Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen mit dem Ziel der Gewährung von Mutterschutz nach einer Fehlgeburt mangels Fristwahrung erfolglos

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche erlitten haben, nicht zur Entscheidung angenommen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde verfolgen sie das Ziel, wie Entbindende behandelt zu werden, die unter die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) fallen (Az. 1 BvR 2106/22).

BVerfG, Pressemitteilung vom 25.09.2024 zum Beschluss 1 BvR 2106/22 vom 21.08.2024

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche erlitten haben, nicht zur Entscheidung angenommen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde verfolgen sie das Ziel, wie Entbindende behandelt zu werden, die unter die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) fallen.

In § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 MuSchG sind unter anderem Schutzfristen geregelt, in denen Frauen nach einer „Entbindung“ nicht beschäftigt werden dürfen. Während dieser Schutzfristen haben Frauen, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, gegen die Krankenkassen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und gegebenenfalls gegen den Arbeitgeber auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Zur Auslegung des Begriffs der „Entbindung“ nahm die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in einem anderen Kontext bisher auf Regelungen der Personenstandsverordnung Bezug. In den Fällen, in denen im personenstandsrechtlichen Sinne eine Fehlgeburt vorlag, wurde eine „Entbindung“ abgelehnt. Eine „Entbindung“ war danach nur gegeben, wenn ein Kind lebend oder tot nach der 24. Schwangerschaftswoche beziehungsweise mit einem Gewicht von mehr als 500 Gramm geboren wurde.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde und im Übrigen den Grundsatz der Subsidiarität nicht wahrt. Die Beschwerdeführerinnen hätten ihre Ansprüche vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde vor den Sozial- beziehungsweise Arbeitsgerichten verfolgen können.

Sachverhalt

Die vier Beschwerdeführerinnen sind angestellte beziehungsweise verbeamtete Frauen, deren Schwangerschaften jeweils nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt endete. Sie ließen sich daraufhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen und arbeiteten nicht. Die Beschwerdeführerinnen rügen, dass die mutterschutzrechtlichen Schutzfristenregelungen mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, weil Frauen, die zwischen der 12. und der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt mit einem weniger als 500 Gramm schweren Kind erlitten haben, von den angegriffenen Schutzfristenregelungen ausgenommen seien.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Norm richtet, kann nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Diese Frist war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde abgelaufen.

Die Verfassungsbeschwerde genügt auch dem Grundsatz der Subsidiarität nicht. Vor Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Die Beschwerdeführerinnen hätten, jedenfalls soweit sie Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sind, gegen die Krankenkassen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld beziehungsweise gegen ihre Arbeitgeber einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geltend machen können. Beide Ansprüche hätten sie vor den Fachgerichten verfolgen können. Des Weiteren hätten sie eine Klage auf Feststellung eines Beschäftigungsverbots erheben können.

Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes war den Beschwerdeführerinnen nicht unzumutbar. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld knüpft bei den Anspruchsvoraussetzungen an die gesetzlichen Schutzfristen des § 3 MuSchG und damit an die „Entbindung“ an. Der Begriff der „Entbindung“ wurde durch den Gesetzgeber weder im Mutterschutzrecht noch in den zugehörigen sozialrechtlichen Bestimmungen konkretisiert. In der Rechtsprechung wurde bisher zur Auslegung des Begriffs der „Entbindung“ in einem anderen Kontext auf die Regelungen der Personenstandsverordnung zurückgegriffen. Diese Auslegung erachtete der Gesetzgeber bei Einführung des gesetzlichen Kündigungsverbots für Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben, im Zuge der Reform des Mutterschutzgesetzes im Jahr 2017 aus medizinischer Sicht und nach der Intention des Mutterschutzgesetzes für nicht sachgerecht. Dass die Gerichte gleichwohl an der bisherigen Auslegung des Begriffs „Entbindung“ in Bezug auf die beanstandeten Regelungen festhalten würden, ist nicht offensichtlich. Dies ist mit Blick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der Personenstandsverordnung und der mutterschutzrechtlichen Fristenbestimmungen auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 4 GG im Falle einer Fehlgeburt nicht zwingend. Bei der Auslegung sind zudem medizinische Wertungen zu beachten, die vorrangig im fachgerichtlichen Verfahren zu gewinnen sind.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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EuG zur Stromübertragung

Das EuG entschied zur Stromübertragung und nahm Klarstellungen zum Anwendungsbereich der obligatorischen regionalen Koordination bei der Betriebssicherheit der Stromübertragungsnetze vor (Rs. T-483/21).

EuG, Pressemitteilung vom 25.09.2024 zum Urteil T-483/21 vom 25.09.2024

Stromübertragung: Das Gericht nimmt Klarstellungen zum Anwendungsbereich der obligatorischen regionalen Koordination bei der Betriebssicherheit der Stromübertragungsnetze vor.

Die auf diesem Gebiet ergangene Entscheidung der ACER greift nicht in die Zuständigkeiten der Netzbetreiber ein.

Um das reibungslose Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts und insbesondere die Betriebssicherheit der regionalen Stromübertragungsnetze zu gewährleisten, hat der europäische Gesetzgeber einen rechtlichen Rahmen geschaffen1. Eine der Maßnahmen zur Sicherheitskoordination besteht in der Ausarbeitung einer ROSC-Methode 2. Anhand dieser wird u. a. ermittelt, welche Risiken mit dem Betrieb der Netze verbunden sind, und das Verfahren zur Koordination, Validierung und Durchführung der Entlastungsmaßnahmen mit grenzübergreifenden Auswirkungen geregelt, die ergriffen werden, um die Sicherheit der Netze zu gewährleisten.

Der Vorschlag für die ROSC-Methode wird von all jenen Stellen (im Folgenden: ÜNB 3), die für den Betrieb, die Wartung und die Entwicklung des Stromnetzes der jeweiligen Region4 zuständig sind, gemeinsam unterbreitet. Außerdem ist eine Genehmigung seitens der nationalen Regulierungsbehörden (im Folgenden: NRB) erforderlich. Können diese innerhalb der dafür gesetzten Frist keine Einigung erzielen, befindet die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden: ACER) über einen solchen Vorschlag. Gleiches gilt, wenn die NRB dies gemeinsam beantragen.

Nach längeren Konsultationen und Diskussionen erließ die ACER am 4. Dezember 2020, da die betreffenden ÜNB und NRB keine Einigung erzielt hatten, eine Entscheidung, die die ROSC-Methode für die Core-Region enthielt. Zu dieser Region gehören Belgien, die Tschechische Republik, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei. Die Polskie sieci elektroenergetyczne S.A. – die NRB, die in Polen für das Stromnetz verantwortlich ist – hat die Aufhebung dieser Entscheidung beantragt.

Nachdem sie mit ihrem Antrag beim Beschwerdeausschuss der ACER keinen Erfolg hatte, rief diese NRB das Gericht der Europäischen Union an. Die Entscheidung der ACER, in die ROSC-Methode sämtliche Entlastungsmaßnahmen einzubeziehen, die zumindest bisweilen in der Lage seien, einen Engpass auf allen Netzelementen, mit Ausnahme der davon ausgenommenen, mit einer Spannungsebene von 220 Kilovolt (kV) oder mehr zu mindern, greife zu weit. Bei einem solchen Anwendungsbereich sei die Klägerin daran gehindert, selbstständig auf dem Gebiet der Betriebssicherheit ihre Befugnis wahrzunehmen, weil diese Entlastungsmaßnahmen von regionalen Koordinierungszentren abgestimmt würden.

Das Gericht weist diese Klage vollumfänglich ab.

Im Anbetracht der eigenen Entscheidungsbefugnisse der ACER, wie sie im Unionsrecht vorgesehen sind, war die ACER nach Auffassung des Gerichts dafür zuständig, den ihr unterbreiteten Vorschlag der ÜNB abzuändern. Sonst könnte die ACER ihre durch Verordnung geregelten Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen.

Dem Gericht zufolge wird mit der beanstandeten Methode auch der geltende rechtliche Rahmen gewahrt. In der Core-Region, die über einen stark vermaschten Stromverbundnetz verfügt, konnte die ACER davon ausgehen, dass sämtliche Entlastungsmaßnahmen auf Netzelementen mit einer Spannungsebene von 220 kV oder mehr grenzüberschreitende Auswirkung im Sinne der regionalen Koordination haben.

Des Weiteren nimmt die beanstandete Methode den ÜNB nicht deren Befähigung, die Stromflüsse zu verwalten und auf ihren Netzen die Betriebssicherheit sicherzustellen5, da es die Methode den ÜNB ermöglicht, die Sicherheit ihrer Netze selbstständig zu gewährleisten.

Schließlich werden die ÜNB durch die beanstandete Methode weder daran gehindert, das zentralisierte Gebotsmodell anzuwenden, noch daran, sicherzustellen, dass Spannungsgrenzen beachtet werden. Was indessen ihre Investitionen in Phasenschieber-Transformatoren anbelangt, so erinnert das Gericht daran, dass der Grundsatz der Energiesolidarität6, selbst wenn die regionale Koordination gewisse Kosten nach sich ziehen kann, nicht bedeutet, dass sich die Politik der Union im Energiebereich keinesfalls negativ auf die besonderen Interessen eines Mitgliedstaats in diesem Bereich auswirken dürfe.

Fußnoten

1 So etwa die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt und die Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb.
2 Gemeinsame Methode zur regionalen Koordination der Betriebssicherheit.
3 Stromübertragungsnetzbetreiber.
4 Unter Kapazitätsberechnungsregion versteht man dabei innerhalb des Elektrizitätsbinnenmarkts der Europäischen Union dasjenige geografische Gebiet, in dem eine koordinierte Berechnung der Kapazität vorgenommen wird.
5 Nach Art. 35 der Verordnung 2019/943 und Art. 40 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt.
6 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juli 2021, Deutschland/Polen, C-848/19 P, ausgeführt hat (vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 129/21).

4 von 10 Unternehmen arbeiten überwiegend papierlos

15 Prozent der Unternehmen arbeiten lt. Bitkom inzwischen komplett papierlos. Das sind fast doppelt so viele wie noch vor zwei Jahren (8 Prozent).

Bitkom, Pressemitteilung vom 24.09.2024

  • 15 Prozent der Unternehmen verzichten komplett auf Papier – vor zwei Jahren waren es erst 8 Prozent
  • Engpässe bei Finanzen und Fachkräften bremsen Digitalisierung der Unternehmen
  • KI in allen Unternehmensbereichen im Einsatz oder geplant

E-Mails statt Briefe, Screensharing statt Ausdrucke, Cloud-Ablagen statt Aktenschränke – immer mehr Unternehmen in Deutschland verzichten auf Papier. 15 Prozent der Unternehmen arbeiten inzwischen komplett papierlos. Das sind fast doppelt so viele wie noch vor zwei Jahren (8 Prozent). Weitere 24 Prozent arbeiten derzeit nur noch zu etwa einem Viertel papierbasiert, vor zwei Jahren waren es noch 34 Prozent. 38 Prozent der deutschen Unternehmen bearbeiten noch etwa die Hälfte ihrer Büro- und Verwaltungsprozesse auf Papier. 2022 waren es 33 Prozent. Bei 14 Prozent laufen hingegen noch etwa drei Viertel der Prozesse papierbasiert ab (2022: 18 Prozent), bei 6 Prozent sogar nahezu alle (2022: 4 Prozent). Das sind Ergebnisse einer Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, für die mehr als 1.100 Unternehmen ab 20 Beschäftigen in Deutschland repräsentativ befragt wurden.

Weniger Papier bedeutet auch weniger Aktenordner – die Hälfte (50 Prozent) der Unternehmen hat die Anzahl ihrer Aktenschränke in den vergangenen 5 Jahren reduziert. „Papierlose Prozesse sparen nicht nur Ressourcen, sie sind auch Voraussetzung für gut funktionierendes mobiles, ortsunabhängiges Arbeiten“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Inzwischen stehen 96 Prozent der Unternehmen der Digitalisierung ihrer Geschäftsprozesse grundsätzlich offen gegenüber, vor zwei Jahren waren es erst 89 Prozent.

Mehr digitale Kommunikation – weniger Fax und Briefpost

88 Prozent der Unternehmen gaben in der Untersuchung an, Briefpost durch digitale Kommunikation ersetzen zu wollen. Während 2022 noch knapp die Hälfte der Unternehmen (48 Prozent) häufig oder sehr häufig Briefe verschickte, sind es inzwischen nur noch 40 Prozent. Es werden auch weniger Faxe verschickt: Häufig oder sehr häufig faxen noch 30 Prozent (2022: 40 Prozent). „Jedes zehnte Unternehmen hat sich in den letzten beiden Jahren weitgehend vom Fax verabschiedet“, betont Rohleder.

Das Smartphone hat sich in den Unternehmen mittlerweile als Standardgerät etabliert. 90 Prozent nutzen es häufig oder sehr häufig für die geschäftliche Kommunikation, 2022 waren es 83 Prozent. Zuwächse verzeichnen zudem Messenger-Dienste (61 Prozent, 2022: 51 Prozent). Auch Textchats, zum Beispiel über Kollaborationstools (46 Prozent, 2022: 40 Prozent) oder soziale Netzwerke (39 Prozent, 2022: 36 Prozent) legen leicht zu. Videokonferenzen werden hingegen seltener abgehalten. Noch 65 Prozent nutzen häufig oder sehr häufig Videokonferenzen, 2022 waren es 72 Prozent. „Nach dem Hoch der Online-Meetings während der Corona-Pandemie setzen einige Unternehmen wieder vermehrt auf persönliche Treffen im Büro. Grundsätzlich ist die Videokonferenz aber gekommen, um zu bleiben – sei es, um dem Wunsch nach Home-Office zu entsprechen, als kostengünstige Alternative zu Dienstreisen oder als Upgrade von traditionellen Telefonkonferenzen“, so Rohleder.

CRM, ERP, ECM: Kaum noch ein Unternehmen ohne Digital-Office-Lösungen

An die Stelle von papierbasierten Prozessen treten digitale Tools, ohne die heute kein Unternehmen mehr auskommt: 100 Prozent der deutschen Unternehmen setzen mindestens eine Digital-Office-Lösung ein, um zum Beispiel auf Dokumente zuzugreifen oder Kundendaten zu verwalten. Vor zwei Jahren waren es 98 Prozent. So nutzen inzwischen 84 Prozent der Unternehmen mindestens eine Anwendung für Enterprise Content Management (ECM), was unter anderem eine digitale Verwaltung geschäftlicher Dokumente ermöglicht (2022: 76 Prozent). Einen deutlichen Zuwachs gab es bei digitalen Lösungen für das Customer-Relationship-Management (CRM): 9 von 10 Unternehmen (91 Prozent) nutzen eine CRM-Anwendung zur digitalen Verwaltung von Kundendaten (2022: 77 Prozent). Fast alle (98 Prozent) setzen zudem Enterprise Ressource Planning (ERP) ein, also Anwendungen für das Management von Ressourcen wie Materialien, Finanzen oder auch Personal (2022: 95 Prozent). Rohleder: „Digitalisierung ist eine Chance, die bisherigen Prozesse sehr grundsätzlich zu überprüfen. Wer analoge Prozesse digitalisiert, sollte den bisherigen Prozess immer in Frage stellen.“

In vielen Unternehmen wird auch die Automatisierung vorangetrieben: So gibt es zum Beispiel in 35 Prozent der Unternehmen Chatbots zur automatischen Beantwortung von Anfragen, vor zwei Jahren waren es erst 25 Prozent. Auch das Workflowmanagement zur Automatisierung von Freigaben und anderen Verwaltungsprozessen verzeichnet mit 30 Prozent Zuwachs (2022: 20 Prozent). Dabei hat sich der KI-Einsatz bei einzelnen Aufgaben innerhalb der Prozessautomatisierung von 3 Prozent in 2022 auf 16 Prozent verfünffacht.

Einsatz künstlicher Intelligenz zur Prozessverbesserung in allen Bereichen geplant

Künstliche Intelligenz wird bei der Verbesserung von Geschäfts- und Verwaltungsprozessen eine immer größere Rolle spielen – und das über alle Unternehmensbereiche hinweg. Ganz vorne steht hierbei die Logistik: Hier nutzen oder planen bereits 30 Prozent der Unternehmen den KI-Einsatz. Im Kundenservice und Vertrieb sind es 27 Prozent, jeweils 25 Prozent in den Bereichen Produktion und Projektentwicklung sowie Buchhaltung, Finanzen und Controlling. Aber auch in der Personalabteilung, beim Marketing oder Einkauf wird KI schon eingesetzt oder der Einsatz geplant. Rohleder: „In einigen Jahren wird KI aus den Büros nicht mehr wegzudenken sein. KI wird Beschäftigte von Routinearbeiten entlasten – und damit auch den zunehmenden Fachkräftemangel abfedern.“

Die meisten Unternehmen beobachten massive Effekte durch die Digitalisierung ihrer Prozesse: 80 Prozent sehen, dass Geschäftsvorgänge automatisch funktionieren, in 76 Prozent steigt die Transparenz, drei Viertel (75 Prozent) können so Compliance-Vorgaben besser erfüllen. 7 von 10 Unternehmen haben zufriedenere Kundinnen und Kunden (70 Prozent) oder die Performance der internen Prozesse steigt (69 Prozent). Bei der Datensicherheit zeigt sich hingegen ein uneinheitliches Bild: In 48 Prozent der Unternehmen ist die Datensicherheit durch die Digitalisierung gestiegen, in 8 Prozent hat sie hingegen abgenommen.

Investitionsbedarf und Fachkräftemangel bremsen Fortschritt

Trotz aller Fortschritte sehen die Unternehmen Herausforderungen auf dem Weg hin zum durchgängig digitalisierten Büro. Bereits jetzt erschwert der Fachkräftemangel aus Unternehmenssicht die Digitalisierung: Neben einem zu hohen Investitionsbedarf (76 Prozent) nennen 75 Prozent zu wenig qualifiziertes Personal als größte Hürde bei der Digitalisierung ihres Unternehmens. 2022 waren es noch 64 Prozent. 66 Prozent geben an, ihnen fehle die Zeit, sich um die weitere Digitalisierung zu kümmern. Aber auch die Themen Sicherheit und Datenschutz spielen eine Rolle: Für 65 Prozent zählt die Sorge vor einem unberechtigten Zugriff auf Unternehmensdaten zu den größten Hürden. Gleichzeitig beklagen aber auch 63 Prozent zu hohe Datenschutzanforderungen. Rohleder: „Die Digitalisierung ist für viele Unternehmen nicht nur eine technologische, sondern vor allem auch eine finanzielle und eine personelle Herausforderung. Hier ist die Politik gefordert, durch Superabschreibungen auf Digitalinvestitionen und eine Modernisierung unseres Bildungssystems.“

Digital Office Index 2024: Große Unternehmen liegen weiter vorne

Der vom Bitkom alle zwei Jahre erhobene Digital Office Index (DOI) steigt von 59 Punkten im Jahr 2022 auf 62 Punkte in diesem Jahr. Der Coronaschub der Jahre 2020 bis 2022 (54 Punkte) hat offenkundig einen dauerhaften Effekt. Rohleder: „Die Unternehmen arbeiten weiter an ihrer Digitalisierung und kommen dabei Schritt für Schritt voran.“ Der Digital Office Index wird auf Basis von 40 Indikatoren gebildet und zeigt den Stand der Digitalisierung von Büro- und Verwaltungsprozessen auf einer Skala von 0 bis 100 Punkten auf. Dabei stehen 100 Punkte für den höchsten Digitalisierungsgrad, bei dem alle 40 Indikatoren vollständig erfüllt wurden, 0 Punkte für den niedrigsten Digitalisierungsgrad. Große Unternehmen liegen dabei weiter vorne: Sie erreichen im Digital Office Index durchschnittlich 72 Punkte, mittlere Unternehmen stehen bei 67 Punkten, kleine Unternehmen 61 Punkte. Damit gehören laut dem diesjährigen Digital Office Index 40 Prozent der Unternehmen zu den Vorreitern bei der Digitalisierung. 42 Prozent verzeichnen einen durchschnittlichen Digitalisierungsfortschritt und bilden das Mittelfeld, während 18 Prozent als Nachzügler gelten. Die komplette Studie zum diesjährigen Digital Office Index steht hier zum Download bereit: Digital Office Index 2024

Quelle: Bitkom

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Competition Policy Brief: Generative KI und Virtual Worlds

Die EU-Kommission hat im ersten Quartal 2024 zu generativer KI und Virtual Worlds eine Konsultation aus wettbewerbsrechtlicher Sicht durchgeführt. Im Anschluss an die Konsultation hat sie nun einen Competition Policy Brief veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 25.09.2024

Die EU-Kommission hat im ersten Quartal 2024 zu generativer KI und Virtual Worlds eine Konsultation aus wettbewerbsrechtlicher Sicht durchgeführt. Im Anschluss an die Konsultation hat sie nun einen Competition Policy Brief veröffentlicht.

In dem Policy Brief betont die EU-Kommission, dass Generative KI und Virtual Worlds Technologie voraussichtlich einen tiefgreifenden Einfluss auf viele Branchen haben werden. Beide Technologien werden zwar viele positive Veränderungen mit sich bringen, könnten aber auch zu wettbewerbsrechtlichen Problemen führen. Die Probleme könnten im Zusammenhang mit wichtigen Inputs für diese Technologien entstehen, wie z. B. Daten, Recheninfrastruktur, Cloud-Kapazität oder technisches Fachwissen. Andererseits könnten wettbewerbsrechtliche Probleme auch mit dem Einsatz und der Verbreitung dieser Technologien zusammenhängen. Die EU-Kommission unterstreicht, dass sie beide Bereiche im Hinblick auf potenziell wettbewerbswidrige Praktiken im Auge behält und bereit ist, durch Kartellrecht, Fusionskontrolle und den DMA jederzeit einzugreifen.

Quelle: DATEV eG Infomationsbüro Brüssel

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ifo Exporterwartungen gesunken (September 2024)

Die Stimmung in der deutschen Exportindustrie ist im Sinkflug. Die ifo Exporterwartungen gingen im September zurück: auf -6,3 Punkte, von -5,2 Punkten im August.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 25.09.2024

Die Stimmung in der deutschen Exportindustrie ist im Sinkflug. Die ifo Exporterwartungen gingen im September zurück: auf -6,3 Punkte, von -5,2 Punkten im August. „Die Industrie klagt über fehlende Aufträge aus dem Ausland“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Die Exportwirtschaft befindet sich in einer Schwächephase.“

Eine Mehrheit der Unternehmen geht von rückläufigen Aufträgen aus dem Ausland aus. Insbesondere die Metallbranche und die Autoindustrie rechnen mit deutlichen Einbußen. Nur noch wenige Branchen erwarten einen Zuwachs. Dazu gehören die Nahrungs- und Getränkeproduzenten. Und auch die Hersteller von Glaswaren und Keramik erhoffen sich steigende Auslandsumsätze. In der chemischen Industrie gleichen sich die positiven und negativen Antworten aus. Das Exportgeschäft wird hier somit unverändert bleiben.

Quelle: ifo Institut

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EU-Handelsschutz sicherte 2023 eine halbe Million Arbeitsplätze in Europa

Die Zahl der durch Handelsschutz gesicherten Arbeitsplätze in der EU ist drastisch gestiegen: von 365.000 im Jahr 2018 auf fast 500.000 Arbeitsplätze Ende 2023. Der aktuelle Bericht über die handelspolitischen Schutzmaßnahmen der EU 2023 zeigt die große Bedeutung, die diese Schutzmaßnahmen auch für die Sicherung von Arbeitsplätzen in Europa haben.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.09.2024

Die Zahl der durch Handelsschutz gesicherten Arbeitsplätze in der EU ist drastisch gestiegen: von 365.000 im Jahr 2018 auf fast 500.000 Arbeitsplätze Ende 2023. Der aktuelle Bericht über die handelspolitischen Schutzmaßnahmen der EU 2023 zeigt die große Bedeutung, die diese Schutzmaßnahmen auch für die Sicherung von Arbeitsplätzen in Europa haben. Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident und Kommissar für Handel sagte: „Trotz geopolitischer Spannungen und allgemeiner Herausforderungen bleibt die EU einer der offensten Märkte der Welt. Diese Offenheit darf jedoch nicht als selbstverständlich angesehen werden. Wir werden nicht zögern, Maßnahmen zu ergreifen, wenn der auf Regeln basierende Handel unterminiert wird. Die deutliche Zunahme unserer handelspolitischen Schutzmaßnahmen während dieser Amtszeit ist ein Beweis dafür.“

Steigende Zahlen bei den Handelsschutzmaßnahmen

Ende 2023 waren in der EU insgesamt 182 Handelsschutzmaßnahmen in Kraft, darunter 156 Antidumpingmaßnahmen, 25 Antisubventionsmaßnahmen und eine Schutzmaßnahme. Dies entspricht einem Anstieg von fast 40 Prozent gegenüber 2018, als 133 Maßnahmen in Kraft waren. Im Jahr 2023 wurden doppelt so viele neue Untersuchungen eingeleitet wie im Jahr 2022. Diese deutliche Zunahme der Aktivitäten unterstreicht die Entschlossenheit der Kommission, gegen die zunehmenden Fälle von unlauterem Handel entschieden vorzugehen.

Zu den Industriesektoren, die durch die geltenden Maßnahmen geschützt werden, gehören strategische Sektoren wie Windenergie, Solarglas und optische Fasern, die für die grüne und digitale Transformation der EU von entscheidender Bedeutung sind. Auch zahlreiche Sektoren mit einem hohen Anteil an kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), wie z. B. die Keramikindustrie, die besonders anfällig für unfaire Handelspraktiken sind, werden berücksichtigt.

Darüber hinaus unterstreicht der Bericht die Notwendigkeit von Maßnahmen, wie die Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung zu batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen aus China, um grüne Technologiesektoren vor unfairem Handel zu schützen.

Schließlich zeigt der Bericht, dass die Kommission die EU-Industrie weiterhin rigoros gegen unfaire Abwehrmaßnahmen von Drittländern verteidigt und so dazu beiträgt, den Zugang zu Märkten in Drittländern zu sichern.

Hilfe für KMU im Kampf gegen unfairen Handel

KMU (kleine und mittlere Unternehmen) sind besonders anfällig für unlauteren Wettbewerb. 2023 hat die Kommission Maßnahmen zur Unterstützung von KMU bei der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs durch gedumpte und subventionierte Einfuhren priorisiert und intensiviert. Dazu gehören ein Helpdesk, eine spezielle Website, praktische Unterstützung bei Untersuchungen, ausführliche Leitlinien sowie verschiedene Informations- und Schulungsprogramme.

Der Bericht hebt auch jene Branchen des verarbeitenden Gewerbes in der EU mit einem hohen Anteil an KMU hervor, die die handelspolitischen Schutzmaßnahmen der EU erfolgreich nutzen und davon profitieren, etwa die Keramik-, Fahrrad- und Forellenindustrie.

Ordnungsgemäße Durchsetzung entscheidend für Wirksamkeit der EU-Maßnahmen

Die Gewährleistung der Wirksamkeit der Handelsschutzmaßnahmen ist für die Kommission nach wie vor von zentraler Bedeutung, da sie die immer komplexer werdenden Umgehungspraktiken entschlossener angehen will. Dies erfordert eine bessere Überwachung der bestehenden Handelsschutzmaßnahmen sowie ein wirksames Vorgehen gegen die sich ständig weiterentwickelnden Umgehungspraktiken von Drittländern. Dementsprechend zielen mehr als ein Fünftel der derzeit geltenden Handelsmaßnahmen speziell auf die Umgehung durch Wirtschaftsbeteiligte ab.

Allein im Jahr 2023 fanden vier von zwölf neuen Untersuchungen zu mutmaßlichen Umgehungsfällen statt, die zur Ausweitung der Maßnahmen auf die anderen Drittländer führten. Außerdem wurden zwei bestehende Maßnahmen auf weitere Länder ausgeweitet, um gegen Umladepraktiken vorzugehen. Es gab auch eine Untersuchung gegen die Übernahme von Zöllen, bei der es um Hersteller ging, die ihre Preise senken, um die ihnen auferlegten Zölle zu „übernehmen“, was zu einer erheblichen Erhöhung der von der EU eingeführten ursprünglichen Zölle führte.

Quelle: Europäische Kommission

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Kurzarbeitergeld: Arbeitgeberrisiko in der Pandemie

Der Arbeitgeber trägt das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit bei Postversand. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 20 AL 201/22).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 12.09.2024 zum Urteil L 20 AL 201/22 vom 13.05.2024

Der Arbeitgeber trägt das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit bei Postversand.

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden (Urteil vom 13.05.2024 – L 20 AL 201/22).

Die Klägerin produziert und vertreibt u. a. Geldgewinnspielgeräte. Am 21.04.2020 zeigte sie bei der beklagten Agentur für Arbeit Herford einen Arbeitsausfall und die Reduzierung der regelmäßigen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit auf null für 41 Beschäftigte an. Die Anzeige wurde am 23.04.2020 als Einwurf-Einschreiben zur Post gegeben; sie ging am 02.05.2020 bei der Beklagten ein. Diese erkannte daraufhin die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ab Mai 2020 an. Die Klägerin begehrte hingegen die Anerkennung auch für den Monat April. Das SG Detmold wies ihre Klage ab.

Die hiergegen gerichtete Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Der Arbeitgeber trage das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall. Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III werde Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige bei Agentur für Arbeit eingegangen sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) sei von vornherein nicht möglich, weil es sich nicht um eine gesetzliche Frist handele. Eine auf dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) fußende Nachsichtgewährung scheide aus, denn der Gesetzgeber habe es bewusst dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zugewiesen, den Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit sicherzustellen. Der Arbeitgeber habe die Möglichkeit der elektronischen Anzeige oder der persönlichen Abgabe. Nutze er stattdessen den weniger sicheren Übermittlungsweg per Post und überwache sodann nicht den rechtzeitigen Eingang, so habe er die mit einem unerwartet späten Anzeigezugang erst nach Überschreiten der Monatsgrenze verbundenen negativen Folgen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld selbst zu verantworten. Das gelte im Falle der Klägerin umso mehr, als sich zu Beginn der COVID-19-Pandemie auch die Postdienstleister auf die neue, bisher unbekannte Gefährdungssituation einzustellen gehabt hätten. Daher habe sie mit einer verzögerten Postzustellung rechnen müssen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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IMK senkt Konjunkturprognose leicht: BIP stagniert 2024, 2025 Wachstum um 0,7 Prozent

Die deutsche Konjunktur kann sich in diesem Jahr nicht aus der Stagnation lösen. Das liegt an einer verhaltenen Nachfrage aus dem Ausland, einer restriktiven und unsteten Fiskalpolitik der Bundesregierung, die sowohl das Konsumentenvertrauen als auch Investitionen bremst, und an einer trotz erster Zinssenkungen nach wie vor zu straffen Geldpolitik der EZB. Die Entwicklung des BIP wird lt. Hans-Böckler-Stiftung 2024 auf der Stelle treten.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 24.09.2024

Die deutsche Konjunktur kann sich in diesem Jahr nicht aus der Stagnation lösen. Das liegt an einer verhaltenen Nachfrage aus dem Ausland, einer restriktiven und unsteten Fiskalpolitik der Bundesregierung, die sowohl das Konsumentenvertrauen als auch Investitionen bremst, und an einer trotz erster Zinssenkungen nach wie vor zu straffen Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB). Die Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) wird 2024 auf der Stelle treten (0,0 Prozent Wachstum im Jahresdurchschnitt). Im nächsten Jahr hellt sich die Situation etwas auf, vor allem, weil positive Impulse durch weiter steigende Nominallöhne und abnehmende Inflation den privaten Konsum wieder in Schwung bringen. Die Wirtschaftsleistung wächst 2025 um 0,7 Prozent im Jahresmittel. Zu diesem Ergebnis kommt das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung in seiner neuen Konjunkturprognose. Die insgesamt schleppende Wirtschaftsentwicklung drückt mittlerweile auf die Arbeitsmarktentwicklung. Die Zahl der Erwerbstätigen nimmt in diesem Jahr zwar um durchschnittlich 0,4 Prozent und 2025 noch um 0,1 Prozent zu. Gleichzeitig steigt allerdings auch die Arbeitslosigkeit weiter leicht: im Jahresmittel 2024 um gut 160.000 Personen und 2025 um weitere gut 60.000 Personen. Die Arbeitslosenquote beträgt 6,0 Prozent und 6,1 Prozent – nach 5,7 Prozent 2023. Die Inflationsrate wird im Jahresdurchschnitt 2024 mit 2,3 Prozent wieder nahe am Inflationsziel der EZB liegen und es mit 2,0 Prozent im Jahresmittel 2025 erreichen.

Gegenüber seiner vorherigen Prognose vom Juni nimmt das IMK die Wachstumserwartung beim BIP für dieses Jahr geringfügig um 0,1 Prozentpunkte und für 2025 um 0,2 Prozentpunkte zurück.

Nach der aktuellen IMK-Prognose wird die deutsche Wirtschaftsleistung damit Ende 2024 auf ähnlichem Niveau liegen wie fünf Jahre zuvor. Die hartnäckige Flaute sei auch Symptom veränderter weltwirtschaftlicher Gegebenheiten, auf die die Wirtschaftspolitik reagieren müsse, analysieren die Forschenden des IMK. „In der Vergangenheit hat sich die deutsche Wirtschaft meist über den Export aus der Wirtschaftsflaute gezogen“, schreiben sie. Dafür stünden die Chancen derzeit allerdings schlecht, was nicht nur an einer nur moderaten weltwirtschaftlichen Dynamik und nach wie vor relativ hohen Energiepreisen liege, sondern auch an der forcierten Industriepolitik der wichtigen Handelspartner China und USA mit dem Ziel, die Produktion im eigenen Land durch massiven Mitteleinsatz zu stärken und auszubauen, sowie an Tendenzen verschiedener Länder, Importe über Zölle zu verteuern.

„In dieser Situation bräuchten wir in Deutschland eine wirtschaftspolitische Zeitenwende mit umfangreichen und kontinuierlichen Investitionen unter anderem in erneuerbare Energien, Netze, Verkehrsinfrastruktur und Bildung.“

Prof. Dr. Sebastian Dullien, wissenschaftliche Direktor des IMK

Das IMK beziffert die notwendigen zusätzlichen Investitionen zusammen mit dem Institut der Deutschen Wirtschaft auf 600 Milliarden Euro in den kommenden zehn Jahren. In der Wachstumsinitiative der Bundesregierung stehe dazu aber wenig Konkretes mit Ausnahme der erhöhten degressiven Abschreibung. „Diese mag die Investitionsbereitschaft einiger Unternehmen erhöhen. Die erforderlichen Investitionen in Höhe von mehreren Hundert Milliarden Euro in den kommenden Jahren werden aber nur erfolgen, wenn der Staat begleitend die Infrastruktur erneuert und dadurch die Planungssicherheit und Absatzperspektiven verbessert“, analysiert das IMK. Andere Maßnahmen der Wachstumsinitiative, die darauf abzielen, das Arbeitsangebot im demografischen Wandel zu stabilisieren, seien teilweise sinnvoll, würden aber kurzfristig kaum nennenswerte Wirkung zeigen. Die ebenfalls geplante steuerliche Begünstigung von Zuschlägen für Mehrarbeit lehnen die Ökonom*innen als „Geldverschwendung“ ab, weil sie vor allem Fehlanreize für teure Mitnahmeeffekte setze.

Zaghaftigkeit präge nicht nur die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung, sondern auch die öffentlich geäußerten Vorstellungen der Opposition, insbesondere mit Blick auf Haushalt und ein Festhalten an der wachstumsschädlichen Schuldenbremse, sagt Wirtschaftsforscher Dullien. Hinzu kämen Unzulänglichkeiten bei der Reform der EU-Fiskalregeln. Diese sollte nach dem Willen der EU-Kommission eigentlich das Investitionspotenzial vergrößern, stattdessen dürften sie nun „die fiskalischen Spielräume für die dringend benötigten öffentlichen Investitionen in der EU unnötig einschränken“, warnen der IMK-Direktor und seine Kolleg*innen. Die Wirtschaftspolitik dürfe nicht aus der Zeit fallen: „Der frühere EZB-Präsident Mario Draghi hat jüngst bei der Vorstellung seines Berichts über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit betont, aktuell bestehe die Wahl zwischen Handeln oder langsamen Qualen. Das gilt für Deutschland in besonderem Maße.“

Kerndaten der Prognose für 2024 und 2025

Arbeitsmarkt

Die schwache konjunkturelle Dynamik bremst die Entwicklung der Erwerbstätigkeit, diese bleibt aber leicht positiv. Die Zahl der Erwerbstätigen legt 2024 jahresdurchschnittlich um 0,4 Prozent und 2025 noch minimal um 0,1 Prozent zu. Gleichzeitig steigt die Arbeitslosigkeit. Bei den Arbeitslosenzahlen prognostiziert das IMK im Jahresdurchschnitt 2024 einen Anstieg um gut 160.000 Personen, sodass im Jahresmittel rund 2,77 Millionen Menschen arbeitslos sein werden. Das entspricht einer Quote von 6,0 Prozent. Für 2025 veranschlagen die Forschenden eine weitere leichte Zunahme der Arbeitslosigkeit um gut 60.000 Personen auf knapp 2,84 Millionen Personen und eine Quote von 6,1 Prozent. Der Anstieg sei mittlerweile rein konjunkturell bedingt und werde nicht mehr durch die Fluchtbewegung aus der Ukraine beeinflusst, analysiert das IMK.

Weltwirtschaft und Außenhandel

Die Weltwirtschaft wächst 2024 und 2025 moderat, unter anderem, weil die Inflation global gesunken ist und verschiedene Notenbanken mit Zinssenkungen begonnen haben. Allerdings ist der Trend weltweit nicht einheitlich: Während das Wirtschaftswachstum in Indien stark bleibt und in Kanada, Japan oder der EU zumindest etwas anzieht, verlangsamt sich die BIP-Entwicklung in den USA, allerdings auf vergleichsweise hohem Niveau: 2024 wächst die US-Wirtschaft um 2,4 und 2025 um 1,5 Prozent im Jahresmittel. Für China prognostiziert das IMK einen BIP-Zuwachs um 4,9 und 4,5 Prozent bei weiterhin schwacher binnenwirtschaftlicher Dynamik. Das Wirtschaftswachstum im Euroraum steigt von durchschnittlich 0,7 Prozent 2024 auf 1,2 Prozent im kommenden Jahr.

Die deutschen Exporte erhalten von wichtigen Handelspartnern nur schwache Impulse, was sich auch erst im kommenden Jahr im Durchschnittswert der Statistik niederschlägt: Im Jahresdurchschnitt 2024 sinken die Ausfuhren noch um 0,7 Prozent, 2025 legen sie um 1,8 Prozent zu. Der Außenhandel leistet per saldo rechnerisch in diesem Jahr einen positiven Wachstumsbeitrag von 0,4 Prozentpunkten, weil die Importe noch deutlich stärker sinken als die Ausfuhren (-2,0 Prozent im Jahresmittel). Im kommenden Jahr steigen die Einfuhren aber kräftiger als die Exporte (3,1 Prozent), sodass der Außenbeitrag mit -0,4 Prozentpunkten negativ ausfällt. Der deutsche Leistungsbilanzüberschuss dürfte 2024 bei 6,9 Prozent und 2025 bei 6,3 Prozent des BIP liegen.

Investitionen

Die Ausrüstungsinvestitionen gehen laut IMK-Prognose im Jahresdurchschnitt 2024 um 5,9 Prozent zurück, was in dieser Höhe allerdings auch mit einem Sondereffekt zusammenhängt: Die Bundesregierung hat in ihrem Wachstumspaket die Möglichkeiten zur degressiven Abschreibung verlängert und sogar ausgeweitet. Eine sinnvolle Maßnahme, durch die Unternehmen Investitionen allerdings ins kommende Jahr verlagern dürften. 2025 wachsen die Ausrüstungsinvestition um 1,7 Prozent, was trotz des positiven Trends deutlich macht, dass der schwache Export und die wirtschaftspolitische Unsicherheit die Investitionstätigkeit erheblich belasten. Das unterstreicht der monatliche IMK-Konjunkturindikator, wenn er aktuell ein Rezessionsrisiko von 48,5 Prozent ausweist. Die Bauinvestitionen sinken weiter, auch wenn die Baukosten weniger stark steigen als in den Vorjahren und die Hypothekenzinsen zuletzt leicht gesunken sind. Nach einem Rückgang um 3,9 Prozent im Jahresdurchschnitt 2024 fallen die Bauinvestitionen 2025 noch einmal um jahresdurchschnittlich 1,7 Prozent, wobei sich im späteren Jahresverlauf 2025 eine leichte Belebung andeutet.

Privater Konsum

Nach den Verlusten in der Hochinflationsphase legen die Realeinkommen 2024 deutlich zu, unter anderem durch kräftige Zuwächse bei nominalen Tariflöhnen, sinkende Inflation und die leicht steigende Erwerbstätigkeit. Gleichwohl entwickelt sich der private Konsum mit einem durchschnittlichen Plus von 0,5 Prozent in diesem Jahr nur verhalten, während die Sparquote wächst. „Offensichtlich prägt derzeit das Vorsichtsmotiv aufgrund geopolitischer und konjunktureller Unsicherheit das Verhalten der Konsumenten“, schreiben die Forschenden. Für 2025 erwartet das IMK dann bei weiter steigenden Einkommen und noch einmal sinkender Inflation ein allmähliches Nachlassen der Konsumzurückhaltung und einen kräftigen Zuwachs der privaten Konsumausgaben um 1,5 Prozent im Jahresdurchschnitt. Im kommenden Jahr wird der Privatkonsum so zur zentralen Stütze der Wirtschaftsentwicklung, während in diesem Jahr der Staatskonsum eine erhebliche Rolle spielt.

Inflation und öffentliche Finanzen

Für 2024 rechnet das IMK mit einer durchschnittlichen Teuerungsrate von 2,3 Prozent. 2025 beruhigt sich das Inflationsgeschehen noch weiter, im Jahresmittel liegt die Teuerungsrate bei 2,0 Prozent und damit beim EZB-Inflationsziel.

Die Steuereinnahmen sowie die Einnahmen aus Sozialbeiträgen steigen 2024 und 2025 spürbar, auch weil Mehrwertsteuervergünstigungen auf Gas oder gastronomische Dienstleistungen ausgelaufen sind und einige Beitragssätze erhöht werden. Das Defizit der öffentlichen Budgets sinkt. 2024 werden die gesamtstaatlichen Haushalte ein Defizit von 2,1 Prozent aufweisen nach 2,6 Prozent 2023. Für das kommende Jahr geht das IMK von einem weiteren Rückgang auf 1,7 Prozent im Jahresdurchschnitt aus.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Bekanntmachung: Anhörung zur vierten Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer

Wegen der absoluten Formulierung der Verbote des § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP (Pflichten gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen WP/vBP) gehen bei der WPK regelmäßig Anfragen oder Beschwerden ein, wenn es zu einer Abwerbung von Mitarbeitern oder der Mitnahme von Aufträgen z. B. bei Wechsel des Arbeitgebers kommt. Der Vorstand wird dem Beirat daher eine Änderung des § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP vorschlagen.

WPK, Mitteilung vom 24.09.2023

Änderung des § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP

Wegen der absoluten Formulierung der Verbote des § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP (Pflichten gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen WP/vBP) gehen bei der WPK regelmäßig Anfragen oder Beschwerden ein, wenn es zu einer Abwerbung von Mitarbeitern oder der Mitnahme von Aufträgen zum Beispiel bei Wechsel des Arbeitgebers kommt.

Die WPK verweist in diesen Fällen auf die Erläuterungstexte zu den genannten Vorschriften, wonach die Verbote nach grundrechtskonformer Auslegung (Art. 12 Abs. 1 GG) nur greifen, wenn zusätzlich ein Unlauterkeitsmoment hinzutritt, die Maßnahme also nach geltendem Wettbewerbsrecht (UWG) unzulässig ist.

Aus Sicht des Vorstandes bietet es sich an, § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP so zu ändern, dass die aktueller Auslegung entsprechende und mit höherrangigem Recht vereinbare Reichweite der Verbote bereits aus dem Wortlaut der Berufssatzung ersichtlich wird.

Der Vorstand wird dem Beirat daher folgende Änderung des § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP vorschlagen:

§ 16 Pflichten gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen WP/vBP

(…)

(3) WP/vBP dürfen Mitarbeiter eines anderen WP/vBP nicht in unlauterer Weise abwerben oder abwerben lassen.

(4) WP/vBP dürfen weder bei Gründung einer eigenen Praxis noch bei Wechsel des Arbeitgebers Auftraggeber ihres bisherigen Arbeitgebers in unlauterer Weise veranlassen, ihnen Aufträge zu übertragen.

Auch im Fall einer solchen Anpassung hätten die Vorschriften trotz der parallelen Fallgruppen im Wettbewerbsrecht noch eigene Bedeutung, da sie eine allgemeine, für jeden Wirtschaftsteilnehmer geltende Lauterkeitspflicht in ihrem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich als Berufspflicht ausgestalten. Einen vergleichbaren Ansatz verfolgt der Gesetzgeber mit § 52 WPO („Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter.“).

Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 57 Abs. 3a WPO ist in Bezug auf die vorgeschlagene Änderung nicht durchzuführen. Sie ist lediglich bei solchen Neuregelungen und Änderungen erforderlich, die den Berufszugang oder die Berufsausübung beschränken (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/958), also in geschützte Rechtspositionen (Grundfreiheiten, Grundrechte) eingreifen.

Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Absätze 3 und 4 des § 16 BS WP/vBP durch die geplanten Anpassungen des Wortlauts materiell nicht geändert werden. Die Vorschriften wurden vom Vorstand der WPK bereits zuvor verfassungskonform so ausgelegt, dass es zusätzlich eines Unlauterkeitsmerkmales bedarf, um die Verbotswirkung auszulösen. Aus Transparenzgründen wird diese langjährige Auslegungspraxis nunmehr in den Satzungstext übernommen.

Der Beirat soll in seiner Sitzung am 29. November 2024 über die vorgeschlagene Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer Beschluss fassen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis zum 24. Oktober 2024 per E-Mail (kontakt(at)wpk.de), Telefax (+49 30 726161‑212) oder Post (Wirtschaftsprüferkammer, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin) erbeten wird. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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ifo Geschäftsklimaindex gesunken (September 2024)

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland hat sich erneut verschlechtert. Der ifo Geschäftsklimaindex fiel im September auf 85,4 Punkte, nach 86,6 Punkten im August. Dies ist der vierte Rückgang in Folge. Die Unternehmen waren insbesondere mit den laufenden Geschäften weniger zufrieden. Auch der Ausblick auf die kommenden Monate trübte sich weiter ein. Die deutsche Wirtschaft gerät immer stärker unter Druck.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 24.09.2024

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland hat sich erneut verschlechtert. Der ifo Geschäftsklimaindex fiel im September auf 85,4 Punkte, nach 86,6 Punkten im August. Dies ist der vierte Rückgang in Folge. Die Unternehmen waren insbesondere mit den laufenden Geschäften weniger zufrieden. Auch der Ausblick auf die kommenden Monate trübte sich weiter ein. Die deutsche Wirtschaft gerät immer stärker unter Druck.

Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Index auf den niedrigsten Wert seit Juni 2020 gesunken. Die Unternehmen beurteilten ihre aktuelle Lage merklich schlechter. Auch die Erwartungen fielen deutlich pessimistischer aus. Der Auftragsmangel hat sich verschärft. Die Kernbranchen der deutschen Industrie stecken in Schwierigkeiten.

Im Dienstleistungssektor hat sich das Geschäftsklima verschlechtert. Die Unternehmen waren spürbar weniger zufrieden mit der aktuellen Lage. Die Erwartungen fielen hingegen etwas weniger skeptisch aus. Im Tourismus und im Gastgewerbe verbesserte sich die Stimmung.

Im Handel hat der Index nachgegeben. Insbesondere der Ausblick auf die kommenden Monate war wieder von mehr Pessimismus geprägt. Die Händler beurteilten auch ihre aktuelle Lage etwas schlechter.

Im Bauhauptgewerbe ist der Index gestiegen. Dies war auf weniger pessimistische Erwartungen zurückzuführen. Mit den laufenden Geschäften waren die Unternehmen hingegen etwas unzufriedener.

Quelle: ifo Institut

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