China+N=Diversifizierungspotenzial für die Importnachfrage Deutschlands

Seit Jahren ist China Deutschlands wichtigstes Herkunftsland für Warenimporte. In Anbetracht der geoökonomischen Entwicklungen stellt sich daher die Frage nach Diversifizierungsmöglichkeiten. Darüber berichtet die KfW.

KfW, Mitteilung vom 24.10.2024

Seit Jahren ist China Deutschlands wichtigstes Herkunftsland für Warenimporte. In Anbetracht der geoökonomischen Entwicklungen stellt sich daher die Frage nach Diversifizierungsmöglichkeiten. Um alternative Handelspartner zu identifizieren, können die Handelsbeziehungen mit Ländern, aus denen Deutschland ein ähnliches Warenprofil wie aus China bezieht, intensiviert werden.

Ebenso ist es möglich, die Handelsbeziehungen mit Ländern auszuweiten, deren Exportprofil dem Warenprofil ähnelt, welches Deutschland aus China bezieht. Im Ergebnis werden 15 Länder – vor allem europäische und asiatische Länder sowie die USA – identifiziert, die sich unter diesen Gesichtspunkten als Diversifizierungsmöglichkeiten zu China anbieten, mit denen teilweise jedoch schon intensive Handelsbeziehungen bestehen. Schon vorhandene Handelsabkommen bieten grundsätzlich günstige Rahmenbedingungen, teilweise hohe Importanteile signalisieren jedoch eine potenzielle Risikokonzentration für andere Länder als China.

Quelle: KfW Research

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Neuordnung und Anpassung von Vorschriften im Berufsrecht der Rechtsanwälte und weiterer rechtsberatender Berufe: Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzesentwurf

Verschiedene Regelungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe sollen neu strukturiert, vereinheitlicht und verständlicher gestaltet werden. Dies sieht ein Gesetzesentwurf vor, den das BMJ veröffentlicht hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 25.10.2024

Verschiedene Regelungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe sollen neu strukturiert, vereinheitlicht und verständlicher gestaltet werden. Dies sieht ein Gesetzesentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat. Erfasst von der Neuordnung sind vor allem Regelungen für die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern, aber auch solche zu den Vorstandswahlen der Kammern und zur ehrenamtlichen Tätigkeit bei den Gerichten. Zudem sieht der Entwurf Erleichterungen und erweiterte Möglichkeiten bei der Zulassung vor.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass:

„Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater erfüllen in unserem Rechtsstaat wichtige Aufgaben. Ihre Tätigkeit unterliegt deshalb besonderen Vorgaben. Wir wollen das Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe fortentwickeln. Überflüssige Regeln werden wir abschaffen, unnötige Bürokratie abbauen. Außerdem schaffen wir mehr Verständlichkeit und klarere Strukturen. Davon werden am Ende die Berufsträgerinnen und Berufsträger profitieren – und auch unser Rechtsstaat.“

Der Entwurf für ein Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften sieht im Einzelnen insbesondere folgende Inhalte vor:

1. Anpassungen bei Rechtsbehelfen im Aufsichtsrecht

Im Bereich der Rechtsbehelfe im Aufsichtsrecht sollen die Regelungen bei den Rechtswegen und den verfahrensrechtlichen Bestimmungen insgesamt klarer und kohärenter gefasst werden. Dazu sollen Anpassungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) vorgenommen werden.

Für Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise, Rügen und Zwangsgelder von Rechtsanwältinnen und -anwälten soll einheitlich das Anwaltsgericht zuständig und die Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden sein. In der PAO und dem StBerG sollen vergleichbare Änderungen vorgenommen werden.

Zudem soll auf den Begriff der „Belehrung“ künftig verzichtet und dieser durch den Begriff des „rechtlichen Hinweises“ ersetzt werden. So sollen derzeit bestehende Probleme mit der gesetzlich nicht konkret geregelten sogenannten „missbilligenden Belehrungen“ gelöst werden.

2. Modifizierungen beim Wahlrecht der Berufskammern

Für Vorstandswahlen der Berufskammern sollen Regelungen für Wiederholungswahlen getroffen werden. Der Entwurf sieht Regelungen zur Durchführung von Wiederholungswahlen für Vorstandswahlen der Berufskammern in der BRAO, der PAO und der BnotO vor. Diese orientieren sich an den Regelungen in § 44 des Bundeswahlgesetzes.

3. Vereinheitlichung der Regelungen zur Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter

Die Regelung zur Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter bei den Berufsgerichten in BRAO, PAO, StBerG, BnotO und WPO soll vereinheitlicht und stringenter gefasst werden.

4. Änderungen bei der Verwahrung von notariellen Urkunden

Die Zuständigkeit für die dauerhafte Verwahrung von notariellen Urkunden soll von der Justiz auf die Archivverwaltungen übertragen werden. Damit verbunden ist auch die Verantwortlichkeit für Einsichtsbegehren in diese Urkunden und Verzeichnisse. So soll insbesondere für Forschende die Einsicht deutlich vereinfacht werden.

5. Weitere bürokratische Erleichterungen für rechtsberatende Berufe

Zudem sind für Syndikusanwältinnen und -anwälte sowie steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften bürokratische Erleichterungen vorgesehen. Bei verschiedenen anderen Voraussetzungen für anwaltliche Tätigkeiten soll es zudem punktuelle Anpassungen geben.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 29. November 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Containerumschlag sinkt leicht im September, Trend bleibt positiv

Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index ist nach der aktuellen Schnellschätzung im September 2024 leicht auf 134,0 Punkte gegenüber dem Vormonat zurückgegangen. Insbesondere in den chinesischen und europäischen Häfen ist der Containerumschlag gesunken.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 25.10.2024

Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) – ist nach der aktuellen Schnellschätzung im September leicht auf saisonbereinigt 134,0 Punkte gegenüber dem Vormonat zurückgegangen. Insbesondere in den chinesischen und europäischen Häfen ist der Containerumschlag gesunken. In den übrigen Weltregionen verharrt er in etwa auf dem Niveau des Vormonats. Im Trend ist der Containerumschlag dennoch weiterhin aufwärtsgerichtet.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist saisonbereinigt im September von 134,3 (revidiert) auf 134,0 Punkte gesunken.
  • Der Nordrange-Index, der Hinweise auf die wirtschaftliche Entwicklung im nördlichen Euroraum und in Deutschland gibt, ist im September gegenüber dem Vormonat von 114,4 (revidiert) auf 114,1 Punkte gesunken. Trotz des Rückgangs bleibt der Containerumschlag auf Erholungskurs.
  • In den chinesischen Häfen ist der Containerumschlag leicht von 149,6 Punkten im Vormonat auf 149,2 Punkte zurückgegangen.
  • Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index für Oktober 2024 wird am 28. November 2024 veröffentlicht.

Zur Entwicklung des Containerumschlag-Index sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt: „Der leichte Rückgang des Containerumschlags im September kompensiert den kräftigen Anstieg im Vormonat nur teilweise. Insgesamt zeigt der Containerumschlag weiterhin einen recht deutlichen Aufwärtstrend. Die Erholung in den europäischen Häfen dürfte sich in den kommenden Monaten moderat fortsetzen.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

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ifo Geschäftsklimaindex gestiegen (Oktober 2024)

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland hat sich verbessert. Der ifo Geschäftsklimaindex stieg im Oktober auf 86,5 Punkte, nach 85,4 Punkten im September. Das ist der erste Anstieg nach vier Rückgängen in Folge.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 25.10.2024

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland hat sich verbessert. Der ifo Geschäftsklimaindex stieg im Oktober auf 86,5 Punkte, nach 85,4 Punkten im September. Das ist der erste Anstieg nach vier Rückgängen in Folge. Die Unternehmen zeigten sich zufriedener mit ihrer aktuellen Lage. Auch die Erwartungen hellten sich auf, bleiben aber von Skepsis geprägt. Die deutsche Wirtschaft konnte den Sinkflug vorerst stoppen.

Im Verarbeitenden Gewerbe hat sich der Abwärtstrend in diesem Monat nicht fortgesetzt. Dies war auf weniger pessimistische Erwartungen der Unternehmen zurückzuführen. Die laufenden Geschäfte beurteilten die Firmen allerdings deutlich schlechter. Auftragsmangel bleibt ein zentrales Problem. Die Kapazitätsauslastung gab um 1,2 Prozentpunkte nach und liegt mit 76,5 Prozent deutlich unter dem langfristigen Mittelwert von 83,4 Prozent.

Im Dienstleistungssektor drehte das Geschäftsklima wieder in den positiven Bereich. Die Unternehmen waren spürbar zufriedener mit der aktuellen Lage. Die Erwartungen konnten leicht zulegen. Insbesondere in Logistik, Tourismus und IT verbesserte sich die Stimmung.

Im Handel ist der Index etwas gestiegen. Während sich die Erwartungen auf niedrigem Niveau leicht verbesserten, waren die Händler weniger zufrieden mit den laufenden Geschäften.

Im Bauhauptgewerbe hat sich das Geschäftsklima verschlechtert. Grund dafür waren pessimistischere Erwartungen der Unternehmen. Die aktuelle Lage beurteilten sie hingegen etwas besser.

Quelle: ifo Institut

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Nur tatsächlich gezahlte Beiträge mindern die Gebühr

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Schmutzwassergebührensatzung der Stadt Falkensee vom 07.12.2017 für unwirksam erklärt (Az. OVG 9 A 3/24).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 24.10.2024 zum Beschluss OVG 9 A 3/24 vom 23.10.2024

Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat die Schmutzwassergebührensatzung der Stadt Falkensee vom 7. Dezember 2017 für unwirksam erklärt. Dabei ist er bei der Auslegung des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 (Az. 9 CN 3.22) gefolgt.

Die Gebühren für die Trinkwasserversorgung und die Abwasserkanalisation enthalten rechnerisch Kostenanteile für Abschreibung und Verzinsung. Bei deren Ermittlung bleibt nach § 6 Absatz 2 Satz 5 KAG der “aus Beiträgen aufgebrachte” Eigenkapitalanteil außer Betracht. Insoweit findet keine Abschreibung oder Verzinsung statt, was die Gebühren senkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg haben nur die tatsächlich gezahlten Beiträge gebührenmindernde Wirkung.

Hieran hält der 9. Senat fest. Soweit das Bundesverwaltungsgericht angenommen habe, schon das nach dem Satzungsrecht “angestrebte” Beitragsaufkommen wirke sich unabhängig von der tatsächlichen Zahlung gebührenmindernd aus (insbesondere auch verjährte Beiträge), sei dem nicht zu folgen. Beitrag und Gebühr seien verschiedene Abgaben, deren Verhältnis durch § 6 Absatz 2 Satz 5 KAG bestimmt werde. Diese Vorschrift sei nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck dahin zu verstehen, dass sich der brandenburgische Gesetzgeber dafür entschieden habe, nur tatsächlich gezahlte Beiträge gebührenmindernd wirken zu lassen. Dabei habe er sich im Rahmen seines Spielraums bewegt und keine Verfassungsvorgaben verletzt. Nachdem nur die gezahlten Beiträge gebührenmindernd wirkten, bestünden besondere Anforderungen, wenn in erheblichem Umfang Beiträge wegen echter oder hypothetischer Verjährung nicht mehr erhoben werden könnten. In diesem Fall müsse aus Gleichheitsgründen sichergestellt werden, dass von den gezahlten Beiträgen auch nur die Beitragszahler profitierten. Für sie sei ein niedrigerer Gebührensatz vorzusehen als für diejenigen, die keine Beiträge gezahlt hätten. Dies sei im vorliegenden Fall nicht richtig umgesetzt worden, was zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Ergebnisse der 167. Steuerschätzung: Langfristig geringere Einnahmen

Der Bund kann im kommenden Jahr mit 700 Millionen Euro mehr Steuereinnahmen als zuletzt erwartet rechnen. Bis 2028 müssen Bund, Länder und Kommunen aber voraussichtlich mit etwa 58 Milliarden Euro weniger auskommen, so die aktuelle Steuerschätzung. Hierüber berichtet die Bundesregierung.

Bundesregierung, Mitteilung vom 24.10.2024

Der Bund kann im kommenden Jahr mit 700 Millionen Euro mehr Steuereinnahmen als zuletzt erwartet rechnen. Bis 2028 müssen Bund, Länder und Kommunen aber voraussichtlich mit etwa 58 Milliarden Euro weniger auskommen, so die aktuelle Steuerschätzung.

Langfristig müssen Bund, Länder und Kommunen mit deutlich weniger Steuereinnahmen auskommen als noch im Frühjahr prognostiziert: Das ist das Ergebnis der aktuell vorgelegten 167. Steuerschätzung. In diesem Jahr betragen die Steuereinnahmen insgesamt 941,6 Milliarden Euro. Das sind 8,7 Milliarden Euro weniger als erwartet. Der Bund verbucht für dieses Jahr ein Minus von 3,4 Milliarden Euro. Bis 2028 erwarten die Steuerschätzer für den Gesamtstaat etwa 58 Milliarden Euro weniger Einnahmen.

Im kommenden Jahr beträgt das Steuerminus insgesamt voraussichtlich 12,7 Milliarden Euro. Für den Bund wird jedoch ein kleines Steuerplus von 700 Millionen Euro erwartet. Das hängt mit Änderungen in den EU-Abführungen zusammen, die geringer ausfallen sollen als bei der letzten Schätzung im Mai angenommen. Berücksichtigt ist zudem bereits die Wachstumsinitiative der Bundesregierung.

Mit Blick auf die langfristig sinkenden Einnahmen erklärte Bundesfinanzminister Christian Lindner: „Das Ergebnis der Steuerschätzung zeigt: Wir können uns nicht darauf verlassen, dass die Steuereinnahmen stetig sprudeln. Wir brauchen wirtschaftliches Wachstum.“

Die detaillierten Ergebnisse der aktuellen Steuerschätzung lassen sich beim Bundesfinanzministerium nachlesen.

Wichtige Schätzung zweimal pro Jahr

Zweimal im Jahr kommen Steuerexperten aus Bund, Ländern und Kommunen zusammen, um die Höhe der Steuern des laufenden Jahres sowie der folgenden vier bis fünf Jahre zu schätzen. Dieser Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ ist ein Beirat beim Bundesfinanzministerium. Ihm gehören auch Fachleute der Wirtschaftsforschungsinstitute, dem Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Bundesbank an.

Die Prognose des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ ist unter anderem eine wichtige Grundlage für die Beratungen zum Bundeshaushalt 2025. Der Etat soll Ende November vom Bundestag beschlossen werden.

Quelle: Bundesregierung

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Pharmazeutische Dienstleistungen haben Bestand – Landessozialgericht weist Klagen gegen den Schiedsspruch ab

Niedergelassene Apotheken dürfen auch weiterhin sog. pharmazeutische Dienstleistungen erbringen. Das entschied das LSG Berlin-Brandenburg (Az. L 4 KR 254/22 KL und L 4 KR 289/22 KL).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 24.10.2024 zu den Urteilen L 4 KR 254/22 KL und L 4 KR 289/22 KL vom 23.10.2024 (nrkr)

Niedergelassene Apotheken dürfen auch weiterhin sog. pharmazeutische Dienstleistungen erbringen. Das entschied gestern der 4. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.

Pharmazeutische Dienstleistungen wurden 2021 als ein neues Betätigungsfeld für Apotheken eingeführt (§ 129 Abs. 5e SGB V). Weil sich Kassen und Apotheken nicht auf einzelne pharmazeutische Dienstleistungen einigen konnten, erging 2022 ein Schiedsspruch. Diesen griff zum einen der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen an. Er ist der Auffassung, der Schiedsspruch habe eine standardisierte Blutdruckmessung nicht als pharmazeutische Dienstleistung festsetzen dürfen; außerdem sei die Vergütung für alle insgesamt fünf pharmazeutischen Dienstleistungen durchweg zu hoch und mit Fehlern festgesetzt worden. Diese Klage wurde abgewiesen. Zwar ergeben sich aus dem Wortlaut und der Begründung des Gesetzes nur wenige Hinweise darauf, welche Leistungen einer Apotheke als pharmazeutische Dienstleistung in Frage kommen.  Der 4. Senat des Landessozialgerichts billigt aber – wie auch das Bundessozialgericht – der Schiedsstelle weite Gestaltungsspielräume bei ihren Entscheidungen zu und lässt schon eine „andeutungsweise“ Begründung genügen. Diesen Anforderungen entsprach der oben genannte Schiedsspruch sowohl zur Frage, was Inhalt einer pharmazeutischen Dienstleistung sein kann, als auch bei den Vergütungen. Soweit die Schiedsstelle im Schiedsspruch für die Höhe der Vergütung umfangreiche Berechnungen anstellte und ihr hierbei u. U. Fehler im Detail unterliefen, ging dies nicht zu ihren Lasten. Denn sie war grundsätzlich nicht verpflichtet, irgendwelche Rechenschritte offenzulegen.

Ohne Bedeutung für die Entscheidung des Gerichts war, dass Apotheken für eine (standardisierte) Blutdruckmessung ggf. mehr Geld bekommen als niedergelassene Ärztinnen und Ärzte.

Zum anderen klagte eine Kassenärztliche Vereinigung, weil sie den Schiedsspruch als Eingriff in ihre gesetzliche Aufgabe – die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung – ansah. Auch diese Klage hatte keinen Erfolg. Sie war bereits unzulässig, weil eine Kassenärztliche Vereinigung durch Regelungen zu pharmazeutischen Dienstleistungen in keiner Weise in eigenen Rechten verletzt sein kann.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Kläger können beim Bundessozialgericht die Revision einlegen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat jeweils die Revision zugelassen.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit in Berlin und Brandenburg, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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BMWK plant die Einführung des Syndikus-WP/vBP, die Modernisierung des Niederlassungsrechts sowie weitere WPO-Änderungen (Fünftes WPO-Änderungsgesetz)

Das BMWK hat den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung veröffentlicht. Lange hat der Berufsstand darauf gewartet, nun soll es endlich so weit sein: Das BMWK plant die Einführung eines Syndikus-WP/vBP. Seit sechs Jahren setzt sich die WPK hierfür ein und hofft, dass der Vorschlag im Gesetzgebungsverfahren angenommen wird.

WPK, Mitteilung vom 24.10.2024

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung veröffentlicht. Lange hat der Berufsstand darauf gewartet, nun soll es endlich so weit sein: Das BMWK plant die Einführung eines Syndikus-WP/vBP. Seit sechs Jahren setzt sich die WPK hierfür ein und hofft, dass der Vorschlag im Gesetzgebungsverfahren angenommen wird.

Mehr Flexibilität im Beruf – mehr Interesse am Beruf

An dieser Tätigkeit besteht ein großes privates und öffentliches Interesse. Die Einführung eines Syndikus-WP/vBP wird dem gewandelten Berufsbild gerecht und schafft mehr Flexibilität bei der Planung beruflicher Lebensläufe. Auch für den akademischen Nachwuchs entstehen weitere interessante Karrieremöglichkeiten, sodass sich künftig mehr Nachwuchskandidaten für den WP-Beruf interessieren könnten.

Darüber hinaus würde dem Bedarf der Wirtschaft an gut ausgebildeten Fachkräften Rechnung getragen. Außerdem würde das Berufsrecht der WP/vBP weiter mit den Berufsrechten der RA und der StB harmonisiert, die eine Tätigkeit als Syndikus-RA beziehungsweise Syndikus-StB schon seit langer Zeit erlauben. Auch international ist die Tätigkeit als Accountant in Business seit jeher zulässig und entspricht traditionell der Regelungssituation etwa in den USA, dem Vereinigten Königreich und in Irland.

Zeitgemäß weiterentwickeltes Niederlassungsrecht

Weiterhin positiv zu bewerten ist die vorgesehene – von der WPK vorgeschlagene – Modernisierung des Niederlassungsrechts, um auch hier mit der sich weiterentwickelnden Arbeitswelt mitzugehen.

An die Stelle einer beruflichen Niederlassung mit nur einer Anschrift und Zweigniederlassungen sollen mehrere Niederlassungen treten, sodass eine Praxis mehrere gleichberechtigte Standorte haben kann. Zugleich entfällt das Erfordernis, Zweigniederlassungen von anderen Berufsangehörigen leiten zu lassen. Stattdessen wird der Praxisinhaber verpflichtet, für eine ausreichende Leitung jedes Standortes organisatorisch Sorge zu tragen. Damit wird vor allem kleineren und mittleren Praxen die überregionale Aufstellung erleichtert.

Die WPK wird in Kürze zu dem Gesetzentwurf Stellung nehmen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle überarbeitet

Die KfQ hat ihren Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle überarbeitet und um ein Kapitel zu Teilnahmen an Qualitätskontrollen nach § 57e Abs. 1 Satz 6 WPO ergänzt.

WPK, Mitteilung vom 24.10.2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihren Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle evaluiert. Gegenstand des Hinweises waren bislang nur Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle nach § 57e Abs. 7 WPO. Die Aufsichtsmaßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle umfassen jedoch sowohl Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle als auch Teilnahmen an Qualitätskontrollen.

Kapitel zu Teilnahmen an Qualitätskontrollen ergänzt

Deswegen hat die Kommission ihren Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle überarbeitet und um ein Kapitel zu Teilnahmen an Qualitätskontrollen nach § 57e Abs. 1 Satz 6 WPO ergänzt. Der Titel des Hinweises wurde entsprechend angepasst und eine Vorbemerkung eingefügt, die die Begrifflichkeiten der Aufsicht, Teilnahme und Untersuchung klarstellt.

Ergänzt wurde auch der Hinweis, dass die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ein eigenes Recht zur Teilnahme an Qualitätskontrollen hat (§ 66a Abs. 3 Satz 3 WPO). Eine Teilnahme und Begleitung des Prüfers für Qualitätskontrolle ist in jedem Verfahrensstadium möglich.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Kostenlose Veröffentlichung von Stellenanzeigen im Online-Portal des Landkreises verstößt gegen Gebot der Staatsferne der Presse

Der BGH entschied, dass das Angebot kostenloser Stellenanzeigen im Online-Portal eines Landkreises eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand darstellt und im Streitfall gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt (Az. I ZR 142/23).

BGH, Pressemitteilung vom 24.10.2024 zum Urteil I ZR 142/23 vom 26.09.2024

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot kostenloser Stellenanzeigen im Online-Portal eines Landkreises eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand darstellt und im Streitfall gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt.

Sachverhalt

Die Klägerin verlegt eine Tageszeitung in gedruckter und digitaler Form sowie ein Anzeigenblatt und unterhält zwei Online-Portale. In diesen Medien werden Stellenanzeigen gegen Entgelt veröffentlicht. Der beklagte Landkreis betreibt unter anderem ein Online-Portal, das für den Landkreis als Arbeits- und Lebensstandort werben soll und auf dem unentgeltlich Stellenanzeigen privater Unternehmen und öffentlich-rechtlicher Institutionen veröffentlicht werden.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie ist der Auffassung, das Angebot kostenloser Stellenanzeigen verstoße gegen das Gebot der Staatsferne der Presse.
Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Das beanstandete Angebot kostenloser Stellenanzeigen auf dem Online-Portal des beklagten Landkreises verstößt gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Gebot der Staatsferne der Presse und ist nach § 3a UWG wettbewerbswidrig.

Die Veröffentlichung von Stellenanzeigen auf dem Online-Portal des Beklagten stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Die Unentgeltlichkeit des Angebots ist dabei nicht von maßgeblicher Bedeutung. Bei der Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand vorliegt, ist im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs zu berücksichtigen, dass die öffentliche Hand im Gegensatz zu privaten Unternehmen nicht auf die Erzielung von Gewinnen angewiesen ist und Verluste durch Steuern, Abgaben oder Beiträge decken kann. Geschäftliche Handlungen der öffentlichen Hand weisen aus diesem Grund nicht zwingend einen Unternehmensbezug im Sinne einer auf den entgeltlichen Absatz von Waren oder Dienstleistungen gerichteten Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr auf. Die öffentliche Hand kann sich einer lauterkeitsrechtlichen Überprüfung ihres Verhaltens nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr – im Gegensatz zu privaten Unternehmen – eröffnete Möglichkeit nutzt, Waren oder Dienstleistungen unentgeltlich anzubieten.

Der Bundesgerichtshof hat auch die Beurteilung des Berufungsgerichts gebilligt, wonach das Angebot kostenloser Stellenanzeigen gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt. Das Berufungsgericht hat dabei zutreffend allein auf das beanstandete Angebot kostenfreier Stellenanzeigen abgestellt, weil im Streitfall – anders als in Fällen, in denen der redaktionelle Teil einer Publikation der Gemeinde als die Presse substituierend beanstandet wurde – nur dieser wirtschaftliche Aspekt in Rede steht, der aber ebenfalls von der Pressefreiheit umfasst wird, die sich auf den Anzeigenteil erstreckt. Keinen Rechtsfehler weist auch die Würdigung des Berufungsgerichts auf, der Betrieb der Jobbörse sei geeignet, der Klägerin und anderen Verlegern von Zeitungen oder sonstigen Medien im Landkreis in erheblichem Umfang Kunden für Stellenanzeigen und damit auch die wirtschaftliche Grundlage für die Herausgabe von Presseerzeugnissen zu entziehen.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist […]

  1. „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; […]

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

[…] Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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