Anwälte im Homeoffice: Auch zuhause müssen Anwälte die Fristen kontrollieren

Bei Erstellung eines fristgebundenen Schriftsatzes müssen Rechtsaanwälte die von ihren Mitarbeitenden zuvor vorgenommene Fristberechnung auch dann überprüfen, wenn sie im Homeoffice tätig sind und die papiergebundene Handakte dort nicht vorliegt. Dies hat das OLG Dresden klargestellt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen des Verschuldens der Anwältin abgelehnt (Az. 4 U 862/24). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 26.09.2024

Eine Anwältin berief sich darauf, im Homeoffice keine Fristen kontrollieren zu können – diese Entschuldigung half ihr aber nicht.

Bei Erstellung eines fristgebundenen Schriftsatzes müssen Rechtsanwältinnen und -anwälte die von ihren Mitarbeitenden zuvor vorgenommene Fristberechnung auch dann überprüfen, wenn sie im Homeoffice tätig sind und die papiergebundene Handakte dort nicht vorliegt. Dies hat das OLG Dresden klargestellt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen des Verschuldens der Anwältin abgelehnt (Beschluss vom 12.08.2024, Az. 4 U 862/24 – Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der verlinkten Seite ein.).

Das OLG hat die Berufung eines Klägers gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung (der Streitwert lag bei über 100.000 Euro) wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, weil die Anwältin das Fristversäumnis zu verschulden habe. Diese hatte sich darauf berufen, dass ihre ansonsten immer zuverlässige Kanzleikraft einen Fehler bei der Fristberechnung gemacht hätte. Den Fehler habe sie nicht bemerkt, da sie im Homeoffice „mit elektronischen Dokumenten“ arbeite, das Empfangsbekenntnis zu dem in Papierform übersandten Urteil des Landgerichts sich jedoch „in der Papierakte“ befunden habe.

Im Homeoffice haben Anwälte dieselben Pflichten wie in der Kanzlei

Diese Entschuldigung half ihr vor dem OLG Dresden nicht. Zwar könne die Anwältin laut ständiger Rechtsprechung die Fristberechnung einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Dies aber nur, sofern sie durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert würden.

Im konkreten Fall hatte die Anwältin die Berechnung unstrittig nicht kontrolliert. Das hätte sie aber tun müssen – auch aus dem Homeoffice. Das OLG führt hierzu aus: Anwältinnen und Anwälte hätten in diesen Fällen dafür Sorge zu tragen, dass ihnen dabei entweder die Papierhandakte vorliegt oder diese in eine elektronische Form übertragen wird, auf die sie auch von auswärts zugreifen können. „Die an den Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen werden durch die mit dem mobilen Arbeiten verbundene Ortsunabhängigkeit indes in keiner Weise eingeschränkt.“

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Moderate Erholung des Konsumklimas – bei sinkenden Konjunkturaussichten

Nach einem deutlichen Rückschlag im Vormonat erholt sich die Verbraucherstimmung in Deutschland im September 2024 wieder etwas. Die Entwicklung der Konjunktur in den kommenden 12 Monaten sehen die Deutschen lt. GfK etwas negativer als noch im Monat zuvor.

GfK, Pressemitteilung vom 26.09.2024

Nach einem deutlichen Rückschlag im Vormonat erholt sich die Verbraucherstimmung in Deutschland im September 2024 wieder etwas. Sowohl die Einkommenserwartung als auch die Anschaffungsneigung verbessern sich – dementsprechend verzeichnet das Konsumklima in der Prognose für Oktober im Vergleich zum Vormonat (revidiert -21,9 Punkte) einen leichten Anstieg um 0,7 Zähler auf -21,2 Punkte. Dämpfend auf die Erholung des Konsumklimas wirkt allerdings die Sparneigung, die in diesem Monat erneut ansteigt. Die Entwicklung der Konjunktur in den kommenden 12 Monaten sehen die Deutschen etwas negativer als noch im Monat zuvor. Dies zeigen die aktuellen Ergebnisse des GfK Konsumklimas powered by NIM. Es wird seit Oktober 2023 gemeinsam von GfK und dem Nürnberg Institut für Marktentscheidungen (NIM), Gründer der GfK, herausgegeben.

Das Konsumklima profitiert aktuell vor allem von verbesserten Einkommensaussichten sowie einer etwas weniger pessimistischen Anschaffungsneigung. Der neuerliche Anstieg der Sparneigung um 1,3 Punkte verhindert dagegen eine deutlichere Erholung der Konsumstimmung in diesem Monat.

„Nach dem herben Rückschlag im Vormonat kann die leichte Verbesserung des Konsumklimas eher als Stabilisierung auf niedrigem Niveau interpretiert werden. Seit Juni 2024 – da wurden für das Konsumklima -21 Punkte gemessen – ist das Konsumklima nicht vorangekommen. Deshalb kann der geringe Anstieg auch nicht als Beginn einer spürbaren Erholung interpretiert werden. Dazu ist die gegenwärtige Stimmungslage unter den Verbrauchern generell zu labil“, erklärt Rolf Bürkl, Konsumexperte beim NIM. „Neben den bekannten negativen Einflussfaktoren, wie Kriege, Krisen und Inflation kommt seit wenigen Monaten wieder der Arbeitsmarkt als Faktor dazu.“

Leicht steigende Arbeitslosenzahlen, eine Zunahme der Unternehmensinsolvenzen sowie Ankündigungen diverser Unternehmen, Personal abzubauen bzw. Unternehmensteile ins Ausland zu verlagern, hat sicherlich die Sorgen um den Job bei einer Reihe von Beschäftigten erhöht.

Die Konjunkturaussichten sinken zum zweiten Mal in Folge

Die zunehmenden öffentlichen Diskussionen um einen Anstieg der Arbeitslosenzahlen haben zudem auch dazu beigetragen, dass die Konjunkturerwartungen – gegen den leicht positiven Trend bei der Konsumstimmung – in diesem Monat zurückgegangen sind. Der Indikator sinkt um 1,3 Zähler auf 0,7 Punkte. Er weist damit exakt den gleichen Wert wie im April dieses Jahres auf.

Die Einschätzung der Deutschen zur Entwicklung der allgemeinen Wirtschaftslage in Deutschland in den kommenden 12 Monaten stagniert folglich seit einem knappen halben Jahr.

So geht auch das ifo Institut in seiner jüngst veröffentlichten Prognose davon aus, dass Deutschland das Jahr 2024 vermutlich mit einer roten Null abschließen wird. Das Institut prognostiziert, dass das Bruttoinlandsprodukt real um 0,1 Prozent zurückgehen wird.

Die Einkommenserwartungen erholen sich nach Einbruch im Vormonat

Während die Konjunkturaussichten weniger optimistisch eingeschätzt werden, erholen sich die Einkommenserwartungen der deutschen Verbraucher nach dem Einbruch im August wieder. Der Einkommensindikator gewinnt 6,6 Zähler hinzu und klettert damit auf 10,1 Punkte. Damit kann er jedoch nur einen Teil der enormen Verluste aus dem Vormonat in Höhe von mehr als 16 Punkten gutmachen.

Offenbar überlagern momentan die zunehmenden Sorgen um den Arbeitsplatz die Kaufkraftzuwächse, die ein Großteil der privaten Haushalte derzeit verzeichnen kann. Die Inflation in Deutschland hat sich bei etwa zwei Prozent stabilisiert, während die tariflichen Lohnzuwächse und die Renten deutlich stärker zulegen.

Anschaffungsneigung: Rückenwind durch steigende Einkommenserwartungen

Die steigenden Einkommenserwartungen sorgen bei der Anschaffungsneigung für Rückenwind. Sie legt um vier Zähler zu und weist nun -6,9 Punkte auf. Dies ist der höchste Stand seit März 2022. Damals wurden -2,1 Punkte gemessen.

Trotz des aktuellen Anstiegs ist das Niveau der Anschaffungsneigung noch immer ausgesprochen niedrig. Dies spricht für eine anhaltend große Verunsicherung unter den Konsumenten, die durch Inflation, geopolitische Krisen sowie zunehmende Sorgen um die Sicherheit des Arbeitsplatzes geprägt wird.

Quelle: GfK

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Regierungsentwurf: Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung

Das BMF hat am 25.09.2024 den Regierungsentwurf zur „Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung“ veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 25.09.2024

Die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung sieht im Wesentlichen eine deutliche Anhebung der Bagatellgrenze nach § 7 Absatz 2 MV für Zahlungsmitteilungen, eine Konkretisierung der vom Bundesamt für Justiz nach § 4a MV zu übermittelnden Daten und eine Änderung der bislang geltenden Übergangsregelung vor. Durch die Änderung der Übergangsregelung sollen die Übermittlungsfristen auf Antrag verlängert sowie eine Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht zugelassen werden können.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Aktuelle Informationen zum Fristende der Corona-Schlussabrechnungen – „Technische Übergangsfrist“ bis 15.10.2024

Der DStV hat Informationen zum Fristende zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen am 30.09.2024 und zum weiteren Prozedere vom BMWK erhalten.

DStV, Mitteilung vom 25.09.2024

Folgende Informationen zum Fristende zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen und zum weiteren Prozedere haben wir aktuell aus dem BMWK erhalten:

1. Fristende 30. September 2024

Die Frist zur Einreichung der Corona-Wirtschaftshilfen endet für alle Fälle, in denen seinerzeit eine entsprechende Fristverlängerung beantragt wurde, in unveränderter Weise am 30. September 2024.

2. Verfahren bis zum 15. Oktober 2024

Das Portal zur digitalen Einreichung der Schlussabrechnung bleibt gleichwohl noch bis zum 15. Oktober 2024 freigeschaltet, so dass auch bei kurzfristig auftretenden technischen Problemen eine Einreichung weiterhin möglich ist. Bis zum 15. Oktober 2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von den Bewilligungsstellen akzeptiert und bearbeitet. Es handelt sich dabei um keine formale Fristverlängerung, sondern lediglich um eine „technische Übergangsfrist“.

3. Verfahren nach dem 15. Oktober 2024

In allen Fällen, in denen bis zum 15. Oktober 2024 keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, werden direkt im Anschluss entsprechende Anhörungsverfahren beginnen. Diese Verfahren sind notwendig, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hätte. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten per E-Mail im Rahmen üblicher Fristen (4-6 Wochen) Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur nachträglichen Einreichung der Schlussabrechnung bis zum 30.11.2024 über das Antragsportal eingeräumt werden. Im Anschluss daran werden entsprechende Rückforderungsmaßnahmen eingeleitet. Eine nachträgliche Einreichung wird dann allenfalls noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich sein.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Aktuelle Informationen zum Fristende der Corona-Schlussabrechnungen

Der DStV hat Informationen zum Fristende zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen am 30.09.2024 und zum weiteren Prozedere vom BMWK erhalten.

DStV, Mitteilung vom 25.09.2024

Folgende Informationen zum Fristende zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen und zum weiteren Prozedere haben wir aktuell aus dem BMWK erhalten:

1. Fristende 30. September 2024

Die Frist zur Einreichung der Corona-Wirtschaftshilfen endet für alle Fälle, in denen seinerzeit eine entsprechende Fristverlängerung beantragt wurde, in unveränderter Weise am 30. September 2024.

2. Verfahren bis zum 15. Oktober 2024

Das Portal zur digitalen Einreichung der Schlussabrechnung bleibt gleichwohl noch bis zum 15. Oktober 2024 freigeschaltet, so dass auch bei kurzfristig auftretenden technischen Problemen eine Einreichung weiterhin möglich ist. Bis zum 15. Oktober 2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von den Bewilligungsstellen akzeptiert und bearbeitet. Es handelt sich dabei um keine formale Fristverlängerung, sondern lediglich um eine „technische Übergangsfrist“.

3. Verfahren nach dem 15. Oktober 2024

In allen Fällen, in denen bis zum 15. Oktober 2024 keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, werden direkt im Anschluss entsprechende Anhörungsverfahren beginnen. Diese Verfahren sind notwendig, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hätte. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten per E-Mail im Rahmen üblicher Fristen (4-6 Wochen) Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur nachträglichen Einreichung der Schlussabrechnung bis zum 30.11.2024 über das Antragsportal eingeräumt werden. Im Anschluss daran werden entsprechende Rückforderungsmaßnahmen eingeleitet. Eine nachträgliche Einreichung wird dann allenfalls noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich sein.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Frühzeitiger Widerspruch des Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung

Der BGH hat entschieden, dass ein von einem Fernwärmekunden bereits frühzeitig – innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung – erhobener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung verliert, wenn der Kunde nicht spätestens bis zum Ablauf von weiteren drei Jahren ab der Erklärung des Widerspruchs in geeigneter Weise gegenüber dem Fernwärmeversorger deutlich macht, dass er auch jetzt noch an seiner frühzeitig geäußerten Beanstandung festhält (Az. VIII ZR 165/21, VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22).

BGH, Pressemitteilung vom 25.09.2024 zu den Urteilen VIII ZR 165/21, VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22 vom 25.09.2024

Der unter anderem für das Energielieferungsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein von einem Fernwärmekunden bereits frühzeitig – innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung – erhobener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung verliert, wenn der Kunde nicht spätestens bis zum Ablauf von weiteren drei Jahren ab der Erklärung des Widerspruchs in geeigneter Weise gegenüber dem Fernwärmeversorger deutlich macht, dass er auch jetzt noch an seiner frühzeitig geäußerten Beanstandung festhält.

Sachverhalt

In allen drei Verfahren beliefert die Beklagte die Kläger seit den Jahren 2008 bzw. 2010 auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Versorgungsbedingungen mit Fernwärme. Hiernach stellt sie ihren Kunden einen verbrauchsunabhängigen Bereitstellungspreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in Rechnung. Diese Preise passt sie nach Maßgabe im Vertrag vorgesehener Preisänderungsklauseln an. Nach Zugang der ersten Jahresabrechnung legten die Kläger jeweils im Jahr nach dem Vertragsschluss – und damit frühzeitig – Widerspruch gegen die Preiserhöhung ein. In der Folgezeit zahlten sie für die von ihnen abgenommene Fernwärme die von der Beklagten jährlich in Rechnung gestellten – nach Maßgabe der Preisänderungsklausel angepassten – Entgelte.

Nachdem das Kammergericht Anfang des Jahres 2019 in einem anderen gegen die Beklagte gerichteten Rechtsstreit entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen Preisänderungsklauseln unwirksam seien, verlangten die Kläger von der Beklagten nunmehr – ausgehend von den im Vertrag genannten Basispreisen für die Jahre 2000 bzw. 2005 – die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach seit 2015 zu viel gezahlten Wärmeentgelte.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klagen hatten insoweit in zweiter Instanz keinen oder nur geringfügigen Erfolg. Nach Auffassung der Berufungsgerichte stehen den Klägern Ansprüche auf Rückzahlung überhöhten Entgelts für die Wärmelieferungen der Jahre 2015 bis 2018 nicht oder nur in sehr geringem Umfang zu. Zwar sei die Preisänderungsklausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten hinsichtlich des Arbeitspreises unwirksam. Daraus folge aber nicht, dass die Beklagte lediglich berechtigt sei, den bei Vertragsschluss vereinbarten (niedrigen) Arbeitspreis in Rechnung zu stellen. Vielmehr sei im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB auf das Preisniveau abzustellen, das vor den Jahresabrechnungen gegolten habe, welche noch innerhalb von drei Jahren nach deren Zugang beanstandet worden seien. Daher seien die Arbeitspreise der Jahre 2014 bzw. 2015 maßgeblich. Daran änderten auch die frühzeitig in den Jahren 2009 bzw. 2011 erhobenen Widersprüche nichts, da die Kläger im Anschluss daran viele Jahre lang den Preiserhöhungen und Jahresabrechnungen nicht mehr widersprochen hätten.

Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien ihre vorinstanzlichen Begehren weiter. Die Kläger erstreben unter anderem eine (weitergehende) Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von Wärmeentgelt auf der Grundlage der (niedrigen) Anfangspreise.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revisionen der Fernwärmekunden hatten insoweit Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von den Berufungsgerichten gegebenen Begründungen für die Klageabweisungen keinen Bestand haben können.

Die Berufungsgerichte sind zwar zutreffend davon ausgegangen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke bei Fernwärmelieferungsverträgen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) grundsätzlich dahingehend zu schließen ist, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht mehr geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu die Pressemitteilung 79/2022 zum Urteil des Senats vom 1. Juni 2022 – VIII ZR 287/20).

Diese allgemein für Energielieferungsverhältnisse entwickelte Dreijahreslösung hat der Senat nunmehr für Fernwärmelieferungsverhältnisse angesichts der diese kennzeichnenden Besonderheiten (insbesondere hohe Investitionen des Fernwärmeversorgers und regelmäßig sehr lange Mindestvertragslaufzeiten) fortentwickelt. Denn wenn die Parteien des Fernwärmelieferungsvertrages erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war, hätten sie bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben (auch) eine Regelung vereinbart, nach der ein vom Fernwärmekunden bereits frühzeitig – innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung – erklärter, aber erfolglos gebliebener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung verliert, wenn der Kunde nicht spätestens bis zum Ablauf von weiteren drei Jahren ab der Erklärung des Widerspruchs in geeigneter Weise gegenüber dem Fernwärmeversorger deutlich macht, dass er auch jetzt noch an seiner frühzeitig geäußerten Beanstandung festhält.

Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen der Berufungsgerichte kann indes nicht abschließend beurteilt werden, ob die Kläger ihre in den Jahren 2009 bzw. 2011 erklärten frühen Widersprüche innerhalb von drei Jahren gegenüber der Beklagten in dem vorgenannten Sinne bekräftigt haben. Daher hat der Senat die Berufungsurteile insoweit aufgehoben und die Sachen jeweils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung

Das BMF hat den Referentenentwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 25.09.2024

Durch die zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung werden im Wesentlichen redaktionelle Änderungen umgesetzt. Weiterhin wird die Einschränkung der Übergangsregelung bei einem Fahrzeugwechsel aufgehoben. Die bisherige Bestimmung zur Anwendung der Kassensicherungsverordnung auf Wegstreckenzähler durch ein BMF-Schreiben wird in die Verordnung übernommen. Darüber hinaus werden schon vor dem 1. Juli 2024 in den Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler mit einer digitalen Schnittstelle ab 2026 in den Anwendungsbereich aufgenommen. Darüber hinaus werden die Rechte des Bundesministeriums der Finanzen in Zertifizierungsverfahren erweitert.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz angenommen

Der Rechtsausschuss im Bundestag hat am 25.09.2024 den von der Bundesregierung vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien“ beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.09.2024

Der Rechtsausschuss im Bundestag hat am 25.09.2024 den von der Bundesregierung vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien“ („Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz“, 20/11308) beschlossen. Für die Vorlage stimmten die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die CDU/CSU-Fraktion, die AfD-Fraktion und die Gruppe Die Linke enthielten sich. Zuvor hatte der Ausschuss einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen angenommen. Die abschließende Beratung des Entwurfs steht am Donnerstag, 26. September, auf der Tagesordnung des Bundestages. Ziel des Entwurfs ist, Kommunen die Möglichkeit zu geben, bei der Zwangsversteigerung sogenannter Problem- beziehungsweise Schrottimmobilien die Bestellung eines Verwalters zu verlangen. Damit soll die missbräuchliche Ersteigerung solcher Immobilien verhindert werden. Gemeint sind damit Fälle, in denen ein hohes Gebot abgegeben wird, das aber nie bedient wird. Bis zur erneuten Versteigerung der Immobilie kann der vermeintlich Meistbietende aber etwa Mieteinnahmen aus der Immobilie erhalten.

Die von den Koalitionsfraktionen eingebrachte Änderung differenziert die Voraussetzungen näher aus, unter denen eine Kommune auf einen Verwalter bestehen kann. Hatte der ursprüngliche Entwurf noch vorgesehen, dass die Kommune bestätigen müsse, dass die zu zwangsversteigernde Immobilie „bauliche Missstände oder Mängel aufweist und dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht“, soll es künftig ausreichen, wenn die betroffene Immobilie „eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt“ oder „bauliche Missstände oder Mängel aufweist“. Wie bisher kann die Verwaltung auch beantragt werden, wenn die Immobilie „den geltenden Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht entspricht“ oder „nicht angemessen genutzt wird“. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktion enthält zudem eine sachfremde Änderung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch. Sie betrifft unter anderem die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2025 sowie die Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2025.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 624/2024

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IAASB: International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 genehmigt

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 20. September 2024 den International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 genehmigt. Darüber berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 25.09.2024

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 20. September 2024 den International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 genehmigt.

ISSA 5000 ist der zurzeit umfassendste Standard für Nachhaltigkeitsprüfungen. Er soll auf sämtliche geeigneten Nachhaltigkeitsinformationen anwendbar sein, unabhängig von dem zugrundeliegenden Rahmenwerk. ISSA 5000 gilt für Aufträge sowohl zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit als auch einer hinreichenden Sicherheit.

Der endgültige Wortlaut des Standards soll im Laufe dieses Monats vorliegen. Die formelle Veröffentlichung wird für Dezember 2024 erwartet, nachdem das Public Interest Oversight Board (PIOB) zugestimmt hat. Im Januar 2025 will das IAASB eine Reihe von Anleitungen und Anwendungsmaterialien veröffentlichen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Verbraucherrechte: Rat der EU legt Standpunkt zu Maßnahmen zur Erleichterung der Streitbeilegung fest

Der Rat der EU hat am 25.09.2024 sein Verhandlungsmandat für ein Maßnahmenpaket angenommen, mit dem der Rahmen für die alternative Streitbeilegung (AS) an die Herausforderungen der digitalen Welt angepasst werden soll.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 25.09.2024

Der Rat der EU hat heute sein Verhandlungsmandat für ein Maßnahmenpaket angenommen, mit dem der Rahmen für die alternative Streitbeilegung (AS) an die Herausforderungen der digitalen Welt angepasst werden soll. Viele Verbraucher sehen bei Unstimmigkeiten mit einem Unternehmen von einem Rechtsstreit ab. Gründe dafür sind etwa der geringe Streitwert, die langwierigen Verfahren oder das mangelnde Vertrauen in eine zufriedenstellende Lösung. AS-Mechanismen bieten Verbrauchern die Möglichkeit, ihre Streitigkeiten mit Unternehmen beizulegen, ohne vor Gericht zu ziehen.

Der Standpunkt des Rates betrifft die Überarbeitung der AS-Richtlinie sowie die Verordnung über die Einstellung der Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS). Ziel diese Gesetzgebungsvorschläge ist es, die Bandbreite der Fälle zu erweitern, die außergerichtlich geregelt werden können, und die AS-Mechanismen leichter, schneller und attraktiver sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen zu gestalten.

Mit dem heute angenommenen Verhandlungsmandat wird der Anwendungsbereich der Richtlinie auf vertragliche Streitigkeiten und auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beschränkt. Es werden mehrere Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen der Aufwand für alle Akteure verringert und die Kommission ermächtigt werden soll, die bestehende OS-Plattform durch ein neues digitales Instrument zu ersetzen.

Streitbeilegungsinstrumente für das digitale Zeitalter

Mit dem Kommissionvorschlag wird der Anwendungsbereich der Richtlinie auf alle Dimensionen der EU-Verbraucherschutzvorschriften und alle Arten von Unternehmen, einschließlich Händler aus Drittländern, ausgeweitet. Die überarbeitete Richtlinie soll alle Arten unlauterer Praktiken abdecken (z. B. manipulative Schnittstellen und Werbung sowie Geoblocking-Mechanismen), die von der derzeitigen Richtlinie nicht erfasst werden.

Mit dem Kommissionsvorschlag wird die Freiheit von Unternehmen geschützt, auf AS-Verfahren zurückzugreifen oder vor Gericht zu ziehen. Falls jedoch ein Verbraucher eine alternative Streitbeilegung beantragt, muss das betreffende Unternehmen innerhalb von 20 Arbeitstagen auf die Anfrage einer AS-Stelle antworten. Damit sollen Unternehmen dazu bewegt werden, sich an AS-Verfahren zu beteiligen. Im Kommissionsvorschlag sind mehrere Maßnahmen insbesondere zugunsten der schutzbedürftigsten Verbraucher vorgesehen, darunter Hilfe bei der Einleitung eines AS-Verfahrens, Übersetzungen und Beratung während des gesamten Verfahrens.

Mandat des Rates

Anwendungsbereich der Richtlinie

Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung beschränkt der Rat in seinem Standpunkt den Anwendungsbereich der AS-Richtlinie auf Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag ergeben, anstatt – wie von der Kommission vorgeschlagen – auch außervertragliche Streitigkeiten einzubeziehen. Im Mandat wird jedoch klargestellt, dass die vertraglichen Verpflichtungen die Phasen vor dem Abschluss eines Vertrags (z. B. Werbung, Informationsbereitstellung) und nach Vertragsende (z. B. Nutzung digitaler Inhalte) mit einschließen.

Weniger Aufwand für AS-Stellen

Was den geografischen Geltungsbereich betrifft, so ermöglicht es der Standpunkt des Rates den Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften über die Anwendung von AS-Verfahren auf Streitigkeiten mit Händlern aus Drittländern zu entscheiden. Damit sollen die Wirksamkeit und das Funktionieren des Systems in der Praxis erhalten und ein unverhältnismäßiger administrativer und finanzieller Aufwand für die AS-Stellen vermieden werden.

In dem Verhandlungsmandat wird klargestellt, dass die AS sowohl in digitaler als auch in nicht digitaler Form zugänglich ist, damit ein hohes Maß an Verbraucherschutz erhalten wird. Darüber hinaus wird präzisiert, dass Unternehmen die Verbraucher vorab informieren müssen, wenn automatisierte Systeme ohne hohes Risiko (d. h. Bots oder künstliche Intelligenz) in AS-Entscheidungsprozessen eingesetzt werden, wie dies bei Hochrisikosystemen im Rahmen der Verordnung über künstliche Intelligenz der Fall ist.

Den Mitgliedstaaten wird gemäß dem Standpunkt des Rates Flexibilität eingeräumt, um die Bedingungen für die Bündelung von Fällen auf nationaler Ebene festzulegen. Damit kann die Richtlinie an die verschiedenen nationalen Systeme für die Bearbeitung von Beschwerden angepasst werden.

Mit dem Mandat des Rates wird die Frist, in der die Händler auf eine Anfrage einer AS-Stelle antworten müssen, im Falle komplexer Streitigkeiten oder außergewöhnlicher Umstände von 20 auf 40 Arbeitstage verlängert. Der Verbraucher muss über die Verlängerung informiert werden.

Falls der Händler nicht innerhalb dieser Frist antwortet, kann die AS-Stelle davon ausgehen, dass er die Beteiligung an einem AS-Verfahren ablehnt. Händler müssen nicht antworten, wenn ihre Beteiligung verpflichtend ist, wenn AS-Ergebnisse ohne ihre Zustimmung zur Beteiligung erzielt werden können, oder wenn sie sich bereits vertraglich zur AS verpflichtet haben.

Meldepflichten

Mit dem Standpunkt des Rates wird die Frist für die Vorlage des vierjährlichen Berichts über die Entwicklung und Arbeitsweise von AS-Stellen vom 9. Juli 2024 auf den 1. November 2024 verschoben. Damit erhalten AS-Stellen mehr Zeit, um ihre Berichte den zuständigen Behörden zu übermitteln.

OS-Plattform

Die Kommission hat vorgeschlagen, die OS-Plattform einzustellen und sie durch ein digitales interaktives Instrument zu ersetzen, um Kontinuität zu gewährleisten. Mit dem Mandat des Rates wird der Kommission eine Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten der überarbeiteten AS-Richtlinie für die Entwicklung dieses Instruments gesetzt. Außerdem muss die Kommission dieses Instrument fördern und für seine technische Wartung sorgen. Schließlich hat die Kommission ein Netzwerk von AS-Kontaktstellen einzurichten.

Umsetzungsfrist

Das Verhandlungsmandat räumt den Mitgliedstaaten ein zusätzliches Jahr ein, um alle erforderlichen nationalen Gesetzgebungsverfahren durchzuführen. Dieses zusätzliche Jahr wird auch anderen Akteuren dabei helfen, sich an die neuen Anforderungen anzupassen.

Nächste Schritte

Mit dem am 25.09.2024 vereinbarten Verhandlungsmandat wird der Standpunkt des Rates formalisiert und dem Ratsvorsitz ein Mandat für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament erteilt.

Quelle: Rat der EU

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