Zur Umlage von Wärmelieferungskosten auf die Wohnungsmieter bei einer vom Vermieter vorgenommenen Umstellung der Wärmeversorgung des Gebäudes von durch die Mieter betriebenen Einzelöfen auf eine Wärmelieferung

Der BGH hat entschieden, dass die Vorschrift des § 556c BGB über die Umlage von Wärmelieferungskosten als Betriebskosten auf den Mieter weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist, wenn die Wohnung bislang durch von dem Mieter betriebene Einzelöfen beheizt wurde und der Vermieter die Wärmeversorgung auf eine gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten umstellt (Az. VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25).

BGH, Pressemitteilung vom 21.05.2026 zu den Urteilen VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25 vom 20.05.2026

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren entschieden, dass die Vorschrift des § 556c BGB über die Umlage von Wärmelieferungskosten als Betriebskosten auf den Mieter weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist, wenn die Wohnung bislang durch von dem Mieter betriebene Einzelöfen beheizt wurde und der Vermieter die Wärmeversorgung auf eine gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten umstellt.

Sachverhalt

In beiden Verfahren sind die jeweiligen Beklagten Mieter von Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin in Berlin. Eine Umlage von Nahwärmelieferungskosten auf die Mieter sahen die Mietverträge aus den Jahren 1971 beziehungsweise 2010 nicht vor. Die Wohnungen waren bis zum Jahr 2015 mit von den Mietern selbst betriebenen elektrischen Einzelheizungen und elektrischen Warmwasserboilern/Durchlauferhitzern ausgestattet. Im Jahr 2013 schloss die Klägerin mit einer Wärmelieferantin einen Wärmeversorgungsvertrag, wonach sich die Wärmelieferantin zur Versorgung des Gebäudes mit Wärme über eine von ihr in dem Gebäude einzubauende und im Wege des Wärmecontractings zu betreibende Wärmeversorgungsanlage verpflichtete. Die im Eigentum der Wärmelieferantin verbleibende Anlage wurde im Jahr 2015 errichtet. In beiden Verfahren teilte die Hausverwaltung der Klägerin den jeweiligen Beklagten im Juni 2015 mit, sie seien nunmehr an die neue zentrale Heizungsversorgung der Wärmelieferantin angeschlossen und die künftigen Nebenkostenabrechnungen enthielten auch die Kosten für die „Heizung“. Sie forderte die Beklagten jeweils auf, ab August 2015 monatlich eine näher bezifferte „Heizkostenvorauszahlung“ zu leisten. Dem kamen die Beklagten nach. Mit ihren Klagen macht die Klägerin in beiden Verfahren nach Abrechnung der auch sämtliche Contractingkosten enthaltenden Betriebskosten für die Jahre 2017 bis 2020 allein die Wärmekosten betreffende Nachzahlungsbeträge geltend.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Klagen in beiden Verfahren abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht den Klagen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat jeweils angenommen, der Klägerin stehe aus den Mietverträgen gemäß § 556 BGB ein Anspruch auf vollständigen Ausgleich der Nachforderungen zu. Der Anspruch der Klägerin beschränke sich nicht auf den Kostenanteil, den die Mieter auch dann zu tragen hätten, wenn die Klägerin die Zentralheizungsanlage selbst betreiben würde. Im Wege ergänzender Auslegung der Mietverträge ergebe sich, dass die Klägerin die gesamten Kosten der Wärmeerzeugung umlegen dürfe. Im Ausgangspunkt sei anerkannt, dass sich eine Vereinbarung über die Umlagefähigkeit neu für eine Wohnung anfallender Betriebskosten im Wege ergänzender Vertragsauslegung ergeben könne, wenn die neuen Betriebskosten auf eine duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme zurückgingen. Der hier erfolgte erstmalige Einbau einer Zentralheizungsanlage an Stelle von Elektro-Einzelöfen stelle eine solche Maßnahme dar. Da sich daneben nicht feststellen lasse, dass sich die von den Beklagten aufzubringenden Wärmekosten aufgrund der Umstellung erhöht hätten, erscheine es insgesamt angemessen, dass die Klägerin die vollständigen Kosten der Wärmelieferung auf die Beklagten umlegen dürfe.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Senat hat auf die vom Landgericht zugelassene Revision der jeweiligen Beklagten im Verfahren VIII ZR 46/25 die Entscheidung des Berufungsgerichts vollständig und im Verfahren VIII ZR 47/25 im Wesentlichen aufgehoben und die Verfahren im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Vorschrift des § 556c BGB, die eine Umlage der Kosten der Wärmelieferung bei der Umstellung der Wärmeversorgung durch den Vermieter von einer Eigenversorgung auf eine Wärmelieferung regelt, in den vorliegenden Fällen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist. Denn die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift setzt voraus, dass es sich um einen zum Zeitpunkt der beabsichtigten Umstellung bereits laufenden Mietvertrag handelt, bei dem die Kosten für Wärme oder Warmwasser (oder von beidem) vom Mieter „als Betriebskosten“ zu tragen sind. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die hier erfolgte Umstellung von einer Selbstversorgung der Mieter mit Wärme und Warmwasser auf eine gewerbliche Wärmelieferung durch einen Wärmelieferanten fehlt es an der dafür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Weder der Gesetzeshistorie noch den Gesetzesmaterialien des § 556c BGB lässt sich mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass der Gesetzgeber über den dort geregelten Fall der Umstellung von der Eigenversorgung durch den Vermieter auf eine Wärmelieferung hinaus auch sonstige Umstellungen auf eine solche Wärmelieferung regeln wollte, soweit die Mieter bereits zuvor die Wärmekosten – wenn auch nicht als Betriebskosten – zu tragen hatten. Der Gesetzgeber hat vielmehr selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, § 556c Abs. 1 BGB stelle klar, dass die Regelung auf Fallgestaltungen anwendbar sein soll, bei denen die Kosten für Wärme oder Warmwasser (oder von beidem) vom Mieter „als Betriebskosten“ zu tragen sind. Dementsprechend hat er auch im Wortlaut des § 556c Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich an eine bereits vor Umstellung der Versorgung bestehende Betriebskostentragungspflicht des Mieters angeknüpft. Dem Gesetzgeber war bewusst, dass die geschaffene Regelung somit zwar nicht alle Fälle der Umstellung auf eine Wärmelieferung im laufenden Mietverhältnis, aber den weit überwiegenden Teil erfasst.

Das Berufungsgericht ist im Weiteren zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass vorliegend in beiden Verfahren die Mietverträge keine Vereinbarung über die Umlage der streitgegenständlichen Nahwärmelieferungskosten enthalten. Die von dem Berufungsgericht aus diesem Grund vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung kommt jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil die Parteien sich nach der Umstellung der Wärmeversorgung auf eine Wärmelieferung zumindest stillschweigend auf die von den Mietern zu leistende Zahlung des Anteils der Kosten der zentralen Wärmeversorgung durch die Wärmelieferantin geeinigt haben, der auch bei einer zentralen Wärmeversorgung durch die Klägerin gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV (in der hier anzuwendenden, bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung; im Folgenden: a. F.), § 8 Abs. 2 HeizkostenV angefallen wäre. Denn die Beklagten haben nach der im Juni 2015 erfolgten Mitteilung der Hausverwaltung über den Anschluss an die neue zentrale Heizungsversorgung und die nunmehr in den Nebenkostenabrechnungen enthaltenen Heizungskosten die von der Hausverwaltung geforderten Heizkostenvorauszahlungen erbracht.

Ob die Beklagten angesichts der ihnen im Zuge der Umstellung der Wärmeversorgung erteilten Informationen die Aufforderung der Hausverwaltung auch dahingehend verstehen mussten, dass die Klägerin die gesamten Kosten der Wärmelieferung nach § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 4 HeizkostenV einschließlich der darin enthaltenen kalkulatorischen Kosten auf die Beklagten umlegen wollte und ob diese das darin liegende Angebot zur Änderung der Mietverträge angenommen haben, kann der Senat aufgrund der von dem Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Insofern bedarf es in beiden Fällen weiterer Feststellungen seitens des Berufungsgerichts.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten

(1) 1Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. 2Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. […]

§ 556c BGB Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Beweislastumkehr

(1) 1Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn

1. die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und

2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.

[…]

§ 7 HeizkostenV a. F.

[…]

(2) 1Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören

[…]

(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.

§ 8 HeizkostenV

[…]

(2) 1Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören

[…]

(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7 Absatz 2.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Verkauf von Dosen in dänischen Bordershops unterliegt der Pfandpflicht

Das VG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass der pfandfreie Verkauf von Einweggetränken in dänischen Bordershops gegen das Verpackungsgesetz verstößt und der Kreis Schleswig-Flensburg verpflichtet ist, die Pfandpflicht durchzusetzen (Az. 6 A 74/21).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 20.05.2026 zum Urteil 6 A 74/21 vom 20.05.2026 (nrkr)

Das hat die 6. Kammer heute in einem Klageverfahren entschieden. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte den Kreis Schleswig-Flensburg zunächst außergerichtlich aufgefordert, gegen den pfandfreien Getränkeverkauf in den Bordershops an der deutsch-dänischen Grenze vorzugehen. Nachdem der Kreis hierauf nicht reagierte, erhob die DUH eine Untätigkeitsklage, mit der sie den Kreis zur Durchsetzung des Einweggetränkepfands in den beigeladenen Bordershops verpflichten wollte.

Die Klage hatte Erfolg. Die Richter stellten heraus, dass die DUH als Umweltverband zunächst klagebefugt sei und der Verkauf von Einweggetränkeverpackungen an Endverbraucher auf deutschem Staatsgebiet der Pfandpflicht nach § 31 Abs. 1 Verpackungsgesetz unterliege. Deswegen sei der Kreis verpflichtet, gegen die andauernden Verstöße der Beigeladenen mittels Ordnungsverfügung vorzugehen. Die Pfandpflicht im Grenzhandel verstoße weder gegen Verfassungs- noch Europarecht. Die in der Vorschrift geregelte Ausnahme von der Pfandpflicht gelte nur für den unmittelbaren Export von Einweggetränkeverpackungen. Die Regelung sei nicht übertragbar auf die in Grenzgeschäften unterzeichneten Erklärungen der überwiegend dänischen Endverbraucher, dass sie die Getränke erst außerhalb Deutschlands konsumierten. Die Getränke würden nach wie vor an Endverbraucher verkauft. Den Behörden sei eine Kontrolle dieser individuellen Verpflichtungserklärung – anders als im kommerziellen Export – unmöglich. Das Ermessen des Kreises sei – bis auf die Umsetzungsfrist – auf Null reduziert. Es liege ein eklatanter Rechtsverstoß vor. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die beigeladenen Grenzhändler mittels Ordnungsverfügung zur Einhaltung des Einwegpfands aufzufordern und die Pfandpflicht durchzusetzen.

Das Urteil (Az. 6 A 74/21) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Kreis und Beigeladene können binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe das OVG anrufen.

Hintergrund: Viele Menschen aus Dänemark fahren für Getränkeeinkäufe über die Grenze nach Deutschland, weil sie hier insbesondere alkoholische Getränke ohne Erhebung der dänischen Alkohol- und Zuckersteuer zu günstigeren Preisen einkaufen können und nach dem Ausfüllen einer Exportbescheinigung weder deutsches noch dänisches Dosenpfand bezahlen müssen. Durch den pfandfreien Verkauf ist es in der Vergangenheit zu Umweltverschmutzungen durch Einweggebinde gekommen. Die Umweltminister Dänemarks, Deutschlands und Schleswig-Holsteins unterzeichneten bereits in 2015 eine Vereinbarung, nach der auf Dosen, die im Grenzhandel verkauft würden, ab 2018 dänischer Pfand mit entsprechendem dänischen Pfandsiegel und die deutsche Mehrwertsteuer erhoben werden solle (vgl. Presseinfo des Landes Schleswig-Holstein hier). Diese Vereinbarung wurde bisher nicht umgesetzt. Eine gegen die Pfandfreiheit gerichtete Beschwerde des dänischen Handelsverbands Dansk Erhverv bei der EU-Kommission scheiterte letztlich vor dem EuGH. Dieser hielt ein fehlendes Einschreiten deutscher Behörden gegen den pfandfreien Verkauf von Einweggetränkeverpackungen im Grenzhandel für zulässig (EuGH, Urteil vom 14. September 2023 – C-508/21 -). Die heutige gerichtliche Entscheidung hat – ihre Rechtskraft vorausgesetzt – vermutlich nur eine vorübergehende Wirkung. Denn eine neue EU-Verpackungsverordnung, die bereits im Dezember 2024 verabschiedet wurde, sieht vor, dass ab 2029 in allen europäischen Ländern eine Pfandpflicht auf Einweggetränkeverpackungen erhoben werden muss. Auch auf deutsche Dosen und Flaschen im grenzüberschreitenden Handel müsste dann deutscher Dosenpfand gezahlt werden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

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Umsatzsteuerbefreiung für ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG

Zur Frage, wann ästhetische Operationen (sog. Schönheitsoperationen) und ästhetische Behandlungen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen sein können, hat der BFH neue Feststellungen getroffen. Daher ändert das BMF den UStAE (Az. III C 3 – S 7170/00085/004/035).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7170/00085/004/035 vom 21.05.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Rechtsprechung

Zur Frage, wann ästhetische Operationen (sog. Schönheitsoperationen) und ästhetische Behandlungen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen sein können, hat der BFH in den Urteilen vom 4. Dezember 2014 – V R 16/121 und V R 33/122, folgende Feststellungen getroffen:

  1. Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.
  2. Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist es bei Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen erforderlich, das für die richterliche Überzeugungsbildung gebotene Regelbeweismaß auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ zu verringern. Zugleich hat der Steuerpflichtige im gesteigerten Maß den ihn nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO treffenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. Dies erfordert – in anonymisierter Form – detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung.

Mit Urteil vom 25. September 2024 – XI R 17/21, BStBl II 2025 S. 95, hat der BFH seine Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung ästhetischer Behandlungsleistungen gefestigt und die Feststellungslast des Unternehmers konkretisiert. Der BFH stellt in diesem Urteil insbesondere klar, dass, soweit keine tatsächliche Vermutung für eine medizinisch indizierte Heilbehandlung besteht, das Vorliegen einer Heilbehandlung für jeden einzelnen Patienten, durch von medizinischem Fachpersonal zu treffende Feststellungen, zu dokumentieren und nachzuweisen ist.

Die sachlichen Voraussetzungen sind durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die Angaben insbesondere dazu enthalten soll, auf welcher tatsächlichen Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, welche Methode der Tatsachenerhebung angewandt wurde, wie die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) lautet, welchen Schweregrad die Erkrankung aufweist und welche (entstellenden oder psychischen) Folgen sich aus ihr ergeben. Diese Feststellung einer entstellenden Wirkung oder einer psychischen Erkrankung hat dabei typischerweise nicht durch einen Chirurgen, sondern durch einen dafür zuständigen Facharzt zu erfolgen.

Eingriffe ästhetischer Natur sind nach dem Urteil des BFH vom 19. März 2015 – V R 60/14, BStBl II S. 946, auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die medizinische Maßnahme dazu dient, die negativen Folgen einer im sachlichen Zusammenhang stehenden vorherigen medizinisch indizierten Behandlung zu beseitigen, z. B. eine Zahnaufhellungsbehandlung, welche ausschließlich eine optische Veränderung des Zahns zur Folge hat, im Anschluss an eine Wurzelkanalbehandlung, die eine Verdunklung des Zahns zur Folge hatte.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. April 2026 – III C 2 – S 7279-a/00004/004/023 (COO.7005.100.2.14739663), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wird geändert. (…)

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Umsätze anzuwenden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung

Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können lt. BAG als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt (Az. 8 AZR 194/25 (F)).

BAG, Pressemitteilung vom 21.05.2026 zum Urteil 8 AZR 194/25 (F) vom 21.05.2026

Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

Die Parteien streiten über eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung wegen der Religion. Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Er schrieb am 25. November 2012 eine auf zwei Jahre befristete Stelle eines Referenten/einer Referentin in Teilzeit (60 %) aus. Gegenstand der Tätigkeit sollten schwerpunktmäßig die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge sowie die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien sein. Der Parallelbericht sollte in Beratung mit Menschenrechtsorganisationen und weiteren Interessenträgern erstellt werden. Nach der Stellenausschreibung wurde ferner die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt. Die konfessionslose Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 29. November 2012 auf die Stelle. Sie wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Beklagte besetzte die Stelle mit einem evangelischen Bewerber. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) i. H. v. mindestens 9.788,65 Euro verlangt. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt. Sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten. Der Beklagte hat eine Benachteiligung der Klägerin wegen der Religion in Abrede gestellt; jedenfalls sei eine etwaige Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 AGG* gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin eine Entschädigung i. H. v. 1.957,73 Euro zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Nachdem der Senat den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens befragt (EuGH 17. April 2018 – C-414/16) und den Beklagten am 25. Oktober 2018 (Az. 8 AZR 501/14) zu einer Entschädigung i. H. v. 3.915,46 Euro – unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Übrigen – verurteilt hatte, hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 29. September 2025 (Az. 2 BvR 934/19) das Urteil des Senats auf die Verfassungsbeschwerde des Beklagten hin aufgehoben und die Sache an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Revision der Klägerin hatte nach der erneuten Verhandlung vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen.

Der Beklagte hat die Klägerin nicht unzulässig wegen der Religion benachteiligt. Die aufgrund der Stellenausschreibung im Grundsatz indizierte Benachteiligung war nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG* ausnahmsweise gerechtfertigt. Diese Bestimmung erlaubt in unionsrechts- und verfassungskonformer Auslegung gemäß Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG und Art. 4 GG i. V. m. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, wenn die Kirchenzugehörigkeit nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt bzw. die Kirchenzugehörigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen ist. Abweichend von seiner Entscheidung aus dem Jahr 2018 hat der Senat bei Vornahme der gebotenen Abwägung die Anforderungen einer Rechtfertigung des Verlangens der Kirchenzugehörigkeit für die konkret ausgeschriebene Stelle insbesondere wegen der – in der Stellenbeschreibung angeführten – Aufgabe der Vertretung des Beklagten als erfüllt angesehen.

Hinweis zur Rechtslage

*§ 9 Abs. 1 AGG lautet:

„Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.“

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) für eine blinde Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist

Der BGH hat entschieden, dass eine Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist, weil infolge ihrer Blindheit für den Betreiber ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre, keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 21 Abs. 2 AGG hat (Az. III ZR 56/25).

BGH, Pressemitteilung vom 21.05.2026 zum Urteil III ZR 56/25 vom 21.05.2026

Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat heute entschieden, dass eine Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist, weil infolge ihrer Blindheit für den Betreiber ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre, keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 21 Abs. 2 AGG hat.

Sachverhalt

Die seinerzeit 69-jährige Klägerin ist blind. Nach einer Knieoperation war eine Rehabilitationsmaßnahme in der von der Beklagten betriebenen Rehaklinik vorgesehen. Die Klägerin wurde in die Klinik gebracht. Die Vorgänge dort sind zwischen den Parteien streitig. Nachdem die Beklagte die Aufnahme der Klägerin abgelehnt hatte, wurde sie in das Krankenhaus zurückgefahren, wo sie anschließend eine weitere Woche verbrachte.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die Rehabilitation aufgrund ihrer Blindheit verweigert. Diese hätte darauf vorbereitet sein müssen, dass für sie, die Klägerin, wegen ihrer eingeschränkten Mobilität einerseits und ihrer Blindheit andererseits ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstehen werde.

Bisheriger Prozessverlauf

Die auf Ersatz materieller Schäden und Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Anwendungsbereich des maßgeblichen § 19 AGG sei nicht eröffnet. Es handele sich bei der Aufnahme in eine Rehaklinik nicht um ein Massengeschäft oder ein einem solchen ähnliches Geschäft im Sinne dieser Norm. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren vollumfänglich weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat – unabhängig von der Frage, ob der Anwendungsbereich der Norm überhaupt eröffnet ist – jedenfalls § 19 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG (Benachteiligungsverbot) nicht verletzt.

Das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begründet im Bereich des Zivilrechtsverkehrs (Abschnitt 3 des AGG) keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen Private. Dies ergibt sich aus der Regierungsbegründung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Danach setzt § 19 AGG zwar für Menschen mit Behinderungen das Prinzip der Gleichbehandlung in weiten Bereichen des Privatrechts durch, begründet aber keinen Anspruch auf solche Leistungen. Diese sollten systemgerecht weiterhin dem öffentlichen Recht vorbehalten bleiben, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX). Das habe seinen Grund auch darin, dass die mit den Anpassungsleistungen verbundenen Kosten nicht einzelnen Privaten aufgebürdet werden könnten, sondern – über die Finanzierung durch Steuern und andere Abgaben – von der Allgemeinheit zu tragen seien (Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 40).

Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass infolge ihrer Blindheit in der Einrichtung der Beklagten für sie ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre. Sie hat sich indessen für ihren Anspruch auf verschiedene sozialrechtliche Vorschriften berufen (u. a. § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I). Adressaten dieser Normen sind jedoch nicht die privaten Leistungserbringer wie die Beklagte.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 AGG Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 3 AGG Begriffsbestimmungen

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

§ 19 AGG Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder

2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,

ist unzulässig.

§ 21 AGG Ansprüche

(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

§ 4 SGB IX Leistungen zur Teilhabe

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,

2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,

3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder

4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

§ 17 SGB I Ausführung der Sozialleistungen

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

…

4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Die digitale Brieftasche kommt

Das Bundeskabinett hat den Entwurf für das Digitale Identitätengesetz (DIdG) beschlossen und damit den Weg für die Einführung der EUDI-Wallet bereitet. Mit ihr können Bürgerinnen und Bürger ihre Identität künftig per Smartphone nachweisen und digitale Dokumente nutzen. Das erleichtert zahlreiche Alltagsprozesse und funktioniert europaweit.

Bundesregierung, Mitteilung vom 20.05.2026

Im Kabinett beschlossen

Mit dem Digitale Identitätengesetz schafft die Bundesregierung die rechtliche Grundlage für die Nutzung der EUDI-Wallet in Deutschland. Die digitale europäische Brieftasche wird es Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, sich zuverlässig und sicher online auszuweisen.

Das Bundeskabinett hat den Entwurf für das Digitale Identitätengesetz (DIdG) beschlossen und damit den Weg für die Einführung der EUDI-Wallet bereitet. Mit ihr können Bürgerinnen und Bürger ihre Identität künftig per Smartphone nachweisen und digitale Dokumente nutzen. Das erleichtert zahlreiche Alltagsprozesse und funktioniert europaweit.

Was ist die EUDI-Wallet?

Die Europäische Brieftasche für die digitale Identität – kurz EUDI-Wallet – ist die digitale Brieftasche auf dem Smartphone. Sie speichert, verwaltet und validiert verschiedene persönliche Nachweise. Beispielsweise wird der Personalausweis als „digitaler Zwilling“ in der Wallet hinterlegt sein. Perspektivisch können immer mehr persönliche Dokumente, wie die Geburtsurkunde, der Führerschein oder auch Fahrtickets abgespeichert werden. Nutzerinnen und Nutzer können sich damit elektronisch ausweisen oder Nachweise erbringen.

Welche Vorteile bringt die digitale Brieftasche?

Bürgerinnen und Bürgern steht künftig ein zentraler und vertrauenswürdiger Zugang für Verwaltungsdienstleistungen, Bankgeschäfte oder Online-Verträge zur Verfügung – ohne zusätzliche Identifikationsverfahren. Viele solcher Vorgänge lassen sich dann schneller und einfacher erledigen. Die Anwendung ermöglicht sichere und nahtlose elektronische Transaktionen zwischen Unternehmen, Bürgerinnen und Bürgern und öffentlichen Verwaltungen, und zwar grenzüberschreitend in der gesamten Europäischen Union.

Auch Unternehmen können Kundinnen und Kunden mithilfe der Wallet sicher identifizieren und europaweit neue Geschäftsmodelle entwickeln. Das ist ein echter Mehrwert für den Wirtschaftsstandort Deutschland und für den Binnenmarkt in Europa.

Wann steht die EUDI-Wallet zur Verfügung?

Die Wallet startet im Januar 2027 in einer ersten Ausbaustufe – zunächst mit den Funktionen Identifizierung und Nachweise. Im Laufe des kommenden Jahres sollen die Möglichkeiten schrittweise erweitert werden um das digitale Signieren, den pseudonymen Log-in und die Transaktionsfreigabe für Zahlungen.

Bin ich verpflichtet, die digitale Brieftasche zu nutzen?

Nein. Die Wallet wird kostenlos und freiwillig nutzbar sein. Analoge Dienste bleiben weiterhin bestehen.

Werden meine Daten geschützt, wenn ich die EUDI-Wallet nutze?

Ja. Mit der EUDI-Wallet wird es erstmals in Europa ein in allen Mitgliedstaaten geltendes, sicheres digitales Identifikationsmittel geben. Die zugrundliegende EU-Verordnung gibt den gemeinsamen, rechtsverbindlichen Rahmen für digitale Identität vor. Die Wallet ermöglicht es, jederzeit selbstbestimmt über die eigenen Daten zu verfügen. Die Bundesregierung trifft Maßnahmen, um Datenschutz und Datensicherheit sicherzustellen. Mit der EUDI-Wallet steht erstmalig ein elektronisches Identifizierungsmittel für das Sicherheitsniveau „hoch“ auf mobilen Endgeräten zur Verfügung.

Welche weiteren Erleichterungen bringt das Digitale Identitätengesetz?

Im Sinne des Rückbaus von Bürokratie sollen Personen, die ihren Personalausweis zuletzt im Alter von mindestens 70 Jahren beantragt haben, diesen unbegrenzt weiterverwenden können. Hintergrund ist, dass mit steigendem Lebensalter die Situationen zurückgehen, in denen der Ausweis aktiv benötigt wird. Die Neubeantragung kann im hohen Alter gleichzeitig als sehr aufwändig empfunden werden. Die Neuregelung soll Behördengänge reduzieren, wodurch Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung gleichermaßen entlastet werden.

Außerdem soll durch eine Änderung des Passgesetzes die Notwendigkeit entfallen, nach einem Umzug den Wohnort im Reisepass zu aktualisieren. Eine Aktualisierung soll zwar weiterhin möglich, aber nicht mehr verpflichtend sein. So können Präsenztermine in Bürgerämtern vermieden werden.

Mit dem Kabinettsbeschluss zum Digitale Identitätengesetz bringt die Bundesregierung konkrete Erleichterungen für Bürgerinnen und Bürger auf den Weg. Die Neuregelungen sind Teil der föderalen Modernisierungsagenda mit mehr als 200 konkreten Maßnahmen für weniger Bürokratie, beschleunigte Verfahren und effizientere staatliche Strukturen.

Quelle: Bundesregierung

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BFH: Vergütung für die Fortführung des Geschäftsführeramts beim Verkauf von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft – Abgrenzung zwischen Veräußerungspreis und Arbeitslohn

Ob ein anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft gezahlter (Teil-)Betrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit durch den veräußernden Gesellschafter den Einkünften aus § 17 EStG oder denjenigen aus § 19 EStG zuzuordnen ist, bestimmt sich danach, zu welcher Einkunftsart der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang besteht. So der BFH (Az. IX R 1/25).

BFH, Urteil IX R 1/25 vom 03.03.2026

Leitsatz

  1. Ob ein anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft gezahlter (Teil-)Betrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit durch den veräußernden Gesellschafter den Einkünften aus § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder denjenigen aus § 19 EStG zuzuordnen ist, bestimmt sich danach, zu welcher Einkunftsart der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang besteht.
  2. Entscheidend ist hierbei, ob der im Kaufvertrag zusätzlich vereinbarten Leistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich bei dem hierfür gezahlten Betrag um einen unselbstständigen Teil des Veräußerungspreises im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG (Anschluss an Senatsurteil vom 20.07.2018 – IX R 31/17, Rz. 13).
  3. Die Qualität und Stabilität des Managements ist in der Regel ein den Wert der Kapitalgesellschaft beeinflussender Faktor und damit ein unselbstständiger Kalkulationsfaktor für die Bildung des Kaufpreises für die Beteiligung.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 04.12.2024 – 12 K 1271/23 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob ein Teil eines anlässlich der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gezahlten Kaufpreises den Einkünften gemäß § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzuordnen ist.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 2020 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

3

Der Kläger war zu 50 % an der … GmbH (X GmbH) beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer. Er bezog ein jährliches Geschäftsführergehalt von 180.000 € zuzüglich Weihnachtsgeld von 8.000 € und Tantieme. Die übrigen Geschäftsanteile hielt Herr … (B), der ebenfalls Geschäftsführer der Gesellschaft war.

4

Im Streitjahr veräußerten der Kläger und B ihre Anteile an der X GmbH an die … (Y GmbH). Der Kaufpreis von 4,5 Mio. € entfiel zur Hälfte auf die Beteiligung des Klägers.

5

Bestandteil des Kaufpreises war ein Betrag von 1,25 Mio. €, den der Kläger und B –jeweils zur Hälfte (= 625.000 €)– für die Fortsetzung der Geschäftsführung der X GmbH über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach dem Anteilskauf erhielten. Diese Zahlung stand unter dem Vorbehalt anteiliger Erstattung bei vorzeitiger Beendigung der Geschäftsführertätigkeit. Zur Besicherung eines Erstattungsanspruchs hatten der Kläger und B jeweils eine Bankbürgschaft zu stellen.

6

Das im Zuge des Anteilskaufvertrags neu vereinbarte Geschäftsführergehalt des Klägers betrug jährlich 140.000 € zuzüglich Tantieme und eines monatlichen Altersversorgungszuschusses von 240 €.

7

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erfasste der Kläger für die Veräußerung der Geschäftsanteile einen nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 17 EStG steuerpflichtigen Gewinn von 1.005.852 €. Dieser Gewinn beinhaltete die für die Fortführung der Geschäftsführung gezahlten 625.000 €. Die für die Bürgschaftsgestellung insgesamt anfallenden Avalprovisionen zog der Kläger als Veräußerungskosten ab (18.767 €). Die erklärten Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit betrugen 235.729 €.

8

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) ordnete die Zahlung der 625.000 € den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu. Die Avalprovision berücksichtigte das FA nur im Umfang der im Streitjahr tatsächlich geleisteten Zahlungen (3.143 €) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dies hatte zur Folge, dass das FA im Einkommensteuerbescheid für das 2020 vom 21.10.2022 die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit auf 857.586 € erhöhte und gegenläufig den steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG auf 642.112 € herabsetzte.

9

Der Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 27.06.2023).

10

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 567 veröffentlichtem Urteil vom 04.12.2024 – 12 K 1271/23 ab.

11

Mit ihrer Revision rügen die Kläger zum einen die Verletzung von Bundesrecht. Die Y GmbH habe als Dritte ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Zahlung der 625.000 € gehabt; bereits dies schließe die Annahme von Arbeitslohn aus. Die Vorinstanz habe zudem rechtsfehlerhaft nicht das „subjektiv Gewollte“ der Vertragsbeteiligten einbezogen und hierzu keine Feststellungen getroffen. Die Zahlung von 625.000 € sei Gegenleistung gewesen für ein „Wirtschaftsgut“ bestehend aus dem Spezialwissen der Mitarbeitenden und der Möglichkeit, das Geschäft mit einem lebendigen Betrieb fortzuführen. Die Erstattungspflicht habe die Wirkung einer Vertragsstrafe bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Gehalt des Klägers sei bei einer Einordnung als Arbeitslohn utopisch hoch. Zum anderen rügen die Kläger Verfahrensfehler.

12

Die Kläger beantragen (sinngemäß), das Urteil des FG Köln vom 04.12.2024 – 12 K 1271/23 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 21.10.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.06.2023 dahingehend zu ändern, dass Einkünfte des Klägers gemäß § 17 EStG von 1.005.852 € und Einkünfte des Klägers gemäß § 19 EStG von 234.729 € berücksichtigt werden.

13

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14

Das FA ist der Auffassung, das FG habe den finalen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Zahlung von 625.000 € in seiner Gesamtwürdigung zutreffend festgestellt. Selbst wenn diese Zahlung der Werterhaltung der Beteiligung hätte dienen sollen, sei dies durch die operative Tätigkeit des Klägers und des B gewährleistet worden. Maßgeblich für die Einkünftequalifikation sei nicht das Motiv des Zahlenden, sondern die objektive Verknüpfung der Zahlung mit einer Dienstleistung. Entgegen des Vorbringens der Kläger könne auch bei einem eigenwirtschaftlichen Interesse der Y GmbH Arbeitslohn anzunehmen sein. Das FG habe sich in seiner Gesamtwürdigung auch ausreichend mit dem Willen der Vertragsbeteiligten auseinandergesetzt. Zudem habe das FG die Höhe des Gehalts des Klägers hinreichend berücksichtigt, indem es festgestellt habe, dass sich die Geschäftsführertätigkeit nach der Veräußerung „erheblich verändert“ habe.

II.

15

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

16

Das FG hat ohne ausreichende Tatsachenfeststellungen entschieden, dass der von der Y GmbH an den Kläger gezahlte Betrag von 625.000 € den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen ist (dazu unter 1. und 2.). Gleiches gilt für die Zuweisung der vom Kläger gezahlten Avalprovisionen zu den Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (dazu unter 3.). Beide Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Deren Feststellungen genügen für eine abschließende Entscheidung im Revisionsverfahren nicht (dazu unter 4.).

17

1. a) Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen gewährt wird (statt vieler Senatsurteil vom 04.10.2016 –  IX R 43/15, BFHE 255, 442, BStBl II 2017, 790, Rz 20 f.).

18

Arbeitslohn können auch Zuwendungen eines Dritten sein, wenn sie Entgelt für eine Leistung sind, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt. Auch hier muss der Zusammenhang zwischen der Leistung des Dritten und dem Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber gewahrt sein. Die materiell-rechtlichen Anforderungen an den Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Dienstverhältnis sind bei Drittzuwendungen grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 16.02.2022 –  VI R 53/18, Rz 20). Eine Veranlassung durch das Dienstverhältnis besteht, wenn sich die Zuwendung des Dritten für den Arbeitnehmer wirtschaftlich als Frucht seiner Arbeit darstellt (BFH-Urteil vom 23.04.2009 –  VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, unter II.1.a). Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung nach einer wertenden Betrachtung auf eigenen unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen des Steuerpflichtigen zum Dritten beruht, wobei ein eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten an der Zuwendung der Zuordnung zu den Lohneinkünften für sich allein nicht entgegensteht (BFH-Urteil vom 16.02.2022 –  VI R 53/18, Rz 16, 33).

19

Ob eine Einnahme für den Steuerpflichtigen Ertrag seiner Arbeitskraft ist und damit Arbeitslohncharakter im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hat oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart zuzurechnen ist, ist aufgrund einer alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls einbeziehenden Würdigung zu entscheiden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 04.10.2016 –  IX R 43/15, BFHE 255, 442, BStBl II 2017, 790, Rz 22). Ausschlaggebend ist nicht das formal Erklärte oder das formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte. Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom FG als Tatsachengericht zu würdigen sind. Auf persönliche Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 16.02.2022 –  VI R 53/18, Rz 18).

20

b) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört unter den weiteren Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Dabei ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). Veräußerungspreis ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des dinglichen Veräußerungsgeschäfts erlangt. Dazu gehört alles, was er aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (statt vieler Senatsurteil vom 11.04.2017 –  IX R 46/15, Rz 16).

21

Nach Sinn und Zweck des § 17 EStG soll der gesamte Wertzuwachs der Beteiligung steuerlich erfasst werden (BFH-Urteil vom 01.03.2005 –  VIII R 25/02, BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436, unter II.2.e). Bei der Anteilsübertragung begründete Ansprüche für andere Leistungen sind Bestandteil des Veräußerungspreises, wenn sie Element der Gesamtpreisbildung und damit nur unselbständiger Kalkulationsfaktor sind. Ob ein Entgelt für eine im Kaufvertrag zusätzlich vereinbarte Leistung Veräußerungspreis ist oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob der Zusatzleistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich bei dem hierfür gezahlten Betrag um einen unselbständigen Teil des Veräußerungspreises im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG (Senatsurteil vom 20.07.2018 –  IX R 31/17, Rz 13).

22

Letzteres hat der erkennende Senat zum Beispiel für ein in einem Kaufvertrag vereinbartes Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot verneint, da dieses lediglich dazu dient, das Ziel der Veräußerung, dem Erwerber die Gewinnmöglichkeiten zu verschaffen, auf Dauer sicherzustellen. Demnach geht ein solches Verbot regelmäßig in dem erworbenen Geschäftswert auf. Eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung kann nur bestehen, wenn mit dem –gesondert vereinbarten– Entgelt für das Wettbewerbsverbot wirtschaftlich weder ein Geschäftswert des veräußerten Betriebs-/Geschäftsanteils noch der Wert eines immateriellen Wirtschaftsguts vergütet werden soll (Senatsurteil vom 11.03.2003 –  IX R 76/99, BFH/NV 2003, 1161, unter II.2.a aa bb).

23

c) Auch die Frage, zu welcher Einkunftsart der engere –wirtschaftlich vorrangige– Veranlassungszusammenhang besteht, entscheidet sich aufgrund einer der Tatsacheninstanz obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Diese ist revisionsrechtlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn die Tatsachenwürdigung nicht gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze verletzt (Senatsurteil vom 20.09.2024 –  IX R 5/24, BFHE 286, 193, Rz 18, m.w.N.). Eine tatrichterliche Würdigung ist zu beanstanden, wenn wichtige Aspekte fehlen oder entscheidende Gesichtspunkte nicht entsprechend ihrer Bedeutung in die Abwägung eingeflossen sind (BFH-Urteil vom 23.08.2023 –  X R 15/22, Rz 34, m.w.N.).

24

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Würdigung des FG, die Zahlung von 625.000 € den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, rechtsfehlerhaft und bindet den erkennenden Senat nicht.

25

a) Das FG hat zwar dem Grunde nach zutreffend angenommen, dass eine Zuwendung durch die Y GmbH als Dritte zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit hätte führen können. Denn abweichend zur Rechtsansicht der Kläger stünde einer Zuordnung der Zahlung zu den Lohneinkünften nicht schon entgegen, dass die Y GmbH hiermit auch ein eigenwirtschaftliches Interesse verfolgte (vgl. BFH-Urteil vom 16.02.2022 –  VI R 53/18, Rz 33). Frei von Rechtsfehlern ist auch die Wertung des FG, dass es nicht auf die persönliche Auffassung der an der Zuwendung Beteiligten ankommt. Demnach war es entbehrlich, weitere Feststellungen zum „subjektiv Gewollten“ zu treffen. Das wirtschaftlich Gewollte ist anhand der objektiven Tatumstände und nicht durch Feststellung des „subjektiv Gewollten“ zu ergründen.

26

b) Allerdings verletzt die Würdigung der Vorinstanz insoweit Denkgesetze, als sie es für unerheblich hält, dass das Management einer Gesellschaft im Regelfall ein den Wert der Kapitalgesellschaft beeinflussender Faktor ist.

27

aa) Die vom FG hervorgehobene rechtliche und tatsächliche Verknüpfung der Zahlung des Teilbetrags von 625.000 € mit der Fortführung der Geschäftsführertätigkeit ist kein geeigneter Gesichtspunkt für eine Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Für die Frage des vorrangigen Veranlassungszusammenhangs zu den beiden in Betracht zu ziehenden Einkunftsarten ist vielmehr entscheidend, ob die Y GmbH als Käuferin diese Zahlung dem Kläger als Gegenleistung für den in dem übertragenen Geschäftsanteil ruhenden Unternehmenswert der X GmbH oder als Frucht seiner fortzuführenden Arbeit als deren Geschäftsführer gezahlt hat. Hierbei hätte das FG –losgelöst von der Stellung des Klägers als Geschäftsführer der X GmbH– berücksichtigen müssen, dass die Qualität und Stabilität des Managements eines erworbenen Unternehmens für den Käufer im Regelfall ein unselbständiger Kalkulationsfaktor im Rahmen der Gesamtpreisbildung ist und somit regelmäßig in dem erworbenen Geschäftswert aufgeht. Diese Erkenntnis lag bereits deshalb nahe, da der Geschäftsführer der Y GmbH, der Zeuge Herr …, nachvollziehbar bekundet hatte, dass die Y GmbH die Geschäftsanteile ohne weitere Bindung des Klägers und B an das Unternehmen nicht erworben hätte, da andernfalls der beabsichtigte Knowhow-Transfer nicht ermöglicht worden wäre.

28

bb) Um zu bestimmen, was nach den objektiven Umständen von den Vertragsbeteiligten gewollt war, hätte das FG den wirtschaftlichen Gehalt der Zahlung von 625.000 € in den Blick nehmen müssen. Zur Ermittlung, ob das auslösende Moment für diese Zahlung nach den objektiven Umständen –ausnahmsweise– die zu erbringende Arbeitsleistung des Klägers als Geschäftsführer war, hätte das FG erwägen müssen, ob der auf die Beteiligung des Klägers entfallende Kaufpreis von 2,25 Mio. € dem Verkehrswert dieser Beteiligung entsprach. Übersteigt der Kaufpreis diesen Wert, kommt in Betracht, die streitige Zahlung von 625.000 € als Arbeitslohn zu qualifizieren. Geht der Teilbetrag dagegen wirtschaftlich in dem Verkehrswert der Beteiligung auf, dient die Zahlung eher dem Ziel, der Y GmbH als Käuferin –gerade wegen der Beibehaltung des Managements– die Gewinnmöglichkeiten zu verschaffen und auf Dauer sicherzustellen. In diesem Fall ist eine Zuordnung zu den Einkünften gemäß § 17 EStG indiziert, da der vertraglichen Verpflichtung, für den vereinbarten Zeitraum die Geschäftsführertätigkeit fortzuführen, keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung beizumessen gewesen sein dürfte.

29

Darüber hinaus fehlt eine Würdigung des FG, ob die Y GmbH dem Kläger den Betrag von 625.000 € auch dann gezahlt hätte, wenn er nicht selbst, sondern ein nicht kapitalmäßig beteiligter Dritter Geschäftsführer der X GmbH gewesen wäre und dieser sich zur weiteren Mitarbeit verpflichtet hätte oder –andersherum gewertet– die streitige Zuwendung auch erhalten hätte, wenn er nicht zugleich veräußernder Gesellschafter gewesen wäre. Hiergegen spricht, dass sich das Geschäftsführergehalt des Klägers bei einer Einordnung des Teilbetrags als Arbeitslohn von 140.000 € auf 265.000 € (= 140.000 € + 1/5 von 625.000 €) erhöht hätte. Im Vergleich zu dem vor der Anteilsveräußerung gezahlten Gehalt von 180.000 € (ohne Tantieme) führte dies zu einer Gehaltssteigerung um etwa 50 %. Hierfür fehlt es an Feststellungen des FG, aus denen ein schlüssiger Grund für eine derartige Gehaltssteigerung erkennbar wird.

30

c) Rechtsfehlerhaft ist auch die Würdigung des FG, es liege kein das Arbeitsverhältnis überlagernder Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften nach § 17 EStG vor, weil der Anteilskaufvertrag in Bezug auf den Teilbetrag von 625.000 € nicht selbständig und losgelöst von dem Arbeitsverhältnis habe bestehen können.

31

aa) Zwischen dem Kläger und der Y GmbH bestand ein eigenständiges und von der Geschäftsführerstellung des Klägers bei der X GmbH losgelöstes Rechtsverhältnis in Form des Anteilsverkaufs. Es handelte sich um zwei voneinander unabhängige Erwerbsgrundlagen. Der Kläger konnte den Anteilsveräußerungsvertrag (nur deshalb) schließen, weil er Gesellschafter der X GmbH war. Die Anteilsveräußerung resultierte nicht aus der Bestellung des Klägers als Geschäftsführer. Sie hätte auch ohne diese Stellung des Klägers Bestand haben können.

32

bb) Auch die (anteilige) Rückzahlungspflicht des Betrags von 625.000 € im Fall einer vorzeitig durch den Kläger initiierten Beendigung der Geschäftsführertätigkeit rechtfertigt für sich betrachtet nicht die Annahme von Arbeitslohn. Eine solche Vereinbarung kann als Ausdruck der besonderen Wertsicherung beim Kauf einer Beteiligung von einem Gesellschafter-Geschäftsführer verstanden werden. Die Personenidentität von Gesellschafter und Geschäftsführer ermöglicht eine besondere vertragliche Absicherung des erworbenen Unternehmenswerts. Hätte der Kläger den Unternehmenswert durch einen vorzeitigen Entzug eines stabilen Managements geschmälert, trüge die hiermit einhergehende Pflicht zur Rückerstattung den Charakter eines verschuldensabhängigen vertraglichen Schadensersatzanspruchs.

33

3. Aus den vorgenannten Gründen tragen die tatsächlichen Feststellungen des FG auch nicht dessen Würdigung, dass es sich bei den Aufwendungen für die Avalprovision um Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit handelt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Zahlung des Betrags von 625.000 € Arbeitslohn darstellen würde.

34

4. Die Sache ist nicht spruchreif. Der erkennende Senat kann auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, welcher Einkunftsart die Zahlung des Betrags von 625.000 € für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit zuzuordnen ist. Aus diesem Grund geht die Sache an die Vorinstanz zurück, die die hierfür erforderlichen weiteren tatsächlichen Feststellungen zu treffen und eine hierauf aufbauende neue Gesamtwürdigung vorzunehmen hat, die den oben genannten Erwägungen Rechnung trägt. Hierfür bedarf es nicht zwingend einer sachverständigen Begutachtung, sondern in einem ersten –gegebenenfalls bereits genügenden– Schritt nachvollziehbaren Beteiligtenvorbringens, welche Kalkulationsgrundlagen von Verkäufer- und Käuferseite bei der Festlegung des Kaufpreises eine Rolle gespielt haben. Von diesem Ergebnis hängt die Beantwortung der Folgefrage ab, bei welcher Einkunftsart und in welcher Höhe die Avalprovisionen abzuziehen sind.

35

5. Die geltend gemachten Verfahrensfehler sind nicht mehr entscheidungserheblich.

36

6. Der Anregung der Kläger, die Sache an einen anderen Spruchkörper des FG zurückzuverweisen, kommt der erkennende Senat nicht nach.

37

Die nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung ermöglichte Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG setzt besondere sachliche Gründe voraus. Allein der Umstand, dass eine vorinstanzliche Entscheidung aufzuheben ist, reicht dazu grundsätzlich nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr im Regelfall, dass ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorinstanz bestehen. Solche Zweifel können insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn die Vorinstanz ihre Entscheidung im Hinblick auf ihre eigene Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit des von ihr gewählten Verfahrens durch Zulassung der Revision in besonderer Weise überprüfbar gemacht hat (BFH-Urteil vom 19.05.2020 –  X R 27/19, Rz 76, m.w.N.). So verhält es sich im Streitfall. Das FG hatte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und dies damit begründet, dass die Abgrenzung zwischen den Einkünften aus § 17 und § 19 EStG noch nicht höchstrichterlich geklärt sei.

38

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Unentgeltliche Zuwendung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt

Der BFH hat sich mit den Fragen auseinanderzusetzen, ob es sich bei der Vertragsübernahme einer Kapitallebensversicherung unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs an der Rückkaufsleistung um eine Schenkung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG handelt und ob im Fall der Steuerpflicht der für den Rückkaufsfall vereinbarte Nießbrauch als aufschiebende Bedingung erwerbsmindernd geltend gemacht werden kann (Az. II R 27/22).

BFH, Urteil II R 27/22 vom 28.01.2026

Leitsatz

  1. Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist mit dem Rückkaufswert zu bewerten.
  2. Hat sich der Schenker den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vorbehalten, entsteht dieser Nießbrauch erst mit Kündigung des Kapitallebensversicherungsvertrags.
  3. Soweit zum Bewertungsstichtag keine Kündigung erfolgt ist, handelt es sich bei dem Nießbrauch um eine bedingte Last, die nach § 6 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes nicht vom Wert des Erwerbs abziehbar ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.06.2022 – 3 K 606/21 Erb aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionskläger (Kläger) erwarb von seiner Mutter (M) mit privatschriftlichem Vertrag vom 11.10.2017 unentgeltlich einen Kapitallebensversicherungsvertrag im Wege der Vertragsübernahme, der der Versicherer am selben Tag zustimmte. M hatte zuvor den Vertrag bei der … S.A. (Versicherung) abgeschlossen und eine einmalige Beitragszahlung in Höhe von 2.500.000 € bei einer Laufzeit von 49 Jahren erbracht. Versicherte Person auf die Todesfallleistung war der Kläger. Im Erlebensfall gewährte die Versicherung wahlweise eine lebenslange Rente oder eine einmalige Kapitalabfindung. Der Vertrag konnte jederzeit ganz oder teilweise gegen Auszahlung des anteiligen Rückkaufswerts vom Kläger und M gekündigt werden.

2

Nach § 4 Abs. 2 der Vereinbarung behielt sich M den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung nach Maßgabe des § 5 wie folgt vor:

„§ 5 Abs. 1: Ab dem Stichtag können sowohl der Neu-Versicherungsnehmer als auch der Nießbraucher den Vertrag wirksam ganz oder teilweise kündigen (‚zurückkaufen‘), ohne der Zustimmung des jeweils anderen zu bedürfen.

§ 5 Abs. 2: Im Falle des Rückkaufs, gleich durch wen er veranlasst ist, steht die Nutzung des vom Versicherer ausgezahlten Rückkaufswerts dem Nießbraucher zu. Der Nießbraucher zieht den Rückkaufswert ein und das eingezogene Geld geht in sein Eigentum über. Ihm stehen die Erträge aus der Anlage dieses Geldes zu. Der Nießbraucher ersetzt dem Neu-Versicherungsnehmer jedoch zum Ablaufdatum der Kapitallebensversicherung oder, falls der Nießbraucher früher verstirbt, an seinem Todestag den Nominalwert des Stichtags-Rückkaufswerts. (…)

§ 5 Abs. 6: Tritt das versicherte Ereignis ein oder ist das vereinbarte Ablaufdatum des Kapitallebensversicherungsvertrages erreicht, so endet der Nießbrauch. (…)“

3

Auf Aufforderung des Beklagten, Revisionsklägers und Anschlussrevisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) vom 22.01.2018 gab der Kläger am 08.02.2018 eine Schenkungsteuererklärung ab. Darin gab er den Wert des Erwerbs nach Abzug des Nießbrauchs in Höhe von 630.820 € an. Die Versicherung hatte den Rückkaufswert auf den 11.10.2017 mit 2.460.093 € angegeben.

4

Mit Bescheid vom 18.06.2020 setzte das FA Schenkungsteuer in Höhe von 391.400 € gegen den Kläger fest. Dabei berücksichtigte es den Wert des Erwerbs mit dem Rückkaufswert und zog den persönlichen Freibetrag des Klägers ab. Ein Nießbrauch zugunsten der M wurde nicht in Abzug gebracht.

5

Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 05.02.2021 als unbegründet zurück.

6

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Seiner Auffassung nach hat das FA die unentgeltliche Übertragung des Kapitallebensversicherungsvertrags zwar zutreffend der Schenkungsteuer unterworfen, dabei den vertraglich vorbehaltenen Nießbrauch zugunsten der M jedoch zu Unrecht nicht erwerbsmindernd berücksichtigt. Bei dem Nießbrauch handele es sich bei der Würdigung der Vereinbarung um eine unbedingte Last, die abzugsfähig sei. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1787 veröffentlicht.

7

Mit seiner Revision rügt das FA im Wesentlichen die Verletzung von § 12 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. § 6 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG). Es macht geltend, der Nießbrauch sei hiernach nicht zu berücksichtigen, denn es handele sich um eine bedingte Last.

8

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt, die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen und –im Wege der Anschlussrevision– die Vorentscheidung, den Schenkungsteuerbescheid vom 18.06.2020 sowie die Einspruchsentscheidung vom 05.02.2021 aufzuheben,

hilfsweise,

das Urteil des FG Münster vom 23.06.2022 – 3 K 606/21 Erb und den Schenkungsteuerbescheid auf den 11.10.2017 vom 18.06.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.02.2021 dahingehend abzuändern, dass als Wert des Erwerbs 681.400 € angesetzt werden, sowie die Revision des Beklagten zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

10

Mit der Anschlussrevision rügt der Kläger, das FG habe § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unzutreffend angewendet. Zuwendungsgegenstand der Schenkungsteuer könne nicht „die Versicherung selbst“ sein. Der Besteuerung unterlägen allenfalls Ansprüche gegen den Versicherer, nämlich auf Leistung der Versicherungssumme im Erlebensfall, im Todesfall oder im Kündigungsfall. Im Streitfall habe der Kläger nur die Ansprüche auf die Erlebens- und auf die Todesfallleistung erhalten. Diese Ansprüche seien aufschiebend bedingt. Der Anspruch auf den Rückkaufswert sei bei M verblieben; auch habe sich M das Kündigungsrecht vorbehalten. Bei dem Kläger sei folglich noch keine Bereicherung und bei M keine Entreicherung eingetreten.

II.

11

Die Revision des FA ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht erkannt, dass mit der Übertragung des Kapitallebensversicherungsvertrags von M auf den Kläger Schenkungsteuer entstanden ist (s. hierzu unter 1.). Der von M vorbehaltene Nießbrauch ist entgegen der Auffassung des FG nicht von der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer abzuziehen (s. hierzu unter 2.).

12

1. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind im Streitfall erfüllt. Die Steuer ist mit der Ausführung der Schenkung, der Übertragung der Kapitallebensversicherung von M auf den Kläger am 11.10.2017, nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entstanden.

13

a) Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; vgl. § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–). Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

14

aa) Der Gegenstand der Schenkung richtet sich nach bürgerlichem Recht (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 18.09.2013 –  II R 63/11, BFH/NV 2014, 349, Rz 11; vom 30.08.2017 –  II R 46/15, BFHE 259, 370, BStBl II 2019, 38, Rz 29). Ob eine Bereicherung des Empfängers vorliegt und welche Personen als Zuwendender und als Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt sich grundsätzlich nach der Zivilrechtslage (BFH-Urteile vom 18.07.2013 –  II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934, Rz 12; vom 30.08.2017 –  II R 46/15, BFHE 259, 370, BStBl II 2019, 38, Rz 29). Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit. Erforderlich ist eine Vermögensverschiebung, das heißt eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten (vgl. BFH-Urteile vom 29.06.2016 –  II R 41/14, BFHE 254, 64, BStBl II 2016, 865, Rz 9; vom 30.08.2017 –  II R 46/15, BFHE 259, 370, BStBl II 2019, 38, Rz 29).

15

bb) In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass Zuwendungsgegenstand der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich auch Ansprüche aus einer (Kapital-)Lebensversicherung sein können (vgl. BFH-Urteile vom 30.06.1999 –  II R 70/97, BFHE 189, 543, BStBl II 1999, 742, unter II.1.; vom 27.08.2003 –  II R 58/01, BFHE 203, 279, BStBl II 2003, 921, unter II.1.a; vom 07.10.2009 –  II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, unter II.1.b). Insbesondere das –mit Zustimmung des Versicherers erfolgende– unentgeltliche Einrücken in die Rechtsstellung des bisherigen Versicherungsnehmers kann den Steuertatbestand verwirklichen (BFH-Urteil vom 07.10.2009 –  II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, unter II.1.b; vgl. auch Götz in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 7 ErbStG Rz 91, Stand 04/2023). In diesem Fall entsteht die Steuer –anders als bei der bloßen Verschaffung eines unwiderruflichen Bezugsrechts (hierzu BFH-Urteile vom 11.07.1952 – III 112/51 S, BFHE 56, 622, BStBl III 1952, 240, unter II.; vom 30.06.1999 –  II R 70/97, BFHE 189, 543, BStBl II 1999, 742, unter II.1.; s.a. Götz in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 7 ErbStG Rz 91, Stand 04/2023)– nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nicht erst mit Auszahlung der Versicherungssumme, sondern bereits mit Einräumung der entsprechenden vertraglichen Position gegenüber dem Versicherer (vgl. BFH-Urteil vom 07.10.2009 –  II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, unter II.1.b; Götz in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 7 ErbStG Rz 91, Stand 04/2023).

16

cc) Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltlich zugewandten Ansprüche aus der (Kapital-)Lebensversicherung richtet sich nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 4 BewG. Danach sind noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen mit dem Rückkaufswert zu bewerten.

17

b) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Schenkungsteuer gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit der unentgeltlichen Übertragung des Kapitallebensversicherungsvertrags von M auf den Kläger am 11.10.2017 entstanden.

18

aa) Die Übertragung der Ansprüche aus dem Kapitallebensversicherungsvertrag erfolgte mit der Vereinbarung vom 11.10.2017, der der Versicherer am selben Tag zugestimmt hat. Der Kläger hat zu diesem Zeitpunkt alle Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag erworben und ist damit in die Rechtsstellung der Versicherungsnehmerin –M– eingerückt. Er hat damit ein umfassendes Dispositionsrecht über die Versicherung erworben. Dies erfüllt die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

19

bb) Der Erwerb der Ansprüche aus dem Kapitallebensversicherungsvertrag wurde dem Kläger auch aus dem Vermögen der M zugewandt. Die Ansprüche entstanden aufgrund des Abschlusses des Kapitallebensversicherungsvertrags durch M und deren einmaliger Beitragszahlung in Höhe von 2.500.000 €. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, wurde M als ursprüngliche Versicherungsnehmerin dadurch entreichert, dass sie ihre Stellung als Versicherungsnehmerin und damit sämtliche Ansprüche aus der Versicherung auf den Kläger übertragen hat. Der Kläger wurde durch die Übernahme der Stellung als Versicherungsnehmer mit umfassendem Dispositionsrecht entsprechend bereichert.

20

cc) Auf die Fälligkeit der unentgeltlich erworbenen Ansprüche kommt es nicht an. Die Fälligkeit ist nur für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 4 BewG maßgeblich, die mit dem Rückkaufswert anzusetzen ist. Bei § 12 Abs. 4 Satz 1 BewG handelt es sich um eine „reine Bewertungsvorschrift“ (Loose in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 12 BewG Rz 172; vgl. dazu auch Götz in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 12 BewG Rz 2, Stand 07/2024). Darin erschöpft sich ihr Gehalt. Aus Bewertungsfragen lassen sich keine Rückschlüsse auf die Voraussetzungen der Schenkungsteuerbarkeit ziehen.

21

c) Der Einwand des Klägers, eine Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG liege bereits dem Grunde nach nicht vor, weil lediglich die aufschiebend bedingten Ansprüche gegen den Versicherer auf Leistungen im Erlebens- und im Todesfall übertragen worden seien und wegen des Nießbrauchs der M nicht auch der Anspruch auf die Leistung auf den Rückkaufswert der Versicherung im Kündigungsfall, greift nicht durch.

22

aa) Der Kläger lässt außer Betracht, dass ihm aufgrund der Übertragung der Kapitallebensversicherung als Versicherungsnehmer –anders als bei einem bloßen Bezugsrecht im Todesfall– ein umfassendes Dispositionsrecht über den Versicherungsvertrag zustand. Nach der Rechtsprechung des BFH führt bereits dies zum Zeitpunkt des Eintritts in den Versicherungsvertrag zu einer Bereicherung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (vgl. BFH-Urteil vom 07.10.2009 –  II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, unter II.1.b [Rz 12]).

23

bb) Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgen würde, dass der Versicherungsvertrag in einzelne Ansprüche –Auszahlung der Versicherung im Erlebens- und Todesfall und der Rückkaufsleistung bei Kündigung– aufzuteilen wäre, würde dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung in Bezug auf die Entstehung der Schenkungsteuer führen.

24

(1) Bei dem Anspruch auf die Erlebensfallleistung handelt es sich um einen unbedingten Anspruch. Zwar ist dieser zivilrechtlich betagt, da er bereits entstanden, aber seine Fälligkeit bis zum Eintritt des Datums des Erlebensfalles hinausgeschoben ist. Dies führt steuerrechtlich aber nicht dazu, dass es sich um einen bedingten Anspruch handelt, bei dem die Schenkungsteuer erst mit dem Eintritt der Bedingung entsteht. Aus der bewertungsrechtlichen Behandlung noch nicht fälliger Ansprüche aus Lebens- und Kapitalversicherungen nach § 12 Abs. 4 BewG folgt, dass die Schenkungsteuer für solche Ansprüche, die zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, bereits im Zeitpunkt der Übertragung des Anspruchs entsteht (vgl. BFH-Urteil vom 07.10.2009 –  II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, unter II.1.a. [Rz 10]). In diesen Fällen ist eine Bereicherung bereits im Zeitpunkt des Erwerbs eingetreten, dessen Wert nach § 12 Abs. 4 BewG zu ermitteln ist.

25

(2) Auch das Kündigungsrecht der M in Bezug auf den Kapitallebensversicherungsvertrag führt nicht dazu, dass der Anspruch auf die Erlebensfallleistung als aufschiebend bedingt anzusehen ist. Die Kündigung steht in ihrer Wirkung allenfalls einer auflösenden Bedingung gleich, da sie nicht zur Rückabwicklung des Vertrags ex tunc, sondern dazu führt, dass der Rückkaufswert ausgezahlt wird. Die auflösende Bedingung bleibt schenkungsteuerrechtlich und bewertungsrechtlich (vgl. § 5 Abs. 1 BewG) bis zum Eintritt der Bedingung unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 18.03.1987 –  II R 133/84, BFH/NV 1988, 489, [Rz 16]).

26

(3) Ob es sich bei dem Anspruch auf die Versicherungsleistung im Falle des Todes des Klägers um einen aufschiebend bedingten Anspruch handelt, da der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses (Tod des Klägers) unbestimmt ist, ist unerheblich. Denn ausreichend für die Entstehung der Schenkungsteuer ist, dass der Kläger als neuer Versicherungsnehmer –anders als bei einem bloßen Bezugsrecht im Todesfall– ein umfassendes Dispositionsrecht über diesen Anspruch erhalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 07.10.2009 –  II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, unter II.1.b [Rz 13]).

27

(4) Dies gilt auch für den Anspruch des Klägers auf den Rückkaufswert im Falle der Kündigung durch M. Dem Kläger stand als Versicherungsnehmer dieser Anspruch zu. Er hatte eine eigene Dispositionsbefugnis über diesen Anspruch. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass für M ein Nießbrauchsrecht an dem Rückkaufsanspruch bestellt wurde. Dieser Umstand betrifft nicht die Frage, ob überhaupt ein schenkungsteuerbarer Vorgang gegeben ist. Das Nießbrauchsrecht, das M an der Rückkaufsleistung –im Kündigungsfall– vorbehalten wurde, betrifft allenfalls eine Belastung des zugewandten Rechts, das bei der Bemessung der Schenkungsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG steuermindernd zu berücksichtigen ist (s. hierzu unter II.2.).

28

cc) Der Kläger hat danach durch die Übertragung des Versicherungsvertrags einen unbedingten Anspruch auf die Versicherungsleistung im Erlebensfall erworben und ist dadurch bereits im Zeitpunkt des Eintritts in den Versicherungsvertrag am 11.10.2017 bereichert.

29

2. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der von M vorbehaltene Nießbrauch an der Rückkaufsleistung als unbedingte Last vom Wert der Schenkung abziehbar ist.

30

a) Grundsätzlich ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein Nießbrauch in Abzug zu bringen, da der Steuerpflichtige nur insoweit bereichert ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Die Belastung mit einem Nießbrauch mindert die Bereicherung des Bedachten, wenn ein gesetzliches Abzugsverbot nicht entgegensteht (vgl. BFH-Urteile vom 12.04.1989 –  II R 37/87, BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524, unter 3.b; vom 17.10.2001 –  II R 72/99, BFHE 196, 296, BStBl II 2002, 25, unter II.2.; vom 06.05.2020 –  II R 12/19, BFH/NV 2020, 1260, Rz 11, und vom 06.05.2020 –  II R 11/19, BFHE 269, 424, BStBl II 2020, 746, Rz 11). Ob der Nießbrauch an einer Sache (§ 1030 BGB) oder, wie im Streitfall, an einem Recht, dem Anspruch auf den Rückkaufswert aus der Lebensversicherung, erfolgt, ist ohne Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2024 –  II R 38/22, BFHE 288, 20, BStBl II 2025, 546). Gegenstand eines Nießbrauchs an einem Recht kann jedes übertragbare und unmittelbar oder mittelbar nutzungsfähige Recht sein (§ 1068 Abs. 1 und 2, § 1069 Abs. 2 BGB), wie zum Beispiel eine Forderung (§§ 1074 ff. BGB). Auch an einem künftigen Recht kann ein Nießbrauch bestellt werden; er entsteht allerdings erst mit Entstehung des Rechts (vgl. Grüneberg/Herrler, Bürgerliches Gesetzbuch, 85. Aufl., § 1068 Rz 1; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 18.02.1987 – 13 U 170/86, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1988, 239).

31

b) Gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG werden Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht berücksichtigt. Erst wenn die Bedingung eintritt, ist eine Schenkungsteuerfestsetzung auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen (§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 BewG). Damit untersagt § 6 Abs. 1 BewG den Abzug von Verpflichtungen, die am Bewertungsstichtag zivilrechtlich (noch) nicht entstanden sind (vgl. BFH-Urteile vom 29.07.1998 –  II R 84/96, BFH/NV 1999, 293, unter II.1.b; vom 06.05.2020 –  II R 11/19, BFHE 269, 424, BStBl II 2020, 746, Rz 13, und vom 06.05.2020 –  II R 12/19, BFH/NV 2020, 1260, Rz 13).

32

c) Nach diesen Grundsätzen ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass der für den Fall des Rückkaufs zugunsten der M vereinbarte Nießbrauch an dem auszuzahlenden Rückkaufswert bei der Festsetzung der Schenkungsteuer steuermindernd zu berücksichtigen ist.

33

aa) Das FG hat nicht beachtet, dass der Nießbrauch an einem Recht erst entsteht, wenn das Recht selbst entstanden ist (vgl. Grüneberg/Herrler, Bürgerliches Gesetzbuch, 85. Aufl., § 1068 Rz 1; oben unter II.2.a, m.w.N.). Insoweit beruht die tatrichterliche Würdigung des FG auf unzutreffenden Rechtsgrundsätzen, so dass der BFH an diese nicht nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 23.09.2020 –  XI R 1/19, BFHE 271, 1, BStBl II 2021, 341, Rz 55).

34

bb) Der Nießbrauch an der Rückkaufsleistung der Kapitallebensversicherung konnte erst in dem Zeitpunkt entstehen, in dem der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts begründet wird. Dies setzte nach den vertraglichen Bestimmungen die Kündigung des Versicherungsvertrags entweder durch den Kläger oder durch M voraus. Diese war zum Zeitpunkt der Schenkung am 11.10.2017 noch nicht erfolgt, so dass der Anspruch auf die Rückkaufsleistung und somit auch der Nießbrauch zugunsten der M noch nicht entstanden war.

35

d) Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

III.

36

Die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Zwar wurde das FG-Urteil aufgehoben, jedoch die Klage vollumfänglich abgewiesen. Damit haben auch die Hilfsanträge keinen Erfolg.

IV.

37

Die Kostenentscheidung, nach der die Kosten der Revision, der Anschlussrevision und des erstinstanzlichen Verfahrens von dem Kläger zu tragen sind, beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten

Können Rechtsberatungskosten noch im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung stehen und somit als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein, wenn bereits der Zustand der Nachlassverwaltung eingetreten ist? Zu dieser Frage hat der BFH Stellung genommen (Az. II R 10/23).

BFH, Urteil II R 10/23 vom 11.03.2026

Leitsatz

Entstehen Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, sind diese als Kosten der Nachlassverteilung gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Exportüberschuss im Handel mit den USA im 1. Quartal 2026 um 30,5 % geringer als im Vorjahresquartal

Seit mehr als drei Jahrzehnten verzeichnet Deutschland Exportüberschüsse im Außenhandel mit den USA. Nachdem die Vereinigten Staaten im Jahr 2025 hohe Einfuhrzölle in Kraft setzten, schrumpfte der deutsche Exportüberschuss deutlich. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, erzielte Deutschland im Warenhandel mit den USA im 1. Quartal 2026 einen Exportüberschuss von 12,4 Mrd. Euro. Damit verringerte sich der Überschuss gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 30,5 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 21.05.2026

  • Deutsche Exporte in die USA sinken deutlich, Importe steigen leicht
  • Trotz 28,4 % weniger Exporten haben Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile den größten Anteil am Exportüberschuss mit den Vereinigten Staaten
  • Importüberschuss bei mineralischen Brennstoffen

Seit mehr als drei Jahrzehnten verzeichnet Deutschland Exportüberschüsse im Außenhandel mit den USA. Nachdem die Vereinigten Staaten im Jahr 2025 hohe Einfuhrzölle unter anderem auf Importe von Kraftfahrzeugen aus Europa in Kraft setzten, schrumpfte der deutsche Exportüberschuss deutlich. Im 1. Quartal 2026 erzielte Deutschland im Warenhandel mit den USA einen Exportüberschuss von 12,4 Milliarden Euro. Damit verringerte sich der Überschuss gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 30,5 % (1. Quartal 2025: +17,8 Milliarden Euro). Insgesamt wurden im 1. Quartal 2026 Waren im Wert von 36,2 Milliarden Euro aus Deutschland in die USA exportiert und Waren im Wert von 23,8 Milliarden Euro von dort importiert. Die Exporte in die USA sanken damit binnen Jahresfrist um 12,1 %, während die Importe um 1,9 % stiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, trug der Rückgang der Exporte von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen maßgeblich zum geringeren Außenhandelssaldo im 1. Quartal 2026 bei.

Kraftfahrzeuge und Kfz-Teile mit größtem Anteil am Exportüberschuss in die USA

Der Handel mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen machte im 1. Quartal 2026 mit einem Saldo von +5,0 Milliarden Euro den größten Anteil am deutschen Exportüberschuss mit den USA aus. Der Überschuss war allerdings um 35,5 % geringer als im 1. Quartal 2025, als er noch bei +7,8 Milliarden Euro gelegen hatte.

Insgesamt exportierte Deutschland im 1. Quartal 2026 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile im Wert von 6,5 Milliarden Euro in die USA, das waren 28,4 % weniger als im Vorjahresquartal. Demgegenüber stiegen die Importe aus den USA in dieser Warengruppe im selben Zeitraum um 13,2 % auf 1,5 Milliarden Euro. Bei Neufahrzeugen mit Verbrennermotoren (ohne Hybride) betrug der Exportüberschuss 2,0 Milliarden Euro (Export: 2,6 Milliarden Euro, -17,6 %; Import: 0,6 Milliarden Euro, +4,9 %), bei Hybridfahrzeugen lag er bei 0,5 Milliarden Euro (Export: 0,9 Milliarden Euro, -25,4 %; Import: 0,3 Milliarden Euro, +47,7 %) und bei reinen Elektroautos bei 0,4 Milliarden Euro (Export: 0,6 Milliarden Euro, -65,7 %; Import: 0,2 Milliarden Euro, +34,3 %).

Rückläufige Exportüberschüsse auch bei Maschinen und anderen Warengruppen

Einen positiven Außenhandelssaldo mit den USA gab es im 1. Quartal 2026 auch bei Maschinen mit einem Exportüberschuss von 4,9 Milliarden Euro (Export: 6,5 Milliarden Euro, -6,4 % zum Vorjahresquartal; Import: 1,6 Milliarden Euro, -11,0 %). Gegenüber dem 1. Quartal 2025 nahm der Exportüberschuss hier um 4,8 % ab.

Weitere Warengruppen mit einem deutschen Exportüberschuss im Handel mit den Vereinigten Staaten waren im 1. Quartal 2026 unter anderem Pharmazeutische Erzeugnisse mit einem Saldo von 3,4 Milliarden Euro (-18,7 % zum Vorjahresquartal) sowie elektrische Ausrüstungen mit einem Saldo von 1,9 Milliarden Euro (-5,3 %).

Importüberschuss bei mineralischen Brennstoffen

Importüberschüsse mit den USA ergaben sich im 1. Quartal 2026 vor allem bei mineralischen Brennstoffen wie Kohle, Erdöl und flüssigem Erdgas. Den größten Anteil daran hatten Erdöl und Erdgas mit einem Außenhandelssaldo von -3,0 Milliarden Euro. Auch im Handel mit Kohle und Kokereierzeugnissen war der Außenhandelssaldo mit den Vereinigten Staaten im 1. Quartal 2026 negativ (jeweils -0,3 Milliarden Euro).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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