Regierungsentwurf zum Fondsmarktstärkungsgesetz veröffentlicht

Am 21.10.2024 hat das BMF den Regierungsentwurf zum Fondsmarktstärkungsgesetz veröffentlicht. Mit dem Gesetz soll in erster Linie die Richtlinie (EU) 2024/927 (sog. AIFMD II) in deutsches Recht umgesetzt werden. Zur Umsetzung der AIFMD II hat der deutsche Gesetzgeber noch bis April 2025 Zeit. Die erstmalige Anwendung der Regelungen erfolgt dann verpflichtend ab April 2026.

BMF, Mitteilung vom 21.10.2024

Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds“

Mit dem Gesetzentwurf werden die Änderungen der europäischen Investmentfondsrichtlinien (Richtlinie 2009/65/EG (sog. OGAW-Richtlinie) und 2011/61/EU (sog. AIFM-Richtlinie) durch die neue Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds 1:1 in nationales Recht umgesetzt.

Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, geschlossene Sondervermögen auch im Publikumsfondsbereich aufzulegen. Anbietern von geschlossenen Fonds soll es außerdem leichter möglich sein, Bürgerbeteiligungen im Bereich der erneuerbaren Energien anzubieten.

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Übernahme der Postbank – Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen die Deutsche Bank erfolgreich

Das OLG Köln hat eine Entscheidung zur Postbankübernahme durch die Deutsche Bank AG verkündet und dabei den bei ihm anhängigen Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen die Deutsche Bank in vollem Umfang stattgegeben (Az. 13 U 231/17).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 23.10.2024 zum Urteil 13 U 231/17 vom 23.10.2024

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat am 23. Oktober 2024 eine Entscheidung zur Postbankübernahme durch die Deutsche Bank AG (Deutsche Bank) verkündet und dabei den bei ihm anhängigen Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen die Deutsche Bank in vollem Umfang stattgegeben.

Die 13 Kläger sind ehemalige Aktionäre der Deutschen Postbank AG (Postbank), die das freiwillige Übernahmeangebot der Deutschen Bank vom 7. Oktober 2010 in Bezug auf die Aktien zum Preis von 25 Euro je Aktie angenommen haben. Sie verlangen die Zahlung des Differenzpreises zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der nach ihrer Auffassung zu einem früheren Zeitpunkt – als der Kurs der Postbankaktie noch signifikant höher war – zu zahlen gewesen wäre (hier: 57,25 Euro). Die Deutsche Bank habe bereits im Jahr 2008 ein Übernahmeangebot machen müssen, weil sie schon damals die Kontrolle über die Postbank erlangt habe.

Der Senat ist dieser Argumentation auf der Grundlage rechtlicher Vorgaben des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren zu Inhalt und Reichweite der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) gefolgt. Die wesentlichen Chancen und Risiken aus den ursprünglich zum Preis von 57,25 Euro gekauften Aktien im Umfang von 29,75 % des Grundkapitals seien der Deutschen Bank bereits auf Grund des Kaufvertrags vom 12. September 2008 zuzuordnen gewesen. Die Deutsche Post AG (Post) habe diese Aktien seither „für Rechnung“ der Deutschen Bank gehalten. Wegen der für diese Aktien getroffenen Festpreisabrede habe die Deutsche Bank schon vor dem Vollzugsdatum das Risiko von Kursänderungen getragen. Garantien der Post für den Fall eines die Postbank betreffenden Insolvenzantrags stünden dem Übergang der wesentlichen Chancen und Risiken im Hinblick auf vereinbarte Haftungsgrenzen sowie wegen der gegenüber dem Kursrisiko vergleichsweise geringen Eintrittswahrscheinlichkeit des Insolvenzrisikos der Postbank nicht entgegen. Infolge eines für Beschlussfassungen, unter anderem zu Dividendenausschüttungen der Postbank, vereinbarten Zustimmungsvorbehalts habe die Deutsche Bank zudem bereits auf Grund des Kaufvertrags die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf die Stimmrechtsausübung zu nehmen. Durch die ihr damit zuzurechnenden Aktien in Höhe von 29,75 % des Grundkapitals und den bereits vorhandenen Handelsbestand habe sie die Kontrollschwelle von 30 % im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG erreicht. Die Deutsche Bank habe auch schon am 12. September 2018 Kenntnis von der Kontrollerlangung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 WpÜG gehabt. Die mit der Post für den Fall eines Kontrollerwerbs vorsorglich getroffenen vertraglichen Regelungen zeigten, dass die Deutsche Bank ungeachtet ihres eigenen – vom Senat in früheren Entscheidungen geteilten – Rechtsstandpunkts bei Vertragsabschluss mit der Möglichkeit gerechnet habe, dass die Vereinbarung von den zuständigen Gerichten als kontrollbegründend bewertet werden würde.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Beklagte kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Zum Verfahrensverlauf und zum weiteren Hintergrund

Der 13. Zivilsenat des OLG Köln hatte im Jahr 2012 die Berufung einer einzelnen Anlegerin gegen ein ihre Klage abweisendes Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen (Az. 13 U 166/11). Der Bundesgerichtshof hatte diese Entscheidung mit Urteil vom 29. Juli 2014 (Az. II ZR 353/12) aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im Oktober 2017 hatte das Landgericht Köln die Deutsche Bank in einem weiteren, von ursprünglich 17 Klägern betriebenen und auf die gleichen Vorwürfe gestützten Verfahren zur Zahlung einer weiteren Gegenleistung verurteilt, weil es die Voraussetzungen eines früheren Kontrollerwerbs als gegeben ansah. Dagegen hatte die Deutsche Bank Berufung eingelegt (Az. 13 U 231/17). In beiden Verfahren hatte der Senat sodann eine umfassende Beweisaufnahme durchgeführt und mit Urteilen vom 16. Dezember 2020 zu Gunsten der Deutschen Bank entschieden. Diese Urteile hat der Bundesgerichtshof am 13. Dezember 2022 aufgehoben (Az. II ZR 9/21 und II ZR 14/21) und die Sachen an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

In der Berufungsverhandlung am 26. April 2024 hat der Senat seine vorläufige Einschätzung der Rechtslage mit den Parteien erörtert. Die von den Parteien im Anschluss aufgenommenen Gespräche haben in zwei Fällen zu einer außergerichtlichen Einigung geführt, auf deren Grundlage die jeweilige Klage zurückgenommen worden ist. Das Berufungsverfahren Az. 13 U 166/11 ist auf diese Weise beendet worden. Über die Ansprüche der im Verfahren Az. 13 U 231/17 verbliebenen Kläger hat der Senat nun entschieden.

Quelle: Oberlandesgericht Köln

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BaFin: Rechtswidrige DNS-Sperre

Die für das Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht zuständige 7. Kammer des VG Frankfurt hat der Klage eines Internetdienstanbieters gegen die Weisung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stattgegeben.

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.10.2024 zum Urteil vom 23.10.2024 (nrkr)

Die Weisung der BaFin an einen Internetdienstanbieter zur Einrichtung einer DNS-Sperre für eine Internetadresse ist rechtswidrig.

Die für das Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage der Klage eines Internetdienstanbieters gegen die Weisung der BaFin stattgegeben.

Im April 2021 veröffentlichte die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf ihrer Homepage eine Mitteilung, dass sie der dem Verfahren beigeladenen Gesellschaft das unerlaubt betriebene Depotgeschäft sowie die unerlaubt erbrachte Anlagevermittlung und Anlageberatung untersagt habe.

Sodann erteilte die BaFin der Klägerin, die zu den größten Internetdienstanbietern (Internet- oder Access-Provider) gehört, eine Weisung, für die Internetadresse der beigeladenen Gesellschaft eine DNS-Sperre einzurichten und ihre Kunden darüber zu informieren, dass die Webseite auf Weisung gesperrt worden und eine Untersagungsverfügung gegenüber der beigeladenen Gesellschaft erlassen worden sei.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Weisung. Sie ist der Auffassung, § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG sei keine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer DNS-Sperre und die Auferlegung der Informationspflichten. Die BaFin habe auch nicht alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Heranziehung der Beigeladenen ausgeschöpft, bevor sie die Weisung erteilt habe.

Die Kammer hat der Klage stattgegeben. In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Kammer ausgeführt, dass sie an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage des § 37 KWG keine Zweifel habe. Die Beigeladene habe zwar erlaubniswidrig gehandelt: die BaFin habe aber nicht ohne Vorermittlungen die Klägerin als Access-Provider einbeziehen dürfen. Insoweit hätte sie als milderes Mittel zunächst die Hinzuziehung des Host-Providers in Erwägung ziehen müssen.

Die Berufung wurde zugelassen.

Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.

Hinweis zur Rechtslage

Kreditwesengesetz – KWG

§ 37 Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte

(1) 1Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn

1. ohne die nach § 32 oder die nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden,

(…)

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

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Startschuss für neue Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung – Bürokratieentlastungsgesetz bringt Fortschritte

Die BStBK begrüßt das verabschiedete Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das den offiziellen Startschuss für die Errichtung einer neuen Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung gibt.

BStBK, Pressemitteilung vom 23.10.2024

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt das verabschiedete Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das den offiziellen Startschuss für die Errichtung einer neuen Vollmachtsdatenbank (VDB) in der Sozialversicherung gibt.

Für Steuerberater, Mandanten und die Träger der Sozialversicherung markiert diese, von der BStBK konzipierte und initiierte, Innovation einen weiteren Meilenstein, der die Verwaltung von Vollmachten grundlegend vereinfacht und die Effizienz in der Lohnabrechnung deutlich steigern wird. Erstmals wird es die Möglichkeit geben, die Daten der Generalvollmachten zentral zu hinterlegen, anstatt für jeden Sozialversicherungsträger separate Vollmachten zu erstellen. Das spart nicht nur Zeit, sondern auch einen erheblichen administrativen Aufwand bei allen Beteiligten.

„Es ist erfreulich, dass das Bürokratieentlastungsgesetz endlich verabschiedet wurde. Ich bin sehr stolz auf unseren hierin enthaltenen Erfolg: den gesetzlich verankerten Startschuss der neuen Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung“, so Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Bundessteuerberaterkammer. „Leider konnte das Gesetz nicht noch mehr vergleichbare Entlastungen schaffen. Die anfängliche Verbändeanhörung weckte andere Erwartungen.“

Ab Januar 2028 wird die Nutzung der VDB in der SV zunächst optional sein, ab Januar 2030 wird sie dann für die Sozialversicherungsträger verpflichtend.

„Wir haben uns von anfänglichen Zweifeln einzelner Sozialversicherungsträger nicht beeindrucken lassen und haben an unserem Vorhaben festgehalten. Die neue Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung wird ein bedeutender Schritt in Richtung Bürokratieabbau und Digitalisierung“, erklärt Schwab. „Diese neue Lösung stellt eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten dar: Steuerberater, Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger profitieren gleichermaßen von beschleunigten Verfahren und einer effizienteren Kommunikation“, erklärt Schwab.

Arbeitgeber können sich künftig vollständig auf ihr Kerngeschäft konzentrieren und müssen nicht mehr für jeden Träger der sozialen Sicherung Einzelvollmachten ausstellen. Steuerberater profitieren von einem erheblich geringeren Verwaltungsaufwand, da sie nicht mehr unzählige Einzelvollmachten organisieren und verwalten müssen. Sozialversicherungsträger erhalten durch den zentralen Zugriff auf die hinterlegten Daten der Generalvollmachten sofortige Informationen und können die Verfahren erheblich beschleunigen.

Bis zur geplanten Einführung im Jahr 2028 sind noch zahlreiche Abstimmungs- und Aufbauarbeiten notwendig. Die BStBK wird gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern, daran arbeiten, die technischen Grundlagen und Gemeinsamen Grundsätze für die VDB zu schaffen. Dabei werden Fragen zu Datensicherheit, Schnittstellen und den zu hinterlegenden Daten detailliert geklärt.

Die Bundessteuerberaterkammer ist überzeugt, dass die neue VDB in der Sozialversicherung die bürokratischen Abläufe deutlich vereinfachen und einen echten Mehrwert für alle Beteiligten schaffen wird.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Urheberrechtliche Unzulässigkeit von Luftbildaufnahmen mittels einer Drohne

Der BGH entschied, dass unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht der Panoramafreiheit unterfallen (Az. I ZR 67/23).

BGH, Pressemitteilung vom 23.10.2024 zum Urteil I ZR 67/23 vom 23.10.2024

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht der Panoramafreiheit unterfallen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte und Ansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten im visuellen Bereich wahrnimmt. Die Beklagte betreibt einen Buchverlag, in dem sie Führer zu Halden des Ruhrgebiets veröffentlicht. Darin enthalten sind mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen verschiedener Kunstinstallationen auf Bergehalden. Die Schöpfer dieser Installationen haben Wahrnehmungsverträge mit der Klägerin abgeschlossen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Publikationen der Beklagten verletzten die an den Installationen bestehenden Urheberrechte, weil die Luftbildaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt seien. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht den zu zahlenden Schadensersatz herabgesetzt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat durch die Abbildung der als urheberrechtliche Werke geschützten Kunstinstallationen in das den Urhebern zustehende Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen. Die Vervielfältigung und Verbreitung von mit Hilfe einer Drohne angefertigten Luftaufnahmen sind keine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erlaubten Nutzungen der dargestellten Werke. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Die bei der Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG vor seinem unionsrechtlichen Hintergrund vorzunehmende Abwägung zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer mit dem berechtigten Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke tunlichst angemessen beteiligt zu werden, geht im Falle der Nutzung von mit Hilfe von Drohnen aus der Luft angefertigten Lichtbildern in Buchveröffentlichungen zugunsten des Interesses der Urheber der fotografierten Werke aus. Diese Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG schöpft in zulässiger Weise den bei Anwendung der Schrankenbestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/EG bestehenden Spielraum aus.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2 UrhG

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: […]

  1. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; […]

§ 16 UrhG

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. […]

§ 17 UrhG

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. […]

§ 59 UrhG

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. […]

§ 97 UrhG

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. […]

Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

(…)

(3) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 [Anm.: Vervielfältigungsrecht] und 3 [Anm.: Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken] vorgesehenen Rechte vorsehen: (…)

h) für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden; (…)

(4) Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 oder 3 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen können, können sie entsprechend auch eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Verbreitungsrecht im Sinne von Artikel 4 zulassen, soweit diese Ausnahme durch den Zweck der erlaubten Vervielfältigung gerechtfertigt ist.

(5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Klage gegen Gesundheitsamt auf Informationen bzgl. COVID-19-Todesfällen abgewiesen

Es besteht kein Informationsanspruch nach dem Landesinformationsgesetz auf Erteilung anonymisierter Auskünfte zu Gesundheitsangaben und Todesursachen von Verstorbenen, bei denen ein Zusammenhang mit einer COVID-19-Infektion angenommen wird. Dies entschied das VG Freiburg (Az. 5 K 2655/20).

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 23.10.2024 zum Urteil 5 K 2655/20 vom 30.07.2024 (nrkr)

Es besteht kein Informationsanspruch nach dem Landesinformationsgesetz auf Erteilung anonymisierter Auskünfte zu Gesundheitsangaben und Todesursachen von Verstorbenen, bei denen ein Zusammenhang mit einer COVID-19-Infektion angenommen wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit den Beteiligten nun bekannt gegebenem Urteil vom 30.07.2024 (Az. 5 K 2655/20).

Das Verwaltungsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 04.06.2020 einen gegen das Gesundheitsamt Freiburg auf Herausgabe von entsprechenden Informationen gerichteten Eilantrag des Klägers, einer Privatperson, abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte die dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 06.08.2020 (Az. 10 S 1856/20) zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies nun die Klage, mit der der Kläger den Informationsanspruch weiterverfolgt hat, im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:

Ein Anspruch auf Herausgabe anonymisierter Daten könne nicht auf das Landesinformationsgesetz gestützt werden. Der nicht an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Anspruch nach diesem Gesetz werde durch die abschließenden Spezialregelungen im baden-württembergischen Bestattungsgesetz (BestattG) verdrängt.

Nach § 22 Abs. 4 BestattG gehe es um die Auswertung anonymisierter Daten für statistische und wissenschaftliche Zwecke für Forschungsvorhaben öffentlicher Einrichtungen. Diese Vorschrift sei hier aber nicht einschlägig. § 22 Abs. 5 BestattG behandle die Herausgabe von Informationen bezüglich der Todesumstände von namentlich bezeichneten Personen im Falle eines rechtlichen Interesses an der Kenntnis der Todesumstände. Auch darum gehe es nicht bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu anonymisierten Informationen. Diese beiden Regelungen im Bestattungsgesetz seien abschließend.

Der Kläger könne auch nicht vom Gesundheitsamt verlangen, dass ihm statistisch aufbereitete Daten zu den Todesursachen zur Verfügung gestellt würden. Denn solche Daten seien dort nicht vorhanden. Das Gesundheitsamt leite lediglich die ihm übermittelten Todesbescheinigungen an das Statistische Landesamt weiter, dessen Kernaufgabe es gerade sei, die von den einzelnen Gesundheitsämtern aus dem ganzen Land gelieferten Daten aufzubereiten. Es nehme dann die Veröffentlichung der landesweiten Todesursachenstatistik vor (siehe die dortigen Statistiken: „Todesursache Covid-19: Sterbefälle und Sterblichkeit seit 2020“).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg

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Modernisierungsarbeiten verpflichten nur im Ausnahmefall zum Auszug – Kündigung der Vermieterseite unwirksam

Das LG Berlin II hat auf die Berufung des 85-jährigen Mieters eine Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen. Die wegen (vermeintlicher) Verletzung der Pflicht zur Duldung von Modernisierungsarbeiten zunächst angedrohte, dann ausgesprochene fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung sei unwirksam (Az. 65 S 139/24).

LG Berlin II, Pressemitteilung vom 22.10.2024 zum Urteil 65 S 139/24 vom 22.10.2024

Das Landgericht Berlin II hat heute auf die Berufung des 85-jährigen Mieters eine Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen. Die wegen (vermeintlicher) Verletzung der Pflicht zur Duldung von Modernisierungsarbeiten zunächst angedrohte, dann ausgesprochene fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung sei unwirksam.

Sachverhalt

Eine andere Kammer des Landgerichts II hatte den Mieter, der das Mietobjekt seit seiner Geburt bewohnt, am 7. September 2021 (Az. 63 S 415/19) zur Duldung mehrerer Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten verurteilt und ihn verpflichtet, den von der Klägerin beauftragten Handwerkern den Zutritt zur Ausführung der Arbeiten jeweils nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung vom Montag bis Freitag im Zeitraum zwischen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr zu gewähren.

Mit mehreren Schreiben forderte die Vermieterin den Mieter zwischen Juli und September 2023 auf, für Baufreiheit zu sorgen und das Haus zu räumen, da die Bewohnbarkeit der Immobilie in der Zeit der Bauphase nicht gegeben sei. Der Mieter erwiderte darauf unter anderem, dass er nur zur Duldung und Zutrittsgewährung, nicht aber zur vorübergehenden Räumung verurteilt worden sei.

Die Entscheidung

Die 65. Zivilkammer des Landgerichts II teilt diese Auffassung. Der im Gesetz verwendete, dem vorangegangenen Urteil zugrundeliegende Begriff der Duldung erfasse kein aktives Handeln, sondern beschränke sich auf ein passives Zulassen der Maßnahmen und die Gewährung von Zutritt. Ein zur Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten verpflichteter Mieter müsse das Mietobjekt während der Bauarbeiten nicht auf bloßes Verlangen des Vermieters räumen. Dies komme allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, etwa dann, wenn die Maßnahmen bei einem baufälligen Haus nicht anders erledigt werden können. Dafür seien weder dem Ankündigungsschreiben noch den außergerichtlichen Schreiben der Klägerin oder ihrem Vortrag im hiesigen Verfahren Anhaltspunkte zu entnehmen. Dagegen spreche vielmehr, dass die Maßnahmen in einem Reihenhaus vorgenommen werden sollen, demnach – anders als in einem Mehrfamilienhaus – isoliert geplant und durchgeführt werden können, ferner der Zustand des Hauses nach der Beschreibung der Maßnahmen im Ankündigungsschreiben. Den Aufforderungen der Vermieterin das Haus zu räumen, habe daher eine rechtliche Grundlage gefehlt.

Es sei vielmehr die Vermieterin nach dem vertraglichen Rücksichtnahmegebot (§ 241 Abs. 2 BGB) ihrerseits verpflichtet gewesen, bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahmen auf den betroffenen Mieter Rücksicht zu nehmen, hier auf die gesundheitlichen Belange und das Alter des Mieters. Es erschließe sich für jedermann von selbst, dass im Rahmen der Planung der Ausführung baulicher Maßnahmen in einer Wohnung bei einem jungen, gesunden Mieter andere Belange zu berücksichtigen sind als bei einem Mieter, der das Alter von 80 Jahren bereits deutlich überschritten hat und/oder aus anderen, etwa gesundheitlichen Gründen besonders schutzbedürftig ist. Davon gehe auch das Gesetz aus, das eine Pflichtverletzung des Vermieters vermutet, wenn eine bauliche Veränderung in einer Weise durchgeführt werde, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen (§ 559d Satz 1 Nr. 3 BGB). Das Landgericht II verweist weiter darauf, dass die Rücksichtnahmepflicht bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen dabei unabhängig davon bestehe, ob der Mieter fristgerecht einen Härteeinwand erhoben hat (§ 555d Abs. 2 BGB). Der Härteeinwand kann bereits die Duldungspflicht des Mieters ausschließen; das Rücksichtnahmegebot betrifft Pflichten des Vermieters bei bestehender Duldungspflicht.

Gegen das Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.

Quelle: Kammergericht Berlin, Landgericht Berlin II

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Vergleich vor Gericht – Anwaltliches Wissen wird Mandant zugerechnet

Weiß nur die Anwältin, wie der Inhalt eines Vergleichs lautet, stimmt diesem aber zu, wird ihr Wissen dem Mandanten zugerechnet. Dies entschied das LAG Hessen (Az. 14 Sa 499/23). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.10.2024 zum Urteil 14 Sa 499/23 des LAG Hessen vom 15.03.2024

Weiß nur die Anwältin, wie der Inhalt eines Vergleichs lautet, stimmt diesem aber zu, wird ihr Wissen dem Mandanten zugerechnet.

Hat eine Partei in der mündlichen Verhandlung gegenüber der Anwältin der Gegenseite klargestellt, wie ein von ihr eingereichter Vergleichsvorschlag zu verstehen ist, muss sich die Gegenseite dieses Wissen ihrer Anwältin nach § 166 Abs. 2 BGB zurechnen lassen, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen. Werde der Vergleichsvorschlag daraufhin angenommen, hätten sich die Parteien wirksam über diesen Inhalt geeinigt (Urteil vom 15.03.2024, Az. 14 Sa 499/23).

Ein ehemaliger Flugschüler hatte auf Rückzahlung seiner gezahlten Ausbildungskosten geklagt, nachdem die Schule seine Ausbildung coronabedingt abgebrochen hatte. Während des Gerichtsverfahrens wurden einige Vergleichsvorschläge ausgetauscht – so auch in der letzten mündlichen Verhandlung, in welcher lediglich die Anwältin, nicht aber der Schüler anwesend war. In diesem Termin stellte die Gegenseite noch einmal klar, dass ihr aktueller Vergleichsvorschlag nur die Rückzahlung der Ausbildungskosten in Höhe von 80.000 Euro vorsah, nicht jedoch die der Verwaltungskosten in Höhe von 3.000 Euro. Der Vergleich enthielt zudem eine Abgeltungsklausel. Der Schüler stimmte über seine Anwältin dem Vorschlag zu. Später jedoch verlangte er die 3.000 Euro Verwaltungskosten von der Flugschule. Er meinte, die Verwaltungskosten seien Teil der zurückzuzahlenden Schulungskosten. Damit hatte er aber weder vor dem Arbeitsgericht noch in der Berufung Erfolg.

LAG: Mandant muss sich Wissen der Anwältin zurechnen lassen

Das LAG stellte fest, dass die Parteien sich explizit darüber geeinigt hätten, dass der Vergleich gerade nicht die Verwaltungskosten umfasse. Schon aufgrund der bei Gericht erfolgten mündlichen Äußerungen lasse sich ein übereinstimmender Wille feststellen. Das Angebot der Gegenseite sei in der mündlichen Verhandlung eindeutig auf die Rückzahlung ohne die Verwaltungskosten gerichtet gewesen, die Anwältin habe dies auch gewusst. Deren Wissen sei ihrem Mandanten nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Diese Zurechnungsnorm sei auf Prozessbevollmächtigte im Rahmen des Mandats anzuwenden. Das Angebot habe der Mandant auch über seine Anwältin annehmen lassen.

Darüber hinaus ergebe auch eine Auslegung des wirksam zustande gekommenen Vertrags nichts anderes. Dem Text lasse sich durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB entnehmen, dass die Verwaltungskosten ausgenommen sein sollten. Es seien nur die „Schulungskosten“ im Text erwähnt, „Verwaltungskosten“ hingegen nicht. Bereits im Rahmen ihrer Verhandlungen und Entwürfe hätten die Parteien immer zwischen Schulungskosten und Verwaltungskosten unterschieden. Damit fielen die Verwaltungskosten unter die Abgeltungsklausel.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Exporte in Nicht-EU-Staaten im September 2024: voraussichtlich -4,7 % zum August 2024

Die deutschen Exporte in die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) sind im September 2024 gegenüber August 2024 um 4,7 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, wurden im September 2024 Waren im Wert von 57,2 Mrd. Euro dorthin exportiert.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 23.10.2024

Exporte in Drittstaaten (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), September 2024
57,2 Milliarden Euro
-4,7 % zum Vormonat
-1,3 % zum Vorjahresmonat

Exporte in Drittstaaten (Originalwerte Warenausfuhren), September 2024
57,4 Milliarden Euro
-1,1 % zum Vorjahresmonat

Die deutschen Exporte in die Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) sind im September 2024 gegenüber August 2024 kalender- und saisonbereinigt um 4,7 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, wurden im September 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 57,2 Milliarden Euro dorthin exportiert.

Nicht kalender- und saisonbereinigt wurden im September 2024 nach vorläufigen Ergebnissen Waren im Wert von 57,4 Milliarden Euro in Drittstaaten exportiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2023 sanken die Exporte um 1,1 %.

Wichtigster Handelspartner für die deutschen Exporteure waren auch im September 2024 die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden Waren im Wert von 13,4 Milliarden Euro exportiert. Damit stiegen die Exporte in die Vereinigten Staaten gegenüber September 2023 um 1,1 %. In die Volksrepublik China wurden Waren im Wert von 6,9 Milliarden Euro exportiert, das waren 9,6 % weniger als im Vorjahresmonat. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vorjahresvergleich um 0,3 % auf 6,4 Milliarden Euro zu.

Exporte nach Russland gegenüber dem Vorjahresmonat um 4,1 % gestiegen

Die deutschen Exporte in die Russische Föderation stiegen im September 2024 gegenüber September 2023 um 4,1 % auf 0,6 Milliarden Euro. Im September 2024 lag Russland damit auf Rang 19 der wichtigsten Bestimmungsländer für deutsche Exporte außerhalb der EU. Im Februar 2022, dem Monat vor dem Angriff auf die Ukraine, hatte Russland noch Rang 5 belegt.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Durchführung von Kassen-Nachschauen nach § 146b Abgabenordnung (AO)

Aus aktuellem Anlass weist die OFD Karlsruhe darauf hin, dass die Finanzämter in Baden-Württemberg Kassen-Nachschauen nach § 146b AO durchführen.

OFD Karlsruhe, Pressemitteilung vom 21.10.2024

Aus aktuellem Anlass weist die Oberfinanzdirektion Karlsruhe darauf hin, dass die Finanzämter in Baden-Württemberg Kassen-Nachschauen nach § 146b AO durchführen.

Bei der Kassen-Nachschau handelt es sich um ein Kontrollinstrument der Finanzverwaltung zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen (Kasseneinnahmen, Kassenausgaben). Die Prüfung erfolgt in der Regel ohne Voranmeldung und wird von zwei Bediensteten der Finanzverwaltung durchgeführt. Die Prüfer weisen sich zu Beginn der Kassen-Nachschau mit ihren Dienstausweisen (im Scheckkarten oder Papierformat) als Angehörige des Finanzamts aus und händigen ein Merkblatt zur Kassen-Nachschau aus.

Der Kassen-Nachschau unterliegen u. a. elektronische oder computergestützte Kassensysteme, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen.

Die von der Kassen-Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben den mit der Kassen-Nachschau betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen über die der Kassen-Nachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Bei der Kassen-Nachschau dürfen Daten des elektronischen Aufzeichnungssystems durch die Amtsträger eingesehen werden. Auch kann die Übermittlung von Daten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger verlangt werden.

Bitte beachten Sie: Die Prüferinnen und Prüfer verlangen von den Steuerpflichtigen keine Zahlungen von Bargeld!

Quelle: Oberfinanzdirektion Karlsruhe

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