Startschuss für neue Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung – Bürokratieentlastungsgesetz bringt Fortschritte

Die BStBK begrüßt das verabschiedete Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das den offiziellen Startschuss für die Errichtung einer neuen Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung gibt.

BStBK, Pressemitteilung vom 23.10.2024

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt das verabschiedete Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das den offiziellen Startschuss für die Errichtung einer neuen Vollmachtsdatenbank (VDB) in der Sozialversicherung gibt.

Für Steuerberater, Mandanten und die Träger der Sozialversicherung markiert diese, von der BStBK konzipierte und initiierte, Innovation einen weiteren Meilenstein, der die Verwaltung von Vollmachten grundlegend vereinfacht und die Effizienz in der Lohnabrechnung deutlich steigern wird. Erstmals wird es die Möglichkeit geben, die Daten der Generalvollmachten zentral zu hinterlegen, anstatt für jeden Sozialversicherungsträger separate Vollmachten zu erstellen. Das spart nicht nur Zeit, sondern auch einen erheblichen administrativen Aufwand bei allen Beteiligten.

„Es ist erfreulich, dass das Bürokratieentlastungsgesetz endlich verabschiedet wurde. Ich bin sehr stolz auf unseren hierin enthaltenen Erfolg: den gesetzlich verankerten Startschuss der neuen Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung“, so Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Bundessteuerberaterkammer. „Leider konnte das Gesetz nicht noch mehr vergleichbare Entlastungen schaffen. Die anfängliche Verbändeanhörung weckte andere Erwartungen.“

Ab Januar 2028 wird die Nutzung der VDB in der SV zunächst optional sein, ab Januar 2030 wird sie dann für die Sozialversicherungsträger verpflichtend.

„Wir haben uns von anfänglichen Zweifeln einzelner Sozialversicherungsträger nicht beeindrucken lassen und haben an unserem Vorhaben festgehalten. Die neue Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung wird ein bedeutender Schritt in Richtung Bürokratieabbau und Digitalisierung“, erklärt Schwab. „Diese neue Lösung stellt eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten dar: Steuerberater, Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger profitieren gleichermaßen von beschleunigten Verfahren und einer effizienteren Kommunikation“, erklärt Schwab.

Arbeitgeber können sich künftig vollständig auf ihr Kerngeschäft konzentrieren und müssen nicht mehr für jeden Träger der sozialen Sicherung Einzelvollmachten ausstellen. Steuerberater profitieren von einem erheblich geringeren Verwaltungsaufwand, da sie nicht mehr unzählige Einzelvollmachten organisieren und verwalten müssen. Sozialversicherungsträger erhalten durch den zentralen Zugriff auf die hinterlegten Daten der Generalvollmachten sofortige Informationen und können die Verfahren erheblich beschleunigen.

Bis zur geplanten Einführung im Jahr 2028 sind noch zahlreiche Abstimmungs- und Aufbauarbeiten notwendig. Die BStBK wird gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern, daran arbeiten, die technischen Grundlagen und Gemeinsamen Grundsätze für die VDB zu schaffen. Dabei werden Fragen zu Datensicherheit, Schnittstellen und den zu hinterlegenden Daten detailliert geklärt.

Die Bundessteuerberaterkammer ist überzeugt, dass die neue VDB in der Sozialversicherung die bürokratischen Abläufe deutlich vereinfachen und einen echten Mehrwert für alle Beteiligten schaffen wird.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Urheberrechtliche Unzulässigkeit von Luftbildaufnahmen mittels einer Drohne

Der BGH entschied, dass unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht der Panoramafreiheit unterfallen (Az. I ZR 67/23).

BGH, Pressemitteilung vom 23.10.2024 zum Urteil I ZR 67/23 vom 23.10.2024

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht der Panoramafreiheit unterfallen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte und Ansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten im visuellen Bereich wahrnimmt. Die Beklagte betreibt einen Buchverlag, in dem sie Führer zu Halden des Ruhrgebiets veröffentlicht. Darin enthalten sind mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen verschiedener Kunstinstallationen auf Bergehalden. Die Schöpfer dieser Installationen haben Wahrnehmungsverträge mit der Klägerin abgeschlossen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Publikationen der Beklagten verletzten die an den Installationen bestehenden Urheberrechte, weil die Luftbildaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt seien. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht den zu zahlenden Schadensersatz herabgesetzt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat durch die Abbildung der als urheberrechtliche Werke geschützten Kunstinstallationen in das den Urhebern zustehende Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen. Die Vervielfältigung und Verbreitung von mit Hilfe einer Drohne angefertigten Luftaufnahmen sind keine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erlaubten Nutzungen der dargestellten Werke. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Die bei der Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG vor seinem unionsrechtlichen Hintergrund vorzunehmende Abwägung zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer mit dem berechtigten Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke tunlichst angemessen beteiligt zu werden, geht im Falle der Nutzung von mit Hilfe von Drohnen aus der Luft angefertigten Lichtbildern in Buchveröffentlichungen zugunsten des Interesses der Urheber der fotografierten Werke aus. Diese Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG schöpft in zulässiger Weise den bei Anwendung der Schrankenbestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/EG bestehenden Spielraum aus.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2 UrhG

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: […]

  1. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; […]

§ 16 UrhG

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. […]

§ 17 UrhG

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. […]

§ 59 UrhG

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. […]

§ 97 UrhG

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. […]

Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

(…)

(3) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 [Anm.: Vervielfältigungsrecht] und 3 [Anm.: Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken] vorgesehenen Rechte vorsehen: (…)

h) für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden; (…)

(4) Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 oder 3 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen können, können sie entsprechend auch eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Verbreitungsrecht im Sinne von Artikel 4 zulassen, soweit diese Ausnahme durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.

(5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Klage gegen Gesundheitsamt auf Informationen bzgl. COVID-19-Todesfällen abgewiesen

Es besteht kein Informationsanspruch nach dem Landesinformationsgesetz auf Erteilung anonymisierter Auskünfte zu Gesundheitsangaben und Todesursachen von Verstorbenen, bei denen ein Zusammenhang mit einer COVID-19-Infektion angenommen wird. Dies entschied das VG Freiburg (Az. 5 K 2655/20).

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 23.10.2024 zum Urteil 5 K 2655/20 vom 30.07.2024 (nrkr)

Es besteht kein Informationsanspruch nach dem Landesinformationsgesetz auf Erteilung anonymisierter Auskünfte zu Gesundheitsangaben und Todesursachen von Verstorbenen, bei denen ein Zusammenhang mit einer COVID-19-Infektion angenommen wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit den Beteiligten nun bekannt gegebenem Urteil vom 30.07.2024 (Az. 5 K 2655/20).

Das Verwaltungsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 04.06.2020 einen gegen das Gesundheitsamt Freiburg auf Herausgabe von entsprechenden Informationen gerichteten Eilantrag des Klägers, einer Privatperson, abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte die dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 06.08.2020 (Az. 10 S 1856/20) zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies nun die Klage, mit der der Kläger den Informationsanspruch weiterverfolgt hat, im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:

Ein Anspruch auf Herausgabe anonymisierter Daten könne nicht auf das Landesinformationsgesetz gestützt werden. Der nicht an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Anspruch nach diesem Gesetz werde durch die abschließenden Spezialregelungen im baden-württembergischen Bestattungsgesetz (BestattG) verdrängt.

Nach § 22 Abs. 4 BestattG gehe es um die Auswertung anonymisierter Daten für statistische und wissenschaftliche Zwecke für Forschungsvorhaben öffentlicher Einrichtungen. Diese Vorschrift sei hier aber nicht einschlägig. § 22 Abs. 5 BestattG behandle die Herausgabe von Informationen bezüglich der Todesumstände von namentlich bezeichneten Personen im Falle eines rechtlichen Interesses an der Kenntnis der Todesumstände. Auch darum gehe es nicht bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu anonymisierten Informationen. Diese beiden Regelungen im Bestattungsgesetz seien abschließend.

Der Kläger könne auch nicht vom Gesundheitsamt verlangen, dass ihm statistisch aufbereitete Daten zu den Todesursachen zur Verfügung gestellt würden. Denn solche Daten seien dort nicht vorhanden. Das Gesundheitsamt leite lediglich die ihm übermittelten Todesbescheinigungen an das Statistische Landesamt weiter, dessen Kernaufgabe es gerade sei, die von den einzelnen Gesundheitsämtern aus dem ganzen Land gelieferten Daten aufzubereiten. Es nehme dann die Veröffentlichung der landesweiten Todesursachenstatistik vor (siehe die dortigen Statistiken: „Todesursache Covid-19: Sterbefälle und Sterblichkeit seit 2020“).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg

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Modernisierungsarbeiten verpflichten nur im Ausnahmefall zum Auszug – Kündigung der Vermieterseite unwirksam

Das LG Berlin II hat auf die Berufung des 85-jährigen Mieters eine Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen. Die wegen (vermeintlicher) Verletzung der Pflicht zur Duldung von Modernisierungsarbeiten zunächst angedrohte, dann ausgesprochene fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung sei unwirksam (Az. 65 S 139/24).

LG Berlin II, Pressemitteilung vom 22.10.2024 zum Urteil 65 S 139/24 vom 22.10.2024

Das Landgericht Berlin II hat heute auf die Berufung des 85-jährigen Mieters eine Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen. Die wegen (vermeintlicher) Verletzung der Pflicht zur Duldung von Modernisierungsarbeiten zunächst angedrohte, dann ausgesprochene fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung sei unwirksam.

Sachverhalt

Eine andere Kammer des Landgerichts II hatte den Mieter, der das Mietobjekt seit seiner Geburt bewohnt, am 7. September 2021 (Az. 63 S 415/19) zur Duldung mehrerer Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten verurteilt und ihn verpflichtet, den von der Klägerin beauftragten Handwerkern den Zutritt zur Ausführung der Arbeiten jeweils nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung vom Montag bis Freitag im Zeitraum zwischen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr zu gewähren.

Mit mehreren Schreiben forderte die Vermieterin den Mieter zwischen Juli und September 2023 auf, für Baufreiheit zu sorgen und das Haus zu räumen, da die Bewohnbarkeit der Immobilie in der Zeit der Bauphase nicht gegeben sei. Der Mieter erwiderte darauf unter anderem, dass er nur zur Duldung und Zutrittsgewährung, nicht aber zur vorübergehenden Räumung verurteilt worden sei.

Die Entscheidung

Die 65. Zivilkammer des Landgerichts II teilt diese Auffassung. Der im Gesetz verwendete, dem vorangegangenen Urteil zugrundeliegende Begriff der Duldung erfasse kein aktives Handeln, sondern beschränke sich auf ein passives Zulassen der Maßnahmen und die Gewährung von Zutritt. Ein zur Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten verpflichteter Mieter müsse das Mietobjekt während der Bauarbeiten nicht auf bloßes Verlangen des Vermieters räumen. Dies komme allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, etwa dann, wenn die Maßnahmen bei einem baufälligen Haus nicht anders erledigt werden können. Dafür seien weder dem Ankündigungsschreiben noch den außergerichtlichen Schreiben der Klägerin oder ihrem Vortrag im hiesigen Verfahren Anhaltspunkte zu entnehmen. Dagegen spreche vielmehr, dass die Maßnahmen in einem Reihenhaus vorgenommen werden sollen, demnach – anders als in einem Mehrfamilienhaus – isoliert geplant und durchgeführt werden können, ferner der Zustand des Hauses nach der Beschreibung der Maßnahmen im Ankündigungsschreiben. Den Aufforderungen der Vermieterin das Haus zu räumen, habe daher eine rechtliche Grundlage gefehlt.

Es sei vielmehr die Vermieterin nach dem vertraglichen Rücksichtnahmegebot (§ 241 Abs. 2 BGB) ihrerseits verpflichtet gewesen, bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahmen auf den betroffenen Mieter Rücksicht zu nehmen, hier auf die gesundheitlichen Belange und das Alter des Mieters. Es erschließe sich für jedermann von selbst, dass im Rahmen der Planung der Ausführung baulicher Maßnahmen in einer Wohnung bei einem jungen, gesunden Mieter andere Belange zu berücksichtigen sind als bei einem Mieter, der das Alter von 80 Jahren bereits deutlich überschritten hat und/oder aus anderen, etwa gesundheitlichen Gründen besonders schutzbedürftig ist. Davon gehe auch das Gesetz aus, das eine Pflichtverletzung des Vermieters vermutet, wenn eine bauliche Veränderung in einer Weise durchgeführt werde, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen (§ 559d Satz 1 Nr. 3 BGB). Das Landgericht II verweist weiter darauf, dass die Rücksichtnahmepflicht bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen dabei unabhängig davon bestehe, ob der Mieter fristgerecht einen Härteeinwand erhoben hat (§ 555d Abs. 2 BGB). Der Härteeinwand kann bereits die Duldungspflicht des Mieters ausschließen; das Rücksichtnahmegebot betrifft Pflichten des Vermieters bei bestehender Duldungspflicht.

Gegen das Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.

Quelle: Kammergericht Berlin, Landgericht Berlin II

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Vergleich vor Gericht – Anwaltliches Wissen wird Mandant zugerechnet

Weiß nur die Anwältin, wie der Inhalt eines Vergleichs lautet, stimmt diesem aber zu, wird ihr Wissen dem Mandanten zugerechnet. Dies entschied das LAG Hessen (Az. 14 Sa 499/23). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.10.2024 zum Urteil 14 Sa 499/23 des LAG Hessen vom 15.03.2024

Weiß nur die Anwältin, wie der Inhalt eines Vergleichs lautet, stimmt diesem aber zu, wird ihr Wissen dem Mandanten zugerechnet.

Hat eine Partei in der mündlichen Verhandlung gegenüber der Anwältin der Gegenseite klargestellt, wie ein von ihr eingereichter Vergleichsvorschlag zu verstehen ist, muss sich die Gegenseite dieses Wissen ihrer Anwältin nach § 166 Abs. 2 BGB zurechnen lassen, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen. Werde der Vergleichsvorschlag daraufhin angenommen, hätten sich die Parteien wirksam über diesen Inhalt geeinigt (Urteil vom 15.03.2024, Az. 14 Sa 499/23).

Ein ehemaliger Flugschüler hatte auf Rückzahlung seiner gezahlten Ausbildungskosten geklagt, nachdem die Schule seine Ausbildung coronabedingt abgebrochen hatte. Während des Gerichtsverfahrens wurden einige Vergleichsvorschläge ausgetauscht – so auch in der letzten mündlichen Verhandlung, in welcher lediglich die Anwältin, nicht aber der Schüler anwesend war. In diesem Termin stellte die Gegenseite noch einmal klar, dass ihr aktueller Vergleichsvorschlag nur die Rückzahlung der Ausbildungskosten in Höhe von 80.000 Euro vorsah, nicht jedoch die der Verwaltungskosten in Höhe von 3.000 Euro. Der Vergleich enthielt zudem eine Abgeltungsklausel. Der Schüler stimmte über seine Anwältin dem Vorschlag zu. Später jedoch verlangte er die 3.000 Euro Verwaltungskosten von der Flugschule. Er meinte, die Verwaltungskosten seien Teil der zurückzuzahlenden Schulungskosten. Damit hatte er aber weder vor dem Arbeitsgericht noch in der Berufung Erfolg.

LAG: Mandant muss sich Wissen der Anwältin zurechnen lassen

Das LAG stellte fest, dass die Parteien sich explizit darüber geeinigt hätten, dass der Vergleich gerade nicht die Verwaltungskosten umfasse. Schon aufgrund der bei Gericht erfolgten mündlichen Äußerungen lasse sich ein übereinstimmender Wille feststellen. Das Angebot der Gegenseite sei in der mündlichen Verhandlung eindeutig auf die Rückzahlung ohne die Verwaltungskosten gerichtet gewesen, die Anwältin habe dies auch gewusst. Deren Wissen sei ihrem Mandanten nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Diese Zurechnungsnorm sei auf Prozessbevollmächtigte im Rahmen des Mandats anzuwenden. Das Angebot habe der Mandant auch über seine Anwältin annehmen lassen.

Darüber hinaus ergebe auch eine Auslegung des wirksam zustande gekommenen Vertrags nichts anderes. Dem Text lasse sich durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB entnehmen, dass die Verwaltungskosten ausgenommen sein sollten. Es seien nur die „Schulungskosten“ im Text erwähnt, „Verwaltungskosten“ hingegen nicht. Bereits im Rahmen ihrer Verhandlungen und Entwürfe hätten die Parteien immer zwischen Schulungskosten und Verwaltungskosten unterschieden. Damit fielen die Verwaltungskosten unter die Abgeltungsklausel.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Exporte in Nicht-EU-Staaten im September 2024: voraussichtlich -4,7 % zum August 2024

Die deutschen Exporte in die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) sind im September 2024 gegenüber August 2024 um 4,7 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, wurden im September 2024 Waren im Wert von 57,2 Mrd. Euro dorthin exportiert.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 23.10.2024

Exporte in Drittstaaten (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), September 2024
57,2 Milliarden Euro
-4,7 % zum Vormonat
-1,3 % zum Vorjahresmonat

Exporte in Drittstaaten (Originalwerte Warenausfuhren), September 2024
57,4 Milliarden Euro
-1,1 % zum Vorjahresmonat

Die deutschen Exporte in die Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) sind im September 2024 gegenüber August 2024 kalender- und saisonbereinigt um 4,7 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, wurden im September 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 57,2 Milliarden Euro dorthin exportiert.

Nicht kalender- und saisonbereinigt wurden im September 2024 nach vorläufigen Ergebnissen Waren im Wert von 57,4 Milliarden Euro in Drittstaaten exportiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2023 sanken die Exporte um 1,1 %.

Wichtigster Handelspartner für die deutschen Exporteure waren auch im September 2024 die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden Waren im Wert von 13,4 Milliarden Euro exportiert. Damit stiegen die Exporte in die Vereinigten Staaten gegenüber September 2023 um 1,1 %. In die Volksrepublik China wurden Waren im Wert von 6,9 Milliarden Euro exportiert, das waren 9,6 % weniger als im Vorjahresmonat. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vorjahresvergleich um 0,3 % auf 6,4 Milliarden Euro zu.

Exporte nach Russland gegenüber dem Vorjahresmonat um 4,1 % gestiegen

Die deutschen Exporte in die Russische Föderation stiegen im September 2024 gegenüber September 2023 um 4,1 % auf 0,6 Milliarden Euro. Im September 2024 lag Russland damit auf Rang 19 der wichtigsten Bestimmungsländer für deutsche Exporte außerhalb der EU. Im Februar 2022, dem Monat vor dem Angriff auf die Ukraine, hatte Russland noch Rang 5 belegt.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Durchführung von Kassen-Nachschauen nach § 146b Abgabenordnung (AO)

Aus aktuellem Anlass weist die OFD Karlsruhe darauf hin, dass die Finanzämter in Baden-Württemberg Kassen-Nachschauen nach § 146b AO durchführen.

OFD Karlsruhe, Pressemitteilung vom 21.10.2024

Aus aktuellem Anlass weist die Oberfinanzdirektion Karlsruhe darauf hin, dass die Finanzämter in Baden-Württemberg Kassen-Nachschauen nach § 146b AO durchführen.

Bei der Kassen-Nachschau handelt es sich um ein Kontrollinstrument der Finanzverwaltung zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen (Kasseneinnahmen, Kassenausgaben). Die Prüfung erfolgt in der Regel ohne Voranmeldung und wird von zwei Bediensteten der Finanzverwaltung durchgeführt. Die Prüfer weisen sich zu Beginn der Kassen-Nachschau mit ihren Dienstausweisen (im Scheckkarten oder Papierformat) als Angehörige des Finanzamts aus und händigen ein Merkblatt zur Kassen-Nachschau aus.

Der Kassen-Nachschau unterliegen u. a. elektronische oder computergestützte Kassensysteme, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen.

Die von der Kassen-Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben den mit der Kassen-Nachschau betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen über die der Kassen-Nachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Bei der Kassen-Nachschau dürfen Daten des elektronischen Aufzeichnungssystems durch die Amtsträger eingesehen werden. Auch kann die Übermittlung von Daten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger verlangt werden.

Bitte beachten Sie: Die Prüferinnen und Prüfer verlangen von den Steuerpflichtigen keine Zahlungen von Bargeld!

Quelle: Oberfinanzdirektion Karlsruhe

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Keine Gleichbehandlung im öffentlichen Auftragswesen für Drittland-Wirtschaftsteilnehmer ohne Übereinkunft

Wirtschaftsteilnehmer aus einem Drittland, das keine internationale Übereinkunft mit der Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geschlossen hat, können sich nicht auf die Gleichbehandlung in diesem Bereich berufen. So entschied der EuGH (Rs. C-652/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 22.10.2024 zum Urteil C-652/22 vom 22.10.2024

Wirtschaftsteilnehmer aus einem Drittland, das keine internationale Übereinkunft mit der Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geschlossen hat, können sich nicht auf die Gleichbehandlung in diesem Bereich berufen

In Ermangelung einer internationalen Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und einem Drittland im Bereich des öffentlichen Auftragswesens können sich Wirtschaftsteilnehmer aus diesem Drittland nicht auf die Bestimmungen der in diesem Bereich einschlägigen Richtlinie1 berufen, um zu beanspruchen, gleichberechtigt mit Bietern aus den Mitgliedstaaten oder den Drittländern, die an eine solche Übereinkunft gebunden sind, an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags in der Union teilnehmen zu können. Außerdem sind die nationalen Behörden in Anbetracht der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik nicht dafür zuständig, auf Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, die keine solche internationale Übereinkunft mit der Union geschlossen haben, die nationalen Bestimmungen anzuwenden, mit denen die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen umgesetzt werden.

Ein kroatischer Auftraggeber eröffnete ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags für den Bau einer Eisenbahninfrastruktur zwischen zwei Städten in Kroatien. Kolin Inșaat Turizm Sanayi ve Ticaret (Kolin), ein Unternehmen mit Sitz in der Türkei, focht die Rechtmäßigkeit der zugunsten eines anderen Bieters ergangenen Zuschlagsentscheidung an. Im Rahmen dieses Verfahrens ersucht das zuständige nationale Gericht den Gerichtshof um Klarstellung der Umstände, unter denen die öffentlichen Auftraggeber nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten die Bieter nach der einschlägigen Vergaberichtlinie auffordern können, Berichtigungen oder Klarstellungen ihres ursprünglichen Angebots vorzunehmen.

Der Gerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit des ihm vorgelegten Ersuchens.

Er weist darauf hin, dass die Union gegenüber bestimmten Drittländern durch internationale Übereinkünfte gebunden ist, u. a. durch das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), die den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern zu öffentlichen Aufträgen in wechselseitiger und gleicher Weise gewährleisten. Somit dürfen die Auftraggeber der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie, die auf den im vorliegenden Fall in Rede stehenden öffentlichen Auftrag anwendbar ist, Wirtschaftsteilnehmer aus den Drittländern, die Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft sind, nicht ungünstiger behandeln als Wirtschaftsteilnehmer der Union. Wirtschaftsteilnehmer aus diesen Drittländern können sich auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen.

Dagegen können Wirtschaftsteilnehmer aus jenen Drittländern, die wie die Türkei keine solche internationale Übereinkunft mit der Union geschlossen haben, nicht an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags in der Union teilnehmen und dabei die Gleichbehandlung mit Bietern aus den Mitgliedstaaten oder aus den durch eine solche Übereinkunft gebundenen Drittländern fordern. Sie können sich auch nicht auf die Bestimmungen der einschlägigen Vergaberichtlinie berufen, um die Entscheidung über die Vergabe des betreffenden Auftrags anzufechten.

Schließlich befindet der Gerichtshof, dass die Frage des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern zu den Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Mitgliedstaaten zu einem Bereich gehört, für den die Union über eine ausschließliche Zuständigkeit verfügt. Daher sind die Mitgliedstaaten hinsichtlich dieses Zugangs nicht befugt, gesetzgeberisch tätig zu werden oder verbindliche Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zu erlassen, auch wenn die Union keine einschlägigen Rechtsakte erlassen hat.

In Ermangelung eines solchen Rechtsakts ist es Sache des Auftraggebers, im Einzelfall zu prüfen, ob Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, die keine internationale Übereinkunft mit der Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geschlossen haben, zu einem Verfahren für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags zuzulassen sind. Wenn ein solcher Wirtschaftsteilnehmer den Verfahrensablauf beanstandet, kann sein Rechtsbehelf nur anhand des nationalen Rechts und nicht anhand des Unionsrechts geprüft werden.

Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die nationalen Behörden von den Auftraggebern nicht verlangen können, dass sie auf Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, die keine internationalen Übereinkünfte mit der Union geschlossen haben, die nationalen Bestimmungen, mit denen die in der Vergaberichtlinie enthaltenen Vorschriften umgesetzt werden, anwenden.

Folglich erklärt er das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig.

Fußnote

1 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Keine Wiedereinsetzung – BVerwG: „Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben“

Wer als Anwältin einen falschen Schriftsatz per beA ans Gericht schickt, kann sich nicht auf den Fehler der sonst zuverlässigen Angestellten berufen. Dies entschied das BVerwG (Az. 6 B 6.24). Auf diesen Beschluss weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.10.2024 zum Beschluss 6 B 6.24 des BVerwG vom 16.09.2024

Wer als Anwältin einen falschen Schriftsatz per beA ans Gericht schickt, kann sich nicht auf den Fehler der sonst zuverlässigen Angestellten berufen.

Weist eine Anwältin ihre Kanzleiangestellte an, eine Berufungsbegründung für den Versand an das Gericht fertigzumachen, muss sie das Arbeitsergebnis vor Unterzeichnung sorgfältig kontrollieren: „Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben.“ Mit diesen Worten im Leitsatz hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einem Kläger die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist wegen Anwaltsverschuldens verneint (Beschluss vom 16.09.2024, Az. 6 B 6.24).

Ein Student wollte gegen die Nichtbewertung seiner Bachelorarbeit vorgehen. Ein Widerspruch war zunächst erfolglos, ebenso die anschließende Klage. Lediglich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung hatte er – zunächst – Erfolg. Nun aber unterlief seiner Anwältin ein Fehler: Sie verfasste zwar eine Berufungsbegründung, allerdings, so ihr Vortrag, unterlief ihrer stets zuverlässigen Kanzleiangestellten ein Fehler und diese legte ihr den versehentlich den Antrag auf Zulassung der Berufung statt der Berufungsbegründung zur Unterschrift vor. Der Anwältin fiel dies aber nicht auf, sie kontrollierte nur die Adresszeile und versendete den Schriftsatz ans Gericht. Nur das elektronisch übermittelte Dokument trug dabei den Namen „1_Berufungsbegründung.pdf“. Erst ca. vier Monate später fiel ihr der Fehler auf, sie sendete die echte Berufungsbegründung nach und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung. Allerdings in allen Instanzen vergebens. Das Gericht verwarf die Berufung als verfristet.

BVerwG rügt Anwältin

Auch beim BVerwG hatte sie keinen Erfolg. Auf die ansonsten zuverlässige Kanzleiangestellte könne sie sich hier nicht berufen. Denn eine im Vorfeld erteilte, den Inhalt einer Rechtsmittelschrift betreffende Weisung, entbinde eine Rechtsanwältin regelmäßig nicht von der Pflicht, das vorgelegte Arbeitsergebnis vor Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der Vorgaben zu überprüfen. Weil die Unterzeichnung eines Schriftsatzes als prozessrechtliche Handlung allein Anwältinnen und Anwälten vorbehalten sei, gelte: „Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben.“

Eine Auslegung des vorgelegten Schriftsatzes als Berufungsbegründung komme hier nicht in Betracht – der Schriftsatz sei eindeutig ein Antrag auf Zulassung der Berufung gewesen. Dies ginge aus dem Aktenzeichen, dem Betreff, der Einleitung und dem Fazit hervor.

Eine Umdeutung des Antrags in eine Berufungsbegründung komme ebenfalls nicht in Betracht – jedenfalls nicht mehr nach Ablauf der Begründungsfrist. Diese Rechtsmittel seien auf unterschiedliche Ziele gerichtet und wegen des Stufenverhältnisses nicht austauschbar.

Die Verwaltungsrichterinnen und -richter rechneten schließlich das Verschulden der Anwältin dem Studenten zu, die Wiedereinsetzung wurde nicht gewährt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Sozialhilfe: Auch ein Antrag kann Kenntnis vermitteln

Sozialhilfe soll in Notlagen helfen, etwa, wenn Kosten für ein Pflegeheim nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden können. Ab welchem Zeitpunkt aber ein Anspruch besteht, ist immer wieder streitig. Mit der Problematik des sog. Kenntnisgrundsatzes hat sich das LSG Baden-Württemberg auseinandergesetzt (Az. L 7 SO 2479/23).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 22.10.2024 zum Urteil L 7 SO 2479/23 vom 19.09.2024

Für Menschen, die ihren Lebensbedarf nicht mit eigenen Mitteln decken können und die auch keinen ausreichenden Anspruch auf andere, vorrangige staatliche Leistungen haben, soll die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) die Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums sicherstellen. Um einen einfachen Zugang zu gewährleisten, sind die meisten der Leistungen nach dem SGB XII nicht von einem Antrag abhängig. Es genügt vielmehr, dass die zuständige Behörde davon Kenntnis erlangt, dass ein möglicher Leistungsberechtigter seinen Bedarf nicht selbst decken kann. Dies ist der sog. Kenntnisgrundsatz. Was genau die Behörde für eine solche „Kenntnis“ wissen muss, ist jedoch nicht im Gesetz geregelt und in der Rechtsprechung umstritten. Dies ist vor allen Dingen deswegen wichtig, weil ein Anspruch auf Sozialhilfe grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis besteht.

Mit dieser Problematik hat sich das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung auseinandergesetzt. Eine pflegebedürftige ältere Dame, die spätere Klägerin, kam in ein Pflegeheim in Albstadt-Ebingen, konnte aber die Heimkosten mit ihrer Rente nicht decken. Vermögen hatte sie nicht. Ihr Betreuer wandte sich am 17. Oktober 2019 an das Sozialamt des zuständigen Landkreises (den Beklagten), um „die Übernahme der ungedeckten Kosten […] zu beantragen“, wie ein Vermerk des Beklagten festhielt. Er legte verschiedene Unterlagen vor, aus denen sich unter anderem die Rentenhöhe, die Heimkosten und aufgelaufene Rückstände ergaben. Angaben zum Vermögen machte er nicht. Der Beklagte bat den Betreuer schriftlich am 21. Oktober 2019 um weitere Unterlagen und wies darauf hin, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege erst ab dem Bekanntwerden der Notlage gewährt werden könnten, „(d. h. frühestens ab dem 17.10.2019).“ Eine Reaktion des Betreuers erfolgte nicht und auch der Beklagte unternahm nichts Weiteres, auch nicht auf eine Nachfrage des Pflegeheims im Juni 2020. Erst nachdem eine neue Betreuerin am 7. Dezember 2020 bei dem Beklagten nochmals Leistungen geltend machte, gewährte der Beklagte Hilfe zur Pflege. Für die vorangegangene Zeit lehnte der Beklagte Leistungen mit Bescheid vom 23. September 2020 ab. Die Leistungen könnten erst ab dem 7. Dezember 2020 erbracht werden, da erst seitdem positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen bestehe. Insbesondere zum Vermögen hätten zuvor keine Nachweise vorgelegen.

Nachdem das Sozialgericht Reutlingen in erster Instanz bereits eine Leistungspflicht ab Juni 2020 gesehen hatte, hat das LSG Baden-Württemberg den Beklagten im Berufungsverfahren zur Übernahme der ungedeckten Heimkosten ab dem 17. Oktober 2019 verurteilt. Der entscheidende Senat hat zunächst festgehalten, dass der Beklagte – neben einer internen Verfügung – in dem Schreiben vom 21. Oktober 2019 eine Kenntniserlangung für den 17. Oktober 2019 bestätigt habe und diesbezüglich beim Wort zu nehmen sei. Der Beklagte könne insoweit nicht mit der im Verfahren getätigten Behauptung überzeugen, er habe die Notlage noch nicht einmal erahnen können. Dies könne jedoch im Ergebnis sogar dahinstehen. Denn die Kenntnis vom Bedarfsfall solle einen niederschwelligen Zugang zur Sozialhilfe gewährleisten. Das schließe aber die Möglichkeit einer Antragstellung keineswegs aus. In der Vorsprache des Betreuers am 17. Oktober 2019 sei eine solche – formlos mögliche – Antragstellung zu sehen. Dies sei von dem Beklagten auch erkannt und entsprechend in dem diesbezüglichen Vermerk notiert worden. Werde ein formloser Antrag auf Sozialhilfeleistungen gestellt, der die Behörde ohne weitere Angaben des Antragstellers noch nicht in die Lage versetze, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, seien – soweit die Voraussetzungen im Weiteren erwiesen würden – Leistungen dennoch ab Antragstellung zu zahlen. Leistungsberechtigte von antragsgebundenen Leistungen würden sonst gegen den Willen des Gesetzgebers bevorzugt. Es wäre widersinnig, wenn antragsgebundene Leistungen auch bei einem unvollständigen Antrag bereits ab Antragstellung gewährt würden, während die Sozialhilfe im Übrigen trotz gleicher Ausgangslage erst später einsetzen würde.

Hinweis zur Rechtslage

§ 18 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. 2Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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