Keine Berufsausbildungsbeihilfe im Elternhaushalt

Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts erfordert, dass der Auszubildende in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung räumlich abgegrenzten Wohnung lebt und darin einen eigenen Haushalt führt. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 20 AL 196/22).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.09.2024 zum Urteil L 20 AL 196/22 vom 22.07.2024

Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts erfordert, dass der Auszubildende in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung räumlich abgegrenzten Wohnung lebt und darin einen eigenen Haushalt führt.

Dies hat das Landessozialgericht NRW (LSG) jüngst entschieden (Urteil vom 22.07.2024 – L 20 AL 196/22).

Der 1996 geborene Kläger bewohnte gemeinsam mit seiner im SGB II-Bezug stehenden Mutter eine von dieser angemietete Drei-Zimmer-Wohnung in Bornheim. Anlässlich seiner Beschäftigungsaufnahme als Rettungssanitäter schloss er mit seiner Mutter zum 01.11.2017 einen Untermietvertrag. Danach mietete er zu einem Mietzins von 384,50 Euro in der von ihr angemieteten Wohnung ein möbliertes Schlafzimmer zur Untermiete an. Für Küche, Bad, WC, Keller und Stellplatz wurde ebenso wie für diverse Haushaltsgegenstände und Hausrat (Herd, Mini-Backofen, Mikrowelle, Kühlschrank, Waschmaschine, Trockner, Stellplatz sowie Wohn- und Badezimmermöbel) Mitbenutzung vereinbart. Zum 01.08.2021 gab der Kläger seine Beschäftigung als Rettungssanitäter auf und begann eine dreijährige Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement. Seinen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit ab Aufnahme seiner Ausbildung lehnte die beklagte Agentur für Arbeit Düsseldorf ab. Das SG Köln wies seine folgende Klage ab.

Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das LSG nun zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht förderungsberechtigt, weil er nicht außerhalb des Haushalts seiner Mutter gewohnt habe. Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts i. S. v. § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bedeute, dass der Auszubildende in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung abgegrenzten Wohnung lebe und darin einen eigenen Haushalt führe. Es bedürfe also nicht nur der Führung eines eigenen Haushalts in dem Sinne, dass der Auszubildende – wirtschaftlich – für die Bedürfnisse des täglichen Lebens (u.a. Nahrung und Kleidung) selbst aufkomme. Erforderlich sei darüber hinaus ein – räumlich – getrenntes Wohnen in einer eigenen, abgegrenzten Wohnung. An einer solchen räumlich abgegrenzten Wohnung fehle es, wenn der Auszubildende gemeinsam mit einem Elternteil, welches Leistungen nach dem SGB II beziehe, als Wohngemeinschaft in der von dem Elternteil angemieteten Wohnung zur Untermiete wohne.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Meldefrist für die Girokonten der Banken bis 30.09.2024

Alle Zahlungskontenanbieter in Deutschland sind verbindlich aufgefordert, bis zum 30.09.2024 erstmals Daten zu ihren Zahlungskonten für Verbraucher an die Finanzaufsicht zu melden. Die Daten sind die Grundlage für den digitalen BaFin-Kontenvergleich, der Anfang des Jahres 2025 starten soll. Er wird Verbraucherinnen und Verbraucher einen einfachen und entgeltfreien Vergleich von Girokonten ermöglichen.

BaFin, Pressemitteilung vom 10.09.2024

Alle Zahlungskontenanbieter in Deutschland sind verbindlich aufgefordert, bis zum 30. September 2024 erstmals Daten zu ihren Zahlungskonten für Verbraucherinnen und Verbraucher an die Finanzaufsicht zu melden. Die Daten sind die Grundlage für den digitalen BaFin-Kontenvergleich, der Anfang des Jahres 2025 starten soll. Er wird Verbraucherinnen und Verbraucher einen einfachen und entgeltfreien Vergleich von Girokonten ermöglichen.

Rund 1.100 Anbieter von Zahlungskonten in Deutschland müssen seit 1. September 2024 Daten zu ihren Zahlungskonten für Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Finanzaufsicht BaFin melden.

Ausgehend von der EU-Zahlungskontenrichtlinie hat die Bundesregierung die BaFin mit dem Aufbau und dem Betrieb einer Website zum Girokontenvergleich in Deutschland beauftragt. Zahlungsdienstleister wie Banken und Sparkassen, Neo-Banken und FinTechs, die Girokonten für Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten, sind gesetzlich verpflichtet, Vergleichskriterien für Girokonten wie das monatliche Entgelt oder die Höhe des Überziehungszinssatzes an die BaFin zu melden. Grundlage dafür ist das Zahlungskontengesetz (ZKG) in Verbindung mit der Vergleichswebsitemeldeverordnung (VglWebMV), die den Aufbau einer für alle Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglichen, entgeltfreien Website zum Kontovergleich vorsehen. Die Finanzaufsicht will mit dem „BaFin-Kontenvergleich“ Anfang des Jahres 2025 online gehen.

Rupert Schaefer, Exekutivdirektor Strategie, Policy und Steuerung bei der BaFin, sagt zum Beginn der Meldepflicht: „Der Gesetzgeber hat die Zahlungskontenanbieter dazu verpflichtet, die notwendigen Daten für den Kontenvergleich einzuliefern. Wir erwarten, dass dies jetzt zügig geschieht.“ Die BaFin ist dazu auch mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK), der Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände, im Austausch. Bereits seit April 2024 konnten sich Zahlungskontenanbieter mit den technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die reibungslose Zulieferung der Daten vertraut machen und die Meldedatei erstellen. Das Ziel der Finanzaufsicht ist es, für Verbraucherinnen und Verbraucher einen reibungslosen Start der Kontenvergleichs-Website sicherzustellen.

Aufgrund der Meldepflicht wird der BaFin-Kontenvergleich die einzige aktuelle und marktbreite Übersicht über Girokonten sein. Darunter fallen auch sog. Basiskonten-Tarife, die die Banken und andere Zahlungsdienstleister seit 2016 nach dem ZKG an-bieten müssen. Der BaFin-Kontenvergleich bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern klare, einfache und nachvollziehbare Sachinformationen. Design und Bedienfunktionen sind dabei auf die Breite der gesamten Verbraucherschaft ausgerichtet. Transparente Filter- und Suchmöglichkeiten sollen sie in die Lage versetzen, das für sie passende Zahlungskonto eigenverantwortlich und selbstbestimmt auszuwählen. Zudem ist der BaFin-Kontenvergleich vollständig werbefrei und enthält Inhalte in einfacher Sprache.

Für die Richtigkeit der Tarifdetails sind die Anbieter selbst verantwortlich. Nach Meldung werden die Daten automatisch ohne weitere Bearbeitung durch die BaFin an die Vergleichswebsite übertragen. Die Aufnahme in den Kontenvergleich ist kein BaFin-Gütesiegel für Kontoanbieter oder deren Zahlungskonten, sondern gesetzlich vorgegeben.

Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / www.bafin.de

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Verantwortlichkeit des Käufers für die richtige Bestellung einer Einbauduschkabine

Das AG München hat entschieden, dass der Käufer für die richtige Bestellung – hier einer Einbauduschkabine – verantwortlich ist. Ihm steht kein Schadensersatzanspruch und kein Rückgaberecht zu (Az. 191 C 10665/23).

AG München, Pressemitteilung vom 23.09.2024 zum Urteil 191 C 10665/23 vom 31.07.2023 (rkr)

Die spiegelverkehrte Duschkabine

Der Kläger hatte im Internet bei einem auf Duschkabinen spezialisierten Händler für 1.726 Euro eine aus Glas gefertigte Eck-Dusche bestellt und den Händler mit der Montage der bestellten Duschkabine beauftragt. Der vom Händler entsandte Monteur hatte bereits mit dem Aufbau begonnen und Löcher gebohrt, als festgestellt wurde, dass der geplante Aufbau mit der gelieferten Ware nicht möglich ist. Der Kläger hatte bei der Bestellung die festen und beweglichen Teile „seitenverkehrt“ bestellt, sodass die Dusche nicht so wie geplant eingebaut werden konnte.

Der Kläger meinte, dass ihm ein Schadensersatzanspruch gegen den Händler zustehe, weil der Monteur nicht schon bei Beginn der Arbeit darauf hingewiesen hatte, dass die Dusche nicht wie geplant eingebaut werden könne. Er meint, der Monteur hätte die falschen Teile bereits zu Beginn der Montage bemerken und darauf hinweisen müssen. Durch die Montage seien Bohrlöcher in den Wandpaneelen entstanden, deren Beseitigung 773,05 Euro gekostet hätte. Zudem sei ihm für den Abbau der falschen Duschelemente ein Schaden von 100 Euro entstanden. Diese Kosten machte er im Wege der Klage geltend.

Das Gericht wies die Klage ab. Das Gericht erkannte nicht, dass der Monteur vor Beginn der Montage auf Umstände, die der geplanten Montage entgegenstehen, hätte hinweisen müssen. Es sei vorab nicht erkennbar gewesen, dass die Dusche „seitenverkehrt“ bestellt worden war. Vielmehr sei die Dusche grundsätzlich montierbar gewesen, nur nicht so wie gewünscht. Zudem fehle es an der erforderlichen Kausalität des eingeklagten Schadens:

„Der Kläger trägt dazu vor, dass es bei einem rechtzeitigen Hinweis auf die Spiegelverkehrtheit nicht zu den […] Bohrlöchern in den Wandpaneelen gekommen wäre. Dieser Vortrag zur hypothetischen Entscheidung des Klägers wird von der Beklagten bestritten. Die Beklagte führt dazu aus, dass die Montage, so wie sie vom Monteur vorgenommen wurde, in der gegebenen Situation letztlich die einzig vernünftige Option war. Dem ist zu folgen. Nach der mündlichen Verhandlung vermag sich das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger die Montage aufgegeben hätte. Eine neu bestellte Dusche im Wert von über 1.700 Euro wegzuwerfen, erscheint dem Gericht als wirtschaftlich unsinnig.

Ein Rückgaberecht stand dem Kläger nicht zu, die Möglichkeit eines Weiterverkaufs (der Maßanfertigung) war unrealistisch und wurde nicht einmal versucht. Ohne eine Montage der Dusche war wiederum das Bad nicht sinnvoll zu nutzen. […] Der Kläger hätte im Falle eines früheren Hinweises also entweder eine andere Duschwand bestellen und einbauen müssen oder doch die gelieferte Dusche verwenden müssen. […] Der Blick auf die Alternative einer Neubestellung, die der Kläger nach eigener Aussage bis heute nicht veranlasst hat, zeigt, dass letztlich die durchgeführte Montage die einzig vernünftige Lösung war, die ausschließlich dem Kläger zufallende Falschbestellung noch sinnvoll zu verwerten. Dann sind aber auch die Bohrlöcher notwendig und stellen keinen Schaden dar.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Gründungsstandort Deutschland verliert zunehmend Attraktivität: Zeit zu handeln

Deutschland muss sich mehr anstrengen. Das Interesse an Unternehmensgründungen ist laut DIHK-Gründerreport 2024 auf einem Rekordtief; die Rahmenbedingungen werden nur noch mit „ausreichend“ bewertet. Die Trendwende könnte nach Einschätzung der DIHK gelingen: mit weniger Bürokratie, einfa-cheren Regularien und besserem Zugang zu Fördermitteln.

DIHK, Mitteilung vom 20.09.2024

Das Gründungsinteresse erreicht ein Rekordtief und Deutschland als Gründungsstandort bekommt die bisher schlechteste Bewertung seit Erhebungsbeginn: Die Ergebnisse des aktuellen DIHK-Reports zur Unternehmensgründung sind ernüchternd – und die Signale für die Politik zum Handeln deutlich.

Gründungsinteresse rückläufig

Einen nur noch ausreichenden Zustand attestierten fast 1.000 Gründende, Start-ups und junge Unternehmerinnen und Unternehmer der Bundesrepublik als Gründungsstandort. Die Befragung der DIHK und der Industrie- und Handelskammern (IHKs) zeigt damit einen klaren Negativtrend: Bereits 2020/2021 schätzten die Befragten den Standort nicht viel besser ein. Seither verschlechterte sich diese Einschätzung weiter.

Hinzu kommt das nachlassende Interesse an einer Unternehmensgründung in den Wirtschaftszweigen Industrie, Handel und Dienstleistung. Gemessen an der Zahl der persönlichen Gespräche mit IHK-Expertinnen und -Experten hat die Gründungsneigung sogar ein historisches Tief erreicht (Rückgang um drei Prozent auf 150.126 Gespräche im Jahr 2023). Diese Ergebnisse sind enttäuschend für einen rohstoffarmen Standort, der gerade in einer Zeit enormer wirtschaftlicher Umbrüche auf Unternehmergeist und Pioniermut angewiesen ist.

Unsicherheit, Regulierung und Kosten hemmen Unternehmertum

Neben der schwachen konjunkturellen Lage gibt es zahlreiche strukturelle Hürden, wie die Beratungsgespräche der IHKs zeigen. Insbesondere die hohe Regulierungsdichte sowie hohe Kosten halten zusätzlich zu den wirtschaftlichen Unsicherheiten viele potenzielle Gründerinnen und Gründer davon ab, sich selbstständig zu machen.

Auch einzelne gegenläufige Effekte sorgen in der Summe nicht für eine effektive Besserung. So ist erfreulich, dass wegen Corona pausierte Projekte nun nachgeholt werden. Ein weiterer Lichtblick ist, dass der Frauenanteil an der IHK-Gründungsberatung mit 43 Prozent ein Rekordhoch erreicht hat. Das Plus bei den Beratungen von arbeitslosen Gründerinnen und Gründern ist hingegen eher als Sondereffekt zu werten, weil die Förderung in diesem Bereich verändert wurde.

Weniger Regularien, mehr Wertschätzung

Was also muss geschehen? Darauf geben die Antworten der Gründerinnen und Gründer klare Hinweise. Nach Meinung von drei Vierteln der Befragten sind schnellere und einfachere Regularien nötig. Sehr wichtig dabei sind nutzerfreundlich gestaltete E-Government-Prozesse. Zudem sollten sämtliche relevanten Gründungsprozesse und Genehmigungen an einer Stelle vorgenommen werden können. Dies könnte Unsicherheiten reduzieren und so zur Beschleunigung von Unternehmensgründungen beitragen.

Darüber hinaus fordern zwei Drittel der Befragten ein einfacheres Steuerrecht. Weit oben auf die To-do-Liste der Politik gehören den Gründenden zufolge außerdem ein besserer Zugang zu öffentlichen Fördermitteln, niedrigere Energiepreise und mehr Verständnis für das Unternehmertum in der Gesellschaft.

Aus den Ergebnissen des Reports zur Unternehmensgründung leitet die DIHK eine politische Agenda für den Gründungsstandort Deutschland ab. Eines der wichtigsten Handlungsfelder ist der Abbau von Bürokratie – hierzu macht die DIHK neun konkrete Vorschläge, die insbesondere für Jungunternehmerinnen und -unternehmer eine Vereinfachung auf dem Weg in die Selbstständigkeit bringen würden: Von der Entschlackung des Formulars „Einnahme-Überschussrechnung“ bis hin zu einfacheren Formalitäten für ausländische Staatsangehörige bei der Unternehmensgründung.

Quelle: DIHK

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Neuer Fachanwaltstitel?

Im Rahmen der 167. Hauptversammlung der BRAK haben die 28 Rechtsanwaltskammern beschlossen, sich für die Einführung einer Fachanwaltschaft „BGH“ stark zu machen, um das bestehende System zu reformieren und modernisieren.

BRAK, Pressemitteilung vom 20.09.2024

BRAK-HV beschließt mit knapper Mehrheit, sich für BGH-Fachanwaltschaft einzusetzen

Im Rahmen der 167. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) haben die 28 Rechtsanwaltskammern am 20.09.2024 in Chemnitz nach angeregter Diskussion mit knapper Mehrheit (durch Stimmgewichtung) beschlossen, sich für die Einführung einer Fachanwaltschaft „BGH“ stark zu machen, um das bestehende System zu reformieren und modernisieren.

Das Präsidium der BRAK wird den Vorschlag an das Bundesjustizministerium übermitteln.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Mannheim und Heidelberg: Keine Corona-Hilfe für Mietkosten bei familiärer Verbindung

Das VG Karlsruhe hat die Klage einer Hotelbetreiberin abgewiesen, mit der sich diese gegen die Kürzung beantragter Fördermittel im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III Plus („Corona-Novemberhilfe“) durch das beklagte Land Baden-Württemberg gewandt hatte (Az. 1 K 2711/23).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 20.09.2024 zum Urteil 1 K 2711/23 (nrkr)

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit einem den Beteiligten zwischenzeitlich bekanntgegebenen Urteil die Klage einer Hotelbetreiberin abgewiesen, mit der sich diese gegen die Kürzung beantragter Fördermittel im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III Plus („Corona-Novemberhilfe“) durch das beklagte Land Baden-Württemberg gewandt hatte (Az. 1 K 2711/23).

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Hotel in Mannheim sowie – über eine Tochtergesellschaft – ein Hotel in Heidelberg. Das Land Baden-Württemberg gewährte ihr für pandemiebedingte Umsatzausfälle im Jahr 2021 eine Überbrückungshilfe. Die beantragte Entschädigung wurde um einen Betrag in Höhe von ca. 620.000 Euro gekürzt, bei dem es sich um die für beide Hotelgrundstücke im betroffenen Zeitraum gezahlten Mietkosten handelte. Das beklagte Land lehnte diese Kostenerstattung mit der Begründung ab, dass die jeweiligen Vermieter familiär mit den Hotelbetreibern verbunden seien. Daher seien die Mietkosten nicht förderfähig.

Zur Begründung ihrer Klage hatte die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass die Vermieter der Grundstücke keine mit ihr „verbundenen“ Unternehmen im Sinne des Beihilferechts der Europäischen Union seien. Eine familiäre Verbundenheit allein sei nicht ausreichend, um ein gemeinsames Handeln der Beteiligten zu unterstellen. Bei staatlichen Leistungen müsse der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie berücksichtigt werden. Die Klägerin werde zudem im Verhältnis zu anderen Unternehmen – etwa Schaustellern – benachteiligt, weshalb ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege. Sie habe schließlich auf die Erstattungsfähigkeit vertraut, da das Land in einem ersten Bewilligungsbescheid die Mietzahlungen als förderfähige Fixkosten anerkannt habe.

Dem ist die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht gefolgt. Sie hat entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch in Höhe der Mietkosten zusteht. Auf Zuwendungen im Rahmen von Corona-Hilfen bestehe grundsätzlich kein Rechtsanspruch, da es sich um Billigkeitsleistungen handle, die aus den verfügbaren Haushaltsmitteln gewährt würden. Die Bewilligungsbehörde sei lediglich zur Gleichbehandlung der Betroffenen im Rahmen ihrer ständigen Verwaltungspraxis verpflichtet. Vor diesem Hintergrund sei das Vorgehen des beklagten Landes nicht zu beanstanden.

Der Zuwendungsgeber sei nicht verpflichtet, jede nach dem europäischen Beihilferecht zulässige Förderung tatsächlich zu gewähren. Das Land Baden-Württemberg sei nachvollziehbar und keinesfalls willkürlich aufgrund der familiären Beziehungen von einem Unternehmensverbund zwischen der Klägerin und den Grundstückseigentümern ausgegangen. Die Corona-Hilfen dienten nicht der Förderung von Familien, sondern der Abwendung existentieller Notlagen. Eine solche Notlage sei im Fall der Klägerin nicht gegeben. Auch bei Schaustellern gehe das Land bei enger familiärer Verflechtung grundsätzlich von verbundenen Unternehmen aus, sodass keine Ungleichbehandlung vorliege. Bei einem Massenverfahren wie der Corona-Hilfe gehe es um schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer. Die Bewilligung der Fördersumme im Erstbescheid sei ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid erfolgt. Die Klägerin könne sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gestellt.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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Negative Google-Bewertung ohne Kunde zu sein? Teilerfolg gegen Unterlassungsurteil im Berufungsverfahren

Darf man auf Unternehmensprofilen von Google negative Bewertungen hinterlassen, auch wenn man selbst nicht Kunde des Unternehmens ist? Mit dieser Frage hat sich das OLG Oldenburg befasst und eine differenzierende Betrachtung angestellt (Az. 13 U 110/23).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 20.09.2024 zum Urteil 13 U 110/23 vom 04.06.2024 (rkr)

Darf man auf Unternehmensprofilen von Google negative Bewertungen hinterlassen, auch wenn man selbst nicht Kunde des Unternehmens ist? Mit dieser Frage hat sich kürzlich der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg befasst und eine differenzierende Betrachtung angestellt.

Anlass war die Klage einer Rechtsanwaltskanzlei aus dem Landkreis Oldenburg gegen einen Händler aus dem Landkreis Cuxhaven. Der Händler hatte im Google-Unternehmensprofil der Kanzlei eine negative Bewertung hinterlassen, nachdem er mit einem Rechtsanwalt der Kanzlei Kontakt hatte. Bei dem Anwalt handelte es sich jedoch nicht um den eigenen Rechtsanwalt des Händlers, sondern um den seines Geschäftspartners. Der Geschäftspartner hatte seinen Anwalt eingeschaltet, nachdem es Unklarheiten über die – steuerrechtlich relevante – Gestaltung der Rechnung des Händlers gegeben hatte. Daraufhin kam es zu einem Telefonat zwischen dem Händler und dem Anwalt seines Geschäftspartners wegen der Formalien der Rechnung. Weil er mit dem Inhalt des Telefonats nicht einverstanden war, entschloss sich der Händler zu einer Google-Bewertung mit nur einem von fünf Sternen nebst negativem Kurzkommentar. Die Kanzlei nahm den Händler vor dem Landgericht Oldenburg auf Unterlassung in Anspruch und forderte ihn zur Löschung der Bewertung auf. Das Landgericht gab der Klage statt und entschied, dass die Bewertung einen rechtswidrigen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb (Artikel 12 Grundgesetz) darstelle.

Mit seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht erreichte der Händler einen Teilerfolg. Der Senat ging zwar ebenfalls von einem Eingriff in den Gewerbebetrieb aus, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass die Bewertung eine Meinungsäußerung darstelle und daher eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) erforderlich sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Bewertung unternehmerischer Leistungen auf Google-Profilen von der Allgemeinheit in der Regel nicht als reine Meinungsäußerung, sondern als Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistung verstanden werde. Die Bewertung des Händlers erwecke daher den Eindruck, auf einer eigenen Kundenerfahrung zu basieren. Hier sei der Händler zwar indirekt, nämlich als Gegenpartei, mit dem Leistungsangebot der Kanzlei in Kontakt gekommen und habe diesen Kontakt aufgrund des hohen Stellenwertes der Meinungsfreiheit auch im Internet bewerten dürfen. Der Händler habe dabei aber deutlich machen müssen, dass seinen Erfahrungen kein eigenes Mandatsverhältnis zu der von ihm bewerteten Kanzlei zugrunde gelegen habe. Denn die Bewertungen von Rechtsanwaltskanzleien richten sich in erster Linie an Personen, die selbst auf der Suche nach anwaltlicher Beratung seien. Die Bewertung des Händlers besitze aber nicht die gleiche Aussagekraft wie die Bewertung eines Mandanten des Rechtsanwaltes. Für die Zielgruppe von Anwaltsbewertungen sei in erster Linie die anwaltliche Leistung für den eigenen Mandanten von Interesse, die der Unternehmer hier aber gar nicht habe bewerten können. Der Senat stellte daher fest, dass der Unternehmer die Bewertung zwar nicht vollständig löschen, aber um den Zusatz ergänzen muss, selbst kein Mandant der Anwaltskanzlei gewesen zu sein.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Staatliche Beihilfen: Britische Steuervorteile für Unternehmen nicht rechtswidrig

Der EuGH hat einen Beschluss der EU-Kommission kassiert, in dem diese festgestellt hatte, dass das Vereinigte Königreich ausländischen Unternehmen (CFC) unberechtigte Steuervorteile gewährt habe. Kern des Streits war die Frage, wonach sich überhaupt bestimmt, wann eine Beihilfe selektiv ist (Rs. C-555/22 P u. a.).

EuGH, Pressemitteilung vom 19.09.2024 zum Urteil C-555/22 P, C-556/22 P, C-564/22 P vom 19.09.2024

Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem diese bestimmte Vorschriften des Vereinigten Königreichs über die Besteuerung der Gewinne beherrschter ausländischer Unternehmen (Controlled Foreign Companies, CFC) als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen eingestuft hatte, für nichtig und hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses den Beschluss bestätigt hatte.

Der Kommission und dem Gericht ist ein Rechtsfehler unterlaufen, indem sie die auf CFC anwendbaren Vorschriften als geeignetes Referenzsystem angesehen haben, um zu prüfen, ob ein selektiver Vorteil gewährt worden ist.

2019 stellte die Europäische Kommission fest1, dass das Vereinigte Königreich bestimmten multinationalen Konzernen von 2013 bis 2018 rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen gewährt habe, indem es ihnen selektive Steuervorteile durch Befreiungen von der „CFC-Abgabe“, d. h. der von Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich auf die Gewinne ihrer CFC geschuldeten Steuer, eingeräumt habe. Sie war insbesondere der Auffassung, dass die auf CFC anwendbaren Vorschriften das für die Prüfung des Vorliegens eines selektiven Vorteils maßgebliche Referenzsystem bildeten und dass die Befreiungen von der CFC-Abgabe eine Ausnahme von diesem System darstellten.

Das Vereinigte Königreich und das Unternehmen ITV fochten diesen Beschluss der Kommission vor dem Gericht der Europäischen Union an. 2022 erließ das Gericht ein Urteil, mit dem es diese Klagen abwies2 und das Vorbringen der Kommission bestätigte.

Mit seinem heutigen Urteil hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses den Beschluss der Kommission, bestimmte Vorschriften des Vereinigten Königreichs über die Besteuerung der Gewinne von CFC als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen einzustufen, bestätigt hatte, und erklärt diesen Beschluss für nichtig.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Kommission bei der Bestimmung des Referenzsystems, dem ersten Schritt der Prüfung der Voraussetzung der Selektivität, grundsätzlich der Auslegung zu folgen hat, die der Mitgliedstaat den einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts zugrunde legt, es sei denn, sie kann nachweisen, dass in der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis dieses Mitgliedstaats eine andere Auslegung Vorrang hat. Sofern sich die Kommission in Anbetracht der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Informationen im Hinblick auf eine nationale Beihilferegelung nicht auf eine Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis stützen kann, die ihre eigene Auslegung des nationalen Rechts untermauert, kann diese Auslegung nur dann Vorrang vor der von diesem Mitgliedstaat vertretenen Auslegung haben, wenn die Kommission nachweisen kann, dass die von dem Mitgliedstaat vertretene Auslegung mit dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen unvereinbar ist.

Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs besteht das Referenzsystem im vorliegenden Fall aus dem allgemeinen Körperschaftsteuersystem, das weitgehend auf dem Territorialitätsprinzip beruhe und zu dem in ihrer Gesamtheit auch die auf CFC anwendbaren Vorschriften gehörten. Diese Vorschriften ermöglichten es nämlich, die Gewinne von CFC so zu besteuern, als wenn sie von Unternehmen im Vereinigten Königreich erzielt worden wären, sofern eine hinreichend große Gefahr bestehe, dass diese Gewinne aus Konstruktionen stammten, die zu künstlichen Umleitungen von Gewinnen oder zur Erosion der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage im Vereinigten Königreich führten. Nach der vom Gericht bestätigten Prüfung der Kommission lassen sich die auf CFC anwendbaren Vorschriften dagegen vom allgemeinen britischen Körperschaftsteuersystem trennen, sodass diese das maßgebliche Referenzsystem bildeten. Der Gerichtshof prüft, ob die vom Vereinigten Königreich vertretene Auslegung mit dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen vereinbar ist und gelangt zu dem Ergebnis, dass dies der Fall ist.

Daher entscheidet der Gerichtshof, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es die Feststellung der Kommission in dem streitigen Beschluss bestätigt hat, dass das Referenzsystem zur Prüfung der Selektivität der in Rede stehenden Steuerbefreiungen ausschließlich durch die auf CFC anwendbaren Vorschriften gebildet werde. Dieser Fehler bei der Bestimmung des Referenzsystems beeinträchtigt notwendigerweise die gesamte Prüfung der Voraussetzung der Selektivität. Folglich genügt die Feststellung dieses Fehlers, um das Urteil des Gerichts insgesamt aufzuheben und den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären.

Fußnote

1 Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierung für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC). Vgl. auch die am gleichen Tag veröffentlichte Pressemitteilung IP/19/1948 der Kommission.
2 Urteil vom 8. Juni 2022, Vereinigtes Königreich und ITV/Kommission, T-363/19 und T-456/19

Quelle: EuGH

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Kostenfreier ÖPNV auch für Hilfe zur Pflege beziehende schwer- und erheblich gehbehinderte Heimbewohner

Hilfe zur Pflege beziehende Heimbewohner, die infolge ihrer Schwerbehinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im ÖPNV. Dies entschied das BSG (Az. B 9 SB 2/23 R).

Bundessozialgericht, Pressemitteilung vom 19.09.2024 zum Urteil B 9 SB 2/23 R vom 19.09.2024

Hilfe zur Pflege beziehende Heimbewohner, die infolge ihrer Schwerbehinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im ÖPNV. Dies hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 19. September 2024 entschieden.

Die in einem Pflegeheim wohnende Klägerin erfüllte wegen ihrer Schwerbehinderung und der Zuerkennung des Merkzeichens G die Grundvoraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV. Durch eigenes Einkommen verfügte sie zwar über hinreichende Mittel, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Heimkosten zahlte jedoch nach Anrechnung des noch verbleibenden aber unzureichenden Einkommens der Sozialhilfeträger. Die Klägerin verwendete die ihr noch verfügbaren Eigenmittel zur Beschaffung der ein Jahr gültigen Wertmarke in Höhe von 91 Euro, die ihr nunmehr von dem Beklagten zu erstatten sind.

Zwar erfasst der Befreiungstatbestand des § 228 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX seinem Wortlaut nach unter anderem nur Bezieher von den Lebensunterhalt sichernden laufenden Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Trotzdem genügt als Anspruchsvoraussetzung über den Wortlaut hinaus auch der Erhalt von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, jedenfalls soweit Anspruch auf Hilfe zur Pflege in einem Alten- und Pflegeheim besteht. Dies folgt aus einer analogen Anwendung der Norm auf hilfebedürftige Heimbewohner, die durch den Bezug von Hilfe zur Pflege dem Existenzsicherungssystem der Sozialhilfe zugehörig sind. Durch den Systemwechsel vom Bundessozialhilfegesetz zum SGB XII im Jahr 2005 ist insoweit eine planwidrige Regelungslücke im SGB IX entstanden, indem die lediglich Hilfe zur Pflege beziehenden Heimbewohner aus dem Befreiungstatbestand herausgefallen sind, ohne dass ersichtlich ist, dass diese Rechtsfolge vom Gesetzgeber beabsichtigt war. Ein sachlicher Grund für den Ausschluss dieser hilfebedürftigen Heimbewohner erschließt sich nicht.

Hinweise zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

§ 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle (in der hier maßgeblichen vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, Bundesgesetzblatt I Seite 3234)

(1) 1Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Absatz 5 im Nahverkehr im Sinne des § 230 Absatz 1 unentgeltlich befördert; (…) 2Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist.

(2) 1Die Wertmarke wird gegen Entrichtung eines Betrages (…) ausgegeben.
(…)
(4) Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Absatz 2 in seiner jeweiligen Höhe zu entrichten ist, an schwerbehinderte Menschen ausgegeben,
(…)

2. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches, dem Achten Buch oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder
(…)

Quelle: Bundessozialgericht

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Erzeugerpreise im August 2024: -0,8 % gegenüber August 2023

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im August 2024 um 0,8 % niedriger als im August 2023. Im Juli 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat ebenfalls -0,8 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im August 2024 gegenüber dem Vormonat Juli 2024 um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.09.2024

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), August 2024
-0,8 % zum Vorjahresmonat
+0,2 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im August 2024 um 0,8 % niedriger als im August 2023. Im Juli 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat ebenfalls -0,8 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im August 2024 gegenüber dem Vormonat Juli 2024 um 0,2 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren auch im August 2024 die Preisrückgänge bei Energie, während Investitions-, Konsum- und Vorleistungsgüter teurer waren.

Starke Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung und bei Strom

Energie war im August 2024 um 4,6 % billiger als im August 2023. Gegenüber Juli 2024 stiegen die Energiepreise um 0,8 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge für Erdgas und Strom. Die Gaspreise fielen über alle Abnehmergruppen betrachtet gegenüber August 2023 um 10,1 %, gegenüber Juli 2024 stiegen sie um 2,0 %. Strom kostete im August 2024 über alle Abnehmergruppen hinweg 9,2 % weniger als im August 2023 aber 1,9 % mehr als im Juli 2024.

Mineralölerzeugnisse waren 4,7 % billiger als im August 2023. Gegenüber Juli 2024 fielen diese Preise um 2,5 %. Leichtes Heizöl war 11,5 % billiger als im August 2023 (-4,0 % gegenüber Juli 2024). Kraftstoffe kosteten 8,3 % weniger als ein Jahr zuvor (-3,2 % gegenüber Juli 2024).

Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im August 2024 um 1,2 % und blieben gegenüber Juli 2024 unverändert.

Leichter Preisanstieg bei Vorleistungsgütern

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im August 2024 um 0,7 % höher als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat fielen sie um 0,3 %. Innerhalb der einzelnen Produktgruppen verlief die Preisentwicklung uneinheitlich.

Preissteigerungen gegenüber August 2023 gab es unter anderem bei Elektrischen Transformatoren (+5,4 %), Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin (+4,9 %), Gipserzeugnissen für den Bau (+4,6 %) sowie bei Kabeln und elektrischem Installationsmaterial (+1,4 %).

Holz sowie Holz- und Korkwaren kosteten 1,5 % weniger als im August 2023. Spanplatten verbilligten sich gegenüber dem Vorjahresmonat um 10,0 %, Faserplatten um 4,8 %. Laubschnittholz war 5,8 % billiger, Nadelschnittholz dagegen 8,2 % teurer als im August 2023.

Metalle waren im August 2024 um 2,0 % billiger als ein Jahr zuvor. Die Preise für Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen lagen mit -8,1 % deutlich unter denen des Vorjahresmonats. Die Preise für Stabstahl sanken im Vorjahresvergleich um 5,6 %. Kupfer und Halbzeug daraus war dagegen 6,1 % teurer als im August 2023 (-4,9 % gegenüber Juli 2024).

Chemische Grundstoffe verbilligten sich insgesamt um 1,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Futtermittel für Nutztiere waren 7,2 % und Glas und Glaswaren 5,0 % günstiger als im Vorjahresmonat.

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im August 2024 um 2,0 % höher als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber Juli 2024). Maschinen kosteten 2,1 % mehr als im August 2023. Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,4 % gegenüber August 2023.

Verbrauchsgüter waren im August 2024 um 1,0 % teurer als im August 2023 (+0,1 % gegenüber Juli 2024). Nahrungsmittel kosteten 0,7 % mehr als im August 2023. Deutlich teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren Butter mit +41,7 % (+4,2 % gegenüber Juli 2024) und Süßwaren mit +22,0 %. Obst- und Gemüseerzeugnisse kosteten 5,2 % mehr als im August 2023. Billiger als im Vorjahresmonat war im August 2024 dagegen insbesondere Schweinefleisch (-11,6 %).

Gebrauchsgüter waren im August 2024 um 0,9 % teurer als ein Jahr zuvor (+0,2 % gegenüber Juli 2024).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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