Bruttoinlandsprodukt: Ausführliche Ergebnisse zur Wirtschaftsleistung im 1. Quartal 2026

Das BIP ist im 1. Quartal 2026 gegenüber dem 4. Quartal 2025 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 0,3 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, bestätigte sich damit das Ergebnis der Schnellmeldung vom 30. April 2026. Vor allem die Exporte stiegen zu Jahresbeginn deutlich und stützten die Wirtschaftsleistung

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 22.05.2026

Wirtschaftsleistung um 0,3 % höher als im Vorquartal

Bruttoinlandsprodukt (BIP), 1. Quartal 2026
+0,3 % zum Vorquartal (preis-, saison- und kalenderbereinigt)
+0,5 % zum Vorjahresquartal (preisbereinigt)
+0,4 % zum Vorjahresquartal (preis- und kalenderbereinigt)

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 1. Quartal 2026 gegenüber dem 4. Quartal 2025 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 0,3 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, bestätigte sich damit das Ergebnis der Schnellmeldung vom 30. April 2026. „Nach dem leichten Wachstum zum Jahresende 2025 ist die deutsche Wirtschaft auch positiv ins Jahr 2026 gestartet“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes. „Vor allem die Exporte stiegen zu Jahresbeginn deutlich und stützten die Wirtschaftsleistung“, so Brand weiter.

Exporte im Plus, auch staatlicher Konsum zum Vorquartal gestiegen

Der Handel mit dem Ausland nahm im 1. Quartal 2026 preis-, saison- und kalenderbereinigt kräftig zu: So wurden insgesamt 3,3 % mehr Waren und Dienstleistungen exportiert, nachdem im 4. Quartal 2025 noch ein Rückgang der Ausfuhren zu verzeichnen war. Zur positiven Entwicklung zu Jahresbeginn trugen etwa die gestiegenen Exporte von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen sowie Metallen bei. Die Importe erhöhten sich zu Jahresbeginn insgesamt nur leicht (+0,1 %).

Wie schon in den Quartalen zuvor nahmen die preis-, saison- und kalenderbereinigten Konsumausgaben insgesamt zu, sie stiegen um 0,4 % im Vergleich zum 4. Quartal 2025. Dabei erhöhte der Staat seine Konsumausgaben mit +1,1 % deutlich. Die Konsumausgaben der privaten Haushalte übertrafen dagegen das Niveau des 4. Quartals 2025 nicht. Sie entwickelten sich den neuesten Berechnungen zufolge, gestützt auf eine breitere Datengrundlage, etwas schwächer als noch bei der BIP-Schnellmeldung vom 30. April 2026 angenommen.

Die Bruttoanlageinvestitionen gingen im 1. Quartal 2026 preis-, saison- und kalenderbereinigt deutlich zurück (-1,5 %), nachdem sie Ende 2025 noch gestiegen waren. Die Investitionen in Ausrüstungen – also vor allem in Maschinen, Geräte und Fahrzeuge – sanken um 1,2 %, was auf schwächere staatliche Ausrüstungsinvestitionen zurückzuführen ist. Die Investitionen in Bauten nahmen mit -2,5 % noch stärker ab. Dies ist vor allem der ungewöhnlich kalten Witterung im Januar und Februar geschuldet, die den Baufortschritt bremste.

Bruttowertschöpfung im 1. Quartal 2026 erneut leicht gewachsen

Die preis-, saison- und kalenderbereinigte Bruttowertschöpfung stieg im 1. Quartal 2026 mit +0,1 % leicht an, nachdem sie im 4. Quartal 2025 bereits um 0,3 % zugelegt hatte. Das Verarbeitende Gewerbe konnte die Wertschöpfung preis-, saison- und kalenderbereinigt im 1. Quartal 2026 mit +0,7 % deutlich steigern. Insbesondere in den Bereichen Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen sowie Sonstiger Fahrzeugbau nahmen die preisbereinigten Umsätze im Vorquartalsvergleich zu. In der Herstellung von Metallerzeugnissen sowie im Maschinenbau sank die Wirtschaftsleistung dagegen. Das Baugewerbe verzeichnete ebenfalls einen Rückgang gegenüber dem Vorquartal (-0,6 %), auch aufgrund der ungünstigen Witterung zu Jahresbeginn. In den meisten Dienstleistungsbereichen änderte sich die Wertschöpfung gegenüber dem Vorquartal kaum. Während die Unternehmensdienstleister und die Sonstigen Dienstleister leicht im Minus waren, konnten der Bereich Handel, Verkehr, Gastgewerbe, der Bereich Information und Kommunikation sowie die Finanz- und Versicherungsdienstleister ihre preis-, saison- und kalenderbereinigte Wirtschaftsleistung im 1. Quartal 2026 steigern. Bei den Öffentlichen Dienstleistern, Erziehung, Gesundheit war die Bruttowertschöpfung im Vorquartalsvergleich nahezu unverändert.

Bruttoinlandsprodukt im Vorjahresvergleich gestiegen

Im Vorjahresvergleich war das BIP im 1. Quartal 2026 preisbereinigt um 0,5 % höher als im 1. Quartal 2025. Preis- und kalenderbereinigt war der Anstieg geringer (+0,4 %).

Konsumausgaben gegenüber dem Vorjahr im Plus, Bauinvestitionen gesunken

Die preisbereinigten Konsumausgaben nahmen auch im 1. Quartal 2026 im Vergleich zum Vorjahresquartal zu, sie stiegen um 1,6 %. Darunter entwickelten sich sowohl die privaten als auch die staatlichen Konsumausgaben positiv. Die Ausgaben der privaten Haushalte stiegen um 0,8 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Beim Staatskonsum trugen vor allem höhere Ausgaben des Bundes zu einem kräftigen Zuwachs von 3,5 % bei. Die preisbereinigten Investitionen in Ausrüstungen nahmen ebenfalls im Vergleich zum 1. Quartal 2025 zu (+0,5 %). Darunter entwickelten sich vor allem die gewerblichen Pkw-Zulassungen sehr positiv. Aber auch die Investitionen des Staates, die investive Ausgaben im Verteidigungsbereich einschließen, waren höher als im Vorjahr. In Bauten wurde hingegen deutlich weniger investiert als im Vorjahreszeitraum (-3,3 %). Gebremst wurde die Bautätigkeit vor allem von der schlechten Witterung zu Jahresbeginn.

Die Entwicklung im Außenhandel war im 1. Quartal 2026 gegenüber dem Vorjahresquartal zweigeteilt: Die Exporte sanken insgesamt preisbereinigt um 0,3 %. Dies ging auf geringere Dienstleistungsausfuhren zurück (-2,4 %), vor allem in den Bereichen sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (u. a. Forschung und Entwicklung, Freiberufliche Dienstleistungen und Managementberatungsleistungen) und Transportdienstleistungen. Die Ausfuhr von Waren überschritt hingegen das Niveau des Vorjahres leicht (+0,4 %), was unter anderem auf stärkere Exporte von Datenverarbeitungsgeräten sowie elektrischen Ausrüstungen zurückzuführen war.

Die Importe nahmen um 1,7 % zu. Auch hier wurden weniger Dienstleistungen gehandelt (-3,2 %). So gingen etwa die Importe von Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen sowie sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen zurück. Die Einfuhr von Waren (+3,8 %) lag hingegen deutlich höher als im Vorjahresquartal. Insbesondere die Importe von Kraftwagen und Kraftwagenteilen nahmen zu.

Bruttowertschöpfung im Vorjahresvergleich in fast allen Bereichen im Plus

Die preisbereinigte Bruttowertschöpfung insgesamt nahm im 1. Quartal 2026 gegenüber dem Vorjahresquartal um 0,5 % zu. Das Verarbeitende Gewerbe konnte seine Wertschöpfung im Vorjahresvergleich im 1. Quartal 2026 leicht steigern (+0,1 %), nachdem sie bereits im 4. Quartal 2025 angestiegen war. Besonders die Kokerei und Mineralölverarbeitung sowie der Sonstige Fahrzeugbau verzeichneten Umsatzzuwächse im Vergleich zum Vorjahr, während die Herstellung von chemischen Erzeugnissen und der Maschinenbau Rückgänge hinnehmen mussten. Dagegen konnten beinahe alle Dienstleistungsbereiche ihre wirtschaftliche Leistung gegenüber dem Vorjahresquartal ausweiten. Besonders deutlich waren die Zuwächse der preisbereinigten Wertschöpfung im Bereich Information und Kommunikation mit +2,0 % sowie bei den Öffentlichen Dienstleistern, Erziehung, Gesundheit mit +1,8 %. Einen Rückgang verzeichneten lediglich die Finanz- und Versicherungsdienstleister (-1,2 %). Im Baugewerbe setzte sich die bereits mehr als vier Jahre anhaltende negative Entwicklung der Bruttowertschöpfung im Vergleich zum Vorjahr fort (-4,4 %). Dabei verzeichneten sowohl das Bauhauptgewerbe als auch das Ausbaugewerbe Produktionsrückgänge im 1. Quartal 2026.

Erwerbstätigkeit deutlich gesunken

Die Wirtschaftsleistung wurde im 1. Quartal 2026 von rund 45,6 Millionen Erwerbstätigen mit Arbeitsort in Deutschland erbracht. Das waren 157 000 Personen (-0,3 %) weniger als im 1. Quartal 2025. Dabei wurden die kräftigen Rückgänge im Verarbeitenden Gewerbe und im Baugewerbe nicht vom leichten Anstieg der Erwerbstätigkeit in den Dienstleistungsbereichen kompensiert (siehe Pressemitteilung Nr. 167 vom 19. Mai 2026).

Die durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden je erwerbstätiger Person stiegen nach ersten vorläufigen Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit im 1. Quartal 2026 im Vergleich zum Vorjahresquartal um 0,3 %. Das gesamtwirtschaftliche Arbeitsvolumen – also das Produkt aus der gesunkenen Erwerbstätigenzahl und den gestiegenen geleisteten Stunden je erwerbstätiger Person – blieb im gleichen Zeitraum unverändert.

Die gesamtwirtschaftliche Arbeitsproduktivität – gemessen als preisbereinigtes BIP je Erwerbstätigenstunde – nahm nach vorläufigen Berechnungen gegenüber dem Vorjahresquartal um 0,5 % zu. Je Erwerbstätigen gerechnet war sie um 0,8 % höher als vor einem Jahr.

Konsum und Einkommen steigen in gleichem Maß, Sparquote unverändert zum Vorjahr

In jeweiligen Preisen war sowohl das BIP als auch das Bruttonationaleinkommen im 1. Quartal 2026 um 3,2 % höher als ein Jahr zuvor. Das Volkseinkommen wuchs um 3,4 % gegenüber dem 1. Quartal 2025. Dabei nahmen die Unternehmens- und Vermögenseinkommen mit +2,1 % weniger stark zu als das Arbeitnehmerentgelt. Dieses erhöhte sich mit +3,9 % jedoch schwächer als in den Quartalen zuvor, was zum einen auf den Rückgang der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (-0,3 %) zurückzuführen ist, zum anderen auf geringere Steigerungen bei den Sozialbeiträgen der Arbeitgeber (+3,5 %). Je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer erhöhten sich die durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter im 1. Quartal 2026 um +4,3 % im Vergleich zum Vorjahresquartal. Hierbei spielte die Entwicklung der Sonderzahlungen, zu denen auch Abfindungen zählen, eine Rolle. Netto stieg die Lohnsumme insgesamt mit +3,9 % etwas schwächer als die Bruttolohnsumme (+4,0 %). Dies lag an einer leicht überdurchschnittlichen Entwicklung der Sozialbeiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (+4,2 %) sowie der Lohnsteuer (+4,3 %).

Da der Konsum der privaten Haushalte in jeweiligen Preisen im 1. Quartal 2026 gegenüber dem 1. Quartal 2025 in gleichem Maße zulegte wie ihr gesamtwirtschaftliches Einkommen (jeweils +3,3 %), befand sich die Sparquote mit 12,6 % auf demselben Niveau wie im Vorjahr.

Die deutsche Wirtschaft im internationalen Vergleich

Zu Jahresbeginn lag die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland leicht oberhalb des europäischen Durchschnitts: In der Europäischen Union (EU) insgesamt war die Wirtschaftsentwicklung im 1. Quartal 2026 im Vergleich zum Vorquartal mit +0,2 % etwas schwächer als in Deutschland (+0,3 %). Von den anderen großen EU-Mitgliedstaaten verzeichnete Spanien mit +0,6 % das stärkste Wachstum des preis-, saison- und kalenderbereinigten BIP. In Italien (+0,2 %) stieg die Wirtschaftsleistung ebenfalls, in Frankreich stagnierte sie hingegen. In den USA fiel das BIP im Vergleich zum 4. Quartal 2025 um 0,5 % höher aus.

Im preis-, saison- und kalenderbereinigten Vorjahresvergleich nahm die Wirtschaftsleistung in Deutschland leicht um 0,3 % zu, während sie in der EU insgesamt deutlich um 1,0 % anstieg.

Revision der bisherigen Ergebnisse

Neben den Ergebnissen für das 1. Quartal 2026 hat das Statistische Bundesamt auch alle vier Quartale und das Jahr 2025 überarbeitet.

Mit den seit der Schnellmeldung am 30. April 2026 neu verfügbaren statistischen Informationen ergaben sich dabei für das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt insgesamt keine Änderungen der bisherigen Ergebnisse.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Änderungen im Steuerberatungs- und Steuerrecht erörtert

Der Bundestag hat am 21.05.2026 in 1. Lesung den Gesetzentwurf zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (BT-Drs. 21/6002) debattiert. Im Anschluss wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.05.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 21. Mai 2026, erstmals den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (21/6002) debattiert. Im Anschluss an die 20-minütige erste Lesung wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Finanzausschuss.

Der Gesetzentwurf gleicht einem früheren Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/4550), den der Bundestag am 24. April beschlossen hatte, der aber am 13. Mai im Bundesrat gestoppt wurde. Der nun eingebrachte Gesetzentwurf enthält nicht mehr die ursprünglich vorgesehene steuerfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten bezahlen können.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Bundestag beschließt Senkung der Luftverkehrsteuer

Der Bundestag hat am 21.05.2026 in 2./3. Lesung die Rücknahme der zum 01.05.2024 auf Betreiben der Ampelkoalition vorgenommene Erhöhung der Luftverkehrsteuer beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.05.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 21. Mai 2026, nach 20-minütiger Aussprache die Rücknahme der zum 1. Mai 2024 auf Betreiben der Ampelkoalition vorgenommene Erhöhung der Luftverkehrsteuer beschlossenZu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein zweites Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes (21/5688, 21/6024) hatte der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung (21/6069) abgegeben, nachdem er den Gesetzentwurf am 20. Mai ohne Änderungen angenommen hatte. Vom Haushaltsausschuss lag ein Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/6070) vor.

Für den unveränderten Regierungsentwurf stimmten CDU/CSU, AfD und SPD, dagegen votierten Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen lehnte der Bundestag zwei Entschließungsanträge der AfD-Fraktion (21/6071, 21/6072) zu dem Gesetz ab. Darin wurden unter anderem steuerpolitische Maßnahmen fordert, um die aus ihrer Sicht gefährdete Wettbewerbsfähigkeit deutscher Flughäfen zu sichern.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sei als Maßnahme zur steuerlichen Entlastung von Luftverkehrsunternehmen unter Finanzierungsvorbehalt vereinbart, die zum 1. Mai 2024 vorgenommene Erhöhung der Steuersätze des Luftverkehrsteuergesetzes zurücknehmen zu wollen, heißt es in dem Entwurf. Dies werde durch die Absenkung der gesetzlichen Steuersätze des Luftverkehrsteuergesetzes zum 1. Juli 2026 „auf das Niveau der gesetzlichen Luftverkehrsteuersätze vor dem 1. Mai 2024“ umgesetzt.

Im Einzelnen sinkt die Steuer pro Fluggast bei Flügen in Länder der Gruppe eins (Kurzstreckenflüge innerhalb Europas sowie angrenzende Regionen in Nordafrika und Westasien) von 15,53 auf 13,03 Euro, in Länder der Gruppe zwei (Mittelstreckenflüge in Länder des Nahen und Mittleren Ostens, nach West- und Zentralafrika sowie nach Zentralasien) von 39,34 auf 33,01 Euro und bei Langstreckenflügen in alle anderen Länder von 70,83 auf 59,43 Euro. Die Ländergruppen finden sich als Anlage 1 und 2 im Luftverkehrsteuergesetz. Die Bundesregierung rechnet für 2027 mit Steuermindereinnahmen von 330 Millionen Euro. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Bundestag beschließt Modernisierung des Anwaltsnotariats

Der Deutsche Bundestag hat am 21.05.2026 in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats“ in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (BT-Drs. 21/6048) beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.05.2026

Das Parlament hat am Donnerstag, 21. Mai 2026, nach halbstündiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats“ (21/5441, 21/5868) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/6048) beschlossen. Der neue Titel des Gesetzes lautet damit „Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung“. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen war der Regierungsentwurf im Ausschuss noch um diverse sachfremde Regelungen ergänzt worden.

In dritter Beratung stimmten CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke für den geänderten Gesetzentwurf, die AfD enthielt sich. In zweiter Beratung wurde auf Antrag der AfD-Fraktion getrennt abgestimmt. Die Artikel 4 bis 6 des Gesetzes wurden einstimmig angenommen. Dabei handelt es sich um die Änderung des Bundeszentralregistergesetzes, der Gewerbeordnung und des Gesetzes zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten.

Beim Artikel 3 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und bei den übrigen Teilen des Gesetzentwurfs stimmten Union, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke zu, während sich die AfD-Fraktion enthielt. Zudem wurde eine Entschließung mit den Stimmen der vier Fraktionen bei Enthaltung der AfD-Fraktion verabschiedet. Ein Entschließungsantrag der AfD (21/6050), in dem die Fraktion unter anderem gefordert hatte, dass die notarielle Fachprüfung bei Nichtbestehen nur einmal wiederholt werden kann, wurde mit der Mehrheit aller anderen Fraktionen abgelehnt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Regelung verfolgt das Ziel, das Berufsrecht des Anwaltsnotariats flexibler zu gestalten. Dadurch soll der Zugang zum Anwaltsnotarberuf für jüngere Generationen von Bewerbern erleichtert und besser an deren Bedürfnisse angepasst werden. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie einschließlich Pflege. Zudem kann die Amtszeit auch über das 70. Lebensjahr hinaus verlängert werden.

Um einen leichteren Berufszugang zu ermöglichen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter zu fördern, wird die Zulassung zur notariellen Fachprüfung erleichtert, indem die dreijährige Zulassungsfrist für interessierte Rechtsanwälte entfällt. Künftig kann die notarielle Fachprüfung direkt im Anschluss an das zweite Staatsexamen abgelegt werden. Es wird auch möglich, die notarielle Fachprüfung ein zweites Mal zu wiederholen, um den Druck auf die Bewerber zu verringern. Die örtliche Wartezeit wird von drei auf zwei Jahre verkürzt, um den Einstieg in den Anwaltsnotarberuf zu beschleunigen.

Die Zeiten von Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeit werden künftig innerhalb der gesetzlichen Grenzen nicht mehr als Unterbrechung der örtlichen Wartezeit gewertet. Dies soll vor allem Frauen ermutigen, den Notarberuf zu ergreifen. Bezüglich der Fortbildungspflicht nach dem Ablegen der notariellen Fachprüfung reicht es künftig aus, wenn alle Fortbildungsstunden vor Ablauf der Bewerbungsfrist abgeleistet wurden. Es ist nicht mehr nötig, sie zwingend in dem Kalenderjahr, in dem sie angefallen sind, abgeleistet zu haben. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Plattformbetreiber muss Nutzerdaten herausgeben

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass ein Plattformbetreiber zur Herausgabe der Daten eines Nutzers verpflichtet ist, wenn der Nutzer in einer Bewertung auf der Social-Media-Plattform seinem (ehemaligen) Arbeitgeber wahrheitswidrig falsche Tatsachen vorwirft (Az. 4 W 4/26).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 21.05.2026 zum Beschluss 4 W 4/26 vom 31.03.2025

Das Pfälzische Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Plattformbetreiber zur Herausgabe der Daten eines Nutzers verpflichtet ist, wenn der Nutzer in einer Bewertung auf der Social-Media-Plattform seinem (ehemaligen) Arbeitgeber wahrheitswidrig falsche Tatsachen vorwirft.

Der Plattformbetreiber stellt im Internet verschiedene Social-Media-Angebote zur Verfügung, u. a. auch eine Bewertungsplattform für Arbeitgeber. Ein Nutzer gab auf dieser Plattform eine Bewertung über seinen ehemaligen Arbeitgeber, einen Pflegedienst ab. Unter dem Bewertungspunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ hat er den Pflegedienst mit einem Stern von fünf möglichen bewertet und u. a. kommentiert:

„Man verdient unter dem gesetzlichen Mindestlohn. 1x im Jahr gibt es eine Sonderleistung, dafür wird der Mindestlohn bezahlt, ansonsten kann die Sonderleistung nicht finanziert werden.“

Der Pflegedienst rief wegen dieses Kommentars das Landgericht an und verlangte Auskunftserteilung durch den Plattformbetreiber über die gespeicherten Daten des Nutzers, der diese Bewertung geschrieben hat. Das Landgericht wies den Antrag ab, wogegen sich der Pflegedienst wehrte.

Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat den Plattformbetreiber nun unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung verpflichtet, dem Pflegedienst über die gewünschten Nutzerdaten Auskunft zu erteilen. Nach der Auffassung des Senats handele es sich bei der fraglichen Kommentierung des Nutzers um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Dem Arbeitgeber werde mit der Bewertung ein Gesetzesverstoß vorgeworfen. Die Klärung der Frage, ob Mindestlohn gezahlt worden sei, sei durch eine einfache Berechnung möglich und beinhalte keine wertenden Anteile. Selbst wenn zugunsten des Nutzers eine Auslegung dahin erfolge, nur für oder durch die Zahlung der einmal im Jahr erfolgenden Sonderleistung komme es zum Erreichen des Mindestlohns, sei damit der Vorwurf erhoben, die gesetzlichen ‑ bußgeldbewehrten und im Ergebnis auch strafbewehrten – Regeln zum Mindestlohn zu umgehen. Denn längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat schieden für die Frage, ob ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliege, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus. Zwar erwarte ein Leser in Bewertungsportalen typischerweise subjektive Einschätzungen der Bewertenden. Aber anders als bei Bewertungspunkten, die eine größere Subjektivität in sich tragen würden (beispielhaft „Arbeitsatmosphäre“, „Image“, „Work-Life-Balance“), erwarte ein Durchschnittsleser bei dem Unterpunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ grundsätzlich faktenbasierte Angaben. Es handele sich auch nicht nur um eine schlagwortartige Äußerung ohne Substanz, die lediglich die Aufmerksamkeit der Lesenden auf die Forderung, in der Pflege und/oder in dem konkreten Unternehmen müsse eine bessere Bezahlung stattfinden, lenken solle.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Stellungnahmen zu neuen RTS-Entwürfen der AMLA

Die BRAK hat Stellung zu zwei Konsultationen der neuen EU-Geldwäschebehörde AMLA genommen, dabei handelt es sich um RTS- (Regulatory Technical Standards) Entwürfe zu den Artikeln 19 und 28 der neuen Geldwäscheverordnung. In seiner derzeitigen Form gefährdet letzterer die anwaltliche Unabhängigkeit.

BRAK, Mitteilung vom 21.05.2026

Die BRAK hat Stellung zu zwei Konsultationen der neuen EU-Geldwäschebehörde AMLA genommen, dabei handelt es sich um RTS- (Regulatory Technical Standards) Entwürfe zu den Artikeln 19 und 28 der neuen Geldwäscheverordnung. In seiner derzeitigen Form gefährdet letzterer die anwaltliche Unabhängigkeit.

Während Art. 19 Kriterien zur Identifizierung von Geschäftsbeziehungen, gelegentlichen und verbundenen Transaktionen sowie niedrigeren Schwellenwerten betrifft, behandelt Art. 28 Informationen, die für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden notwendig sind. Insbesondere der Art. 22 des RTS-Entwurfs dazu behandelt Sammelanderkonten. In seiner derzeitigen Gestaltung wird das anwaltliche Berufsgeheimnis nicht berücksichtigt. Banktypische Prüf- und Dokumentationslogiken müssten schematisch auch auf anwaltliche Konten Anwendung finden, was mit deren Verschwiegenheit nicht vereinbar wäre und im Ergebnis dazu führen dürfte, dass Sammelanderkonten seitens der Banken nicht mehr angeboten werden. Es bedarf mithin ausdrücklicher Regelungen, die bereits bestehende Aufsichten von Berufsgeheimnisträgern berücksichtigen. Die BRAK bietet dazu einen ergänzenden Textvorschlag an: Die Anforderungen des Art. 22 RTS-E sollten als erfüllt gelten, wenn die Verwaltung fremder Gelder auf Sammelanderkonten einer Überprüfung durch die in den Mitgliedstaaten zuständigen Aufseher unterliegt, die den Anforderungen gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. h) GwVO entspricht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 10/2026

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Zur Umlage von Wärmelieferungskosten auf die Wohnungsmieter bei einer vom Vermieter vorgenommenen Umstellung der Wärmeversorgung des Gebäudes von durch die Mieter betriebenen Einzelöfen auf eine Wärmelieferung

Der BGH hat entschieden, dass die Vorschrift des § 556c BGB über die Umlage von Wärmelieferungskosten als Betriebskosten auf den Mieter weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist, wenn die Wohnung bislang durch von dem Mieter betriebene Einzelöfen beheizt wurde und der Vermieter die Wärmeversorgung auf eine gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten umstellt (Az. VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25).

BGH, Pressemitteilung vom 21.05.2026 zu den Urteilen VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25 vom 20.05.2026

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren entschieden, dass die Vorschrift des § 556c BGB über die Umlage von Wärmelieferungskosten als Betriebskosten auf den Mieter weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist, wenn die Wohnung bislang durch von dem Mieter betriebene Einzelöfen beheizt wurde und der Vermieter die Wärmeversorgung auf eine gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten umstellt.

Sachverhalt

In beiden Verfahren sind die jeweiligen Beklagten Mieter von Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin in Berlin. Eine Umlage von Nahwärmelieferungskosten auf die Mieter sahen die Mietverträge aus den Jahren 1971 beziehungsweise 2010 nicht vor. Die Wohnungen waren bis zum Jahr 2015 mit von den Mietern selbst betriebenen elektrischen Einzelheizungen und elektrischen Warmwasserboilern/Durchlauferhitzern ausgestattet. Im Jahr 2013 schloss die Klägerin mit einer Wärmelieferantin einen Wärmeversorgungsvertrag, wonach sich die Wärmelieferantin zur Versorgung des Gebäudes mit Wärme über eine von ihr in dem Gebäude einzubauende und im Wege des Wärmecontractings zu betreibende Wärmeversorgungsanlage verpflichtete. Die im Eigentum der Wärmelieferantin verbleibende Anlage wurde im Jahr 2015 errichtet. In beiden Verfahren teilte die Hausverwaltung der Klägerin den jeweiligen Beklagten im Juni 2015 mit, sie seien nunmehr an die neue zentrale Heizungsversorgung der Wärmelieferantin angeschlossen und die künftigen Nebenkostenabrechnungen enthielten auch die Kosten für die „Heizung“. Sie forderte die Beklagten jeweils auf, ab August 2015 monatlich eine näher bezifferte „Heizkostenvorauszahlung“ zu leisten. Dem kamen die Beklagten nach. Mit ihren Klagen macht die Klägerin in beiden Verfahren nach Abrechnung der auch sämtliche Contractingkosten enthaltenden Betriebskosten für die Jahre 2017 bis 2020 allein die Wärmekosten betreffende Nachzahlungsbeträge geltend.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Klagen in beiden Verfahren abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht den Klagen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat jeweils angenommen, der Klägerin stehe aus den Mietverträgen gemäß § 556 BGB ein Anspruch auf vollständigen Ausgleich der Nachforderungen zu. Der Anspruch der Klägerin beschränke sich nicht auf den Kostenanteil, den die Mieter auch dann zu tragen hätten, wenn die Klägerin die Zentralheizungsanlage selbst betreiben würde. Im Wege ergänzender Auslegung der Mietverträge ergebe sich, dass die Klägerin die gesamten Kosten der Wärmeerzeugung umlegen dürfe. Im Ausgangspunkt sei anerkannt, dass sich eine Vereinbarung über die Umlagefähigkeit neu für eine Wohnung anfallender Betriebskosten im Wege ergänzender Vertragsauslegung ergeben könne, wenn die neuen Betriebskosten auf eine duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme zurückgingen. Der hier erfolgte erstmalige Einbau einer Zentralheizungsanlage an Stelle von Elektro-Einzelöfen stelle eine solche Maßnahme dar. Da sich daneben nicht feststellen lasse, dass sich die von den Beklagten aufzubringenden Wärmekosten aufgrund der Umstellung erhöht hätten, erscheine es insgesamt angemessen, dass die Klägerin die vollständigen Kosten der Wärmelieferung auf die Beklagten umlegen dürfe.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Senat hat auf die vom Landgericht zugelassene Revision der jeweiligen Beklagten im Verfahren VIII ZR 46/25 die Entscheidung des Berufungsgerichts vollständig und im Verfahren VIII ZR 47/25 im Wesentlichen aufgehoben und die Verfahren im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Vorschrift des § 556c BGB, die eine Umlage der Kosten der Wärmelieferung bei der Umstellung der Wärmeversorgung durch den Vermieter von einer Eigenversorgung auf eine Wärmelieferung regelt, in den vorliegenden Fällen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist. Denn die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift setzt voraus, dass es sich um einen zum Zeitpunkt der beabsichtigten Umstellung bereits laufenden Mietvertrag handelt, bei dem die Kosten für Wärme oder Warmwasser (oder von beidem) vom Mieter „als Betriebskosten“ zu tragen sind. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die hier erfolgte Umstellung von einer Selbstversorgung der Mieter mit Wärme und Warmwasser auf eine gewerbliche Wärmelieferung durch einen Wärmelieferanten fehlt es an der dafür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Weder der Gesetzeshistorie noch den Gesetzesmaterialien des § 556c BGB lässt sich mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass der Gesetzgeber über den dort geregelten Fall der Umstellung von der Eigenversorgung durch den Vermieter auf eine Wärmelieferung hinaus auch sonstige Umstellungen auf eine solche Wärmelieferung regeln wollte, soweit die Mieter bereits zuvor die Wärmekosten – wenn auch nicht als Betriebskosten – zu tragen hatten. Der Gesetzgeber hat vielmehr selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, § 556c Abs. 1 BGB stelle klar, dass die Regelung auf Fallgestaltungen anwendbar sein soll, bei denen die Kosten für Wärme oder Warmwasser (oder von beidem) vom Mieter „als Betriebskosten“ zu tragen sind. Dementsprechend hat er auch im Wortlaut des § 556c Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich an eine bereits vor Umstellung der Versorgung bestehende Betriebskostentragungspflicht des Mieters angeknüpft. Dem Gesetzgeber war bewusst, dass die geschaffene Regelung somit zwar nicht alle Fälle der Umstellung auf eine Wärmelieferung im laufenden Mietverhältnis, aber den weit überwiegenden Teil erfasst.

Das Berufungsgericht ist im Weiteren zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass vorliegend in beiden Verfahren die Mietverträge keine Vereinbarung über die Umlage der streitgegenständlichen Nahwärmelieferungskosten enthalten. Die von dem Berufungsgericht aus diesem Grund vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung kommt jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil die Parteien sich nach der Umstellung der Wärmeversorgung auf eine Wärmelieferung zumindest stillschweigend auf die von den Mietern zu leistende Zahlung des Anteils der Kosten der zentralen Wärmeversorgung durch die Wärmelieferantin geeinigt haben, der auch bei einer zentralen Wärmeversorgung durch die Klägerin gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV (in der hier anzuwendenden, bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung; im Folgenden: a. F.), § 8 Abs. 2 HeizkostenV angefallen wäre. Denn die Beklagten haben nach der im Juni 2015 erfolgten Mitteilung der Hausverwaltung über den Anschluss an die neue zentrale Heizungsversorgung und die nunmehr in den Nebenkostenabrechnungen enthaltenen Heizungskosten die von der Hausverwaltung geforderten Heizkostenvorauszahlungen erbracht.

Ob die Beklagten angesichts der ihnen im Zuge der Umstellung der Wärmeversorgung erteilten Informationen die Aufforderung der Hausverwaltung auch dahingehend verstehen mussten, dass die Klägerin die gesamten Kosten der Wärmelieferung nach § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 4 HeizkostenV einschließlich der darin enthaltenen kalkulatorischen Kosten auf die Beklagten umlegen wollte und ob diese das darin liegende Angebot zur Änderung der Mietverträge angenommen haben, kann der Senat aufgrund der von dem Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Insofern bedarf es in beiden Fällen weiterer Feststellungen seitens des Berufungsgerichts.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten

(1) 1Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. 2Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. […]

§ 556c BGB Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Beweislastumkehr

(1) 1Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn

1. die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und

2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.

[…]

§ 7 HeizkostenV a. F.

[…]

(2) 1Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören

[…]

(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.

§ 8 HeizkostenV

[…]

(2) 1Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören

[…]

(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7 Absatz 2.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Verkauf von Dosen in dänischen Bordershops unterliegt der Pfandpflicht

Das VG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass der pfandfreie Verkauf von Einweggetränken in dänischen Bordershops gegen das Verpackungsgesetz verstößt und der Kreis Schleswig-Flensburg verpflichtet ist, die Pfandpflicht durchzusetzen (Az. 6 A 74/21).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 20.05.2026 zum Urteil 6 A 74/21 vom 20.05.2026 (nrkr)

Das hat die 6. Kammer heute in einem Klageverfahren entschieden. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte den Kreis Schleswig-Flensburg zunächst außergerichtlich aufgefordert, gegen den pfandfreien Getränkeverkauf in den Bordershops an der deutsch-dänischen Grenze vorzugehen. Nachdem der Kreis hierauf nicht reagierte, erhob die DUH eine Untätigkeitsklage, mit der sie den Kreis zur Durchsetzung des Einweggetränkepfands in den beigeladenen Bordershops verpflichten wollte.

Die Klage hatte Erfolg. Die Richter stellten heraus, dass die DUH als Umweltverband zunächst klagebefugt sei und der Verkauf von Einweggetränkeverpackungen an Endverbraucher auf deutschem Staatsgebiet der Pfandpflicht nach § 31 Abs. 1 Verpackungsgesetz unterliege. Deswegen sei der Kreis verpflichtet, gegen die andauernden Verstöße der Beigeladenen mittels Ordnungsverfügung vorzugehen. Die Pfandpflicht im Grenzhandel verstoße weder gegen Verfassungs- noch Europarecht. Die in der Vorschrift geregelte Ausnahme von der Pfandpflicht gelte nur für den unmittelbaren Export von Einweggetränkeverpackungen. Die Regelung sei nicht übertragbar auf die in Grenzgeschäften unterzeichneten Erklärungen der überwiegend dänischen Endverbraucher, dass sie die Getränke erst außerhalb Deutschlands konsumierten. Die Getränke würden nach wie vor an Endverbraucher verkauft. Den Behörden sei eine Kontrolle dieser individuellen Verpflichtungserklärung – anders als im kommerziellen Export – unmöglich. Das Ermessen des Kreises sei – bis auf die Umsetzungsfrist – auf Null reduziert. Es liege ein eklatanter Rechtsverstoß vor. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die beigeladenen Grenzhändler mittels Ordnungsverfügung zur Einhaltung des Einwegpfands aufzufordern und die Pfandpflicht durchzusetzen.

Das Urteil (Az. 6 A 74/21) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Kreis und Beigeladene können binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe das OVG anrufen.

Hintergrund: Viele Menschen aus Dänemark fahren für Getränkeeinkäufe über die Grenze nach Deutschland, weil sie hier insbesondere alkoholische Getränke ohne Erhebung der dänischen Alkohol- und Zuckersteuer zu günstigeren Preisen einkaufen können und nach dem Ausfüllen einer Exportbescheinigung weder deutsches noch dänisches Dosenpfand bezahlen müssen. Durch den pfandfreien Verkauf ist es in der Vergangenheit zu Umweltverschmutzungen durch Einweggebinde gekommen. Die Umweltminister Dänemarks, Deutschlands und Schleswig-Holsteins unterzeichneten bereits in 2015 eine Vereinbarung, nach der auf Dosen, die im Grenzhandel verkauft würden, ab 2018 dänischer Pfand mit entsprechendem dänischen Pfandsiegel und die deutsche Mehrwertsteuer erhoben werden solle (vgl. Presseinfo des Landes Schleswig-Holstein hier). Diese Vereinbarung wurde bisher nicht umgesetzt. Eine gegen die Pfandfreiheit gerichtete Beschwerde des dänischen Handelsverbands Dansk Erhverv bei der EU-Kommission scheiterte letztlich vor dem EuGH. Dieser hielt ein fehlendes Einschreiten deutscher Behörden gegen den pfandfreien Verkauf von Einweggetränkeverpackungen im Grenzhandel für zulässig (EuGH, Urteil vom 14. September 2023 – C-508/21 -). Die heutige gerichtliche Entscheidung hat – ihre Rechtskraft vorausgesetzt – vermutlich nur eine vorübergehende Wirkung. Denn eine neue EU-Verpackungsverordnung, die bereits im Dezember 2024 verabschiedet wurde, sieht vor, dass ab 2029 in allen europäischen Ländern eine Pfandpflicht auf Einweggetränkeverpackungen erhoben werden muss. Auch auf deutsche Dosen und Flaschen im grenzüberschreitenden Handel müsste dann deutscher Dosenpfand gezahlt werden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

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Umsatzsteuerbefreiung für ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG

Zur Frage, wann ästhetische Operationen (sog. Schönheitsoperationen) und ästhetische Behandlungen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen sein können, hat der BFH neue Feststellungen getroffen. Daher ändert das BMF den UStAE (Az. III C 3 – S 7170/00085/004/035).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7170/00085/004/035 vom 21.05.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Rechtsprechung

Zur Frage, wann ästhetische Operationen (sog. Schönheitsoperationen) und ästhetische Behandlungen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen sein können, hat der BFH in den Urteilen vom 4. Dezember 2014 – V R 16/121 und V R 33/122, folgende Feststellungen getroffen:

  1. Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.
  2. Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist es bei Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen erforderlich, das für die richterliche Überzeugungsbildung gebotene Regelbeweismaß auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ zu verringern. Zugleich hat der Steuerpflichtige im gesteigerten Maß den ihn nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO treffenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. Dies erfordert – in anonymisierter Form – detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung.

Mit Urteil vom 25. September 2024 – XI R 17/21, BStBl II 2025 S. 95, hat der BFH seine Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung ästhetischer Behandlungsleistungen gefestigt und die Feststellungslast des Unternehmers konkretisiert. Der BFH stellt in diesem Urteil insbesondere klar, dass, soweit keine tatsächliche Vermutung für eine medizinisch indizierte Heilbehandlung besteht, das Vorliegen einer Heilbehandlung für jeden einzelnen Patienten, durch von medizinischem Fachpersonal zu treffende Feststellungen, zu dokumentieren und nachzuweisen ist.

Die sachlichen Voraussetzungen sind durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die Angaben insbesondere dazu enthalten soll, auf welcher tatsächlichen Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, welche Methode der Tatsachenerhebung angewandt wurde, wie die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) lautet, welchen Schweregrad die Erkrankung aufweist und welche (entstellenden oder psychischen) Folgen sich aus ihr ergeben. Diese Feststellung einer entstellenden Wirkung oder einer psychischen Erkrankung hat dabei typischerweise nicht durch einen Chirurgen, sondern durch einen dafür zuständigen Facharzt zu erfolgen.

Eingriffe ästhetischer Natur sind nach dem Urteil des BFH vom 19. März 2015 – V R 60/14, BStBl II S. 946, auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die medizinische Maßnahme dazu dient, die negativen Folgen einer im sachlichen Zusammenhang stehenden vorherigen medizinisch indizierten Behandlung zu beseitigen, z. B. eine Zahnaufhellungsbehandlung, welche ausschließlich eine optische Veränderung des Zahns zur Folge hat, im Anschluss an eine Wurzelkanalbehandlung, die eine Verdunklung des Zahns zur Folge hatte.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. April 2026 – III C 2 – S 7279-a/00004/004/023 (COO.7005.100.2.14739663), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wird geändert. (…)

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Umsätze anzuwenden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung

Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können lt. BAG als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt (Az. 8 AZR 194/25 (F)).

BAG, Pressemitteilung vom 21.05.2026 zum Urteil 8 AZR 194/25 (F) vom 21.05.2026

Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

Die Parteien streiten über eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung wegen der Religion. Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Er schrieb am 25. November 2012 eine auf zwei Jahre befristete Stelle eines Referenten/einer Referentin in Teilzeit (60 %) aus. Gegenstand der Tätigkeit sollten schwerpunktmäßig die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge sowie die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien sein. Der Parallelbericht sollte in Beratung mit Menschenrechtsorganisationen und weiteren Interessenträgern erstellt werden. Nach der Stellenausschreibung wurde ferner die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt. Die konfessionslose Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 29. November 2012 auf die Stelle. Sie wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Beklagte besetzte die Stelle mit einem evangelischen Bewerber. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) i. H. v. mindestens 9.788,65 Euro verlangt. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt. Sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten. Der Beklagte hat eine Benachteiligung der Klägerin wegen der Religion in Abrede gestellt; jedenfalls sei eine etwaige Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 AGG* gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin eine Entschädigung i. H. v. 1.957,73 Euro zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Nachdem der Senat den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens befragt (EuGH 17. April 2018 – C-414/16) und den Beklagten am 25. Oktober 2018 (Az. 8 AZR 501/14) zu einer Entschädigung i. H. v. 3.915,46 Euro – unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Übrigen – verurteilt hatte, hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 29. September 2025 (Az. 2 BvR 934/19) das Urteil des Senats auf die Verfassungsbeschwerde des Beklagten hin aufgehoben und die Sache an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Revision der Klägerin hatte nach der erneuten Verhandlung vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen.

Der Beklagte hat die Klägerin nicht unzulässig wegen der Religion benachteiligt. Die aufgrund der Stellenausschreibung im Grundsatz indizierte Benachteiligung war nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG* ausnahmsweise gerechtfertigt. Diese Bestimmung erlaubt in unionsrechts- und verfassungskonformer Auslegung gemäß Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG und Art. 4 GG i. V. m. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, wenn die Kirchenzugehörigkeit nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt bzw. die Kirchenzugehörigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen ist. Abweichend von seiner Entscheidung aus dem Jahr 2018 hat der Senat bei Vornahme der gebotenen Abwägung die Anforderungen einer Rechtfertigung des Verlangens der Kirchenzugehörigkeit für die konkret ausgeschriebene Stelle insbesondere wegen der – in der Stellenbeschreibung angeführten – Aufgabe der Vertretung des Beklagten als erfüllt angesehen.

Hinweis zur Rechtslage

*§ 9 Abs. 1 AGG lautet:

„Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.“

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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