Unterstützung für Betroffene des Hochwassers durch steuerliche Maßnahmen im Landkreis Karlsruhe

Die OFD Karlsruhe hat einen Erlass zur Unterstützung für Betroffene des Hochwassers am 13.08.2024 durch steuerliche Maßnahmen im Landkreis Karlsruhe herausgegeben.

OFD Karlsruhe, Pressemitteilung vom 08.10.2024

Durch das Unwetter mit Hochwasser am 13. August 2024 sind in Teilen Baden-Württembergs (insbesondere in der Region Karlsruhe) erhebliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu beträchtlichen existenzbedrohenden finanziellen Belastungen führen.

Es ist daher angezeigt, den Geschädigten mit steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Im Hochwassererlass vom 26.09.2024 können Sie die einzelnen steuerlichen Maßnahmen im Detail nachlesen.

Quelle: Oberfinanzdirektion Karlsruhe

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Schlecht organisiert: Termin verpasst, keine Wiedereinsetzung

Eine Anwältin fuhr zu spät los, ohne Handy und Anwaltsausweis. Dass sie den Gerichtstermin verpasste, sei ihr anzulasten, so der Anwaltsgerichtshof NRW (Az. 2 AGH 01/24). Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 15.10.2024 zum Beschluss 2 AGH 01/24 des AGH Nordrhein-Westfalen vom 05.09.2024

Eine Anwältin fuhr zu spät los, ohne Handy und Anwaltsausweis. Dass sie den Gerichtstermin verpasste, sei ihr anzulasten, so der AGH NRW.

Eine Rechtsanwältin, die in Hamm (Westf.) zu spät zu einem Termin erscheint, handelt bereits deshalb sorgfaltswidrig, wenn sie erst 75 Minuten zuvor mit dem Pkw für eine 75 Kilometer lange Strecke zu diesem Termin aufbricht. Dies hat der Anwaltsgerichtshof (AGH) Nordrhein-Westfalen entschieden. Dies gelte umso mehr, da sie das Gericht nicht telefonisch über die Verspätung informiert habe. Ebenso wenig habe sie einen Anwaltsausweis bei sich gehabt, um schneller durch die Sicherheitsschleuse zu gelangen (Beschluss vom 05.09.2024, Az. 2 AGH 01/24).

Das Anwaltsgericht hatte die Frau wegen einer berufsrechtlichen Pflichtverletzung verurteilt. Dagegen war sie in Berufung gegangen, an einem Freitag um 13 Uhr sollte der Verhandlungstermin stattfinden. Die Anwältin erschien jedoch 45 Minuten zu spät – da hatte das Gericht die Berufung bereits verworfen. Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung verwarf der AGH nun als unbegründet.

AGH NRW moniert unzureichende Anreiseplanung

Allein die eingeplante Fahrzeit sei unrealistisch gewesen: Für eine Autofahrt von 75 Kilometern zwischen Kanzlei und Gerichtsgebäude nur 75 Minuten Fahrtzeit einzuplanen, setze für ein rechtzeitiges Erreichen des Zielortes eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h voraus, rechnete der AGH vor. Innerstädtisch sei diese Geschwindigkeit nicht gestattet, außerorts erscheine eine entsprechend schnelle Fahrt an einem Freitagmittag – insbesondere durch das aktuell zusätzlich von Baustellen durchzogene Ruhrgebiet – von vornherein ausgeschlossen. Auch fürs Parken und den Fußweg zum Gerichtsgebäude hätte sie weitere Zeit einplanen müssen.

Hinzu kam, dass die Anwältin das Gericht nicht kontaktiert und über die Verzögerung informiert hatte. Dabei sei es schon unzureichend, dass sie kein funktionsfähiges Handy mit sich trug. In dem Fall hätte sie eine Tankstelle oder einen Rastplatz anfahren müssen, um das Gericht anzurufen – dies sei Anwältinnen und Anwälten nach ständiger Rechtsprechung zuzumuten.

Dazu monierte das Gericht, dass die Anwältin ihren Anwaltsausweis nicht dabeihatte, was die Personenprüfung verzögerte. Das Mitführen des Ausweises sei eine Sorgfaltspflicht – auch, wer ihn nur vergessen habe, müsse sich mangelnde Vorbereitung vorhalten lassen. Da sie sogar wusste, dass sie ihn nicht dabeihatte, hätte sie hierfür noch mehr Zeit einplanen müssen. Zumal sie am Gericht dem Sicherheitspersonal offensichtlich nicht bekannt war. Dass sie ortsunkundig war, lasse sich bereits daraus schließen, dass sie sich obendrein zunächst noch im Gebäude verlaufen hatte. Und schließlich, so die letzte Rüge des AGH, hätte sie die Justizmitarbeiter zumindest noch nach dem Weg fragen können.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU passt Produkthaftungsvorschriften an digitales Zeitalter und Kreislaufwirtschaft an

Der Rat der EU hat am 10.10.2024 eine Richtlinie angenommen, mit der das Haftpflichtrecht in der EU aktualisiert wird. Die neuen Haftungsvorschriften werden der Tatsache, dass viele Produkte heutzutage digitale Funktionen haben und die Wirtschaft zunehmend kreislauforientiert wird, besser Rechnung tragen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 10.10.2024

Der Rat hat am 10.10.2024 eine Richtlinie angenommen, mit der das Haftpflichtrecht in der EU aktualisiert wird. Die neuen Haftungsvorschriften werden der Tatsache, dass viele Produkte heutzutage digitale Funktionen haben und die Wirtschaft zunehmend kreislauforientiert wird, besser Rechnung tragen.

„Die heute vom Rat angenommenen Produkthaftungsvorschriften sind gute Nachrichten für Verbraucher und Hersteller. Für geschädigte Personen wird es einfacher, Schadensersatz vor Gericht geltend zu machen. Hersteller hingegen werden von klaren Vorschriften über digitale Produkte und Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft profitieren.“

Bence Tuzson, ungarischer Minister der Justiz

Verbraucherschutz und Vorteile für den Binnenmarkt

Aufgrund technologischer Entwicklungen, neuer Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft und immer globaler werdenden Lieferketten hat die EU beschlossen, ihr Regelwerk betreffend die zivilrechtliche Haftung zu verbessern. Mit der Aktualisierung wird auch auf die Schwierigkeiten geschädigter Personen dabei eingegangen, Beweismittel zum Beweis der Haftung zu beschaffen– vor allem bei neuen Technologien.

Neue Vorschriften zur Produkthaftung kommen nicht nur den Verbrauchern zugute, sondern sie fördern auch die Verbreitung und die Annahme neuer Technologien. Außerdem geben sie Herstellern Rechtsklarheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen.

Wichtigste Punkte

  • Digitale Wirtschaft: Mit den neuen Rechtsvorschriften wird die Definition des Begriffs „Produkt“ auf digitale Konstruktionsunterlagen und Software ausgeweitet. Außerdem können Online-Plattformen für fehlerhafte Produkte, die über ihre Plattform verkauft wurden, haftbar gemacht werden wie andere Wirtschaftsakteure auch, sofern sie als solche agieren.
  • Kreislaufwirtschaft: Wenn ein Produkt außerhalb der Kontrolle des ursprünglichen Herstellers repariert, nachgerüstet oder geupgradet wird, sollte das Unternehmen oder die Person, die das Produkt verändert hat, dafür haftbar gemacht werden.
  • Offenlegung von Beweismitteln: Die Ausübung des Rechts auf Schadensersatz wurde erleichtert, indem sichergestellt wird, dass geschädigte Personen, die vor einem nationalen Gericht Schadenersatzgeltend machen, Zugang zu relevanten, in der Verfügungsgewalt des Herstellers befindlichen Beweismitteln beantragen können, um ihre Ansprüche nachzuweisen.
  • Von Herstellern aus Drittländern gekaufte Produkte: Damit Verbraucherinnen und Verbraucher für Schäden entschädigt werden, die durch außerhalb der EU hergestellte Produkte verursacht wurden, kann nach den neuen Vorschriften das Unternehmen, dass das Produkt eingeführt hat, oder der Bevollmächtigte des Herstellers in der EU für Schäden haftbar gemacht werden.
  • Beweislast: Wenn es für geschädigte Verbraucher übermäßig schwierig ist, die Fehlerhaftigkeit des Produkts oder den ursächlichen Zusammenhang zwischen dessen Fehlerhaftigkeit und dem Schaden nachzuweisen, kann ein Gericht entscheiden, dass der Kläger lediglich nachweisen muss, dass das Produkt wahrscheinlich fehlerhaft war oder dass seine Fehlerhaftigkeit den Schaden wahrscheinlich verursacht hat.

Nächste Schritte

Die Richtlinie wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Hintergrund

Die Produkthaftungsvorschriften der EU wurden 1985 eingeführt. Sie wurden geschaffen, um geschädigte Personen für Körper- oder Sachschäden, die sie aufgrund eines fehlerhaften Produkts erlitten haben, zu entschädigen, und zwar einfach aufgrund eines Nachweises, dass ein Produkt fehlerhaft war und dass diese Fehlerhaftigkeit die Verletzung oder den Schaden verursacht hat.

Quelle: European Union, Rat der Europäischen Union

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Großhandelspreise im September 2024: -1,6 % gegenüber September 2023

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im September 2024 um 1,6 % niedriger als im September 2023. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Großhandelspreise im September 2024 gegenüber dem Vormonat August 2024 um 0,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 15.10.2024

Großhandelsverkaufspreise, September 2024
-1,6 % zum Vorjahresmonat
-0,3 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im September 2024 um 1,6 % niedriger als im September 2023. Im August 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,1 % gelegen, im Juli 2024 bei -0,1 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Großhandelspreise im September 2024 gegenüber dem Vormonat August 2024 um 0,3 %.

Gesunkene Preise für Mineralölerzeugnisse, höhere Preise für Kaffee und Kakao

Hauptursächlich für den Rückgang der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im September 2024 der Preisrückgang im Großhandel mit Mineralölerzeugnissen (-14,6 %). Gegenüber August 2024 fielen diese Preise um 4,5 %. Ebenfalls günstiger im Vorjahresvergleich waren insbesondere die Preise im Großhandel mit lebenden Tieren (-5,8 %), mit Eisen, Stahl und Halbzeug daraus (-5,8 %) sowie mit Datenverarbeitungs- und peripheren Geräten (-5,2 %).

Höher als im September 2023 waren dagegen die Preise im Großhandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen (+24,2 %) sowie mit Nicht-Eisen-Erzen, Nicht-Eisen-Metallen und Halbzeug daraus (+15,8 %). Auch für Zucker, Süßwaren und Backwaren (+9,4 %), Altmaterial und Reststoffe (+8,8 %) sowie für Tabakwaren (+5,6 %) musste im September 2024 auf Großhandelsebene mehr bezahlt werden als vor einem Jahr.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Berlin: Details zur neuen Grundsteuer ab 2025

Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin informiert darüber, dass der Versand der Bescheide zur neuen Grundsteuer vom 14.10.2024 bis zum 31.12.2024 erfolgt. Dazu werden weitere Details mitgeteilt.

SenFin Berlin, Mitteilung vom 14.10.2024

Versand der Bescheide

Der Versand der Bescheide zur neuen Grundsteuer erfolgt vom 14.10.2024 bis zum 31.12.2024. Grundstückseigentümer erhalten zwei Bescheide. Der erste Bescheid enthält den Jahresbetrag der neuen Grundsteuer und die Verteilung auf die vierteljährlichen Vorauszahlungen. Die erste Quartalszahlung wird zum 15.02.2025 fällig. Der zweite Bescheid über den Grundsteuermessbetrag dient der Berechnung der neuen Grundsteuer.

Wichtig: Für Grundbesitz, bei dem ein Eigentümerwechsel in 2024 stattgefunden hat, erhalten Eigentümer die entsprechenden Bescheide zu Beginn des Jahres 2025.

Die bisherige Grundsteuer nach dem Einheitswert wird letztmalig zum 15.11.2024 fällig.

Anpassung der Steuermesszahl zugunsten von Wohngrundstücken

Die Auswertung aller Grundsteuerwerte hat gezeigt, dass die vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Messzahlen in Berlin zu einer stärkeren Belastung von Wohngrundstücken führen würden. Um das zu vermeiden, werden die Steuermesszahlen zu Gunsten der Wohngrundstücke angepasst. Für Wohngrundstücke wird die Steuermesszahl 0,31 Promille betragen und für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke 0,45 Promille.

Absenkung des Hebesatzes von derzeit 810 Prozent auf 470 Prozent

Damit die Grundsteuer nicht zur untragbaren Belastung für die Berlinerinnen und Berliner wird, wird der Hebesatz für bebaute und bebaubare Grundstücke ab dem 01.01.2025 von derzeit 810 Prozent auf 470 Prozent stark abgesenkt.

Härtefall

Finanzsenator Stefan Evers hat mit der Absenkung des Hebesatzes von 810 Prozent auf 470 Prozent! für die allermeisten Fälle eine übermäßige Grundsteuerbelastung verhindert und dafür gesorgt, dass der Staat sich an der Grundsteuerreform nicht bereichert (Aufkommensneutralität).

Zusätzlich haben wir für etwaige Einzelfälle im neuen Grundsteuergesetz eine spezielle Härtefallregelung für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen geschaffen. Entsprechende Anträge gemäß (§ 2) können formlos beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Zur Begründung des Antrags sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen. Die Erhebung der Grundsteuer muss außerdem ursächlich für eine Existenzgefährdung sein. Zum Nachweis muss der Vordruck „Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse“ ausgefüllt beigefügt werden. Der Vordruck kann unter folgender Adresse heruntergeladen werden:

https://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/downloads/artikel.9866.php

Entlastung von Kleingärtnern und landwirtschaftlichen Betrieben

Der Hebesatz für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A) wird auf 0 Prozent herabgesetzt. Hierdurch profitieren in Berlin ca. 800 Betriebe, die z. B. Landwirtschaft, Gartenbau, Gemüse- oder Blumenanbau, Fischerei oder Forstwirtschaft betreiben. Hinzu kommen ca. 1.200 Kleingartenanlagen nach Bundeskleingartengesetz in unserer Stadt. Gleichzeitig erspart dieser Schritt einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden.

Quelle: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

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Cyberresilienzgesetz: Rat verabschiedet neues Gesetz über Sicherheitsanforderungen für digitale Produkte

Der Rat der EU hat am 10.10.2024 einen neuen Rechtsakt in Bezug auf Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen angenommen, mit dem sichergestellt werden soll, dass Produkte – wie Heimkameras, Kühlschränke, Fernsehgeräte und Spielzeug, die vernetzt sind – sicher sind, bevor sie in Verkehr gebracht werden („Cyberresilienzgesetz“).

Rat der EU, Pressemitteilung vom 10.10.2024

Der Rat der EU hat am 10.10.2024 einen neuen Rechtsakt in Bezug auf Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen angenommen, mit dem sichergestellt werden soll, dass Produkte – wie Heimkameras, Kühlschränke, Fernsehgeräte und Spielzeug, die vernetzt sind – sicher sind, bevor sie in Verkehr gebracht werden („Cyberresilienzgesetz“). Mit der neuen Verordnung sollen die Lücken geschlossen, die Verknüpfungen zu geltenden Rechtsvorschriften präzisiert und die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Cybersicherheit kohärenter gestaltet werden, wodurch gewährleistet wird, dass Produkte mit digitalen Elementen, z. B. Produkte des „Internets der Dinge“, über die gesamte Lieferkette und ihren gesamten Lebenszyklus hinweg sicher sind.

Wichtigste Elemente der neuen Verordnung

Mit diesem neuen Rechtsakt werden EU-weite Cybersicherheitsanforderungen für Konzeption, Entwicklung, Herstellung und Inverkehrbringen von Hardware- und Softwareprodukten eingeführt. Ziel ist es, sich überschneidende Anforderungen aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften in den EU-Mitgliedstaaten zu vermeiden. So werden beispielsweise Software- und Hardwareprodukte mit der CE-Kennzeichnung versehen, die darauf hinweist, dass sie den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Die Buchstaben „CE“ erscheinen auf vielen auf dem erweiterten Binnenmarkt im Europäischen Wirtschaftsraum (EWG) gehandelten Produkten. Sie bedeuten, dass die im EWR verkauften Produkte geprüft wurden und hohe Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen erfüllen.

Die Verordnung gilt für alle Produkte, die direkt oder indirekt mit einem anderen Gerät oder einem Netz verbunden sind. Es gibt einige Ausnahmen für Produkte, für die in den bestehenden EU-Vorschriften bereits Cybersicherheitsanforderungen festgelegt sind, z. B. Medizinprodukte, luftfahrttechnische Erzeugnisse und Kraftfahrzeuge.

Schließlich wird es den Verbraucherinnen und Verbrauchern durch das neue Gesetz auch ermöglicht, die Cybersicherheit bei der Auswahl und Nutzung von Produkten mit digitalen Elementen zu berücksichtigen. So wird es ihnen erleichtert, Hardware- und Softwareprodukte mit den entsprechenden Cybersicherheitsmerkmalen zu erkennen.

Weiteres Vorgehen

Nach der heutigen Annahme wird der Rechtsakt in den kommenden Wochen vom Präsidenten des Rates und der Präsidentin des Europäischen Parlaments unterzeichnet und anschließend im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die neue Verordnung tritt 20 Tage nach dieser Veröffentlichung in Kraft und wird 36 Monate nach ihrem Inkrafttreten zur Anwendung kommen, wobei einige Bestimmungen zu einem früheren Zeitpunkt gelten.

Quelle: European Union, Rat der Europäischen Union

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Plattformbeschäftigte: Rat nimmt neue Vorschriften zur Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen an

Der Rat der EU hat neue Vorschriften erlassen, mit dem Ziel, die Arbeitsbedingungen für die mehr als 28 Millionen Menschen, die in der EU für digitale Arbeitsplattformen arbeiten, zu verbessern.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 14.10.2024

Der Rat der EU hat neue Vorschriften erlassen, mit dem Ziel, die Arbeitsbedingungen für die mehr als 28 Millionen Menschen, die in der EU für digitale Arbeitsplattformen arbeiten, zu verbessern.

Durch die Richtlinie über Plattformarbeit wird die Verwendung von Algorithmen im Bereich der Personalverwaltung transparenter gemacht und sichergestellt, dass automatisierte Systeme von qualifiziertem Personal überwacht werden und Beschäftigte das Recht haben, automatisierte Entscheidungen anzufechten.

Sie wird auch dazu beitragen, den Beschäftigungsstatus von Personen, die für Plattformen arbeiten, korrekt zu bestimmen, wodurch diese in die Lage versetzt werden, alle ihnen zustehenden Arbeitnehmerrechte in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedstaaten werden in ihrem Rechtssystem eine gesetzliche Vermutung eines Arbeitsverhältnisses festlegen, die ausgelöst wird, wenn Tatsachen vorliegen, die auf Kontrolle und Steuerung hindeuten.

Nächste Schritte

Die Richtlinie wird nun vom Rat und vom Europäischen Parlament unterzeichnet und tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben danach zwei Jahre Zeit, um die Bestimmungen der Richtlinie in ihr nationales Recht umzusetzen.

Quelle: European Union, Rat der Europäischen Union

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Europäischer Behindertenausweis und Europäischer Parkausweis für Menschen mit Behinderungen: Rat nimmt neue Richtlinien an

Der Rat der EU hat zwei neue Richtlinien angenommen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern werden, innerhalb der EU zu reisen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 14.10.2024

Der Rat der EU hat zwei neue Richtlinien angenommen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern werden, innerhalb der EU zu reisen.

Die Richtlinie zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen wird gleichberechtigten Zugang zu Sonderbedingungen oder Vorzugsbehandlungen für Menschen mit Behinderungen während Kurzaufenthalten in der EU gewährleisten. Dazu zählen unter anderem ermäßigte Tarife oder freier Eintritt, ein vorrangiger Zugang, Assistenzkräfte und reservierte Parkplätze.

Darüber hinaus haben die Ministerinnen und Minister eine Richtlinie angenommen, mit der diese Bestimmungen auf Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem EU-Land aufhalten, ausgeweitet werden, sodass sie ebenfalls imstande sein werden, diese Ausweise während Kurzaufenthalten in anderen Mitgliedstaaten zu nutzen.

Die nationalen Behörden werden für die Ausstellung physischer und digitaler europäischer Behindertenausweise in einem barrierefreien Format zuständig sein. Die Ausweise werden in der gesamten EU als Nachweis für eine Behinderung oder einen Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung anerkannt werden. Die Europäischen Parkausweise für Menschen mit Behinderungen werden in physischer Form ausgestellt, aber die Mitgliedstaaten werden auch die Möglichkeit haben, sie digital auszustellen.

Nächste Schritte

Die Richtlinien werden nun vom Rat und vom Europäischen Parlament unterzeichnet und werden nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten werden zweieinhalb Jahre Zeit haben, um ihre nationalen Rechtsvorschriften an die beiden Richtlinien anzupassen, und dreieinhalb Jahre, um die Maßnahmen anzuwenden.

Quelle: European Union, Rat der Europäischen Union

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Verbrauch der Steuervergünstigung gem. § 34 Abs. 3 EStG auch bei fehlendem Antrag

Das FG Hamburg hat eine Klage abgewiesen, mit der die Kläger eine erneute ermäßigte Besteuerung gem. § 34 Abs. 3 EStG begehrten (Az. 1 K 141/22).

FG Hamburg, Mitteilung vom 14.10.2024 zum Urteil 1 K 141/22 vom 12.06.2024 (rkr)

  1. Nach der vom Senat zugrunde gelegten Rechtsprechung des BFH ist die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, auch dann verbraucht, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat.
  2. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht oder ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt.
  3. Entscheidend ist, dass die Vergünstigung in dem früheren Jahr nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Will sich der Steuerpflichtige die Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme vorbehalten, muss er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden ist.
  4. Der Steuerpflichtige braucht sich die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung in einem Vorjahr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben jedoch dann nicht entgegenhalten zu lassen, wenn für ihn angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennbar gewesen ist, dass das Finanzamt die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt hat.
  5. Der Senat erwägt, ob bei Änderung eines Steuerbescheides gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zur Umsetzung eines Grundlagenbescheides der Bescheidadressat sich bei der Überprüfung des Bescheides darauf beschränken kann, ob die im Grundlagenbescheid enthaltenen Feststellungen richtig umgesetzt sind, weil außer der Übernahme der Feststellungen im Grundlagenbescheid keine sonstigen Änderungen oder Maßnahmen zu erwarten sind.
  6. Dies kommt jedoch im Ergebnis dann nicht in Betracht, wenn es um die Umsetzung eines Feststellungsbescheides geht, der einen Veräußerungsgewinn im Sinne der §§ 16, 34 EStG ausweist, da dann auf jeden Fall auch die Überprüfung der richtigen Steuerberechnung im Hinblick auf die besondere Tarifvorschrift des § 34 EStG für außerordentliche Einkünfte wie Veräußerungsgewinne veranlasst ist.
  7. Nicht zu entscheiden war, ob sich die Situation anders darstellt, wenn der umzusetzende Feststellungsbescheid andere Einkünfte wie z.B. laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrifft, bei denen eine Steuerberechnung nach § 34 EStG nicht zu erwarten ist.

Der 1. Senat hat eine Klage abgewiesen, mit der die Kläger eine erneute ermäßigte Besteuerung gem. § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begehrten.

Der Beklagte gewährte für das Jahr 2014 die Vergünstigung gem. § 34 Abs. 3 EStG für eine Beteiligungsveräußerung, die zu einem relativ kleinen Gewinn führte, ohne dass die Begünstigung beantragt worden war. Für eine weitere Veräußerung im Jahr 2019, die zu einem sehr viel höheren Veräußerungsgewinn führte, lehnte der Beklagte die (erneute) Gewährung der Begünstigung ab.

Dieser Auffassung folgte nun der 1. Senat und wies die Klage ab. Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen könne, sei auch dann verbraucht, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt habe. Dies gelte selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschehe und ein Betrag begünstigt besteuert werde, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handele. Entscheidend sei allein, dass sich die Vergünstigung auf die frühere Steuerfestsetzung ausgewirkt habe und sie dort nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Wolle sich der Steuerpflichtige die Möglichkeit vorbehalten, die Vergünstigung in einem späteren Jahr in Anspruch zu nehmen, müsse er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden sei.

Maßgeblich sei jedoch, dass der Steuerpflichtige den ihn begünstigenden Irrtum des Finanzamtes erkannt und gebilligt habe. Der Steuerpflichtige brauche sich die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung in einem Vorjahr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dann nicht entgegenhalten zu lassen, wenn für ihn angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennbar gewesen sei, dass das Finanzamt die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt habe.

Zwar habe die steuerliche Auswirkung der Anwendung von § 34 Abs. 3 EStG im Jahre 2014 weniger als 1 % der festgesetzten Einkommensteuer ausgemacht. Die Berücksichtigung der Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag sei jedoch erkennbar gewesen. Bei einem Feststellungsbescheid, der einen Veräußerungsgewinn im Sinne der §§ 16, 34 EStG ausweise, bedürfe es auf jeden Fall auch der Überprüfung der richtigen Steuerberechnung im Hinblick auf die besondere Tarifvorschrift des § 34 EStG für außerordentliche Einkünfte wie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 EStG.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 3/2024

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Schädliche Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung im Rahmen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Bei einer Paletten-Förderanlage in einer 2-geschossigen Lagerhalle, in der bereits ein Lastenaufzug vorhanden ist, handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG lt. FG Hamburg ausschließt (Az. 2 K 76/22).

FG Hamburg, Mitteilung vom 14.10.2024 zum Urteil 2 K 76/22 vom 15.05.2024 (rkr)

Bei einer Paletten-Förderanlage in einer 2-geschossigen Lagerhalle, in der bereits ein Lastenaufzug vorhanden ist, handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließt.

Im Streit stand die Anwendung der sog. erweiterten Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Fall der Vermietung einer Lagerhalle.

Die Klägerin vermietete drei miteinander verbundene Lagerhallen, von denen eine eingeschossig und zwei weitere Lagerhallen zweigeschossig sind. Die zweigeschossigen Lagerhallen verfügen sowohl über einen Lastenaufzug als auch eine Paletten-Förderanlage.

Der Beklagte versagte aufgrund der Mitvermietung der Paletten-Förderanlage die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, wogegen die Klägerin Klage erhob.

Der 2. Senat wies die Klage ab, da die Klägerin Betriebsvorrichtungen vermiete und deren Mitvermietung nicht ausnahmsweise kürzungsunschädlich sei. Insbesondere sei die Mitvermietung der Paletten-Förderanlage kein unschädliches Nebengeschäft, da sie kein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sei. Die Rechtsprechung des BFH setze das Merkmal „zwingend notwendig“ mit „unentbehrlich“ gleich, wobei die Unentbehrlichkeit anhand der Marktlage für vergleichbare Grundstücke festzustellen und bereits zu verneinen sei, wenn die Grundstücksverwaltung und -nutzung zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne dieses Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können. Das Gericht folgte den Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Marktmiete für die nicht ebenerdigen Flächen ohne Vorhandensein der Paletten-Förderanlage rund 15 % unter der ebenerdigen Marktmiete liegen würde und schloss daraus, dass die Paletten-Förderanlagen für die Grundstücksnutzung nicht unentbehrlich seien, sondern aufgrund der erhöhten Umschlagsmöglichkeiten den Mietwert für die nicht ebenerdigen Flächen – lediglich moderat – erhöhen würden.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 3/2024

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