Erwerbstätigkeit im 1. Quartal 2026 gesunken

Im 1. Quartal 2026 waren rund 45,6 Millionen Menschen in Deutschland erwerbstätig. Nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes sank die Erwerbstätigenzahl damit im Vergleich zum Vorquartal saisonbereinigt um 61.000 Personen bzw. 0,1 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.05.2026

Beschäftigungsrückgänge im Produzierenden Gewerbe und im Baugewerbe zusammen wesentlich größer als Anstiege in den Dienstleistungsbereichen

Erwerbstätige mit Arbeitsort in Deutschland, 1. Quartal 2026
-0,1 % zum Vorquartal (saisonbereinigt)
-1,1 % zum Vorquartal (nicht saisonbereinigt)
-0,3 % zum Vorjahresquartal

Im 1. Quartal 2026 waren rund 45,6 Millionen Menschen in Deutschland erwerbstätig. Nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) sank die Erwerbstätigenzahl damit im Vergleich zum Vorquartal saisonbereinigt um 61.000 Personen beziehungsweise 0,1 %. Im 3. und 4. Quartal 2025 war die Erwerbstätigkeit saisonbereinigt ebenfalls um jeweils 0,1 % gesunken.

Ohne Bereinigung um saisonale Effekte ging die Zahl der Erwerbstätigen im 1. Quartal 2026 gegenüber dem 4. Quartal 2025 um 486.000 Personen oder 1,1 % zurück. Zwar ist ein Rückgang der Erwerbstätigkeit im 1. Quartal eines Jahres saisonal üblich. Im Jahr 2026 fiel die Abnahme zu Jahresbeginn allerdings um mehr als 100.000 Personen stärker aus als im Durchschnitt der Jahre 2023 bis 2025 (-381.000 Personen; -0,8 %).

Rückgang der Erwerbstätigenzahl gegenüber dem Vorjahr hält an

Im Vorjahresvergleich sank die Zahl der Erwerbstätigen im 1. Quartal 2026 gegenüber dem 1. Quartal 2025 um 157.000 Personen (-0,3 %). Im 3. Quartal 2025 war die Beschäftigung erstmals seit dem 1. Quartal 2021 gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen (-19.000 Personen; 0,0 %). Der vorherige Beschäftigungsanstieg im Vorjahresvergleich nach der Corona-Krise hatte seinen Höhepunkt im 2. Quartal 2022 (+679.000 Personen; +1,5 %). Danach flachte er immer weiter ab. Im 2. Quartal 2025 war das Vorjahresniveau nur noch um 15.000 Personen (0,0 %) überschritten worden.

Unterschiedliche Entwicklungen in den einzelnen Dienstleistungsbereichen

Während die Erwerbstätigenzahl in den Dienstleistungsbereichen im 1. Quartal 2026 gegenüber dem Vorjahresquartal noch zunahm (+45.000 Personen; +0,1 %), sank die Erwerbstätigkeit außerhalb der Dienstleistungsbereiche kräftig, und zwar um insgesamt 202.000 Personen (‑1,8 %). Dabei entwickelte sich die Beschäftigung innerhalb der Dienstleistungsbereiche unterschiedlich: Der Bereich Öffentliche Dienstleister, Erziehung, Gesundheit setzte seinen langjährigen Aufwärtstrend fort und wuchs deutlich um 181.000 Personen (+1,5 %). Die zweitgrößte absolute Zunahme innerhalb der Dienstleistungsbereiche verzeichnete im 1. Quartal 2026 der Bereich Sonstige Dienstleistungen (unter anderem Verbände und Interessenvertretungen) mit +21.000 Personen (+0,7 %). Im Bereich Finanz- und Versicherungsdienstleister war ein Plus von 13.000 Personen (+1,2 %) zu verzeichnen. Dagegen ging im Bereich Information und Kommunikation die Zahl der Erwerbstätigen weiter zurück, und zwar um 24.000 Personen (-1,5 %). Bei den Unternehmensdienstleistern, zu denen auch der Bereich Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften gehört, vergrößerte sich das Minus auf 72.000 Personen (-1,2 %). Im Bereich Handel, Verkehr und Gastgewerbe nahm die Beschäftigung um 81.000 Personen (-0,8 %) ab.

Abwärtstrend im Produzierenden Gewerbe setzt sich fort

Im Produzierenden Gewerbe ohne Baugewerbe schrumpfte die Erwerbstätigenzahl im 1. Quartal 2026 gegenüber dem Vorjahresquartal weiterhin kräftig (‑171.000 Personen; ‑2,1 %). Im Baugewerbe sank die Beschäftigung im 1. Quartal 2026 ebenfalls, und zwar um 27.000 Personen (-1,1 %) und in der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei nahm sie um 4.000 Personen (-0,7 %) ab.

Weniger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und weniger Selbstständige

Die positive Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist im 4. Quartal 2025 zu Ende gegangen. Im 1. Quartal 2026 setzte sich nach hochgerechneten Daten der Bundesagentur für Arbeit deren Abwärtstrend gegenüber dem Vorjahr fort. Beschäftigungsverluste gab es weiterhin bei der Zahl der Beschäftigten mit ausschließlich marginalen Tätigkeiten (geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte sowie Personen in Arbeitsgelegenheiten). Insgesamt verringerte sich die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im 1. Quartal 2026 im Vergleich zum 1. Quartal 2025 um 120.000 (-0,3 %) auf 42,0 Millionen Personen. Auch die Zahl der Selbstständigen einschließlich mithelfender Familienangehöriger ging weiter zurück. Ihre Zahl sank im Vorjahresvergleich um 37.000 Personen (-1,0 %) auf 3,6 Millionen.

Arbeitsvolumen auf Vorjahresniveau

Die durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden je erwerbstätiger Person stiegen nach ersten vorläufigen Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit im 1. Quartal 2026 im Vergleich zum Vorjahresquartal um 0,3 % auf 344,2 Stunden. Das gesamtwirtschaftliche Arbeitsvolumen – also das Produkt aus der gesunkenen Erwerbstätigenzahl und den gestiegenen geleisteten Stunden je erwerbstätiger Person – blieb im gleichen Zeitraum mit 15,7 Milliarden Stunden unverändert (0,0 %).

Erwerbstätigenzahlen in der EU

Nach Angaben des europäischen Statistikamtes Eurostat vom 15. Mai 2026 stieg die nach europäisch harmonisierten Methoden berechnete Erwerbstätigkeit im 1. Quartal 2026 in den 27 Staaten der Europäischen Union (EU) durchschnittlich um 0,6 % und im Euroraum um 0,5 % gegenüber dem Vorjahresquartal.

Hinweis zu den bisher veröffentlichten Ergebnissen:

Neben der Erstberechnung der Erwerbstätigenzahlen und der geleisteten Arbeitsstunden für das 1. Quartal 2026 wurden auch die bisher veröffentlichten Ergebnisse ab dem 1. Quartal 2025 im Rahmen der turnusmäßigen Revision der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) überarbeitet. Die Vorjahresveränderungsraten der vierteljährlichen Erwerbstätigenzahlen weichen demnach im 4. Quartal 2025 gegenüber den bisher veröffentlichten Ergebnissen um 0,1 Prozentpunkte nach unten ab. Die Vorjahresveränderungsrate für das Jahresergebnis 2025 von 0,0 % bleibt durch die Neuberechnung unverändert.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Vertragsangebot per WhatsApp gilt als Antrag unter Abwesenden

Da WhatsApp eine unmittelbare Kommunikation zwar ermöglicht, aber nicht zwingend voraussetzt, unterfällt die Kommunikation den Regelungen unter Abwesenden. Wird ein per WhatsApp übermittelter Antrag auf Vertragsschluss erst 31 Tage später angenommen, ist die unter Abwesenden anzunehmende Annahmefrist abgelaufen. Das OLG Frankfurt hat die Klage auf Rückkauf von Aktien mangels rechtzeitiger Annahme eines per WhatsApp übermittelten Angebots zurückgewiesen (Az. 9 U 27/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 18.05.2026 zum Urteil 9 U 27/25 vom 05.05.2026

Da WhatsApp eine unmittelbare Kommunikation zwar ermöglicht, aber nicht zwingend voraussetzt, unterfällt die Kommunikation den Regelungen unter Abwesenden. Wird ein per WhatsApp übermittelter Antrag auf Vertragsschluss erst 31 Tage später angenommen, ist die unter Abwesenden anzunehmende Annahmefrist abgelaufen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Klage auf Rückkauf von Aktien mangels rechtzeitiger Annahme eines per WhatsApp übermittelten Angebots zurückgewiesen.

Die Parteien waren befreundet. Der Kläger betreibt ein Café. Der Beklagte ist Gründer und Vorstand einer AG. Der Kläger erwarb im Jahr 2020 und 2022 – trotz negativer Kursentwicklung – Aktien einer zum Konzernverband gehörenden Gesellschaft. Ende 2022 einigten sich die Parteien, dass diese Aktien gegen andere Aktien des Beklagten getauscht werden. Im Juni 2023 begehrte der Kläger, dass der Beklagte diese getauschten Aktien zurückkauft. Dies lehnte der Beklagte ab.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm Mitte Oktober 2022 per WhatsApp-Nachricht den Rückkauf der getauschten Aktien – für den Fall einer nachfolgend eingetretenen bestimmten negativen Kursentwicklung – angeboten. Dieses Angebot habe er angenommen. Er klagt auf Zahlung von 150.000 Euro Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Aktien.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 06.03.2025, Az. 2-19 O 337/24). Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem zuständigen 9. Zivilsenat Erfolg.

Der Beklagte sei nicht zum Rückkauf der Aktien verpflichtet, führte die zuständige Einzelrichterin aus. Es sei kein Wiederverkaufsvertrag geschlossen worden. Dieser setze zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus – Angebot und Annahme. Daran fehle es hier. Ob der Beklagte am 15.10.2022 den Rückkauf der Aktien per WhatsApp-Nachricht überhaupt angeboten habe, könne offenbleiben. Jedenfalls habe der Kläger dieses Angebot nicht innerhalb der Annahmefrist angenommen.

Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handele es sich um Anträge unter Abwesenden. Dies liege daran, dass WhatsApp zwar eine unmittelbare Kommunikation ermögliche, sie sei aber nicht zwingend. Eingegangene Nachrichten könnten auch zeitlich verzögert zur Kenntnis genommen und beantwortet werden. Insoweit sei der Messenger-Dienst mit einer Kommunikation per Mail oder SMS vergleichbar.

Ein solcher Antrag unter Abwesenden könne nur „bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf“, begründete die Einzelrichterin weiter. Dieser Zeitpunkt sei nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Empfängers zu bestimmen. Bedeutung erlange dabei u. a. die Komplexität und Tragweite des abzuschließenden Vertrags. Hier habe der Kläger das Angebot vom 15.10.2022 frühestens am 14.11.2022 angenommen. Dies sei zu spät. 31 Tage nach einem unterstellten Angebot habe der Beklagte jedoch nicht mehr mit der Annahme rechnen müssen. Das Geschäft sei zwar von hoher wirtschaftlicher Tragweite für den Kläger. Höchstrichterlich werde jedoch auch bei komplexen Geschäften die Annahmefrist auf vier Wochen begrenzt. Allein aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen den Parteien habe der Kläger auch nicht mit einer längeren Annahmefrist rechnen dürfen. Besondere Umstände, die ein derartiges Vertrauen stützen könnten, lägen nicht vor.

Das in der verspäteten Annahme liegende neue Angebot habe der Beklagte seinerseits nicht angenommen.

Erläuterungen

BGB [Bürgerliches Gesetzbuch]

§ 147 Annahmefrist

(1) (…)

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

§ 150 Verspätete und abändernde Annahme

Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(…)

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Keine Kreuzfahrt ohne Ausweis – Diebstahl von Reisedokumenten fällt in Risikosphäre des Reisenden

Das AG München entschied, dass der Diebstahl eines Personalausweises vor Reiseantritt kein unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand ist und das Kreuzfahrtunternehmen die Einschiffung ohne gültiges Ausweisdokument zu Recht verweigern durfte, sodass dem Ehepaar lediglich die vertraglich vorgesehene Teilrückzahlung zustand (Az. 172 C 24667/24).

AG München, Pressemitteilung vom 18.05.2026 zum Urteil 172 C 24667/24 vom 28.01.2025 (rkr)

Ein Ehepaar aus Franken buchte bei einem Kreuzfahrtunternehmen eine Ostsee-Kreuzfahrt ab Kopenhagen für den Zeitraum 08.06. – 15.06.2024. Die Kreuzfahrt sollte unter anderem nach Polen und Schweden führen. Der Reisepreis betrug 2.590 Euro.

Am Tag vor der Einschiffung wurde der Ehefrau in Kopenhagen der Personalausweis gestohlen. Die Ehefrau meldete den Diebstahl der dänischen Polizei und erhielt eine polizeiliche Verlustmeldung. Trotz der polizeilichen Verlustmeldung für den Personalausweis verweigerte das Personal des Kreuzfahrtunternehmens der Ehefrau wegen fehlender Ausweisdokumente die Einschiffung. Das Ehepaar trat daraufhin die Heimreise an und verlangte vom Kreuzfahrtunternehmen die Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Der Verlust des Ausweises sei unvermeidbar und außergewöhnlich gewesen. Zudem sei die Verweigerung der Einschiffung unnötig gewesen, da innerhalb der EU auch eine Rundreise ohne Personalausweis möglich gewesen wäre.

Das Kreuzfahrtunternehmen erstattete unter Verweis auf seine Stornierungs-AGB einen Teil des Reisepreises in Höhe von 277,50 Euro. Da das Ehepaar dies nicht akzeptierte, überwies das Ehepaar den Betrag wieder zurück und erhob vor dem Amtsgericht München Klage auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 28.01.2025 weitestgehend ab und verurteilte das Kreuzfahrtunternehmen lediglich zur Zahlung von 277,50 Euro. In seinem Urteil für das Gericht u. a. aus:

„Entsprechend der Abrechnung der Beklagten […] steht dem Kläger daher noch ein Rückzahlungsanspruch in Bezug auf die bereits vollständig bezahlten Reisekosten in Höhe von 277,50 Euro zu.

[…] Ein darüberhinausgehender Anspruch besteht nicht. Insbesondere liegt keine Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (§ 651 h Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB) vor, sodass ein entschädigungsfreier Rücktritt des Klägers nicht möglich war. Der Diebstahl des Personalausweises der Ehefrau des Klägers stellt keinen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand dar. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände sind […] als eine außerhalb der Kontrolle […] liegende Situation definiert, deren Folgen sich, wären auch alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden, nicht vermeiden ließen […]. Die Sorge für die geeignete Beschaffenheit der Ausweispapiere – ihre Gültigkeit, ihr rechtzeitiges Vorliegen zum Reiseantritt und ihre Tauglichkeit für die vorgesehene Reise – sind dabei die Angelegenheit des Reisenden. Sie sind mit seiner Person verbunden und gehören deshalb regelmäßig zu seiner Risikosphäre […].

An dieser Einschätzung ändert es auch nichts, dass der Personalausweis […] noch kurz vor Reiseantritt vorhanden war und dann gestohlen worden ist. Auch das Diebstahlrisiko ist […] kein allgemeiner, vom Einzelnen nicht beeinflussbarer, äußerer Umstand. Vielmehr hat jeder individuell die Möglichkeit sein persönliches Risiko, bestohlen zu werden, zu beeinflussen, durch die Art und Weise der Aufbewahrung von Gegenständen, die Entscheidung an besonderes (taschen-) diebstahlsträchtigen touristischen Hotspots bestimmte Gegenstände gar nicht mitzunehmen oder generell solche Orte zu meiden etc. […].

Die Verweigerung der Einschiffung ohne gültiges Ausweisdokument erfolgte auch zu Recht, da auch im grenzüberschreitenden Personenverkehr innerhalb der EU ein gültiges Ausweisdokument erforderlich war. […] Eine polizeiliche Verlustmeldung beinhaltet keine Identitätsfeststellung und ist damit kein Ausweisdokument.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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WPK Magazin Ausgabe 2/2026

Die WPK hat ihr Magazin 2/2026 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 18.05.2026

Das WPK Magazin 2/2026 ist erschienen und steht Ihnen samt Beilagen ab sofort zum Herunterladen als PDF zur Verfügung.

Diese Ausgabe bietet Ihnen unter anderem die folgenden Beiträge:

  • Private Equity – Sicherung der verantwortlichen Führung von Berufsgesellschaften
  • Ziele des Vorstandes der WPK: Blick auf die Amtszeit 2022 bis 2026
  • Interview: Berufsnachwuchs von morgen
  • Den Beirat der WPK wählen ist einfacher, als viele denken!

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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eV ohne Anhörung: Wann ist Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt?

Wer sich vor dem BVerfG wegen fehlender Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung (eV) auf eine Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit beruft, muss darlegen, dass das Fachgericht unter Berücksichtigung der Argumente anders entschieden hätte („Beruhen“). Auf diese Entscheidung des BVerfG weist die BRAK hin (Az. 1 BvR 2490/24).

BRAK, Mitteilung vom 18.05.2026 zum Beschluss 1 BvR 2490/24 des BVerfG vom 14.04.2026

Das Recht auf prozessuale Waffengleichheit ist bei fehlender Anhörung im Eilverfahren nur verletzt, wenn die Partei darlegt, warum das Gericht anders entschieden hätte.

Wer sich vor dem BVerfG wegen fehlender Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung (eV) auf eine Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit beruft, muss darlegen, dass das Fachgericht unter Berücksichtigung der Argumente anders entschieden hätte („Beruhen“). Dies hat das BVerfG im Rahmen der Verfassungsbeschwerde eines Unternehmens und seiner Geschäftsführer klargestellt (Beschluss vom 14.04.2026, Az. 1 BvR 2490/24).

Dem Verfahren vorangegangen war ein Eilverfahren in einer Marken- bzw. Lauterkeitssache. Eine Wettbewerberin hatte vor dem LG eine einstweilige Verfügung gegen ein Unternehmen erwirkt. Vor deren Erlass hatte das Gericht jedoch niemanden aus dem Unternehmen angehört. Die Geschäftsführer sowie das Unternehmen selbst legten Widerspruch gegen die Entscheidung ein.

Noch bevor das LG darüber entschieden hatte, riefen sie das BVerfG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde an. Das LG habe gegen ihr Recht auf prozessuale „Waffengleichheit“ aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, indem es die einstweilige Verfügung nicht nur ohne mündliche Verhandlung, sondern auch ohne anderweitige Anhörung erlassen habe.

Wiederum vor Ergehen der Entscheidung des BVerfG hob das LG die einstweilige Verfügung im Hinblick auf die Geschäftsführer auf, bestätigte sie jedoch im Hinblick auf das Unternehmen selbst.

BVerfG: Verfassungsbeschwerden unzulässig

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nun als unzulässig abgewiesen – im Hinblick auf die Beteiligten aus verschiedenen Gründen.

Das Unternehmen habe bereits seine Beschwerdebefugnis nicht hinreichend dargelegt. Zwar garantiere das Recht auf prozessuale Waffengleichheit, dass alle Parteien in einem Prozess gleichwertig Stellung nehmen könnten. Alle Parteien müssten die Möglichkeit haben, alle Argumente für einen Antrag bzw. zur Abwehr gegnerischer Ansprüche vorzutragen. Bei fehlender Anhörung müsse allerdings vorgetragen werden, warum das Fachgericht bei vorheriger Anhörung zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre („Beruhen“). Hier gälten für die Darlegung des Beruhens vergleichbare Begründungsanforderungen wie bei einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dem Vortrag des Unternehmens sei hierzu allerdings nichts zu entnehmen.

Die Geschäftsführer hingegen hätten ihre Beschwerdebefugnis hinreichend dargetan. Auch sei der Rechtsweg (mittlerweile) erschöpft gewesen. Zwar müsse normalerweise die Entscheidung über den Widerspruch im Eilverfahren zuvor ergangen sein. Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde reiche es allerdings aus, dass der Widerspruch zuvor eingelegt und vor Ergehen der Entscheidung des BVerfG beschieden wurde.

Es bestehe für die Geschäftsführer nach besagter Entscheidung jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Die einstweilige Verfügung hatte das Fachgericht – zumindest gegen sie – aufgehoben. Gründe für ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis, die etwa aus einer Wiederholungsgefahr einer einstweiligen Verfügung gegen sie hergeleitet werden könnten, hätten sie nicht dargetan.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Mai 2026

Das BMWE hat umfangreiche Informationen zur aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland zusammengestellt.

BMWE, Pressemitteilung vom 15.05.2026

  • Die deutsche Wirtschaft wuchs laut Schnellschätzung des Statistischen Bundesamtes im ersten Quartal 2026 mit einem realen BIP-Zuwachs von +0,3 % gegenüber dem Vorquartal etwas stärker als erwartet. Wachstumstreiber waren privater und staatlicher Konsum sowie Exporte. Aktuelle Indikatoren deuten jedoch auf einen deutlichen Dämpfer im zweiten Quartal hin: Steigende Preise, Lieferkettenprobleme und Unsicherheit belasten die Stimmung in Unternehmen und privaten Haushalten. In den kommenden Monaten wird weiterhin mit hoher Volatilität an den Energie-, Rohstoff- und Finanzmärkten zu rechnen sein. Die weitere wirtschaftliche Entwicklung hängt davon ab, wie lange der Konflikt im Nahen Osten andauert und Handelswege sowie Produktionskapazitäten beeinträchtigt bleiben. Aber auch nach einer Entspannung der Lage dürften die Folgen bei Energie- und Rohstoffpreisen sowie Lieferketten noch länger spürbar sein.
  • Die Industriekonjunktur ist weiterhin schwach. Zwar konnten die Auftragseingänge ihren Aufwärtstrend, der weiterhin stark durch schwankende Großaufträge geprägt ist, im März aufrechterhalten, dabei dürften allerdings Vorzieheffekte im Zuge des Ausbruchs des Irankriegs eine Rolle gespielt haben. Die Industrieproduktion wurde derweil zum vierten Mal in Folge gedrosselt. Für das erste Quartal ergaben sich sowohl für die Auftragseingänge als auch die Industrieproduktion Rückgänge. Für das zweite Quartal deuten die jüngsten Stimmungsindikatoren nicht auf eine Belebung hin.
  • Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im März nach einer Aufwärtskorrektur um 0,8 Prozent gegenüber dem Vormonat gesunken. Gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnet der Einzelhandel im März ein Minus von 0,7 Prozent. Bei den Pkw-Neuzulassungen durch Privatpersonen zeigt sich im April im Vormonatsvergleich eine Stagnation; in der Dreimonatsbetrachtung ergibt sich hingegen ein leichter Rückgang von 0,3 Prozent. Das Stimmungsbild hat sich am aktuellen Rand noch einmal spürbar verschlechtert und deutet auf eine deutliche Eintrübung der Konsumentwicklung im zweiten Quartal 2026 hin.
  • Die Inflation steigt im April auf 2,9 Prozent und fällt damit nochmals höher als im März aus. Der Preisauftrieb ist vor allem Folge der durch den Nahostkonflikt bedingten Angebotsverknappung und der daraus folgenden Energiepreisinflation auf 10,1 Prozent. Auch in den nächsten Monaten dürfte der Energiepreisanstieg die Inflation dominieren, wobei die temporäre Energiesteuersenkung auf Kraftstoffe entlastend wirkt.
  • Die Schwäche auf dem Arbeitsmarkt setzt sich fort: Die Zahl der Erwerbstätigen ist im März saisonbereinigt weiter gesunken. Auch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entwickelte sich im Februar rückläufig. Gleichzeitig nahm die Arbeitslosigkeit im April leicht zu. Infolge der schwachen Arbeitsnachfrage sowie hoher Unsicherheit ist eine Belebung des Arbeitsmarktes auch im zweiten Quartal nicht absehbar.
  • Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach amtlicher Statistik im Januar 2026 um 5,8 Prozent gegenüber dem Vormonat auf 1.919 Fälle gesunken; verglichen mit Januar 2025 ist sie um 4,9 Prozent gestiegen. Die aktuellen Zahlen für Februar 2026 werden am 19.05.2026 veröffentlicht. Der im Vergleich mit der amtlichen Statistik methodisch enger gefasste und zeitlich aktuellere IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist für April einen Anstieg der Insolvenzen von drei Prozent gegenüber dem Vormonat sowie einen Anstieg von zehn Prozent gegenüber April 2025 aus.

Spürbarer BIP-Zuwachs zu Jahresbeginn 2026

Die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland stellte sich im ersten Quartal etwas günstiger dar, als anhand der vorliegenden Konjunkturindikatoren zu erwarten gewesen war. Laut Schnellmeldung des Statistischen Bundesamtes vom 30. April lag das Bruttoinlandsprodukt im ersten Quartal 2026 preis-, saison- und kalenderbereinigt um 0,3 Prozent über dem Vorquartal. Bereits zum Jahresende 2025 war das BIP um +0,2 Prozent gestiegen, allerdings etwas schwächer als zunächst gemeldet (bisher: +0,3 Prozent).

Detaillierte Ergebnisse zur Entwicklung im ersten Quartal wurden zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht, allerdings trugen nach Informationen des Statistischen Bundesamtes sowohl die privaten wie auch die staatlichen Konsumausgaben erneut zum BIP-Zuwachs bei. Auch vom Außenbeitrag (Exporte abzüglich Importe) dürfte angesichts der dynamischen Exportentwicklung ein rechnerischer Wachstumsbeitrag zu erwarten sein. Damit stellt sich die wirtschaftliche Aktivität zu Jahresbeginn – trotz des seit Ende Februar eskalierten Nahost-Konfliktes – als vergleichsweise robust dar. Kurzfristig können hier, wie schon im vergangenen Jahr im Zuge der US-Zollankündigungen beobachtet, Vorzieheffekte mit Blick auf drohende Preisanstiege bzw. Lieferkettenengpässe bei Energie und Rohstoffen infolge des Nahost-Konfliktes eine gewisse Rolle gespielt haben. Darauf deutet der erneut kräftige Anstieg der Auftragseingänge, v.a. im Bereich der Vorleistungsgüter, im März hin. Auch wenn die Lieferketten durch den Konflikt im Nahen Osten zunehmend unter Druck geraten und einzelne Rohstoffe oder Produkte nicht oder verspätet geliefert werden, sind flächendeckende Materialengpässe in der deutschen Industrie bislang nicht festzustellen.

Zum Ende des ersten Quartals verdichten sich jedoch die Anzeichen für eine spürbare konjunkturelle Abschwächung. Die Stimmungsindikatoren in der deutschen Wirtschaft haben sich seit dem Beginn des Iran-Kriegs deutlich eingetrübt. Die Furcht vor weiter steigenden Energie- und Rohstoffpreisen sowie zunehmend spürbare Anspannung bei Lieferketten belasten nicht nur Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes, insbesondere in der chemischen Industrie. Auch in den stärker binnenwirtschaftlich orientierten Dienstleistungsbereichen dämpft der steigende Inflationsdruck sowie die wachsende Unsicherheit hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Konflikts die Nachfrage und damit die Geschäftserwartungen. Insbesondere bei Unternehmen in der Logistikbranche trübten laut sich die Perspektiven ifo Geschäftsklimaindex deutlich ein. Aber auch konsumnahe Dienstleister spüren die steigende Zurückhaltung der privaten Haushalte; so fiel die Verbraucherstimmung laut HDE-Konsumbarometer im Mai ebenso wie der ifo Geschäftsklimaindex im Einzelhandel im April auf den tiefsten Stand seit über drei Jahren und auch das GfK-Konsumklima gab im Mai erneut deutlich nach. Damit dürfte der private Verbrauch als wichtige Stütze der binnenwirtschaftlichen Nachfrage in den kommenden Monaten nur sehr verhalten ausfallen.

Allein die ZEW-Konjunkturerwartungen, die die Sichtweise von Investoren und Analysten abbilden, hellten sich zuletzt leicht auf, blieben allerdings weiterhin deutlich im negativen Bereich. Dabei dürfte die Volatilität an den globalen Energie-, Rohstoff- und Finanzmärkten angesichts der aktuell unsicheren Perspektiven auf eine baldige Lösung des Konflikts vermutlich weiterhin hoch bleiben. Die krisenbedingten Energie- und Rohstoffpreissteigerungen in Verbindung mit Unsicherheiten und möglichen Versorgungsengpässen dürften sich vor allem im zweiten Quartal bemerkbar machen und die konjunkturelle Dynamik dämpfen. Entscheidend für die erwartete Belebung in der zweiten Jahreshälfte ist, wie lange sich der Konflikt hinzieht bzw. die Handelswege behindert und Produktionskapazitäten beeinträchtigt bleiben. Auch bei einer baldigen Lösung dürfte es angesichts der Zerstörung der Produktionsanlagen im Nahen Osten und des Rückstaus durch Lieferengpässe noch einige Zeit dauern, bis sich die Handels- und Produktionskapazitäten wieder weitgehend normalisieren.

Weltwirtschaftliche Perspektiven trüben sich angesichts des Konflikts im Nahen Osten ein

Die weltweite Industrieproduktion hat im Februar mit +0,6 Prozent gegenüber dem Vormonat weiter expandiert. Dabei nahm der Ausstoß sowohl in den Industrie- als auch in den Schwellenländern zu. Im Vergleich zum Vorjahresmonat lag er um 3,5 Prozent im Plus. Die Frühindikatoren für die Weltkonjunktur haben sich seit Beginn des Kriegs im Iran eingetrübt, weisen aktuell aber nach wie vor auf eine immer noch stabile, wenn auch schwächer als zuvor angenommene Entwicklung hin: Der Einkaufsmanagerindex von S&P Global für die Weltwirtschaft ist im April in Erwartung einer sich abzeichnenden Lösung des Konflikts im Nahen Osten nach dem vorangegangenen deutlichen Rückgang wieder leicht von 51,0 auf 51,8 Punkte gestiegen. Sowohl bei den Dienstleistern (+0,4 auf 51,2 Punkte) aber v.a. auch in der Industrie (+1,3 auf 52,6 Punkte) hellte sich die Stimmung auf. Insgesamt bleibt der Index allerdings unter den Werten, die vor Beginn des Kriegs im Iran zu verzeichnen waren und deutet damit auf ein geringeres globales Expansionstempo hin. Obwohl der Konflikt im Iran noch schwelt, blicken Akteure an den internationalen Finanzmärkten erstaunlich zuversichtlich auf die Weltkonjunktur: Im Mai ist der Sentix-Konjunkturindex um 6,5 auf 3,6 Punkte gestiegen, wobei sich die Markterwartungen insbesondere für Asien und die USA verbessert haben.

Der weltweite Güterhandel hat nach einem kräftigen Jahresstart zuletzt etwas an Fahrt verloren. Im Februar nahm er gegenüber dem Vormonat saisonbereinigt um 1,9 Prozent zu, nach 2,8 Prozent im Vormonat. Gegenüber Februar 2025 lag er deutlich um 8,0 Prozent im Plus. Schiffsbewegungs- und Containerumschlagsdaten weisen für den März jedoch auf eine weitere Verlangsamung hin. Laut RWI/ISL-Index ist der weltweite Containerumschlag zuletzt angesichts des Konflikts im Nahen Osten und steigender Kosten für Energie und Transport spürbar um 4,5 auf 142,6 Punkte gesunken. Während sich der Abwärtstrend in den nordeuropäischen Häfen fortsetzte, ging zuletzt auch der Umschlag in China zurück. Auch der Trade Monitor des Internationalen Währungsfonds deutet für den Berichtsmonat März auf eine geringere Welthandelsdynamik hin.

Nach den robusten Zuwachsraten des weltweiten BIP von um die drei Prozent in den vergangenen Jahren erwarten Analysten derzeit angesichts der Energiepreisschocks infolge des Kriegs im Nahen Osten für das laufende Jahr eine Verlangsamung der Weltkonjunktur. Die weltwirtschaftlichen Aussichten hängen dabei entscheidend von der Dauer der Beeinträchtigungen des internationalen Schiffsverkehrs durch die Straße von Hormus sowie der Wiederherstellung der Produktionskapazitäten von Energieprodukten im Nahen Osten ab. Auch der internationale Warenhandel dürfte sich nach der überraschend kräftigen Entwicklung 2025 im laufenden Jahr angesichts des Energiepreisschocks und des zunehmenden Protektionismus spürbar verlangsamen. Stützend auf den internationalen Warenaustausch dürfte aber nach wie vor der KI-Boom und die damit zusammenhängende Investitions- und Handelsaktivität wirken, wovon vor allem die asiatischen Volkswirtschaften profitieren.

Auslandsgeschäft im ersten Quartal deutlich im Plus

Nach den deutlichen Zuwächsen im Februar schwächte sich die Außenhandelsdynamik nach Beginn des Kriegs im Iran ab. Die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen gaben im März im Vormonatsvergleich saison- und kalenderbereinigt um 1,1 Prozent nach. Während die Warenlieferungen in die EU-Länder um knapp 3,4 Prozent zulegten, wurde in Drittländer, insbesondere in die USA und nach China, wesentlich weniger exportiert als im Februar. Im ersten Quartal lagen die Exporte von Waren und Dienstleistungen im Vergleich zum Vorquartal aber immer noch um 2,9 Prozent im Plus. Die nominalen Einfuhren von Waren und Dienstleistungen setzen im März ihren Aufwärtstrend mit einem Zuwachs um 1,4 Prozent gegenüber dem Vormonat fort, wobei sowohl aus der EU als auch aus der übrigen Welt mehr Güter importiert wurden. Im Vorquartalsvergleich betrug das Einfuhrplus infolge des schwachen Jahresstarts nur 1,0 Prozent. Der monatliche Saldo im Handel mit Waren und Dienstleistungen nahm im März infolge des Anstiegs der Einfuhren bei rückläufigen Ausfuhren um 3,8 auf 6,8 Milliarden Euro ab.

Die Einfuhrpreise sind im März infolge der Blockade der Straße von Hormus und den damit verbundenen Energie- und Rohstoffpreissteigerungen saisonbereinigt mit 3,6 Prozent gegenüber dem Vormonat kräftig gestiegen. Auch die Ausfuhrpreise legten mit 1,1 Prozent spürbar zu, allerdings weniger stark als die Einfuhrpreise. Entsprechend verringerten sich die Terms of Trade um 2,4 Prozent gegenüber dem Vormonat. In realer Rechnung dürften die Exporte also deutlich stärker gefallen sein und auch die Einfuhren dürften sich preisbereinigt wesentlich schwächer entwickelt haben.

Die Frühindikatoren bleiben vor dem Hintergrund anhaltend hoher geo- und handelspolitischer Spannungen volatil: Die ifo Exporterwartungen haben sich im April nach dem deutlichen Rückgang nach Ausbruch des Kriegs im Iran mit einem Anstieg von -0,7 auf 0,1 Saldenpunkte etwas stabilisiert. Während die Automobilindustrie weiterhin eher optimistisch auf ihr Auslandsgeschäft blickt, rechnen viele energieintensive Branchen mit rückläufigen Exporten. Die Auftragseingänge aus dem Ausland sind im März mit +5,6 Prozent gegenüber dem Vormonat erneut spürbar gestiegen. Insbesondere aus dem Euroraum gingen mit +10,1 Prozent mehr Bestellungen ein, aber auch aus den übrigen Ländern nahm die Nachfrage um 2,7 Prozent zu. Mit Blick auf die Produktgruppen verzeichneten v.a. die Konsumgüterhersteller kräftig steigende Neuaufträge (+19,9 Prozent). Trotz der zuletzt anziehenden Bestellungen, die durch Vorzieheffekte angesichts des Kriegs im Iran gestützt worden sein dürften, lagen die Auslandsorder im Quartalsvergleich insgesamt nur mit +0,3 Prozent im Plus.

Im ersten Quartal konnte der Außenhandel nach den zollbedingten Bremseffekten im Jahr 2025 etwas an Fahrt gewinnen. Infolge der geo- und handelspolitischen Krisen, Unsicherheiten und drohenden Lieferkettenstörungen sieht sich die Exportwirtschaft erneut von Kostensteigerungen und einer gedämpften Auslandsnachfrage belastet. Entsprechend ist für das laufende Quartal mit einem Dämpfer in der Exportentwicklung zu rechnen.

Industrieproduktion zum vierten Mal in Folge gedrosselt – Auftragseingänge von Vorzieheffekten geprägt

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe wurde im März abermals leicht gedrosselt. Preis-, kalender- und saisonbereinigt nahm sie gegenüber dem Vormonat um 0,7 Prozent ab, nachdem sie bereits im Februar um 0,5 Prozent reduziert wurde. Im Vergleich zum Vorjahr büßte sie arbeitstäglich bereinigt 2,8 Prozent ein. Im ersten Quartal 2026 verringerte sich die Ausbringung gegenüber dem Schlussquartal 2025 um 1,2 Prozent, im Verhältnis zum Vorjahresquartal lag sie kalenderbereinigt um 1,3 Prozent niedriger.

Die Industrieproduktion wurde im Vormonatsvergleich mit -0,9 Prozent zum vierten Mal in Folge zurückgefahren. Im Baugewerbe ergab sich nach zwei witterungsbedingten Rückgängen hingegen ein deutliches Plus von 1,9 Prozent. Im Gegensatz dazu erfuhr der Energiesektor nach einem starken Jahresauftakt einen deutlichen Rücksetzer um 4,0 Prozent.

Bei den industriellen Gütergruppen sind unterschiedliche Entwicklungen zu beobachten. Während sich die Ausbringung von Konsum- (-1,9 Prozent) und Investitionsgütern (-1,6 Prozent) verringerte, konnte die Vorleistungsgüterproduktion leicht gesteigert werden (+0,8 Prozent). Von der Erholung im Baugewerbe war der witterungsabhängigere Tiefbau (+8,0 Prozent) stärker betroffen als der Hochbau (+4,0 Prozent). Das Ausbaugewerbe stagnierte (+0,0 Prozent).

Die Wirtschaftszweige innerhalb der Industrie geben ein uneinheitliches Bild ab: Produktionssteigerungen wiesen Bereiche wie Kfz- und Kfz-Teile (+1,9 Prozent), chemische Erzeugnisse (+2,1 Prozent), elektrische Ausrüstungen (+2,3 Prozent) und DV-Geräte, elektrische und optische Erzeugnisse (+5,0 Prozent) aus. Demgegenüber wurde die Produktion z. B. im Maschinenbau (-2,7 Prozent), bei der Herstellung von Metallerzeugnissen (-2,4 Prozent) und pharmazeutischer Erzeugnisse (-2,5 Prozent) gedrosselt.

Nach der Erholung der Industrieproduktion im Schlussquartal des vergangenen Jahres hat sie sich zu Jahresbeginn 2026 – auch vor dem Hintergrund der gestiegenen geopolitischen Unsicherheiten– wieder spürbar abgeschwächt. Im Gegensatz dazu blieb ein weiterer Indikator für die Industriekonjunktur, die preisbereinigten Umsätze des Verarbeitenden Gewerbes, im Trend aufwärtsgerichtet. Getrieben wurden die positive Umsatzentwicklung neben den Vorleistungsgüterproduzenten auch von den Investitionsgüterproduzenten, zu denen auch der Sonstige Fahrzeugbau zählt. Letzterer profitiert derzeit insbesondere von öffentlichen Investitions- und Beschaffungsvorhaben im Verteidigungsbereich.

Die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe stiegen im März 2026 spürbar an: Die Zunahme des Ordervolumens gegenüber dem Vormonat betrug preis-, kalender- und saisonbereinigt 5,0 Prozent. Im Februar hatten sie sich bereits um – jetzt aufwärtsrevidiert – 1,4 Prozent erhöht. Im Vergleich zum Vorjahr fiel die arbeitstäglich bereinigte Steigerung mit 6,3 Prozent erneut kräftig aus. Aufgrund des Einbruchs zu Jahresbeginn ergibt sich für das erste Quartal ein Rückgang um 4,1 Prozent.

Dabei legte im März die Nachfrage aus dem Ausland (+5,6 Prozent) etwas stärker zu als die Bestellungen aus dem Inland (+4,0 Prozent). Das deutlichste Auftragsplus stammte aus dem Euroraum (+10,1 Prozent). Aber auch die Drittstaaten sorgten für ein merkliches Neugeschäft (+2,7 Prozent).

In den vergangenen Monaten sorgten umfangreiche Großaufträge im Zusammenhang mit öffentlichen Investitions- und Beschaffungsvorhaben für eine hohe Volatilität der inländischen Bestellungen. Zuletzt spielte dieser Effekt eine eher untergeordnete Rolle. Ohne Großaufträge sind die inländischen Auftragseingänge im März gegenüber Februar um deutliche 6,5 Prozent gestiegen. Bei den Auftragseingängen insgesamt fällt der um Großaufträge bereinigte Zuwachs mit +5,1 Prozent hingegen nur etwas höher aus.

Unter den Gütergruppen registrierten die Vorleistungsgüter das stärkste Orderwachstum (+9,2 Prozent). Die Bestellungen von Konsum- (+7,3 Prozent) und Investitionsgütern (+2,1 Prozent) stiegen ebenfalls deutlich. Im Vorjahresvergleich nahmen die Konsumgüter am deutlichsten zu (+12,5 Prozent), während Investitions- (+5,9 Prozent) und Vorleistungsgüter dichter beieinander lagen (+5,8 Prozent).

Fast alle Wirtschaftszweige der Industrie verbuchten im Vormonatsvergleich Auftragszuwächse. Dazu zählten gewichtige Bereiche wie Kfz und Kfz-Teile (+2,9 Prozent), der Maschinenbau (+6,9 Prozent), die Metallerzeugung (+3,4 Prozent) und die Herstellung von Metallerzeugnissen (+3,7 Prozent). Ein Orderplus ergab sich auch bei Produzenten von elektrischen Ausrüstungen (+21,5 Prozent), EDV und optischen Geräten (+14,4 Prozent) sowie pharmazeutischen Erzeugnissen (+9,4 Prozent). Auch der Sonstige Fahrzeugbau, der auch Militärfahrzeuge beinhaltet, registrierte weiter steigende Auftragszahlen (+7,4 Prozent). Eine rückläufige Nachfrage musste die Textilindustrie hinnehmen: Auf ein deutliches Wachstum im Februar folgte ein Einbruch um 26,4 Prozent.

Die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe sind seit August 2025 in der Tendenz aufwärtsgerichtet. Um diesen Trend ergeben sich monatlich allerdings zum Teil erhebliche Schwankungen infolge von Großaufträgen. Für den Ausschlag am aktuellen Rand dürften hingegen Vorzieheffekte verantwortlich sein. Der Irankrieg hat zu einem Energiepreisschock geführt, der sich zeitlich verzögert auch auf die Preise anderer (Vorleistungs-)Güter niederschlagen wird. Vor diesem Hintergrund dürften im März verstärkt Bestellungen in Erwartung steigender Preise bzw. möglicher Lieferengpässe getätigt worden sein.

Die jüngsten Stimmungsindikatoren in der Industrie haben sich weiter eingetrübt. Darin spiegeln sich die zunehmenden Belastungen der exportorientierten deutschen Wirtschaft wider. Damit ist für das zweite Quartal mit einer weiterhin gedämpften Industriekonjunktur zu rechnen. Die weitere Entwicklung hängt entscheidend von dem weiteren Verlauf des Konflikts ab.

Erlöse im Einzelhandel rückläufig; Frühindikatoren erneut eingetrübt

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im März nach einer Aufwärtskorrektur um 0,8 Prozent gegenüber dem Vormonat gesunken. Während der Handel mit Nicht-Lebensmitteln im Vergleich zum Vormonat um 0,8 Prozent stieg, gab der Umsatz mit Lebensmitteln um 2,2 Prozent nach. Gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnete der Einzelhandel im März ein Minus von 0,7 Prozent, wobei der Handel mit Nicht-Lebensmitteln um 1,2 Prozent zulegte und der Umsatz mit Lebensmitteln um 2,7 Prozent zurückging. Im Quartalsvergleich zeigte sich der Gesamtumsatz im Einzelhandel ebenfalls abwärtsgerichtet (-0,7 Prozent), wobei die Umsätze mit Nicht-Lebensmitteln um 0,2 Prozent und die mit Lebensmitteln um 1,1 Prozent sanken. Der Umsatz im Gastgewerbe stagnierte im Februar preisbereinigt und stieg nominal um 0,4 Prozent. Gegenüber dem Vorjahresmonat ergab sich ein realer Rückgang von 4,6 Prozent; nominal lag der Umsatz um 2,3 Prozent höher.

Die Neuzulassungen von Pkw insgesamt sind im April im Vormonatsvergleich um 0,5 Prozent gestiegen; im Dreimonatsvergleich nahmen sie jedoch um 1,1 Prozent ab. Gegenüber dem Vorjahr ergab sich ein Plus von 2,7 Prozent. Bei den Pkw-Neuzulassungen durch Privatpersonen zeigt sich im Vormonatsvergleich ein geringfügiges Plus von 0,1 Prozent und in der Dreimonatsbetrachtung eine Abnahme um 0,3 Prozent. Gegenüber April 2025 lagen die Neuzulassungen durch Privatpersonen um 8,3 Prozent höher, nachdem sie im März im Vorjahresvergleich – allerdings auch bedingt durch eine schwache Basisperiode – noch um 22,2 Prozent zugelegt hatten. Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen erhöhten sich gegenüber dem Vormonat um 0,8 Prozent und sanken im Dreimonatsvergleich um 1,6 Prozent.

Mit Andauern des Konflikts im Nahen Osten zeigen die Frühindikatoren für die Entwicklung im zweiten Quartal erwartungsgemäß ein zunehmend pessimistisches Bild. Lt. Prognose der GfK wird sich das Konsumklima im Mai mit einer Abnahme um 5,2 Zählern auf -33,3 Pt. erneut und noch deutlicher als im Vormonat eintrüben. Negativ wirkte sich vor allem der Einbruch der Einkommenserwartungen aus, die schon im März gesunken waren. Die Anschaffungsneigung ging ebenfalls zurück und fiel auf ein 2-Jahres-Tief, während die Sparneigung – wenn auch auf hohem Niveau – etwas sank. Das zu Monatsbeginn erschienene HDE-Konsumbarometer setzte seinen Abwärtstrend fort und markierte im Mai den niedrigsten Wert seit über 3 Jahren. Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (inkl. Kfz) sank im April erneut und deutlicher als noch im März auf jetzt -37,8 Pt. Die Geschäftslage wurde spürbar skeptischer beurteilt und die Geschäftserwartungen brachen ein. Die Verkaufspreiserwartungen stiegen erneut und signifikant kräftiger als im Vormonat.

Das Stimmungsbild hat sich am aktuellen Rand noch einmal spürbar verschlechtert und deutet auf eine deutliche Eintrübung der Konsumentwicklung im zweiten Quartal 2026 hin. Die Unsicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher wird mit Fortdauern der geopolitischen Konflikte und den damit einhergehenden erhöhten Energiepreisen verstärkt. Sorgen um die langfristigen Effekte des Iran-Konflikts auf Inflation und Konjunktur nehmen zu.

Inflation zieht im April erneut an

Die Inflation stieg im April vorläufig auf 2,9 % und wurde vor allem durch deutlich höhere Energiepreise getrieben, während die Kerninflation mit 2,3 % stabil blieb. Besonders der Ölpreis, der infolge des Kriegs im Nahen Osten bis Ende April weiter über 100 US-Dollar je Barrel lag, erhöhte den Druck auf Energie- und Verbraucherpreise; Gas- und Strompreise gaben dagegen zuletzt etwas nach. Waren verteuerten sich stärker als im März, Dienstleistungen schwächten sich leicht ab, und Nahrungsmittel stiegen nur moderat. In den kommenden Monaten dürften hohe Energie- und Rohstoffpreise die Inflation weiter prägen, auch wenn die befristete Senkung der Energiesteuer auf Benzin und Diesel im Mai und Juni entlastend wirken sollte.

Beschäftigungsrückgang beschleunigt sich im ersten Quartal

Die Frühjahrsbelebung am Arbeitsmarkt bleibt in diesem Jahr weitgehend aus. Im März ging die Zahl der Erwerbstätigen saisonbereinigt um 25 Tausend Personen zurück. Gleichzeitig wurden die Vormonatswerte vom Statistischen Bundesamt spürbar abwärtsrevidiert. Auch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nahm im Februar abermals um 16 Tausend Personen ab. Gleichzeitig stiegen im April die Arbeitslosigkeit um 20 Tausend Personen und die Unterbeschäftigung um zwölf Tausend Personen an. Letzteres könnte zum Teil jedoch auch auf ferienbedingte Sondereffekte zurückzuführen sein. Die Inanspruchnahme von Kurzarbeit lag im Februar voraussichtlich um 114 Tsd. Personen unterhalb des Vorjahresniveaus, nahm gegenüber dem Vormonat jedoch leicht zu. Auf Basis der bis Ende April bei der Bundesagentur gemeldeten Anzeigen zeichnet sich im Zuge des Kriegs im Nahen Osten bisher kein signifikanter Anstieg der Kurzarbeit ab.

Die Beschäftigungsaussichten trüben sich infolge des Nahost-Konflikts allerdings weiter ein. Die Einstellungsbereitschaft der Unternehmen ist so gering wie zuletzt während der Covid-19-Pandemie. Das ifo Beschäftigungsbarometer verschlechterte sich über alle Wirtschaftssektoren hinweg und brach im April insbesondere im Dienstleistungssektor ein. Aufgrund der demografischen Entwicklung geht der Stellenabbau in den letzten Monaten zwar nicht mit einem Anstieg der Arbeitslosigkeit in gleicher Größenordnung einher.

Die Aussichten auf eine Anstellung für Arbeitslose sind angesichts der bestehenden Unterauslastung jedoch weiterhin schlecht. Angesichts der schwachen Arbeitsnachfrage und der gestiegenen Unsicherheit bleiben die Aussichten auf eine Belebung des Arbeitsmarktes im zweiten Quartal gedämpft.

Unternehmensinsolvenzen weiterhin auf hohem Niveau

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach amtlicher Statistik im Januar 2026 um -5,8 Prozent gegenüber dem Monat Dezember 2026 auf 1.919 beantragte Verfahren gesunken; verglichen mit Januar 2025 lag sie 4,9 Prozent höher. Im Vergleich zum Januar-Mittelwert 2016-2019 ist sie um +15,2 Prozent gestiegen. Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus den im Januar 2026 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen lagen mit rund 3,1 Mrd. Euro deutlich unter denen des Vorjahreszeitraums (5,3 Mrd. Euro). Dieser Rückgang trotz steigender Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im Januar 2026 im Vergleich zum Vorjahresmonat weniger wirtschaftlich bedeutende Unternehmen eine Insolvenz beantragt haben. Dieser Effekt war bereits für das Gesamtjahr 2025 gegenüber 2024 zu beobachten.

Der im Vergleich mit der amtlichen Statistik methodisch enger gefasste und zeitlich aktuellere IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist im April mit 1.776 Insolvenzen einen Anstieg von 3 Prozent gegenüber dem Vormonat sowie einen Anstieg von 10 Prozent gegenüber April 2025 aus. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten (ca. 20.000) in den größten 10 Prozent der insolventen Unternehmen ist im Vergleich zum Vormonat um 43 Prozent gestiegen und lag damit 39 Prozent über dem Wert von April 2025. Die hohe Zahl der betroffenen Beschäftigten im April geht auch auf zwei Großinsolvenzen im Handel mit insgesamt knapp 6.000 Arbeitsplätzen zurück. Das IWH geht auf der Basis eigener Frühindikatoren davon aus, dass bis einschließlich Juli mit sehr hohen Insolvenzzahlen zu rechnen ist.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Gestaltung der Strategien von IAASB und IESBA für die Jahre 2028 bis 2031

Die WPK hat zur gemeinsamen Stakeholder-Umfrage zur Gestaltung der Strategien von IAASB und IESBA für die Jahre 2028 bis 2031 (Joint Stakeholder Survey: Shaping IAASB and IESBA Strategies for 2028-2031) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 15.05.2026

Am 15. Mai 2026 hat die WPK zur gemeinsamen Stakeholder-Umfrage zur Gestaltung der Strategien von IAASB und IESBA für die Jahre 2028 bis 2031 (Joint Stakeholder Survey: Shaping IAASB and IESBA Strategies for 2028-2031) Stellung genommen.

Die WPK begrüßt die Zusammenarbeit der beiden Boards (IAASB und IESBA) sowie die frühzeitige Einbindung relevanter Stakeholder. Sie ermutigt die Boards, den prinzipienbasierten Ansatz stärker in den Mittelpunkt ihres Handelns zu stellen, da detaillierte und komplexe Regelungen mit den schnellen Entwicklungen in Wirtschaft und Prüfungspraxis oft nicht Schritt halten können und ein unübersichtliches, wenig praktikables Regelwerk begünstigen.

Da derzeit etliche neue Standards umgesetzt werden müssen, fordert die WPK eine Zeit der Stabilisierung (period of calm). Zudem plädiert die WPK dafür, dass jedem neuen Vorhaben eine fundierte Gap-Analyse sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse vorangehen sollte. Einzelheiten sind der Stellungnahme zu entnehmen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Für Zwecke der § 6b-Rücklage werden Vorbesitzzeiten von Schwesterpersonengesellschaften zusammengerechnet

Veräußert eine KG ein Grundstück, das sie innerhalb des Sechsjahreszeitraums im Sinne von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG von einer personenidentischen Schwester-KG entgeltlich erworben hatte, ist dies für die Bildung einer § 6b-Rücklage unschädlich. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 8 K 820/24 G,F).

FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2026 zum Urteil 8 K 820/24 G,F vom 16.04.2026 (nrkr – BFH-Az. IV R 9/26

Veräußert eine KG ein Grundstück, das sie innerhalb des Sechsjahreszeitraums im Sinne von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG von einer personenidentischen Schwester-KG entgeltlich erworben hatte, ist dies für die Bildung einer § 6b-Rücklage unschädlich. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 16. April 2026 (Az. 8 K 820/24 G,F) entschieden.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditistin zugleich 100%ige Kommanditistin einer anderen GmbH & Co. KG ist. Diese KG war mindestens seit 1998 Eigentümerin eines Grundstücks, welches sie im Jahr 2014 entgeltlich an die Klägerin veräußerte. Auf dieses Grundstück wurde eine bereits in der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin befindliche § 6b-Rücklage übertragen. Im Jahr 2019 veräußerte die Klägerin das Grundstück an einen fremden Dritten. In der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin bildete die Klägerin eine § 6b-Rücklage in Höhe des dort zum Veräußerungszeitpunkt noch enthaltenen Restbuchwerts, sodass sich in der Ergänzungsbilanz keine Gewinnauswirkung ergab.

Das Finanzamt versagte die Bildung der Rücklage, da sich das Grundstück weniger als sechs Jahre im Betriebsvermögen der Klägerin befunden habe. Der entgeltliche Erwerb im Jahr 2014 stelle eine für die Zusammenrechnung der Vorbesitzzeiten schädliche Zäsur dar.

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die für die Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erforderliche sechsjährige Zugehörigkeit des veräußerten Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte sei im Streitfall erfüllt.

§ 6b EStG sei personenbezogen und nicht gesellschafts- oder betriebsbezogen auszulegen, sodass die Vorbesitzzeit bei Mitunternehmerschaften für jeden Mitunternehmer getrennt zu berechnen sei. Daher sei im Streitfall nicht auf die Klägerin, sondern auf die Kommanditistin abzustellen, der das Grundstück auch vor dem Verkauf durch die Schwester-KG für Zwecke des § 6b EStG zuzurechnen gewesen sei. Es sei während des Sechsjahreszeitraums auch kein Wechsel der Beteiligungsverhältnisse eingetreten.

Die entgeltliche Übertragung im Jahr 2014 auf die Klägerin stehe dieser Betrachtung nicht entgegen. Die Unterscheidung zwischen einer entgeltlichen und einer unentgeltlichen Übertragung sei lediglich dann von Bedeutung, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der sechs Jahresfrist auf einen anderen Steuerpflichtigen übertragen wird. In solchen Fällen sei nur eine unentgeltliche Übertragung unschädlich. Im Streitfall habe aber gar kein Wechsel des Steuerpflichtigen stattgefunden. Für die vom Finanzamt angenommene Zäsur aufgrund der Entgeltlichkeit gebe es keine Rechtsgrundlage und auch kein Bedürfnis, da die Versteuerung sämtlicher stiller Reserven beim selben Steuerpflichtigen sichergestellt bleibe.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 9/26 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Mai 2026

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Anlassbezogene Freistellungen und regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG

Die Teilnahme eines Diplom Finanzwirts an dem Förderprogramm „Jura“ der Finanzverwaltung NRW stellt eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg gerichtete Nebensache in der bereits aufgenommenen Berufstätigkeit als Finanzbeamter dar. Das Studium der Rechtswissenschaften tritt gegenüber dieser Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Die Erwerbstätigkeit ist aber unschädlich i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, soweit die monatlich betrachtete regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit infolge von Freistellungen unter 20 Stunden sinkt. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 8 K 2927/25 Kg).

FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2026 zum Urteil 8 K 2927/25 Kg vom 16.04.2026

Die Teilnahme eines Diplom Finanzwirts an dem Förderprogramm „Jura“ der Finanzverwaltung NRW stellt eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg gerichtete Nebensache in der bereits aufgenommenen Berufstätigkeit als Finanzbeamter dar. Das Studium der Rechtswissenschaften tritt gegenüber dieser Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Die Erwerbstätigkeit ist aber unschädlich i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, soweit die monatlich betrachtete regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit infolge von Freistellungen unter 20 Stunden sinkt. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 16. April 2026 (Az. 8 K 2927/25 Kg) entschieden.

Der Sohn des Klägers nahm nach seinem dreijährigen dualen Studium in der Finanzverwaltung NRW eine Tätigkeit als Finanzbeamter auf. Zum Wintersemester 2023 begann er zudem ein Studium der Rechtswissenschaften und reduzierte seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Finanzamt auf 28,7 Stunden. Die Oberfinanzdirektion NRW wählte ihn im Juni 2024 für das Förderprogramm „Jura“ aus. Dessen Teilnehmende können ihre Arbeitszeit auf bis zu 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit für die Dauer der Regelstudienzeit reduzieren. Daneben werden sie für die Pflichtklausuren und verpflichtenden Hausarbeiten im Studium sowie für die praktische Studienzeit vom Dienst freigestellt. Entsprechend reduzierte der Sohn des Klägers ab Oktober 2024 seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Finanzamt auf 20,5 Stunden. Im Februar 2025 und im Juni 2025 wurde der Sohn des Klägers für jeweils drei Tage zur Ableistung von Prüfungen freigestellt. Im März 2025 wurde er ebenfalls für drei Tage zur Anfertigung einer Hausarbeit freigestellt. Eine weitere Freistellung zur Anfertigung einer Hausarbeit erfolgte für die Zeit vom 29. August 2025 bis zum 2. September 2025.

Zunächst lehnte die Familienkasse Kindergeld für den Sohn des Klägers ab September 2023 ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger hiergegen Klage. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Kläger die Klage für den Zeitraum September 2023 bis einschließlich September 2024 – den Zeitraum, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Sohns des Klägers 28,7 Stunden betrug – zurück. Für die Monate Oktober und November 2024 wies das Gericht die Klage mit nicht veröffentlichtem Urteil ab.

Der Kläger beantrage sodann Kindergeld für die Monate ab Dezember 2024. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse ebenfalls ab. Mit der dagegen erhobenen Klage vertrat der Kläger die Auffassung, dass aufgrund der individuellen Freistellung in den Monaten Februar, März sowie Juni bis September 2025 die Erwerbstätigkeit des Sohnes wegen Unterschreitens der 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit unschädlich i. S. d. § 34 Abs. 4 Satz 3 EStG sei. Für den Zeitraum Februar bis einschließlich September 2025 habe die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit 18,83 Stunden betragen. Darüber hinaus sei der Kindergeldanspruch auch in den übrigen Monaten (Dezember 2024 und Januar 2025) gegeben, da das Studium die Haupt- und die Erwerbstätigkeit lediglich die Nebentätigkeit darstelle.

Dieser Auffassung folgte der 8. Senat nur teilweise und verpflichtete die Familienkasse zur Festsetzung von Kindergeld für die Monate Februar, März sowie Juni bis einschließlich September 2025. Im Übrigen hat er die Klage abgewiesen.

Denn für die Monate Februar, März sowie Juni bis einschließlich September 2025 stelle die Tätigkeit als Finanzbeamter eine nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG unschädliche Erwerbstätigkeit dar. Aufgrund der monatlichen Betrachtung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 66 Abs. 2 EStG) überschreite diese in den genannten Monaten nicht die Grenze von 20 Stunden. Die individuell und monatsweise anlassbezogen gewährten Freistellungen seien im Rahmen der Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einzubeziehen. Die Freistellung sei, trotz ihrer Anlassbezogenheit, auch regelmäßig erfolgt, nämlich in sechs von acht Monaten. Für die übrigen Monate (Dezember 2024, Januar 2025 und Mai 2025) bestehe kein Anspruch auf Kindergeld. Das abgeschlossene duale Studium zum Diplom Finanzwirt stelle ein abgeschlossenes Erststudium des Sohns des Klägers dar. Das nachfolgende Studium der Rechtswissenschaften trete nach Gesamtwürdigung des Senats gegenüber der aufgenommenen Erwerbstätigkeit im Finanzamt in den Hintergrund; die Erwerbstätigkeit stelle die Haupt- und das Studium die Nebentätigkeit dar. Der Sohn des Klägers stehe im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit in einem zeitlich unbefristeten Beamtenverhältnis; die Reduktion der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sei zeitlich befristet; er erwerbe Pensionsansprüche. Dass im Streitzeitraum der zeitliche Aufwand für das Studium (ca. 575 Stunden) höher gewesen sei als jener für die Erwerbstätigkeit (ca. 393 Stunden), führe im Rahmen der Gesamtabwägung auch nicht dazu, dass die Erwerbstätigkeit in den Hintergrund rücke.

Mangels einer weiteren Freistellung gehe der Sohn des Klägers in den verbleibenden Monaten einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20,5 Stunden nach, die insoweit eine schädliche Erwerbstätigkeit darstelle.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Mai 2026

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BFH: Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht sowie Billigkeit

Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine Zinsvorschrift, nach der Nachzahlungszinsen zur Mehrwertsteuer unabhängig von den Umständen des Einzelfalles (insbesondere unabhängig vom Verschulden des Steuerpflichtigen oder dem entstandenen Steuerschaden für das FA) entstehen, mit dem Unionsrecht (insbesondere mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer) vereinbar ist (Az. V R 28/25).

BFH, Urteil V R 28/25 vom 11.12.2025

Leitsatz

  1. Die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gemäß § 233a AO verstößt nicht gegen das Unionsrecht (Parallelentscheidung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2025 – V R 7/24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  2. Beruht ein Rechtsirrtum auf der fehlerhaften Anwendung einer von der Finanzverwaltung vorgesehenen Vereinfachungsregelung, deren Voraussetzungen nicht vorlagen, was der Steuerpflichtige auch hätte erkennen können, kommt ein Erlass von daraus entstehenden Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht.

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil V R 7/24 vom 11.12.2025.

Quelle: Bundesfinanzhof

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