„Digital Fairness“-Fitness-Check des Verbraucherrechts veröffentlicht

Die EU-Kommission hat ihre Ergebnisse aus dem „Digital Fairness“-Fitness-Check des Verbraucherrechts veröffentlicht. Die Bewertung enthält keine legislativen Empfehlungen, zeigt jedoch Bereiche auf, in denen Verbesserungen möglich sind, und legt den Grundstein für das künftige Gesetz über digitale Fairness.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 04.10.2024

Die Europäische Kommission hat ihre Ergebnisse aus dem „Digital Fairness“-Fitness-Check des Verbraucherrechts veröffentlicht. Die Bewertung enthält keine legislativen Empfehlungen, zeigt jedoch Bereiche auf, in denen Verbesserungen möglich sind, und legt den Grundstein für das künftige Gesetz über digitale Fairness (Digital Fairness Act). Eine umfassende öffentliche Konsultation wird für 2025 erwartet und mit dem Legislativvorschlag für den Digital Fairness Act kann zum Jahreswechsel 2025/2026 gerechnet werden.

Die Überprüfung konzentrierte sich auf die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD), die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (CRD) und die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (UCTD). Die bestehende Gesetzgebung habe für Rechtssicherheit und Verbrauchervertrauen gesorgt. Dennoch stehen Verbraucher in der digitalen Landschaft nach wie vor vor großen Herausforderungen, wie z. B. irreführendes oder süchtig machendes Interface-Design, ausbeuterische personalisierte Praktiken, Schwierigkeiten bei der Kündigung oder Verlängerung digitaler Abonnements, die erzwungene Annahme unfairer Vertragsbedingungen und Probleme im Zusammenhang mit dem Handel in sozialen Medien. Diese Probleme kosten die Verbraucher schätzungsweise 7,9 Milliarden Euro pro Jahr, wobei jüngere Altersgruppen am meisten betroffen seien. Die regulatorische Belastung für Unternehmen sei gering, da die Gesetze keine Berichtspflichten vorschreiben. Schließlich bestehe die Gefahr einer regulatorischen Fragmentierung aufgrund unterschiedlicher nationaler Gesetze und Auslegungen. Mehrere Mitgliedstaaten haben in bestimmten Bereichen, darunter Influencer-Marketing und digitale Abonnements, neue Verbraucherschutzgesetze eingeführt oder erwägen dies.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Gutschein fürs Panzerfahren – Geld zurück bei nicht durchführbarer Erlebnis-Buchung

Das AG München hat zur Kaufpreisrückzahlung eines Erlebnis-Gutscheins für 60 Minuten Schützenpanzer-Fahren Stellung genommen (Az. 191 C 23654/23).

AG München, Pressemitteilung vom 07.10.2024 zum Urteil 191 C 23654/23 vom 23.05.2024 (rkr)

Die Klägerin erwarb beim Beklagten, einem Vermittler von Erlebnisgeschenken, für 342 Euro einen Erlebnis-Gutschein für 60 Minuten Schützenpanzer-Fahren in der Nähe von Oldenburg. Das Erlebnis sollte durch einen lokalen Veranstalter als Leistungserbringer durchgeführt werden. Für die Durchführung wurde zunächst der 09.10.2021 als Termin festgelegt. Dieser wurde einvernehmlich verschoben auf den 15.03.2022.

Dieser Termin wurde erneut aufgehoben; inzwischen bietet der Veranstalter das Erlebnis nicht mehr an, sodass die Fahrt innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins nicht erbracht werden konnte. Vor dem Amtsgericht München verklagte die Käuferin den beklagten Vermittler auf Rückzahlung des Kaufpreises des Gutscheins. Der Vermittler behauptete, bezüglich des zweiten Termins sei keine einvernehmliche Aufhebung erfolgt. Nach den AGB mit der Klägerin gelte der Gutschein daher als eingelöst und der Kaufpreis sei an den Veranstalter weitergeleitet worden.

Das Amtsgericht München gab der Klage statt und führte insoweit aus:

„Die Klage wäre im Ergebnis unbegründet, wenn der zuletzt vereinbarte Termin […] mit dem Leistungserbringer nicht einvernehmlich/vertragskonform wieder aufgehoben worden wäre, die Klägerin trotz verbindlicher Buchung nicht erschienen wäre und nach den einbezogenen AGB des Leistungserbringers (sog. No-show) die vollständige Vergütung fällig geworden wäre. In diesem Fall wäre auch die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin berechtigt gewesen, den von ihr schon eingezogenen Preis an den Leistungserbringer „als fällig“ auszuzahlen (§ 4 Abs. 6 AGB). […]

Vorliegend liegt der Fall einer fälligen […] Vergütung des Leistungserbringers aber nicht vor. Die Einbeziehung der AGB des Leistungserbringers ist zwischen den Parteien dieses Prozesses streitig; die Beklagte vermag weder den Einbeziehungsablauf lückenlos darzustellen noch bietet sie hierfür geeignete Beweismittel an. Erst recht kann die Beklagte den Vortrag der Klägerin nicht widerlegen, dass der Termin am 15.03.2022 einvernehmlich (individuell) aufgehoben wurde. Damit ist davon auszugehen, dass im Verhältnis der Klägerin zum Leistungserbringer kein „No-Show“ vorlag. […]

Nachdem inzwischen feststeht, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins das Erlebnis nicht mehr stattfinden kann, ist die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet, da der vermittelte Erlebnisvertrag nicht mehr durchgeführt werden kann […].“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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CEAOB: Unverbindliche Leitlinien zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht

Das Committee of European Auditing Oversight Bodies (CEAOB) hat unverbindliche Leitlinien zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung („guidelines on limited assurance on sustainability reporting“) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 07.10.2024

Am 30. September 2024 hat das Committee of European Auditing Oversight Bodies (CEAOB) unverbindliche Leitlinien zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung („guidelines on limited assurance on sustainability reporting“) veröffentlicht.

Regelungen bei der Durchführung von Aufträgen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die CSRD sieht vor, dass die Europäische Kommission bis spätestens 1. Oktober 2026 Standards zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit verabschiedet. Diese sollen regeln, was von Wirtschaftsprüfern und unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen („practitioners“) künftig bei der Durchführung von Aufträgen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erwartet wird. Bis dahin wird es eine Übergangszeit geben, in der es keine auf EU-Ebene verabschiedeten Standards gibt. Allerdings können die Mitgliedstaaten nationale Standards oder Verlautbarungen annehmen.

Entwicklung unverbindlicher Leitlinien zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit

Um eine Fragmentierung in der Anwendung zu vermeiden und um sicherzustellen, dass die Prüfungsmethoden bis zur Verabschiedung eines Standards auf EU-Ebene so einheitlich wie möglich sind, hat die Kommission das CEAOB aufgefordert, unverbindliche Leitlinien zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu entwickeln, die in den nun veröffentlichten Leitlinien dargelegt sind.

Mit den Leitlinien des CEAOB werden nationale Verlautbarungen weder außer Kraft gesetzt noch ersetzt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Unternehmerinnen durch Ungleichheit in Handelspartnerländern benachteiligt

Die Ungleichheit der Geschlechter in den Handelspartnerländern wirkt sich lt. IfW Kiel negativ auf Unternehmerinnen aus, selbst wenn sie aus hoch entwickelten Industrieländern stammen. Unternehmensdaten aus Dänemark zeigen, dass neugegründete Unternehmen von Frauen weniger Handel mit Ländern treiben, in denen die Geschlechterungleichheit ausgeprägter ist, im Vergleich zu ähnlichen Unternehmen, die von Männern geführt werden. Dies erschwert es Unternehmerinnen, neue Marktanteile zu gewinnen und kann das Wachstum ihrer Unternehmen beeinträchtigen.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 07.10.2024

Die Ungleichheit der Geschlechter in den Handelspartnerländern wirkt sich negativ auf Unternehmerinnen aus, selbst wenn sie aus hoch entwickelten Industrieländern stammen. Unternehmensdaten aus Dänemark zeigen, dass neugegründete Unternehmen von Frauen weniger Handel mit Ländern treiben, in denen die Geschlechterungleichheit ausgeprägter ist, im Vergleich zu ähnlichen Unternehmen, die von Männern geführt werden. Dies erschwert es Unternehmerinnen, neue Marktanteile zu gewinnen und kann das Wachstum ihrer Unternehmen beeinträchtigen. Soweit die zentralen Ergebnisse einer neuen Studie des EU-geförderten Forschungsprojekts RETHINK-GSC, das vom Kiel Institut für Weltwirtschaft geleitet wird.

„Die Erschließung neuer Exportmärkte und der Import von Qualitätsprodukten sind entscheidend für das Wachstum von Unternehmen. Die Tatsache, dass Unternehmerinnen in Ländern mit hoher geschlechtsspezifischer Ungleichheit weniger aktiv sind, kann sich negativ auf die Gesamtleistung ihrer Unternehmen auswirken“, sagt Ina Jäkel, Mitautorin der Studie „Beyond Borders: Do Gender Norms and Institutions Affect Female Businesses?“.

Die Studie zeigt, dass Unternehmerinnen tendenziell weniger exportieren und importieren als ihre männlichen Kollegen. Geschlechterungleichheiten und institutionelle Vorurteile gegenüber Frauen in den Handelspartnerländern erklären diese geschlechtsspezifischen Unterschiede im Handelsverhalten zumindest teilweise: Unternehmerinnen treiben insbesondere weniger Handel mit Ländern, in denen die Geschlechterungleichheit größer ist. Diese Ergebnisse unterstreichen die Bedeutung internationaler politischer Bemühungen zur Beseitigung der Hindernisse, mit denen Unternehmerinnen konfrontiert sind. Politische Maßnahmen zur Reduzierung von Geschlechterungleichheiten in Handelspartnerländern können die wirtschaftlichen Ergebnisse von Unternehmerinnen im eigenen Land verbessern.

Die Autoren verwenden detaillierte Handelsdaten von dänischen Unternehmensgründungen zwischen 2001 und 2019. Mithilfe von dänischen Mikrodaten identifizieren die Forschenden eindeutig die Hauptunternehmerin oder den Hauptunternehmer als die Person, die für die Gründung und Führung des Unternehmens verantwortlich ist.

Die dänischen Daten veranschaulichen auch konkrete Erfolge der Gleichstellungspolitik. Norwegen, das im Gender Gap Index des Weltwirtschaftsforums 2023 den zweiten Platz belegte, führte 2004 eine Mindestquote von 40 Prozent für Frauen in den Unternehmensaufsichtsräten ein. Infolgedessen stieg die Exportbeteiligung dänischer Unternehmerinnen in Norwegen deutlich an.

„Die politische Veränderung in Norwegen hatte konkrete Auswirkungen auf dänische Unternehmerinnen und zeigt den positiven Einfluss, den ein fortschrittlicheres Land über seine Grenzen hinaus haben kann“, sagt Jäkel. „Dies zeigt, dass selbst in den wohlhabendsten Volkswirtschaften die Geschlechterungleichheit nach wie vor ein Hindernis für die Internationalisierung und das Wachstum von Unternehmen, die von Frauen gegründet wurden, darstellt. Entschlossene politische Maßnahmen zur Erhöhung der wirtschaftlichen Teilhabe von Frauen können jedoch einen Unterschied machen.“

Quelle: IfW Kiel

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Fast 38 Prozent der Neuanstellungen befristet, bei jungen Beschäftigten fast die Hälfte

37,8 Prozent aller neu eingestellten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bekommen zunächst nur einen befristeten Arbeitsvertrag, so die neuesten verfügbaren Daten von Ende 2023. In der jungen Altersgruppe unter 25 Jahren erfolgte Ende vorigen Jahres sogar fast jede zweite Neuanstellung befristet. Immerhin sinkt die Quote langsam. Das zeigt eine neue Untersuchung des WSI der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 07.10.2024

Daten für alle Städte und Landkreise

37,8 Prozent aller neu eingestellten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bekommen zunächst nur einen befristeten Arbeitsvertrag, so die neuesten verfügbaren Daten von Ende 2023. In der jungen Altersgruppe unter 25 Jahren erfolgte Ende vorigen Jahres sogar fast jede zweite Neuanstellung befristet. Immerhin sinkt die Quote langsam: Gegen Ende der Corona-Krise im 4. Quartal 2021 lag der Anteil befristeter Verträge an allen Neueinstellungen noch bei 42 Prozent. Dabei bestehen enorme regionale Unterschiede, die auch widerspiegeln, in welchen Branchen neu Eingestellte besonders häufig mit Befristungen konfrontiert sind. Bundesweit den höchsten Anteil (62,5 Prozent) befristet begonnener Beschäftigungsverhältnisse weist die Universitätsstadt Heidelberg mit ihrem großen Universitätsklinikum auf. Dicht gefolgt von Köln, wo Medien- und Werbewirtschaft ein erhebliches Gewicht haben und zuletzt 62,2 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Einstellungen befristet waren. An dritter Stelle folgt Potsdam (59,0 Prozent), was nicht zuletzt auf die dortige Filmindustrie zurückzuführen sein dürfte. Das zeigt eine neue Untersuchung von Forschern des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung, die aktuelle Daten für alle kreisfreien Städte und Landkreise in Deutschland liefert. Am anderen Ende der Statistik liegen Landkreise wie Tirschenreuth (16,8 Prozent), Neustadt an der Weinstraße (17,5 Prozent) und Coburg (19 Prozent), wo der Anteil der befristeten Anstellungen aufgrund ihrer Wirtschaftsstruktur relativ niedrig ist. Die regionalen Daten lassen sich auch über eine interaktive Karte und Datenblätter in der digitalen Datenbank „Arbeitsmarkt im Wandel“ (AIWA) der Stiftung abrufen.

„Nach wie vor sind viele Arbeitgeber der Meinung, Beschäftigte einfach mal unverbindlich ‚ausprobieren‘ zu können. Insbesondere junge Menschen beim Einstieg ins Berufsleben erleben so problematische Phasen der Unsicherheit, die den Blick auf die Arbeitswelt auch über längere Zeiträume prägen können“, ordnet Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche Direktorin des WSI, die Ergebnisse ein. „Dabei sticht unter anderem der Wissenschaftsbereich besonders negativ heraus. Generell gilt: Man kann nicht einerseits über Arbeitskräftemangel und ‚Brain Drain‘ klagen und andererseits nach wie vor fast vier von zehn Neuanstellungen nur befristet vornehmen.“

Quoten bei Jungen sowie Beschäftigten im Rentenalter besonders hoch

Überdurchschnittlich stark von Befristungen betroffen sind weiterhin junge Beschäftigte, zeigt die Analyse der WSI-Experten Dr. Eric Seils und Dr. Helge Emmler, die auf administrativen Daten der Bundesagentur für Arbeit basiert. So bekamen von den neu Eingestellten unter 25 Jahren 48,4 Prozent nur einen befristeten Arbeitsvertrag, während das in der Altersgruppe zwischen 25 und 54 für 35,1 Prozent galt. Bei den Einstellungen von 55 bis unter 65-Jährigen sinkt der Anteil knapp unter ein Drittel (32,3 Prozent), steigt dann aber bei Neueinstellungen im Rentenalter wieder stark an: Über die Hälfte aller sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse im Rentenalter wurden 2023 befristet abgeschlossen. In ihrer jüngst veröffentlichten Wachstumsinitiative plant die Bundesregierung, befristete Einstellungen im Alter zu erleichtern. „Ganz offensichtlich besteht aber kein Anlass, das Vorbeschäftigungsverbot bei befristeten Einstellungen im Rentenalter aufzuweichen“, sagt WSI-Forscher Seils. Wenn die Betriebe die Erfahrung und die Fähigkeiten dieser Altersgruppe in ihren Dienst stellen wollten, dann sei es an ihnen, attraktive Arbeitsbedingungen zu schaffen.

Schaut man auf die Qualifikation, müssen sowohl Beschäftigte ohne Ausbildungsabschluss (50,2 Prozent) als auch Hochschulabsolvent*innen (41,1) in einem neuen Job mit einem befristeten Vertrag Vorlieb nehmen. Deutlich niedriger ist der Anteil von Befristungen bei Einstellungen von Personen mit abgeschlossener beruflicher Ausbildung. Allerdings erhalten auch von ihnen 27,6 Prozent erstmal nur einen befristeten Job.

Besonders verbreitet sind befristete Neueinstellungen auch bei manchen Tätigkeiten: So werden Beschäftigte in den darstellenden, unterhaltenden Berufen in mehr als neun von zehn Fällen befristet eingestellt. Das gleiche gilt für Wissenschaftler*innen. Sehr niedrige und zudem seit einigen Jahren fallende Anteile an befristeten Einstellungen finden sich hingegen in den Hoch- und Tiefbauberufen sowie den Ausbauberufen (12,7 Prozent). Auch bei den oft gering entlohnten Arzt- und Praxishilfen wird nur noch in geringem Umfang (11,6 Prozent) befristet eingestellt.

Für ihre Untersuchung werteten Seils und Emmler die neuesten verfügbaren Prozessdaten der Bundesagentur für Arbeit zu Einstellungen aus, die sich auf das 4. Quartal 2023 beziehen. Die Prozessdaten sind aktueller als andere Datenquellen, und sie lassen sich detailliert regional auswerten. Dagegen ist es auf dieser Basis nicht möglich, zwischen Befristungen mit Sachgrund (z. B. Elternzeitvertretung) und ohne Sachgrund zu differenzieren.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Streitigkeiten zwischen nahen Familienangehörigen nach dem Tod eines Familienmitglieds

Ein Familienangehöriger hatte vor der Beerdigung die Aschekapsel aus der Urne entwendet und an sich genommen. Das LG Köln bestätigte in 2. Instanz, dass eine weitere Zwangsvollstreckung unzulässig ist, wenn der Entwender die geschuldete Auskunft hinreichend erteilt hat und sich aus deren Inhalt ergibt, dass eine Herausgabe der Asche nicht (mehr) möglich ist (Az. 13 S 46/24).

LG Köln, Mitteilung vom 30.09.2024 zum Beschluss 13 S 46/24 vom 26.08.2024

Streitigkeiten zwischen nahen Familienangehörigen nach dem Tod eines Familienmitglieds kommen immer wieder vor. Öfters stehen diese im Zusammenhang mit Nachlassangelegenheiten. Was aber ist, wenn einer der Familienangehörigen vor der Beerdigung die Aschekapsel aus der Urne entwendet und an sich nimmt? Fragen, die sich dabei zuletzt in gerichtlichen Verfahren gestellt haben, sind: Besteht gegen den Entwender ein Anspruch auf Auskunft, wohin er die Aschekapsel verbracht hat und diese ggf. herauszugeben? Wann ist die begehrte Auskunft erteilt, sodass die weitere Durchsetzung von Zwangsmitteln unzulässig wird?

Das Landgericht Köln bestätigte nun, dass eine weitere Zwangsvollstreckung unzulässig ist, wenn der Entwender die geschuldete Auskunft hinreichend erteilt hat und sich aus deren Inhalt ergibt, dass eine Herausgabe der Asche nicht (mehr) möglich ist.

Die Parteien sind Geschwister und streiten sich u. a. über die Totenfürsorge ihrer im Jahre 2022 verstorbenen Mutter. Unstreitig hatte der Kläger vor der seitens der Beklagten beauftragten Beerdigung die Kapsel mit der Asche seiner bereits verbrannten Mutter im Bestattungsinstitut entwendet und an sich genommen. Auf Antrag der Beklagten vor dem zuständigen Amtsgericht wurde gegen den Kläger daraufhin zunächst eine Einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, der Beklagten Auskunft zu erteilen, wohin er die Aschekapsel mit der Asche verbracht hat, wo sie sich derzeit befindet sowie die Aschekapsel an den Gerichtsvollzieher zur Weitergabe an das Bestattungsunternehmen herauszugeben. Da der Kläger diesen Anordnungen nicht nachkam, wurde gegen den Kläger auf Antrag der Beklagten mit Beschluss des Amtsgerichts sodann ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt. Aus diesem Titel betrieb die Beklagte anschließend die Zwangsvollstreckung, sodass eine Zwangssicherungshypothek zu Lasten eines hälftigen Miteigentumsanteils des Klägers an einem Wohngrundstück eingetragen wurde. Hieraus betrieb die Beklagte nachfolgend die Zwangsversteigerung dieses Objektes.

Dagegen wandte sich der Kläger im Jahre 2023 mit der vorliegenden (Vollstreckungsgegen-)Klage vor dem Amtsgericht und behauptete, die Asche seiner Mutter sei bereits beerdigt und dazu in einem Friedwald verstreut, was er durch Schreiben auch unter Übermittlung von GPS-Daten des Bestattungsortes mitgeteilt habe. Die Herausgabe der Asche sei nach mehr als 1,5 Jahren zudem unmöglich.

Dem folgte das Amtsgericht mit seinem Urteil vom 29.02.2024 (Az. 27 C 161/23) und gab der Klage statt. In seiner Entscheidung führt es aus, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig sei, nachdem der Kläger die begehrte Auskunft erteilte habe. Mit dem Schreiben habe der Kläger GPS-Daten des Bestattungsortes der verstorbenen Mutter, und damit den Ort, an dem sich deren Asche befinde, mitgeteilt. Anhaltspunkte dafür, dass eine Bestattung wie behauptet nicht stattgefunden habe oder dass die mitgeteilten GPS-Daten nicht stimmen könnten, habe die Beklagte nicht ausgeführt. Vielmehr würden die Angaben des Klägers in Übereinstimmung mit den Inhalten eingereichter E-Mail-Nachrichten des Bestatters stehen. Da der Kläger die Asche seiner Mutter im Friedwald habe verstreuen lassen, sei ihm – so das Amtsgericht weiter – die Herausgabe der Asche unmöglich. Dies sei offenkundig, § 291 ZPO. Die allgemeinkundigen, in der Natur üblichen Vorgänge seien vom Kläger erläutert worden. Die Beklagte habe dagegen keine vernünftigen Anhaltspunkte vorgetragen, dass diese nicht zutreffen könnten, sodass ihre Behauptung, die Herausgabe der Asche sei möglich, ins Blaue hinein erfolgt sei. Da die geschuldete Verpflichtung des Klägers, soweit möglich, erfüllt worden sei, sei die Zwangsvollstreckung nicht weiter zu betreiben. Demzufolge habe die Beklagte auch die Löschung der Zwangssicherungshypothek zu bewilligen.

Gegen diese Entscheidung wandte sich die Beklagte und beantragte mit dem Rechtsmittel der sogenannten Berufung eine Überprüfung vor dem Landgericht Köln. Das Landgericht Köln hat daraufhin durch einstimmigen schriftlichen Beschluss vom 15.07.2024 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass es beabsichtige die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, da diese offensichtlich unbegründet sei.

Das Landgericht führte dabei in seiner Begründung im Wesentlichen aus, dass das Amtsgericht entgegen dem Einwand der Beklagten nicht die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung des Klägers, die Asche sei verstreut und die Kapsel entsorgt worden, verkannt habe. Vielmehr sei das Amtsgericht im Ergebnis auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, dass es den Klägervortrag insoweit für erwiesen halte. Dabei habe sich das Amtsgericht an die Grundsätze der insoweit zu beachtenden freien Beweiswürdigung gehalten, sodass das Landgericht als Berufungsgericht keinen Anlass sehe, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen. Das Amtsgericht habe sich – so die Kammer weiter – im Wesentlichen auf drei Urkunden (zwei Schreiben des Bestatters und einen Auszug aus dem Bestattungsbuch) gestützt. Einwände gegen den Inhalt der Urkunden habe die Beklagte auch in der Berufungsbegründung nicht erhoben. Es seien für die Kammer auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Verstreuung der Asche nicht, wie vom Kläger vorgetragen, stattgefunden habe. Vor diesem Hintergrund erfolge auch der Vortrag der Beklagten, die Herausgabe der Aschekapsel sei noch möglich, ins Blaue hinein und ohne konkreten Anhaltspunkt. Wie die verstreute Asche nach nunmehr nahezu zwei Jahren in freier Natur herausgegeben werden könne, trage die Beklagte nicht vor.

Nach daraufhin erfolgter weiterer Stellungnahme der Beklagten hat das Landgericht Köln schließlich mit Beschluss vom 26.08.2024 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen. Dabei hat die Kammer hinsichtlich der weiteren Einwendungen der Beklagten, insbesondere auf Widersprüche zu dem von der Beklagten zwischenzeitlich selbst vorgelegten Gutachten verwiesen. Denn der dort bestellte Gutachter führe aus, dass „[d]ie Asche […] nach den Regeln des Friedhofsträgers dort ordnungsgemäß beigesetzt worden [sei]“. Außerdem sei die Asche nicht so bestattet, dass eine Umbettung grundsätzlich möglich sei. Denn nach zwei Jahren habe sowohl horizontal als auch vertikal eine erhebliche Durchmischung der Asche mit dem Erdreich stattgefunden und es müssten ca. 9 – 30 m² eines Hanges des Bestattungswaldes abgetragen werden, was eine Störung der Totenruhe in erheblichem Umfang – so der Gutachter weiter – mit sich brächte. Auch vor dem Hintergrund dieses Gutachtenergebnisses würde es nach Auffassung des Landgerichts daher der Beklagten obliegen vorzutragen, wie die Asche herausgegeben bzw. umgebettet werden könne. Derartiger Vortrag liege dagegen nicht vor und sei auch sonst nicht ersichtlich. Die Annahme des Amtsgerichts, die Herausgabe der verstreuten Asche sei jetzt nicht mehr möglich, sei wie dargestellt, nicht zu beanstanden und werde im Übrigen bestätigt durch das von der Beklagten selbst vorgelegte Gutachten.

Quelle: Landgericht Köln

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Außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführers wegen des Vorwurfs der Zahlung von Beratungshonoraren ist unwirksam

Das LAG Niedersachsen hat über die Berufung in einem Verfahren über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung und Schadensersatz in Höhe von über 200.000 Euro entschieden (Az. 10 SLa 76/24).

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 07.10.2024 zum Urteil 10 SLa 76/24 vom 24.09.2024

Die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat am 24. September 2024 über die Berufung in einem Verfahren über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung und Schadensersatz in Höhe von über 200.000 Euro entschieden.

Der Kläger ist seit 2009 als Geschäftsführer beim beklagten Verein tätig, dessen Ziel die Förderung der Zucht von Oldenburger Pferden entsprechend den tradierten Zuchtbestimmungen ist. Am 2. Mai 2023 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgemäß. Zur Begründung hat er erstinstanzlich geltend gemacht, der Kläger habe schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen, indem er den Beklagten ohne dessen Beteiligung zur Zahlung von Beratungshonoraren von bisher 217.017,71 Euro verpflichtet habe. Angesichts seines heimlichen Vorgehens und des finanziellen Volumens der Geschäfte sei das Vertrauen zum Kläger unwiederbringlich zerstört. Dieser habe die durch sein Handeln ausgelösten Kosten zu ersetzen.

Der Kläger hat vorgetragenen, es sei originäre Aufgabe des Geschäftsführers eines Verbandes, die laufenden Geschäfte zu führen, wozu auch der Abschluss von schuldrechtlichen Verpflichtungen gehöre. Von einem Teil dieser Verpflichtungen habe der Vereinsvorstand überdies Kenntnis gehabt Ein Schaden sei dem Verein nicht entstanden und daher auch nicht zu ersetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der damalige Vorstand des Beklagten habe das zu entwickelnde Projekt einschließlich des damit im Zusammenhang stehenden finanziellen Engagements befürwortet und initiiert. Über Jahre hinweg sei eine vom Arbeitsvertrag abweichende Abstimmung zwischen Vorstand und Geschäftsführung praktiziert worden. Daher könne dem Kläger sein Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Soweit ihm vorgeworfen werde, ungünstige Verträge abgeschlossen zu haben, berechtige das jedenfalls nicht zu einer Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung. Der Kläger könne auch seine Weiterbeschäftigung verlangen. Die mit der Widerklage verfolgte Schadensersatzforderung sei unbegründet, denn es fehle an einer vom Kläger zu verantwortenden Pflichtwidrigkeit. Auch den Eintritt eines Schadens habe der Beklagte nicht hinreichend dargelegt.

Die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat die Berufung des Beklagten teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Wie das Arbeitsgericht hat sie die Kündigungen für unwirksam gehalten. Die Berufung gegen die Abweisung des Schadensersatzanspruches hat sie für nicht ausreichend begründet gehalten. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat die Kammer nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

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Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs – Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge – Stand: 1. Oktober 2024

Das BMF hat die Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge zum 1. Oktober 2024 veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 07.10.2024

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt. Die Änderungen zur Gesamtübersicht Stand 1. Juli 2024 sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei Vermögensanlagen

Das BMF hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei Vermögensanlagen. Er sieht dazu im Wesentlichen Anpassungen des Vermögensanlagengesetzes und ergänzend des Wertpapierhandelsgesetzes sowie des Wertpapier­prospektgesetzes vor.

BMF, Mitteilung vom 04.10.2024

In den letzten Jahren wurde der Anlegerschutz in Reaktion auf verschiedene Fehlentwicklungen bereits erheblich gestärkt, insbesondere durch das Kleinanlegerschutzgesetz aus dem Jahr 2015 und das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes aus dem Jahr 2021. Im Hinblick auf die zwischenzeitliche Fortentwicklung der Finanzmärkte und Erfahrungen aus der Praxis dient der Referentenentwurf der weiteren Verbesserung des Anlegerschutzes. Er sieht dazu im Wesentlichen Anpassungen des Vermögensanlagengesetzes und ergänzend des Wertpapierhandelsgesetzes sowie des Wertpapier­prospektgesetzes vor.

Stellungnahme können bis spätestens

23. Oktober 2024

an die folgende E-Mail-Adresse gesendet werden: VIIB5@bmf.bund.de.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im August 2024: -5,8 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im August 2024 gegenüber Juli 2024 um 5,8 % gefallen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.10.2024

Auftragseingang ohne Großaufträge: -3,4 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe:
August 2024 (real, vorläufig):
-5,8 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-3,9 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Juli 2024 (real, revidiert):
+3,9 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+4,6 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im August 2024 gegenüber Juli 2024 saison- und kalenderbereinigt um 5,8 % gefallen. Für den Vormonat Juli 2024 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse wegen umfangreicher Nachmeldungen der Betriebe ein Anstieg des Auftragseingangs von 3,9 % gegenüber Juni 2024 (vorläufiger Wert: +2,9 %). Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang im Zeitraum von Juni 2024 bis August 2024 um 3,9 % höher als in den drei Monaten zuvor.

Die negative Entwicklung der Auftragseingänge im August 2024 kommt unter anderem dadurch zustande, dass im Sonstigen Fahrzeugbau (Herstellung von Flugzeugen, Schiffen, Zügen, Militärfahrzeugen) im Vormonat umfangreiche Großaufträge platziert worden waren. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang im August 2024 nur um 3,4 % niedriger als im Juli 2024. Im Dreimonatsvergleich war der Auftragseingang ohne Großaufträge im Zeitraum von Juni 2024 bis August 2024 um 0,7 % höher als in den drei Monaten zuvor.

Im Bereich der Investitions- und Vorleistungsgüter ergab sich für den Auftragseingang im August 2024 ein Rückgang von 8,6 % beziehungsweise 2,2 % gegenüber dem Vormonat, bei den Konsumgütern fiel der Auftragseingang um 0,9 %.

Positive Impulse kamen im August 2024 vor allem von außerhalb der Eurozone. Die Neuaufträge aus dem Ausland außerhalb der Eurozone stiegen um 3,4 %, die Aufträge aus der Eurozone gingen hingegen um 10,5 % zurück. Betrachtet man das Ausland insgesamt, so fielen die Auftragseingänge um 2,2 %. Die Inlandsaufträge gingen um 10,9 % zurück.

Umsatz im August 2024 um 3,2 % höher als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im August 2024 saison- und kalenderbereinigt 3,2 % höher als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2023 war der Umsatz kalenderbereinigt 3,1 % geringer. Für Juli 2024 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang von 2,5 % gegenüber Juni 2024 (vorläufiger Wert: -2,3 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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