Unternehmen erwarten höhere Produktivität durch Künstliche Intelligenz

Die Mehrheit der Unternehmen in Deutschland erwartet eine größere Produktivität durch Künstliche Intelligenz (KI). 70 % der vom ifo Institut befragten Unternehmen hoffen auf derartige Effekte.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 01.10.2024

Die Mehrheit der Unternehmen in Deutschland erwartet eine größere Produktivität durch Künstliche Intelligenz (KI). 70 % der vom ifo Institut befragten Unternehmen hoffen auf derartige Effekte. „Dies zeigt, dass viele Unternehmen Chancen in der KI sehen“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo-Umfragen. „Alle Unternehmen werden prüfen müssen, ob und wie sie KI einsetzen können.“

Innerhalb der nächsten fünf Jahre erwarten die Firmen durchschnittlich 8 bis 16 % mehr Produktivität. Besonders hohe Erwartungen haben die Dienstleister (10,2 bis 20,9 %) und der Handel (9,1 bis 23 %), gefolgt von der Industrie (7,8 bis 17,3 %). Im Baugewerbe sind die Erwartungen am geringsten (8,2 bis 14,8 %). Das passt auch zu dem geringen Einsatz von KI in dieser Branche. „Die Spannbreite zeigt allerdings auch die Unsicherheit der Unternehmen über die genauen Auswirkungen von KI.“

Quelle: ifo Institut

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Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)

Mit dem Gesetz soll die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend reformiert werden. Ziel ist es lt. BMF, ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten zu unterbreiten, das eine breite Bevölkerungsschicht anspricht, zur Sicherung ihres Lebensstandards im Alter in die private Altersvorsorge zu investieren.

BMF, Mitteilung vom 30.09.2024

Mit dem Gesetz soll die steuerlich geförderte private Altersvorsorge grundlegend reformiert werden. Der bislang vorliegende Entwurf orientiert sich dabei eng an den Empfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten Fokusgruppe private Altersvorsorge. Ziel ist es, ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten zu unterbreiten, das eine breite Bevölkerungsschicht anspricht, zur Sicherung ihres Lebensstandards im Alter in die private Altersvorsorge zu investieren. Damit diese Produkte höhere Renditen in der Ansparphase erzielen können, werden die Kriterien, die bisher für die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages gelten, neu gefasst. Neben den sicherheitsorientierten Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase soll auch ein förderfähiges und zertifiziertes Altersvorsorgedepot ohne Garantie zugelassen werden, in dessen Vertragsrahmen in Fonds, aber auch in andere für Kleinanleger geeignete Anlageklassen investiert werden kann.

Die bisherige Ausgestaltung der steuerlichen Fördersystematik bleibt erhalten, d. h. eine steuerliche Freistellung der Beiträge in der Ansparphase durch Zulagen sowie einen zusätzlichen Sonderausgabenabzugsbetrag und eine nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase. Hierbei soll die bisherige Förderung durch beitragsproportionale Grund- und Kinderzulagen einfacher und transparenter werden, die zudem stärker die Beitragsleistungen der Altersvorsorgenden berücksichtigt und deshalb höhere Anreize zu mehr Eigensparleistungen setzt. Altersvorsorgende mit geringen Einkommen sowie Berufseinsteiger werden darüber hinaus mit festen Erhöhungsbeträgen gefördert.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bundesgerichtshof entscheidet über die Abtretbarkeit von Auskunftsansprüchen über Bankentgelte an ein Inkassounternehmen

Der BGH hat über die Revision eines Inkassounternehmens gegen das Berufungsurteil des LG Bonn über die Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Auskunft über Bankentgelte entschieden (Az. XI ZR 111/23).

BGH, Pressemitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil XI ZR 111/23 vom 24.09.2024

Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 24. September 2024 über die Revision eines Inkassounternehmens gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Bonn vom 9. Mai 2023 über die Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Auskunft über Bankentgelte entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen. Sie begehrt von der beklagten Bank aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die von einer Kundin der Bank geleisteten Entgelte, um anschließend Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Entgelte zu verlangen. Die Kundin schloss mit der Beklagten im Jahr 2012 einen Zahlungsdiensterahmenvertrag. Sie trat ausweislich einer Abtretungserklärung vom 23. August 2021 Erstattungsansprüche wegen unwirksamer Gebührenerhöhungen und zu viel berechneter Entgelte sowie Ansprüche auf Zurverfügungstellung einer vollständigen Entgeltaufstellung seit dem 1. Januar 2018 und auf Erteilung aktueller, vorangegangener und vorvertraglicher Entgeltinformationen an die Klägerin ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kundin die Abtretungserklärung unterzeichnet hat. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Mitteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen und Zurverfügungstellung einer Aufstellung über sämtliche Entgelte, die seit dem 1. Januar 2018 im Zusammenhang mit dem von der Kundin geschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrag angefallen sind.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß auf der ersten Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Auskunftsansprüche der Kundin gemäß § 399 Fall 1 BGB nicht wirksam abgetreten werden könnten, weil sie unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks und der Natur des Rechtsverhältnisses, dem sie entstammten, gegenüber einem gewinnorientierten Inkassounternehmen nicht ohne Inhaltsänderung erfüllt werden könnten. Die Auskunftsansprüche dienten dem Verbraucherschutz sowie der Transparenz und Vergleichbarkeit von Konten für Verbraucher. Dieser Zweck könne nicht mehr erreicht werden, wenn die Ansprüche von einer Kapitalgesellschaft zum Zweck des Gewinnstrebens geltend gemacht würden. Die Klägerin verfolgt ihr Auskunftsverlangen weiter und begehrt mit der Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat entschieden, dass das Abtretungsverbot des § 399 Fall 1 BGB einer Abtretung der Auskunftsansprüche an das Inkassounternehmen nicht entgegensteht.

Die Ansprüche der Kundin gegen die Bank auf Erteilung vorvertraglicher Entgeltinformationen aus § 675d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 248 § 4 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB und aus § 5 ZKG waren allerdings mit Abschluss des Zahlungsdiensterahmenvertrags im Jahr 2012 durch Zeitablauf erloschen und konnten daher im Jahr 2021 nicht mehr an die Klägerin abgetreten werden. Als Gegenstand der streitigen Abtretung kommen jedoch Ansprüche der Kundin in Betracht, die dieser während der Vertragslaufzeit zustehen. Das sind Ansprüche auf Erteilung von Entgeltinformationen nach § 675d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 248 § 5 i. V. m. § 4 Nr. 3 Buchst. a) EGBGB, auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG und auf Auskunftserteilung aus § 675c Abs. 1 i. V. m. § 666 BGB. Der Anspruch auf Zurverfügungstellung von Entgeltaufstellungen aus § 10 ZKG besteht in zeitlicher Hinsicht allerdings erst seit Inkrafttreten der Norm und damit seit dem 31. Oktober 2018.

Die Abtretung der genannten Auskunftsansprüche ist nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen. Die Auskunftsansprüche der Kundin haben keinen höchstpersönlichen Gehalt, der einer Abtretung entgegenstünde. Die begehrten Auskünfte betreffen ausschließlich die von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Zahlungsdiensterahmenvertrag und dem Zahlungskonto erhobenen Entgelte und lassen keinen Rückschluss auf die persönliche Lebensgestaltung oder auf die personenbezogenen Daten der Kundin zu. Es besteht auch kein besonderes schutzwürdiges Interesse der Beklagten, die entgeltbezogenen Informationen ausschließlich ihrer Kundin zu erteilen, wenn diese infolge einer Abtretung die Auskunftserteilung an einen Dritten wünscht. Durch die Abtretung verändert sich die von der Beklagten geschuldete Leistungshandlung nicht. Die Übertragung des Anspruchs aus § 10 ZKG scheitert auch nicht daran, dass der Anspruch nicht vom Verbraucher getrennt werden kann. Die Verbrauchereigenschaft ist lediglich Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs. Der weitere Bestand des einmal entstandenen Auskunftsanspruchs hängt nicht vom Fortbestand der Verbrauchereigenschaft ab. Auch der Zweck der Auskunftsansprüche spricht nicht für einen Abtretungsausschluss nach § 399 Fall 1 BGB. Die Unterrichtungspflichten nach § 675d Abs. 1 BGB und nach § 10 ZKG bezwecken nicht nur, dem Bankkunden einen Vergleich der Konditionen verschiedener Anbieter zu ermöglichen, sondern sollen dem Kunden auch eine Überprüfung ermöglichen, ob sich seine Bank vertragstreu verhält und ob ihm verneinendenfalls Ansprüche gegen sie zustehen.

Das Berufungsgericht wird sich nunmehr unter anderem mit der zwischen den Parteien im Streit stehenden Echtheit der Unterschrift der Kundin unter der Abtretungserklärung und gegebenenfalls mit dem Einwand der Beklagten zu befassen haben, diese habe während des streitgegenständlichen Zeitraums ihre Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt, indem sie der Kundin Kontoauszüge einschließlich vollständig aufgeführter Entgelte zur Verfügung gestellt habe.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 399 BGB

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

§ 666 BGB

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

§ 675c

(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.
[…]

§ 675d BGB

(1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 12, 13 Absatz 1, 3 bis 5 und §§ 14 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten.
[…]

Art. 248 § 4 EGBGB

(1) Die folgenden vorvertraglichen Informationen und Vertragsbedingungen müssen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Zahlungsdienstnutzers mitgeteilt werden:
[…]

  1. zu Entgelten, Zinsen und Wechselkursen
    a) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, einschließlich derjenigen, die sich danach richten, wie und wie oft über die geforderten Informationen zu unterrichten ist, sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte,
    […]

Art. 248 § 5 EGBGB

Während der Vertragslaufzeit kann der Zahlungsdienstnutzer jederzeit die Übermittlung der Vertragsbedingungen sowie der in § 4 genannten Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.

§ 5 ZKG

Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Führung eines Zahlungskontos Informationen über Entgelte für mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste (Entgeltinformation) nach den §§ 6 bis 9 unentgeltlich mitzuteilen.

§ 10 ZKG

Ein Zahlungsdienstleister hat einem Verbraucher bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Führung eines Zahlungskontos eine Information über sämtliche Entgelte, die für mit dem Zahlungskonto verbundene Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls über den Sollzinssatz bei Überziehungen und den Zinssatz für Einlagen für dieses Zahlungskonto (Entgeltaufstellung) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Eine Entgeltaufstellung ist dem Verbraucher während des Vertragsverhältnisses mindestens jährlich sowie bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung zu stellen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Stets zur Wiesnzeit: Alkoholisierter Taxigast

Einen Taxifahrer kann ein Mitverschulden treffen, wenn er bei mitgeteilter Übelkeit des Fahrgasts nicht anhält. Das AG München hat im Streitfall den Anspruch nicht auf Null reduziert, sondern ein Mitverschulden in Höhe des hälftigen Schadensersatzanspruchs angenommen (Az. 271 C 11329/10).

AG München, Pressemitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 271 C 11329/10 vom 02.09.2010 (rkr)

Einen Taxifahrer kann ein Mitverschulden treffen, wenn er bei mitgeteilter Übelkeit des Fahrgasts nicht anhält.

Manche Rechtsfragen bleiben immer aktuell. Vor dem Amtsgericht München machte ein Taxifahrer bereits im Jahr 2010 Schadensersatzansprüche gegen einen Fahrgast geltend, nachdem dieser sich angetrunken im Taxi übergeben hatte. Unstreitig hatte der beklagte Fahrgast sich angetrunken in das Taxi des Klägers begeben, sich dort übergeben und das Fahrzeug beschmutzt. Der Kläger verklagte daher den Fahrgast auf Schadensersatz wegen Reinigungskosten in Höhe von 250 Euro vor dem Amtsgericht München. Das Gericht gestand dem Taxifahrer dem Grund nach einen Schadensersatzanspruch zu, ging aber von einem hälftigen Mitverschulden des Taxifahrers aus, wies die Klage also teilweise ab. Im Einzelnen führte das Gericht aus:

„[Das Übergeben im Fahrzeug] stellt eine Pflichtverletzung des Beförderungsvertrags dar. Nachdem der Beklagte auch selbst angegeben hat, zumindest angetrunken gewesen zu sein, musste er auch mit dem Eintritt eines solchen Schadens rechnen […]. Der Anspruch ist wegen Mitverschuldens des Klägers gem. § 254 BGB auf die Hälfte zu reduzieren.

[…] Das Gericht ist […] davon überzeugt, dass der Beklagte und auch die Zeugin den Kläger vor dem Vorfall gebeten hatten, anzuhalten, weil dem Beklagten schlecht war und der Kläger dieser Bitte zunächst nicht Folge geleistet hat. […] Da sich […] jedoch nicht ergeben hat, wie eindringlich und drängend die Bitten waren und dass sich für den Kläger die Situation tatsächlich so eilig dargestellt hat, wie sie offensichtlich war, hat das Gericht den Anspruch nicht auf Null reduziert, sondern ein Mitverschulden in Höhe des hälftigen Schadensersatzanspruchs angenommen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich das Geschehen nach übereinstimmender Aussage aller Beteiligten auf einer relativ kurzen Wegstrecke und damit auch innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums abgespielt hat.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle der WPK am 25. September 2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 25. September 2024.

WPK, Mitteilung vom 30.09.2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 25. September 2024 zusammengefasst.

Überarbeitung des Hinweises zur Aufsicht über Prüfer für Qualitätskontrollen

Die Kommission für Qualitätskontrolle befasst sich derzeit mit der Überarbeitung ihrer Hinweise. Vor diesem Hintergrund hat sie auch ihren Hinweis zur Aufsicht über Prüfer für Qualitätskontrolle evaluiert. Die Aufsichtsmaßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle umfassen sowohl Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle als auch Teilnahmen an Qualitätskontrollen.

Gegenstand des Hinweises waren bislang nur Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle. Die Kommission hat ihren Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle deswegen überarbeitet und jetzt um Ausführungen zu Teilnahmen an Qualitätskontrollen ergänzt.

Registrierung von Berufsträgern und Berufsgesellschaften als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte

Berufsangehörige, die vor dem 1. Januar 2026 bestellt und vor dem 1. Januar 2024 mit dem Berufsexamen begonnen haben (sog. Grandfathers), müssen in den ersten 12 Monaten nach Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes zum Zeitpunkt der Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte keine Fortbildungsnachweise vorlegen, sondern können diese innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes nachreichen. Die Kommission für Qualitätskontrolle hat daher beschlossen, für diese Fälle ein einfaches automatisiertes Registrierungsverfahren zu entwickeln.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über einen Widerspruch gegen die Erteilung von Auflagen und Anordnung einer Sonderprüfung beraten. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat bei einer Praxis die Anhörung zur Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer beschlossen. Der Prüfer für Qualitätskontrolle hatte ein versagtes Prüfungsurteil erteilt, da er das Qualitätssicherungssystem insgesamt als unangemessen und unwirksam beurteilt hat. Konkrete Maßnahmen zur Beseitigung der umfangreichen wesentlichen Mängel hatte die Praxis nicht dargelegt.

Zwei von der Kommission für Qualitätskontrolle durchgeführte Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle wurden mit Hinweisen an die Prüfer für Qualitätskontrolle abgeschlossen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Inflationsrate im September 2024 voraussichtlich +1,6 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im September 2024 voraussichtlich +1,6 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen mitteilt, bleiben die Verbraucherpreise gegenüber August 2024 unverändert.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.09.2024

Verbraucherpreisindex, September 2024:
+1,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
0,0 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, September 2024:
+1,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,1 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im September 2024 voraussichtlich +1,6 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, bleiben die Verbraucherpreise gegenüber August 2024 unverändert. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt voraussichtlich +2,7 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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RWI/ISL-Containerumschlag-Index: Containerumschlag steigt auf breiter Basis

Der Containerumschlag-Index des RWI Essen und des ISL ist nach der aktuellen Schnellschätzung im August recht kräftig auf saisonbereinigt 134,4 Punkte gegenüber dem Vormonat gestiegen.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 30.09.2024

Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist nach der aktuellen Schnellschätzung im August recht kräftig auf saisonbereinigt 134,4 Punkte gegenüber dem Vormonat gestiegen. Dabei verteilte sich der kräftige Zuwachs recht gleichmäßig auf die betrachteten Weltregionen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist saisonbereinigt im August von 132,2 (revidiert) auf 134,4 Punkte gestiegen.
  • Der Nordrange-Index, der Hinweise auf die wirtschaftliche Entwicklung im nördlichen Euroraum und in Deutschland gibt, ist im August gegenüber dem Vormonat von 111,7 (revidiert) auf 114,1 Punkte gestiegen. Damit setzt der Containerumschlag seine Seitwärtsbewegung bei allerdings großen Schwankungen fort.
  • In den chinesischen Häfen ist der Containerumschlag leicht von 146,5 Punkten im Vormonat auf 149,7 Punkte gestiegen.
  • Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index für September 2024 wird am 25. Oktober 2024 veröffentlicht.

Zur Entwicklung des Containerumschlag-Index sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt: „Der breit angelegte Anstieg des Containerumschlags lässt hoffen, dass die Störungen des Welthandels der vergangenen Monate nun überwunden werden. Auch die erneute kräftige Ausweitung des Containerumschlags in Europa deutet auf eine allmähliche Bewältigung der Schwäche hin. Der Abstand zum weltweiten Containerumschlag ist aber immer noch groß.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e.V.

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Solarpaket: Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie

Das Solarpaket der Bundesregierung vereinfacht den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen und beschleunigt den Ausbau der Solarenergie. Nach dem Bundestag hat nun eine weitere Vereinfachung im Wohneigentums- und Mietrecht dazu auch den Bundesrat passiert.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.09.2024

Das Solarpaket der Bundesregierung vereinfacht den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen und beschleunigt den Ausbau der Solarenergie. Nach dem Bundestag hat nun eine weitere Vereinfachung im Wohneigentums- und Mietrecht dazu auch den Bundesrat passiert.

Das Solarpaket I macht es Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen deutlich einfacher und unbürokratischer, Photovoltaik (PV)-Anlagen zu installieren und Solarenergie zu nutzen. Das Gesetzespaket stellt wichtige Weichen, um die ambitionierten Klimaschutzziele zu erreichen. Denn dafür muss der Solarenergie-Ausbau noch einmal deutlich beschleunigt werden. Es ist im Wesentlichen am 16. Mai in Kraft getreten.

Erleichterungen für Steckersolargeräte im Wohneigentums- und Mietrecht

Die Bundesregierung hat zusätzlich 2023 einen Gesetzentwurf zum Wohneigentumsgesetz und zum Mietrecht beschlossen, um die Installation von Steckersolargeräten – also Balkonkraftwerken – noch weiter zu erleichtern. Der Bundestag hat die Neuregelung verabschiedet und auch den Bundesrat hat das Gesetz nun passiert. Damit soll die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte in den Katalog der sog. privilegierten Maßnahmen im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht aufgenommen werden. Wohnungseigentümer/innen in Mehrparteienhäusern sowie Mieter/innen können künftig von ihren Eigentümergemeinschaften bzw. Vermietenden verlangen, die Installation von Balkonkraftwerken zu gestatten.

Fragen und Antworten zu den neuen Regelungen im Wohneigentums- und Mietrecht finden Sie hier.

Einfacher Photovoltaik auf dem Balkon

Die Inbetriebnahme von Photovoltaik-Anlagen auf dem Balkon, sog. Balkonkraftwerke, wird für Bürgerinnen und Bürger deutlich einfacher und damit auch schneller möglich. Balkonkraftwerke sollen möglichst unkompliziert in Betrieb genommen werden.

Die Bundesnetzagentur hat die Registrierung von Balkonkraftwerken bereits zum 1. April vereinfacht und auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränkt. Die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt. Die Bundesnetzagentur informiert diesen automatisch über das Balkonkraftwerk, das neu an sein Netz angeschlossen wurde.

Die Erleichterungen wirken: Es sind bereits rund 500.000 Balkonkraftwerke registriert.

Weitere Vereinfachungen durch das Solarpaket-Gesetz:

  • Digitale Stromzähler nicht verpflichtend
    Neue Balkon-PV sollen nicht dadurch verhindert werden, dass ein Zweirichtungszähler – also digitaler Stromzähler – eingebaut werden muss. Übergangsweise dürfen die Anlagen weiterhin die alten Ferraris-Zähler nutzen. Der bisherige Stromzähler läuft dann einfach rückwärts, wenn Strom eingespeist wird. So profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher davon, denn das senkt die Strommenge, die sie bezahlen.
  • Leistungsfähigere PV-Anlagen erlaubt
    Außerdem können Balkonsolaranlagen künftig leistungsfähiger sein. Für Geräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere gilt eine vereinfachte Anmeldung.
  • Stromeinspeisung über die Steckdose möglich
    Künftig sollen Balkon-PV mit einem herkömmlichen Schukostecker auskommen. Das erleichtert die Installation erheblich. Hierzu muss noch eine Norm mit den Verbänden erarbeitet werden.

Gemeinschaftlich Gebäude mit Solarstrom versorgen

Damit Mieterinnen und Mieter in Mehrfamilienhäusern günstigeren Solarstrom von Dächern, Garagen oder Batteriespeichern direkt nutzen können, wird das neue Instrument der „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ eingeführt. Damit entfällt der komplizierte Umweg über die Einspeisung des PV-Stroms ins allgemeine Stromnetz.

Auch Regelungen zu Abrechnungen und zur rechtzeitigen Ankündigung bei Versorgungsunterbrechungen werden genau festgelegt. Mieterinnen und Mieter sollen künftig außerdem selbst einen günstigen Ergänzungstarif abschließen können für Strom, der nicht durch den günstigen PV-Dachstrom abgedeckt wird.

Verbesserungen beim Mieterstrom

Mieterstrom soll in Zukunft auch auf Gewerbegebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert werden, wenn der dort erzeugte Strom sofort verbraucht wird, also ohne Netzdurchleitung. Mehrere Anlagen können zusammengefasst werden. Das vermeidet unverhältnismäßige technische Anforderungen – bislang gerade dies in Wohnquartieren häufig ein Problem.

Gewerbe: Unbürokratisch mehr große PV-Anlagen

Bisher sind Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt zur Direktvermarktung verpflichtet. Das ändert sich: Die Anlagenbetreiber sollen ihre Überschussmengen künftig ohne Vergütung, aber auch ohne Direktvermarktungskosten an die Netzbetreiber weitergeben. Davon profitieren vor allem Anlagenbetreiber mit einem hohen Eigenverbrauch. Die neue unbürokratische Regelung soll sie motivieren, mehr PV auf großen Dächern zu installieren.

Des Weiteren wird mit der Beschlussfassung des Bundestags die Einspeisevergütung für gewerbliche Dach-PV-Anlagen erhöht. Die Grenze, ab der für sehr große Anlagen die Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtend ist, wird mit einer Übergangsfrist von einem Jahr von 1.000 Kilowatt auf 750 Kilowatt gesenkt, dafür werden die Ausschreibungsmengen erhöht.

Ausbau von nachhaltigen Freiflächenanlagen stärken

Das Solar-Paket regelt zudem den nachhaltigeren Ausbau von Solarparks, ohne mehr freie Flächen zu verbrauchen. Daher soll die kombinierte Nutzung von Flächen für Landwirtschaft und PV-Modulen besonders gefördert werden, die sog. Agri-PV. Die Flächen werden dadurch mehrfach genutzt und gleichzeitig werden die landwirtschaftlichen Interessen gewahrt. Um mehr versiegelte Flächen zu nutzen, soll PV auch auf Parkplätzen gefördert werden.

Für diese besonderen Solaranlagen werden künftig in den Ausschreibungen durch eine bevorzugte Bezuschlagung und einen höheren Höchstwert sowie im kleinen Segment durch eine höhere Einspeisevergütung gefördert.

Für neue PV-Freiflächen werden fünf Naturschutz-Mindestkriterien eingeführt, von denen Betreiber mindestens drei einhalten müssen. Strenge Schutzgebiete nach dem Bundesnaturschutzgesetz bleiben selbstverständlich ausgenommen.

Mehr Solarenergie für den Klimaschutz

Deutschland will als eine der ersten Industrienationen bis 2045 klimaneutral wirtschaften. Der Stromsektor muss dafür bereits bis 2035 weitgehend ohne Treibhausgas-Emissionen auskommen. Bis 2030 sollen mindestens 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden. Um diese Ziele zu erreichen, tut die Bundesregierung alles dafür, den Ausbau der Erneuerbaren Energien massiv zu beschleunigen. Die Solarenergie wird einen wichtigen Teil dazu beitragen, die ambitionierten deutschen Klimaziele zu erreichen.

Höhere Ausbauziele für Solarenergie

Die gesetzlichen Ausbauziele für Solarenergie wurden im EEG 2023 bereits angehoben. Mit dem Solarpaket sollen die höheren Ausbauziele für PV erreicht werden: Bis 2030 sollen 215 Gigawatt (GW) Solarleistung dazukommen. Für 2023 wurde das Ziel übertroffen: Statt 9 GW wurden neue Solaranlagen mit 14,6 GW Leistung zugebaut, fast doppelt so viel wie 2022. 2024 sollen nun 13 GW und in 2025 18 GW Solarleistung dazukommen. Ab 2026 soll dann sogar mehr als dreimal so viel zugebaut werden, also 22 GW. Der Zubau soll sich etwa zur Hälfte aus Freiflächen und zur anderen Hälfte aus Dachanlagen ergeben.

Quelle: Bundesregierung

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Anwaltshonorar – BGH: Stundenhonorar nicht mit RVG-Vergütung kombinierbar

Der BGH hat klargestellt, dass Stundenhonorare per AGB grundsätzlich zulässig sind – aber auch, wann ihre Gestaltung missbräuchlich ist (Az. IX ZR 65/23). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 30.09.2024

Der BGH hat klargestellt, dass Stundenhonorare per AGB grundsätzlich zulässig sind – aber auch, wann ihre Gestaltung missbräuchlich ist.

Der BGH hat in einem grundlegenden Urteil gleich mehrere wichtige Aspekte zur anwaltlichen Vergütung klargestellt: Wenn Anwältinnen und Anwälte per AGB ein Stundenhonorar vereinbaren, ohne vor Vertragsschluss Informationen zur absehbaren Gesamtvergütung zu geben oder sich zu Zwischenrechnungen zu verpflichten, so sei dies zwar europarechtswidrig und intransparent. Dennoch führe dies nicht dazu, dass eine Vergütungsabrede missbräuchlich und damit unwirksam wäre.

Allerdings seien folgende Klauseln unwirksam:

  • Die Verbindung eines Stundenhonorars mit RVG-Gebühren (Einigungsgebühr neben Stunden- und Grundgebühr).
  • Eine Klausel, nach welcher der vereinbarte Stundensatz sich abhängig vom Streitwert schrittweise um jeweils 10 Euro erhöht.
  • Eine Auslagenpauschale, die sich prozentual an dem Stundensatz bemisst (5 %).
  • Eine Klausel, nach der Rechnungen als anerkannt gelten, wenn die Mandantinnen und Mandanten nicht innerhalb von drei Wochen substanziiert widersprechen.
  • Eine Klausel, wonach die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei Streit über das Honorar auf einer anderen Basis abrechnen können.

Die Unwirksamkeit solcher einzelnen Klauseln führte laut BGH zur Unwirksamkeit der Preisabrede im Ganzen. Mit der Folge, dass die Anwältinnen und Anwälte lediglich auf Basis des RVG abrechnen können. Auf dieser Basis könne er keine höhere Vergütung verlangen als ihm auf Basis der – nunmehr unwirksamen – Preisabrede zugestanden hätten (Urteil vom 12.09.2024, Az. IX ZR 65/23).

Im vorliegenden Fall bestand Streit über eine Anwaltsrechnung i. H. v. über 130.000 Euro. Der Mandant berief sich darauf, dass die Preisabrede unwirksam sei. Der BGH gab ihm im Ergebnis Recht – mit einer detaillierten Begründung:

Anwältinnen und Anwälte dürfen Stundenhonorar per AGB vereinbaren

Zunächst stellten die Karlsruher Richterinnen und Richter klar, dass die Vereinbarung eines Stundenhonorars nicht deshalb unwirksam sei, weil sie durch AGB erfolgt sei. Verbraucherinnen und Verbraucher würden hier nicht unangemessen benachteiligt.

Nichts anderes ergebe sich aus dem EuGH-Urteil vom 12. Januar 2023 (Rs. C-395/21). Danach verstoße es zwar gegen EU-Recht, wenn dem Mandanten nicht vor Vertragsschluss Informationen zur absehbaren Gesamtvergütung gegeben würden oder sich der Anwalt zu Zwischenrechnungen verpflichtet habe. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall auch tatsächlich nicht eingehalten worden; insofern sei die Klausel intransparent.

Dies führe jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel nach nationalem Recht. Zur Intransparenz hinzukommen müsse eine einseitige Vertragsgestaltung, um missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen. So liege der Fall hier aber nicht. Schließlich müsse die Kanzlei im Falle eines Streits den genauen Zeitaufwand nachweisen, sodass mögliche Missbrauchsmöglichkeiten der Anwältinnen und Anwälte eingeschränkt seien.

Unwirksame Klauseln

Im Einzelnen erachtete der BGH die Klauseln der Preisabrede jedoch durchweg als unwirksam gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB – aus folgenden Gründen:

  • Verbindung eines Stundenhonorars mit RVG-Gebühren: Das System der RVG-Gebühren sei weitestgehend entkoppelt vom konkreten Bearbeitungsaufwand – anders als die Honorierung nach Stundenlohn. Einigungsgebühren seien im RVG-System dazu da, die Mehrbelastung durch eine Einigung separat zu vergüten. Dies sei aber nicht angemessen, wenn der Anwalt bzw. die Anwältin sich bereits jeden angefallenen Zeitaufwand habe vergüten lassen.
  • Erhöhungsklausel: Indem der Stundensatz mit höherem Streitwert ebenfalls steige, entziehe sich dem Mandanten die Möglichkeit, den tatsächlichen Stundensatz zu berechnen. Schließlich würden Streitwerte oft geschätzt – letztlich auch von Anwältinnen und Anwälten. Daher bestehe ein hohes Missbrauchspotenzial. Im konkreten Fall hatte sich durch die Erhöhung des Stundensatzes um vermeintlich moderate 10 Euro pro Stunde je angefangene 50.000 Euro Streitwert (ab 250.000 Euro) dergestalt ausgewirkt, dass am Ende statt des Grundhonorars von 245 Euro ganze 650 Euro pro Stunde zu zahlen waren. Hier stünden Leistung und Gegenleistung nicht mehr im Einklang, so der BGH.
  • Auslagenpauschale als Prozentsatz des Stundenhonorars: Durch die vereinbarte Auslagenpauschale erhöhe sich der Stundensatz um 5 %, ohne dass erkennbar wäre, dass mit jeder Arbeitsstunde durchschnittlich entsprechende Auslagen verbunden wären. Dies sei intransparent und benachteilige Mandantinnen und Mandanten unangemessen.
  • Streit- und Anerkenntnisklausel: Beide Bestimmungen zielten schon für sich genommen, erst recht aber in ihrem Zusammenwirken darauf ab, dem Mandanten die Erhebung von Einwänden gegen den abgerechneten Zeitaufwand zu erschweren, so der BGH.

Folge der Unwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Anwaltsverträge insgesamt. Sie habe zur Folge, dass die Anwältinnen und Anwälte nur noch nach dem RVG abrechnen können.

Weil der Fall nicht zur Entscheidung reif war, wurde er ans Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei gab der BGH folgende Hinweise mit auf den Weg: Den Anwältinnen und Anwälten stünden auf Basis des RVG keine höhere Vergütung zu als diejenige, welche sich aus den Honorarvereinbarungen ergäbe. Um dies sicherzustellen, werde das OLG auch Letztere zu bestimmen und der ermittelten gesetzlichen Vergütung gegenüberzustellen haben. Dabei werde das Berufungsgericht „in seine Überlegungen einzubeziehen haben, inwieweit die eine Erhöhung des vereinbarten Stundensatzes bewirkenden Klauseln auch bei isolierter Betrachtung der jeweiligen Klauseln unwirksam sind.“ Sprich: Die unwirksamen Erhöhungsklauseln dürfen bei dem Vergleich voraussichtlich nicht berücksichtigt werden, sondern lediglich die zulässige Grundgebühr von 245 Euro.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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