Das Kraftwerkssicherungsgesetz – Teurer Kapazitätsmechanismus im Fokus der Politik

Um die Stabilität der Stromerzeugung in Deutschland zu sichern, setzt die Bundesregierung vorrangig auf zentrale staatliche Kraftwerksausschreibungen und weniger auf marktwirtschaftliche Lösungen. Das droht die ohnehin hohe Stromkostenbelastung der deutschen Wirtschaft weiter zu steigern und die Akzeptanz der Energiewende erneut zu senken. Dabei gibt es lt. DIHK gute Alternativen.

DIHK, Mitteilung vom 17.10.2024

Die energiepolitischen Herausforderungen auf dem Weg zu einem klimaneutralen Stromsystem bleiben für den Wirtschaftsstandort Deutschland enorm. Eine zuverlässige, kosteneffiziente und nachhaltige Stromversorgung ist dabei entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Dieses Zieldreieck gilt es im Rahmen der aktuellen Diskussion über die Ausgestaltung des zukünftigen Strommarktdesigns zu berücksichtigen.

Versorgungssicherheit per Gesetz?

Mit dem Ausbau von Solar- und Windkraftanlagen bei gleichzeitigem Verzicht auf Atom und künftig auf Kohle nimmt die Stabilität der Stromerzeugung in Deutschland ab. Dies zeigt sich an den wachsenden Eingriffen ins Stromnetz durch die Netzbetreiber. Neben dem dringend erforderlichen Ausbau der (Übertragungs-)Netze sind zusätzlich witterungsunabhängige Technologien notwendig, um künftige Schwankungen im Stromsystem schnell ausgleichen zu können.

Der am 11. September vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegte Entwurf eines Kraftwerkssicherungsgesetzes sieht ab 2025 die Ausschreibung von rund 12 Gigawatt Kraftwerksleistungen vor, was etwa 25 Gaskraftwerken entspricht. Zudem ist die Entwicklung eines marktwirtschaftlichen und technologieoffenen Kapazitätsmechanismus angekündigt, in dessen Rahmen weitere Kraftwerksausschreibungen ab dem Jahr 2028 folgen sollen. Ziel ist es, die Stromversorgung auch in Stunden der sog. Dunkelflauten sicherzustellen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten – also dann, wenn die Sonne nicht scheint und der Wind nicht weht. Dabei werden unterschiedliche Mechanismen diskutiert – wobei insbesondere zentrale staatliche Ausschreibungen im Fokus der Politik stehen und weniger marktwirtschaftliche Lösungen.

Marktferne Lösungen verteuern den Strompreis

Zentrale staatliche Ausschreibungen von Kraftwerken wären eine teure Lösung für die Unternehmen: Der Wettbewerb zwischen den Technologien würde zurückgedrängt und eine neue Umlage geschaffen. Inoffiziell wird der Förderbedarf für einen zentralen Kapazitätsmechanismus auf etwa fünf Milliarden Euro jährlich geschätzt. Diese Kosten würden über eine neue Umlage von bis zu zwei Cent pro Kilowattstunde auf die Strompreise weitergegeben – das kann für ein durchschnittliches mittelständisches Industrieunternehmen schnell zusätzliche Kosten von 200.000 Euro pro Jahr bedeuten. Somit würde die ohnehin schon hohe Stromkostenbelastung der deutschen Wirtschaft weiter zunehmen und die Akzeptanz der Energiewende erneut sinken.

Absicherungspflicht und Hedging: Versicherung gegen Dunkelflauten

Eine wesentlich kostengünstigere Lösung wäre eine Absicherungspflicht, da Marktakteure über die Preisstruktur entscheiden und nicht die öffentliche Hand. Die Politik kann nicht besser als der Markt wissen, welche Technologien für eine sichere Versorgung gebraucht werden. Bei der Absicherungspflicht müssen sich Energieversorger gegen hohe Strompreise an den Märkten absichern, damit kurzfristige Preissteigerungen nicht unmittelbar an die Unternehmen und Verbraucher weitergegeben werden.

Als Mittel zur Absicherung sind verschiedene Finanzinstrumente wie Termingeschäfte oder Forward-Verträge denkbar, die es ermöglichen, eine feste Menge Strom zu einem festgelegten Preis zu einem Zeitpunkt in der Zukunft zu kaufen oder zu verkaufen. Dadurch bekommen die Versorger einen Anreiz, selbst in Anlagen zu investieren oder gesicherte Kapazitäten von Dritten einzukaufen. Eine solche langfristige Absicherung – am Finanzmarkt als Hedging bezeichnet – gegen Preisspitzen im Falle von „Dunkelflauten“ kann durch den Markt in einer Art Versicherung bereitgestellt werden, die Energieversorger obligatorisch abschließen müssten. Dazu müsste jetzt die konkrete Ausgestaltung politisch ausgearbeitet werden – insbesondere die Höhe und die Mindestlaufzeit der Absicherungsverpflichtungen.

Mit einer solchen Pflichtabsicherung gegen Preisspitzen können gleichzeitig die Anbieter gesicherter Leistungen zusätzliche Erlöse generieren. Dies regt auch den Bau neuer Gaskraftwerke, Speicher oder anderer Technologien zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit an, da stabile Preise eine zuverlässige Rendite versprechen. Weil in diesem Fall der Zubau nicht am Schreibtisch der Ministerien geplant und geschätzt wird, sondern auf der Grundlage von Preissignalen entsteht, werden teure Überkapazitäten und damit Förderungen vermieden.

Stromversorgung marktwirtschaftlich sichern

Klar ist: Deutschland braucht auch in Zeiten mit geringer Stromerzeugung aus Windkraft und Solar eine verlässliche Stromversorgung. Schon heute leidet insbesondere die deutsche Exportwirtschaft unter Stromkosten, die viermal so hoch sind wie die ihrer Konkurrenz in wichtigen Industrieländern. Die Bundesregierung muss nun die Weichen dafür stellen, dass sich dieser Wettbewerbsnachteil durch die staatliche Förderung von Gaskraftwerken nicht noch weiter auswächst. Mit der Absicherungspflicht liegt ein Alternativvorschlag auf dem Tisch, der Preissignale stärkt und die Kosten für die Wirtschaft begrenzt.

Quelle: DIHK

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Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht beraten

Die Abgeordneten des Bundestages haben am 18.10.2024 in 2./3. Lesung den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht (BT-Drs. 20/12351) beraten. Weil die Beschlussfähigkeit des Bundestages nicht gegeben war, wurde über den Gesetzentwurf nicht abschließend abgestimmt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.10.2024

Die Abgeordneten des Bundestages haben am Freitag, 18. Oktober 2024, den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht (20/12351) beraten. Damit sollen Betreiber von Ladesäulen für E-Autos und Stromspeichern von Bürokratie und Steuerpflichten entlastet werden. Weil in der namentlichen Abstimmung lediglich 232 Abgeordnete ihr Stimme abgegeben hatten und somit die Beschlussfähigkeit des Bundestages nicht gegeben war, wurde über den Gesetzentwurf nicht abschließend abgestimmt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Bundestag: Jahressteuergesetz 2024 und Freistellung des Existenzminimums angenommen

Der Bundestag hat am 18.10.2024 in 2./3. Lesung das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) in Form der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. Der Finanzausschuss hat noch eine Vielzahl von Änderungen aufgenommen. Daneben wurde auch das Gesetz zur Freistellung des steuerlichen Existenzminimums 2024 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat muss beiden Gesetzen zustimmen. Dafür ist voraussichtlich die Bundesratssitzung am 22.11.2024 vorgesehen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.10.2024

Der Bundestag hat am Freitag, 18. Oktober 2024, den von der Bundesregierung eingebrachten und vom Finanzausschuss geänderten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024, 20/12780, 20/13157) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP angenommen. Dazu hatten der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung (20/13419 Buchstabe a) und der Haushaltsausschuss einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (20/13420) vorgelegt.

Ebenfalls auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (20/13397) nahm das Parlament den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 (20/12783, 20/13084, 20/13328 Nr. 7) an. Die AfD-Fraktion enthielt sich der Stimme. Auch zu dieser Vorlage lag den Abgeordneten ein Bericht des Haushaltsausschusses (20/13398) vor.

Keine Mehrheit fand hingegen ein Antrag der Gruppe Die Linke mit dem Titel „Eine starke neue Wohngemeinnützigkeit als nicht-profitorientierten Sektor auf dem Wohnungsmarkt einführen“ (20/12109), den der Bundestag gegen das Votum der Antragsteller auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zurückwies (20/13419 Buchstabe b).

Einen Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zur „Einführung des Tarifs auf Rädern zur automatischen Anpassung des Steuerrechts an die kalte Progression“ (20/13357) überwiesen die Abgeordneten zur weiteren Beratung an die Ausschüsse. Die Federführung übernimmt der Finanzausschuss.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Bericht über die Sitzung des Vorstandes der WPK am 17. Oktober 2024

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 17. Oktober 2024.

WPK, Mitteilung vom 18.10.2024

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 17. Oktober 2024 zusammengefasst.

Anhörung im Bundestag zum Entwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes

WPK-Präsident Andreas Dörschell veranschaulichte in einer Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 16. Oktober 2024 insbesondere die Problematik der Zulassung von Independent Assurance Service Providern als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Der Vorstand der WPK wird das Thema weiterhin eng begleiten.

Anpassung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der WPK zum Geldwäschegesetz

Der Vorstand hat Anpassungen in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der WPK zum Geldwäschegesetz beschlossen. Vorrangig sind die Anpassungen redaktioneller Natur. Inhaltliche Anpassungen wurden vorgenommen, soweit Gesetzesänderungen dies erforderlich machten.

Wirtschaftsplan 2025

Der Vorstand hat den Wirtschaftsplan 2025 der WPK aufgestellt. Der Wirtschaftsplan wird zunächst dem Haushaltsausschuss zur Beratung und dann dem Beirat zur Feststellung vorgelegt.

Update Einführungsprojekt WPK-Nachhaltigkeitsberichterstattung

Der Vorstand hat über den Entwurf eines ersten WPK-Nachhaltigkeitsberichtes beraten. Dieser wird im nächsten Schritt im Haushaltsausschuss behandelt.

Marktstrukturanalyse 2023

Der Vorstand hat die Marktstrukturanalyse 2023 der WPK beraten. Sie wird mit einer begleitenden Pressemitteilung auf der Internetseite der WPK sowie als Beilage zum WPK Magazin 4/2024 veröffentlicht.

Maßnahmenplan Öffentlichkeitsarbeit 2025

Der Vorstand hat den Maßnahmenplan Öffentlichkeitsarbeit der WPK für das Jahr 2025 beraten und beschlossen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Zweitwohnungssteuer trotz Leerstands und Verkaufsabsicht

Das VG Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Schotten wandte (Az. 8 K 2687/23.GI).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 18.10.2024 zum Urteil 8 K 2687/23.GI vom 08.10.2024 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit einem kürzlich den Beteiligten zugestellten Urteil eine Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Schotten wandte.

Die Klägerin war von 2018 bis 2024 Inhaberin eines Nießbrauchrechts an einem Einfamilienhaus im Gebiet der Stadt Schotten. Ihr kam daraus ein umfassendes Nutzungsrecht zu. Einen Wohnsitz hatte sie dort nicht. Der Eigentümer des Hauses ist ihr Sohn.

Die beklagte Stadt Schotten setzte gegenüber der Klägerin die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2019 bis 2023 in Höhe von insgesamt rund 7.600 Euro fest.

Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie meint, das Einfamilienhaus diene als Kapitalanlage und insbesondere nicht für persönliche Wohnzwecke. Das Haus sei seit 2018 unbewohnt und solle verkauft werden, was aus verschiedenen Gründen zunächst nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin habe das Haus in dieser Zeit nicht vermietet gehabt, weil dies den Kaufpreis senken würde. Damit das Haus lastenfrei veräußert werden könne, sei das Nießbrauchrecht mittlerweile abgelöst und gelöscht worden.

Dieser Argumentation folgte die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht. Im Rahmen der Begründung führte die Berichterstatterin aus, dass auch Nießbrauchberechtigte – wie die Klägerin – grundsätzlich der Zweitwohnungssteuer unterlägen, sofern die Immobilie nicht der reinen Kapitalanlage diene. Dies habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr habe sie ihre fehlende Gewinnerzielungsabsicht dadurch dokumentiert, dass sie das Haus nicht vermietet habe. Insofern komme es nicht auf eventuelle Verkaufsbemühungen des Eigentümers an, weil die Klägerin selbst als Nießbrauchberechtigte zu einem Verkauf nicht berechtigt gewesen wäre. Ihr wäre lediglich eine Vermietung oder die zwischenzeitlich erfolgte Ablösung des Nießbrauchrechts möglich. Zudem spreche für eine tatsächliche Nutzung zu persönlichen Wohnzwecken auch, dass der Sohn der Klägerin im Jahr 2018 seinen Nebenwohnsitz in dem Haus angemeldet habe.

Die Entscheidung (Urteil vom 8. Oktober 2024, Az. 8 K 2687/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Leitentscheidungsverfahren beim BGH im Bundesrat beschlossen

Das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof hat das Ziel die Justiz von massenhaften Einzelklagen zu entlasten. Es wurde nun im Bundesrat beschlossen. Das teilt die Bundesregierung mit.

Bundesregierung, Mitteilung vom 18.10.2024

Ein wichtiger Schritt zur Entlastung der Justiz

Das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof hat das Ziel die Justiz von massenhaften Einzelklagen zu entlasten. Es wurde nun im Bundesrat beschlossen.

Der BGH entscheidet über grundsätzliche Rechtsfragen in Form einer Leitentscheidung auch dann, wenn die Parteien die Revision zurücknehmen oder sich das Revisionsverfahren auf andere Weise erledigt.

Sogenannte Massenverfahren stellen eine große Belastung für die betroffenen Zivilgerichte dar. Es handelt sich dabei um massenhafte Einzelklagen zur gerichtlichen Geltendmachung gleichgelagerter (Verbraucher-)Ansprüche, zum Beispiel im Diesel-Skandal oder wegen unzulässiger Klauseln in Fitnessstudio-, Versicherungs- oder Bankverträgen.

Zügige Entscheidungen

Meist stellen sich in diesen Verfahren die gleichen entscheidungserheblichen Rechtsfragen. Sind diese Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof höchstrichterlich geklärt, so können gleichlautende Verfahren, die bei den Instanzgerichten noch anhängig sind, anhand dieser Leitentscheidung ohne weiteres zügig entschieden werden.

Bisher können etwa durch Rücknahme von Revisionen aus prozesstaktischen Gründen oder aufgrund eines Vergleichs höchstrichterliche Entscheidungen verhindert werden.

Leitentscheidungsverfahren dienen als Richtschnur und Orientierung

Mit dem Gesetz wird nun ein Leitentscheidungsverfahren beim Bundesgerichtshof eingeführt. Der Bundesgerichtshof entscheidet über die grundsätzlichen Rechtsfragen in Form einer Leitentscheidung auch dann, wenn die Parteien die Revision zurücknehmen oder sich das Revisionsverfahren auf andere Weise erledigt.

Die Leitentscheidung entfaltet keine formale Bindungswirkung und hat auch keine Auswirkungen auf das der Leitentscheidung zugrundeliegende konkrete Revisionsverfahren. Sie dient den Instanzgerichten und der Öffentlichkeit jedoch als Richtschnur und Orientierung dafür, wie die Entscheidung der Rechtsfragen gelautet hätte. Das trägt zur Rechtssicherheit bei und führt gleichzeitig dazu, die Gerichte von weiteren Klagen zu entlasten.

Quelle: Bundesregierung

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Elektronische Kommunikation mit Finanzbehörden – BRAK stemmt sich gegen „heimliches“ beA-Verbot!

Wie sich zeigt, soll an dem „beA-Verbot“ bei der Kommunikation mit den Finanzbehörden doch festgehalten werden, denn es taucht in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 16.10.2024 zum JStG wieder auf. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Pressemitteilung vom 18.10.2024

Noch im Juni sah es so aus, als könnte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) einen Erfolg in Sachen „Jahressteuergesetz 2024“ vermelden. Nach ihrem vehementen Protest gegen die geplante Einschränkung der elektronischen Kommunikation mit den Finanzbehörden, machte man zunächst einen Rückzieher und strich die umstrittene Regelung aus dem Regierungsentwurf. Das Schreiben von BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels vom 31.05.2024 an das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesjustizministerium schien Wirkung gezeigt zu haben. Zutreffend hatte Wessels moniert, dass der Ausschluss der elektronischen Kommunikation über die EGVP-Infrastruktur der Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs auf Basis des OSCI-Protokollstandards widerspreche. Der gesetzliche Rahmen für den elektronischen Rechtsverkehr sehe keine Beschränkung auf gerichtliche Verfahren vor, vielmehr solle der OSCI-Standard auch im Bereich der Verwaltung genutzt werden; das sei eine Grundentscheidung des IT-Planungsrats.

Wie sich zeigt, soll an dem „beA-Verbot“ nun doch festgehalten werden, denn es taucht in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 16.10.2024 zum Jahressteuergesetz wieder auf.

Sehr zum Ärger der BRAK, die bereits am 25.09.2024 ein weiteres Präsidentenschreiben an Rechts- und Finanzausschuss des Bundesrats und das BMJ geschickt hatte, nachdem zu vernehmen war, dass der Vorschlag im Bundesrat nun doch wieder diskutiert werde. Der im Folgenden tatsächlich seitens des Bundesrates erhobenen Forderung, die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung auf das Verfahren ELSTER und die Schnittstellte ERiC zu beschränken, ist die BRAK mit einer Stellungnahme (Link siehe unten) entgegengetreten. Rechts- und Finanzausschuss wurden von der Stellungnahme in Kenntnis gesetzt. Trotz fundiert begründeter Kritik der BRAK hat der Finanzausschuss den Vorschlag nun (wieder) übernommen.

Leonora Holling, Schatzmeisterin der BRAK und im Präsidium unter anderem für Steuerrecht zuständig, findet dafür deutliche Worte: „Es ist empörend, dass durch die Hintertür – geradezu heimlich – nun doch wieder verhindert werden soll, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über ihre elektronischen Postfächer mit den Finanzbehörden kommunizieren. Das stellt einen Rückschritt dar, der sich mit der Arbeitsbelastung der Verwaltung schlicht nicht begründen lässt. Das Argument ist geradezu absurd. Wenn in den Finanzbehörden zu wenige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dieser Art der elektronischen Kommunikation vertraut sind, müssen eben mehr Personen entsprechend geschult werden. Es existiert gerade keine Beschränkung auf gerichtliche Verfahren. Es wird Zeit, dass sich die Finanzverwaltung den tatsächlichen Gegebenheiten anpasst. Den aktuellen Beschlussvorschlag lehnen wir ab!“

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Mülheimer Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für Bereitschaftsdienst

Bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen. So entschied das OLG Nordrhein-Westfalen in zwei Musterprozessen (Az. 6 A 856/23 und 6 A 857/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 18.10.2024 zu den Urteilen 6 A 856/23 und 6 A 857/23 vom 30.09.2024

Bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch (am 18.10.2024 den Beteiligten bekanntgegebene) Urteile vom 30.09.2024 in zwei als Musterprozesse geführten Verfahren entschieden. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Entschädigungsklagen der Feuerwehrleute noch abgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die von den Klägern im sog. Direktions- bzw. Hintergrunddienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten sind in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen. Die Alarmbereitschaftszeiten werden als 24-Stunden-Dienste geleistet. Den Feuerwehrleuten wird dabei kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben, sie dürfen sich aber nur in einem Radius von 12 km um die in Mülheim an der Ruhr gelegene Schlossbrücke bewegen und müssen im Alarmierungsfall „sofort“ mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ausrücken. Dabei ist unter „sofort“ die in der Alarm- und Ausrückordnung als Ausrückzeit angegebene Zeitspanne von maximal 90 Sekunden zu verstehen. Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich im Wesentlichen aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Kläger während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren. Durch die Einstufung der Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit überstieg die Arbeitszeit der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen (September 2013 bis Oktober 2023 bzw. Februar 2019 bis Ende 2023) regelmäßig die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Im Umfang dieser Überschreitung steht den Klägern ein Entschädigungsanspruch zu. Der zunächst auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtete Anspruch hat sich in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung umgewandelt, da die Gewährung von Freizeitausgleich nach Angaben der beklagten Stadt unmöglich ist. Die Entschädigung berechnet sich nach den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Zahlungen an einen Telekommunikationsanbieter im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit einer Mindestbindungsfrist

Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 01.10.2010 angepasst (Az. III C 2 – S 7100/19/10004 :007).

BMF, Schreiben III C 2 – S 7100/19/10004 :007 vom 18.10.2024

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. Oktober 2024 – III C 2 – S 7100/19/10004 :006 (2024/0811660), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird nach Abschnitt 1.3 Abs. 16b folgender Absatz 16c eingefügt:

„(16c) Beträge, die ein Telekommunikationsanbieter im Rahmen der vorzeitigen, durch den Kunden veranlassten Beendigung eines Dienstleistungsvertrages mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit als sogenannte Ausgleichszahlung erhält, sind Entgelt für die Erbringung einer Dienstleistung.“

II. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bundesrat fordert Reform der Pflegeversicherung

Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2024 auf Initiative der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Bremen, Saarland und Hamburg eine Entschließung zur Reform der Pflegeversicherung gefasst.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.10.2024

Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2024 auf Initiative der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Bremen, Saarland und Hamburg eine Entschließung zur Reform der Pflegeversicherung gefasst.

Gesetzliche Pflegeversicherung unter Druck

Die gesetzliche Pflegeversicherung gerate durch den demografischen Wandel, einige in der Vergangenheit verabschiedete Gesetze, wie das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz, sowie allgemein steigende Kosten zunehmend unter Druck, heißt es in der Entschließung. Auf der einen Seite gebe es steigende Ausgaben, die unter anderem durch eine höhere Zahl an Pflegebedürftigen verursacht werden. Dem gegenüber stünden sinkende Einnahmen aufgrund des bevorstehenden Renteneintritts der sogenannten „Babyboomer“. Als Folge des demografischen Wandels kämen die Ressourcen der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen immer mehr an ihre Grenzen.

Reform der Pflegeversicherung gefordert

Der Bundesrat mahnt daher die Umsetzung einer baldigen und ausgewogenen Reform der sozialen Pflegeversicherung durch die Bundesregierung an, um sowohl ihre Finanzierung als auch die Pflege der Versicherten sicherzustellen. Er erwartet von der Bundesregierung, dass diese noch in dieser Legislaturperiode und unter umfassender Beteiligung der Länder einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegt.

Mehr Einnahmen, weniger Ausgaben

Zudem fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, Stellschrauben zur Entlastung der Ausgabenseite und zur Stärkung der Einnahmeseite der Pflegeversicherung zu entwickeln. Ziel müsse es sein, die finanziellen Belastungen der Beitragszahler, der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen sowie der sonstigen Kostenträger in ein gerechtes und ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Die Pflegebedürftigen dürften dabei nicht unzumutbar belastet werden.

Wie es weitergeht

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, wann sie sich mit den Länderforderungen befasst. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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