Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren

Das BMF-Schreiben vom 14. 03.2017 (BStBl I S. 473) wurde aktualisiert und an bestehende Richtlinienregelungen angepasst (Az. IV C 5 – S 2367/23/10001 :001).

BMF, Schreiben IV C 5 – S 2367/23/10001 :001 vom 08.10.2024

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. März 2017 (BStBl I S. 473). Die im Schreiben aufgeführten Grundsätze sind im Lohnsteuerabzugsverfahren für den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. Bis dahin wird es aus Vereinfachungsgründen auch nicht beanstandet, wenn die Regelung in R 39b.5 Absatz 2 Satz 4 LStR nicht berücksichtigt wird.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern ist für Unterspritzung mit Hyaluronsäure nicht zulässig

Mit einem Urteil zum Heilmittelwerberecht hat das OLG Hamm die erste streitige Entscheidung nach den neuen Vorschriften zu Unterlassungsklagen gefällt. Seit dem 13. Oktober 2023 sind danach die Oberlandesgerichte erstinstanzlich für Klagen nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG) zuständig (Az. 4 UKl 2/24).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 08.10.2024 zum Urteil 4 UKl 2/24 vom 29.08.2024 (nrkr)

Mit einem Urteil zum Heilmittelwerberecht hat das Oberlandesgericht Hamm am 29. August 2024 die erste streitige Entscheidung nach den neuen Vorschriften zu Unterlassungsklagen gefällt. Seit dem 13. Oktober 2023 sind danach die Oberlandesgerichte erstinstanzlich für Klagen nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG) zuständig.

Mit dem nun vorliegenden Urteil wurde einem Unternehmen aus Recklinghausen auf Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verboten, für die von ihm angebotenen Behandlungen von Nase, Lippen, Kinn oder anderen Teilen des Gesichts durch Unterspritzen mit Hyaluron im Internet oder in den sozialen Medien mit sog. Vorher-Nachher-Bildern zu werben.

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbietet aus Gründen des Verbraucherschutzes die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern außerhalb der entsprechenden Fachkreise für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Es soll kein Anreiz für derartige mit gesundheitlichen Risiken verbundene Eingriffe durch vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach dem Eingriff geschaffen werden.

Das beklagte Unternehmen hatte verschiedene Fallbeispiele von Nasen-, Tränenrinnen-, Wangenknochen- oder Kinnbehandlungen auf Instagram und seiner Internetseite mit Vorher-Nachher-Bildern beworben. Die Verbrauchzentrale sah in dem verwendeten Verfahren des Unterspritzens mit sog. Fillern auf Basis von Hyaluronsäure jedoch einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des Heilmittelwerberechts. Sie verlangte daher die Unterlassung solcher Werbung. Nach Auffassung des beklagten Unternehmens wendet dieses beim Unterspritzen jedoch weder ein operatives noch ein plastisch-chirurgisches Verfahren an.

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht und das UKlaG zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm ordnete dieses Unterspritzen jedoch ebenfalls als operatives plastisch-chirurgisches Verfahren ein und verbot die Werbung daher. Im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte reicht nach dem Urteil der hier vorliegende instrumentelle Eingriff am oder im Körper des Menschen – verbunden mit einer Gestaltveränderung – aus, um das Werbeverbot zu rechtfertigen. Da diese Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat das Gericht die Revision zugelassen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29. August 2024, Az. 4 UKl 2/24, nicht rechtskräftig (Revision eingelegt, BGH I ZR 170/24).

Für die Entscheidung relevante Vorschriften:

§ 2 UKlG – Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. …

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere … 6. die §§ 3 bis 13 des Heilmittelwerbegesetzes …

§ 6 UKlG – Zuständigkeit und Verfahren

(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. …

§ 11 HWG

(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden … Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden: 1. mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff …

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Schiedsvertrag hindert staatlichen Eilrechtsschutz nicht

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass trotz eines laufenden Schiedsverfahrens eine Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzschutzes durch die staatlichen Gerichte zulässig ist (Az. 4 U 74/24).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 08.10.2024 zum Beschluss 4 U 74/24 vom 01.10.2024

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass trotz eines laufenden Schiedsverfahrens eine Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzschutzes durch die staatlichen Gerichte zulässig ist.

Ein indonesisches Unternehmen stritt mit der Vermieterin von Maschinen um vertragliche Ansprüche wegen Überlassung von Maschinen und Belieferung mit Produktionsmaterial. Konkret ging es um Maschinen, mit denen (Vor-)Komponenten für Schuhproduzenten hergestellt werden können. Das Unternehmen beanspruchte während des laufenden Mietverhältnisses für sich eine Kaufoption für die Maschinen, was zum Streit geführt hatte. Im Januar 2024 kündigte die Vermieterin das seit mehr als zehn Jahren bestehende Mietverhältnis zum 21. Juli 2024. Überdies forderte sie die Rückführung der Maschinen, die Herausgabe des Know-hows sowie die Unterlassung der weiteren Nutzung. Seit 18. September 2023 führen die beiden Vertragspartner aufgrund einer gesondert zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarung ein außergerichtliches Schiedsverfahren. Verhandlungstermin im Schiedsverfahren war auf den 3. September 2024 bestimmt.

Das Unternehmen beantragte Mitte Juni 2024 beim Landgericht im Wege des Eilrechtsschutzes der Vermieterin aufzugeben, die überlassenen Maschinen nebst Produktionsmaterial bis auf Weiteres bei ihr, dem Unternehmen, zu belassen. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen.

Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat auf die Berufung des Unternehmens die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Az. 7 O 204/24) rechtskräftig bestätigt. Bereits nach dem eigenen Verhalten bzw. Vortrag des Unternehmens fehle es an der notwendigen Dringlichkeit für die Gewährung von Eilrechtsschutz. Das Unternehmen habe nach der Kündigung mit der Antragsstellung beim Landgericht fast fünf Monate gewartet. Zudem habe es sich selbst darauf berufen, dass vor dem Erlass einer Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzes das Ergebnis des Schiedsverfahrens abzuwarten sei. Das Schiedsverfahren binde das staatliche Gericht jedoch weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht. Dies könne zwar zum Ergebnis führen, dass ein staatliches Gericht angerufen werde und eine (vorläufige) Regelung treffe, die Einfluss auf das schiedsgerichtliche Verfahren haben könne. Staatliche Gerichte hätten aber neben den Schiedsgerichten für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine konkurrierende Zuständigkeit. So könnten Verfahren vor staatlichen Gerichten schneller zum Ziel führen als der Weg über das Schiedsgericht, zumal nur die von staatlichen Gerichten angeordneten einstweiligen Maßnahmen aus sich heraus vollziehbar seien.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken

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Mietvertrag und Schadensersatzverzicht bei verzögertem Wohnungsverkauf sittenwidrig

Kann der Verkäufer einer Eigentumswohnung den Kaufvertrag selbstverursacht nicht erfüllen, ist das Angebot eines Mietvertrags unter der Bedingung eines Schadensersatzverzichts unter Umständen sittenwidrig. So das AG Hanau (Az. 32 C 243/21).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 08.10.2024 zum Urteil 32 C 243/21 vom 15.03.2024 (rkr)

Kann der Verkäufer einer Eigentumswohnung den Kaufvertrag selbstverursacht nicht erfüllen, ist das Angebot eines Mietvertrags unter der Bedingung eines Schadensersatzverzichts unter Umständen sittenwidrig.

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Verkäufer einer Eigentumswohnung sittenwidrig handelt, wenn er die Wohnung nicht fristgerecht veräußern kann und den Käufern stattdessen einen Mietvertrag bei Verzicht auf alle Schadensersatzansprüche anbietet. Eine solche Verzichtserklärung ist zudem beurkundungspflichtig (Urteil vom 15.03.2024, Az. 32 C 243/21).

Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Kurz vor dem vereinbarten Stichtag informierte die Verkäuferin die Käufer, dass die Vormerkung wegen eines Fehlers der Teilungserklärung nicht im Grundbuch eingetragen wird, sodass der Vertrag vorerst nicht vollzogen werden kann. Sie bot ihnen stattdessen den Abschluss eines Mietvertrags über die Wohnung an unter der Bedingung, dass sie auf alle Schadensersatzansprüche wegen der Verzögerung verzichten. Die Käufer erklärten sich hierzu bereit, weil ihre Mietwohnung bereits gekündigt und die Käuferin zudem schwanger war. Sie zahlten vorerst die Mieten vollständig und rechneten diese sodann teilweise gegen die Finanzierungskosten ihrer Bank auf, welche den Kaufpreis weiterhin zur Auszahlung bereithielt.

Das Amtsgericht hat entschieden, dass die Verkäuferin die weiteren Mieten nicht fordern kann. Denn sowohl der Mietvertrag als auch die Verzichtserklärung sind sittenwidrig. Es habe an sich überhaupt keinen Grund für die Käufer gegeben, diese Verträge einzugehen, weil die Klägerin für die Verzögerung verantwortlich war, zumal die Mieten zumindest auf den Kaufpreis hätten verrechnet werden müssen. Die Klägerin habe vielmehr deren Zwangslage ausgenutzt. Zwar hätten die Beklagten die laufenden Kosten der Eigentumswohnung ohnehin tragen müssen. Diese waren jedoch durch die erbrachten Zahlungen getilgt. Der Verzicht auf Schadensersatz unterlag zudem der notariellen Beurkundungspflicht, weil er den Kaufvertrag inhaltlich ändert.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

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Gesetz zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (E-Fuels-only-Gesetz)

Das BMF hat den Referentenentwurf des sog. E-Fuels-only-Gesetzes veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 08.10.2024

Die Kraftfahrzeuge und ihre Nutzung betreffenden bestehenden steuerlichen Regelungen sollen zur Berücksichtigung ihrer Umwelt- und Klimawirkungen technologieneutral ausgestaltet werden, wenn es sich um klimaneutrale Fahrzeuge handelt. Zu diesen Regelungen zählen die Bewertung der privaten Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen (sog. Dienstwagenbesteuerung), die Kraftfahrzeugsteuer sowie die Hinzurechnung von Mietzinsen und Leasingraten bei der Gewerbesteuer. Ein Beitrag zur Erreichung der oben genannten Zielstellung kann durch die Einführung einer befristeten Kraftfahrzeugsteuerbefreiung zugunsten solcher Kraftfahrzeuge erreicht werden, deren Betrieb nach den verbindlichen Feststellungen der Verkehrsbehörden lediglich mit flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die unter ausschließlichem Einsatz erneuerbarer Energien hergestellt worden sind, möglich ist. Zu diesem Zweck wird das Kraftfahrzeugsteuergesetz um eine entsprechende Befreiungsvorschrift ergänzt. Die bisher für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bestehenden Sonderregelungen bei der Bewertung der Entnahme/des geldwerten Vorteils für die private Nutzung dieser betrieblichen Kraftfahrzeuge sollen unter Einbeziehung von E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen erweitert werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz

Das BMF delegiert die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde für einige Bereiche an das Bundeszentralamt für Steuern (Az. IV B 3 – O 1120/19/10013 :005).

BMF, Schreiben IV B 3 – O 1120/19/10013 :005 vom 08.10.2024

Das Bundesministerium der Finanzen delegiert gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde für die folgenden Bereiche an das Bundeszentralamt für Steuern:

1. Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach

  • den Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (entsprechend Artikel 25 Absatz 1, 2 und 5 OECD-Musterabkommen),
  • den Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern,
  • dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23. Juli 1990 (ABl. L 225 vom 20.08.1990, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung,
  • dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der jeweils geltenden Fassung und
  • dem BEPS-MLI-Anwendungsgesetz vom 19. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 205) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO.

3. Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten (hier: Einzelfälle).

4. Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den Doppelbesteuerungsabkommen, Informationsaustauschabkommen, anderen Amtshilfevereinbarungen, dem EU-Amtshilfe-Gesetz, dem EU-Beitreibungsgesetz sowie nach § 117 AO (siehe auch BMF-Schreiben vom 13. Dezember 1976, BStBl I 1977 S. 33) und § 117e AO.

Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, im Einzelfall die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde an sich zu ziehen.

Nicht an das Bundeszentralamt für Steuern delegiert ist die Zuständigkeit für

  • Vereinbarungen über die Auslegung und Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 OECD-Musterabkommen, jedoch ausgenommen die in Nr. 2 genannten Vorabverständigungsverfahren) und
  • die Beratung darüber, wie Doppelbesteuerungen in Fällen vermieden werden können, die im konkret anzuwendenden Abkommen nicht behandelt sind (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 OECD-Musterabkommen).

Das Schreiben vom 23. Mai 2022 (Az. IV B 5 – O 1000/19/10202 :002, DOK: 2022/0496344; BStBl I S. 838) wird durch dieses Schreiben ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kein Anscheinsbeweis für Haftung bei ungeklärter Rechtslage

Bei ungeklärter Rechtslage spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass rechtsschutzversicherte Mandanten sich gegen eine Klage entschieden hätten. Dies entschied der BGH (Az. IX ZR 38/23). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 08.10.2024 zum Urteil IX ZR 38/23 des BGH vom 16.05.2024

Bei ungeklärter Rechtslage spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass rechtsschutzversicherte Mandanten sich gegen eine Klage entschieden hätten.

Stellt sich in einem Anwaltshaftungsprozess heraus, dass der Anwalt die Mandanten nicht ausreichend über die Risiken der Rechtsverfolgung beraten hat, so kann laut BGH-Rechtsprechung ein Anscheinsbeweis dafür greifen, dass sie sich definitiv gegen eine Rechtsverfolgung entschieden hätten. Dieser greift jedoch nur, wenn ein Erfolg objektiv aussichtslos gewesen wäre. Bei einer ungeklärten Rechtslage ohne höchstrichterliche Rechtsprechung oder Literaturdiskussionen zu dem Thema könne diese objektive Aussichtslosigkeit nicht angenommen werden. Damit hat der BGH seine Rechtsprechung in einem nun veröffentlichten Urteil nun weiter konkretisiert (Urteil vom 16.05.2024, Az. IX ZR 38/23).

Im vorliegenden Fall hatte eine Rechtsschutzversicherung einen Anwalt aus abgetretenem Recht verklagt, weil dieser mehrere ihrer Meinung nach aussichtslose Rechtsstreite von Anlegern geführt hatte. Im Anwaltshaftungsprozess wurde festgestellt, dass der Anwalt seine Mandanten tatsächlich nicht ausreichend über die unsichere Rechtslage aufgeklärt hatte. Das Berufungsgericht folgerte daraus, dass eine Kausalität der Pflichtverletzung für den Kostenschaden gegeben sei und der Anwalt haften müsse. Denn wegen der unzureichenden Beratung greife ein vom BGH entwickelter Anscheinsbeweis dafür, dass sich die Mandanten bei ordnungsgemäßer Beratung in jedem Fall gegen die weitere Rechtsverfolgung entschieden hätten. Die Rechtsverfolgung sei objektiv aussichtslos gewesen.

BGH: Kein Anscheinsbeweis bei ungeklärter Rechtslage

Dies sah der BGH allerdings anders. Der Anscheinsbeweis greife nur unter strengen Voraussetzungen. Die Rechtsverfolgung müsse aus der maßgeblichen Sicht ex ante aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen objektiv aussichtslos gewesen sein. So komme die Vermutung schon nicht in Betracht, wenn die Mandanten sich möglicherweise auch anders entschieden hätten. Gerade, wenn das Kostenrisiko durch eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung weitestgehend ausgeschlossen ist, könnten schon ganz geringe Erfolgsaussichten den Mandanten dazu veranlassen, den Rechtsstreit zu führen oder fortzusetzen. Objektiv aussichtslos sei eine Rechtsverfolgung in diesen Fällen nur, wenn eine streitentscheidende Rechtsfrage höchstrichterlich abschließend geklärt ist oder nach der Gesetzeslage völlig eindeutig ist.

Im vorliegenden Fall habe es unstrittig noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der entscheidenden Rechtsfrage gegeben. Nicht einmal in der Literatur sei das Problem bereits erkannt oder diskutiert worden. Die Rechtslage sei auch nicht objektiv eindeutig gewesen, da es auf die Auslegung von Versicherungsbedingungen angekommen wäre. Die Rechtsverfolgung wäre damit nicht objektiv aussichtslos gewesen. Weil der Fall zur Entscheidung reif war, hat der BGH den Fall abschließend zugunsten des Anwalts entschieden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Änderungen für Schornsteinfeger

Die Bundesregierung plant weitere Änderungen für Schornsteinfeger und hat deshalb den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 20/13085).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.10.2023

Die Bundesregierung plant weitere Änderungen für Schornsteinfeger und hat deshalb den Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in den Bundestag eingebracht (20/13085). In der Gesetzesbeschreibung heißt es, dass „die Stellvertreterregelungen für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger behutsam angepasst“ werden sollen.

Damit will die Regierung die Nachbesetzung von Kehrbezirken sicherstellen, „ohne das Kehrbezirkssystem zu verändern und ohne den hohen Standard bei der Betriebs- und Brandsicherheit einzuschränken“. Eine zusätzliche Vertretungsmöglichkeit für die Feuerstättenschau durch einen angestellten Schornsteinfegermeister oder Angestellten mit gleichgestellter Qualifikation („Meistergesellen“) solle den Betrieben hierbei mehr Flexibilität bieten.

Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf keine Einwände erhoben.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 654/2024

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Produktion im August 2024: +2,9 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im August 2024 gegenüber Juli 2024 um 2,9 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.10.2024

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 0,1 % gestiegen

Produktion im Produzierenden Gewerbe
August 2024 (real, vorläufig):
+2,9 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-2,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Juli 2024 (real, revidiert):
-2,9 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-5,6 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im August 2024 gegenüber Juli 2024 saison- und kalenderbereinigt um 2,9 % gestiegen. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von Juni 2024 bis August 2024 um 1,3 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Im Juli 2024 sank die Produktion gegenüber Juni 2024 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 2,9 % (vorläufiger Wert: -2,4 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2023 war die Produktion im August 2024 kalenderbereinigt 2,7 % niedriger.

Deutlicher Produktionsanstieg in der Automobilindustrie

Derzeit treten bei der Produktion in der Automobilindustrie deutliche Schwankungen von Monat zu Monat auf, welche die monatliche Entwicklung der Produktion im Produzierenden Gewerbe insgesamt beeinflussen. Im August 2024 stieg die Produktion im Bereich Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen saison- und kalenderbereinigt um 19,3 % im Vergleich zum Vormonat, nachdem sie im Juli 2024 um 8,2 % zurückgegangen war.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) nahm im August 2024 gegenüber Juli 2024 saison- und kalenderbereinigt um 3,4 % zu. Dabei stieg die Produktion von Investitionsgütern um 6,9 % und die Produktion von Vorleistungsgütern um 0,1 %. Die Produktion von Konsumgütern blieb unverändert (0,0 %). Außerhalb der Industrie verzeichnete die Energieerzeugung im August 2024 einen Zuwachs von 2,3 % und die Bauproduktion stieg im Vergleich zum Vormonat um 0,3 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2023 sank die Industrieproduktion im August 2024 kalenderbereinigt um 3,1 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gestiegen

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im August 2024 gegenüber Juli 2024 saison- und kalenderbereinigt um 0,1 % gestiegen. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in diesen Industriezweigen von Juni 2024 bis August 2024 um 0,7 % höher als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat August 2023 war die energieintensive Produktion im August 2024 kalenderbereinigt um 2,2 % höher. Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten: Verschiebung des Geltungsbeginns um ein Jahr

Die EU-Kommission hat einen Änderungsvorschlag zur Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten vorgelegt. Darin schlägt sie u. a. die Verschiebung der Anwendung der Verordnung um ein Jahr vor. Demnach müssen große Unternehmen die Vorschriften ab 30.12.2025 (statt 30.12.2024) und Kleinst- und kleine Unternehmen ab 30.06.2026 (statt 30.06.2025) anwenden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 02.10.2024

Die EU-Kommission hat am 02.10.2024 einen Änderungsvorschlag zur Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten vorgelegt. Darin schlägt sie

  • die Verschiebung der Anwendung der Verordnung um ein Jahr vor. Demnach müssen große Unternehmen die Vorschriften ab 30.12.2025 (statt 30.12.2024) und Kleinst- und kleine Unternehmen ab 30.06.2026 (statt 30.06.2025) anwenden.
  • die Vorlage der Länderbenchmark-Liste in Form von Durchführungsrechtsakten bis spätestens 30.06.2025 vor. Die Grundsätze für die Methodik zur Einstufung der Länder in die verschiedenen Risikokategorien werden im strategischen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit aufgezeigt.

Außerdem hat die EU-Kommission ihre Webseite zur Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten überarbeitet und folgende Dokumente veröffentlicht:

  • Leitlinien zur Unterstützung von Unternehmen und Durchsetzungsbehörden sowie Klarstellung der Bestimmungen in der Verordnung;
  • aktualisierte FAQ, in die über 40 neue zusätzliche Antworten auf häufig gestellte Fragen aufgenommen wurden.

Laut EU-Kommission ist das Informationssystem, in dem die Sorgfaltserklärungen registriert und hochgeladen werden können, ab November einsatzbereit. Der volle Betrieb soll ab Dezember gewährleistet sein. Erste Trainingsvideos zum Informationssystem stehen nun auch auf der Webseite zur Verfügung.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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