Form bei E-Akte: Steuerberater dürfen keine Word-Dateien versenden

Wie schon die anderen obersten Gerichte hat nun auch der BFH entschieden: Nur ein PDF oder ein TIFF wahrt die Fristen, zumindest bei der E-Akte. Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin (Az. V R 1/24).

BRAK, Mitteilung vom 04.10.2024 zum Beschluss V R 1/24 des BFH vom 30.08.2024

Wie schon die anderen obersten Gerichte hat nun auch der BFH entschieden: Nur ein PDF oder ein TIFF wahrt die Fristen, zumindest bei der E-Akte.

In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass elektronische Dokumente nur dann wirksam bei Verfahren mit E-Akte eingereicht werden, wenn sie in einem der gesetzlich vorgeschriebenen Dateiformate PDF oder TIFF übermittelt werden. Word-Dokumente wahren die Formvorgaben hingegen nicht. Damit schließt sich der BFH der gleichlautenden Rechtsprechung von BGH und BAG an (Beschluss vom 30.08.2024, Az. V R 1/24).

Offen bleibt nach dem Beschluss des BFH allerdings, wie die Formvorschriften bei Papierakten zu werten sind.

Steuerberatergesellschaft übermittelt Revisionsschrift als Word-Datei

Eine Steuerberatungsgesellschaft hatte die Revision per DOCX-Datei (Microsoft Word-Dokument) über ihr besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) bei Gericht eingereicht. Daraufhin wies die Geschäftsstelle des BFH sie umgehend darauf hin, dass gemäß § 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eine Übermittlung elektronischer Dokumente ausschließlich im PDF- oder TIFF-Format vorgeschrieben und das Dokument daher nicht formgerecht sei. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit einer Heilung des Formfehlers gemäß § 52a Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen, sofern das Dokument unverzüglich in einem geeigneten Format nachgereicht würde. Trotz des Hinweises reichte die Prozessbevollmächtigte die Revisionsschrift jedoch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach. Erst die Revisionsbegründung wurde im PDF-Format übermittelt, jedoch außerhalb der gesetzlichen Frist.

BFH: Gesetz ist eindeutig

Der BFH verwarf die Revision daher als unzulässig, auch eine Wiedereinsetzung kam wegen des Verschuldens der Steuerberater nicht in Betracht. Schließlich müsse diese Berufsgruppe das Verfahrensrecht kennen.

Die technischen Anforderungen an elektronische Dokumente, einschließlich der zulässigen Dateiformate, sind in der ERVV geregelt. Laut § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV „ist“ ein elektronisches Dokument im Dateiformat PDF oder TIFF einzureichen. Hierbei handele es sich um eine zwingende Vorschrift, so der BFH.

Ein elektronisches Dokument, das nicht in einem der vorgeschriebenen Formate übermittelt wird, sei nicht formgerecht und könne daher nicht wirksam bei Gericht eingereicht werden. Der Gesetzgeber habe bewusst das PDF-Format gewählt, da es von den meisten Computersystemen gelesen werden könne und sicher vor Manipulationen sei. Zudem biete es Schutz vor Schadsoftware und gewährleiste eine barrierefreie Darstellung. Dass das Gericht aus dem Word-Dokument ein PDF kreiere, liefe der mit der Regelung angestrebten Rechtssicherheit zuwider.

Mit diesem Beschluss schließt sich der BFH dem BAG und BGH an, die ebenfalls entschieden haben, dass ein als Word-Dokument eingereichter Schriftsatz formunwirksam ist, basierend auf § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG bzw. § 32a Abs. 2 Satz 1 StPO.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EuGH zur Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit durch Meta

Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht sämtliche personenbezogenen Daten, die es für Zwecke der zielgerichteten Werbung erhalten hat, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden. So der EuGH (Az. C-446/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 04.10.2024 zum Urteil C-446/21 vom 04.10.2024

Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht sämtliche personenbezogenen Daten, die es für Zwecke der zielgerichteten Werbung erhalten hat, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden.

Der Umstand, dass Herr Maximilian Schrems bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung mitgeteilt hat, gestattet dem Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk nicht, andere Daten über die sexuelle Orientierung von Herrn Schrems zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um Herrn Schrems personalisierte Werbung anzubieten.

Herr Maximilian Schrems wendet sich vor den österreichischen Gerichten gegen die seiner Ansicht nach rechtswidrige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch Meta Platforms Ireland im Rahmen des sozialen Online-Netzwerks Facebook. Dabei geht es u. a. um Daten zu seiner sexuellen Orientierung.

Meta Platforms erhebt personenbezogene Daten der Nutzer von Facebook, darunter Herr Schrems, über deren Tätigkeiten innerhalb und außerhalb dieses sozialen Netzwerks. Dazu gehören u. a. Daten über den Abruf der Online-Plattform sowie von Websites und Anwendungen Dritter. Zu diesem Zweck verwendet Meta Platforms auf den betreffenden Websites eingebaute „Cookies“1, „Social Plugins“2 und „Pixel“3.

Meta Platforms kann anhand der ihr zur Verfügung stehenden Daten auch das Interesse von Herrn Schrems an sensiblen Themen wie sexuelle Orientierung erkennen, was es ihr ermöglicht, hierzu zielgerichtete Werbung4 an ihn zu richten. Somit stellt sich die Frage, ob Herr Schrems ihn betreffende sensible personenbezogene Daten dadurch offensichtlich öffentlich gemacht hat, dass er bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion5 die Tatsache, dass er homosexuell sei, mitgeteilt und somit die Verarbeitung dieser Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)6 genehmigt hat.

In diesem Kontext7 hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof um Auslegung der DSGVO ersucht8.

Erstens antwortet der Gerichtshof, dass der in der DSGVO festgelegte Grundsatz der „Datenminimierung“ dem entgegensteht, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die ein Verantwortlicher wie der Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk von der betroffenen Person oder von Dritten erhält und die sowohl auf als auch außerhalb dieser Plattform erhoben wurden, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden.

Zweitens ist es nach Auffassung des Gerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass Herr Schrems durch seine Aussage bei der fraglichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht hat. Es ist Sache des österreichischen Obersten Gerichtshofs, dies zu beurteilen.

Der Umstand, dass eine betroffene Person Daten zu ihrer sexuellen Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht hat, führt dazu, dass diese Daten unter Einhaltung der Vorschriften der DSGVO verarbeitet werden können. Dieser Umstand allein berechtigt jedoch nicht, andere personenbezogene Daten zu verarbeiten, die sich auf die sexuelle Orientierung dieser Person beziehen.

Somit gestattet der Umstand, dass sich eine Person bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion zu ihrer sexuellen Orientierung geäußert hat, dem Betreiber einer Online-Plattform für ein soziales Netzwerk nicht, andere Daten über ihre sexuelle Orientierung zu verarbeiten, die er gegebenenfalls außerhalb dieser Plattform von Anwendungen und Websites dritter Partner im Hinblick darauf erhalten hat, sie zu aggregieren und zu analysieren, um dieser Person personalisierte Werbung anzubieten.

Fußnoten

1 Cookies, die auf dem verwendeten Gerät installiert sind, erlauben Meta, die Quelle der Aufrufe zuzuordnen.

2 Die „Social Plugins“ von Facebook werden von dritten Betreibern von Websites in ihre Seiten „eingebaut“. Am weitesten verbreitet ist die Schaltfläche „Gefällt mir“ von Facebook. Bei jedem Abruf von Websites, die diese Schaltfläche enthalten, werden die auf dem verwendeten Gerät hinterlegten Cookies, die URL der besuchten Seite und weitere Daten wie IP-Adressen und Zeitangaben an Meta übertragen. Zu diesem Zweck ist es nicht erforderlich, dass der Nutzer die Schaltfläche „Gefällt mir“ angeklickt hat, da die bloße Betrachtung einer Website, die ein solches Plugin enthält, ausreicht, um diese Daten anschließend an diese Gesellschaft zu übermitteln.

3 Pixel können, ebenso wie Social Plugins, in die Seiten von Websites integriert werden und ermöglichen es, Informationen über die Nutzer zu erheben, die diese Seiten besucht haben, insbesondere um die Werbung auf diesen Seiten zu messen und zu optimieren. Beispielsweise können Betreiber von Websites, indem sie einen Facebook-Pixel in ihre eigene Website integrieren, von Meta Berichte darüber erhalten, wie viele Personen ihre Werbung auf Facebook gesehen haben und sich dann anschließend mit ihrer eigenen Website verbunden haben, um diese zu besuchen oder einen Kauf zu tätigen.

4 Seit dem 6. November 2023 sind die Dienste von Facebook nur noch für die Nutzer kostenlos, die zugestimmt haben, dass ihre personenbezogenen Daten erhoben und verwendet werden, um personalisierte Werbung an sie zu richten. Nutzer haben seitdem die Möglichkeit, ein kostenpflichtiges Abonnement abzuschließen, um Zugang zu einer Version dieser Dienste ohne zielgerichtete Werbung zu erhalten.

5 Herr Schrems nahm im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Podiumsdiskussion, an der er in Wien am 12. Februar 2019 auf Einladung der Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich teilnahm, auf seine sexuelle Orientierung Bezug. Es ging ihm darum, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Facebook, einschließlich der Verarbeitung seiner eigenen Daten, zu kritisieren. Diese Podiumsdiskussion wurde per Streaming übertragen, und später wurde eine Aufzeichnung als Podcast sowie auf dem YouTube-Kanal der Kommission veröffentlicht. Herr Schrems hat jedoch diesen Gesichtspunkt seines Privatlebens in seinem Facebook-Profil nie angegeben.

6 Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

7 Im Rahmen desselben Verfahrens hatte der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof bereits zur Zuständigkeit der österreichischen Gerichte befragt, was zum Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16 führte (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 7/18).

8 Im Hinblick auf das Urteil vom 4. Juli 23, Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks), C-252/21 (vgl. auch Pressemitteilung Nr.°113/23), hat der österreichische Oberste Gerichtshof einen Teil seiner Fragen zurückgezogen.

Quelle: EuGH

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EuGH zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Mitgliedstaaten können Mitbewerbern eines mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der DSGVO die Möglichkeit einräumen, diesen Verstoß als verbotene unlautere Geschäftspraxis gerichtlich zu beanstanden. Der Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel über das Internet erfordert die ausdrückliche Einwilligung des Kunden in die Verarbeitung seiner Daten, auch wenn es sich um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt. So der EuGH (Rs. C-21/23).

EuGH, Pressemitteilung, vom 04.10.2024 zum Urteil C-21/23 vom 04.10.2024

DSGVO: Die Mitgliedstaaten können Mitbewerbern eines mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten die Möglichkeit einräumen, diesen Verstoß als verbotene unlautere Geschäftspraxis gerichtlich zu beanstanden.

Der Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel über das Internet erfordert die ausdrückliche Einwilligung des Kunden in die Verarbeitung seiner Daten, auch wenn es sich um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt.

Der deutsche Bundesgerichtshof, der den Rechtsstreit zwischen zwei konkurrierenden Apothekern zu entscheiden hat, ersucht den Gerichtshof um Auslegung der Verordnung zum Schutz personenbezogener Daten (DSGVO). Der Gerichtshof stellt fest, dass die DSGVO einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es Mitbewerbern eines mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ermöglicht, diesen Verstoß als verbotene unlautere Geschäftspraxis gerichtlich zu beanstanden. Die Möglichkeit der Mitbewerber, eine solche Klage zu erheben, besteht zusätzlich zu den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden sowie den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen, die in der DSGVO vorgesehen sind.

Der Gerichtshof entscheidet außerdem, dass Daten, die Kunden bei der Onlinebestellung apothekenpflichtiger Arzneimittel eingeben, Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO darstellen, auch wenn der Verkauf dieser Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedarf. Folglich muss der Verkäufer diese Kunden klar, vollständig und in leicht verständlicher Weise über die spezifischen Umstände und Zwecke der Verarbeitung dieser Daten informieren und ihre ausdrückliche Einwilligung in diese Verarbeitung einholen.

Der deutsche Bundesgerichtshof hat einen Rechtsstreit zwischen zwei deutschen Apothekern zu entscheiden. Der Apotheker, dem die « Lindenapotheke » gehört, vertreibt seit dem Jahr 2017 apothekenpflichtige Medikamente über Amazon. Die Kunden müssen im Rahmen der Onlinebestellung dieser Medikamente verschiedene Informationen eingeben.

Gestützt auf die deutschen Rechtsvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken beantragte ein Mitbewerber des Apothekers bei den deutschen Gerichten, dem Inhaber der Lindenapotheke aufzutragen, diese Tätigkeit einzustellen, solange nicht gewährleistet sei, dass die Kunden vorab in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einwilligen können. Die Gerichte erster und zweiter Instanz vertraten die Ansicht, dass dieser Vertrieb eine unlautere und unzulässige Praxis darstelle, da er gegen die Verordnung zum Schutz personenbezogener Daten (DSGVO)1 verstoße. Wenn keine ausdrückliche Einwilligung der die Arzneimittel erwerbenden Kunden vorliege, komme es beim Verkauf nämlich zu einer Verarbeitung von Gesundheitsdaten, die gemäß der DSGVO verboten sei.

Der deutsche Bundesgerichtshof stellt sich die Frage, ob die nationalen Rechtsvorschriften, die es einem Mitbewerber ermöglichen, auf der Grundlage des Verbots unlauterer Geschäftspraktiken Klage gegen den mutmaßlichen Verletzer von Vorschriften der DSGVO zu erheben, mit dieser Verordnung im Einklang stehen. Nach der DSGVO obliege die Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung nämlich grundsätzlich den nationalen Aufsichtsbehörden und die betroffenen Personen (in diesem Fall die Kunden) seien für die Durchsetzung ihrer Rechte verantwortlich. Der deutsche Bundesgerichtshof möchte außerdem wissen, ob die Daten, die beim Kauf apothekenpflichtiger Arzneimittel über das Internet eingegeben werden, Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO darstellen, auch wenn diese Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedürfen. Er hat sich daher an den Gerichtshof gewandt.

Der Gerichtshof antwortet als Erstes, dass die DSGVO einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der – zusätzlich zu den Rechten und Befugnissen, die die DSGVO den nationalen Aufsichtsbehörden, den betroffenen Personen und den diese Personen vertretenden Verbänden einräumt – Mitbewerber des mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten auf der Grundlage des Verbots unlauterer Geschäftspraktiken wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO gerichtlich gegen diese Person vorgehen können. Im Gegenteil – dies trägt unbestreitbar dazu bei, die Rechte der betroffenen Personen zu stärken und ihnen ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Im Übrigen kann sich dies als besonders wirksam erweisen, da so zahlreiche Verstöße gegen die DSGVO verhindert werden können.

Als Zweites stellt der Gerichtshof fest, dass die von den Kunden bei der Onlinebestellung apothekenpflichtiger Arzneimittel eingegebenen Daten (wie z. B. Name, Lieferadresse und für die Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen) Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO darstellen, auch wenn der Verkauf dieser Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedarf.

Aus diesen Daten kann nämlich mittels gedanklicher Kombination oder Ableitung auf den Gesundheitszustand einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person geschlossen werden, da eine Verbindung zwischen dieser Person und einem Arzneimittel, seinen therapeutischen Indikationen und Anwendungen hergestellt wird, unabhängig davon, ob diese Informationen den Kunden oder eine andere Person betreffen, für die der Kunde die Bestellung tätigt. Folglich ist unerheblich, dass ohne ärztliche Verschreibung Arzneimittel nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit und nicht mit absoluter Sicherheit für die Kunden bestimmt sind, die sie bestellt haben. Nach der Art der Arzneimittel und danach zu differenzieren, ob ihr Verkauf einer ärztlichen Verschreibung bedarf, liefe dem mit der DSGVO verfolgten Ziel eines hohen Schutzniveaus zuwider. Der Verkäufer muss diese Kunden daher klar, vollständig und in leicht verständlicher Weise über die spezifischen Umstände und Zwecke der Verarbeitung dieser Daten informieren und ihre ausdrückliche Einwilligung in diese Verarbeitung einholen.

Fußnote

1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

Quelle: EuGH

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Kabinett beschließt arbeitsmarktpolitische Maßnahmen der Wachstumsinitiative

Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe beschlossen, mit der die arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen der Wachstumsinitiative umgesetzt werden. Die Maßnahmen setzen neue Impulse für ein sicheres und wettbewerbsfähiges Deutschland und stärken den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Vorhaben der Wachstumsinitiative aus dem Bereich Arbeitsmarkt betreffen überwiegend, aber nicht nur das Bürgergeld. Sie sorgen für mehr Verbindlichkeit, mehr Arbeitsmarktintegrationen und mehr Fairness im Sozialstaat. Das BMAS gibt einen Überblick.

BMAS, Pressemitteilung vom 02.10.2024

Das Bundeskabinett hat am 02.10.2024 eine Formulierungshilfe beschlossen, mit der die arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen der Wachstumsinitiative umgesetzt werden. Die Maßnahmen setzen neue Impulse für ein sicheres und wettbewerbsfähiges Deutschland und stärken den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Vorhaben der Wachstumsinitiative aus dem Bereich Arbeitsmarkt betreffen überwiegend, aber nicht nur das Bürgergeld. Sie sorgen für mehr Verbindlichkeit, mehr Arbeitsmarktintegrationen und mehr Fairness im Sozialstaat.

Wir liefern und setzen mit Hochdruck die Wachstumsinitiative der Bundesregierung für mehr Dynamik auf dem Arbeitsmarkt um. Vermittlung und Qualifizierung bleiben Kern des Bürgergelds, um Menschen in Arbeit zu bringen. Wer aber nicht mitzieht oder durch Schwarzarbeit betrügt, muss mit härteren Konsequenzen rechnen. Hier schärfen wir nach und setzen wertvolle Hinweise aus der Praxis um.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Was wurde vom Kabinett beschlossen?

  • Die Mitwirkungspflichten beim Bezug von Bürgergeld werden gestärkt. Wer beispielsweise eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme ohne triftigen Grund ablehnt, muss künftig sofort mit einer deutlicheren Leistungsminderung von 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate rechnen. Wer Termine im Jobcenter ohne einen wichtigen Grund nicht wahrnimmt, soll zukünftig eine Leistungsminderung von 30 Prozent statt bisher 10 Prozent für einen Monat erhalten.
  • Wer Hilfe der Allgemeinheit in Anspruch nimmt, darf diese Unterstützung nicht ausnutzen und schwarzarbeiten. Um Schwarzarbeit zu unterbinden und das Gebot des fairen Miteinanders zu unterstreichen, soll Bürgergeldbeziehenden, die Schwarzarbeit geleistet haben, das Bürgergeld gemindert werden.
  • Die Jobcenter werden gesetzlich verpflichtet, Verdachtsfälle auf Schwarzarbeit an die Zollverwaltung zu melden. Durch diese Präzisierung soll Schwarzarbeit im Bürgergeldbezug künftig wirksamer bekämpft werden.
  • Wer höheres Vermögen hat, soll dieses grundsätzlich für den eigenen Lebensunterhalt einsetzen. Die Karenzzeit für Vermögen wird daher künftig auf sechs Monate – statt wie bisher zwölf – beschränkt.
  • Mit der „Anschubfinanzierung“ werden Langzeitarbeitslose bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung unterstützt, wenn es ihnen gelingt, durch die Beschäftigungsaufnahme den Bürgergeldbezug nachhaltig zu verlassen.
  • Um manche Arbeitsangebote nicht von vornherein auszuschließen, werden die Regelungen für die Zumutbarkeit angebotener Arbeit zeitgemäß überarbeitet. Damit soll klargestellt werden, dass auch Stellen, die einen längeren Arbeitsweg erfordern, zumutbar sind.
  • Mit dem neuen Förderinstrument „Maßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive“ wird die Erprobung bei einem anderen Arbeitgeber vor einem angestrebten Arbeitsplatzwechsel rechtssicher ermöglicht („Job-to-Job-Erprobung“).
  • Zur Vergrößerung der Möglichkeiten der Arbeitgeberförderung wird der Passiv-Aktiv-Transfer gesetzlich verankert und auf weitere Instrumente ausgeweitet. Damit werden Chancen für die Aufnahme einer Beschäftigung weiter gestärkt.
  • Für Geflüchtete wird mit dem Integrationspraktikum ein neues Förderinstrument eingeführt, um Hemmnisse für die Aufnahme einer Ausbildung oder Arbeit sowohl auf Seiten der Bürgergeldbeziehenden als auch auf Seiten der Arbeitgeber zu überwinden.
  • Mit dem Job-Turbo ist die Erwartung an Arbeitgeber verbunden, Geflüchtete bereits mit grundständigen Deutschkenntnissen einzustellen. Arbeitgeber können künftig einen Entgeltzuschuss erhalten, wenn sie bspw. Geflüchteten bei erschwerter Beschäftigungsaufnahme Einstellungschancen bieten und sie dann zur Teilnahme an einem Berufssprachkurs freistellen.
  • Die Genehmigungsfiktion bei der Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde soll es Arbeitgebern erleichtern, Gestattete und Geduldete einzustellen und gleichzeitig Rechtssicherheit bieten.
  • Die Einwanderung von ausländischen Fachkräften in die Zeitarbeit wird ermöglicht. Vorrangiges Ziel ist es, die Beschäftigten dauerhaft in die Entleihbetriebe zu integrieren und somit die dortigen Fachkräfteengpässe zu lindern.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Grundsicherungsrecht: Schöffenbezüge müssen angegeben werden

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass verschwiegene Schöffenbezüge zur Rückzahlung von Grundsicherungsleistungen führen können (Az. L 11 AS 75/21).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 04.10.2024 zum Urteil L 11 AS 75/21 vom 29.08.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass verschwiegene Schöffenbezüge zur Rückzahlung von Grundsicherungsleistungen führen können.

Geklagt hatte ein Ingenieur (geb. 1967) aus Hannover, der seit 2012 Grundsicherungsleistungen bezieht. Anderthalb Jahre später nahm er am Landgericht eine Tätigkeit als Schöffe auf, die er dem Jobcenter jedoch zu keiner Zeit mitteilte. Im Rahmen der Schöffenentschädigung gab er gegenüber dem Landgericht an, als Bauingenieur und Energieberater ein Monatseinkommen von 3.500 Euro zu erzielen. Auf dieser Grundlage erhielt er eine Zeit- und Verdienstausfallentschädigung, die sich für die einzelnen Tätigkeiten in den Jahren 2015 und 2016 auf rund 2.800 Euro belief.

Nachdem das Jobcenter Kenntnis von den Zahlungen erlangt hatte, machte es – unter Berücksichtigung der monatlichen Freibeträge – eine Erstattungsforderung von rund 800 Euro geltend.

Hiergegen klagte der Mann und meinte, ihm stehe ein Jahresfreibetrag von 2.400 Euro für Aufwandsentschädigungen zu. Eine Erstattung halte er unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für ausgeschlossen. Auch habe er wissentlich keine Entschädigung für Verdienstausfall beantragt. Vielmehr sei dem Landgericht bekannt gewesen, dass er Grundsicherungsempfänger sei, und dem Jobcenter sei bekannt, dass er Schöffe sei.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sei kein Jahresfreibetrag, sondern ein Monatsfreibetrag von 200 Euro zu berücksichtigen. Erst 2023 sei mit dem Bürgergeldgesetz eine Neuausrichtung auf das Jahresprinzip erfolgt. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da er gegenüber dem Jobcenter unvollständige Angaben gemacht habe. Er habe lediglich mitgeteilt, dass er „vielleicht irgendwann“ als Schöffe tätig werden könne. Über die genaue Ausübung der Tätigkeit oder erhaltene Entschädigungen habe er jedoch nicht informiert. Auch ein allgemeines Beratungsgespräch befreie ihn nicht von seinen konkreten Anzeige- und Mitteilungspflichten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Ernst machen beim Bürokratieabbau

Überbordende Berichts- und Dokumentationspflichten zählen zu den stärksten Innovations- und Investitionshemmnissen für die deutschen Unternehmen. Das jüngst im Deutschen Bundestag verabschiedete Bürokratieentlastungsgesetz IV ist ein guter Anfang, um die Betriebe zu entlasten und den Standort konkurrenzfähiger zu machen – aber eben nur ein Anfang. Denn gleichzeitig entstehen lt. DIHK neue bürokratische Anforderungen.

DIHK, Mitteilung vom 02.10.2024

Aktuellen Daten der Wirtschaftsforschungsinstitute zufolge zeichnet sich auch in diesem Jahr kein Wachstum des deutschen Bruttoinlandsproduktes (BIP) ab. Zwei Jahre hintereinander ohne Wachstum – das gab es in Deutschland zuletzt während der Strukturkrise 2002/2003. Neben hohen Energiekosten und hohen Steuern sowie dem Fach- und Arbeitskräftemangel gehört die weiter zunehmende Bürokratie zu den größten Belastungen und stärksten Investitionshemmnissen für die deutschen Unternehmen.

Bürokratieentlastungsgesetz – ein guter Anfang

Der Abbau von Bürokratie ist ein zentraler Hebel, um die Betriebe zu entlasten und den Standort konkurrenzfähiger zu machen. Das kürzlich beschlossene Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) verfolgt hierbei einen grundsätzlich richtigen Ansatz. In über 25 Gesetzen werden „Schriftformerfordernisse“ abgeschafft und digitale Lösungen eingeführt beziehungsweise akzeptiert – beispielsweise im Nachweisgesetz oder bei den Aushangpflichten im Arbeitszeitgesetz. Auch die Ausstellung von elektronischen Arbeitszeugnissen wird mit dem BEG IV endlich möglich. Zudem entlastet die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für steuerliche Belege – leider nur um zwei Jahre – die Unternehmen um 700 Millionen Euro. Mit der neuen zentralen Vollmachtsdatenbank für Steuerberatende können die Betriebe jährlich weitere 200 Millionen Euro von der Bürokratierechnung nehmen. Die Maßnahmen aus dem neuen Gesetz erleichtern die alltägliche Arbeit der Betriebe zwar erkennbar. Gleichzeitig kommen aber viele neue Belastungen auf die Unternehmen zu.

Sisyphusarbeit: Immer neue Berichtspflichten auch für den Mittelstand

Belastungen entstehen in der Breite der Wirtschaft durch die „Trickle-down-Effekte“ des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Die Vorgaben gelten formal bislang nur für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten, faktisch betroffen ist aber auch der Mittelstand in der Breite: Denn diese Unternehmen werden von den größeren bei der Erstellung der Nachweisberichte einbezogen. Andere Entlastungen werden allein dadurch schon in vielen Fällen überkompensiert. Ein weiteres aktuelles Beispiel ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung: Die Bundesregierung schätzt, dass die Unternehmen dadurch jedes Jahr mit 1,6 Milliarden Euro belastet werden. Allein dadurch werden die Entlastungen durch das BEG IV gesamtwirtschaftlich wieder neutralisiert.

Mehr als die Hälfte der Bürokratielasten in Deutschland haben ihren Ursprung in der europäischen Gesetzgebung. Deshalb ist dringend nötig, bestehende EU-Reglungen zu „entrümpeln“, um die Unternehmen von nicht sinnvollen Pflichten zu entlasten.

Verfahrensänderungen auf politischer Ebene notwendig

Bereits im März 2023 hat sich die EU-Kommission dem Abbau von Bürokratie und der „Besseren Rechtsetzung“ verpflichtet. Erste konkrete Vorschläge dazu stehen auf der Agenda der neuen Kommission: Zudem ist mit dem Letten Valdis Dombrowskis erstmals ein Kommissar vorgeschlagen, der ausdrücklich für eine „Vereinfachung“ von Berichtspflichten und eine einfachere Implementierung von EU-Gesetzen verantwortlich ist.

Die DIHK bleibt dran: Auf der Bürokratieabbaukonferenz der DIHK am 27. September 2024 haben Politik und Wirtschaft Maßnahmen diskutiert, die für eine konkrete Entlastung der Unternehmen sorgen sollen. Wichtig ist, dass aus den Ankündigungen der Wachstumsinitiative der Bundesregierung nach verbindlichen Praxis-Checks und einem „Jahres-Bürokratieentlastungsgesetz“ noch in dieser Legislaturperiode spürbare Erleichterungen folgen. Auf europäischer Ebene sollte das 25-Prozent-Abbauziel der Kommission umgesetzt werden und der Kommissar für „Vereinfachung“ auch die erforderlichen Kompetenzen erhalten, um neue Belastungen vermeiden zu können.

Wenn all das gelingt, können die Unternehmen in Deutschland wieder an Wettbewerbsfähigkeit gewinnen und sich das Wachstumspotenzial der hiesigen Wirtschaft positiv entwickeln.

Quelle: DIHK

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Arbeitsmarkt: Umweltfreundliche Tätigkeiten nehmen zu

Die ökologische Transformation der Wirtschaft verändert den deutschen Arbeitsmarkt. Zum einen sind Tätigkeitsprofile umweltfreundlicher geworden, zum anderen haben sich die Beschäftigungsanteile von Berufen mit vielen umweltfreundlichen Tätigkeiten zwischen 2012 und 2022 erhöht. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des RWI und des IAB.

RWI, Pressemitteilung vom 02.10.2024

Die ökologische Transformation der Wirtschaft verändert den deutschen Arbeitsmarkt. Zum einen sind Tätigkeitsprofile umweltfreundlicher geworden, zum anderen haben sich die Beschäftigungsanteile von Berufen mit vielen umweltfreundlichen Tätigkeiten zwischen 2012 und 2022 erhöht. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des RWI – Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Insbesondere Berufe mit einem hohen Anteil an umweltschädlichen Tätigkeiten haben im Untersuchungszeitraum manche dieser Tätigkeiten reduziert und zum Teil auch umweltfreundliche Tätigkeiten hinzugewonnen – zum Beispiel im Automobilsektor. Für die Untersuchung wurden Daten des IAB und der Bundesagentur für Arbeit ausgewertet.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die ökologische Transformation der deutschen Volkswirtschaft verändert den hiesigen Arbeitsmarkt. Eine aktuelle Studie des RWI und des IAB zeigt: Als umweltfreundlich klassifizierte Tätigkeiten nehmen zu, umweltschädlich eingestufte Tätigkeiten nehmen ab. In anderen Worten: Der deutsche Arbeitsmarkt wurde zwischen 2012 und 2022 ökologischer. Umweltfreundliche Tätigkeiten sind in diesem Zeitraum um etwa 11 Prozent gestiegen, umweltschädliche Tätigkeiten sind dagegen um ca. 7 Prozent gesunken.
  • Für die Analyse der ökologischen Transformation des deutschen Arbeitsmarktes zwischen 2012 und 2022 untersuchte das Forschungsteam insbesondere zwei Prozesse: Erstens Veränderungen von Tätigkeitsprofilen innerhalb von Berufen („within-effect“) und zweitens Verschiebungen der Beschäftigungsanteile zwischen verschiedenen Berufen („between-effect“). Die Studienergebnisse zeigen, dass der Wandel der Tätigkeiten innerhalb von Berufen für die ökologische Transformation der Beschäftigung insgesamt ebenso wichtig ist wie die Verschiebung der Beschäftigungsanteile zwischen verschiedenen Berufen.
  • Bei der Veränderung von Tätigkeitsprofilen sind speziell Berufe mit bis dato einem sehr hohen Anteil an umweltschädlichen Tätigkeiten – zum Beispiel im Automobilsektor – im Untersuchungszeitraum etwas ökologischer geworden, indem umweltschädliche Tätigkeiten abgebaut wurden und umweltfreundliche Tätigkeiten hinzugekommen sind.
  • Neben der inhaltlichen Veränderung von Berufen haben sich im Untersuchungszeitraum auch die Beschäftigungsanteile zwischen Berufen mit vielen umweltschädlichen bzw. -freundlichen Tätigkeiten verschoben. Insbesondere Beschäftigungszuwächse bei Berufen mit einem moderaten Anteil an umweltfreundlichen Tätigkeiten (+0,4 Prozentpunkte) sowie Beschäftigungsrückgänge bei Berufen mit einem moderaten Anteil an umweltschädlichen Tätigkeiten (-1,6 Prozentpunkte) haben diese Entwicklung bewirkt.
  • Direkte Wechsel von Berufen mit vielen umweltschädlichen hin zu solchen mit vielen umweltfreundlichen Tätigkeiten finden selten statt. Beenden Beschäftigte in einem Beruf mit vielen umweltschädlichen Tätigkeiten ihren Job, haben sie häufig (zunächst) keinen neuen Job. Ihre Beschäftigungsaussichten verschlechtern sich den Studienergebnissen zufolge im Laufe der Zeit. Der grüne und technologische Wandel gefährdet am meisten die Beschäftigungsaussichten ausländischer und gering qualifizierter Arbeitnehmer, da diese besonders häufig in Berufen mit vielen umweltschädlichen Tätigkeiten arbeiten. Die Beschäftigungsaussichten für Personen in Berufen mit vielen umweltfreundlichen Tätigkeiten sind dagegen gut. Ein Wechsel aus der Nicht-Beschäftigung in diese Berufe ist relativ häufig.

„Der ökologische und technologische Wandel des Arbeitsmarktes schreitet voran und verändert die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt“, sagt Christina Vonnahme, Leiterin der neuen RWI-IAB-Nachwuchsgruppe „Ökologische Transformation, Arbeitsmarkt, Aus- und Weiterbildung“. „Unsere Studienergebnisse zeigen, dass die ökologische Transformation mit einer deutlichen Veränderung von Tätigkeitsprofilen einhergeht. Das bedeutet, dass Erwerbstätige aufgrund der ökologischen Transformation nicht zwingend ihren Beruf aufgeben müssen. Allerdings erfordert die Anpassung an neue berufliche Qualifikationen Anstrengungen von Beschäftigten und Betrieben. Andernfalls drohen erhebliche Wohlfahrtsverluste für die Betroffenen“, warnt Arbeitsmarktexpertin Christina Vonnahme. „Geeignete Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen spielen daher eine entscheidende Rolle für den ökologischen Wandel des Arbeitsmarktes.“

Quelle: RWI – Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung

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Steuergestaltungen: massive Kritik an geplanter Meldepflicht von BRAK und Wirtschaftsverbänden

Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz soll u. a. eine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen eingeführt werden. Gemeinsam mit zahlreichen anderen Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft kritisiert die BRAK, dass dadurch die Verschwiegenheitspflicht verletzt und unnötige zusätzliche Bürokratie geschaffen wird.

BRAK, Mitteilung vom 02.10.2024

Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz soll unter anderem eine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen eingeführt werden. Gemeinsam mit zahlreichen anderen Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft kritisiert die BRAK, dass dadurch die Verschwiegenheitspflicht verletzt und unnötige zusätzliche Bürokratie geschaffen wird.

Mit dem Ende Juli beschlossenen Regierungsentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz sollen primär Entlastungen für Familien mit Kindern und Anpassungen bei Einkommensteuertarifen und Grundfreibetrag umgesetzt werden. Der Entwurf enthält jedoch auch eine neue Meldepflicht für sog. innerstaatliche Steuergestaltungen.

Die vorgesehenen Regelungen entsprechen weitgehend dem, was schon im Entwurf für das umstrittene Wachstumschancengesetz enthalten war. Die BRAK hatte die Meldepflicht als höchst problematisch in Bezug auf die anwaltliche Verschwiegenheit kritisiert. Im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wurde die Regelung schließlich aus dem Entwurf gestrichen.

Gegen den neuerlichen Anlauf im Entwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz, eine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen einzuführen, hat die BRAK unter anderem mit einem Schreiben ihrer Schatzmeisterin Leonora Holling entschieden protestiert.

Gemeinsam mit anderen Verbänden – darunter Bundessteuerberaterkammer, Wirtschaftsprüferkammer, Bankenverband, Deutscher Industrie- und Handelskammertag sowie weitere Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft – hat die BRAK im Vorfeld der Bundesratssitzung am 27.09.2024 ihre Kritik an der geplanten Regelung erneuert.

Die Verbände kritisieren, dass die geplante Meldepflicht den von der Regierung angekündigten Bürokratieabbau konterkarieren würde. Die steuerliche Bürokratie erweise sich bereits jetzt als wesentlicher Standortnachteil für Deutschland im internationalen Wettbewerb; dies betreffe neben den Unternehmen auch ihre anwaltliche und steuerliche Beratung sowie ihre Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer. Zusätzliche Bürokratielasten halten die Verbände angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage für unzumutbar.

Die Verbände weisen zudem darauf hin, dass bereits die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen nur einen geringen Erkenntnisgewinn gebracht habe. Die Finanzverwaltung verfüge bereits jetzt über mehr Informationen als sie verarbeiten könne. Innerstaatlich bestehe weder ein Informationsdefizit der Finanzverwaltung noch bestehe die Gefahr, dass Steuersubstrat ins Ausland abfließe.

Die Ausweitung der Mitteilungspflichten auf innerstaatliche Steuergestaltungen würde aus Sicht der Verbände zudem eine weitere rechtsstaatswidrige Aushöhlung der Verschwiegenheitspflicht bedeuten, die für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gleichermaßen gilt. Mandanten könnten sich ihrem Berater nicht mehr vollständig und uneingeschränkt anvertrauen, ohne befürchten zu müssen, dass die Tatsache ihrer Beratung sowie deren vertrauliche Inhalte bekannt würden.

Die Verbände lehnen daher eine Meldepflicht für legale innerstaatliche Steuergestaltungen ab. Sie fordern, die aktuell im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes erneut aufgegriffenen Regelungen zu streichen.

Auch die zuständigen Fachausschüsse des Bundesrates haben empfohlen, auf eine derartige Regelung zu verzichten. Der Beschluss des Bundesrates vom 27.09.2024 verhält sich zu dem Thema jedoch nicht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 20/2024

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Besoldung von Beamten in Rheinland-Pfalz in der Besoldungsgruppe A 8 in den Jahren 2012 bis 2014 wegen Verletzung des Mindestabstandsgebots verfassungswidrig?

Das OVG Rheinland-Pfalz hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Besoldung von Beamten in Rheinland-Pfalz in der Besoldungsgruppe A 8 in den Jahren 2012 bis 2014 verfassungsgemäß gewesen ist (Az. 2 A 11745/17.OVG und 2 A 10357/24.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 02.10.2024 zum Beschluss 2 A 11745/17.OVG vom 25.09.2024 und zum Urteil 2 A 10357/24.OVG vom 25.09.2024

Mit Beschluss vom 25. September 2024 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Besoldung von Beamten in Rheinland-Pfalz in der Besoldungsgruppe A 8 in den Jahren 2012 bis 2014 verfassungsgemäß gewesen ist.

Das Land Rheinland-Pfalz ist durch das Grundgesetz verpflichtet, seine Beamtinnen und Beamten amtsangemessen zu besolden. Hierbei hat das Bundesverfassungsgericht verschiedene Kriterien entwickelt, mit deren Hilfe die Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung überprüft werden kann. Dazu gehört unter anderem auch das sog. Mindestabstandsgebot. Dieses besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitssuchenden sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird der Mindestabstand nicht eingehalten, wenn die Nettoalimentation eines Beamten um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt.

In dem Berufungsverfahren eines im Dienst des beklagten Landes stehenden Vermessungshauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8) ist der 2. Senat nunmehr, wie auch schon das Verwaltungsgericht Koblenz in einem anderen Fall (vgl. hierzu dessen Pressemitteilung Nr. 13/2024 vom 5. Juni 2024), zu der Überzeugung gelangt, dass das Mindestabstandsgebot in der Besoldungsgruppe A 8 in den Jahren 2012 bis 2014 in Rheinland-Pfalz nicht eingehalten wurde. Ausgangspunkt zur Bestimmung des hierbei maßgeblichen Nettoalimentationsniveaus sei weiterhin die aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie mit zwei minderjährigen Kindern und nicht – wie vom beklagten Land argumentiert – eine Hinzuverdienerfamilie, bei der zu den Besoldungsbezügen noch ein Partnereinkommen im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinzugerechnet werde. Auch für die hier streitgegenständlichen Jahre 2012 bis 2014 sei nach den gesetzlichen Regelungen und der insoweit maßgeblichen Gesetzesbegründung davon auszugehen, dass der Landesbesoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen habe, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie unterhalten werden könne. Ausgehend hiervon sei das Mindestabstandsgebot in der zur Prüfung stehenden Besoldungsgruppe A 8 deutlich verletzt worden. So habe sich im Jahr 2012 das Grundsicherungsniveau auf 25.607,52 Euro belaufen. Die danach gebotene Mindestalimentation eines Beamten betrage 29.448,65 Euro (115 % von 25.607,52 Euro). Die Nettoalimentation in der Besoldungsgruppe A 8 habe jedoch lediglich 27.977,56 Euro ausgemacht und sei deshalb 1.471,09 Euro hinter der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation zurückgeblieben, was einem relativen Fehlbetrag von rd. 5 % entspreche. Im Jahr 2013 sei der Fehlbetrag auf 1.843,76 Euro (rd. 6,1 %) und im Jahr 2014 auf 2.107,18 Euro (rd. 6,9 %) angestiegen. Dieser Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot in der zur Überprüfung gestellten Besoldungsgruppe selbst sei keiner Rechtfertigung zugänglich. Inwiefern kollidierende verfassungsrechtliche Wertungen eine Unterschreitung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der zur Überprüfung gestellten Besoldungsgruppe rechtfertigen könnten, sei nicht erkennbar. Zwar könne die Verpflichtung der Bundesländer zur Haushaltskonsolidierung als kollidierendes Verfassungsrecht – und zwar auch bereits vor dem Inkrafttreten der „Schuldenbremse“ – unter Umständen eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation rechtfertigen. Bei Zurückbleiben der streitgegenständlichen Besoldung selbst hinter dem Mindestabstandsgebot liege dies jedoch anders. Jedenfalls der Abstand zum Grundsicherungsniveau als „Urmeter des Besoldungsrechts“ durch die betroffene Besoldungsgruppe müsse zwingend eingehalten werden. Selbst wenn man einen Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot dem Grunde nach als rechtfertigungsfähig erachten wollte, führte dies vorliegend nach Überzeugung des Senats nicht zur Verneinung der Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Besoldungsregelungen. Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung könnten den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation mit Blick auf die in Artikel 109d Absatz 1 Satz 4 Grundgesetz – GG – angelegte Vorwirkung der strukturellen Nettokreditaufnahme nur zur Bewältigung einer der in Artikel 109 Absatz 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen rechtfertigen. Eine Ausnahmesituation der hiermit in Bezug genommenen Konstellationen, also bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, habe der Beklagte für die streitgegenständlichen Jahre und unter Berücksichtigung der drastischen Unteralimentation in den unteren Besoldungsgruppen nicht hinreichend schlüssig belegt. Der Beklagte habe darüber hinaus weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren dargetan, dass die weit hinter den Grenzen des Mindestabstandsgebots zurückbleibende Besoldungshöhe in der Besoldungsgruppe A 8 und die hiermit einhergehende, nahezu vollständige Angleichung der Beamtenbezüge in der untersten Besoldungsgruppe an die staatlichen Sozialleistungen Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung gewesen sei, bei dem die Einsparungen – wie es nach dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Absatz 1 GG geboten sei – gleichheitsgerecht hätten erwirtschaftet werden sollen. Dies sei aber (weitere) Voraussetzung dafür, eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation mit Blick auf die Verpflichtung zur Haushaltskonsolidierung zu rechtfertigen.

Da es dem Oberverwaltungsgericht verwehrt ist, die Verfassungswidrigkeit der vom Gesetzgeber geschaffenen Besoldungsregelungen selbst verbindlich festzustellen, hat der Senat das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem hierfür zuständigen Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Diese Verfahrensweise sieht das Grundgesetz vor, wenn ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf das es für seine Entscheidung ankommt (vgl. Art. 100 Absatz 1 GG).

Soweit der Kläger in einem weiteren Verfahren die Feststellung begehrt hat, dass auch die Besoldung ab seiner im Mai 2014 ausgesprochenen Beförderung in das Amt eines Vermessungsinspektors (Besoldungsgruppe A 9) bis zum 31. Dezember 2016 verfassungswidrig zu niedrig gewesen ist, hat das Oberverwaltungsgericht hingegen seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zurückgewiesen und hiermit – im Ergebnis – die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

Ansprüche eines Beamten, deren Festsetzung und gegebenenfalls Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergäben, bedürften nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts der vorherigen Geltendmachung. Bei diesem Erfordernis handele es sich allerdings – anders als noch von der Vorinstanz angenommen – um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung und nicht um eine Frage der Zulässigkeit der Klage. Der Beamte müsse den Einwand der unzureichenden Alimentation in dem Haushaltsjahr geltend machen, für das er eine höhere Besoldung oder Versorgung begehre. Die Erklärung solle den Dienstherrn auf ein mögliches Alimentationsdefizit aufmerksam machen, damit dieser sich auf mögliche finanzielle Mehrbelastungen einstellen könne. Aus diesem Erfordernis folge zwar grundsätzlich keine Obliegenheit des Beamten nach erstmaliger Rüge unzureichender Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut eine amtsangemessene Alimentation zu begehren. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn der Widerspruch entweder nicht erkennbar auf die Zukunft gerichtet sei, sondern nur auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werde oder wenn aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände nicht hinreichend klar sei, ob der Widerspruch weiterhin aufrechterhalten bleiben solle oder der Beamte möglicherweise mit den veränderten Umständen einverstanden sei, und insoweit Anlass für eine Klarstellung bestehe. Nach Maßgabe dieser Grundsätze liege keine zeitnahe Geltendmachung der Unteralimentation durch den Kläger für den Zeitraum nach seiner Beförderung vor. Der Kläger habe sich im insoweit allein maßgeblichen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 zu keinem Zeitpunkt mit der Begründung (bzw. einer so aufzufassenden Erklärung), dass auch seine Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 zu niedrig bemessen und deshalb zu beanstanden sei, an seinen Dienstherrn gewandt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Klage einer Arbeitnehmerin auf höheres Arbeitsentgelt nur in Höhe der Differenz der Mediane der männlichen und weiblichen Vergleichsgruppe vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich

Das LAG Baden-Württemberg hat der Angestellten eines im Großraum Stuttgart ansässigen Unternehmens die von ihr unter Berufung auf das Entgelttransparenzgesetz sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz eingeklagte höhere Vergütung für die Jahre 2018 bis 2022 teilweise zugesprochen (Az. 2 Sa 14/24).

LAG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 01.10.2024 zum Urteil 2 Sa 14/24 vom 01.10.2024

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 1. Oktober 2024 (Az. 2 Sa 14/24) der Angestellten eines im Großraum Stuttgart ansässigen Unternehmens die von ihr unter Berufung auf das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz eingeklagte höhere Vergütung für die Jahre 2018 bis 2022 teilweise zugesprochen.

In Teilen erfolgreich war die Klägerin, die im streitigen Zeitraum in hälftiger Teilzeit auf der dritten Führungsebene des Unternehmens tätig war, im Hinblick auf die Gehaltsbestandteile Grundgehalt, Company Bonus, Pension One-Kapitalbaustein sowie virtuelle Aktien nebst Dividendenäquivalente. Insgesamt wurden der Klägerin von den eingeklagten rund 420.000 Euro brutto ca. 130.000 Euro brutto für fünf Jahre zugesprochen. Das Arbeitsgericht hatte der Klage in erster Instanz noch in weiterem Umfang stattgegeben.

Nach § 3 Abs. 1 EntgTranspG ist bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten. Zudem ist dieses Verbot in § 7 EntgTranspG niedergelegt, wonach für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden darf als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts. Hintergrund des EntgTranspG sind Bestimmungen aus dem Recht der Europäischen Union. Art. 157 Abs. 1 AEUV verlangt, dass Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit das gleiche Entgelt erhalten. Die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/54/EG zum Verbot der Diskriminierung beim Entgelt, darunter insbesondere deren Art. 2 Abs. 1 Buchst. e und Art. 4, werden von der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 157 AEUV miterfasst. Deshalb sind § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG und im Einklang mit Art. 157 AEUV unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unionsrechtskonform auszulegen. Zudem gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln.

Im hiesigen Fall lag das individuelle Entgelt der Klägerin sowohl unterhalb des Medianentgelts der weiblichen Vergleichsgruppe als auch unterhalb des Medianentgelts der männlichen Vergleichsgruppe der dritten Führungsebene. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage primär die Differenz ihrer individuellen Vergütung zum Entgelt eines von ihr namentlich benannten männlichen Vergleichskollegen bzw. des weltweit bestbezahlten Kollegen der dritten Führungsebene, hilfsweise die Differenz ihrer individuellen Vergütung zum Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe.

Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts sah nach tatrichterlicher Gesamtwürdigung aller Umstände vorliegend indes lediglich ein hinreichendes Indiz für eine geschlechtsbezogene Benachteiligung in Höhe der Differenz des männlichen zum weiblichen Medianentgelt. Art. 157 AEUV bzw. § 3 Abs. 1, § 7 EntgTranspG lassen danach nicht irgendein Indiz i. S. v. § 22 AGG für eine geschlechtsbedingte Vergütungsdiskriminierung ausreichen, um einen Anspruch auf den maximal denkbaren Differenzbetrag zu begründen. Vielmehr muss ein Indiz gerade für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung in einer ganz bestimmten Höhe bestehen. Da im vorliegenden Fall feststand, dass die Vergütung des zum Vergleich herangezogenen Kollegen oberhalb des Medianentgelts der männlichen Vergleichsgruppe (anders als in BAG 16. Februar 2023 – 8 AZR 450/21) und die Vergütung der Klägerin zudem unterhalb des von der Beklagten konkret bezifferten Medianentgelts der weiblichen Vergleichsgruppe (anders als in BAG 21. Januar 2021 – 8 AZR 488/19) lag, bestand keine hinreichende Kausalitätsvermutung dahingehend, dass die volle Differenz des individuellen Gehalts der Klägerin zum Gehalt des namentlich benannten männlichen Kollegen bzw. dem Median der männlichen Vergleichsgruppe auf einer geschlechtsbedingten Benachteiligung beruhte.

Einen Anspruch auf Anpassung „nach ganz oben“ konnte die Klägerin nach Ansicht der 2. Kammer auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen (entgegen LAG Düsseldorf 20. April 2023 – 13 Sa 535/22). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nach Ansicht der 2. Kammer bei Differenzierungen innerhalb der begünstigten Gruppe auf den Durchschnittswert gerichtet (im Anschluss an BAG 23. Februar 2011 – 5 AZR 84/10).

Vorliegend gelang es der Beklagten schließlich nicht, eine Rechtfertigung der danach verbleibenden Ungleichbehandlung etwa anhand der Kriterien „Berufserfahrung“, „Betriebszugehörigkeit“ oder „Arbeitsqualität“ konkret darzulegen.

Gegen das Urteil vom 1. Oktober 2024 hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts die Revision zum Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache für beide Parteien zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

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