Umfang von Kassenleistungen bei chronischem Fatigue Syndrom

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs von Patienten mit chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) auch auf abgesenkte Evidenzmaßstäbe zurückgegriffen werden kann (Az. L 4 KR 401/21).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 22.05.2026 zum Urteil L 4 KR 401/21 vom 28.04.2026

Der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs von Patienten mit chronischem Fatigue-Syndrom (CFS) auch auf abgesenkte Evidenzmaßstäbe zurückgegriffen werden kann.

Geklagt hatte ein 59-jähriger Mannes aus der Region Hannover, der durch zahlreiche Erkrankungen schwerbehindert und pflegebedürftig ist, insbesondere aufgrund eines CFS.

Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Bewilligung diverser Medizinprodukte, Nahrungsergänzungs-, Naturheilmittel und anderer Medikamente. Die Kasse lehnte die Anträge aus verschiedenen Gründen ab, u.a. weil die Produkte generell nicht im Leistungskatalog der GKV enthalten, nicht für die Erkrankung des Klägers zugelassen, nicht apothekenpflichtig, nicht verschreibungspflichtig oder die medizinisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen für eine Verordnung nicht gegeben waren.

Dem hielt der Mann entgegen, dass er mit seiner Grunderkrankung des CFS im System der GKV nicht hinreichend versorgt sei. Er benötige verschiedene Arzneimittel und Behandlungen, wobei etablierte Therapien kaum zur Verfügung stünden. Die begehrten Präparate würden jedenfalls gegen die Symptome seines schweren CFS helfen und das Gesamtbild der Erkrankung verbessern.

Der Senat hat die Kasse zur Übernahme des überwiegenden Teils der begehrten Präparate verpflichtet (hier: Ginko, Zistrose, Omega 3, Vitamin B12, NADH, Myrrhepräparate). Hierzu hat er sich auf ein medizinisches Sachverständigengutachten gestützt, wonach die Produkte im Falle des Klägers sinnvoll und empfehlenswert seien. Zwar seien die Leistungsvoraussetzungen der evidenzbasierten Medizin nicht erfüllt, allerdings befinde sich der Kläger aufgrund der Schwere der Erkrankung in einer hoffnungslosen Lage, die eine medizinische Mindestevidenz ausreichen lasse. Die vom Gutachter herangezogenen Evidenzgrade könnten bei der Beurteilung einer rechtlichen Mindestevidenz im Sinne des § 2 Abs 1a SGB 5 berücksichtigt werden und führten hier zu einem Leistungsanspruch.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Exporterwartungen gesunken (Mai 2026)

Die Stimmung in der deutschen Exportwirtschaft hat sich verschlechtert. Die ifo Exporterwartungen sanken im Mai auf minus 5,5 Punkte, nach minus 1,2 Punkten im April.

ifo, Mitteilung vom 26.05.2026

Die Stimmung in der deutschen Exportwirtschaft hat sich verschlechtert. Die ifo Exporterwartungen sanken im Mai auf minus 5,5 Punkte, nach minus 1,2 Punkten im April. „Trotz einer Erholung des Exportgeschäfts im ersten Quartal bleiben die Aussichten schwierig“, sagt ifo-Konjunkturchef Timo Wollmershäuser. „Die geopolitische Unsicherheit ist weiterhin hoch.“

Einen Dämpfer musste die Automobilindustrie verkraften. Nach vier sehr optimistischen Monaten werden nun rückläufige Exporte erwartet. Auch in der Metallindustrie dürften die Auslandsumsätze sinken. Generell stehen die energieintensiven Branchen auf den Weltmärkten unter Druck und rechnen mit Rückgängen. Die Elektrobranche blickt dagegen weiterhin leicht optimistisch auf das Exportgeschäft, wenn auch weniger ausgeprägt als im Vormonat. Auch die Möbelhersteller erwarten steigende Exporte.

Quelle: ifo Institut

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Schadensersatz bei unbefugten Geldabhebungen

Bei unbefugten Geldabhebungen bei auf dem Versandweg abhanden gekommener Debitkarte hat der Kontoinhaber hat Anspruch auf Schadensersatz. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 17 U 62/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.05.2026 zum Urteil 17 U 62/24 vom 29.04.2026

Kontoinhaber hat Anspruch auf Schadensersatz bei unbefugten Geldabhebungen bei auf dem Versandweg abhanden gekommener Debitkarte.

Kontobelastungen durch unbefugte Geldabhebungen sind grundsätzlich von der Bank auszugleichen, sofern nicht die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für eine Haftung des Kontoinhabers vorliegen. Diese sind abschließend geregelt (§ 675 v Abs. 3 BGB). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichtem Urteil die beklagte Sparkasse zur Zahlung des unbefugt abgehobenen und noch nicht von der Sparkasse ausgeglichenen Betrags verurteilt.

Der Kläger unterhielt mit der beklagten Sparkasse eine Geschäftsverbindung. Er eröffnete Ende Juni 2019 ein weiteres Privat-Girokonto. Die Debitkarte sollte an seine Adresse in Frankfurt am Main versandt werden. Der Kläger überwies am 27.06.2019 gut 300.000 Euro auf dieses neue Konto. In der Zeit vom 30.06.2019 bis 27.08.2019 hoben zwei inzwischen strafrechtlich verurteilte Unbefugte von diesem Konto knapp 220.000 Euro mittels 210 Geldabhebungen an Geldautomaten und durch Kartenzahlungen bei Einkäufen unter Verwendung der Debitkarte des Klägers ab. Vom Anfang Juli bis Ende August 2019 hielt sich der Kläger im Ausland auf. Nach seiner Rückkehr teilte der Kläger mit, dass er noch immer keine Karte habe und sperrte das Konto nach Kenntnisnahme der zwischenzeitlich erfolgten Abbuchungen. Nachdem die Beklagte einen Teil des Schadens vorprozessual ausgeglichen hatte, begehrte der Kläger vorliegend noch Zahlung von gut 66.000 Euro.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hatte vor dem zuständigen 17. Zivilsenat Erfolg. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch zu, führte der Senat aus.

Unstreitig lägen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor. Für diese habe die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Abbuchung auf dem Konto löse damit einen Rückzahlungsanspruch des Klägers aus.

Die Beklagte könne die Zahlung auch nicht über die Grundsätze von Treu und Glauben verweigern. Ihr stünden insbesondere ihrerseits keine Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zu. Gemäß den gesetzlichen Regelungen wäre dies nur dann der Fall, wenn der Kläger in betrügerischer Absicht gehandelt oder den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner gesetzlichen Schutzpflichten in Bezug auf die die Debitkarte nebst PIN herbeigeführt habe (siehe Erläuterungen). Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.

Insbesondere habe der Kläger nicht seine Pflichten in Bezug auf das Zahlungsinstrument verletzt. Da der Kläger unstreitig zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der Sparkassenkarte gelangt war, habe er insoweit auch keine Pflichten zum Schutz vor unbefugten Zugriffen zu erfüllen gehabt. Karte und PIN seien zu keinem Zeitpunkt so in den Machtbereich des Klägers gelangt, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit gehabt habe, Kenntnis zu nehmen. Nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten habe die Zustellung der Karte frühestens am Tag vor der ersten missbräuchlichen Verfügung erfolgen können. Da die ersten missbräuchlichen Abhebungen bereits am Morgen des 30.06.2019 eingesetzt hätten, habe der behauptete Diebstahl nur im Laufe des 29. Juni (einem Samstag) oder den frühen Morgenstunden des 30.06.2019 (einem Sonntag) erfolgen können. Da dem Kläger der konkrete Versendungstag nicht bekannt gegeben worden und kein Briefkasteninhaber gehalten sei, über den Tag hinweg fortlaufend Ausschau zu halten, ob Sendungen in seinen Briefkasten eingelegt werden und diese unmittelbar danach herauszunehmen, läge auch keine grob fahrlässige Verwahrung vor. Im Übrigen sei die Beklagte für den Erhalt beweisfällig geblieben.

Der Kläger müsse sich auch keinen Mitverursachungsbeitrag zurechnen lassen, soweit er nach Ankündigung der Zusendung von Authentifizierungsinstrumenten bei längerem Ausbleiben der Sendung nicht bei der Bank nachgefragt habe. Die gesetzlichen Regelungen für Schadensersatzansprüche einer Bank gegen ihren Kunden (siehe Erläuterungen) seien abschließend. Nach der gesetzgeberischen Intention bestehe kein Raum für weitergehende etwa auf die leicht fahrlässige Verletzung anderer Pflichten gerichtete Schadensersatzansprüche, die die Sparkasse dem Erstattungsanspruch des Kunden entgegenhalten könne.

Gegen die Entscheidung kann die Beklagte die zugelassene Revision zum BGH einlegen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Deutsche Wirtschaft steckt in einer Doppelkrise

Nahost-Konflikt trifft auf strukturelle Standortschwächen: Im Ergebnis, das zeigt die DIHK-Konjunkturumfrage Frühsommer 2026, sackt die Stimmung in der deutschen Wirtschaft ab. Für 2026 rechnet die DIHK mit einem Wachstum von 0,3 Prozent.

DIHK, Mitteilung vom 25.05.2026

Nahost-Konflikt trifft auf strukturelle Standortschwächen: Im Ergebnis, das zeigt die DIHK-Konjunkturumfrage Frühsommer 2026, sackt die zu Jahresbeginn noch zaghaft aufgehellte Stimmung in der deutschen Wirtschaft wieder ab. Für 2026 rechnet die DIHK mit einem Wachstum von 0,3 Prozent.

An der Erhebung beteiligten sich mehr als 23.000 Unternehmen aus nahezu allen Branchen und Regionen. Hatte sich Anfang 2026 noch eine wirtschaftliche Erholung angedeutet, machen die aktuellen Antworten diese Hoffnung zunichte: Von den Erwartungen bis hin zu den Beschäftigungsplänen zeigen sämtliche Indikatoren nach unten. Der DIHK-Stimmungsindex, der Geschäftslage und -erwartungen als geometrisches Mittel zusammenführt, fällt von zuletzt 95,9 Punkten auf nunmehr nur noch 88,1 Punkte.

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer

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Anpassung der Satzung für Qualitätskontrolle an das CSRD-Umsetzungsgesetz

Der Vorstand der WPK hat Änderungsvorschläge zur Anpassung der Satzung für Qualitätskontrolle an das CSRD-Umsetzungsgesetz, welches sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren befindet, beschlossen und diese dem Beirat in seiner Sitzung am 30.04.2026 zur Aussprache und Beratung vorgelegt.

WPK, Mitteilung vom 22.05.2026

Der Vorstand der WPK hat Änderungsvorschläge zur Anpassung der Satzung für Qualitätskontrolle an das CSRD-Umsetzungsgesetz, welches sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren befindet, beschlossen und diese dem Beirat in seiner Sitzung am 30. April 2026 zur Aussprache und Beratung vorgelegt. Die Änderungen sollen vom Beirat möglichst in seiner Sitzung am 19. Juni 2026 beschlossen werden.

Im Bereich der gesetzlichen Neuregelungen, die für die Satzung für Qualitätskontrolle relevant sind, werden sich im Rahmen der noch ausstehenden parlamentarischen Beratungen voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen mehr ergeben. Es erscheint daher sinnvoll, die notwendigen Anpassungen der Satzung für Qualitätskontrolle bereits jetzt vorzubereiten, damit diese nach Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes ebenfalls zeitnah in Kraft treten können.

Die Änderungsvorschläge übernehmen den Ansatz der WPO-Änderungen im CSRD-Umsetzungsgesetz, wonach gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten (§ 324b HGB-E) im Qualitätskontrollverfahren gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen (§ 316 HGB) gleichgestellt werden. Die Regelungen der Satzung für Qualitätskontrolle zu gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen sollen daher auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten erstreckt werden. Im Übrigen werden erforderliche redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Lediglich in folgenden Zusammenhängen soll ein weitergehendes Gestaltungsermessen ausgeübt werden.

1.           § 8 Abs. 1: Angaben zu Kenntnissen und Erfahrungen des Prüfers für Qualitätskontrolle im Bereich der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten sind dann heranzuziehen, wenn die vorschlagende Praxis solche Prüfungen durchführt. Daher sind Angaben zum Vorliegen solcher Prüfungen im Qualitätskontrollturnus der zu prüfenden Praxis notwendig. Dementsprechend wurde Nummer 3 nach der Benennung des Prüfers für Qualitätskontrolle (Nr. 1 u. 2) eingefügt. Nr. 4 setzt die Änderungen in § 57a Abs. 6 Satz 2 WPO-E um.

2.           § 12 Abs. 3: §§ 57a Abs. 2 Satz 5, 140 Abs. 3 WPO-E, wonach eine Qualitätskontrolle aufgrund der ersten Nachhaltigkeitsprüfung für ab dem 1. Januar 2029 eingehende Anzeigen der Tätigkeit als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte nach § 324b HGB spätestens nach drei Jahren angeordnet werden, wird in Abs. 3 Satz 3 wiedergegeben.

Zudem wurde in Abs. 3 Satz 4 eine Erleichterung hinsichtlich des Turnus für Praxen eingefügt, die erstmalig anzeigen, gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchführen zu wollen und bereits der Qualitätskontrolle unterlegen haben. Nach der Gesetzesbegründung zu § 140 Abs. 3 WPO-E sind diese nicht der Regelung des § 57a Abs. 2 Satz 5 WPO-E zu unterwerfen, sodass die bereits erfolgte Anordnung der Qualitätskontrolle weiter Bestand hat.

3.           § 20 Abs. 2: Erweiterung der Auftragsprüfung um die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten. Der Satz 4 wird eingefügt, um eine Mitteilungspflicht zu begründen, damit während einer laufenden Qualitätskontrolle ggf. ein Hinweis zum Einsatz von Spezialisten gegeben werden kann, um eine ordnungsgemäße Qualitätskontrolle zu gewährleisten und eine Doppelbelastung durch die Anordnung einer zweiten Qualitätskontrolle zu vermeiden.

4.           § 35: Inkrafttreten/Außerkrafttreten: Die Vorschrift soll – analog zur Berufssatzung WP/vBP – entfallen, da Satz 1 nur eine Wiedergabe des (veralteten) Gesetzes darstellt und sich Satz 2 erledigt hat.

Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hat sich ergeben, dass die ursprünglich vorgesehene Erweiterung des Prüfungsurteils nach § 57a Abs. 5 Satz 4 WPO um die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten voraussichtlich entfallen soll (Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 30. März 2026).

Da das Gesetzgebungsverfahren insoweit noch nicht abgeschlossen ist und eine endgültige gesetzliche Fassung derzeit noch nicht feststeht, werden vorsorglich zwei Fassungen der Synopse zur geplanten Satzungsänderung beigefügt:

  • eine Fassung unter Berücksichtigung der ursprünglich vorgesehenen Erweiterung des Prüfungsurteils auf Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten sowie
  • eine weitere Fassung ohne diese Erweiterung.

Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Genehmigungsunterlagen unabhängig vom weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eine nachvollziehbare Grundlage für die Prüfung der geplanten Satzungsänderungen bieten.

Die vom Vorstand vorgeschlagenen Änderungen der Satzung für Qualitätskontrolle ergeben sich aus den unten verlinkten Dokumenten. Diese enthalten entsprechend zwei Fassungen der Satzungsänderung; unterzeichnet und dem Genehmigungsverfahren zugeleitet wird ausschließlich diejenige Fassung, die der endgültigen gesetzlichen Ausgestaltung entspricht. Die Unterlagen enthalten außerdem die Ergebnisse der nach §§ 57c Abs. 1 Satz 4, 57 Abs. 3a WPO durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis zum 12. Juni 2026 per E-Mail (qualitaetskontrolle@wpk.de), Telefax (+49 30 726161 212) oder Post (Wirtschaftsprüferkammer, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin) erbeten wird. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.

Nachfolgend stehen die vom Vorstand vorgeschlagenen Änderungen der Satzung für Qualitätskontrolle sowie Ergebnisse der nach § 57c Abs. 1 Satz 4, § 57 Abs. 3a WPO durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verfügung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Höhere Inflation durch Preisschock beim Öl trifft weiterhin Familien am stärksten

Als Folge des Iran-Kriegs ist die Inflationsrate in Deutschland im April auf 2,9 Prozent gestiegen – 0,2 Prozentpunkte mehr als im März. Der Anstieg ist dabei weitestgehend auf den Preisschock bei Kraftstoffen und Heizöl zurückzuführen. Die Kraftstoffpreise prägen die haushaltsspezifischen Inflationsraten: Familien, und insbesondere die mit niedrigen und mittleren Einkommen, sind derzeit von der neuen Teuerungswelle besonders stark betroffen. Der neue IMK Inflationsmonitor der Hans-Böckler-Stiftung gibt einen Überblick.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 22.05.2026

Als Folge des Iran-Kriegs ist die Inflationsrate in Deutschland im April auf 2,9 Prozent gestiegen – 0,2 Prozentpunkte mehr als im März. Der Anstieg ist dabei weitestgehend auf den Preisschock bei Kraftstoffen und Heizöl zurückzuführen, der sich bislang noch nicht auf die Preise für Nahrungsmittel und andere Waren und Dienstleistungen übertragen hat. Auch die Verbraucherpreise beim Gas wiesen im April wegen längerfristiger Verträge noch keine besondere Preisdynamik auf, obwohl die Weltmarktpreise deutlich angezogen haben. Die Kraftstoffpreise prägen die haushaltsspezifischen Inflationsraten: Familien, und insbesondere die mit niedrigen und mittleren Einkommen, sind derzeit von der neuen Teuerungswelle besonders stark betroffen, weil in ihren Warenkörben Ausgaben für Auto-Kraftstoffe ein relativ hohes Gewicht haben. So war im Vergleich von neun repräsentativen Haushaltstypen, die sich nach Zahl und Alter der Mitglieder sowie nach dem Einkommen unterscheiden, im April die Inflationsrate von Paarfamilien mit mittleren bzw. geringen Einkommen mit 3,0 bzw. 2,9 Prozent am höchsten. Darauf folgten Alleinerziehende mit mittleren Einkommen und Paarfamilien mit hohen Einkommen (je 2,8 Prozent). Die niedrigste Teuerung verzeichneten Alleinlebende mit niedrigen Einkommen (2,1 Prozent), weil diese oft kein Auto besitzen. Alle weiteren untersuchten Haushaltstypen lagen mit Raten von 2,5 bis 2,7 Prozent dazwischen. Zu diesem Ergebnis kommt der neue IMK Inflationsmonitor.

Obwohl die Inflation durch den Krieg der USA und Israels gegen den Iran deutlich verstärkt wurde, ist die aktuelle Teuerungsdynamik weit entfernt von der nach dem russischen Angriff auf die Ukraine, zeigt Studienautorin Dr. Silke Tober anhand eines Vergleichs mit Daten aus dem April 2022. Damals lag die haushaltsspezifische Inflationsrate bei Paarfamilien mit niedrigen bzw. mittleren Einkommen bei 7,5 Prozent bzw. 7,3 Prozent, Alleinlebende mit niedrigen Einkommen mussten vor vier Jahren eine Preissteigerung von 6,5 Prozent schultern. Ein wichtiger Grund für den Unterschied ist, dass der Überfall auf die Ukraine, eine wichtige Exporteurin von Nahrungsmitteln, kurzfristig weltweit die Preise für Agrarrohstoffe hochschnellen ließ. Nahrungsmittel zählen, ebenso wie Haushaltsenergie, zu den Gütern des Grundbedarfs, für die Haushalte mit niedrigen bis mittleren Einkommen einen vergleichsweise großen Anteil ihres Konsumbudgets ausgeben müssen.

Der Krieg gegen den Iran und die Blockade der Straße von Hormus dürfte sich hingegen indirekt und langsamer auswirken über höhere Energie-, Transport und Düngemittelpreise. Wie groß der preistreibende Effekt wird, hängt entscheidend von der Dauer des Krieges ab, betont die IMK-Inflationsexpertin: „Noch bleibt ein bis zum Sommer begrenzter Höhenflug der Rohöl- und Erdgaspreise ein realistisches Szenario“, schreibt Tober. Ziehe sich der Konflikt hingegen länger hin, „könnte jedoch auch der Iran-Krieg einen größeren und breiter angelegten Angebotsschock bewirken mit schwerwiegenderen negativen Auswirkungen auf die Inflation und die wirtschaftliche Aktivität“, warnt die Ökonomin.

Vor diesem Hintergrund müssten die Regierungen in Deutschland und den anderen Ländern des Euroraums vorbereitet sein, um bei Bedarf rasch Maßnahmen zu ergreifen, die die Bevölkerung entlasten. Der „Tankrabatt“ habe seine Berechtigung, weil er neben Privathaushalten auch Unternehmen entlaste und zugleich die gemessene Inflation reduziere. Setze sich der Preisauftrieb noch deutlich länger fort, sei jedoch mehr notwendig. Zu den sinnvollen möglichen Ansätzen zählt Tober eine – im Vorfeld mit den Tarifparteien abgestimmte – Neuauflage der abgaben- und steuerfreien Inflationsausgleichsprämie, eine temporäre Entkopplung des Strompreises vom Gaspreis, für die das IMK kürzlich einen Vorschlag gemacht hat (Link unten), sowie die Vorbereitung von im Bedarfsfall schnell einsetzbaren „Blaupausen“ für weitere Energiepreisbremsen und Übergewinnsteuern. Darüber hinaus seien Maßnahmen erforderlich, die den Verbrauch fossiler Energien gezielt senken, etwa ein Tempolimit auf Autobahnen.

Die Europäische Zentralbank (EZB) habe „umsichtig agiert“, als sie im April auf eine Zinserhöhung verzichtete, betont die IMK-Inflationsexpertin. „Denn die hohen Energiepreise belasten die Wirtschaft und insbesondere die angeschlagene Industrie, die zudem die US-Zölle, die kräftige Euro-Aufwertung im vergangenen Jahr und die starke Konkurrenz auf den Weltmärkten durch chinesische Unternehmen zu verkraften hat.“ Generell  werde es für die Zentralbank leichter, weiter abzuwarten, wenn es gelinge, den Anstieg der Verbraucherpreise durch staatliche Maßnahmen zu bremsen.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Verfahrensrechtliche Regelung zur Beschleunigung der Bundeswehrbeschaffungen verfassungsgemäß?

Das OLG Düsseldorf hält eine Regelung in dem Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz für verfassungswidrig. Deshalb hat er ein Vergabenachprüfungsverfahren betreffend eine solche Bundeswehrbeschaffung ausgesetzt, um es dem Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle der betroffenen Norm vorzulegen (Az. VII-Verg 6/26).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 22.05.2026 zum Beschluss VII-Verg 6/26 vom 22.05.2026

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Dr. Christine Maimann hält eine Regelung in dem Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz für verfassungswidrig. Deshalb hat er ein Vergabenachprüfungsverfahren betreffend eine solche Bundeswehrbeschaffung ausgesetzt, um es dem Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle der betroffenen Norm vorzulegen.

Die Antragsgegnerin ist ein Dienstleister der Bundeswehr und möchte Paketstationen zur Aufnahme und Ausgabe von militärischer Bekleidung und Ausrüstung für Soldatinnen und Soldaten auf dem Gelände der Bundeswehr beschaffen. In dem von ihr durchgeführten Vergabeverfahren wollte sie den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen und nicht das der Antragstellerin zu erteilen. Den darauf gestellten Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wies die 1. Vergabekammer des Bundes am 21.01.2026 zurück. Dagegen wandte sie sich am 30.01.2026 mit einer an den Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf gerichteten sofortigen Beschwerde. Eine solche hat zunächst für kurze Zeit eine aufschiebende Wirkung, so dass der Zuschlag nicht erteilt werden darf. Damit bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Zuschlag nicht erteilt werden konnte, beantragte die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels zu verlängern.

In der Zwischenzeit trat am 14.02.2026 das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) in Kraft. Nach einer Regelung in diesem Gesetz (§ 16 Abs. 1 BwBBG) soll die sofortige Beschwerde bei Bundeswehrbeschaffungen keine aufschiebende Wirkung mehr haben, die auf Antrag verlängert werden könnte. Drei Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, während die aufschiebende Wirkung nach bisheriger Rechtslage noch angedauert hätte, schloss die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen die ausgeschriebene Rahmenvereinbarung.

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hält die Regelung in § 16 Abs. 1 BwBBG für verfassungswidrig. Sie verstößt seiner Auffassung nach gegen die in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG festgeschriebene Garantie effektiven Rechtsschutzes, jedenfalls aber gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch.

Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens hängt von der Gültigkeit der neuen Regelung ab. Wenn sie gültig wäre, könnte die Antragstellerin nur noch begehren, eine Rechtsverletzung durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung festzustellen. Wenn sie ungültig wäre, dann muss der Vergabesenat entscheiden, ob der Zuschlag an die Beigeladene unwirksam ist und das Vergabeverfahren fortgesetzt werden muss. Deshalb hat der Vergabesenat das Beschwerdeverfahren ausgesetzt und holt nun die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage ein:

„Ist die Regelung in § 16 Abs. 1 BwBBG mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar?“

Aktenzeichen: VII-Verg 6/26

Aktenzeichen der Vergabekammer: VK 1 – 128/25

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Gewissensnot berechtigt Tram-Bahnfahrer nicht, das Fahren einer Tram mit Bundeswehr-Werbung zu verweigern

Das ArbG München hat entschieden, dass ein Tram-Bahnfahrer nicht aufgrund einer von ihm angeführten Gewissensnot dazu berechtigt ist, das Fahren einer Tram mit Bundeswehr-Werbung zu verweigern (Az. 4 Ca 15395/25).

ArbG München, Pressemitteilung vom 21.05.2026 zum Urteil 4 Ca 15395/25 vom 20.05.2026 (nrkr)

Das Arbeitsgericht München hat am 20.05.2026 in einem Rechtsstreit entschieden, dass ein Tram-Bahnfahrer nicht aufgrund einer von ihm angeführten Gewissensnot dazu berechtigt ist, das Fahren einer Tram mit Bundeswehr-Werbung zu verweigern.

Seit August 2024 fährt aufgrund eines Werbevertrags mit der Bundeswehr eine mit bundeswehrtypischen Farben beklebte Trambahn durch München. Das Arbeitsgericht München musste entscheiden, ob sich ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Trambahnfahrer aus Gewissensgründen weigern kann, diese Trambahn zu fahren. Der Kläger war in rund 1 ¾ Jahren nur einmal zum Fahren der streitgegenständlichen Tram eingeteilt. Er erhielt im Zusammenhang mit seiner Weigerung die Tram zu fahren eine Ermahnung, gegen die er Klage erhob. Die beklagte Verkehrsgesellschaft beantragte im Wege der Widerklage die Feststellung, dass der Kläger grundsätzlich verpflichtet sei, die Tram mit der Bundeswehr Werbung zu fahren. Nachdem die Parteien sich hinsichtlich der Ermahnung mittels Teilvergleich einigten, war durch das Arbeitsgericht noch über die Widerklage zu entscheiden.

Die Erstellung der Dienstpläne erfolgt durch den Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts (vgl. § 106 Satz 1 GewO). Die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von § 106 Satz 1 GewO gebietet es jedoch, die kollidierenden Grundrechtspositionen des Arbeitnehmers einerseits (Gewissensfreiheit, Art 4 GG) mit dem Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer im Rahmen der gleichfalls grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) eine von der vertraglichen Vereinbarung gedeckte Tätigkeit zuzuweisen, grundrechtskonform auszugleichen (vgl. BAG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 AZR 636/09 –, BAGE 137, 164-177, Rn. 23). Im Streitfall hat sich der Trambahnfahrer darauf berufen, dass er als Pazifist das Fördern von Kriegsbereitschaft und Krieg grundsätzlich ablehne und es für ihn aus Gewissensgründen unmöglich sei, die Bundeswehrtram zu fahren. Die Beklagte berief sich darauf, dass es organisatorisch einen unverhältnismäßigen Mehraufwand darstellen würde, für jeden einzelnen Tag sicherzustellen, dass der Kläger nicht für die Bundeswehrtram eingeteilt werde. Außerdem könnten sich dann auch andere Mitarbeiter auf etwaige Gewissenskonflikte berufen und die Beklagte wäre zur Gleichbehandlung verpflichtet.

Das Arbeitsgericht hat der Widerklage stattgegeben. Bei der Ausübung ihres Direktionsrechts müsse die Beklagte als Arbeitgeberin Gewissenskonflikte des klagenden Trambahnfahrers mit ihren eigenen Interessen abwägen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Fahren einer für die Bundeswehr werbenden Trambahn den grundgesetzlich geschützten Bereich der Gewissensfreiheit nur noch am Rande tangiere. Ferner sei von Bedeutung, dass diese Einschränkung der Gewissensfreiheit des Fahrers bislang nur einmal vorgekommen und aufgrund der Vielzahl von Trambahnen und Trambahnfahrern in München auch in Zukunft nur höchst selten zu befürchten sei. Umgekehrt müsste die Beklagte sonst praktisch täglich sicherstellen, dass der Kläger nicht auf die Bundeswehrtram eingeteilt werde. Das Arbeitsgericht kam daher zu dem Ergebnis, dass der relativ geringfügige Eingriff in die Gewissensfreiheit des Fahrers nicht höher zu bewerten sei, als die Einschränkung der Beklagten durch den sonst erforderlichen organisatorischen Mehraufwand und daher zurücktreten müsse.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Az. 4 Ca 15395/25).

Quelle: Arbeitsgericht München

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Gebührenposition für Eisenbahnaufsicht verstößt gegen höherrangiges Recht

Zwei private Eisenverkehrsunternehmen waren mit ihren Klagen gegen Gebühren für die Überwachung von Eisenbahnen auch in zweiter Instanz erfolgreich. Die Gebührenposition Nr. 1.2 der Anlage 1 Teil I der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV) in der Fassung vom 26.07.2018 ist nichtig. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 9 A 1267/23 und 9 A 617/24).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 21.05.2026 zu den Urteilen 9 A 1267/23 und 9 A 617/24 vom 21.05.2026

Zwei private Eisenverkehrsunternehmen waren mit ihren Klagen gegen Gebühren für die Überwachung von Eisenbahnen auch in zweiter Instanz erfolgreich. Die Gebührenposition Nr. 1.2 der Anlage 1 Teil I der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV) in der Fassung vom 26.07.2018 ist nichtig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen heute entschieden.

Das Eisenbahn-Bundesamt hatte auf Grundlage dieser Regelung gegenüber den klagenden privaten Eisenbahnverkehrsunternehmen Gebühren festgesetzt. Die dagegen erhobenen Klagen hatten beim Verwaltungsgericht Köln Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies nun jeweils die Berufung des Eisenbahn-Bundesamts zurück.

Zur Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 9. Senats ausgeführt:

Die Gebührenposition für die Überwachung von Eisenbahnen im Rahmen der Eisenbahnaufsicht verstößt gegen § 26 Abs. 1a Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) in der Fassung vom 20.07.2017 und vom 11.06.2019. Nach dieser Vorschrift dürfen Gebühren in Rechtsverordnungen über die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen als Fest- oder Zeitgebühren festgelegt werden.

Die Gebührenposition Nr. 1.2 der Anlage 1 Teil I BEGebV in der bis zum 30.07.2021 geltenden Fassung, die für Überwachungsmaßnahmen Gebühren „nach Aufwand von 300 bis 1.000 Euro“ vorsieht, ist nach ihrem objektiven Regelungsgehalt weder als Fest- noch als Zeitgebühr ausgestaltet. Eine Festgebühr liegt nicht vor, da die Position keinen exakt festgelegten Betrag vorgibt, sondern eine Unter- und Obergrenze bestimmt, innerhalb derer die Behörde die konkrete Gebührenhöhe festsetzen kann. Eine Zeitgebühr scheidet ebenfalls aus, da die Formulierung „nach Aufwand“ nicht zwingend auf eine Bemessung nach dem konkret angefallenen Zeitaufwand schließen lässt. Der Begriff des „Aufwands“ kann ebenso gut als Bezugnahme auf den allgemeinen Verwaltungsaufwand verstanden werden und deutet damit eher auf die Festlegung eines Gebührenrahmens hin.

Da die Gebührenposition weder als Fest- noch als Zeitgebühr ausgestaltet ist, verstößt sie gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 26 Abs. 1a Satz 1 AEG und ist nichtig. Die auf dieser Grundlage festgesetzten Gebühren sind daher rechtswidrig.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann das Eisenbahn-Bundesamt Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Unternehmensinsolvenzen im Februar 2026: -0,7 % gegenüber Februar 2025

Im Februar 2026 haben die deutschen Amtsgerichte nach vorläufigen Ergebnissen 2.053 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 0,7 % weniger als im Vorjahresmonat.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 22.05.2026

Verbraucherinsolvenzen im Februar 2026:  +0,6 % gegenüber Februar 2025

Im Februar 2026 haben die deutschen Amtsgerichte nach vorläufigen Ergebnissen 2.053 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 0,7 % weniger als im Vorjahresmonat. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor. Zudem lagen für Februar 2026 keine Daten aus Rheinland-Pfalz vor. Für die Berechnung des Bundesergebnisses wurden für Rheinland-Pfalz daher die Vorjahreswerte verwendet.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im Februar 2026 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 2,5 Milliarden Euro. Im Februar 2025 hatten die Forderungen bei rund 9,0 Milliarden Euro gelegen.

Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Februar 2026 insgesamt 5,8 Unternehmensinsolvenzen. Am höchsten war die Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 11,1 Fällen je 10.000 Unternehmen. Danach folgte das Gastgewerbe mit 9,7 Fällen und das Baugewerbe mit 8,8 Insolvenzen.

0,6 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Februar 2026 als im Vorjahresmonat

Im Januar 2026 gab es 6 112 Verbraucherinsolvenzen. Das waren 0,6 % mehr als im Vorjahresmonat.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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