Wirksamkeit von Regelungen zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen einer Rentenversicherung

Der BGH hat entschieden, dass die von einem Versicherer in dem von ihm angebotenen Tarif einer Rentenversicherung praktizierte Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen zulässig ist und vom Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen verwendete Klauseln zur Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (sog. Zillmerung) sowie zum Stornoabzug wirksam sind (Az. IV ZR 436/22).

BGH, Pressemitteilung vom 18.09.2024 zum Urteil IV ZR 436/22 vom 18.09.2024

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von einem Versicherer in dem von ihm angebotenen Tarif einer Rentenversicherung praktizierte Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen zulässig ist und vom Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen verwendete Klauseln zur Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (sog. Zillmerung) sowie zum Stornoabzug wirksam sind.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger, ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragener Verein, und der beklagte Versicherer streiten über die Ausgestaltung und Abwicklung von Rentenversicherungsverträgen in einem von der Beklagten angebotenen Tarif. Der Kläger wendet sich insbesondere gegen die von der Beklagten in diesem Tarif praktizierte Überschussbeteiligung. In dieser sieht er einen Verstoß gegen die Vorgaben von § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (MindZV) sowie eine Verletzung des aufsichtsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 138 Abs. 2 VAG) und der in § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG vorgesehenen Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren. Hintergrund ist die Praxis der Beklagten, bei der jährlichen Zuweisung der Überschüsse auf die überschussberechtigten Verträge den Versicherungsverträgen mit einem höheren Rechnungszins eine in Prozent ihres Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zuzuteilen als den Verträgen mit einem niedrigeren Rechnungszins.

Die Parteien streiten daneben über die Wirksamkeit diverser Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen, unter anderem über eine Regelung, nach der die Abschluss- und Verwaltungskosten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer verteilt werden, sowie über die Bestimmungen zum sog. Stornoabzug bei Beitragsfreistellung und Kündigung.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte unter anderem zur Unterlassung der Verwendung von Teilen der Klauseln in den Versicherungsbedingungen zum Stornoabzug verurteilt. Die von der Beklagten praktizierte Beteiligung der Versicherungsverträge unterschiedlicher Tarifgenerationen an den Überschüssen hat es hingegen als wirksam angesehen und die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil zum Teil geändert und die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung weiterer Teilklauseln in den von ihr verwendeten Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen verurteilt; die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien sind erfolglos geblieben. Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren Rechtsmitteln, mit denen sie – soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist – ihre jeweiligen Begehren weiterverfolgen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers im Wesentlichen zurückgewiesen, derjenigen der Beklagten dagegen teilweise stattgegeben.

Der Senat hat entschieden, dass die vom Kläger angegriffene Praxis der Überschussverteilung nicht gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 MindZV verstößt. Dieser ist nicht die Vorgabe zu entnehmen, bei der Verteilung der Überschüsse die für die Bedienung der einzelnen Versicherungsverträge mit den jeweils vereinbarten rechnungsmäßigen Zinsen benötigten Kapitalerträge vorab von den insgesamt erzielten Kapitalerträgen abzuziehen und nur den verbleibenden Teil als Überschuss zu verwenden. Die von der Beklagten geübte Praxis, Tarifgenerationen mit unterschiedlichem Garantiezins eine einheitliche Gesamtverzinsung zuzuteilen, soweit diese nicht hinter dem Garantiezins zurückbleibt, ist dabei sowohl mit § 138 Abs. 2 VAG als auch mit § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG vereinbar. Weder der aufsichtsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch die Beteiligung der Versicherten am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren verbieten zudem im Grundsatz eine sog. „risikoadjustierte Gesamtverzinsung“, bei der den Verträgen mit einer höheren Garantieverzinsung eine in Prozent ihres Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zugeteilt wird als den Verträgen mit einem niedrigeren Rechnungszins.

Der Senat hat zudem entschieden, dass die von der Beklagten in ihren Versicherungsbedingungen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer verteilt werden, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält und insbesondere nicht im Sinne von § 171 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 169 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VVG abweicht. Die letztgenannte Bestimmung enthält, wie ihre Auslegung ergibt, keine Regelung für Verträge, bei denen die Prämie in einem Einmalbeitrag entrichtet wird oder bei denen die vereinbarte Prämienzahlungsdauer weniger als fünf Jahre beträgt.

Auch die von der Beklagten in ihren Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln zum Stornoabzug für erhöhte Verwaltungsaufwendungen bei Beitragsfreistellung und Kündigung sind wirksam und halten einer Inhaltskontrolle – auch am Maßstab des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB – stand. Transparenzbedenken ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Klauseln mit ihrer jeweiligen Regelung zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Angemessenheit der Höhe des Stornoabzugs die Folgen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht hinreichend verständlich machten.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

§ 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; …

(2) 1Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. …

§ 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

(3) 1Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelugen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt.

(5) 1Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. 2Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

§ 138 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

(2) Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden.

§ 6 Mindestzuführungsverordnung (MindZV) in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung

(1) 1Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 90 Prozent der nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen …

Quelle: Bundesgerichtshof

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Wasserschaden – was zahlt die Versicherung?

Im Versicherungsfall stellt sich oft die Frage, in welchem Umfang die Versicherung für den Schaden aufkommen muss, vor allem, wenn die Sache nur zum Teil beschädigt ist. Das LG Lübeck hat im Fall eines Wasserschadens entschieden, dass der teilbeschädigte Parkettboden komplett auszutauschen ist (Az. 4 O 345/22).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 18.09.2024 zum Urteil 4 O 345/22 vom 05.06.2024 (nrkr)

Im Versicherungsfall stellt sich oft die Frage, in welchem Umfang die Versicherung für den Schaden aufkommen muss, vor allem, wenn die Sache nur zum Teil beschädigt ist. Das Landgericht Lübeck hat im Fall eines Wasserschadens entschieden, dass der teilbeschädigte Parkettboden komplett auszutauschen ist.

Was ist passiert?

Im Wohnhaus einer Frau wird versehentlich eine Hauswasserleitung angebohrt. Als Folge tritt Leitungswasser aus und beschädigt das Parkett und die Tapete an einigen Stellen in der Wohnung. Die Wohngebäudeversicherung übernimmt die Kosten für den Teil-Austausch der beschädigten Flächen. Den Austausch des gesamten Parketts und der gesamten Tapete will sie aber nicht zahlen.

Vor dem Landgericht Lübeck fordert die Frau von der Versicherung, den kompletten Austausch zu bezahlen – nur so könne ein einheitliches Erscheinungsbild des Parketts und der Tapete wiederhergestellt werden.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat einen Sachverständigen hinzugezogen und entschieden, dass die Versicherung den gesamten Parkettboden ersetzen muss. Eine Reparatur ohne Austausch sei wegen der Feuchtigkeitsschäden nicht möglich. Auch ein Teil-Austausch komme nicht in Betracht, weil dieselbe Parkettsorte nicht mehr erhältlich sei und mit unterschiedlichen Parkettsorten nicht hinnehmbare optische Brüche verblieben. Für einen Komplettaustausch der Tapeten muss die Versicherung jedoch nicht aufkommen. Hier verbliebe ein optischer Bruch nur zwischen Wohn- und Essbereich, der wegen der Trennung der Räume akzeptabel sei.

Wie ist die Rechtslage?

Die Regulierungspflicht im Versicherungsfall bestimmt sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz und den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Bei nur teilweise beschädigten Sachen richtet sich der Umfang der Regulierungspflicht nach Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Dabei wird berücksichtigt, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer für die Reparatur ausgeben würde.

Das Urteil vom 05.06.2024 (Az. 4 O 345/22) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein – Landgericht Lübeck

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Digitaler Zivilprozess: Kabinett beschließt „Reallabor“ für Online-Zivilverfahren

Die Regierung hat einen Entwurf verabschiedet, nach dem ab 2025 bei ausgewählten Amtsgerichten rein digitale Zahlungsklagen abgewickelt werden sollen. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 18.09.2024

Die Regierung hat einen Entwurf verabschiedet, nach dem ab 2025 bei ausgewählten Amtsgerichten rein digitale Zahlungsklagen abgewickelt werden sollen.

Die Regierung hat am 4. September 2024 den vom Bundesjustizministerium (BMJ) vorgelegten Entwurf eines „Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit“ beschlossen. Dieses soll die Grundlage dafür sein, dass ab 2025 in einem „Reallabor“ rein digitale Gerichtsverfahren an bestimmten Amtsgerichten stattfinden können.

Welche Amtsgerichte an dem Test teilnehmen, bestimmen die Länder per Rechtsverordnung. Das Erprobungsgesetz soll es den teilnehmenden Amtsgerichten dann erlauben, zivilrechtliche Zahlungsansprüche vollständig digital abzuwickeln. Dies umfasst unter anderem die Möglichkeit, Verhandlungen ausschließlich online durchzuführen. Dabei sollen Videokonferenzen anstelle von physischen Gerichtsterminen treten. Auch die Aktenführung sowie die Kommunikation zwischen den Parteien und dem Gericht würden dann vollständig elektronisch erfolgen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den Zugang zum Recht zu erleichtern, die Verfahrensdauer zu verkürzen und die Kosten für die Beteiligten zu senken. Die Pilotprojekte sollen sowohl für Verfahren an Amtsgerichten mit als auch ohne anwaltliche Vertretung gelten.

Zudem sollen diese Pilotprojekte wichtige Erkenntnisse über die Praxistauglichkeit digitaler Verfahren liefern. Für das Reallabor soll die ZPO um ein 12. Buch ergänzt werden, worin die allgemeinen Verfahrensregeln durch Erprobungsregelungen modifiziert und ergänzt werden. Es ist angedacht, dass das Online-Verfahren insgesamt über einen Zeitraum von zehn Jahren erprobt wird.

Neue Regeln für die Erprobungsphase

Die digitale Klage soll entweder „über den herkömmlichen elektronischen Rechtsverkehr“ oder über eine neue Kommunikationsplattform eingereicht werden können. Es ist geplant, dass Informationsangebote und Abfragedialoge, also Eingabemasken, Bürgerinnen und Bürger bei dem Prozess unterstützen. Über die neue Plattform soll dann die verfahrensbezogene Kommunikation zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten laufen. Darüber würden auch weitere Anträge und Erklärungen unmittelbar darüber abgegeben werden können. Auch die gemeinsame Bearbeitung von Dokumenten durch die Parteien und das Gericht (z. B. bei Vergleichsabsprachen) sowie die Zustellung von Dokumenten über die Plattform sollen ermöglicht werden. Anwältinnen und Anwälte werden über die bestehende Infrastruktur des beA in den Prozess mit einbezogen.

Die Möglichkeiten eines Verfahrens ohne mündliche Verhandlung sowie von Videoverhandlungen sollen erweitert und das Beweisverfahren hierzu erleichtert werden. Die Verkündung eines Urteils im Online-Verfahren würde dann durch dessen digitale Zustellung ersetzt werden. Der Prozessstoff könnte unter Nutzung von elektronischen Dokumenten, Datensätzen und Eingabesystemen digital strukturiert werden. Insbesondere für sogenannte Massenverfahren (z. B. im Bereich der Fluggastrechte) sollen technische Standards und Dateiformate für die Datenübermittlung und eine ressourcenschonende Bearbeitung festgelegt werden.

Die Gerichtsgebühren für das Online-Verfahren sollen im Vergleich zum herkömmlichen Zivilverfahren um ein Drittel gesenkt werden. Die Verfahrensgebühr für das Online-Verfahren hat dann nur noch einen Gebührensatz von 2,0. Damit würde für Rechtsuchende ein finanzieller Anreiz für die Inanspruchnahme des Online-Verfahrens geschaffen.

Wie es weitergeht

Vier und acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes sind jeweils Evaluierungen vorgesehen. Diese sollen Aufschluss darüber geben, inwieweit sich die digitalen Verfahren bewährt haben und ob und in welchem Umfang sie für einen flächendeckenden Einsatz in der deutschen Justiz geeignet sind.

Das BMJ sieht in der Digitalisierung des Zivilprozesses einen wichtigen Schritt hin zu einer zeitgemäßen und bürgerfreundlichen Justiz. Die Einführung von Online-Verfahren soll die Justiz effizienter gestalten und den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Recht erleichtern. Das „Erprobungsgesetz Zivilprozess“ ist ein zentraler Bestandteil der Digitalisierungsstrategie des Bundesjustizministeriums und soll maßgeblich dazu beitragen, die deutsche Justiz zukunftsfähig zu machen.

Der Regierungsentwurf wurde nun zur weiteren Beratung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Mehr und bessere Betriebsrenten: Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 18.09.2024 den Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Hierauf weist das BMAS hin.

BMAS, Pressemitteilung vom 18.09.2024

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Damit soll die betriebliche Altersversorgung weiter ausgebaut und für mehr Beschäftigte zugänglich gemacht werden – insbesondere für Geringverdiener und Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen. Ziel des Gesetzes ist es, die Betriebsrente als zweites Standbein der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente zu stärken und breiter zu verankern.

Rund 54 % aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben derzeit eine Betriebsrente. Besonders in kleineren Unternehmen und bei Geringverdienern bestehen aber noch Lücken, die nun geschlossen werden sollen. Mit dem neuen Gesetz entwickelt die Bundesregierung die Rahmenbedingungen weiter, damit mehr Arbeitnehmer im Alter von guten Betriebsrenten profitieren können.

„Wir machen Betriebsrenten für Beschäftigte zur Normalität – besonders für Menschen mit geringem Einkommen und Mitarbeiter kleinerer Unternehmen. Zusammen mit dem Rentenpaket II, das eine stabile und verlässliche gesetzliche Rente sichert, sorgen wir dafür, dass Menschen im Alter gut abgesichert sind. Unser Ziel ist klar: Niemand soll sich im Alter finanziell Sorgen machen müssen. Die Kombination aus gesetzlicher Rente und Betriebsrente, am besten organisiert von den Sozialpartnern, ist der beste Weg dorthin.“

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Wichtige Änderungen im Überblick

Der Gesetzentwurf sieht verschiedene Maßnahmen vor, um die Betriebsrente zu stärken und den Zugang zu erleichtern:

  • Erweiterung des Sozialpartnermodells: Das auf Tarifverträgen beruhende 2018 eingeführte Sozialpartnermodell wird weiter ausgebaut. Unternehmen und ihre Beschäftigten können jetzt leichter bei bereits bestehenden Modellen mitmachen. Damit wird besonders kleinen Betrieben die Möglichkeit eröffnet, einfache, effiziente und sichere Betriebsrenten zu organisieren.
  • Förderung für Beschäftigte mit niedrigeren Einkommen: Die Förderung, die der Staat dazugibt, wenn Arbeitgeber diesen Beschäftigten eine Betriebsrente zusagen, wird verbessert. Die Einkommensgrenze für den Förderbetrag wird angehoben (auf 2.718 Euro monatlich, unabhängig von Voll- oder Teilzeit) und dynamisiert, sodass Beschäftigte nicht durch Lohnerhöhungen aus der Förderung herausfallen; das schafft Planungssicherheit.
  • Flexiblere Auszahlungsmodelle: Rentnerinnen und Rentner, die im Ruhestand weiterarbeiten, können ihre Betriebsrente auch mit einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kombinieren.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Nachbarrecht: Kein Anspruch auf Laubrente

Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Laubrente wegen erhöhten Reinigungsaufwands für einen Pool unterhalb von zwei den Grenzabstand unterschreitenden Nachbareichen. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 19 U 67/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 18.09.2024 zum Urteil 19 U 67/23 vom 16.08.2024

Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Laubrente wegen erhöhten Reinigungsaufwands für einen Pool unterhalb von zwei den Grenzabstand unterschreitenden Nachbareichen.

Errichtet ein Grundstückseigentümer im Traufbereich zweier auf dem Nachbargrundstück vor 90 Jahren ohne Einhaltung des Grenzabstands gepflanzter Eichen einen offenen Pool, kann er keine Kostenbeteiligung des Nachbarn hinsichtlich des erhöhten Reinigungsaufwands verlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung auf die Berufung des in Anspruch genommenen Nachbarn hin die Klage auf monatliche Ausgleichsleistungen abgewiesen.

Die Parteien sind Nachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten befinden sich – rund 1,7 m bzw. 2,7 m von der Grundstücksgrenze entfernt – zwei ca. 90 Jahre alte Eichen. Die Klägerin hatte ihr Anwesen 2016 gekauft und begehrt nunmehr von der Beklagten eine monatlich im Voraus zu leistende Laubrente in Höhe von 277,62 Euro unter Hinweis auf die herunterfallenden Eicheln und Eichenblätter.

Das Landgericht hatte den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Höhe einer Beweisaufnahme vorbehalten. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vor dem OLG Erfolg.

Die Voraussetzungen für den geltend gemachten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch lägen nicht vor, entschied das OLG. Erforderlich sei, dass von einem Grundstück rechtswidrige – aber zu duldende – Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgingen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überstiegen.

Hier stelle sich gemäß den überzeugenden sachverständigen Ausführungen der Laub- und Fruchtabwurf bezogen auf den Garten, das Haus, die Wege, die Garage und den Reinigungsteich bereits nicht als wesentliche Beeinträchtigung dar. Die gärtnerische Nutzung des Grundstücks sei weiterhin möglich. Der etwas erhöhte Reinigungsaufwand der Rasen- und Terrassenfläche falle nicht wesentlich ins Gewicht; Verstopfungen der Dachrinnen ließen sich durch preiswerte Laubschutzgitter sicher vermeiden. Auch wenn die Eichen den Grenzabstand eingehalten hätten, wäre mit Einträgen auf dem klägerischen Grundstück zu rechnen.

Hinsichtlich des auf dem Grundstück vorhandenen Pools liege allerdings eine wesentliche Beeinträchtigung durch gesteigerten Reinigungsaufwand vor. Auch insoweit erleide die Klägerin jedoch keine Nachteile, „die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen“, entschied das OLG. Im Rahmen der Zumutbarkeit seien alle Umstände zu berücksichtigen, die den Interessenkonflikt durch Maßnahmen des einen oder des anderen veranlasst oder verschärft haben. Die Grundstücke lägen hier in einem Bereich, der durch älteren und höheren Baumbestand geprägt sei. Dies habe die Klägerin gewusst, als sie auf ihrem Grundstück einen nicht überdachten und im freien gelegenen Pool errichtet habe. „Dass mithin der Pool (…) durch Laub- und Fruchtabwurf der Bäume der Beklagten betroffen sein würde, war sicher zu erwarten“, untermauerte das OLG weiter. Gemäß den sachverständigen Angaben halte sich der Eintrag an Eicheln (45 kg p. a.), Laub (1,2 m³ p. a.) und Totholz (12 Hände p. a.) im üblichen Rahmen unabhängig vom Abstand der Eichen zur Grundstücksgrenze. Die Belastungen entsprächen der Lage des Grundstücks in einer stark durchgrünten Wohngegend mit vielen Laubbäumen. Wenn sich die Klägerin in Kenntnis dieser Gegebenheiten entschließe, einen offenen Pool im Traufbereich der Eichen zu errichten, müsse sie auch den damit verbundenen erhöhten Reinigungsaufwand entschädigungslos hinnehmen.

Das Urteil ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 3Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) 1Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. 2Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Schätzung Grundsteuer A in Baden-Württemberg geplant

Die OFD Karlsruhe teilt mit, dass die Finanzämter in den kommenden Wochen mit der Schätzung für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) beginnen werden.

OFD Karlsruhe, Pressemitteilung vom 17.09.2024

Die Finanzämter werden in den kommenden Wochen mit der Schätzung für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) beginnen.

Betroffen sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer, die bislang noch keine Erklärung für die Grundsteuer A abgegeben haben.

Quelle: Oberfinanzdirektion Karlsruhe

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Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im Juli 2024: +1,0 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Juli 2024 gegenüber Juni 2024 um 1,0 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 18.09.2024

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, Juli 2024
+1,0 % real zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-4,3 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands
7,3 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juli 2024 gegenüber Juni 2024 saison- und kalenderbereinigt um 1,0 % gestiegen. Das war der erste Anstieg des Auftragsbestands im Vormonatsvergleich seit Dezember 2023. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2023 lag der Auftragsbestand im Juli 2024 kalenderbereinigt 4,3 % niedriger.

Zum Anstieg des Auftragsbestands im Juli 2024 trug insbesondere die Entwicklung im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge) bei. Hier lag der Auftragsbestand aufgrund mehrerer Großaufträge um 2,6 % höher als im Vormonat. Auch der Anstieg im Bereich Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (+3,4 %) wirkte sich positiv aus. Negativ beeinflusste das Gesamtergebnis hingegen der Rückgang im Bereich Maschinenbau (-1,0 %).

Die offenen Aufträge aus dem Inland stiegen im Juli 2024 gegenüber Juni 2024 um 2,1 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland lag 0,4 % höher.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg der Auftragsbestand um 1,1 %. Im Bereich der Vorleistungsgüter wuchs der Auftragsbestand um 1,3 % und im Bereich der Konsumgüter um 0,5 % gegenüber dem Vormonat.

Reichweite des Auftragsbestands steigt auf 7,3 Monate

Im Juli 2024 stieg die Reichweite des Auftragsbestands auf 7,3 Monate (Juni 2024: 7,2 Monate). Bei den Herstellern von Investitionsgütern erhöhte sich die Reichweite von 9,7 Monaten auf 9,9 Monate. Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern sowie bei den Herstellern von Konsumgütern blieb die Reichweite jeweils konstant bei 4,1 beziehungsweise 3,5 Monaten.

Die Reichweite gibt an, wie viele Monate die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz ohne neue Auftragseingänge theoretisch produzieren müssten, um die vorhandenen Aufträge abzuarbeiten. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Lieferkette: Arbeitsbedingungen im Gütertransport gehören zur Unternehmensverantwortung – EU-Richtlinie kann neue Impulse geben

Verantwortung in der Lieferkette: Unternehmen müssen nicht nur die Arbeitsbedingungen bei Zulieferern im Auge haben, sondern auch den Gütertransport, wo etwa auf deutschen Straßen nicht selten problematische Zustände herrschen. Die neue EU-Lieferkettenrichtlinie kann dafür wichtige neue Impulse geben. Das zeigt eine von der Hans-Böckler-Stiftung geförderte aktuelle Analyse zur Situation von Lkw-Fahrenden.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 17.09.2024

Verantwortung in der Lieferkette: Unternehmen müssen nicht nur die Arbeitsbedingungen bei Zulieferern im Auge haben, sondern auch den Gütertransport, wo etwa auf deutschen Straßen nicht selten problematische Zustände herrschen. Die neue EU-Lieferkettenrichtlinie kann dafür wichtige neue Impulse geben. Das zeigt eine von der Hans-Böckler-Stiftung geförderte aktuelle Analyse zur Situation von Lkw-Fahrenden.

Wenn sie vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hören, denken viele an miserable Arbeitsbedingungen in fernöstlichen Fabriken. Doch „ausbeuterische und teilweise gegen Menschenrechte verstoßende Praktiken“ finden sich auch ganz in der Nähe: auf der nächsten Autobahn. Das schreiben Veronique Helwing-Hentschel, Prof. Dr. Martin Franz und Dr. Philip Verfürth vom Institut für Geographie der Universität Osnabrück. Sie haben in einem von der Hans-Böckler-Stiftung geförderten Forschungsprojekt aktuelle Entwicklungen in der Logistikbranche untersucht. Eine ihrer Fragestellungen: Inwieweit können das seit 2023 geltende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die vor dem Inkrafttreten stehende Lieferkettenrichtlinie der EU – Corporate Social Due Diligence Directive, kurz CSDDD – helfen, Verstöße gegen grundlegende Beschäftigtenrechte zu unterbinden?

„Die Studie zeigt uns drastisch, wie wichtig es für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Transportlogistik ist, dass Deutschland die EU-Lieferkettenrichtlinie umsetzt. Und zwar je schneller, desto besser.“

Christina Schildmann, Leiterin der Abteilung Forschungsförderung

79 Prozent der Güterbeförderung in Deutschland werden per Lkw erledigt. In der Branche herrschen großer Wettbewerbs- und Kostendruck. Die Digitalisierung hat vieles verändert, Beispiele sind die Auftragsvergabe über Plattformen oder die Echtzeitverfolgung von Lieferungen. Große Spediteure geben Aufträge häufig an Subunternehmen weiter, die sie teilweise abermals weiterreichen. Nur knapp die Hälfte der Transportleistungen wird von in Deutschland ansässigen Unternehmen erbracht. Vor 15 Jahren waren es noch 64 Prozent. Lkw-Fahrende, die auf den hiesigen Straßen unterwegs sind, stammen oft aus Polen, Tschechien, Rumänien, Litauen oder aus Ländern außerhalb der EU. Die Löhne sind niedrig, die Arbeitsbelastung ist hoch. Verstöße gegen Arbeits- und Sozialstandards sind besonders in Subunternehmensbeziehungen an der Tagesordnung, so die Forschenden. Die Internationalisierung hat auch damit zu tun, dass sich deutsche Firmen schwertun, Personal zu finden.

„Gerade die Verhandlungsmacht von Lkw-Fahrenden aus dem Ausland ist häufig gering“, so Philip Verfürth, da ihre wirtschaftliche Abhängigkeit oft stark ausgeprägt ist. Aber selbst den in Deutschland angestellten Lkw-Fahrenden falle es nicht leicht, gemeinsam ihre Interessen zu vertreten. Schon wegen der „hohen Mobilität und räumlichen Verteilung der Arbeitskräfte“, aber auch, weil der gewerkschaftliche Organisationsgrad gering ist und viele kleinere und mittlere Firmen nicht mitbestimmt sind.

Im vergangenen Jahr gab es immerhin zwei Protestaktionen von Lkw-Fahrenden in Deutschland, die öffentliche Aufmerksamkeit erzielten. Einmal traten etwa 65 Fahrer*innen, meist aus osteuropäischen und zentralasiatischen Ländern, in einen wilden Streik und erzwangen die Auszahlung von Löhnen. Beim zweiten Protest beschränkten sich die Beschäftigten nicht darauf, mit ihren beladenen Fahrzeugen auf dem Rastplatz stehenzubleiben, sondern traten teilweise in einen Hungerstreik. Neben der Gewerkschaft ver.di trat in diesem Fall auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf den Plan, um Ansprüche der Beschäftigten durchzusetzen und eine Einigung für die Lkw-Fahrenden zu erzielen. Dies war „einer der ersten Anwendungsfälle des LkSG in der Logistik“, so Veronique Helwing-Hentschel, – denn das BAFA ist für die Kontrolle und Durchsetzung des Lieferkettengesetzes zuständig. Die Behörde durchforstete unter anderem Hunderte von Frachtbriefen und anderen Dokumenten.

Allerdings zeigte sich bald, dass „die Konsequenzen für Unternehmen seit der Einführung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bislang relativ gering ausfielen“, so die Forschenden. Ändern könnte sich dies, wenn das Gesetz nach den Vorgaben der neuen EU-Richtlinie angepasst wird. Vor allem aus zwei Gründen: Erstens müssen Unternehmen dann auch mittelbare Geschäftspartner – etwa Subunternehmen – proaktiv auf die Einhaltung von Standards überprüfen. Zweitens können Verstöße dann mit schärferen Sanktionen geahndet werden.

Dies dürfte Unternehmen dazu veranlassen, für mehr Transparenz in den Transportlieferketten zu sorgen, erwarten Helwing-Hentschel, Franz und Verfürth. Dazu könnten auch ohnehin aufgezeichnete Daten verwendet werden, die etwa Aufschluss über die Einhaltung von Ruhezeiten geben. Dabei sei ein sensibler Umgang mit personenbezogenen Daten wichtig, betonen die Forschenden. Zudem bedürfe es „einer Verschlankung der bisher sehr aufwendigen behördlichen Vorgänge zur Feststellung von Regelverstößen im internationalen Straßengütertransport“.

Weiterhin bräuchten Lkw-Fahrende eine bessere Versorgungsinfrastruktur, um etwa die seit 2022 verbotene, aber dennoch häufig praktizierte und wenig erholsame Übernachtung in der Fahrerkabine auf der Autobahnraststätte zu unterbinden. Schließlich plädieren die Forschenden für den Auf- oder Ausbau von – beispielsweise gewerkschaftlichen – Beratungsinfrastrukturen. „Denn die Umsetzung von Sorgfaltspflichten setzt voraus, dass Beschäftigte in Transportlieferketten ihre Rechte kennen und sichere Wege aufgezeigt bekommen, diese einzufordern.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Richtsatzsammlung 2023

Das BMF hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben (Az. IV D 3 – S 1544 / 19 / 10001 :011).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S 1544 / 19 / 10001 :011 vom 17.09.2024

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gibt das BMF die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 bekannt.

Dieses Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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WPK Magazin 3/2024

Die WPK hat ihr Magazin 3/2024 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 17.09.2024

Das WPK Magazin 3/2024 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

  • WPK Magazin 3/2024 – komplettes Heft
  • Beilage – Jahresabschluss 2023 der WPK
  • Werbebeilage – AUDfIT Fortbildungsplan 2024 – Green Expert
  • Werbebeilage – AUDfIT Fortbildungsplan 2024 – New Generation

Darüber hinaus stehen ergänzende Inhalte zu einzelnen Beiträgen des Hefts zum Download bereit:

Aus der Rechtsprechung:

  • Haftungsrecht – Vielfache Weiterleitung von Zahlungen als Treuhänder als erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) – m. Anm. – OLG Düsseldorf
  • Haftungsrecht – Vielfache Weiterleitung von Zahlungen als Treuhänder als erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) – m. Anm. – OLG Hamburg

Quelle: WPK

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