Gesetzentwurf zum Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt beschlossen

Der Schutz am Arbeitsplatz ist ein Menschenrecht. Das Bundeskabinett hat daher am 09.10.2024 den Gesetzentwurf zum Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt beschlossen.

BMAS, Mitteilung vom 09.10.2024

Der Schutz am Arbeitsplatz ist ein Menschenrecht

Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zum Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt beschlossen.

Damit macht die Bundesregierung einen wichtigen Schritt zur Ratifikation. Ziel des Übereinkommens ist Prävention. Durch Arbeitsschutz sollen Unfälle und Gesundheitsschäden verhütet und Gefahrenursachen in der Arbeitsumwelt reduziert werden. Außerdem unterstützt Deutschland auf diesem Weg die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit zwischen Regierungen, Sozialpartnern und internationalen Organisationen auf dem wichtigen Feld der gemeinsamen Beschäftigungs- und Sozialpolitik.

Im Juni 2022 nahm die Internationale Arbeitsorganisation das Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt zusammen mit Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz in den Kanon von nun insgesamt zehn besonders wichtigen ILO-Instrumenten, den sog. ILO-Kernarbeitsnormen, auf.

ILO-Kernarbeitsnormen stehen im Rang universell gültiger Menschenrechte, die jedem Menschen weltweit zustehen und sich allein aus der Würde des Menschen herleiten und begründen lassen: Rechte, die unveräußerlich, unteilbar und unverzichtbar sind. Sie gelten grundsätzlich unabhängig von nationalen Ratifikationen.

Durch die Ratifikation und damit die völkerrechtlich verbindliche Unterzeichnung unterstützt die Bundesregierung die Bedeutung von internationalen Menschenrechten weltweit und im eigenen Land.

Übereinkommen Nr. 155 trifft Regelungen zum präventiven Arbeitsschutz und nimmt einen zentralen Platz auf diesem Gebiet und als tragende Orientierungs- und Handlungsmaxime ein. Dabei soll es eine innerstaatliche Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt unterstützen, die Unfälle und Gesundheitsschäden verhütet und Gefahrenursachen in der Arbeitswelt verringert. Aufgrund unseres hohen Schutzniveaus ist in Deutschland allerdings kein gesetzlicher Anpassungsbedarf erforderlich.

Doch auch wenn wir in Deutschland schon einen hohen Schutzstandard in der Arbeitswelt etablieren können und genießen, so ist weltweit noch ein großer Schritt zu gehen:

Denn weltweit führen Arbeitsunfälle und berufsbedingte Erkrankungen zu fast drei Millionen Todesfällen, und über 395 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erleiden jährlich nicht-tödliche Unfälle am Arbeitsplatz mit erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen jeweils für die gesamte Gesellschaft.

In Deutschland wollen wir weiter vorangehen und Vorbild sein für andere. Menschenrechte und Schutzmechanismen können nur dann dauerhaft wirksam werden, wenn sie permanenten Schutz erfahren und unterstützt werden. Das ist auch in unserem nationalen Interesse und gibt Orientierung für die Wirtschaft und unsere Gesellschaft.

Mit der anstehenden Ratifikation von Übereinkommen Nr. 155 wird Deutschland alle zehn ILO-Kernarbeitsnormen ratifiziert haben und unterstützt damit ausdrücklich die fundamentalen Prinzipien und Rechte bei der Arbeit wie Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen, Beseitigung von Zwangsarbeit, Abschaffung von Kinderarbeit, Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und nun auch Schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz weltweit.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Der Bürokratieabbau geht weiter: Bundesregierung beschließt Entlastungsverordnung

Die Bundesregierung hat am 09.10.2024 den vom BMJ vorgelegten Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Die Verordnung ist Teil des Meseberger Entlastungspakets und ergänzt das Bürokratieentlastungsgesetz IV.

BMJ, Pressemitteilung vom 09.10.2024

Wirtschaft wird jährlich im Umfang von rund 420 Millionen Euro entlastet

Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen. Die Verordnung ist Teil des Meseberger Entlastungspakets und ergänzt das Bürokratieentlastungsgesetz IV. Sie enthält Regelungen, die aus rechtlichen Gründen nicht per Gesetz, sondern nur mit einer Verordnung erlassen werden können. Verordnungen sind Rechtsakte, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von der Regierung oder der Verwaltung erlassen werden – und nicht im Parlament.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt: „Bürokratieabbau ist eine Daueraufgabe. Heute bringen wir das Meseberger Entlastungspaket über die Ziellinie. Mit diesem Paket haben wir das größte Bürokratieabbau-Programm in der Geschichte unseres Landes auf den Weg gebracht. Ganze 3,5 Milliarden Euro an Belastung nehmen wir so von den Schultern unserer Wirtschaft. Erst vor zwei Wochen hat der Bundestag mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV eine Maßnahme aus dem Paket beschlossen. Heute legen wir mit dem abschließenden Baustein daraus nach: Die Bürokratieentlastungsverordnung entlastet die Wirtschaft um weitere 420 Millionen Euro pro Jahr. Wir bauen Anzeige- und Mitteilungspflichten ab und fördern die Digitalisierung. Zum Beispiel erleichtern wir die digitale Rechnungsstellung für Steuerberaterinnen und Steuerberater. Im Vergleich zum ersten Verordnungsentwurf haben wir das Entlastungsvolumen um mehrere hundert Millionen Euro gesteigert. Das zeigt: Beharrlichkeit zahlt sich aus. In diesem Geist werden wir weitermachen. Unser nächstes Ziel ist ein kraftvolles Jahresbürokratieentlastungsgesetz 2025. Denn ich bin überzeugt: Mit jährlichen Bürokratieabbaugesetzen können wir dauerhaft und substanziell für Entlastungen sorgen – im Interesse der Bürger, Betriebe und Behörden.“

Insgesamt umfasst die Verordnung 32 Rechtsänderungen, deren jährliche Entlastung für die Wirtschaft sich auf rund 420 Millionen Euro beläuft. Die Beiträge stammen aus mehreren Bundesminiserien. Das Bundesministerium der Justiz hat die Vorschläge koordiniert und zusammengeführt.

Die Einzelmaßnahmen lassen sich folgenden Schwerpunkten zuordnen:

  • Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung,
  • Abbau von Anzeige- und Mitteilungspflichten,
  • weitere Verfahrenserleichterungen und Rechtsbereinigung.

Der größte Anteil mit rund 400 Millionen Euro pro Jahr entfällt auf die Regelungen zu Erleichterung bei der Rechnungsstellung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern. Künftig sollen diese leichter und vollständig digital abgewickelt werden. Mit der Anhebung von Meldeschwellen im Kapital- und Zahlungsverkehr in der Außenwirtschaftsverordnung wird die Wirtschaft um weitere rund 14 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Eine Entlastung von rund 6 Millionen Euro pro Jahr für die Wirtschaft bewirkt die Umsetzung eines Vorschlages aus der Verbändeabfrage aus dem Jahr 2023: Mit der Änderung im Lebensmittelrecht wird die elektronische Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe ermöglicht.

Die Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie wird nun dem Bundesrat zugeleitet. Der Bundesrat muss der Verordnung zustimmen.

Quelle: Bundesministerium für Justiz

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Exporte im August 2024: +1,3 % zum Juli 2024

Im August 2024 sind die deutschen Exporte gegenüber Juli 2024 um 1,3 % gestiegen und die Importe um 3,4 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, stiegen die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2023 um 0,1 %, die Importe sanken um 3,1 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.10.2024

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), August 2024
131,9 Milliarden Euro
+1,3 % zum Vormonat
+0,1 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), August 2024
109,4 Milliarden Euro
-3,4 % zum Vormonat
-3,1 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), August 2024
+22,5 Milliarden Euro

Im August 2024 sind die deutschen Exporte gegenüber Juli 2024 kalender- und saisonbereinigt um 1,3 % gestiegen und die Importe um 3,4 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, stiegen die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2023 um 0,1 %, die Importe sanken um 3,1 %.

Insgesamt wurden im August 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 131,9 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 109,4 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss im August 2024 mit einem Überschuss von 22,5 Milliarden Euro ab. Im Juli 2024 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik bei +16,9 Milliarden Euro gelegen, im August 2023 bei +18,9 Milliarden Euro.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im August 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 72,7 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 57,4 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Juli 2024 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 0,8 %, die Importe aus diesen Staaten nahmen um 3,7 % ab. In die Staaten der Eurozone wurden im August 2024 Waren im Wert von 50,6 Milliarden Euro (+0,6 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 37,5 Milliarden Euro (-7,2 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden im August 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 22,0 Milliarden Euro (+1,4 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,9 Milliarden Euro (+3,7 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im August 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 59,2 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 52,0 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Juli 2024 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 1,9 % zu, die Importe von dort sanken um 3,2 %.

Die meisten deutschen Exporte gingen im August 2024 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 5,5 % mehr Waren exportiert als im Juli 2024. Damit stiegen die Exporte in die Vereinigten Staaten auf einen Wert von 13,5 Milliarden Euro. Die Exporte in die Volksrepublik China nahmen um 1,9 % auf 7,4 Milliarden Euro zu, die Exporte in das Vereinigte Königreich stiegen um 5,7 % auf 6,8 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im August 2024 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 13,2 Milliarden Euro eingeführt, das waren 1,4 % weniger als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 0,7 % auf 7,8 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 0,1 % auf 2,9 Milliarden Euro ab.

Die Exporte in die Russische Föderation sanken im August 2024 gegenüber Juli 2024 kalender- und saisonbereinigt um 9,5 % auf 0,6 Milliarden Euro. Gegenüber August 2023, als die Exporte nach Russland infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine bereits auf einem sehr niedrigen Niveau lagen, nahmen sie um 11,8 % ab. Die Importe aus Russland sanken im August 2024 gegenüber Juli 2024 um 29,1 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber August 2023 gingen die Importe um 41,4 % zurück.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im August 2024 Waren im Wert von 121,8 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 103,0 Milliarden Euro importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2023 nahmen die Exporte im August 2024 damit um 3,1 % und die Importe um 5,3 % ab. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im August 2024 mit einem Überschuss von 18,9 Milliarden Euro ab. Im August 2023 hatte der Saldo +16,9 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren

Das BMF-Schreiben vom 14. 03.2017 (BStBl I S. 473) wurde aktualisiert und an bestehende Richtlinienregelungen angepasst (Az. IV C 5 – S 2367/23/10001 :001).

BMF, Schreiben IV C 5 – S 2367/23/10001 :001 vom 08.10.2024

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. März 2017 (BStBl I S. 473). Die im Schreiben aufgeführten Grundsätze sind im Lohnsteuerabzugsverfahren für den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. Bis dahin wird es aus Vereinfachungsgründen auch nicht beanstandet, wenn die Regelung in R 39b.5 Absatz 2 Satz 4 LStR nicht berücksichtigt wird.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern ist für Unterspritzung mit Hyaluronsäure nicht zulässig

Mit einem Urteil zum Heilmittelwerberecht hat das OLG Hamm die erste streitige Entscheidung nach den neuen Vorschriften zu Unterlassungsklagen gefällt. Seit dem 13. Oktober 2023 sind danach die Oberlandesgerichte erstinstanzlich für Klagen nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG) zuständig (Az. 4 UKl 2/24).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 08.10.2024 zum Urteil 4 UKl 2/24 vom 29.08.2024 (nrkr)

Mit einem Urteil zum Heilmittelwerberecht hat das Oberlandesgericht Hamm am 29. August 2024 die erste streitige Entscheidung nach den neuen Vorschriften zu Unterlassungsklagen gefällt. Seit dem 13. Oktober 2023 sind danach die Oberlandesgerichte erstinstanzlich für Klagen nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG) zuständig.

Mit dem nun vorliegenden Urteil wurde einem Unternehmen aus Recklinghausen auf Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verboten, für die von ihm angebotenen Behandlungen von Nase, Lippen, Kinn oder anderen Teilen des Gesichts durch Unterspritzen mit Hyaluron im Internet oder in den sozialen Medien mit sog. Vorher-Nachher-Bildern zu werben.

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbietet aus Gründen des Verbraucherschutzes die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern außerhalb der entsprechenden Fachkreise für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Es soll kein Anreiz für derartige mit gesundheitlichen Risiken verbundene Eingriffe durch vergleichende Darstellung des Aussehens vor und nach dem Eingriff geschaffen werden.

Das beklagte Unternehmen hatte verschiedene Fallbeispiele von Nasen-, Tränenrinnen-, Wangenknochen- oder Kinnbehandlungen auf Instagram und seiner Internetseite mit Vorher-Nachher-Bildern beworben. Die Verbrauchzentrale sah in dem verwendeten Verfahren des Unterspritzens mit sog. Fillern auf Basis von Hyaluronsäure jedoch einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des Heilmittelwerberechts. Sie verlangte daher die Unterlassung solcher Werbung. Nach Auffassung des beklagten Unternehmens wendet dieses beim Unterspritzen jedoch weder ein operatives noch ein plastisch-chirurgisches Verfahren an.

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht und das UKlaG zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm ordnete dieses Unterspritzen jedoch ebenfalls als operatives plastisch-chirurgisches Verfahren ein und verbot die Werbung daher. Im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte reicht nach dem Urteil der hier vorliegende instrumentelle Eingriff am oder im Körper des Menschen – verbunden mit einer Gestaltveränderung – aus, um das Werbeverbot zu rechtfertigen. Da diese Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat das Gericht die Revision zugelassen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29. August 2024, Az. 4 UKl 2/24, nicht rechtskräftig (Revision eingelegt, BGH I ZR 170/24).

Für die Entscheidung relevante Vorschriften:

§ 2 UKlG – Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. …

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere … 6. die §§ 3 bis 13 des Heilmittelwerbegesetzes …

§ 6 UKlG – Zuständigkeit und Verfahren

(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. …

§ 11 HWG

(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden … Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden: 1. mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff …

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Schiedsvertrag hindert staatlichen Eilrechtsschutz nicht

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass trotz eines laufenden Schiedsverfahrens eine Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzschutzes durch die staatlichen Gerichte zulässig ist (Az. 4 U 74/24).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 08.10.2024 zum Beschluss 4 U 74/24 vom 01.10.2024

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass trotz eines laufenden Schiedsverfahrens eine Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzschutzes durch die staatlichen Gerichte zulässig ist.

Ein indonesisches Unternehmen stritt mit der Vermieterin von Maschinen um vertragliche Ansprüche wegen Überlassung von Maschinen und Belieferung mit Produktionsmaterial. Konkret ging es um Maschinen, mit denen (Vor-)Komponenten für Schuhproduzenten hergestellt werden können. Das Unternehmen beanspruchte während des laufenden Mietverhältnisses für sich eine Kaufoption für die Maschinen, was zum Streit geführt hatte. Im Januar 2024 kündigte die Vermieterin das seit mehr als zehn Jahren bestehende Mietverhältnis zum 21. Juli 2024. Überdies forderte sie die Rückführung der Maschinen, die Herausgabe des Know-hows sowie die Unterlassung der weiteren Nutzung. Seit 18. September 2023 führen die beiden Vertragspartner aufgrund einer gesondert zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarung ein außergerichtliches Schiedsverfahren. Verhandlungstermin im Schiedsverfahren war auf den 3. September 2024 bestimmt.

Das Unternehmen beantragte Mitte Juni 2024 beim Landgericht im Wege des Eilrechtsschutzes der Vermieterin aufzugeben, die überlassenen Maschinen nebst Produktionsmaterial bis auf Weiteres bei ihr, dem Unternehmen, zu belassen. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen.

Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat auf die Berufung des Unternehmens die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Az. 7 O 204/24) rechtskräftig bestätigt. Bereits nach dem eigenen Verhalten bzw. Vortrag des Unternehmens fehle es an der notwendigen Dringlichkeit für die Gewährung von Eilrechtsschutz. Das Unternehmen habe nach der Kündigung mit der Antragsstellung beim Landgericht fast fünf Monate gewartet. Zudem habe es sich selbst darauf berufen, dass vor dem Erlass einer Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzes das Ergebnis des Schiedsverfahrens abzuwarten sei. Das Schiedsverfahren binde das staatliche Gericht jedoch weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht. Dies könne zwar zum Ergebnis führen, dass ein staatliches Gericht angerufen werde und eine (vorläufige) Regelung treffe, die Einfluss auf das schiedsgerichtliche Verfahren haben könne. Staatliche Gerichte hätten aber neben den Schiedsgerichten für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine konkurrierende Zuständigkeit. So könnten Verfahren vor staatlichen Gerichten schneller zum Ziel führen als der Weg über das Schiedsgericht, zumal nur die von staatlichen Gerichten angeordneten einstweiligen Maßnahmen aus sich heraus vollziehbar seien.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken

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Mietvertrag und Schadensersatzverzicht bei verzögertem Wohnungsverkauf sittenwidrig

Kann der Verkäufer einer Eigentumswohnung den Kaufvertrag selbstverursacht nicht erfüllen, ist das Angebot eines Mietvertrags unter der Bedingung eines Schadensersatzverzichts unter Umständen sittenwidrig. So das AG Hanau (Az. 32 C 243/21).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 08.10.2024 zum Urteil 32 C 243/21 vom 15.03.2024 (rkr)

Kann der Verkäufer einer Eigentumswohnung den Kaufvertrag selbstverursacht nicht erfüllen, ist das Angebot eines Mietvertrags unter der Bedingung eines Schadensersatzverzichts unter Umständen sittenwidrig.

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Verkäufer einer Eigentumswohnung sittenwidrig handelt, wenn er die Wohnung nicht fristgerecht veräußern kann und den Käufern stattdessen einen Mietvertrag bei Verzicht auf alle Schadensersatzansprüche anbietet. Eine solche Verzichtserklärung ist zudem beurkundungspflichtig (Urteil vom 15.03.2024, Az. 32 C 243/21).

Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Kurz vor dem vereinbarten Stichtag informierte die Verkäuferin die Käufer, dass die Vormerkung wegen eines Fehlers der Teilungserklärung nicht im Grundbuch eingetragen wird, sodass der Vertrag vorerst nicht vollzogen werden kann. Sie bot ihnen stattdessen den Abschluss eines Mietvertrags über die Wohnung an unter der Bedingung, dass sie auf alle Schadensersatzansprüche wegen der Verzögerung verzichten. Die Käufer erklärten sich hierzu bereit, weil ihre Mietwohnung bereits gekündigt und die Käuferin zudem schwanger war. Sie zahlten vorerst die Mieten vollständig und rechneten diese sodann teilweise gegen die Finanzierungskosten ihrer Bank auf, welche den Kaufpreis weiterhin zur Auszahlung bereithielt.

Das Amtsgericht hat entschieden, dass die Verkäuferin die weiteren Mieten nicht fordern kann. Denn sowohl der Mietvertrag als auch die Verzichtserklärung sind sittenwidrig. Es habe an sich überhaupt keinen Grund für die Käufer gegeben, diese Verträge einzugehen, weil die Klägerin für die Verzögerung verantwortlich war, zumal die Mieten zumindest auf den Kaufpreis hätten verrechnet werden müssen. Die Klägerin habe vielmehr deren Zwangslage ausgenutzt. Zwar hätten die Beklagten die laufenden Kosten der Eigentumswohnung ohnehin tragen müssen. Diese waren jedoch durch die erbrachten Zahlungen getilgt. Der Verzicht auf Schadensersatz unterlag zudem der notariellen Beurkundungspflicht, weil er den Kaufvertrag inhaltlich ändert.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

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Gesetz zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (E-Fuels-only-Gesetz)

Das BMF hat den Referentenentwurf des sog. E-Fuels-only-Gesetzes veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 08.10.2024

Die Kraftfahrzeuge und ihre Nutzung betreffenden bestehenden steuerlichen Regelungen sollen zur Berücksichtigung ihrer Umwelt- und Klimawirkungen technologieneutral ausgestaltet werden, wenn es sich um klimaneutrale Fahrzeuge handelt. Zu diesen Regelungen zählen die Bewertung der privaten Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen (sog. Dienstwagenbesteuerung), die Kraftfahrzeugsteuer sowie die Hinzurechnung von Mietzinsen und Leasingraten bei der Gewerbesteuer. Ein Beitrag zur Erreichung der oben genannten Zielstellung kann durch die Einführung einer befristeten Kraftfahrzeugsteuerbefreiung zugunsten solcher Kraftfahrzeuge erreicht werden, deren Betrieb nach den verbindlichen Feststellungen der Verkehrsbehörden lediglich mit flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die unter ausschließlichem Einsatz erneuerbarer Energien hergestellt worden sind, möglich ist. Zu diesem Zweck wird das Kraftfahrzeugsteuergesetz um eine entsprechende Befreiungsvorschrift ergänzt. Die bisher für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bestehenden Sonderregelungen bei der Bewertung der Entnahme/des geldwerten Vorteils für die private Nutzung dieser betrieblichen Kraftfahrzeuge sollen unter Einbeziehung von E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen erweitert werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz

Das BMF delegiert die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde für einige Bereiche an das Bundeszentralamt für Steuern (Az. IV B 3 – O 1120/19/10013 :005).

BMF, Schreiben IV B 3 – O 1120/19/10013 :005 vom 08.10.2024

Das Bundesministerium der Finanzen delegiert gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde für die folgenden Bereiche an das Bundeszentralamt für Steuern:

1. Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach

  • den Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (entsprechend Artikel 25 Absatz 1, 2 und 5 OECD-Musterabkommen),
  • den Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern,
  • dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23. Juli 1990 (ABl. L 225 vom 20.08.1990, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung,
  • dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der jeweils geltenden Fassung und
  • dem BEPS-MLI-Anwendungsgesetz vom 19. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 205) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO.

3. Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten (hier: Einzelfälle).

4. Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den Doppelbesteuerungsabkommen, Informationsaustauschabkommen, anderen Amtshilfevereinbarungen, dem EU-Amtshilfe-Gesetz, dem EU-Beitreibungsgesetz sowie nach § 117 AO (siehe auch BMF-Schreiben vom 13. Dezember 1976, BStBl I 1977 S. 33) und § 117e AO.

Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, im Einzelfall die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde an sich zu ziehen.

Nicht an das Bundeszentralamt für Steuern delegiert ist die Zuständigkeit für

  • Vereinbarungen über die Auslegung und Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 OECD-Musterabkommen, jedoch ausgenommen die in Nr. 2 genannten Vorabverständigungsverfahren) und
  • die Beratung darüber, wie Doppelbesteuerungen in Fällen vermieden werden können, die im konkret anzuwendenden Abkommen nicht behandelt sind (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 OECD-Musterabkommen).

Das Schreiben vom 23. Mai 2022 (Az. IV B 5 – O 1000/19/10202 :002, DOK: 2022/0496344; BStBl I S. 838) wird durch dieses Schreiben ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kein Anscheinsbeweis für Haftung bei ungeklärter Rechtslage

Bei ungeklärter Rechtslage spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass rechtsschutzversicherte Mandanten sich gegen eine Klage entschieden hätten. Dies entschied der BGH (Az. IX ZR 38/23). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 08.10.2024 zum Urteil IX ZR 38/23 des BGH vom 16.05.2024

Bei ungeklärter Rechtslage spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass rechtsschutzversicherte Mandanten sich gegen eine Klage entschieden hätten.

Stellt sich in einem Anwaltshaftungsprozess heraus, dass der Anwalt die Mandanten nicht ausreichend über die Risiken der Rechtsverfolgung beraten hat, so kann laut BGH-Rechtsprechung ein Anscheinsbeweis dafür greifen, dass sie sich definitiv gegen eine Rechtsverfolgung entschieden hätten. Dieser greift jedoch nur, wenn ein Erfolg objektiv aussichtslos gewesen wäre. Bei einer ungeklärten Rechtslage ohne höchstrichterliche Rechtsprechung oder Literaturdiskussionen zu dem Thema könne diese objektive Aussichtslosigkeit nicht angenommen werden. Damit hat der BGH seine Rechtsprechung in einem nun veröffentlichten Urteil nun weiter konkretisiert (Urteil vom 16.05.2024, Az. IX ZR 38/23).

Im vorliegenden Fall hatte eine Rechtsschutzversicherung einen Anwalt aus abgetretenem Recht verklagt, weil dieser mehrere ihrer Meinung nach aussichtslose Rechtsstreite von Anlegern geführt hatte. Im Anwaltshaftungsprozess wurde festgestellt, dass der Anwalt seine Mandanten tatsächlich nicht ausreichend über die unsichere Rechtslage aufgeklärt hatte. Das Berufungsgericht folgerte daraus, dass eine Kausalität der Pflichtverletzung für den Kostenschaden gegeben sei und der Anwalt haften müsse. Denn wegen der unzureichenden Beratung greife ein vom BGH entwickelter Anscheinsbeweis dafür, dass sich die Mandanten bei ordnungsgemäßer Beratung in jedem Fall gegen die weitere Rechtsverfolgung entschieden hätten. Die Rechtsverfolgung sei objektiv aussichtslos gewesen.

BGH: Kein Anscheinsbeweis bei ungeklärter Rechtslage

Dies sah der BGH allerdings anders. Der Anscheinsbeweis greife nur unter strengen Voraussetzungen. Die Rechtsverfolgung müsse aus der maßgeblichen Sicht ex ante aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen objektiv aussichtslos gewesen sein. So komme die Vermutung schon nicht in Betracht, wenn die Mandanten sich möglicherweise auch anders entschieden hätten. Gerade, wenn das Kostenrisiko durch eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung weitestgehend ausgeschlossen ist, könnten schon ganz geringe Erfolgsaussichten den Mandanten dazu veranlassen, den Rechtsstreit zu führen oder fortzusetzen. Objektiv aussichtslos sei eine Rechtsverfolgung in diesen Fällen nur, wenn eine streitentscheidende Rechtsfrage höchstrichterlich abschließend geklärt ist oder nach der Gesetzeslage völlig eindeutig ist.

Im vorliegenden Fall habe es unstrittig noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der entscheidenden Rechtsfrage gegeben. Nicht einmal in der Literatur sei das Problem bereits erkannt oder diskutiert worden. Die Rechtslage sei auch nicht objektiv eindeutig gewesen, da es auf die Auslegung von Versicherungsbedingungen angekommen wäre. Die Rechtsverfolgung wäre damit nicht objektiv aussichtslos gewesen. Weil der Fall zur Entscheidung reif war, hat der BGH den Fall abschließend zugunsten des Anwalts entschieden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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