Geldwäsche: Widersprüchliche Angaben eines Mandanten erhöhen abrechenbaren Aufwand seines Verteidigers

Der abrechenbare Aufwand eines mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwalts kann steigen, je mehr ein Beschuldigter durch sein Verhalten und seine Einlassung die Aufklärung erschwert und den Verdacht gegen ihn vertieft. Das OLG Frankfurt hat der Berufung der beklagten Rechtsanwälte teilweise stattgegeben, die von ihrem Mandanten auf Rückzahlung vereinnahmten Rechtsanwaltshonorars in Anspruch genommen worden waren (Az. 2 U 86/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.10.2024 zum Urteil 2 U 86/23 vom 07.10.2024

Der abrechenbare Aufwand eines mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwalts kann steigen, je mehr ein Beschuldigter durch sein Verhalten und seine Einlassung die Aufklärung erschwert und den Verdacht gegen ihn vertieft (hier: zur Herkunft von 394.050 Euro Bargeld in einem Koffer). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung der Berufung der beklagten Rechtsanwälte teilweise stattgegeben, die von ihrem Mandanten auf Rückzahlung vereinnahmten Rechtsanwaltshonorars in Anspruch genommen worden waren.

Der Kläger hatte einem Dritten einen ihm gehörenden Geldbetrag in Höhe von 394.050 Euro bar in kleiner Stückelung in einem Koffer zum Weitertransport in die Türkei am Flughafen Frankfurt am Main übergeben. Nachdem der Geldtransport am Flughafen aufgefallen war, stellte das Zollfahndungsamt das Geld zur Durchführung eines Clearing-Verfahrens wegen des Anfangsverdachts der Geldwäsche sicher. Der Kläger hatte angegeben, dass ihm das Geld von seiner Mutter geschenkt worden sei.

Nachfolgend beauftragte der Kläger die beklagte Rechtsanwaltskanzlei, seine Rechte im zollrechtlichen Bußgeldverfahren und dem Clearing-Verfahren wahrzunehmen. Er schloss mit ihr eine Vergütungsvereinbarung, die einen Stundensatz von 400 Euro sowie eine Mindestpauschale i. H. v. 2.000 Euro – jeweils zuzüglich Umsatzsteuer – vorsah. Nachdem das Amtsgericht die Beschlagnahme der Geldscheine angeordnet hatte, stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Geldwäsche ein. Die Beklagte zog Anwaltshonorar in Höhe von 14.500 Euro vom klägerischen Konto für berechnete 23:50 Stunden ein.

Der Kläger verlangt nun Rückzahlung dieses Betrags mit Ausnahme der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren, d. h. knapp 14.000 Euro. Er hält die Vergütungsvereinbarung für nichtig und bestreitet, dass die Beklagte wie abgerechnet tätig gewesen sei. Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von rund 11.700 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die vor dem OLG teilweise Erfolg hatte.

Dem Kläger stehe nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung i. H. v. rund 6.700 Euro zu, führte das OLG aus. Dieser Rückzahlungsanspruch ergebe sich teilweise bereits daraus, dass die Beklagte über den sich rechnerisch auf Basis ihres Vortrags ergebenden Betrag von 11.058,66 Euro (23,5 Stunden mal 400 Euro zzgl. USt) hinaus tatsächlich 14.500 Euro abgerechnet habe.

Im Übrigen folge er daraus, dass die Beklagte zwar 16,5 Stunden nachweisbar tätig gewesen sei, jedoch keine darüber hinausgehenden Tätigkeiten berechnen könne. Ohne Erfolg wende sich der Kläger dabei gegen die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung. Die Beklagte habe ihren Aufwand auch zurecht damit begründet, dass es sich um spezielle zollrechtliche Fragen gehandelt habe. Belegt sei schließlich, dass sich besondere Schwierigkeiten bei der Rechtewahrnehmung aus dem Vortrag des Klägers ergeben hätten. Seine unklaren Ausführungen bei der Eingangsberatung hätten in Einklang mit den Unterlagen gebracht werde müssen. Erschwert sei dies dadurch, dass der Kläger unterschiedliche, teilweise nicht nachvollziehbare und von der Behörde als unglaubhaft angesehene Angaben gemacht habe. „Der Anwalt darf nicht jede Darstellung des Mandanten ungeprüft als Einlassung weitergeben, um im Hinblick auf seine Pflicht zur effektiven Vertretung die Position des Mandanten nicht durch abwegige und widersprüchliche Einlassungen zu verschlechtern“, erläuterte das OLG, „je mehr ein Beschuldigter durch sein Verhalten und seine Einlassung die Aufklärung erschwert und den Verdacht gegen ihn vertieft, desto größer ist der Aufwand, den sein Verteidiger benötigt, um für eine stringente Einlassung und effektive Verteidigung eine entsprechende Strategie zu entwickeln“.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Leichter Rückgang: Vollzeitbeschäftigte haben 2023 durchschnittlich 39,8 Wochenstunden gearbeitet

Angesichts des steigenden Bedarfs an Fachkräften wird immer wieder über die Ausweitung der Arbeitszeit diskutiert. In den letzten Jahren ist diese bei Vollzeitbeschäftigten leicht zurückgegangen: von durchschnittlich 40,7 geleisteten Arbeitsstunden pro Woche im Jahr 2011 auf 39,8 Stunden im Jahr 2023. Wie das Statistische Bundesamt auf Basis von Ergebnissen des Mikrozensus mitteilt, hat die geleistete Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten hingegen zugenommen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 22.10.2024

  • 2011 waren es noch 40,7 Arbeitsstunden pro Woche
  • Durchschnittliche Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten dagegen gestiegen: von 18,2 auf 21,2 Wochenstunden
  • Arbeitsproduktivität je Stunde hat im selben Zeitraum um 9,1 % zugenommen

Angesichts des steigenden Bedarfs an Fachkräften wird immer wieder über die Ausweitung der Arbeitszeit diskutiert. In den letzten Jahren ist diese bei Vollzeitbeschäftigten leicht zurückgegangen: von durchschnittlich 40,7 geleisteten Arbeitsstunden pro Woche im Jahr 2011 auf 39,8 Stunden im Jahr 2023. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis von Ergebnissen des Mikrozensus weiter mitteilt, hat die geleistete Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten hingegen zugenommen: Diese arbeiteten im Jahr 2023 durchschnittlich 21,2 Wochenstunden und damit mehr als 2011 mit 18,2 Stunden. Wegen dieser gegenläufigen Entwicklung hat sich die von allen abhängig Beschäftigten im Schnitt geleistete Wochenarbeitszeit im selben Zeitraum wenig verändert: Sie ging von 34,6 Stunden im Jahr 2011 auf 34,1 Stunden im Jahr 2023 zurück.

Der leichte Rückgang der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten zeigt sich bei Männern und Frauen gleichermaßen: Die geleisteten Wochenstunden gingen gegenüber 2011 um 2,1 % beziehungsweise 2,0 % zurück. Männer arbeiteten im vergangenen Jahr im Schnitt 40,3 Wochenstunden, Frauen 39,0. Auch die geleistete Stundenzahl in Teilzeit nahm unabhängig vom Geschlecht der Beschäftigten seit 2011 zu. Bei Männern fiel der Anstieg mit 20,0 % auf zuletzt 19,5 Stunden aber etwas deutlicher aus als bei Frauen (+16,6 % auf 21,7 Stunden).

Teilzeitquote wächst ebenfalls

Nicht allein die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten ist gestiegen, sondern auch ihr Anteil an allen Beschäftigten. Arbeiteten 2011 noch 27,2 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hierzulande in Teilzeit, waren es 2023 bereits 30,9 %. Teilzeitbeschäftigte zu motivieren, mehr zu arbeiten, stellt eine Möglichkeit dar, zusätzliches Potenzial am Arbeitsmarkt zu erschließen. Gleichzeitig kann eine Teilzeitbeschäftigung die Aufnahme einer Beschäftigung erst ermöglichen, etwa weil auf diese Weise die Vereinbarkeit von Beruf und Familie besser oder überhaupt gewährleistet werden kann.

Sowohl Zahl der Voll- als auch der Teilzeitbeschäftigten nimmt zu

Die steigende Teilzeitquote bei gleichzeitig wachsender Zahl von Erwerbstätigen könnte ein Zeichen dafür sein, dass Vollzeit- durch Teilzeitstellen ersetzt werden. Tatsächlich hat aber sowohl die Zahl der Vollzeit- als auch die der Teilzeitbeschäftigten zugenommen: 2023 arbeiteten gut 17,7 Millionen Männer und knapp 9,5 Millionen Frauen in Vollzeit und damit zusammen 2,2 Millionen mehr als noch 2011. Noch stärker stieg in der Summe die Teilzeitbeschäftigung in diesem Zeitraum: Für Männer legte sie um 1,0 Million zu und für Frauen sogar um gut 1,8 Millionen. Das heißt, auch wenn die Vollzeitbeschäftigung seit 2011 deutlich gestiegen ist (+8,7 %), trägt die Teilzeitbeschäftigung mehr zum gesamten Beschäftigungswachstum bei (+30,1 %).

Arbeitsproduktivität je Stunde gegenüber 2011 gestiegen

Neben der Diskussion über die Ausweitung der Arbeitszeit wird auch die Steigerung der Produktivität als Beitrag zur Minderung des Fachkräftemangels hierzulande diskutiert. Die gesamtwirtschaftliche Arbeitsproduktivität, gemessen als preisbereinigtes Bruttoinlandsprodukt je Erwerbstätigenstunde, stieg zwischen 2011 und 2023 um insgesamt 9,1 %. Dabei ist die Stundenproduktivität in diesem Zeitraum – selbst während der Corona-Pandemie – von Jahr zu Jahr gestiegen, wenngleich unterschiedlich stark. Eine Ausnahme bildet das vergangene Jahr: Während das Arbeitsvolumen 2023 um 0,4 % anstieg, sank das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt um 0,3 %. Infolgedessen ging die Arbeitsproduktivität je Erwerbstätigenstunde gegenüber dem Vorjahr zurück (-0,6 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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IMK-Konjunkturindikator bleibt auf „gelb-rot“ trotz leichten Anstiegs des Rezessionsrisikos

Die Aussichten für die Konjunktur in Deutschland haben sich erneut leicht eingetrübt. Das signalisiert der monatliche IMK-Konjunkturindikator der Hans-Böckler-Stiftung. Die Wahrscheinlichkeit, dass die deutsche Wirtschaft in den nächsten drei Monaten eine Rezession durchläuft, ist in den letzten Wochen noch einmal geringfügig gestiegen.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 18.10.2024

Die Aussichten für die Konjunktur in Deutschland haben sich erneut leicht eingetrübt. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Die Wahrscheinlichkeit, dass die deutsche Wirtschaft in den nächsten drei Monaten eine Rezession durchläuft, ist in den letzten Wochen noch einmal geringfügig gestiegen. Für das Quartal von Oktober bis Ende Dezember weist der Indikator, der die neuesten verfügbaren Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt, eine Rezessionswahrscheinlichkeit von 52,1 Prozent aus. Anfang September betrug sie für die folgenden drei Monate 48,5 Prozent. Die statistische Streuung des Indikators, in der sich die Verunsicherung der Wirtschaftsakteure ausdrückt, ist hingegen von 20,1 auf 15,2 Prozent zurückgegangen. Auch deshalb zeigt der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator trotz des etwas gewachsenen Rezessionsrisikos wie in den Vormonaten „gelb-rot“, was eine erhöhte konjunkturelle Unsicherheit signalisiert, aber keine akute Rezessionsgefahr. Zwischen Juni 2023 und März 2024 hatte die Konjunkturampel noch durchgängig auf „rot“ gestanden.

Die aktuelle Zunahme des Rezessionsrisikos beruht im Wesentlichen darauf, dass sich Stimmungsindikatoren wie der ifo-Index verschlechtert haben. Auch der Rückgang der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im August wirkt sich negativ aus. Demgegenüber sorgt der Anstieg der Produktion am aktuellen Rand dafür, dass die Rezessionswahrscheinlichkeit nicht noch weiter gestiegen ist. Auch verschiedene Finanzmarktdaten, von denen das IMK einen großen Kranz in einem eigenen „Finanzmarktstressindex“ verdichtet, liefern eher positive Signale. Der Stressindex ist daher gesunken und liegt auf einem moderaten Niveau.

„Die neuen Werte unterstreichen, dass die Stagnationstendenz der deutschen Wirtschaft noch länger anhalten und bis ins neue Jahr reichen wird“, sagt IMK-Konjunkturexperte Peter Hohlfeld. In seiner aktuellen Konjunkturprognose erwartet das IMK im Jahresdurchschnitt 2024 ein Nullwachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP). Erst für den Jahresverlauf 2025 rechnet das Düsseldorfer Institut mit einer leichten Belebung und im Jahresmittel mit einer BIP-Zunahme um 0,7 Prozent.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Stellungnahme: Öffentliche Anhörung zum CSRD-Umsetzungsgesetz im Deutschen Bundestag

Mit Blick auf die öffentliche Anhörung hat die WPK dem Rechtsausschuss ihre Stellungnahme übermittelt. Darin sind die wichtigsten Forderungen zum CSRD-Umsetzungsgesetz zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 21.10.2024

WPK-Präsident Dörschell als Sachverständiger

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 16. Oktober 2024 eine öffentliche Anhörung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt. Andreas Dörschell, Präsident der WPK, nahm als Sachverständiger teil. Er forderte insbesondere die Sicherstellung gleichwertiger Qualitäts- sowie Wettbewerbsbedingungen (Level Playing Field) für den Fall der Zulassung von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen für Nachhaltigkeitsprüfungen.

Mit Blick auf die öffentliche Anhörung hat die WPK dem Rechtsausschuss mit Schreiben vom 10. Oktober ihre Stellungnahme übermittelt. Darin sind die wichtigsten Forderungen zum CSRD-Umsetzungsgesetz zusammengefasst.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten Altersvorsorge

Die WPK fordert die Gleichstellung von vBP mit WP in neuer Vorbehaltsaufgabe.

WPK, Mitteilung vom 21.10.2024

WPK fordert Gleichstellung von vBP mit WP in neuer Vorbehaltsaufgabe

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) soll die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend reformiert werden. Es soll eine neue Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer geschaffen werden (§ 2a Abs. 2 AltZertG‑E, eingeführt durch Art. 6 Nr. 2):

„Der Anbieter [eines Altersvorsorgevertrages] hat von einem Wirtschaftsprüfer jährlich die Bestätigung einzuholen, dass die Effektivkosten, die in den Muster-Produktinformationen nach § 7 Absatz 4 vorgeschrieben sind, richtig berechnet sind. Kann die Richtigkeit nicht bestätigt werden, hat der Wirtschaftsprüfer dies der Zertifizierungsstelle umgehend mitzuteilen.“

Da nach dem Referentenentwurf diese Aufgabe ausschließlich Wirtschaftsprüfern vorbehalten werden soll, hat die WPK in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 angeregt, diese Aufgabe auf vereidigte Buchprüfer zu erweitern.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Retoure eines Carport-Bausatzes

Das AG München entschied, dass der Käufer eines Carport-Bausatzes nach Rücktritt vom Kaufvertrag verpflichtet ist, die Ware in einem transportfähigen Zustand für den Abtransport bereitzustellen (Az. 142 C 21245/23).

AG München, Pressemitteilung vom 21.10.2024 zum Urteil 142 C 21245/23 vom 19.06.2024 (rkr)

Käufer ist nach Rücktritt vom Kaufvertrag verpflichtet, die Ware in einem transportfähigen Zustand für den Abtransport bereitzustellen.

Der Kläger kaufte am 08.06.2020 bei der Beklagten ein Carport-Bausatz für 999 Euro inklusive „Lieferung bis Bordsteinkante“. Die Beklagte gewährte dem Käufer ein 60-tägiges Rücktrittsrecht. Der Bausatz wurde in drei großen Paketen durch eine Spedition im Vorgarten des Klägers abgelegt. Etwa drei Wochen nach Lieferung erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte entsandte viermal eine Spedition, die die Pakete jedoch nicht mitnahm, da diese teilweise geöffnet waren und sich der Karton der Pakete durch die lange Lagerung im Garten bereits auflöste. Inzwischen ist der Bausatz im Keller des Klägers eingelagert.

Der Kläger geht davon aus, dass die Beklagte für die Beschädigung der Pakete verantwortlich und mit der Abholung in Verzug sei. Auch sei der Bausatz mangelhaft, weil er aus „vermutlich hunderten Einzelteilen“ bestehe. Ein Zurückbehaltungsrecht der Kaufpreisrückzahlung bestehe somit nicht. Vor dem Amtsgericht München verklagte der Kläger die Beklagte daher auf Rückzahlung des Kaufpreises von 999 Euro.

Das Gericht verurteilte die Beklagte schließlich zur Rückzahlung der 999 Euro, jedoch nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Carports. Der Carport ist nicht mangelhaft, der Kläger hat der Beklagten die Rückgabe der Pakete nicht ordnungsgemäß angeboten:

„Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Bausatz aus zahlreichen Einzelteilen besteht. Bei einem Carport handelt es sich um ein Bauwerk, das fest mit dem Boden verankert werden muss und das Umwelteinflüssen standhalten muss, sodass es selbstverständlich zu erwarten ist, dass die Lieferung auch „mehrere hundert Einzelteile“ umfassen kann, zumal zahlreiche Schrauben, Muttern, Verbindungsstücke etc. enthalten sein müssen. Gleiches gilt für eine umfangreiche Bedienungsanleitung.

[…] [Der Kläger] erwartet offenbar, dass die Beklagte die Pakete in seiner Abwesenheit von seinem (eingefriedeten) Grundstück abholt, müsste diese jedoch auf der „Bordsteinkante“, demnach auf öffentlich zugänglichem Grund, bereitstellen. Zudem war ein Karton ebenfalls unstreitig geöffnet, was auch nach Auffassung des Gerichts dazu führt, dass die Pakete nicht transportfähig waren. […] Dass die Verpackung eines der Pakete bereits bei Anlieferung beschädigt bzw. geöffnet war, hat der Kläger nicht bewiesen. Schon seit Vortrag hierzu ist widersprüchlich, da er bei der Anlieferung offensichtlich nicht zugegen war.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024

Das BMF hat die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 bekannt gegeben (Az. IV C 5 – S 2361/19/10008 :012).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2361/19/10008 :012 vom 18.10.2024

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2024 – Anlage 1 – und
  • ein Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 2024

zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 – bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

Ausgehend davon, dass das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 in der vorliegenden Entwurfsfassung (siehe Bundesrats-Drs. 375/24 und Bundestags-Drs. 20/12783) so beschlossen wird, berücksichtigen die Programmablaufpläne die lohnsteuerliche Entlastung durch die Anhebung des Grundfreibetrags für 2024, die Entlastung bei der Kirchenlohnsteuer und beim Solidaritätszuschlag durch den erhöhten Kinderfreibetrag sowie die Nachholung der Entlastungen beim Lohnsteuerabzug ab 1. Dezember 2024.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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DStV macht sich für Anpassung der Steuerberatergebühren stark

Das BMF hat den Entwurf für eine Anpassung der StBVV vorgelegt. Der DStV hatte sich bereits seit geraumer Zeit für die Notwendigkeit von Anpassungen ausgesprochen und gemeinsam mit der BStBK entsprechende Vorschläge vorgelegt. Nach beinahe fünf Jahren sind vor allem Anpassungen bei den Gebühren überfällig.

DStV, Pressemitteilung vom 18.10.2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Entwurf für eine Anpassung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) vorgelegt. Der DStV hatte sich bereits seit geraumer Zeit für die Notwendigkeit von Anpassungen ausgesprochen und gemeinsam mit der BStBK entsprechende Vorschläge vorgelegt. Nach beinahe fünf Jahren sind vor allem Anpassungen bei den Gebühren überfällig.

Die Erwartungen des Berufsstands insbesondere an eine praxisgerechte Anpassung der Gebührensätze erfüllt der BMF-Entwurf bislang allerdings nicht. Um die Personal- und Sachkosten in den Kanzleien zu decken, besteht nach Ansicht des DStV noch deutlich Luft nach oben. Die vorgeschlagene Erhöhung deckt die seit der letzten Anpassung im Jahr 2020 vorangeschrittene Inflation im Ergebnis nur unzureichend ab. Über den gesamten Zeitraum von 2020 bis 2023 beträgt die Teuerungsrate 16,7 %, unter Einbeziehung des laufenden Jahres bis einschließlich September 2024 sogar bereits 19,7 %. Angesichts dieser Teuerungsrate erscheint die vorgesehene Erhöhung der Wertgebühren um lediglich 6 % deutlich zu niedrig angesetzt.

Anpassungsbedarf sieht der DStV ebenfalls bei den Abrechnungsregeln im Rahmen der Lohnbuchführung. Hier sollte für die erstmalige Einrichtung der Lohnkonten sowie für die Aufnahme der Stammdaten des Arbeitnehmers eine Abrechnung nach Zeitgebühr vorgesehen werden. Dies wäre sachgerecht und würde den tatsächlichen Aufwand im Interesse der Kanzleien und ihrer Mandanten besser abbilden als die derzeit geltende Betragsrahmengebühr.

Positiv zu bewerten sind die zahlreichen Vorschläge, die im Ergebnis einen Gleichlauf mit den Vergütungsregeln der Rechtsanwälte nach dem RVG sicherstellen sollen, so etwa im Bereich der allgemeinen Vorschriften zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen oder zur Abrechnung von Tage- und Abwesenheitsgeldern bei Geschäftsreisen.

Weitere Einzelheiten sind der DStV-Stellungnahme R 03/2024 vom 16.10.2024 zu entnehmen, die auf den Webseiten des DStV abrufbar ist. Der DStV wird das Verfahren im Interesse des Berufsstands auch weiterhin kritisch begleiten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Wirtschaft wünscht sich Künstliche Intelligenz aus Deutschland

Deutschlands Unternehmen wünschen sich lt. Bitkom mehr generative KI „made in Germany“. Für 84 % der Unternehmen, die generative KI einsetzen oder dies planen, ist das Herkunftsland des Anbieters wichtig – und eine klare Mehrheit von 86 % würde dabei Deutschland bevorzugen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 21.10.2024

  • 86 Prozent würden generative KI aus Deutschland bevorzugen
  • Bitkom veröffentlicht Studienbericht zum Status quo von KI in Deutschland
  • Heute startet der zweitägige Digital-Gipfel der Bundesregierung in Frankfurt am Main

Deutschlands Unternehmen wünschen sich mehr generative Künstliche Intelligenz „made in Germany“. Für 84 Prozent der Unternehmen, die generative KI einsetzen oder dies planen, ist das Herkunftsland des Anbieters wichtig – und eine klare Mehrheit von 86 Prozent würde dabei Deutschland bevorzugen. Auf den Plätzen zwei und drei liegen die USA mit 64 Prozent sowie die EU mit 48 Prozent. Dahinter folgen Japan (39 Prozent), Großbritannien (34 Prozent), Indien (19 Prozent) sowie China (14 Prozent). Das ist ein Ergebnis der Studie „KI-Nutzung in Deutschland: Perspektiven aus Bevölkerung und Unternehmen“. Für die Studie hat der Digitalverband Bitkom in einer repräsentativen Umfrage 602 Unternehmen ab 20 Beschäftigten sowie mehr als 1.000 Personen ab 16 Jahren in Deutschland befragen lassen. Sie wurde heute anlässlich des Digital-Gipfels der Bundesregierung veröffentlicht. Demnach nutzen 9 Prozent der Unternehmen bereits generative KI, weitere 18 Prozent planen dies. „Es gibt riesige Chancen für KI-Anbieter aus Deutschland. Um dieser Nachfrage gerecht zu werden, müssen wir bei der anstehenden Umsetzung des AI Acts mit Augenmaß vorgehen und den Unternehmen ausreichend Handlungsspielraum lassen“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Deutschland kann und muss zu einem führenden KI-Standort werden.“

Künstliche Intelligenz ist auch eines der zentralen Themen des zweitägigen Digital-Gipfels der Bundesregierung, der heute in Frankfurt am Main startet. Das Motto lautet in diesem Jahr „Deutschland Digital: Innovativ. Souverän. International.“ Bitkom-Präsident Wintergerst: „Ob Energieeffizienz, Klimaschutz oder eine effiziente Verwaltung: Digitale Technologien tragen wesentlich dazu bei, dass wir die großen Probleme dieser Zeit lösen und damit auch unsere digitale Souveränität und Resilienz stärken. Die Bundesregierung hat bereits gezeigt, dass sie bei der Digitalisierung wirklich Tempo machen kann. Was beim Netzausbau oder bei der Digitalisierung des Gesundheitswesens gelingt, muss zum Standard werden.“

Zu den bisherigen Erfolgsprojekten des Digital-Gipfels gehört die Smart-School-Initiative, aus der heraus wiederum der Digitalpakt für Schulen entstanden ist. Auch das bundesweite Netzwerk von Schwerpunktzentren zur Digitalisierung der deutschen Leitindustrien, sog. German Digital Hubs, wurde auf dem Gipfel verabschiedet. Zudem entstanden hier die Initiativen für die einheitliche Behördenrufnummer 115, die Institution eines CIOs des Bundes, die Breitbandstrategie, das Anti-Bot-Netz und die Initiative Deutschland sicher im Netz. Auch das Projekt Gaia-X für eine europäische Cloud- und Dateninfrastruktur wurde im Rahmen des Digital-Gipfels entwickelt. 2022 wurde erstmals ein Konzept für das Dateninstitut vorgestellt. Der Digital-Gipfel findet seit 2006, damals noch als Nationaler IT-Gipfel, jährlich statt.

Quelle: Bitkom

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Erzeugerpreise im September 2024: -1,4 % gegenüber September 2023

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im September 2024 um 1,4 % niedriger als im September 2023. Im August 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat -0,8 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Erzeugerpreise im September 2024 gegenüber dem Vormonat August 2024 um 0,5 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 21.10.2024

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), September 2024
-1,4 % zum Vorjahresmonat
-0,5 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im September 2024 um 1,4 % niedriger als im September 2023. Im August 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat -0,8 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Erzeugerpreise im September 2024 gegenüber dem Vormonat August 2024 um 0,5 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren auch im September 2024 die Preisrückgänge bei Energie, während Investitions-, Konsum- und Vorleistungsgüter teurer waren.

Starke Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung und bei Strom

Energie war im September 2024 um 6,6 % billiger als im September 2023. Gegenüber August 2024 fielen die Energiepreise um 1,5 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei Mineralölerzeugnissen. Diese waren 14,4 % billiger als im September 2023. Gegenüber August 2024 fielen die Preise für Mineralölerzeugnisse um 4,5 %. Leichtes Heizöl war 27,8 % billiger als im September 2023 (-9,2 % gegenüber August 2024). Kraftstoffe kosteten 16,1 % weniger als ein Jahr zuvor (-4,4 % gegenüber August 2024).

Die Preise für Erdgas fielen über alle Abnehmergruppen betrachtet gegenüber September 2023 um 10,4 %, gegenüber August 2024 fielen sie um 1,0 %. Strom kostete im September 2024 über alle Abnehmergruppen hinweg 9,5 % weniger als im September 2023 und 1,3 % weniger als im August 2024.

Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im September 2024 um 1,2 % und fielen gegenüber August 2024 leicht um 0,1 %.

Leichter Preisanstieg bei Vorleistungsgütern

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im September 2024 um 0,5 % höher als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat fielen sie um 0,2 %.

Preissteigerungen gegenüber September 2023 gab es unter anderem bei Elektrischen Transformatoren (+5,4 %), Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin (+5,0 %), Gipserzeugnissen für den Bau (+4,1 %) sowie bei Kabeln und elektrischem Installationsmaterial (+1,1 %).

Holz sowie Holz- und Korkwaren kosteten 0,6 % weniger als im September 2023. Spanplatten verbilligten sich gegenüber dem Vorjahresmonat um 8,7 %, Faserplatten um 3,3 %. Laubschnittholz war 6,2 % billiger, Nadelschnittholz dagegen 10,6 % teurer als im September 2023.

Metalle waren im September 2024 um 1,6 % billiger als ein Jahr zuvor. Die Preise für Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen lagen mit -7,1 % deutlich unter denen des Vorjahresmonats. Die Preise für Stabstahl sanken im Vorjahresvergleich um 5,2 %. Kupfer und Halbzeug daraus war dagegen 3,8 % teurer als im September 2023.

Chemische Grundstoffe verbilligten sich insgesamt um 1,2 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Futtermittel für Nutztiere waren 4,8 % und Glas und Glaswaren 4,6 % günstiger als im Vorjahresmonat.

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im September 2024 um 2,0 % höher als im Vorjahresmonat (unverändert gegenüber August 2024). Maschinen kosteten 2,1 % mehr als im September 2023. Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,5 % gegenüber September 2023.

Verbrauchsgüter waren im September 2024 um 1,5 % teurer als im September 2023 (+0,2 % gegenüber August 2024). Nahrungsmittel kosteten 1,5 % mehr als im September 2023. Deutlich teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren Butter mit +52,1 % (+7,3 % gegenüber August 2024) und Süßwaren mit +18,8 %. Kaffee kostete 7,0 % mehr als im September 2023. Billiger als im Vorjahresmonat waren im September 2024 dagegen insbesondere Getreidemehl (-13,7 %) und Schweinefleisch (-9,8 %).

Gebrauchsgüter waren im September 2024 um 0,9 % teurer als ein Jahr zuvor (unverändert gegenüber August 2024).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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