Höhere Beitragssätze für die Pflege ab 2025

Das Kabinett hat die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 beschlossen. Die Verordnung sieht vor, den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte zu erhöhen. Die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung wird dem Bundestag zugeleitet, um diesem die vorgesehene Mitwirkung zu ermöglichen. Außerdem muss der Bundesrat der Verordnung zustimmen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 11.11.2024

Die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung kurzfristig sichern: Das ist das Ziel der Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025. Das Bundekabinett hat die Verordnung am 11.11.2024 mit Blick auf eine große Pflegereform beschlossen.

Das Kabinett hat die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 beschlossen. Die Verordnung sieht vor, den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte zu erhöhen.

Der Schritt ist notwendig, um die Zahlungsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung sicherzustellen. Gleichzeitig kann mit den Mehreinnahmen Zeit gewonnen werden, um nachhaltige Pflege-Finanzierungskonzepte zu erarbeiten.

Pflegeversicherung langfristig gut aufstellen

Eine große Pflegereform ist unumgänglich. Ziel einer solchen Reform muss es sein, die soziale Pflegeversicherung strukturell gut aufzustellen. Es geht darum, für die Zukunft eine gute pflegerische Versorgung sowie ein resilientes und verlässliches Pflegesystem sicherzustellen.

Letztlich sollen mit einer Reform langfristig die Beitragsentwicklung gedämpft und damit die finanzielle Belastung für Beschäftigte und Arbeitgeber begrenzt werden.

Wie geht es weiter?

Die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung wird dem Bundestag zugeleitet, um diesem die vorgesehene Mitwirkung zu ermöglichen. Außerdem muss der Bundesrat der Verordnung zustimmen.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Lohnsteuerliche Behandlung der Aufwendungen des Arbeitgebers für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer – Sicherheitsmaßnahmen

Das BMF beantwortet die Frage, wie die vom Arbeitgeber getragenen oder ersetzten Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer beruflichen Position einer konkreten Positionsgefährdung ausgesetzt sind, lohnsteuerlich zu behandeln sind (Az. IV C 5 – S 2332/23/10006 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2332/23/10006 :001 vom 11.11.2024

Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden und ersetzt das BMF-Schreiben vom 30. Juni 1997 (BStBl I Seite 696). In den Fällen einer nicht konkreten Positionsgefährdung sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 30. Juni 1997 (a. a. O.) letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem 1. Januar 2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2025 zufließen.

Es ist gefragt worden, wie die vom Arbeitgeber getragenen oder ersetzten Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer beruflichen Position einer konkreten Positionsgefährdung ausgesetzt sind, lohnsteuerlich zu behandeln sind. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur einkommen- und lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen Folgendes:

1. Personenschutz

1 Aufwendungen des Arbeitgebers für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal (z. B. Leibwächter, Personenschützer) führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn der konkret zu schützenden Person, weil diese Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.

2. Einbau von Sicherheitseinrichtungen

2 Bei den Aufwendungen des Arbeitgebers für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen (Grund- und Spezialschutz) in eine Mietwohnung oder in ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohneigentum zum Schutze konkret positionsgefährdeter Arbeitnehmer beurteilt sich die Frage, ob diese Vorteile steuerpflichtiger Arbeitslohn sind oder im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, nach dem Maß der Gefährdung des einzelnen Arbeitnehmers. Für die lohnsteuerliche Behandlung ist es unerheblich, ob die Sicherheitseinrichtungen in das Eigentum des Arbeitnehmers übergehen oder nicht. Die dem Arbeitgeber entstehenden Betriebs- und Wartungskosten teilen steuerlich das Schicksal der Einbaukosten. Sie sind gegebenenfalls nur anteilig nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Anteils an den Gesamteinbaukosten steuerpflichtig.

3.Arbeitnehmer mit konkreter Positionsgefährdung

3 Bei Arbeitnehmern, die durch eine für die Gefährdungsanalyse zuständige Behörde (Sicherheitsbehörde) in die Gefährdungsstufen 1 bis 3 eingeordnet sind, ergibt sich durch den Einbau der Sicherheitseinrichtungen in der Regel kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil Vorteile aus dem Einbau im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Bei Arbeitnehmern der Gefährdungsstufe 3 gilt dies allerdings in der Regel nur bis zu dem Betrag, der vergleichbaren Bundesbediensteten als Regelbetrag zur Verfügung gestellt wird; dieser beträgt 30.000 Euro. Bei höheren Aufwendungen ist von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, soweit sie den Einbau von Sicherheitseinrichtungen betreffen, die von der Sicherheitsbehörde empfohlen worden sind.

4 Bei Arbeitnehmern, für die keine konkrete Gefährdungslage im Sinne der Rn. 3 vorliegt, handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

4. Zuflusszeitpunkt

5 Der in Rn. 3 bezeichnete Höchstbetrag gilt auch, wenn die Aufwendungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen angefallen sind. Die steuerpflichtigen Vorteile fließen dem Arbeitnehmer beim Einbau sofort als Arbeitslohn zu.

5. Änderung der Gefährdungsstufe

6 Eine spätere Änderung der Gefährdungsstufe löst keine steuerlichen Konsequenzen aus (z. B. die Erfassung eines Vorteils nach Herabsetzung, kein negativer Arbeitslohn bei Heraufsetzung der Gefährdungsstufe), es sei denn, sie erfolgt noch innerhalb des Jahres, in dem die Sicherheitseinrichtungen eingebaut worden sind.

6. Ersatz von Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen oder mit diesen Sicherheitseinrichtungen verbundene laufende Betriebs- oder Wartungskosten, ist der Ersatz unter den Voraussetzungen der Rn. 3 ebenfalls kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, gegebenenfalls nur anteilig nach dem Verhältnis des nicht steuerpflichtigen Anteils an den Gesamteinbaukosten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Aufwendungen in zeitlichem Zusammenhang mit dem Einbau oder der Zahlung laufender Betriebs- oder Wartungskosten durch den Arbeitnehmer ersetzt werden; andernfalls ist der Aufwendungsersatz steuerpflichtiger Arbeitslohn.

8 Nicht vom Arbeitgeber ersetzte Aufwendungen des konkret gefährdeten Arbeitnehmers für Sicherheitseinrichtungen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Aufwendungen eines nicht konkret gefährdeten Arbeitnehmers für Sicherheitseinrichtungen gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung (BFH vom 5. April 2006 – BStBl II Seite 541).

7. Sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge

9 Zur Überlassung eines sicherheitsgeschützten Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 7 LStR und Absatz 10 Satz 3 Nummer 4 sowie Rn. 38 des BMF-Schreibens vom 3. März 2022 (BStBl I Seite 232).

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

Klagen außertariflich Beschäftigter gegen die Volkswagen AG auf Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro sowie auf Weitergabe einer Tariferhöhung

Nachdem das ArbG Braunschweig die Klagen bereits in 23 Fällen abgewiesen hat, wurden nun in zwei weiteren Fällen die Klagen vollständig abgewiesen. In einem dritten Fall hatte die Klage hinsichtlich der Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro Erfolg.

ArbG Braunschweig, Pressemitteilung vom 11.11.2024

Verkündung von Entscheidungen in drei Fällen

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat am 15. Oktober 2024 26 Klagen verhandelt, mit denen außertariflich Beschäftigte der Volkswagen AG – vorrangig aus Managementkreisen – von dem Unternehmen die Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro und die Weitergabe einer Tariflohnerhöhung von 3,3 % ab dem 1. Mai 2024 fordern.

Die größtenteils unter Inanspruchnahme von Zeit-Wertpapieren freigestellten Klägerinnen und Kläger stützen ihre Forderungen u.a. auf eine aus März 2023 stammende und von ihnen als rechtsverbindliche Zusage gewertete Mitteilung der Volkswagen AG, nach deren Inhalt die Leistungen aus dem Tarifabschluss im Jahr 2023 auch den außertariflich Beschäftigten bzw. Managementkreisen gewährt werden sollten. In Umsetzung dieser Mitteilung zahlte die Volkswagen AG den Klagparteien im Jahr 2023 den ersten Teil der angekündigten Inflationsausgleichsprämie und gab die für 2023 vorgesehene Tariflohnerhöhung weiter. Im Februar 2024 informierte sie die Klagparteien darüber, den zweiten Teil der tariflichen Inflationsausgleichsprämie sowie die ab dem 1. Mai 2024 vorgesehene Tariflohnerhöhung aufgrund notwendiger Ergebnisverbesserungsprogramme entgegen der Mitteilung aus März 2023 nicht zu erbringen. Dies sei – so das Unternehmen – mit dem Gesamtbetriebsrat wirksam vereinbart worden.

Nachdem die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig am 15. Oktober 2024 die Klagen bereits in 23 Fällen abgewiesen hat (Pressemitteilung Nr. 02/2024), wurden heute in zwei weiteren Fällen die Klagen vollständig abgewiesen. In einem dritten Fall hatte die Klage hinsichtlich der Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro Erfolg. Im Übrigen – hinsichtlich der geforderten Weitergabe einer Tariferhöhung – wurde auch diese Klage abgewiesen.

Die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig ist auch in den heute vollständig abgewiesenen Klagen der Argumentation der Klägerinnen und Kläger im Ergebnis nicht gefolgt, da eine etwaige Zusage des Unternehmens für diese Klagparteien keine Verbindlichkeit erlangt habe. Die Vertragsverhältnisse dieser Klägerinnen und Kläger würden für die Wirksamkeit von Vertragsänderungen und damit auch für die Wirksamkeit der streitigen Zusage die Einhaltung der Schriftform erfordern. Diesen Schriftformanforderungen genüge die Mitteilung der Volkswagen AG aus März 2023 jedoch nicht.

Die abweichende Entscheidung in dem dritten Fall begründet die Kammer mit einer anderen Ausgestaltung des Arbeitsvertrags des betroffenen Klägers, sodass in diesem Fall eine rechtsverbindliche Zusage der Volkswagen AG aus März 2023 vorliege. Die Zusage auf Gewährung einer Tariflohnerhöhung ab dem 01.05.2024 sei durch eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat Anfang Februar 2024 rechtswirksam rückgängig gemacht worden. In die zu Ende Januar 2024 bereits fällige Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie habe die Vereinbarung hingegen nicht mehr eingreifen können.

In einem ähnlich gelagerten Fall gegen die Volkswagen Bank GmbH wurde die Klage am 6. November 2024 von der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig vollständig abgewiesen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Powered by WPeMatico

Fester Halt im Linienbus – Stehende Position keine geeignete Sicherung bei Bremssituation

Die rabiate Fahrweise eines Pkw-Fahrers führte zu einer Vollbremsung eines Linienbusses und zum Sturz des Klägers im Bus. Dieser verklagte den Fahrer sowie dessen Versicherung auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das AG München entschied, dass die Haftung des Pkw-Fahrers jedoch aufgrund des vollständigen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen ist (Az. 338 C 15281/24).

AG München, Pressemitteilung vom 11.11.2024 zum Urteil 338 C 15281/24 vom 18.10.2024 (nrkr)

Der zum Unfallzeitpunkt 76-jährige Kläger fuhr im April 2023 gegen 18:30 Uhr als Fahrgast in einem Busanhänger eines Busses der Linie 53 auf der Donnersbergerbrücke in Richtung Aidenbachstraße. Das Busgespann fuhr auf der Rechtsabbiegespur auf eine rote Ampel zu, als ein Pkw kurz vor diesem auf dieselbe Abbiegespur wechselte, weshalb der Busfahrer eine Vollbremsung durchführte.

Der Kläger behauptete, er sei hierdurch gestürzt und habe Prellungen im Bereich der Brustwirbelsäule und des Beckens erlitten, zudem sei sein Daumensattelgelenk überdehnt worden. Er habe vier Wochen unter Schmerzen gelitten und sei bis heute nicht beschwerdefrei. Vor dem Amtsgericht München verklagte er den Fahrer des überholenden Pkw sowie dessen Versicherung auf Zahlung von 2.000 Euro Schmerzensgeld sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Gericht wies die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme ab. Das Gericht ging zwar davon aus, dass die Fahrweise des beklagten Pkw-Fahrers zum Sturz des Klägers beigetragen habe und dass die StVO ihm für den Spurwechsel ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auferlege, gegen die er verstoßen habe. Die Haftung des Pkw-Fahrers sei jedoch aufgrund des vollständigen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen. Das Gericht führte insoweit aus:

„[Jeder] Fahrgast [ist] verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, vergleiche § 14 Abs. 3 Nummer 4 BOKraft. Die Vorschrift dient dem Schutz der Fahrgäste. Sie will sie insbesondere davor bewahren, dass sie bei Gefahrenbremsungen zu Fall kommen und sich verletzen […].

Die klägerseits eingenommene stehende Position war nicht geeignet, um bei einer Bremssituation gesichert zu sein.

Vorliegend zeigt das […] Video der Businnenkamera, dass der Kläger sich lediglich mit der linken Hand an dem Handlauf festhielt und seine rechte Hand auf dem mitgeführten Einkaufstrolley ruhte. [..] Die Stabilisierung mit der linken Hand ist zu schwach, um ruckartige Bremsungen auszugleichen. Der Trolley bietet keinen Halt, da er selbst bei der Vollbremsung herumgewirbelt wird, wie auf dem Video zu sehen ist. Der Trolley stellte eher eine Behinderung dar, weil der Kläger ihn auch während des Sturzes nicht losließ und sich daher auch mit der rechten Hand keinen festen Halt suchte.

Dies zeigt sich auch daran, dass keine anderen Passagiere im Rahmen der Vollbremsung stürzten, soweit auf den eingesehenen Videos der Businnenkamera zu sehen ist. Vielmehr hielt sich beispielsweise die ältere Dame, welche einen der Sitzplätze direkt hinter dem Kläger belegt hatte, an der dortigen Stange fest und rutschte (im Gegensatz zu ihrer Tasche) nicht von ihrem Sitz.

So ist dem Kläger – auch aufgrund seines Alters und des Mitführens des Trolleys – vorzuwerfen, dass er sich nicht hingesetzt hat. Wie auf dem Video zu sehen ist, waren ausreichend Sitzplätze vorhanden, auch wenn der Kläger das Gegenteil behauptete. Direkt hinter dem Kläger war beispielsweise ein Sitzplatz frei, welcher überdies eine Haltestange zum Festhalten geboten hätte. […]

Es handelt sich hier auch nicht um eine völlig überraschende – wenn auch heftige – Vollbremsung, da im Stadtverkehr regelmäßig mit heftigen Bremsungen gerechnet werden muss. Hinzu kommt, dass der Bus unstreitig bereits ca. 50 m vorher leicht gebremst hatte, wodurch der Kläger hätte feststellen können, dass seine Position ungenügenden Halt verschaffte.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

(K)Ein echter Verkehrsunfall

Bei einem (echten) Verkehrsunfall muss die Haftpflichtversicherung für die Schäden aufkommen. Aber was ist, wenn die Versicherung von einer Unfallmanipulation ausgeht? Dann muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit dem „Unfall“ einverstanden war. Das LG Lübeck hat eine solche Manipulation kürzlich verneint und die Versicherung zur Zahlung verurteilt (Az. 3 O 193/22).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 11.11.2024 zum Urteil 3 O 193/22 vom 26.09.2024 (rkr)

Was ist passiert?

Ein junger Mann feiert eine Party im Hause der Eltern; um zwei Uhr nachts fährt ein Gast rückwärts gegen das Auto des Gastgebervaters. Der Vater fordert die Haftpflichtversicherung zum Schadensersatz auf, doch die weigert sich. Sie meint, der Gast sei – in Absprache mit dem Gastgeber – absichtlich gegen das Auto gefahren, um die Versicherungssumme zu kassieren.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass die Versicherung die Schäden ersetzen muss. Der Fahrer und weitere Partygäste wurden zu dem Vorfall befragt und ein technischer Sachverständiger hinzugezogen. Daraus habe sich ergeben, dass der Fahrer aus Versehen gegen das Auto des Vaters gefahren sei und es gerade keine Verabredung zu einem manipulierten Unfall gegeben habe.

Wie ist die Rechtslage?

Bei einem Verkehrsunfall muss der Geschädigte beweisen, dass der Schädiger sein Fahrzeug beschädigt hat. Meint die Haftpflichtversicherung, der Unfall sei abgesprochen gewesen, muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit der Beschädigung einverstanden war. Eine solche Beweisführung ist oft schwierig; anders kann es bei einer Häufung von sog. Beweiszeichen für eine Unfallmanipulation sein, zum Beispiel bei einer scheinbar klaren Schuldfrage wie rechts-vor-links-Verstößen an abgelegenen Orten in den späten Abendstunden, wenn mit unbeteiligten Zeugen nicht zu rechnen ist.

Das Urteil vom 26.09.2024 (Az. 3 O 193/22) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

Powered by WPeMatico

Auftragsmangel verschärft sich weiter

Die deutsche Wirtschaft leidet immer stärker unter fehlenden Aufträgen. Im Oktober berichteten 41,5 % der Unternehmen über Auftragsmangel, nach 39,4 % im Juli. Das ist der höchste Wert seit der Finanzkrise 2009.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 11.11.2024

Die deutsche Wirtschaft leidet immer stärker unter fehlenden Aufträgen. Im Oktober berichteten 41,5 % der Unternehmen über Auftragsmangel, nach 39,4 % im Juli. Das ist der höchste Wert seit der Finanzkrise 2009. „Der Mangel an Aufträgen hemmt weiterhin die konjunkturelle Entwicklung in Deutschland“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo-Umfragen. „Kaum eine Branche bleibt verschont.“

In der Industrie berichtete fast jedes zweite Unternehmen (47,7 %) von fehlenden Aufträgen. Gerade die Kernbranchen wie Maschinenbau, Metall- und Elektroindustrie sorgen sich. „Die im September wieder gestiegenen Auftragsbestände können ein Hoffnungssignal sein. Aber es ist noch ein weiter Weg zu gehen, bis die Bücher wieder voll sind“, sagt Wohlrabe.

Bei den Dienstleistern ist der Anteil leicht von 31,2 auf 32,1 % gestiegen. Insbesondere der Transportsektor ist von der schlechten Industriekonjunktur betroffen. Aufgrund der schwachen Arbeitsnachfrage berichten rund zwei Drittel der Personalagenturen von mangelnden Aufträgen. „Leiharbeiter sind in der aktuellen Lage weniger gefragt“, sagt Wohlrabe. Etwas mehr als ein Drittel der Gastronomiebetriebe haben zu wenig Gäste. In der Veranstaltungsbranche liegt der Anteil von Unternehmen, die über zu wenig Aufträge klagen, bei 48,5 % nach 38,5 % im Juli. „Die Großereignisse haben sicherlich etwas Kaufkraft für kleinere Konzerte und Veranstaltungen abgezogen“, sagt Wohlrabe. Rechts- und Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer blicken im Moment weniger sorgenvoll auf ihre Auftragslage. Hoher Bürokratie- und Regulierungsaufwand bescheren ihnen eine hohe Nachfrage nach Beratung.

Quelle: ifo Institut

Powered by WPeMatico

Irreführung von Verbrauchern: EU-Kommission drängt Temu zur Einhaltung des EU-Verbraucherschutzrechts

Die EU-Kommission und das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) haben den Online-Marktplatz Temu dazu aufgefordert, seine Verkaufspraktiken in Einklang mit dem EU-Verbraucherrecht zu bringen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.11.2024

Die EU-Kommission und das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) haben den Online-Marktplatz Temu dazu aufgefordert, seine Verkaufspraktiken in Einklang mit dem EU-Verbraucherrecht zu bringen. Eine gemeinsame Untersuchung von EU-Kommission, dem deutschen Umweltbundesamt sowie den nationalen Verbraucherbehörden Belgiens und Irlands hat eine Reihe von Praktiken festgestellt, die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre führen oder ihre Kaufentscheidungen unangemessen beeinflussen können. Temu steht nach wie vor unter Beobachtung und muss dem CPC-Netz weitere Informationen übermitteln.

Kommissionsvizepräsidentin Věra Jourová, Vizepräsidentin für Werte und Transparenz, betonte: „Die Verbrauchersicherheit in der EU ist eine Priorität der Kommission. Unsere Verbraucherschutzstandards sind also nicht verhandelbar. Das Engagement und die koordinierten Anstrengungen der nationalen Behörden spielen eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung eines fairen und sicheren Markts für alle. Wir haben heute Temu unsere Bedenken mitgeteilt und das Unternehmen nachdrücklich aufgefordert, seine Praktiken unverzüglich und in vollem Umfang mit den EU-Verbraucherschutzvorschriften in Einklang zu bringen.“

Irreführende Informationen, Ausübung von Druck, gefälschte Bewertungen und falsche Rabatte

Die vom CPC-Netz ermittelten problematischen und gegen EU-Verbraucherschutzvorschriften verstoßenden Praktiken von Temu umfassen Folgendes:

  • Falsche Rabattaktionen: Es wird der Eindruck erweckt, dass Produkte mit einem Nachlass angeboten werden, obwohl dies nicht der Fall ist.
  • Ausübung von Druck: Es wird der Eindruck vermittelt, dass Produkte nur begrenzt oder für kurze Zeit verfügbar sind, wodurch für Verbraucherinnen und Verbraucher Kaufdruck entsteht.
  • Erzwungene Spielifizierung: Die Verbraucherinnen und Verbraucher werden gezwungen, ein Glücksrad zu drehen, um auf den Online-Marktplatz zuzugreifen. Dabei werden wesentliche Informationen über die Nutzungsbedingungen im Zusammenhang mit den Gewinnen des Spiels verborgen.
  • Fehlende und irreführende Informationen: Es werden unvollständige und falsche Informationen über den Rechtsanspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Rücksendungen und Erstattungen vermittelt. Temu informiert die Verbraucherinnen und Verbraucher auch nicht im Voraus, dass für den Kaufabschluss ein bestimmter Mindestwert erreicht werden muss.
  • Gefälschte Bewertungen: Es werden unzureichende Informationen darüber bereitgestellt, wie die Authentizität der auf Temu veröffentlichten Bewertungen sichergestellt wird. Die nationalen Behörden hielten manche Bewertungen für unecht.
  • Versteckte Kontaktangaben: Verbraucherinnen und Verbraucher können sich bei Fragen oder Beschwerden nicht ohne Weiteres an Temu wenden.

Darüber hinaus ersuchte das CPC-Netz Temu um Informationen, um zu bewerten, ob das Unternehmen weitere Verpflichtungen aus dem EU-Verbraucherrecht erfüllt, wie die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher, ob der Verkäufer eines Produkts ein Unternehmen ist oder nicht. Überdies soll gewährleistet sein, dass die Präsentation von Produktrankings, Bewertungen und Ratings nicht irreführend ist, Preisnachlässe korrekt angezeigt und berechnet werden und Angaben zu Umwelteinflüssen richtig und begründet sind.

Paralleles DSA-Verfahren gegen Temu

In der vergangenen Woche leitete die Kommission im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste ein förmliches Verfahren gegen Temu ein. Solche Verfahren und die gemeinsamen Durchsetzungsmaßnahmen des CPC-Netzes ergänzen einander und sollen ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld gewährleisten, in dem die Verbraucherrechte in Europa umfassend geschützt sind.

Neue Verpflichtungen gemäß der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit

Im Sinne der am 13. Dezember in Kraft tretenden Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit muss es einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur geben, der dafür verantwortlich ist, die Einhaltung der Produktsicherheitsanforderungen sicherzustellen. Dazu gehören auch spezifische Verpflichtungen für auf Verbraucherinnen und Verbraucher ausgerichtete Online-Marktplätze. Gemäß der genannten Verordnung können die nationalen Marktüberwachungsbehörden anordnen, dass von ihnen als unsicher eingestufte Produkte aus dem Internet entfernt werden. Diese Verpflichtungen ergänzen das Gesetz über digitale Dienste.

Nächste Schritte

Temu hat nun einen Monat Zeit, um auf die Ergebnisse der Untersuchung durch das CPC-Netz zu antworten und darzulegen, wie es die ermittelten verbraucherrechtlichen Probleme beheben will. Je nach Antwort von Temu kann das CPC-Netz einen Dialog mit dem Unternehmen aufnehmen. Sollte Temu die vom CPC-Netz geäußerten Bedenken nicht ausräumen, können die nationalen Behörden Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Beispielsweise könnten Geldbußen auf der Grundlage des Jahresumsatzes von Temu in den betreffenden Mitgliedstaaten verhängt werden. Dies gilt unbeschadet der Befugnis der nationalen Behörden, in laufenden Verfahren Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.

Quelle: Europäische Kommission

Powered by WPeMatico

Bürokratieabbau und Bessere Rechtsetzung auf EU-Ebene endlich ernst nehmen

Zwar hat die EU-Kommission im Herbst 2023 erste Maßnahmen zur Entlastung der Unternehmen von Teilen ihrer Berichtspflichten vorgestellt, doch diese Pläne sind weder ausreichend noch bislang umgesetzt. Die DIHK hat der EU daher erneut mehr als 50 Vorschläge zum Bürokratieabbau unterbreitet. Zudem mahnt sie, bei neuen Vorgaben die Prinzipien der „Besseren Rechtsetzung“ zu beachten.

DIHK, Mitteilung vom 07.11.2024

Die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und Europas leidet: Dies zeigt nicht nur die vor Kurzem vorgestellte DIHK-Konjunkturumfrage, sondern auch das im Frühjahr veröffentlichte IHK-Unternehmensbarometer. Kernpunkte sind insbesondere die hohen Energiekosten, der Fachkräftemangel, aber immer stärker auch die wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen. Der größte Faktor dabei: die hohen Belastungen durch Bürokratie. Den Umfrageergebnissen des Unternehmensbarometers zufolge sehen 95 Prozent der Unternehmen den Bürokratieabbau als den wichtigsten Motor für mehr wirtschaftliche Dynamik, um wettbewerbsfähig zu bleiben. In der Praxis binden bürokratische Hemmnisse wichtige Ressourcen, die nicht für Investitionen und Innovationen zur Verfügung stehen.

Im Zuge der Europawahl 2024 ist das Thema der Wettbewerbsfähigkeit richtigerweise auch auf europäischer Ebene wieder in den Vordergrund gerückt. Die Europäische Kommission hat verkündet, 25 Prozent der bestehenden Berichtspflichten abbauen zu wollen. Im Herbst des vergangenen Jahres wurden erste konkrete Vorschläge vorgelegt. Sie reichen jedoch bei Weitem nicht aus – und existieren bislang größtenteils nur auf dem Papier. Neben einer schnellen Umsetzung dieser ersten Maßnahmen braucht es weitere Ansätze, um einen spürbaren Bürokratieabbau zu erreichen.

Mehr als 50 Vorschläge vorgelegt

Als konkreten Impuls für den Abbau von Bürokratie legt die IHK-Organisation jetzt über 50 Vorschläge für die Vereinfachung von EU-Gesetzen vor. Darunter befinden sich für die Wirtschaft besonders belastende Regelungen wie die Batterieverordnung, die Produktsicherheitsverordnung, die EU-Taxonomie sowie die „Green Claims“-Verordnung, aber auch „Dauerbrenner“ wie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Mitarbeiterentsendung.

Aus Sicht der Betriebe sollten diese Bestimmungen dringend überarbeitet werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass viele Maßnahmen zusätzlich sog. Trickle-Down-Effekte verursachen: Anders als vom Gesetzgeber vorgesehen betreffen Berichtspflichten oftmals in der Folge mittelbar die ganze Breite der Wirtschaft und damit auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Ebenso wichtig ist die Bessere Rechtsetzung

Auch die Qualität der Rechtsetzung gilt es zu verbessern, damit widersprüchliche Regelungen vermieden und die praktische Umsetzbarkeit von Gesetzen gesichert werden. Je einfacher und verständlicher Gesetze sind, desto praktikabler sind sie für die Betriebe. Bisher finden die Prinzipien der Besseren Rechtsetzung aber nur bedingt Anwendung. Dies schlägt sich in praktisch kaum bis nicht umsetzbaren Gesetzen nieder. Vielfach verfehlen sie daher ihre grundsätzliche Zielsetzung. Darüber hinaus lähmen sie die europäische Wirtschaft, da Unternehmen immer stärker mit dem Monitoring und der Umsetzung von kleinteiligen Regelungen sowie dem Verfassen von Berichten beschäftigt sind. Im schlimmsten Fall entscheiden sich Betriebe dafür, an anderen Standorten zu investieren, falls dort die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen vorteilhafter sind.

Um einen solchen Trend zu verhindern, sollte die EU Folgenabschätzungen für alle wirtschaftsrelevanten Gesetze durchführen müssen – unter Anwendung von KMU-Tests und Wettbewerbsfähigkeits-Checks, auch unter Zeitdruck.

Schließlich wäre die Einführung eines sog. Dynamic Impact Assessment (DIA) wichtig. Dieser Ansatz würde dafür sorgen, dass Folgenabschätzungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren mit den Änderungsanträgen aktualisiert würden. Wenn sich infolge der Änderungsanträge insgesamt zu hohe bürokratische Auflagen ergäben, würde das DIA dies identifizieren und eine praxisgerechte Abänderung anstoßen – im Interesse eines positiven Umfelds für unternehmerisches Engagement in Europa.

Quelle: DIHK

Powered by WPeMatico

Behandlungsverbot für Oberschenkelhalsbrüche vorläufig ausgesetzt

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass gegen einen Hinweis auf ein Behandlungs- und Abrechnungsverbot Widerspruch mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann. Somit können die Patienten vorerst weiter versorgt werden (Az. L 4 KR 419/24 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 11.11.2024 zum Beschluss L 4 KR 419/24 B ER vom 30.10.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass gegen einen Hinweis auf ein Behandlungs- und Abrechnungsverbot Widerspruch mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann. Somit können die Patienten vorerst weiter versorgt werden.

Ausgangspunkt war ein Eilantrag eines Regionalkrankenhauses aus dem ländlichen Raum, in dem der Medizinische Dienst (MD) eine Kontrolle durchgeführt hatte. Dabei stellte der MD fest, dass die Qualitätsanforderungen für die Versorgung von Oberschenkelhalsbrüchen nicht vollständig erfüllt waren, weil am Wochenende kein Geriater zur Verfügung stand. Infolgedessen übersandte die Krankenkasse ein Schreiben an das Krankenhaus, wonach diese Leistungen nicht mehr erbracht und abgerechnet werden dürften.

Das Krankenhaus erhob Widerspruch und argumentierte, dass ein Leistungsverbot neben einer fehlenden Rechtsgrundlage auch unverhältnismäßig sei. Es komme zu einer Gefährdung der Versorgungslage im Einzugsgebiet, da Patienten mit akutem Operationsbedarf über weite Strecken transportiert werden müssten. In den wenigen Häusern, die nach den Kontrollen des MD noch operieren dürften, bestünden bereits erhebliche Engpässe. Nach einem Unfall müsse die Operation innerhalb von 24 Stunden erfolgen, was in diesen Fällen nicht immer gewährleistet sei.

Einen solchen Widerspruch hielt die Kasse für unstatthaft, da es sich nach ihrer Ansicht um ein reines Informationsschreiben und keinen Verwaltungsakt handelte.

Das LSG hat die Position des Krankenhauses bestätigt. Die Krankenkasse hätte demnach nicht nur allgemeine Hinweise verschickt, sondern einen behördlichen Verwaltungsakt erlassen. Das bedeutet, dass Gesetze und Richtlinien zur konkreten Umsetzung einer zusätzlichen Entscheidung im Einzelfall bedürfen. Maßnahmen, die Sanktionen verhängen, gelten als hoheitlicher Akt. Deshalb habe ein Widerspruch gegen solche Maßnahmen aufschiebende Wirkung, das heißt, die Sanktion werde bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren nicht wirksam. Erst dann werde geprüft, ob ein vollständiger Ausschluss von Leistungen und Abrechnung nach dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ eventuell unverhältnismäßig ist und gegen höheres Recht verstößt.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Powered by WPeMatico

Vorstellung EU-Kommission von der Leyen II: Im Fokus Wopke Hoekstra – Derzeitigen steuerlichen Besitzstand der EU einem Stresstest unterziehen

Der Niederländer Wopke Hoekstra ist in der EU-Kommission von der Leyen II u. a. auch für Steuern zuständig. Er kündigte bereits an, den derzeitigen steuerlichen Besitzstand der EU einem Stresstest zu unterziehen, um Unstimmigkeiten wie Überschneidungen, Widersprüche oder veraltete Regelungen zu identifizieren und zu beseitigen.

DStV, Mitteilung vom 08.11.2024

Der Niederländer Wopke Hoekstra bleibt weiterhin in der Kommission von der Leyen II Klimakommissar. In seiner zweiten Amtszeit ist er auch für Steuern zuständig. Er kündigte bereits an, den derzeitigen steuerlichen Besitzstand der EU einem Stresstest zu unterziehen.

Hoekstra verfügt über umfangreiche politische Erfahrung auf nationaler und europäischer Ebene. Von 2017 bis 2022 war er niederländischer Finanzminister und drei Jahre lang bis 2023 Vorsitzender der niederländischen christdemokratischen Partei Christen-Democratisch Appèl (CDA). Danach wechselte er in das Amt des niederländischen Außenministers bis September 2023. Nach der Rückkehr von Frans Timmermans in die nationale Politik wurde er dessen Nachfolger als EU-Klimakommissar. Seine Ernennung stieß in den Niederlanden auf Kritik, da ihm vorgeworfen wurde, den Klimaschutz nicht ernst zu nehmen und seine berufliche Vergangenheit beim Ölkonzern Shell angeführt wurde.

Für seine zweite Amtszeit als EU-Klimakommissar hat Hoekstra eine umfangreiche To-do-Liste auf seinem Schreibtisch. Unter anderem muss er die Umsetzung des Pakets “Fit for 55” überwachen. Dieses ist Teil des europäischen „Green Deal“ und hat zum Ziel, die Netto-Treibhausgasemissionen der EU bis 2030 um mindestens 55 Prozent im Vergleich zu 1990 zu senken. Außerdem sollen die Verhandlungen über die Energiesteuerrichtlinie (EU 2003/96/EG) abgeschlossen werden.

In seinen schriftlichen Antworten an die Abgeordneten des EU-Parlaments, die im Vorfeld der Anhörung Hoekstras vor den zuständigen Fachausschüssen veröffentlicht wurden, und während der Anhörung selbst gab der Niederländer auch einen Ausblick auf seine steuerpolitische Agenda. So will er den derzeitigen steuerlichen Besitzstand der EU einem Stresstest unterziehen, um Unstimmigkeiten wie Überschneidungen, Widersprüche oder veraltete Regelungen zu identifizieren und zu beseitigen. Hoekstra versichert, dass bis 2026 umfassende Anstrengungen zur Bereinigung unternommen werden. Die baldige Verabschiedung der Richtlinie über schnellere und sicherere Verfahren zur Entlastung von Quellensteuern (EU 2023/0187 FASTER) und der Richtlinie über einen EU-Rahmen für die Unternehmensbesteuerung (EU 2023/0321 BEFIT) wären dabei wichtige Schritte in diese Richtung. Die Pläne Hoekstras sind grundsätzlich zu begrüßen. Sie sollten aber auch konkret einen spürbaren Beitrag dazu leisten, dass die EU-Kommission ihr Ziel, die Berichtspflichten um 25 % zu reduzieren und Bürokratie nachhaltig abzubauen, in die Tat umsetzt.

Außerdem ging der Niederländer während seiner Anhörung auf Nachfrage der EU-Parlamentarier auf die aus seiner Sicht größten steuerlichen Hindernisse im EU-Binnenmarkt ein. Er betonte dabei, dass er die Richtlinie für ein hauptsitzbasiertes Steuersystem für KMU (EU 2023/0320 HOT) zur einfacheren Ermittlung von Ertragssteuern vorantreiben möchte, da KMU oft mit unverhältnismäßig hohen Befolgungskosten zu kämpfen hätten. Die Richtlinie soll KMU die Möglichkeit bieten, die Zuständigkeit einer einzigen Steuerbehörde am Hauptsitz auch für innergemeinschaftliche Betriebsstätten zu wählen und somit einen One-Stop-Shop der Finanzbehörde zu schaffen. Damit sollen Steuerverfahren für KMU vereinfacht und die Hemmschwelle für Unternehmen gesenkt werden, im EU-Binnenmarkt tätig zu werden. Die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (EU 2011/16 DAC) und die Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (EU 2016/1164 ATAD) werden bereits evaluiert.

Zudem hat die EU-Kommission auch in dieser Legislaturperiode aggressiver Steuerplanung und Steuervermeidung den Kampf angesagt. Hierzu nahm Hoekstra in seinen schriftlichen Antworten an die EU-Parlamentarier Stellung und nannte als Beispiel eine zeitnahe Verabschiedung der Richtlinie zur Bekämpfung des Missbrauchs von Briefkastenfirmen (EU 2021/0434 CNS UNSHELL). Diese ist seit geraumer Zeit im EU-Rat blockiert. Hoekstra kündigte bei der Anhörung im EU-Parlament an, mit den EU-Finanzministern zusammenzuarbeiten, um die Blockade zu lösen. Die geplante Richtlinie der EU-Kommission zur Bekämpfung von Vermittlern der aggressiven Steuerplanung und Steuervermeidung (SAFE) taucht in den Ausführungen des EU-Kommissars dagegen nicht auf. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich in der Vergangenheit gegen die Initiative der EU-Kommission ausgesprochen. Für den Berufsstand, der wohl in den Anwendungsbereich eines solchen Richtlinienentwurfs fallen würde, wären weitere Belastungen und Registrierungspflichten zu befürchten. Zudem wehrt sich der DStV dagegen, dass der Berufsstand als Vermittler aggressiver Steuerplanung und Steuervermeidung gebrandmarkt werden könnte.

Nach den Anhörungen der designierten EU-Kommissare vor den zuständigen Fachausschüssen des EU-Parlaments im November und der anschließenden Abstimmung über das neue Kommissarskollegium im EU-Parlament, wird die Kommission von der Leyen II nun zeitnah ihre Arbeit aufnehmen, um ihre politische Agenda umzusetzen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico