Kioske dürfen nicht grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein

Die Stadt Aachen hatte einem Kioskbetreiber aus Aachen mit sofortiger Wirkung untersagt, seinen Kiosk weiterhin an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte vor dem VG Aachen keinen Erfolg (Az. 10 L 790/24).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 11.11.2024 zum Beschluss 10 L 790/24 vom 08.11.2024

Kioske dürfen nicht grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Das hat die 10. Kammer des VG Aachen in ihrem am 11. November 2024 zugestellten Beschluss vom 8. November 2024 betont. Die Stadt Aachen hatte einem Kioskbetreiber aus Aachen mit sofortiger Wirkung untersagt, seinen Kiosk weiterhin an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen sog. Verkaufsstellen, zu denen auch Kioske gehören, grundsätzlich lediglich an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein. Ausnahmsweise an Sonn- und Feiertagen dürfen derartige Verkaufsstellen zeitweise geöffnet sein, wenn ihr Kernsortiment aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht. In Aachen als einem Ort mit besonders starkem Tourismus dürfen nach einer entsprechenden Verordnung der Stadt überdies Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, die Waren, die für Aachen kennzeichnend sind, verkaufen, also klassische Andenken bzw. Souvenirs. Diese Verkaufsstellen dürfen dann auch Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkaufen. Zu den Verkaufsstellen, die ausnahmsweise an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen, gehört der Kiosk des Antragstellers jedoch nicht. Das von ihm verkaufte Sortiment besteht im Kern nicht aus Zeitungen und Zeitschriften oder Blumen oder Backwaren, sondern aus alkoholischen und alkoholfreien Getränken sowie Süß- und Tabakwaren. Für Tankstellen, die an Sonn- und Feiertagen auch Reisebedarf und damit ein häufig ähnliches Warensortiment verkaufen dürfen, gilt eine gesetzliche Ausnahmeregelung, auf die sich der Antragsteller nicht berufen kann.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen

Powered by WPeMatico

Inflationsrate im Oktober 2024 bei +2,0 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im Oktober 2024 bei +2,0 %. Damit hat die Inflationsrate wieder angezogen, nachdem sie in den beiden Vormonaten September 2024 (+1,6 %) und August 2024 (+1,9 %) unter 2 % gefallen war. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wirkten im Oktober 2024 insbesondere die Preiserhöhungen bei Nahrungsmitteln und die weiterhin überdurchschnittlichen Preiserhöhungen bei Dienstleistungen inflationstreibend.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.11.2024

Inflationsrate zieht wieder an

Verbraucherpreisindex, Oktober 2024
+2,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,4 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Oktober 2024
+2,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,4 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Oktober 2024 bei +2,0 %. Damit hat die Inflationsrate wieder angezogen, nachdem sie in den beiden Vormonaten September 2024 (+1,6 %) und August 2024 (+1,9 %) unter zwei Prozent gefallen war. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, wirkten im Oktober 2024 insbesondere die Preiserhöhungen bei Nahrungsmitteln und die weiterhin überdurchschnittlichen Preiserhöhungen bei Dienstleistungen inflationstreibend. Die Preisentwicklung bei Energie dämpfte hingegen die Inflationsrate auch im Oktober 2024, jedoch weniger stark als in den Monaten zuvor. Gegenüber dem Vormonat September 2024 stiegen die Verbraucherpreise im Oktober 2024 um 0,4 %.

Nahrungsmittel verteuerten sich um 2,3 % gegenüber Oktober 2023

Die Preise für Nahrungsmittel lagen im Oktober 2024 um 2,3 % höher als im Vorjahresmonat. Der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln hat sich damit binnen Jahresfrist verstärkt, nach +1,6 % im September 2024 und +1,5 % August 2024. Merklich teurer gegenüber Oktober 2023 blieben im Oktober 2024 Speisefette und Speiseöle (+21,3 %, darunter Butter + 39,7 % und Olivenöl: +28,1 %). Auch für andere Nahrungsmittelgruppen wie Obst (+4,2 %), Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+3,6 %), sowie Gemüse (+3,2 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher im Oktober 2024 mehr bezahlen als ein Jahr zuvor.

Energieprodukte verbilligten sich um 5,5 % gegenüber Oktober 2023

Die Preise für Energieprodukte lagen im Oktober 2024 um 5,5 % deutlich niedriger als im Vorjahresmonat. Der Preisrückgang hat sich damit abgeschwächt, nach -7,6 % im September 2024. Binnen Jahresfrist gingen im Oktober 2024 sowohl die Preise für Kraftstoffe (-8,9 %) als auch für Haushaltsenergie (-3,2 %) zurück. Bei der Haushaltsenergie konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem von günstigeren Preisen für leichtes Heizöl (-13,4 %) und Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-12,7 %) profitieren. Auch Strom (-5,5 %) und Erdgas (-0,8 %) verbilligten sich gegenüber Oktober 2023. Hingegen war Fernwärme (+31,7 %) weiterhin erheblich teurer als ein Jahr zuvor.

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,9 %

Im Oktober 2024 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +3,0 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmittel und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im Oktober 2024 mit +2,9 % etwas niedriger. Die beiden Kenngrößen liegen seit Januar 2024 deutlich über der Gesamtteuerung und verdeutlichen somit, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen überdurchschnittlich hoch war.

Waren verteuerten sich gegenüber Oktober 2023 um 0,4 %

Waren insgesamt verteuerten sich von Oktober 2023 bis Oktober 2024 um 0,4 %. Die Preise für Verbrauchsgüter (+0,5 %) erhöhten sich etwas stärker als die Preise für Gebrauchsgüter (+0,2 %). Im Einzelnen wurden neben dem Preisanstieg bei Nahrungsmitteln (+2,3 %) einige Waren deutlich teurer, vor allem alkoholfreie Getränke (+6,8 %) und Tabakwaren (+6,6 %). Preisrückgänge hingegen gab es neben der Energie (-5,5 %) beispielsweise auch bei Möbeln und Leuchten (-1,2 %).

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 4,0 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Oktober 2024 um 4,0 % über dem Niveau des Vorjahresmonats und damit weiterhin deutlich über der Gesamtteuerung. Der Preisauftrieb hat sich im Oktober 2024 sogar noch einmal verstärkt. Im September 2024 hatte die Teuerung von Dienstleistungen im Vergleich zum Vorjahresmonat bei +3,8 % gelegen. Von Oktober 2023 bis Oktober 2024 erhöhten sich Preise vor allem für Versicherungen (+15,2 %, darunter Versicherungen für den Verkehr: +31,9 %), für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+7,9 %) und für Gaststättendienstleistungen (+6,8 %). Merklich teurer waren unter anderem auch Pauschalreisen (+5,8 %), die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,4 %) sowie Wasserversorgung und andere Dienstleistungen für die Wohnung (+4,7 %). Bedeutsam für die Preisentwicklung bei Dienstleistungen bleiben zudem die Nettokaltmieten, die Teuerungsrate lag hier bei +2,1 % und damit knapp über der Inflationsrate. Dagegen waren nur wenige Dienstleistungen günstiger als im Vorjahresmonat, zum Beispiel Telekommunikationsdienstleistungen (-0,8 %).

Preise für Mineralölprodukte stiegen gegenüber dem Vormonat um 1,6 %, Nahrungsmittel kosteten 0,8 % mehr als einen Monat zuvor

Im Vergleich zum September 2024 stieg der Verbraucherpreisindex im Oktober 2024 um 0,4 %. Die Preise für Energie insgesamt stiegen um 0,4 %, teurer wurden Mineralölprodukte (+1,6 %, darunter leichtes Heizöl: +5,6 %; Kraftstoffe: +1,3 %). Auch Nahrungsmittel insgesamt verteuerten sich binnen Monatsfrist (+0,8 %). Auffällig war hier einerseits der erneute Preisanstieg für Butter (+9,9 % gegenüber September 2024) und anderseits der deutliche Preisrückgang bei Zucker (-19,9 % gegenüber September 2024). Zudem zogen vor allem die Preise von Gemüse (+2,1 %) und Obst (+1,8 %) an. Darüber hinaus standen im Oktober 2024 beispielsweise den gestiegenen Preisen für Bekleidungsartikel (+1,5 %) Preisrückgängen bei Pauschalreisen (-1,9 %) gegenüber.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Steuerberaterprüfung: Hilfsmittelerlass 2025 

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2025 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel veröffentlicht (Az. FM3-S 0954-2/1).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3-S 0954-2/1 vom 08.11.2024

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2025 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel veröffentlicht.

Demnach findet der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2025 bundeseinheitlich vom 7. bis 9. Oktober 2025 statt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Höhere Beitragssätze für die Pflege ab 2025

Das Kabinett hat die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 beschlossen. Die Verordnung sieht vor, den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte zu erhöhen. Die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung wird dem Bundestag zugeleitet, um diesem die vorgesehene Mitwirkung zu ermöglichen. Außerdem muss der Bundesrat der Verordnung zustimmen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 11.11.2024

Die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung kurzfristig sichern: Das ist das Ziel der Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025. Das Bundekabinett hat die Verordnung am 11.11.2024 mit Blick auf eine große Pflegereform beschlossen.

Das Kabinett hat die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 beschlossen. Die Verordnung sieht vor, den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte zu erhöhen.

Der Schritt ist notwendig, um die Zahlungsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung sicherzustellen. Gleichzeitig kann mit den Mehreinnahmen Zeit gewonnen werden, um nachhaltige Pflege-Finanzierungskonzepte zu erarbeiten.

Pflegeversicherung langfristig gut aufstellen

Eine große Pflegereform ist unumgänglich. Ziel einer solchen Reform muss es sein, die soziale Pflegeversicherung strukturell gut aufzustellen. Es geht darum, für die Zukunft eine gute pflegerische Versorgung sowie ein resilientes und verlässliches Pflegesystem sicherzustellen.

Letztlich sollen mit einer Reform langfristig die Beitragsentwicklung gedämpft und damit die finanzielle Belastung für Beschäftigte und Arbeitgeber begrenzt werden.

Wie geht es weiter?

Die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung wird dem Bundestag zugeleitet, um diesem die vorgesehene Mitwirkung zu ermöglichen. Außerdem muss der Bundesrat der Verordnung zustimmen.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

Lohnsteuerliche Behandlung der Aufwendungen des Arbeitgebers für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer – Sicherheitsmaßnahmen

Das BMF beantwortet die Frage, wie die vom Arbeitgeber getragenen oder ersetzten Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer beruflichen Position einer konkreten Positionsgefährdung ausgesetzt sind, lohnsteuerlich zu behandeln sind (Az. IV C 5 – S 2332/23/10006 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2332/23/10006 :001 vom 11.11.2024

Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden und ersetzt das BMF-Schreiben vom 30. Juni 1997 (BStBl I Seite 696). In den Fällen einer nicht konkreten Positionsgefährdung sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 30. Juni 1997 (a. a. O.) letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem 1. Januar 2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2025 zufließen.

Es ist gefragt worden, wie die vom Arbeitgeber getragenen oder ersetzten Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer beruflichen Position einer konkreten Positionsgefährdung ausgesetzt sind, lohnsteuerlich zu behandeln sind. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur einkommen- und lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen Folgendes:

1. Personenschutz

1 Aufwendungen des Arbeitgebers für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal (z. B. Leibwächter, Personenschützer) führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn der konkret zu schützenden Person, weil diese Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.

2. Einbau von Sicherheitseinrichtungen

2 Bei den Aufwendungen des Arbeitgebers für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen (Grund- und Spezialschutz) in eine Mietwohnung oder in ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohneigentum zum Schutze konkret positionsgefährdeter Arbeitnehmer beurteilt sich die Frage, ob diese Vorteile steuerpflichtiger Arbeitslohn sind oder im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, nach dem Maß der Gefährdung des einzelnen Arbeitnehmers. Für die lohnsteuerliche Behandlung ist es unerheblich, ob die Sicherheitseinrichtungen in das Eigentum des Arbeitnehmers übergehen oder nicht. Die dem Arbeitgeber entstehenden Betriebs- und Wartungskosten teilen steuerlich das Schicksal der Einbaukosten. Sie sind gegebenenfalls nur anteilig nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Anteils an den Gesamteinbaukosten steuerpflichtig.

3.Arbeitnehmer mit konkreter Positionsgefährdung

3 Bei Arbeitnehmern, die durch eine für die Gefährdungsanalyse zuständige Behörde (Sicherheitsbehörde) in die Gefährdungsstufen 1 bis 3 eingeordnet sind, ergibt sich durch den Einbau der Sicherheitseinrichtungen in der Regel kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil Vorteile aus dem Einbau im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Bei Arbeitnehmern der Gefährdungsstufe 3 gilt dies allerdings in der Regel nur bis zu dem Betrag, der vergleichbaren Bundesbediensteten als Regelbetrag zur Verfügung gestellt wird; dieser beträgt 30.000 Euro. Bei höheren Aufwendungen ist von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, soweit sie den Einbau von Sicherheitseinrichtungen betreffen, die von der Sicherheitsbehörde empfohlen worden sind.

4 Bei Arbeitnehmern, für die keine konkrete Gefährdungslage im Sinne der Rn. 3 vorliegt, handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

4. Zuflusszeitpunkt

5 Der in Rn. 3 bezeichnete Höchstbetrag gilt auch, wenn die Aufwendungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen angefallen sind. Die steuerpflichtigen Vorteile fließen dem Arbeitnehmer beim Einbau sofort als Arbeitslohn zu.

5. Änderung der Gefährdungsstufe

6 Eine spätere Änderung der Gefährdungsstufe löst keine steuerlichen Konsequenzen aus (z. B. die Erfassung eines Vorteils nach Herabsetzung, kein negativer Arbeitslohn bei Heraufsetzung der Gefährdungsstufe), es sei denn, sie erfolgt noch innerhalb des Jahres, in dem die Sicherheitseinrichtungen eingebaut worden sind.

6. Ersatz von Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen

7 Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen oder mit diesen Sicherheitseinrichtungen verbundene laufende Betriebs- oder Wartungskosten, ist der Ersatz unter den Voraussetzungen der Rn. 3 ebenfalls kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, gegebenenfalls nur anteilig nach dem Verhältnis des nicht steuerpflichtigen Anteils an den Gesamteinbaukosten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Aufwendungen in zeitlichem Zusammenhang mit dem Einbau oder der Zahlung laufender Betriebs- oder Wartungskosten durch den Arbeitnehmer ersetzt werden; andernfalls ist der Aufwendungsersatz steuerpflichtiger Arbeitslohn.

8 Nicht vom Arbeitgeber ersetzte Aufwendungen des konkret gefährdeten Arbeitnehmers für Sicherheitseinrichtungen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Aufwendungen eines nicht konkret gefährdeten Arbeitnehmers für Sicherheitseinrichtungen gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung (BFH vom 5. April 2006 – BStBl II Seite 541).

7. Sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge

9 Zur Überlassung eines sicherheitsgeschützten Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung vgl. R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 7 LStR und Absatz 10 Satz 3 Nummer 4 sowie Rn. 38 des BMF-Schreibens vom 3. März 2022 (BStBl I Seite 232).

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

Klagen außertariflich Beschäftigter gegen die Volkswagen AG auf Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro sowie auf Weitergabe einer Tariferhöhung

Nachdem das ArbG Braunschweig die Klagen bereits in 23 Fällen abgewiesen hat, wurden nun in zwei weiteren Fällen die Klagen vollständig abgewiesen. In einem dritten Fall hatte die Klage hinsichtlich der Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro Erfolg.

ArbG Braunschweig, Pressemitteilung vom 11.11.2024

Verkündung von Entscheidungen in drei Fällen

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat am 15. Oktober 2024 26 Klagen verhandelt, mit denen außertariflich Beschäftigte der Volkswagen AG – vorrangig aus Managementkreisen – von dem Unternehmen die Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro und die Weitergabe einer Tariflohnerhöhung von 3,3 % ab dem 1. Mai 2024 fordern.

Die größtenteils unter Inanspruchnahme von Zeit-Wertpapieren freigestellten Klägerinnen und Kläger stützen ihre Forderungen u.a. auf eine aus März 2023 stammende und von ihnen als rechtsverbindliche Zusage gewertete Mitteilung der Volkswagen AG, nach deren Inhalt die Leistungen aus dem Tarifabschluss im Jahr 2023 auch den außertariflich Beschäftigten bzw. Managementkreisen gewährt werden sollten. In Umsetzung dieser Mitteilung zahlte die Volkswagen AG den Klagparteien im Jahr 2023 den ersten Teil der angekündigten Inflationsausgleichsprämie und gab die für 2023 vorgesehene Tariflohnerhöhung weiter. Im Februar 2024 informierte sie die Klagparteien darüber, den zweiten Teil der tariflichen Inflationsausgleichsprämie sowie die ab dem 1. Mai 2024 vorgesehene Tariflohnerhöhung aufgrund notwendiger Ergebnisverbesserungsprogramme entgegen der Mitteilung aus März 2023 nicht zu erbringen. Dies sei – so das Unternehmen – mit dem Gesamtbetriebsrat wirksam vereinbart worden.

Nachdem die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig am 15. Oktober 2024 die Klagen bereits in 23 Fällen abgewiesen hat (Pressemitteilung Nr. 02/2024), wurden heute in zwei weiteren Fällen die Klagen vollständig abgewiesen. In einem dritten Fall hatte die Klage hinsichtlich der Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro Erfolg. Im Übrigen – hinsichtlich der geforderten Weitergabe einer Tariferhöhung – wurde auch diese Klage abgewiesen.

Die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig ist auch in den heute vollständig abgewiesenen Klagen der Argumentation der Klägerinnen und Kläger im Ergebnis nicht gefolgt, da eine etwaige Zusage des Unternehmens für diese Klagparteien keine Verbindlichkeit erlangt habe. Die Vertragsverhältnisse dieser Klägerinnen und Kläger würden für die Wirksamkeit von Vertragsänderungen und damit auch für die Wirksamkeit der streitigen Zusage die Einhaltung der Schriftform erfordern. Diesen Schriftformanforderungen genüge die Mitteilung der Volkswagen AG aus März 2023 jedoch nicht.

Die abweichende Entscheidung in dem dritten Fall begründet die Kammer mit einer anderen Ausgestaltung des Arbeitsvertrags des betroffenen Klägers, sodass in diesem Fall eine rechtsverbindliche Zusage der Volkswagen AG aus März 2023 vorliege. Die Zusage auf Gewährung einer Tariflohnerhöhung ab dem 01.05.2024 sei durch eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat Anfang Februar 2024 rechtswirksam rückgängig gemacht worden. In die zu Ende Januar 2024 bereits fällige Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie habe die Vereinbarung hingegen nicht mehr eingreifen können.

In einem ähnlich gelagerten Fall gegen die Volkswagen Bank GmbH wurde die Klage am 6. November 2024 von der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig vollständig abgewiesen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Powered by WPeMatico

Fester Halt im Linienbus – Stehende Position keine geeignete Sicherung bei Bremssituation

Die rabiate Fahrweise eines Pkw-Fahrers führte zu einer Vollbremsung eines Linienbusses und zum Sturz des Klägers im Bus. Dieser verklagte den Fahrer sowie dessen Versicherung auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das AG München entschied, dass die Haftung des Pkw-Fahrers jedoch aufgrund des vollständigen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen ist (Az. 338 C 15281/24).

AG München, Pressemitteilung vom 11.11.2024 zum Urteil 338 C 15281/24 vom 18.10.2024 (nrkr)

Der zum Unfallzeitpunkt 76-jährige Kläger fuhr im April 2023 gegen 18:30 Uhr als Fahrgast in einem Busanhänger eines Busses der Linie 53 auf der Donnersbergerbrücke in Richtung Aidenbachstraße. Das Busgespann fuhr auf der Rechtsabbiegespur auf eine rote Ampel zu, als ein Pkw kurz vor diesem auf dieselbe Abbiegespur wechselte, weshalb der Busfahrer eine Vollbremsung durchführte.

Der Kläger behauptete, er sei hierdurch gestürzt und habe Prellungen im Bereich der Brustwirbelsäule und des Beckens erlitten, zudem sei sein Daumensattelgelenk überdehnt worden. Er habe vier Wochen unter Schmerzen gelitten und sei bis heute nicht beschwerdefrei. Vor dem Amtsgericht München verklagte er den Fahrer des überholenden Pkw sowie dessen Versicherung auf Zahlung von 2.000 Euro Schmerzensgeld sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Gericht wies die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme ab. Das Gericht ging zwar davon aus, dass die Fahrweise des beklagten Pkw-Fahrers zum Sturz des Klägers beigetragen habe und dass die StVO ihm für den Spurwechsel ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auferlege, gegen die er verstoßen habe. Die Haftung des Pkw-Fahrers sei jedoch aufgrund des vollständigen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen. Das Gericht führte insoweit aus:

„[Jeder] Fahrgast [ist] verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, vergleiche § 14 Abs. 3 Nummer 4 BOKraft. Die Vorschrift dient dem Schutz der Fahrgäste. Sie will sie insbesondere davor bewahren, dass sie bei Gefahrenbremsungen zu Fall kommen und sich verletzen […].

Die klägerseits eingenommene stehende Position war nicht geeignet, um bei einer Bremssituation gesichert zu sein.

Vorliegend zeigt das […] Video der Businnenkamera, dass der Kläger sich lediglich mit der linken Hand an dem Handlauf festhielt und seine rechte Hand auf dem mitgeführten Einkaufstrolley ruhte. [..] Die Stabilisierung mit der linken Hand ist zu schwach, um ruckartige Bremsungen auszugleichen. Der Trolley bietet keinen Halt, da er selbst bei der Vollbremsung herumgewirbelt wird, wie auf dem Video zu sehen ist. Der Trolley stellte eher eine Behinderung dar, weil der Kläger ihn auch während des Sturzes nicht losließ und sich daher auch mit der rechten Hand keinen festen Halt suchte.

Dies zeigt sich auch daran, dass keine anderen Passagiere im Rahmen der Vollbremsung stürzten, soweit auf den eingesehenen Videos der Businnenkamera zu sehen ist. Vielmehr hielt sich beispielsweise die ältere Dame, welche einen der Sitzplätze direkt hinter dem Kläger belegt hatte, an der dortigen Stange fest und rutschte (im Gegensatz zu ihrer Tasche) nicht von ihrem Sitz.

So ist dem Kläger – auch aufgrund seines Alters und des Mitführens des Trolleys – vorzuwerfen, dass er sich nicht hingesetzt hat. Wie auf dem Video zu sehen ist, waren ausreichend Sitzplätze vorhanden, auch wenn der Kläger das Gegenteil behauptete. Direkt hinter dem Kläger war beispielsweise ein Sitzplatz frei, welcher überdies eine Haltestange zum Festhalten geboten hätte. […]

Es handelt sich hier auch nicht um eine völlig überraschende – wenn auch heftige – Vollbremsung, da im Stadtverkehr regelmäßig mit heftigen Bremsungen gerechnet werden muss. Hinzu kommt, dass der Bus unstreitig bereits ca. 50 m vorher leicht gebremst hatte, wodurch der Kläger hätte feststellen können, dass seine Position ungenügenden Halt verschaffte.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

(K)Ein echter Verkehrsunfall

Bei einem (echten) Verkehrsunfall muss die Haftpflichtversicherung für die Schäden aufkommen. Aber was ist, wenn die Versicherung von einer Unfallmanipulation ausgeht? Dann muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit dem „Unfall“ einverstanden war. Das LG Lübeck hat eine solche Manipulation kürzlich verneint und die Versicherung zur Zahlung verurteilt (Az. 3 O 193/22).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 11.11.2024 zum Urteil 3 O 193/22 vom 26.09.2024 (rkr)

Was ist passiert?

Ein junger Mann feiert eine Party im Hause der Eltern; um zwei Uhr nachts fährt ein Gast rückwärts gegen das Auto des Gastgebervaters. Der Vater fordert die Haftpflichtversicherung zum Schadensersatz auf, doch die weigert sich. Sie meint, der Gast sei – in Absprache mit dem Gastgeber – absichtlich gegen das Auto gefahren, um die Versicherungssumme zu kassieren.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass die Versicherung die Schäden ersetzen muss. Der Fahrer und weitere Partygäste wurden zu dem Vorfall befragt und ein technischer Sachverständiger hinzugezogen. Daraus habe sich ergeben, dass der Fahrer aus Versehen gegen das Auto des Vaters gefahren sei und es gerade keine Verabredung zu einem manipulierten Unfall gegeben habe.

Wie ist die Rechtslage?

Bei einem Verkehrsunfall muss der Geschädigte beweisen, dass der Schädiger sein Fahrzeug beschädigt hat. Meint die Haftpflichtversicherung, der Unfall sei abgesprochen gewesen, muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit der Beschädigung einverstanden war. Eine solche Beweisführung ist oft schwierig; anders kann es bei einer Häufung von sog. Beweiszeichen für eine Unfallmanipulation sein, zum Beispiel bei einer scheinbar klaren Schuldfrage wie rechts-vor-links-Verstößen an abgelegenen Orten in den späten Abendstunden, wenn mit unbeteiligten Zeugen nicht zu rechnen ist.

Das Urteil vom 26.09.2024 (Az. 3 O 193/22) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

Powered by WPeMatico

Auftragsmangel verschärft sich weiter

Die deutsche Wirtschaft leidet immer stärker unter fehlenden Aufträgen. Im Oktober berichteten 41,5 % der Unternehmen über Auftragsmangel, nach 39,4 % im Juli. Das ist der höchste Wert seit der Finanzkrise 2009.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 11.11.2024

Die deutsche Wirtschaft leidet immer stärker unter fehlenden Aufträgen. Im Oktober berichteten 41,5 % der Unternehmen über Auftragsmangel, nach 39,4 % im Juli. Das ist der höchste Wert seit der Finanzkrise 2009. „Der Mangel an Aufträgen hemmt weiterhin die konjunkturelle Entwicklung in Deutschland“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo-Umfragen. „Kaum eine Branche bleibt verschont.“

In der Industrie berichtete fast jedes zweite Unternehmen (47,7 %) von fehlenden Aufträgen. Gerade die Kernbranchen wie Maschinenbau, Metall- und Elektroindustrie sorgen sich. „Die im September wieder gestiegenen Auftragsbestände können ein Hoffnungssignal sein. Aber es ist noch ein weiter Weg zu gehen, bis die Bücher wieder voll sind“, sagt Wohlrabe.

Bei den Dienstleistern ist der Anteil leicht von 31,2 auf 32,1 % gestiegen. Insbesondere der Transportsektor ist von der schlechten Industriekonjunktur betroffen. Aufgrund der schwachen Arbeitsnachfrage berichten rund zwei Drittel der Personalagenturen von mangelnden Aufträgen. „Leiharbeiter sind in der aktuellen Lage weniger gefragt“, sagt Wohlrabe. Etwas mehr als ein Drittel der Gastronomiebetriebe haben zu wenig Gäste. In der Veranstaltungsbranche liegt der Anteil von Unternehmen, die über zu wenig Aufträge klagen, bei 48,5 % nach 38,5 % im Juli. „Die Großereignisse haben sicherlich etwas Kaufkraft für kleinere Konzerte und Veranstaltungen abgezogen“, sagt Wohlrabe. Rechts- und Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer blicken im Moment weniger sorgenvoll auf ihre Auftragslage. Hoher Bürokratie- und Regulierungsaufwand bescheren ihnen eine hohe Nachfrage nach Beratung.

Quelle: ifo Institut

Powered by WPeMatico

Irreführung von Verbrauchern: EU-Kommission drängt Temu zur Einhaltung des EU-Verbraucherschutzrechts

Die EU-Kommission und das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) haben den Online-Marktplatz Temu dazu aufgefordert, seine Verkaufspraktiken in Einklang mit dem EU-Verbraucherrecht zu bringen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.11.2024

Die EU-Kommission und das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) haben den Online-Marktplatz Temu dazu aufgefordert, seine Verkaufspraktiken in Einklang mit dem EU-Verbraucherrecht zu bringen. Eine gemeinsame Untersuchung von EU-Kommission, dem deutschen Umweltbundesamt sowie den nationalen Verbraucherbehörden Belgiens und Irlands hat eine Reihe von Praktiken festgestellt, die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre führen oder ihre Kaufentscheidungen unangemessen beeinflussen können. Temu steht nach wie vor unter Beobachtung und muss dem CPC-Netz weitere Informationen übermitteln.

Kommissionsvizepräsidentin Věra Jourová, Vizepräsidentin für Werte und Transparenz, betonte: „Die Verbrauchersicherheit in der EU ist eine Priorität der Kommission. Unsere Verbraucherschutzstandards sind also nicht verhandelbar. Das Engagement und die koordinierten Anstrengungen der nationalen Behörden spielen eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung eines fairen und sicheren Markts für alle. Wir haben heute Temu unsere Bedenken mitgeteilt und das Unternehmen nachdrücklich aufgefordert, seine Praktiken unverzüglich und in vollem Umfang mit den EU-Verbraucherschutzvorschriften in Einklang zu bringen.“

Irreführende Informationen, Ausübung von Druck, gefälschte Bewertungen und falsche Rabatte

Die vom CPC-Netz ermittelten problematischen und gegen EU-Verbraucherschutzvorschriften verstoßenden Praktiken von Temu umfassen Folgendes:

  • Falsche Rabattaktionen: Es wird der Eindruck erweckt, dass Produkte mit einem Nachlass angeboten werden, obwohl dies nicht der Fall ist.
  • Ausübung von Druck: Es wird der Eindruck vermittelt, dass Produkte nur begrenzt oder für kurze Zeit verfügbar sind, wodurch für Verbraucherinnen und Verbraucher Kaufdruck entsteht.
  • Erzwungene Spielifizierung: Die Verbraucherinnen und Verbraucher werden gezwungen, ein Glücksrad zu drehen, um auf den Online-Marktplatz zuzugreifen. Dabei werden wesentliche Informationen über die Nutzungsbedingungen im Zusammenhang mit den Gewinnen des Spiels verborgen.
  • Fehlende und irreführende Informationen: Es werden unvollständige und falsche Informationen über den Rechtsanspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Rücksendungen und Erstattungen vermittelt. Temu informiert die Verbraucherinnen und Verbraucher auch nicht im Voraus, dass für den Kaufabschluss ein bestimmter Mindestwert erreicht werden muss.
  • Gefälschte Bewertungen: Es werden unzureichende Informationen darüber bereitgestellt, wie die Authentizität der auf Temu veröffentlichten Bewertungen sichergestellt wird. Die nationalen Behörden hielten manche Bewertungen für unecht.
  • Versteckte Kontaktangaben: Verbraucherinnen und Verbraucher können sich bei Fragen oder Beschwerden nicht ohne Weiteres an Temu wenden.

Darüber hinaus ersuchte das CPC-Netz Temu um Informationen, um zu bewerten, ob das Unternehmen weitere Verpflichtungen aus dem EU-Verbraucherrecht erfüllt, wie die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher, ob der Verkäufer eines Produkts ein Unternehmen ist oder nicht. Überdies soll gewährleistet sein, dass die Präsentation von Produktrankings, Bewertungen und Ratings nicht irreführend ist, Preisnachlässe korrekt angezeigt und berechnet werden und Angaben zu Umwelteinflüssen richtig und begründet sind.

Paralleles DSA-Verfahren gegen Temu

In der vergangenen Woche leitete die Kommission im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste ein förmliches Verfahren gegen Temu ein. Solche Verfahren und die gemeinsamen Durchsetzungsmaßnahmen des CPC-Netzes ergänzen einander und sollen ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld gewährleisten, in dem die Verbraucherrechte in Europa umfassend geschützt sind.

Neue Verpflichtungen gemäß der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit

Im Sinne der am 13. Dezember in Kraft tretenden Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit muss es einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur geben, der dafür verantwortlich ist, die Einhaltung der Produktsicherheitsanforderungen sicherzustellen. Dazu gehören auch spezifische Verpflichtungen für auf Verbraucherinnen und Verbraucher ausgerichtete Online-Marktplätze. Gemäß der genannten Verordnung können die nationalen Marktüberwachungsbehörden anordnen, dass von ihnen als unsicher eingestufte Produkte aus dem Internet entfernt werden. Diese Verpflichtungen ergänzen das Gesetz über digitale Dienste.

Nächste Schritte

Temu hat nun einen Monat Zeit, um auf die Ergebnisse der Untersuchung durch das CPC-Netz zu antworten und darzulegen, wie es die ermittelten verbraucherrechtlichen Probleme beheben will. Je nach Antwort von Temu kann das CPC-Netz einen Dialog mit dem Unternehmen aufnehmen. Sollte Temu die vom CPC-Netz geäußerten Bedenken nicht ausräumen, können die nationalen Behörden Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Beispielsweise könnten Geldbußen auf der Grundlage des Jahresumsatzes von Temu in den betreffenden Mitgliedstaaten verhängt werden. Dies gilt unbeschadet der Befugnis der nationalen Behörden, in laufenden Verfahren Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.

Quelle: Europäische Kommission

Powered by WPeMatico