Keine Gleichbehandlung im öffentlichen Auftragswesen für Drittland-Wirtschaftsteilnehmer ohne Übereinkunft

Wirtschaftsteilnehmer aus einem Drittland, das keine internationale Übereinkunft mit der Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geschlossen hat, können sich nicht auf die Gleichbehandlung in diesem Bereich berufen. So entschied der EuGH (Rs. C-652/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 22.10.2024 zum Urteil C-652/22 vom 22.10.2024

Wirtschaftsteilnehmer aus einem Drittland, das keine internationale Übereinkunft mit der Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geschlossen hat, können sich nicht auf die Gleichbehandlung in diesem Bereich berufen

In Ermangelung einer internationalen Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und einem Drittland im Bereich des öffentlichen Auftragswesens können sich Wirtschaftsteilnehmer aus diesem Drittland nicht auf die Bestimmungen der in diesem Bereich einschlägigen Richtlinie1 berufen, um zu beanspruchen, gleichberechtigt mit Bietern aus den Mitgliedstaaten oder den Drittländern, die an eine solche Übereinkunft gebunden sind, an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags in der Union teilnehmen zu können. Außerdem sind die nationalen Behörden in Anbetracht der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik nicht dafür zuständig, auf Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, die keine solche internationale Übereinkunft mit der Union geschlossen haben, die nationalen Bestimmungen anzuwenden, mit denen die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen umgesetzt werden.

Ein kroatischer Auftraggeber eröffnete ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags für den Bau einer Eisenbahninfrastruktur zwischen zwei Städten in Kroatien. Kolin Inșaat Turizm Sanayi ve Ticaret (Kolin), ein Unternehmen mit Sitz in der Türkei, focht die Rechtmäßigkeit der zugunsten eines anderen Bieters ergangenen Zuschlagsentscheidung an. Im Rahmen dieses Verfahrens ersucht das zuständige nationale Gericht den Gerichtshof um Klarstellung der Umstände, unter denen die öffentlichen Auftraggeber nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten die Bieter nach der einschlägigen Vergaberichtlinie auffordern können, Berichtigungen oder Klarstellungen ihres ursprünglichen Angebots vorzunehmen.

Der Gerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit des ihm vorgelegten Ersuchens.

Er weist darauf hin, dass die Union gegenüber bestimmten Drittländern durch internationale Übereinkünfte gebunden ist, u. a. durch das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), die den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern zu öffentlichen Aufträgen in wechselseitiger und gleicher Weise gewährleisten. Somit dürfen die Auftraggeber der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie, die auf den im vorliegenden Fall in Rede stehenden öffentlichen Auftrag anwendbar ist, Wirtschaftsteilnehmer aus den Drittländern, die Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft sind, nicht ungünstiger behandeln als Wirtschaftsteilnehmer der Union. Wirtschaftsteilnehmer aus diesen Drittländern können sich auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen.

Dagegen können Wirtschaftsteilnehmer aus jenen Drittländern, die wie die Türkei keine solche internationale Übereinkunft mit der Union geschlossen haben, nicht an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags in der Union teilnehmen und dabei die Gleichbehandlung mit Bietern aus den Mitgliedstaaten oder aus den durch eine solche Übereinkunft gebundenen Drittländern fordern. Sie können sich auch nicht auf die Bestimmungen der einschlägigen Vergaberichtlinie berufen, um die Entscheidung über die Vergabe des betreffenden Auftrags anzufechten.

Schließlich befindet der Gerichtshof, dass die Frage des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern zu den Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Mitgliedstaaten zu einem Bereich gehört, für den die Union über eine ausschließliche Zuständigkeit verfügt. Daher sind die Mitgliedstaaten hinsichtlich dieses Zugangs nicht befugt, gesetzgeberisch tätig zu werden oder verbindliche Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zu erlassen, auch wenn die Union keine einschlägigen Rechtsakte erlassen hat.

In Ermangelung eines solchen Rechtsakts ist es Sache des Auftraggebers, im Einzelfall zu prüfen, ob Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, die keine internationale Übereinkunft mit der Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geschlossen haben, zu einem Verfahren für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags zuzulassen sind. Wenn ein solcher Wirtschaftsteilnehmer den Verfahrensablauf beanstandet, kann sein Rechtsbehelf nur anhand des nationalen Rechts und nicht anhand des Unionsrechts geprüft werden.

Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die nationalen Behörden von den Auftraggebern nicht verlangen können, dass sie auf Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, die keine internationalen Übereinkünfte mit der Union geschlossen haben, die nationalen Bestimmungen, mit denen die in der Vergaberichtlinie enthaltenen Vorschriften umgesetzt werden, anwenden.

Folglich erklärt er das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig.

Fußnote

1 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Keine Wiedereinsetzung – BVerwG: „Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben“

Wer als Anwältin einen falschen Schriftsatz per beA ans Gericht schickt, kann sich nicht auf den Fehler der sonst zuverlässigen Angestellten berufen. Dies entschied das BVerwG (Az. 6 B 6.24). Auf diesen Beschluss weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.10.2024 zum Beschluss 6 B 6.24 des BVerwG vom 16.09.2024

Wer als Anwältin einen falschen Schriftsatz per beA ans Gericht schickt, kann sich nicht auf den Fehler der sonst zuverlässigen Angestellten berufen.

Weist eine Anwältin ihre Kanzleiangestellte an, eine Berufungsbegründung für den Versand an das Gericht fertigzumachen, muss sie das Arbeitsergebnis vor Unterzeichnung sorgfältig kontrollieren: „Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben.“ Mit diesen Worten im Leitsatz hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einem Kläger die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist wegen Anwaltsverschuldens verneint (Beschluss vom 16.09.2024, Az. 6 B 6.24).

Ein Student wollte gegen die Nichtbewertung seiner Bachelorarbeit vorgehen. Ein Widerspruch war zunächst erfolglos, ebenso die anschließende Klage. Lediglich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung hatte er – zunächst – Erfolg. Nun aber unterlief seiner Anwältin ein Fehler: Sie verfasste zwar eine Berufungsbegründung, allerdings, so ihr Vortrag, unterlief ihrer stets zuverlässigen Kanzleiangestellten ein Fehler und diese legte ihr den versehentlich den Antrag auf Zulassung der Berufung statt der Berufungsbegründung zur Unterschrift vor. Der Anwältin fiel dies aber nicht auf, sie kontrollierte nur die Adresszeile und versendete den Schriftsatz ans Gericht. Nur das elektronisch übermittelte Dokument trug dabei den Namen „1_Berufungsbegründung.pdf“. Erst ca. vier Monate später fiel ihr der Fehler auf, sie sendete die echte Berufungsbegründung nach und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung. Allerdings in allen Instanzen vergebens. Das Gericht verwarf die Berufung als verfristet.

BVerwG rügt Anwältin

Auch beim BVerwG hatte sie keinen Erfolg. Auf die ansonsten zuverlässige Kanzleiangestellte könne sie sich hier nicht berufen. Denn eine im Vorfeld erteilte, den Inhalt einer Rechtsmittelschrift betreffende Weisung, entbinde eine Rechtsanwältin regelmäßig nicht von der Pflicht, das vorgelegte Arbeitsergebnis vor Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der Vorgaben zu überprüfen. Weil die Unterzeichnung eines Schriftsatzes als prozessrechtliche Handlung allein Anwältinnen und Anwälten vorbehalten sei, gelte: „Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben.“

Eine Auslegung des vorgelegten Schriftsatzes als Berufungsbegründung komme hier nicht in Betracht – der Schriftsatz sei eindeutig ein Antrag auf Zulassung der Berufung gewesen. Dies ginge aus dem Aktenzeichen, dem Betreff, der Einleitung und dem Fazit hervor.

Eine Umdeutung des Antrags in eine Berufungsbegründung komme ebenfalls nicht in Betracht – jedenfalls nicht mehr nach Ablauf der Begründungsfrist. Diese Rechtsmittel seien auf unterschiedliche Ziele gerichtet und wegen des Stufenverhältnisses nicht austauschbar.

Die Verwaltungsrichterinnen und -richter rechneten schließlich das Verschulden der Anwältin dem Studenten zu, die Wiedereinsetzung wurde nicht gewährt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Sozialhilfe: Auch ein Antrag kann Kenntnis vermitteln

Sozialhilfe soll in Notlagen helfen, etwa, wenn Kosten für ein Pflegeheim nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden können. Ab welchem Zeitpunkt aber ein Anspruch besteht, ist immer wieder streitig. Mit der Problematik des sog. Kenntnisgrundsatzes hat sich das LSG Baden-Württemberg auseinandergesetzt (Az. L 7 SO 2479/23).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 22.10.2024 zum Urteil L 7 SO 2479/23 vom 19.09.2024

Für Menschen, die ihren Lebensbedarf nicht mit eigenen Mitteln decken können und die auch keinen ausreichenden Anspruch auf andere, vorrangige staatliche Leistungen haben, soll die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) die Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums sicherstellen. Um einen einfachen Zugang zu gewährleisten, sind die meisten der Leistungen nach dem SGB XII nicht von einem Antrag abhängig. Es genügt vielmehr, dass die zuständige Behörde davon Kenntnis erlangt, dass ein möglicher Leistungsberechtigter seinen Bedarf nicht selbst decken kann. Dies ist der sog. Kenntnisgrundsatz. Was genau die Behörde für eine solche „Kenntnis“ wissen muss, ist jedoch nicht im Gesetz geregelt und in der Rechtsprechung umstritten. Dies ist vor allen Dingen deswegen wichtig, weil ein Anspruch auf Sozialhilfe grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis besteht.

Mit dieser Problematik hat sich das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung auseinandergesetzt. Eine pflegebedürftige ältere Dame, die spätere Klägerin, kam in ein Pflegeheim in Albstadt-Ebingen, konnte aber die Heimkosten mit ihrer Rente nicht decken. Vermögen hatte sie nicht. Ihr Betreuer wandte sich am 17. Oktober 2019 an das Sozialamt des zuständigen Landkreises (den Beklagten), um „die Übernahme der ungedeckten Kosten […] zu beantragen“, wie ein Vermerk des Beklagten festhielt. Er legte verschiedene Unterlagen vor, aus denen sich unter anderem die Rentenhöhe, die Heimkosten und aufgelaufene Rückstände ergaben. Angaben zum Vermögen machte er nicht. Der Beklagte bat den Betreuer schriftlich am 21. Oktober 2019 um weitere Unterlagen und wies darauf hin, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege erst ab dem Bekanntwerden der Notlage gewährt werden könnten, „(d. h. frühestens ab dem 17.10.2019).“ Eine Reaktion des Betreuers erfolgte nicht und auch der Beklagte unternahm nichts Weiteres, auch nicht auf eine Nachfrage des Pflegeheims im Juni 2020. Erst nachdem eine neue Betreuerin am 7. Dezember 2020 bei dem Beklagten nochmals Leistungen geltend machte, gewährte der Beklagte Hilfe zur Pflege. Für die vorangegangene Zeit lehnte der Beklagte Leistungen mit Bescheid vom 23. September 2020 ab. Die Leistungen könnten erst ab dem 7. Dezember 2020 erbracht werden, da erst seitdem positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen bestehe. Insbesondere zum Vermögen hätten zuvor keine Nachweise vorgelegen.

Nachdem das Sozialgericht Reutlingen in erster Instanz bereits eine Leistungspflicht ab Juni 2020 gesehen hatte, hat das LSG Baden-Württemberg den Beklagten im Berufungsverfahren zur Übernahme der ungedeckten Heimkosten ab dem 17. Oktober 2019 verurteilt. Der entscheidende Senat hat zunächst festgehalten, dass der Beklagte – neben einer internen Verfügung – in dem Schreiben vom 21. Oktober 2019 eine Kenntniserlangung für den 17. Oktober 2019 bestätigt habe und diesbezüglich beim Wort zu nehmen sei. Der Beklagte könne insoweit nicht mit der im Verfahren getätigten Behauptung überzeugen, er habe die Notlage noch nicht einmal erahnen können. Dies könne jedoch im Ergebnis sogar dahinstehen. Denn die Kenntnis vom Bedarfsfall solle einen niederschwelligen Zugang zur Sozialhilfe gewährleisten. Das schließe aber die Möglichkeit einer Antragstellung keineswegs aus. In der Vorsprache des Betreuers am 17. Oktober 2019 sei eine solche – formlos mögliche – Antragstellung zu sehen. Dies sei von dem Beklagten auch erkannt und entsprechend in dem diesbezüglichen Vermerk notiert worden. Werde ein formloser Antrag auf Sozialhilfeleistungen gestellt, der die Behörde ohne weitere Angaben des Antragstellers noch nicht in die Lage versetze, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, seien – soweit die Voraussetzungen im Weiteren erwiesen würden – Leistungen dennoch ab Antragstellung zu zahlen. Leistungsberechtigte von antragsgebundenen Leistungen würden sonst gegen den Willen des Gesetzgebers bevorzugt. Es wäre widersinnig, wenn antragsgebundene Leistungen auch bei einem unvollständigen Antrag bereits ab Antragstellung gewährt würden, während die Sozialhilfe im Übrigen trotz gleicher Ausgangslage erst später einsetzen würde.

Hinweis zur Rechtslage

§ 18 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. 2Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Geldwäsche: Widersprüchliche Angaben eines Mandanten erhöhen abrechenbaren Aufwand seines Verteidigers

Der abrechenbare Aufwand eines mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwalts kann steigen, je mehr ein Beschuldigter durch sein Verhalten und seine Einlassung die Aufklärung erschwert und den Verdacht gegen ihn vertieft. Das OLG Frankfurt hat der Berufung der beklagten Rechtsanwälte teilweise stattgegeben, die von ihrem Mandanten auf Rückzahlung vereinnahmten Rechtsanwaltshonorars in Anspruch genommen worden waren (Az. 2 U 86/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.10.2024 zum Urteil 2 U 86/23 vom 07.10.2024

Der abrechenbare Aufwand eines mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwalts kann steigen, je mehr ein Beschuldigter durch sein Verhalten und seine Einlassung die Aufklärung erschwert und den Verdacht gegen ihn vertieft (hier: zur Herkunft von 394.050 Euro Bargeld in einem Koffer). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung der Berufung der beklagten Rechtsanwälte teilweise stattgegeben, die von ihrem Mandanten auf Rückzahlung vereinnahmten Rechtsanwaltshonorars in Anspruch genommen worden waren.

Der Kläger hatte einem Dritten einen ihm gehörenden Geldbetrag in Höhe von 394.050 Euro bar in kleiner Stückelung in einem Koffer zum Weitertransport in die Türkei am Flughafen Frankfurt am Main übergeben. Nachdem der Geldtransport am Flughafen aufgefallen war, stellte das Zollfahndungsamt das Geld zur Durchführung eines Clearing-Verfahrens wegen des Anfangsverdachts der Geldwäsche sicher. Der Kläger hatte angegeben, dass ihm das Geld von seiner Mutter geschenkt worden sei.

Nachfolgend beauftragte der Kläger die beklagte Rechtsanwaltskanzlei, seine Rechte im zollrechtlichen Bußgeldverfahren und dem Clearing-Verfahren wahrzunehmen. Er schloss mit ihr eine Vergütungsvereinbarung, die einen Stundensatz von 400 Euro sowie eine Mindestpauschale i. H. v. 2.000 Euro – jeweils zuzüglich Umsatzsteuer – vorsah. Nachdem das Amtsgericht die Beschlagnahme der Geldscheine angeordnet hatte, stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Geldwäsche ein. Die Beklagte zog Anwaltshonorar in Höhe von 14.500 Euro vom klägerischen Konto für berechnete 23:50 Stunden ein.

Der Kläger verlangt nun Rückzahlung dieses Betrags mit Ausnahme der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren, d. h. knapp 14.000 Euro. Er hält die Vergütungsvereinbarung für nichtig und bestreitet, dass die Beklagte wie abgerechnet tätig gewesen sei. Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von rund 11.700 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die vor dem OLG teilweise Erfolg hatte.

Dem Kläger stehe nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung i. H. v. rund 6.700 Euro zu, führte das OLG aus. Dieser Rückzahlungsanspruch ergebe sich teilweise bereits daraus, dass die Beklagte über den sich rechnerisch auf Basis ihres Vortrags ergebenden Betrag von 11.058,66 Euro (23,5 Stunden mal 400 Euro zzgl. USt) hinaus tatsächlich 14.500 Euro abgerechnet habe.

Im Übrigen folge er daraus, dass die Beklagte zwar 16,5 Stunden nachweisbar tätig gewesen sei, jedoch keine darüber hinausgehenden Tätigkeiten berechnen könne. Ohne Erfolg wende sich der Kläger dabei gegen die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung. Die Beklagte habe ihren Aufwand auch zurecht damit begründet, dass es sich um spezielle zollrechtliche Fragen gehandelt habe. Belegt sei schließlich, dass sich besondere Schwierigkeiten bei der Rechtewahrnehmung aus dem Vortrag des Klägers ergeben hätten. Seine unklaren Ausführungen bei der Eingangsberatung hätten in Einklang mit den Unterlagen gebracht werde müssen. Erschwert sei dies dadurch, dass der Kläger unterschiedliche, teilweise nicht nachvollziehbare und von der Behörde als unglaubhaft angesehene Angaben gemacht habe. „Der Anwalt darf nicht jede Darstellung des Mandanten ungeprüft als Einlassung weitergeben, um im Hinblick auf seine Pflicht zur effektiven Vertretung die Position des Mandanten nicht durch abwegige und widersprüchliche Einlassungen zu verschlechtern“, erläuterte das OLG, „je mehr ein Beschuldigter durch sein Verhalten und seine Einlassung die Aufklärung erschwert und den Verdacht gegen ihn vertieft, desto größer ist der Aufwand, den sein Verteidiger benötigt, um für eine stringente Einlassung und effektive Verteidigung eine entsprechende Strategie zu entwickeln“.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Leichter Rückgang: Vollzeitbeschäftigte haben 2023 durchschnittlich 39,8 Wochenstunden gearbeitet

Angesichts des steigenden Bedarfs an Fachkräften wird immer wieder über die Ausweitung der Arbeitszeit diskutiert. In den letzten Jahren ist diese bei Vollzeitbeschäftigten leicht zurückgegangen: von durchschnittlich 40,7 geleisteten Arbeitsstunden pro Woche im Jahr 2011 auf 39,8 Stunden im Jahr 2023. Wie das Statistische Bundesamt auf Basis von Ergebnissen des Mikrozensus mitteilt, hat die geleistete Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten hingegen zugenommen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 22.10.2024

  • 2011 waren es noch 40,7 Arbeitsstunden pro Woche
  • Durchschnittliche Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten dagegen gestiegen: von 18,2 auf 21,2 Wochenstunden
  • Arbeitsproduktivität je Stunde hat im selben Zeitraum um 9,1 % zugenommen

Angesichts des steigenden Bedarfs an Fachkräften wird immer wieder über die Ausweitung der Arbeitszeit diskutiert. In den letzten Jahren ist diese bei Vollzeitbeschäftigten leicht zurückgegangen: von durchschnittlich 40,7 geleisteten Arbeitsstunden pro Woche im Jahr 2011 auf 39,8 Stunden im Jahr 2023. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis von Ergebnissen des Mikrozensus weiter mitteilt, hat die geleistete Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten hingegen zugenommen: Diese arbeiteten im Jahr 2023 durchschnittlich 21,2 Wochenstunden und damit mehr als 2011 mit 18,2 Stunden. Wegen dieser gegenläufigen Entwicklung hat sich die von allen abhängig Beschäftigten im Schnitt geleistete Wochenarbeitszeit im selben Zeitraum wenig verändert: Sie ging von 34,6 Stunden im Jahr 2011 auf 34,1 Stunden im Jahr 2023 zurück.

Der leichte Rückgang der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten zeigt sich bei Männern und Frauen gleichermaßen: Die geleisteten Wochenstunden gingen gegenüber 2011 um 2,1 % beziehungsweise 2,0 % zurück. Männer arbeiteten im vergangenen Jahr im Schnitt 40,3 Wochenstunden, Frauen 39,0. Auch die geleistete Stundenzahl in Teilzeit nahm unabhängig vom Geschlecht der Beschäftigten seit 2011 zu. Bei Männern fiel der Anstieg mit 20,0 % auf zuletzt 19,5 Stunden aber etwas deutlicher aus als bei Frauen (+16,6 % auf 21,7 Stunden).

Teilzeitquote wächst ebenfalls

Nicht allein die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten ist gestiegen, sondern auch ihr Anteil an allen Beschäftigten. Arbeiteten 2011 noch 27,2 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hierzulande in Teilzeit, waren es 2023 bereits 30,9 %. Teilzeitbeschäftigte zu motivieren, mehr zu arbeiten, stellt eine Möglichkeit dar, zusätzliches Potenzial am Arbeitsmarkt zu erschließen. Gleichzeitig kann eine Teilzeitbeschäftigung die Aufnahme einer Beschäftigung erst ermöglichen, etwa weil auf diese Weise die Vereinbarkeit von Beruf und Familie besser oder überhaupt gewährleistet werden kann.

Sowohl Zahl der Voll- als auch der Teilzeitbeschäftigten nimmt zu

Die steigende Teilzeitquote bei gleichzeitig wachsender Zahl von Erwerbstätigen könnte ein Zeichen dafür sein, dass Vollzeit- durch Teilzeitstellen ersetzt werden. Tatsächlich hat aber sowohl die Zahl der Vollzeit- als auch die der Teilzeitbeschäftigten zugenommen: 2023 arbeiteten gut 17,7 Millionen Männer und knapp 9,5 Millionen Frauen in Vollzeit und damit zusammen 2,2 Millionen mehr als noch 2011. Noch stärker stieg in der Summe die Teilzeitbeschäftigung in diesem Zeitraum: Für Männer legte sie um 1,0 Million zu und für Frauen sogar um gut 1,8 Millionen. Das heißt, auch wenn die Vollzeitbeschäftigung seit 2011 deutlich gestiegen ist (+8,7 %), trägt die Teilzeitbeschäftigung mehr zum gesamten Beschäftigungswachstum bei (+30,1 %).

Arbeitsproduktivität je Stunde gegenüber 2011 gestiegen

Neben der Diskussion über die Ausweitung der Arbeitszeit wird auch die Steigerung der Produktivität als Beitrag zur Minderung des Fachkräftemangels hierzulande diskutiert. Die gesamtwirtschaftliche Arbeitsproduktivität, gemessen als preisbereinigtes Bruttoinlandsprodukt je Erwerbstätigenstunde, stieg zwischen 2011 und 2023 um insgesamt 9,1 %. Dabei ist die Stundenproduktivität in diesem Zeitraum – selbst während der Corona-Pandemie – von Jahr zu Jahr gestiegen, wenngleich unterschiedlich stark. Eine Ausnahme bildet das vergangene Jahr: Während das Arbeitsvolumen 2023 um 0,4 % anstieg, sank das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt um 0,3 %. Infolgedessen ging die Arbeitsproduktivität je Erwerbstätigenstunde gegenüber dem Vorjahr zurück (-0,6 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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IMK-Konjunkturindikator bleibt auf „gelb-rot“ trotz leichten Anstiegs des Rezessionsrisikos

Die Aussichten für die Konjunktur in Deutschland haben sich erneut leicht eingetrübt. Das signalisiert der monatliche IMK-Konjunkturindikator der Hans-Böckler-Stiftung. Die Wahrscheinlichkeit, dass die deutsche Wirtschaft in den nächsten drei Monaten eine Rezession durchläuft, ist in den letzten Wochen noch einmal geringfügig gestiegen.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 18.10.2024

Die Aussichten für die Konjunktur in Deutschland haben sich erneut leicht eingetrübt. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Die Wahrscheinlichkeit, dass die deutsche Wirtschaft in den nächsten drei Monaten eine Rezession durchläuft, ist in den letzten Wochen noch einmal geringfügig gestiegen. Für das Quartal von Oktober bis Ende Dezember weist der Indikator, der die neuesten verfügbaren Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt, eine Rezessionswahrscheinlichkeit von 52,1 Prozent aus. Anfang September betrug sie für die folgenden drei Monate 48,5 Prozent. Die statistische Streuung des Indikators, in der sich die Verunsicherung der Wirtschaftsakteure ausdrückt, ist hingegen von 20,1 auf 15,2 Prozent zurückgegangen. Auch deshalb zeigt der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator trotz des etwas gewachsenen Rezessionsrisikos wie in den Vormonaten „gelb-rot“, was eine erhöhte konjunkturelle Unsicherheit signalisiert, aber keine akute Rezessionsgefahr. Zwischen Juni 2023 und März 2024 hatte die Konjunkturampel noch durchgängig auf „rot“ gestanden.

Die aktuelle Zunahme des Rezessionsrisikos beruht im Wesentlichen darauf, dass sich Stimmungsindikatoren wie der ifo-Index verschlechtert haben. Auch der Rückgang der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im August wirkt sich negativ aus. Demgegenüber sorgt der Anstieg der Produktion am aktuellen Rand dafür, dass die Rezessionswahrscheinlichkeit nicht noch weiter gestiegen ist. Auch verschiedene Finanzmarktdaten, von denen das IMK einen großen Kranz in einem eigenen „Finanzmarktstressindex“ verdichtet, liefern eher positive Signale. Der Stressindex ist daher gesunken und liegt auf einem moderaten Niveau.

„Die neuen Werte unterstreichen, dass die Stagnationstendenz der deutschen Wirtschaft noch länger anhalten und bis ins neue Jahr reichen wird“, sagt IMK-Konjunkturexperte Peter Hohlfeld. In seiner aktuellen Konjunkturprognose erwartet das IMK im Jahresdurchschnitt 2024 ein Nullwachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP). Erst für den Jahresverlauf 2025 rechnet das Düsseldorfer Institut mit einer leichten Belebung und im Jahresmittel mit einer BIP-Zunahme um 0,7 Prozent.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Stellungnahme: Öffentliche Anhörung zum CSRD-Umsetzungsgesetz im Deutschen Bundestag

Mit Blick auf die öffentliche Anhörung hat die WPK dem Rechtsausschuss ihre Stellungnahme übermittelt. Darin sind die wichtigsten Forderungen zum CSRD-Umsetzungsgesetz zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 21.10.2024

WPK-Präsident Dörschell als Sachverständiger

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 16. Oktober 2024 eine öffentliche Anhörung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt. Andreas Dörschell, Präsident der WPK, nahm als Sachverständiger teil. Er forderte insbesondere die Sicherstellung gleichwertiger Qualitäts- sowie Wettbewerbsbedingungen (Level Playing Field) für den Fall der Zulassung von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen für Nachhaltigkeitsprüfungen.

Mit Blick auf die öffentliche Anhörung hat die WPK dem Rechtsausschuss mit Schreiben vom 10. Oktober ihre Stellungnahme übermittelt. Darin sind die wichtigsten Forderungen zum CSRD-Umsetzungsgesetz zusammengefasst.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten Altersvorsorge

Die WPK fordert die Gleichstellung von vBP mit WP in neuer Vorbehaltsaufgabe.

WPK, Mitteilung vom 21.10.2024

WPK fordert Gleichstellung von vBP mit WP in neuer Vorbehaltsaufgabe

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) soll die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend reformiert werden. Es soll eine neue Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer geschaffen werden (§ 2a Abs. 2 AltZertG‑E, eingeführt durch Art. 6 Nr. 2):

„Der Anbieter [eines Altersvorsorgevertrages] hat von einem Wirtschaftsprüfer jährlich die Bestätigung einzuholen, dass die Effektivkosten, die in den Muster-Produktinformationen nach § 7 Absatz 4 vorgeschrieben sind, richtig berechnet sind. Kann die Richtigkeit nicht bestätigt werden, hat der Wirtschaftsprüfer dies der Zertifizierungsstelle umgehend mitzuteilen.“

Da nach dem Referentenentwurf diese Aufgabe ausschließlich Wirtschaftsprüfern vorbehalten werden soll, hat die WPK in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 angeregt, diese Aufgabe auf vereidigte Buchprüfer zu erweitern.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Retoure eines Carport-Bausatzes

Das AG München entschied, dass der Käufer eines Carport-Bausatzes nach Rücktritt vom Kaufvertrag verpflichtet ist, die Ware in einem transportfähigen Zustand für den Abtransport bereitzustellen (Az. 142 C 21245/23).

AG München, Pressemitteilung vom 21.10.2024 zum Urteil 142 C 21245/23 vom 19.06.2024 (rkr)

Käufer ist nach Rücktritt vom Kaufvertrag verpflichtet, die Ware in einem transportfähigen Zustand für den Abtransport bereitzustellen.

Der Kläger kaufte am 08.06.2020 bei der Beklagten ein Carport-Bausatz für 999 Euro inklusive „Lieferung bis Bordsteinkante“. Die Beklagte gewährte dem Käufer ein 60-tägiges Rücktrittsrecht. Der Bausatz wurde in drei großen Paketen durch eine Spedition im Vorgarten des Klägers abgelegt. Etwa drei Wochen nach Lieferung erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte entsandte viermal eine Spedition, die die Pakete jedoch nicht mitnahm, da diese teilweise geöffnet waren und sich der Karton der Pakete durch die lange Lagerung im Garten bereits auflöste. Inzwischen ist der Bausatz im Keller des Klägers eingelagert.

Der Kläger geht davon aus, dass die Beklagte für die Beschädigung der Pakete verantwortlich und mit der Abholung in Verzug sei. Auch sei der Bausatz mangelhaft, weil er aus „vermutlich hunderten Einzelteilen“ bestehe. Ein Zurückbehaltungsrecht der Kaufpreisrückzahlung bestehe somit nicht. Vor dem Amtsgericht München verklagte der Kläger die Beklagte daher auf Rückzahlung des Kaufpreises von 999 Euro.

Das Gericht verurteilte die Beklagte schließlich zur Rückzahlung der 999 Euro, jedoch nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Carports. Der Carport ist nicht mangelhaft, der Kläger hat der Beklagten die Rückgabe der Pakete nicht ordnungsgemäß angeboten:

„Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Bausatz aus zahlreichen Einzelteilen besteht. Bei einem Carport handelt es sich um ein Bauwerk, das fest mit dem Boden verankert werden muss und das Umwelteinflüssen standhalten muss, sodass es selbstverständlich zu erwarten ist, dass die Lieferung auch „mehrere hundert Einzelteile“ umfassen kann, zumal zahlreiche Schrauben, Muttern, Verbindungsstücke etc. enthalten sein müssen. Gleiches gilt für eine umfangreiche Bedienungsanleitung.

[…] [Der Kläger] erwartet offenbar, dass die Beklagte die Pakete in seiner Abwesenheit von seinem (eingefriedeten) Grundstück abholt, müsste diese jedoch auf der „Bordsteinkante“, demnach auf öffentlich zugänglichem Grund, bereitstellen. Zudem war ein Karton ebenfalls unstreitig geöffnet, was auch nach Auffassung des Gerichts dazu führt, dass die Pakete nicht transportfähig waren. […] Dass die Verpackung eines der Pakete bereits bei Anlieferung beschädigt bzw. geöffnet war, hat der Kläger nicht bewiesen. Schon seit Vortrag hierzu ist widersprüchlich, da er bei der Anlieferung offensichtlich nicht zugegen war.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024

Das BMF hat die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 bekannt gegeben (Az. IV C 5 – S 2361/19/10008 :012).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2361/19/10008 :012 vom 18.10.2024

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2024 – Anlage 1 – und
  • ein Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 2024

zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 – bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

Ausgehend davon, dass das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 in der vorliegenden Entwurfsfassung (siehe Bundesrats-Drs. 375/24 und Bundestags-Drs. 20/12783) so beschlossen wird, berücksichtigen die Programmablaufpläne die lohnsteuerliche Entlastung durch die Anhebung des Grundfreibetrags für 2024, die Entlastung bei der Kirchenlohnsteuer und beim Solidaritätszuschlag durch den erhöhten Kinderfreibetrag sowie die Nachholung der Entlastungen beim Lohnsteuerabzug ab 1. Dezember 2024.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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