Novelle BauGB: Eingriffe in kommunale Planungshoheit und Nachbarrechte

Die BRAK begrüßt die geplante umfassende Novellierung des BauGB und der BauNVO grundsätzlich in weiten Teilen, äußert jedoch in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf auch Kritik. Denn trotz der Reform bleiben in der Praxis weiterhin Unsicherheiten bestehen, und es ergeben sich nach wie vor offene Fragen im Bereich des Rechtsschutzes.

BRAK, Mitteilung vom 12.11.2024

Die BRAK begrüßt die geplante umfassende Novellierung des BauGB und der BauNVO grundsätzlich in weiten Teilen, äußert jedoch in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf auch Kritik. Denn trotz der Reform bleiben in der Praxis weiterhin Unsicherheiten bestehen, und es ergeben sich nach wie vor offene Fragen im Bereich des Rechtsschutzes.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt die geplante, umfassende Novellierung des BauGB und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) grundsätzlich in weiten Teilen, übt in ihrer aktuellen Stellungnahme zum Regierungsentwurf aber auch Kritik. Schwerpunkte der Novelle sollen Vereinfachungen für den Wohnungsbau, die Betonung der Klimaanpassung und des Klimaschutzes im Städtebaurecht, die Stärkung der Digitalisierung sowie weitere Maßnahmen im Bereich des Bodenrechts, des Besonderen Städtebaurechts und zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien sein.

Teile der Novelle des BauGB sind aus Sicht der BRAK durchaus sinnvoll, da hierdurch Unklarheiten beseitigt werden. Einige Regelungen werden aber vermutlich in der Praxis auch Unsicherheiten auslösen und neue Fragen beim Rechtsschutz aufwerfen.

In §§ 3 Abs. 2, 6a Abs. 2, 10a Abs. 2 BauGB findet sich die Formulierung „über ein zentrales Internetportal des Landes.“ Erfreulich ist, dass im Regierungsentwurf nunmehr nicht mehr vorgesehen ist, die Wörter „des Landes“ zu streichen, was die BRAK bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf kritisiert hatte. Dies darf allerdings keinesfalls dazu führen, dass nicht mit dem Internet vertraute Bevölkerungsschichten ausgeschlossen werden. Es wäre insofern sinnvoll, die bisher vorgesehene Regelung (analoge Bekanntmachungen und Auslegungen) nicht vollständig aufzugeben, sondern durch digitale Formen zu ergänzen und auch eine Einsichtnahme vor Ort weiterhin zu ermöglichen. Dies würde der „Anstoßfunktion“ entsprechender Bekanntmachungen und Auslegungen besser gerecht werden.

§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB-E nimmt Festsetzungselemente des bisher und befristet in § 9 Abs. 2d BauGB geregelten sog. sektoralen Bebauungsplans der Wohnraumversorgung auf. Mit Blick auf die nunmehr unter Art. 1 Nr. 7 b) BauGB-E aufgenommene Festsetzungsmöglichkeit bestehen unter der bisherigen Regelung Rechtsunsicherheiten, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die Verpflichtung des „Vorhabenträgers“ zur Einhaltung der geltenden Förderbedingungen geregelt werden müssen. Denkbar wäre u. a. eine Verpflichtung vor Inkrafttreten eines Bebauungsplans mit dieser Festsetzungsmöglichkeit, oder zum Zeitpunkt des Bauantrags. Es wäre sehr zu begrüßen, wenn diese bereits bekannte Anwendungsunsicherheit aufgelöst werden könnte, um den plangebenden Kommunen ausreichend Sicherheit für die Nutzung dieser Festsetzungsmöglichkeit zu geben.

Hinsichtlich der Neuregelung in § 12 Abs. 3 BauGB-E sieht der Regierungsentwurf vor, dass die Regelungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan dahingehend geändert werden sollen, dass zukünftig der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht mehr Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sondern Bestandteil des Durchführungsvertrages wird. Die BRAK teilt nicht die Einschätzung der Gesetzesbegründung, dass es durch die vorgeschlagene Neuregelung zu mehr „Rechtssicherheit“ kommen wird. Sie sieht diesen Paradigmenwechsel vielmehr kritisch.

Die Neuregelung sieht vor, dass in § 24 BauGB ein neuer Absatz 2a eingefügt wird – „(2a) Dem Kauf von Grundstücken steht die rechtsgeschäftliche Verpflichtung gleich, das Eigentum an einem Grundstück an eine Gesellschaft zu übertragen, wenn die Gegenleistung ausschließlich in einer Geldzahlung besteht.“ Die BRAK erkennt an, dass der Formulierungsvorschlag des Regierungsentwurfs gegenüber dem des Referentenentwurfs hinsichtlich des Vorkaufsrechts immerhin eine Verbesserung darstellt. Aber auch bei der im Regierungsentwurf vorgesehenen Neuregelung könnte fraglich sein, ob die Neufassung ausreichend klar ist, um beurteilen zu können, für welche Arten von „Share-Deals“ nunmehr ein Vorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 2a BauGB-E gilt. Hier wäre aus Sicht der BRAK eine Klarstellung für mehr Rechtssicherheit aller beteiligten Akteure, und damit insbesondere auch der Kommunen, wünschenswert.

Die vorgeschlagene Ergänzung in § 31 Abs. 3 BauGB-E (Ausnahmen und Befreiungen) nimmt auf, dass in der Praxis häufig die Anwendung des bisherigen § 31 Abs. 3 BauGB mit der Begründung ausgeschlossen wurde, dass weitere Anwendungsfälle im Geltungsbereich des jeweiligen Bebauungsplans denkbar seien und daher kein „Einzelfall“ vorläge. Wenn (erstmals) gem. § 31 Abs. 3 BauGB-E von einer konkreten Festsetzung des Bebauungsplans befreit wird,und dieser „Erstfall“ kein „Einzelfall“ bleiben soll, dann ist die Befreiung ergänzend zum Bebauungsplan zu veröffentlichen. Unter Rechtsstaatlichkeitsgründen und auch für die Rechtssicherheit und Einfachheit von solchen „Folgeverfahren“ ist diese Bekanntmachungsvorschrift aus Sicht der BRAK zu begrüßen. Vor den Praxiserfahrungen möchte die BRAK jedoch die Frage aufwerfen, ob die Bekanntmachungsverpflichtung Gemeinden nicht möglicherweise von der vom Gesetzgeber gewünschten Praxis abhalten wird. Eine weitere Anwendungsschwierigkeit sieht die BRAK unter dem jetzt gewählten Wortlaut in den Fällen, in denen die Baugenehmigungsbehörde und die Gemeinde nicht identisch sind.

§ 34 Abs. 3a Satz 1d) BauGB-E begründet einen Genehmigungsanspruch für Anlage zu Wohnzwecken, wenn sie sich nach der Art der Nutzung einfügen, ohne dass sie sich nach dem Maß der Nutzung oder sonstigen Einfügungskriterien des § 34 BauGB einfügen müssten. Unklar ist, was dies für den Rechtsschutz bedeutet.

Nach der Neuregelung in § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BauGB-E soll der Anpassungsbedarf an die Auswirkungen des Klimawandels als städtebaulicher Missstand gelten. Betroffene Städte können hierzu Sanierungsgebiete einrichten. Aus Sicht der BRAK kann es in der Praxis schwierig werden, die Sanierungsziele hier klar genug zu definieren. Dies kann in der Folge praktische Schwierigkeiten bedeuten.

Die neu in den Regierungsentwurf eingefügte Vorschrift des § 246e BauGB-E sieht vor, dass in Städten und Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten eine bis zum Ablauf des 31.12.2027 befristete Sonderregelung geschaffen wird, die (etwas verkürzt dargestellt) festgelegt, dass Wohnungen (unter bestimmten Voraussetzungen) überall gebaut werden dürfen. Die BRAK weist darauf hin, dass durch Vorhabenzulassungen nach der vorgeschlagenen Regelung in die kommunale Planungshoheit und ggf. in Nachbarrechte eingriffen wird. Die geplante Neuregelung des § 246e BauGB ist aus Sicht der BRAK unter Rechtschutzgesichtspunkten zumindest schwierig.

Durch den Regierungsentwurf soll § 250 Abs. 1 Satz 6 BauGB aufgehoben werden. Damit wird mit Inkrafttreten des Gesetzes ein Genehmigungserfordernis für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes bundesrechtlich verbindlich ab sechs Wohneinheiten eingeführt. Landesrechtlich können, anders als bisher, keine abweichenden Regelungen mehr getroffen werden. Diese Regelung wird daher vermutlich in der Praxis in den Bundesländern Unsicherheit auslösen, die bereits abweichende Regelungen getroffen haben.

Einzelheiten sind der BRAK-Stellungnahme 84/2024 zu entnehmen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Geoblocking-Verbot: Apple soll EU-Regeln einhalten

Die nationalen Verbraucherschutzbehörden der 27 EU-Mitgliedstaaten, Norwegens und Islands und die EU-Kommission haben Apple aufgefordert, seine Praktiken mit den Anti-Geoblocking-Vorschriften der EU in Einklang zu bringen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.11.2024

Die nationalen Verbraucherschutzbehörden der 27 EU-Mitgliedstaaten, Norwegens und Islands und die EU-Kommission haben Apple aufgefordert, seine Praktiken mit den Anti-Geoblocking-Vorschriften der EU in Einklang zu bringen. Bei einer Untersuchung auf europäischer Ebene haben sie bei Apple Media Services mehrere potenziell verbotene Geoblocking-Praktiken festgestellt, die den Online-Zugang, die Zahlungsmethoden und das Herunterladen von Apps betreffen.

Die Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission Margrethe Vestager sagte: „Wir verstärken den Kampf gegen Geoblocking. Kein Unternehmen, ob groß oder klein, darf seine Kunden ungerechtfertigt aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnorts oder ihres Geschäftssitzes diskriminieren. Indem wir Geoblocking verhindern, erleichtern wir den Verbrauchern den Zugang zu den gewünschten Waren und Dienstleistungen in ganz Europa und stärken die Funktionsweise und Integrität unseres Binnenmarktes.“

Leitung: Behörden in Belgien, Deutschland und Irland

Die Maßnahmen des Netzwerks der Verbraucherschutzbehörden (Consumer Protection Cooperation Network, CPC) gegen Apple werden von den zuständigen nationalen Behörden Belgiens (Generaldirektion für Wirtschaftsinspektion), Deutschlands (Bundesnetzagentur) und Irlands (Wettbewerbs- und Verbraucherschutzkommission) unter der Koordination der Europäischen Kommission geleitet.

Festgestellte Einschränkungen bei den Apple Media Services

Das CPC-Netzwerk hat eine Reihe von Einschränkungen bei den Apple Media Services festgestellt, die nach Einschätzung des Netzwerks europäische Verbraucher aufgrund ihres Wohnortes rechtswidrig diskriminieren. Verbraucher sehen sich Einschränkungen gegenüber, wenn es um Folgendes geht:

  • Online-Zugang: Apple Media Services haben für verschiedene Länder in der EU/im Europäischen Wirtschaftsraum, EWR, unterschiedliche Benutzeroberflächen. In der App-Version dieser Dienste dürfen Verbraucher nur auf die Benutzeroberfläche zugreifen, die für das Land erstellt wurde, in dem sie ihr Apple-Konto registriert haben, und stehen vor erheblichen Herausforderungen, wenn sie versuchen, dies zu ändern, was nach den Anti-Geoblocking-Vorschriften der EU nicht zulässig ist.
  • Zahlungsmethoden: Bei kostenpflichtigen Käufen über Apple Media Services dürfen Verbraucher nur Zahlungsmittel (z. B. Kredit-/Debitkarten) verwenden, die in dem Land ausgestellt wurden, in dem sie ihr Apple-Konto registriert haben.
  • Herunterladen: Da der App Store Verbrauchern keinen Zugriff auf die Version eines anderen EU-/EWR-Landes gewährt, dürfen Verbraucher die in anderen Ländern angebotenen Apps nicht herunterladen. Verbraucher sollten jedoch in der Lage sein, Apps, die in anderen EU-/EWR-Ländern angeboten werden, herunterzuladen, wenn sie in dieses Land reisen oder sich vorübergehend dort aufhalten.

EU-Regeln

Die rechtlichen Verpflichtungen, die das CPC-Netzwerk gegenüber Apple geltend macht, sind in der Geoblocking-Verordnung und der Dienstleistungsrichtlinie festgelegt. Die Geoblocking-Verordnung verbietet eine ungerechtfertigte Diskriminierung von EU-Kunden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Niederlassung, wenn sie Waren und Dienstleistungen von Händlern in einem anderen Mitgliedstaat kaufen möchten. Die Dienstleistungsrichtlinie schreibt vor, dass die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung keine diskriminierenden Bestimmungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers enthalten dürfen, es sei denn, sie sind unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt.

Nächste Schritte

Apple hat nun einen Monat Zeit, um auf die Feststellungen des CPC-Netzes zu antworten und Verpflichtungen vorzuschlagen, wie das Unternehmen die festgestellten Geoblocking-Praktiken angehen will. Je nach Antwort von Apple kann das CPC-Netz in einen Dialog mit dem Unternehmen eintreten. Wenn Apple die vom CPC-Netz geäußerten Bedenken nicht ausräumt, können die nationalen Behörden Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Dies gilt unbeschadet der Befugnis der nationalen Behörden, Durchsetzungsmaßnahmen in laufenden nationalen Verfahren zu ergreifen.

Quelle: Europäische Kommission

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Einführung der wöchentlich zusätzlichen Unterrichtsstunde für bayerische Grundschullehrkräfte ist unwirksam

Der BayVGH) hat aufgrund eines Normenkontrollantrags einer Grundschulleiterin die §§ 12 bis 15 der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte (AZKoV) für unwirksam erklärt (Az. 3 N 21.192).

BayVGH, Pressemitteilung vom 12.11.2024 zum Urteil 3 N 21.192 vom 12.11.2024

Mit Urteil vom 12. November 2024 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) aufgrund eines Normenkontrollantrags einer Grundschulleiterin die §§ 12 bis 15 der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte (AZKoV) für unwirksam erklärt.

Die am 1. August 2020 in Kraft getretenen Regelungen sahen die Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Grundschullehrkräfte vor („Ansparmodell“). Damit sollte ein 2019 bis 2024 prognostizierter Fehlbedarf von 1.400 sog. Vollzeitkapazitäten an Grundschulen gedeckt werden. Die Lehrkräfte sollten in den Schuljahren 2020/21 bis einschließlich 2027/28 für jeweils insgesamt fünf Jahre wöchentlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde leisten. Der Beginn des individuellen Fünfjahreszeitraums war dabei nach Lebensalter gestaffelt („Alterskohorten“). Die so angesparte Arbeitszeit sollte ab dem Schuljahr 2028/29 durch eine fünfjährige Ausgleichsphase mit einer um eine Wochenstunde verringerten Unterrichtsverpflichtung wieder abgebaut werden. Neben diesen Regelungen waren (außerhalb der AZKoV) als weitere Maßnahmen die Anhebung des Mindeststundenmaßes bei Antragsteilzeit und der Altersgrenze bei Antragsruhestand sowie ein Aussetzen von Sabbatmodellen vorgesehen. Infolge der so gewonnenen Kapazitäten sollten zudem erfahrene Grundschullehrkräfte an Mittel- und Förderschulen versetzt werden können.

Der BayVGH hat die Regelungen nun für unwirksam erklärt. Die Einführung eines verpflichtenden Ansparmodells setze laut gesetzlicher Grundlage (Art. 87 Abs. 3 Satz 1 BayBG) einen länger andauernden, aber vorübergehenden Personalbedarf voraus. Zuschnitt und Laufzeit des Ansparmodells müssten sich dabei an der Bewältigung des vorübergehenden Bedarfs ausrichten. Angesichts dessen sei die Einführung des Ansparmodells nicht gerechtfertigt. Denn das Kultusministerium habe in seiner Lehrerbedarfsprognose die Effekte bzw. „Gewinne“ der zugleich eingeführten weiteren Maßnahmen nicht berücksichtigt. Zudem hätte es als Datengrundlage die aktuellere, zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses bereits veröffentlichte Lehrerbedarfsprognose 2020 heranziehen müssen. Unter diesen Prämissen sei ein Arbeitszeitkonto in den Schuljahren 2020/21, 2026/27 und 2027/28 für den Bedarf an Grundschullehrkräften nicht erforderlich. Die danach zu lange Laufzeit des Arbeitszeitkontos könne nicht mit der Absicht gerechtfertigt werden, die gewonnenen „Überhänge“ dazu zu nutzen, erfahrene Grundschullehrkräfte (zusätzlich) an Mittel- bzw. Förderschulen einzusetzen. Denn erst der Verordnungsgeber selbst schaffe durch diese Versetzungen den Fehlbedarf an Grundschulen. Er umgehe so den Sinn und Zweck der Rechtsgrundlage: Diese sehe nur die Kompensation eines vorübergehenden, nicht aber eines dauerhaften Personalbedarfs vor. An Mittel- und Förderschulen bestehe jedoch ein dauerhafter Bedarf. Da durch die Regelungen aber nur Grundschullehrkräfte zur Ansparung verpflichtet würden, würden diese einseitig und gleichheitswidrig in Anspruch genommen.

Das Gericht weist aber darauf hin, dass ein rückwirkender Neuerlass der Regelungen möglich sei, soweit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ein vorübergehender Personalbedarf bestehe bzw. bestanden habe.

Gegen das Urteil kann der Freistaat Bayern innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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Fragen und Antworten zur Taxonomie-Berichterstattung von Finanzunternehmen finalisiert

Am 8. November 2024 hat die EU-Kommission ein im Dezember 2023 als Entwurf veröffentlichtes Dokument mit Fragen und Antworten zur EU-Taxonomie-Verordnung finalisiert und im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 12.11.2024

Am 8. November 2024 hat die Europäische Kommission ein im Dezember 2023 als Entwurf veröffentlichtes Dokument mit Fragen und Antworten zur EU-Taxonomie-Verordnung (Commission Notice) finalisiert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Antworten auf häufig gestellte Fragen sollen Finanzunternehmen zusätzliche Leitlinien zur Auslegung und Umsetzung der EU-Taxonomie-Verordnung geben, insbesondere hinsichtlich der Meldung ihrer Key Performance Indikatoren (KPI) im Rahmen der Offenlegungspflichten.

Die nun veröffentlichte Version entspricht im Wesentlichen dem Entwurf von Dezember 2023.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Keine Minderung bei Änderung der Route einer Arktiskreuzfahrt

Das LG München II hat im Fall mehrerer Reisender gegen einen Reiseveranstalter entschieden: Eine Routenänderung auf der gebuchten Arktiskreuzfahrt durch die Nordwestpassage stellt keinen wesentlichen Mangel dar, weil im Reisevertrag Änderungen vorbehalten waren. Die Klage der Reisenden auf eine Preisminderung wurde daher abgewiesen (Az. 12 O 64/24).

LG München II, Pressemitteilung vom 12.11.2024 zum Urteil 12 O 64/24 vom 12.11.2024 (nrkr)

Das Landgericht München II hat im Fall mehrerer Reisender gegen einen Reiseveranstalter entschieden: Eine Routenänderung auf der gebuchten Arktiskreuzfahrt durch die Nordwestpassage stellt keinen wesentlichen Mangel dar, weil im Reisevertrag Änderungen vorbehalten waren. Die Klage der Reisenden auf eine Preisminderung wurde daher abgewiesen (Az. 12 O 64/24).

Anders entschied das Gericht beim geforderten Treibstoffkostenzuschlag. Da der Veranstalter keine ausreichende Begründung für die Preiserhöhung nach Vertragsabschluss lieferte, müssen die Reisenden den Zuschlag von 850 Euro nicht zahlen und haben einen Anspruch auf Rückerstattung.

Die drei Kläger und der Klägervertreter hatten zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahr 2022 jeweils eine dreiwöchige Arktiskreuzfahrt gebucht. Im Reiseprospekt war unterhalb der Karte mit dem Reiseverlauf abgedruckt: „Beispiel-Route, Änderungen vorbehalten!“ Im Januar 2023 teilte der Veranstalter eine Preiserhöhung von 48 Dollar pro Person und Tag mit. Das Kreuzfahrtschiff fuhr – abweichend vom geplanten Routenverlauf – nicht an der westlichen, sondern an der östlichen Seite der Insel Bylot in den Lancaster Sound ein. Mit ihrer Klage begehrten die Reisenden eine Preisminderung und wollten den erhöhten Treibstoffkostenzuschlag nicht zahlen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Anwendbare Vorschriften:

§ 651i Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch 

„Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. […]“

§ 651m Bürgerliches Gesetzbuch

„(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. […]“

§ 651f Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch

„Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn
1. […]
2. die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
[…]
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.“

Quelle: Landgericht München II

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Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eines in Curaçao ansässigen Glücksspielanbieters

Das OLG Frankfurt hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines in Curaçao ansässigen Glücksspielanbieters der Zwangsvollstreckung in auf Zypern vermutete Konten entgegensteht (Az. 7 W 13/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 12.11.2024 zum Beschluss 7 W 13/24 vom 10.10.2024

Oberlandesgericht Frankfurt am Main ruft EuGH zu Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens über einen in Curaçao ansässigen Online-Glücksspielanbieter auf Vollstreckungsmaßnahmen in der EU an

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Frage, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines in Curaçao ansässigen Glücksspielanbieters der Zwangsvollstreckung in auf Zypern vermutete Konten entgegensteht, dem EuGH vorgelegt.

Die Gläubigerin hatte an Online-Glückspielen bei der Schuldnerin, die in Curaçao ins Handelsregister eingetragen ist, teilgenommen. Mit ihrer Klage begehrte sie die Rückzahlung von Spielverlusten in Höhe von knapp 60.000 Euro. Insoweit ist gegen die Schuldnerin ein inzwischen rechtskräftiges (Versäumnis)-Urteil ergangen. Die Gläubigerin möchte nun auf Zypern in dort vermutete Konten der Schuldnerin vollstrecken. Sie trägt vor, die Schuldnerin habe ein oder mehrere Konten auf Zypern, da ihre Wetteinsätze über zypriotische Unternehmen an die Schuldnerin weitergeleitet worden seien. Das Landgericht hatte den Antrag auf Auskunft über etwaige Konten der Schuldnerin in Zypern abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Sie behauptet, in der Regel handele es sich bei auf Curaçao ansässigen Glücksspielbetreibern um Briefkastenfirmen ohne Vermögenswerte auf der Insel. Diese und weitere zwischengeschaltete Gesellschaften dienten der Verschleierung von Glücksspieleinnahmen, um sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Sie verweist zudem darauf, dass zwischenzeitlich über das Vermögen der Schuldnerin in Curaçao ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Der zuständige 7. Zivilsenat hat nun den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung von Art. 2 c der EU-Verordnung über die vorläufige Kontenpfändung bei grenzüberschreitender Forderungseintreibung (VO (EU) 655/2014) angerufen. Demnach gilt die EU-VO zur hier begehrten vorläufigen Kontenpfändung nicht für Forderungen gegen Schuldner, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Erfasst werden dabei nach den Erwägungsgründen der VO Insolvenzverfahren in einem EU-Mitgliedstaat. Hier liege jedoch ein Insolvenzverfahren in einem Drittland vor. Insoweit stelle sich die Frage, welche Wirkungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Drittland auf die Anwendbarkeit der VO habe. Möglich sei, dass dann nach dem Recht eines Mitgliedstaates, hier Deutschland, geprüft werde, ob das Insolvenzverfahren wirksam eröffnet wurde. Sei dies der Fall – wie hier – könne nicht weiter vollstreckt werden. Möglich sei aber auch, dass Insolvenzverfahren außerhalb der EU von der VO generell nicht anerkannt würden und damit auch der vorläufigen Vollstreckung nicht entgegenstünden.

Da diese Frage hier entscheidungserheblich sei, sei der EuGH zur Auslegung der Verordnung anzurufen.

Hinweis zur Rechtslage

Artikel 2 VO (EU) 655/2014 Anwendungsbereich

(1) 1Diese Verordnung gilt für Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitenden Rechtssachen im Sinne des Artikels 3, ohne dass es auf die Art des Gerichts ankommt. 2Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta jure imperii“).

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

  • a) die ehelichen Güterstände oder Güterstände aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten;
  • b) das Gebiet des Testaments- und Erbrechts, einschließlich Unterhaltspflichten, die mit dem Tod entstehen;
  • c) Forderungen gegenüber einem Schuldner, gegen den Insolvenzverfahren, Vergleiche oder ähnliche Verfahren eröffnet worden sind;

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Sinkende Konjunkturerwartungen nach Trump-Sieg

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland trüben sich in der Umfrage vom November 2024 leicht ein. Sie liegen aktuell mit plus 7,4 Punkten um 5,7 Punkte unter dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verschlechtert sich ebenfalls.

ZEW, Pressemitteilung vom 12.11.2024

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 7,4 Punkten

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland trüben sich in der Umfrage vom November 2024 leicht ein. Sie liegen aktuell mit plus 7,4 Punkten um 5,7 Punkte unter dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage verschlechtert sich ebenfalls. Der Lageindikator für Deutschland fällt um 4,5 Punkte und liegt bei minus 91,4 Punkten.

„Die Konjunkturerwartungen für Deutschland stehen unter dem Eindruck des Trump-Sieges und des Ampel-Aus. Die Erwartungen sinken in der aktuellen Umfrage, wobei dies insbesondere auf den Ausgang der US-Präsidentschaftswahl zurückzuführen sein dürfte. Dafür spricht die Tatsache, dass die Konjunkturerwartungen für die USA deutlich steigen, während jene für China und den Euroraum sinken. In den letzten Tagen des Umfragezeitraums mehren sich jedoch auch optimistischere Stimmen zum wirtschaftlichen Ausblick für Deutschland durch die Aussicht auf vorgezogene Neuwahlen. Insgesamt ist die derzeitige Entwicklung der Konjunkturerwartungen sehr dynamisch“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Die Erwartungen der Finanzmarktexpertinnen und -experten an die Konjunkturentwicklung in der Eurozone liegen mit aktuell plus 12,5 Punkten um 7,6 Punkte unter dem Wert von Oktober. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage in der Eurozone verändert sich hingegen kaum. Der Lageindikator sinkt um 3,0 Punkte auf einen neuen Wert von minus 43,8 Punkten.

Quelle: ZEW

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Kioske dürfen nicht grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein

Die Stadt Aachen hatte einem Kioskbetreiber aus Aachen mit sofortiger Wirkung untersagt, seinen Kiosk weiterhin an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte vor dem VG Aachen keinen Erfolg (Az. 10 L 790/24).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 11.11.2024 zum Beschluss 10 L 790/24 vom 08.11.2024

Kioske dürfen nicht grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Das hat die 10. Kammer des VG Aachen in ihrem am 11. November 2024 zugestellten Beschluss vom 8. November 2024 betont. Die Stadt Aachen hatte einem Kioskbetreiber aus Aachen mit sofortiger Wirkung untersagt, seinen Kiosk weiterhin an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen sog. Verkaufsstellen, zu denen auch Kioske gehören, grundsätzlich lediglich an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein. Ausnahmsweise an Sonn- und Feiertagen dürfen derartige Verkaufsstellen zeitweise geöffnet sein, wenn ihr Kernsortiment aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht. In Aachen als einem Ort mit besonders starkem Tourismus dürfen nach einer entsprechenden Verordnung der Stadt überdies Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, die Waren, die für Aachen kennzeichnend sind, verkaufen, also klassische Andenken bzw. Souvenirs. Diese Verkaufsstellen dürfen dann auch Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkaufen. Zu den Verkaufsstellen, die ausnahmsweise an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen, gehört der Kiosk des Antragstellers jedoch nicht. Das von ihm verkaufte Sortiment besteht im Kern nicht aus Zeitungen und Zeitschriften oder Blumen oder Backwaren, sondern aus alkoholischen und alkoholfreien Getränken sowie Süß- und Tabakwaren. Für Tankstellen, die an Sonn- und Feiertagen auch Reisebedarf und damit ein häufig ähnliches Warensortiment verkaufen dürfen, gilt eine gesetzliche Ausnahmeregelung, auf die sich der Antragsteller nicht berufen kann.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen

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Inflationsrate im Oktober 2024 bei +2,0 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im Oktober 2024 bei +2,0 %. Damit hat die Inflationsrate wieder angezogen, nachdem sie in den beiden Vormonaten September 2024 (+1,6 %) und August 2024 (+1,9 %) unter 2 % gefallen war. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wirkten im Oktober 2024 insbesondere die Preiserhöhungen bei Nahrungsmitteln und die weiterhin überdurchschnittlichen Preiserhöhungen bei Dienstleistungen inflationstreibend.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.11.2024

Inflationsrate zieht wieder an

Verbraucherpreisindex, Oktober 2024
+2,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,4 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Oktober 2024
+2,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,4 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Oktober 2024 bei +2,0 %. Damit hat die Inflationsrate wieder angezogen, nachdem sie in den beiden Vormonaten September 2024 (+1,6 %) und August 2024 (+1,9 %) unter zwei Prozent gefallen war. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, wirkten im Oktober 2024 insbesondere die Preiserhöhungen bei Nahrungsmitteln und die weiterhin überdurchschnittlichen Preiserhöhungen bei Dienstleistungen inflationstreibend. Die Preisentwicklung bei Energie dämpfte hingegen die Inflationsrate auch im Oktober 2024, jedoch weniger stark als in den Monaten zuvor. Gegenüber dem Vormonat September 2024 stiegen die Verbraucherpreise im Oktober 2024 um 0,4 %.

Nahrungsmittel verteuerten sich um 2,3 % gegenüber Oktober 2023

Die Preise für Nahrungsmittel lagen im Oktober 2024 um 2,3 % höher als im Vorjahresmonat. Der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln hat sich damit binnen Jahresfrist verstärkt, nach +1,6 % im September 2024 und +1,5 % August 2024. Merklich teurer gegenüber Oktober 2023 blieben im Oktober 2024 Speisefette und Speiseöle (+21,3 %, darunter Butter + 39,7 % und Olivenöl: +28,1 %). Auch für andere Nahrungsmittelgruppen wie Obst (+4,2 %), Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+3,6 %), sowie Gemüse (+3,2 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher im Oktober 2024 mehr bezahlen als ein Jahr zuvor.

Energieprodukte verbilligten sich um 5,5 % gegenüber Oktober 2023

Die Preise für Energieprodukte lagen im Oktober 2024 um 5,5 % deutlich niedriger als im Vorjahresmonat. Der Preisrückgang hat sich damit abgeschwächt, nach -7,6 % im September 2024. Binnen Jahresfrist gingen im Oktober 2024 sowohl die Preise für Kraftstoffe (-8,9 %) als auch für Haushaltsenergie (-3,2 %) zurück. Bei der Haushaltsenergie konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem von günstigeren Preisen für leichtes Heizöl (-13,4 %) und Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-12,7 %) profitieren. Auch Strom (-5,5 %) und Erdgas (-0,8 %) verbilligten sich gegenüber Oktober 2023. Hingegen war Fernwärme (+31,7 %) weiterhin erheblich teurer als ein Jahr zuvor.

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,9 %

Im Oktober 2024 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +3,0 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmittel und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im Oktober 2024 mit +2,9 % etwas niedriger. Die beiden Kenngrößen liegen seit Januar 2024 deutlich über der Gesamtteuerung und verdeutlichen somit, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen überdurchschnittlich hoch war.

Waren verteuerten sich gegenüber Oktober 2023 um 0,4 %

Waren insgesamt verteuerten sich von Oktober 2023 bis Oktober 2024 um 0,4 %. Die Preise für Verbrauchsgüter (+0,5 %) erhöhten sich etwas stärker als die Preise für Gebrauchsgüter (+0,2 %). Im Einzelnen wurden neben dem Preisanstieg bei Nahrungsmitteln (+2,3 %) einige Waren deutlich teurer, vor allem alkoholfreie Getränke (+6,8 %) und Tabakwaren (+6,6 %). Preisrückgänge hingegen gab es neben der Energie (-5,5 %) beispielsweise auch bei Möbeln und Leuchten (-1,2 %).

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 4,0 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Oktober 2024 um 4,0 % über dem Niveau des Vorjahresmonats und damit weiterhin deutlich über der Gesamtteuerung. Der Preisauftrieb hat sich im Oktober 2024 sogar noch einmal verstärkt. Im September 2024 hatte die Teuerung von Dienstleistungen im Vergleich zum Vorjahresmonat bei +3,8 % gelegen. Von Oktober 2023 bis Oktober 2024 erhöhten sich Preise vor allem für Versicherungen (+15,2 %, darunter Versicherungen für den Verkehr: +31,9 %), für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+7,9 %) und für Gaststättendienstleistungen (+6,8 %). Merklich teurer waren unter anderem auch Pauschalreisen (+5,8 %), die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,4 %) sowie Wasserversorgung und andere Dienstleistungen für die Wohnung (+4,7 %). Bedeutsam für die Preisentwicklung bei Dienstleistungen bleiben zudem die Nettokaltmieten, die Teuerungsrate lag hier bei +2,1 % und damit knapp über der Inflationsrate. Dagegen waren nur wenige Dienstleistungen günstiger als im Vorjahresmonat, zum Beispiel Telekommunikationsdienstleistungen (-0,8 %).

Preise für Mineralölprodukte stiegen gegenüber dem Vormonat um 1,6 %, Nahrungsmittel kosteten 0,8 % mehr als einen Monat zuvor

Im Vergleich zum September 2024 stieg der Verbraucherpreisindex im Oktober 2024 um 0,4 %. Die Preise für Energie insgesamt stiegen um 0,4 %, teurer wurden Mineralölprodukte (+1,6 %, darunter leichtes Heizöl: +5,6 %; Kraftstoffe: +1,3 %). Auch Nahrungsmittel insgesamt verteuerten sich binnen Monatsfrist (+0,8 %). Auffällig war hier einerseits der erneute Preisanstieg für Butter (+9,9 % gegenüber September 2024) und anderseits der deutliche Preisrückgang bei Zucker (-19,9 % gegenüber September 2024). Zudem zogen vor allem die Preise von Gemüse (+2,1 %) und Obst (+1,8 %) an. Darüber hinaus standen im Oktober 2024 beispielsweise den gestiegenen Preisen für Bekleidungsartikel (+1,5 %) Preisrückgängen bei Pauschalreisen (-1,9 %) gegenüber.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Steuerberaterprüfung: Hilfsmittelerlass 2025 

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2025 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel veröffentlicht (Az. FM3-S 0954-2/1).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3-S 0954-2/1 vom 08.11.2024

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2025 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel veröffentlicht.

Demnach findet der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2025 bundeseinheitlich vom 7. bis 9. Oktober 2025 statt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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