BFH zur steuerlichen Entlastung alleinerziehender Eltern im paritätischen Wechselmodell

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob bei einem paritätischen Wechselmodell eine Verrechnung des hälftigen Kindergeldanspruchs mit den Kinderbetreuungskosten durch einseitige Erklärung und ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils zulässig ist (Az. III R 1/22).

BFH, Urteil III R 1/22 vom 10.07.2024

Leitsatz

  1. Kinderbetreuungskosten können nur bei demjenigen steuermindernd als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ‑ EStG ‑) berücksichtigt werden, der sie getragen hat.
  2. Die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zu lediglich einem Elternteil verstößt auch im Falle des paritätischen Wechselmodells nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
  3. Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wird im Rahmen der nach § 31 Satz 4 EStG durchzuführenden Günstigerrechnung bei jedem Elternteil der Kindergeldanspruch im Umfang des bei ihm zu berücksichtigenden Kinderfreibetrags angesetzt, unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil die tatsächliche Verfügungsmacht über das Kindergeld erlangt hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 23.11.2021 – 3 K 799/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

In der Sache sind die steuermindernde Berücksichtigung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende gemäß § 24b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2015 geltenden Fassung (EStG), des Sonderausgabenabzugs von Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG und des einfachen Kinderfreibetrags gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) streitig.

2

Der ledige Kläger erzielte im Jahr 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus nichtselbstständiger Arbeit. Bis zum 05.09.2015 unterhielt er mit seinem im Jahr X geborenen Kind und dessen Mutter einen gemeinsamen Hausstand. Danach zog die Mutter aus der gemeinsamen Wohnung aus. Das Kind blieb beim Kläger gemeldet und wurde zusätzlich mit Wohnsitz bei der Kindsmutter gemeldet. Es lebte in der Zeit von September bis Dezember 2015 wechselseitig eine Woche bei seiner Mutter und eine Woche beim Kläger. Die Beteiligten praktizierten das sogenannte paritätische Wechselmodell.

3

Mit seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger für 2015 die Gewährung eines hälftigen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG) für vier Monate (September bis Dezember 2015) in Höhe von 636 € (= 1.908 €/12 x 4). Außerdem machte er Aufwendungen für Kinderbetreuung (Kindergarten- und Hortgebühren) in Höhe von 690 € (1/2 von 1.380 €) als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend.

4

Am 29.11.2016 erging der Einkommensteuerbescheid 2015 ohne Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und der Kinderbetreuungskosten.

5

Der Kläger legte Einspruch ein und beantragte zusätzlich die Anerkennung der einfachen Freibeträge für Kinder in Höhe von 3.576 € (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG: 3.576 € = Kinderfreibetrag von 2.256 € + Freibetrag von 1.320 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes –BEA-Freibetrag–). Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 02.11.2018) und Klage hatten keinen Erfolg.

6

Das Finanzgericht (FG) entschied, der Einkommensteuerbescheid 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung sei rechtmäßig.

7

Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 155 veröffentlicht.

8

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision.

9

Er beantragt sinngemäß,

das Urteil des Thüringer FG vom 23.11.2021 – 3 K 799/18 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 29.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.11.2018 dahingehend abzuändern, dass

  1. die hälftigen Kinderbetreuungskosten,
  2. der hälftige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,
  3. der einfache Kinderfreibetrag

für September 2015 bis Dezember 2015 berücksichtigt werden.

10

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) beantragt, die Revision zurückzuweisen.

11

Das FA hält die Vorentscheidung für richtig.

II.

12

Die Revision ist unbegründet, die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

13

1. Das FG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten in Höhe von 690 € gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zusteht. Die Voraussetzungen für den Abzug liegen nicht vor, da der Kläger nach den Feststellungen des FG, an die der Senat gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), die Kinderbetreuungskosten nicht getragen hat.

14

a) Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, Sonderausgaben, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden.

15

aa) Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG ist Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

16

bb) Nach den allgemeinen Grundsätzen können Sonderausgaben nur bei demjenigen steuermindernd berücksichtigt werden, der sie getragen hat. Denn das Einkommensteuergesetz ist durch die Grundsätze des objektiven und subjektiven Nettoprinzips sowie der Individualbesteuerung geprägt. Eine Zurechnung von Einnahmen und Ausgaben setzt danach grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige den Tatbestand des Einkommensteuergesetzes selbst verwirklicht hat. Ausgaben Dritter (sogenannter Drittaufwand) können grundsätzlich nicht bei dem insoweit nicht belasteten Steuerpflichtigen berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 25.11.2010 – III R 79/09, BFHE 232, 331, BStBl II 2011, 450, Rz 9, zu § 4f EStG a.F.); dies gilt auch für Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG.

17

cc) Als Beleg für eine hälftige Kostentragung ist der Vortrag, der andere Elternteil habe das volle Kindergeld erhalten, für sich genommen nicht ausreichend. Es obliegt demjenigen, der den Sonderausgabenabzug geltend macht, substantiiert vorzutragen und gegebenenfalls nachzuweisen, in welchem Umfang er tatsächlich Aufwendungen für die Betreuung des Kindes getragen hat. Wenn er sich auf eine Aufrechnung beruft, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er zur Aufrechnung berechtigt war und diese erklärt hat.

18

b) Nach den Feststellungen des FG hat im Streitfall die Kindsmutter die Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes allein getragen; dem Kläger steht hiernach kein Sonderausgabenabzug in Höhe der hälftigen Aufwendungen für die Betreuungsdienstleistungen zu.

19

aa) Die Betreuungskosten wurden unstreitig vollständig von der Kindsmutter auf das Konto des Trägers der Betreuungseinrichtung überwiesen. Der Kläger hat im finanzgerichtlichen Verfahren weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass er die entsprechenden Aufwendungen der Kindsmutter (zum Teil) erstattet hat, noch dass er ihr gegenüber zur Aufrechnung berechtigt war und eine Aufrechnung erklärt hat.

20

bb) Auch soweit der Kläger vorträgt, der Ausgleich der Kosten an die Kindsmutter sei durch die Überlassung des Kindergelds in Anlehnung an den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch erfolgt, weil eine anderweitige Handhabung (die hälftige Zahlung an den Träger) nicht möglich oder nicht praktikabel gewesen sei, führt dies nicht zur Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten. Denn nach den Feststellungen des FG trifft der Vortrag des Klägers nicht zu.

21

(1) Das FG hat zum einen festgestellt, dass es möglich und praktikabel gewesen wäre, die Kinderbetreuungskosten unmittelbar an den Träger zu entrichten oder der Kindsmutter zu erstatten; beides ist nicht erfolgt.

22

(2) Das FG konnte zum anderen auch keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass der Kläger mit der Kindsmutter eine Vereinbarung dahingehend getroffen hat, dass diese nicht nur ihre eigenen gegenüber den Betreuungseinrichtungen (gesamtschuldnerisch) bestehenden Verbindlichkeiten, sondern auch seine (gesamtschuldnerischen) Verbindlichkeiten getilgt hat. Die Kindsmutter hat mit Schreiben vom 14.02.2021 mitgeteilt, dass ihr keine derartige Vereinbarung mit dem Kläger erinnerlich sei.

23

cc) Da der Kläger keine revisionsrechtlich beachtlichen Rügen gegen die Feststellungen des FG erhoben und keinen Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 108 Abs. 1 FGO) gestellt hat, ist der Senat an die Feststellungen gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

24

2. Die Vorentscheidung ist auch insoweit richtig, als das FG entschieden hat, dass dem Kläger kein (hälftiger) Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG zusteht.

25

a) Nach § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen (§ 2 Abs. 3 EStG), wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist nach § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.

26

aa) Erfüllen bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes beide Elternteile die Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG, ist für die Entscheidung, wem dieser zusteht, analog § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG grundsätzlich vorrangig den Berechtigten die Bestimmung zu überlassen, wer von ihnen den Entlastungsbetrag erhalten soll, unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird (Senatsurteil vom 28.04.2010 – III R 79/08, BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30, Rz 18 ff.; Rz 21 zu Ausnahmen). Treffen die Berechtigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG keine Bestimmung untereinander, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt wird (Senatsurteil vom 28.04.2010 – III R 79/08, BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30, Rz 22).

27

bb) Aus der Konkurrenzregelung des § 24b Abs. 1 Satz 3 EStG ergibt sich, dass der Entlastungsbetrag wegen desselben Kindes für denselben Monat nur einem Berechtigten gewährt wird, auch wenn mehrere Berechtigte die Voraussetzungen für seine Gewährung erfüllen; eine Aufteilung ist nicht vorgesehen (Senatsurteil vom 28.04.2010 – III R 79/08, BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30, Rz 16).

28

b) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zu lediglich einem Elternteil auch im Falle des paritätischen Wechselmodells (bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes in beide Haushalte) nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Dass der Sachverhalt der annähernd gleichwertigen Haushaltsaufnahme in die Haushalte beider Elternteile nicht zu einer Aufteilung des Entlastungsbetrags führt, ist durch Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse gerechtfertigt (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 19.11.2019 – 2 BvL 22/14 u.a., BVerfGE 152, 274, BGBl I 2022, 413, Rz 101 ff.; vgl. auch Senatsurteile vom 11.05.2023 – III R 9/22, BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861, Rz 17 und 30 und vom 25.04.2018 – III R 24/17, BFHE 261, 307, BStBl II 2018, 721, Rz 25 f.). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 28.04.2010 – III R 79/08, BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30, Rz 18 ff.) haben es die Eltern jedoch in der Hand, gemäß beziehungsweise analog § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG zu bestimmen, welcher Elternteil das Kindergeld und welcher Elternteil den Entlastungsbetrag erhalten soll.

29

c) Gemäß § 24b Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG steht im Streitfall der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende der vorrangig kindergeldberechtigten Kindsmutter zu, die die Tatbestandsvoraussetzungen unstreitig erfüllte. Der Kläger und die Kindsmutter haben nicht analog § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG bestimmt, dass der Kläger den Entlastungsbetrag erhalten soll.

30

3. Die Revision ist gleichfalls unbegründet, soweit das FG dem Kläger den einfachen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG nicht zugesprochen hat.

31

a) Gemäß § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld nach § 62 ff. EStG bewirkt, je nachdem, was für den Steuerpflichtigen günstiger ist (§ 31 Satz 4 Halbsatz 1 EStG). Werden hiernach bei der Einkommensteuerveranlagung die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitrum (§ 31 Satz 4 Halbsatz 1 EStG); bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch (nur) im Umfang des (einfachen) Kinderfreibetrags angesetzt (§ 31 Satz 4 Halbsatz 2 EStG).

32

Bei dieser sogenannten Günstigerprüfung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Einkommensteuer (Jahressteuer) auf das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG (Jahresbetrag) ohne Berücksichtigung der (einfachen) Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG einerseits und der Einkommensteuer auf das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG abzüglich dieser (einfachen) Freibeträge andererseits dem (hälftigen) Anspruch auf Kindergeld für jedes einzelne Kind, beginnend mit dem ältesten Kind (Senatsurteil vom 28.04.2010 – III R 86/07, BFHE 230, 294, BStBl II 2011, 259), im Rahmen einer Vergleichsrechnung gegenüberzustellen (vgl. Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 31 EStG Rz 32).

33

aa) Bei den Freibeträgen gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG, die bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen –das sind insbesondere im ersten Grad mit ihm verwandte Kinder (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG)– vom Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG abgezogen werden, handelte es sich im Streitjahr 2015 um einen Freibetrag von 2.256 € für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) und den Freibetrag von 1.320 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Insgesamt beliefen sich die einfachen Freibeträge auf 3.576 €.

34

Das Kindergeld betrug im Streitjahr 2015 für erste und zweite Kinder jeweils 188 € pro Monat oder 2.256 € für 12 Monate (§ 66 Abs. 1 EStG; zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 49a Satz 3 EStG: § 66 Abs. 1 in der am 23.07.2015 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31.12.2014 beginnen).

35

bb) Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wird bei der gemäß § 31 Satz 4 EStG vorzunehmenden Günstigerrechnung im Hinblick auf § 1612b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl I 2007, 3189) grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldanspruchs dem steuerlichen Ergebnis des Abzugs des einfachen Kinderfreibetrags gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG vom Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG gegenübergestellt, und zwar unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil die tatsächliche Verfügungsmacht über das Kindergeld erlangt hat (vgl. Senatsurteil vom 25.04.2018 – III R 24/17, BFHE 261, 307, BStBl II 2018, 721, Rz 20 f.; Senatsbeschluss vom 23.12.2013 – III B 98/13, BFH/NV 2014, 519; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17.12.2010 – III B 145/09, BFH/NV 2011, 597 und BFH-Urteil vom 16.03.2004 – VIII R 89/03, BFH/NV 2004, 1243, zu § 31 Satz 5 EStG a.F.). Denn gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 2 BGB kommt auch demjenigen Elternteil, der das Kindergeld nicht erhält, die Minderung des Barbedarfs des Kindes zugute (eine vollständige Befreiung vom Barunterhalt tritt im paritätischen Wechselmodell nicht ein; nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB tritt eine vollständige Befreiung vom Barunterhalt nur für den Elternteil ein, der das Kind voll betreut, vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 11.01.2017 – XII ZB 565/15, BGHZ 213, 254, Rz 21 ff., 24).

36

Ist hiernach das hälftige Kindergeld höher als der Unterschiedsbetrag der Einkommensteuer auf das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG ohne Berücksichtigung der einfachen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und der Einkommensteuer auf das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG abzüglich dieser Freibeträge, führt die Günstigerprüfung zu dem Ergebnis, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bereits durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden ist. Dann erhält der Steuerpflichtige die Freibeträge nicht. Dies gilt auch dann, wenn er keine tatsächliche Verfügungsmacht über das (hälftige) Kindergeld erlangt hat oder wenn der andere Elternteil seiner zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist (so bereits Senatsbeschluss vom 16.08.2005 – III B 32/05, BFH/NV 2005, 2188; Senatsbeschluss vom 23.12.2013 – III B 98/13, BFH/NV 2014, 519; HHR/Wendl, § 31 EStG Rz 34).

37

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt dies nicht gegen das Grundgesetz und insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 23.12.2013 – III B 98/13, BFH/NV 2014, 519).

38

Das BVerfG (Beschluss vom 13.10.2009 – 2 BvL 3/05, BVerfGE 124, 282, BGBl I 2009, 3785) hat zu den entsprechenden Vorgängervorschriften festgestellt, dass diese, gemessen an dem sich aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitenden Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie, verfassungsrechtlich unbedenklich sind (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 13.07.2016 – 2 BvR 2498/14, StEd 2016, 532 (Nichtannahmebeschluss)).

39

Zwar hat der Staat das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Geklärt ist insoweit auch, dass der Gesetzgeber in verfassungskonformer Weise die gebotene Verschonung des kindbedingten Existenzminimums dadurch bewirken kann, dass das Einkommen des Steuerpflichtigen um die Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG vermindert wird und das Kindergeld –zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung des Kindesexistenzminimums– nach Durchführung der sogenannten Günstigerprüfung zu verrechnen ist. Insoweit hat das BVerfG (Beschluss vom 13.10.2009 – 2 BvL 3/05, BVerfGE 124, 282, BGBl I 2009, 3785 –Entscheidungsformel–) den nach der früheren Gesetzesfassung erforderlichen „Zufluss“ des Kindergelds bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil jedoch auch für den Fall bejaht, dass dieser Elternteil weder Kindergeldberechtigter war noch ihm ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch auf das hälftige Kindergeld zustand (im Urteilsfall nach § 1612b Abs. 5 BGB a.F. wegen Vorliegens eines Mangelfalles).

40

Der vom Gesetzgeber verfolgte Vereinfachungszweck ist insbesondere im Hinblick auf Fälle, in denen die Eltern des Kindes getrennt leben, legitim, weil dadurch das Besteuerungsverfahren von der häufig umstrittenen Frage, welchem Elternteil das Kindergeld zustehen soll, und von weiteren Unterhaltsstreitigkeiten entlastet wird. Es obliegt in erster Linie den Eltern, für eine angemessene Verteilung der kindbedingten Lasten und Entlastungen zu sorgen.

41

Im Hinblick auf die gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehene (hälftige) Anrechnung des Kindergelds auf den auch im paritätischen Wechselmodell meist notwendigen Barunterhalt (vgl. BGH-Beschluss vom 11.01.2017 – XII ZB 565/15, BGHZ 213, 254, Rz 21 ff., 24) und die weiteren, den gleichrangig alleinerziehenden Eltern zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die kindbedingten Lasten und Entlastungen angemessen zu verteilen, hält der Senat die in § 31 Satz 4 EStG vorgesehene Ausgestaltung der Günstigerprüfung auch im Falle des paritätischen Wechselmodells für verfassungskonform.

42

So könnte der nachrangig Kindergeldberechtigte beispielsweise im Falle der gleichwertigen Aufnahme in zwei Haushalte seine Zustimmung zur Kindergeldberechtigung der Kindsmutter nur dann erteilen, wenn diese sich verpflichtet, das Kindergeld zur Hälfte an ihn auszukehren (vgl. Senatsbeschluss vom 23.12.2013 – III B 98/13, BFH/NV 2014, 519, Rz 17), oder analog § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG zustimmt, dass er den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhält (vgl. Senatsurteil vom 28.04.2010 – III R 79/08, BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30, Rz 18 ff.). Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 20.04.2016 – XII ZB 45/15, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2016, 1053, Rz 13) ist es auch nicht von vornherein ausgeschlossen, zivilrechtlich einen Anspruch auf (teilweise) Auskehrung des Kindergelds selbstständig geltend zu machen, wenn und solange es an einem unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleich zwischen den unterhaltspflichtigen Eltern fehlt.

43

b) Im Streitfall hat das FG den Einkommensteuerbescheid vom 29.11.2016 hiernach zu Recht nicht beanstandet. Das FA hat die Günstigerprüfung richtig durchgeführt und kam zutreffend zu dem Ergebnis, dass der hälftige Kindergeldanspruch im Streitfall höher ist als der Unterschiedsbetrag der Einkommensteuer (Jahressteuer) auf das Einkommen des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG (Jahresbetrag) ohne Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und der Einkommensteuer auf das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG abzüglich dieser Freibeträge.

44

Im Bescheid 2015 vom 29.11.2016 führte ein zu versteuerndes Einkommen von … € zu einer tariflichen Steuer 2015 nach dem Grundtarif von … €. Abzüglich der einfachen Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG in Höhe von 3.576 € –darunter der Kinderfreibetrag von 2.256 € und der BEA-Freibetrag von 1.320 €– hätte sich ein zu versteuerndes Einkommen von … € ergeben, das … zu einer tariflichen Einkommensteuer 2015 von … € geführt hätte. Die tarifliche Einkommensteuer hätte sich also (nur) um (… € ./. … € =)… € reduziert. Das halbe Kindergeld betrug im Streitjahr 2015 hingegen 1.128 € für ein erstes Kind (188 € monatliches Kindergeld 2015 x 12 Monate x 50 %). Der halbe Kindergeldanspruch übersteigt damit die einkommensteuerliche Auswirkung der einfachen Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG in Höhe von 3.576 € (Kinderfreibetrag von 2.256 € + BEA-Freibetrag von 1.320 €). Das FA hat folglich zutreffend bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers für 2015 den Kinderfreibetrag nicht steuermindernd berücksichtigt.

45

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Besteuerungsrecht nach DBA-Schweiz 1971/2010 in der Freistellungsphase eines Arbeitsverhältnisses

Der BFH hatte zu entscheiden, ob für den Lohn, den ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer von seinem Schweizer Arbeitgeber für die Phase einer unwiderruflichen Freistellung erhält, dem Ansässigkeitsstaat Deutschland und nicht dem (früheren) Tätigkeitsstaat Schweiz das Besteuerungsrecht zusteht (Az. VI R 23/22).

BFH, Urteil VI R 23/22 vom 01.08.2024

Leitsatz

Während des Zeitraums, in dem ein bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowohl im Ansässigkeitsstaat Bundesrepublik Deutschland als auch in der Schweizerischen Eidgenossenschaft tätiger Arbeitnehmer unwiderruflich von der Pflicht zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt wird, steht das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Börsennotierungen in Europa: Rat nimmt Rechtsakt über die Börsennotierung an

Der Rat der EU hat am 08.10.2024 den Rechtsakt über die Börsennotierung angenommen – ein Maßnahmenpaket für Börsennotierungen. Mit diesem Rechtsakt soll die Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte der Union für EU-Unternehmen gesteigert und die Notierung an europäischen Börsen für Unternehmen jeder Größe, einschließlich KMU, erleichtert werden.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 08.10.2024

Der Rat hat am 8. Oktober 2024 den Rechtsakt über die Börsennotierung angenommen – ein Maßnahmenpaket für Börsennotierungen. Mit diesem Rechtsakt soll die Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte der Union für EU-Unternehmen gesteigert und die Notierung an europäischen Börsen für Unternehmen jeder Größe, einschließlich KMU, erleichtert werden. Dies ist der letzte Schritt im Entscheidungsprozess.

„Die Annahme des Rechtsakts über die Börsennotierung wird das Regelungsumfeld vereinfachen. Wir werden mehr Möglichkeiten für Unternehmen schaffen, zu wachsen und Zugang zu Kapital zu erhalten, und gleichzeitig den Anlegerschutz und die Marktintegrität gewährleisten. Dies ist ein konkreter Beitrag zum Erfolg der Kapitalmarktunion, der nach meiner Überzeugung dauerhafte positive Auswirkungen auf die europäischen Volkswirtschaften haben wird.“

Mihály Varga, ungarischer Finanzminister

Ziel der Maßnahmen ist eine Straffung der Vorschriften für Unternehmen, die ein Notierungsverfahren durchlaufen, oder für Unternehmen, die bereits an öffentlichen Märkten in der EU notiert sind. Durch eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten soll das Verfahren für Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung eines ausreichenden Maßes an Transparenz, Anlegerschutz und Marktintegrität vereinfacht werden.

Ein leichterer Zugang zu öffentlichen Märkten wird es den Unternehmen, und insbesondere KMU, ermöglichen, die verfügbaren Finanzierungsquellen besser zu diversifizieren und zu ergänzen.

Der Rat hat am 8. Oktober 2024 ebenfalls eine Richtlinie über Mehrstimmrechtsaktien angenommen, die Teil des Rechtsakts über die Börsennotierung ist. Mit der Richtlinie wird ein Rahmen eingeführt, um die Ausgabe und Nutzung von Mehrstimmrechtsaktien zu erleichtern. Die Richtlinie zielt darauf ab, wachstumsstarke Unternehmen anzuziehen und in der EU zu halten und gleichzeitig den Schutz der Aktionäre zu gewährleisten.

Nächste Schritte

Nach der Annahme durch den Rat wird der Rechtsakt über die Börsennotierung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und 20 Tage später in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben 18 Monate Zeit, um die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente in innerstaatliches Recht umzusetzen, und zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie über Mehrstimmrechtsaktien umzusetzen.

Hintergrund

Am 7. Dezember 2022 hat die Kommission das „Paket zur Börsennotierung“ vorgelegt, das Folgendes umfasst:

  • eine Verordnung zu Änderungen der Prospektverordnung, der Marktmissbrauchsverordnung und der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente,
  • eine Richtlinie über Änderungen der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und die Aufhebung der Notierungsrichtlinie und
  • eine Richtlinie über Mehrstimmrechtsaktien.

Quelle: European Union, Rat der Europäischen Union

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BGH im Anwaltshaftungsprozess: Es gilt das „Gebot des sichersten Weges“

Anwälte müssen – gerade bei unklarer Rechtslage – alle Risiken miteinbeziehen und dem sichersten Weg folgen. Sonst drohen Schadensersatzansprüche. So hat der BGH in einem Fall entschieden (Az. IX ZR 130/23), auf den die BRAK aufmerksam macht.

BRAK, Mitteilung vom 10.10.2024 zum Urteil IX ZR 130/23 des BGH vom 19.09.2024

Anwälte müssen – gerade bei unklarer Rechtslage – alle Risiken miteinbeziehen und dem sichersten Weg folgen. Sonst drohen Schadensersatzansprüche.

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil noch einmal klargestellt, dass die Rechtsanwältinnen und -anwälte verpflichtet sind, den „sichersten Weg“ zu wählen, um den drohenden Verlust von Ansprüchen (hier: durch Verjährung) zu verhindern. Diese Verpflichtung umfasse insbesondere, die Mandantinnen oder Mandanten sorgfältig darüber aufzuklären, dass Gerichte eine für sie ungünstige Rechtsauffassung vertreten könnten. Zudem müssten sie über geeignete Maßnahmen aufklären, um einen damit einhergehenden Anspruchsverlust zu vermeiden (Urteil vom 19.09.2024, Az. IX ZR 130/23).

Unklarheiten über Verjährung und Pflichtverletzung

Ein ehemaliger Mandant machte gegen seine vormalige Anwältin einen Anspruch auf ca. 86.000 Euro Schadensersatz geltend, da das Gericht ihm in einem Vorprozess seinen Zugewinnausgleichsanspruch gegen seine frühere Ehefrau abgelehnt hatte – seiner Meinung nach aufgrund des Verschuldens der Anwältin.

In dem vorherigen Rechtsstreit hatte zunächst die Ex-Frau eine Klage auf Zugewinnausgleich beim AG Mannheim eingereicht. Ihr Ex-Mann hatte daraufhin seinerseits einen entsprechenden Anspruch beim AG Delmenhorst geltend gemacht. Letzteres regte aber das Ruhen des Verfahrens an, bis das AG Mannheim über die Klage der Frau entschieden hat – die Ex-Frau war einverstanden. Weil es zwischenzeitlich keine Entscheidung in Mannheim gab, nahm die Anwältin das Verfahren in Delmenhorst erst zehn Monate später wieder auf. Die Ex-Frau berief sich nun aber auf Verjährung. Und bekam – letztlich rechtskräftig – Recht, weil nach Auffassung des Gerichts die Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB bereits nach sechs Monaten weggefallen sei.

Die zentrale Frage des aktuellen Verfahrens war nun, ob die Anwältin des Ex-Mannes ihre Pflichten verletzt hatte, indem sie das Ruhen des Verfahrens beantragte, ohne ihren Mandanten über die Risiken eines möglichen Verjährungseintritts aufzuklären.

Die Vorinstanz wies die Klage gegen die Anwältin noch ab. Schließlich hätten die Gerichte im Hinblick auf die Verjährung rechtsfehlerhaft entschieden. Die Hemmung sei hier nicht nach sechs Monaten beendet worden, weil es einen „triftigen Grund“ für das Warten gegeben habe. Jedenfalls habe die Ex-Frau sich rechtsmissbräuchlich verhalten. Eine Pflichtverletzung der Anwältin liege daher nicht vor.

Pflichtverletzung: Der sicherste Weg wurde nicht gewählt

Der BGH sah das jedoch anders und stellte fest, dass die Anwältin hier durchaus ihre Pflicht verletzt habe – und zwar die, den sichersten und gefahrlosesten Weg zu wählen, um die Rechte ihres Mandanten zu schützen. Nach diesem Grundsatz des „Gebots des sichersten Weges“ seien Rechtsanwältinnen und -anwälte bei unklarer Rechtslage verpflichtet, den Weg zu wählen, der das Risiko des Anspruchsverlustes bestmöglich minimiert. In Fällen, in denen Zweifel über die Rechtslage bestehen, müssten Anwältinnen und Anwälte damit rechnen, dass das Gericht eine für den Mandanten ungünstige Entscheidung trifft, und den Mandanten entsprechend beraten. Sie müssten dann alle Maßnahmen aufzeigen, mit denen eine ungünstige Rechtsbeurteilung durch das Gericht zu verhindern ist.

Im vorliegenden Fall hätte die Anwältin den Kläger über das Risiko der Verjährung aufklären müssen. Das bloße Ruhen des Verfahrens hätte nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ausgereicht, um die Verjährung sicher zu verhindern. Dass die Rechtslage unklar gewesen sei, zeige sich schon darin, dass die Gerichte diese Frage ganz unterschiedlich beurteilt hätten. Die Anwältin hätte ihren Mandanten außerdem über alternative Maßnahmen informieren müssen. Zum einen hätte sie ihm von der Beantragung des Ruhens abraten können. Auch hätte sie mit der Gegenseite eine Vereinbarung zum Verjährungsverzicht treffen können oder andere Maßnahmen vorschlagen können, um die Verjährung zu verhindern.

Der BGH hat den Fall nun zurück ans Berufungsgericht verwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die Pflichtverletzung der Anwältin auch kausal für den Verlust des Anspruches gewesen ist. Hier ist insbesondere relevant, ob sich der Mandant bei den mehreren Handlungsmöglichkeiten tatsächlich für diejenige entschieden hätte, die seinen Anspruch gewahrt hätte.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Alte Elektrogeräte: Verbesserte Sammlung, geringeres Brandrisiko

Das Bundeskabinett hat am 09.10.2024 neue Regeln zur Entsorgung von alten Elektrogeräten und darin enthaltenen Batterien sowie Einweg-E-Zigaretten beschlossen. Künftig sollen ausgediente Elektrogeräte noch öfter im Handel zurückgegeben werden können. Mit der Gesetzesnovelle soll auch die Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten auf alle Verkaufsstellen ausgeweitet werden.

BMUV, Pressemitteilung vom 09.10.2024

Bundeskabinett beschließt neue Regeln zur Entsorgung von alten Elektrogeräten und darin enthaltenen Batterien sowie Einweg-E-Zigaretten

Künftig sollen ausgediente Elektrogeräte noch öfter im Handel zurückgegeben werden können. Mit der Gesetzesnovelle soll auch die Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten auf alle Verkaufsstellen ausgeweitet werden.

Künftig sollen Verbraucherinnen und Verbraucher ausgediente Elektrogeräte noch öfter im Handel zurückgeben können. Die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die das Bundeskabinett am 9. Oktober 2024 beschlossen hat, sieht dafür unter anderem bessere Informationen im Handel vor. Mit der Gesetzesnovelle soll auch die Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten auf alle Verkaufsstellen ausgeweitet werden. Zugleich soll der Schutz vor Brandrisiken durch falsch entsorgte oder beschädigte Batterien verbessert werden.

Bundesumweltministerin Steffi Lemke: „Seit Jahren steigen die Verkaufszahlen für Smartphones, Tablets, Bildschirme und viele weitere Elektrogeräte. Damit künftig mehr Elektrogeräte für hochwertiges Recycling gesammelt werden, sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher noch besser über die Rückgabemöglichkeiten informiert werden. Zudem erhöhen wir mit den neuen Regelungen die Sicherheit der Entsorgung bei Geräten, die mit Batterie betrieben werden.“

In weniger als zehn Jahren hat sich die Zahl von Elektrogeräten verdoppelt: Im Jahr 2013 sind rund 1,6 Millionen Tonnen Elektrogeräte in Umlauf gebracht worden, im Jahr 2021 waren es schon mehr als drei Millionen Tonnen. Mit dem Anstieg wächst auch die Zahl der ausgedienten und defekten Geräte. Allein mehr als 300 Millionen ausgedienter Handys, Tablets und Laptops schlummern laut Bitkom ungenutzt in privaten Schubladen und Schränken und werden nicht entsorgt. Damit lagern zugleich große Mengen an wertvollen Rohstoffen in privaten Haushalten. Um diese Rohstoffe einer fachgerechten Entsorgung und einem hochwertigen Recycling zuzuführen, will das Bundesumweltministerium Verbraucherinnen und Verbrauchern die Rückgabe von ausgedienten Elektrogeräten einfacher machen.

Der am 09.10.2024 beschlossene Entwurf zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) sieht vor, dass künftig Sammelstellen in den Geschäften einheitlich gekennzeichnet werden müssen, damit Verbraucherinnen und Verbraucher diese Rückgabemöglichkeiten leichter finden und nutzen können. Zudem werden die Verbraucherinnen und Verbraucher künftig unmittelbar am point-of-sale – also beispielsweise am Regal – durch das Symbol der getrennten Mülltonne darüber informiert, dass sie ein Elektrogerät kaufen, das nach der Gebrauchsphase getrennt zu entsorgen ist.

Mit dem Gesetzentwurf soll auch erreicht werden, dass Einweg-E-Zigaretten einfacher entsorgt werden können und nicht mehr in den Restmüll oder die Umwelt gelangen. Einweg-E-Zigaretten sind Elektrogeräte und müssen dementsprechend gesondert entsorgt werden, wenn sie ausgedient haben. Künftig sollen Verbraucherinnen und Verbraucher die elektronischen Einweg-E-Zigaretten daher grundsätzlich an allen Verkaufsstellen zurückgeben können, wo diese verkauft werden, also zum Beispiel auch an Kiosken oder Tankstellen. Die Rückgabe kann dabei ohne Bedingung, also auch ohne Kauf einer neuen Einweg-E-Zigarette, erfolgen. An diesen Stellen soll auch über die Rücknahme informiert werden.

Darüber hinaus wird über die Gesetzesnovelle eine Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, die vorsieht, Brandrisiken zu minimieren, die durch falsch entsorgte oder beschädigte Lithium-Batterien aus alten Elektrogeräten verursacht werden. Lithium-Batterien sind in immer mehr Elektrogeräten enthalten und teilweise fest verbaut. Für die Entsorgungswirtschaft birgt die unsachgemäße Erfassung von Lithium-Batterien bei der Sammlung von Elektroaltgeräten erhebliche Gefahrenpotenziale. Brände, die durch beschädigte oder falsch entsorgte Batterien entstehen können, führen zum Stillstand von Anlagen und können bei gehäuftem Auftreten zu Entsorgungsengpässen führen, wie zuletzt Anfang 2023 im Bereich der Batterieentsorgung geschehen. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass bei der Sammlung am Wertstoffhof die Elektroaltgeräte künftig ausschließlich durch geschultes Personal des Wertstoffhofs in die Sammelbehältnisse einsortiert werden und dies nicht mehr durch die Verbraucherinnen und Verbraucher selbst erfolgt. Mit der neuen Vorgabe wird zudem sichergestellt, dass Batterien aus abgegebenen Elektrogeräten – sofern möglich – entfernt und diese Batterien gesondert entsorgt werden. Das Risiko einer Beschädigung der Batterie durch mechanische Verdichtung bei Sammlung und Transport wird dadurch reduziert.

Hintergrund

Verbraucherinnen und Verbraucher können seit 1. Juli 2022 ihre ausgedienten Elektrogeräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 Zentimetern nicht nur bei Recyclinghöfen, sondern auch bei vielen Lebensmitteleinzelhändlern kostenlos abgeben. Für kleine Elektro-Altgeräte, wie Handys oder Taschenlampen, gilt dies unabhängig vom Neukauf eines Produkts, für größere Altgeräte nur beim Kauf eines entsprechenden neuen Artikels, als sog. 1-zu-1 Rückgabe. Alles, was größer als 25 Zentimeter ist, kann nur dann im Lebensmitteleinzelhandel abgegeben werden, wenn dort ein vergleichbares Produkt gekauft wird. Oft ist nicht bekannt, dass solche kleinen Elektrogeräte einfach beim Einkauf im Supermarkt abgegeben werden können.

Im Grunde ist alles, was blinkt, Töne macht oder eine Batterie enthält ein Elektrogerät. Wenn die darin enthaltenen Batterien falsch entsorgt werden, kann dies zu Bränden in Entsorgungsanlagen führen, – solche Brände werden derzeit immer häufiger.

Eine Verbesserung der Information ist zentral, um mehr alte Elektrogeräte dem Recycling zuzuführen.

Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

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Besteuerung: Antigua und Barbuda von der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke gestrichen

Der Rat hat am 08.10.2024 Antigua und Barbuda von der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke gestrichen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 08.10.2024

Der Rat hat am 8. Oktober 2024 Antigua und Barbuda von der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke gestrichen. Damit umfasst die EU-Liste nun die folgenden 11 Länder und Gebiete:

  • Amerikanisch-Samoa
  • Anguilla
  • Fidschi
  • Guam
  • Palau
  • Panama
  • Russland
  • Samoa
  • Trinidad und Tobago
  • Amerikanische Jungferninseln
  • Vanuatu

Der Rat bedauert, dass diese Länder und Gebiete in Steuerfragen noch nicht kooperativ sind, und ersucht sie, ihren Rechtsrahmen zu verbessern, um die offenen Fragen zu klären.

Warum Antigua und Barbuda von der Liste gestrichen wurden

Antigua und Barbuda wurden im Oktober 2023 in die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgenommen, nachdem das Globale Forum der OECD in Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen eine negative Bewertung abgegeben hatte. Nach entsprechenden Änderungen der in Antigua und Barbuda geltenden Vorschriften hat das Globale Forum dem Land eine ergänzende Überprüfung zugebilligt, die in naher Zukunft durchgeführt wird. Bis das Ergebnis dieser Überprüfung vorliegt, wurde Antigua und Barbuda in den entsprechenden Abschnitt von Anhang II aufgenommen.

Darüber hinaus haben zwei Länder und Gebiete (Fidschi und Palau), die bereits vor geraumer Zeit in die Liste aufgenommen wurden, vielversprechende Schritte im Hinblick auf die Einhaltung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste unternommen. Dies wurde in ihren Einträgen vermerkt.

Dokument zum Sachstand (Anhang II)

Zusätzlich zur Liste nicht kooperativer Steuergebiete hat der Rat das übliche Dokument zum Sachstand (Anhang II) gebilligt, das die laufende Zusammenarbeit der EU mit ihren internationalen Partnern und die Zusagen dieser Länder widerspiegelt, ihre Rechtsvorschriften zu reformieren, um die vereinbarten Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich einzuhalten.

Damit soll die laufende konstruktive Arbeit im Steuerbereich anerkannt und der positive Ansatz kooperativer Länder und Gebiete bei der Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich gefördert werden.

Zwei Länder, Armenien und Malaysia, haben ihre Verpflichtungen erfüllt, indem sie eine schädliche Steuerregelung geändert haben, und werden aus dem Dokument zum Sachstand gestrichen.

Vietnam wurde angesichts seiner jüngsten Zusicherungen mehr Zeit gewährt, um seiner Verpflichtung bei der länderbezogenen Berichterstattung nachzukommen. Das Land wird bei der nächsten Aktualisierung neu bewertet, die für Februar 2025 geplant ist.

Hintergrund

Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke wurde im Dezember 2017 eingeführt. Sie ist Teil der externen Strategie der EU für Besteuerung und somit der Bemühungen, weltweit verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu fördern.

Länder und Gebiete werden auf der Grundlage einer Reihe vom Rat festgelegter Kriterien bewertet. Dazu gehören Steuertransparenz, Steuergerechtigkeit und die Umsetzung internationaler Standards, mit denen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung verhindert werden sollen.

Der Vorsitz der Gruppe „Verhaltenskodex“ führt bei Bedarf politische und verfahrenstechnische Dialoge mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie Ländern und Gebieten.

Die Arbeit an der Liste ist ein dynamischer Prozess. Seit 2020 wird sie zweimal im Jahr vom Rat aktualisiert. Die nächste Überarbeitung der Liste ist für Februar 2025 geplant.

Die Liste ist in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke enthalten. In Anhang II (Dokument zum Sachstand) sind die kooperativen Länder und Gebiete aufgeführt, die ihre Steuerpolitik oder die diesbezügliche Zusammenarbeit weiter verbessert haben.

Die Beschlüsse des Rates werden von der Ratsgruppe „Verhaltenskodex“ vorbereitet, die auch für die Überwachung steuerlicher Maßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten zuständig ist. Die Gruppe „Verhaltenskodex“ arbeitet eng mit internationalen Gremien wie etwa dem OECD-Forum über schädliche Steuerpraktiken (Forum on Harmful Tax Practices, FHTP) zusammen, um verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit zu fördern.

Quelle: European Union, Rat der Europäischen Union

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Einreise in den Schengenraum: EU-Kommission schlägt Digitalisierung von Reisepässen und Personalausweisen vor

Für Personen, die in den Schengen-Raum einreisen und von dort ausreisen, hat die EU-Kommission die Verwendung digitaler Reisedokumente und eine neue EU-App für digitales Reisen vorgeschlagen. Die neuen Vorschriften sollen das Reisen in den und innerhalb des Schengen-Raums einfacher und sicherer machen. Die Digitalisierung und die Verwendung der App sind freiwillig.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.10.2024

Für Personen, die in den Schengen-Raum einreisen und von dort ausreisen, hat die EU-Kommission die Verwendung digitaler Reisedokumente und eine neue EU-App für digitales Reisen vorgeschlagen. Die neuen Vorschriften sollen das Reisen in den und innerhalb des Schengen-Raums einfacher und sicherer machen. Die Digitalisierung und die Verwendung der App sind freiwillig.

Vizepräsidentin Věra Jourová sagte dazu am 08.10.2024 in Straßburg: „Der Vorschlag zur Digitalisierung von Reisepässen und Personalausweisen ebnet den Weg für ein nahtloseres und sichereres Reiseerlebnis. Er ermöglicht es Reisenden, sich reibungsloser und schneller in der EU zu bewegen. Wir wissen, dass dies von vielen Europäern als Vorteil unserer Union angesehen wird.“

Sowohl EU-Bürger als auch Nicht-EU-Bürger werden beim Überschreiten der EU-Außengrenzen systematischen Kontrollen unterzogen. Derzeit werden diese Kontrollen physisch an Grenzübergangsstellen durchgeführt. Allein im Jahr 2023 wurden fast 600 Millionen Grenzübertritte verzeichnet. Daher ist es notwendig, die Grenzkontrollen zu beschleunigen und ein reibungsloseres Reisen zu gewährleisten. Gleichzeitig wird gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit aufrechterhalten, um sicherzustellen, dass jeder einzelne Reisende kontrolliert wird.

Neue Vorschriften zur Einführung digitaler Pässe und Personalausweise

Digitale Reisedokumente sind eine digitale Version der in Pässen und Personalausweisen gespeicherten Daten. Die Daten umfassen Informationen, die im Chip des Passes oder Personalausweises enthalten sind, einschließlich des Gesichtsbildes des Inhabers, jedoch nicht des Fingerabdrucks. Ein digitales Reisedokument kann auf einem Mobiltelefon gespeichert werden. Es ist für Reisende völlig freiwillig, die digitale Version ihrer Dokumente kostenlos anzufordern oder zu verwenden.

Dies wird:

  • Reibungslosere und schnellere Grenzübertritte für Reisende ermöglichen: Sowohl EU- als auch Nicht-EU-Bürger können ihre digitalen Reisepässe oder Personalausweise vor der Reise für eine Vorab-Grenzkontrolle bei Reisen in die oder aus der EU einreichen.
  • Erleichterung der Freizügigkeit und Verringerung des Verwaltungsaufwands für EU-Bürger: Die Mitgliedstaaten können EU-Bürgern die Verwendung digitaler Personalausweise zur Registrierung und Identifizierung gestatten. Sie könnten beispielsweise bei der Anmeldung bei nationalen Behörden für den Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat oder zur Erleichterung des Zugangs zu elektronischen Identifizierungssystemen verwendet werden.
  • Verbesserung der Effizienz von Grenzkontrollen: Dank der Vorabkontrollen, die durch digitale Reisedokumente ermöglicht werden, können die Grenzschutzbehörden ihre Zeit und Ressourcen auf die Aufdeckung von grenzüberschreitenden Straftaten und Schleusung von Migranten konzentrieren.
  • Verbesserung der Sicherheit im Schengen-Raum: Digitale Reisedokumente erleichtern es den Behörden, die Echtheit und Unversehrtheit von Reisedokumenten zu überprüfen, und erschweren es Betrügern, gefälschte Dokumente zu verwenden oder unentdeckt Grenzen zu passieren.

Die EU-Anwendung für digitales Reisen

Die EU-Anwendung „Digital Travel“ wird von der Kommission mit Unterstützung von eu-LISA, der EU-Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen, entwickelt und auf EU-Ebene eingeführt. Die Anwendung wird allen EU- und Nicht-EU-Bürgern mit einem biometrischen Reisepass oder einem EU-Personalausweis zur Verfügung stehen, die in den Schengen-Raum einreisen oder diesen verlassen.

Dank der EU-Anwendung „Digital Travel“ können Reisende

  • digitale Reiseunterlagen unter Verwendung ihres Reisepasses oder, im Falle von EU-Bürgern, ihres Personalausweises erstellen
  • Reisepläne und -dokumente vorab bei den Grenzbehörden einreichen und so die Wartezeiten an den Grenzübergängen verkürzen, da die meisten Kontrollen bereits im Voraus durchgeführt werden.
  • Sicherstellen, dass ihre Daten geschützt sind: Die Anwendung benötigt die Zustimmung des Benutzers, bevor personenbezogene Daten verarbeitet werden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten die Grenzbehörden umfassend in den Vorschriften zur Datensicherheit und zum Datenschutz schulen, bevor sie ihnen den Zugriff auf die Daten gestatten.

Die digitale Reiseanwendung der EU wird ab 2030 verfügbar sein. Damit wird es möglich sein, die digitalen Reiseunterlagen in der Europäischen digitalen Identitätsbrieftasche zu speichern.

Nächste Schritte

Der Rat und das Europäische Parlament müssen nun eine Einigung über die Vorschläge erzielen. Nach der Annahme werden die App und die erforderlichen technischen Standards entwickelt.

Quelle: Europäische Kommission

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Geschäftsklima für Selbständige auf Talfahrt

Das Geschäftsklima für die Selbständigen hat sich im September erneut verschlechtert. Der „Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex“ sank auf -21,4 Punkte, nach -18,4 im August. Damit näherte er sich dem Langzeittief vom Jahresbeginn. Die Selbständigen bewerteten ihre aktuelle Lage etwas weniger negativ. Der Ausblick auf die kommenden Monate trübte sich jedoch deutlich ein.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 10.10.2024

Das Geschäftsklima für die Selbständigen hat sich im September erneut verschlechtert. Der „Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex“ sank auf -21,4* Punkte, nach -18,4* im August. Damit näherte er sich dem Langzeittief vom Jahresbeginn. Die Selbständigen bewerteten ihre aktuelle Lage etwas weniger negativ. Der Ausblick auf die kommenden Monate trübte sich jedoch deutlich ein. „Die konjunkturelle Flaute und der damit verbundene Mangel an neuen Aufträgen macht den Selbständigen zu schaffen“, sagt ifo-Expertin Katrin Demmelhuber.

Ein Lichtblick ist der Tourismus und das Gastgewerbe. Dort liefen die Geschäfte etwas besser als im Vormonat. Bei den IT-Dienstleistern verschlechterte sich das Klima dagegen und erreichte ein Langzeittief.

Die Kreditnachfrage im dritten Quartal 2024 bleibt mit 10,1 % (9,8 % im zweiten Quartal) zwar relativ gering. Die Soloselbständigen und Kleinstunternehmen berichten jedoch, dass es zunehmend schwieriger wird, Kredite von Banken zu bekommen: 38,6 % stuften das Verhalten der Banken als restriktiv ein, nach 36,8 % im Vorquartal.

Seit August 2021 berechnet das ifo Institut den Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex für Soloselbständige und Kleinstunternehmen (weniger als 9 Mitarbeiter*innen). Wie im Gesamtindex sind alle Sektoren abgebildet. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem Dienstleistungssektor.

*(Salden, nicht saisonbereinigt)

Quelle: ifo Institut

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Handgel mit desinfizierender Wirkung darf nicht als Kosmetikprodukt vertrieben werden

Das VG Karlsruhe hat mit einem den Beteiligten zwischenzeitlich bekanntgegebenen Urteil die Klage einer Drogeriemarkt-Betreiberin abgewiesen, mit der sich diese gegen eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Tübingen gewandt hatte (Az. 3 K 2412/22).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 07.10.2024 zum Urteil 3 K 2412/22 vom 18.09.2024 (nrkr)

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit einem den Beteiligten zwischenzeitlich bekanntgegebenen Urteil die Klage einer Drogeriemarkt-Betreiberin abgewiesen, mit der sich diese gegen eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Tübingen gewandt hatte (Az. 3 K 2412/22).

Die Klägerin betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Sie bietet unter der Bezeichnung „Reinigungs-Handgel“ sowie „Reinigendes Handgel“ drei Produkte ihrer Eigenmarken in farbigen Kunststoffbehältern an, die mit Schmetterlingen, Clementinenspalten oder Häschen verziert und jeweils mit einem Henkel versehen sind. Das Regierungspräsidium Tübingen hatte mit Verfügung vom 14.06.2022 das Inverkehrbringen dieser Produkte untersagt, solange diese nicht über eine Zulassung nach der sog. Biozid-Verordnung der Europäischen Union oder eine entsprechende Registrierung verfügten. Die Produkte enthielten als Hauptbestandteil Ethanol (Alkohol) und müssten bei der Verwendung ebenso wie ein Biozid-Produkt einige Zeit auf der Haut einwirken. Daher seien die Regelungen der Biozid-Verordnung anwendbar.

Zur Begründung ihrer auf die Aufhebung der Untersagungsverfügung gerichteten Klage hatte die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass es sich um Kosmetikprodukte handle. Für diese sehe das Unionsrecht eigene Regelungen in der sog. Kosmetik-Verordnung vor. In den Reinigungsgelen sei jeweils mindestens ein Duftstoff sowie ein Inhaltsstoff mit pflegender Wirkung enthalten. Sie würden als kosmetische Mittel angeboten und erweckten für den Verbraucher nicht den Eindruck eines Biozid-Produkts. Die Biozid-Funktion sei allenfalls zweitrangig.

Dem ist die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht gefolgt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2024 Beweis durch eine Inaugenscheinnahme der drei Produkte erhoben und anschließend entschieden, dass die Untersagungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Die Biozid-Verordnung sei anwendbar. Zwar seien Kosmetikprodukte von deren Anwendungsbereich ausgenommen, allerdings treffe dies auf die Reinigungsgele der Klägerin nicht zu. Die Unterscheidung zwischen einem Biozid-Produkt und einem kosmetischen Mittel richte sich nach einem abstrakt-objektiven Maßstab. Es komme darauf an, wie das Produkt für einen durchschnittlichen Verbraucher in Erscheinung trete. Bei den Reinigungsgelen der Klägerin sei ein Alkoholgeruch unmittelbar nach dem Auftragen intensiv wahrnehmbar. Auch seien deutliche Warnhinweise auf den Kunststoffbehältern angebracht, die unter anderem auf eine hohe Entzündlichkeit der Produkte aufmerksam machten. Die Reinigungsgele würden in den Ladengeschäften zwischen den Handdesinfektionsmitteln platziert. Insgesamt gehe der Verbraucher nicht von einem Kosmetikprodukt aus. Die Reinigungsgele seien für eine Anwendung ohne Wasser gedacht und zielten auf das selbständige Abtöten von Keimen und Bakterien ab. Solchen Mitteln fehle der für ein Kosmetikprodukt erforderliche Reinigungseffekt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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Herbstprojektion: Bundesregierung rechnet mit Belebung der Wirtschaft im kommenden Jahr

Die Bundesregierung hat am 09.10.2024 die Herbstprojektion vorgelegt. Demnach rechnet sie mit einer Belebung der Wirtschaft im kommenden Jahr. Diese ist umso stärker, je schneller und besser die Wachstumsinitiative der Bundesregierung umgesetzt wird.

BMWK, Mitteilung vom 09.10.2024

Habeck: „Entscheidend ist, dass die Wachstumsinitiative jetzt voll umgesetzt wird.“

Die Bundesregierung hat heute die Herbstprojektion vorgelegt. Demnach rechnet sie mit einer Belebung der Wirtschaft im kommenden Jahr. Diese ist umso stärker, je schneller und besser die Wachstumsinitiative der Bundesregierung umgesetzt wird.

Derzeit wird die deutsche Wirtschaft zunehmend durch strukturelle Faktoren infolge des demografischen Wandels, einer schwierigeren Wettbewerbsposition und geoökonomischer Fragmentierung beeinträchtigt. Zudem belasten konjunkturelle Effekte wie die anhaltend schwache Nachfrage aus dem In- und Ausland sowie die weiterhin restriktiv wirkende Geldpolitik die wirtschaftliche Entwicklung. Frühindikatoren wie Industrieproduktion und Geschäftsklima weisen darauf hin, dass die konjunkturelle Schwächephase auch in der zweiten Jahreshälfte noch anhält. Zur Jahreswende 2024/25 dürfte sich die Wachstumsdynamik dann wieder allmählich beleben. Positiv sind schon jetzt die sinkende Inflation, spürbar gestiegene Realeinkommen und sinkende Zinsen.

In der Herbstprojektion geht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund davon aus, dass sich die deutsche Wirtschaftsleistung im laufenden Jahr preisbereinigt um 0,2 Prozent verringert. Zu Jahresbeginn 2025 dürften die Auftriebskräfte im Zuge einer Belebung des privaten Konsums, einer Erholung der Nachfrage nach Industrieerzeugnissen aus dem Ausland und einer Trendwende bei der Investitionstätigkeit dann wieder an Dynamik gewinnen. Hinzu kommen stützende Effekte von den Maßnahmen der Wachstumsinitiative, mit der die Bundesregierung die strukturellen Probleme Deutschlands systematisch angeht: mit einer Stärkung von Investitionsanreizen, einer Erhöhung der Arbeitsanreize für ältere Beschäftigte, Erleichterungen bei der Fachkräftegewinnung aus dem Ausland, Bürokratieabbau, der dauerhaften Senkung der Stromsteuer für die produzierenden Unternehmen und der Verlängerung der Strompreiskompensation für energieintensive Unternehmen. Insgesamt rechnet die Bundesregierung für das Jahr 2025 mit einer Steigerung des realen Bruttoinlandsprodukts um 1,1 Prozent, 2026 dürfte sich der Anstieg auf 1,6 Prozent nochmal verstärken.

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck: „Seit 2018 ist die deutsche Volkswirtschaft nicht mehr kräftig gewachsen. Neben konjunkturellen Risiken schlagen jetzt die strukturellen Probleme Deutschlands zu Buche, und das inmitten großer geoökonomischer Herausforderungen. Deutschland und Europa sind mitten in den Krisen eingezwängt zwischen China und den USA und müssen lernen, sich zu behaupten. Wir haben in der Regierung eine Reihe der strukturellen Probleme angepackt – von der Sicherung der Energieversorgung über Verfahrensbeschleunigungen bis zum Bürokratieabbau und dem so drängenden Arbeits- und Fachkräftemangel. Um den konjunkturellen – vor allem aber auch den strukturellen – Herausforderungen entgegenzutreten, hat die Bundesregierung mit der Wachstumsinitiative zusätzlich ein umfassendes Paket zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vereinbart. Wir sorgen für mehr Arbeits- und Fachkräfte und stärken Investitionen. Mit den Beschlüssen der Regierung zum Bürokratieabbau leiten wir eine Trendwende ein und bauen Bürokratie ab. Die Herbstprojektion zeigt deutlich: Diese Maßnahmen helfen. Wenn sie umgesetzt werden, und zwar vollständig, dann wird die Wirtschaft stärker wachsen, wieder mehr Menschen in Arbeit kommen. Deshalb müssen die Maßnahmen der Wachstumsinitiative jetzt entschlossen von allen umgesetzt werden. Auch die Bundesländer sind aufgerufen, hier ihren Beitrag zum Wachstum zu leisten.

Die Wachstumsinitiative ist ein wichtiger erster Schritt. Es ist aber mehr nötig, damit Deutschland nachhaltig auf den Wachstumspfad zurückkehrt. Hier würde ich gern ein paar erste Impulse setzen: Der Aufbau eines klimaneutralen Stromsystems ist eine Aufgabe von Generationen, die Wirtschaft und die Verbraucher sollten nicht jetzt die vollen Lasten tragen. Deshalb setze ich mich für eine deutliche und verlässliche Senkung der Netzentgelte ein. Zweitens muss die Trendwende beim Bürokratieabbau rasch konkret werden. Maßgabe sollten sein: Nur, was in der Praxis als Erleichterung ankommt, zählt. Das Instrument der Praxischecks, das wir jetzt verpflichtend für die ganze Bundesregierung vereinbart haben, ist ein wichtiger Schritt. Entscheidend ist, dass auch die neue EU-Kommission Bürokratieabbau zum Kernprojekt macht und Worten Taten folgen lässt. Drittens sollten wir eine neue Innovationskultur unterstützen. Auch dafür ist der Bürokratieabbau entscheidend. Besonders die Datenschutzbürokratie müssen wir drastisch reduzieren. Die Zuständigkeit von 17 Datenschutzbehörden ist für Wissenschaft und Wirtschaft oft eine bürokratische Hürde. Wir brauchen eine Federführung für bestimmte Themen bei einzelnen Ländern, damit Unternehmen nicht jedes Mal wieder neu verhandeln müssen, wie sie anonymisierte Daten nutzen können. Wenn Daten das neue Gold sind, dann müssen sie die Unternehmen auch anonymisiert nutzen können. Datenschutz ist wichtig – er muss aber so effizient ausgestaltet sein, dass unsere Unternehmen im internationalen Wettbewerb nicht dabei zusehen, wie wo anders die Schätze zusammengetragen werden, während wir in Europa unsere Nuggets quasi unbearbeitet wegschließen.“

Die Herbstprojektion im Detail

Wachstumsimpulse sind im kommenden Jahr vor allem vom privaten Verbrauch zu erwarten, der durch eine steigende Kaufkraft der privaten Haushalte infolge höherer Lohnabschlüsse, rückläufiger Inflationsraten und steuerlicher Entlastungen voraussichtlich wieder ausgeweitet wird. Darüber hinaus dürften die niedrigeren Zinsen die Kauflaune anregen. Auch die deutschen Absatzmärkte im Ausland werden gemäß den Prognosen internationaler Organisationen im Projektionszeitraum wieder etwas kräftiger wachsen und damit die Exporttätigkeit beleben. Dies dürfte – in Verbindung mit günstigeren Finanzierungsbedingungen – wiederum steigende Investitionen in Maschinen, Anlagen und Fahrzeuge nach sich ziehen. Die Bauinvestitionen werden dagegen trotz einer erwarteten Trendwende im Jahresverlauf 2025 wohl erst im Jahr 2026 wieder spürbar zum Wachstum beitragen.

Die erwartete konjunkturelle Belebung dürfte auch mit einer wieder zunehmenden Arbeitskräftenachfrage einhergehen. Die Beschäftigung wird sich ab dem Frühjahr 2025 wieder etwas dynamischer entwickeln – flankiert durch die arbeitsmarktaktivierenden Maßnahmen der Wachstumsinitiative; bei der Arbeitslosigkeit ist dann wieder mit einer Trendumkehr zu rechnen.

Die Verbraucherpreise sind zuletzt im Vorjahresvergleich unter die Zwei-Prozent-Marke gefallen; im Jahresdurchschnitt 2024 dürften sie um 2,2 Prozent über dem Vorjahr liegen. Im weiteren Projektionszeitraum dürfte die Inflation mit einer Rate von 2,0 Prozent im Jahr 2025 und 1,9 Prozent im Jahr 2026 nahe bzw. unter der Zwei-Prozent-Marke verbleiben. Dabei laufen dämpfende Effekte aufgrund der sinkenden Energiepreise allmählich aus, gleichzeitig gibt der Preisdruck bei den arbeitsintensiven Dienstleistungen erst mit einer gewissen Verzögerung nach. Inflationsmindernde Faktoren sind die weiterhin relativ straffe Geldpolitik, angemessene Tarifabschlüsse und geringere Gewinnmargen.

Mit der Wachstumsinitiative unterstützt die Bundesregierung die Überwindung der wirtschaftlichen Schwächephase – und sichert damit auch längerfristig den Wohlstand in Deutschland.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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