RWI/ISL-Containerumschlag-Index: Containerumschlag steigt auf breiter Basis

Der Containerumschlag-Index des RWI Essen und des ISL ist nach der aktuellen Schnellschätzung im August recht kräftig auf saisonbereinigt 134,4 Punkte gegenüber dem Vormonat gestiegen.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 30.09.2024

Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist nach der aktuellen Schnellschätzung im August recht kräftig auf saisonbereinigt 134,4 Punkte gegenüber dem Vormonat gestiegen. Dabei verteilte sich der kräftige Zuwachs recht gleichmäßig auf die betrachteten Weltregionen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist saisonbereinigt im August von 132,2 (revidiert) auf 134,4 Punkte gestiegen.
  • Der Nordrange-Index, der Hinweise auf die wirtschaftliche Entwicklung im nördlichen Euroraum und in Deutschland gibt, ist im August gegenüber dem Vormonat von 111,7 (revidiert) auf 114,1 Punkte gestiegen. Damit setzt der Containerumschlag seine Seitwärtsbewegung bei allerdings großen Schwankungen fort.
  • In den chinesischen Häfen ist der Containerumschlag leicht von 146,5 Punkten im Vormonat auf 149,7 Punkte gestiegen.
  • Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index für September 2024 wird am 25. Oktober 2024 veröffentlicht.

Zur Entwicklung des Containerumschlag-Index sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt: „Der breit angelegte Anstieg des Containerumschlags lässt hoffen, dass die Störungen des Welthandels der vergangenen Monate nun überwunden werden. Auch die erneute kräftige Ausweitung des Containerumschlags in Europa deutet auf eine allmähliche Bewältigung der Schwäche hin. Der Abstand zum weltweiten Containerumschlag ist aber immer noch groß.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e.V.

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Solarpaket: Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie

Das Solarpaket der Bundesregierung vereinfacht den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen und beschleunigt den Ausbau der Solarenergie. Nach dem Bundestag hat nun eine weitere Vereinfachung im Wohneigentums- und Mietrecht dazu auch den Bundesrat passiert.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.09.2024

Das Solarpaket der Bundesregierung vereinfacht den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen und beschleunigt den Ausbau der Solarenergie. Nach dem Bundestag hat nun eine weitere Vereinfachung im Wohneigentums- und Mietrecht dazu auch den Bundesrat passiert.

Das Solarpaket I macht es Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen deutlich einfacher und unbürokratischer, Photovoltaik (PV)-Anlagen zu installieren und Solarenergie zu nutzen. Das Gesetzespaket stellt wichtige Weichen, um die ambitionierten Klimaschutzziele zu erreichen. Denn dafür muss der Solarenergie-Ausbau noch einmal deutlich beschleunigt werden. Es ist im Wesentlichen am 16. Mai in Kraft getreten.

Erleichterungen für Steckersolargeräte im Wohneigentums- und Mietrecht

Die Bundesregierung hat zusätzlich 2023 einen Gesetzentwurf zum Wohneigentumsgesetz und zum Mietrecht beschlossen, um die Installation von Steckersolargeräten – also Balkonkraftwerken – noch weiter zu erleichtern. Der Bundestag hat die Neuregelung verabschiedet und auch den Bundesrat hat das Gesetz nun passiert. Damit soll die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte in den Katalog der sog. privilegierten Maßnahmen im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht aufgenommen werden. Wohnungseigentümer/innen in Mehrparteienhäusern sowie Mieter/innen können künftig von ihren Eigentümergemeinschaften bzw. Vermietenden verlangen, die Installation von Balkonkraftwerken zu gestatten.

Fragen und Antworten zu den neuen Regelungen im Wohneigentums- und Mietrecht finden Sie hier.

Einfacher Photovoltaik auf dem Balkon

Die Inbetriebnahme von Photovoltaik-Anlagen auf dem Balkon, sog. Balkonkraftwerke, wird für Bürgerinnen und Bürger deutlich einfacher und damit auch schneller möglich. Balkonkraftwerke sollen möglichst unkompliziert in Betrieb genommen werden.

Die Bundesnetzagentur hat die Registrierung von Balkonkraftwerken bereits zum 1. April vereinfacht und auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränkt. Die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt. Die Bundesnetzagentur informiert diesen automatisch über das Balkonkraftwerk, das neu an sein Netz angeschlossen wurde.

Die Erleichterungen wirken: Es sind bereits rund 500.000 Balkonkraftwerke registriert.

Weitere Vereinfachungen durch das Solarpaket-Gesetz:

  • Digitale Stromzähler nicht verpflichtend
    Neue Balkon-PV sollen nicht dadurch verhindert werden, dass ein Zweirichtungszähler – also digitaler Stromzähler – eingebaut werden muss. Übergangsweise dürfen die Anlagen weiterhin die alten Ferraris-Zähler nutzen. Der bisherige Stromzähler läuft dann einfach rückwärts, wenn Strom eingespeist wird. So profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher davon, denn das senkt die Strommenge, die sie bezahlen.
  • Leistungsfähigere PV-Anlagen erlaubt
    Außerdem können Balkonsolaranlagen künftig leistungsfähiger sein. Für Geräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere gilt eine vereinfachte Anmeldung.
  • Stromeinspeisung über die Steckdose möglich
    Künftig sollen Balkon-PV mit einem herkömmlichen Schukostecker auskommen. Das erleichtert die Installation erheblich. Hierzu muss noch eine Norm mit den Verbänden erarbeitet werden.

Gemeinschaftlich Gebäude mit Solarstrom versorgen

Damit Mieterinnen und Mieter in Mehrfamilienhäusern günstigeren Solarstrom von Dächern, Garagen oder Batteriespeichern direkt nutzen können, wird das neue Instrument der „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ eingeführt. Damit entfällt der komplizierte Umweg über die Einspeisung des PV-Stroms ins allgemeine Stromnetz.

Auch Regelungen zu Abrechnungen und zur rechtzeitigen Ankündigung bei Versorgungsunterbrechungen werden genau festgelegt. Mieterinnen und Mieter sollen künftig außerdem selbst einen günstigen Ergänzungstarif abschließen können für Strom, der nicht durch den günstigen PV-Dachstrom abgedeckt wird.

Verbesserungen beim Mieterstrom

Mieterstrom soll in Zukunft auch auf Gewerbegebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert werden, wenn der dort erzeugte Strom sofort verbraucht wird, also ohne Netzdurchleitung. Mehrere Anlagen können zusammengefasst werden. Das vermeidet unverhältnismäßige technische Anforderungen – bislang gerade dies in Wohnquartieren häufig ein Problem.

Gewerbe: Unbürokratisch mehr große PV-Anlagen

Bisher sind Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt zur Direktvermarktung verpflichtet. Das ändert sich: Die Anlagenbetreiber sollen ihre Überschussmengen künftig ohne Vergütung, aber auch ohne Direktvermarktungskosten an die Netzbetreiber weitergeben. Davon profitieren vor allem Anlagenbetreiber mit einem hohen Eigenverbrauch. Die neue unbürokratische Regelung soll sie motivieren, mehr PV auf großen Dächern zu installieren.

Des Weiteren wird mit der Beschlussfassung des Bundestags die Einspeisevergütung für gewerbliche Dach-PV-Anlagen erhöht. Die Grenze, ab der für sehr große Anlagen die Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtend ist, wird mit einer Übergangsfrist von einem Jahr von 1.000 Kilowatt auf 750 Kilowatt gesenkt, dafür werden die Ausschreibungsmengen erhöht.

Ausbau von nachhaltigen Freiflächenanlagen stärken

Das Solar-Paket regelt zudem den nachhaltigeren Ausbau von Solarparks, ohne mehr freie Flächen zu verbrauchen. Daher soll die kombinierte Nutzung von Flächen für Landwirtschaft und PV-Modulen besonders gefördert werden, die sog. Agri-PV. Die Flächen werden dadurch mehrfach genutzt und gleichzeitig werden die landwirtschaftlichen Interessen gewahrt. Um mehr versiegelte Flächen zu nutzen, soll PV auch auf Parkplätzen gefördert werden.

Für diese besonderen Solaranlagen werden künftig in den Ausschreibungen durch eine bevorzugte Bezuschlagung und einen höheren Höchstwert sowie im kleinen Segment durch eine höhere Einspeisevergütung gefördert.

Für neue PV-Freiflächen werden fünf Naturschutz-Mindestkriterien eingeführt, von denen Betreiber mindestens drei einhalten müssen. Strenge Schutzgebiete nach dem Bundesnaturschutzgesetz bleiben selbstverständlich ausgenommen.

Mehr Solarenergie für den Klimaschutz

Deutschland will als eine der ersten Industrienationen bis 2045 klimaneutral wirtschaften. Der Stromsektor muss dafür bereits bis 2035 weitgehend ohne Treibhausgas-Emissionen auskommen. Bis 2030 sollen mindestens 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden. Um diese Ziele zu erreichen, tut die Bundesregierung alles dafür, den Ausbau der Erneuerbaren Energien massiv zu beschleunigen. Die Solarenergie wird einen wichtigen Teil dazu beitragen, die ambitionierten deutschen Klimaziele zu erreichen.

Höhere Ausbauziele für Solarenergie

Die gesetzlichen Ausbauziele für Solarenergie wurden im EEG 2023 bereits angehoben. Mit dem Solarpaket sollen die höheren Ausbauziele für PV erreicht werden: Bis 2030 sollen 215 Gigawatt (GW) Solarleistung dazukommen. Für 2023 wurde das Ziel übertroffen: Statt 9 GW wurden neue Solaranlagen mit 14,6 GW Leistung zugebaut, fast doppelt so viel wie 2022. 2024 sollen nun 13 GW und in 2025 18 GW Solarleistung dazukommen. Ab 2026 soll dann sogar mehr als dreimal so viel zugebaut werden, also 22 GW. Der Zubau soll sich etwa zur Hälfte aus Freiflächen und zur anderen Hälfte aus Dachanlagen ergeben.

Quelle: Bundesregierung

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Anwaltshonorar – BGH: Stundenhonorar nicht mit RVG-Vergütung kombinierbar

Der BGH hat klargestellt, dass Stundenhonorare per AGB grundsätzlich zulässig sind – aber auch, wann ihre Gestaltung missbräuchlich ist (Az. IX ZR 65/23). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 30.09.2024

Der BGH hat klargestellt, dass Stundenhonorare per AGB grundsätzlich zulässig sind – aber auch, wann ihre Gestaltung missbräuchlich ist.

Der BGH hat in einem grundlegenden Urteil gleich mehrere wichtige Aspekte zur anwaltlichen Vergütung klargestellt: Wenn Anwältinnen und Anwälte per AGB ein Stundenhonorar vereinbaren, ohne vor Vertragsschluss Informationen zur absehbaren Gesamtvergütung zu geben oder sich zu Zwischenrechnungen zu verpflichten, so sei dies zwar europarechtswidrig und intransparent. Dennoch führe dies nicht dazu, dass eine Vergütungsabrede missbräuchlich und damit unwirksam wäre.

Allerdings seien folgende Klauseln unwirksam:

  • Die Verbindung eines Stundenhonorars mit RVG-Gebühren (Einigungsgebühr neben Stunden- und Grundgebühr).
  • Eine Klausel, nach welcher der vereinbarte Stundensatz sich abhängig vom Streitwert schrittweise um jeweils 10 Euro erhöht.
  • Eine Auslagenpauschale, die sich prozentual an dem Stundensatz bemisst (5 %).
  • Eine Klausel, nach der Rechnungen als anerkannt gelten, wenn die Mandantinnen und Mandanten nicht innerhalb von drei Wochen substanziiert widersprechen.
  • Eine Klausel, wonach die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei Streit über das Honorar auf einer anderen Basis abrechnen können.

Die Unwirksamkeit solcher einzelnen Klauseln führte laut BGH zur Unwirksamkeit der Preisabrede im Ganzen. Mit der Folge, dass die Anwältinnen und Anwälte lediglich auf Basis des RVG abrechnen können. Auf dieser Basis könne er keine höhere Vergütung verlangen als ihm auf Basis der – nunmehr unwirksamen – Preisabrede zugestanden hätten (Urteil vom 12.09.2024, Az. IX ZR 65/23).

Im vorliegenden Fall bestand Streit über eine Anwaltsrechnung i. H. v. über 130.000 Euro. Der Mandant berief sich darauf, dass die Preisabrede unwirksam sei. Der BGH gab ihm im Ergebnis Recht – mit einer detaillierten Begründung:

Anwältinnen und Anwälte dürfen Stundenhonorar per AGB vereinbaren

Zunächst stellten die Karlsruher Richterinnen und Richter klar, dass die Vereinbarung eines Stundenhonorars nicht deshalb unwirksam sei, weil sie durch AGB erfolgt sei. Verbraucherinnen und Verbraucher würden hier nicht unangemessen benachteiligt.

Nichts anderes ergebe sich aus dem EuGH-Urteil vom 12. Januar 2023 (Rs. C-395/21). Danach verstoße es zwar gegen EU-Recht, wenn dem Mandanten nicht vor Vertragsschluss Informationen zur absehbaren Gesamtvergütung gegeben würden oder sich der Anwalt zu Zwischenrechnungen verpflichtet habe. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall auch tatsächlich nicht eingehalten worden; insofern sei die Klausel intransparent.

Dies führe jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel nach nationalem Recht. Zur Intransparenz hinzukommen müsse eine einseitige Vertragsgestaltung, um missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen. So liege der Fall hier aber nicht. Schließlich müsse die Kanzlei im Falle eines Streits den genauen Zeitaufwand nachweisen, sodass mögliche Missbrauchsmöglichkeiten der Anwältinnen und Anwälte eingeschränkt seien.

Unwirksame Klauseln

Im Einzelnen erachtete der BGH die Klauseln der Preisabrede jedoch durchweg als unwirksam gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB – aus folgenden Gründen:

  • Verbindung eines Stundenhonorars mit RVG-Gebühren: Das System der RVG-Gebühren sei weitestgehend entkoppelt vom konkreten Bearbeitungsaufwand – anders als die Honorierung nach Stundenlohn. Einigungsgebühren seien im RVG-System dazu da, die Mehrbelastung durch eine Einigung separat zu vergüten. Dies sei aber nicht angemessen, wenn der Anwalt bzw. die Anwältin sich bereits jeden angefallenen Zeitaufwand habe vergüten lassen.
  • Erhöhungsklausel: Indem der Stundensatz mit höherem Streitwert ebenfalls steige, entziehe sich dem Mandanten die Möglichkeit, den tatsächlichen Stundensatz zu berechnen. Schließlich würden Streitwerte oft geschätzt – letztlich auch von Anwältinnen und Anwälten. Daher bestehe ein hohes Missbrauchspotenzial. Im konkreten Fall hatte sich durch die Erhöhung des Stundensatzes um vermeintlich moderate 10 Euro pro Stunde je angefangene 50.000 Euro Streitwert (ab 250.000 Euro) dergestalt ausgewirkt, dass am Ende statt des Grundhonorars von 245 Euro ganze 650 Euro pro Stunde zu zahlen waren. Hier stünden Leistung und Gegenleistung nicht mehr im Einklang, so der BGH.
  • Auslagenpauschale als Prozentsatz des Stundenhonorars: Durch die vereinbarte Auslagenpauschale erhöhe sich der Stundensatz um 5 %, ohne dass erkennbar wäre, dass mit jeder Arbeitsstunde durchschnittlich entsprechende Auslagen verbunden wären. Dies sei intransparent und benachteilige Mandantinnen und Mandanten unangemessen.
  • Streit- und Anerkenntnisklausel: Beide Bestimmungen zielten schon für sich genommen, erst recht aber in ihrem Zusammenwirken darauf ab, dem Mandanten die Erhebung von Einwänden gegen den abgerechneten Zeitaufwand zu erschweren, so der BGH.

Folge der Unwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Anwaltsverträge insgesamt. Sie habe zur Folge, dass die Anwältinnen und Anwälte nur noch nach dem RVG abrechnen können.

Weil der Fall nicht zur Entscheidung reif war, wurde er ans Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei gab der BGH folgende Hinweise mit auf den Weg: Den Anwältinnen und Anwälten stünden auf Basis des RVG keine höhere Vergütung zu als diejenige, welche sich aus den Honorarvereinbarungen ergäbe. Um dies sicherzustellen, werde das OLG auch Letztere zu bestimmen und der ermittelten gesetzlichen Vergütung gegenüberzustellen haben. Dabei werde das Berufungsgericht „in seine Überlegungen einzubeziehen haben, inwieweit die eine Erhöhung des vereinbarten Stundensatzes bewirkenden Klauseln auch bei isolierter Betrachtung der jeweiligen Klauseln unwirksam sind.“ Sprich: Die unwirksamen Erhöhungsklauseln dürfen bei dem Vergleich voraussichtlich nicht berücksichtigt werden, sondern lediglich die zulässige Grundgebühr von 245 Euro.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Der Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 EStG ist – trotz verfassungsrechtlicher Bedenken – mit dem Grundgesetz vereinbar

Das FG Schleswig-Holstein hat über die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 EStG für die Jahre 2023 und 2024 entschieden (Az. 1 K 37/23).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2024 zum Gerichtsbescheid 1 K 37/23 vom 28.03.2024 (nrkr – BFH-Az.: III R 26/24)

Mit Gerichtsbescheid vom 28. März 2024 (Az. 1 K 37/23) hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags gemäß § 32a Abs. 1 EStG für die Jahre 2023 und 2024 entschieden.

Die Kläger hatten sich gegen ihre Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide für die Jahre 2023 und 2024 gewandt und dabei vorgetragen, dass der bei der Berechnung berücksichtigte Grundfreibetrag – in seiner Gestalt nach dem Inflationsausgleichsgesetz – bereits in seiner absoluten Höhe verfassungswidrig sei, weil er die tatsächliche Entwicklung der Inflation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Außerdem folge eine Verfassungswidrigkeit auch daraus, dass die Zuwendungen im Sozialhilferecht über dem Betrag lägen, den das Einkommensteuergesetz von einer Einkommensbesteuerung verschone. Dies verstoße gegen den Grundsatz, dass der Gesetzgeber das von ihm selbst definierte (sozialrechtliche) Existenzminimum auch im einkommensteuerlichen Grundfreibetrag berücksichtigen müsse.

Der 1. Senat wies die Klage ab, ohne das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Zwar bestünden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags; eine Vorlage zum Verfassungsgericht verlange aber eine „Überzeugung“ von der Verfassungswidrigkeit, die der Senat nicht habe. Die Zweifel rührten unter anderem daher, dass der Gesetzgeber bei der Berechnung des Grundfreibetrags für 2024 einen Regelbedarf berücksichtigt habe, der um 312 Euro (bezogen auf das Jahr) niedriger sei als der Regelbedarf, der im Sozialrecht gewährt würde. Selbst unter Berücksichtigung der Erhöhung des Grundfreibetrags zum Ausgleich der „kalten Progression“ um weitere 132 Euro, werde im Steuerrecht so ein um (312 abzüglich 132 =) 180 Euro jährlich (15 Euro monatlich) geringerer Regelbedarf zugrunde gelegt als im Sozialrecht. Aufgrund des vom BVerfG gewährten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers führe diese Abweichung jedoch (noch) nicht dazu, dass der Senat von der Verfassungswidrigkeit „überzeugt“ sei.

Gegen die Entscheidung wurde die im Gerichtsbescheid zugelassene Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 26/24 geführt.

Inzwischen liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (BT-Drs. 20/12783), der eine Anhebung des Grundfreibetrags zum Gegenstand hat. Konkret ist eine Erhöhung um 180 Euro beabsichtigt, um die Höhe des Grundfreibetrages an die sozialrechtlichen Regelbedarfe anzupassen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2024

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Kein Anspruch auf Kindergeld für sechzehnmonatige Übergangszeit zwischen erster und zweiter Ausbildung – Fehlender Nachweis der Ausbildungswilligkeit bei Unterbrechung der Ausbildung zum Hotelfachmann während der Corona-Pandemie

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass eine analoge Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG auf Fälle, in denen der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten aufgrund der Corona-Pandemie 16 Monate beträgt, mangels einer planwidrigen Regelungslücke ausscheidet. Sofern § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG entsprechend der Rechtsprechung zur Unterbrechung der Ausbildung infolge Krankheit und Mutterschutz anzuwenden wäre, weil auch die Corona-Pandemie als objektiver Grund für eine Ausbildungsunterbrechung angesehen werden könnte, mangele es im Streitfall jedenfalls an der Ausbildungswilligkeit des Kindes (Az. 5 K 71/23).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 5 K 71/23 vom 27.03.2024 (nrkr – BFH-Az.: III R 20/24)

Mit Urteil vom 27. März 2024 (Az. 5 K 71/23) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass eine analoge Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG auf Fälle, in denen der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten aufgrund der Corona-Pandemie 16 Monate beträgt, mangels einer planwidrigen Regelungslücke ausscheidet. Sofern § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG entsprechend der Rechtsprechung zur Unterbrechung der Ausbildung infolge Krankheit und Mutterschutz anzuwenden wäre, weil auch die Corona-Pandemie als objektiver Grund für eine Ausbildungsunterbrechung angesehen werden könnte, mangele es im vorliegenden Fall jedenfalls an der Ausbildungswilligkeit des Kindes.

Der Sohn des Klägers befand sich seit dem 1. August 2019 in einer Ausbildung zum Hotelfachmann. Auf Betreiben des Ausbildungsbetriebes wurde dieses Ausbildungsverhältnis mit Aufhebungsvertrag zum 30. April 2021 vorzeitig beendet. Der Kläger gab an, für seinen Sohn habe es im Hinblick auf die coronabedingten Kontaktbeschränkungen keinen Sinn ergeben, im Anschluss an den Aufhebungsvertrag in der gleichen Branche einen Ausbildungsbetrieb zu suchen, der die Ausbildung fortgesetzt hätte. Seiner Einschätzung nach habe erst zum 1. August 2022 wieder eine reelle Chance für eine Ausbildungsfortsetzung bestanden. Insoweit habe sich der Sohn des Klägers gezwungen gesehen, nach einer Überbrückung zu suchen. Er meldete sich für eine kurze Zeit arbeitsuchend und nahm dann eine Aushilfstätigkeit in einem Hotelbetrieb in der Schweiz an. Im Januar 2022 kehrte er wegen des Ablaufs seiner Aufenthaltsgenehmigung nach Deutschland zurück. Zum 1. August 2022 begann er dann eine Ausbildung in einem Dachdeckerbetrieb. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes auf und forderte zugleich für den Zeitraum ab Mai 2021 Kindergeld zurück.

Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Die Berücksichtigungsvoraussetzungen gemäß § 32 Abs. 4 EStG seien nicht erfüllt gewesen. Eine analoge Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG auf Fälle, in denen der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten aufgrund der Corona-Pandemie 16 Monate beträgt, scheide mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus. Einer planwidrigen Regelungslücke stehe die im Gesetz eindeutig normierte Viermonatsfrist entgegen. Soweit in Folge der Corona-Pandemie und mithin aus objektiven Gründen eine Ausbildung nicht fortgesetzt werden konnte, könne zwar ein Anspruch auf Kindergeld gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG entsprechend der Rechtsprechung zur Unterbrechung der Ausbildung infolge Krankheit und Mutterschutz gegeben sein. Im Streitfall habe der Sohn des Klägers den Aufhebungsvertrag aber aus eigenem Entschluss angenommen. Im Hinblick auf die Unkündbarkeit seines Ausbildungsvertrages habe grundsätzlich die Möglichkeit bestanden, die Ausbildung fortzusetzen. Zudem sei die Ausbildungswilligkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG nicht nachgewiesen, wenn ein 21-Jähriger, der seine Ausbildung als Hotelfachmann aus eigener Entscheidung während der Corona-Pandemie unterbrochen hat, nicht bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend, sondern nur als arbeitsuchend gemeldet sei und er sich auch nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühe, weil er aufgrund der Corona-Pandemie keine reellen Chancen für eine Fortsetzung seiner Ausbildung sehe.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 20/24 anhängig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2024

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Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Schätzungen im Wege eines externen Betriebsvergleichs auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung

Das FG Schleswig-Holstein hat über die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von Schätzungsbescheiden im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung entschieden (Az. 1 V 123/23).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2024 zum Beschluss 1 V 123/23 vom 08.05.2024

Mit Beschluss vom 8. Mai 2024 (Az. 1 V 123/23) hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts über die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von Schätzungsbescheiden im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung entschieden.

Bei der Antragstellerin handelte es sich um eine GmbH, welche ein Buffet-Restaurant betrieb. Sie nutzte ein elektronisches Kassensystem, bei welchem sich bereits ordnungsgemäß erfasste Umsatzbuchungen im Nachhinein wieder stornieren ließen. Anhand von sichergestellten Kassendaten konnte durch die Prüfer der Finanzbehörden festgestellt werden, dass bei der Antragstellerin mehrfach Manipulationen an den Tagesabschlüssen vorgenommen worden waren. Die Prüfer kamen daher zu dem Ergebnis, dass die Buchführung der Antragstellerin der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden könne und die Be steuerungsgrundlagen daher zu schätzen seien. Sie nahmen eine Schätzung auf Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung vor.

Den gegen die nach der Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der 1. Senat ab. Es folgte der Schätzung der Finanzbehörden und stellte unter anderem fest, dass im Eilverfahren auch vor dem Hintergrund des beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahrens X R 19/21 keine ernstlichen Zweifel an der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Schätzungsmethode des externen Betriebsvergleichs auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung bestünden. Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung stelle nach der BFH-Rechtsprechung eine anerkannte Schätzungsmethode dar. Soweit der BFH in dem genannten Revisionsverfahren die Frage aufgeworfen habe, auf welchen Grundlagen und Parametern die Richtsätze beruhten, wie sie zustande gekommen seien und welche Auswirkungen sich hieraus auf die Tauglichkeit eines äußeren Betriebsvergleichs anhand der amtlichen Richtsatzsammlung ergäben, ergebe sich daraus gegenwärtig noch keine konkret absehbare Abweichung von der bisherigen Spruchpraxis. Es bestünden im summarischen Verfahren auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von Schätzungsbescheiden gegenwärtig noch keine ernstlichen rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit dieser Schätzungsmethode an sich.

Die Beschwerde wurde nicht zugelassen, er ist damit unanfechtbar.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2024

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Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Unternehmenszersplitterung

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. v. § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, wenn ein zuvor von einem Unternehmer betriebenes Unternehmen aufgeteilt und an eine Vielzahl von Erwerbern veräußert wird (Az. 4 K 75/23).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 4 K 75/23 vom 14.03.2024 (nrkr – BFH-Az.: XI R 12/24)

Mit Urteil vom 14. März 2024 (Az. 4 K 75/23, veröffentlicht in EFG 2024, 1334) hat der 4. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, wenn ein zuvor von einem Unternehmer betriebenes Unternehmen aufgeteilt und an eine Vielzahl von Erwerbern veräußert wird.

Die Klägerin betrieb in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG auf von ihr gepachteten Flächen einen Solarpark. Den von ihr produzierten Solarstrom speiste die Klägerin auf der Grundlage eines von ihr mit einer Netzbetreiberin und einer Direktvermarkterin geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das öffentliche Netz ein und erhielt dafür die tarifliche Einspeisevergütung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG). Im Jahr 2014 veräußerte die Klägerin die Photovoltaikanlage jeweils zu einem (bestimmten räumlich umgrenzten) Teil an insgesamt zehn Kommanditgesellschaften, wobei die zur Stromeinspeisung erforderliche zentrale Infrastruktur bei der Klägerin verblieb und den Erwerberinnen jeweils zur Nutzung überlassen wurde. Fortan erfolgte die Stromproduktion durch die einzelnen Erwerberinnen, deren Produktionskapazitäten – je nach Größe des übernommenen Anlagenteils – zwischen 8,5 % und 12,5 % der vormaligen Gesamtkapazität der Klägerin erreichten. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Netzbetreiberin/Direktvermarkterin blieben unverändert. Im Innenverhältnis zu den Erwerberinnen wurde mit jeweils geschlossenen Einspeise- und Abrechnungsverträgen vereinbart, dass die Erwerberinnen den gesamten produzierten Strom an die Klägerin zu liefern hatten. Diese hatte den Strom abzunehmen, ihn auf der Grundlage des von ihr geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das Netz der Netzbetreiberin einzuspeisen, das Entgelt zu vereinnahmen und anschließend gegenüber den Erwerberinnen nach den von diesen produzierten Strommengen ab zurechnen und auszuzahlen. Die Klägerin stand auf dem Standpunkt, dass es sich bei den Veräußerungen um sog. Geschäftsveräußerungen im Ganzen gehandelt habe, die gem. § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar seien.

Dem ist der 4. Senat des Finanzgerichts nicht gefolgt; er hat die Klage abgewiesen. Dabei hat er sich – im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 4. Februar 2015 XI R 14/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015 S. 908) auf den Standpunkt gestellt, dass eine Mehrzahl von Erwerbern zwar nicht zwingend schädlich sei; die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG vorlägen, sei aber bezogen auf jede umsatzsteuerliche Leistungsbeziehung zu prüfen – also für jeden Erwerber gesondert, ohne die weiteren Leistungsbeziehungen zu berücksichtigen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der 4. Senat bezogen auf jedes der zehn Veräußerungsgeschäfte verneint. Er hat dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass angesichts der Vielzahl der (zehn) Erwerberinnen – und der damit einhergehenden Aufteilung insbesondere der zuvor allein von der Veräußerin ausgeübten Produktionstätigkeit – die erforderliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten der einzelnen Erwerberinnen mit derjenigen der Veräußerin nicht gegeben sei. Die mangelnde Vergleichbarkeit hat der 4. Senat vor allem mit dem eklatanten Unterschied betreffend die Produktionskapazitäten begründet. Diese seien prägend für die jeweils ausgeübten Tätigkeiten und die einzelnen Erwerber seien lediglich in der Lage gewesen, zwischen 8,5 % und 12,5 % der Kapazität der Veräußerin zu leisten. Auf Fälle solcher „Unternehmenszersplitterungen“ sei § 1 Abs. 1a UStG nicht anwendbar, seinem Sinn und Zweck liefe dies sogar zuwider.

Das gegen das Urteil angestrengte Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. XI R 12/24 anhängig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2024

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Erweitere Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG trotz Mitvermietung eines Lastenaufzugs

Das FG Schleswig-Holstein entschied über die Frage einer erweiterten Kürzung im Falle der Vermietung eines Einkaufszentrums (Az. 1 K 134/22).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 1 K 134/22 vom 28.03.2024 (nrkr – BFH-Az.: IV R 9/24)

Mit Urteil vom 28. März 2024 (Az. 1 K 134/22, veröffentlicht unter anderem in EFG 2024, 1044) entschied der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts über die Frage einer erweiterten Kürzung im Falle der Vermietung eines Einkaufszentrums.

Die Klägerin vermietete und verpachtete eigene oder geleaste Grundstücke, Gebäude und Wohnungen. Sie erzielte im wesentlichen Grundstückserträge aus der Vermietung von Verkaufsflächen und betrieb in diesem Zusammenhang als Eigentümerin eines Grundstücks ein Einkaufszentrum. Die Mietverträge mit den Mietern der einzelnen Shops in diesem Zentrum waren unterschiedlich ausgestaltet. Die Verträge ließen sich grundsätzlich in Neuverträge und – bereits von den vorherigen Eigentümern abgeschlossene – Altverträge unterteilen. Ungeachtet der konkreten Vertragsfassungen bestand Einigkeit darüber, dass sämtliche Mieter einen Lastenaufzug nutzen durften und sich alle Mieter über die Nebenkosten an den Kosten des Lastenaufzugs beteiligt hatten.

Die Klägerin beantragte bei der Abgabe ihrer Gewerbesteuererklärungen – beginnend ab dem Jahr 2015 – jeweils die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Die Finanzbehörde indes vertrat den Standpunkt, dass die Mitüberlassung von Lastenaufzügen eine Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen darstelle und daher schädlich für die erweiterte Kürzung sei. Denn begünstigt seien nur Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalteten und nutzten.

Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin. Eine erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG komme auch dann in Betracht, wenn im Rahmen der Vermietung eines Einkaufszentrums ein Lastenaufzug mitvermietet werde. Denn selbst wenn insoweit eine (grundsätzlich schädliche) Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung vorläge, wären jeden falls die Voraussetzungen für ein unschädliches Nebengeschäft erfüllt.

Gegen die Entscheidung wurde die zugelassene Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 9/24 geführt.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2024

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Mobilfunk: Pauschale Gebühr für Ersatz-SIM-Karte ist unzulässig

Mobilfunkanbieter dürfen nicht uneingeschränkt eine Gebühr für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte berechnen. Das hat das OLG Frankfurt nach einer Klage des vzbv gegen die Drillisch Online GmbH entschieden, die u. a. die Marke simplytel betreibt (Az. 1 UKl 2/24).

vzbv, Pressemitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 1 UKl 2/24 des OLG Frankfurt a. M. vom 18.07.2024 (nrkr)

OLG Frankfurt am Main gibt Unterlassungsklage des vzbv gegen Drillisch Online GmbH statt

  • Preisliste enthielt Pauschale von 14,95 Euro für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte
  • Ausnahmefälle waren nicht vorgesehen
  • OLG Frankfurt am Main: Entgelt darf keine Fälle umfassen, in denen der Ersatz der SIM-Karte von Kund:innen nicht verursacht wurde

Mobilfunkanbieter dürfen nicht uneingeschränkt eine Gebühr für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte berechnen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Drillisch Online GmbH entschieden, die unter anderem die Marke simplytel betreibt. Das Unternehmen hatte pauschal ein Entgelt für eine Ersatz-SIM-Karte verlangt.

„Mobilfunkanbieter sind verpflichtet, ihren Kund:innen eine funktionsfähige SIM-Karte ohne Zusatzkosten zur Verfügung zu stellen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin im Team Rechtdurchsetzung des vzbv. „Das gilt auch für eine Ersatzkarte, wenn die aktuelle SIM-Karte zum Beispiel defekt ist oder das Unternehmen selbst den Austausch aus technischen Gründen veranlasst. Das Ausstellen einer Ersatzkarte ist in solchen Fällen keine Sonderleistung, für die ein Unternehmen extra kassieren darf. Geschäftsbedingungen, nach denen eine Ersatzkarte immer kostenpflichtig ist, sind unzulässig.“

Entgelt für Ersatz-SIM-Karte

14,95 Euro sollte laut Preisliste eine Ersatz-SIM-Karte in Mobilfunktarifen von Drillisch kosten. Ausnahmen, in denen die Karte kostenlos ausgestellt wird, waren nicht vorgesehen. In einer weiteren Klausel behielt sich das Unternehmen vor, SIM-Karten aus technischen oder betrieblichen Gründen gegen Ersatzkarten auszutauschen.

Preisklausel war zu weit gefasst

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main folgte der Auffassung des vzbv, dass Kund:innen durch die Preisklausel unangemessen benachteiligt werden. Nach dem Wortlaut der Klausel müssten Kund:innen das Entgelt auch dann entrichten, wenn die erhaltene SIM-Karte nicht funktioniert und sie deshalb eine Ersatzkarte nachbestellen. Auch wenn das Unternehmen selbst die SIM-Karte aus technischen oder betrieblichen Gründen austauschen lasse, könne das Entgelt aufgrund der umfassenden Formulierung der Klausel anfallen. Damit wälze der Anbieter den Aufwand zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen unzulässig auf seine Vertragspartner:innen ab, so das Gericht.

Revision zugelassen

Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat das OLG Frankfurt a. M. die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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Preiserwartungen deutlich gesunken

Immer weniger Unternehmen in Deutschland wollen ihre Preise erhöhen. Die ifo Preiserwartungen sanken im September auf 13,8 Punkte, nach 16,1 im August. Das ist der niedrigste Wert seit Februar 2021.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 30.09.2024

Immer weniger Unternehmen in Deutschland wollen ihre Preise erhöhen. Die ifo Preiserwartungen sanken im September auf 13,8 Punkte, nach 16,1* im August. Das ist der niedrigste Wert seit Februar 2021. „Die wirtschaftliche Krise verringert die Spielräume für die Unternehmen, ihre Preise anzuheben“, sagt ifo Konjunkturchef Timo Wollmershäuser. „Damit dürfte die Inflationsrate in Deutschland in den kommenden Monaten unter der 2%-Marke bleiben, die die Europäische Zentralbank anstrebt.“

Für die kurzfristige Entwicklung der Verbraucherpreise spielen insbesondere die Preiserwartungen in den konsumnahen Wirtschaftszweigen eine Rolle. Diese sind spürbar zurückgegangen auf 18,2 Punkte, nach 25,0* im August. Dazu haben sowohl die Einzelhändler als auch die konsumnahen Dienstleister beigetragen. Auch im Bauhauptgewerbe und bei den unternehmensnahen Dienstleistern (inklusive Großhandel) sind die Preiserwartungen gesunken auf -0,3 bzw. 17,9 Punkte, nach 2,3* bzw. 18,9 im August. Nur in der Industrie gab es einen leichten Anstieg auf 6,1 Punkte, nach 5,1* im August.

Die Punkte bei den ifo Preiserwartungen geben an, wie viel Prozent der Unternehmen per saldo ihre Preise erhöhen wollen. Der Saldo ergibt sich, indem man vom prozentualen Anteil der Unternehmen, die ihre Preise anheben wollen, den prozentualen Anteil derer abzieht, die ihre Preise senken wollen. Wenn alle befragten Unternehmen beabsichtigten, ihre Preise zu erhöhen, läge der Saldo bei +100 Punkten. Würden alle ihre Preise senken wollen, läge er bei −100. Der Saldo wurde saisonbereinigt. Das ifo Institut fragt nicht nach der Höhe der geplanten Preisänderung.

* Saisonbereinigt korrigiert

Quelle: ifo Institut

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