Private Veräußerungsgeschäfte: Grundstücksübertragung unter Anrechnung auf eine zukünftige Zugewinnausgleichsforderung als Anschaffung

Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass eine Anschaffung i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch dann vorliegt, wenn es im laufenden Scheidungsverfahren und gleichzeitigem gerichtlichen Verfahren über einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu Übertragungen von Grundstücken unter Anrechnung auf die zukünftige Zugewinnausgleichforderung kommt und die Ehegatten in der Folgezeit das Scheidungsverfahren nicht weiterbetreiben mit der Folge, dass die Zugewinnausgleichsforderung erst nach mehreren Jahren mit dem Tod des einen Ehegatten entsteht (Az. 9 K 170/24).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 20.05.2026 zum Urteil 9 K 170/24 vom 16.03.2026 (nrkr – BFH-Az.: IX R 4/26)

Der 9. Senat des Niedersächsischen FG (NFG) hat mit Urteil vom 16.03.2026 (Az. 9 K 170/24) entschieden, dass eine Anschaffung i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch dann vorliegt, wenn es im laufenden Scheidungsverfahren und gleichzeitigem gerichtlichen Verfahren über einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu Übertragungen von Grundstücken unter Anrechnung auf die zukünftige Zugewinnausgleichsforderung kommt und die Ehegatten in der Folgezeit das Scheidungsverfahren nicht weiterbetreiben mit der Folge, dass die Zugewinnausgleichsforderung erst nach mehreren Jahren mit dem Tod des einen Ehegatten entsteht.

Im Streitfall hatte die Klägerin, die von ihrem Ehemann seit mehreren Jahren getrennt lebte, die Scheidung beantragt. Aus Sorge, dass ihr Ehemann seinen erheblichen Grundbesitz veräußert und sich ggf. ins Ausland absetzt, beantragte sie ferner beim zuständigen Amtsgericht die Durchführung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs nach §§ 1385, 1386 BGB. Schließlich verpflichtete sich der Ehemann im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Teilvergleichs zur Übertragung von zwei größeren Grundstücken auf die Klägerin. In der Folgezeit kam es weder zu weiteren Vermögensauseinandersetzungen noch wurde das Scheidungsverfahren fortgeführt. Vielmehr lebten die Ehegatten weitere fast 15 Jahre getrennt voneinander bis zum Tod des Ehemannes. Die Klägerin war nicht gesetzliche Erbin und machte gegenüber ihren Kindern und dem Stiefkind eine Zugewinnausgleichsforderung nicht geltend.

Innerhalb der 10jährigen Veräußerungsfrist teilte die Klägerin die Grundstücke auf und veräußerte die Teilflächen. Sie realisierte dabei erhebliche Wertsteigerungen seit den Übertragungen. In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre 2000 und 2001 erklärte sie keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, weil sie die Übertragungen als unentgeltlich ansah. Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung ging das FA jedoch davon aus, dass der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt sei und setzte jeweils eine entsprechend höhere Einkommensteuer fest. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit der Klage machte die Klägerin insbesondere geltend, dass es – anders als in den bisher entschiedenen Fällen – gar nicht zu einer Scheidung und einem (vorzeitigen) Zugewinnausgleich gekommen sei. Vielmehr hätte die Ehe noch viele Jahre fortbestanden. Damit sei auch eine Zugewinnausgleichsforderung bis zum Tod des Ehemanns nicht entstanden. Es handele sich daher um eine unentgeltliche Übertragung unter Ehegatten.

Das NFG überzeugte dieses Argument nicht. Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Entgeltlichkeit der Übertragung von Grundbesitz „im Rahmen des Zugewinnausgleichs“ (BFH, Urteile vom 31.07.2002 X R 48/99, DStR 2003, 457; vom 15.02.1977 VIII R 175/74, BStBl II 1977 S. 389) gelten nach Ansicht des 9. Senats nicht nur bei Durchführung des Zugewinnausgleichs als Scheidungsfolge, sondern auch bei einem vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB und selbst dann, wenn die Zugewinnausgleichsforderung noch nicht tituliert ist oder – wie bei einem lebzeitigen, vorzeitigen Ausgleich – nur vorbereitet oder vorweggenommen wird. Entscheidend sei, dass die Übertragung – wie im Streitfall – zur Abgeltung oder Anrechnung eines (gegenwärtigen oder künftigen) Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbart werde.

Wegen der Besonderheiten des Sachverhalts hat der 9. Senat die Revision zugelassen (BFH-Az. IX R 4/26).

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 6/2026

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BFH: Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig

Der BFH hat in zwei Verfahren entschieden, dass er die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG BW) zur Bewertung von Grundstücken, die im Rahmen der Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, nicht für verfassungswidrig hält (Az. II R 26/24 und II R 27/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 32/26 vom 20.05.2026 zu den Urteilen II R 26/24 und II R 27/24 vom 20.05.2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren – Rechtssachen II R 26/24 und II R 27/24 – aufgrund mündlicher Verhandlung am 22.04.2026 (vgl. Pressemitteilung Nummer 016/26 vom 26.03.2026 unter www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/terminvorschau-muendliche-verhandlung-in-zwei-verfahren-zum-landesgrundsteuergesetz-baden-wuerttemberg-am-mittwoch-22-april-2026/) heute entschieden, dass er die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG BW) zur Bewertung von Grundstücken, die im Rahmen der Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, nicht für verfassungswidrig hält.

1. Zum jeweiligen Sachverhalt der beiden Verfahren:

a) Die Klägerin in der Rechtssache II R 26/24 ist Eigentümerin eines mit einem Zweifamilienhaus aus dem Jahr 1968 bebauten Grundstücks in Karlsruhe. Das Grundstück hat eine Größe von circa 1.100 qm. Es ist in etwa 63 Meter lang und 18 Meter breit und befindet sich in der Bodenrichtwertzone „Bruchweg“. Der Gutachterausschuss Karlsruhe ermittelte für das Richtwertgrundstück auf den für die Grundstücksbewertung einschlägigen Stichtag 01.01.2022 einen Bodenrichtwert von 510 Euro/qm. Den Entwicklungszustand des Richtwertgrundstücks qualifizierte der Gutachterausschuss als baureifes Land. Als Art der Nutzung gab er „Wohnbaufläche“ und als ergänzende Nutzung „Ein- und Zweifamilienhäuser“ für eine Grundstückstiefe von 40 Metern an. In den Erläuterungen des Gutachterausschusses zur Ermittlung der Bodenrichtwerte wurde ausgeführt, dass der volle Bodenrichtwert in Höhe von 510 Euro/qm nur bis zu einer Grundstückstiefe von 40 Metern anzusetzen sei. Für die darüberhinausgehende, als Gartenland genutzte Fläche sei der Bodenrichtwert zu reduzieren und nur in Höhe von 33 % des ermittelten Richtwerts von 510 Euro/qm, also mit 168 Euro/qm anzusetzen.

In ihrer beim zuständigen Finanzamt (FA) eingereichten Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts gab die Klägerin für die vordere bebaute Teilfläche des Grundstücks den Bodenrichtwert mit 510 Euro/qm, für die als Grünland genutzte Hinterlandfläche hingegen nur mit 168 Euro/qm an und kam so auf einen Grundsteuerwert von in etwa 430.000 Euro. Das FA sah dies anders, und stellte den Grundsteuerwert zum 01.01.2022 abweichend von der Erklärung der Klägerin auf 565.000 Euro fest. Diesen Betrag ermittelte das FA durch Multiplikation der gesamten Grundstücksfläche von in etwa 1.100 qm mit dem Bodenrichtwert von 510 Euro/qm. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wurde mit Urteil vom 11.06.2024 – 8 K 1582/23 abgewiesen. Mit ihrer Revision vor dem BFH machte die Klägerin sowohl Verstöße gegen einfach-gesetzliches Recht – insbesondere § 38 LGrStG BW – als auch gegen das Grundgesetz (GG) geltend. Eine Aufteilung des Grundstücks in einen höheren und einen niedrigeren Bodenrichtwert müsse in Übereinstimmung mit der Auffassung des Gutachterausschusses Karlsruhe zulässig sein. Der Ansatz des vollen Bodenrichtwerts auch für das Gartenland verstoße gegen § 199 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 15 Abs. 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Danach müssten unterschiedliche Arten der Grundstücksnutzung Berücksichtigung finden. Der Bundesgesetzgeber allein habe die Gesetzgebungskompetenz für das BauGB; der Baden-Württembergische Landesgesetzgeber dürfe davon nicht abweichen, indem er in § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW bestimme, dass immer nur der für das Richtwertgrundstück ermittelte Bodenrichtwert heranzuziehen sei. Baden-Württemberg habe keine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG. Die Nichtberücksichtigung der Gebäudekomponente in § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG widerspreche dem Typus „Grundsteuer“, der bisher immer Grund/Boden und das aufstehende Gebäude berücksichtigt habe. In der Nichteinbeziehung der Gebäude liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Landesgesetzgeber habe den Belastungsgrund für die Grundsteuer im Gesetzestext nicht angegeben. Nur aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass Belastungsgrund das Äquivalenzprinzip und der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sein solle. Der Äquivalenzgedanke – nämlich der Grundsatz, nach dem eine vom Bürger verlangte Abgabe der Leistung entsprechen müsse, die er vom Staat empfangen könne – passe hier aber nicht, da die Nutzung der kommunalen Infrastruktur davon abhänge, wie das Grundstück bebaut sei. Eine Steuer, die nur den Grund und Boden miteinbeziehe, berücksichtige das Leistungsfähigkeitsprinzip – den Grundsatz, dass jeder Bürger entsprechend seiner individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung staatlicher Leistungen beitragen solle – nicht, da sich der Sollertrag eines Grundstücks immer im Gebäude widerspiegele. Das LGrStG typisiere und pauschaliere zu stark, sodass eine relations- und realitätsgerechte Bewertung nicht erreicht werden könne. Schließlich finde auch keine Abmilderung dadurch statt, dass der Steuerpflichtige nach § 38 Abs. 4 LGrStG die Möglichkeit habe, durch ein qualifiziertes Gutachten einen niedrigeren Grundsteuerwert nachzuweisen, wenn dieser um mehr als 30 % von dem pauschal ermittelten Wert abweiche. Denn für das Gutachten müsse der Steuerpflichtige die Kosten tragen.

Die Klägerin hat erst im Revisionsverfahrens vor dem BFH ein Gutachten eingereicht, das einen Grundstückswert in Höhe von 361.000 Euro angibt und somit eine Abweichung um 36 % nach unten von dem pauschal ermittelten Wert in Höhe von 565.000 Euro aufzeigt. Das FA hat über die Berücksichtigung des Gutachtens noch nicht entschieden.

b) In der Rechtssache II R 27/24 hat ein Ehepaar geklagt. Die Eheleute sind je zur Hälfte Miteigentümer eines 434 qm großen Grundstücks in Stuttgart, das mit einem Einfamilienhaus aus dem Jahr 1938 als Doppelhaushälfte bebaut ist. Der Gutachterausschuss Stuttgart ermittelte für das Grundstück zum 01.01.2022 einen Bodenrichtwert in Höhe von 1.400 Euro/qm. Das FA stellte den Grundsteuerwert durch Multiplikation der Grundstücksfläche von 434 m2 mit dem Bodenrichtwert von 1.400 Euro/qm auf 607.000 Euro fest. Die Kläger hingegen beantragten eine Herabsetzung des Grundsteuerwerts pauschal um 7 % auf 565.000 Euro wegen der beeinträchtigten Lage ihres Grundstücks. Die Klage vor dem FG Baden-Württemberg wurde mit Urteil vom 11.06.2024 – 8 K 2368/22 D abgewiesen.

Im Revisionsverfahren trugen die Kläger erneut vor, das Grundstück werde durch Verkehrslärm entlang der Böblinger Straße stark belastet. Der hintere Teil sei mit Obst- und Zierbäumen bepflanzt; der Nachbar nutze das angrenzende Grundstück für Bienenstöcke als natürliche Futterquelle. Im Wohnlagen-Atlas der Stadt Stuttgart werde das fiktive Bodenrichtwertgrundstück in der streitigen Bodenrichtwertzone mit der Wohnlage „gut-mittel“ bewertet, während sich das klägerische Grundstück nur in der Wohnlage „mittel“ befinde. Die Bodenrichtwerte könnten der Bewertung nicht zu Grunde gelegt werden; sie seien von mangelnder Qualität, da der Gutachterausschuss bei ihrer Ermittlung Fehler gemacht hätte.

Das verfassungsrechtliche Vorbringen der Kläger in der Rechtssache II R 27/24 entspricht dem verfassungsrechtlichen Vorbringen der Klägerin in der Rechtssache II R 26/24.

2. Zu den wesentlichen Erwägungen des II. Senats des BFH in beiden Verfahren:

Der BFH bestätigte inhaltlich die Auffassungen der Vorinstanz und wies die Revisionen in beiden Verfahren als unbegründet zurück. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 GG oder an den Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg (Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverfassung Baden-Württemberg) kommt nach den Urteilen des BFH nicht in Betracht, da er nicht von der Verfassungswidrigkeit des LGrStG BW überzeugt ist.

a) Zulässigkeit der Überprüfung der landesrechtlichen Vorschriften des LGrStG BW durch den BFH

Der BFH kann im Streitfall die zutreffende Anwendung des LGrStG BW überprüfen. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann eine Revision zwar grundsätzlich nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Abweichend hiervon bestimmt § 118 Abs. 1 Satz 2 FGO jedoch, dass eine Revision auch auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden kann, wenn im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO die §§ 115 bis 127 FGO durch Landesgesetz für entsprechend anwendbar erklärt worden sind. Dies ist im Streitfall durch § 2 Abs. 2 Satz 2 LGrStG BW geschehen.

b) Keine Verletzung von einfach-gesetzlichem Recht

Das FA hat in beiden Rechtssachen den jeweiligen Grundsteuerwert zutreffend unter Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt. Heranzuziehen war gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG, nach dessen Wortlaut der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone maßgebend ist, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet, der einschlägige Bodenrichtwert für die gesamte Grundstücksfläche, unabhängig von der jeweiligen tatsächlichen Nutzung einzelner Grundstücksflächen als bebaute Fläche oder als Grünland. Individuelle Merkmale des einzelnen Grundstücks – wie z. B. eine Beeinträchtigung durch Verkehrslärm, Hochwassergefahr oder die individuelle Bebauung des Grundstücks – sind für die Berechnung des Grundsteuerwerts ohne Bedeutung. Der von dem jeweiligen Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert ist heranzuziehen; Verstöße gegen die bei der Bodenrichtwertermittlung zu berücksichtigenden gesetzlichen Regelungen – beispielsweise die Vorschriften der ImmoWertV – waren für den BFH nicht ersichtlich.

Das durch die Klägerin in der Rechtssache II R 26/24 erst im Revisionsverfahren vorgelegte Gutachten konnte durch den BFH nicht berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren grundsätzlich keine Berücksichtigung finden kann.

c) LGrStG formell und materiell verfassungskonform

Der BFH hält das LGrStG BW formell und materiell für verfassungskonform.

aa) Formelle Verfassungskonformität

Der BFH hält das LGrStG BW formell für verfassungskonform. Dem Land Baden-Württemberg stand nach der Öffnungsklausel im GG (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) die Gesetzgebungskompetenz für eine umfangreiche Regelung der Grundsteuer zu. Obgleich der baden-württembergische Landesgesetzgeber für die Berechnung des Grundsteuerwerts lediglich auf den Bodenwert abstellt und die darauf stehende Bebauung keine Rolle spielt, hat er eine „Grundsteuer“ i.S. des GG konzipiert. Ausreichend ist nach dem finanzverfassungsrechtlichen Verständnis des GG, dass die Steuer an den grundstücksbezogenen Vermögensbestand in Gestalt des Grund und Bodens anknüpft.

bb) Materielle Verfassungskonformität

§ 38 LGrStG BW ist nach Darstellung des BFH auch materiell-rechtlich verfassungskonform. Der BFH ist insbesondere nicht davon überzeugt, dass die Vorschrift gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat wiederholt entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 GG dem Steuergesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum belässt. Der Gleichheitssatz bindet ihn aber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der gebietet, die Belastung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und am Folgerichtigkeitsprinzip auszurichten. Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Er darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber kann Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten (vgl. zum Beispiel BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14).

Gemessen an diesen Vorgaben hält der BFH § 38 LGrStG BW für verfassungskonform. Der Landesgesetzgeber durfte für die Ermittlung des Grundsteuerwerts nur an den Wert des Grund und Bodens anknüpfen und die darauf bestehende Bebauung außen vor lassen. Auch im reinen Bodenwert spiegelt sich die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wider. Die typisierte Heranziehung eines Bodenrichtwerts für ein gesamtes Grundstück unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Teilflächen oder sonstiger individueller Grundstücksmerkmale vereinfacht in einem Massenverfahren für die Finanzverwaltung die Ermittlung des Grundsteuerwerts und seine automatisierte Fortschreibung alle sieben Jahre und verhindert den Eintritt eines „Bewertungsstaus“. Durch die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Werts durch ein qualifiziertes Gutachten bei Überschreiten des typisiert ermittelten Grundsteuerwerts in Höhe von mehr als 30 % hat der Landesgesetzgeber eine Regelung geschaffen, die dazu dient, beträchtliche Abweichungen einzufangen. Dabei ist die Regelung großzügiger als im Bundesmodell, das den Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwerts nach § 220 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes erst ab einer Abweichung von mehr als 40 % zulässt.

Zu den folgenden wichtigen Streitpunkten hat der BFH wie folgt ausgeführt:

(1) Bei der Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts durch das LGrStG BW hat der Gesetzgeber als Belastungsgrund zuvorderst an die dem Eigentümer durch den Grundbesitz vermittelte Teilhabemöglichkeit an der kommunalen Infrastruktur und den räumlichen Ressourcen der Gemeinde (insbesondere der Lageverfügbarkeit) angeknüpft. Zugleich hat sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung darauf berufen, dass über die Bodenrichtwerte als maßgebliche Bewertungsparameter ein Bezug zur objektiven Leistungsfähigkeit des Eigentümers hergestellt werde. Doppelter Belastungsgrund der Grundsteuer ist daher nach der gesetzgeberischen Vorstellung neben der mit dem Grundbesitz verbundenen Nutzungsmöglichkeit kommunaler Infrastrukturleistungen auch das in den Bodenrichtwerten verkörperte Potenzial einer ertragbringenden Nutzung des Grundbesitzes. Mit seinen Ausführungen in der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Erkennbarkeit des steuerrechtlichen Belastungsgrundes gewahrt. Die kombinierte Benennung von Äquivalenz- und Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten unterliegt dabei nach Darstellung des BFH keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Gesetzgeber von Verfassung wegen nicht verpflichtet, sich auf die Wahl nur eines Maßstabs zur Bemessung der Besteuerungsgrundlagen festzulegen.

(2) Die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung werden nicht dadurch überschritten, dass § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW ausschließlich den Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks (sog. Zonenwert) für maßgeblich erklärt, so dass grundstücksindividuelle Besonderheiten der in der Bodenrichtwertzone belegenen Grundstücke unberücksichtigt bleiben. Die sich hieraus ergebenden Wertunterschiede zwischen dem Bodenrichtwert und einem hiervon tatsächlich abweichenden Bodenwert des jeweils zu bewertenden Grundstücks sind – wie der BFH ausführt – aufgrund der mit der Bewertung in einem Massenverfahren notwendigerweise verbundenen Typisierung und Vereinfachung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere die fehlende Berücksichtigung objektspezifischer Besonderheiten einzelner Grundstücke ist im Hinblick auf die Administrierbarkeit von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt. Für den BFH ist auch keine andere Methode der typisierten Bodenwertermittlung ersichtlich, die zu genaueren Bewertungsergebnissen führen würde, im Massenverfahren der Grundstücksbewertung aber gleichwohl mit einem vertretbaren Aufwand handhabbar bliebe. Hinzu kommt die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Grundsteuerwerts bei Abweichung des typisiert ermittelten Werts von mehr als 30 % auf Antrag des Steuerpflichtigen (§ 38 Abs. 4 LGrStG BW). Hierdurch werden größere Abweichungen eingefangen und dadurch sichergestellt, dass eine Übermaßbesteuerung vermieden werden kann.

(3) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nach Darstellung des BFH auch nicht deswegen vor, weil bei der Ermittlung des Grundstückswerts nach § 38 LGrStG aufstehende Gebäude unberücksichtigt bleiben und infolgedessen unbebaute Grundstücke genauso bewertet werden wie bebaute Grundstücke.

Der vom Gesetzgeber als Belastungsgrund angeführte Äquivalenzgedanke verlangt keine Einbeziehung von aufstehenden Gebäuden in die Bemessungsgrundlage. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Einzelne die kommunale Infrastruktur tatsächlich nutzt. Die Grundsteuer stellt keine individuelle Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer kommunalen Leistung dar, sondern wird gegenleistungslos zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben. Der Gesetzgeber hat im Rahmen seines Gestaltungsspielraums in verfassungsrechtlich zulässiger Weise darauf abgestellt, dass sich kommunale Infrastrukturleistungen regelmäßig zum größten Teil im Bodenwert, in den die zulässige Art und das zulässige Maß der Bebaubarkeit eines Grundstücks Eingang finden, niederschlagen und nicht im Wert aufstehender Gebäude, der in erster Linie von den privaten Investitionen des Eigentümers abhängt. Überdies hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken bei der Bestimmung der Steuermesszahl berücksichtigt; nach § 40 Abs. 3 LGrStG BW wird die Steuermesszahl um 30 % ermäßigt, wenn das jeweils zu bewertende Grundstück überwiegend Wohnzwecken dient. Der Landesgesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken im Rahmen des dreistufigen Aufbaus des Grundsteuererhebungsverfahrens bereits auf der ersten Stufe der Ermittlung der grundsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

(4) Die Nichteinbeziehung von aufstehenden Gebäuden verstößt schließlich nicht gegen das nach Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigende Prinzip der objektiven Leistungsfähigkeit. Der Gesetzgeber bewegt sich innerhalb seines verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums, wenn er durch die Anknüpfung lediglich an den Bodenwert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nur teilweise erfasst. Abgesehen davon spiegeln die in die Ermittlung des Bodenwerts eingehenden Bodenrichtwerte nicht nur den Einfluss öffentlicher Infrastrukturleistungen, sondern auch die mögliche Bebauung eines Grundstücks wider, so dass in den Bodenrichtwerten jedenfalls mittelbar auch Art und Umfang einer zulässigen baulichen Nutzung relationsgerecht zum Ausdruck kommt. Dass damit Grundeigentümer, die ihr Grundstück nicht bebauen, höher besteuert werden, als es der tatsächlichen Nutzung ihres Grundstücks entspricht, folgt aus dem Gedanken, dass es nur auf die typisierte Ertragsfähigkeit, nicht die individuelle Nutzung eines Grundstücks ankommt.

3. Vollständig abgefasste Urteile

Die vollständig abgefassten Urteile in beiden Verfahren werden in einigen Wochen auf der Homepage des BFH unter www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/ veröffentlicht. Eine Woche vor Veröffentlichung wird ein zeitlicher Hinweis als Pressemitteilung unter www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemitteilungen/ abrufbar sein.

4. Weitere Landesgrundsteuermodelle

Am BFH sind Verfahren gegen die Landesgrundsteuermodelle Hamburg, Hessen und Bayern anhängig (siehe www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/). Der BFH plant mündliche Verhandlungen für die Ländermodelle Hamburg und Hessen voraussichtlich im November 2026 und für das Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027.

Entsprechende Vorankündigungen werden auf der Homepage des BFH unter www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/ eingestellt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Immer weniger Mittelständler suchen eine Bankfiliale auf

Mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer in Deutschland suchen lt. einer Sonderauswertung zum KfW-Mittelstandspanel immer seltener eine Bankfiliale auf. Im Jahr 2024 nahmen erstmals weniger als die Hälfte der Unternehmen, nämlich 47 Prozent, mindestens einen Geschäftstermin in einer Bank- oder Sparkassenfiliale wahr. Drei Jahre zuvor waren es 50 Prozent, im Jahr 2017 noch 65 Prozent. Der Rückgang der Filialbesuche geht somit weiter, die Dynamik hat sich aber im Vergleich zu den Vorerhebungen verlangsamt.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 20.05.2026

  • 47 Prozent der mittelständischen Unternehmen besuchten 2024 mindestens ein Mal eine Bank oder Sparkasse, so wenige wie nie zuvor
  • Entwicklung ist seit Jahren negativ, hat sich aber verlangsamt
  • Im Schnitt benötigt ein Unternehmen knapp 17 Minuten, um zu einer Filiale zu gelangen – in Ostdeutschland teils deutlich länger

Mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer in Deutschland suchen immer seltener eine Bankfiliale auf. Im Jahr 2024 nahmen erstmals weniger als die Hälfte der Unternehmen, nämlich 47 Prozent, mindestens einen Geschäftstermin in einer Bank- oder Sparkassenfiliale wahr. Drei Jahre zuvor waren es 50 Prozent, im Jahr 2017 noch 65 Prozent. Der Rückgang der Filialbesuche geht somit weiter, die Dynamik hat sich aber im Vergleich zu den Vorerhebungen verlangsamt.

In absoluten Unternehmenszahlen ausgedrückt zeigt sich: 1,8 Millionen Mittelständler besuchten 2024 eine Bank- oder Sparkassenfiliale – 60.000 weniger als 2021 und 620.000 weniger als im Jahr 2017. Unternehmen, die ihren Weg noch in eine Filiale fanden, besuchten diese dann im Schnitt 3,15 Mal. Zusammengerechnet ergibt sich somit für das Jahr 2024 eine Zahl von etwa 5,7 Millionen Geschäftsterminen von Mittelständlern mit Kreditinstituten und damit rund 700.000 weniger als 2021 und fast vier Millionen weniger als 2017.

Das sind Ergebnisse einer Sonderauswertung zum KfW-Mittelstandspanel. Für das repräsentative Mittelstandspanel werden kleine und mittlere Unternehmen sämtlicher Wirtschaftszweige mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro befragt.

Die Gründe für den Rückgang der Filialkontakte sind mannigfaltig.

„Die Bereitschaft im Mittelstand, überhaupt Investitionen anzugehen, stagniert seit vielen Jahren. Wenn die Unternehmen dann Investitionen vornehmen, verzichten sie immer häufiger auf eine Bankfinanzierung. Dadurch benötigen sie auch seltener Kontakt zu Kreditinstituten“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW. Zudem:

„Banken und Sparkassen digitalisieren sich immer stärker, die Unternehmen fragen vermehrt digitale Angebote nach. Auch dadurch entfällt die Notwendigkeit, Filialen aufzusuchen.“

Ein weiterer Grund dürfte sein: Die Zahl der Bankfilialen sinkt seit Jahren. Seit der Jahrtausendwende haben die Banken und Sparkassen hierzulande 69 Prozent ihrer Zweigstellen geschlossen. Dies umfasst Filialen sowie Außenstellen mit Selbstbedienungsterminals und zusätzlicher persönlicher Beratungsmöglichkeit.

Für Mittelständler ist es dadurch zeitlich auch etwas aufwendiger geworden, eine Filiale zu erreichen – der Mehraufwand ist aber moderat. Im Jahr 2024 benötigte ein mittelständischer Unternehmer im Schnitt 16,7 Minuten vom Firmensitz bis zur nächstgelegenen Filiale; 2021 waren es noch 15,5 Minuten. Dabei sind die Unterschiede im urbanen und im ländlichen Raum gering: In der Stadt benötigten Unternehmen im Schnitt 16,5, auf dem Land 17,1 Minuten.

Die Spannbreite zwischen den Bundesländern ist hingegen größer. Besonders in den ostdeutschen Ländern müssen die Unternehmen deutlich längere Distanzen zur nächsten Bankfiliale zurücklegen. In Mecklenburg-Vorpommern und in Brandenburg fast 23 Minuten – in Bremen dagegen nur etwas über 13 Minuten, in Hamburg und Bayern gut 15 Minuten.

Quelle: KfW, KfW Research

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Erzeugerpreise im April 2026: +1,7 % gegenüber April 2025

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im April 2026 um 1,7 % höher als im April 2025. Einen höheren Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat hatte es zuletzt im Mai 2023 gegeben (+2,5 %). Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im April 2026 gegenüber dem Vormonat März 2026 um 1,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.05.2026

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), April 2026
+1,7 % zum Vorjahresmonat
+1,2 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im April 2026 um 1,7 % höher als im April 2025. Einen höheren Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat hatte es zuletzt im Mai 2023 gegeben (+2,5 %). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im April 2026 gegenüber dem Vormonat März 2026 um 1,2 %.

Der Anstieg der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat ist vor allem auf gestiegene Preise von Vorleistungsgütern zurückzuführen. Die Preise für Energie sind ebenfalls gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Auch Investitionsgüter und Gebrauchsgüter waren teurer als vor einem Jahr, günstiger als im April 2025 waren hingegen Verbrauchsgüter. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im April 2026 um 1,6 %, gegenüber März 2026 stiegen sie um 0,7 %.

Anstieg der Energiepreise vor allem durch Mineralölerzeugnisse

Energie war im April 2026 um 2,0 % teurer als im Vorjahresmonat. Gegenüber März 2026 stiegen die Energiepreise um 2,4 %. Durch die anhaltenden Kriegshandlungen im Iran und Nahen Osten stiegen die Mineralölpreise im April 2026 besonders stark (+35,5 % gegenüber April 2025 und +10,7 % gegenüber März 2026). Hingegen gab es bei Erdgas und elektrischem Strom, auch bedingt durch das immer noch hohe Preisniveau seit Beginn des Kriegs in der Ukraine, sogar Preissenkungen gegenüber dem Vorjahresmonat.

Unter den Mineralölerzeugnissen kostete leichtes Heizöl 57,6 % mehr als im April 2025 aber 1,6 % weniger als im März 2026. Rohbenzin (Naphtha) kostete 47,4 % mehr als vor einem Jahr und 19,9 % mehr als im März 2026. Die Preise für Kraftstoffe stiegen gegenüber dem Vorjahr um 34,0 % und gegenüber März 2026 um 2,2 %.

Erdgas in der Verteilung kostete über alle Abnehmergruppen hinweg betrachtet 3,1 % weniger als im Vorjahresmonat, aber 1,6 % mehr als im März 2026. Die Preise für Strom fielen gegenüber April 2025 um 4,7 % und gegenüber dem Vormonat März 2026 um 2,2 %, Fernwärme war 0,6 % günstiger als im Vorjahresmonat.

Preisanstiege bei Investitionsgütern und Gebrauchsgütern, Preisrückgänge bei Verbrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im April 2026 um 2,0 % höher als im Vorjahresmonat (+0,3 % gegenüber März 2026). Maschinen kosteten 1,9 % mehr, die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,3 % gegenüber April 2025.

Gebrauchsgüter waren im April 2026 um 1,9 % teurer als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber März 2026).

Die in Deutschland produzierten und verkauften Verbrauchsgüter kosteten dagegen 1,0 % weniger als im Vorjahresmonat, aber 0,2 % mehr als im März 2026. Unter den Verbrauchsgütern fielen die Nahrungsmittelpreise insgesamt um 2,5 %, gegenüber März 2026 stiegen sie um 0,2 %. Deutlich billiger als im April 2025 waren Butter (-38,8 %) und Schweinefleisch (-11,0 %). Gegenüber März 2026 stiegen die Preise für Schweinefleisch um 3,0 %. Rindfleisch war 9,0 % teurer als im Vorjahresmonat.

Preisanstiege auch bei Vorleistungsgütern

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im April 2026 um 2,6 % höher als im Vorjahresmonat (+1,2 % gegenüber März 2026).

Für den Preisanstieg gegenüber April 2025 sorgten vor allem die höheren Preise von Metallen (+9,1 %). Insbesondere die Preise für Edelmetalle (+63,6 %) stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat deutlich, gegenüber März 2026 sanken die Edelmetallpreise hingegen um 5,9 %. Für Kupfer und Halbzeug daraus musste 20,9 % mehr bezahlt werden als im Vorjahr. Billiger als im Vorjahr waren dagegen Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (-0,9 %), darunter kostete Betonstahl allerdings 0,1 % mehr.

Holz sowie Holz- und Korkwaren (+5,4 %) waren ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat, darunter Nadelschnittholz mit +8,7 % und Laubschnittholz mit +2,9 %. Erhebliche Preisanstiege gab es bei Pellets, Briketts und Scheiten mit +25,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat, allerdings sanken die Preise gegenüber März 2026 um 3,2 %.

Die Preise für chemische Grundstoffe stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 3,2 %, allein gegenüber März 2026 stiegen diese um 5,2 %. Düngemittel waren 8,4 % teurer als vor einem Jahr und 5,5 % teurer als im März 2026.

Die Preise für Glas und Glaswaren stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 3,3 %. Darunter war veredeltes und bearbeitetes Flachglas 6,5 % teurer, wohingegen die Preise für Hohlglas um 1,7 % gegenüber April 2025 sanken.

Preisrückgänge gegenüber April 2025 gab es ebenfalls bei Papier, Pappe und Waren daraus, diese kosteten 1,7 % weniger als im Vorjahresmonat. Futtermittel für Nutztiere (-6,1 %) und Getreidemehl (-4,0 %) kosteten ebenfalls deutlich weniger als im April 2025.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Start des E-Auto-Förderprogramms

Käuferinnen und Käufer von E-Autos können ab sofort bis zu 6.000 Euro Zuschuss online beantragen. Das Förderprogramm entlastet gezielt Familien mit kleineren und mittleren Einkommen. Gleichzeitig kurbelt es die Autoindustrie an und stärkt den Klimaschutz.

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.05.2026

Für einen schnellen Hochlauf der E-Mobilität

Käuferinnen und Käufer von E-Autos können ab sofort bis zu 6.000 Euro Zuschuss online beantragen. Das Förderprogramm entlastet gezielt Familien mit kleineren und mittleren Einkommen. Gleichzeitig kurbelt es die Autoindustrie an und stärkt den Klimaschutz.

Bundesumweltminister Carsten Schneider hat den Startschuss für das E-Auto-Förderportal beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gegeben. Privatpersonen, die sich für den Umstieg auf ein neues E-Auto oder Plug-in-Hybride beziehungsweise Fahrzeuge mit Range Extender entschieden haben, können eine Förderung zwischen 1.500 und 6.000 Euro erhalten.

Fördermittel für etwa 800.000 Fahrzeuge

Die Förderhöhe unterscheidet sich je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße. Damit soll es insbesondere Familien ermöglicht werden, sich erstmals ein Elektroauto kaufen zu können. Gefördert werden sowohl der Kauf als auch das Leasing von Neuwagen.

Insgesamt werden von der Bundesregierung für das Programm drei Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds bereitgestellt. Diese reichen für geschätzt 800.000 Fahrzeuge bis 2029. Die Prämie kann auch rückwirkend für Autos beantragt werden, die seit dem 1. Januar 2026 erstmalig zugelassen wurden.

Elektromobilität als Chance

Das Programm ist ein Meilenstein für den Hochlauf der Elektromobilität in Deutschland und unterstützt die Bestrebungen zur Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern. Zugleich profitiert die heimische Automobilwirtschaft.

Bundesminister Carsten Schneider betonte bei der offiziellen Freischaltung des Förderportals: „Wir tun mit diesem Förderprogramm etwas für die Umwelt, für die Autoindustrie und für die Haushalte, die sich sonst kein Elektroauto leisten könnten. Das ist angesichts der geopolitischen Lage wichtiger denn je. Denn die aktuelle fossile Krise ist längst nicht vorbei und könnte jederzeit wiederkommen. Elektromobilität ist unsere Chance, unabhängig zu werden von teurem Diesel und Benzin.“

Das Antragsverfahren läuft vollkommen digital und ist über die BAFA-Adresse https://foerderzentrale.gov.de zu erreichen. Zudem bietet das BAFA telefonisch und online Hilfe und Unterstützung bei der Antragstellung:

Telefon:  06196 908 – 1009

Mail: elektromobilitaet@bafa.bund.de

Wer wird in welcher Höhe gefördert?

Gefördert werden Autos mit rein batterieelektrischem Antrieb, batterieelektrischem Antrieb mit Range Extender oder mit Plug-in-Hybrid-Antrieb. Bei Fahrzeugen mit Plug-in-Betrieb oder Range Extender sind bestimmte klimaschutzrelevante Anforderungen zu erfüllen. Für Brennstoffzellenfahrzeuge sind im Förderprogramm dieselben Fördersätze vorgesehen wie für reine E-Autos.

Anträge auf Förderung können gestellt werden bis zu einer Einkommensgrenze von 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Diese Einkommensgrenze steigt – für bis zu zwei Kinder – je Kind um 5.000 Euro. Das heißt: Sie liegt bei Familien mit zwei oder mehr Kindern damit bei maximal 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Soziale Staffelung und Zuschläge für Familien

Jeder Neukauf eines Elektroautos unter diesen Einkommensgrenzen wird mit mindestens 3.000 Euro gefördert. Jeder Kauf eines Autos mit Plug-in-Hybrid-Antrieb oder Range Extender mit 1.500 Euro. Pro Kind gibt es 500 Euro zusätzlich. Es werden bis zu zwei Kinder berücksichtigt. Die Förderung beträgt damit maximal 1.000 Euro zusätzlich.

Zudem wird eine soziale Staffelung eingeführt: Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen unter 60.000 Euro erhöht sich die Förderung um 1.000 Euro. Bei einem Einkommen von unter 45.000 Euro gibt es weitere 1.000 Euro dazu. Familien mit zwei Kindern und niedrigem Einkommen können also eine Förderung bis zu 6.000 Euro beantragen.

Quelle: Bundesregierung

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DStV warnt vor Überregulierung des Berufsstands bei Geldwäscheprävention

Die AMLA hat einen Entwurf technischer Regulierungsstandards zu geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten veröffentlicht – diese gelten auch für Steuerberater. Der DStV hat Stellung bezogen: Neue Vorgaben dürfen nicht über die Anforderungen des nationalen GwG hinausgehen.

DStV, Mitteilung vom 19.05.2026

Die AMLA hat einen Entwurf technischer Regulierungsstandards zu geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten veröffentlicht – diese gelten auch für Steuerberater. Der DStV hat Stellung bezogen: Neue Vorgaben dürfen nicht über die Anforderungen des nationalen GwG hinausgehen.

Mit der neuen europäischen Anti-Geldwäsche-Verordnung (EU) 2024/1624 (nachfolgend: Verordnung) gilt ab dem kommenden Jahr ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Geldwäscheprävention in Europa. Die in Frankfurt am Main ansässige europäische Anti-Geldwäsche-Behörde (AMLA) hat einen Entwurf technischer Regulierungsstandards veröffentlicht und führt hierzu eine Konsultation durch. Diese sollen die in der Verordnung festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen der Verpflichteten konkretisieren. Das gilt insbesondere für die Frage, welche Informationen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Mandanten durch Verpflichtete einzuholen sind. Ein für den Berufsstand relevanter Aspekt.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich an der Konsultation der AMLA beteiligt und in Form eines Fragebogens eine Stellungnahme eingereicht. Dabei warnt er vor einer Überregulierung des Berufsstands bei der Geldwäscheprävention.

Kernaussage der DStV-Stellungnahme

Die bereits bestehenden Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) führen in den Kanzleien zu erheblichem bürokratischem Aufwand. Zusätzliche Anforderungen aufgrund der technischen Regulierungsstandards lehnt der DStV ab. Vielmehr darf der Aufwand für die Einholung von Informationen nicht über das bestehende Maß des GwG hinausgehen. Ansonsten droht eine weitere bürokratische Mehrbelastung für den Berufsstand. Ein entsprechender zusätzlicher geldwäschepräventiver Mehrwert, etwa durch weitere Detailvorgaben bei der Identifizierung von Mandanten oder der Verifizierung von Eigentums- und Kontrollstrukturen, ist aus Sicht der Praxis zudem nicht erkennbar.

Die EU-Kommission hat weniger Bürokratie und einfachere Vorschriften für Unternehmen versprochen. Dieses Versprechen muss sich auch auf rechtssetzende Vorschläge erstrecken, die die AMLA unterbreitet. Ansonsten wird die dringend notwendige Erleichterung des Verwaltungsaufwands für die Wirtschaft durch die politische Hintertür untergraben.

Beispiel für Entlastungsvorschläge des DStV

Der DStV fordert deshalb gezielte Entlastungen in den Bereichen, in denen die neuen Vorgaben in der Kanzleipraxis besonders stark durchschlagen würden. Dies gilt u. a. für die vereinfachten Sorgfaltspflichten. Sie greifen bei Mandanten mit geringeren Geldwäscherisiken und sollen Verpflichteten eine schnelle, unbürokratische Prüfung der Geschäftsbeziehung ermöglichen. Genau dieser Entlastungseffekt darf nicht durch zusätzliche Detailprüfungen, externe Datenquellen oder umfassende Angaben zur Mittelherkunft verloren gehen.

Zudem sollte die Einholung von Informationen Verpflichtete bei Kleinstunternehmen und neu gegründeten Unternehmen (Start-ups) vereinfacht werden. Diese verfügen häufig noch nicht über vollständig formalisierte Unterlagen. Daher sollten auch alternative Nachweise ausreichen und eine zeitlich gestufte Nachweiserbringung möglich sein.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Berufung vorerst erfolgreich – Verfahren wegen behaupteter Gesundheitsschäden nach Corona-Schutzimpfung geht weiter

Das OLG Hamm hat ein klageabweisendes Urteil in einem gegen eine Impfstoffherstellerin gerichteten Verfahren aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Landgericht zurückverwiesen (Az. 26 U 57/25).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 18.05.2026 zum Urteil 26 U 57/25 vom 21.04.2026

Mit Urteil vom 21. April 2026 hat der unter anderem für Streitigkeiten nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) spezialisierte 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm ein klageabweisendes Urteil in einem gegen eine Impfstoffherstellerin gerichteten Verfahren aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Landgericht zurückverwiesen. Somit ist noch nicht entschieden, ob dem Kläger Ansprüche aus etwaigen Gesundheitsschäden aufgrund einer Corona-Schutzimpfung tatsächlich zustehen.

Der Kläger behauptet, als Folge einer Corona-Schutzimpfung mit dem Impfstoff der Beklagten unter näher konkretisierten „Post-Covid“-Symptomen zu leiden. Vor der betreffenden Impfung sei er noch gesund gewesen.

Er begehrt von der Beklagten daher unter anderem Auskunft über Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen des Impfstoffs sowie die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Seine auf diese Ansprüche gerichtete Klage hatte das Landgericht zunächst noch mangels hinreichender Darlegung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen.

Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hin befasste sich der 26. Zivilsenat nun mit den Anforderungen an die erforderliche Darlegung für die Annahme einer Kausalität zwischen Impfung und gesundheitlichen Schäden, nachdem zu dieser Frage am 09.03.2026 unter dem Aktenzeichen VI ZR 335/24 auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen war.

Ausgangspunkt der Erwägungen war hierbei der Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG:

„Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 besteht, nicht erforderlich.“

Nach Auffassung des erkennenden Senats ist Voraussetzung für das Vorliegen eines solchen Auskunftsanspruchs, dass die vom Anspruchsteller vorgetragenen Tatsachen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Dies erfordere keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Es genüge vielmehr, wenn mehr für eine (Mit-)Ursächlichkeit des Medikaments spreche als dagegen. Insbesondere könne von den Anspruchstellern, bei denen es sich in der Regel um medizinische Laien handeln werde, keine gesteigerte Darlegung eines etwaigen Kausalzusammenhangs erwartet werden. Der Tatsachenvortrag muss allerdings über einen bloßen unbestimmten Verdacht hinausgehen.

Hieran gemessen hat der Kläger einen solchen Kausalzusammenhang aus Sicht des Senats vorerst hinreichend konkret dargelegt. Der Fall wird auf dieser Grundlage nun vor dem zuständigen Landgericht erneut verhandelt.

Das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens lautet 26 U 57/25.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Iran-Krieg belastet die Konjunktur weiter, doch Rezessionsrisiko sinkt geringfügig

Der Iran-Krieg belastet die deutsche Wirtschaft, in den vergangenen Wochen haben sich die konjunkturellen Aussichten für die kommenden Monate aber etwas stabilisiert. Das signalisiert der monatliche IMK-Konjunkturindikator der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 19.05.2026

Der Iran-Krieg belastet die deutsche Wirtschaft, in den vergangenen Wochen haben sich die konjunkturellen Aussichten für die kommenden Monate aber etwas stabilisiert. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung, der die neuesten verfügbaren Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt. Für den Zeitraum von Mai bis Ende Juli 2026 weist der Indikator eine Rezessionswahrscheinlichkeit von 32,2 Prozent aus. Anfang April betrug sie für die folgenden drei Monate noch 33,5 Prozent. Gleichzeitig ist aber die statistische Streuung im Indikator, die eine Verunsicherung von Wirtschaftsakteuren widerspiegelt, geringfügig gestiegen. Der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator bleibt bei „gelb-rot“. Diese Phase markiert eine erhöhte konjunkturelle Unsicherheit.

Maßgeblich für den leichten Rückgang der Rezessionswahrscheinlichkeit sind vor allem Aufhellungen bei einigen Finanzmarktindikatoren. Dazu zählen unter anderem eine moderate Erholung der Aktienkurse sowie leicht gesunkene Risikoprämien bei Kreditausfallversicherungen für Unternehmen. Zudem haben sich die Auftragseingänge an die deutsche Industrie im März stark entwickelt. IMK-Konjunkturexperte Dr. Thomas Theobald sieht Anlass zur „Hoffnung, dass sich die im März erneut rückläufige Produktion im Produzierenden Gewerbe über die Auftragsseite über die kommenden drei bis sechs Monaten stabilisiert.“ Allerdings ist derzeit nicht absehbar, ob sich der positive Trend bei den Aufträgen angesichts des bisher ungelösten Iran-Konflikts, der erhöhten Energiepreise und gestiegenen Inflation fortsetzt. Einen stärkeren Rückgang der Rezessionswahrscheinlichkeit verhindert hat ein Anstieg der Geldmarktzinsen, der nach Theobalds Analyse die Markterwartung widerspiegelt, dass die Europäische Zentralbank (EZB) in Folge des Energiepreisschocks den Leitzins erhöhen wird.

EZB-Zinserhöhungen dürften Investitionen und Wohnungsbau dämpfen, warnt Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK. Gleichzeitig belasteten die höheren Energiepreise die Kaufkraft der privaten Haushalte in Deutschland und dämpften die Aussicht auf ein kräftiges Konsumplus, das in vielen Konjunkturprognosen eine wichtige Säule für verbleibende Aufschwungshoffnungen darstellt. In dieser Situation sei es wirtschaftspolitisch zentral, den Konsum nicht noch weiter zu schwächen – „etwa durch nervöse und übertriebene Diskussionen um Kürzungen bei Gesundheit oder Rente“, so Dullien. „Solche Kürzungen verunsichern aktuell die Menschen nur weiter und bremsen die Konjunktur zusätzlich.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Verbeamtete Lehrerin kann keine Versetzung wegen Umzugs verlangen

Eine Pendelstrecke auch von gut 35 km nach einem Umzug vom bisherigen Wohnort begründet keinen Versetzungsanspruch einer verbeamteten Lehrerin an eine näher an ihrem neuen Wohnort gelegene Schule. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 1 K 6161/25).

VG Gelsenkirchen, Mitteilung vom 15.05.2026 zum Gerichtsbescheid 1 K 6161/25 vom 30.03.2026 (rkr)

Eine Pendelstrecke auch von gut 35 km nach einem Umzug vom bisherigen Wohnort begründet keinen Versetzungsanspruch einer verbeamteten Lehrerin an eine näher an ihrem neuen Wohnort gelegene Schule. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Gerichtsbescheid vom 30. März 2026 entschieden. Dieser ist nun rechtskräftig.

Gegenwärtig wird die Klägerin als Lehrerin an einer städtischen Gesamtschule in ihrem bisherigen Wohnort eingesetzt. Sie begehrte zum 1. Februar 2026 ihre Versetzung an eine andere, näher an ihrem neuen Wohnort gelegene Schule. Hierzu führte sie an, ihr Umzug – verbunden mit einem Hausbau – diene dazu, die Betreuung ihrer Kinder am beabsichtigten Wohnort über ihr dortiges familiäres Netzwerk sicherzustellen.

Mit Bescheid vom 30. September 2025 lehnte die Bezirksregierung Arnsberg die Versetzung der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, ihre bisherige Schule liege in zumutbarer Entfernung auch zu ihrem neuen Wohnort und sei unterbesetzt. In Abwägung auch der genannten persönlichen Gründe müsse dem öffentlichen Interesse an der Unterrichtsversorgung der Vorrang eingeräumt werden.

Die hiergegen erhobene Klage hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgewiesen. Sie ist bereits unzulässig, weil der Zeitpunkt der begehrten Versetzung verstrichen ist und die Klägerin keine Fortsetzungsfeststellungsklage beantragt hat. Die Ablehnungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg weist nach den Ausführungen der Kammer aber auch keine Rechtsfehler auf. Die Bezirksregierung hat ermessensfehlerfrei dem öffentlichen Interesse an der Unterrichtsversorgung gegenüber den von der Klägerin angeführten individuellen Belangen den Vorzug gegeben. Auf der Ebene dienstlicher bzw. öffentlicher Belange ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin an einer Schule tätig ist, die unterbesetzt ist. Der mit einem Personalmangel verbundene gefährdete Aspekt reibungsloser Unterrichtsversorgung ist ein anerkanntes – gewichtiges – öffentliches Interesse, das Versetzungswünschen entgegenstehen kann. Für die Klägerin streiten entgegen ihrer Klagebegründung keine außergewöhnlichen Belange, wie es für eine Versetzung erforderlich wäre.

Hierbei ist zu beachten, dass es nicht auf persönliche Präferenzen oder individuelle Wünsche ankommen kann, sondern von vorneherein nur solche Belange des Beamten Beachtung finden können, die erheblich sind und damit den Einsatz an dem vom Dienstherrn eigentlich vorgesehenen Ort unzumutbar erscheinen lassen. Das Beamtenverhältnis ist geprägt durch zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten wechselseitig bestehenden Rechte und Pflichten. Von daher genießt ein Beamter nicht nur Privilegien, sondern ihn treffen auch besondere Pflichten, die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nicht schuldig sind.

Dazu zählt, dass der Beamte dort seinen Dienst zu verrichten hat, wo es der Dienstherr wünscht. Ein Landesbeamter muss also grundsätzlich damit rechnen, überall im gesamten Landesgebiet eingesetzt zu werden. Es gilt insoweit auch das Prinzip jederzeitiger Versetzbarkeit. Diese Hingabepflicht ist Gegenstück zu der den Dienstherrn treffenden Alimentationspflicht und begrenzt zudem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Daran ändert nichts, dass die Klägerin Mutter zweier Kinder ist, die beide gesundheitlich aktuell zumindest vorbelastet sind, ihr Ehemann – jedenfalls nach ihren Angaben – für die Kinderbetreuung nicht zur Verfügung steht und die Distanz von ihrem neuen Wohnort zu ihrer Herkunftsschule mit gut 35 Kilometern eine gewisse Fahrtdauer mit sich bringt. Gleichwohl schlagen diese Aspekte nicht durch. Sie sind insoweit nicht außergewöhnlich, sondern gelten für unzählige andere Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen gleichermaßen. Die Pendelstrecke ist zwar mit 35 Kilometern nicht unerheblich, aber auch nicht so bedeutend überdurchschnittlich, dass sie für sich genommen unzumutbar wäre. Die Angabe der Klägerin, die tatsächliche Fahrzeit betrage staubedingt tatsächlich bis zu 60 Minuten, benennt ein Schicksal, das unzählige Pendler im Land trifft. Ungeachtet dessen dürfte dies nicht der Regelfall sein, zumal die Klägerin als Lehrerin regelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten pendeln dürfte. Die in der Klage angeführten gesundheitlichen Belange ihrer Kinder stehen ihrem weiteren Einsatz an der bisherigen Schule ebenso nicht entgegen. Etwaiger Betreuungsbedarf soll gerade durch den Umzug sichergestellt werden.

Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Fitnessstudio: Unwirksame Preiserhöhung für Handtuchservice

Die Betreiberin der Fitnessstudio-Kette Holmes Place kündigte Mitgliedern per E-Mail an, dass sich die Jahrespauschale für ihren Handtuchservice erhöht. Der neue Preis sollte automatisch gelten, sofern sie sich nicht aktiv vom Handtuchservice abmelden. Nach einer Klage des vzbv entschied das LG Berlin: Die Preiserhöhung war unwirksam, die E-Mail irreführend. Holmes Place muss eine Berichtigungs-Mail an alle Betroffenen schicken (Az. 52 O 86/25).

vzbv, Mitteilung vom 19.05.2026 zum Urteil 52 O 86/25 des LG Berlin II vom 19.03.2026

Verbraucherzentrale klagt mit Erfolg gegen Holmes Place Health Clubs GmbH

  • Fitnessstudio teilte Mitgliedern per E-Mail mit, dass sich der Preis für die Handtuchnutzung von 20 Euro auf 49,90 Euro im Jahr erhöht.
  • Preiserhöhung sollte wirksam sein, sofern das Mitglied den Service nicht abwählt.
  • LG Berlin: Preiserhöhung war wegen fehlender Zustimmung der Mitglieder unwirksam. Holmes Place muss Berichtigungsschreiben verschicken.

Die Betreiberin der Fitnessstudio-Kette Holmes Place kündigte Mitgliedern per E-Mail an, dass sich die Jahrespauschale für ihren Handtuchservice erhöht. Der neue Preis sollte automatisch gelten, sofern sie sich nicht aktiv vom Handtuchservice abmelden. Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschied das Landgericht Berlin: Die Preiserhöhung war unwirksam, die E-Mail irreführend. Holmes Place muss eine Berichtigungs-Mail an alle Betroffenen schicken.

„Schweigen bedeutet noch längst keine Zustimmung. Vertragsänderungen so durchzusetzen, geht nicht. “, sagt Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv. „Preiserhöhungen während der Vertragslaufzeit sind daher grundsätzlich nur mit aktiver Zustimmung der Betroffenen zulässig.“

Preis für Handtuchnutzung sollte sich mehr als verdoppeln

Holmes Place bietet gegen ein jährliches Zusatzentgelt Mitgliedschaften an, die den Anspruch auf ein frisches Handtuch bei jedem Studiobesuch enthalten. Ende Oktober 2024 teilte das Unternehmen Mitgliedern per E-Mail mit, dass die Handtuchpauschale ab 1. Dezember von bisher 20 Euro auf 49,90 Euro im Jahr steigt – eine Preiserhöhung um fast 150 Prozent. Wenn das Mitglied die Preiserhöhung akzeptiere, müsse es nichts weiter tun. Andernfalls müsse es sich aktiv vom Handtuchservice abmelden und künftig seine eigenen Handtücher mitbringen.

Schweigen bedeutet keine Zustimmung

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass die Ankündigung der Preiserhöhung irreführend war. Sie suggeriere, dass sich die Kosten für den Handtuchservice erhöhen, sofern sich die Mitglieder nicht von diesem Service abmeldeten. Das sei tatsächlich nicht der Fall. Ohne aktive Annahmeerklärung des Kunden könne die Preiserhöhung gar nicht wirksam werden. „Schweigen ist grundsätzlich keine Annahmeerklärung“, so das Gericht. Das Unternehmen könne sich auch nicht auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, die es zu einseitigen Leistungsänderungen berechtigte. Diese Klausel sei unwirksam, weil sie für die Mitglieder unzumutbare Leistungsänderungen ohne triftigen Grund ermögliche.

Holmes Place muss über unwirksame Preiserhöhung informieren

Das Gericht verurteilte den Studiobetreiber dazu, an alle betroffenen Mitglieder eine Berichtigungs-E-Mail zu schicken. Darin muss er klarstellen, dass sich die Preise für die Handtuchnutzung nicht wie angekündigt auf 49,90 Euro erhöht haben und die Mitglieder auch dann einen Anspruch auf den Handtuchservice haben, wenn sie sich aufgrund der strittigen E-Mail davon abgemeldet haben.

Preisanpassungsklausel unzulässig

Das Landgericht Berlin untersagte dem Unternehmen außerdem eine unwirksame Preisanpassungsklausel in seinen AGB vom November 2024. Diese sei unausgewogen und nicht hinreichend transparent. Verbraucher könnten nicht erkennen, wann und in welchem Umfang Preissteigerungen auf sie zukommen können.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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