Bürokratieabbau und Bessere Rechtsetzung auf EU-Ebene endlich ernst nehmen

Zwar hat die EU-Kommission im Herbst 2023 erste Maßnahmen zur Entlastung der Unternehmen von Teilen ihrer Berichtspflichten vorgestellt, doch diese Pläne sind weder ausreichend noch bislang umgesetzt. Die DIHK hat der EU daher erneut mehr als 50 Vorschläge zum Bürokratieabbau unterbreitet. Zudem mahnt sie, bei neuen Vorgaben die Prinzipien der „Besseren Rechtsetzung“ zu beachten.

DIHK, Mitteilung vom 07.11.2024

Die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und Europas leidet: Dies zeigt nicht nur die vor Kurzem vorgestellte DIHK-Konjunkturumfrage, sondern auch das im Frühjahr veröffentlichte IHK-Unternehmensbarometer. Kernpunkte sind insbesondere die hohen Energiekosten, der Fachkräftemangel, aber immer stärker auch die wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen. Der größte Faktor dabei: die hohen Belastungen durch Bürokratie. Den Umfrageergebnissen des Unternehmensbarometers zufolge sehen 95 Prozent der Unternehmen den Bürokratieabbau als den wichtigsten Motor für mehr wirtschaftliche Dynamik, um wettbewerbsfähig zu bleiben. In der Praxis binden bürokratische Hemmnisse wichtige Ressourcen, die nicht für Investitionen und Innovationen zur Verfügung stehen.

Im Zuge der Europawahl 2024 ist das Thema der Wettbewerbsfähigkeit richtigerweise auch auf europäischer Ebene wieder in den Vordergrund gerückt. Die Europäische Kommission hat verkündet, 25 Prozent der bestehenden Berichtspflichten abbauen zu wollen. Im Herbst des vergangenen Jahres wurden erste konkrete Vorschläge vorgelegt. Sie reichen jedoch bei Weitem nicht aus – und existieren bislang größtenteils nur auf dem Papier. Neben einer schnellen Umsetzung dieser ersten Maßnahmen braucht es weitere Ansätze, um einen spürbaren Bürokratieabbau zu erreichen.

Mehr als 50 Vorschläge vorgelegt

Als konkreten Impuls für den Abbau von Bürokratie legt die IHK-Organisation jetzt über 50 Vorschläge für die Vereinfachung von EU-Gesetzen vor. Darunter befinden sich für die Wirtschaft besonders belastende Regelungen wie die Batterieverordnung, die Produktsicherheitsverordnung, die EU-Taxonomie sowie die „Green Claims“-Verordnung, aber auch „Dauerbrenner“ wie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Mitarbeiterentsendung.

Aus Sicht der Betriebe sollten diese Bestimmungen dringend überarbeitet werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass viele Maßnahmen zusätzlich sog. Trickle-Down-Effekte verursachen: Anders als vom Gesetzgeber vorgesehen betreffen Berichtspflichten oftmals in der Folge mittelbar die ganze Breite der Wirtschaft und damit auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Ebenso wichtig ist die Bessere Rechtsetzung

Auch die Qualität der Rechtsetzung gilt es zu verbessern, damit widersprüchliche Regelungen vermieden und die praktische Umsetzbarkeit von Gesetzen gesichert werden. Je einfacher und verständlicher Gesetze sind, desto praktikabler sind sie für die Betriebe. Bisher finden die Prinzipien der Besseren Rechtsetzung aber nur bedingt Anwendung. Dies schlägt sich in praktisch kaum bis nicht umsetzbaren Gesetzen nieder. Vielfach verfehlen sie daher ihre grundsätzliche Zielsetzung. Darüber hinaus lähmen sie die europäische Wirtschaft, da Unternehmen immer stärker mit dem Monitoring und der Umsetzung von kleinteiligen Regelungen sowie dem Verfassen von Berichten beschäftigt sind. Im schlimmsten Fall entscheiden sich Betriebe dafür, an anderen Standorten zu investieren, falls dort die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen vorteilhafter sind.

Um einen solchen Trend zu verhindern, sollte die EU Folgenabschätzungen für alle wirtschaftsrelevanten Gesetze durchführen müssen – unter Anwendung von KMU-Tests und Wettbewerbsfähigkeits-Checks, auch unter Zeitdruck.

Schließlich wäre die Einführung eines sog. Dynamic Impact Assessment (DIA) wichtig. Dieser Ansatz würde dafür sorgen, dass Folgenabschätzungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren mit den Änderungsanträgen aktualisiert würden. Wenn sich infolge der Änderungsanträge insgesamt zu hohe bürokratische Auflagen ergäben, würde das DIA dies identifizieren und eine praxisgerechte Abänderung anstoßen – im Interesse eines positiven Umfelds für unternehmerisches Engagement in Europa.

Quelle: DIHK

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Behandlungsverbot für Oberschenkelhalsbrüche vorläufig ausgesetzt

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass gegen einen Hinweis auf ein Behandlungs- und Abrechnungsverbot Widerspruch mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann. Somit können die Patienten vorerst weiter versorgt werden (Az. L 4 KR 419/24 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 11.11.2024 zum Beschluss L 4 KR 419/24 B ER vom 30.10.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass gegen einen Hinweis auf ein Behandlungs- und Abrechnungsverbot Widerspruch mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann. Somit können die Patienten vorerst weiter versorgt werden.

Ausgangspunkt war ein Eilantrag eines Regionalkrankenhauses aus dem ländlichen Raum, in dem der Medizinische Dienst (MD) eine Kontrolle durchgeführt hatte. Dabei stellte der MD fest, dass die Qualitätsanforderungen für die Versorgung von Oberschenkelhalsbrüchen nicht vollständig erfüllt waren, weil am Wochenende kein Geriater zur Verfügung stand. Infolgedessen übersandte die Krankenkasse ein Schreiben an das Krankenhaus, wonach diese Leistungen nicht mehr erbracht und abgerechnet werden dürften.

Das Krankenhaus erhob Widerspruch und argumentierte, dass ein Leistungsverbot neben einer fehlenden Rechtsgrundlage auch unverhältnismäßig sei. Es komme zu einer Gefährdung der Versorgungslage im Einzugsgebiet, da Patienten mit akutem Operationsbedarf über weite Strecken transportiert werden müssten. In den wenigen Häusern, die nach den Kontrollen des MD noch operieren dürften, bestünden bereits erhebliche Engpässe. Nach einem Unfall müsse die Operation innerhalb von 24 Stunden erfolgen, was in diesen Fällen nicht immer gewährleistet sei.

Einen solchen Widerspruch hielt die Kasse für unstatthaft, da es sich nach ihrer Ansicht um ein reines Informationsschreiben und keinen Verwaltungsakt handelte.

Das LSG hat die Position des Krankenhauses bestätigt. Die Krankenkasse hätte demnach nicht nur allgemeine Hinweise verschickt, sondern einen behördlichen Verwaltungsakt erlassen. Das bedeutet, dass Gesetze und Richtlinien zur konkreten Umsetzung einer zusätzlichen Entscheidung im Einzelfall bedürfen. Maßnahmen, die Sanktionen verhängen, gelten als hoheitlicher Akt. Deshalb habe ein Widerspruch gegen solche Maßnahmen aufschiebende Wirkung, das heißt, die Sanktion werde bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren nicht wirksam. Erst dann werde geprüft, ob ein vollständiger Ausschluss von Leistungen und Abrechnung nach dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ eventuell unverhältnismäßig ist und gegen höheres Recht verstößt.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Vorstellung EU-Kommission von der Leyen II: Im Fokus Wopke Hoekstra – Derzeitigen steuerlichen Besitzstand der EU einem Stresstest unterziehen

Der Niederländer Wopke Hoekstra ist in der EU-Kommission von der Leyen II u. a. auch für Steuern zuständig. Er kündigte bereits an, den derzeitigen steuerlichen Besitzstand der EU einem Stresstest zu unterziehen, um Unstimmigkeiten wie Überschneidungen, Widersprüche oder veraltete Regelungen zu identifizieren und zu beseitigen.

DStV, Mitteilung vom 08.11.2024

Der Niederländer Wopke Hoekstra bleibt weiterhin in der Kommission von der Leyen II Klimakommissar. In seiner zweiten Amtszeit ist er auch für Steuern zuständig. Er kündigte bereits an, den derzeitigen steuerlichen Besitzstand der EU einem Stresstest zu unterziehen.

Hoekstra verfügt über umfangreiche politische Erfahrung auf nationaler und europäischer Ebene. Von 2017 bis 2022 war er niederländischer Finanzminister und drei Jahre lang bis 2023 Vorsitzender der niederländischen christdemokratischen Partei Christen-Democratisch Appèl (CDA). Danach wechselte er in das Amt des niederländischen Außenministers bis September 2023. Nach der Rückkehr von Frans Timmermans in die nationale Politik wurde er dessen Nachfolger als EU-Klimakommissar. Seine Ernennung stieß in den Niederlanden auf Kritik, da ihm vorgeworfen wurde, den Klimaschutz nicht ernst zu nehmen und seine berufliche Vergangenheit beim Ölkonzern Shell angeführt wurde.

Für seine zweite Amtszeit als EU-Klimakommissar hat Hoekstra eine umfangreiche To-do-Liste auf seinem Schreibtisch. Unter anderem muss er die Umsetzung des Pakets “Fit for 55” überwachen. Dieses ist Teil des europäischen „Green Deal“ und hat zum Ziel, die Netto-Treibhausgasemissionen der EU bis 2030 um mindestens 55 Prozent im Vergleich zu 1990 zu senken. Außerdem sollen die Verhandlungen über die Energiesteuerrichtlinie (EU 2003/96/EG) abgeschlossen werden.

In seinen schriftlichen Antworten an die Abgeordneten des EU-Parlaments, die im Vorfeld der Anhörung Hoekstras vor den zuständigen Fachausschüssen veröffentlicht wurden, und während der Anhörung selbst gab der Niederländer auch einen Ausblick auf seine steuerpolitische Agenda. So will er den derzeitigen steuerlichen Besitzstand der EU einem Stresstest unterziehen, um Unstimmigkeiten wie Überschneidungen, Widersprüche oder veraltete Regelungen zu identifizieren und zu beseitigen. Hoekstra versichert, dass bis 2026 umfassende Anstrengungen zur Bereinigung unternommen werden. Die baldige Verabschiedung der Richtlinie über schnellere und sicherere Verfahren zur Entlastung von Quellensteuern (EU 2023/0187 FASTER) und der Richtlinie über einen EU-Rahmen für die Unternehmensbesteuerung (EU 2023/0321 BEFIT) wären dabei wichtige Schritte in diese Richtung. Die Pläne Hoekstras sind grundsätzlich zu begrüßen. Sie sollten aber auch konkret einen spürbaren Beitrag dazu leisten, dass die EU-Kommission ihr Ziel, die Berichtspflichten um 25 % zu reduzieren und Bürokratie nachhaltig abzubauen, in die Tat umsetzt.

Außerdem ging der Niederländer während seiner Anhörung auf Nachfrage der EU-Parlamentarier auf die aus seiner Sicht größten steuerlichen Hindernisse im EU-Binnenmarkt ein. Er betonte dabei, dass er die Richtlinie für ein hauptsitzbasiertes Steuersystem für KMU (EU 2023/0320 HOT) zur einfacheren Ermittlung von Ertragssteuern vorantreiben möchte, da KMU oft mit unverhältnismäßig hohen Befolgungskosten zu kämpfen hätten. Die Richtlinie soll KMU die Möglichkeit bieten, die Zuständigkeit einer einzigen Steuerbehörde am Hauptsitz auch für innergemeinschaftliche Betriebsstätten zu wählen und somit einen One-Stop-Shop der Finanzbehörde zu schaffen. Damit sollen Steuerverfahren für KMU vereinfacht und die Hemmschwelle für Unternehmen gesenkt werden, im EU-Binnenmarkt tätig zu werden. Die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (EU 2011/16 DAC) und die Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (EU 2016/1164 ATAD) werden bereits evaluiert.

Zudem hat die EU-Kommission auch in dieser Legislaturperiode aggressiver Steuerplanung und Steuervermeidung den Kampf angesagt. Hierzu nahm Hoekstra in seinen schriftlichen Antworten an die EU-Parlamentarier Stellung und nannte als Beispiel eine zeitnahe Verabschiedung der Richtlinie zur Bekämpfung des Missbrauchs von Briefkastenfirmen (EU 2021/0434 CNS UNSHELL). Diese ist seit geraumer Zeit im EU-Rat blockiert. Hoekstra kündigte bei der Anhörung im EU-Parlament an, mit den EU-Finanzministern zusammenzuarbeiten, um die Blockade zu lösen. Die geplante Richtlinie der EU-Kommission zur Bekämpfung von Vermittlern der aggressiven Steuerplanung und Steuervermeidung (SAFE) taucht in den Ausführungen des EU-Kommissars dagegen nicht auf. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich in der Vergangenheit gegen die Initiative der EU-Kommission ausgesprochen. Für den Berufsstand, der wohl in den Anwendungsbereich eines solchen Richtlinienentwurfs fallen würde, wären weitere Belastungen und Registrierungspflichten zu befürchten. Zudem wehrt sich der DStV dagegen, dass der Berufsstand als Vermittler aggressiver Steuerplanung und Steuervermeidung gebrandmarkt werden könnte.

Nach den Anhörungen der designierten EU-Kommissare vor den zuständigen Fachausschüssen des EU-Parlaments im November und der anschließenden Abstimmung über das neue Kommissarskollegium im EU-Parlament, wird die Kommission von der Leyen II nun zeitnah ihre Arbeit aufnehmen, um ihre politische Agenda umzusetzen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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BaFin: Werthaltigkeit von Vermögenswerten im Fokus der Bilanzkontrolle 2025

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilte am 07.11.2024 mit, dass sie im Rahmen der Bilanzkontrolle 2025 schwerpunktmäßig die Werthaltigkeit bilanzierter Vermögenswerte im Anwendungsbereich der Rechnungslegungsstandards IAS 36 und IFRS 9 prüfen wird. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 08.11.2024

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) teilte am 7. November 2024 mit, dass sie im Rahmen der Bilanzkontrolle 2025 schwerpunktmäßig die Werthaltigkeit bilanzierter Vermögenswerte im Anwendungsbereich der Rechnungslegungsstandards IAS 36 und IFRS 9 prüfen wird.

Gesamtwirtschaftliche Herausforderungen können Werthaltigkeit beeinträchtigen

Als Begründung für die Auswahl dieses Prüfungsschwerpunkts führt die BaFin aus, dass viele kapitalmarktorientierte Unternehmen aktuell eine Transformation zu digitalen und nachhaltigen Geschäftsmodellen durchlaufen und vor geopolitischen und gesamtwirtschaftlichen Herausforderungen stehen. Diese Entwicklungen können den Wert der finanziellen und nicht finanziellen Vermögenswerte beeinträchtigen. Werthaltigkeitsprüfungen sind zudem ermessensbehaftet und unterliegen gewissen Schätzungsunsicherheiten.

Bezüglich der nicht finanziellen Vermögenswerte wird ein Schwerpunkt darauf liegen, ob interne oder externe Anzeichen für mögliche Wertminderungen vorliegen und gegebenenfalls Wertminderungstests durchgeführt wurden. Bei den finanziellen Vermögenswerten wird besonders die Einbringlichkeit von Forderungen berücksichtigt.

Die Unternehmen sind zudem aufgefordert, ihre Analysen und Tests zu dokumentieren und die Annahmen transparent und nachvollziehbar darzustellen.

Prüfungsschwerpunkte der ESMA

Im Oktober 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) für alle europäischen Enforcement-Behörden als Prüfungsschwerpunkte zudem Liquiditätsaspekte sowie Angaben im Anhang zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Ermessensspielräumen und Schätzungsunsicherheiten genannt (siehe dazu „Neu auf WPK.de“ vom 4. November 2024).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Feststellung der Grundstückswerte in Sachsen ist rechtmäßig

Das FG Sachsen hat in mehreren Urteilen die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 01.01.2022 für rechtmäßig erklärt (Az. 2 K 737/23, 2 K 211/23 und 2 K 212/23).

FG Sachsen, Mitteilung vom 05.11.2024 zu den Urteilen 2 K 737/23, 2 K 211/23 und 2 K 212/23 vom 01.10.2024

Sächsisches Finanzgericht entscheidet erneut über die Feststellung der Grundstückswerte in Sachsen

Das Sächsische Finanzgericht in Leipzig hat in mehreren Urteilen vom 1. Oktober 2024 die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 01.01.2022 für rechtmäßig erklärt (Az. 2 K 737/23, 2 K 211/23 und 2 K 212/23).

Die Entscheidungen betreffen eigengenutzte und vermietete Eigentumswohnungen. Die Kläger hielten das neue Grundsteuergesetz und die Sächsischen Sondervorschriften für verfassungswidrig und wollten individuelle Gegebenheiten der Grundstücke für die Bewertung berücksichtigt wissen. Der 2. Senat des Finanzgerichts hat die Klagen abgewiesen und die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Mit diesen Entscheidungen schließt das Gericht an sein am 24. Oktober 2023 gefälltes rechtskräftiges Urteil an (Az. 2 K 574/23). Wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers dürfe dieser die erforderliche Bewertung der Grundstücke möglichst einfach und praktikabel gestalten und hierbei individuelle Bewertungsfaktoren unberücksichtigt lassen.

Zwar hat der Bürger nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Az. II B 78/23) und nach der geplanten Änderung des Bewertungsgesetzes durch das Jahressteuergesetz 2024 die Möglichkeit, einen Wert nachzuweisen, der um mindestens 40 % niedriger ist als der vom Finanzamt ermittelte Grundsteuerwert. Eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Bewertung ist aber nicht möglich, wenn der Bürger zwar individuelle Besonderheiten des Grundstücks behauptet, aber die Auswirkungen auf den Grundstückswert nicht betragsmäßig nachweist. An einem solchen Nachweis fehlte es in den entschiedenen Fällen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, selbst einen individuellen Grundstückswert – etwa durch ein Sachverständigengutachten – zu ermitteln.

Quelle: Sächsische Staatskanzlei, Sächsisches Finanzgericht

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Den Rechtsstaat auch in der Krise bewahren: Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts stärken

Nach dem Bruch der Ampelkoalition werden auch zahlreiche rechtspolitische Vorhaben nicht mehr umgesetzt. Die geplante Grundgesetzänderung zur Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts ist aber von so herausragender Bedeutung für den Rechtsstaat, dass alle demokratischen Parteien sich dafür einsetzen müssen, die Reform noch vor den angestrebten Neuwahlen zu beschließen. Die Verbände fordern, das in erster Lesung bereits konsentierte und überparteiliche Projekt jetzt zügig abzuschließen.

BRAK, Pressemitteilung vom 08.11.2024

Nach dem Bruch der Ampelkoalition werden auch zahlreiche rechtspolitische Vorhaben nicht mehr umgesetzt. Die geplante Grundgesetzänderung zur Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts ist aber von so herausragender Bedeutung für den Rechtsstaat, dass alle demokratischen Parteien sich dafür einsetzen müssen, die Reform noch vor den angestrebten Neuwahlen zu beschließen. Die Verbände fordern, das in erster Lesung bereits konsentierte und überparteiliche Projekt jetzt zügig abzuschließen.

Den demokratischen Parteien im Bundestag ist es gelungen, gemeinsam ein gutes Konzept zur Stärkung des Bundesverfassungsgerichts vorzulegen. Jetzt gilt es, die erarbeiteten Gesetzesentwürfe zur besseren Absicherung des Gerichts schnellstmöglich zu verabschieden. Das gehört zu den vordringlichsten Aufgaben bis zum Jahresende. Es darf nicht sein, dass das Erreichte wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode doch noch scheitert. Es wäre unverantwortlich, wenn ein besserer Schutz des Karlsruher Gerichts vor gezielten Eingriffen oder Blockaden am parteipolitischen Streit über die Wirtschafts- und Finanzpolitik in der Ampel scheitern würde.

Wir appellieren daher dringend an alle demokratischen Fraktionen im Bundestag:

Beschließen Sie jetzt die notwendigen Änderungen des Grundgesetzes, um das Bundesverfassungsgericht als Bollwerk der Demokratie zu stärken.

Gemeinsame Presseerklärung vom Deutschen Anwaltverein (DAV), der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), dem Deutschen Richterbund (DRB), dem Deutschen Juristinnenbund (djb), dem Deutschen Juristentag (djt), der Neuen Richtervereinigung (NRV), dem Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) und der Vereinigung der Wirtschaftsjuristinnen und -juristen (VWJ).

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Klagen gegen Rückbauanordnungen von Gartenlauben zurückgenommen

Nach Hinweis des VG Braunschweig haben die Kläger ihre Klagen gegen Rückbauanordnungen von Gartenlauben in Goslar zurückgenommen, wodurch die Verfahren beendet wurden (Az. 2 A 340/20, 2 A 341/20 und 2 A 342/20).

VG Braunschweig, Pressemitteilung vom 07.11.2024 zu Klagerücknahmen 2 A 340/20, 2 A 341/20 und 2 A 342/20

In der mündlichen Verhandlung der 2. Kammer am 07.11.2024 haben die Kläger ihre Klagen nach Hinweis des Gerichts zurückgenommen, wodurch die Verfahren beendet wurden.

Folgender Sachverhalt lag den Verfahren zugrunde:

Die Kläger sind Eigentümer bzw. Pächter mehrerer, zum Teil nebeneinander liegender Grundstücke in der Gartenanlage „Lilienberg“ in Goslar, auf denen sie jeweils Lauben mit Grundflächen zwischen ca. 35 qm und ca. 53 qm errichtet haben. In der Anlage befinden sich insgesamt über 100 Grundstücke, von denen eine Vielzahl mit Lauben mit Grundflächen von jeweils mehr als 18 qm bebaut sind.

Für die Gartenanlage „Lilienberg“ existiert ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1963, der für das betreffende Gebiet eine Nutzung als „Dauerkleingärten“ und eine Bebauung der im Geltungsbereich liegenden Grundstücke mit Gebäuden mit einer Grundfläche von lediglich 18 qm festsetzt. Bei einer baurechtlichen Überprüfung des Gebietes im Jahr 2019 stellte die beklagte Stadt Goslar fest, dass zahlreiche Baulichkeiten die Obergrenze von 18 qm deutlich überschritten. Daraufhin entwickelte die Beklagte ein Konzept zur Überprüfung sämtlicher Kleingärten in ihrem Stadtgebiet (insgesamt fünf Gebiete), beginnend mit der Gartenanlage „Lilienberg“.

Mit Bescheiden vom 7. Juli 2020 hatte die Beklagte gegenüber den Klägern angeordnet, ihre Gartenhäuser bis zum 31. Oktober 2020 bzw. bis spätestens drei Monate nach Bestandskraft der Anordnung auf das zulässige Maß von 18 qm zurückzubauen für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld i. H. v. 1.500 Euro angedroht.

Hiergegen haben die Kläger im August 2020 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Bebauungsplan aus dem Jahr 1963 sei inzwischen funktionslos geworden.

Nachdem die Kammer bereits einem Ortstermin durchgeführt hatte, wies der Vorsitzende in der heutigen mündlichen Verhandlung darauf hin, dass, selbst wenn der zurgunde liegende Bebauungsplan funktionslos und damit unwirksam geworden sei, woran insbesondere hinsichtlich der Festsetzungen zur maximalen Grundflächenzahl der Gartenlauben erhebliche Zweifel bestünden, die bauplanungsrechtliche Lage nach § 35 BauGB zu bewerten sei, weshalb die Lauben als Außenbereichsvorhaben unzulässig seien.

Die Beklagte stellte – mit Blick auf entsprechende Regelungen im Kleingartengesetz – ihrerseits in Aussicht, auf noch zu stellende Anträge der Kläger auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, Gartenhäuser mit einer Größe von bis zu 24 qm zu genehmigen. Daraufhin nahmen die Kläger ihre Klagen zurück.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig

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Erholung der Immobilienpreise bestätigt sich, Neubauwohnungen nahe Höchststand

Die Erholung am deutschen Immobilienmarkt setzt sich im dritten Quartal 2024 fort. Die Preise für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser sind lt. IfW Kiel gegenüber dem Vorquartal abermals gestiegen und legten sogar im Jahresvergleich zu.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 07.11.2024

Die Erholung am deutschen Immobilienmarkt setzt sich im dritten Quartal 2024 fort. Die Preise für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser sind gegenüber dem Vorquartal (Q2 2024) abermals gestiegen und legten sogar im Jahresvergleich zu. Ein Vergleich nach Baujahresklassen zeigt, dass die Preise für Neubauwohnungen bereits wieder nahe an ihrem Höchststand notieren.

Dies zeigt das jüngste Update des German Real Estate Index (GREIX), einem Gemeinschaftsprojekt der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, ECONtribute und dem IfW Kiel. Dabei werden die Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse, die notariell beglaubigte Verkaufspreise enthalten, nach aktuellen wissenschaftlichen Standards auswertet. Alle Daten für momentan 19 Städte und ihre Stadtteile sowie den Rhein-Erft-Kreis sind frei verfügbar unter www.greix.de.

„Der deutsche Immobilienmarkt bestätigt die Signale aus dem Vorquartal, wonach die Kaufpreise für privates Wohneigentum nach dem jüngsten, drastischen Absturz einen Boden erreicht haben und nun wieder anziehen“, sagt Jonas Zdrzalek, Immobilienexperte am Kiel Institut für Weltwirtschaft (IfW Kiel). „Noch ist die Dynamik allerdings etwas verhalten und ein neuerlicher Boom zeichnet sich nicht ab.“

Verglichen mit dem Vorquartal (Q3 2024 vs. Q2 2024) sind die Preise für Eigentumswohnungen um 1,4 Prozent gestiegen. Einfamilienhäuser legten um 1,3 Prozent zu. Mehrfamilienhäuser sanken dagegen leicht um 0,4 Prozent im Wert, im Vorquartal waren die Preise allerdings sehr kräftig um 4,4 Prozent gestiegen. Speziell in diesem Segment herrscht allerdings aufgrund geringer Transaktionen eine hohe Volatilität, und die Aussagekraft ist begrenzt.

Die Preisentwicklung insgesamt lag wie auch im Vorquartal über den aktuellen Inflationsraten.

Erstmals seit dem Einbruch vor rund zwei Jahren steigen die Preise auch im Jahresvergleich. Gegenüber dem Vorjahresquartal(Q3 2024 vs. Q3 2023) wurden Eigentumswohnungen um 0,9 Prozent teurer, Einfamilienhäuser verzeichneten eine schwarze Null (+0,1 Prozent). Mehrfamilienhäusern sanken um 2,8 Prozent im Wert, das Minus geht im Vergleich zu vorherigen Quartalen aber stetig zurück, auch dies ist ein weiteres Zeichen einer Trendwende am Immobilienmarkt.

Die Anzahl an Immobilientransaktionen legte nochmals zu, befindet sich aber noch spürbar unter denen der Boom-Jahre bei rund 75 Prozent des Durchschnitts der Jahre 2019 bis 2021. Der Anteil von Neubauten hat sich dabei im Vergleich zum Durchschnitt der Boomjahren von etwa 20 Prozent auf nur noch 10 Prozent reduziert.

Top-7-Städte

In Deutschlands 7 größten Städten (Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a. M., Hamburg, Köln, München, Stuttgart) zeigte sich alles in allem eine Seitwärtsbewegung gegenüber dem Vorquartal Q2 2024 mit leichten Ausschlägen nach oben und unten.

In Köln (+1,1 Prozent) und Stuttgart (+1,0 Prozent) war der stärkste Anstieg zu verzeichnen, in Hamburg der stärkste Rückgang (- 0,7 Prozent). In Düsseldorf (+0,2 Prozent) bewegten sich die Preise seitwärts, ebenso in Frankfurt (-0,4 Prozent), wo sie aber bereits im vorherigen Quartal (Q2 2024 vs. Q1 2024) deutlich gestiegen waren.

Hinweis: Für Berlin und München liegen in diesem Update des GREIX keine Daten für das 3. Quartal 2024 vor.

Neubauten nur noch 1,5 Prozent unter Höchststand

Besonders wertstabil zeigen sich Neubauwohnungen in Deutschlands Top-7-Städten. Die Preise haben bereits fast wieder das Niveau ihrer Höchststände von 2022 erreicht, im dritten Quartal 2024 lagen sie nur noch 1,5 Prozent darunter. Insgesamt fiel der Wert in der jüngsten Preiskorrektur nur um rund 6 Prozent.

Sehr viel deutlicher war der Preisrückgang mit rund 16 Prozent bei Bestandswohnungen in Deutschlands 7 größten Städten. Sowohl die Preise für klassische Altbauten mit Baujahr vor 1950 als auch für Wohnungen aus den Jahren nach dem Krieg bis heute notieren im aktuellen Update noch rund 10 Prozent unter ihren Höchstständen.

Weitere Städte

Außerhalb der Top-7-Städte ist die Preisentwicklung für Eigentumswohnungen im Quartalsvergleich einheitlicher als in den Metropolen. Der Trend zeigt für fast alle Städte nach oben, insgesamt ist der Markt aber volatiler, und es sind kräftigere Preisausschläge zu beobachten, was der geringeren Anzahl an Transaktionen geschuldet sein dürfte.

Sehr deutlich war der Preisanstieg in Leipzig (+7 Prozent). Auch Duisburg (+6,3 Prozent) und Potsdam (+5,3 Prozent) legten kräftig zu, nach Rückgängen im ersten Halbjahr bestand in beiden Städten offenbar Aufholpotenzial. Ausschließlich in Dortmund sind die Preise gefallen (-2,2 Prozent).

„Insgesamt deutet die geringe Anzahl an Transaktionen darauf hin, dass viele Marktteilnehmer noch in einer abwartenden Haltung verharren“, so Zdrzalek. „Gut vorstellbar, dass nun aber zunehmend Käufer zurück in den Markt finden, niedriger waren Immobilienpreise immerhin zuletzt vor fast 4 Jahren, und die Trendwende ist eingeläutet. Äußerst begehrt sind offenbar Neubauten, bei denen das Angebot besonders knapp ist, was sich entsprechend in den Preisen widerspiegelt.“

Quelle: Institut für Weltwirtschaft Kiel

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BEG IV verkündet – Verpflichtung der Mitglieder der WPK zur Mitteilung einer E-Mail-Adresse oder einer Adresse des sicheren Übermittlungsweges

Das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie wurde am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die darin geregelten Änderungen der WPO treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 07.11.2024

Das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV) wurde am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, Nr. 323). Die darin (Art. 35) geregelten Änderungen der WPO treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

Danach sind die Mitglieder der WPK, die über ein E-Mail-Postfach oder einen sicheren Übermittlungsweg (insbesondere beA, beSt) verfügen, verpflichtet, deren Adressen der WPK zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen (§ 58b WPO‑neu).

Weitere Änderungen

  • Schriftliche Prüfungen werden auch elektronisch durchgeführt werden können (§§ 12 Abs. 2, 131h Abs. 3 WPO).
  • Einführung der verfahrenserleichtenden Form „schriftlich oder elektronisch“ in § 40 Abs. 2 WPO (Mitteilung von Tatsachen, die eine Eintragung, ihre Veränderung oder eine Löschung im Register erforderlich machen) und in § 59 Abs. 4 Satz 3 WPO.
  • Das Nachreichen einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Eintragung der anderen anzeigepflichtigen Änderungen im Handelsregister oder Partnerschaftsregister wird nicht mehr erforderlich sein (§ 30 WPO).
  • Die Vereinbarung der Haftungsbeschränkung nach § 54a Abs. 1 Nr. 1 WPO wird auch in der Textform möglich sein.

Die WPK berichtete über ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf des BEG IV unter „Neu auf WPK.de“ vom 6. Februar 2024, zum Regierungsentwurf unter „Neu auf WPK.de“ vom 8. April 2024.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle der WPK am 5. November 2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Die WPK hat die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 05.11.2024 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 07.11.2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 5. November 2024 zusammengefasst.

Satzung für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den vom gemeinsamen Ausschuss des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle (Ausschuss SaQK 2024) aufgrund des CSRD-Umsetzungsgesetzes ermittelten Anpassungsbedarf der Satzung für Qualitätskontrolle zur Kenntnis genommen. Die Anpassungen wurden auf sachlich und fachlich erforderliche Änderungen beschränkt. Darüber hinaus wurden redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Beraten wurde über die Qualitätskontrollen von zwei gemischten Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse). In beiden Fällen wurde die Qualitätskontrolle ohne Maßnahmen abgeschlossen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle beschloss bei einer Praxis den Widerspruch gegen die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister als unbegründet zurückzuweisen. Grund für die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer war, dass keine Qualitätskontrolle durchgeführt wurde.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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