Der Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 EStG ist – trotz verfassungsrechtlicher Bedenken – mit dem Grundgesetz vereinbar

Das FG Schleswig-Holstein hat über die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 EStG für die Jahre 2023 und 2024 entschieden (Az. 1 K 37/23).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2024 zum Gerichtsbescheid 1 K 37/23 vom 28.03.2024 (nrkr – BFH-Az.: III R 26/24)

Mit Gerichtsbescheid vom 28. März 2024 (Az. 1 K 37/23) hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags gemäß § 32a Abs. 1 EStG für die Jahre 2023 und 2024 entschieden.

Die Kläger hatten sich gegen ihre Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide für die Jahre 2023 und 2024 gewandt und dabei vorgetragen, dass der bei der Berechnung berücksichtigte Grundfreibetrag – in seiner Gestalt nach dem Inflationsausgleichsgesetz – bereits in seiner absoluten Höhe verfassungswidrig sei, weil er die tatsächliche Entwicklung der Inflation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Außerdem folge eine Verfassungswidrigkeit auch daraus, dass die Zuwendungen im Sozialhilferecht über dem Betrag lägen, den das Einkommensteuergesetz von einer Einkommensbesteuerung verschone. Dies verstoße gegen den Grundsatz, dass der Gesetzgeber das von ihm selbst definierte (sozialrechtliche) Existenzminimum auch im einkommensteuerlichen Grundfreibetrag berücksichtigen müsse.

Der 1. Senat wies die Klage ab, ohne das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Zwar bestünden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags; eine Vorlage zum Verfassungsgericht verlange aber eine „Überzeugung“ von der Verfassungswidrigkeit, die der Senat nicht habe. Die Zweifel rührten unter anderem daher, dass der Gesetzgeber bei der Berechnung des Grundfreibetrags für 2024 einen Regelbedarf berücksichtigt habe, der um 312 Euro (bezogen auf das Jahr) niedriger sei als der Regelbedarf, der im Sozialrecht gewährt würde. Selbst unter Berücksichtigung der Erhöhung des Grundfreibetrags zum Ausgleich der „kalten Progression“ um weitere 132 Euro, werde im Steuerrecht so ein um (312 abzüglich 132 =) 180 Euro jährlich (15 Euro monatlich) geringerer Regelbedarf zugrunde gelegt als im Sozialrecht. Aufgrund des vom BVerfG gewährten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers führe diese Abweichung jedoch (noch) nicht dazu, dass der Senat von der Verfassungswidrigkeit „überzeugt“ sei.

Gegen die Entscheidung wurde die im Gerichtsbescheid zugelassene Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 26/24 geführt.

Inzwischen liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (BT-Drs. 20/12783), der eine Anhebung des Grundfreibetrags zum Gegenstand hat. Konkret ist eine Erhöhung um 180 Euro beabsichtigt, um die Höhe des Grundfreibetrages an die sozialrechtlichen Regelbedarfe anzupassen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2024

Powered by WPeMatico

Kein Anspruch auf Kindergeld für sechzehnmonatige Übergangszeit zwischen erster und zweiter Ausbildung – Fehlender Nachweis der Ausbildungswilligkeit bei Unterbrechung der Ausbildung zum Hotelfachmann während der Corona-Pandemie

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass eine analoge Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG auf Fälle, in denen der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten aufgrund der Corona-Pandemie 16 Monate beträgt, mangels einer planwidrigen Regelungslücke ausscheidet. Sofern § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG entsprechend der Rechtsprechung zur Unterbrechung der Ausbildung infolge Krankheit und Mutterschutz anzuwenden wäre, weil auch die Corona-Pandemie als objektiver Grund für eine Ausbildungsunterbrechung angesehen werden könnte, mangele es im Streitfall jedenfalls an der Ausbildungswilligkeit des Kindes (Az. 5 K 71/23).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 5 K 71/23 vom 27.03.2024 (nrkr – BFH-Az.: III R 20/24)

Mit Urteil vom 27. März 2024 (Az. 5 K 71/23) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass eine analoge Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG auf Fälle, in denen der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten aufgrund der Corona-Pandemie 16 Monate beträgt, mangels einer planwidrigen Regelungslücke ausscheidet. Sofern § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG entsprechend der Rechtsprechung zur Unterbrechung der Ausbildung infolge Krankheit und Mutterschutz anzuwenden wäre, weil auch die Corona-Pandemie als objektiver Grund für eine Ausbildungsunterbrechung angesehen werden könnte, mangele es im vorliegenden Fall jedenfalls an der Ausbildungswilligkeit des Kindes.

Der Sohn des Klägers befand sich seit dem 1. August 2019 in einer Ausbildung zum Hotelfachmann. Auf Betreiben des Ausbildungsbetriebes wurde dieses Ausbildungsverhältnis mit Aufhebungsvertrag zum 30. April 2021 vorzeitig beendet. Der Kläger gab an, für seinen Sohn habe es im Hinblick auf die coronabedingten Kontaktbeschränkungen keinen Sinn ergeben, im Anschluss an den Aufhebungsvertrag in der gleichen Branche einen Ausbildungsbetrieb zu suchen, der die Ausbildung fortgesetzt hätte. Seiner Einschätzung nach habe erst zum 1. August 2022 wieder eine reelle Chance für eine Ausbildungsfortsetzung bestanden. Insoweit habe sich der Sohn des Klägers gezwungen gesehen, nach einer Überbrückung zu suchen. Er meldete sich für eine kurze Zeit arbeitsuchend und nahm dann eine Aushilfstätigkeit in einem Hotelbetrieb in der Schweiz an. Im Januar 2022 kehrte er wegen des Ablaufs seiner Aufenthaltsgenehmigung nach Deutschland zurück. Zum 1. August 2022 begann er dann eine Ausbildung in einem Dachdeckerbetrieb. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes auf und forderte zugleich für den Zeitraum ab Mai 2021 Kindergeld zurück.

Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Die Berücksichtigungsvoraussetzungen gemäß § 32 Abs. 4 EStG seien nicht erfüllt gewesen. Eine analoge Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG auf Fälle, in denen der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten aufgrund der Corona-Pandemie 16 Monate beträgt, scheide mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus. Einer planwidrigen Regelungslücke stehe die im Gesetz eindeutig normierte Viermonatsfrist entgegen. Soweit in Folge der Corona-Pandemie und mithin aus objektiven Gründen eine Ausbildung nicht fortgesetzt werden konnte, könne zwar ein Anspruch auf Kindergeld gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG entsprechend der Rechtsprechung zur Unterbrechung der Ausbildung infolge Krankheit und Mutterschutz gegeben sein. Im Streitfall habe der Sohn des Klägers den Aufhebungsvertrag aber aus eigenem Entschluss angenommen. Im Hinblick auf die Unkündbarkeit seines Ausbildungsvertrages habe grundsätzlich die Möglichkeit bestanden, die Ausbildung fortzusetzen. Zudem sei die Ausbildungswilligkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG nicht nachgewiesen, wenn ein 21-Jähriger, der seine Ausbildung als Hotelfachmann aus eigener Entscheidung während der Corona-Pandemie unterbrochen hat, nicht bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend, sondern nur als arbeitsuchend gemeldet sei und er sich auch nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühe, weil er aufgrund der Corona-Pandemie keine reellen Chancen für eine Fortsetzung seiner Ausbildung sehe.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 20/24 anhängig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2024

Powered by WPeMatico

Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Schätzungen im Wege eines externen Betriebsvergleichs auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung

Das FG Schleswig-Holstein hat über die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von Schätzungsbescheiden im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung entschieden (Az. 1 V 123/23).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2024 zum Beschluss 1 V 123/23 vom 08.05.2024

Mit Beschluss vom 8. Mai 2024 (Az. 1 V 123/23) hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts über die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von Schätzungsbescheiden im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung entschieden.

Bei der Antragstellerin handelte es sich um eine GmbH, welche ein Buffet-Restaurant betrieb. Sie nutzte ein elektronisches Kassensystem, bei welchem sich bereits ordnungsgemäß erfasste Umsatzbuchungen im Nachhinein wieder stornieren ließen. Anhand von sichergestellten Kassendaten konnte durch die Prüfer der Finanzbehörden festgestellt werden, dass bei der Antragstellerin mehrfach Manipulationen an den Tagesabschlüssen vorgenommen worden waren. Die Prüfer kamen daher zu dem Ergebnis, dass die Buchführung der Antragstellerin der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden könne und die Be steuerungsgrundlagen daher zu schätzen seien. Sie nahmen eine Schätzung auf Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung vor.

Den gegen die nach der Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der 1. Senat ab. Es folgte der Schätzung der Finanzbehörden und stellte unter anderem fest, dass im Eilverfahren auch vor dem Hintergrund des beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahrens X R 19/21 keine ernstlichen Zweifel an der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Schätzungsmethode des externen Betriebsvergleichs auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung bestünden. Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung stelle nach der BFH-Rechtsprechung eine anerkannte Schätzungsmethode dar. Soweit der BFH in dem genannten Revisionsverfahren die Frage aufgeworfen habe, auf welchen Grundlagen und Parametern die Richtsätze beruhten, wie sie zustande gekommen seien und welche Auswirkungen sich hieraus auf die Tauglichkeit eines äußeren Betriebsvergleichs anhand der amtlichen Richtsatzsammlung ergäben, ergebe sich daraus gegenwärtig noch keine konkret absehbare Abweichung von der bisherigen Spruchpraxis. Es bestünden im summarischen Verfahren auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von Schätzungsbescheiden gegenwärtig noch keine ernstlichen rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit dieser Schätzungsmethode an sich.

Die Beschwerde wurde nicht zugelassen, er ist damit unanfechtbar.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2024

Powered by WPeMatico

Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Unternehmenszersplitterung

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. v. § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, wenn ein zuvor von einem Unternehmer betriebenes Unternehmen aufgeteilt und an eine Vielzahl von Erwerbern veräußert wird (Az. 4 K 75/23).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 4 K 75/23 vom 14.03.2024 (nrkr – BFH-Az.: XI R 12/24)

Mit Urteil vom 14. März 2024 (Az. 4 K 75/23, veröffentlicht in EFG 2024, 1334) hat der 4. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, wenn ein zuvor von einem Unternehmer betriebenes Unternehmen aufgeteilt und an eine Vielzahl von Erwerbern veräußert wird.

Die Klägerin betrieb in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG auf von ihr gepachteten Flächen einen Solarpark. Den von ihr produzierten Solarstrom speiste die Klägerin auf der Grundlage eines von ihr mit einer Netzbetreiberin und einer Direktvermarkterin geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das öffentliche Netz ein und erhielt dafür die tarifliche Einspeisevergütung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG). Im Jahr 2014 veräußerte die Klägerin die Photovoltaikanlage jeweils zu einem (bestimmten räumlich umgrenzten) Teil an insgesamt zehn Kommanditgesellschaften, wobei die zur Stromeinspeisung erforderliche zentrale Infrastruktur bei der Klägerin verblieb und den Erwerberinnen jeweils zur Nutzung überlassen wurde. Fortan erfolgte die Stromproduktion durch die einzelnen Erwerberinnen, deren Produktionskapazitäten – je nach Größe des übernommenen Anlagenteils – zwischen 8,5 % und 12,5 % der vormaligen Gesamtkapazität der Klägerin erreichten. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Netzbetreiberin/Direktvermarkterin blieben unverändert. Im Innenverhältnis zu den Erwerberinnen wurde mit jeweils geschlossenen Einspeise- und Abrechnungsverträgen vereinbart, dass die Erwerberinnen den gesamten produzierten Strom an die Klägerin zu liefern hatten. Diese hatte den Strom abzunehmen, ihn auf der Grundlage des von ihr geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das Netz der Netzbetreiberin einzuspeisen, das Entgelt zu vereinnahmen und anschließend gegenüber den Erwerberinnen nach den von diesen produzierten Strommengen ab zurechnen und auszuzahlen. Die Klägerin stand auf dem Standpunkt, dass es sich bei den Veräußerungen um sog. Geschäftsveräußerungen im Ganzen gehandelt habe, die gem. § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar seien.

Dem ist der 4. Senat des Finanzgerichts nicht gefolgt; er hat die Klage abgewiesen. Dabei hat er sich – im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 4. Februar 2015 XI R 14/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015 S. 908) auf den Standpunkt gestellt, dass eine Mehrzahl von Erwerbern zwar nicht zwingend schädlich sei; die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG vorlägen, sei aber bezogen auf jede umsatzsteuerliche Leistungsbeziehung zu prüfen – also für jeden Erwerber gesondert, ohne die weiteren Leistungsbeziehungen zu berücksichtigen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der 4. Senat bezogen auf jedes der zehn Veräußerungsgeschäfte verneint. Er hat dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass angesichts der Vielzahl der (zehn) Erwerberinnen – und der damit einhergehenden Aufteilung insbesondere der zuvor allein von der Veräußerin ausgeübten Produktionstätigkeit – die erforderliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten der einzelnen Erwerberinnen mit derjenigen der Veräußerin nicht gegeben sei. Die mangelnde Vergleichbarkeit hat der 4. Senat vor allem mit dem eklatanten Unterschied betreffend die Produktionskapazitäten begründet. Diese seien prägend für die jeweils ausgeübten Tätigkeiten und die einzelnen Erwerber seien lediglich in der Lage gewesen, zwischen 8,5 % und 12,5 % der Kapazität der Veräußerin zu leisten. Auf Fälle solcher „Unternehmenszersplitterungen“ sei § 1 Abs. 1a UStG nicht anwendbar, seinem Sinn und Zweck liefe dies sogar zuwider.

Das gegen das Urteil angestrengte Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. XI R 12/24 anhängig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2024

Powered by WPeMatico

Erweitere Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG trotz Mitvermietung eines Lastenaufzugs

Das FG Schleswig-Holstein entschied über die Frage einer erweiterten Kürzung im Falle der Vermietung eines Einkaufszentrums (Az. 1 K 134/22).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 1 K 134/22 vom 28.03.2024 (nrkr – BFH-Az.: IV R 9/24)

Mit Urteil vom 28. März 2024 (Az. 1 K 134/22, veröffentlicht unter anderem in EFG 2024, 1044) entschied der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts über die Frage einer erweiterten Kürzung im Falle der Vermietung eines Einkaufszentrums.

Die Klägerin vermietete und verpachtete eigene oder geleaste Grundstücke, Gebäude und Wohnungen. Sie erzielte im wesentlichen Grundstückserträge aus der Vermietung von Verkaufsflächen und betrieb in diesem Zusammenhang als Eigentümerin eines Grundstücks ein Einkaufszentrum. Die Mietverträge mit den Mietern der einzelnen Shops in diesem Zentrum waren unterschiedlich ausgestaltet. Die Verträge ließen sich grundsätzlich in Neuverträge und – bereits von den vorherigen Eigentümern abgeschlossene – Altverträge unterteilen. Ungeachtet der konkreten Vertragsfassungen bestand Einigkeit darüber, dass sämtliche Mieter einen Lastenaufzug nutzen durften und sich alle Mieter über die Nebenkosten an den Kosten des Lastenaufzugs beteiligt hatten.

Die Klägerin beantragte bei der Abgabe ihrer Gewerbesteuererklärungen – beginnend ab dem Jahr 2015 – jeweils die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Die Finanzbehörde indes vertrat den Standpunkt, dass die Mitüberlassung von Lastenaufzügen eine Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen darstelle und daher schädlich für die erweiterte Kürzung sei. Denn begünstigt seien nur Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalteten und nutzten.

Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin. Eine erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG komme auch dann in Betracht, wenn im Rahmen der Vermietung eines Einkaufszentrums ein Lastenaufzug mitvermietet werde. Denn selbst wenn insoweit eine (grundsätzlich schädliche) Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung vorläge, wären jeden falls die Voraussetzungen für ein unschädliches Nebengeschäft erfüllt.

Gegen die Entscheidung wurde die zugelassene Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 9/24 geführt.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2024

Powered by WPeMatico

Mobilfunk: Pauschale Gebühr für Ersatz-SIM-Karte ist unzulässig

Mobilfunkanbieter dürfen nicht uneingeschränkt eine Gebühr für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte berechnen. Das hat das OLG Frankfurt nach einer Klage des vzbv gegen die Drillisch Online GmbH entschieden, die u. a. die Marke simplytel betreibt (Az. 1 UKl 2/24).

vzbv, Pressemitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 1 UKl 2/24 des OLG Frankfurt a. M. vom 18.07.2024 (nrkr)

OLG Frankfurt am Main gibt Unterlassungsklage des vzbv gegen Drillisch Online GmbH statt

  • Preisliste enthielt Pauschale von 14,95 Euro für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte
  • Ausnahmefälle waren nicht vorgesehen
  • OLG Frankfurt am Main: Entgelt darf keine Fälle umfassen, in denen der Ersatz der SIM-Karte von Kund:innen nicht verursacht wurde

Mobilfunkanbieter dürfen nicht uneingeschränkt eine Gebühr für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte berechnen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Drillisch Online GmbH entschieden, die unter anderem die Marke simplytel betreibt. Das Unternehmen hatte pauschal ein Entgelt für eine Ersatz-SIM-Karte verlangt.

„Mobilfunkanbieter sind verpflichtet, ihren Kund:innen eine funktionsfähige SIM-Karte ohne Zusatzkosten zur Verfügung zu stellen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin im Team Rechtdurchsetzung des vzbv. „Das gilt auch für eine Ersatzkarte, wenn die aktuelle SIM-Karte zum Beispiel defekt ist oder das Unternehmen selbst den Austausch aus technischen Gründen veranlasst. Das Ausstellen einer Ersatzkarte ist in solchen Fällen keine Sonderleistung, für die ein Unternehmen extra kassieren darf. Geschäftsbedingungen, nach denen eine Ersatzkarte immer kostenpflichtig ist, sind unzulässig.“

Entgelt für Ersatz-SIM-Karte

14,95 Euro sollte laut Preisliste eine Ersatz-SIM-Karte in Mobilfunktarifen von Drillisch kosten. Ausnahmen, in denen die Karte kostenlos ausgestellt wird, waren nicht vorgesehen. In einer weiteren Klausel behielt sich das Unternehmen vor, SIM-Karten aus technischen oder betrieblichen Gründen gegen Ersatzkarten auszutauschen.

Preisklausel war zu weit gefasst

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main folgte der Auffassung des vzbv, dass Kund:innen durch die Preisklausel unangemessen benachteiligt werden. Nach dem Wortlaut der Klausel müssten Kund:innen das Entgelt auch dann entrichten, wenn die erhaltene SIM-Karte nicht funktioniert und sie deshalb eine Ersatzkarte nachbestellen. Auch wenn das Unternehmen selbst die SIM-Karte aus technischen oder betrieblichen Gründen austauschen lasse, könne das Entgelt aufgrund der umfassenden Formulierung der Klausel anfallen. Damit wälze der Anbieter den Aufwand zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen unzulässig auf seine Vertragspartner:innen ab, so das Gericht.

Revision zugelassen

Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat das OLG Frankfurt a. M. die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

Powered by WPeMatico

Preiserwartungen deutlich gesunken

Immer weniger Unternehmen in Deutschland wollen ihre Preise erhöhen. Die ifo Preiserwartungen sanken im September auf 13,8 Punkte, nach 16,1 im August. Das ist der niedrigste Wert seit Februar 2021.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 30.09.2024

Immer weniger Unternehmen in Deutschland wollen ihre Preise erhöhen. Die ifo Preiserwartungen sanken im September auf 13,8 Punkte, nach 16,1* im August. Das ist der niedrigste Wert seit Februar 2021. „Die wirtschaftliche Krise verringert die Spielräume für die Unternehmen, ihre Preise anzuheben“, sagt ifo Konjunkturchef Timo Wollmershäuser. „Damit dürfte die Inflationsrate in Deutschland in den kommenden Monaten unter der 2%-Marke bleiben, die die Europäische Zentralbank anstrebt.“

Für die kurzfristige Entwicklung der Verbraucherpreise spielen insbesondere die Preiserwartungen in den konsumnahen Wirtschaftszweigen eine Rolle. Diese sind spürbar zurückgegangen auf 18,2 Punkte, nach 25,0* im August. Dazu haben sowohl die Einzelhändler als auch die konsumnahen Dienstleister beigetragen. Auch im Bauhauptgewerbe und bei den unternehmensnahen Dienstleistern (inklusive Großhandel) sind die Preiserwartungen gesunken auf -0,3 bzw. 17,9 Punkte, nach 2,3* bzw. 18,9 im August. Nur in der Industrie gab es einen leichten Anstieg auf 6,1 Punkte, nach 5,1* im August.

Die Punkte bei den ifo Preiserwartungen geben an, wie viel Prozent der Unternehmen per saldo ihre Preise erhöhen wollen. Der Saldo ergibt sich, indem man vom prozentualen Anteil der Unternehmen, die ihre Preise anheben wollen, den prozentualen Anteil derer abzieht, die ihre Preise senken wollen. Wenn alle befragten Unternehmen beabsichtigten, ihre Preise zu erhöhen, läge der Saldo bei +100 Punkten. Würden alle ihre Preise senken wollen, läge er bei −100. Der Saldo wurde saisonbereinigt. Das ifo Institut fragt nicht nach der Höhe der geplanten Preisänderung.

* Saisonbereinigt korrigiert

Quelle: ifo Institut

Powered by WPeMatico

Importpreise im August 2024: +0,2 % gegenüber August 2023

Die Importpreise waren im August 2024 um 0,2 % höher als im August 2023. Im Juli 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,9 % gelegen, im Juni 2024 bei +0,7 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sanken die Einfuhrpreise im August 2024 gegenüber dem Vormonat Juli 2024 um 0,4 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.09.2024

Importpreise, August 2024
+0,2 % zum Vorjahresmonat
-0,4 % zum Vormonat

Exportpreise, August 2024
+0,8 % zum Vorjahresmonat
0,0 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im August 2024 um 0,2 % höher als im August 2023. Im Juli 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,9 % gelegen, im Juni 2024 bei +0,7 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sanken die Einfuhrpreise im August 2024 gegenüber dem Vormonat Juli 2024 um 0,4 %.

Die Exportpreise lagen im August 2024 um 0,8 % über dem Stand von August 2023. Im Juli 2024 hatte die Jahresveränderungsrate ebenfalls bei +0,8 % gelegen, im Juni 2024 bei +0,6 %. Gegenüber dem Vormonat Juli 2024 veränderten sich die Exportpreise nicht.

Anstieg der Importpreise im Vergleich zu August 2023 durch höhere Preise insbesondere bei Konsumgütern

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im August 2024 hatte der Preisanstieg bei den Konsumgütern um 2,4 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Es verteuerten sich vor allem die Importe der Verbrauchsgüter (+2,7 % gegenüber August 2023). Auch Gebrauchsgüter waren 1,2 % teurer als vor einem Jahr.

Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl weiterhin deutlich mehr (+122,7 %) gegenüber dem Vorjahresmonat gezahlt werden. Gegenüber Juli 2024 sanken die Preise hier um 4,0 %.

Insgesamt waren importierte Nahrungsmittel im Vorjahresvergleich um 5,1 % teurer (+0,5 % gegenüber Juli 2024).

Gestiegene Preise auch bei landwirtschaftlichen Gütern

Die Preise für landwirtschaftliche Güter verteuerten sich zum Vorjahr um 5,5 %. Insbesondere Rohkakao (+130,3 %) war deutlich teurer als vor einem Jahr, gegenüber dem Vormonat sanken die Preise für Rohkakao jedoch um 5,1 %. Die Preise für Rohkaffee waren um 33,4 % höher als im August 2023 und stiegen auch im Vormonatsvergleich (+5,2 %). Dagegen waren unter anderem Zwiebeln (-33,7 %), Paprika (-22,4 %) und lebende Schweine (-16,2 %) preiswerter als vor einem Jahr.

Unveränderte Preise bei Vorleistungsgütern und leicht gestiegene Preise bei Investitionsgütern

Die Preise für Vorleistungsgüter veränderten sich im Vorjahresvergleich nicht. Gegenüber dem Vormonat sanken die Preise bei den Vorleistungsgütern um 0,6 %. Die Preise für Investitionsgüter stiegen sowohl gegenüber dem Vorjahr als auch gegenüber dem Vormonat Juli 2024 um 0,1 %.

Bei den Vorleistungsgütern waren unter anderem Stärke und Stärkeerzeugnisse (-24,7 %), Akkus und Batterien (-5,3 %) sowie Eisen, Stahl und Ferrolegierungen (-3,4 %) preiswerter als ein Jahr zuvor, während beispielsweise Holz- und Zellstoff (+21,5 %) sowie Nicht-Eisen-Metalle und deren Halbzeug (+6,0 %) teurer waren.

Bei den Investitionsgütern waren insbesondere Kraftwagen und Kraftwagenmotoren um 2,6 % teurer, während Datenverarbeitungs- und periphere Geräte im Vorjahresvergleich um 4,6 % billiger importiert wurden.

Gesunkene Preise bei Energieimporten

Gegenüber August 2023 verbilligten sich die Energieimporte um 5,4 %. Den größten Einfluss auf die Jahresveränderungsrate für Energie hatten Mineralölerzeugnisse. Die Preise lagen hier im August 2024 um 12,8 % unter denen von August 2023. Gegenüber Juli 2024 sanken die Preise um 4,8 %. Günstiger als vor einem Jahr waren auch elektrischer Strom (-13,0 %), Erdöl (-3,0 %) sowie Erdgas (-1,7 %). Gegenüber Juli 2024 verteuerte sich elektrischer Strom jedoch um 20,9 % und Erdgas um 2,6 %. Erdöl dagegen verbilligte sich gegenüber dem Vormonat Juli 2024 um 5,1 %.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im August 2024 um 0,9 % höher als im August 2023. Gegenüber Juli 2024 sanken sie um 0,2 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex um 0,7 % über dem Stand des Vorjahres (0,0 % gegenüber Juli 2024).

Preissteigerungen bei Exporten von Investitions- und Konsumgütern

Bei der Ausfuhr hatten die Preissteigerungen bei Investitionsgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung. Diese verteuerten sich gegenüber August 2023 um 1,6 % (-0,1 % gegenüber Juli 2024). Einen wesentlichen Einfluss hatten hier die gegenüber dem Vorjahr gestiegenen Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile (+2,0 %) sowie für Maschinen (+1,9 %).

Konsumgüter wurden im Vergleich zu August 2023 um 2,3 % teurer. Während Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich nur um 0,9 % teurer waren, lagen die Preise für exportierte Verbrauchsgüter 2,7 % über denen von August 2023.

Der Preisrückgang bei Energieexporten von 15,2 % im Vorjahresvergleich (0,0 % gegenüber Juli 2024) konnte die Teuerungen bei ausgeführten Investitions- und Konsumgütern nicht ausgleichen. Erheblich günstiger im Vorjahresvergleich waren Erdgas (-17,0 %), Mineralölerzeugnisse (-14,5 %) und Strom (-13,0 %). Während gegenüber dem Vormonat Juli 2024 die Preise für Mineralölerzeugnisse sanken (-5,3 %), wurden Erdgas und Strom im Vergleich zum Vormonat teurer exportiert (+2,7 % und +20,9 %).

Auch der Export landwirtschaftlicher Güter war im Vergleich preiswerter (-1,2 % gegenüber August 2023 und -2,4 % gegenüber Juli 2024).

Die Preise für exportierte Vorleistungsgüter stiegen dagegen im Durchschnitt gegenüber dem Vorjahr leicht an (+0,3 %). Gegenüber dem Vormonat sanken sie leicht um 0,2 %.

Quelle: Statistische Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

EPRS: Studie und Folgenabschätzung zur KI-Haftungsrichtlinie

Der wissenschaftliche Dienst des EU-Parlaments (EPRS) hat im Wege einer Studie und komplementären Folgenabschätzung die Empfehlung ausgesprochen, den Anwendungsbereich der von der Kommission vorgeschlagenen KI-Haftungsrichtlinie zu erweitern.

BRAK, Mitteilung vom 27.09.2024

Der wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS) hat im Wege einer Studie und komplementären Folgenabschätzung die Empfehlung ausgesprochen, den Anwendungsbereich der von der Kommission vorgeschlagenen KI-Haftungsrichtlinie zu erweitern.

Bereits im September 2022 legte die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag zu Künstlicher Intelligenz und zivilrechtlicher Haftung vor – begleitet von einer Folgenabschätzung. Zweck dieser AI Liability Directive (AILD) soll sein, einheitliche Regeln für den Zugang zu Informationen zu schaffen und die Beweislastanforderungen für Verbraucher bei komplexen KI-Systemen zu erleichtern. So sollen die Geschädigten davon befreit werden, erklären zu müssen, wie der Schaden durch ein Verschulden oder Unterlassen verursacht wurde – welches besonders bei komplexen KI-Systemen zu Schwierigkeiten führt. Soweit Hochrisiko-KI-Systeme betroffen sind, soll ihnen zudem ein Recht auf Zugang zu Beweismitteln eingeräumt werden.

Mit Blick auf die begleitende Folgenabschätzung hatte der Rechtsausschuss des EP (JURI) eine ergänzende Folgenabschätzung eingefordert, welche nun in ihrem Ergebnis Mängel der Folgenabschätzung der Kommission adressiert: Neben einer verkürzten Kosten-Nutzen-Analyse seien die Optionen potentieller Haftungsrahmen nicht hinreichend untersucht und abgewogen worden. So lautet der Vorschlag im Ergebnis, den Anwendungsbereich u. a. auch auf Software und Systeme von „General Purpose AI“ zu erweitern – damit soll die Richtlinie eine allgemeinbasierte Software-Haftung zum Gegenstand haben. Zur Notwendigkeit dieser Erweiterung ist die Studie auch in Anbetracht ihrer Untersuchung der wechselseitigen Beziehungen zwischen der Produkthaftungsrichtlinie, dem AI Act sowie der vorgeschlagenen KI-Haftungsrichtlinie gelangt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 16/2024

Powered by WPeMatico

Arbeitsgericht untersagt Kita-Streik ab dem 30.09.2024

Das ArbG Berlin hat auf den Antrag des Landes Berlin im gerichtlichen Eilverfahren den von der Gewerkschaft ver.di ab dem 30.09.2024 angekündigten Streik in den Kitas der Kita-Eigenbetriebe des Landes Berlin untersagt (Az. 56 Ga 11777/24).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 27.09.2024 zum Urteil 56 Ga 11777/24 vom 27.09.2024

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 27.09.2024 auf den Antrag des Landes Berlin im gerichtlichen Eilverfahren den von der Gewerkschaft ver.di ab dem 30.09.2024 angekündigten Streik in den Kitas der Kita-Eigenbetriebe des Landes Berlin untersagt.

Zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Land Berlin waren seit April 2024 Gespräche über die pädagogische Qualität und über Entlastungen der Erzieherinnen und Erzieher sowie der Auszubildenden in diesem Bereich geführt worden, die erfolglos blieben. Zu dem unbefristeten Streik ab dem 30.09.2024 hatte die Gewerkschaft ver.di am 26.09.2024 ihre Mitglieder aufgerufen, nachdem in einer Urabstimmung 91,7 % der Mitglieder dafür gestimmt hatten. Ziel des Streiks war die Erzwingung von Tarifverhandlungen über die Regelung einer Mindestpersonalausstattung, über Regelungen zum Belastungsausgleich (Konsequenzenmanagement) und für eine Verbesserung der Ausbildungsbedingungen.

Das Land Berlin sah sich rechtlich als Arbeitgeber nicht zu Tarifverhandlungen mit ver.di in der Lage, weil es als Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) nach deren Satzung keine von den Regelungen des Tarifvertrags der Länder (TV-L) abweichenden Tarifverträge schließen dürfe. Die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in den Berliner Eigenbetriebs-Kitas richten sich nach dem TV-L. Nachdem das Land Berlin im Jahr 2020 mit der Zusage der Hauptstadtzulage von den tariflichen Bedingungen des TV-L abgewichen war, hatte die TdL für den Fall eines weiteren Verstoßes des Landes Berlin gegen die Satzung seinen Ausschluss aus der TdL beschlossen. Das Land Berlin ist außerdem davon ausgegangen, dass ver.di mit den Streikforderungen betreffend Entlastungsmaßnahmen für Erzieherinnen und Erzieher und für ein Mehr an Zeit für Auszubildende gegen die Friedenspflicht während laufender Tarifverträge verstoße, weil bereits entsprechende tarifliche Regelungen existierten.

Das Arbeitsgericht hat den ab dem 30.09.2024 angekündigten Streik untersagt und der Gewerkschaft aufgegeben, ihren Streikaufruf öffentlich zu widerrufen. Es ist von einer fehlenden Rechtmäßigkeit des Streiks ausgegangen. Die Gewerkschaft ver.di verstoße mit diesem Streik gegen die Friedenspflicht wegen der bestehenden tariflichen Regelungen zur Zulage für Beschäftigte in Eigenbetriebs-Kitas des Landes Berlin im TV-L und wegen der bestehenden Entlastungsregelungen für Auszubildende im maßgeblichen Ausbildungstarifvertrag. Daneben seien auch verbandspolitische Erwägungen des Landes Berlin von der Koalitionsfreiheit in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz geschützt, weil das Land als Arbeitgeber berechtigt sei, sich in der Tarifgemeinschaft der Länder zu organisieren. Das Risiko eines Ausschlusses aus der TdL bei einem eigenständigen Tarifabschluss müsse das Land Berlin nicht eingehen. Das grundgesetzlich garantierte Streikrecht der Gewerkschaft aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz überwiege insoweit nicht.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin

Powered by WPeMatico