BaFin: Werthaltigkeit von Vermögenswerten im Fokus der Bilanzkontrolle 2025

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilte am 07.11.2024 mit, dass sie im Rahmen der Bilanzkontrolle 2025 schwerpunktmäßig die Werthaltigkeit bilanzierter Vermögenswerte im Anwendungsbereich der Rechnungslegungsstandards IAS 36 und IFRS 9 prüfen wird. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 08.11.2024

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) teilte am 7. November 2024 mit, dass sie im Rahmen der Bilanzkontrolle 2025 schwerpunktmäßig die Werthaltigkeit bilanzierter Vermögenswerte im Anwendungsbereich der Rechnungslegungsstandards IAS 36 und IFRS 9 prüfen wird.

Gesamtwirtschaftliche Herausforderungen können Werthaltigkeit beeinträchtigen

Als Begründung für die Auswahl dieses Prüfungsschwerpunkts führt die BaFin aus, dass viele kapitalmarktorientierte Unternehmen aktuell eine Transformation zu digitalen und nachhaltigen Geschäftsmodellen durchlaufen und vor geopolitischen und gesamtwirtschaftlichen Herausforderungen stehen. Diese Entwicklungen können den Wert der finanziellen und nicht finanziellen Vermögenswerte beeinträchtigen. Werthaltigkeitsprüfungen sind zudem ermessensbehaftet und unterliegen gewissen Schätzungsunsicherheiten.

Bezüglich der nicht finanziellen Vermögenswerte wird ein Schwerpunkt darauf liegen, ob interne oder externe Anzeichen für mögliche Wertminderungen vorliegen und gegebenenfalls Wertminderungstests durchgeführt wurden. Bei den finanziellen Vermögenswerten wird besonders die Einbringlichkeit von Forderungen berücksichtigt.

Die Unternehmen sind zudem aufgefordert, ihre Analysen und Tests zu dokumentieren und die Annahmen transparent und nachvollziehbar darzustellen.

Prüfungsschwerpunkte der ESMA

Im Oktober 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) für alle europäischen Enforcement-Behörden als Prüfungsschwerpunkte zudem Liquiditätsaspekte sowie Angaben im Anhang zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Ermessensspielräumen und Schätzungsunsicherheiten genannt (siehe dazu „Neu auf WPK.de“ vom 4. November 2024).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Feststellung der Grundstückswerte in Sachsen ist rechtmäßig

Das FG Sachsen hat in mehreren Urteilen die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 01.01.2022 für rechtmäßig erklärt (Az. 2 K 737/23, 2 K 211/23 und 2 K 212/23).

FG Sachsen, Mitteilung vom 05.11.2024 zu den Urteilen 2 K 737/23, 2 K 211/23 und 2 K 212/23 vom 01.10.2024

Sächsisches Finanzgericht entscheidet erneut über die Feststellung der Grundstückswerte in Sachsen

Das Sächsische Finanzgericht in Leipzig hat in mehreren Urteilen vom 1. Oktober 2024 die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 01.01.2022 für rechtmäßig erklärt (Az. 2 K 737/23, 2 K 211/23 und 2 K 212/23).

Die Entscheidungen betreffen eigengenutzte und vermietete Eigentumswohnungen. Die Kläger hielten das neue Grundsteuergesetz und die Sächsischen Sondervorschriften für verfassungswidrig und wollten individuelle Gegebenheiten der Grundstücke für die Bewertung berücksichtigt wissen. Der 2. Senat des Finanzgerichts hat die Klagen abgewiesen und die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Mit diesen Entscheidungen schließt das Gericht an sein am 24. Oktober 2023 gefälltes rechtskräftiges Urteil an (Az. 2 K 574/23). Wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers dürfe dieser die erforderliche Bewertung der Grundstücke möglichst einfach und praktikabel gestalten und hierbei individuelle Bewertungsfaktoren unberücksichtigt lassen.

Zwar hat der Bürger nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Az. II B 78/23) und nach der geplanten Änderung des Bewertungsgesetzes durch das Jahressteuergesetz 2024 die Möglichkeit, einen Wert nachzuweisen, der um mindestens 40 % niedriger ist als der vom Finanzamt ermittelte Grundsteuerwert. Eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Bewertung ist aber nicht möglich, wenn der Bürger zwar individuelle Besonderheiten des Grundstücks behauptet, aber die Auswirkungen auf den Grundstückswert nicht betragsmäßig nachweist. An einem solchen Nachweis fehlte es in den entschiedenen Fällen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, selbst einen individuellen Grundstückswert – etwa durch ein Sachverständigengutachten – zu ermitteln.

Quelle: Sächsische Staatskanzlei, Sächsisches Finanzgericht

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Den Rechtsstaat auch in der Krise bewahren: Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts stärken

Nach dem Bruch der Ampelkoalition werden auch zahlreiche rechtspolitische Vorhaben nicht mehr umgesetzt. Die geplante Grundgesetzänderung zur Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts ist aber von so herausragender Bedeutung für den Rechtsstaat, dass alle demokratischen Parteien sich dafür einsetzen müssen, die Reform noch vor den angestrebten Neuwahlen zu beschließen. Die Verbände fordern, das in erster Lesung bereits konsentierte und überparteiliche Projekt jetzt zügig abzuschließen.

BRAK, Pressemitteilung vom 08.11.2024

Nach dem Bruch der Ampelkoalition werden auch zahlreiche rechtspolitische Vorhaben nicht mehr umgesetzt. Die geplante Grundgesetzänderung zur Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts ist aber von so herausragender Bedeutung für den Rechtsstaat, dass alle demokratischen Parteien sich dafür einsetzen müssen, die Reform noch vor den angestrebten Neuwahlen zu beschließen. Die Verbände fordern, das in erster Lesung bereits konsentierte und überparteiliche Projekt jetzt zügig abzuschließen.

Den demokratischen Parteien im Bundestag ist es gelungen, gemeinsam ein gutes Konzept zur Stärkung des Bundesverfassungsgerichts vorzulegen. Jetzt gilt es, die erarbeiteten Gesetzesentwürfe zur besseren Absicherung des Gerichts schnellstmöglich zu verabschieden. Das gehört zu den vordringlichsten Aufgaben bis zum Jahresende. Es darf nicht sein, dass das Erreichte wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode doch noch scheitert. Es wäre unverantwortlich, wenn ein besserer Schutz des Karlsruher Gerichts vor gezielten Eingriffen oder Blockaden am parteipolitischen Streit über die Wirtschafts- und Finanzpolitik in der Ampel scheitern würde.

Wir appellieren daher dringend an alle demokratischen Fraktionen im Bundestag:

Beschließen Sie jetzt die notwendigen Änderungen des Grundgesetzes, um das Bundesverfassungsgericht als Bollwerk der Demokratie zu stärken.

Gemeinsame Presseerklärung vom Deutschen Anwaltverein (DAV), der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), dem Deutschen Richterbund (DRB), dem Deutschen Juristinnenbund (djb), dem Deutschen Juristentag (djt), der Neuen Richtervereinigung (NRV), dem Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) und der Vereinigung der Wirtschaftsjuristinnen und -juristen (VWJ).

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Klagen gegen Rückbauanordnungen von Gartenlauben zurückgenommen

Nach Hinweis des VG Braunschweig haben die Kläger ihre Klagen gegen Rückbauanordnungen von Gartenlauben in Goslar zurückgenommen, wodurch die Verfahren beendet wurden (Az. 2 A 340/20, 2 A 341/20 und 2 A 342/20).

VG Braunschweig, Pressemitteilung vom 07.11.2024 zu Klagerücknahmen 2 A 340/20, 2 A 341/20 und 2 A 342/20

In der mündlichen Verhandlung der 2. Kammer am 07.11.2024 haben die Kläger ihre Klagen nach Hinweis des Gerichts zurückgenommen, wodurch die Verfahren beendet wurden.

Folgender Sachverhalt lag den Verfahren zugrunde:

Die Kläger sind Eigentümer bzw. Pächter mehrerer, zum Teil nebeneinander liegender Grundstücke in der Gartenanlage „Lilienberg“ in Goslar, auf denen sie jeweils Lauben mit Grundflächen zwischen ca. 35 qm und ca. 53 qm errichtet haben. In der Anlage befinden sich insgesamt über 100 Grundstücke, von denen eine Vielzahl mit Lauben mit Grundflächen von jeweils mehr als 18 qm bebaut sind.

Für die Gartenanlage „Lilienberg“ existiert ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1963, der für das betreffende Gebiet eine Nutzung als „Dauerkleingärten“ und eine Bebauung der im Geltungsbereich liegenden Grundstücke mit Gebäuden mit einer Grundfläche von lediglich 18 qm festsetzt. Bei einer baurechtlichen Überprüfung des Gebietes im Jahr 2019 stellte die beklagte Stadt Goslar fest, dass zahlreiche Baulichkeiten die Obergrenze von 18 qm deutlich überschritten. Daraufhin entwickelte die Beklagte ein Konzept zur Überprüfung sämtlicher Kleingärten in ihrem Stadtgebiet (insgesamt fünf Gebiete), beginnend mit der Gartenanlage „Lilienberg“.

Mit Bescheiden vom 7. Juli 2020 hatte die Beklagte gegenüber den Klägern angeordnet, ihre Gartenhäuser bis zum 31. Oktober 2020 bzw. bis spätestens drei Monate nach Bestandskraft der Anordnung auf das zulässige Maß von 18 qm zurückzubauen für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld i. H. v. 1.500 Euro angedroht.

Hiergegen haben die Kläger im August 2020 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Bebauungsplan aus dem Jahr 1963 sei inzwischen funktionslos geworden.

Nachdem die Kammer bereits einem Ortstermin durchgeführt hatte, wies der Vorsitzende in der heutigen mündlichen Verhandlung darauf hin, dass, selbst wenn der zurgunde liegende Bebauungsplan funktionslos und damit unwirksam geworden sei, woran insbesondere hinsichtlich der Festsetzungen zur maximalen Grundflächenzahl der Gartenlauben erhebliche Zweifel bestünden, die bauplanungsrechtliche Lage nach § 35 BauGB zu bewerten sei, weshalb die Lauben als Außenbereichsvorhaben unzulässig seien.

Die Beklagte stellte – mit Blick auf entsprechende Regelungen im Kleingartengesetz – ihrerseits in Aussicht, auf noch zu stellende Anträge der Kläger auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, Gartenhäuser mit einer Größe von bis zu 24 qm zu genehmigen. Daraufhin nahmen die Kläger ihre Klagen zurück.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig

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Erholung der Immobilienpreise bestätigt sich, Neubauwohnungen nahe Höchststand

Die Erholung am deutschen Immobilienmarkt setzt sich im dritten Quartal 2024 fort. Die Preise für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser sind lt. IfW Kiel gegenüber dem Vorquartal abermals gestiegen und legten sogar im Jahresvergleich zu.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 07.11.2024

Die Erholung am deutschen Immobilienmarkt setzt sich im dritten Quartal 2024 fort. Die Preise für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser sind gegenüber dem Vorquartal (Q2 2024) abermals gestiegen und legten sogar im Jahresvergleich zu. Ein Vergleich nach Baujahresklassen zeigt, dass die Preise für Neubauwohnungen bereits wieder nahe an ihrem Höchststand notieren.

Dies zeigt das jüngste Update des German Real Estate Index (GREIX), einem Gemeinschaftsprojekt der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, ECONtribute und dem IfW Kiel. Dabei werden die Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse, die notariell beglaubigte Verkaufspreise enthalten, nach aktuellen wissenschaftlichen Standards auswertet. Alle Daten für momentan 19 Städte und ihre Stadtteile sowie den Rhein-Erft-Kreis sind frei verfügbar unter www.greix.de.

„Der deutsche Immobilienmarkt bestätigt die Signale aus dem Vorquartal, wonach die Kaufpreise für privates Wohneigentum nach dem jüngsten, drastischen Absturz einen Boden erreicht haben und nun wieder anziehen“, sagt Jonas Zdrzalek, Immobilienexperte am Kiel Institut für Weltwirtschaft (IfW Kiel). „Noch ist die Dynamik allerdings etwas verhalten und ein neuerlicher Boom zeichnet sich nicht ab.“

Verglichen mit dem Vorquartal (Q3 2024 vs. Q2 2024) sind die Preise für Eigentumswohnungen um 1,4 Prozent gestiegen. Einfamilienhäuser legten um 1,3 Prozent zu. Mehrfamilienhäuser sanken dagegen leicht um 0,4 Prozent im Wert, im Vorquartal waren die Preise allerdings sehr kräftig um 4,4 Prozent gestiegen. Speziell in diesem Segment herrscht allerdings aufgrund geringer Transaktionen eine hohe Volatilität, und die Aussagekraft ist begrenzt.

Die Preisentwicklung insgesamt lag wie auch im Vorquartal über den aktuellen Inflationsraten.

Erstmals seit dem Einbruch vor rund zwei Jahren steigen die Preise auch im Jahresvergleich. Gegenüber dem Vorjahresquartal(Q3 2024 vs. Q3 2023) wurden Eigentumswohnungen um 0,9 Prozent teurer, Einfamilienhäuser verzeichneten eine schwarze Null (+0,1 Prozent). Mehrfamilienhäusern sanken um 2,8 Prozent im Wert, das Minus geht im Vergleich zu vorherigen Quartalen aber stetig zurück, auch dies ist ein weiteres Zeichen einer Trendwende am Immobilienmarkt.

Die Anzahl an Immobilientransaktionen legte nochmals zu, befindet sich aber noch spürbar unter denen der Boom-Jahre bei rund 75 Prozent des Durchschnitts der Jahre 2019 bis 2021. Der Anteil von Neubauten hat sich dabei im Vergleich zum Durchschnitt der Boomjahren von etwa 20 Prozent auf nur noch 10 Prozent reduziert.

Top-7-Städte

In Deutschlands 7 größten Städten (Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a. M., Hamburg, Köln, München, Stuttgart) zeigte sich alles in allem eine Seitwärtsbewegung gegenüber dem Vorquartal Q2 2024 mit leichten Ausschlägen nach oben und unten.

In Köln (+1,1 Prozent) und Stuttgart (+1,0 Prozent) war der stärkste Anstieg zu verzeichnen, in Hamburg der stärkste Rückgang (- 0,7 Prozent). In Düsseldorf (+0,2 Prozent) bewegten sich die Preise seitwärts, ebenso in Frankfurt (-0,4 Prozent), wo sie aber bereits im vorherigen Quartal (Q2 2024 vs. Q1 2024) deutlich gestiegen waren.

Hinweis: Für Berlin und München liegen in diesem Update des GREIX keine Daten für das 3. Quartal 2024 vor.

Neubauten nur noch 1,5 Prozent unter Höchststand

Besonders wertstabil zeigen sich Neubauwohnungen in Deutschlands Top-7-Städten. Die Preise haben bereits fast wieder das Niveau ihrer Höchststände von 2022 erreicht, im dritten Quartal 2024 lagen sie nur noch 1,5 Prozent darunter. Insgesamt fiel der Wert in der jüngsten Preiskorrektur nur um rund 6 Prozent.

Sehr viel deutlicher war der Preisrückgang mit rund 16 Prozent bei Bestandswohnungen in Deutschlands 7 größten Städten. Sowohl die Preise für klassische Altbauten mit Baujahr vor 1950 als auch für Wohnungen aus den Jahren nach dem Krieg bis heute notieren im aktuellen Update noch rund 10 Prozent unter ihren Höchstständen.

Weitere Städte

Außerhalb der Top-7-Städte ist die Preisentwicklung für Eigentumswohnungen im Quartalsvergleich einheitlicher als in den Metropolen. Der Trend zeigt für fast alle Städte nach oben, insgesamt ist der Markt aber volatiler, und es sind kräftigere Preisausschläge zu beobachten, was der geringeren Anzahl an Transaktionen geschuldet sein dürfte.

Sehr deutlich war der Preisanstieg in Leipzig (+7 Prozent). Auch Duisburg (+6,3 Prozent) und Potsdam (+5,3 Prozent) legten kräftig zu, nach Rückgängen im ersten Halbjahr bestand in beiden Städten offenbar Aufholpotenzial. Ausschließlich in Dortmund sind die Preise gefallen (-2,2 Prozent).

„Insgesamt deutet die geringe Anzahl an Transaktionen darauf hin, dass viele Marktteilnehmer noch in einer abwartenden Haltung verharren“, so Zdrzalek. „Gut vorstellbar, dass nun aber zunehmend Käufer zurück in den Markt finden, niedriger waren Immobilienpreise immerhin zuletzt vor fast 4 Jahren, und die Trendwende ist eingeläutet. Äußerst begehrt sind offenbar Neubauten, bei denen das Angebot besonders knapp ist, was sich entsprechend in den Preisen widerspiegelt.“

Quelle: Institut für Weltwirtschaft Kiel

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BEG IV verkündet – Verpflichtung der Mitglieder der WPK zur Mitteilung einer E-Mail-Adresse oder einer Adresse des sicheren Übermittlungsweges

Das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie wurde am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die darin geregelten Änderungen der WPO treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 07.11.2024

Das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV) wurde am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, Nr. 323). Die darin (Art. 35) geregelten Änderungen der WPO treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

Danach sind die Mitglieder der WPK, die über ein E-Mail-Postfach oder einen sicheren Übermittlungsweg (insbesondere beA, beSt) verfügen, verpflichtet, deren Adressen der WPK zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen (§ 58b WPO‑neu).

Weitere Änderungen

  • Schriftliche Prüfungen werden auch elektronisch durchgeführt werden können (§§ 12 Abs. 2, 131h Abs. 3 WPO).
  • Einführung der verfahrenserleichtenden Form „schriftlich oder elektronisch“ in § 40 Abs. 2 WPO (Mitteilung von Tatsachen, die eine Eintragung, ihre Veränderung oder eine Löschung im Register erforderlich machen) und in § 59 Abs. 4 Satz 3 WPO.
  • Das Nachreichen einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Eintragung der anderen anzeigepflichtigen Änderungen im Handelsregister oder Partnerschaftsregister wird nicht mehr erforderlich sein (§ 30 WPO).
  • Die Vereinbarung der Haftungsbeschränkung nach § 54a Abs. 1 Nr. 1 WPO wird auch in der Textform möglich sein.

Die WPK berichtete über ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf des BEG IV unter „Neu auf WPK.de“ vom 6. Februar 2024, zum Regierungsentwurf unter „Neu auf WPK.de“ vom 8. April 2024.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle der WPK am 5. November 2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Die WPK hat die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 05.11.2024 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 07.11.2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 5. November 2024 zusammengefasst.

Satzung für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den vom gemeinsamen Ausschuss des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle (Ausschuss SaQK 2024) aufgrund des CSRD-Umsetzungsgesetzes ermittelten Anpassungsbedarf der Satzung für Qualitätskontrolle zur Kenntnis genommen. Die Anpassungen wurden auf sachlich und fachlich erforderliche Änderungen beschränkt. Darüber hinaus wurden redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Beraten wurde über die Qualitätskontrollen von zwei gemischten Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse). In beiden Fällen wurde die Qualitätskontrolle ohne Maßnahmen abgeschlossen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle beschloss bei einer Praxis den Widerspruch gegen die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister als unbegründet zurückzuweisen. Grund für die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer war, dass keine Qualitätskontrolle durchgeführt wurde.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit Diesel-Fahrzeugen der VW AG

Unterlagen im Zusammenhang mit Diesel-Fahrzeugen der VW AG dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegeben werden. So entschied das VG Schleswig-Holstein (Az. 10 A 41/22, 10 A 218/22, 10 A 382/23).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 06.11.2024 zu den Urteilen 10 A 41/22, 10 A 218/22 und 10 A 382/23 vom 05.11.2024 (nrkr)

Unterlagen im Zusammenhang mit Diesel-Fahrzeugen der VW AG dürfen vom KBA herausgegeben werden. Dies hat die 10. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts am 5. November 2024 in drei ähnlich gelagerten Verfahren entschieden und die gegen die Herausgabe gerichteten Klagen der Volkswagen AG (Klägerin) abgewiesen.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (Beklagte) hatte die Anträge von drei Privatpersonen (Beigeladene) auf Herausgabe von Unterlagen, die Fahrzeugtypen (Passat, Tiguan, Golf, T6) der Klägerin betreffen, auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes bewilligt. Hiergegen hatte die Klägerin zunächst Widerspruch und dann Klage erhoben, die sie u. a. mit dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie mit einer Beeinträchtigung laufender Gerichtsverfahren begründete. Ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen überwögen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Dokumente.

Dem folgte das Gericht in seinen Entscheidungen nicht. Eine Beeinträchtigung laufender Zivilgerichtsverfahren sei nicht erkennbar, zumal die materiellen Rechtspositionen der Klägerin nicht unter diesen Schutz fielen. Für einige der Unterlagen, die der Kammer selbst nicht vorlagen, habe die Klägerin schon nicht dargelegt, dass diese schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten. Soweit in anderen Unterlagen in einzelnen Aspekten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin enthalten sein könnten, überwiege bei der gebotenen Interessenabwägung jedenfalls vorliegend das öffentliche Bekanntgabeinteresse. Dabei spiele u. a. die erhebliche gesellschaftliche und mediale Relevanz des sog. Dieselskandals eine Rolle. Die Öffentlichkeit habe ein Recht zu überprüfen, ob das Kraftfahrt-Bundesamt die Einhaltung von umwelt- und klimaschützenden Gesetzen effektiv durchsetze.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Die Urteile (Az. 10 A 41/22, 10 A 218/22, 10 A 382/23) sind noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein

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Gesetzentwurf für moderne Unfallversicherung

Die Bundesregierung will die gesetzliche Unfallversicherung weiterentwickeln. Sie hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt, in dem sie als Begründung ausführt, dass sich in Zeiten multipler Krisen und einer veränderten Lebens- und Arbeitswelt in der gesetzlichen Unfallversicherung veränderte Schutzbedarfe ergeben hätten. Auch ermögliche die fortschreitende Digitalisierung einen Bürokratieabbau.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.11.2024

Die Bundesregierung will die gesetzliche Unfallversicherung weiterentwickeln. Sie hat dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/13639) vorgelegt, in dem sie als Begründung ausführt, dass sich in Zeiten multipler Krisen und einer veränderten Lebens- und Arbeitswelt in der gesetzlichen Unfallversicherung veränderte Schutzbedarfe ergeben hätten. Auch ermögliche die fortschreitende Digitalisierung einen Bürokratieabbau.

Konkret geplant ist unter anderem, angesichts der zunehmend fragilen Sicherheitslage im Ausland, den Unfallversicherungsschutz für die unterschiedlichen im Siebten Buch Sozialgesetzbuch benannten Krisenhelfergruppen zu vereinheitlichen und um weitere Gruppen zu ergänzen. Der Wegeunfallversicherungsschutz bei der Begleitung von Kindern zur Schule oder Kita soll an das Umgangsrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geknüpft werden. Die Höhe des Sterbegeldes soll angehoben werden, um dem erheblichen Anstieg der Bestattungskosten in den vergangenen Jahren gerecht zu werden. Zur Beschleunigung der Verwaltungsprozesse bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung soll der Datenaustausch zwischen Pflegekassen und Unfallversicherungsträgern über Daten von pflegebedürftigen Personen zugelassen werden, damit im Falle eines Unfalls der Pflegeperson während der pflegerischen Tätigkeit der Versicherungsfall und etwaige Ansprüche zügig festgestellt werden können. Zur Entlastung der Unfallversicherungsträger sowie des Spitzenverbandes DGUV soll die Pflicht zur jährlichen Erstellung eines Verwaltungs- und Verfahrenskostenberichts abgeschafft werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 766/2024

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Falsche Verweisung: Neuer Instanzenzug und Verfahrensordnung

Der BGH hat seine frühere Rechtsprechung zur funktionellen Zuständigkeit der Gerichte bei einer falschen Verweisung zwischen den Familien- und den Zivilgerichten geändert: Verweist das Familiengericht in einer sonstigen Familiensache fälschlicherweise an das Landgericht, so ist die nächste Instanz der Zivilsenat des OLG (Az. XII ZR 116/23). Auf diesen Beschluss weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 07.11.2024 zum Beschluss XII ZR 116/23 des BGH vom 18.09.2024

Verweist das Familiengericht fälschlicherweise ans Zivilgericht, so ist in nächster Instanz das OLG mit dem zivilrechtlichen Prozessrecht zuständig.

Der BGH hat seine frühere Rechtsprechung zur funktionellen Zuständigkeit der Gerichte bei einer falschen Verweisung zwischen den Familien- und den Zivilgerichten geändert: Verweist das Familiengericht in einer sonstigen Familiensache fälschlicherweise an das Landgericht, so ist die nächste Instanz der Zivilsenat des OLG. Für das Prozessrecht gelte: Zumindest in einem Fall wie diesem, in dem das LG nicht selbst fälschlicherweise die eigene Zuständigkeit angenommen hat, sondern ihm das Verfahren durch bindenden Beschluss zugewiesen wurde, müssten sowohl LG als auch OLG die zivilrechtliche Prozessordnung anwenden. Spiegelbildlich gelte – zumindest in Familiensachen – in dem umgekehrten Fall einer fehlerhaften Verweisung von den Zivil- an die Familiengerichte dann der familienrechtliche Instanzenzug mit der familienrechtlichen Prozessordnung (Beschluss vom 18.09.2024, Az. XII ZR 116/23).

In der Sache ging es um die Aufteilung von Immobilien im Rahmen einer Scheidung. Das zunächst angerufene Familiengericht verwies die Sache an das LG, weil es darin eine zivilrechtliche Rechtssache sah. Diese Entscheidung sei zwar falsch gewesen, wie u. a. später auch der BGH feststellte. Dennoch war sie bindend gem. § 17a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GVG. Das LG entschied zunächst zugunsten des Mannes. Das später angerufene OLG erkannte der Frau zusätzlich einige Ansprüche zu, ließ aber die Revision nicht zu. Der Mann legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein – in der Sache ohne Erfolg. Interessant aber ist die Begründung des BGH, warum er dieses Rechtsmittel, welches aus der zivilrechtlichen Prozessordnung stammt und im Familienrecht nicht vorgesehen ist, als zulässig erachtete.

Welche Rechtsmittelinstanz ist bei falscher Verweisung zuständig?

Tatsächlich sah der BGH in dem Fall zwar eine „sonstige Familiensache“ im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, für die eigentlich der familienrechtliche Instanzenzug einschlägig gewesen wäre. In dessen Prozessordnung ist das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde regelmäßig nicht vorgesehen, wenn die Vorinstanz es nicht zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG). Dennoch sei die Nichtzulassungsbeschwerde hier ausnahmsweise nach § 544 ZPO statthaft – aus mehreren Gründen:

Zunächst entschied der BGH – in Abkehr von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung – dass der Senat für allgemeine Zivilsachen des OLG nach dem Grundsatz der formellen Anknüpfung zur Entscheidung über das Rechtsmittel (§ 119 Abs. 1 GVG) gegen die Entscheidung des LG zuständig gewesen sei.

Das hatte er früher noch anders gesehen: Danach wäre in dieser Sache der OLG-Familiensenat zuständig gewesen, weil der Verfahrensgegenstand inhaltlich eine Familiensache betraf (sog. materielle Anknüpfung). Diese Rechtsprechung sei angesichts einer Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 allerdings überholt. Nach dem geltenden Recht könne nunmehr – anders als früher – weder eine Berufung nach § 513 Abs. 2 ZPO noch eine Beschwerde nach § 65 Abs. 4 FamFG darauf gestützt werden, dass sich das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht für zuständig gehalten hat. Im Zuge der Änderung der Gesetzgebung sei nun sowohl im Zivil- als auch im Familienrecht immer die nächsthöhere Instanz aus dem Rechtszug der Vorinstanz zuständig.

Welches Verfahrensrecht ist anzuwenden?

Eine davon zu unterscheidende Frage sei es, welches Verfahrensrecht das OLG seinem Verfahren zugrunde zu legen habe.

Grundsätzlich gelte hier folgendes: Das Rechtsmittelgericht sei nicht verpflichtet, die einmal fehlerhaft gewählte Verfahrensordnung weiterhin anzuwenden. Der Grundsatz der formellen Anknüpfung setze sich insoweit bei der Anwendung des Verfahrensrechts nicht fort. Das Gericht müsse sogar in der nächsten Instanz die „richtige“ Verfahrensordnung anwenden, wenn die erste Instanz fehlerhaft die eigene Zuständigkeit angenommen habe. Andernfalls würde der Rechtsirrtum der ersten Instanz aufrechterhalten werden.

Davon gelte jedoch eine Ausnahme, wenn – wie hier – der Grund für die fehlerhafte Zuständigkeit eine falsche, jedoch bindende Verweisung eines anderen Gerichts gewesen sei. In diesen Fällen dürften die daraufhin angerufenen Gerichte nur die jeweils eigene Prozessordnung anwenden. Dadurch solle ein etwaiger Rechtswegstreit der Parteien in einem möglichst frühen Verfahrensstadium beendet werden. Schließlich würde die streitbeendende Funktion des bindenden Verweisungsbeschlusses letztlich wieder in Frage gestellt werden, wenn die Parteien später über die richtige Prozessordnung streiten könnten.

Diese Bindungswirkung treffe zwar direkt nur das erstinstanzliche Gericht. Es sei jedoch nur konsequent, wenn sie sich auch auf die nächste Instanz ersteckte. Je nach Fallgestaltung kann dies dazu führen, dass den Parteien ein Rechtsmittel genommen oder gegeben wird – dies sei aber hinzunehmen, weil Art. 19 Abs. 4 GG keinen bestimmten Rechtsweg garantiert.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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