Heranziehung zum Rundfunkbeitrag trotz Einwänden gegen das Programmangebot

Das VG Freiburg hat eine mit Einwänden gegen das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks begründete Klage gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid des SWR abgewiesen (Az. 9 K 2585/24). Die Entscheidung ist auch für zahlreiche andere gleich gelagerte Klageverfahren bedeutsam, die beim Gericht anhängig sind.

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 24.10.2024 zum Gerichtsbescheid 9 K 2585/24 vom 11.09.2024 (rkr)

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat eine mit Einwänden gegen das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks begründete Klage gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid des SWR abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11.09.2024 – 9 K 2585/24). Die Entscheidung ist auch für zahlreiche andere gleich gelagerte Klageverfahren bedeutsam, die beim Gericht anhängig sind.

Die Klägerin hatte schon ihren Widerspruch gegen den Beitragsbescheid mit einem entgeltlich aus dem Internet heruntergeladenen Mustertext begründet. Nach Ablehnung des Widerspruchs erhob sie Klage und trug zur Begründung mit einem ebenfalls entgeltlich aus dem Internet bezogenen, über 200 Seiten langen Text im Wesentlichen vor, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle aufgrund struktureller und systematischer Missstände seinen öffentlich-rechtlichen Programmauftrag. Sein Programmangebot verstoße gegen die Grundsätze der Ausgewogenheit, Vielfältigkeit, Diskriminierungsfreiheit und auch der Sparsamkeit. Die Möglichkeit, das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm empfangen zu können, stelle deshalb keinen individuellen „Vorteil“ dar, der es rechtfertige, als Gegenleistung dafür einen Beitrag zu erheben.

Das Gericht ist dieser Begründung nicht gefolgt: Es sei schon nicht Sache der Gerichte, die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags zu überwachen. Vielmehr sei dies die Aufgabe der pluralistisch besetzten Rundfunkräte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, welche sich gegenüber einer Einmischung der Gerichte auf ihre Rundfunkfreiheit und das Zensurverbot des Grundgesetzes berufen könnten.

Jedenfalls aber könne der Einwand, die Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Programms stelle keinen abgabenrechtlichen „Vorteil“ dar, allenfalls dann die Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheids begründen, wenn die behaupteten Mängel des Programms grundlegend und durchgängig und damit „offenkundig“ seien. Eine offensichtliche Verfehlung des Programmauftrags sei für das Gericht aber nicht ersichtlich. Vielmehr gehe das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag ordnungsgemäß erfülle. Dies ergebe sich daraus, dass es 2021 einer Klage der Rundfunkanstalten gegen das Land Sachsen-Anhalt auf Zustimmung zu einer Erhöhung des Rundfunkbeitrags mit der Begründung stattgegeben habe, diese sei notwendig, damit die Anstalten „weiterhin“ ihrem Programmauftrag ordnungsgemäß nachkommen könnten. Dem Vorbringen der Klägerin sei für eine offensichtliche Verfehlung des Programmauftrags nichts zu entnehmen. Sie habe lediglich punktuelle, vereinzelte Mängel des Programms vorgetragen.

Das Gericht sehe auch rechtlich keine Veranlassung dafür, das Verfahren auszusetzen. Da es von der Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung überzeugt sei, komme eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht. Auch mit Blick auf ein Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 23.05.2024 – 6 B 70.23) werde das Verfahren nicht ausgesetzt. Denn es sei kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Klägerin entscheiden werde.

Die Klägerin hat keine Rechtsmittel eingelegt. Der Gerichtsbescheid ist daher rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg

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Mandantenbewertung: „Nicht besonders fähiger Anwalt“ darf man bei Google schreiben

Diese Äußerung über eine Anwaltskanzlei – neben einer 1-Sterne-Bewertung – auf Google sei eine zulässige Meinungsäußerung, so das OLG Bamberg (Az. 6 U 17/24 e). Auf diesen Beschluss weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.10.2024 zum Beschluss 6 U 17/24 e des OLG Bamberg vom 14.06.2024

Diese Äußerung über eine Anwaltskanzlei – neben einer 1-Sterne-Bewertung – auf Google sei eine zulässige Meinungsäußerung, so das OLG Bamberg.

Das OLG Bamberg hat in einem Hinweisbeschluss eine 1-Sterne-Bewertung bei Google mit folgender Aussage als zulässige Meinungsäußerung gewertet: „Diese Rechtsanwaltskanzlei kann ich ‚NICHT‘ weiterempfehlen. Dies liegt allein an dem meiner Meinung nach nicht besonders fähigen RA X.“ Es handele sich weder um eine unwahre Tatsachenbehauptung, eine Formalbeleidigung noch um Schmähkritik. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Unterlassung, Widerruf oder Löschung der Bewertung (Beschluss vom 14.06.2024, Az. 6 U 17/24 e).

Der Mann, der diese Äußerung verfasst hatte, war zuvor Mandant dieser Kanzlei gewesen. Der bewertete Anwalt X hatte ihn in einer Verkehrssache außergerichtlich vertreten. Ein Gerichtsverfahren für ihn zu führen, hatte die Kanzlei jedoch abgelehnt, weil der Mandant den geforderten Vorschuss nicht hatte zahlen wollen. Nach Beendigung des Mandats verfasste der Ex-Mandant die streitgegenständliche Bewertung. Der Kläger, Inhaber der Kanzlei, forderte ihn daraufhin erfolglos auf, die Bewertung zu entfernen und erhob Klage auf Unterlassung, Widerruf, Löschung und Schadensersatz. Er verlor jedoch bereits vor dem LG Hof, das die Aussage als zulässig erachtete.

OLG Bamberg sieht zulässige Meinungsäußerung

Im Rahmen der Berufung argumentierte die Kanzlei, dass die Bewertung nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sei, weil sie eine Formalbeleidigung darstelle, die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik überschritten sei und zudem auf unwahren Tatsachen beruhe – schließlich sei die Ablehnung des Mandats aus sachlichen Gründen und damit zu Recht erfolgt. Sogar einen „Angriff auf die Menschenwürde“ wollten sie in der Bewertung herauslesen.

Das OLG Bamberg erklärte nun jedoch in einem Hinweisbeschluss, dass es beabsichtige, die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen – und riet der Kanzlei zur Rücknahme der Berufung. Es führte aus, dass die Bewertung zwar in das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht sowie das Recht der Kanzlei am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreife, dieser Eingriff aber im Rahmen einer Interessenabwägung nicht rechtswidrig sei.

Allein die Aussage, dass der Beklagte Mandant bei der Kanzlei gewesen sei, sei eine Tatsachenbehauptung – und zwar eine wahre. Die anderen Bestandteile der Äußerung seien eindeutig wertend gewesen („meiner Meinung nach“) und damit als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Diese seien auch zulässig gewesen. Die Annahme von Schmähkritik bzw. einer Formalbeleidigung sei fernliegend. Hier habe die Kritik einen sachlichen Bezug zur Leistung der Kanzlei gehabt und damit nicht ausschließlich deren Herabsetzung gedient. Der Kläger müsse die Kritik an seinen Dienstleistungen im Rahmen des Betriebs seiner Kanzlei daher hinnehmen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Pilotprojekt: Eichenzell versendet hessenweit ersten digitalen Gewerbesteuerbescheid

Wie das FinMin Hessen mitteilt, hat Eichenzell als erste hessische Kommune im Pilotprojekt „Digitaler Gewerbesteuerbescheid“ einen Bescheid für eine Vorauszahlung an einen Steuerberater elektronisch versendet.

FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 21.10.2024

Einfach, digital, kostengünstig und umweltfreundlich: Mit dem digitalen Gewerbesteuerbescheid sollen Prozesse in Unternehmen, bei Steuerberatern, Kommunen und in der Steuerverwaltung vereinfacht werden. Hessen hat den digitalen Gewerbesteuerbescheid für ganz Deutschland mitentwickelt und damit eine langjährige Forderung von Wirtschaftsverbänden aufgegriffen. Nun hat Eichenzell als erste hessische Kommune im Pilotprojekt „Digitaler Gewerbesteuerbescheid“ einen Bescheid für eine Vorauszahlung an einen Steuerberater elektronisch versendet.

(…)

Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen

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Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung der Länder 2023

Das BMF hat am 22.10.2024 eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung für das Jahr 2023 veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 22.10.2024

Auf der Grundlage von Meldungen der Länder erstellt das BMF jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung der Länder.

In den Betriebsprüfungen der Länder waren im Jahr 2023 bundesweit 12.394 Prüferinnen und Prüfer tätig. Es wurde ein Mehrergebnis von rund 13,2 Mrd. Euro festgestellt.

Von den 8.409.661 Betrieben, die in der Betriebskartei der Finanzämter erfasst sind, wurden 146.516 Betriebe geprüft. Dies entspricht einer Prüfungsquote von 1,7 Prozent im Durchschnitt. Bei den Großunternehmen betrug die Quote 17,8 Prozent.

Ferner wurden 5.803 Prüfungen in sonstigen Fällen vorgenommen, u. a. bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften beziehungsweise bei Verlustzuweisungsgesellschaften oder Bauherrengemeinschaften.

(…)

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht Oktober 2024

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BaFin: Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen

Die Allgemeinverfügung der BaFin bezüglich Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen ist rechtswidrig. Dies entschied das VG Frankfurt.

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.10.2024 zum Urteil vom 23.10.2024 (nrkr)

Die Allgemeinverfügung der BaFin bezüglich Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen ist rechtswidrig.

Die für das Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage der Klage von sechs Kreditinstituten stattgegeben.

Von den 1990er bis Anfang der 2000er Jahre schlossen die Klägerinnen und eine Vielzahl weiterer Kreditinstitute mit ihren Kundinnen und Kunden typische Prämiensparverträge mit Zinsanpassungsklauseln, die ihnen einräumten, über Änderungen der vertraglich vorgesehenen Verzinsung einseitig unbegrenzt zu entscheiden.

Der Bundesgerichtshof erklärte derartige Zinsanpassungsklauseln im Jahr 2004 für unwirksam. In der Folgezeit entwickelten die Kreditinstitute neue Zinsanpassungsklauseln für das Neugeschäft und übertrugen diese faktisch auf das Bestandsgeschäft. Im Jahr 2010 entschied der BGH, dass die entstandene Vertragslücke nicht einseitig geschlossen werden könne, sondern es der ergänzenden gerichtlichen Vertragsauslegung bedürfe.

Mit Allgemeinverfügung vom 21. Juni 2021 verpflichtete die BaFin die ihrer Aufsicht unterstehenden Banken und Sparkassen dazu, Prämiensparkunden über die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln zu informieren und ihnen entweder unwiderruflich zuzusagen, eine noch zu erwartende zivilgerichtliche ergänzende Vertragsauslegung einer Zinsnachberechnung zugrunde zu legen, oder einen Änderungsvertrag mit einer sachgerechten Zinsanpassungsklausel anzubieten. Gegen die Allgemeinverfügung erhoben die Klägerinnen und etwa 1.100 weitere Kreditinstitute Widersprüche.

Mit ihrer Klage machen die Klägerinnen geltend, die BaFin könne die Allgemeinverfügung nicht auf die Rechtsgrundlage des § 4 Abs. 1a FinDAG stützen.

Die Kammer hat der Klage stattgegeben. In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Kammer ausgeführt, dass kein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz i. S. d. § 4 Abs. 1a FinDAG vorliege. Soweit sich die BaFin allgemein auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu berufe, sei dies zu unbestimmt. Hinsichtlich der Regelung über die ergänzende Vertragsauslegung sei zweifelhaft, ob es sich um ein Verbraucherschutzgesetz handle. Jedenfalls liege im maßgeblichen Zeitpunkt kein Verstoß vor, da noch keine ergänzende gerichtliche Vertragsauslegung vorgelegen habe.

Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.

Hinweis zur Rechtslage

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAG

§ 4 Aufgaben und Zusammenarbeit

(…)

(1a) 1Die Bundesanstalt ist innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags auch dem Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet. 2Unbeschadet weiterer Befugnisse nach anderen Gesetzen kann die Bundesanstalt gegenüber den Instituten und anderen Unternehmen, die nach dem Kreditwesengesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch sowie nach anderen Gesetzen beaufsichtigt werden, alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint. 3Ein Missstand im Sinne des Satzes 2 ist ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz, der nach seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher gefährden kann oder beeinträchtigt. 4Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe des Satzes 2 kann die Bundesanstalt auch im Wege verdeckter Testkäufe Finanzprodukte erwerben und Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen.

(…)

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

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Außertariflicher Angestellter – Vergütungsabstand zur höchsten tariflichen Vergütung

Das BAG hat einem außertariflich Angestellten, dessen Vergütung nicht einmal zwei Euro über dem höchsten Tarifentgelt liegt, einen Anspruch auf ein höheres Entgelt abgesprochen. Es fehle nach Auffassung der Richter eine tarifliche Abstandsklausel, die einen bestimmten prozentualen Abstand festlegt (Az. 5 AZR 82/24).

BAG, Pressemitteilung vom 23.10.2024 zum Urteil 5 AZR 82/24 vom 23.10.2024

Definieren Tarifvertragsparteien als außertariflich diejenigen Angestellten, deren geldwerte materielle Arbeitsbedingungen diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe überschreiten, ohne einen bestimmten prozentualen Abstand festzusetzen, genügt für Status und Vergütung des außertariflichen Angestellten jedes – auch nur geringfügige – Überschreiten.

Der Kläger ist Mitglied der IG Metall und seit 2013 bei der Beklagten als Entwicklungsingenieur beschäftigt, seit Juni 2022 auf der Grundlage eines als „außertariflich“ bezeichneten Arbeitsvertrags. Im Streitzeitraum Juni 2022 bis Februar 2023 erhielt er eine monatliche Bruttovergütung von 8.212,00 Euro, während das Entgelt in der höchsten tariflichen Entgeltgruppe – hochgerechnet auf 40 Wochenstunden – 8.210,64 Euro brutto betrug. Im Betrieb der Beklagten finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung, von deren persönlichem Geltungsbereich u. a. Beschäftigte ausgenommen sind, deren „geldwerte materielle Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten“.

Mit seiner Klage hat der Kläger eine höhere Vergütung beansprucht und herzuleiten versucht, dass ein solches „Überschreiten“ in Anbetracht der prozentualen Abstände zwischen den tariflichen Entgeltgruppen nur angenommen werden könne, wenn das Monatsgehalt des außertariflichen Angestellten 23,45 % über demjenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe liege. Dies ergebe bei ihm ein Bruttomonatsgehalt von 10.136,03 Euro, sodass die Beklagte verpflichtet sei, ihm für die Monate Juni 2022 bis Februar 2023 insgesamt 17.326,27 Euro brutto als weitere Vergütung nachzuzahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Vorinstanzen bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Status als außertariflicher Angestellter begründet einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine Vergütung, die einen tarifvertraglich vorgeschriebenen Abstand zur höchsten tariflichen Vergütung wahrt. Die im Streitfall einschlägigen tariflichen Bestimmungen verlangen, dass die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten. Das ist beim Kläger der Fall, denn mangels abweichender Festlegungen der Tarifvertragsparteien genügt nach dem eindeutigen Tarifwortlaut jedes – und damit auch ein geringfügiges – Überschreiten des höchsten tariflichen Entgelts. Angesichts dessen verbietet sich eine ergänzende Tarifauslegung wie sie dem Kläger vorschwebt. Wollen die Tarifvertragsparteien einen bestimmten prozentualen Abstand zwischen dem höchsten Tarifentgelt und dem Entgelt außertariflicher Beschäftigter, müssen sie eine entsprechende tarifliche Abstandsklausel hinreichend klar und deutlich in den Tarifvertrag aufnehmen. Die von Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Tarifautonomie verbietet ein „Nachbessern“ tariflicher Bestimmungen durch die Gerichte zugunsten der einen oder anderen Seite.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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KfW Research: Kreditzugang für Unternehmen wird schwieriger

Die Banken in Deutschland haben ihre Anforderungen bei der Kreditvergabe an Unternehmen im dritten Quartal lt. KfW weiter verschärft. 34,5 % der Großunternehmen berichteten über schwierige Verhandlungen mit Finanzinstituten. Dies ist ein neuer Höchstwert.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 23.10.2024

  • Anteil der Unternehmen, die über restriktives Bankverhalten berichten, steigt deutlich
  • Großunternehmen des Verarbeitenden Gewerbes besonders stark betroffen
  • Kreditnachfrage geht zurück

Die Banken in Deutschland haben ihre Anforderungen bei der Kreditvergabe an Unternehmen im dritten Quartal weiter verschärft. 34,5 % der Großunternehmen berichteten über schwierige Verhandlungen mit Finanzinstituten, ein Plus von 8,7 Prozentpunkten zum Vorquartal und von 13,2 Prozentpunkten zum Vergleichszeitraum 2023. Dies ist ein neuer Höchstwert.

Das sind Ergebnisse der KfW-ifo-Kredithürde. Dafür wertet die KfW jedes Quartal Daten der Konjunkturumfragen des ifo-Instituts aus, differenziert nach Größenklassen und Wirtschaftsbereichen.

„Ausschlaggebend für die hohe Zahl ist die rapide Verschlechterung des Finanzierungszugangs für Großunternehmen des Verarbeitenden Gewerbes“, sagt Stephanie Schoenwald, Finanzmarktexpertin bei KfW Research. 40,4 % der kreditinteressierten Großunternehmen aus dem Verarbeitenden Gewerbe nahmen das Bankverhalten als restriktiv wahr, ein Plus von 19,9 Prozentpunkten zum Vorquartal.

„Die anhaltende Industrierezession dürfte dafür sorgen, dass Banken die Kreditanfragen aus diesem Wirtschaftsbereich besonders genau prüfen“, erläutert Schoenwald.
Bei den mittelständischen Unternehmen sah es im dritten Quartal nur wenig besser aus als bei den Großunternehmen. Dort sahen sich 31,5 % der Unternehmen Hürden bei der Kreditaufnahme gegenüber, ein Zuwachs von 3,7 Prozentpunkten zum Vorquartal.

Auch die Nachfrage nach Krediten ging wieder zurück, nachdem es im ersten und zweiten Quartal eine Erholung gegeben hatte. Der Anteil der Großunternehmen, die mit Banken Kreditverhandlungen führten, sank um 5,2 Prozentpunkte auf 27,7 %. Bei den kleinen und mittleren Unternehmen fiel das Minus mit einem Rückgang um 0,9 Prozentpunkte auf 20,3 % geringer aus.

„Kleinen und mittleren Unternehmen fehlt bei der Kreditnachfrage bereits seit dem Jahr 2021 der Schwung. Seitdem schwankt die Quote der Unternehmen, die eine Bankfinanzierung anstreben um die 20 %. Diese Seitwärtsbewegung setzt sich auch im dritten Quartal 2024 fort“, sagt KfW-Ökonomin Schoenwald.

Quelle: KfW

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Regierungsentwurf zum Fondsmarktstärkungsgesetz veröffentlicht

Am 21.10.2024 hat das BMF den Regierungsentwurf zum Fondsmarktstärkungsgesetz veröffentlicht. Mit dem Gesetz soll in erster Linie die Richtlinie (EU) 2024/927 (sog. AIFMD II) in deutsches Recht umgesetzt werden. Zur Umsetzung der AIFMD II hat der deutsche Gesetzgeber noch bis April 2025 Zeit. Die erstmalige Anwendung der Regelungen erfolgt dann verpflichtend ab April 2026.

BMF, Mitteilung vom 21.10.2024

Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds“

Mit dem Gesetzentwurf werden die Änderungen der europäischen Investmentfondsrichtlinien (Richtlinie 2009/65/EG (sog. OGAW-Richtlinie) und 2011/61/EU (sog. AIFM-Richtlinie) durch die neue Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds 1:1 in nationales Recht umgesetzt.

Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, geschlossene Sondervermögen auch im Publikumsfondsbereich aufzulegen. Anbietern von geschlossenen Fonds soll es außerdem leichter möglich sein, Bürgerbeteiligungen im Bereich der erneuerbaren Energien anzubieten.

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Übernahme der Postbank – Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen die Deutsche Bank erfolgreich

Das OLG Köln hat eine Entscheidung zur Postbankübernahme durch die Deutsche Bank AG verkündet und dabei den bei ihm anhängigen Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen die Deutsche Bank in vollem Umfang stattgegeben (Az. 13 U 231/17).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 23.10.2024 zum Urteil 13 U 231/17 vom 23.10.2024

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat am 23. Oktober 2024 eine Entscheidung zur Postbankübernahme durch die Deutsche Bank AG (Deutsche Bank) verkündet und dabei den bei ihm anhängigen Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen die Deutsche Bank in vollem Umfang stattgegeben.

Die 13 Kläger sind ehemalige Aktionäre der Deutschen Postbank AG (Postbank), die das freiwillige Übernahmeangebot der Deutschen Bank vom 7. Oktober 2010 in Bezug auf die Aktien zum Preis von 25 Euro je Aktie angenommen haben. Sie verlangen die Zahlung des Differenzpreises zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der nach ihrer Auffassung zu einem früheren Zeitpunkt – als der Kurs der Postbankaktie noch signifikant höher war – zu zahlen gewesen wäre (hier: 57,25 Euro). Die Deutsche Bank habe bereits im Jahr 2008 ein Übernahmeangebot machen müssen, weil sie schon damals die Kontrolle über die Postbank erlangt habe.

Der Senat ist dieser Argumentation auf der Grundlage rechtlicher Vorgaben des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren zu Inhalt und Reichweite der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) gefolgt. Die wesentlichen Chancen und Risiken aus den ursprünglich zum Preis von 57,25 Euro gekauften Aktien im Umfang von 29,75 % des Grundkapitals seien der Deutschen Bank bereits auf Grund des Kaufvertrags vom 12. September 2008 zuzuordnen gewesen. Die Deutsche Post AG (Post) habe diese Aktien seither „für Rechnung“ der Deutschen Bank gehalten. Wegen der für diese Aktien getroffenen Festpreisabrede habe die Deutsche Bank schon vor dem Vollzugsdatum das Risiko von Kursänderungen getragen. Garantien der Post für den Fall eines die Postbank betreffenden Insolvenzantrags stünden dem Übergang der wesentlichen Chancen und Risiken im Hinblick auf vereinbarte Haftungsgrenzen sowie wegen der gegenüber dem Kursrisiko vergleichsweise geringen Eintrittswahrscheinlichkeit des Insolvenzrisikos der Postbank nicht entgegen. Infolge eines für Beschlussfassungen, unter anderem zu Dividendenausschüttungen der Postbank, vereinbarten Zustimmungsvorbehalts habe die Deutsche Bank zudem bereits auf Grund des Kaufvertrags die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf die Stimmrechtsausübung zu nehmen. Durch die ihr damit zuzurechnenden Aktien in Höhe von 29,75 % des Grundkapitals und den bereits vorhandenen Handelsbestand habe sie die Kontrollschwelle von 30 % im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG erreicht. Die Deutsche Bank habe auch schon am 12. September 2018 Kenntnis von der Kontrollerlangung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 WpÜG gehabt. Die mit der Post für den Fall eines Kontrollerwerbs vorsorglich getroffenen vertraglichen Regelungen zeigten, dass die Deutsche Bank ungeachtet ihres eigenen – vom Senat in früheren Entscheidungen geteilten – Rechtsstandpunkts bei Vertragsabschluss mit der Möglichkeit gerechnet habe, dass die Vereinbarung von den zuständigen Gerichten als kontrollbegründend bewertet werden würde.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Beklagte kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Zum Verfahrensverlauf und zum weiteren Hintergrund

Der 13. Zivilsenat des OLG Köln hatte im Jahr 2012 die Berufung einer einzelnen Anlegerin gegen ein ihre Klage abweisendes Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen (Az. 13 U 166/11). Der Bundesgerichtshof hatte diese Entscheidung mit Urteil vom 29. Juli 2014 (Az. II ZR 353/12) aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im Oktober 2017 hatte das Landgericht Köln die Deutsche Bank in einem weiteren, von ursprünglich 17 Klägern betriebenen und auf die gleichen Vorwürfe gestützten Verfahren zur Zahlung einer weiteren Gegenleistung verurteilt, weil es die Voraussetzungen eines früheren Kontrollerwerbs als gegeben ansah. Dagegen hatte die Deutsche Bank Berufung eingelegt (Az. 13 U 231/17). In beiden Verfahren hatte der Senat sodann eine umfassende Beweisaufnahme durchgeführt und mit Urteilen vom 16. Dezember 2020 zu Gunsten der Deutschen Bank entschieden. Diese Urteile hat der Bundesgerichtshof am 13. Dezember 2022 aufgehoben (Az. II ZR 9/21 und II ZR 14/21) und die Sachen an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

In der Berufungsverhandlung am 26. April 2024 hat der Senat seine vorläufige Einschätzung der Rechtslage mit den Parteien erörtert. Die von den Parteien im Anschluss aufgenommenen Gespräche haben in zwei Fällen zu einer außergerichtlichen Einigung geführt, auf deren Grundlage die jeweilige Klage zurückgenommen worden ist. Das Berufungsverfahren Az. 13 U 166/11 ist auf diese Weise beendet worden. Über die Ansprüche der im Verfahren Az. 13 U 231/17 verbliebenen Kläger hat der Senat nun entschieden.

Quelle: Oberlandesgericht Köln

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BaFin: Rechtswidrige DNS-Sperre

Die für das Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht zuständige 7. Kammer des VG Frankfurt hat der Klage eines Internetdienstanbieters gegen die Weisung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stattgegeben.

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.10.2024 zum Urteil vom 23.10.2024 (nrkr)

Die Weisung der BaFin an einen Internetdienstanbieter zur Einrichtung einer DNS-Sperre für eine Internetadresse ist rechtswidrig.

Die für das Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage der Klage eines Internetdienstanbieters gegen die Weisung der BaFin stattgegeben.

Im April 2021 veröffentlichte die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf ihrer Homepage eine Mitteilung, dass sie der dem Verfahren beigeladenen Gesellschaft das unerlaubt betriebene Depotgeschäft sowie die unerlaubt erbrachte Anlagevermittlung und Anlageberatung untersagt habe.

Sodann erteilte die BaFin der Klägerin, die zu den größten Internetdienstanbietern (Internet- oder Access-Provider) gehört, eine Weisung, für die Internetadresse der beigeladenen Gesellschaft eine DNS-Sperre einzurichten und ihre Kunden darüber zu informieren, dass die Webseite auf Weisung gesperrt worden und eine Untersagungsverfügung gegenüber der beigeladenen Gesellschaft erlassen worden sei.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Weisung. Sie ist der Auffassung, § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG sei keine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer DNS-Sperre und die Auferlegung der Informationspflichten. Die BaFin habe auch nicht alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Heranziehung der Beigeladenen ausgeschöpft, bevor sie die Weisung erteilt habe.

Die Kammer hat der Klage stattgegeben. In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Kammer ausgeführt, dass sie an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage des § 37 KWG keine Zweifel habe. Die Beigeladene habe zwar erlaubniswidrig gehandelt: die BaFin habe aber nicht ohne Vorermittlungen die Klägerin als Access-Provider einbeziehen dürfen. Insoweit hätte sie als milderes Mittel zunächst die Hinzuziehung des Host-Providers in Erwägung ziehen müssen.

Die Berufung wurde zugelassen.

Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.

Hinweis zur Rechtslage

Kreditwesengesetz – KWG

§ 37 Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte

(1) 1Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn

1. ohne die nach § 32 oder die nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden,

(…)

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

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