BStBK modernisiert Vollmachtsdatenbank grundlegend

Die BStBK hat die von ihr betriebene Vollmachtsdatenbank (VDB) umfassend technisch modernisiert und mit einer vollständig neuen Benutzeroberfläche ausgestattet.

BStBK, Pressemitteilung vom 01.06.2026

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat die von ihr betriebene Vollmachtsdatenbank (VDB) umfassend technisch modernisiert und mit einer vollständig neuen Benutzeroberfläche ausgestattet. Die Anwendung wurde von Grund auf neu entwickelt, um die Nutzung im Kanzleialltag noch effizienter, übersichtlicher und komfortabler zu gestalten.

Mit der überarbeiteten Vollmachtsdatenbank profitieren Nutzerinnen und Nutzer von einer modernen Oberfläche, klareren Navigationsstrukturen und einer verbesserten Systemperformance. Schnellere Ladezeiten, stabilere Prozesse sowie optimierte Such- und Filterfunktionen erleichtern die tägliche Arbeit. Zu den Neuerungen zählen unter anderem eine klarer strukturierte Vollmachtsübersicht mit den Kategorien „Entwürfe“, „Fehler/Meldungen“ und „Gültige Vollmachten“, eine verbesserte Übersicht über Vollmachten und Berechtigungen, die gezieltere Anzeige von Fehlern und Meldungen zur schnelleren Korrektur, das neue Löschprotokoll im Bereich Kanzleiverwaltung, die Pflege von Bekanntgabeadressen, Anpassungen bei der Bescheidbekanntgabe, neue Hilfe- und Feedbackfunktionen sowie eine barriereärmere Gestaltung mit höherer Lesbarkeit und besserer Bedienbarkeit.

Mit der technischen Neuausrichtung stärkt die BStBK zugleich die Grundlage für eine verlässliche und zukunftsfähige Weiterentwicklung der Vollmachtsdatenbank. Datenschutz und Datensicherheit stehen dabei weiterhin im Mittelpunkt. Bestehende Vollmachten und Einstellungen werden automatisch übernommen, sodass Nutzerinnen und Nutzer nahtlos mit der modernisierten Anwendung weiterarbeiten können.

Ergänzend wurde ein neues Hilfecenter eingerichtet, das Informationen und Unterstützung rund um die VDB bündelt: https://hilfe.bstbk-vollmachtsdatenbank.de/.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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BFH: Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der zur Berechnung des Kapitalwerts einer lebenslangen Leistung auf den Jahreswert anzuwendende Vervielfältiger vor dem Hintergrund des BVerfG-Beschlusses vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 zur Vollverzinsung unter Zugrundelegung eines vertraglich vereinbarten Zinssatzes oder eines Zinssatzes von 1,8% anstelle der gesetzlich vorgesehenen 5,5% zu ermitteln ist (Az. II R 35/23).

BFH, Urteil II R 35/23 vom 14.01.2026

Leitsatz

Der Zinssatz des § 14 Abs. 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes in Höhe von 5,5 % verstößt bei der Bewertung einer auf die Lebensdauer des Berechtigten zu entrichtenden monatlichen Geldrente für Zwecke der Schenkungsteuer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Rechtsmittel der Inselgemeinde Langeoog gegen die Aufhebung von Zweitwohnungsteuerbescheiden durch das Verwaltungsgericht Oldenburg erfolglos

Das OVG Niedersachsen hat den Antrag auf Zulassung der Berufung der Inselgemeinde Langeoog gegen das Urteil des VG Oldenburg betreffend die Erhebung von Zweitwohnungsteuern auf Grundlage der Zweitwohnungsteuersatzung der Inselgemeinde Langeoog abgelehnt (Az. 9 LA 41/25).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 05.06.2026 zum Beschluss 9 LA 41/25 vom 03.06.2026

Der 9. Senat hat mit Beschluss vom 3. Juni 2026 (Az.: 9 LA 41/25) den Antrag auf Zulassung der Berufung der Inselgemeinde Langeoog gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 11. März 2025 (Az.: 3 A 3402/23) betreffend die Erhebung von Zweitwohnungsteuern auf Grundlage der Zweitwohnungsteuersatzung der Inselgemeinde Langeoog abgelehnt.

Die Kläger sind Inhaber einer Zweitwohnung auf der Insel Langeoog und haben Klage gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuern erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit seinem Urteil vom 11. März 2025 stattgegeben und den Zweitwohnungsteuerbescheid für das Jahr 2024 aufgehoben, weil der Zweitwohnungsteuerbescheid auf einer unwirksamen Satzung der Inselgemeinde Langeoog beruhe und weil die der Steuerbemessung zugrundeliegende Schätzung des jährlichen Mietaufwands rechtlichen Anforderungen nicht genüge (vgl. auch die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 24.03.2025).

Gegen dieses Urteil hat die Inselgemeinde Langeoog beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Der 9. Senat hat diesen Antrag mit Beschluss vom 3. Juni 2026 abgelehnt. Aus den von der Inselgemeinde Langeoog dargelegten Gründen haben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Oldenburg und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 11. März 2025 ist damit rechtskräftig geworden. In mehr als 50 Parallelverfahren, über die der 9. Senat ebenfalls am 3. Juni 2026 unanfechtbar entschieden hat, blieben die Anträge auf Zulassung der Berufung aus vergleichbaren Gründen erfolglos.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen

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Rückkehrpflicht für über Uber X gebuchte Mietwagen ist bei rein nationalem Sachverhalt nicht am Unionsrecht zu messen

Der BGH hat entschieden, dass die sich aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für Mietwagen ergebende Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach Ausführung des Beförderungsauftrags bei fehlendem grenzüberschreitendem Bezug nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (Az. I ZR 123/25).

BGH, Pressemitteilung vom 03.06.2026 zum Urteil I ZR 123/25 vom 03.06.2026

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die sich aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für Mietwagen ergebende Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach Ausführung des Beförderungsauftrags bei fehlendem grenzüberschreitendem Bezug nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rückkehrpflicht hat der Senat ebenfalls nicht.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Taxigenossenschaft aus Köln. Die Beklagte führt über Uber X gebuchte Mietwagenfahrten aus und bedient sich dabei auch Subunternehmern. Am 19. Januar 2023 parkte ein auf eine Subunternehmerin der Beklagten zugelassenes Fahrzeug in der Zeit von 10:10 Uhr bis 10:22 Uhr auf dem Breslauer Platz in Köln. Der Fahrer des Wagens hatte dort einen Fahrgast abgesetzt. Um 10:13 Uhr wurde über Uber eine Testbestellung ausgebracht, die sofort angenommen und unmittelbar danach wieder storniert wurde. Anschließend verweilte der Fahrer des Mietwagens jedenfalls bis 10:22 Uhr weiter an Ort und Stelle, bevor er sich in der Uber-App abmeldete. Die Klägerin sieht darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat den erstinstanzlich zugesprochenen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG zu Recht bestätigt.

Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs befugt. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Subunternehmerin der Beklagten gegen die Rückkehrpflicht des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verstoßen hat und die Beklagte hierfür nach § 8 Abs. 2 UWG haftet.

Die von der Revision angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht veranlasst. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1989 einen verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch die im Personenbeförderungsgesetz geregelte Rückkehrpflicht für Mietwagen verneint (BVerfGE 81, 70). Die für eine Vorlage erforderliche Überzeugung, die Rückkehrpflicht stelle einen heute verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, konnte der Senat auch unter Berücksichtigung der im Jahr 1994 in das Grundgesetz aufgenommenen Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere nicht gewinnen. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum unter grundsätzlicher Beibehaltung der Rückkehrpflicht bei Berücksichtigung klimaschützender Belange nach Auffassung des Senats nicht überschritten.

Die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht verstoße nicht gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV, hält mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache „Prestige and Limousine“ (Urteil vom 8. Juni 2023 – C-50/21) der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht stand. Im Streitfall ist allerdings bereits der sachliche Anwendungsbereich des Art. 49 AEUV nicht eröffnet, weil der Sachverhalt keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist. Es bedarf deshalb keiner Überprüfung des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG anhand der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Maßstäbe für die Niederlassungsfreiheit.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 8 UWG (Auszug)

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (…)

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,

(…)

§ 49 Abs. 4 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.

Art. 12 Abs. 1 GG

Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Art. 20a GG

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Art. 100 GG (Auszug)

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, (…) wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. (…)

Art. 49 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; Auszug)

(1) Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. (…)

(2) Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, (…) nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Anwälte müssen konkret warnen, wenn sich Chancen verschlechtern

Die BRAK weist auf ein aktuelles Urteil des BGH hin. Der BGH entschied: Verschlechtern sich die Erfolgsaussichten einer Klage, müssen auch rechtsschutzversicherte Mandanten konkret darüber aufgeklärt werden.

BRAK, Mitteilung vom 03.06.2026

Verschlechtern sich die Erfolgsaussichten einer Klage, müssen auch rechtsschutzversicherte Mandanten konkret darüber aufgeklärt werden, so der BGH.

Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen ihre Mandantschaft über verschlechterte Erfolgsaussichten einer laufenden Klage belehren – und nicht erst dann, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist, so der BGH. Die Aufklärung müsse eine so konkrete anwaltliche Einschätzung der veränderten Risiken enthalten, dass Mandantinnen und Mandanten eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen könnten. Diese Aufklärungspflicht bestehe auch gegenüber rechtsschutzversicherten Mandantinnen und Mandanten. Weist die Kanzlei lediglich darauf hin, dass die Versicherung in jedem Fall zahlen werde, setzt sie sich damit einem Haftungsrisiko aus (Urt. v. 30.04.2026, Az. IX ZR 154/24).

Erfolgschancen der Klage verschlechterten sich im Prozess

Eine Kanzlei vertrat eine Mandantin in einem Schadensersatzprozess, in dem Verjährung drohte. Die Rechtsschutzversicherung hatte Deckungszusage für die Klage erteilt. Im Laufe des Verfahrens fielen jedoch mehrere Urteile von Landes- und Oberlandesgerichten, wonach eine Verjährung eingetreten sei. Sie stützen sich auf die aktuelle Rechtsprechung des dritten BGH-Zivilsenats.

Die Kanzlei wies ihre Mandantin zwar auf diese Rechtsprechung hin. Ihre rechtliche Einschätzung beschränkte sich jedoch darauf, zu erwähnen, dass ja der im hiesigen Verfahren zuständige vierten BGH-Zivilsenat noch nicht in der Frage entschieden habe und die Rechtsschutzversicherung unabhängig davon zahlen müsse, dass die Klage fortgeführt oder zurückgenommen werde. Die Mandantin entschied sich für eine Fortführung, die Klage wurde jedoch abgewiesen.

Nun verlangt die Rechtsschutzversicherung von der Kanzlei die Rückerstattung der ausgezahlten Anwaltsgebühren. Die Kanzlei habe ihre Beratungspflichten aus dem Mandatsvertrag verletzt. In den ersten beiden Instanzen blieb die Versicherung erfolglos, doch der BGH gab ihr nun Recht. Nach den bisher getroffenen Feststellungen habe die Kanzlei ihre anwaltlichen Pflichten dadurch verletzt, dass sie ihre Mandantin nicht hinreichend über die nach Klageerhebung aufgetretene Veränderung der Ausgangslage beraten habe.

BGH: Mandanten müssen konkret über Veränderungen aufgeklärt werden

Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung sei es, Mandantinnen und Mandanten verständlich über das ungefähre Risiko einer Klage aufzuklären, sodass diese eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung treffen könnten. Sei danach eine Klage praktisch aussichtslos (geworden), müssten Anwältinnen und Anwälte der Mandantschaft von der beabsichtigten Rechtsverfolgung ausdrücklich abraten. Allein der Hinweis, die Erfolgsaussichten seien offen, reiche dann nicht.

Eine entsprechende Aufklärung sei aber nicht erst verpflichtend, wenn die bereits erhobene Klage aussichtslos geworden sei. Diese Pflicht bestehe bereits, wenn sie die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Lauf des Verfahrens ändere und sich dadurch die Erfolgsaussichten verschlechterten. Nur so erhielten Klägerinnen und Kläger die Möglichkeit, die ursprünglich getroffene Entscheidung zu hinterfragen und die Chancen und Risiken der laufenden Klage neu zu bewerten. Habe sich eine zu Beginn des Rechtsstreits noch ungeklärte Rechtsfrage in einem Parallelverfahren höchstrichterlich geklärt, müsse ein Rechtsberater im Zweifel von einer Fortführung der Rechtsverfolgung abraten.

Nach diesen Grundsätzen hätte die Kanzlei ihre Mandantin konkreter über die veränderten Erfolgsaussichten des Rechtsstreits belehren müssen. Dabei reiche auch nicht die bloße Mitteilung, welche Umstände sich verändert hätten. Vielmehr hätte der anwaltliche Hinweis auch eine anwaltliche Einschätzung der mit der veränderten Ausgangslage verbundenen Risiken enthalten müssen. Ganz konkret hätte hier mitgeteilt werden müssen, dass die Rechtsverfolgung allenfalls noch geringe Erfolgsaussichten habe, weil andere Instanzgerichte bereits parallele Klagen gegen dieselben Beklagten abgewiesen hätten, der dritte BGH-Zivilsenat in der entscheidenden Rechtsfrage bereits entschieden hatte und keine Anhaltspunkte für eine abweichende Entscheidung des vierten Zivilsenats bestanden hätten.

Aufklärungspflicht gilt unabhängig von Rechtsschutzversicherung

Diese Aufklärungspflicht gelte sowohl gegenüber rechtsschutzversicherten wie auch gegenüber nicht versicherten Mandantinnen und Mandanten. Schließlich seien Klagen nicht nur eine finanzielle Angelegenheit. Ein Rechtsstreit erfordere schließlich Zeit und Aufmerksamkeit. Auch die Beziehungen des Mandanten zum Prozessgegner könnten negativ beeinflusst werden.

Nicht ausreichend sei aus diesem Grund der Hinweis gewesen, dass die Rechtsschutzversicherung die angefallenen Kosten sowohl bei einer Fortführung des Verfahrens als auch bei einer Rücknahme der Klage begleichen müsse und damit für die Versicherungsnehmer kein Kostenrisiko bestehe.

Abschließend konnte der BGH den Rechtsstreit jedoch nicht entscheiden, sondern verwies zurück an das OLG. Dieses muss nun klären, ob und falls ja in welcher Höhe den Versicherungsnehmern ein kausaler Schaden entstanden ist. Das hängt davon ab, wann die nach den bisher getroffenen Feststellungen geschuldete Beratung zu erteilen war und wie sich die pflichtgemäß beratenen Versicherungsnehmer verhalten hätten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Mehrseitiges Übereinkommen über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten (Multilateral Convention on the International Tax Dispute Resolution Commission) – ITDRC-Konvention

Österreich, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, die Niederlande, Polen, Spanien und Schweden haben die technischen Verhandlungen über das Mehrseitige Übereinkommens über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten (Multilateral Convention on the International Tax Dispute Resolution Commission – ITDRC) abgeschlossen. Darüber informiert das BMF.

BMF, Meldung vom 01.06.2026

Österreich, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, die Niederlande, Polen, Spanien und Schweden haben die technischen Verhandlungen über das Mehrseitige Übereinkommens über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten (Multilateral Convention on the International Tax Dispute Resolution Commission – ITDRC) abgeschlossen – ein großer Schritt.

Das Übereinkommen soll dafür sorgen, dass dauerhaft verfügbare Gremien die Schiedsphase von Verständigungsverfahren zügiger und effizienter durchführen können. Die ITDRC wird von einem professionellen Sekretariat unterstützt.

Die technischen Verhandlungen wurden am 12. Mai 2026 in Warschau abgeschlossen. Der nächste Schritt ist die Unterzeichnung des Übereinkommens zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Das Übereinkommen steht anderen Staaten zum Beitritt offen.

English

Austria, Bulgaria, Denmark, France, Germany, Ireland, the Netherlands, Poland, Spain and Sweden finalised technical negotiations of a Multilateral Convention on the International Tax Dispute Resolution Commission (ITDRC) – a great step.

The Convention is intended to provide permanently available panels to conduct the arbitration phase of mutual agreement procedures in a more swift and efficient manner. The ITDRC will be assisted by a professional Secretariat.

The technical negotiations were completed on 12 May 2026 in Warsaw. The next step is the signing of the Convention at the earliest convenience. The Convention will be open for other States to join.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Modernisierte EU-weite Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung treten in Kraft

Im Rahmen der neuen Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung treten seit 01.06.2026 EU-weit einheitlichere Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung in Kraft. Die Richtlinie führt moderne Vorschriften ein, um Korruption in der gesamten EU besser zu verhindern, aufzudecken und zu ahnden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.06.2026

Im Rahmen der neuen Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung treten EU-weit einheitlichere Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung in Kraft. Die Richtlinie führt moderne Vorschriften ein, um Korruption in der gesamten EU besser zu verhindern, aufzudecken und zu ahnden. Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie, sagte: „Korruption untergräbt unsere Demokratien und die Sicherheit unserer Gesellschaften. Diese neuen Vorschriften sind ein wesentlicher Bestandteil unseres Engagements für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit. Zusammen mit unserer bevorstehenden Strategie senden sie eine klare Botschaft: Diese Kommission wird entschlossen gegen diejenigen vorgehen, die das Vertrauen der Öffentlichkeit missbrauchen.“

Einheitliche Definition von Korruptionsdelikten in allen Mitgliedstaaten

Die neuen Vorschriften schaffen einen einheitlicheren EU-weiten Rahmen, indem sie die Definition von Korruptionsdelikten in allen Mitgliedstaaten harmonisieren – darunter Bestechung, Unterschlagung, Einflussnahme, rechtswidrige Ausübung öffentlicher Ämter, Behinderung der Justiz und korruptionsbedingte Bereicherung. Die Richtlinie legt zudem Mindestvorschriften für strafrechtliche Sanktionen sowohl für Einzelpersonen als auch für Unternehmen fest.

Die Bekämpfung der Korruption ist eine der wichtigsten Prioritäten der Kommission, wie in den Politischen Leitlinien für 2024–2029 unterstrichen, und ein zentrales Element der umfassenderen Bemühungen der EU zum Schutz der Demokratie und zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit. Die Richtlinie ist Teil einer umfassenderen Agenda zur Korruptionsbekämpfung, neben der EU-Strategie zur Korruptionsbekämpfung, für die bis zum 6. Juli eine öffentliche Konsultation und ein Aufruf zur Einreichung von Beiträgen laufen.

Quelle: Europäische Kommission

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Kein Anspruch auf Umbettung einer Urne nach Umzug

VG Gießen, Pressemitteilung vom 01.06.2026 zum Urteil 8 K 165/25 vom 01.06.2026

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit Urteil 8 K 165/25 vom 01.06.2026 die Klage einer Klägerin abgewiesen, welche gegenüber der Gemeinde Wölfersheim die Umbettung der Urne ihres verstorbenen Ehemannes begehrte.

Zum Zeitpunkt der Beisetzung des verstorbenen Ehemannes in einer verrottbaren Urne auf einem Waldfriedhof im Gebiet der Gemeinde Wölfersheim im Jahr 2021 wohnte die Klägerin noch im Gemeindegebiet. Im Jahr 2023 beantragte die Klägerin eine Umbettung der Urne in das Gebiet der Gemeinde Schöffengrund, nachdem sie dorthin umgezogen war. Diesen Antrag lehnte die Gemeinde Wölfersheim mit der Begründung ab, dass hierfür erforderliche besondere Gründe, die das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen, nicht vorlägen.

Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage führte die Klägerin aus, dass eine Umbettung auch dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entsprechen würde, da dieser sich mit seiner in der Gemeinde Wölfersheim wohnhaften Familie überworfen habe, was letztlich auch den Umzug der Klägerin erforderlich gemacht habe. Die Klägerin leide seit dem Tod ihres Ehemannes und dem Verlust der Wohnung in der Gemeinde Wölfersheim unter einer psychischen Erkrankung. Ein Aufsuchen des Waldfriedhofs sei ihr unzumutbar, da bereits das Aufsuchen des Gebietes der Gemeinde Wölfersheim aufgrund der dort lebenden Familie ihres verstorbenen Ehemannes psychische Belastungen hervorrufe. Dem ist die Gemeinde Wölfersheim u. a. mit dem Verweis darauf, dass die Totenasche den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie eine erdbestattete Leiche genieße, entgegengetreten.

Die 8. Kammer führt in ihrer Entscheidung aus, dass nach den heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen zwar der Schutz der Totenruhe bei der Umbettung von Urnen gegenüber demjenigen bei der Umbettung von Leichen abgeschwächt sei. Das nichtsdestotrotz bestehende Erfordernis eines besonderen Grundes für die Umbettung einer Urne sei jedoch Ausfluss des postmortalen Persönlichkeitsrechts und damit der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Menschen, welche den Schutz der Totenruhe gebiete. Ein solcher besonderer Grund könne nicht allein in einem Wohnsitzwechsels der Totenfürsorgeberechtigten gesehen werden, da dies in einer modernen Gesellschaft dazu führen könnte, dass Urnen mehrfach, insbesondere bei jedem Umzug, umzubetten wären. Auch lasse sich aus dem Zerwürfnis des Verstorbenen mit seiner Familie nicht mit hinreichender Sicherheit dessen mutmaßlicher Wille bezogen auf eine Umbettung feststellen. Letztlich sei im Fall der Klägerin auch nicht davon auszugehen, dass diese auf die Umbettung der Urne zur Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes angewiesen sei.

Die Entscheidung (Urteil vom 1. Juni 2026, Az.: 8 K 165/25.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden, um Kosten zu senken und Energie zu sparen

Am 30. Mai 2026 traten neue Vorschriften zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der gesamten EU in Kraft. Sie zielen darauf ab, die EU-Länder bei der Modernisierung ihres Gebäudebestands zu unterstützen, um Energie zu sparen, die Kosten zu senken und bis 2050 einen emissionsfreien und vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen.

Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 29.05.2026

Am 30. Mai 2026 treten neue Vorschriften zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der gesamten EU in Kraft. Sie zielen darauf ab, die EU-Länder bei der Modernisierung ihres Gebäudebestands zu unterstützen, um Energie zu sparen, die Kosten zu senken und bis 2050 einen emissionsfreien und vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen.

Warum tut die EU das?

Gebäude sind mit 40 % des Energieverbrauchs in der EU und 36 % der energiebedingten Treibhausgasemissionen der größte Energieverbraucher in der EU. Ein großer Teil der Gebäude in der EU ist alt, wobei 75 % eine schlechte Gesamtenergieeffizienz aufweisen, macht Renovierung zu einer zentralen Priorität.

Die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden kann die Lebensbedingungen der Bürger verbessern, dazu beitragen, den Energieverbrauch und die Kosten zu senken, die Energieversorgungssicherheit zu stärken und die Treibhausgasemissionen zu senken.

Was unternimmt die EU?

Die überarbeitete Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden enthält aktualisierte Vorschriften zur schrittweisen Modernisierung von Wohnungen, Büros und öffentlichen Gebäuden in den kommenden Jahrzehnten.

Die EU-Länder sind verpflichtet, nationale Gebäuderenovierungspläne auszuarbeiten, die auf ihre nationalen Gegebenheiten und ihren Gebäudebestand zugeschnitten sind. Der neue Rahmen ermutigt die EU-Länder, die Gebäuderenovierung, insbesondere für die Gebäude mit der schlechtesten Leistung zu verstärken, wobei der Schwerpunkt auf

  • Renovierung: Jedes EU-Land entscheidet, welche Renovierungsmaßnahmen am besten geeignet sind, um die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz schrittweise zu erfüllen.
  • Dekarbonisierung: Nullemissionsgebäude werden zum Standard für neue Gebäude, wobei Solarenergie schrittweise integriert und Kessel für fossile Brennstoffe schrittweise abgebaut werden.
  • Modernisierung und Digitalisierung: einschließlich Anforderungen an intelligente Ladepunkte für Elektrofahrzeuge und Fahrradstellplätze in neuen und renovierten Gebäuden, Gebäudeautomatisierungs- und -steuerungssysteme in Nichtwohngebäuden und Raumklimaqualität in neuen und bestehenden Gebäuden
  • Finanzierung und technische Hilfe:gezieltere Finanzierung zur Bekämpfung der Energiearmut und zur Unterstützung schutzbedürftiger Haushalte und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um sicherzustellen, dass der Übergang sozial gerecht ist

Für die meisten Bürger werden sich die Veränderungen schrittweise vollziehen. Sie können sehen

  • Verstärkte Unterstützung für Renovierungsprojekte zu Hause
  • neue Anreize für Isolierung und effiziente Heizsysteme
  • mehr Solaranlagen
  • strengere Normen für Neubauten
  • stärkere Berücksichtigung der Energieeffizienz beim Kauf oder der Vermietung von Immobilien.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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DIHK-Gebäudekonferenz: „Vielfalt im Gebäudesektor erfordert flexible, technologieoffene Lösungen“

Die DIHK fordert, dass die Bundesregierung für die „Wärmewende“, verlässliche und rechtssichere Rahmenbedingungen setzen muss, um zügig Planungssicherheit für Unternehmen zu schaffen.

DIHK, Pressemitteilung vom 28.05.2026

Der Weg zur Klimaneutralität im Gebäudesektor bleibt ein Kraftakt: Ambitionierte Ziele treffen auf einen anhaltenden Bau- und Sanierungsstau, steigende Energie- und Materialkosten, lange Genehmigungsprozesse sowie eine große Heterogenität des Gebäudesektors. Bei der DIHK-Konferenz „Aufbruch im Gebäudesektor: Klimaneutral. Wirtschaftlich. Zukunftsfähig.“ diskutieren heute (28. Mai) Vertreterinnen und Vertreter aus Wirtschaft und Politik, wie sich Neubau, Sanierung und Wärmewende trotz hoher Kosten, komplexer Regeln und Fachkräftemangel wirtschaftlich und zukunftsfähig umsetzen lassen. „Die Unternehmen stehen zum Ziel der Klimaneutralität. Entscheidend ist jetzt, dass die Transformation im Gebäudesektor machbar, bezahlbar und investitionsfähig organisiert wird“, sagt DIHK-Präsident Peter Adrian anlässlich der Konferenz. „Um Klimaneutralität im Gebäudesektor zu erreichen, braucht es die richtige Balance zwischen dem notwendigen schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen und praxistauglichen Regelungen“.

Mit verschiedenen Gesetzesinitiativen hat die Bundesregierung den Gebäudesektor zuletzt verstärkt ins Visier genommen: Nachdem im letzten Jahr bereits der sogenannte Bauturbo in Kraft getreten ist, wurden in den vergangenen Wochen weitere zentrale Vorhaben und Reformen angestoßen – von der Novelle des Baugesetzbuchs über die Wärmeplanung bis hin zum Gebäudemodernisierungsgesetz. „Die Vielfalt der Bau- und Immobilienbranche und die großen Herausforderungen im Gebäudesektor erfordern flexible, technologieoffene Lösungen“, sagt Adrian. Das Gebäudemodernisierungsgesetz setze hierzu sinnvolle Impulse: „Es ist richtig, dass die Bundesregierung die starren Vorgaben für Heizungen abschafft und viel mehr Wahlfreiheit ermöglicht. Damit diese Wahlfreiheit in der Praxis funktioniert, müssen ungeklärte Fragen zum Beispiel zur Ausgestaltung der sogenannten Bio-Treppe, zur Kostenverteilung zwischen Mietern und Vermietern oder zum Entwicklungspfad nach 2040 schnell geklärt werden.“ Gleichzeitig brauche es schlanke, praxistaugliche Nachweise sowie klare Zertifizierungsregeln, damit klimafreundliche Optionen tatsächlich planbar werden. Zentral sei deshalb, dass die Bundesregierung die Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz klimafreundlicher Brennstoffe im Blick behalte: „Bei Biomethan und biogenen Brennstoffen sind Mengen und Kosten heute nicht verlässlich planbar. Die Bundesregierung muss daher schnell handeln, sonst werden Gas- und Ölheizungen zur Kostenfalle“, so Adrian.

Grundsätzlich gelte es, EU-Vorgaben, wie die der Gebäudeeffizienzrichtlinie, in Deutschland ohne nationale Verschärfungen umzusetzen und bestehende Spielräume für schlanke und praxistaugliche Regelungen zu nutzen. „Die Zielrichtung Klimaneutralität des Gebäudesektors unterstützen wir, aber die Umsetzung muss sich an technischer und wirtschaftlicher Realisierbarkeit orientieren“, sagt Adrian. „Der zweite europäische Emissionshandel sollte für den Gebäudesektor als marktwirtschaftliches und technologieoffenes Instrument wirksam greifen können und nicht durch ambitionierte nationale Sonderregelungen ausgebremst werden.“ Auf europäischer Ebene solle sich die Bundesregierung zudem für praktikablere Vorgaben einsetzen. Andernfalls drohten überzogene Neubaustandards, Renovierungs- und Solarpflichten. Dies würde zu erheblichen Investitionsrisiken für Unternehmen führen. „Mindestens genauso wichtig ist, Verfahren zu beschleunigen: Genehmigungen und Planung müssen schneller, digitaler und verlässlicher werden, sonst scheitert die Wärmewende an Zeit und Bürokratie.“

Ziel müsse eine ganzheitliche und bezahlbare Transformation im Gebäudesektor sein. „Zentral sind jetzt verlässliche und rechtssichere Rahmenbedingungen, um zügig Planungssicherheit für Unternehmen zu schaffen. Wichtige regulatorische Entscheidungen dürfen nicht erneut über Monate, gar Jahre hinaus verzögert werden.“

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer

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