Verfahrensrechtliche Regelung zur Beschleunigung der Bundeswehrbeschaffungen verfassungsgemäß?

Das OLG Düsseldorf hält eine Regelung in dem Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz für verfassungswidrig. Deshalb hat er ein Vergabenachprüfungsverfahren betreffend eine solche Bundeswehrbeschaffung ausgesetzt, um es dem Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle der betroffenen Norm vorzulegen (Az. VII-Verg 6/26).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 22.05.2026 zum Beschluss VII-Verg 6/26 vom 22.05.2026

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Dr. Christine Maimann hält eine Regelung in dem Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz für verfassungswidrig. Deshalb hat er ein Vergabenachprüfungsverfahren betreffend eine solche Bundeswehrbeschaffung ausgesetzt, um es dem Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle der betroffenen Norm vorzulegen.

Die Antragsgegnerin ist ein Dienstleister der Bundeswehr und möchte Paketstationen zur Aufnahme und Ausgabe von militärischer Bekleidung und Ausrüstung für Soldatinnen und Soldaten auf dem Gelände der Bundeswehr beschaffen. In dem von ihr durchgeführten Vergabeverfahren wollte sie den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen und nicht das der Antragstellerin zu erteilen. Den darauf gestellten Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wies die 1. Vergabekammer des Bundes am 21.01.2026 zurück. Dagegen wandte sie sich am 30.01.2026 mit einer an den Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf gerichteten sofortigen Beschwerde. Eine solche hat zunächst für kurze Zeit eine aufschiebende Wirkung, so dass der Zuschlag nicht erteilt werden darf. Damit bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Zuschlag nicht erteilt werden konnte, beantragte die Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels zu verlängern.

In der Zwischenzeit trat am 14.02.2026 das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) in Kraft. Nach einer Regelung in diesem Gesetz (§ 16 Abs. 1 BwBBG) soll die sofortige Beschwerde bei Bundeswehrbeschaffungen keine aufschiebende Wirkung mehr haben, die auf Antrag verlängert werden könnte. Drei Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, während die aufschiebende Wirkung nach bisheriger Rechtslage noch angedauert hätte, schloss die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen die ausgeschriebene Rahmenvereinbarung.

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hält die Regelung in § 16 Abs. 1 BwBBG für verfassungswidrig. Sie verstößt seiner Auffassung nach gegen die in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG festgeschriebene Garantie effektiven Rechtsschutzes, jedenfalls aber gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch.

Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens hängt von der Gültigkeit der neuen Regelung ab. Wenn sie gültig wäre, könnte die Antragstellerin nur noch begehren, eine Rechtsverletzung durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung festzustellen. Wenn sie ungültig wäre, dann muss der Vergabesenat entscheiden, ob der Zuschlag an die Beigeladene unwirksam ist und das Vergabeverfahren fortgesetzt werden muss. Deshalb hat der Vergabesenat das Beschwerdeverfahren ausgesetzt und holt nun die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage ein:

„Ist die Regelung in § 16 Abs. 1 BwBBG mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar?“

Aktenzeichen: VII-Verg 6/26

Aktenzeichen der Vergabekammer: VK 1 – 128/25

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Gewissensnot berechtigt Tram-Bahnfahrer nicht, das Fahren einer Tram mit Bundeswehr-Werbung zu verweigern

Das ArbG München hat entschieden, dass ein Tram-Bahnfahrer nicht aufgrund einer von ihm angeführten Gewissensnot dazu berechtigt ist, das Fahren einer Tram mit Bundeswehr-Werbung zu verweigern (Az. 4 Ca 15395/25).

ArbG München, Pressemitteilung vom 21.05.2026 zum Urteil 4 Ca 15395/25 vom 20.05.2026 (nrkr)

Das Arbeitsgericht München hat am 20.05.2026 in einem Rechtsstreit entschieden, dass ein Tram-Bahnfahrer nicht aufgrund einer von ihm angeführten Gewissensnot dazu berechtigt ist, das Fahren einer Tram mit Bundeswehr-Werbung zu verweigern.

Seit August 2024 fährt aufgrund eines Werbevertrags mit der Bundeswehr eine mit bundeswehrtypischen Farben beklebte Trambahn durch München. Das Arbeitsgericht München musste entscheiden, ob sich ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Trambahnfahrer aus Gewissensgründen weigern kann, diese Trambahn zu fahren. Der Kläger war in rund 1 ¾ Jahren nur einmal zum Fahren der streitgegenständlichen Tram eingeteilt. Er erhielt im Zusammenhang mit seiner Weigerung die Tram zu fahren eine Ermahnung, gegen die er Klage erhob. Die beklagte Verkehrsgesellschaft beantragte im Wege der Widerklage die Feststellung, dass der Kläger grundsätzlich verpflichtet sei, die Tram mit der Bundeswehr Werbung zu fahren. Nachdem die Parteien sich hinsichtlich der Ermahnung mittels Teilvergleich einigten, war durch das Arbeitsgericht noch über die Widerklage zu entscheiden.

Die Erstellung der Dienstpläne erfolgt durch den Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts (vgl. § 106 Satz 1 GewO). Die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von § 106 Satz 1 GewO gebietet es jedoch, die kollidierenden Grundrechtspositionen des Arbeitnehmers einerseits (Gewissensfreiheit, Art 4 GG) mit dem Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer im Rahmen der gleichfalls grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) eine von der vertraglichen Vereinbarung gedeckte Tätigkeit zuzuweisen, grundrechtskonform auszugleichen (vgl. BAG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 AZR 636/09 –, BAGE 137, 164-177, Rn. 23). Im Streitfall hat sich der Trambahnfahrer darauf berufen, dass er als Pazifist das Fördern von Kriegsbereitschaft und Krieg grundsätzlich ablehne und es für ihn aus Gewissensgründen unmöglich sei, die Bundeswehrtram zu fahren. Die Beklagte berief sich darauf, dass es organisatorisch einen unverhältnismäßigen Mehraufwand darstellen würde, für jeden einzelnen Tag sicherzustellen, dass der Kläger nicht für die Bundeswehrtram eingeteilt werde. Außerdem könnten sich dann auch andere Mitarbeiter auf etwaige Gewissenskonflikte berufen und die Beklagte wäre zur Gleichbehandlung verpflichtet.

Das Arbeitsgericht hat der Widerklage stattgegeben. Bei der Ausübung ihres Direktionsrechts müsse die Beklagte als Arbeitgeberin Gewissenskonflikte des klagenden Trambahnfahrers mit ihren eigenen Interessen abwägen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Fahren einer für die Bundeswehr werbenden Trambahn den grundgesetzlich geschützten Bereich der Gewissensfreiheit nur noch am Rande tangiere. Ferner sei von Bedeutung, dass diese Einschränkung der Gewissensfreiheit des Fahrers bislang nur einmal vorgekommen und aufgrund der Vielzahl von Trambahnen und Trambahnfahrern in München auch in Zukunft nur höchst selten zu befürchten sei. Umgekehrt müsste die Beklagte sonst praktisch täglich sicherstellen, dass der Kläger nicht auf die Bundeswehrtram eingeteilt werde. Das Arbeitsgericht kam daher zu dem Ergebnis, dass der relativ geringfügige Eingriff in die Gewissensfreiheit des Fahrers nicht höher zu bewerten sei, als die Einschränkung der Beklagten durch den sonst erforderlichen organisatorischen Mehraufwand und daher zurücktreten müsse.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Az. 4 Ca 15395/25).

Quelle: Arbeitsgericht München

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Gebührenposition für Eisenbahnaufsicht verstößt gegen höherrangiges Recht

Zwei private Eisenverkehrsunternehmen waren mit ihren Klagen gegen Gebühren für die Überwachung von Eisenbahnen auch in zweiter Instanz erfolgreich. Die Gebührenposition Nr. 1.2 der Anlage 1 Teil I der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV) in der Fassung vom 26.07.2018 ist nichtig. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 9 A 1267/23 und 9 A 617/24).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 21.05.2026 zu den Urteilen 9 A 1267/23 und 9 A 617/24 vom 21.05.2026

Zwei private Eisenverkehrsunternehmen waren mit ihren Klagen gegen Gebühren für die Überwachung von Eisenbahnen auch in zweiter Instanz erfolgreich. Die Gebührenposition Nr. 1.2 der Anlage 1 Teil I der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV) in der Fassung vom 26.07.2018 ist nichtig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen heute entschieden.

Das Eisenbahn-Bundesamt hatte auf Grundlage dieser Regelung gegenüber den klagenden privaten Eisenbahnverkehrsunternehmen Gebühren festgesetzt. Die dagegen erhobenen Klagen hatten beim Verwaltungsgericht Köln Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies nun jeweils die Berufung des Eisenbahn-Bundesamts zurück.

Zur Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 9. Senats ausgeführt:

Die Gebührenposition für die Überwachung von Eisenbahnen im Rahmen der Eisenbahnaufsicht verstößt gegen § 26 Abs. 1a Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) in der Fassung vom 20.07.2017 und vom 11.06.2019. Nach dieser Vorschrift dürfen Gebühren in Rechtsverordnungen über die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen als Fest- oder Zeitgebühren festgelegt werden.

Die Gebührenposition Nr. 1.2 der Anlage 1 Teil I BEGebV in der bis zum 30.07.2021 geltenden Fassung, die für Überwachungsmaßnahmen Gebühren „nach Aufwand von 300 bis 1.000 Euro“ vorsieht, ist nach ihrem objektiven Regelungsgehalt weder als Fest- noch als Zeitgebühr ausgestaltet. Eine Festgebühr liegt nicht vor, da die Position keinen exakt festgelegten Betrag vorgibt, sondern eine Unter- und Obergrenze bestimmt, innerhalb derer die Behörde die konkrete Gebührenhöhe festsetzen kann. Eine Zeitgebühr scheidet ebenfalls aus, da die Formulierung „nach Aufwand“ nicht zwingend auf eine Bemessung nach dem konkret angefallenen Zeitaufwand schließen lässt. Der Begriff des „Aufwands“ kann ebenso gut als Bezugnahme auf den allgemeinen Verwaltungsaufwand verstanden werden und deutet damit eher auf die Festlegung eines Gebührenrahmens hin.

Da die Gebührenposition weder als Fest- noch als Zeitgebühr ausgestaltet ist, verstößt sie gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 26 Abs. 1a Satz 1 AEG und ist nichtig. Die auf dieser Grundlage festgesetzten Gebühren sind daher rechtswidrig.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann das Eisenbahn-Bundesamt Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Unternehmensinsolvenzen im Februar 2026: -0,7 % gegenüber Februar 2025

Im Februar 2026 haben die deutschen Amtsgerichte nach vorläufigen Ergebnissen 2.053 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 0,7 % weniger als im Vorjahresmonat.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 22.05.2026

Verbraucherinsolvenzen im Februar 2026:  +0,6 % gegenüber Februar 2025

Im Februar 2026 haben die deutschen Amtsgerichte nach vorläufigen Ergebnissen 2.053 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 0,7 % weniger als im Vorjahresmonat. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor. Zudem lagen für Februar 2026 keine Daten aus Rheinland-Pfalz vor. Für die Berechnung des Bundesergebnisses wurden für Rheinland-Pfalz daher die Vorjahreswerte verwendet.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im Februar 2026 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 2,5 Milliarden Euro. Im Februar 2025 hatten die Forderungen bei rund 9,0 Milliarden Euro gelegen.

Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Februar 2026 insgesamt 5,8 Unternehmensinsolvenzen. Am höchsten war die Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 11,1 Fällen je 10.000 Unternehmen. Danach folgte das Gastgewerbe mit 9,7 Fällen und das Baugewerbe mit 8,8 Insolvenzen.

0,6 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Februar 2026 als im Vorjahresmonat

Im Januar 2026 gab es 6 112 Verbraucherinsolvenzen. Das waren 0,6 % mehr als im Vorjahresmonat.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Bruttoinlandsprodukt: Ausführliche Ergebnisse zur Wirtschaftsleistung im 1. Quartal 2026

Das BIP ist im 1. Quartal 2026 gegenüber dem 4. Quartal 2025 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 0,3 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, bestätigte sich damit das Ergebnis der Schnellmeldung vom 30. April 2026. Vor allem die Exporte stiegen zu Jahresbeginn deutlich und stützten die Wirtschaftsleistung

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 22.05.2026

Wirtschaftsleistung um 0,3 % höher als im Vorquartal

Bruttoinlandsprodukt (BIP), 1. Quartal 2026
+0,3 % zum Vorquartal (preis-, saison- und kalenderbereinigt)
+0,5 % zum Vorjahresquartal (preisbereinigt)
+0,4 % zum Vorjahresquartal (preis- und kalenderbereinigt)

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 1. Quartal 2026 gegenüber dem 4. Quartal 2025 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 0,3 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, bestätigte sich damit das Ergebnis der Schnellmeldung vom 30. April 2026. „Nach dem leichten Wachstum zum Jahresende 2025 ist die deutsche Wirtschaft auch positiv ins Jahr 2026 gestartet“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes. „Vor allem die Exporte stiegen zu Jahresbeginn deutlich und stützten die Wirtschaftsleistung“, so Brand weiter.

Exporte im Plus, auch staatlicher Konsum zum Vorquartal gestiegen

Der Handel mit dem Ausland nahm im 1. Quartal 2026 preis-, saison- und kalenderbereinigt kräftig zu: So wurden insgesamt 3,3 % mehr Waren und Dienstleistungen exportiert, nachdem im 4. Quartal 2025 noch ein Rückgang der Ausfuhren zu verzeichnen war. Zur positiven Entwicklung zu Jahresbeginn trugen etwa die gestiegenen Exporte von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen sowie Metallen bei. Die Importe erhöhten sich zu Jahresbeginn insgesamt nur leicht (+0,1 %).

Wie schon in den Quartalen zuvor nahmen die preis-, saison- und kalenderbereinigten Konsumausgaben insgesamt zu, sie stiegen um 0,4 % im Vergleich zum 4. Quartal 2025. Dabei erhöhte der Staat seine Konsumausgaben mit +1,1 % deutlich. Die Konsumausgaben der privaten Haushalte übertrafen dagegen das Niveau des 4. Quartals 2025 nicht. Sie entwickelten sich den neuesten Berechnungen zufolge, gestützt auf eine breitere Datengrundlage, etwas schwächer als noch bei der BIP-Schnellmeldung vom 30. April 2026 angenommen.

Die Bruttoanlageinvestitionen gingen im 1. Quartal 2026 preis-, saison- und kalenderbereinigt deutlich zurück (-1,5 %), nachdem sie Ende 2025 noch gestiegen waren. Die Investitionen in Ausrüstungen – also vor allem in Maschinen, Geräte und Fahrzeuge – sanken um 1,2 %, was auf schwächere staatliche Ausrüstungsinvestitionen zurückzuführen ist. Die Investitionen in Bauten nahmen mit -2,5 % noch stärker ab. Dies ist vor allem der ungewöhnlich kalten Witterung im Januar und Februar geschuldet, die den Baufortschritt bremste.

Bruttowertschöpfung im 1. Quartal 2026 erneut leicht gewachsen

Die preis-, saison- und kalenderbereinigte Bruttowertschöpfung stieg im 1. Quartal 2026 mit +0,1 % leicht an, nachdem sie im 4. Quartal 2025 bereits um 0,3 % zugelegt hatte. Das Verarbeitende Gewerbe konnte die Wertschöpfung preis-, saison- und kalenderbereinigt im 1. Quartal 2026 mit +0,7 % deutlich steigern. Insbesondere in den Bereichen Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen sowie Sonstiger Fahrzeugbau nahmen die preisbereinigten Umsätze im Vorquartalsvergleich zu. In der Herstellung von Metallerzeugnissen sowie im Maschinenbau sank die Wirtschaftsleistung dagegen. Das Baugewerbe verzeichnete ebenfalls einen Rückgang gegenüber dem Vorquartal (-0,6 %), auch aufgrund der ungünstigen Witterung zu Jahresbeginn. In den meisten Dienstleistungsbereichen änderte sich die Wertschöpfung gegenüber dem Vorquartal kaum. Während die Unternehmensdienstleister und die Sonstigen Dienstleister leicht im Minus waren, konnten der Bereich Handel, Verkehr, Gastgewerbe, der Bereich Information und Kommunikation sowie die Finanz- und Versicherungsdienstleister ihre preis-, saison- und kalenderbereinigte Wirtschaftsleistung im 1. Quartal 2026 steigern. Bei den Öffentlichen Dienstleistern, Erziehung, Gesundheit war die Bruttowertschöpfung im Vorquartalsvergleich nahezu unverändert.

Bruttoinlandsprodukt im Vorjahresvergleich gestiegen

Im Vorjahresvergleich war das BIP im 1. Quartal 2026 preisbereinigt um 0,5 % höher als im 1. Quartal 2025. Preis- und kalenderbereinigt war der Anstieg geringer (+0,4 %).

Konsumausgaben gegenüber dem Vorjahr im Plus, Bauinvestitionen gesunken

Die preisbereinigten Konsumausgaben nahmen auch im 1. Quartal 2026 im Vergleich zum Vorjahresquartal zu, sie stiegen um 1,6 %. Darunter entwickelten sich sowohl die privaten als auch die staatlichen Konsumausgaben positiv. Die Ausgaben der privaten Haushalte stiegen um 0,8 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Beim Staatskonsum trugen vor allem höhere Ausgaben des Bundes zu einem kräftigen Zuwachs von 3,5 % bei. Die preisbereinigten Investitionen in Ausrüstungen nahmen ebenfalls im Vergleich zum 1. Quartal 2025 zu (+0,5 %). Darunter entwickelten sich vor allem die gewerblichen Pkw-Zulassungen sehr positiv. Aber auch die Investitionen des Staates, die investive Ausgaben im Verteidigungsbereich einschließen, waren höher als im Vorjahr. In Bauten wurde hingegen deutlich weniger investiert als im Vorjahreszeitraum (-3,3 %). Gebremst wurde die Bautätigkeit vor allem von der schlechten Witterung zu Jahresbeginn.

Die Entwicklung im Außenhandel war im 1. Quartal 2026 gegenüber dem Vorjahresquartal zweigeteilt: Die Exporte sanken insgesamt preisbereinigt um 0,3 %. Dies ging auf geringere Dienstleistungsausfuhren zurück (-2,4 %), vor allem in den Bereichen sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (u. a. Forschung und Entwicklung, Freiberufliche Dienstleistungen und Managementberatungsleistungen) und Transportdienstleistungen. Die Ausfuhr von Waren überschritt hingegen das Niveau des Vorjahres leicht (+0,4 %), was unter anderem auf stärkere Exporte von Datenverarbeitungsgeräten sowie elektrischen Ausrüstungen zurückzuführen war.

Die Importe nahmen um 1,7 % zu. Auch hier wurden weniger Dienstleistungen gehandelt (-3,2 %). So gingen etwa die Importe von Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen sowie sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen zurück. Die Einfuhr von Waren (+3,8 %) lag hingegen deutlich höher als im Vorjahresquartal. Insbesondere die Importe von Kraftwagen und Kraftwagenteilen nahmen zu.

Bruttowertschöpfung im Vorjahresvergleich in fast allen Bereichen im Plus

Die preisbereinigte Bruttowertschöpfung insgesamt nahm im 1. Quartal 2026 gegenüber dem Vorjahresquartal um 0,5 % zu. Das Verarbeitende Gewerbe konnte seine Wertschöpfung im Vorjahresvergleich im 1. Quartal 2026 leicht steigern (+0,1 %), nachdem sie bereits im 4. Quartal 2025 angestiegen war. Besonders die Kokerei und Mineralölverarbeitung sowie der Sonstige Fahrzeugbau verzeichneten Umsatzzuwächse im Vergleich zum Vorjahr, während die Herstellung von chemischen Erzeugnissen und der Maschinenbau Rückgänge hinnehmen mussten. Dagegen konnten beinahe alle Dienstleistungsbereiche ihre wirtschaftliche Leistung gegenüber dem Vorjahresquartal ausweiten. Besonders deutlich waren die Zuwächse der preisbereinigten Wertschöpfung im Bereich Information und Kommunikation mit +2,0 % sowie bei den Öffentlichen Dienstleistern, Erziehung, Gesundheit mit +1,8 %. Einen Rückgang verzeichneten lediglich die Finanz- und Versicherungsdienstleister (-1,2 %). Im Baugewerbe setzte sich die bereits mehr als vier Jahre anhaltende negative Entwicklung der Bruttowertschöpfung im Vergleich zum Vorjahr fort (-4,4 %). Dabei verzeichneten sowohl das Bauhauptgewerbe als auch das Ausbaugewerbe Produktionsrückgänge im 1. Quartal 2026.

Erwerbstätigkeit deutlich gesunken

Die Wirtschaftsleistung wurde im 1. Quartal 2026 von rund 45,6 Millionen Erwerbstätigen mit Arbeitsort in Deutschland erbracht. Das waren 157 000 Personen (-0,3 %) weniger als im 1. Quartal 2025. Dabei wurden die kräftigen Rückgänge im Verarbeitenden Gewerbe und im Baugewerbe nicht vom leichten Anstieg der Erwerbstätigkeit in den Dienstleistungsbereichen kompensiert (siehe Pressemitteilung Nr. 167 vom 19. Mai 2026).

Die durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden je erwerbstätiger Person stiegen nach ersten vorläufigen Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit im 1. Quartal 2026 im Vergleich zum Vorjahresquartal um 0,3 %. Das gesamtwirtschaftliche Arbeitsvolumen – also das Produkt aus der gesunkenen Erwerbstätigenzahl und den gestiegenen geleisteten Stunden je erwerbstätiger Person – blieb im gleichen Zeitraum unverändert.

Die gesamtwirtschaftliche Arbeitsproduktivität – gemessen als preisbereinigtes BIP je Erwerbstätigenstunde – nahm nach vorläufigen Berechnungen gegenüber dem Vorjahresquartal um 0,5 % zu. Je Erwerbstätigen gerechnet war sie um 0,8 % höher als vor einem Jahr.

Konsum und Einkommen steigen in gleichem Maß, Sparquote unverändert zum Vorjahr

In jeweiligen Preisen war sowohl das BIP als auch das Bruttonationaleinkommen im 1. Quartal 2026 um 3,2 % höher als ein Jahr zuvor. Das Volkseinkommen wuchs um 3,4 % gegenüber dem 1. Quartal 2025. Dabei nahmen die Unternehmens- und Vermögenseinkommen mit +2,1 % weniger stark zu als das Arbeitnehmerentgelt. Dieses erhöhte sich mit +3,9 % jedoch schwächer als in den Quartalen zuvor, was zum einen auf den Rückgang der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (-0,3 %) zurückzuführen ist, zum anderen auf geringere Steigerungen bei den Sozialbeiträgen der Arbeitgeber (+3,5 %). Je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer erhöhten sich die durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter im 1. Quartal 2026 um +4,3 % im Vergleich zum Vorjahresquartal. Hierbei spielte die Entwicklung der Sonderzahlungen, zu denen auch Abfindungen zählen, eine Rolle. Netto stieg die Lohnsumme insgesamt mit +3,9 % etwas schwächer als die Bruttolohnsumme (+4,0 %). Dies lag an einer leicht überdurchschnittlichen Entwicklung der Sozialbeiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (+4,2 %) sowie der Lohnsteuer (+4,3 %).

Da der Konsum der privaten Haushalte in jeweiligen Preisen im 1. Quartal 2026 gegenüber dem 1. Quartal 2025 in gleichem Maße zulegte wie ihr gesamtwirtschaftliches Einkommen (jeweils +3,3 %), befand sich die Sparquote mit 12,6 % auf demselben Niveau wie im Vorjahr.

Die deutsche Wirtschaft im internationalen Vergleich

Zu Jahresbeginn lag die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland leicht oberhalb des europäischen Durchschnitts: In der Europäischen Union (EU) insgesamt war die Wirtschaftsentwicklung im 1. Quartal 2026 im Vergleich zum Vorquartal mit +0,2 % etwas schwächer als in Deutschland (+0,3 %). Von den anderen großen EU-Mitgliedstaaten verzeichnete Spanien mit +0,6 % das stärkste Wachstum des preis-, saison- und kalenderbereinigten BIP. In Italien (+0,2 %) stieg die Wirtschaftsleistung ebenfalls, in Frankreich stagnierte sie hingegen. In den USA fiel das BIP im Vergleich zum 4. Quartal 2025 um 0,5 % höher aus.

Im preis-, saison- und kalenderbereinigten Vorjahresvergleich nahm die Wirtschaftsleistung in Deutschland leicht um 0,3 % zu, während sie in der EU insgesamt deutlich um 1,0 % anstieg.

Revision der bisherigen Ergebnisse

Neben den Ergebnissen für das 1. Quartal 2026 hat das Statistische Bundesamt auch alle vier Quartale und das Jahr 2025 überarbeitet.

Mit den seit der Schnellmeldung am 30. April 2026 neu verfügbaren statistischen Informationen ergaben sich dabei für das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt insgesamt keine Änderungen der bisherigen Ergebnisse.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Änderungen im Steuerberatungs- und Steuerrecht erörtert

Der Bundestag hat am 21.05.2026 in 1. Lesung den Gesetzentwurf zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (BT-Drs. 21/6002) debattiert. Im Anschluss wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.05.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 21. Mai 2026, erstmals den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (21/6002) debattiert. Im Anschluss an die 20-minütige erste Lesung wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Finanzausschuss.

Der Gesetzentwurf gleicht einem früheren Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/4550), den der Bundestag am 24. April beschlossen hatte, der aber am 13. Mai im Bundesrat gestoppt wurde. Der nun eingebrachte Gesetzentwurf enthält nicht mehr die ursprünglich vorgesehene steuerfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten bezahlen können.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Bundestag beschließt Senkung der Luftverkehrsteuer

Der Bundestag hat am 21.05.2026 in 2./3. Lesung die Rücknahme der zum 01.05.2024 auf Betreiben der Ampelkoalition vorgenommene Erhöhung der Luftverkehrsteuer beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.05.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 21. Mai 2026, nach 20-minütiger Aussprache die Rücknahme der zum 1. Mai 2024 auf Betreiben der Ampelkoalition vorgenommene Erhöhung der Luftverkehrsteuer beschlossen. Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein zweites Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes (21/5688, 21/6024) hatte der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung (21/6069) abgegeben, nachdem er den Gesetzentwurf am 20. Mai ohne Änderungen angenommen hatte. Vom Haushaltsausschuss lag ein Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/6070) vor.

Für den unveränderten Regierungsentwurf stimmten CDU/CSU, AfD und SPD, dagegen votierten Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen lehnte der Bundestag zwei Entschließungsanträge der AfD-Fraktion (21/6071, 21/6072) zu dem Gesetz ab. Darin wurden unter anderem steuerpolitische Maßnahmen fordert, um die aus ihrer Sicht gefährdete Wettbewerbsfähigkeit deutscher Flughäfen zu sichern.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sei als Maßnahme zur steuerlichen Entlastung von Luftverkehrsunternehmen unter Finanzierungsvorbehalt vereinbart, die zum 1. Mai 2024 vorgenommene Erhöhung der Steuersätze des Luftverkehrsteuergesetzes zurücknehmen zu wollen, heißt es in dem Entwurf. Dies werde durch die Absenkung der gesetzlichen Steuersätze des Luftverkehrsteuergesetzes zum 1. Juli 2026 „auf das Niveau der gesetzlichen Luftverkehrsteuersätze vor dem 1. Mai 2024“ umgesetzt.

Im Einzelnen sinkt die Steuer pro Fluggast bei Flügen in Länder der Gruppe eins (Kurzstreckenflüge innerhalb Europas sowie angrenzende Regionen in Nordafrika und Westasien) von 15,53 auf 13,03 Euro, in Länder der Gruppe zwei (Mittelstreckenflüge in Länder des Nahen und Mittleren Ostens, nach West- und Zentralafrika sowie nach Zentralasien) von 39,34 auf 33,01 Euro und bei Langstreckenflügen in alle anderen Länder von 70,83 auf 59,43 Euro. Die Ländergruppen finden sich als Anlage 1 und 2 im Luftverkehrsteuergesetz. Die Bundesregierung rechnet für 2027 mit Steuermindereinnahmen von 330 Millionen Euro. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Bundestag beschließt Modernisierung des Anwaltsnotariats

Der Deutsche Bundestag hat am 21.05.2026 in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats“ in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (BT-Drs. 21/6048) beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.05.2026

Das Parlament hat am Donnerstag, 21. Mai 2026, nach halbstündiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats“ (21/5441, 21/5868) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/6048) beschlossen. Der neue Titel des Gesetzes lautet damit „Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung“. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen war der Regierungsentwurf im Ausschuss noch um diverse sachfremde Regelungen ergänzt worden.

In dritter Beratung stimmten CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke für den geänderten Gesetzentwurf, die AfD enthielt sich. In zweiter Beratung wurde auf Antrag der AfD-Fraktion getrennt abgestimmt. Die Artikel 4 bis 6 des Gesetzes wurden einstimmig angenommen. Dabei handelt es sich um die Änderung des Bundeszentralregistergesetzes, der Gewerbeordnung und des Gesetzes zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten.

Beim Artikel 3 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und bei den übrigen Teilen des Gesetzentwurfs stimmten Union, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke zu, während sich die AfD-Fraktion enthielt. Zudem wurde eine Entschließung mit den Stimmen der vier Fraktionen bei Enthaltung der AfD-Fraktion verabschiedet. Ein Entschließungsantrag der AfD (21/6050), in dem die Fraktion unter anderem gefordert hatte, dass die notarielle Fachprüfung bei Nichtbestehen nur einmal wiederholt werden kann, wurde mit der Mehrheit aller anderen Fraktionen abgelehnt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Regelung verfolgt das Ziel, das Berufsrecht des Anwaltsnotariats flexibler zu gestalten. Dadurch soll der Zugang zum Anwaltsnotarberuf für jüngere Generationen von Bewerbern erleichtert und besser an deren Bedürfnisse angepasst werden. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie einschließlich Pflege. Zudem kann die Amtszeit auch über das 70. Lebensjahr hinaus verlängert werden.

Um einen leichteren Berufszugang zu ermöglichen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter zu fördern, wird die Zulassung zur notariellen Fachprüfung erleichtert, indem die dreijährige Zulassungsfrist für interessierte Rechtsanwälte entfällt. Künftig kann die notarielle Fachprüfung direkt im Anschluss an das zweite Staatsexamen abgelegt werden. Es wird auch möglich, die notarielle Fachprüfung ein zweites Mal zu wiederholen, um den Druck auf die Bewerber zu verringern. Die örtliche Wartezeit wird von drei auf zwei Jahre verkürzt, um den Einstieg in den Anwaltsnotarberuf zu beschleunigen.

Die Zeiten von Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeit werden künftig innerhalb der gesetzlichen Grenzen nicht mehr als Unterbrechung der örtlichen Wartezeit gewertet. Dies soll vor allem Frauen ermutigen, den Notarberuf zu ergreifen. Bezüglich der Fortbildungspflicht nach dem Ablegen der notariellen Fachprüfung reicht es künftig aus, wenn alle Fortbildungsstunden vor Ablauf der Bewerbungsfrist abgeleistet wurden. Es ist nicht mehr nötig, sie zwingend in dem Kalenderjahr, in dem sie angefallen sind, abgeleistet zu haben. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Plattformbetreiber muss Nutzerdaten herausgeben

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass ein Plattformbetreiber zur Herausgabe der Daten eines Nutzers verpflichtet ist, wenn der Nutzer in einer Bewertung auf der Social-Media-Plattform seinem (ehemaligen) Arbeitgeber wahrheitswidrig falsche Tatsachen vorwirft (Az. 4 W 4/26).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 21.05.2026 zum Beschluss 4 W 4/26 vom 31.03.2025

Das Pfälzische Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Plattformbetreiber zur Herausgabe der Daten eines Nutzers verpflichtet ist, wenn der Nutzer in einer Bewertung auf der Social-Media-Plattform seinem (ehemaligen) Arbeitgeber wahrheitswidrig falsche Tatsachen vorwirft.

Der Plattformbetreiber stellt im Internet verschiedene Social-Media-Angebote zur Verfügung, u. a. auch eine Bewertungsplattform für Arbeitgeber. Ein Nutzer gab auf dieser Plattform eine Bewertung über seinen ehemaligen Arbeitgeber, einen Pflegedienst ab. Unter dem Bewertungspunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ hat er den Pflegedienst mit einem Stern von fünf möglichen bewertet und u. a. kommentiert:

„Man verdient unter dem gesetzlichen Mindestlohn. 1x im Jahr gibt es eine Sonderleistung, dafür wird der Mindestlohn bezahlt, ansonsten kann die Sonderleistung nicht finanziert werden.“

Der Pflegedienst rief wegen dieses Kommentars das Landgericht an und verlangte Auskunftserteilung durch den Plattformbetreiber über die gespeicherten Daten des Nutzers, der diese Bewertung geschrieben hat. Das Landgericht wies den Antrag ab, wogegen sich der Pflegedienst wehrte.

Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat den Plattformbetreiber nun unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung verpflichtet, dem Pflegedienst über die gewünschten Nutzerdaten Auskunft zu erteilen. Nach der Auffassung des Senats handele es sich bei der fraglichen Kommentierung des Nutzers um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Dem Arbeitgeber werde mit der Bewertung ein Gesetzesverstoß vorgeworfen. Die Klärung der Frage, ob Mindestlohn gezahlt worden sei, sei durch eine einfache Berechnung möglich und beinhalte keine wertenden Anteile. Selbst wenn zugunsten des Nutzers eine Auslegung dahin erfolge, nur für oder durch die Zahlung der einmal im Jahr erfolgenden Sonderleistung komme es zum Erreichen des Mindestlohns, sei damit der Vorwurf erhoben, die gesetzlichen ‑ bußgeldbewehrten und im Ergebnis auch strafbewehrten – Regeln zum Mindestlohn zu umgehen. Denn längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat schieden für die Frage, ob ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliege, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus. Zwar erwarte ein Leser in Bewertungsportalen typischerweise subjektive Einschätzungen der Bewertenden. Aber anders als bei Bewertungspunkten, die eine größere Subjektivität in sich tragen würden (beispielhaft „Arbeitsatmosphäre“, „Image“, „Work-Life-Balance“), erwarte ein Durchschnittsleser bei dem Unterpunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ grundsätzlich faktenbasierte Angaben. Es handele sich auch nicht nur um eine schlagwortartige Äußerung ohne Substanz, die lediglich die Aufmerksamkeit der Lesenden auf die Forderung, in der Pflege und/oder in dem konkreten Unternehmen müsse eine bessere Bezahlung stattfinden, lenken solle.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Stellungnahmen zu neuen RTS-Entwürfen der AMLA

Die BRAK hat Stellung zu zwei Konsultationen der neuen EU-Geldwäschebehörde AMLA genommen, dabei handelt es sich um RTS- (Regulatory Technical Standards) Entwürfe zu den Artikeln 19 und 28 der neuen Geldwäscheverordnung. In seiner derzeitigen Form gefährdet letzterer die anwaltliche Unabhängigkeit.

BRAK, Mitteilung vom 21.05.2026

Die BRAK hat Stellung zu zwei Konsultationen der neuen EU-Geldwäschebehörde AMLA genommen, dabei handelt es sich um RTS- (Regulatory Technical Standards) Entwürfe zu den Artikeln 19 und 28 der neuen Geldwäscheverordnung. In seiner derzeitigen Form gefährdet letzterer die anwaltliche Unabhängigkeit.

Während Art. 19 Kriterien zur Identifizierung von Geschäftsbeziehungen, gelegentlichen und verbundenen Transaktionen sowie niedrigeren Schwellenwerten betrifft, behandelt Art. 28 Informationen, die für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden notwendig sind. Insbesondere der Art. 22 des RTS-Entwurfs dazu behandelt Sammelanderkonten. In seiner derzeitigen Gestaltung wird das anwaltliche Berufsgeheimnis nicht berücksichtigt. Banktypische Prüf- und Dokumentationslogiken müssten schematisch auch auf anwaltliche Konten Anwendung finden, was mit deren Verschwiegenheit nicht vereinbar wäre und im Ergebnis dazu führen dürfte, dass Sammelanderkonten seitens der Banken nicht mehr angeboten werden. Es bedarf mithin ausdrücklicher Regelungen, die bereits bestehende Aufsichten von Berufsgeheimnisträgern berücksichtigen. Die BRAK bietet dazu einen ergänzenden Textvorschlag an: Die Anforderungen des Art. 22 RTS-E sollten als erfüllt gelten, wenn die Verwaltung fremder Gelder auf Sammelanderkonten einer Überprüfung durch die in den Mitgliedstaaten zuständigen Aufseher unterliegt, die den Anforderungen gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. h) GwVO entspricht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 10/2026

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