Sachbeschädigung: Schmerzensgeld bei Anpassungsstörung

Eine durch vorsätzliche Sachbeschädigungen ausgelöste Anpassungsstörung rechtfertigt Schmerzensgeld. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 3 U 179/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 11.10.2024 zum Urteil 3 U 179/23 vom 27.09.2024

Eine durch vorsätzliche Sachbeschädigungen ausgelöste Anpassungsstörung rechtfertigt Schmerzensgeld.

Die Entwicklung einer Anpassungsstörung nach mehreren vorsätzlichen Sachbeschädigungen durch einen in der Nachbarschaft wohnenden Dritten (hier: Feuer im Briefkasten und Mülleimer, Beschädigung zweier Fahrzeuge) kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro sowie eine Nutzungsentschädigung für die Reparaturzeit eines der beschädigten Autos zugesprochen.

Der Kläger nimmt den in seiner Nachbarschaft wohnenden Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Beklagte hatte im Sommer 2021 im Briefkasten und der Mülltonne des Klägers ein Feuer gelegt, welches ohne Zutun des Klägers erlosch. Einige Wochen später hatte er eine Flasche gegen das klägerische Terrassenfenster geworfen und am selben Tag mittels eines Steines die Windschutzscheibe des Fords und die Fahrerfensterscheibe des Seats des Klägers zerstört.

Der Kläger begehrt nach Zahlung von 2.000 Euro nunmehr noch Ersatz von Reinigungskosten für eines der Fahrzeuge, Nutzungsentschädigung für den Ford und 2.000 Euro Schmerzensgeld, da er vorfallbedingt unter Konzentrationsschwierigkeiten, Angstzuständen und Panikattacken leide.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.

Der Kläger habe Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 700 Euro. Er habe als Reaktion auf die Übergriffe des Beklagten gemäß den Angaben im psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten eine Anpassungsstörung erlitten. Der vor dem Vorfall psychisch gesunde Kläger habe die „Taten des Beklagten als „Anschläge gegen seine Wohnstatt und damit gegen sich selbst“ erlebt“, führt das OLG weiter aus. Die Beeinträchtigung sei dem Beklagten auch zuzurechnen, da es sich weder um eine Bagatelle noch um eine psychische Überreaktion handele. Angesichts der vorsätzlichen Taten des Beklagten und der dadurch ausgelösten Symptome einerseits, andererseits der vollständigen Genesung und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle sei hier ein Betrag von 700 Euro zu zahlen.

Der Kläger könne wegen der Beschädigung der Fahrzeuge neben dem Ersatz der Reparaturkosten auch Ersatz der Reinigungskosten und Nutzungsentschädigung verlangen. Er habe für seine berufliche Tätigkeit ein Fahrzeug benötigt. Ihm habe im Reparaturzeitraum des Fords auch kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Den in diesem Zeitraum verfügbaren Seat habe seine Frau für familiär begründete Fahrten und Einkäufe benötigt. Der Kläger habe die Reparatur auch nicht „ungebührlich verzögert“. Ihm habe für die Reparatur zunächst das Geld gefehlt. Nach Eingang des Vorschusses habe er den Auftrag umgehend erteilt. Der Beklagte habe es in der Hand gehabt, den Vorschuss zügig zu zahlen und nicht tatsächlich erst nach Ablauf von zwei Monaten. Der beanspruchte Tagessatz sei allerdings zu hoch; der Ausfallschaden sei hier auf 23 Euro zu schätzen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Abbau von Bürokratie in der Ehren­amts- und Vereinsarbeit beraten

Die CDU/CSU-Fraktion fordert eine Bürokratiebremse für das Ehrenamt. Der Antrag (BT-Drs. 20/12982) stand am 11.10.2024 auf der Tagesordnung des Bundestages. Im Anschluss an die Debatte überwiesen die Abgeordneten die Vorlage an die Ausschüsse. Die Forderung nach einer Anhebung der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale findet sich ebenfalls in dem Antrag.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.10.2024

„Engagement fördern, Ehrenamt stärken, Vereine entlasten – Bürokratie in der Ehrenamts- und Vereinsarbeit abbauen“ lautet der Titel eines Antrags der CDU/CSU-Fraktion (20/12982), der am Freitag, 11. Oktober 2024, auf der Tagesordnung des Bundestages stand. Im Anschluss an die Debatte überwiesen die Abgeordneten die Vorlage an die Ausschüsse. Die Federführung bei den weiteren Beratungen übernimmt der Rechtsausschuss.

(…)

Anhebung der Pauschale

Die Forderung nach Anhebung der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale findet sich ebenfalls in dem Antrag. Aufgrund der Inflation und des wachsenden Mangels an nebenberuflich Tätigen müsse die Übungsleiterpauschale auf 3.600 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 1.200 Euro angehoben werden, heißt es in der Vorlage.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit

Der Bundestag hat am 10.10.2024 erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit“ (BT-Drs. 20/13082) debattiert und im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2024

Der Bundestag hat am Donnerstag, 10. Oktober 2024, erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit“ (20/13082) debattiert und im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die weitere Digitalisierung der Justiz ist laut Bundesregierung eine wesentliche Voraussetzung für einen zukunftsfähigen und bürgernahen Rechtsstaat. Der Einsatz moderner Technologien könne Verfahren beschleunigen, den Zugang zur Justiz erleichtern und die Effizienz der Rechtsprechung steigern. Damit werde die Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen unterstützt, das den Zugang aller Menschen zur Justiz und den Aufbau leistungsfähiger, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen auf allen Ebenen verlangt.

Das zivilgerichtliche Online-Verfahren solle daher Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, ihre Ansprüche im Bereich niedriger Streitwerte in einem einfachen, nutzerfreundlichen, barrierefreien und digital unterstützten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Zugleich soll das Online-Verfahren dazu beitragen, die Arbeit an den Gerichten durch eine strukturierte Erfassung des Prozessstoffs und technische Unterstützungswerkzeuge effizienter und moderner zu gestalten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Vermieterin diskriminiert Mieter und muss 11.000 Euro Entschädigung zahlen

Das LG Berlin II hat eine Wohnungsbaugesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung i. H. v. 11.000 Euro wegen einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verurteilt. Die Vermieterin habe den Mieter wegen seiner Behinderung diskriminiert (Az. 66 S 24/24).

LG Berlin II, Pressemitteilung vom 11.10.2024 zum Urteil 66 S 24/24 vom 30.09.2024

Das Landgericht Berlin II hat eine Wohnungsbaugesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 11.000 Euro wegen einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verurteilt. Die Vermieterin habe den Mieter wegen seiner Behinderung diskriminiert.

Der Kläger sitzt im Rollstuhl. Um sein Wohnhaus eigenständig verlassen oder betreten zu können, verlangten er und sein Ehemann von der Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe. Die Vermieterin verweigerte diese, sodass die Frage in einem weiteren gerichtlichen Verfahren geklärt werden musste. Laut der dortigen Entscheidung des Landgerichts Berlin II musste die Vermieterin die Zustimmung zum Bau einer Rampe erteilen.

Im hiesigen Berufungsverfahren sprach das Gericht dem Mieter nun eine Entschädigung zu, weil die Vermieterin ihn aufgrund seiner Behinderung diskriminiert habe. Grundlage ist das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG. Danach ist eine Benachteiligung, z. B. wegen einer Behinderung, auch in zivilrechtlichen Massengeschäften unzulässig. Vermietung von Wohnraum fällt darunter, sofern Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermieten, was vorliegend der Fall ist.

Da die Vermieterin die Zustimmung zum Bau der Rampe über zwei Jahre bis zur Entscheidung des Landgerichts verwehrte, habe sie den Mieter durch Unterlassen unmittelbar benachteiligt. Sie sei nach § 5 AGG verpflichtet gewesen, die Benachteiligung des Klägers durch positive Maßnahmen, z. B. die Erteilung der Zustimmung zum Bau einer Rampe, zu beseitigen. Dieser Handlungspflicht sei die Vermieterin nicht nachgekommen. Im Vergleich zu anderen Mietern ohne (körperliche) Behinderung sei ihm der Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt worden.

Die Höhe der Entschädigung begründet das Gericht mit den gravierenden Folgen der Benachteiligung für den Kläger und dem Verhalten der Vermieterin. Aus Sicht des Gerichts handelte diese nicht problemorientiert, sondern verweigerte zwei Jahre lang hartnäckig die Zustimmung zum Bau der Rampe aus pauschalen Gründen, die nicht ansatzweise zu überzeugen vermochten. Ohne Hilfe Dritter war es dem Kläger nicht möglich, die vorhandenen sechs Treppenstufen zu überwinden und er konnte das Haus nicht spontan verlassen oder betreten. Er war dadurch in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit stark eingeschränkt.

Quelle: Kammergericht Berlin – Landgericht Berlin II

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Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Verordnungen im Recht der steuerberatenden Berufe

Das BMF hat am 11.10.2024 den Referentenentwurf einer „Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Verordnungen im Recht der steuerberatenden Berufe“ veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 11.10.2024

Steuerberatungskanzleien haben in den letzten Jahren einen deutlichen Anstieg der Personal- und Sachkosten verzeichnet. Die in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) vorgesehenen Gebühren, die zuletzt am 1. Juli 2020 erhöht wurden, berücksichtigen diesen Kostenanstieg überwiegend nicht. Damit Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte weiterhin einen sachgerechten Beitrag zur Steuerrechtspflege leisten können, sollen die Gebühren an die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.

Darüber hinaus hat sich zuletzt vermehrt gezeigt, dass in der Prüfungsordnung für die Steuerberaterprüfung, die den Ersten Teil der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) darstellt, Änderungs- und Ergänzungsbedarf besteht. Zudem soll in der DVStB eine Anpassung zur Ermöglichung der vollständigen Digitalisierung des Bestellungsverfahrens zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater vorgenommen werden und sollen dort kohärente Ausschlussgründe für die Berufshaftpflichtversicherung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern geschaffen werden.

Schließlich endet am 31. Dezember 2024 die Möglichkeit der Nutzung des Mitgliedsausweises der zuständigen Steuerberaterkammer zur Authentisierung der Übermittlung von Dokumenten mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach. Dies würde in einigen wenigen Fallkonstellationen dazu führen, dass Steuerberaterinnen und Steuerberatern kein geeignetes Authentisierungsmittel mehr zur Verfügung steht. Die Möglichkeit der Nutzung des Mitgliedsausweises soll daher bis 31. Dezember 2026 verlängert werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Brandenburgische Baugebührenordnung verstößt gegen Landesverfassung

Die Gebührenregelungen der Dritten Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 5. Oktober 2016 sind nicht mit dem in Artikel 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg verankerten Konnexitätsgebot vereinbar. So entschied das OVG Berlin-Brandenburg (Az. OVG 10 A 5.19).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 10.10.2024 zum Urteil OVG 10 A 5.19 vom 10.10.2024

Die Gebührenregelungen der Dritten Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 5. Oktober 2016 sind nicht mit dem in Artikel 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg verankerten Konnexitätsgebot vereinbar. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg heute in einem Normenkontrollverfahren entschieden.

Das landesverfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip verpflichtet das Land zu einem vollständigen Kostenausgleich bei der Übertragung von Aufgaben auf die kommunale Ebene. Die Antragsteller – vier Landkreise des Landes Brandenburg – rügen mit ihrem Normenkontrollantrag, dass die Gebührenerhebung auf der Grundlage der Baugebührenordnung nicht ausreiche, um die Kosten auszugleichen, die ihnen durch die Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde entstehen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verlange das Konnexitätsgebot eine sorgfältige und gründliche Kostenprognose unter Ausschöpfung aller erreichbaren Erkenntnisquellen. Diese Anforderungen habe das Land Brandenburg verfehlt, indem es trotz erkennbar steigender Personalaufwendungen lediglich einen Durchschnittswert der Jahre 2011 bis 2014 herangezogen und die zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses bereits bekannten Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst nicht vollständig berücksichtigt habe.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Beantragte Regelinsolvenzen im September 2024: +13,7 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im September 2024 um 13,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.10.2024

  • 22,1 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Juli 2024 als im Juli 2023
  • 18,0 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Juli 2024 als im Juli 2023

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im September 2024 um 13,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Mit Ausnahme des Juni 2024 (+6,3 %) liegt die Zuwachsrate damit seit Juni 2023 im zweistelligen Bereich. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Zahl der Unternehmensinsolvenzen im Juli 2024 gegenüber Juli 2023 um gut ein Fünftel gestiegen

Im Juli 2024 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 1.937 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 22,1 % mehr als im Juli 2023. Die Forderungen der Gläubiger aus den im Juli 2024 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 3,2 Milliarden Euro. Im Juli 2023 hatten die Forderungen bei rund 3,1 Milliarden Euro gelegen.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Juli 2024 in Deutschland insgesamt 5,6 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 10,8 Fällen. Danach folgten das Baugewerbe mit 8,5 Insolvenzen und die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Zeitarbeitsfirmen) mit 7,9 Fällen sowie das Gastgewerbe mit 7,2 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

18,0 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Juli 2024 als im Vorjahresmonat

Im Juli 2024 gab es 6.690 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 18,0 % gegenüber Juli 2023.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Inflationsrate im September 2024 bei +1,6 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im September 2024 bei +1,6 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, blieben die Verbraucherpreise im September 2024 gegenüber dem Vormonat August 2024 stabil (0,0 %).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.10.2024

Insbesondere erneute Preisrückgänge bei Energie dämpfen die Inflationsrate

Verbraucherpreisindex, September 2024
+1,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
0,0 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, September 2024
+1,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
-0,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im September 2024 bei +1,6 %. Bereits im August 2024 war die Veränderungsrate mit +1,9 % unterhalb von zwei Prozent gefallen, nach +2,3 % im Juli 2024. Noch niedriger als im September 2024 hatte die Inflationsrate zuletzt vor über drei Jahren gelegen (Februar 2021: +1,5 %). „Insbesondere die erneuten Preisrückgänge bei Energie dämpften die Inflationsrate im September 2024 stärker als in den Monaten zuvor. Demgegenüber wirkten die weiterhin überdurchschnittlichen Preiserhöhungen bei Dienstleistungen inflationstreibend“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Gegenüber dem Vormonat August 2024 blieben die Verbraucherpreise im September 2024 stabil (0,0 %).

Energieprodukte verbilligten sich um 7,6 % gegenüber September 2023

Die Preise für Energieprodukte lagen im September 2024 mit -7,6 % deutlich niedriger als im Vorjahresmonat. Der Preisrückgang hat sich damit erneut verstärkt, nach -5,1 % im August 2024 und -1,7 % im Juli 2024. Binnen Jahresfrist gingen im September 2024 sowohl die Preise für Kraftstoffe (-12,6 %) als auch für Haushaltsenergie (-4,0 %) zurück. Bei der Haushaltsenergie konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem von günstigeren Preisen für leichtes Heizöl (-17,9 %) und Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-12,0 %) profitieren. Auch Strom (-6,4 %) und Erdgas (-1,9 %) verbilligten sich gegenüber September 2023. Hingegen war Fernwärme (+31,8 %) weiterhin erheblich teurer als ein Jahr zuvor.

Nahrungsmittel verteuerten sich um 1,6 % gegenüber September 2023

Die Preise für Nahrungsmittel lagen im September 2024 mit +1,6 % höher als im Vorjahresmonat, nach +1,5 % im August 2024. Merklich teurer binnen Jahresfrist blieben im September 2024 Speisefette und Speiseöle (+16,6 %, darunter Olivenöl: +29,6 % und Butter: +29,3 %). Auch für andere Nahrungsmittelgruppen wie Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+5,4 %), Obst (+3,7 %) sowie Brot und Getreideerzeugnisse (+1,2 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher im September 2024 mehr bezahlen als ein Jahr zuvor.

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,7 %

Im September 2024 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +2,5 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmittel und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im September 2024 mit +2,7 % etwas höher. Die beiden Kenngrößen liegen seit Januar 2024 deutlich über der Gesamtteuerung und verdeutlichen somit, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen überdurchschnittlich hoch war.

Preise für Waren verbilligten sich gegenüber September 2023 um 0,3 %

Die Preise für Waren insgesamt gingen von September 2023 bis September 2024 zurück (-0,3 %, darunter Verbrauchsgüter: -0,6 %, aber Gebrauchsgüter: +0,1 %). Im Einzelnen wurden neben dem deutlichen Preisrückgang bei Energie (-7,6 %) einige Waren dennoch teurer, vor allem alkoholfreie Getränke (+6,0 %), Tabakwaren (+5,2 %) und neue Personenkraftwagen (+3,1 %).

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,8 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im September 2024 um 3,8 % über dem Niveau des Vorjahresmonats und damit weiterhin deutlich über der Gesamtteuerung. Zuvor, von Mai 2024 bis August 2024, hatte die Teuerung von Dienstleistungen im Vergleich zum Vorjahresmonat unverändert bei +3,9 % gelegen. Von September 2023 bis September 2024 erhöhten sich Preise vor allem für Versicherungen (+12,9 %, darunter Versicherungen für den Verkehr: +25,8 %), für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+7,7 %) und für Gaststättendienstleistungen (+6,7 %). Merklich teurer waren unter anderem auch die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,5 %), Pauschalreisen ins Ausland (+4,9 %) sowie Wasserversorgung und andere Dienstleistungen für die Wohnung (+4,6 %). Bedeutsam für die Preisentwicklung bei Dienstleistungen bleiben zudem die Nettokaltmieten, die Teuerungsrate lag hier bei +2,1 % und damit über der Inflationsrate. Einige Dienstleistungen waren hingegen günstiger als im Vorjahresmonat, zum Beispiel internationale Flugtickets (-3,9 %) und Telekommunikationsdienstleistungen (-0,6 %).

Preise für Mineralölprodukte sanken gegenüber Vormonat deutlich um 4,0 %

Im Vergleich zum August 2024 blieb der Verbraucherpreisindex im September 2024 stabil. Die Preise für Energie insgesamt gingen um 1,9 % zurück. Günstiger wurden vor allem Mineralölprodukte, leichtes Heizöl und Kraftstoffe (jeweils: -4,0 %). Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt stiegen hingegen binnen Monatsfrist (+0,5 %). Auffällig war hier der Preisanstieg für Butter (+3,9 % gegenüber August 2024). Zudem gab es im September 2024 saisonbedingte Preisschwankungen: Beispielsweise standen den gestiegenen Preisen für Bekleidungsartikel (+4,7 %) Preisrückgängen bei Pauschalreisen ins Ausland (-6,3 %) gegenüber.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Keine Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst von Bewerbern, die sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen

Mindestanforderungen im Hinblick auf die Verfassungstreuepflicht muss auch der Bewerber für einen nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst erfüllen. Dies hat das BVerwG entschieden und das Begehren eines sich aktiv für die Partei „Der III. Weg“ betätigenden Klägers zurückgewiesen (Az. 2 C 15.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 10.10.2024 zum Urteil 2 C 15.23 vom 10.10.2024

Mindestanforderungen im Hinblick auf die Verfassungstreuepflicht muss auch der Bewerber für einen nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienst erfüllen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und das Begehren eines sich aktiv für die Partei „Der III. Weg“ betätigenden Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger bewarb sich nach Abschluss seines rechtswissenschaftlichen Studiums beim Oberlandesgericht Bamberg um die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zum 1. April 2020, der in Bayern im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis durchgeführt wird. Der Präsident des Oberlandesgerichts lehnte den Antrag insbesondere deswegen ab, weil der Kläger in hervorgehobenen Funktionen für die Partei „Der III. Weg“ tätig gewesen und seine verfassungsfeindliche Gesinnung auch in von ihm gehaltenen Reden deutlich geworden sei. Dadurch habe er sich als derzeit ungeeignet für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erwiesen. Der Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie eine nachfolgend erhobene Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht blieben ohne Erfolg. Nach der Zulassung des Klägers zum Vorbereitungsdienst in einem anderen Bundesland verfolgt er sein Begehren im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. Damit ist er in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Inzwischen ist der Kläger als Anwalt tätig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Für Referendare, die den juristischen Vorbereitungsdienst nicht im Beamtenverhältnis ableisten, gelten die strengen beamtenrechtlichen Anforderungen an die Verfassungstreuepflicht nicht. Ungeachtet des Umstands, dass sie eine dauerhafte Beschäftigung für den Staat nicht anstreben und der Vorbereitungsdienst einen notwendigen Abschnitt zur Erlangung der Qualifikation als „Volljurist“ darstellt, nehmen aber auch diese Referendare an der staatlichen Funktion der Rechtspflege teil. Sie haben daher Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht zu erfüllen und dürfen sich insbesondere nicht aktiv gegen die Grundwerte der Verfassung betätigen. Die Beteiligten eines Rechtsstreits haben ein Anrecht darauf, dass niemand an der Bearbeitung ihrer Angelegenheiten mitwirkt, bei dem begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er verfassungsfeindliche Ziele verfolgt oder aktiv unterstützt. Die Anforderungen für die Aufnahme eines an der staatlichen Rechtspflege teilhabenden Rechtsreferendars können damit andere sein als diejenigen für die Zulassung eines Rechtsanwalts.

Begründete Zweifel an der erforderlichen Mindesttreuepflicht des Klägers ergeben sich bereits aus der aktiven Mitgliedschaft in der Partei „Der III. Weg“. Dies ergibt sich aus den politischen Zielen dieser Partei, die von den zuständigen Verfassungsschutzbehörden als extremistisch bewertet wird, und der am „Führerprinzip“ ausgerichteten internen Parteistruktur. Das Parteiprogramm beruht insbesondere auf der Vorstellung der Ungleichwertigkeit von Menschen und der daran anknüpfenden rechtlichen Ungleichbehandlung, die gegen Grundwerte der Verfassung verstößt. Der Umstand, dass die Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten worden ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 2 und 4 GG sperrt nur die Rechtsfolgen, die sich aus einem (erfolgreichen) Parteiverbotsverfahren ergeben würden. Mittelbare Beeinträchtigungen umfasst der Gewährleistungsgehalt der verfassungsrechtlichen Bestimmungen dagegen nicht. Aus dem Parteienprivileg folgt nicht, dass jedes Parteimitglied bis zum Parteiverbot als verfassungstreu behandelt werden müsste.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Fahrerlaubnis auf Probe – medizinisch-psychologisches Gutachten nach erneutem Verkehrsverstoß in neuer Probezeit

Gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, der nach der Begehung von mindestens einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlung(en) auf die Fahrerlaubnis verzichtet und der nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung(en) begeht, hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde wie im Falle einer vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 5 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Regel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Dies entschied das BVerwG (Az. 3 C 3.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 10.10.2024 zum Urteil 3 C 3.23 vom 10.10.2024

Gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, der nach der Begehung von mindestens einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlung(en) auf die Fahrerlaubnis verzichtet und der nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung(en) begeht, hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde wie im Falle einer vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung in entsprechender Anwendung des § 2a Abs. 5 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Regel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Dem Kläger wurde erstmals im Juli 2014 die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle und einer weiteren Kontrolle aus Anlass von Verkehrsverstößen wurde der Konsum von Cannabis festgestellt. Darauf verlangte die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Das von dem Kläger vorgelegte Gutachten führte zu einer negativen Beurteilung seiner Fahreignung, worauf er auf seine Fahrerlaubnis verzichtete.

Auf der Grundlage eines nunmehr positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde dem Kläger im Juli 2020 die Fahrerlaubnis der Klasse B neu erteilt. Zwei Monate später überfuhr er eine bereits länger als eine Sekunde rote Ampel. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete erneut die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an und stützte sich hierfür auf § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG. Nachdem der Kläger das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt hatte, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Das Verwaltungsgericht hat die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben, weil die Anordnung der Beibringung eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht auf § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG habe gestützt werden können. Die Vorschrift gelte nach ihrem Wortlaut nur, wenn die erste Fahrerlaubnis entzogen worden sei und nicht, wenn der Betroffene – wie hier – auf die Fahrerlaubnis verzichtet habe. Das Oberverwaltungsgericht hat hingegen die Vorschrift auf den Verzicht für entsprechend anwendbar gehalten und die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt. Die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens konnte auf § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG in entsprechender Anwendung gestützt werden.

Die Fahrerlaubnis auf Probe wurde im Jahr 1986 eingeführt. Sie soll allen Fahranfängern deutlich machen, dass sie sich in einer Probezeit bewähren müssen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 24. April 1998 reagierte der Gesetzgeber auf den Versuch, die Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe durch Verzicht und anschließenden Neuerwerb zu umgehen. Es hatte zum Ziel, dass die Regelungen für den Fall der Entziehung auch beim Verzicht auf die Fahrerlaubnis Anwendung finden. Für die hier in Rede stehenden Regelungen über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis und Zuwiderhandlung in der neuen Probezeit (§ 2a Abs. 5 StVG) sollte ebenfalls eine Gleichstellung erfolgen. Ausdrücklich geregelt wurde sie nur für das Erfordernis der Teilnahme an einem Aufbauseminar vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, nicht für die Anforderung eines Gutachtens nach erneuter Nichtbewährung in der neuen Probezeit. Das Ziel, einer Umgehung der Probezeit mit ihren besonderen Maßnahmen zu begegnen, sowie Sinn und Zweck der Vorschriften, im Interesse der Verkehrssicherheit auf alle Fahranfänger gleiche Regeln anzuwenden, rechtfertigen die Annahme einer nicht beabsichtigten Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zu schließen ist.

Maßgebliche Rechtsnorm

§ 2a Abs. 5 StVG

1 Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

  1. nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
  2. nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde, oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.2 Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat.3 Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins.4 Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden.5 Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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