IMK senkt Konjunkturprognose leicht: BIP stagniert 2024, 2025 Wachstum um 0,7 Prozent

Die deutsche Konjunktur kann sich in diesem Jahr nicht aus der Stagnation lösen. Das liegt an einer verhaltenen Nachfrage aus dem Ausland, einer restriktiven und unsteten Fiskalpolitik der Bundesregierung, die sowohl das Konsumentenvertrauen als auch Investitionen bremst, und an einer trotz erster Zinssenkungen nach wie vor zu straffen Geldpolitik der EZB. Die Entwicklung des BIP wird lt. Hans-Böckler-Stiftung 2024 auf der Stelle treten.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 24.09.2024

Die deutsche Konjunktur kann sich in diesem Jahr nicht aus der Stagnation lösen. Das liegt an einer verhaltenen Nachfrage aus dem Ausland, einer restriktiven und unsteten Fiskalpolitik der Bundesregierung, die sowohl das Konsumentenvertrauen als auch Investitionen bremst, und an einer trotz erster Zinssenkungen nach wie vor zu straffen Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB). Die Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) wird 2024 auf der Stelle treten (0,0 Prozent Wachstum im Jahresdurchschnitt). Im nächsten Jahr hellt sich die Situation etwas auf, vor allem, weil positive Impulse durch weiter steigende Nominallöhne und abnehmende Inflation den privaten Konsum wieder in Schwung bringen. Die Wirtschaftsleistung wächst 2025 um 0,7 Prozent im Jahresmittel. Zu diesem Ergebnis kommt das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung in seiner neuen Konjunkturprognose. Die insgesamt schleppende Wirtschaftsentwicklung drückt mittlerweile auf die Arbeitsmarktentwicklung. Die Zahl der Erwerbstätigen nimmt in diesem Jahr zwar um durchschnittlich 0,4 Prozent und 2025 noch um 0,1 Prozent zu. Gleichzeitig steigt allerdings auch die Arbeitslosigkeit weiter leicht: im Jahresmittel 2024 um gut 160.000 Personen und 2025 um weitere gut 60.000 Personen. Die Arbeitslosenquote beträgt 6,0 Prozent und 6,1 Prozent – nach 5,7 Prozent 2023. Die Inflationsrate wird im Jahresdurchschnitt 2024 mit 2,3 Prozent wieder nahe am Inflationsziel der EZB liegen und es mit 2,0 Prozent im Jahresmittel 2025 erreichen.

Gegenüber seiner vorherigen Prognose vom Juni nimmt das IMK die Wachstumserwartung beim BIP für dieses Jahr geringfügig um 0,1 Prozentpunkte und für 2025 um 0,2 Prozentpunkte zurück.

Nach der aktuellen IMK-Prognose wird die deutsche Wirtschaftsleistung damit Ende 2024 auf ähnlichem Niveau liegen wie fünf Jahre zuvor. Die hartnäckige Flaute sei auch Symptom veränderter weltwirtschaftlicher Gegebenheiten, auf die die Wirtschaftspolitik reagieren müsse, analysieren die Forschenden des IMK. „In der Vergangenheit hat sich die deutsche Wirtschaft meist über den Export aus der Wirtschaftsflaute gezogen“, schreiben sie. Dafür stünden die Chancen derzeit allerdings schlecht, was nicht nur an einer nur moderaten weltwirtschaftlichen Dynamik und nach wie vor relativ hohen Energiepreisen liege, sondern auch an der forcierten Industriepolitik der wichtigen Handelspartner China und USA mit dem Ziel, die Produktion im eigenen Land durch massiven Mitteleinsatz zu stärken und auszubauen, sowie an Tendenzen verschiedener Länder, Importe über Zölle zu verteuern.

„In dieser Situation bräuchten wir in Deutschland eine wirtschaftspolitische Zeitenwende mit umfangreichen und kontinuierlichen Investitionen unter anderem in erneuerbare Energien, Netze, Verkehrsinfrastruktur und Bildung.“

Prof. Dr. Sebastian Dullien, wissenschaftliche Direktor des IMK

Das IMK beziffert die notwendigen zusätzlichen Investitionen zusammen mit dem Institut der Deutschen Wirtschaft auf 600 Milliarden Euro in den kommenden zehn Jahren. In der Wachstumsinitiative der Bundesregierung stehe dazu aber wenig Konkretes mit Ausnahme der erhöhten degressiven Abschreibung. „Diese mag die Investitionsbereitschaft einiger Unternehmen erhöhen. Die erforderlichen Investitionen in Höhe von mehreren Hundert Milliarden Euro in den kommenden Jahren werden aber nur erfolgen, wenn der Staat begleitend die Infrastruktur erneuert und dadurch die Planungssicherheit und Absatzperspektiven verbessert“, analysiert das IMK. Andere Maßnahmen der Wachstumsinitiative, die darauf abzielen, das Arbeitsangebot im demografischen Wandel zu stabilisieren, seien teilweise sinnvoll, würden aber kurzfristig kaum nennenswerte Wirkung zeigen. Die ebenfalls geplante steuerliche Begünstigung von Zuschlägen für Mehrarbeit lehnen die Ökonom*innen als „Geldverschwendung“ ab, weil sie vor allem Fehlanreize für teure Mitnahmeeffekte setze.

Zaghaftigkeit präge nicht nur die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung, sondern auch die öffentlich geäußerten Vorstellungen der Opposition, insbesondere mit Blick auf Haushalt und ein Festhalten an der wachstumsschädlichen Schuldenbremse, sagt Wirtschaftsforscher Dullien. Hinzu kämen Unzulänglichkeiten bei der Reform der EU-Fiskalregeln. Diese sollte nach dem Willen der EU-Kommission eigentlich das Investitionspotenzial vergrößern, stattdessen dürften sie nun „die fiskalischen Spielräume für die dringend benötigten öffentlichen Investitionen in der EU unnötig einschränken“, warnen der IMK-Direktor und seine Kolleg*innen. Die Wirtschaftspolitik dürfe nicht aus der Zeit fallen: „Der frühere EZB-Präsident Mario Draghi hat jüngst bei der Vorstellung seines Berichts über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit betont, aktuell bestehe die Wahl zwischen Handeln oder langsamen Qualen. Das gilt für Deutschland in besonderem Maße.“

Kerndaten der Prognose für 2024 und 2025

Arbeitsmarkt

Die schwache konjunkturelle Dynamik bremst die Entwicklung der Erwerbstätigkeit, diese bleibt aber leicht positiv. Die Zahl der Erwerbstätigen legt 2024 jahresdurchschnittlich um 0,4 Prozent und 2025 noch minimal um 0,1 Prozent zu. Gleichzeitig steigt die Arbeitslosigkeit. Bei den Arbeitslosenzahlen prognostiziert das IMK im Jahresdurchschnitt 2024 einen Anstieg um gut 160.000 Personen, sodass im Jahresmittel rund 2,77 Millionen Menschen arbeitslos sein werden. Das entspricht einer Quote von 6,0 Prozent. Für 2025 veranschlagen die Forschenden eine weitere leichte Zunahme der Arbeitslosigkeit um gut 60.000 Personen auf knapp 2,84 Millionen Personen und eine Quote von 6,1 Prozent. Der Anstieg sei mittlerweile rein konjunkturell bedingt und werde nicht mehr durch die Fluchtbewegung aus der Ukraine beeinflusst, analysiert das IMK.

Weltwirtschaft und Außenhandel

Die Weltwirtschaft wächst 2024 und 2025 moderat, unter anderem, weil die Inflation global gesunken ist und verschiedene Notenbanken mit Zinssenkungen begonnen haben. Allerdings ist der Trend weltweit nicht einheitlich: Während das Wirtschaftswachstum in Indien stark bleibt und in Kanada, Japan oder der EU zumindest etwas anzieht, verlangsamt sich die BIP-Entwicklung in den USA, allerdings auf vergleichsweise hohem Niveau: 2024 wächst die US-Wirtschaft um 2,4 und 2025 um 1,5 Prozent im Jahresmittel. Für China prognostiziert das IMK einen BIP-Zuwachs um 4,9 und 4,5 Prozent bei weiterhin schwacher binnenwirtschaftlicher Dynamik. Das Wirtschaftswachstum im Euroraum steigt von durchschnittlich 0,7 Prozent 2024 auf 1,2 Prozent im kommenden Jahr.

Die deutschen Exporte erhalten von wichtigen Handelspartnern nur schwache Impulse, was sich auch erst im kommenden Jahr im Durchschnittswert der Statistik niederschlägt: Im Jahresdurchschnitt 2024 sinken die Ausfuhren noch um 0,7 Prozent, 2025 legen sie um 1,8 Prozent zu. Der Außenhandel leistet per saldo rechnerisch in diesem Jahr einen positiven Wachstumsbeitrag von 0,4 Prozentpunkten, weil die Importe noch deutlich stärker sinken als die Ausfuhren (-2,0 Prozent im Jahresmittel). Im kommenden Jahr steigen die Einfuhren aber kräftiger als die Exporte (3,1 Prozent), sodass der Außenbeitrag mit -0,4 Prozentpunkten negativ ausfällt. Der deutsche Leistungsbilanzüberschuss dürfte 2024 bei 6,9 Prozent und 2025 bei 6,3 Prozent des BIP liegen.

Investitionen

Die Ausrüstungsinvestitionen gehen laut IMK-Prognose im Jahresdurchschnitt 2024 um 5,9 Prozent zurück, was in dieser Höhe allerdings auch mit einem Sondereffekt zusammenhängt: Die Bundesregierung hat in ihrem Wachstumspaket die Möglichkeiten zur degressiven Abschreibung verlängert und sogar ausgeweitet. Eine sinnvolle Maßnahme, durch die Unternehmen Investitionen allerdings ins kommende Jahr verlagern dürften. 2025 wachsen die Ausrüstungsinvestition um 1,7 Prozent, was trotz des positiven Trends deutlich macht, dass der schwache Export und die wirtschaftspolitische Unsicherheit die Investitionstätigkeit erheblich belasten. Das unterstreicht der monatliche IMK-Konjunkturindikator, wenn er aktuell ein Rezessionsrisiko von 48,5 Prozent ausweist. Die Bauinvestitionen sinken weiter, auch wenn die Baukosten weniger stark steigen als in den Vorjahren und die Hypothekenzinsen zuletzt leicht gesunken sind. Nach einem Rückgang um 3,9 Prozent im Jahresdurchschnitt 2024 fallen die Bauinvestitionen 2025 noch einmal um jahresdurchschnittlich 1,7 Prozent, wobei sich im späteren Jahresverlauf 2025 eine leichte Belebung andeutet.

Privater Konsum

Nach den Verlusten in der Hochinflationsphase legen die Realeinkommen 2024 deutlich zu, unter anderem durch kräftige Zuwächse bei nominalen Tariflöhnen, sinkende Inflation und die leicht steigende Erwerbstätigkeit. Gleichwohl entwickelt sich der private Konsum mit einem durchschnittlichen Plus von 0,5 Prozent in diesem Jahr nur verhalten, während die Sparquote wächst. „Offensichtlich prägt derzeit das Vorsichtsmotiv aufgrund geopolitischer und konjunktureller Unsicherheit das Verhalten der Konsumenten“, schreiben die Forschenden. Für 2025 erwartet das IMK dann bei weiter steigenden Einkommen und noch einmal sinkender Inflation ein allmähliches Nachlassen der Konsumzurückhaltung und einen kräftigen Zuwachs der privaten Konsumausgaben um 1,5 Prozent im Jahresdurchschnitt. Im kommenden Jahr wird der Privatkonsum so zur zentralen Stütze der Wirtschaftsentwicklung, während in diesem Jahr der Staatskonsum eine erhebliche Rolle spielt.

Inflation und öffentliche Finanzen

Für 2024 rechnet das IMK mit einer durchschnittlichen Teuerungsrate von 2,3 Prozent. 2025 beruhigt sich das Inflationsgeschehen noch weiter, im Jahresmittel liegt die Teuerungsrate bei 2,0 Prozent und damit beim EZB-Inflationsziel.

Die Steuereinnahmen sowie die Einnahmen aus Sozialbeiträgen steigen 2024 und 2025 spürbar, auch weil Mehrwertsteuervergünstigungen auf Gas oder gastronomische Dienstleistungen ausgelaufen sind und einige Beitragssätze erhöht werden. Das Defizit der öffentlichen Budgets sinkt. 2024 werden die gesamtstaatlichen Haushalte ein Defizit von 2,1 Prozent aufweisen nach 2,6 Prozent 2023. Für das kommende Jahr geht das IMK von einem weiteren Rückgang auf 1,7 Prozent im Jahresdurchschnitt aus.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Bekanntmachung: Anhörung zur vierten Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer

Wegen der absoluten Formulierung der Verbote des § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP (Pflichten gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen WP/vBP) gehen bei der WPK regelmäßig Anfragen oder Beschwerden ein, wenn es zu einer Abwerbung von Mitarbeitern oder der Mitnahme von Aufträgen z. B. bei Wechsel des Arbeitgebers kommt. Der Vorstand wird dem Beirat daher eine Änderung des § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP vorschlagen.

WPK, Mitteilung vom 24.09.2023

Änderung des § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP

Wegen der absoluten Formulierung der Verbote des § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP (Pflichten gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen WP/vBP) gehen bei der WPK regelmäßig Anfragen oder Beschwerden ein, wenn es zu einer Abwerbung von Mitarbeitern oder der Mitnahme von Aufträgen zum Beispiel bei Wechsel des Arbeitgebers kommt.

Die WPK verweist in diesen Fällen auf die Erläuterungstexte zu den genannten Vorschriften, wonach die Verbote nach grundrechtskonformer Auslegung (Art. 12 Abs. 1 GG) nur greifen, wenn zusätzlich ein Unlauterkeitsmoment hinzutritt, die Maßnahme also nach geltendem Wettbewerbsrecht (UWG) unzulässig ist.

Aus Sicht des Vorstandes bietet es sich an, § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP so zu ändern, dass die aktueller Auslegung entsprechende und mit höherrangigem Recht vereinbare Reichweite der Verbote bereits aus dem Wortlaut der Berufssatzung ersichtlich wird.

Der Vorstand wird dem Beirat daher folgende Änderung des § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP vorschlagen:

§ 16 Pflichten gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen WP/vBP

(…)

(3) WP/vBP dürfen Mitarbeiter eines anderen WP/vBP nicht in unlauterer Weise abwerben oder abwerben lassen.

(4) WP/vBP dürfen weder bei Gründung einer eigenen Praxis noch bei Wechsel des Arbeitgebers Auftraggeber ihres bisherigen Arbeitgebers in unlauterer Weise veranlassen, ihnen Aufträge zu übertragen.

Auch im Fall einer solchen Anpassung hätten die Vorschriften trotz der parallelen Fallgruppen im Wettbewerbsrecht noch eigene Bedeutung, da sie eine allgemeine, für jeden Wirtschaftsteilnehmer geltende Lauterkeitspflicht in ihrem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich als Berufspflicht ausgestalten. Einen vergleichbaren Ansatz verfolgt der Gesetzgeber mit § 52 WPO („Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter.“).

Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 57 Abs. 3a WPO ist in Bezug auf die vorgeschlagene Änderung nicht durchzuführen. Sie ist lediglich bei solchen Neuregelungen und Änderungen erforderlich, die den Berufszugang oder die Berufsausübung beschränken (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/958), also in geschützte Rechtspositionen (Grundfreiheiten, Grundrechte) eingreifen.

Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Absätze 3 und 4 des § 16 BS WP/vBP durch die geplanten Anpassungen des Wortlauts materiell nicht geändert werden. Die Vorschriften wurden vom Vorstand der WPK bereits zuvor verfassungskonform so ausgelegt, dass es zusätzlich eines Unlauterkeitsmerkmales bedarf, um die Verbotswirkung auszulösen. Aus Transparenzgründen wird diese langjährige Auslegungspraxis nunmehr in den Satzungstext übernommen.

Der Beirat soll in seiner Sitzung am 29. November 2024 über die vorgeschlagene Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer Beschluss fassen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis zum 24. Oktober 2024 per E-Mail (kontakt(at)wpk.de), Telefax (+49 30 726161‑212) oder Post (Wirtschaftsprüferkammer, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin) erbeten wird. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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ifo Geschäftsklimaindex gesunken (September 2024)

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland hat sich erneut verschlechtert. Der ifo Geschäftsklimaindex fiel im September auf 85,4 Punkte, nach 86,6 Punkten im August. Dies ist der vierte Rückgang in Folge. Die Unternehmen waren insbesondere mit den laufenden Geschäften weniger zufrieden. Auch der Ausblick auf die kommenden Monate trübte sich weiter ein. Die deutsche Wirtschaft gerät immer stärker unter Druck.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 24.09.2024

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland hat sich erneut verschlechtert. Der ifo Geschäftsklimaindex fiel im September auf 85,4 Punkte, nach 86,6 Punkten im August. Dies ist der vierte Rückgang in Folge. Die Unternehmen waren insbesondere mit den laufenden Geschäften weniger zufrieden. Auch der Ausblick auf die kommenden Monate trübte sich weiter ein. Die deutsche Wirtschaft gerät immer stärker unter Druck.

Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Index auf den niedrigsten Wert seit Juni 2020 gesunken. Die Unternehmen beurteilten ihre aktuelle Lage merklich schlechter. Auch die Erwartungen fielen deutlich pessimistischer aus. Der Auftragsmangel hat sich verschärft. Die Kernbranchen der deutschen Industrie stecken in Schwierigkeiten.

Im Dienstleistungssektor hat sich das Geschäftsklima verschlechtert. Die Unternehmen waren spürbar weniger zufrieden mit der aktuellen Lage. Die Erwartungen fielen hingegen etwas weniger skeptisch aus. Im Tourismus und im Gastgewerbe verbesserte sich die Stimmung.

Im Handel hat der Index nachgegeben. Insbesondere der Ausblick auf die kommenden Monate war wieder von mehr Pessimismus geprägt. Die Händler beurteilten auch ihre aktuelle Lage etwas schlechter.

Im Bauhauptgewerbe ist der Index gestiegen. Dies war auf weniger pessimistische Erwartungen zurückzuführen. Mit den laufenden Geschäften waren die Unternehmen hingegen etwas unzufriedener.

Quelle: ifo Institut

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Keine Berufsausbildungsbeihilfe im Elternhaushalt

Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts erfordert, dass der Auszubildende in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung räumlich abgegrenzten Wohnung lebt und darin einen eigenen Haushalt führt. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 20 AL 196/22).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.09.2024 zum Urteil L 20 AL 196/22 vom 22.07.2024

Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts erfordert, dass der Auszubildende in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung räumlich abgegrenzten Wohnung lebt und darin einen eigenen Haushalt führt.

Dies hat das Landessozialgericht NRW (LSG) jüngst entschieden (Urteil vom 22.07.2024 – L 20 AL 196/22).

Der 1996 geborene Kläger bewohnte gemeinsam mit seiner im SGB II-Bezug stehenden Mutter eine von dieser angemietete Drei-Zimmer-Wohnung in Bornheim. Anlässlich seiner Beschäftigungsaufnahme als Rettungssanitäter schloss er mit seiner Mutter zum 01.11.2017 einen Untermietvertrag. Danach mietete er zu einem Mietzins von 384,50 Euro in der von ihr angemieteten Wohnung ein möbliertes Schlafzimmer zur Untermiete an. Für Küche, Bad, WC, Keller und Stellplatz wurde ebenso wie für diverse Haushaltsgegenstände und Hausrat (Herd, Mini-Backofen, Mikrowelle, Kühlschrank, Waschmaschine, Trockner, Stellplatz sowie Wohn- und Badezimmermöbel) Mitbenutzung vereinbart. Zum 01.08.2021 gab der Kläger seine Beschäftigung als Rettungssanitäter auf und begann eine dreijährige Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement. Seinen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit ab Aufnahme seiner Ausbildung lehnte die beklagte Agentur für Arbeit Düsseldorf ab. Das SG Köln wies seine folgende Klage ab.

Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das LSG nun zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht förderungsberechtigt, weil er nicht außerhalb des Haushalts seiner Mutter gewohnt habe. Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts i. S. v. § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bedeute, dass der Auszubildende in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung abgegrenzten Wohnung lebe und darin einen eigenen Haushalt führe. Es bedürfe also nicht nur der Führung eines eigenen Haushalts in dem Sinne, dass der Auszubildende – wirtschaftlich – für die Bedürfnisse des täglichen Lebens (u.a. Nahrung und Kleidung) selbst aufkomme. Erforderlich sei darüber hinaus ein – räumlich – getrenntes Wohnen in einer eigenen, abgegrenzten Wohnung. An einer solchen räumlich abgegrenzten Wohnung fehle es, wenn der Auszubildende gemeinsam mit einem Elternteil, welches Leistungen nach dem SGB II beziehe, als Wohngemeinschaft in der von dem Elternteil angemieteten Wohnung zur Untermiete wohne.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Meldefrist für die Girokonten der Banken bis 30.09.2024

Alle Zahlungskontenanbieter in Deutschland sind verbindlich aufgefordert, bis zum 30.09.2024 erstmals Daten zu ihren Zahlungskonten für Verbraucher an die Finanzaufsicht zu melden. Die Daten sind die Grundlage für den digitalen BaFin-Kontenvergleich, der Anfang des Jahres 2025 starten soll. Er wird Verbraucherinnen und Verbraucher einen einfachen und entgeltfreien Vergleich von Girokonten ermöglichen.

BaFin, Pressemitteilung vom 10.09.2024

Alle Zahlungskontenanbieter in Deutschland sind verbindlich aufgefordert, bis zum 30. September 2024 erstmals Daten zu ihren Zahlungskonten für Verbraucherinnen und Verbraucher an die Finanzaufsicht zu melden. Die Daten sind die Grundlage für den digitalen BaFin-Kontenvergleich, der Anfang des Jahres 2025 starten soll. Er wird Verbraucherinnen und Verbraucher einen einfachen und entgeltfreien Vergleich von Girokonten ermöglichen.

Rund 1.100 Anbieter von Zahlungskonten in Deutschland müssen seit 1. September 2024 Daten zu ihren Zahlungskonten für Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Finanzaufsicht BaFin melden.

Ausgehend von der EU-Zahlungskontenrichtlinie hat die Bundesregierung die BaFin mit dem Aufbau und dem Betrieb einer Website zum Girokontenvergleich in Deutschland beauftragt. Zahlungsdienstleister wie Banken und Sparkassen, Neo-Banken und FinTechs, die Girokonten für Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten, sind gesetzlich verpflichtet, Vergleichskriterien für Girokonten wie das monatliche Entgelt oder die Höhe des Überziehungszinssatzes an die BaFin zu melden. Grundlage dafür ist das Zahlungskontengesetz (ZKG) in Verbindung mit der Vergleichswebsitemeldeverordnung (VglWebMV), die den Aufbau einer für alle Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglichen, entgeltfreien Website zum Kontovergleich vorsehen. Die Finanzaufsicht will mit dem „BaFin-Kontenvergleich“ Anfang des Jahres 2025 online gehen.

Rupert Schaefer, Exekutivdirektor Strategie, Policy und Steuerung bei der BaFin, sagt zum Beginn der Meldepflicht: „Der Gesetzgeber hat die Zahlungskontenanbieter dazu verpflichtet, die notwendigen Daten für den Kontenvergleich einzuliefern. Wir erwarten, dass dies jetzt zügig geschieht.“ Die BaFin ist dazu auch mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK), der Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände, im Austausch. Bereits seit April 2024 konnten sich Zahlungskontenanbieter mit den technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die reibungslose Zulieferung der Daten vertraut machen und die Meldedatei erstellen. Das Ziel der Finanzaufsicht ist es, für Verbraucherinnen und Verbraucher einen reibungslosen Start der Kontenvergleichs-Website sicherzustellen.

Aufgrund der Meldepflicht wird der BaFin-Kontenvergleich die einzige aktuelle und marktbreite Übersicht über Girokonten sein. Darunter fallen auch sog. Basiskonten-Tarife, die die Banken und andere Zahlungsdienstleister seit 2016 nach dem ZKG an-bieten müssen. Der BaFin-Kontenvergleich bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern klare, einfache und nachvollziehbare Sachinformationen. Design und Bedienfunktionen sind dabei auf die Breite der gesamten Verbraucherschaft ausgerichtet. Transparente Filter- und Suchmöglichkeiten sollen sie in die Lage versetzen, das für sie passende Zahlungskonto eigenverantwortlich und selbstbestimmt auszuwählen. Zudem ist der BaFin-Kontenvergleich vollständig werbefrei und enthält Inhalte in einfacher Sprache.

Für die Richtigkeit der Tarifdetails sind die Anbieter selbst verantwortlich. Nach Meldung werden die Daten automatisch ohne weitere Bearbeitung durch die BaFin an die Vergleichswebsite übertragen. Die Aufnahme in den Kontenvergleich ist kein BaFin-Gütesiegel für Kontoanbieter oder deren Zahlungskonten, sondern gesetzlich vorgegeben.

Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / www.bafin.de

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Verantwortlichkeit des Käufers für die richtige Bestellung einer Einbauduschkabine

Das AG München hat entschieden, dass der Käufer für die richtige Bestellung – hier einer Einbauduschkabine – verantwortlich ist. Ihm steht kein Schadensersatzanspruch und kein Rückgaberecht zu (Az. 191 C 10665/23).

AG München, Pressemitteilung vom 23.09.2024 zum Urteil 191 C 10665/23 vom 31.07.2023 (rkr)

Die spiegelverkehrte Duschkabine

Der Kläger hatte im Internet bei einem auf Duschkabinen spezialisierten Händler für 1.726 Euro eine aus Glas gefertigte Eck-Dusche bestellt und den Händler mit der Montage der bestellten Duschkabine beauftragt. Der vom Händler entsandte Monteur hatte bereits mit dem Aufbau begonnen und Löcher gebohrt, als festgestellt wurde, dass der geplante Aufbau mit der gelieferten Ware nicht möglich ist. Der Kläger hatte bei der Bestellung die festen und beweglichen Teile „seitenverkehrt“ bestellt, sodass die Dusche nicht so wie geplant eingebaut werden konnte.

Der Kläger meinte, dass ihm ein Schadensersatzanspruch gegen den Händler zustehe, weil der Monteur nicht schon bei Beginn der Arbeit darauf hingewiesen hatte, dass die Dusche nicht wie geplant eingebaut werden könne. Er meint, der Monteur hätte die falschen Teile bereits zu Beginn der Montage bemerken und darauf hinweisen müssen. Durch die Montage seien Bohrlöcher in den Wandpaneelen entstanden, deren Beseitigung 773,05 Euro gekostet hätte. Zudem sei ihm für den Abbau der falschen Duschelemente ein Schaden von 100 Euro entstanden. Diese Kosten machte er im Wege der Klage geltend.

Das Gericht wies die Klage ab. Das Gericht erkannte nicht, dass der Monteur vor Beginn der Montage auf Umstände, die der geplanten Montage entgegenstehen, hätte hinweisen müssen. Es sei vorab nicht erkennbar gewesen, dass die Dusche „seitenverkehrt“ bestellt worden war. Vielmehr sei die Dusche grundsätzlich montierbar gewesen, nur nicht so wie gewünscht. Zudem fehle es an der erforderlichen Kausalität des eingeklagten Schadens:

„Der Kläger trägt dazu vor, dass es bei einem rechtzeitigen Hinweis auf die Spiegelverkehrtheit nicht zu den […] Bohrlöchern in den Wandpaneelen gekommen wäre. Dieser Vortrag zur hypothetischen Entscheidung des Klägers wird von der Beklagten bestritten. Die Beklagte führt dazu aus, dass die Montage, so wie sie vom Monteur vorgenommen wurde, in der gegebenen Situation letztlich die einzig vernünftige Option war. Dem ist zu folgen. Nach der mündlichen Verhandlung vermag sich das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger die Montage aufgegeben hätte. Eine neu bestellte Dusche im Wert von über 1.700 Euro wegzuwerfen, erscheint dem Gericht als wirtschaftlich unsinnig.

Ein Rückgaberecht stand dem Kläger nicht zu, die Möglichkeit eines Weiterverkaufs (der Maßanfertigung) war unrealistisch und wurde nicht einmal versucht. Ohne eine Montage der Dusche war wiederum das Bad nicht sinnvoll zu nutzen. […] Der Kläger hätte im Falle eines früheren Hinweises also entweder eine andere Duschwand bestellen und einbauen müssen oder doch die gelieferte Dusche verwenden müssen. […] Der Blick auf die Alternative einer Neubestellung, die der Kläger nach eigener Aussage bis heute nicht veranlasst hat, zeigt, dass letztlich die durchgeführte Montage die einzig vernünftige Lösung war, die ausschließlich dem Kläger zufallende Falschbestellung noch sinnvoll zu verwerten. Dann sind aber auch die Bohrlöcher notwendig und stellen keinen Schaden dar.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Gründungsstandort Deutschland verliert zunehmend Attraktivität: Zeit zu handeln

Deutschland muss sich mehr anstrengen. Das Interesse an Unternehmensgründungen ist laut DIHK-Gründerreport 2024 auf einem Rekordtief; die Rahmenbedingungen werden nur noch mit „ausreichend“ bewertet. Die Trendwende könnte nach Einschätzung der DIHK gelingen: mit weniger Bürokratie, einfa-cheren Regularien und besserem Zugang zu Fördermitteln.

DIHK, Mitteilung vom 20.09.2024

Das Gründungsinteresse erreicht ein Rekordtief und Deutschland als Gründungsstandort bekommt die bisher schlechteste Bewertung seit Erhebungsbeginn: Die Ergebnisse des aktuellen DIHK-Reports zur Unternehmensgründung sind ernüchternd – und die Signale für die Politik zum Handeln deutlich.

Gründungsinteresse rückläufig

Einen nur noch ausreichenden Zustand attestierten fast 1.000 Gründende, Start-ups und junge Unternehmerinnen und Unternehmer der Bundesrepublik als Gründungsstandort. Die Befragung der DIHK und der Industrie- und Handelskammern (IHKs) zeigt damit einen klaren Negativtrend: Bereits 2020/2021 schätzten die Befragten den Standort nicht viel besser ein. Seither verschlechterte sich diese Einschätzung weiter.

Hinzu kommt das nachlassende Interesse an einer Unternehmensgründung in den Wirtschaftszweigen Industrie, Handel und Dienstleistung. Gemessen an der Zahl der persönlichen Gespräche mit IHK-Expertinnen und -Experten hat die Gründungsneigung sogar ein historisches Tief erreicht (Rückgang um drei Prozent auf 150.126 Gespräche im Jahr 2023). Diese Ergebnisse sind enttäuschend für einen rohstoffarmen Standort, der gerade in einer Zeit enormer wirtschaftlicher Umbrüche auf Unternehmergeist und Pioniermut angewiesen ist.

Unsicherheit, Regulierung und Kosten hemmen Unternehmertum

Neben der schwachen konjunkturellen Lage gibt es zahlreiche strukturelle Hürden, wie die Beratungsgespräche der IHKs zeigen. Insbesondere die hohe Regulierungsdichte sowie hohe Kosten halten zusätzlich zu den wirtschaftlichen Unsicherheiten viele potenzielle Gründerinnen und Gründer davon ab, sich selbstständig zu machen.

Auch einzelne gegenläufige Effekte sorgen in der Summe nicht für eine effektive Besserung. So ist erfreulich, dass wegen Corona pausierte Projekte nun nachgeholt werden. Ein weiterer Lichtblick ist, dass der Frauenanteil an der IHK-Gründungsberatung mit 43 Prozent ein Rekordhoch erreicht hat. Das Plus bei den Beratungen von arbeitslosen Gründerinnen und Gründern ist hingegen eher als Sondereffekt zu werten, weil die Förderung in diesem Bereich verändert wurde.

Weniger Regularien, mehr Wertschätzung

Was also muss geschehen? Darauf geben die Antworten der Gründerinnen und Gründer klare Hinweise. Nach Meinung von drei Vierteln der Befragten sind schnellere und einfachere Regularien nötig. Sehr wichtig dabei sind nutzerfreundlich gestaltete E-Government-Prozesse. Zudem sollten sämtliche relevanten Gründungsprozesse und Genehmigungen an einer Stelle vorgenommen werden können. Dies könnte Unsicherheiten reduzieren und so zur Beschleunigung von Unternehmensgründungen beitragen.

Darüber hinaus fordern zwei Drittel der Befragten ein einfacheres Steuerrecht. Weit oben auf die To-do-Liste der Politik gehören den Gründenden zufolge außerdem ein besserer Zugang zu öffentlichen Fördermitteln, niedrigere Energiepreise und mehr Verständnis für das Unternehmertum in der Gesellschaft.

Aus den Ergebnissen des Reports zur Unternehmensgründung leitet die DIHK eine politische Agenda für den Gründungsstandort Deutschland ab. Eines der wichtigsten Handlungsfelder ist der Abbau von Bürokratie – hierzu macht die DIHK neun konkrete Vorschläge, die insbesondere für Jungunternehmerinnen und -unternehmer eine Vereinfachung auf dem Weg in die Selbstständigkeit bringen würden: Von der Entschlackung des Formulars „Einnahme-Überschussrechnung“ bis hin zu einfacheren Formalitäten für ausländische Staatsangehörige bei der Unternehmensgründung.

Quelle: DIHK

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Neuer Fachanwaltstitel?

Im Rahmen der 167. Hauptversammlung der BRAK haben die 28 Rechtsanwaltskammern beschlossen, sich für die Einführung einer Fachanwaltschaft „BGH“ stark zu machen, um das bestehende System zu reformieren und modernisieren.

BRAK, Pressemitteilung vom 20.09.2024

BRAK-HV beschließt mit knapper Mehrheit, sich für BGH-Fachanwaltschaft einzusetzen

Im Rahmen der 167. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) haben die 28 Rechtsanwaltskammern am 20.09.2024 in Chemnitz nach angeregter Diskussion mit knapper Mehrheit (durch Stimmgewichtung) beschlossen, sich für die Einführung einer Fachanwaltschaft „BGH“ stark zu machen, um das bestehende System zu reformieren und modernisieren.

Das Präsidium der BRAK wird den Vorschlag an das Bundesjustizministerium übermitteln.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Mannheim und Heidelberg: Keine Corona-Hilfe für Mietkosten bei familiärer Verbindung

Das VG Karlsruhe hat die Klage einer Hotelbetreiberin abgewiesen, mit der sich diese gegen die Kürzung beantragter Fördermittel im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III Plus („Corona-Novemberhilfe“) durch das beklagte Land Baden-Württemberg gewandt hatte (Az. 1 K 2711/23).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 20.09.2024 zum Urteil 1 K 2711/23 (nrkr)

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit einem den Beteiligten zwischenzeitlich bekanntgegebenen Urteil die Klage einer Hotelbetreiberin abgewiesen, mit der sich diese gegen die Kürzung beantragter Fördermittel im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III Plus („Corona-Novemberhilfe“) durch das beklagte Land Baden-Württemberg gewandt hatte (Az. 1 K 2711/23).

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Hotel in Mannheim sowie – über eine Tochtergesellschaft – ein Hotel in Heidelberg. Das Land Baden-Württemberg gewährte ihr für pandemiebedingte Umsatzausfälle im Jahr 2021 eine Überbrückungshilfe. Die beantragte Entschädigung wurde um einen Betrag in Höhe von ca. 620.000 Euro gekürzt, bei dem es sich um die für beide Hotelgrundstücke im betroffenen Zeitraum gezahlten Mietkosten handelte. Das beklagte Land lehnte diese Kostenerstattung mit der Begründung ab, dass die jeweiligen Vermieter familiär mit den Hotelbetreibern verbunden seien. Daher seien die Mietkosten nicht förderfähig.

Zur Begründung ihrer Klage hatte die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass die Vermieter der Grundstücke keine mit ihr „verbundenen“ Unternehmen im Sinne des Beihilferechts der Europäischen Union seien. Eine familiäre Verbundenheit allein sei nicht ausreichend, um ein gemeinsames Handeln der Beteiligten zu unterstellen. Bei staatlichen Leistungen müsse der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie berücksichtigt werden. Die Klägerin werde zudem im Verhältnis zu anderen Unternehmen – etwa Schaustellern – benachteiligt, weshalb ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege. Sie habe schließlich auf die Erstattungsfähigkeit vertraut, da das Land in einem ersten Bewilligungsbescheid die Mietzahlungen als förderfähige Fixkosten anerkannt habe.

Dem ist die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht gefolgt. Sie hat entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch in Höhe der Mietkosten zusteht. Auf Zuwendungen im Rahmen von Corona-Hilfen bestehe grundsätzlich kein Rechtsanspruch, da es sich um Billigkeitsleistungen handle, die aus den verfügbaren Haushaltsmitteln gewährt würden. Die Bewilligungsbehörde sei lediglich zur Gleichbehandlung der Betroffenen im Rahmen ihrer ständigen Verwaltungspraxis verpflichtet. Vor diesem Hintergrund sei das Vorgehen des beklagten Landes nicht zu beanstanden.

Der Zuwendungsgeber sei nicht verpflichtet, jede nach dem europäischen Beihilferecht zulässige Förderung tatsächlich zu gewähren. Das Land Baden-Württemberg sei nachvollziehbar und keinesfalls willkürlich aufgrund der familiären Beziehungen von einem Unternehmensverbund zwischen der Klägerin und den Grundstückseigentümern ausgegangen. Die Corona-Hilfen dienten nicht der Förderung von Familien, sondern der Abwendung existentieller Notlagen. Eine solche Notlage sei im Fall der Klägerin nicht gegeben. Auch bei Schaustellern gehe das Land bei enger familiärer Verflechtung grundsätzlich von verbundenen Unternehmen aus, sodass keine Ungleichbehandlung vorliege. Bei einem Massenverfahren wie der Corona-Hilfe gehe es um schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer. Die Bewilligung der Fördersumme im Erstbescheid sei ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid erfolgt. Die Klägerin könne sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gestellt.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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Negative Google-Bewertung ohne Kunde zu sein? Teilerfolg gegen Unterlassungsurteil im Berufungsverfahren

Darf man auf Unternehmensprofilen von Google negative Bewertungen hinterlassen, auch wenn man selbst nicht Kunde des Unternehmens ist? Mit dieser Frage hat sich das OLG Oldenburg befasst und eine differenzierende Betrachtung angestellt (Az. 13 U 110/23).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 20.09.2024 zum Urteil 13 U 110/23 vom 04.06.2024 (rkr)

Darf man auf Unternehmensprofilen von Google negative Bewertungen hinterlassen, auch wenn man selbst nicht Kunde des Unternehmens ist? Mit dieser Frage hat sich kürzlich der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg befasst und eine differenzierende Betrachtung angestellt.

Anlass war die Klage einer Rechtsanwaltskanzlei aus dem Landkreis Oldenburg gegen einen Händler aus dem Landkreis Cuxhaven. Der Händler hatte im Google-Unternehmensprofil der Kanzlei eine negative Bewertung hinterlassen, nachdem er mit einem Rechtsanwalt der Kanzlei Kontakt hatte. Bei dem Anwalt handelte es sich jedoch nicht um den eigenen Rechtsanwalt des Händlers, sondern um den seines Geschäftspartners. Der Geschäftspartner hatte seinen Anwalt eingeschaltet, nachdem es Unklarheiten über die – steuerrechtlich relevante – Gestaltung der Rechnung des Händlers gegeben hatte. Daraufhin kam es zu einem Telefonat zwischen dem Händler und dem Anwalt seines Geschäftspartners wegen der Formalien der Rechnung. Weil er mit dem Inhalt des Telefonats nicht einverstanden war, entschloss sich der Händler zu einer Google-Bewertung mit nur einem von fünf Sternen nebst negativem Kurzkommentar. Die Kanzlei nahm den Händler vor dem Landgericht Oldenburg auf Unterlassung in Anspruch und forderte ihn zur Löschung der Bewertung auf. Das Landgericht gab der Klage statt und entschied, dass die Bewertung einen rechtswidrigen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb (Artikel 12 Grundgesetz) darstelle.

Mit seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht erreichte der Händler einen Teilerfolg. Der Senat ging zwar ebenfalls von einem Eingriff in den Gewerbebetrieb aus, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass die Bewertung eine Meinungsäußerung darstelle und daher eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) erforderlich sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Bewertung unternehmerischer Leistungen auf Google-Profilen von der Allgemeinheit in der Regel nicht als reine Meinungsäußerung, sondern als Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistung verstanden werde. Die Bewertung des Händlers erwecke daher den Eindruck, auf einer eigenen Kundenerfahrung zu basieren. Hier sei der Händler zwar indirekt, nämlich als Gegenpartei, mit dem Leistungsangebot der Kanzlei in Kontakt gekommen und habe diesen Kontakt aufgrund des hohen Stellenwertes der Meinungsfreiheit auch im Internet bewerten dürfen. Der Händler habe dabei aber deutlich machen müssen, dass seinen Erfahrungen kein eigenes Mandatsverhältnis zu der von ihm bewerteten Kanzlei zugrunde gelegen habe. Denn die Bewertungen von Rechtsanwaltskanzleien richten sich in erster Linie an Personen, die selbst auf der Suche nach anwaltlicher Beratung seien. Die Bewertung des Händlers besitze aber nicht die gleiche Aussagekraft wie die Bewertung eines Mandanten des Rechtsanwaltes. Für die Zielgruppe von Anwaltsbewertungen sei in erster Linie die anwaltliche Leistung für den eigenen Mandanten von Interesse, die der Unternehmer hier aber gar nicht habe bewerten können. Der Senat stellte daher fest, dass der Unternehmer die Bewertung zwar nicht vollständig löschen, aber um den Zusatz ergänzen muss, selbst kein Mandant der Anwaltskanzlei gewesen zu sein.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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