Gewährung von Vertrauensschutz setzt bei innergemeinschaftlichen Lieferungen keine Gelangensbestätigung voraus – Lieferung bleibt umsatzsteuerfrei

Ein Steuerberater verkaufte 2018 einen Pkw an eine rumänische Firma. Er prüfte deren USt-IdNr., ließ sich einen Handelsregisterauszug geben und erhielt den Kaufpreis bar. Im Vertrag verpflichtete sich der Käufer, das Auto nach Rumänien zu bringen. Eine Gelangensbestätigung (Nachweis, dass der Wagen dort angekommen ist) wurde aber trotz Mahnungen nie zurückgesandt. Der Steuerberater behandelte den Verkauf als umsatzsteuerfrei (innergemeinschaftliche Lieferung). Das Finanzamt lehnte ab: Es fehle die Gelangensbestätigung, der Wagen wurde nie in Rumänien, sondern nach der Abmeldung wieder in Deutschland zugelassen. Das Finanzgericht gab zunächst dem Finanzamt recht: Ohne Gelangensbestätigung sei der gesetzlich geforderte Nachweis nicht erbracht. Auf „guten Glauben“ könne sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er dieses zentrale Nachweisdokument nie erhielt. Er hätte z. B. eine Kaution einbehalten können, bis die Bestätigung vorgelegen hätte.

Der Bundesfinanzhof gab jedoch dem Kläger recht und entschied, dass die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG – jedenfalls seit Inkrafttreten des § 17a UStDV i. d. F. der Elften Verordnung zur Änderung der UStDV vom 25.03.2013 (BGBl. I 2013, 602) zum 01.10.2013 – nicht voraussetzt, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt (Az. V R 3/25). Wenn ein Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelte, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorlagen, sei die Lieferung trotzdem als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhte und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

Doppelbesteuerung der nichtehelichen Lebensgefährtin für Hinterbliebenenleistung aus Direktversicherung ist rechtmäßig

Die Lebensgefährtin eines Verstorbenen erhielt aus einer betrieblichen Direktversicherung eine Hinterbliebenenleistung von 213.402,11 Euro. Diese Zahlung wurde bereits der Einkommensteuer unterworfen und zusätzlich vom Finanzamt als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb behandelt. Nach Abzug eines Freibetrags von 20.000 Euro setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer von rund 58.000 Euro fest. Die klagende Lebensgefährtin hielt dies für ungerecht, weil Ehegatten in ähnlichen Fällen erbschaftsteuerfrei bleiben und sie zudem eine Überbesteuerung (insgesamt ca. 58 % Belastung) rügte. Sie sah darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und wollte eine Steuerbefreiung geltend machen.

Das Finanzgericht München wies die Klage ab: Die „Doppelbesteuerung“ (Einkommensteuer plus Erbschaftsteuer) der Lebensgefährtin eines Verstorbenen für eine Hinterbliebenenleistung ist verfassungsrechtlich zulässig (Az. 4 K 2179/25). Die Zahlung ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Erwerb von Todes wegen steuerpflichtig, da die Klägerin keine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten kann, weil sie nicht mit dem Verstorbenen verheiratet war. Eine unzulässige Übermaßbesteuerung liege nicht vor. Steuerbefreiungen greifen bei einer nicht verheirateten Lebensgefährtin nicht.

Vollverzinsung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen Unionsrecht

Das Finanzamt hatte bei der Klägerin einen Vorsteuerabzug korrigiert, den die Klägerin zuvor zu Unrecht geltend gemacht hatte, was zu Steuernachforderungen und nach § 233a AO zu einer Verzinsung dieser Steuernachforderungen zulasten der Klägerin führte. Gegen diese Nachforderungszinsen wandte sich die Klägerin. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer verstoße gegen das Unionsrecht, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, unvereinbar sei.

Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Auffassung (Az. V R 7/24). Die Vollverzinsung schaffe einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden, und wirke gleichermaßen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen. Die Richter stellten klar, dass § 233a AO weder Unionsrecht durchführt noch sonst in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen

Eine GmbH organisierte Konferenzen und Events und mietete dafür regelmäßig Hotelzimmer, Räume und Technik an, die sie ihren Kunden weiterberechnet. Das Finanzamt rechnete diese Mietkosten dem gewerblichen Gewinn hinzu, das Finanzgericht lehnte das ab.

Der Bundesfinanzhof widersprach dem Finanzgericht: Auch gemietete Wirtschaftsgüter können fiktives Anlagevermögen sein, wenn sie nach Art und Nutzung auf Dauer für den Betrieb gebraucht würden (Az. III R 28/24). Sie müssten nicht zum Kerngeschäft gehören oder ständig dieselben Objekte sein. Entscheidend sei das Geschäftskonzept. Wenn Immobilien (z. B. auch Hotelzimmer) so regelmäßig und planmäßig benötigt werden, dass sie quasi ständig verfügbar sein müssen, könne eine Hinzurechnung erfolgen, auch wenn sie nur kurzzeitig gemietet würden und untereinander austauschbar seien. Da das Finanzgericht hierzu zu wenig festgestellt hatte, verwies der Bundesfinanzhof die Sache zurück.

Hinweis

Die Entscheidungen betreffen besonders Eventunternehmen und Firmen, die regelmäßig Unterkünfte für Mitarbeiter anmieten.

Überprüfung der Steuerbegünstigung von Vereinen – Finanzämter informieren über Abgabepflicht

Viele Vereine könnten demnächst vom Finanzamt ein Informationsschreiben zur Abgabe der Steuererklärungen erhalten, da das Finanzamt in der Regel alle drei Jahre überprüft, ob Vereine und andere Organisationen (z. B. Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (z. B. Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindertagesstätten, Naturschutzvereine usw.), in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben.

Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck „KSt 1“ mit der „Anlage Gem“) sowie u. a. Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte abgeben.

  • Da der Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele werden jedoch ein Anschreiben des Finanzamtes erhalten, welches über die Abgabepflicht der Unterlagen informiert.
  • Steuerbegünstigte Vereine, die keine steuerliche Beratung haben, müssten dann ihre Steuererklärung bis zum 31.07.2026
  • Es kann ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden, wenn Vereine nicht in der Lage sind, diese Frist einzuhalten. Über den Antrag entscheidet das für den Verein örtlich zuständige Finanzamt nach allgemeinen Grundsätzen.
  • Die Steuererklärungen sind grundsätzlich elektronisch über das Online-Portal „Mein ELSTER“ zu übermitteln.

Vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung

Wurden im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt (insbesondere steuerpflichtige Umsätze von weniger als 25.000 Euro pro Jahr), kann eine vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung erfolgen. Hierfür muss zwingend der Vordruck „Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung“ („Gem 1 – Anlage“) vollständig ausgefüllt und zusätzlich zur Körperschaftsteuererklärung (Vordruck „KSt 1“ und „Anlage Gem“) eingereicht werden.

In diesem Fall müssen Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben zunächst nicht eingereicht werden. Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte etc. müssen jedoch stets abgegeben werden. Diese Unterlagen sowie der Vordruck „Gem 1 – Anlage“ können über ELSTER an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Hierzu steht das Formular „Belegnachreichung zur Steuererklärung“ zur Verfügung. Diese Unterlagen können auch in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden.

Verfahren vor Verwaltungsgerichten: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf für grundlegende Modernisierung

Die Verwaltungsgerichtsordnung soll grundlegend modernisiert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung am 27.05.2026 beschlossen hat. Ein wesentliches Ziel der Reform ist es, Verwaltungsgerichte zu entlasten und Gerichtsverfahren zu beschleunigen.

BMJV, Pressemitteilung vom 27.05.2026

Die Verwaltungsgerichtsordnung soll grundlegend modernisiert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung am 27.05.2026 beschlossen hat. Ein wesentliches Ziel der Reform ist es, Verwaltungsgerichte zu entlasten und Gerichtsverfahren zu beschleunigen. Verwaltungsgerichte sollen deshalb häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können. Auch sollen sie verspätet vorgebrachte Tatsachen leichter zurückweisen können. Ein weiteres Ziel der Reform ist es, die Befolgung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen durch den Staat besser zu gewährleisten: Verwaltungsgerichte sollen deshalb besser gegen sogenannten exekutiven Ungehorsam vorgehen können. Schließlich sollen auch die Regeln über den Widerspruch gegen behördliche Entscheidungen fortentwickelt werden: Bürgerinnen und Bürger sollen einen Widerspruch zukünftig auch per einfacher E-Mail einlegen können. Der Gesetzentwurf ist Teil des Paktes für den Rechtsstaat.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Gerade in Zeiten, in denen die Rechtsstaatlichkeit weltweit unter Druck steht, setzt die Reform der Verwaltungsgerichtsordnung ein klares Signal für eine starke Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Verwaltungsgerichte sind wichtige Wächter von Grundrechten und Rechtsstaatlichkeit. Sie kontrollieren behördliches Handeln – etwa bei der Genehmigung großer Bauprojekte, dem Verbot einer Demonstration oder der Anerkennung von Asylbewerbern.

Mit der Reform stärken wir die Leistungsfähigkeit der Verwaltungsgerichte: Verfahren sollen schneller entschieden werden können. Richterinnen und Richter sollen mehr Verantwortung übernehmen können. Und wir verbessern die Durchsetzung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gegenüber dem Staat. Denn Rechtsstaatlichkeit funktioniert nur, wenn Behörden gerichtliche Entscheidungen respektieren und umsetzen, auch dann, wenn sie unbequem sind.“

Das Verfahrensrecht für die Verwaltungsgerichte wurde zuletzt 2001 reformiert. Seitdem hat sich das rechtliche und tatsächliche Umfeld, das für die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte maßgeblich ist, weitreichend verändert. Die Verwaltungsgerichtsordnung bedarf der Modernisierung.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

1. Änderungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Das richterliche Personal an den Verwaltungsgerichten soll effizienter eingesetzt werden; Gerichte sollen häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können. Insbesondere sollen mehr Entscheidungen durch Einzelrichterinnen und -richter getroffen werden können.

Verspätetem Vorbringen und querulatorischen Klagen sollen Verwaltungsgerichte besser begegnen können. Die Verwaltungsgerichte sollen ein offensichtlich aussichtsloses und rechtsmissbräuchliches Gerichtsverfahren erst nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses betreiben müssen.

Verwaltungsgerichte sollen sich stärker darauf konzentrieren können, die eigentliche rechtliche Prüfung durchzuführen. Zwar sollen sie weiterhin für die Aufklärung des Sachverhalts zuständig bleiben (sogenannter Amtsermittlungsgrundsatz). Aber sie sollen künftig stärker den vorgebrachten Parteivortrag in den Mittelpunkt ihrer Tatsachenermittlung rücken können.

Auch im Bezug auf Rechtsmittel soll das Verfahren vereinfacht werden. Es soll sprachlich vereinheitlicht werden, wann ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, nachdem ein Gericht von Entscheidungen des übergeordneten Gerichts in ähnlich gelagerten Fällen abweicht. Zudem soll klargestellt werden, dass Rechtsmittel zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich vorliegt, auch wenn dieser nicht (ausreichend) dargelegt wurde.

In Eilverfahren sollen die (schon heute üblichen) sogenannten Hängebeschlüsse ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Das sind Entscheidungen, die den aktuellen Zustand so lange rechtlich sichern, bis über das Verfahren entschieden werden kann.

Die neuen Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sollen auf die Verfahren vor den Sozial- und Finanzgerichten übertragen werden, soweit dies sachdienlich ist.

2. Durchsetzung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gegenüber Hoheitsträgern

Verwaltungsgerichte sollen effektivere Möglichkeiten bekommen, Entscheidungen gegen Hoheitsträger durchzusetzen. Wirkt ein Hoheitsträger, also beispielsweise eine Stadt oder ein Bundesland, bei der Vollstreckung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht wie erforderlich mit, soll das maximal mögliche Zwangsgeld von 10.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben werden. Das Zwangsgeld soll außerdem von vorneherein für mehrere Termine angeordnet werden können, beispielsweise pro Tag, Woche oder Monat der Nichterfüllung. Es soll insbesondere nicht demjenigen Hoheitsträger zufließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet (Ausschluss „linke Tasche, rechte Tasche“). Diese Änderungen sollen die Wehrhaftigkeit des Rechtsstaates stärken.

3. Widerspruch per einfacher E-Mail gegen behördliche Entscheidungen

Zukünftig soll ein Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung auch per einfacher E-Mail eingelegt werden können, sofern die Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. Derzeit geht das elektronisch nur auf qualifizierte Weise (etwa mit qualifizierter elektronischer Signatur).

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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„Schneller Gründen“: Pilotierung startet

Unternehmensgründungen in Deutschland sollen einfacher, schneller und vollständig digital möglich werden. Dieses Ziel verfolgt das Hebelprojekt „Schneller Gründen“ im Rahmen der Modernisierungsagenda Bund und Föderal. Dies teilte das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung mit.

BMDS, Meldung vom 26.05.2026

Unternehmensgründungen in Deutschland sollen einfacher, schneller und vollständig digital möglich werden. Dieses Ziel verfolgt das Hebelprojekt „Schneller Gründen“ im Rahmen der Modernisierungsagenda Bund und Föderal. Mit dem Start der ersten Pilotierungsphase beginnt nun die praktische Erprobung zentraler Verfahrensbestandteile für einen beschleunigten Start in die Selbstständigkeit.

Gemeinsam mit ausgewählten Pilotstandorten wird erstmals ein medienbruchfreier digitaler Kombiantrag getestet. Dieser bündelt die Gewerbeanmeldung und die steuerliche Erfassung in einem einzigen, durchgängig digitalen Prozess. Ziel ist es, den Gründungsprozess für Unternehmen spürbar zu beschleunigen und Verwaltungsabläufe effizienter zu gestalten. Die Umsetzung vor Ort erfordert eine enge und gut abgestimmte Zusammenarbeit zwischen Gewerbeämtern, Finanzämtern und Registergerichten, die durch das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) sowie die zuständigen Landesministerien koordiniert wird.

Großes Interesse von Ländern und Kommunen

Nach einem Bewerbungsaufruf im April nahmen mehr als 330 interessierte Personen an Informationsveranstaltungen teil.

Aus diesem Kreis starten jetzt acht Standorte für die erste Pilotierungsphase. Diese sind:

  • Aachen
  • Dresden
  • Düsseldorf
  • Fulda
  • Goslar
  • Mannheim
  • München
  • Nordfriesland

Die Auswahl der Pilotstandorte erfolgte anhand festgelegter Kriterien, um repräsentative und belastbare Ergebnisse für die weitere Umsetzung zu gewährleisten. Berücksichtigt wurden insbesondere die technische Eignung und Kompatibilität der in den Gewerbeämtern eingesetzten Fachverfahren sowie deren Bereitschaft zur Anbindung an den digitalen Kombiantrag. Darüber hinaus spielten ausreichende personelle Kapazitäten in den beteiligten Verwaltungen und Landesministerien für die Begleitung der Pilotierung eine zentrale Rolle. Um unterschiedliche Rahmenbedingungen abzubilden, wurde zudem auf eine regionale Verteilung zwischen städtischen und ländlichen Räumen sowie auf eine ausreichende Zahl von Unternehmensgründungen an den jeweiligen Standorten geachtet.

Agiles Vorgehen: Warum unter realen Bedingungen getestet wird

Die Pilotierungsphase dient dazu, das neue Verfahren unter realen Bedingungen im Verwaltungsalltag zu erproben und weiterzuentwickeln. Dabei werden Erfahrungen mit echten Daten und tatsächlichem Nutzerverhalten gesammelt, die unmittelbar in die Optimierung des Angebots einfließen können. Gleichzeitig ermöglicht die Pilotierung Erfahrungen für die spätere bundesweite Skalierung zu sammeln.

Auch die weiteren interessierten Bewerberstandorte werden eng in den Prozess eingebunden. Sie erhalten die Möglichkeit, die Pilotierung zu begleiten, frühzeitig Einblicke in die neuen Abläufe zu gewinnen und erste organisatorische sowie technische Vorbereitungen für eine spätere Teilnahme zu treffen. Im weiteren Verlauf des Jahres sollen schrittweise zusätzliche Kommunen und Länder eingebunden werden, um das Angebot bundesweit auszuweiten.

Hintergrund: Zum Projekt „Schneller Gründen“

Das Projekt „Schneller Gründen“ ist ein zentrales Vorhaben der Modernisierungsagenda Bund und Föderal. Das übergeordnete Ziel: Unternehmensgründungen in Deutschland bundesweit, digital und perspektivisch innerhalb von 24 Stunden zu ermöglichen.

Quelle: Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung

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Rheinland-Pfalz erprobt als erstes Bundesland die volldigitalisierte juristische Staatsprüfung

Rheinland-Pfalz treibt die Digitalisierung der juristischen Ausbildung und Prüfung konsequent voran. Rund 180 Referendarinnen und Referendare konnten am 19. und 20. Mai 2026 im Rahmen des Probeexamens zur Vorbereitung auf die Zweite Juristische Staatsprüfung erstmals Gesetzestexte und Kommentare in digitaler Form zur Lösung der Klausuren verwenden.

Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 26.05.2026

Rheinland-Pfalz treibt die Digitalisierung der juristischen Ausbildung und Prüfung konsequent voran. Rund 180 Referendarinnen und Referendare konnten am 19. und 20. Mai 2026 im Rahmen des Probeexamens zur Vorbereitung auf die Zweite Juristische Staatsprüfung erstmals Gesetzestexte und Kommentare in digitaler Form zur Lösung der Klausuren verwenden. Die Papierwerke, die bislang zu jeder Prüfung selbst mitgebracht wurden, konnten zu Hause bleiben.

Damit ist Rheinland-Pfalz das erste Bundesland, das eine vollständig digitalisierte und damit anwenderfreundlichere und praxisnähere juristische Staatsprüfung testet. Nach Abschluss der Erprobungsphase soll diese ab der nächsten Prüfungskampagne im kommenden Oktober in den regulären Prüfungsbetrieb überführt werden.

„Die Anforderungen an die juristische Ausbildung und Prüfung verändern sich stetig. Diesem Wandel begegnen wir mit der konsequenten Modernisierung unserer Prüfungsstrukturen. Rheinland-Pfalz zeigt erneut, dass Digitalisierung und rechtsstaatlich verlässliche Prüfungsverfahren erfolgreich miteinander verbunden werden können“, erklärt Justiz- und Verbraucherschutzminister Dr. Helmut Martin.

Bereits seit Oktober 2021 können Aufsichtsarbeiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung in Rheinland-Pfalz elektronisch angefertigt werden, seit August 2023 auch die Klausuren der staatliche Pflichtfachprüfung im Ersten Examen. Auch hier kommt Rheinland-Pfalz eine Vorreiterrolle zu.

„Die Kombination aus elektronischer Klausurbearbeitung und digitalem Zugriff auf die Hilfsmittel ist zukunftsorientiert und praxisnah. Darüber hinaus sorgt sie auch für mehr Chancengleichheit unter den Referendarinnen und Referendaren“, so Dr. Martin weiter.

Präsidentin des Landesprüfungsamts für Juristen Birgit Nennstiel freut sich über den gelungenen Probedurchlauf und die durchweg positiven Rückmeldungen der Teilnehmenden. Wichtig sei ihr aber auch der Hinweis, dass die Nutzung digitaler Hilfsmittel ebenso wie die elektronische Anfertigung der Klausuren selbstverständlich freiwillig sind: „Alle Kandidatinnen und Kandidaten können von dieser innovativen Option Gebrauch machen, wenn sie möchten. Auf die bewährten Gesetzessammlungen und Kommentare aus Papier muss aber niemand verzichten.“

Rechtsreferendar Frank Hartmann berichtet: „Ich finde es gut, dass das Prüfungsamt auf die Anliegen der Referendarinnen und Referendare eingegangen ist und die parallele Nutzung von analogen und digitalen Hilfsmitteln zulässt. Die Verknüpfung beider Welten ist ideal.“

Information:

Die digitalen Hilfsmittel in Form der sog. eExamensbibliothek des Beck-Verlags stehen den Referendarinnen und Referendaren bereits seit Mai 2025 zur Verfügung und konnten so bereits über einen längeren Zeitraum hinweg in der Ausbildungspraxis erprobt und getestet werden.

Neben den zur elektronischen Anfertigung der Klausuren erforderlichen Laptops wurde den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Probeexamens ein zusätzlicher Bildschirm zur Anzeige der digitalen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.

Grundlage für die weitere Digitalisierung ist eine europaweite Ausschreibung, aus der die IQUL GmbH als technischer Dienstleister hervorgegangen ist. Das Unternehmen stellt die technische Infrastruktur für die elektronischen Prüfungen bereit und begleitet die Umsetzung der weiteren Digitalisierungsschritte.

Quelle: Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz

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IW-Gemeindecheck: Wie gut ist meine Gemeinde versorgt?

Wo gibt es genug Ärzte und Schulen, schnelles Internet, gute Verkehrsanbindung und Freizeitangebote? Der neue IW-Gemeindecheck vergleicht alle 10.817 Gemeinden: NRW schneidet am besten ab, Schlusslichter liegen in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Rheinland-Pfalz.

IW Köln, Mitteilung vom 25.05.2026

Wo gibt es genug Ärzte und Schulen, schnelles Internet, gute Verkehrsanbindung und Freizeitangebote? Der neue IW-Gemeindecheck vergleicht alle 10.817 Gemeinden: NRW schneidet am besten ab, Schlusslichter liegen in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Rheinland-Pfalz.

Keine Gemeinde in Deutschland ist so gut versorgt wie das 23.000-Einwohner-Städtchen Haar am Rande Münchens – mit Ärzten, Schulen und ÖPNV ebenso wie mit schnellem Internet und Freizeitangeboten. Das zeigt der IW-Gemeindecheck Daseinsvorsorge im Auftrag von Philip Morris.

Jenseits der Metropolen schneiden einige Mittel- oder Kleinstädte überraschend gut ab: Memmingen im Allgäu kommt deutschlandweit auf Rang fünf, Friedrichroda im Thüringer Wald auf Rang zehn. Umgekehrt enttäuschen einige Großstädte: Würzburg landet nur auf Rang 1.705, Oldenburg auf 1.462. Schlusslicht des Rankings ist Hirschthal in der Südwestpfalz.

Ostdeutsche Städte schneiden öfter „sehr gut“ ab

Im Vergleich der Flächenländer liegt Nordrhein-Westfalen vorn: Mehr als jede zweite NRW-Gemeinde fällt in die Kategorie „sehr gut“ versorgt, insgesamt 86 Prozent in eine der beiden Top-Kategorien („sehr gut“ und „gut“). Am anderen Ende steht Mecklenburg-Vorpommern: Dort gilt mehr als jede zweite Gemeinde als „sehr schlecht“ versorgt. Ostdeutsche Städte schneiden demgegenüber besonders gut ab: 30 Prozent von ihnen sind „sehr gut“ versorgt, unter den westdeutschen Städten sind es nur knapp 20 Prozent.

Quelle: IW Köln

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BFH zur Steuerfreiheit einer von den USA versorgungshalber gewährten Invaliditätsentschädigung

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 6 EStG auch auf Bezüge aus Drittstaaten anzuwenden ist (Az. X R 29/22).

BFH, Urteil X R 29/22 vom 23.04.2026

Leitsatz

  1.  Das in § 3 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltene Tatbestandsmerkmal „aus öffentlichen Mitteln“ ist nicht auf inländische Mittel beschränkt, sondern erfasst auch ausländische Mittel.
  2. Eine Invaliditätsentschädigung, die ein ehemaliger Angehöriger der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika für eine im Dienst erlittene Beschädigung erhält, ist nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 09.05.2022 – 9 K 2651/21 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit das Urteil gegenüber dem Kläger ergangen ist.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 2020 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden.

2

Der Kläger war Angehöriger der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gewesen und im Einsatz körperlich geschädigt worden. Er schied ehrenhaft aus dem Militärdienst aus. Auf Grund seiner Beeinträchtigungen bezog der Kläger auch im Streitjahr auf Grundlage US-amerikanischen Gesetzesrechts von der US-Bundesregierung eine Invaliditätsentschädigung (disability compensation). Die Höhe der Entschädigung hing allein vom Grad der vom Kläger erlittenen Beeinträchtigungen ab. Andere Aspekte wie die vormalige Tätigkeit als solche einschließlich Art und Umfang waren unerheblich.

3

Neben weiteren Einkünften erklärten die Kläger die im Streitjahr erhaltene Invaliditätsentschädigung in Höhe von insgesamt 14.983 € in ihrer Einkommensteuererklärung als nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie sonstige Einkünfte aus den USA. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid vom 25.06.2021 im Rahmen des Progressionsvorbehalts gemäß § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Höhe des Steuersatzes und setzte die Einkommensteuer auf 1.965 € fest.

4

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren des Klägers gab das Finanzgericht (FG) der gegen die Anwendung des Progressionsvorbehalts gerichteten Klage beider Kläger mit Urteil vom 09.05.2022 – 9 K 2651/21 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1823) statt, da für die Invaliditätsentschädigung des Klägers die von § 32b EStG nicht erfasste Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 6 EStG eingreife.

5

Die als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG zu wertenden Leistungen würden, so wie es § 3 Nr. 6 EStG verlange, staatlicherseits auf Grund gesetzlicher Vorschriften versorgungshalber an den Kläger als Wehrdienst- beziehungsweise ähnlich Geschädigtem gewährt. Sie stammten zwar aus öffentlichen Mitteln eines Drittstaats (USA); dies stehe der Anwendung der Vorschrift aber nicht entgegen. Der Wortlaut des § 3 Nr. 6 EStG sei weit gefasst und spreche allgemein davon, dass die Bezüge „aus öffentlichen Mitteln“ gewährt werden müssten, ohne die Quellen einzuschränken. Eine Einschränkung lasse sich weder der Gesetzessystematik noch der Gesetzgebungsgeschichte entnehmen. Sinn und Zweck der Vorschrift als einer Sozialzwecknorm geböten ebenfalls keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs. Die Steuerfreiheit sei dem speziellen Versorgungsbedürfnis des Steuerpflichtigen geschuldet. Der Versorgungscharakter der Norm spreche vielmehr dafür, der Herkunft der Mittel keine entscheidende Bedeutung beizumessen, solange es sich nur um öffentliche Mittel handele.

6

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

7

Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 6 EStG sei der Anwendungsbereich der darin enthaltenen Steuerbefreiung angesichts der Bezugnahme auf inländische Vorschriften zunächst auf nationale Fälle begrenzt. Eine Ausweitung auch auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) habe die Norm durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.01.1997 –  I R 152/94 (BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358) erfahren, in welchem es um die Zahlung einer Invalidenrente durch den französischen Staat an einen deutschen Staatsangehörigen wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur französischen Fremdenlegion gegangen sei. Dementsprechend würden nach dem 3. Leitsatz der amtlichen Veröffentlichung des BFH-Urteils von der Befreiungsvorschrift zusätzlich Bezüge aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten erfasst, damit zugleich aber auch auf solche begrenzt. Außerhalb unionsrechtlicher Vorgaben bestehe für den deutschen Gesetzgeber keine Verpflichtung, In- und Auslandsfälle bei der Gewährung von Steuerbefreiungen steuerlich gleichzustellen.

8

Im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266, BStBl I 2014, 1126) –Kroatien-Anpassungsgesetz– sei § 3 Nr. 6 EStG abermals aktualisiert und im neuen Satz 2 ausdrücklich definiert worden, wer „gleichgestellte Personen“ im Sinne des Satzes 1 seien (vgl. BTDrucks 18/1995, S. 104). Die Bezugnahme des Kreises gleichgestellter Personen auf inländische Vorschriften zeige abermals, dass der Gesetzgeber die Norm im Grundsatz auf inländische Sachverhalte habe beschränken wollen.

9

Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage als unbegründet abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

11

Er hält die Vorentscheidung für zutreffend.

II.

12

Mit Beschluss vom 23.04.2026 hat der Senat das Revisionsverfahren betreffend die Klägerin abgetrennt, unter dem Aktenzeichen X R 11/26 erfasst und dieses Verfahren nach Rücknahme der Klage durch die Klägerin, die kein Vorverfahren durchgeführt hatte, mit der Maßgabe eingestellt, dass das erstinstanzliche Urteil des FG Baden-Württemberg vom 09.05.2022 – 9 K 2651/21 gegenstandslos ist, soweit es gegenüber der Klägerin ergangen ist.

III.

13

Die Revision ist unbegründet, soweit das Urteil gegenüber dem Kläger ergangen ist, und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

14

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von den USA bezogenen und unstreitig steuerfreien Einkünfte des Klägers aus einer Invaliditätsentschädigung bei der Ermittlung des Steuersatzes nicht einzubeziehen sind. Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG findet keine Anwendung auf Einkünfte, die entweder nur oder jedenfalls auch aus anderen als den dort genannten Gründen steuerfrei sind (dazu 1.). § 3 Nr. 6 EStG erfasst auch Bezüge aus ausländischen öffentlichen Mitteln (dazu 2.). Nach diesem Maßstab ist die Invaliditätsentschädigung des Klägers nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei und bleibt für den Progressionsvorbehalt außer Ansatz (dazu 3.).

15

1. Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger die in § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG bezeichneten steuerfreien Einkünfte bezogen, so ist nach § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG auf das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden, der nach näherer Maßgabe von § 32b Abs. 2 EStG unter Einbeziehung der steuerfreien Einkünfte zu errechnen ist.

16

a) § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG enthält eine enumerative Aufzählung, die schon dem Wortlaut nach abschließend ist und auch seitens des Gesetzgebers so konzipiert war (vgl. BTDrucks 11/2157, S. 149). Dort nicht genannte Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt (Kuhn/Hagena in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 32b EStG Rz 60). Zwar erfasst § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 EStG ist jedoch in dem Katalog nicht enthalten.

17

b) Ergibt sich die Steuerfreiheit einer Leistung sowohl aus einem in § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG genannten als auch aus einem dort nicht genannten Tatbestand, geht Letzterer vor, mit der Folge, dass die Leistung nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.1997 –  I R 152/94, BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358, unter II.3., für eine Leibrente, die sowohl nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG in der damaligen Fassung als auch nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei war).

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2. Auch Bezüge aus ausländischen öffentlichen Mitteln können nach § 3 Nr. 6 EStG unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift steuerfrei sein.

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a) Nach § 3 Nr. 6 Satz 1 EStG sind Bezüge steuerfrei, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber unter anderem an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Kriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden. „Gleichgestellte“ im Sinne des Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Soldatenentschädigungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem Landesrecht haben (§ 3 Nr. 6 Satz 2 EStG).

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b) § 3 Nr. 6 EStG erfasst auch Bezüge aus ausländischen öffentlichen Mitteln. Der Wortlaut der Vorschrift definiert den Begriff der öffentlichen Mittel nicht näher und schließt eine weite Auslegung nicht aus. Zu unterscheiden ist zwischen dem möglicherweise auf Inlandsfälle beschränkten Motiv des Gesetzgebers für eine gesetzliche Regelung und ihrem Regelungsinhalt. Der Regelungsinhalt wird durch das Motiv nicht begrenzt, wenn der Regelungsinhalt dies nicht ausdrückt (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.1997 –  I R 152/94, BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358, unter II.4., zu einer Invalidenrente eines ehemaligen Angehörigen der französischen Fremdenlegion aus öffentlichen Mitteln der Französischen Republik; ähnlich zur Steuerbefreiung des § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG für die Leistungen einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG BFH-Urteil vom 07.08.1959 – VI 299/57 U, BFHE 69, 538, BStBl III 1959, 462). Diese Auslegung entspricht auch der überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl. Scheller, Internationale Steuer-Rundschau 2021, 261, 262 f.; Fischer in Bordewin/Brandt, § 3 Nr. 6 EStG Rz 16; Niklaus in BeckOK EStG, 24. Ed. Stand: 01.03.2026, EStG § 3 Nr. 6 Rz 30, 32; HHR/Hamacher, § 3 Nr. 6 EStG Rz 10; v. Beckerath in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr.  6 Rz B 6/55).

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c) Soweit sich das FA auf die im 3. Leitsatz der amtlichen Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 22.01.1997 –  I R 152/94 (BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358) formulierte Beschränkung der Steuerbefreiung auf Bezüge aus öffentlichen Mitteln „anderer EU-Mitgliedstaaten“ beruft (so auch Merker in EStG-eKommentar, § 3 Nr. 6 Rz 3; Tormöhlen in Korn/Carlé/Stahl/Strahl, § 3 EStG Nr. 6 Rz 4; U. Grote in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 10/2025, § 3 Nr. 6 EStG Rz 3), hat das FG diesem Umstand zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen.

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Denn der BFH hat in jenem Urteil gerade nicht eine gegebenenfalls aus dem sonstigen Wortlaut der Regelung –im Hinblick auf die gesetzliche Anknüpfung an innerstaatliche Begriffe (zum Beispiel Zivildienstbeschädigte)– ableitbare engere Auslegung und dementsprechend eine Beschränkung auf Bezüge aus „inländischen“ öffentlichen Mitteln vorgenommen. Er hat vielmehr die Vorschrift dahin ausgelegt, dass schon tatbestandlich ein Inlandsbezug fehlt. Dann besteht keine Veranlassung, das Tatbestandsmerkmal „aus öffentlichen Mitteln“ mittels einer unionsrechtskonformen Auslegung auf entsprechende Bezüge aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten auszudehnen. Dementsprechend erscheint in den gesamten Entscheidungsgründen keinerlei Hinweis darauf, dass der BFH seine Auslegung auf Unionsrecht stützen und folglich seine Aussage auf EU-Mitgliedstaaten beschränken wollte.

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d) Darüber hinaus bringt das FA vor, der Gesetzgeber habe in dem –nach Ergehen des BFH-Urteils vom 22.01.1997 –  I R 152/94 (BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358)– neu eingefügten Satz 2 des § 3 Nr. 6 EStG bei der Definition der in Satz 1 erwähnten „gleichgestellten Personen“ an innerstaatliche Rechtsvorschriften (zum Beispiel Soldatenversorgungsgesetz, Soldatenentschädigungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz) angeknüpft und damit erneut die von ihm gewollte Begrenzung auf inländische Sachverhalte zum Ausdruck gebracht. Dieser Einwand greift nicht durch. Satz 2 der in Rede stehenden Vorschrift ist erst durch einen Vorschlag des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages in den Gesetzesentwurf aufgenommen worden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) vom 02.07.2014 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucks 18/1529, 8/1776, Kroatien-Anpassungsgesetz, BTDrucks 18/1995, S. 9).

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Der Begründung des Vorschlags ist die vom FA behauptete Intention einer Inlandsbeschränkung nicht zu entnehmen. Vielmehr sollte in Satz 2 lediglich beispielhaft geregelt werden, wer den in Satz 1 der Vorschrift genannten gleichgestellten Personen angehört, und dabei der Kreis der Personen, deren Entschädigung steuerfrei ist, aktualisiert werden. Außerdem sollte klargestellt werden, dass die Entschädigungsleistungen für Beamte, die im zivilen Dienst einen gefährlichen Dienst ausübten, auch zukünftig steuerfrei sein sollten, nachdem der BFH die Steuerfreiheit bei solchen Beamten in Frage gestellt habe (vgl. BTDrucks 18/1995, S. 104). Durch die klarstellende Benennung oder allenfalls Erweiterung des Kreises der Begünstigten ist die durch das BFH-Urteil vom 22.01.1997 –  I R 152/94 (BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358) vorgenommene Auslegung jedenfalls nicht in der Weise überholt, dass der Kreis der Begünstigten nunmehr begrenzt würde.

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e) Das FG hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass sich weder der Gesetzessystematik noch der Gesetzeshistorie eine Einschränkung auf Mittel aus Quellen bestimmter Staaten entnehmen lasse und auch Sinn und Zweck der Vorschrift als Sozialzwecknorm, die dem Versorgungsbedürfnis der Beschädigten durch Steuerfreistellung aus diesem Grund erhaltener Bezüge Rechnung tragen solle, keine solche Einschränkung geböten.

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3. Nach Maßgabe dessen kann auch die aus einem Drittstaat (USA) bezogene Invaliditätsentschädigung des Klägers unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 EStG fallen und bei Anwendung des § 32b EStG außer Betracht bleiben. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG sind auch die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift gegeben. Die Bezüge sind versorgungshalber auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln gezahlt worden, ohne dass sie auf Grund der Dienstzeit gewährt wurden. Das FG hat ausdrücklich festgestellt, dass das schädigende Ereignis „im Einsatz“ eingetreten und die Invaliditätsentschädigung gerade für die im Dienst erlittene Schädigung gezahlt wurde, nicht hingegen als Bezug auf Grund der Dienstzeit, womit der Kläger einem Wehrdienstgeschädigten im Sinne des § 3 Nr. 6 EStG gleichstehe. Da dies zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.

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4. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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