Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz angenommen

Der Rechtsausschuss im Bundestag hat am 25.09.2024 den von der Bundesregierung vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien“ beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.09.2024

Der Rechtsausschuss im Bundestag hat am 25.09.2024 den von der Bundesregierung vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien“ („Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz“, 20/11308) beschlossen. Für die Vorlage stimmten die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die CDU/CSU-Fraktion, die AfD-Fraktion und die Gruppe Die Linke enthielten sich. Zuvor hatte der Ausschuss einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen angenommen. Die abschließende Beratung des Entwurfs steht am Donnerstag, 26. September, auf der Tagesordnung des Bundestages. Ziel des Entwurfs ist, Kommunen die Möglichkeit zu geben, bei der Zwangsversteigerung sogenannter Problem- beziehungsweise Schrottimmobilien die Bestellung eines Verwalters zu verlangen. Damit soll die missbräuchliche Ersteigerung solcher Immobilien verhindert werden. Gemeint sind damit Fälle, in denen ein hohes Gebot abgegeben wird, das aber nie bedient wird. Bis zur erneuten Versteigerung der Immobilie kann der vermeintlich Meistbietende aber etwa Mieteinnahmen aus der Immobilie erhalten.

Die von den Koalitionsfraktionen eingebrachte Änderung differenziert die Voraussetzungen näher aus, unter denen eine Kommune auf einen Verwalter bestehen kann. Hatte der ursprüngliche Entwurf noch vorgesehen, dass die Kommune bestätigen müsse, dass die zu zwangsversteigernde Immobilie „bauliche Missstände oder Mängel aufweist und dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht“, soll es künftig ausreichen, wenn die betroffene Immobilie „eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt“ oder „bauliche Missstände oder Mängel aufweist“. Wie bisher kann die Verwaltung auch beantragt werden, wenn die Immobilie „den geltenden Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht entspricht“ oder „nicht angemessen genutzt wird“. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktion enthält zudem eine sachfremde Änderung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch. Sie betrifft unter anderem die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2025 sowie die Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2025.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 624/2024

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IAASB: International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 genehmigt

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 20. September 2024 den International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 genehmigt. Darüber berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 25.09.2024

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 20. September 2024 den International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 genehmigt.

ISSA 5000 ist der zurzeit umfassendste Standard für Nachhaltigkeitsprüfungen. Er soll auf sämtliche geeigneten Nachhaltigkeitsinformationen anwendbar sein, unabhängig von dem zugrundeliegenden Rahmenwerk. ISSA 5000 gilt für Aufträge sowohl zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit als auch einer hinreichenden Sicherheit.

Der endgültige Wortlaut des Standards soll im Laufe dieses Monats vorliegen. Die formelle Veröffentlichung wird für Dezember 2024 erwartet, nachdem das Public Interest Oversight Board (PIOB) zugestimmt hat. Im Januar 2025 will das IAASB eine Reihe von Anleitungen und Anwendungsmaterialien veröffentlichen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Verbraucherrechte: Rat der EU legt Standpunkt zu Maßnahmen zur Erleichterung der Streitbeilegung fest

Der Rat der EU hat am 25.09.2024 sein Verhandlungsmandat für ein Maßnahmenpaket angenommen, mit dem der Rahmen für die alternative Streitbeilegung (AS) an die Herausforderungen der digitalen Welt angepasst werden soll.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 25.09.2024

Der Rat der EU hat heute sein Verhandlungsmandat für ein Maßnahmenpaket angenommen, mit dem der Rahmen für die alternative Streitbeilegung (AS) an die Herausforderungen der digitalen Welt angepasst werden soll. Viele Verbraucher sehen bei Unstimmigkeiten mit einem Unternehmen von einem Rechtsstreit ab. Gründe dafür sind etwa der geringe Streitwert, die langwierigen Verfahren oder das mangelnde Vertrauen in eine zufriedenstellende Lösung. AS-Mechanismen bieten Verbrauchern die Möglichkeit, ihre Streitigkeiten mit Unternehmen beizulegen, ohne vor Gericht zu ziehen.

Der Standpunkt des Rates betrifft die Überarbeitung der AS-Richtlinie sowie die Verordnung über die Einstellung der Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS). Ziel diese Gesetzgebungsvorschläge ist es, die Bandbreite der Fälle zu erweitern, die außergerichtlich geregelt werden können, und die AS-Mechanismen leichter, schneller und attraktiver sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen zu gestalten.

Mit dem heute angenommenen Verhandlungsmandat wird der Anwendungsbereich der Richtlinie auf vertragliche Streitigkeiten und auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beschränkt. Es werden mehrere Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen der Aufwand für alle Akteure verringert und die Kommission ermächtigt werden soll, die bestehende OS-Plattform durch ein neues digitales Instrument zu ersetzen.

Streitbeilegungsinstrumente für das digitale Zeitalter

Mit dem Kommissionvorschlag wird der Anwendungsbereich der Richtlinie auf alle Dimensionen der EU-Verbraucherschutzvorschriften und alle Arten von Unternehmen, einschließlich Händler aus Drittländern, ausgeweitet. Die überarbeitete Richtlinie soll alle Arten unlauterer Praktiken abdecken (z. B. manipulative Schnittstellen und Werbung sowie Geoblocking-Mechanismen), die von der derzeitigen Richtlinie nicht erfasst werden.

Mit dem Kommissionsvorschlag wird die Freiheit von Unternehmen geschützt, auf AS-Verfahren zurückzugreifen oder vor Gericht zu ziehen. Falls jedoch ein Verbraucher eine alternative Streitbeilegung beantragt, muss das betreffende Unternehmen innerhalb von 20 Arbeitstagen auf die Anfrage einer AS-Stelle antworten. Damit sollen Unternehmen dazu bewegt werden, sich an AS-Verfahren zu beteiligen. Im Kommissionsvorschlag sind mehrere Maßnahmen insbesondere zugunsten der schutzbedürftigsten Verbraucher vorgesehen, darunter Hilfe bei der Einleitung eines AS-Verfahrens, Übersetzungen und Beratung während des gesamten Verfahrens.

Mandat des Rates

Anwendungsbereich der Richtlinie

Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung beschränkt der Rat in seinem Standpunkt den Anwendungsbereich der AS-Richtlinie auf Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag ergeben, anstatt – wie von der Kommission vorgeschlagen – auch außervertragliche Streitigkeiten einzubeziehen. Im Mandat wird jedoch klargestellt, dass die vertraglichen Verpflichtungen die Phasen vor dem Abschluss eines Vertrags (z. B. Werbung, Informationsbereitstellung) und nach Vertragsende (z. B. Nutzung digitaler Inhalte) mit einschließen.

Weniger Aufwand für AS-Stellen

Was den geografischen Geltungsbereich betrifft, so ermöglicht es der Standpunkt des Rates den Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften über die Anwendung von AS-Verfahren auf Streitigkeiten mit Händlern aus Drittländern zu entscheiden. Damit sollen die Wirksamkeit und das Funktionieren des Systems in der Praxis erhalten und ein unverhältnismäßiger administrativer und finanzieller Aufwand für die AS-Stellen vermieden werden.

In dem Verhandlungsmandat wird klargestellt, dass die AS sowohl in digitaler als auch in nicht digitaler Form zugänglich ist, damit ein hohes Maß an Verbraucherschutz erhalten wird. Darüber hinaus wird präzisiert, dass Unternehmen die Verbraucher vorab informieren müssen, wenn automatisierte Systeme ohne hohes Risiko (d. h. Bots oder künstliche Intelligenz) in AS-Entscheidungsprozessen eingesetzt werden, wie dies bei Hochrisikosystemen im Rahmen der Verordnung über künstliche Intelligenz der Fall ist.

Den Mitgliedstaaten wird gemäß dem Standpunkt des Rates Flexibilität eingeräumt, um die Bedingungen für die Bündelung von Fällen auf nationaler Ebene festzulegen. Damit kann die Richtlinie an die verschiedenen nationalen Systeme für die Bearbeitung von Beschwerden angepasst werden.

Mit dem Mandat des Rates wird die Frist, in der die Händler auf eine Anfrage einer AS-Stelle antworten müssen, im Falle komplexer Streitigkeiten oder außergewöhnlicher Umstände von 20 auf 40 Arbeitstage verlängert. Der Verbraucher muss über die Verlängerung informiert werden.

Falls der Händler nicht innerhalb dieser Frist antwortet, kann die AS-Stelle davon ausgehen, dass er die Beteiligung an einem AS-Verfahren ablehnt. Händler müssen nicht antworten, wenn ihre Beteiligung verpflichtend ist, wenn AS-Ergebnisse ohne ihre Zustimmung zur Beteiligung erzielt werden können, oder wenn sie sich bereits vertraglich zur AS verpflichtet haben.

Meldepflichten

Mit dem Standpunkt des Rates wird die Frist für die Vorlage des vierjährlichen Berichts über die Entwicklung und Arbeitsweise von AS-Stellen vom 9. Juli 2024 auf den 1. November 2024 verschoben. Damit erhalten AS-Stellen mehr Zeit, um ihre Berichte den zuständigen Behörden zu übermitteln.

OS-Plattform

Die Kommission hat vorgeschlagen, die OS-Plattform einzustellen und sie durch ein digitales interaktives Instrument zu ersetzen, um Kontinuität zu gewährleisten. Mit dem Mandat des Rates wird der Kommission eine Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten der überarbeiteten AS-Richtlinie für die Entwicklung dieses Instruments gesetzt. Außerdem muss die Kommission dieses Instrument fördern und für seine technische Wartung sorgen. Schließlich hat die Kommission ein Netzwerk von AS-Kontaktstellen einzurichten.

Umsetzungsfrist

Das Verhandlungsmandat räumt den Mitgliedstaaten ein zusätzliches Jahr ein, um alle erforderlichen nationalen Gesetzgebungsverfahren durchzuführen. Dieses zusätzliche Jahr wird auch anderen Akteuren dabei helfen, sich an die neuen Anforderungen anzupassen.

Nächste Schritte

Mit dem am 25.09.2024 vereinbarten Verhandlungsmandat wird der Standpunkt des Rates formalisiert und dem Ratsvorsitz ein Mandat für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament erteilt.

Quelle: Rat der EU

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Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen mit dem Ziel der Gewährung von Mutterschutz nach einer Fehlgeburt mangels Fristwahrung erfolglos

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche erlitten haben, nicht zur Entscheidung angenommen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde verfolgen sie das Ziel, wie Entbindende behandelt zu werden, die unter die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) fallen (Az. 1 BvR 2106/22).

BVerfG, Pressemitteilung vom 25.09.2024 zum Beschluss 1 BvR 2106/22 vom 21.08.2024

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Frauen, die eine Fehlgeburt nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche erlitten haben, nicht zur Entscheidung angenommen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde verfolgen sie das Ziel, wie Entbindende behandelt zu werden, die unter die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) fallen.

In § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 MuSchG sind unter anderem Schutzfristen geregelt, in denen Frauen nach einer „Entbindung“ nicht beschäftigt werden dürfen. Während dieser Schutzfristen haben Frauen, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, gegen die Krankenkassen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und gegebenenfalls gegen den Arbeitgeber auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Zur Auslegung des Begriffs der „Entbindung“ nahm die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in einem anderen Kontext bisher auf Regelungen der Personenstandsverordnung Bezug. In den Fällen, in denen im personenstandsrechtlichen Sinne eine Fehlgeburt vorlag, wurde eine „Entbindung“ abgelehnt. Eine „Entbindung“ war danach nur gegeben, wenn ein Kind lebend oder tot nach der 24. Schwangerschaftswoche beziehungsweise mit einem Gewicht von mehr als 500 Gramm geboren wurde.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde und im Übrigen den Grundsatz der Subsidiarität nicht wahrt. Die Beschwerdeführerinnen hätten ihre Ansprüche vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde vor den Sozial- beziehungsweise Arbeitsgerichten verfolgen können.

Sachverhalt

Die vier Beschwerdeführerinnen sind angestellte beziehungsweise verbeamtete Frauen, deren Schwangerschaften jeweils nach der 12., aber vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt endete. Sie ließen sich daraufhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen und arbeiteten nicht. Die Beschwerdeführerinnen rügen, dass die mutterschutzrechtlichen Schutzfristenregelungen mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, weil Frauen, die zwischen der 12. und der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt mit einem weniger als 500 Gramm schweren Kind erlitten haben, von den angegriffenen Schutzfristenregelungen ausgenommen seien.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Norm richtet, kann nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Diese Frist war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde abgelaufen.

Die Verfassungsbeschwerde genügt auch dem Grundsatz der Subsidiarität nicht. Vor Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Die Beschwerdeführerinnen hätten, jedenfalls soweit sie Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sind, gegen die Krankenkassen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld beziehungsweise gegen ihre Arbeitgeber einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geltend machen können. Beide Ansprüche hätten sie vor den Fachgerichten verfolgen können. Des Weiteren hätten sie eine Klage auf Feststellung eines Beschäftigungsverbots erheben können.

Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes war den Beschwerdeführerinnen nicht unzumutbar. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld knüpft bei den Anspruchsvoraussetzungen an die gesetzlichen Schutzfristen des § 3 MuSchG und damit an die „Entbindung“ an. Der Begriff der „Entbindung“ wurde durch den Gesetzgeber weder im Mutterschutzrecht noch in den zugehörigen sozialrechtlichen Bestimmungen konkretisiert. In der Rechtsprechung wurde bisher zur Auslegung des Begriffs der „Entbindung“ in einem anderen Kontext auf die Regelungen der Personenstandsverordnung zurückgegriffen. Diese Auslegung erachtete der Gesetzgeber bei Einführung des gesetzlichen Kündigungsverbots für Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben, im Zuge der Reform des Mutterschutzgesetzes im Jahr 2017 aus medizinischer Sicht und nach der Intention des Mutterschutzgesetzes für nicht sachgerecht. Dass die Gerichte gleichwohl an der bisherigen Auslegung des Begriffs „Entbindung“ in Bezug auf die beanstandeten Regelungen festhalten würden, ist nicht offensichtlich. Dies ist mit Blick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der Personenstandsverordnung und der mutterschutzrechtlichen Fristenbestimmungen auch unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 4 GG im Falle einer Fehlgeburt nicht zwingend. Bei der Auslegung sind zudem medizinische Wertungen zu beachten, die vorrangig im fachgerichtlichen Verfahren zu gewinnen sind.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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EuG zur Stromübertragung

Das EuG entschied zur Stromübertragung und nahm Klarstellungen zum Anwendungsbereich der obligatorischen regionalen Koordination bei der Betriebssicherheit der Stromübertragungsnetze vor (Rs. T-483/21).

EuG, Pressemitteilung vom 25.09.2024 zum Urteil T-483/21 vom 25.09.2024

Stromübertragung: Das Gericht nimmt Klarstellungen zum Anwendungsbereich der obligatorischen regionalen Koordination bei der Betriebssicherheit der Stromübertragungsnetze vor.

Die auf diesem Gebiet ergangene Entscheidung der ACER greift nicht in die Zuständigkeiten der Netzbetreiber ein.

Um das reibungslose Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts und insbesondere die Betriebssicherheit der regionalen Stromübertragungsnetze zu gewährleisten, hat der europäische Gesetzgeber einen rechtlichen Rahmen geschaffen1. Eine der Maßnahmen zur Sicherheitskoordination besteht in der Ausarbeitung einer ROSC-Methode 2. Anhand dieser wird u. a. ermittelt, welche Risiken mit dem Betrieb der Netze verbunden sind, und das Verfahren zur Koordination, Validierung und Durchführung der Entlastungsmaßnahmen mit grenzübergreifenden Auswirkungen geregelt, die ergriffen werden, um die Sicherheit der Netze zu gewährleisten.

Der Vorschlag für die ROSC-Methode wird von all jenen Stellen (im Folgenden: ÜNB 3), die für den Betrieb, die Wartung und die Entwicklung des Stromnetzes der jeweiligen Region4 zuständig sind, gemeinsam unterbreitet. Außerdem ist eine Genehmigung seitens der nationalen Regulierungsbehörden (im Folgenden: NRB) erforderlich. Können diese innerhalb der dafür gesetzten Frist keine Einigung erzielen, befindet die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden: ACER) über einen solchen Vorschlag. Gleiches gilt, wenn die NRB dies gemeinsam beantragen.

Nach längeren Konsultationen und Diskussionen erließ die ACER am 4. Dezember 2020, da die betreffenden ÜNB und NRB keine Einigung erzielt hatten, eine Entscheidung, die die ROSC-Methode für die Core-Region enthielt. Zu dieser Region gehören Belgien, die Tschechische Republik, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei. Die Polskie sieci elektroenergetyczne S.A. – die NRB, die in Polen für das Stromnetz verantwortlich ist – hat die Aufhebung dieser Entscheidung beantragt.

Nachdem sie mit ihrem Antrag beim Beschwerdeausschuss der ACER keinen Erfolg hatte, rief diese NRB das Gericht der Europäischen Union an. Die Entscheidung der ACER, in die ROSC-Methode sämtliche Entlastungsmaßnahmen einzubeziehen, die zumindest bisweilen in der Lage seien, einen Engpass auf allen Netzelementen, mit Ausnahme der davon ausgenommenen, mit einer Spannungsebene von 220 Kilovolt (kV) oder mehr zu mindern, greife zu weit. Bei einem solchen Anwendungsbereich sei die Klägerin daran gehindert, selbstständig auf dem Gebiet der Betriebssicherheit ihre Befugnis wahrzunehmen, weil diese Entlastungsmaßnahmen von regionalen Koordinierungszentren abgestimmt würden.

Das Gericht weist diese Klage vollumfänglich ab.

Im Anbetracht der eigenen Entscheidungsbefugnisse der ACER, wie sie im Unionsrecht vorgesehen sind, war die ACER nach Auffassung des Gerichts dafür zuständig, den ihr unterbreiteten Vorschlag der ÜNB abzuändern. Sonst könnte die ACER ihre durch Verordnung geregelten Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen.

Dem Gericht zufolge wird mit der beanstandeten Methode auch der geltende rechtliche Rahmen gewahrt. In der Core-Region, die über einen stark vermaschten Stromverbundnetz verfügt, konnte die ACER davon ausgehen, dass sämtliche Entlastungsmaßnahmen auf Netzelementen mit einer Spannungsebene von 220 kV oder mehr grenzüberschreitende Auswirkung im Sinne der regionalen Koordination haben.

Des Weiteren nimmt die beanstandete Methode den ÜNB nicht deren Befähigung, die Stromflüsse zu verwalten und auf ihren Netzen die Betriebssicherheit sicherzustellen5, da es die Methode den ÜNB ermöglicht, die Sicherheit ihrer Netze selbstständig zu gewährleisten.

Schließlich werden die ÜNB durch die beanstandete Methode weder daran gehindert, das zentralisierte Gebotsmodell anzuwenden, noch daran, sicherzustellen, dass Spannungsgrenzen beachtet werden. Was indessen ihre Investitionen in Phasenschieber-Transformatoren anbelangt, so erinnert das Gericht daran, dass der Grundsatz der Energiesolidarität6, selbst wenn die regionale Koordination gewisse Kosten nach sich ziehen kann, nicht bedeutet, dass sich die Politik der Union im Energiebereich keinesfalls negativ auf die besonderen Interessen eines Mitgliedstaats in diesem Bereich auswirken dürfe.

Fußnoten

1 So etwa die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt und die Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb.
2 Gemeinsame Methode zur regionalen Koordination der Betriebssicherheit.
3 Stromübertragungsnetzbetreiber.
4 Unter Kapazitätsberechnungsregion versteht man dabei innerhalb des Elektrizitätsbinnenmarkts der Europäischen Union dasjenige geografische Gebiet, in dem eine koordinierte Berechnung der Kapazität vorgenommen wird.
5 Nach Art. 35 der Verordnung 2019/943 und Art. 40 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt.
6 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juli 2021, Deutschland/Polen, C-848/19 P, ausgeführt hat (vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 129/21).

4 von 10 Unternehmen arbeiten überwiegend papierlos

15 Prozent der Unternehmen arbeiten lt. Bitkom inzwischen komplett papierlos. Das sind fast doppelt so viele wie noch vor zwei Jahren (8 Prozent).

Bitkom, Pressemitteilung vom 24.09.2024

  • 15 Prozent der Unternehmen verzichten komplett auf Papier – vor zwei Jahren waren es erst 8 Prozent
  • Engpässe bei Finanzen und Fachkräften bremsen Digitalisierung der Unternehmen
  • KI in allen Unternehmensbereichen im Einsatz oder geplant

E-Mails statt Briefe, Screensharing statt Ausdrucke, Cloud-Ablagen statt Aktenschränke – immer mehr Unternehmen in Deutschland verzichten auf Papier. 15 Prozent der Unternehmen arbeiten inzwischen komplett papierlos. Das sind fast doppelt so viele wie noch vor zwei Jahren (8 Prozent). Weitere 24 Prozent arbeiten derzeit nur noch zu etwa einem Viertel papierbasiert, vor zwei Jahren waren es noch 34 Prozent. 38 Prozent der deutschen Unternehmen bearbeiten noch etwa die Hälfte ihrer Büro- und Verwaltungsprozesse auf Papier. 2022 waren es 33 Prozent. Bei 14 Prozent laufen hingegen noch etwa drei Viertel der Prozesse papierbasiert ab (2022: 18 Prozent), bei 6 Prozent sogar nahezu alle (2022: 4 Prozent). Das sind Ergebnisse einer Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, für die mehr als 1.100 Unternehmen ab 20 Beschäftigen in Deutschland repräsentativ befragt wurden.

Weniger Papier bedeutet auch weniger Aktenordner – die Hälfte (50 Prozent) der Unternehmen hat die Anzahl ihrer Aktenschränke in den vergangenen 5 Jahren reduziert. „Papierlose Prozesse sparen nicht nur Ressourcen, sie sind auch Voraussetzung für gut funktionierendes mobiles, ortsunabhängiges Arbeiten“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Inzwischen stehen 96 Prozent der Unternehmen der Digitalisierung ihrer Geschäftsprozesse grundsätzlich offen gegenüber, vor zwei Jahren waren es erst 89 Prozent.

Mehr digitale Kommunikation – weniger Fax und Briefpost

88 Prozent der Unternehmen gaben in der Untersuchung an, Briefpost durch digitale Kommunikation ersetzen zu wollen. Während 2022 noch knapp die Hälfte der Unternehmen (48 Prozent) häufig oder sehr häufig Briefe verschickte, sind es inzwischen nur noch 40 Prozent. Es werden auch weniger Faxe verschickt: Häufig oder sehr häufig faxen noch 30 Prozent (2022: 40 Prozent). „Jedes zehnte Unternehmen hat sich in den letzten beiden Jahren weitgehend vom Fax verabschiedet“, betont Rohleder.

Das Smartphone hat sich in den Unternehmen mittlerweile als Standardgerät etabliert. 90 Prozent nutzen es häufig oder sehr häufig für die geschäftliche Kommunikation, 2022 waren es 83 Prozent. Zuwächse verzeichnen zudem Messenger-Dienste (61 Prozent, 2022: 51 Prozent). Auch Textchats, zum Beispiel über Kollaborationstools (46 Prozent, 2022: 40 Prozent) oder soziale Netzwerke (39 Prozent, 2022: 36 Prozent) legen leicht zu. Videokonferenzen werden hingegen seltener abgehalten. Noch 65 Prozent nutzen häufig oder sehr häufig Videokonferenzen, 2022 waren es 72 Prozent. „Nach dem Hoch der Online-Meetings während der Corona-Pandemie setzen einige Unternehmen wieder vermehrt auf persönliche Treffen im Büro. Grundsätzlich ist die Videokonferenz aber gekommen, um zu bleiben – sei es, um dem Wunsch nach Home-Office zu entsprechen, als kostengünstige Alternative zu Dienstreisen oder als Upgrade von traditionellen Telefonkonferenzen“, so Rohleder.

CRM, ERP, ECM: Kaum noch ein Unternehmen ohne Digital-Office-Lösungen

An die Stelle von papierbasierten Prozessen treten digitale Tools, ohne die heute kein Unternehmen mehr auskommt: 100 Prozent der deutschen Unternehmen setzen mindestens eine Digital-Office-Lösung ein, um zum Beispiel auf Dokumente zuzugreifen oder Kundendaten zu verwalten. Vor zwei Jahren waren es 98 Prozent. So nutzen inzwischen 84 Prozent der Unternehmen mindestens eine Anwendung für Enterprise Content Management (ECM), was unter anderem eine digitale Verwaltung geschäftlicher Dokumente ermöglicht (2022: 76 Prozent). Einen deutlichen Zuwachs gab es bei digitalen Lösungen für das Customer-Relationship-Management (CRM): 9 von 10 Unternehmen (91 Prozent) nutzen eine CRM-Anwendung zur digitalen Verwaltung von Kundendaten (2022: 77 Prozent). Fast alle (98 Prozent) setzen zudem Enterprise Ressource Planning (ERP) ein, also Anwendungen für das Management von Ressourcen wie Materialien, Finanzen oder auch Personal (2022: 95 Prozent). Rohleder: „Digitalisierung ist eine Chance, die bisherigen Prozesse sehr grundsätzlich zu überprüfen. Wer analoge Prozesse digitalisiert, sollte den bisherigen Prozess immer in Frage stellen.“

In vielen Unternehmen wird auch die Automatisierung vorangetrieben: So gibt es zum Beispiel in 35 Prozent der Unternehmen Chatbots zur automatischen Beantwortung von Anfragen, vor zwei Jahren waren es erst 25 Prozent. Auch das Workflowmanagement zur Automatisierung von Freigaben und anderen Verwaltungsprozessen verzeichnet mit 30 Prozent Zuwachs (2022: 20 Prozent). Dabei hat sich der KI-Einsatz bei einzelnen Aufgaben innerhalb der Prozessautomatisierung von 3 Prozent in 2022 auf 16 Prozent verfünffacht.

Einsatz künstlicher Intelligenz zur Prozessverbesserung in allen Bereichen geplant

Künstliche Intelligenz wird bei der Verbesserung von Geschäfts- und Verwaltungsprozessen eine immer größere Rolle spielen – und das über alle Unternehmensbereiche hinweg. Ganz vorne steht hierbei die Logistik: Hier nutzen oder planen bereits 30 Prozent der Unternehmen den KI-Einsatz. Im Kundenservice und Vertrieb sind es 27 Prozent, jeweils 25 Prozent in den Bereichen Produktion und Projektentwicklung sowie Buchhaltung, Finanzen und Controlling. Aber auch in der Personalabteilung, beim Marketing oder Einkauf wird KI schon eingesetzt oder der Einsatz geplant. Rohleder: „In einigen Jahren wird KI aus den Büros nicht mehr wegzudenken sein. KI wird Beschäftigte von Routinearbeiten entlasten – und damit auch den zunehmenden Fachkräftemangel abfedern.“

Die meisten Unternehmen beobachten massive Effekte durch die Digitalisierung ihrer Prozesse: 80 Prozent sehen, dass Geschäftsvorgänge automatisch funktionieren, in 76 Prozent steigt die Transparenz, drei Viertel (75 Prozent) können so Compliance-Vorgaben besser erfüllen. 7 von 10 Unternehmen haben zufriedenere Kundinnen und Kunden (70 Prozent) oder die Performance der internen Prozesse steigt (69 Prozent). Bei der Datensicherheit zeigt sich hingegen ein uneinheitliches Bild: In 48 Prozent der Unternehmen ist die Datensicherheit durch die Digitalisierung gestiegen, in 8 Prozent hat sie hingegen abgenommen.

Investitionsbedarf und Fachkräftemangel bremsen Fortschritt

Trotz aller Fortschritte sehen die Unternehmen Herausforderungen auf dem Weg hin zum durchgängig digitalisierten Büro. Bereits jetzt erschwert der Fachkräftemangel aus Unternehmenssicht die Digitalisierung: Neben einem zu hohen Investitionsbedarf (76 Prozent) nennen 75 Prozent zu wenig qualifiziertes Personal als größte Hürde bei der Digitalisierung ihres Unternehmens. 2022 waren es noch 64 Prozent. 66 Prozent geben an, ihnen fehle die Zeit, sich um die weitere Digitalisierung zu kümmern. Aber auch die Themen Sicherheit und Datenschutz spielen eine Rolle: Für 65 Prozent zählt die Sorge vor einem unberechtigten Zugriff auf Unternehmensdaten zu den größten Hürden. Gleichzeitig beklagen aber auch 63 Prozent zu hohe Datenschutzanforderungen. Rohleder: „Die Digitalisierung ist für viele Unternehmen nicht nur eine technologische, sondern vor allem auch eine finanzielle und eine personelle Herausforderung. Hier ist die Politik gefordert, durch Superabschreibungen auf Digitalinvestitionen und eine Modernisierung unseres Bildungssystems.“

Digital Office Index 2024: Große Unternehmen liegen weiter vorne

Der vom Bitkom alle zwei Jahre erhobene Digital Office Index (DOI) steigt von 59 Punkten im Jahr 2022 auf 62 Punkte in diesem Jahr. Der Coronaschub der Jahre 2020 bis 2022 (54 Punkte) hat offenkundig einen dauerhaften Effekt. Rohleder: „Die Unternehmen arbeiten weiter an ihrer Digitalisierung und kommen dabei Schritt für Schritt voran.“ Der Digital Office Index wird auf Basis von 40 Indikatoren gebildet und zeigt den Stand der Digitalisierung von Büro- und Verwaltungsprozessen auf einer Skala von 0 bis 100 Punkten auf. Dabei stehen 100 Punkte für den höchsten Digitalisierungsgrad, bei dem alle 40 Indikatoren vollständig erfüllt wurden, 0 Punkte für den niedrigsten Digitalisierungsgrad. Große Unternehmen liegen dabei weiter vorne: Sie erreichen im Digital Office Index durchschnittlich 72 Punkte, mittlere Unternehmen stehen bei 67 Punkten, kleine Unternehmen 61 Punkte. Damit gehören laut dem diesjährigen Digital Office Index 40 Prozent der Unternehmen zu den Vorreitern bei der Digitalisierung. 42 Prozent verzeichnen einen durchschnittlichen Digitalisierungsfortschritt und bilden das Mittelfeld, während 18 Prozent als Nachzügler gelten. Die komplette Studie zum diesjährigen Digital Office Index steht hier zum Download bereit: Digital Office Index 2024

Quelle: Bitkom

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Competition Policy Brief: Generative KI und Virtual Worlds

Die EU-Kommission hat im ersten Quartal 2024 zu generativer KI und Virtual Worlds eine Konsultation aus wettbewerbsrechtlicher Sicht durchgeführt. Im Anschluss an die Konsultation hat sie nun einen Competition Policy Brief veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 25.09.2024

Die EU-Kommission hat im ersten Quartal 2024 zu generativer KI und Virtual Worlds eine Konsultation aus wettbewerbsrechtlicher Sicht durchgeführt. Im Anschluss an die Konsultation hat sie nun einen Competition Policy Brief veröffentlicht.

In dem Policy Brief betont die EU-Kommission, dass Generative KI und Virtual Worlds Technologie voraussichtlich einen tiefgreifenden Einfluss auf viele Branchen haben werden. Beide Technologien werden zwar viele positive Veränderungen mit sich bringen, könnten aber auch zu wettbewerbsrechtlichen Problemen führen. Die Probleme könnten im Zusammenhang mit wichtigen Inputs für diese Technologien entstehen, wie z. B. Daten, Recheninfrastruktur, Cloud-Kapazität oder technisches Fachwissen. Andererseits könnten wettbewerbsrechtliche Probleme auch mit dem Einsatz und der Verbreitung dieser Technologien zusammenhängen. Die EU-Kommission unterstreicht, dass sie beide Bereiche im Hinblick auf potenziell wettbewerbswidrige Praktiken im Auge behält und bereit ist, durch Kartellrecht, Fusionskontrolle und den DMA jederzeit einzugreifen.

Quelle: DATEV eG Infomationsbüro Brüssel

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ifo Exporterwartungen gesunken (September 2024)

Die Stimmung in der deutschen Exportindustrie ist im Sinkflug. Die ifo Exporterwartungen gingen im September zurück: auf -6,3 Punkte, von -5,2 Punkten im August.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 25.09.2024

Die Stimmung in der deutschen Exportindustrie ist im Sinkflug. Die ifo Exporterwartungen gingen im September zurück: auf -6,3 Punkte, von -5,2 Punkten im August. „Die Industrie klagt über fehlende Aufträge aus dem Ausland“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Die Exportwirtschaft befindet sich in einer Schwächephase.“

Eine Mehrheit der Unternehmen geht von rückläufigen Aufträgen aus dem Ausland aus. Insbesondere die Metallbranche und die Autoindustrie rechnen mit deutlichen Einbußen. Nur noch wenige Branchen erwarten einen Zuwachs. Dazu gehören die Nahrungs- und Getränkeproduzenten. Und auch die Hersteller von Glaswaren und Keramik erhoffen sich steigende Auslandsumsätze. In der chemischen Industrie gleichen sich die positiven und negativen Antworten aus. Das Exportgeschäft wird hier somit unverändert bleiben.

Quelle: ifo Institut

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EU-Handelsschutz sicherte 2023 eine halbe Million Arbeitsplätze in Europa

Die Zahl der durch Handelsschutz gesicherten Arbeitsplätze in der EU ist drastisch gestiegen: von 365.000 im Jahr 2018 auf fast 500.000 Arbeitsplätze Ende 2023. Der aktuelle Bericht über die handelspolitischen Schutzmaßnahmen der EU 2023 zeigt die große Bedeutung, die diese Schutzmaßnahmen auch für die Sicherung von Arbeitsplätzen in Europa haben.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.09.2024

Die Zahl der durch Handelsschutz gesicherten Arbeitsplätze in der EU ist drastisch gestiegen: von 365.000 im Jahr 2018 auf fast 500.000 Arbeitsplätze Ende 2023. Der aktuelle Bericht über die handelspolitischen Schutzmaßnahmen der EU 2023 zeigt die große Bedeutung, die diese Schutzmaßnahmen auch für die Sicherung von Arbeitsplätzen in Europa haben. Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident und Kommissar für Handel sagte: „Trotz geopolitischer Spannungen und allgemeiner Herausforderungen bleibt die EU einer der offensten Märkte der Welt. Diese Offenheit darf jedoch nicht als selbstverständlich angesehen werden. Wir werden nicht zögern, Maßnahmen zu ergreifen, wenn der auf Regeln basierende Handel unterminiert wird. Die deutliche Zunahme unserer handelspolitischen Schutzmaßnahmen während dieser Amtszeit ist ein Beweis dafür.“

Steigende Zahlen bei den Handelsschutzmaßnahmen

Ende 2023 waren in der EU insgesamt 182 Handelsschutzmaßnahmen in Kraft, darunter 156 Antidumpingmaßnahmen, 25 Antisubventionsmaßnahmen und eine Schutzmaßnahme. Dies entspricht einem Anstieg von fast 40 Prozent gegenüber 2018, als 133 Maßnahmen in Kraft waren. Im Jahr 2023 wurden doppelt so viele neue Untersuchungen eingeleitet wie im Jahr 2022. Diese deutliche Zunahme der Aktivitäten unterstreicht die Entschlossenheit der Kommission, gegen die zunehmenden Fälle von unlauterem Handel entschieden vorzugehen.

Zu den Industriesektoren, die durch die geltenden Maßnahmen geschützt werden, gehören strategische Sektoren wie Windenergie, Solarglas und optische Fasern, die für die grüne und digitale Transformation der EU von entscheidender Bedeutung sind. Auch zahlreiche Sektoren mit einem hohen Anteil an kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), wie z. B. die Keramikindustrie, die besonders anfällig für unfaire Handelspraktiken sind, werden berücksichtigt.

Darüber hinaus unterstreicht der Bericht die Notwendigkeit von Maßnahmen, wie die Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung zu batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen aus China, um grüne Technologiesektoren vor unfairem Handel zu schützen.

Schließlich zeigt der Bericht, dass die Kommission die EU-Industrie weiterhin rigoros gegen unfaire Abwehrmaßnahmen von Drittländern verteidigt und so dazu beiträgt, den Zugang zu Märkten in Drittländern zu sichern.

Hilfe für KMU im Kampf gegen unfairen Handel

KMU (kleine und mittlere Unternehmen) sind besonders anfällig für unlauteren Wettbewerb. 2023 hat die Kommission Maßnahmen zur Unterstützung von KMU bei der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs durch gedumpte und subventionierte Einfuhren priorisiert und intensiviert. Dazu gehören ein Helpdesk, eine spezielle Website, praktische Unterstützung bei Untersuchungen, ausführliche Leitlinien sowie verschiedene Informations- und Schulungsprogramme.

Der Bericht hebt auch jene Branchen des verarbeitenden Gewerbes in der EU mit einem hohen Anteil an KMU hervor, die die handelspolitischen Schutzmaßnahmen der EU erfolgreich nutzen und davon profitieren, etwa die Keramik-, Fahrrad- und Forellenindustrie.

Ordnungsgemäße Durchsetzung entscheidend für Wirksamkeit der EU-Maßnahmen

Die Gewährleistung der Wirksamkeit der Handelsschutzmaßnahmen ist für die Kommission nach wie vor von zentraler Bedeutung, da sie die immer komplexer werdenden Umgehungspraktiken entschlossener angehen will. Dies erfordert eine bessere Überwachung der bestehenden Handelsschutzmaßnahmen sowie ein wirksames Vorgehen gegen die sich ständig weiterentwickelnden Umgehungspraktiken von Drittländern. Dementsprechend zielen mehr als ein Fünftel der derzeit geltenden Handelsmaßnahmen speziell auf die Umgehung durch Wirtschaftsbeteiligte ab.

Allein im Jahr 2023 fanden vier von zwölf neuen Untersuchungen zu mutmaßlichen Umgehungsfällen statt, die zur Ausweitung der Maßnahmen auf die anderen Drittländer führten. Außerdem wurden zwei bestehende Maßnahmen auf weitere Länder ausgeweitet, um gegen Umladepraktiken vorzugehen. Es gab auch eine Untersuchung gegen die Übernahme von Zöllen, bei der es um Hersteller ging, die ihre Preise senken, um die ihnen auferlegten Zölle zu „übernehmen“, was zu einer erheblichen Erhöhung der von der EU eingeführten ursprünglichen Zölle führte.

Quelle: Europäische Kommission

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Kurzarbeitergeld: Arbeitgeberrisiko in der Pandemie

Der Arbeitgeber trägt das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit bei Postversand. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 20 AL 201/22).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 12.09.2024 zum Urteil L 20 AL 201/22 vom 13.05.2024

Der Arbeitgeber trägt das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit bei Postversand.

Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden (Urteil vom 13.05.2024 – L 20 AL 201/22).

Die Klägerin produziert und vertreibt u. a. Geldgewinnspielgeräte. Am 21.04.2020 zeigte sie bei der beklagten Agentur für Arbeit Herford einen Arbeitsausfall und die Reduzierung der regelmäßigen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit auf null für 41 Beschäftigte an. Die Anzeige wurde am 23.04.2020 als Einwurf-Einschreiben zur Post gegeben; sie ging am 02.05.2020 bei der Beklagten ein. Diese erkannte daraufhin die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ab Mai 2020 an. Die Klägerin begehrte hingegen die Anerkennung auch für den Monat April. Das SG Detmold wies ihre Klage ab.

Die hiergegen gerichtete Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Der Arbeitgeber trage das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall. Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III werde Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige bei Agentur für Arbeit eingegangen sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) sei von vornherein nicht möglich, weil es sich nicht um eine gesetzliche Frist handele. Eine auf dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) fußende Nachsichtgewährung scheide aus, denn der Gesetzgeber habe es bewusst dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zugewiesen, den Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit sicherzustellen. Der Arbeitgeber habe die Möglichkeit der elektronischen Anzeige oder der persönlichen Abgabe. Nutze er stattdessen den weniger sicheren Übermittlungsweg per Post und überwache sodann nicht den rechtzeitigen Eingang, so habe er die mit einem unerwartet späten Anzeigezugang erst nach Überschreiten der Monatsgrenze verbundenen negativen Folgen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld selbst zu verantworten. Das gelte im Falle der Klägerin umso mehr, als sich zu Beginn der COVID-19-Pandemie auch die Postdienstleister auf die neue, bisher unbekannte Gefährdungssituation einzustellen gehabt hätten. Daher habe sie mit einer verzögerten Postzustellung rechnen müssen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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