Cybersicherheit als Schlüssel zur erfolgreichen Digitalisierung

Angesichts der stetig wachsenden Bedrohungen durch Cyberkriminalität ist es lt. DIHK für Unternehmen aller Größenklassen essenziell, sich mit den Risiken zu beschäftigen, denen sie in einer digitalisierten und vernetzten Welt ausgesetzt sind. Entsprechende gesetzliche Anforderungen erhöhen die Aufmerksamkeit für das Thema Cybersicherheit.

DIHK, Meldung vom 26.09.2024

In einer digitalisierten und vernetzten Wirtschaft wächst die Angriffsfläche für Cyberkriminalität stetig. Die Bedrohungen insbesondere durch professionelle Attacken aus dem Ausland nehmen zu. Jedes Unternehmen, egal welcher Größe, muss sich daher mit den Risiken beschäftigen. Dabei geht es nicht nur um technische Maßnahmen, die die IT-Abteilung verantwortet, sondern um eine umfassende, strategische Verankerung von Cybersicherheit in allen Geschäftsbereichen.

Anzahl der Cyberangriffe steigt

Die DIHK-Digitalisierungsumfrage zeigt, dass durchschnittlich jedes fünfte Unternehmen hierzulande im vergangenen Jahr vermutlich oder gesichert Opfer eines Cyberangriffes wurde. Bei Betrieben mit über 1.000 Beschäftigten waren es sogar 55 Prozent. Es ist insofern davon auszugehen, dass es früher oder später jedes Unternehmen treffen wird. Klar ist, dass ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen immense wirtschaftliche Schäden drohen. Dennoch fehlt es insbesondere in kleineren und mittleren Unternehmen oft noch an ausreichendem Bewusstsein für die Gefahr, in anderen Fällen an den erforderlichen Ressourcen.

Neue gesetzliche Vorgaben bewirken Aufmerksamkeit

Der Gesetzgeber hat auf die Herausforderungen reagiert. Die 2023 in Kraft getretene zweite EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-2-Richtlinie) wird mit dem deutschen NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz realisiert und tritt voraussichtlich im Frühjahr 2025 in Kraft – die DIHK hat hierzu bereits im Mai in einem Positionspapier Stellung bezogen.

Das Gesetz verpflichtet viel mehr Unternehmen als bislang, ihre Cybersicherheit zu erhöhen, Vorfälle ans Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu melden und die Verantwortung für Cybersicherheit in den Führungsetagen zu verankern. Abgeleitete Sicherheitsanforderungen ergeben sich für Betriebe entlang der Lieferkette. Wichtig ist aber zugleich, dass Unternehmen bei der Umsetzung nicht durch neue bürokratische Lasten überfordert werden. Zusätzliche Dokumentationen und Nachweise an sich machen die Unternehmen nicht sicherer.

Cybersicherheit als Gemeinschaftsaufgabe

Die Herausforderungen im Bereich Cybersicherheit sind gewaltig, aber nicht unlösbar. Was es jetzt braucht, ist eine effiziente Zusammenarbeit von öffentlicher Hand und Wirtschaft, um die Unternehmen widerstandsfähiger zu machen und die Bedrohungen zu bewältigen.

Dafür müssen die Kooperationsprozesse der Behörden untereinander (BSI, Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, Aufsichts- und Sicherheitsbehörden der Bundesländer, sektorspezifische Aufsichtsbehörden) und mit der Wirtschaft klar definiert und umgesetzt werden. Dies erfordert eine angemessene Ausstattung der Behörden. Meldungen der Unternehmen zu Cybersicherheits-Vorfällen müssen einen konkreten Mehrwert für die Betriebe haben, etwa durch eine Lieferung passgenauer aktueller Lagebilder mit Handlungsempfehlungen seitens der öffentlichen Stellen.

Die Aufmerksamkeit für NIS-2 allein bewirkt, dass Unternehmen sich verstärkt mit dem Thema befassen. Aktuell werden Ressourcen jedoch leider eher durch die Frage gebunden, ob man zu den Verpflichteten zählt. Gleichzeitig sind insbesondere die im Gesetz enthaltenen Maßnahmen zum Risikomanagement eine gute Grundlage, die jedes Unternehmen für seine eigenen Vorkehrungen nutzen sollte.

Quelle: DIHK

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ifo Beschäftigungsbarometer gefallen (September 2024)

Die Personalplanung der Unternehmen in Deutschland wird vorsichtiger. Das ifo Beschäftigungsbarometer sank im September auf 94,0 Punkte, nach 94,8 Punkten im August.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 27.09.2024

Die Personalplanung der Unternehmen in Deutschland wird vorsichtiger. Das ifo Beschäftigungsbarometer sank im September auf 94,0 Punkte, nach 94,8 Punkten im August. „Die strukturellen Probleme der deutschen Wirtschaft hinterlassen nach und nach Spuren auf dem Arbeitsmarkt“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Die Unternehmen ziehen häufiger einen Arbeitsplatzabbau in Betracht.“

In der Industrie ist das Barometer auf den niedrigsten Wert seit August 2020 gefallen. Weil Aufträge fehlen, planen die Firmen ihr Personal zurückhaltender. Ähnliches gilt für den Handel. Aufgrund der Konsumzurückhaltung wird weniger Personal gebraucht. Auch bei den Dienstleistern ist die Einstellungsbereitschaft gesunken. Die Dynamik hat sich in den letzten Monaten merklich abgeflacht. Nur im Baugewerbe ist das Barometer leicht gestiegen. Es ist jedoch von einer konstanten Entwicklung der Mitarbeiterzahlen auszugehen.

Quelle: ifo Institut

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Bundestag: Leitentscheidungsverfahren beim BGH wird eingeführt

Der Bundestag hat am 26.09.2024 in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof“ (BT-Drs. 20/8762) nach abschließender Beratung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 20/13025) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.09.2024

Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. September 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof“ (20/8762) nach abschließender Beratung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/13025) angenommen. Für die Vorlage stimmten die Koalitionsfraktionen und die Gruppe Die Linke, dagegen bei Abwesenheit der Gruppe BSW die Unionsfraktion und die AfD-Fraktion.

Keine Mehrheit fand ein Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion (20/13027). Dafür stellten nur die Antragsteller. Bei Enthaltung der Gruppe Die Linke und Abwesenheit der Gruppe BSW lehnten die übrigen Fraktionen den Entschließungsantrag ab.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Bundesregierung plant mit ihrem Gesetzentwurf, Leitentscheidungsverfahren beim Bundesgerichtshof einzuführen. „Wird in einem Massenverfahren Revision eingelegt, so kann der Bundesgerichtshof (BGH) dieses Verfahren zu einem Leitentscheidungsverfahren bestimmen“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Derartige Massenverfahren stellten eine große Belastung für die betroffenen Zivilgerichte dar, schreibt die Regierung.

Es handle sich dabei um massenhafte Einzelklagen zur gerichtlichen Geltendmachung gleichgelagerter (Verbraucher-)Ansprüche (zum Beispiel im Diesel-Skandal oder wegen unzulässiger Klauseln in Fitnessstudio-, Versicherungs- oder Bankverträgen). Meist stellten sich in diesen Verfahren die gleichen entscheidungserheblichen Rechtsfragen. Sind diese Rechtsfragen durch den BGH höchstrichterlich geklärt, könnten gleichlautende Verfahren, die bei den Instanzgerichten noch anhängig sind, anhand dieser Leitentscheidung ohne Weiteres zügig entschieden werden.

Baustein für effiziente Erledigung von Massenverfahren

Dem Entwurf zufolge können aber bisher – etwa durch Rücknahme von Revisionen aus prozesstaktischen Gründen oder aufgrund eines Vergleichs – höchstrichterliche Entscheidungen verhindert werden. Ohne eine höchstrichterliche Klärung blieben die Instanzgerichte jedoch immer wieder mit neuen Verfahren zu gleichgelagerten Sachverhalten belastet.

Als ein Baustein für eine effiziente Erledigung von Massenverfahren sei es daher erforderlich, „dass auch in Fällen der Revisionsrücknahme oder der sonstigen Erledigung der Revision zentrale Rechtsfragen zügig durch den Bundesgerichtshof geklärt werden können“.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Bestpreis-Werbung darf Verbraucher über den Umfang der Preisermäßigung nicht im Unklaren lassen („30-Tage-Bestpreis“)

Einzelhändler müssen bei Angeboten einer „Bestpreisgarantie“ auch den Basispreis unmissverständlich für den Kunden klarstellen. So entschied das OLG Nürnberg (Az. 3 U 460/24).

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 26.09.2024 zum Urteil 3 U 460/24 UWG vom 24.09.2024 (nrkr)

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hatte in der Berufungsinstanz über die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen einen Lebensmittelhändler zu entscheiden. Der Senat gab der Klagepartei Recht und bestätigte damit das von der beklagten Partei angefochtene landgerichtliche Urteil (LG Amberg, Az. 41 HK O 334/23).

Der klagende Wettbewerbsverband wandte sich gegen die praktizierte „30-Tage-Bestpreis“Werbung eines Lebensmitteldiscounters. In dessen Werbeprospekt bewarb dieser ein Lebensmittel mit einem prozentualen Preisvorteil von „36%“. Darunter standen der derzeit für das Produkt verlangte Rabattpreis von „4,44 Euro“ und der als durchgestrichen gekennzeichnete zuvor verlangte Preis für das Produkt von „6,99 Euro“. Hinter der Preisangabe von „6,99 Euro“ befand sich eine hochgestellte Fußnote 1, die auf folgenden Fußnotentext verwies: „bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer (beworbenes Produkt)“. Das beworbene Produkt war in der Vorwoche für 6,99 Euro und zwei Wochen zuvor bereits für 4,44 Euro erhältlich.

Das Oberlandesgericht Nürnberg sah in dieser Kombination der Preisinformation eine irreführende Werbung. Für den Käufer werde bei dieser Darstellung aus der Werbeanzeige nicht hinreichend klar, dass sich die dargestellte Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Zu dieser Preisinformation ist der Händler jedoch nach einer seit 2022 geltenden Vorschrift in der Preisangabenverordnung verpflichtet. Der Senat des Oberlandesgerichts entschied nun, dass der Verbraucher aufgrund dieser Vorschrift den niedrigsten Preis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angewendet hatte, anhand der konkreten Angaben in der Werbung leicht ermitteln können muss.

Zwar darf ein Händler die Preisermäßigung für Produkte zu Werbezwecken nutzen. Die Grenze des Zulässigen ist jedoch überschritten, wenn der Verbraucher aufgrund einer missverständlichen oder mit einer Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preisinformationen überfrachteten Darstellung über den tatsächlichen Umfang des Preisnachlasses im Unklaren gelassen wird. Gibt ein Verkäufer in einer Produktwerbung weitere Preise zu der beworbenen Ware an, muss die Werbeanzeige derart gestaltet sein, dass klar und eindeutig ist, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Die hinreichend klare Angabe dieses „Bestpreises“ stellt für den Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung eine wichtige Orientierungshilfe dar, um die dargestellte Preisermäßigung würdigen zu können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg

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EU-Kommission fordert Deutschland auf, die CSRD umzusetzen

Die EU-Kommission hat am 26.09.2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen 17 EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, Österreich und Polen, wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (sog. CSRD) in nationales Recht eingeleitet. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, auf das Aufforderungsschreiben der EU-Kommission zu reagieren und die Umsetzung auf nationaler Ebene abzuschließen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 26.09.2024

Die EU-Kommission hat am 26.09.2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen 17 EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, Österreich und Polen, wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (sog. CSRD) in nationales Recht eingeleitet. Umsetzungsfrist wäre der 06.07.2024 gewesen.

Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, auf das Aufforderungsschreiben der EU-Kommission zu reagieren und die Umsetzung auf nationaler Ebene abzuschließen. Andernfalls kann die EU-Kommission den nächsten Schritt im Vertragsverletzungsverfahren einleiten und an Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme richten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Steuerfreies Existenzminimum und Steuerfortentwicklungsgesetz im Bundestag in 1. Lesung beraten

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer soll für das Jahr 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 (BT-Drs. 20/12783) vor, der am 26.09.2024 zusammen mit dem Entwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (BT-Drs. 20/12778) erstmals im Bundestag beraten wurde.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.09.2024

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer soll für das Jahr 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 (20/12783) vor, der am Donnerstag, 26. September 2024, zusammen mit dem Gesetzentwurf „zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs“ (Steuerfortentwicklungsgesetz, 20/12778) erstmals im Bundestag beraten wurde. Nach der Aussprache überwiesen die Abgeordneten die beiden Gesetzentwürfe zur weiteren Beratung an den federführenden Finanzausschuss.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Einnistung einer Waschbärenfamilie im Dach – Sanitärbetrieb haftet nicht

Das LG Frankfurt wies die Klage eines Hauseigentümers ab, der nach dem Einnisten von Waschbären im Dach Schadensersatz von einem Heizungsinstallateur verlangt hatte (Az. 2-02 O 578/23).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.09.2024 zum Urteil 2-02 O 578/23 vom 17.05.2024 (rkr)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat über folgenden Fall entschieden:

In einem Wohnhaus im Taunus war im Winter an der Außenwand eine Wasserleitung eingefroren. Sie diente auch der Bewässerung der Loggia im ersten Obergeschoss. Der von dem Hauseigentümer zur Reparatur beauftragte Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebes kappte die Wasserleitung auf Höhe des Kellergeschosses. Außerdem öffnete er die Holzverkleidung an der Loggia, um den dort am Ende der Leitung angebrachten Wasserhahn zu entfernen und die Leitung stillzulegen. Hinter der Holzverkleidung befand sich ein Hohlraum. Der Heizungsinstallateur schloss die Holzverkleidung zum Schluss seiner Arbeiten nicht.

Ca. zwei Monate später bemerkte der Hauseigentümer Kratzgeräusche auf dem Dach. Es hatten sich dort Waschbären eingenistet. Er informierte den Heizungsinstallateur per WhatsApp darüber, der kurz darauf die Holzverkleidung an der Loggia provisorisch verschloss. Im Sommer nahmen die Kratzgeräusche erheblich zu. Ein Kammerjäger öffnete die Holzverkleidung am Dach. Es kamen vier junge Waschbären und ein Muttertier zum Vorschein, die mit einer Lebendfalle eingefangen wurden. Der Hauseigentümer ließ die Holzverkleidung an Loggia und Dach von einem Schreiner mit neuem Holz fachgerecht verschließen.

In dem Rechtsstreit vor der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Baukammer) verlangte der Hauseigentümer von dem Heizungsinstallateur Ersatz der Kosten für den Kammerjäger und für die Schreinerarbeiten in Höhe von rund 6.750 Euro. Die Kammer wies die Klage mit Urteil vom 17.05.2024 ab.

Zur Begründung führte die Vorsitzende aus: „Das Wiederanbringen der Holzverkleidung war nicht Teil der Hauptleistungspflicht des Beklagten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Holzverkleidung auf Veranlassung des Klägers abgemacht wurde, damit die Wand wieder trocknen konnte, oder nur um die defekte Leitung abzukappen.“ Und weiter: „Der Beklagte ist Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebs. Arbeiten mit Holz fallen jedoch in den Fachbereich eines Schreiners.“ Nach einer Anhörung der Parteien habe auch nicht festgestellt werden können, dass mündlich vereinbart worden sei, der beklagte Heizungsinstallateur solle die Holzverkleidung wieder fachgerecht verschließen.

Der Beklagte habe auch keine Schutzpflicht verletzt. Etwas Anderes ergebe sich nicht daraus, dass in der betreffenden Gegend im Taunus Waschbären vorkommen. „Der Kläger behauptet zwar, dass dies dem Beklagten bekannt gewesen sei. In seiner informatorischen Anhörung hat der Beklagte aber angegeben, nicht gewusst zu haben, dass genau an dieser Stelle ein Waschbärenproblem bestehe“, erklärte die Vorsitzende in ihrem Urteil. Das hätte der Kläger jedoch beweisen müssen. „Insofern ist der Kläger beweisfällig geblieben. Zum Zeitpunkt seiner WhatsApp an den Beklagten befanden sich die Waschbären jedenfalls schon im Haus.“

Das Urteil vom 17.05.2024 (Az. 2-02 O 578/23) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt

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EuGH zum Streit um eine in der Werbung bekannt gegebene Preisermäßigung

Eine in der Werbung bekannt gegebene Preisermäßigung muss auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden. So entschied der EuGH (Rs. C-330/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 26.09.2024 zum Urteil C-330/23 vom 26.09.2024

Eine in der Werbung bekannt gegebene Preisermäßigung muss auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden.

Eine deutsche Verbraucherzentrale beanstandet vor einem deutschen Gericht die Art und Weise, in der der Discounter Aldi Süd in seinen wöchentlichen Prospekten mit Preisermäßigungen oder „Preis-Highlights“, z. B. für Bananen und Ananas, wirbt (siehe Bild in der unten stehenden PDF).

Die Verbraucherzentrale ist der Ansicht, dass Aldi eine in der Werbung angegebene Preisermäßigung nicht auf der Grundlage des Preises unmittelbar vor Angebotsbeginn (im ersten Beispiel 1,69 Euro) berechnen dürfe, sondern dies nach dem Unionsrecht1 auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage tun müsse (im ersten Beispiel 1,29 Euro; dieser Preis ist jedoch mit dem angeblich „ermäßigten“ Preis identisch). Es genüge nicht, in der Bekanntgabe lediglich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu nennen. Das gelte auch für die Bezeichnung eines Preises als „Preis-Highlight“.

Das deutsche Gericht hat dem Gerichtshof hierzu Fragen vorgelegt.

Der Gerichtshof antwortet, dass eine Preisermäßigung, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des niedrigsten Preises zu bestimmen ist, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat. Dadurch werden Händler daran gehindert, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den angewandten Preis vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhen und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen.

Fußnote

1 Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Gleiche Qualitäts- und Wettbewerbsbedingungen für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten

Seit 24.07.2024 liegt der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in deutsches Recht vor. Dazu hat die WPK Stellung genommen. Öffentlich diskutiert wird vor allem, welcher Personenkreis zur gesetzlichen Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zugelassen werden soll.

WPK, Mitteilung vom 26.09.2024

Gesetz am 26.09.2024 im Bundestag – Wirtschaftsprüferkammer erinnert an die europäischen Vorgaben

Seit dem 24. Juli 2024 liegt der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) in deutsches Recht vor. Heute behandelt der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf in erster Lesung.

Öffentlich diskutiert wird vor allem, welcher Personenkreis zur gesetzlichen Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zugelassen werden soll. Andreas Dörschell, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer, merkt dazu an:

„Es besteht ein Konsens, dass zukünftig die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung qualitativ auf die gleiche Stufe wie die Prüfung der Finanzberichterstattung gestellt wird. Sollte sich der Gesetzgeber abweichend vom Regierungsentwurf dazu entscheiden, neben Wirtschaftsprüfern auch andere Erbringer von Bestätigungsleistungen für die gesetzliche Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zuzulassen, muss europarechtlich zwingend sichergestellt werden, dass diese den gleichen Anforderungen unterliegen wie die Wirtschaftsprüfer. Es geht nicht um eine Sonderregelung für Wirtschaftsprüfer oder Wettbewerbsbeschränkungen zugunsten der Wirtschaftsprüfer. Es geht um die Sicherstellung gleicher Anforderungen an die Qualitäts- und Wettbewerbsbedingungen für alle.

So schreibt Artikel 34 der durch die CSRD geänderten europäischen Bilanzrichtlinie im Detail Gleichwertigkeitsanforderungen für die Erbringer von Bestätigungsleistungen fest. Das bedeutet insbesondere:

  • Wie bei den Wirtschaftsprüfern müssen strenge Anforderungen an die Unabhängigkeit der prüfenden Personen und ihrer Unternehmen vorgegeben werden.
  • Wie bei den Wirtschaftsprüfern muss ein gesetzlich geregeltes Aufsichtssystem geschaffen werden, das wirksam alle Anforderungen kontrolliert und sanktioniert bis hin zur Verhängung von Berufsverboten.
  • Wie bei den Wirtschaftsprüfern müssen durch ein staatliches Examen mit schriftlicher und mündlicher Prüfung Kenntnisse im Prüfungswesen und zukünftig durch weitere Klausuren auch CSRD-Kenntnisse nachgewiesen werden.

Nur so kann die Qualität der Prüfung und die Einhaltung der EU-Vorgaben gesichert werden.“

Detaillierte Informationen über die Gleichwertigkeitsanforderungen sind dem Positionspapier der Wirtschaftsprüferkammer zur CSRD-Umsetzung „Sicherstellung der Anforderungen eines Level-Playing-Fields“ vom 21. Juni 2024 zu entnehmen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Jahressteuergesetz 2024 im Bundestag in 1. Lesung debattiert

Der Bundestag hat am 25.09.2024 erstmals den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2024 (BT-Drs. 20/12780) beraten. Im Anschluss überwiesen die Abgeordneten die Vorlage an die Ausschüsse.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.09.2024

Der Bundestag hat am Mittwoch, 25. September 2024, erstmals den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2024 (20/12780) beraten. Im Anschluss überwiesen die Abgeordneten die Vorlage an die Ausschüsse. Bei den weiteren Beratungen übernimmt der Finanzausschuss die Federführung.

Neben dem Regierungsentwurf debattierten die Abgeordneten auch über einen Antrag der Gruppe Die Linke mit dem Titel „Eine starke neue Wohngemeinnützigkeit als nicht-profitorientierten Sektor auf dem Wohnungsmarkt einführen“ (20/12109), der an den federführenden Finanzausschuss überwiesen wurde.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Zu den im Jahressteuergesetz 2024 geplanten Maßnahmen gehört beispielsweise die vereinfachte lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets. Arbeitgeber können demnach künftig ihren Mitarbeitern ein Mobilitätsbudget von bis zu 2.400 Euro pro Jahr als Zusatz zu ihrem Lohn gewähren und dieses pauschal mit 25 Prozent versteuern. „Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung wird eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften würden „um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie beispielsweis E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen) erweitert“. Ebenso werde der Erwerb von Einzelfahrkarten, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahnverkehr begünstigt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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