Zügigere Verfahren bei großen Wirtschaftsstreitigkeiten – Bundesrat stimmt zu

Deutschland soll als Gerichts- und Wirtschaftsstandort attraktiver werden. Deswegen hat die Bundesregierung das Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit auf den Weg gebracht, das nun auch vom Bundesrat gebilligt wurde.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.09.2024

Deutschland soll als Gerichts- und Wirtschaftsstandort attraktiver werden. Um die Verfahren bei großen privatrechtlichen Wirtschaftsstreitigkeiten zu erleichtern, soll unter anderem Englisch als Gerichtssprache ermöglicht werden.

Für große Wirtschaftsstreitigkeiten bietet die ordentliche Gerichtsbarkeit in Deutschland insgesamt nur eingeschränkt zeitgemäße Verfahrensmöglichkeiten an. In Zeiten von globalem Warenverkehr kommt es – gerade bei einem exportstarken Standort wie Deutschland – häufig zu grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten, die auf eine schnelle und professionelle Klärung angewiesen sind.

Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, Verfahrenserleichterungen zu schaffen, die insgesamt zur Stärkung des deutschen Justiz- und Wirtschaftsstandorts beitragen. Deswegen hat die Bundesregierung das Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit auf den Weg gebracht, das bereits vom Deutschen Bundestag beschlossen und nunmehr auch vom Bundesrat gebilligt wurde.

Welche konkreten Ziele verfolgt der Gesetzentwurf?

  1. Der Gesetzentwurf erleichtert die Durchführung von privatrechtlichen großen Wirtschaftsstreitigkeiten und trägt zu schnellen und effizienten Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit bei.
  2. Die Länder können hierfür sog. Commercial Courts einrichten, bei denen es sich um erstinstanzlich zuständige spezielle Wirtschaftssenate am Oberlandesgericht handelt. Überschreitet der Streitwert die Schwelle von 500.000 Euro, kann so direkt in erster Instanz ein spezieller Wirtschaftssenat bei ausgewählten Oberlandesgerichten angerufen werden, der sich an den prozessualen Bedürfnissen großer Wirtschaftsunternehmen orientiert.
  3. Privatrechtliche Verfahren zwischen Unternehmen können künftig vollständig in englischer Sprache geführt werden. Der Gerichtsstandort Deutschland gewinnt dadurch auch international an Anerkennung und Sichtbarkeit. Insbesondere deutsche Unternehmen mit starker Exportorientierung werden davon profitieren.
  4. Geschäftsgeheimnisse im Zivilprozess werden künftig besser und umfassender geschützt. Geheimhaltungsbedürftige Informationen dürfen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nicht genutzt oder offengelegt werden.
  5. Die Neuregelungen führen zudem zu einer auch deutlichen finanziellen Entlastung für die Wirtschaft.

Quelle: Bundesregierung

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Finanzgericht Köln veröffentlicht Urteil zur neuen Grundsteuerbewertung

Die neue Grundsteuerbewertung ist nicht zu beanstanden. Das hat das FG Köln entschieden. Das Gericht hat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die neuen Bewertungsvorschriften im sog. Bundesmodell (Az. 4 K 2189/23).

FG Köln, Pressemitteilung vom 27.09.2024 zum Urteil 4 K 2189/23 vom 19.09.2024

Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die neuen Bewertungsvorschriften im sog. Bundesmodell

Die neue Grundsteuerbewertung ist nicht zu beanstanden. Das hat das Finanzgericht Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil (Az. 4 K 2189/23) entschieden.

Das Finanzgericht Köln verhandelte erstmalig in einem Verfahren, das die Bewertung einer Immobilie für die neue Grundsteuer in NRW betrifft. Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 1. Januar 2022 nach dem Bundesmodell. Die neue Bewertung war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die bisher geltende Bewertung für die Grundsteuer (sog. Einheitsbewertung zum 1. Januar 1935 bzw. 1. Januar 1964) für verfassungswidrig erklärt hatte und der Gesetzgeber aufgefordert war, ein neues Bewertungsverfahren zu schaffen.

Gegenstand der Bewertung ist eine Eigentumswohnung. Bei der Berechnung des Grundsteuerwerts wurde u. a. ein Bodenrichtwert von 2.280 Euro angesetzt. Die Kläger halten die neue Bewertung nach dem Bundesmodell für verfassungswidrig. Der Grundsteuermessbetrag habe sich wesentlich erhöht. Zudem sei bei einer weiteren in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung, die sich unweit entfernt in einer – nach Ansicht der Kläger – besseren Ortslage befinde, ein weitaus niedrigerer Bodenrichtwert von 530 Euro angesetzt worden.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Köln hat die Klage abgewiesen. Der festgestellte Wert entspreche den Vorgaben der neuen Wertermittlungsvorschriften nach dem Bewertungsgesetz. Das neue Bewertungsrecht zur Neufestsetzung der Grundsteuer begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Ziel der Bewertung sei ein „objektiviert-realer Grundsteuerwert“ innerhalb eines Korridors von gemeinen Werten (Verkehrswerten).

Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen zur Verfassungswidrigkeit der alten Einheitsbewertung betont, dass der Gesetzgeber gerade in Masseverfahren über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum verfüge. Die bisherigen Bewertungsvorschriften seien nicht wegen einer zu typisierenden Wertermittlung verworfen worden, sondern vor allem deshalb, weil der Gesetzgeber jahrzehntelang auf neue Hauptfeststellungen verzichtet habe. Nunmehr sei mit Blick auf die rund 36 Millionen erforderlichen Neubewertungen von Grundstücken ein möglichst einfaches, automationsfreundliches Verfahren gewählt worden. Dies bedinge – auch und gerade im Hinblick auf das Ziel einer künftig automatisierten Immobilienbewertung ohne die erneute Vorlage manuell auszufüllender Steuererklärungen – eine gewisse Standardisierung. Die Heranziehung von Bodenrichtwerten zur Ermittlung des Bodenwerts habe sich steuerrechtlich seit vielen Jahren sowohl im Rahmen der sog. Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer als auch im Zuge ertragsteuerlicher Wertermittlungsanlässe, wie z. B. der Kaufpreisaufteilung, bewährt. Die Bodenrichtwerte würden darüber hinaus auch im Rahmen von Verkehrsermittlungen von Grundstücken herangezogen. Hinzu komme, dass von einer gleichwertigen oder gar besseren Lage der von den Klägern zum Vergleich herangezogenen Eigentumswohnung nicht die Rede sein könne. Diese Wohnung liege in einer als „Gewerbe/Industrie/Sondergebiet“ ausgewiesenen Zone in der Nähe einer Bahntrasse, während sich die zu bewertende Eigentumswohnung in einer gefragten Wohnlage befinde. Im Streitfall sei zudem weder das Übermaßverbot verletzt noch liege ein „Typisierungsausreißer“ vor. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe zwar inzwischen den Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts in bestimmten Fällen zugelassen. Allerdings erreiche der zum 1. Januar 2022 festgestellte und von den Klägern angegriffene Grundsteuerwert nur etwa 66 Prozent des von den Klägern zweieinhalb Jahre vor dem Bewertungsstichtag in 2019 gezahlten Kaufpreises. Soweit die Kläger sich mit ihrer Klage letztlich für eine vollständige Abschaffung der Grundsteuer in der bisherigen Form aussprächen, obliege diese politische Entscheidung allein dem Gesetzgeber.

Das Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch bei den Finanzgerichten und Finanzämtern anhängiger vergleichbarer Streitfälle.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Köln

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Verbände und Kammern im Schulterschluss gegen nationale Anzeigepflicht

Mit dem dringenden Appell „Keine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen einführen“ wenden sich die Kammern und Verbände betroffener Unternehmen, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte gegen den erneuten politischen Vorstoß im Steuerfortentwicklungsgesetz.

DStV, Mitteilung vom 27.09.2024

Mit dem dringenden Appell „Keine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen einführen“ wenden sich die Kammern und Verbände betroffener Unternehmen, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte gegen den erneuten politischen Vorstoß im Steuerfortentwicklungsgesetz.

Das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) bahnt sich aktuell seinen Weg durch das Gesetzgebungsverfahren. Im Schlepptau: die wiederbelebten Regelungen zur Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen. Aus gewichtigen Gründen im Vermittlungsausschuss zum Wachstumschancengesetz gescheitert, soll das Instrument Unternehmen und Beratern nun mithilfe des SteFeG aufgebürdet werden.

Dem stellen sich Wirtschafts- und Berufsorganisationen – darunter der DStV – nun mit einem deutlichen Statement entgegen. Ihre Botschaft an die Mitglieder von Bundesrat und Bundestag: Die mit der Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen einhergehenden zusätzlichen Bürokratielasten sind ein Brechen politischer Versprechen. Statt des seitens der Politik zugesicherten Abbaus bürokratischer Belastungen, soll neue Bürokratie geschaffen werden, ohne dass sich daraus ein tatsächlicher Erkenntnisgewinn ergibt.

Ebenso ablehnend argumentierte jüngst der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats in seinen Beschlussempfehlungen zum Gesetzentwurf (BR-Drs. 373/1/24). Darin betont er, dass zusätzliche Meldungen über nahezu ausschließlich bereits bekannte Gestaltungen die Erledigung wichtiger Aufgaben behindern. Bei rein innerstaatlichen Sachverhalten habe die Verwaltung auch ohne ein aufwendiges und bürokratisches Meldesystem bereits einen guten Überblick über die verschiedenen Gestaltungen. Aufgrund der ohnehin schon hohen Belastung könne eine zeitnahe Auswertung zudem nicht gewährleistet werden.

Der Bundesrat hat am Freitag, den 27.09.2024, zum Gesetzentwurf Stellung genommen. Er ist dem Vorschlag des Wirtschaftsausschusses zur Streichung der geplanten Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen nicht gefolgt. Der Gesetzentwurf – nebst Regelungen zur nationalen Anzeigepflicht – liegt damit nun im Bundestag.

Der DStV wird sich weiterhin stark machen, das bürokratische Vorhaben zu verhindern. Erst kürzlich hatte DStV-Präsident Lüth im Gespräch mit MdB StB Markus Herbrand (Finanzpolitischer Sprecher FDP) das Veto des DStV zu der Maßnahme bekräftigt (DStV Information vom 17.09.2024).

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Gesetzliche Neuregelungen im Oktober 2024

Pflegebegutachtung ist jetzt per Video möglich. Die Kosten für RSV-Prophylaxe bei Säuglingen werden übernommen. Die Neuregelungen treten lt. Bundesregierung im Oktober 2024 in Kraft.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.09.2024

Pflegebegutachtung ist jetzt per Video möglich. Die Kosten für RSV-Prophylaxe bei Säuglingen werden übernommen. Die Neuregelungen im Überblick.

Zeitnähere Pflegebegutachtung durch Video-Telefonie

Pflegebegutachtungen per Video-Telefonie – das ist seit dem 26. September möglich. Der Medizinische Dienst kann Pflegebedürftige so zeitnäher begutachten. Das ist wichtig, da es ohne die Begutachtung keine Leistungen der Pflegeversicherung gibt. In welchen Fällen Videobegutachtungen möglich sind, regeln die Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund. Grundlage hierfür ist das seit März geltende Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens.

Kosten für RS-Viren-Prophylaxe werden übernommen

Neugeborene und Säuglinge können zum Schutz vor schweren Atemwegsinfektionen durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) Medikamente mit entsprechenden Antikörpern bekommen. Die Kosten für diese Prophylaxe übernehmen seit dem 14. September die gesetzlichen Krankenkassen. Das hilft, RSV-bedingte Krankenhausaufenthalte und Todesfälle zu verhindern.

Quelle: Bundesregierung

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Bundesrat billigt Erleichterungen für Balkonkraftwerke und virtuelle Eigentümerversammlungen

Der Bundesrat hat am 27.09.2024 Änderungen am Wohnungseigentums- und Mietrecht gebilligt, die u. a. das Anbringen von sog. Steckersolaranlagen – auch bekannt als Balkonkraftwerke – erleichtern. Eigentümerversammlungen können zukünftig auch rein online durchgeführt werden, wenn dies in der Wohnungseigentümergemeinschaft mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

Bundesrat, Mitteilung vom 27.09.2024

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. September 2024 Änderungen am Wohnungseigentums- und Mietrecht gebilligt, die unter anderem das Anbringen von sog. Steckersolaranlagen – auch bekannt als Balkonkraftwerke – erleichtern.

Anspruch auf Installation von Steckersolaranlagen

Mit der Gesetzesänderung zählen Steckersolaranlagen zu den sog. privilegierten Vorhaben. Genau wie bisher schon bei baulichen Veränderungen, die zum Beispiel dem Gebrauch behinderter Menschen oder dem Laden von Elektrofahrzeugen dienen, können Eigentümergemeinschaften den Einbau von Steckersolaranlagen zur Stromerzeugung nicht mehr ohne triftigen Grund verweigern. Zwar konnten Eigentümer und Eigentümerinnen bereits bisher mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk installieren. Diese Zustimmung zu erhalten habe sich jedoch oft als schwierig erwiesen, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Gleichermaßen haben Mieterinnen und Mieter nun einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters zur Installation einer Steckersolaranlage.

Virtuelle Eigentümerversammlungen

Eigentümerversammlungen können bisher nur als Videokonferenz stattfinden, wenn sich alle Eigentümer und Eigentümerinnen darauf verständigt haben. Andernfalls finden sie in Präsenz oder in hybrider Form statt. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass sie zukünftig auch rein online durchgeführt werden können, wenn dies in der Wohnungseigentümergemeinschaft mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Dadurch sparten viele Eigentümer Zeit und Geld, da sie nicht mehr zu Versammlungen reisen müssten, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Es muss allerdings sichergestellt sein, dass die Teilnahme und das Ausüben der Eigentümerrechte genauso möglich sind, wie bei einer Versammlung in Präsenz. Virtuelle Eigentümerversammlungen können zunächst nur für einen Zeitraum von drei Jahren beschlossen werden. Wird ein solcher Beschluss vor dem Jahr 2028 gefasst, müssen Wohnungseigentümer bis einschließlich des Jahres 2028 jedoch mindestens einmal im Jahr noch eine Präsenzversammlung durchführen, es sei denn, sie verzichten einstimmig darauf.

Inkrafttreten

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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WPK-Stellungnahme: Gemeinsames Statement zum Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes

Mit dem am 24. Juli 2024 veröffentlichten Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes wird ein erneuter Anlauf unternommen, eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen einzuführen. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 27.09.2024

Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen

Mit dem am 24. Juli 2024 veröffentlichten Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes wird ein erneuter Anlauf unternommen, eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen einzuführen. Dieses Vorhaben hatte die WPK bereits in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2024 zum Referentenentwurf (seinerzeitige Bezeichnung „Zweites Jahressteuergesetz 2024“) kategorisch abgelehnt („Neu auf WPK.de“ vom 18. Juli 2024).

Am 25. September 2024 haben Kammern und Verbände der rechts- und steuerberatenden sowie wirtschaftsprüfenden Berufe zusammen mit dem Bankenverband und Organisationen aus Industrie, Handel und Handwerk an die Mitglieder von Bundesrat und Bundestag appelliert, sich für einen Verzicht auf eine solche Meldepflicht einzusetzen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Ruhen von Einspruchsverfahren wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Niedersächsischen Grundsteuer

Das LfSt Niedersachsen hat verfügt, dass bei den niedersächsischen Finanzämtern anhängige und zulässige Einsprüche gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge, in denen geltend gemacht wird, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz nicht verfassungsgemäß sei, insoweit bis zur Rechtskraft des derzeit beim FG Niedersachsen unter dem Az. 1 K 38/24 anhängigen Klageverfahrens ruhen. Hierauf weist das FG Niedersachsen hin.

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 19.09.2024

Im Newsletter 3/2024 vom 21. Februar 2024 wurde über ein Klageverfahren wegen der Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes berichtet, das in dem u. a. für die Grundsteuer zuständigen 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts unter dem Aktenzeichen 1 K 38/24 geführt wird.

Mit Allgemeinverfügung (Nds. Ministerialblatt Nr. 387 vom 4. September 2024) hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen mitgeteilt, dass es sich um ein Musterverfahren handelt und angeordnet, dass bereits anhängige und zukünftige Einspruchsverfahren gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des 1. Senats ruhen sollen.

Möchte man von dieser Ruhensanordnung profitieren, ist es aber weiterhin erforderlich, gegen evtl. noch ergehende Bescheide Einspruch einzulegen. Eine automatische Vorläufigkeit der Festsetzungen durch die Finanzämter ist nicht vorgesehen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 10/2024

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Cybersicherheit als Schlüssel zur erfolgreichen Digitalisierung

Angesichts der stetig wachsenden Bedrohungen durch Cyberkriminalität ist es lt. DIHK für Unternehmen aller Größenklassen essenziell, sich mit den Risiken zu beschäftigen, denen sie in einer digitalisierten und vernetzten Welt ausgesetzt sind. Entsprechende gesetzliche Anforderungen erhöhen die Aufmerksamkeit für das Thema Cybersicherheit.

DIHK, Meldung vom 26.09.2024

In einer digitalisierten und vernetzten Wirtschaft wächst die Angriffsfläche für Cyberkriminalität stetig. Die Bedrohungen insbesondere durch professionelle Attacken aus dem Ausland nehmen zu. Jedes Unternehmen, egal welcher Größe, muss sich daher mit den Risiken beschäftigen. Dabei geht es nicht nur um technische Maßnahmen, die die IT-Abteilung verantwortet, sondern um eine umfassende, strategische Verankerung von Cybersicherheit in allen Geschäftsbereichen.

Anzahl der Cyberangriffe steigt

Die DIHK-Digitalisierungsumfrage zeigt, dass durchschnittlich jedes fünfte Unternehmen hierzulande im vergangenen Jahr vermutlich oder gesichert Opfer eines Cyberangriffes wurde. Bei Betrieben mit über 1.000 Beschäftigten waren es sogar 55 Prozent. Es ist insofern davon auszugehen, dass es früher oder später jedes Unternehmen treffen wird. Klar ist, dass ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen immense wirtschaftliche Schäden drohen. Dennoch fehlt es insbesondere in kleineren und mittleren Unternehmen oft noch an ausreichendem Bewusstsein für die Gefahr, in anderen Fällen an den erforderlichen Ressourcen.

Neue gesetzliche Vorgaben bewirken Aufmerksamkeit

Der Gesetzgeber hat auf die Herausforderungen reagiert. Die 2023 in Kraft getretene zweite EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-2-Richtlinie) wird mit dem deutschen NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz realisiert und tritt voraussichtlich im Frühjahr 2025 in Kraft – die DIHK hat hierzu bereits im Mai in einem Positionspapier Stellung bezogen.

Das Gesetz verpflichtet viel mehr Unternehmen als bislang, ihre Cybersicherheit zu erhöhen, Vorfälle ans Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu melden und die Verantwortung für Cybersicherheit in den Führungsetagen zu verankern. Abgeleitete Sicherheitsanforderungen ergeben sich für Betriebe entlang der Lieferkette. Wichtig ist aber zugleich, dass Unternehmen bei der Umsetzung nicht durch neue bürokratische Lasten überfordert werden. Zusätzliche Dokumentationen und Nachweise an sich machen die Unternehmen nicht sicherer.

Cybersicherheit als Gemeinschaftsaufgabe

Die Herausforderungen im Bereich Cybersicherheit sind gewaltig, aber nicht unlösbar. Was es jetzt braucht, ist eine effiziente Zusammenarbeit von öffentlicher Hand und Wirtschaft, um die Unternehmen widerstandsfähiger zu machen und die Bedrohungen zu bewältigen.

Dafür müssen die Kooperationsprozesse der Behörden untereinander (BSI, Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, Aufsichts- und Sicherheitsbehörden der Bundesländer, sektorspezifische Aufsichtsbehörden) und mit der Wirtschaft klar definiert und umgesetzt werden. Dies erfordert eine angemessene Ausstattung der Behörden. Meldungen der Unternehmen zu Cybersicherheits-Vorfällen müssen einen konkreten Mehrwert für die Betriebe haben, etwa durch eine Lieferung passgenauer aktueller Lagebilder mit Handlungsempfehlungen seitens der öffentlichen Stellen.

Die Aufmerksamkeit für NIS-2 allein bewirkt, dass Unternehmen sich verstärkt mit dem Thema befassen. Aktuell werden Ressourcen jedoch leider eher durch die Frage gebunden, ob man zu den Verpflichteten zählt. Gleichzeitig sind insbesondere die im Gesetz enthaltenen Maßnahmen zum Risikomanagement eine gute Grundlage, die jedes Unternehmen für seine eigenen Vorkehrungen nutzen sollte.

Quelle: DIHK

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ifo Beschäftigungsbarometer gefallen (September 2024)

Die Personalplanung der Unternehmen in Deutschland wird vorsichtiger. Das ifo Beschäftigungsbarometer sank im September auf 94,0 Punkte, nach 94,8 Punkten im August.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 27.09.2024

Die Personalplanung der Unternehmen in Deutschland wird vorsichtiger. Das ifo Beschäftigungsbarometer sank im September auf 94,0 Punkte, nach 94,8 Punkten im August. „Die strukturellen Probleme der deutschen Wirtschaft hinterlassen nach und nach Spuren auf dem Arbeitsmarkt“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Die Unternehmen ziehen häufiger einen Arbeitsplatzabbau in Betracht.“

In der Industrie ist das Barometer auf den niedrigsten Wert seit August 2020 gefallen. Weil Aufträge fehlen, planen die Firmen ihr Personal zurückhaltender. Ähnliches gilt für den Handel. Aufgrund der Konsumzurückhaltung wird weniger Personal gebraucht. Auch bei den Dienstleistern ist die Einstellungsbereitschaft gesunken. Die Dynamik hat sich in den letzten Monaten merklich abgeflacht. Nur im Baugewerbe ist das Barometer leicht gestiegen. Es ist jedoch von einer konstanten Entwicklung der Mitarbeiterzahlen auszugehen.

Quelle: ifo Institut

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Bundestag: Leitentscheidungsverfahren beim BGH wird eingeführt

Der Bundestag hat am 26.09.2024 in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof“ (BT-Drs. 20/8762) nach abschließender Beratung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 20/13025) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.09.2024

Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. September 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof“ (20/8762) nach abschließender Beratung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/13025) angenommen. Für die Vorlage stimmten die Koalitionsfraktionen und die Gruppe Die Linke, dagegen bei Abwesenheit der Gruppe BSW die Unionsfraktion und die AfD-Fraktion.

Keine Mehrheit fand ein Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion (20/13027). Dafür stellten nur die Antragsteller. Bei Enthaltung der Gruppe Die Linke und Abwesenheit der Gruppe BSW lehnten die übrigen Fraktionen den Entschließungsantrag ab.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Bundesregierung plant mit ihrem Gesetzentwurf, Leitentscheidungsverfahren beim Bundesgerichtshof einzuführen. „Wird in einem Massenverfahren Revision eingelegt, so kann der Bundesgerichtshof (BGH) dieses Verfahren zu einem Leitentscheidungsverfahren bestimmen“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Derartige Massenverfahren stellten eine große Belastung für die betroffenen Zivilgerichte dar, schreibt die Regierung.

Es handle sich dabei um massenhafte Einzelklagen zur gerichtlichen Geltendmachung gleichgelagerter (Verbraucher-)Ansprüche (zum Beispiel im Diesel-Skandal oder wegen unzulässiger Klauseln in Fitnessstudio-, Versicherungs- oder Bankverträgen). Meist stellten sich in diesen Verfahren die gleichen entscheidungserheblichen Rechtsfragen. Sind diese Rechtsfragen durch den BGH höchstrichterlich geklärt, könnten gleichlautende Verfahren, die bei den Instanzgerichten noch anhängig sind, anhand dieser Leitentscheidung ohne Weiteres zügig entschieden werden.

Baustein für effiziente Erledigung von Massenverfahren

Dem Entwurf zufolge können aber bisher – etwa durch Rücknahme von Revisionen aus prozesstaktischen Gründen oder aufgrund eines Vergleichs – höchstrichterliche Entscheidungen verhindert werden. Ohne eine höchstrichterliche Klärung blieben die Instanzgerichte jedoch immer wieder mit neuen Verfahren zu gleichgelagerten Sachverhalten belastet.

Als ein Baustein für eine effiziente Erledigung von Massenverfahren sei es daher erforderlich, „dass auch in Fällen der Revisionsrücknahme oder der sonstigen Erledigung der Revision zentrale Rechtsfragen zügig durch den Bundesgerichtshof geklärt werden können“.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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