Weitere Digitalisierung und weniger Bürokratie im Genossenschaftsrecht

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften sollen verbessert werden. Das Bundeskabinett hat am 06.11.2024 den vom BMJ vorgelegten Gesetzentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform beschlossen.

BMJ, Pressemitteilung vom 06.11.2024

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften sollen verbessert werden. Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Gesetzentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform beschlossen.

Die neuen Regelungen sehen insbesondere vor, die Digitalisierung bei Genossenschaften zu fördern, die genossenschaftliche Rechtsform attraktiver zu gestalten und zugleich ihre missbräuchliche Verwendung zu verhindern.

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:

„Ob im Wohnungsbau, bei der Energieversorgung oder sogar im Profifußball: Die Genossenschaft als Rechtsform erfreut sich großer Beliebtheit. Wir machen sie jetzt noch attraktiver. Bereits mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV haben wir viele Schriftformerfordernisse im Genossenschaftsgesetz abgeschafft. Jetzt gehen wir die nächsten Schritte und öffnen das Genossenschaftsrecht weiter für digitale Lösungen. Außerdem beschleunigen wir den Prozess der Gründung von Genossenschaften. Weniger Bürokratie, mehr Offenheit für digitale Lösungen: Das ist auch im Genossenschaftsrecht die richtige Devise.“

Die deutschen Genossenschaften leisten mit ihren insgesamt 23,5 Millionen Mitgliedern einen wesentlichen Beitrag für das Gemeinwohl: Zum Beispiel sorgen Wohnungsgenossenschaften für vergleichsweise günstigen Wohnraum, Kreditgenossenschaften versorgen auch ländliche Regionen mit Bankdienstleistungen vor Ort, Energiegenossenschaften leisten einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende; einzelne Genossenschaften übernehmen Verantwortung, beispielsweise wo der Staat sich aus finanziellen Gründen zurückzieht, und betreiben ehemals kommunale Einrichtungen wie ein Schwimmbad oder eine Stadthalle.

Daher sieht der Koalitionsvertrag vor, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientiertes Wirtschaften verbessert werden. Diese getroffene Vereinbarung setzt der Gesetzesentwurf mit Blick auf Genossenschaften um.

Im Einzelnen sieht der Gesetzesentwurf folgende Maßnahmen vor:

  • Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften:
    Zur Förderung der Digitalisierung soll die Textform anstelle der Schriftform verankert werden. Weitere Regelungen bzw. Klarstellungen betreffen digitale Sitzungen und Beschlussfassungen sowie die digitale Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder.
  • Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform:
    Zur weiteren Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform soll insbesondere die Gründung einer Genossenschaft beschleunigt werden. Dies soll durch ein erweitertes Register über genossenschaftliche Prüfungsverbände zur Erhöhung der Transparenz, eine Verordnungsermächtigung zur Standardisierung der Gründungsgutachten, die Beschleunigung der Förderungszweckprüfung durch das Registergericht sowie durch eine Frist für Eintragungen im Genossenschaftsrecht erreicht werden.
  • Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften:
    Zudem sind weitere Maßnahmen geplant, um eine missbräuchliche Verwendung der Rechtsform zu verhindern. Gesetzesänderungen in den Jahren 2017 und 2020 haben bereits Wirkung gezeigt. Sie sollen nun durch weitere punktuelle Regelungen ergänzt werden, wobei auch Vorschläge des Bundesrates berücksichtigt werden. Vorgesehen ist insbesondere eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände sowie die Stärkung der Staatsaufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Gesetzentwurf zur Erteilung der Zustimmung zu dem Antrag der EIB zur Änderung von Artikel 16 Absatz 5 ihrer Satzung beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 06.11.2024 den vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Erteilung der Zustimmung zu dem Antrag der Europäischen Investitionsbank (EIB) zur Änderung von Artikel 16 Absatz 5 ihrer Satzung beschlossen.

BMF, Pressemitteilung vom 06.11.2024

Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Erteilung der Zustimmung zu dem Antrag der Europäischen Investitionsbank (EIB) zur Änderung von Artikel 16 Absatz 5 ihrer Satzung beschlossen.

Die dem Gesetzentwurf zugrundeliegende Satzungsänderung der Europäischen Investitionsbank (EIB) beruht auf Empfehlungen der G20. Die Empfehlungen adressieren, wie multilaterale Entwicklungsbanken ihr Ausleihvolumen ohne Kapitalerhöhungen steigern können.

Bei der EIB geht es dabei um die sog. Gearing Ratio. Diese Kennzahl begrenzt – verkürzt gesagt – gegenwärtig die Darlehensvergabe der Bank auf 250 % des Eigenkapitals. Mit der Satzungsänderung soll zukünftig eine einfachere und flexiblere Anpassung der Gearing Ratio ermöglicht werden. Nach der von der EIB beantragten Satzungsänderung soll die Gearing Ratio beibehalten werden. Ihre Höhe soll aber künftig einstimmig durch den Rat der Gouverneure beschlossen werden können. Nach Inkrafttreten der Satzungsänderung wird die Gearing Ratio 290 % betragen.

Die Flexibilisierung ist angemessen, weil die EIB zwischenzeitlich neben der auch weiterhin sinnvollen Gearing Ratio über ein breiteres Instrumentarium zur Risikomessung und -überwachung verfügt. Dieses orientiert sich an bewährten Praktiken im Bankwesen und ist nach dem Vorbild von Geschäftsbanken modelliert. Die Bundesregierung wird auch weiterhin besonderen Wert auf die Beibehaltung der exzellenten Bedingungen für die Refinanzierung der EIB legen.

Die EIB hat dargelegt, dass sie ohne Anpassung der Gearing Ratio künftig weniger Investitionen als gegenwärtig tätigen könnte. Vor dem Hintergrund der Anforderungen an die EIB in zahlreichen Politikfeldern, wie zum Beispiel Investitionen in Klima und Digitalisierung, aber auch in Sicherheit und Verteidigung, ist eine Reduzierung der EIB-Geschäftstätigkeit aus Sicht der Bundesregierung keine sinnvolle Option. Insofern unterstützt die Bundesregierung die vorgeschlagene Satzungsänderung zur Flexibilisierung der Gearing Ratio und die künftige Erhöhung.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 06.11.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung beschlossen.

BMF, Mitteilung 06.11.2024

Fairer Wettbewerb und gerechte Arbeitsbedingungen sind nur mit einer wirksamen Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu gewährleisten. Zudem gilt es, Steuern und Sozialbeiträge für den Haushalt und die Sozialkassen zu sichern. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) hat dabei eine zentrale Rolle.

„Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung stärken wir die FKS weiter. Wir setzen dabei insbesondere bei der Treffsicherheit unseres Sozialstaats an. Künftig erfahren Sozialleistungsbetrüger, insbesondere unrechtmäßige Bürgergeldempfänger, schnelle und unmittelbare strafrechtliche Konsequenzen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Mit der sogenannten „Kleinen Staatsanwaltschaft“ bekommt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Zuständigkeit, bei Sozialleistungsbetrug Ermittlungsverfahren selbstständig durchzuführen und mehr Verfahren zum Abschluss zu bringen. Damit kann der Zoll schneller und zielgerichteter vorgehen, zudem werden die Landesjustizbehörden entlastet.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

Der Gesetzesentwurf wird eine verbesserte Wahrnehmung des Kernauftrags der FKS, die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, gewährleisten und einen wesentlichen Beitrag zu einer weiteren Stärkung der sozialen Sicherungssysteme und des Steuersystems leisten. Dafür werden die Prüfungs-, Ermittlungs- und Ahndungsprozesse der FKS vereinfacht und deutlich effizienter, moderner und digitaler ausgestaltet.

Der Entwurf stärkt zudem den Schutz redlicher Unternehmer vor unlauterer Konkurrenz, die sich auf Kosten der Gesellschaft und der Fiskalsysteme gesetzeswidrig Wettbewerbsvorteile verschafft. Durch stärker risikoorientierte und qualitativ hochwertige Prüfungen sowie erweiterte Prüfmöglichkeiten von Arbeitgebern außerhalb des Unternehmenssitzes, u. a. durch elektronischen Unterlagenzugang, werden Prüfungen für die Unternehmen künftig erheblich bürokratieärmer.

Des Weiteren setzt das Gesetz deutliche Akzente bei der Kriminalitätsbekämpfung durch die FKS. Durch die Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund und verbesserte Straf- und Bußgeldnormen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung kann die FKS effizient auf Augenhöhe mit anderen Ermittlungsbereichen wie Polizei, Zoll- und Steuerfahndung agieren und stärker gegen schwere Wirtschaftskriminalität und vor allem Organisierte Kriminalität vorgehen.

Zudem werden mit dem Gesetz die Prozessabläufe bei der selbstständigen Ahndung von Verstößen durch die FKS optimiert und die Kompetenzen der FKS zur Ahndung des Sozialleistungsbetruges ausgebaut, wodurch die Verfahrensregelungen effektiv verbessert und die Justiz weitreichend entlastet werden soll.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren. So entschied das BSG (Az. B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 06.11.2024 zu den Urteilen B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R und B 12 KR 11/23 R vom 05.11.2024

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 5. November 2024 in mehreren Verfahren entschieden (Az. B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R).

Renten der betrieblichen Altersversorgung unterliegen als mit der Rente vergleichbare Einnahmen (sog. Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Anders als zuvor gilt für Versorgungsbezüge pflichtversicherter Mitglieder seit 2004 nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Faktisch führte dies für sie zu einer Verdoppelung der aus dem Versorgungsbezug zu zahlenden Beiträge. Zum Jahresbeginn 2020 führte der Gesetzgeber für Krankenpflichtversicherte zur nachhaltigen Stärkung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge den Abzug eines Freibetrags von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung ein (159,25 Euro Stand: 2020; 176,75 Euro Stand: 2024). Dadurch sollten die über vier Millionen betroffenen pflichtversicherten Betriebsrentner im Einzelfall in Höhe von circa 300 Euro jährlich entlastet werden. Das Beitragsaufkommen der gesetzlichen Krankenversicherung wird dadurch um 1,2 Milliarden Euro jährlich reduziert.

Den in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Betriebsrentnern steht der pflichtversicherten Betriebsrentnern eingeräumte Freibetrag nach den einschlägigen Vorschriften nicht zu. Dies führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Pflichtversicherte Rentner haben ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. Dies durfte der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen.

Quelle: Bundessozialgericht

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Konkretisierung der Transparenzberichtspflichten aus dem DSA

Die EU-Kommission hat am 04.11.2024 eine Durchführungsverordnung angenommen, mit der sie die Transparenzberichtspflichten aus dem DSA konkretisiert.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 06.11.2024

Die EU-Kommission hat am 04.11.2024 eine Durchführungsverordnung angenommen, mit der sie die Transparenzberichtspflichten aus dem DSA konkretisiert. Der DSA verpflichtet alle Anbieter von Vermittlungsdiensten, zu denen auch Online-Plattformen gehören, einen Transparenzbericht über die von ihnen unternommene Moderation von Inhalten zu veröffentlichen.

Mit der Durchführungsverordnung werden verbindliche Templates für die Transparenzberichte festgelegt. Die Templates enthalten Vorgaben über die Form, den Inhalt und andere Einzelheiten im Hinblick auf die Erfüllung der im Gesetz festgelegten Berichtspflichten. Die Durchführungsverordnung sieht vor, dass die Anbieter die Transparenzberichte ab Juli 2025 unter Verwendung des Templates veröffentlichen müssen. Es wird weiter konkretisiert, dass Anbieter einen Transparenzbericht pro Service veröffentlichen müssen. Des Weiteren muss der Transparenzbericht spätestens zwei Monate nach dem Ende des Berichtszeitraums veröffentlicht werden und über fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

Die Durchführungsverordnung muss noch im Amtsblatt veröffentlicht werden und wird dann 20 Tage später gelten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Volksbegehren „Hamburg testet Grundeinkommen“ kommt zustande

Der Hamburger Innensenat hat am 05.11.2024 formell festgestellt, dass das Volksbegehren „Hamburg testet Grundeinkommen“ zustande gekommen ist. Die Initiatoren möchten den ersten staatlichen Modellversuch zu einem
bedingungslosen Grundeinkommen in Deutschland durchsetzen. Der
Modellversuch soll drei Jahre laufen und 2.000 Menschen, die in Hamburg leben, ein
Grundeinkommen sichern. Das Projekt soll wissenschaftlich ausgewertet werden.

Hamburger Innenbehörde, Pressemitteilung vom 05.11.2024

Der Hamburger Innensenat hat am 5. November 2024 gemäß § 16 Absatz 1 Volksabstimmungsgesetz formell festgestellt, dass das Volksbegehren „Hamburg testet Grundeinkommen“ zustande und das Volksbegehren „G-9 Hamburg“ nicht zustande gekommen ist.

Die Vertrauenspersonen der Volksinitiative „Hamburg testet Grundeinkommen“ haben nach eigenen Angaben 87.376 Eintragungen eingereicht. Bei der Briefeintragungsstelle und in den öffentlichen Eintragungsstellen sind insgesamt 8.714 Eintragungen eingegangen. Die Prüfung der Eintragungen hat ergeben, dass mindestens 65.835 gültige Eintragungen vorliegen. Damit wurde das Quorum für das Zustandekommen des Volksbegehrens erreicht.

So geht es weiter:

  • Die Bürgerschaft hat 120 Tage nach dem Ende der Eintragungsfrist (30. September 2024) Zeit zu entscheiden, ob sie dem Volksbegehren entsprechen will.
  • Verstreicht die Frist ergebnislos, kann die Volksinitiative durch die Vertrauenspersonen binnen eines Monats die Durchführung eines Volksentscheids beantragen. Der Volksentscheid würde dann am 28. September 2025, am Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag durchgeführt werden. Auf Antrag kann der Volksentscheid auch an einem anderen Tag stattfinden, frühestens jedoch am Sonntag, dem 1. Juni 2025.

Die Vertrauenspersonen der Volksinitiative „G-9 Hamburg“ haben keine Eintragungen aus Eigensammlung eingereicht. Bei der Briefeintragungsstelle und den öffentlichen Eintragungsstellen sind insgesamt 1.986 Eintragungen eingegangen. Die Anzahl erreicht das Quorum nicht. Einer Prüfung der Gültigkeit der Eintragungen bedurfte es daher nicht.

Die Feststellung des Nichtzustandekommens des Volksbegehrens kann noch innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung von den Vertrauenspersonen durch Antrag an das Hamburgische Verfassungsgericht angefochten werden.

Quelle: Behörde für Inneres und Sport Hamburg

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im September 2024: +4,2 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im September 2024 gegenüber August 2024 um 4,2 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.11.2024

Auftragseingang ohne Großaufträge: +2,2 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe:
September 2024 (real, vorläufig):
+4,2 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+1,0 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

August 2024 (real, revidiert):
-5,4 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-3,4 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im September 2024 gegenüber August 2024 saison- und kalenderbereinigt um 4,2 % gestiegen. Ohne die Berücksichtigung der Großaufträge war der Auftragseingang um 2,2 % höher als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang im 3. Quartal 2024 insgesamt um 4,2 % höher und ohne Großaufträge um 0,6 % niedriger als im 2. Quartal 2024. Für August 2024 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang des Auftragseingangs von 5,4 % gegenüber Juli 2024 (vorläufiger Wert: -5,8 %).

2024 ist insbesondere auf den deutlichen Anstieg im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge) zurückzuführen. Hier lagen die Neuaufträge aufgrund mehrerer Großaufträge mehr als doppelt so hoch (+117,1 %) wie im Vormonat. Auch die Zuwächse von Auftragseingängen in der Automobilindustrie (+2,9 %) wirkten sich positiv aus. Negativ beeinflussten das Gesamtergebnis hingegen die Rückgänge im Bereich Metallerzeugung und -bearbeitung (-10,0 %) und im Maschinenbau (-3,6 %).

Im Bereich der Vorleistungsgüter ergab sich für den Auftragseingang im September 2024 ein Rückgang von 2,4 %. Bei den Investitionsgütern stieg der Auftragseingang um 8,3 %, bei den Konsumgütern um 3,8 %.

Die Aufträge aus dem Inland stiegen um 3,6 %, die Aufträge aus dem Ausland insgesamt um 4,4 %. Dabei stiegen die Auftragseingänge aus der Eurozone um 14,6 %, während die Aufträge von außerhalb der Eurozone um 1,6 % zurückgingen.

Umsatz im September 2024 um 1,4 % niedriger als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im September 2024 saison- und kalenderbereinigt 1,4 % niedriger als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2023 war der Umsatz kalenderbereinigt 4,4 % geringer. Für August 2024 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Anstieg von 3,0 % gegenüber Juli 2024 (vorläufiger Wert: +3,2 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Digitalisierung beim Grundstückskauf: BMJ veröffentlicht Gesetzentwurf

Grundstückskaufverträge sollen künftig komplett digital vollzogen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJ am 05.11.2024 veröffentlicht hat. Konkret geht es dabei um den Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen Notaren, Gerichten und Behörden im Nachgang der Beurkundung eines Immobilienkaufvertrags.

BMJ, Pressemitteilung vom 05.11.2024

Grundstückskaufverträge sollen künftig komplett digital vollzogen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJ am 05.11.2024 veröffentlicht hat. Konkret geht es dabei um den Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen Notaren, Gerichten und Behörden im Nachgang der Beurkundung eines Immobilienkaufvertrags.

Bislang findet dieser Austausch weitgehend postalisch statt. Künftig soll er vollständig elektronisch stattfinden. Gleiches soll gelten für die gerichtliche Genehmigung eines notariellen Rechtsgeschäfts oder für die Erfüllung steuerlicher Anzeigepflichten der Notare. Entsprechende Transaktionen können so schneller, effizienter und gleichwohl sicher durchgeführt werden.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass: „Bei der Digitalisierung des Notarwesens haben wir bereits viel erreicht. Jetzt digitalisieren wir auch die Abläufe beim Grundstückskauf. Notare, Behörden und Gerichte sollen sich im Nachgang der Beurkundung nicht mehr mühsam Briefe schreiben müssen, bevor ein Grundstück den Eigentümer wechseln kann. Künftig sollen sie Anzeigen, Anträgen und Genehmigungen elektronisch austauschen. So vermeiden wir Medienbrüche und beschleunigen Verfahren. Grundstückstransaktionen können so schneller und effizienter über die Bühne gehen. Das stärkt den deutschen Immobilienmarkt. Außerdem werden die Papierstapel wieder ein Stück kleiner. Erst vor kurzem haben wir einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der vorsieht, dass Notare sowie andere Urkundsstellen öffentliche Urkunden fortan unmittelbar elektronisch errichten können. Nun gehen wir den nächsten Schritt bei der Digitalisierung des Rechtsstaats.“

Der Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare sieht dazu im Einzelnen folgende Inhalte vor:

1. Anzeigen, Anträge und Genehmigungen zum Vollzug von Grundstückskaufverträgen fortan elektronisch

  • Die nach dem Baugesetzbuch, dem Grundstückverkehrsgesetz und der Grundstückverkehrsordnung erforderlichen Anzeigen, Anträge und Genehmigungen, die zwischen Notaren und den Verwaltungsbehörden der Länder und Gemeinden ausgetauscht werden, sollen künftig ausschließlich elektronisch erfolgen. Gleiches gilt für den Austausch zwischen Notaren und Gerichten im Rahmen gerichtlicher Genehmigungen notarieller Rechtsgeschäfte und zwischen Notaren und der Finanzverwaltung. Dafür kommen strukturierte Datensätze zum Einsatz, die eine automatisierte, sichere Bearbeitung ermöglichen sollen.
  • Für den Austausch zwischen Notaren und der Verwaltung beziehungsweise den Gerichten ist die Nutzung des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) vorgesehen. Dabei handelt es sich um eine elektronische Kommunikationsinfrastruktur für die verschlüsselte Übertragung von Dokumenten und Akten zwischen authentifizierten Teilnehmern.
  • Für den Austausch zwischen Notaren und der Finanzverwaltung ist hingegen die Nutzung von ELSTER vorgesehen. ELSTER ermöglicht eine effiziente, zeitgemäße, medienbruchfreie und hochsichere elektronische Übertragung jeglicher Steuerdaten zwischen Bürgern, Steuerberatern, Arbeitgebern, Kommunen, Verbänden, Finanzbehörden und sonstigen Institutionen.

2. Implementierung und Zeitplan

  • Die Zeitpunkte, ab denen die elektronische Kommunikation möglich oder verpflichtend ist, sollen überwiegend durch Rechtsverordnung bestimmt werden können. Dabei wird die Verordnungskompetenz für die Übermittlung durch Gerichte sowie für den Austausch zwischen den Notaren und den Verwaltungsbehörden den Ländern übertragen.

Der Referentenentwurf wurde am 05.11.2024 an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 13. Dezember 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Den Referentenentwurf und die Synopse zum Referentenentwurf finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Kein Anspruch auf eine Erlaubnis zum Betrieb einer Sportwettvermittlungsstelle in der Nähe einer Grundschule

Das OVG Niedersachsen hat die Berufungen einer Wettveranstalterin und der Betreiberin einer Wettvermittlungsstelle in Hannover gegen die Entscheidung des VG Hannover, mit der dieses die Klagen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle abgewiesen hatte, zurückgewiesen (Az. 10 LC 13/24 und 10 LC 14/24).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 05.11.2024 zu den Urteilen 10 LC 13/24 und 10 LC 14/24 vom 05.11.2024

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 5. November 2024 die Berufungen einer Wettveranstalterin und der Betreiberin einer Wettvermittlungsstelle in Hannover gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 10 A 4968/21), mit der dieses die Klagen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle abgewiesen hatte, zurückgewiesen (Az. 10 LC 13/24 und 10 LC 14/24).

§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes sieht für Sportwettvermittlungsstellen einen Abstand von mindestens 200 m zu Einrichtungen und Orten vor, die vorwiegend und regelmäßig von Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung durch Erziehungsberechtigte oder pädagogische Kräfte aufgesucht werden. Die Sportwettvermittlungsstelle, für die die Klägerinnen eine Erlaubnis begehren, befindet sich in weniger als 200 m Entfernung zu einer Grundschule.

Das Verwaltungsgericht hatte die Klagen auf Erteilung der Erlaubnis abgelehnt. Der Erlaubnis stehe die Abstandsvorschrift entgegen und diese sei entgegen der Auffassung der Klägerinnen mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Die mit der Regelung verbundenen Eingriffe insbesondere in die Berufsausübungsfreiheit und die europäische Dienst- und Niederlassungsfreiheit seien zugunsten der Suchtprävention gerechtfertigt (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15. März 2023).

Die gegen dieses Urteil eingelegten, vom Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufungen hat der 10. Senat heute zurückgewiesen. Der Erlaubniserteilung stehe die Unterschreitung des dem Kinder- und Jugendschutz dienenden Mindestabstands zu der Grundschule entgegen. Die Abstandsregelung verletze nicht Verfassungsrecht und sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass für Spielhallen oder LOTTO-/TOTO-Annahmestellen keine entsprechenden Abstandsvorgaben bestünden. Denn weder der allgemeine Gleichheitssatz, die Berufsfreiheit noch das Unionsrecht hinderten den Gesetzgeber, für verschiedene Glücksspielformen unterschiedliche Regelungen zur Suchtprävention und zum Spielerschutz zu treffen, sofern diese – wie hier – jeweils verhältnismäßig seien und sich nicht gegenseitig in einer Weise konterkarierten, dass die Eignung einer der Regelungen zur Zielerreichung aufgehoben würde. Die Klägerinnen könnten sich zudem nicht etwa deshalb auf Bestands- oder Vertrauensschutz berufen, weil die Wettvermittlungsstelle in den Vorjahren zeitweise geduldet worden sei. Denn die Duldung einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Wettvermittlungsstelle kann nicht deren Legalisierung bewirken und schützenswerte Rechte begründen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen

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KI: Rat der EU billigt Schlussfolgerungen zur Stärkung der Ambitionen der EU

Der Rat hat am 05.11.2024 Schlussfolgerungen zu einem Bericht des Europäischen Rechnungshofs zur Stärkung der Ambitionen der EU im Hinblick auf künstliche Intelligenz, insbesondere durch die Verbesserung der Governance und die Steigerung und gezieltere Ausrichtung der künftigen Investitionen in diesem Bereich, gebilligt.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 05.11.2024

Der Rat hat am 05.11.2024 Schlussfolgerungen zu einem Bericht des Europäischen Rechnungshofs zur Stärkung der Ambitionen der EU im Hinblick auf künstliche Intelligenz, insbesondere durch die Verbesserung der Governance und die Steigerung und gezieltere Ausrichtung der künftigen Investitionen in diesem Bereich, gebilligt.

Der Rat stimmt mit der Schlussfolgerung des Rechnungshofs überein, dass die EU die Investitionen in KI erhöhen und den Zugang zur digitalen Infrastruktur erleichtern muss, um ein weltweit wettbewerbsfähiger Akteur mit globaler Wirkung zu sein, eine Führungsrolle bei der Entwicklung und dem Einsatz von KI zu übernehmen, Talente zu fördern und ein Ökosystem für Exzellenz und Vertrauen zu schaffen.

Der Rat ist zudem der Auffassung, dass die Umweltauswirkungen von KI-Systemen, Hochleistungsrechnen und mögliche Lösungen zur Steigerung der Energieeffizienz sowie die Sicherung einer zuverlässigen Hardware-Lieferkette wichtige Faktoren sind, die bei den KI-Strategien auch berücksichtigt werden sollten.

Der Rat stimmt ferner mit dem Rechnungshof darin überein, dass eine enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen im Hinblick auf die Maximierung der Wirkung von Investitionen auf EU-Ebene und nationaler Ebene – bei gleichzeitiger Nutzung von Synergien – ein Schlüsselelement ist, wenn es darum geht, die globale Führungsrolle der EU im Bereich KI und ihre Positionierung als Bezugspunkt für KI-Governance zu garantieren. In diesem Zusammenhang ersucht der Rat die Kommission, den regelmäßigen Informationsaustausch mit dem Rat und seinen einschlägigen Vorbereitungsgremien zu intensivieren, um das strategische Engagement der EU in internationalen Gremien und die Zusammenarbeit mit Partnern zu unterstützen.

Schließlich stimmt der Rat – in dem Bewusstsein, dass KI die europäische Wettbewerbsfähigkeit steigern kann, wenn die Ergebnisse von Forschungs- und Innovationsprojekten direkt oder indirekt vermarktet oder genutzt werden – mit dem Rechnungshof überein, dass messbare Leistungsziele und -indikatoren benötigt werden. Der Rat fordert jedoch, dass diese Indikatoren – ohne das Gesamtziel der Projekte zu behindern – sorgfältig konzipiert werden sollten, sodass kein zusätzlicher Aufwand für die Begünstigten, die Mitgliedstaaten und die durchführenden Stellen entsteht.

Quelle: Rat der EU

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