Arbeitsmarkt: Bis 2034 fehlen 178.000 Arbeitskräfte im Maschinenbau

Die geburtenstarken Jahrgänge der Babyboomer gehen bald in Rente, junge Arbeitskräfte rücken kaum nach. Damit gerät auch das deutsche Rentensystem zunehmend in eine Schieflage. Was die Politik tun kann, zeigt eine neue Studie des IW Köln im Auftrag der Impuls-Stiftung für den Maschinenbau, den Anlagebau und die Informationstechnik.

IW Köln, Pressemitteilung vom 11.11.2024

Die geburtenstarken Jahrgänge der Babyboomer gehen bald in Rente, junge Arbeitskräfte rücken kaum nach. Damit gerät auch das deutsche Rentensystem zunehmend in eine Schieflage. Was die Politik tun kann, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) im Auftrag der Impuls-Stiftung für den Maschinenbau, den Anlagebau und die Informationstechnik.

Der demografische Wandel trifft einige Branchen besonders hart: Allein im Maschinenbau gehen in den nächsten zehn Jahren voraussichtlich 296.000 Beschäftigte – und damit rund ein Viertel – in den Ruhestand, aber nur etwa 118.000 kommen nach. Damit entsteht eine potenzielle Lücke von 178.000 Fachkräften.

Nicht nur für die Unternehmen ist der Fachkräftemangel ein großes Problem. Auch das Rentensystem gerät zunehmend in eine bedrohliche Schieflage: Die Menschen werden immer älter und beziehen länger Rente, während weniger Erwerbstätige Beiträge in die Rentenkasse einzahlen.

Unternehmen wollen Rentner beschäftigen

Eine Möglichkeit, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und auch die Rentenkasse zu entlasten: Arbeitnehmer arbeiten über ihr Renteneintrittsalter hinaus. Über die Hälfte der deutschen Unternehmen beschäftigt bereits Rentner, doch die bürokratischen Hürden sind hoch: So scheitern vier von zehn Unternehmen an arbeits- und sozialrechtlichen Fragen, obwohl sie bereits Erfahrungen mit der Beschäftigung von Silver Workern haben oder diese aktuell einsetzen. Insbesondere das Vorbeschäftigungsverbot ist problematisch. Demnach darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht erneut befristet beschäftigen, wenn dieser zuvor schon bei demselben Arbeitgeber in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden hat. Neben der Abschaffung dieses Beschäftigungsverbots für Rentenbezieher gibt es weitere Instrumente, mit denen die Politik nachsteuern kann:

  • Regelaltersgrenze weiter anheben
  • Vorgezogener Rentenbezug für maximal drei Jahre und nur mit Abschlägen
  • Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenem Rentenbezug wieder einführen
  • Keine weiteren finanziellen Anreize wie eine abgabenfreie Rentenaufschubprämie für die Erwerbsarbeit jenseits der Regelaltersgrenze setzen

Längeres Erwerbsleben muss attraktiver werden

„Dass die Bundesregierung das Vorbeschäftigungsverbot für Rentenbezieher nun abschaffen will, ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, reicht aber bei weitem nicht“, sagt IW-Experte Oliver Stettes. Es sollten jegliche Anreize für Frühverrentung abgebaut und der Verbleib älterer Beschäftigter gezielt gefördert werden. „Arbeiten bis zum gesetzlichen Rentenalter und darüber hinaus sollte nicht länger als Zumutung gelten, sondern als Chance“, so Stettes.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V

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Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland aktualisiert (Stand: 24. Oktober 2024)

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 24. Oktober 2024 den Fragen- und Antworten-Katalog zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 13.11.2024

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 24. Oktober 2024 den Fragen- und Antworten-Katalog zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

Insbesondere wurden einige Fragen aufgenommen, die sich mit der Durchführung der Prüfung und möglichen Reaktionen des Abschlussprüfers bei Nichtvorliegen eines gesetzlich verpflichtend aufzustellenden Nachhaltigkeitsberichts beschäftigen (Fragen 2.11 bis 2.13). Darüber hinaus wurden punktuelle Aktualisierungen oder Klarstellungen vorgenommen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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KI-Gesetz: EU-Kommission startet Konsultation zu Verboten und zur Definition von KI-Systemen

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zu den künftigen Leitlinien für die Definition von KI-Systemen und die Anwendung von KI-Praktiken, die gemäß dem KI-Gesetz unannehmbare Risiken darstellen, eingeleitet. Beiträge können bis zum 11.12.2024 eingereicht werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.11.2024

Das Büro für künstliche Intelligenz (European AI Office) bei der EU-Kommission hat eine Konsultation zu den künftigen Leitlinien für die Definition von KI-Systemen und die Anwendung von KI-Praktiken, die gemäß dem KI-Gesetz unannehmbare Risiken darstellen, eingeleitet. Beiträge können bis zum 11. Dezember 2024 eingereicht werden.

Die Leitlinien werden den zuständigen nationalen Behörden sowie den Anbietern und Betreibern dabei helfen, die Vorschriften des KI-Gesetzes über solche KI-Praktiken einzuhalten, bevor die entsprechenden Bestimmungen am 2. Februar 2025 in Kraft treten.

Teilnehmende

Das Amt für Künstliche Intelligenz bittet die Beteiligten – etwa Anbieter von KI-Systemen, Unternehmen, nationale Behörden, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und die Zivilgesellschaft – um ihre Beiträge. Diese werden in die Leitlinien der Kommission zur Definition von KI-Systemen und verbotenen KI-Praktiken gemäß dem KI-Gesetz einfließen. Die Leitlinien sollen Anfang 2025 veröffentlicht werden.

Die rechtlichen Konzepte zur Definition von KI-Systemen und verbotenen KI-Praktiken sind im KI-Gesetz festgelegt.

Im Rahmen dieser Konsultation werden zusätzliche praktische Beispiele von Interessengruppen gesucht, die in die Leitlinien einfließen und weitere Klarheit über praktische Aspekte und Anwendungsfälle schaffen sollen.

Quelle: Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland

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Entsendung von Arbeitnehmern: Digitales Meldeportal wird Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern

Die EU-Kommission will ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen einrichten, die Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden. Dies soll die Transparenz erhöhen und die Komplexität verringern und so zur Wahrung der Sozial- und Arbeitnehmerrechte entsandter Arbeitnehmer beitragen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.11.2024

Die Kommission will ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen einrichten, die Dienstleistungen erbringen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsenden. Die Mitgliedstaaten können die öffentliche Schnittstelle auf freiwilliger Basis nutzen. Nicolas Schmit, EU-Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, erklärte zu dem Vorschlag der Kommission: „Ich fordere alle Mitgliedstaaten auf, diese Gelegenheit zu nutzen und nach ihrer Annahme das gemeinsame elektronische Formular zu verwenden, um die Entsendung von Arbeit zu melden. Dies wird die Transparenz erhöhen und die Komplexität verringern und so zur Wahrung der Sozial- und Arbeitnehmerrechte entsandter Arbeitnehmer beitragen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern.“

Faire Mobilität verbessern und Schutzstandards durchsetzen

Der EU-Binnenmarkt zählt fünf Millionen entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Eines der wichtigsten administrativen Hindernisse für ihre Arbeitgeber besteht darin, in jedem Mitgliedstaat mit einer Vielzahl unterschiedlicher Unterlagen umzugehen.

In den Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, wird das neue zentrale digitale Meldeportal die Verwaltungskosten für Unternehmen bei der Entsendung ihrer Arbeitnehmer ins Ausland senken. Dies trägt zu dem Ziel der Kommission bei, den Meldeaufwand der Unternehmen um 25 Prozent zu verringern.

Die Vorteile des digitalen Meldeportals

Weniger Verwaltungsaufwand für die Entsendung von Beschäftigten: Ein einheitliches digitales Anmeldeportal wird es Diensteanbietern ermöglichen, ein einziges Formular anstelle von 27 verschiedenen nationalen Formularen zu verwenden. Im Durchschnitt verringert sich dadurch die Zeit, die für die Anmeldungen aufgewendet wird, um 73 Prozent. Dieses einheitliche Formular wird in allen EU-Amtssprachen verfügbar sein. Die angeforderten Informationen werden auf rund 30 Datenpunkte gestrafft. Sie wird eine benutzerfreundliche zentrale Anlaufstelle für die Meldung entsandter Arbeitnehmer in der EU bieten. Dies wird es den Unternehmen erleichtern, ihren Meldepflichten gegenüber den zuständigen nationalen Behörden nachzukommen.

Bessere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten: Das neue Portal wird Teil des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) sein. Die Mitgliedstaaten nutzen das IMI bereits heute, wenn sie Auskunftsersuchen stellen oder um Amtshilfe ersuchen, um die Einhaltung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu überwachen. Die neue öffentliche Schnittstelle wird auch auf technischen Lösungen basieren, die bereits für die elektronische Meldung entsandter Kraftverkehrsbeschäftigter eingeführt wurden, wobei bereits seit 2022 eine elektronische öffentliche Schnittstelle, die auch an das IMI angeschlossen ist, verfügbar ist.

Mehr Schutz für Beschäftigte: Die Vereinfachung des Verfahrens zur Einreichung und Aktualisierung von Entsendeerklärungen wird die Fälle der Nichteinhaltung der Entsendevorschriften verringern und die Transparenz der Entsendungen erhöhen. Sie wird die Durchführung wirksamer und gezielter Inspektionen durch die Mitgliedstaaten erleichtern und so zum Schutz der Rechte entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beitragen.

Hintergrund

Der freie Dienstleistungsverkehr umfasst das Recht der Unternehmen, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, indem sie ihre Arbeitnehmer vorübergehend dorthin entsenden. Dabei müssen die Dienstleistungserbringer die Beschäftigungsbedingungen in diesem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern einhalten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen, um die Überwachung der Einhaltung dieser Beschäftigungsbedingungen zu erleichtern. Darüber hinaus bietet die Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Dienstleistungserbringern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Verpflichtung aufzuerlegen, bei den zuständigen nationalen Behörden des Empfangsmitgliedstaats eine einfache Entsendeerklärung abzugeben, die die relevanten Informationen enthält, die erforderlich sind, um faktische Kontrollen am Arbeitsplatz zu ermöglichen.

Quelle: Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland

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Bundeskabinett beschließt Vorhaben im Energiebereich und für innovationsfreundliche Rahmenbedingungen

Das Bundeskabinett hat am 13.11.2024 Änderungen des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) beschlossen und schafft innovationsfreundliche Rahmenbedingungen mit dem Reallabore-Gesetz. Darüber hinaus wurde der Bericht zum Umsetzungsstand des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) und die Energiestatistik-Verordnung Wasserstoff (EnStatWassV) beschlossen.

BMWK, Pressemitteilung vom 13.11.2024

Das Bundeskabinett hat heute Änderungen des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) beschlossen und schafft innovationsfreundliche Rahmenbedingungen mit dem Reallabore-Gesetz. Darüber hinaus wurde der Bericht zum Umsetzungsstand des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) und die Energiestatistik-Verordnung Wasserstoff (EnStatWassV) beschlossen.

Änderung des Energiewirtschaftsrechts

Der Entwurf sieht Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung vor. Die Anpassungen des EEG und des Messstellenbetriebsgesetzes sollen dafür sorgen, dass die Erzeugungsanlagen schneller und besser in die Stommärkte integriert werden, indem sie ihren Strom selbst vermarkten und damit Erlöse erzielen. Gleichzeitig können so zukünftig auch kleinere Anlagen von den Netzbetreibern gesehen und im Bedarfsfall auch gesteuert werden. Bei der Umsetzung erhalten Netz- und Messstellenbetreiber jedoch Spielräume, um ggf. Kleinstanlagen nachrangig einzubeziehen.

Ziel ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auch in einer zunehmend auf erneuerbaren Energien beruhenden Stromversorgung die Stromnetze sicher betrieben werden und die Stromversorgung bezahlbar bleibt.

Das Gesetz verbessert außerdem die Wirtschaftlichkeit des Smart-Meter-Rollouts und sichert so den weiteren Ausbau ab. Die Weiterentwicklung des Smart-Meter-Rollouts zu einem Smart-Grid-Rollout ermöglicht, dass vorhandene Flexibilitäten durch Erzeuger, Verbraucher und Netzbetreiber besser genutzt werden können. Die Maßnahmen helfen zudem dabei, das Energiesystem stabil und steuerbar zu halten.

Die Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und der planungsrechtlichen Vorschriften im Energiewirtschaftsrecht schaffen die Voraussetzungen für einen schnelleren Ausbau des Übertragungsnetzes, indem der vordringliche Bedarf und die energiewirtschaftliche Notwendigkeit aller im aktuellen Netzentwicklungsplan vorgesehenen Vorhaben festgestellt wird.

Ausreichende Netzkapazitäten sind wichtig für die Modernisierung der Stromversorgung. Vorhandene Netzkapazitäten müssen bestmöglich genutzt werden. Die vorgesehenen Klarstellungen im Bereich der Regelungen zur Höherauslastung der bestehenden Übertragungsnetze leisten hierzu einen wichtigen Beitrag. Im Verteilernetzbereich sollen die Regelungen zur weiteren Digitalisierung und Standardisierung der Netzanschlussverfahren sowie zur Erhöhung der Transparenz über Netzanschlusskapazitäten schnellere Anschlüsse, insbesondere auch von Speichern, ermöglichen. Die neuen Regelungen zu flexiblen Netzanschlussvereinbarungen sollen eine bessere Ausnutzung vorhandener Anschlusskapazitäten ermöglichen.

Reallabore-Gesetz

Der Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Reallabore-Gesetz – ReallaboreG) schafft innovationsfreundliche Rahmenbedingungen für die Erprobung neuer Ideen.

Der zügige Übergang von Innovationen in die Praxis scheitert oftmals daran, dass neue Ideen unter den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht zugelassen sind oder große Rechtsunsicherheit besteht. Eine Erprobung innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen und Ansätze in Reallaboren kann in solchen Fällen wertvolle Erkenntnisse liefern, die den Innovationstransfer beschleunigen. Reallabore ermöglichen es, Innovationen für eine befristete Zeit und unter behördlicher Begleitung unter möglichst realen Bedingungen zu testen. Darunter fallen beispielsweise autonom fahrende Fahrzeuge, neue Mobilitätskonzepte, Anwendungen unbemannter Luftfahrt, moderne Quartierslösungen oder Telemedizin. Dabei basieren Reallabore in vielen Fällen auf sog. Experimentierklauseln, die es den zuständigen Behörden erlauben, für eine Erprobung Ausnahmen von fachrechtlichen Vorgaben und Verboten zu gestatten. Im Rahmen solcher Erprobungen können Wirtschaft, Forschung, Gesellschaft und vor allem auch der Gesetzgeber über die Auswirkungen von Innovationen sowie deren Chancen und Risiken lernen. Auf Basis dieser Erkenntnisse kann Regulierung weiterentwickelt und so ein effizienter und zügiger Transfer von Innovationen in die Anwendung ermöglicht werden.

Mit dem Reallabore-Gesetz setzt das BMWK einen zentralen Baustein der seit dem Jahr 2019 verfolgten Reallabore-Strategie zur Schaffung innovationsfreundlicher Rahmenbedingungen für Reallabore um. Das Gesetz soll eine einfachere und häufigere Nutzung von Reallaboren in vielen Innovationsbereichen ermöglichen. Dabei werden zentrale Hürden wie uneinheitliche und restriktive Genehmigungsprozesse, fehlende Möglichkeiten zum Austausch und zur Vernetzung sowie fehlender Erkenntnistransfer an die für die rechtlichen Regelungen zuständigen Stellen adressiert.

Darüber hinaus wurde der Bericht zum Umsetzungsstand des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) und die Energiestatistik-Verordnung Wasserstoff (EnStatWassV) beschlossen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im November 2024

Im dritten Quartal hat sich die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland lt. BMWK mit einem Zuwachs des realen BIP um 0,2 % leicht belebt. Impulse gingen dabei vom staatlichen und privaten Konsum aus; entstehungsseitig dürfen erneut die Dienstleistungsbereiche das Wachstum getragen haben.

BMWK, Pressemitteilung vom 13.11.2024

  • Im dritten Quartal hat sich die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland mit einem Zuwachs des realen BIP um 0,2 % leicht belebt. Impulse gingen dabei vom staatlichen und privaten Konsum aus; entstehungsseitig dürfen erneut die Dienstleistungsbereiche das Wachstum getragen haben. Aktuelle Stimmungsindikatoren von privaten Haushalten und aus Unternehmen wie auch eine Stabilisierung der Auftragslage in der Industrie sprechen für eine Bodenbildung der konjunkturellen Entwicklung zur Jahreswende 2024/25. Unsicherheiten hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen aus der US-Präsidentenwahl haben jedoch zugenommen.
  • Die Produktion schließt das dritte Quartal mit einem schwachen Ausklang ab, während die Auftragseingänge auch zum Quartalsende nochmals spürbar zulegten. Die zuletzt positive Entwicklung der Auftragseingänge insbesondere aus dem Ausland sowie die jüngste Verbesserung der Stimmungsindikatoren von ifo und S&P Global sprechen für eine Stabilisierung der Industriekonjunktur in den kommenden Monaten.
  • Die Lage im Einzelhandel (ohne Kfz) hat sich zuletzt etwas aufgehellt. Im September lagen die preisbereinigten Umsätze um 1,2 % über dem Vormonat. Neuzulassungen von Pkw sind im Oktober deutlich um 11,7 % gestiegen. Nach der enttäuschenden Entwicklung in den zurückliegenden Monaten deuten aktuelle Frühindikatoren auf eine Stabilisierung bei der Verbraucherstimmung in Deutschland. Sorgen um Jobsicherheit und geopolitische Entwicklungen bleiben allerdings Risikofaktoren für eine nachhaltige Erholung des Konsumklimas.
  • Die Inflationsrate ist im Oktober auf +2,0 % gestiegen. Mit ausschlaggebend für den Anstieg war, dass sich der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln weiter auf +2,3 % verstärkt hat. Zugleich hat sich der preisdämpfende Effekt durch billigere Energie abgeschwächt. Im Oktober waren die Energiepreise mit -5,5 % jedoch weiterhin deutlich rückläufig. Angesichts des starken Rückgangs der Energiepreise im vierten Quartal 2023 dürften die negativen Vorjahresraten allerdings bald enden. Im weiteren Verlauf des Jahres sollte die Inflation aber weiterhin moderat bleiben.
  • Die übliche Herbstbelebung auf dem Arbeitsmarkt bleibt aufgrund der wirtschaftlichen Schwächephase weiterhin aus. So ist die Erwerbstätigkeit im September nach einer Revision der amtlichen Daten zum vierten Mal in Folge saisonbereinigt zurückgegangen. Gleichzeitig stiegen im Oktober sowohl die registrierte Arbeitslosigkeit als auch die Unterbeschäftigung abermals merklich. Angesichts der laut Frühindikatoren nach wie vor gedämpften Arbeitsnachfrage ist eine spürbare Belebung am Arbeitsmarkt im weiteren Jahresverlauf nicht absehbar.
  • Der IWH Insolvenztrend zeigt im Oktober mit 1.530 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften eine Zunahme von 17,4 % gegenüber dem Vormonat.

Leichte wirtschaftliche Erholung im dritten Quartal

Die konjunkturelle Entwicklung in Deutschland ist im dritten Quartal etwas günstiger verlaufen als allgemein erwartet. Laut Schnellmeldung des Statistischen Bundesamtes vom 30. Oktober ist das preis-, kalender- und saisonbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) gegenüber dem Vorquartal leicht um 0,2 % gestiegen. Auch im Vergleich zum Vorjahresquartal lag es in Ursprungswerten um 0,2 % höher. Der von vielen Beobachtern erwartete zweimalige Rückgang des BIP als Definition für eine „technische Rezession“ ist damit ausgeblieben. Allerdings wurde das BIP im zweiten Quartal um 0,2 Prozentpunkte auf -0,3 % nach unten revidiert.

Wachstumsimpulse gingen im dritten Quartal nach Einschätzung des Statistischen Bundesamts vor allem vom staatlichen, aber auch vom privaten Konsum aus. Belastend dürfte dagegen erneut der Außenbeitrag (Exporte minus Importe) gewirkt haben. Auf der Entstehungsseite dürfte das Wachstum einmal mehr von den Dienstleistungsbereichen getragen worden sein, während die Industrieproduktion nach wie vor mit unterausgelasteten Kapazitäten und einer schwachen Auftragslage konfrontiert ist.

Bei der Stimmung in den Unternehmen und den privaten Haushalten zeigten sich im Oktober Lichtblicke: Zu Beginn des vierten Quartals ist der ifo Geschäftsklimaindex erstmals seit Mai wieder gestiegen. Insgesamt beurteilten die Unternehmen sowohl ihre aktuelle Lage als auch die Geschäftsaussichten besser als im Vormonat. Laut GfK setzt die Verbraucherstimmung in Deutschland im Oktober ihre im Vormonat begonnene vorsichtige Erholung weiter fort. Insbesondere die Erwartungen an die künftige finanzielle Lage wurden erneut etwas optimistischer eingeschätzt und sorgten bei der Anschaffungsneigung für Rückenwind, sodass diese auf den höchsten Wert seit mehr als zweieinhalb Jahren kletterte. Auch das HDE-Konsumbarometer hellte sich im November erstmals nach sechs Monaten mit Rückgängen wieder auf.

Die leicht positive konjunkturelle Entwicklung im dritten Quartal zusammen mit den verbesserten Stimmungsindikatoren am aktuellen Rand spricht für eine Bodenbildung der konjunkturellen Schwächephase zur Jahreswende 2024/25.

Allerdings sind in den vorliegenden Indikatoren die jüngsten Entwicklungen zum Ausgang der US-Präsidentschaftswahl noch nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass es in den kommenden Monaten zu einer erneut steigenden Unsicherheit bei privaten Haushalten und in Unternehmen mit einer entsprechenden Konsum- und Investitionszurückhaltung kommt, die die erwartete konjunkturelle Erholung weiter verzögern könnte

Weltwirtschaft weiter stabil, Abwärtsrisiken nehmen zu

Die weltweite Nachfrage nach Industrieerzeugnissen bleibt nach wie vor verhalten. Im August ist die globale Produktion saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 0,3 % gestiegen und liegt damit um 1,8 % über dem Wert des Vorjahresmonats. Von den Frühindikatoren kommen vorsichtig positive Signale für die Entwicklung am aktuellen Rand. Der SENTIX-Konjunkturindex für die Weltwirtschaft ist im November um 0,9 Punkte auf 5,6 Punkte weiter gestiegen. Auch der Stimmungsindikator von S&P Global konnte im Oktober von 51,9 auf 52,3 Punkte zulegen und signalisiert damit eine leicht anziehende Gangart der Weltkonjunktur. Die Stimmung unter den Dienstleistern hellte sich nach der Eintrübung im Vormonat wieder auf, und auch in der Industrie ist der Index nach vier Rückgängen in Folge im Oktober erstmals wieder mit +0,7 Punkten auf 49,4 Punkte gestiegen. Hierzu hat u.a. eine Stimmungsaufhellung im Verarbeitenden Gewerbe in China beigetragen. Insgesamt bleibt der Index aber noch leicht unter der Expansionsschwelle von 50 Punkten und deutet damit auf eine anhaltend schwache Produktionsentwicklung hin. Besonders die Herstellung von Investitionsgütern wird vielerorts weiterhin durch hohe Kreditkosten gedämpft. Die Auswirkungen der geldpolitischen Lockerungen dürften erst im späteren Verlauf des Jahres 2025 voll zum Tragen kommen und die Aktivität in diesen Sektoren wieder anregen. Insgesamt gehen internationale Beobachter sowohl für das laufende Jahr als auch in der mittleren Frist weiterhin von einem unterdurchschnittlichen, aber robusten weltweiten Wachstum aus.

Der weltweite Güterhandel hat seinen allmählichen Erholungskurs im August mit einem saisonbereinigten Anstieg gegenüber dem Vormonat um 1,4 % wieder fortgesetzt. Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index ist nach dem vorangegangenen kräftigen Anstieg im September saisonbereinigt zwar etwas gefallen (von 134,3 auf 134,0 Punkte). Sowohl der Containerumschlag in den chinesischen Häfen als auch im nördlichen Euroraum ging leicht zurück. Im Trend ist der globale Containerumschlag aber weiterhin aufwärtsgerichtet. Insgesamt gehen internationale Organisationen weiterhin davon aus, dass sich die Dynamik von Welthandel und Welt-BIP nach der Handelsschwäche im vergangenen Jahr mit Wachstumsraten von gut 3 % wieder angleicht.

Die Risiken für die globale Wirtschaftsentwicklung und den Welthandel haben angesichts des Ausgangs der US-Präsidentschaftswahl und den daraus möglicherweise folgenden geopolitischen Implikationen zugenommen. Zwar könnten einerseits die angekündigten Steuersenkungen und Deregulierungen stützend wirken. Andererseits erhöht die Ungewissheit über die Umsetzung weiterer, im Wahlkampf angekündigter Maßnahmen aber die geo- und wirtschaftspolitische Unsicherheit und kann damit die weltwirtschaftliche Dynamik dämpfen. Sollte die kommende US-Regierung Einfuhrzölle wie angekündigt auf breiter Front erhöhen, könnte dies die Weltwirtschaft und den Welthandel empfindlich stören und Gegenreaktionen provozieren.

Warenexporte wieder im Rückwärtsgang

Die deutsche Exportwirtschaft tritt weiter auf der Stelle. Im September haben die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen nach dem vorangegangenen Anstieg saison- und kalenderbereinigt ggü. dem Vormonat mit einem Rückgang um 0,1 % in etwa stagniert. Während die Lieferungen sowohl in die EU (-1,8 %) als auch in Drittländer (-1,6 %) zurückgingen, nahmen die Exporte in die USA mit +4,8 % merklich zu. Im aussagekräftigeren Quartalsvergleich lagen die Exporte insgesamt saisonbereinigt im dritten Quartal mit -1,6 % ggü. dem Vorquartal weiter im Minus. Die Einfuhren von Waren und Dienstleistungen expandierten dagegen ggü. dem Vormonat saison- und kalenderbereinigt um 1,0 %, im Quartalsvergleich nahmen sie lediglich um 0,1 % zu. Durch die wesentlich schwächere Entwicklung der Aus- im Vergleich zu den Einfuhren schmolz der monatliche Handelsbilanzüberschuss im September saisonbereinigt wieder von 14,0 Mrd. Euro auf 12,4 Mrd. Euro ab.

Die Einfuhrpreise haben im September vor allem dank rückläufiger Preise für importierte Energie und Rohstoffe saisonbereinigt um 0,5 % ggü. dem Vormonat nachgegeben, während die Ausfuhrpreise stagnierten. Die Terms of Trade verbesserten sich damit um 0,6 % ggü. dem Vormonat erneut leicht. In realer Betrachtung dürften die Importe damit noch etwas stärker zugenommen haben als nominal.

Für die kommenden Monate zeichnen Frühindikatoren für die Exporttätigkeit aktuell ein gemischtes Bild: Die Auftragseingänge aus dem Ausland haben im September nach dem Rücksetzer im August saisonbereinigt mit +4,4 % ggü. dem Vormonat merklich zugelegt. Besonders die Investitionsgüterproduzenten verzeichneten mit +5,6 % deutliche Bestellzuwächse aus dem Ausland. Im Quartalsvergleich lagen die Auslandsorder insgesamt sogar um 5,3 % im Plus. Laut ifo Exporterwartungen setzt sich die Durststrecke der deutschen Exporteure aber fort. Im Oktober ging der Indikator weiter zurück und liegt mit -6,7 Saldenpunkten auf dem niedrigsten Stand seit Januar. Insbesondere die Automobil- und die Metallbranche erwarten weiterhin deutliche Exporteinbußen, während sich die Erwartungen der Hersteller von elektrischen Ausrüstungen aufgehellt haben.

Die deutsche Exportwirtschaft wird aktuell nach wie vor von der schwachen weltweiten Industriekonjunktur gebremst, auch wenn vorsichtige Lichtblicke seitens der Auslandsorder zu verzeichnen sind. Für das Schlussquartal zeichnet sich aktuell noch keine nachhaltige Trendwende für das Auslandsgeschäft ab. Und auch mittelfristig sind die Aussichten für die Exportkonjunktur gedämpft – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Ergebnisse der US-Wahlen und der Ankündigung höherer US-Importzölle.

Produktion zuletzt wieder schwach

Die Produktion schließt das dritte Quartal mit einem schwachen Ausklang ab. Die Produktion im Produzierenden Gewerbe ging im September preis-, kalender- und saisonbereinigt um 2,5 % gegenüber dem Vormonat zurück. Im August hatte der Ausstoß gemäß revidierter Daten noch um 2,6 % zugenommen. Der Produktionsrückgang macht sich in weiten Bereichen bemerkbar. So war die Ausbringung sowohl in der Industrie mit -2,7 % als auch im Baugewerbe mit -1,4 % und im Energiesektor mit -2,1 % rückläufig.

Die Entwicklung nach einzelnen Wirtschaftszweigen innerhalb der Industrie verlief im Vormonatsvergleich größtenteils negativ: Deutliche Produktionsrückgänge verzeichneten insbesondere gewichtige Bereiche wie Hersteller von Kfz und Kfz-Teilen (-7,8 %), chemischer Erzeugnisse (-4,5 %) und von DV-Geräten sowie elektrischen und optischen Erzeugnissen (-1,5 %). Dagegen konnten die Bereiche Maschinenbau (+1,7 %), Metallerzeugnisse (+0,5 %) und Nahrungs- und Futtermittel (+1,5 %) ihren Ausstoß steigern.

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe folgt damit im September weiter ihrem abwärts gerichteten Trend. Auch im aussagekräftigeren Quartalsvergleich ist die Entwicklung mit -1,9 % im Vergleich zum zweiten Quartal rückläufig, wobei die Drosselung im Baugewerbe mit -1,4 % etwas weniger deutlich und im Energiesektor mit -2,3 % leicht stärker ausfiel.

Die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe sind im September gegenüber dem Vormonat preis-, kalender- und saisonbereinigt um 4,2 % gestiegen, nachdem sie im August um 5,4 % gesunken waren. Dabei gingen im September aus dem Inland 3,6 % und aus dem Ausland 4,4 % mehr Bestellungen ein. Auch ohne die stark schwankenden Großaufträge legten die Ordereingänge mit +2,2 % gegenüber dem Vormonat spürbar zu.

Die Entwicklung der Auftragseingänge wird nach wie vor von starken Schwankungen bei den Großaufträgen bestimmt. So wird im sonstigen Fahrzeugbau, der typischerweise von großvolumigen Orders geprägt ist, im September ein kräftiger Anstieg um 117,1 % gegenüber dem Vormonat ausgewiesen. Auch in anderen Wirtschaftszweigen des Verarbeitenden Gewerbes wie bei Daten-, elektrischen und optischen Geräten (+7,6 %), Kfz/Kfz-Teilen (+2,9 %) sowie Pharmazeutischen Erzeugnissen (+0,7 %) konnten Zuwächse erzielt werden. Rückgänge meldeten hingegen die Bereiche Metallerzeugung (‑10,0 %), elektrische Ausrüstungen (-6,9 %), Maschinenbau (-3,6 %), Metallerzeugnisse (‑1,4 %) sowie Chemische Erzeugnisse (-1,3 %).

Im weniger volatilen und damit aussagekräftigeren Quartalsvergleich nahmen die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im dritten Quartal insgesamt um 4,2 % zu, besonders kräftig im Investitionsgütergewerbe mit +7,4 %.

Die Industriekonjunktur stellt sich angesichts der anhaltenden geopolitischen Unsicherheiten und der verhaltenen Auftragslage bis zuletzt noch schwach dar. Die zuletzt positive Entwicklung der Auftragseingänge insbesondere aus dem Ausland sowie die jüngste Verbesserung der Stimmungsindikatoren von ifo und S&P Global sprechen für eine Bodenbildung bei der Industriekonjunktur zum Jahreswechsel 2024/25.

Leichte Aufhellung im Einzelhandel

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) sind im September um 1,2 % ggü. dem Vormonat gestiegen. Der Handel mit Lebensmitteln weist im September leicht sinkende Umsätze auf (–0,8 %). Gegenüber dem Vorjahresmonat meldete der Einzelhandel im September ein reales Umsatzplus von 3,9 %. Der Umsatz im Internet- und Versandhandel erhöhte sich im August erneut deutlich um 3,1 % (+18,8 % ggü. Vorjahr). Der Umsatz im Gastgewerbe ging im August im Vormonatsvergleich dagegen kalender- und saison- und preisbereinigt um 1,3 % zurück (-2,4 % ggü. Vorjahr); nominal lag er um 0,9 % niedriger (+1,0 % ggü. Vorjahr). Negativ könnten sich Preissteigerungen und Kaufzurückhaltung ausgewirkt haben, denn die Gästeübernachtungen waren im August auf einen neuen Rekordwert gestiegen.

Neuzulassungen von Pkw sind im Oktober insgesamt deutlich um 11,7 % gestiegen. Gegenüber dem Vorjahresmonat fiel der Anstieg mit +6,0 % ebenfalls recht hoch aus. Im aussagekräftigeren Drei-Monatsvergleich nahmen die Zulassungen gegenüber der Vorperiode um 2,5 % zu. Bei den PKW-Neuzulassungen durch Privatpersonen ergab sich im Oktober im Vormonatsvergleich eine Zunahme um 11,5 %. In der Drei-Monats-Betrachtung legten die Zahlen um 2,5 % zu. Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen erhöhten sich im Oktober um 11,8 %.
Die Stimmung der privaten Haushalte in Deutschland hellte sich beim HDE-Konsumbarometer und GfK-Konsumklima zuletzt auf. Laut Prognose der GfK wird das Konsumklima im November um 2,7 Zähler auf -18,3 Pt. zulegen. Das ist der zweite Anstieg in Folge und der höchste Stand seit April 2022. Für Oktober gibt das Marktforschungsinstitut eine Zunahme von 0,9 Zählern auf -21,0 Pt. an. Positive Effekte hatten demnach zuletzt erneut verbesserte Einkommensaussichten und eine verbesserte Anschaffungsneigung.

Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (inkl. Kfz) ist im Oktober leicht um 0,4 Zähler auf ‑25,2 Punkte gestiegen. Die Beurteilung der aktuellen Lage verbesserte sich um einen Zähler auf -16,3 Punkte. Die Erwartungen blieben nahezu unverändert bei -33,7 Punkten. Unternehmen des Einzelhandels planen laut ifo-Umfrage zunehmend Preiserhöhungen. So kletterten die Preiserwartungen von 19,1 Punkten im September auf 21,4 Punkte.
Nach der enttäuschenden Entwicklung in den zurückliegenden Monaten deuten aktuelle Frühindikatoren auf eine Stabilisierung bei der Verbraucherstimmung in Deutschland hin. Sorgen um Jobsicherheit und geopolitische Entwicklungen bleiben allerdings Risikofaktoren für eine nachhaltige Erholung des Konsumklimas.

Inflationsrate steigt wieder auf 2,0 Prozent

Die Inflationsrate, also der Anstieg des Verbraucherpreisniveaus binnen Jahresfrist, ist im Oktober auf +2,0 % gestiegen, nachdem sie im September +1,6 % betragen hatte. Mit ausschlaggebend für den jüngsten Anstieg war, dass sich der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln weiter verstärkt hat. Die Preise lagen hier im Oktober um 2,3 % höher als im Vorjahresmonat und nahmen damit überdurchschnittlich zu. Zugleich hat sich der preisdämpfende Effekt durch billigere Energie abgeschwächt. Im Oktober waren die Energiepreise mit -5,5 % gegenüber dem Vorjahr zwar weiterhin deutlich rückläufig, aber nicht mehr so stark wie noch im September mit -7,6 %. Die seit geraumer Zeit zu beobachtenden negativen Raten im Vorjahresvergleich dürften angesichts niedriger Energiepreise seit dem vierten Quartal 2023 bald entfallen (Basiseffekt). Die Kernrate der Inflation (ohne Energie und Nahrung) erhöhte sich im Oktober wieder auf +2,9 %. Maßgeblich verantwortlich dafür war der mit +4,0 % nach wie vor überdurchschnittlich hohe Preisdruck im Bereich der Dienstleistungen im Vorjahresvergleich.

Die Preise auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen wirken insgesamt weiter dämpfend auf die Inflationsrate: Die Erzeugerpreise gingen im September gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,4 % und gegenüber dem Vormonat um 0,5 % zurück. Ausschlaggebend waren nach wie vor die Preise für Energie. Die Einfuhrpreise nahmen im August im Vormonatsvergleich um 0,4 % ab und lagen damit mit +0,2 % geringfügig über ihrem Vorjahresniveau. Die Verkaufspreise im Großhandel sanken im September gegenüber dem Vormonat um 0,3 % und gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,6 %.

An den Spotmärkten waren die Preise für Erdgas in den letzten Wochen weiterhin recht moderat, auch wenn der TTF Base Load mit rd. 42 Euro/MWh aktuell um 5 % über dem Niveau des Vormonats liegt. Im Vergleich zum Vorjahresmonats ist er aber um 9 % zurückgegangen. Die Markterwartungen deuten darauf hin, dass sich die Erdgaspreise auch in den kommenden Quartalen unter 40 Euro/MWh bewegen dürften. Der Preis für Rohöl der Sorte Brent lag zuletzt mit rd. 69 Euro/Barrel etwa 5 % unter dem Niveau des Vormonats; gegenüber dem Vorjahr ging er um etwa 10 % zurück.

Die Inflation dürfte im weiteren Jahresverlauf trotz der zukünftig wegfallenden dämpfenden Effekte rückläufiger Energiepreise moderat bleiben. Maßgeblich hierfür sind die geringen Preissteigerungen auf den vorgelagerten Absatzstufen aufgrund vergleichsweise niedriger Energiebörsenpreise, die vorangegangenen geldpolitischen Straffungen der EZB, angemessene Tarifabschlüsse sowie eine Normalisierung der Gewinnmargen der Unternehmen.

Konjunkturelle Spuren am Arbeitsmarkt werden deutlicher

Die wirtschaftliche Schwächephase zeigt sich auf dem Arbeitsmarkt deutlicher als bisher. So kommt es weiterhin kaum zur üblichen Herbstbelebung. Die Erwerbstätigkeit ist nach revidierten Angaben des Statistischen Bundesamtes im September zum vierten Mal infolge saisonbereinigt (sb) zurückgegangen (-19.000 Personen). Im Vorjahresvergleich legte sie jedoch noch leicht zu (+0,1 %). Gleichzeitig nahm die registrierte Arbeitslosigkeit im Oktober saisonbereinigt um 27.000 Personen zu und auch die Unterbeschäftigung stieg mit 13.000 Personen abermals merklich. Während die Inanspruchnahme konjunktureller Kurzarbeit im August gegenüber Juli leicht sank, haben sich die Anzeigen von Kurzarbeit bei der BA nach Ende der Ferienzeit im Oktober wieder erhöht. Nach einem deutlichen Anstieg im Vormonat, ging die SV-pflichtige Beschäftigung im August um saisonbereinigt 9.000 Personen zurück.

Die Frühindikatoren deuten auf eine weiterhin eingetrübte Entwicklung am Arbeitsmarkt hin: Zwar weisen die bei der BA gemeldeten Stellen auf eine Bodenbildung bei der Arbeitskräftenachfrage hin; allerdings ist das IAB-Arbeitsmarktbarometer aufgrund einer spürbaren Verschlechterung der Arbeitslosigkeitskomponente im Oktober erneut leicht gesunken. Auch das ifo Beschäftigungsbarometer zeigt abermals eine abnehmende Einstellungsbereitschaft der Unternehmen an. Eine spürbare Belebung am Arbeitsmarkt im weiteren Jahresverlauf ist somit nicht absehbar.

Frühindikator Unternehmensinsolvenzen steigt deutlich

Der IWH-Insolvenztrend zeigt im Oktober mit 1.530 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften einen Anstieg von 17,4 % gegenüber dem Vormonat (+47,5 % gegenüber Vorjahresmonat). Für die kommenden Monate November und Dezember hält das IWH leichte Rückgänge bei den Insolvenzzahlen für möglich. Die derzeitige Entwicklung geht laut IWH auf das Zusammentreffen mehrerer Faktoren zurück: konjunkturelle Schwäche, spürbare Kostensteigerungen, Nachholeffekte der Pandemie sowie strukturelle Herausforderungen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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DStV fordert praxisgerechte Umsetzung des Nachhaltigkeits-Reportings

Im Gespräch mit der EU-Kommission berichtet DStV-Vizepräsident Hagemeister von den Herausforderungen des Mittelstands bei der Einführung des Nachhaltigkeits-Reportings. Zugleich fordert er das richtige Augenmaß bei Erstellung, Prüfung und Aufsicht.

DStV, Mitteilung vom 13.11.2024

Im Gespräch mit der EU-Kommission berichtet DStV-Vizepräsident StB/WP Dipl.-Kfm. Gero Hagemeister von den Herausforderungen des Mittelstands bei der Einführung des Nachhaltigkeits-Reportings. Zugleich fordert er das richtige Augenmaß bei Erstellung, Prüfung und Aufsicht.

Obwohl die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen ((EU) 2022/2464; kurz: CSRD) in Deutschland noch nicht umgesetzt ist, läuft die Einführung des Nachhaltigkeits-Reportings für betroffene Mittelständler bereits auf Hochtouren.

Aus diesem Grund tauschte DStV-Vizepräsident StB/WP Dipl. Kfm. Gero Hagemeister sich mit einem der – laut Tagesspiegel – Architekten der CSRD, Sven Gentner, zuständiger Referatsleiter der Generaldirektion Finanzstabilität und Kapitalmarktunion (DG FISMA) der EU-Kommission zu den ersten Praxiserfahrungen der Unternehmen aus.

Dabei kritisierte Hagemeister nicht allein die zögerliche Umsetzung der CSRD in Deutschland, sondern auch die zu detaillierten und textlastigen Standards, die einerseits wenig aussagekräftig sind und andererseits den Unternehmen nicht ausreichend Rechtssicherheit bieten.

Außerdem wurde der anfallende Bürokratieaufwand für die Unternehmen diskutiert. Die EU-Kommission versicherte dabei, dass sie zahlreiche Maßnahmen unternommen hätten, um die Belastung der Einführung des Nachhaltigkeits-Reportings für die Unternehmen abzufedern. Diese Maßnahmen hat die zuständige EU-Kommissarin, Mairead McGuinness, in einem Schreiben an alle zuständigen Ministerien in Europa zusammengefasst. Zudem wurde darin die Empfehlung ausgesprochen, insbesondere bei der Einführung der Berichtserstattung die notwendige Lernphase für Prüfer und Unternehmen zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Aufwendungen, sollten die Unternehmen im Einzelfall etwa auch Schätzungen vornehmen können.

Zudem würde die geplante Einführung der Unternehmenskategorie der „Small Midcaps“ weitere Vereinfachungen für den Mittelstand zur Folge haben.

Es bestand zudem Einigkeit, dass anwenderfreundliche, digitale Standardformate und ein zentrales Portal in Form eines One-Stop-Shops für alle Nachhaltigkeitsanforderungen unterschiedlicher Rechtsakte eine große Erleichterung für die Unternehmen darstellen würden.

Schließlich will die EU-Kommission einen breiten Konsens für die Verwendung der demnächst veröffentlichten freiwilligen Standards für KMU (VSME). Der DStV stimmt dem zu. Denn ansonsten drohen KMU weitere bürokratische Kraftakte: in der Lieferkette, bei der Vergabe von Krediten und ggf. von öffentlichen Aufträgen sowie bei der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig

Das BVerfG entschied, dass § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG in der bis zum 31.08.2015 geltenden Fassung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, weil darin Ehegatten nicht mit Lebenspartnern gleichgestellt werden. Die Vorschrift bleibt für Veranlagungszeiträume bis zum 31.12.2013 weiter anwendbar (Az. 2 BvL 6/19).

BVerfG, Pressemitteilung vom 13.11.2024 zum Beschluss 2 BvL 6/19 vom 15.10.2024

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Sächsischen Kirchensteuergesetzes (SächsKiStG) in der bis zum 31. August 2015 geltenden Fassung (a. F.) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar ist, weil darin Ehegatten nicht mit Lebenspartnern gleichgestellt werden. Die Vorschrift bleibt für Veranlagungszeiträume bis zum 31. Dezember 2013 weiter anwendbar.

§ 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a. F. sieht vor, dass die Kirchensteuer in Form eines besonderen Kirchgelds von Kirchensteuerpflichtigen erhoben werden kann, deren Ehegatten keiner steuererhebenden Kirche angehören (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe). Eine Erstreckung der Regelung auf eingetragene Lebenspartnerschaften erfolgte erst für die Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2016.

§ 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a. F. verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit darin Ehegatten nicht mit Lebenspartnern gleichgestellt werden. Die unterschiedliche Behandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften bei der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld stellt eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Die Institute der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasste Lebensformen. Der dem besonderen Kirchgeld zugrundeliegende Gedanke, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einer Kirche angehörenden Ehegatten durch ein hohes Einkommen seines keiner Kirche angehörenden Ehegatten erhöht, trifft auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu. Wie bei Ehegatten steht seit 2013 auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften das gemeinsam zu versteuernde Einkommen als Hilfsmaßstab für die Bemessung des besonderen Kirchgelds zur Verfügung. Für eine Schlechterstellung der Ehe sind keine hinreichend gewichtigen Sachgründe ersichtlich.

Sachverhalt

§ 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a. F. sieht vor, dass die Kirchensteuer in Form eines besonderen Kirchgelds von Kirchensteuerpflichtigen erhoben werden kann, deren Ehegatten keiner steuererhebenden Kirche angehören (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe). Das besondere Kirchgeld zieht als Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten heran. Vorschriften, die diese Regelung auf eingetragene Lebenspartnerschaften erstrecken, enthielt das Sächsische Kirchensteuergesetz in der bis zum 31. August 2015 geltenden Fassung nicht.

Mit Wirkung zum 1. August 2001 führte der Bundesgesetzgeber das Institut der Lebenspartnerschaft ein, dessen Regelungen in weiten Teilen denjenigen der Ehe nachgebildet waren oder auf diese verwiesen. Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 erklärte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die einkommensteuerlichen Vorschriften zum Ehegattensplitting mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens eröffneten (BVerfGE 133, 377). In Reaktion auf diese Entscheidung wurden noch im Jahr 2013 auf Bundesebene die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften erstreckt. Dies betraf insbesondere die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens. Sämtliche Länder mit Ausnahme des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Sachsen änderten infolge der nunmehr geltenden Rechtslage noch im Jahr 2014 ihre jeweiligen Kirchensteuergesetze mit Wirkung schon für den damals laufenden Veranlagungszeitraum 2014. Danach konnten auch eingetragene Lebenspartner zum besonderen Kirchgeld herangezogen werden. Die vom Freistaat Sachsen geplante Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes kam vor den Landtagswahlen am 31. August 2014 nicht zum Abschluss. Zum 1. September 2015 und mit Wirkung ab dem anschließend beginnenden Verlangungszeitraum wurde das Gesetz schließlich entsprechend geändert.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war in den Jahren 2014 und 2015 anders als ihr Ehemann Mitglied einer kirchensteuererhebenden Landeskirche. Das Finanzamt setzte die Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds ausgehend von dem zu versteuernden Einkommen beider Eheleute fest. Auf ihre hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a. F. mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit darin Ehegatten und Ehen nicht mit Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften gleichgestellt werden.

Wesentliche Erwägungen des Senats

I. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a. F. vorgesehene steuerliche Belastung von zusammenveranlagten Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe in Form des besonderen Kirchgelds ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil darin Ehegatten nicht mit Lebenspartnern gleichgestellt werden.

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen, vergleichbaren Personenkreis aber vorenthalten wird.

2. Der Umstand, dass Ehegatten zum besonderen Kirchgeld herangezogen werden konnten, während dies bei Lebenspartnern nicht der Fall war, stellt eine rechtfertigungsbedürftige, mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. Die Entscheidung einer Person für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit ihrer sexuellen Orientierung verbunden.

3. Diese Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Institute der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasste Lebensformen. Sie weisen in ihren Grundstrukturen bereits seit Einführung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 nur wenige Unterschiede auf. Der dem besonderen Kirchgeld zugrundeliegende Gedanke, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einer Kirche angehörenden Ehegatten durch ein hohes Einkommen seines keiner Kirche angehörenden Ehegatten erhöht, trifft auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu. Da inzwischen auch Lebenspartner bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Zusammenveranlagung wählen können, steht nunmehr wie bei Ehegatten das gemeinsam zu versteuernde Einkommen als Hilfsmaßstab für die Bemessung des Lebensführungsaufwands zur Verfügung. Für eine Schlechterstellung der Ehe sind sonach keine hinreichend gewichtigen Sachgründe ersichtlich.

Die Ungleichbehandlung kann insbesondere nicht in Hinblick auf eine etwaige Typisierungsbefugnis des Landesgesetzgebers gerechtfertigt werden. Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Sähe man in den von § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a. F. erfassten Sachverhalten eine Typisierung, so müssten die dort allein aufgeführten Ehen als gesetzliches Leitbild einer institutionalisierten Verantwortungsgemeinschaft verstanden werden, an deren Bestehen die Besteuerung anknüpft. Dies ist indes nicht der Fall. Auch kann eine so verstandene Typisierung deshalb nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden, weil sie mittelbar an die sexuelle Orientierung anknüpft.

II. Die Regelung bleibt für Veranlagungszeiträume bis zum 31. Dezember 2013 weiter anwendbar. Erst mit der Einführung der Möglichkeit der Zusammenveranlagung auch für eingetragene Lebenspartnerschaften durch den Bundesgesetzgeber war ersichtlich, dass die bislang nur bei zusammenveranlagten Ehegatten vorgesehene Erhebung des besonderen Kirchgelds gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, und war es dem Landesgesetzgeber möglich, die gesetzliche Grundlage für die Einbeziehung der Lebenspartner in die Erhebung des besonderen Kirchgelds zu schaffen. Hierbei ist ihm eine Frist zur Anpassung der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2013 einzuräumen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2025 den festgestellten Verfassungsverstoß für die Veranlagungszeiträume 2014 und 2015 rückwirkend zu beseitigen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Arbeitnehmerüberlassung – Konzernprivileg

Überlässt ein Unternehmen, das einem Konzern angehört, einen Arbeitnehmer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre einem anderen Konzernunternehmen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zweck der Überlassung erfolgt ist. In diesem Fall kann sich das entleihende Unternehmen nicht auf das Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) berufen. So das BAG (Az. 9 AZR 13/24).

BAG, Pressemitteilung vom 12.11.2024 zum Urteil 9 AZR 13/24 vom 12.11.2024

Überlässt ein Unternehmen, das einem Konzern angehört, einen Arbeitnehmer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre einem anderen Konzernunternehmen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zweck der Überlassung erfolgt ist. In diesem Fall kann sich das entleihende Unternehmen nicht auf das Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) berufen.

Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer kommt nach § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer aus einem der in § 9 Abs. 1 AÜG aufgeführten Gründe unwirksam ist. Diese Rechtsfolge tritt nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG bei einer Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen nicht ein, es sei denn, der Arbeitnehmer wird „zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt“.

Der Kläger war vom 14. Juli 2008 bis zum 30. April 2020 bei der S-GmbH als Sitzefertiger angestellt. Seine vertraglich geschuldete Tätigkeit verrichtete er auf dem Werksgelände der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie. Die Beklagte und die S-GmbH waren während der Beschäftigungsdauer des Klägers konzernverbundene Unternehmen. Die genauen Umstände, unter denen der Kläger seine Arbeitsleistung erbrachte, sind zwischen den Parteien umstritten.

Der Kläger hat geltend gemacht, zwischen den Parteien sei nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, weil er seit Anbeginn seiner Beschäftigung bei der Beklagten unter Verletzung der Vorgaben des AÜG als Leiharbeitnehmer eingesetzt worden sei. Die vertragliche Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der S-GmbH sei nicht dienst- oder werkvertraglicher Natur gewesen, sondern als Arbeitnehmerüberlassung zu qualifizieren.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG für das Eingreifen des Konzernprivilegs bejaht, weil der Kläger nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt worden sei.

Diese Begründung hielt der revisionsrechtlichen Prüfung durch den Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht stand. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist das Konzernprivileg nicht nur dann unanwendbar, wenn Einstellung „und“ Beschäftigung zum Zweck der Überlassung erfolgen. Die Konjunktion „und“ in § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG ist als Aufzählung der bezeichneten Sachverhalte zu verstehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt das Konzernprivileg auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung eingestellt „oder“ beschäftigt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Arbeitnehmer seit Beschäftigungsbeginn über mehrere Jahre hinweg durchgehend als Leiharbeitnehmer eingesetzt wird. Eine solche Praxis indiziert einen entsprechenden Beschäftigungszweck.

Der Neunte Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird zunächst die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen haben, um beurteilen zu können, ob eine Arbeitnehmerüberlassung gegeben war und das AÜG anzuwenden ist. Dies hängt davon ab, ob der Kläger tatsächlich in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingegliedert war und deren Weisungen unterlag oder allein die S-GmbH gegenüber dem Kläger weisungsbefugt war.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie – Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase ihrer Altersteilzeit

Der im Tarifvertrag für energie- und wasserwirtschaftliche Unternehmungen geregelte Ausschluss von Arbeitnehmern, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden, vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie ist unwirksam. So entschied das BAG (Az. 9 AZR 71/24).

BAG, Pressemitteilung vom 12.11.2024 zum Urteil 9 AZR 71/24 vom 12.11.2024

Der im Tarifvertrag für energie- und wasserwirtschaftliche Unternehmungen geregelte Ausschluss von Arbeitnehmern, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden, vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie ist unwirksam.

Der Kläger ist Arbeitnehmer eines Unternehmens der Energiewirtschaft. Er vereinbarte mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten Altersteilzeit im Blockmodell mit Beginn der Passivphase am 1. Mai 2022.

Der Arbeitgeberverband energie- und wasserwirtschaftlicher Unternehmungen e.V. einigte sich mit den Gewerkschaften ver.di und IG BCE anlässlich der Tarifrunde 2023 in dem „Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung gemäß § 3 Nr. 11c Einkommenssteuergesetz“ (TV IAP) auf die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie, die unabhängig vom individuellen Beschäftigungsgrad 3.000 Euro beträgt. Es handelt sich nach der Protokollnotiz zum TV IAP um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Von der Zahlung sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP u. a. Arbeitnehmer ausgeschlossen, die sich am 31. Mai 2023 in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 3.000 Euro. Er hat u. a. die Auffassung vertreten, der Anspruchsausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen der Teilzeit dar. Die Inflationsausgleichsprämie werde ausschließlich als Leistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gezahlt und verfolge daneben keinen arbeitsleistungsbezogenen Zweck.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Beklagte ist zur Zahlung der streitgegenständlichen Prämie verpflichtet.

Der Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit durch § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Danach darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Eine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. In der Bestimmung des Leistungszwecks sind die Tarifvertragsparteien dabei gemäß Art. 9 Abs. 3 GG weitgehend frei. Mit der Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP haben sie ihre durch § 4 Abs. 1 TzBfG begrenzte Rechtsetzungsbefugnis überschritten. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern aufgrund der Freistellung in der Altersteilzeit gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten lässt sich aus den erkennbaren Leistungszwecken und dem Umfang der Teilzeitarbeit nicht herleiten. Die Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen steht der Annahme entgegen, dass es sich bei der Inflationsausgleichsprämie auch um eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit handelt. Auch in Bezug auf die vergangene Betriebstreue sind keine Aspekte ersichtlich, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Von einer zukünftigen Betriebstreue haben die Tarifvertragsparteien den Anspruch nicht abhängig gemacht. Unterschiede für einen unterschiedlichen Bedarf aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, sind nicht erkennbar.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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