Höfeordnung soll geändert werden

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen vorgelegt. Ziel der Reform ist es der Vorlage zufolge, nach Abschaffung des Einheitswerts einen Hofwert festzulegen, der für die Betroffenen leicht und mit möglichst geringen Transaktionskosten ermittelbar ist und der dabei einerseits den Fortbestand des Betriebs nicht gefährdet und andererseits den weichenden Erben eine angemessene Abfindung gewährt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.09.2024

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen vorgelegt (20/12788). Ziel der Reform ist es der Vorlage zufolge, nach Abschaffung des Einheitswerts einen Hofwert festzulegen, der für die Betroffenen leicht und mit möglichst geringen Transaktionskosten ermittelbar ist und der dabei einerseits den Fortbestand des Betriebs nicht gefährdet und andererseits den weichenden Erben eine angemessene Abfindung gewährt.

Wie die Bundesregierung schreibt, ist die Höfeordnung (HöfeO) partielles Bundesrecht, das in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt und das ein Anerbenrecht für die Übergabe (unter Lebenden oder im Erbfall) von Höfen vorsieht, die im Eigentum einer Einzelperson oder von Ehegatten sind. Die HöfeO ist in der landwirtschaftlichen Bevölkerung der Länder, in denen sie gilt, fest verwurzelt und reiht sich in eine lange Tradition von Anerbenrechten ein.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14 u. a.) würden daher ab dem 1. Januar 2025 die Einheitswerte nicht mehr fortgeführt, sodass keine aktualisierte Grundlage mehr bestehe, um zu ermitteln, wann ein Hof im Sinne der HöfeO vorliegt und wie sich die Abfindung der weichenden Erben errechnet. Um die HöfeO über den 31. Dezember 2024 hinaus auf eine taugliche Berechnungsmethode umzustellen, so der Entwurf, werden die Werte in den Paragrafen 1 und 12 HöfeO angepasst. Dabei werde künftig auf den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von Paragraf 239 des Bewertungsgesetzes (sog. Grundsteuerwert A) abgestellt. Um den Bestand der Betriebe nicht zu gefährden und sicherzustellen, dass der Hoferbe die Abfindung innerhalb seines Wirtschaftslebens erwirtschaften kann, werde dieser Wert mit dem Faktor 0,6 multipliziert. Den Bürgerinnen und Bürgern entstehe einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 267.000 Stunden und 1,85 Millionen Euro.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 598/2024

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Energiewirtschaftsgesetz: vzbv fordert Mindeststandards für dynamische Stromtarife

Der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes setzt EU-Energierecht um und verbessert den Schutz von Verbrauchern. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt den Entwurf des Ministeriums, fordert aber Nachbesserungen.

vzbv, Mitteilung vom 11.09.2024

Verbraucherzentrale Bundesverband nimmt Stellung zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes

Der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes setzt EU-Energierecht um und verbessert den Schutz von Verbraucher:innen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt den Entwurf des Ministeriums, fordert aber Nachbesserungen.

„Es ist ein guter Schritt, dass das Wirtschaftsministerium das Netzanschlussverfahren für größere Erneuerbare-Energien-Anlagen standardisieren und digitalisieren will“, sagt Thomas Engelke, Energieexperte beim vzbv. „Die Standardisierung muss aber auch um die Niederspannungsebene erweitert werden. Hiervon würden Verbraucher:innen unmittelbar profitieren, da private Haushalte ihre Photovoltaik-Anlagen, Wärmepumpe oder Wallboxen für E-Autos an die Niederspannungsebene anschließen müssen.“

Der vzbv fordert:

  • Das Netzanschlussverfahren zu standardisieren: Der vzbv begrüßt die Maßnahmen zur Beschleunigung von Netzanschlussverfahren. Ab 2027 sollten alle Verfahren in der Niederspannung bundesweit standardisiert und digitalisiert durchgeführt werden können.
  • Klare Mindeststandards für dynamische Stromtarife: Stromversorger müssen ab 2025 auch dynamische Stromtarife anbieten. Der vzbv begrüßt, dass auch weiter Festpreistarife angeboten werden müssen. Verbraucher:innen behalten dadurch weiter die Wahlfreiheit. Allerdings müssen für diese Tarife Mindeststandards in Bezug auf die Informationen eingeführt und die Vergleichbarkeit mit Festpreisen verbessert werden.
  • Der vzbv begrüßt die Einführung von Energy Sharing: Mit der Einführung eines Energy Sharings, mit dem Verbraucher:innen Energie gemeinsam nutzen können, kommt das Wirtschaftsministerium einer Forderung des vzbv nach. Dadurch können Stromerzeugung und -verbrauch besser koordiniert werden, der Stromnetzausbau gedämpft und Kosten eingespart werden. Allerdings wird es einige Zeit dauern, bevor Energy Sharing in der Breite genutzt wird.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Absatz 3 Satz 4 EStG – Anlage 13a 2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis des schriftlichen Verfahrens mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage 13a sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2024 bekannt (Az. IV D 4 – S-2149 / 21 / 10001 :008).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 4 – S-2149 / 21 / 10001 :008 vom 11.09.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis des schriftlichen Verfahrens mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage 13a sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2024 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 13a Absatz 3 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.

Die Anlage AV13a sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.

Auf Antrag kann das Finanzamt nach § 150 Absatz 8 AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind in diesen Fällen die Papiervordrucke der Anlage 13a zu verwenden.

Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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E-Rechnung: E-Mail-Postfach reicht aus

Für den Empfang einer E-Rechnung reicht künftig die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus. Das erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 20/12742) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion. Allerdings können die beteiligten Unternehmen auch andere elektronische Übermittlungswege vereinbaren.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.09.2024

Für den Empfang einer E-Rechnung reicht künftig die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus. Das erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/12742) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/12563). Allerdings können die beteiligten Unternehmen auch andere elektronische Übermittlungswege vereinbaren.

„Die obligatorische Verwendung von E-Rechnungen für B2B-Umsätze ist eine wesentliche Voraussetzung für die Einführung eines elektronischen Systems für die transaktionsbezogene Meldung von Umsätzen an die Verwaltung (elektronisches Meldesystem)“, führt die Bundesregierung weiter aus. Gemeinsam mit den Ländern, die nach Artikel 108 des Grundgesetzes für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer zuständig seien, arbeite die Bundesregierung mit hoher Priorität an einem Konzept für die Einführung eines entsprechenden Meldesystems. Ziel sei es, ein einheitliches System für die Meldung von nationalen Umsätzen und solchen aus dem EU-Binnenmarkt einzurichten.

„Dabei ist darauf hinzuweisen, dass auf EU-Ebene die Verabschiedung des von der Europäischen Kommission vorgelegten Richtlinienvorschlags mit dem Titel ‚Die Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter‘ noch aussteht und damit unter anderem Regelungen für die Ausgestaltung, insbesondere aber der Zeitpunkt der Einführung des Meldeverfahrens für innergemeinschaftliche Umsätze nicht feststeht“, heißt es in der Antwort weiter. Derzeit sehe der Kompromissvorschlag eine Umsetzung bis zum 1. Juli 2030 durch die EU-Mitgliedstaaten vor.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 590/2024

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Krankenversicherung – Männerbrüste sind keine Krankheit

Eine Gynäkomastie (Brustdrüsenschwellung bei Männern) ist regelmäßig keine behandlungsbedürftige Krankheit. Eine Mastektomie (operative Entfernung von Brustgewebe) ist daher nicht von der gesetzlichen Krankenkasse zu gewähren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gynäkomastie keine orthopädischen oder dermatologischen Beschwerden noch ausprägte Schmerzen verursacht. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 1 KR 193/22).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 11.09.2024 zum Urteil L 1 KR 193/22 vom 03.09.2024

Krankenkasse muss Kosten für Brustverkleinerung nicht tragen

Eine Gynäkomastie (Brustdrüsenschwellung bei Männern) ist regelmäßig keine behandlungsbedürftige Krankheit. Eine Mastektomie (operative Entfernung von Brustgewebe) ist daher nicht von der gesetzlichen Krankenkasse zu gewähren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gynäkomastie keine orthopädischen oder dermatologischen Beschwerden noch ausprägte Schmerzen verursacht. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherter beantragt Brustverkleinerung

Ein Versicherter, der unter einer Gynäkomastie mit Berührungsempfindlichkeit und Schmerzen in Ruhe wie auch beim Sport leidet, beantragte die Kostenübernahme für eine beidseitige Mastektomie. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte dies ab. Bei nur leichtgradiger Brustvergrößerung ohne entzündliche Veränderungen oder maligne Prozesse sei die Operation medizinisch nicht notwendig.

Nach Ansicht des 52-jährigen Mannes aus dem Landkreis Offenbach liegt dagegen eine Entstellung vor. Der operative Eingriff sei zudem aufgrund der Schmerzen sowie der psychischen Belastung gerechtfertigt.

Gynäkomastie sehr häufiges Phänomen bei erwachsenen Männern

Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenversicherung Recht. Versicherte hätten Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig sei, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit komme Krankheitswert zu. Eine Krankheit liege vielmehr vor, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtig werde oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirke. Auch eine mittelbare Therapie könne vom Leistungsanspruch umfasst sein. Werde durch eine Operation jedoch in ein funktionell intaktes Organ eingegriffen, bedürfe es einer speziellen Rechtfertigung. Die chirurgische Verkleinerung der Brust dürfe nur ultima ratio sein.

Bei dem Versicherten seien keine orthopädischen oder dermatologischen Beschwerden aufgrund der Gynäkomastie nachgewiesen. Auch fehle ein Nachweis für besonders ausgeprägte Schmerzen; die gelegentliche Einnahme von nicht verschreibungspflichtigen Schmerzmitteln reiche dafür nicht aus. Bei psychischen Belastungen seien vorrangig Behandlungsalternativen auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie in Anspruch zu nehmen.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer Entstellung ergebe sich kein Leistungsanspruch. Denn die körperliche Auffälligkeit sei bei dem Versicherten nicht so ausgeprägt, dass sie sich schon bei flüchtigen Begegnungen in alltäglichen Situationen quasi „im Vorbeigehen“ bemerkbar mache und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer führe. Vielmehr könne der Versicherte die betreffenden Körperstellen durch Kleidung verdecken. Unbekleidet wirke die Gynäkomastie nicht evident abstoßend. Darüber hinaus käme Gynäkomastie bei mehr als der Hälfte aller erwachsenen Männer vor.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Beantragte Regelinsolvenzen im August 2024: +10,7 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im August 2024 um 10,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Mit Ausnahme des Juni 2024 (+6,3 %) liegt die Zuwachsrate damit seit Juni 2023 im zweistelligen Bereich.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.09.2024

  • 24,9 % mehr Unternehmensinsolvenzen im 1. Halbjahr 2024 als im 1. Halbjahr 2023
  • 6,7 % mehr Verbraucherinsolvenzen im 1. Halbjahr 2024 als im 1. Halbjahr 2023

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im August 2024 um 10,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Mit Ausnahme des Juni 2024 (+6,3 %) liegt die Zuwachsrate damit seit Juni 2023 im zweistelligen Bereich. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Zahl der Unternehmensinsolvenzen im 1. Halbjahr 2024 gegenüber 1. Halbjahr 2023 um knapp ein Viertel gestiegen

Im 1. Halbjahr 2024 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 10.702 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 24,9 % mehr als im 1. Halbjahr 2023.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im 1. Halbjahr 2024 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 32,4 Milliarden Euro. Im 1. Halbjahr 2023 hatten die Forderungen bei rund 13,9 Milliarden Euro gelegen.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im 1. Halbjahr 2024 in Deutschland insgesamt 31,2 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 60,9 Fällen. Danach folgten das Baugewerbe mit 47,4 Insolvenzen und die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Zeitarbeitsfirmen) mit 46,8 Fällen sowie das Gastgewerbe mit 40,8 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

6,7 % mehr Verbraucherinsolvenzen im 1. Halbjahr 2024 als im Vorjahreszeitraum

Im 1. Halbjahr 2024 gab es 35.371 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 6,7 % gegenüber dem 1. Halbjahr 2023.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Künstliche Intelligenz: Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für KI-Fabriken, KI-Ausschuss und neues Online-Portal für Investitionen

Die EU-Kommission hat einen Aufruf zur Einrichtung von KI-Fabriken veröffentlicht, um die europäische Führungsrolle im Bereich der vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz zu stärken. Die KI-Fabriken werden rund um das EU-Netz europäischer Hochleistungsrechner (HPC) eingerichtet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.09.2024

Die EU-Kommission hat einen Aufruf zur Einrichtung von KI-Fabriken veröffentlicht, um die europäische Führungsrolle im Bereich der vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz (KI) zu stärken. Die KI-Fabriken werden rund um das EU-Netz europäischer Hochleistungsrechner (HPC) eingerichtet. Bis zum 31. Dezember 2025 können Vorschläge eingereicht werden. Die erste Frist läuft am 4. November 2024 ab. Diese Aufforderung wird durch einen EU-Beitrag von fast 1 Milliarde Euro aus den Programmen „Digitales Europa“ und „Horizont Europa“ sowie durch Mittel in gleicher Höhe von den Mitgliedstaaten unterstützt.

Die Präsidentin der Kommission, Ursula von der Leyen, sagte: „Europa ist mit dem EU-KI-Gesetz bereits führend und sorgt dafür, dass die KI sicherer und vertrauenswürdiger wird. Anfang des Jahres haben wir unser Versprechen eingelöst und unsere Hochleistungsrechner für europäische KI-Start-ups geöffnet. Jetzt muss Europa auch bei der KI-Innovation weltweit führend werden. Die KI-Fabriken werden dazu beitragen, unsere Position an der Spitze dieser transformativen Technologie zu sichern.“

KI-Fabriken werden ein dynamisches KI-Ökosystem schaffen

Die KI-Fabriken werden die wichtigsten Elemente für den Erfolg in der KI zusammenbringen: Rechenleistung, Daten und Talent. Sie werden KI-Entwicklern helfen, ihre großen generativen KI-Modelle zu trainieren, indem sie die Euro-HPC-Supercomputer nutzen und Zugang zu Daten, Rechen- und Speicherdiensten bieten. Die Fabriken werden in ganz Europa vernetzt sein und einen europäischen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der KI bieten.

Die KI-Fabriken werden mit den KI-Initiativen der Mitgliedstaaten verbunden sein und so ein dynamisches KI-Ökosystem schaffen. Die Fabriken werden auch von den europäischen Test- und Experimentiereinrichtungen und den digitalen Innovationszentren profitieren. Sie werden die Entwicklung industrieller und wissenschaftlicher KI-Anwendungen in europäischen Schlüsselsektoren wie Gesundheitswesen, Energie, Automobil und Verkehr, Verteidigung und Luft- und Raumfahrt, Robotik und Fertigung sowie Umwelt- und Agrartechnologie vorantreiben.

Der Ausschuss für künstliche Intelligenz nimmt seine Arbeit auf

Wie die Entwicklung und Verbreitung von KI in der EU gefördert werden kann und welche nächsten Schritte bei der Umsetzung des KI-Gesetzes zu unternehmen sind, erörtert der Ausschuss für künstliche Intelligenz (KI). Er kommt heute zu seiner ersten offiziellen Sitzung nach Inkrafttreten des KI-Gesetzes am 1. August zusammen.

Der KI-Ausschuss setzt sich aus hochrangigen Vertretern der Kommission und aller EU-Mitgliedstaaten zusammen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) und EWR/EFTA-Vertreter aus Norwegen, Liechtenstein und Island nehmen als Beobachter teil. Das AI-Büro der EU stellt das Sekretariat für den AI-Ausschuss.

Weitere Informationen über den AI-Ausschuss finden Sie hier und zu der heutigen Sitzung in den Daily News vom 10. September 2024.

Neues Online-Portal für Investitionen in strategische Technologien in der EU

Den Zugang zu Schlüsselinformationen und zu EU-Finanzierungsmöglichkeiten zu digitalen Technologien und Innovation in Spitzentechnologien, sauberen und ressourceneffizienten Technologien und Biotechnologie ermöglicht ein neues Online-Portal für die EU-Flaggschiffinitiative „Strategic Technology Platform for Europe“ (STEP).

Projekte, die im Rahmen von STEP finanziert werden, könnten beispielsweise auch den Aufbau von Modellen für künstliche Intelligenz (KI) in der EU unterstützen. STEP mobilisiert Ressourcen aus elf EU-Investitionsprogrammen, um die europäische Industrie zu unterstützen und Investitionen in kritische Technologien in Europa anzuregen, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und strategische Abhängigkeiten zu verringern.

Quelle: Europäische Kommission

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Grundsteuerreform – Hamburger Senat bringt Gesetzespaket auf den Weg

Der Hamburger Senat hat am 10.09.2024 ein Gesetzespaket zur Einführung der neuen Grundsteuer ab dem kommenden Jahr auf den Weg gebracht. Das sog. Grundsteueränderungsgesetz soll im Oktober 2024 von der Bürgerschaft verabschiedet werden.

Finanzbehörde Hamburg, Pressemitteilung vom 10.09.2024

Der Hamburger Senat hat am 10. September 2024 ein Gesetzespaket zur Einführung der neuen Grundsteuer ab dem kommenden Jahr auf den Weg gebracht. Das sog. Grundsteueränderungsgesetz soll im Oktober 2024 von der Bürgerschaft verabschiedet werden. Darin werden die neuen Hebesätze, Härtefallregelungen auch für Wohngrundstücke sowie der erste Stichtag für die Fälligkeit der neuen Grundsteuer (30. April 2025) geregelt. Auch das aktuelle und anerkannte Wohnlagenverzeichnis des Mietenspiegels, herausgegeben von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, wurde mit dem heutigen Senatsbeschluss im Verordnungswege für verbindlich für die Grundsteuer-Festsetzung erklärt.

Grundlage sind Berechnungen des Statistikamts, deren Ergebnisse schon vor der Sommerpause vorgestellt wurden: Die Hebesätze für die neue Hamburger Grundsteuer sollen ab 2025 für die Grundsteuer A 100 %, die Grundsteuer B 975 % und die Grundsteuer C 8.000 % betragen. Mit diesen Werten soll sichergestellt werden, dass die Grundsteuer B in Hamburg wie versprochen insgesamt sowie in den Bereichen „Wohnen“ und „Nicht-Wohnen“ aufkommensneutral bleibt. Auch die umfangreichen Ermäßigungen für Wohnen, für die normale Wohnlage, geförderte oder denkmalgeschützte Wohnungen bleiben erhalten. Hinzu kommt, dass die bislang nur für Gewerbegrundstücke konzipierte Härtefallregelung auch auf Wohngrundstücke ausgedehnt wird. Das in Fachkreisen viel gelobte Hamburger Wohnlagenmodell für die neue Grundsteuer zeichnet sich dadurch aus, dass nur wenige Angaben benötigt werden und es anders als das Bundes-Grundsteuermodell nicht alle paar Jahre neu erhoben werden muss. Deutschland hat neue Grundsteuer-Gesetze bekommen, da das Bundesverfassungsgericht im April 2018 das bisherige bundesweite Grundsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt hatte. Erstmals fällig wird die neue Grundsteuer 2025. Die Finanzbehörde startet nach der Beschlussfassung in der Bürgerschaft im Herbst eine erneute umfangreiche Informationskampagne in allen Hamburger Bezirken.

Das Statistikamt Nord war mit der Ermittlung des Hebesatzes für die Grundsteuer B (für Grund und Boden und Gebäude, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden) und der entsprechenden Messzahl für die Nutzflächen beauftragt worden. Zusätzlich hat die Finanzbehörde einen neuen, niedrigeren Hebesatz für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) ermittelt. Neu ist in Hamburg die Grundsteuer C, die unter gewissen zusätzlichen Voraussetzungen für baureife, unbebaute und insbesondere für den Wohnungsbau geeignete Grundstücke gilt; dies soll Spekulationen verhindern und gezielt die Bauaktivität im Interesse der städtebaulichen Entwicklung fördern. Hierfür wurde im Austausch zwischen der Finanzbehörde und der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ebenfalls ein Hebesatz gefunden. Die Hebesätze ab 2025 sollen nunmehr sein:

  • Grundsteuer A: 100 %
  • Grundsteuer B: 975 %
  • Grundsteuer C: 8.000 %

Die Messzahl für Nutzflächen soll 0,87 betragen, das heißt eine Ermäßigung um 13 % zur Grundmesszahl für Grund und Boden von 100 %. Der Bereich Wohnen bleibt mit einer Messzahl von 0,7 besonders gefördert.

Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Fair für alle – das war, ist und bleibt unser Hamburger Motto für die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts notwendige Grundsteuer-Reform. Unser Hamburger Weg ist einfach und gerecht. Zwar wird es systemwechselbedingt zwangsläufig Belastungsverschiebungen geben, aber insgesamt sowie jeweils auch in den Bereichen Wohnen und Nicht-Wohnen bleibt die neue, für fast alle relevante Grundsteuer B aufkommensneutral. Zusammen mit den umfangreichen Ermäßigungen und einer ausgebauten Härtefallregelung haben wir ein gutes Paket geschnürt. Nach Beschluss der Bürgerschaft werden wir im Herbst wieder eine hamburgweite Info-Kampagne starten, natürlich wieder mit Sprechstunden in den Finanzämtern, die ich selbst begleite. Parallel werden bis Jahresanfang 2025 noch die letzten Grundsteuerwertbescheide verschickt werden; dieses komplexe Vorverfahren soll zunächst vollständig abgeschlossen werden. Um diese vorlaufenden Verfahrensschritte sorgfältig abzuschließen und allen Steuerpflichtigen eine ausreichende Umstellungs- und Vorbereitungszeit zu geben, wird der erste Teilbetrag der neuen Grundsteuer erst im Frühjahr 2025 fällig. Das gesamte Verfahren haben wir in Werkstattgesprächen mit allen beteiligten Kammern und Verbänden ausführlich erörtert, sodass wir nun gut vorbereitet die nächsten Schritte gehen können.“

Was bedeutet das für Eigentümerinnen und Eigentümer in Hamburg?

Die bereits weitgehend zugegangenen Grundsteuerwertbescheide sind die Grundlage für die Grundsteuermessbetragsbescheide und Grundsteuerbescheide, die – wie angekündigt und in den Werkstattgesprächen mit Kammern und Verbänden einvernehmlich besprochen – ab März 2025 versandt werden. Die ganz konkrete Höhe der Grundsteuer ab 2025 ist diesen Grundsteuerbescheiden zu entnehmen. Um das vorlaufende Verfahren wie dargestellt vollständig abzuschließen und allen Steuerpflichtigen eine ausreichende Umstellungs- und Vorbereitungszeit zu geben, wird der erste Teilbetrag der neuen Grundsteuer erstmalig und ausnahmsweise zum 30. April 2025 zu zahlen sein. Weitere Zahlungstermine 2025 sind der 15.05., 15.08. und 15.11. Ab dem Jahr 2026 wird die Grundsteuer bei vierteljährlicher Zahlung wie bisher auch am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Schon jetzt kann aber jeder und jede einfach berechnen, was auf ihn zukommt: Beispielberechnungen werden auf Grundsteuer-Hamburg.de bereitgestellt, an denen zu sehen ist, wie sich die Grundsteuer ab 2025 ermittelt und woran sich Eigentümerinnen und Eigentümer bereits jetzt orientieren können. Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Systemumstellung wird sich die Grundsteuer in einigen Fällen erhöhen und in anderen Fällen verringern – unter Wahrung der Aufkommensneutralität insgesamt. Dadurch sollen die Ungerechtigkeiten, die zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geführt haben, beseitigt werden.
Was gibt es bei der Zahlung noch zu beachten?

Unbedingt empfehlenswert ist es, für die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer rechtzeitig ein SEPA-Mandat beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg einzureichen. Die fälligen Beträge werden dann automatisch zum richtigen Zeitpunkt und in der richtigen Höhe vom Konto eingezogen, ohne dass sich Steuerpflichtige um irgendetwas kümmern müssen. Wer bereits ein SEPA-Mandat für die bisherige Grundsteuer beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz eingereicht hat, muss nichts unternehmen, dieses gilt auch für die neue Grundsteuer. Bisher für die Zahlung der Grundsteuer verwendete Daueraufträge sollten im Dezember 2024 unbedingt gelöscht werden, da sich die Beträge für 2025 verändern werden und auch die Fälligkeitstermine in 2025 abweichend sind.

Was gilt für Mieterinnen und Mieter?

Die Grundsteuer richtet sich ausschließlich an Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien, die darüber im Rahmen der Betriebskosten abrechnen. Die Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf Mieter kann nicht der Landesgesetzgeber, sondern nur der Bundesgesetzgeber regeln. Die Finanzbehörde wird im Rahmen ihrer Informationskampagne allgemein auch die Mieterinnen und Mieter adressieren; das Finanzamt darf Mieterinnen und Mietern aber im Einzelfall keine Fragen zur neuen Grundsteuer ihrer Wohnung oder ihres Hauses beantworten, denn die Daten, um die es dabei geht, „gehören“ der Vermieterin oder dem Vermieter und sind durch das sog. Steuergeheimnis geschützt. Mieterinnen und Mieter wenden sich daher bei konkreten Fragen zu ihrer Wohnung bitte an ihre Vermieterin oder ihren Vermieter – sobald denen die entsprechenden Informationen vorliegen.

Quelle: Finanzbehörde Hamburg

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Grundsteuerreform – Zweifel an der Verfassungskonformität des Bundesmodells

Das Land Rheinland-Pfalz hat sich für die Reform des Grundsteuerrechts auf das Bundesmodell gestützt. Vizepräsident des BdSt Rheinland-Pfalz, Prof. Dr. Gerhard Graf, äußert Zweifel an der Verfassungskonformität des Bundesmodells.

BdSt Rheinland-Pfalz, Mitteilung vom 04.09.2024

Gastbeitrag von Prof. Dr. Gerhard Graf, Vizepräsident des BdSt Rheinland-Pfalz

Das Land Rheinland-Pfalz hat sich für die Reform des Grundsteuerrechts auf das Bundesmodell gestützt. Dieses selbst beruht auf einer Erweiterung des Bewertungsgesetzes, mit der die Wertverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie der Grundstücke zum 1. Januar 2022 unter Beachtung des Gleichheitsgebots verfassungskonform abgebildet werden sollen. Das Bundesfassungsgericht hatte nämlich in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 das bis dahin bestehende Grundsteuerrecht als verfassungswidrig verworfen, weil es wegen fehlender neuer Hauptfeststellungen zu Wertverzerrungen zwischen den Grundbesitzobjekten gekommen war.

Das neu gefasste Bewertungsgesetz legt eine Fülle durchaus wirtschaftlich begründbarer Bewertungsbausteine nahe. Dazu zählen der Bodenrichtwert, das Alter der Gebäude, die Kapitalisierung des Reinertrags, die Grundstückgröße etc. um damit schließlich den aktuellen wirtschaftlichen bzw. Marktgegebenheiten Rechnung tragen zu können. Angesichts der millionenfachen Grundbesitzfälle hat das Bundesverfassungsgericht den Finanzverwaltungen für diese Massenveranlagungen zugebilligt, auf Typisierungen und Pauschalierungen zurückgreifen zu dürfen, sodass die Wertermittlung keinesfalls je individuell stattfinden muss.

Problematische Bewertungsvorschriften

Bei der tatsächlichen Umsetzung der neuen Bewertungsvorschriften und damit der Neuermittlung der Grundsteuerwerte haben sich inzwischen jedoch Problembereiche ergeben, die der Verfassungskonformität des neuen Grundsteuerrechts entgegenstehen.

1. Bereits seit Beginn, d. h. seit Anfang 2022, wurde erkennbar, dass die Mitwirkung der Steuerpflichtigen bei den Grundlagenermittlungen nur unvollständig und verzögert war und somit die Fristen für die Abgabe der Grundsteuererklärungen mehrfach verschoben werden mussten. Hierbei spielt natürlich eine Rolle, dass die Zensiten die finanziellen Auswirkungen ihrer Angaben im Unterschied zu Veranlagungsverfahren für andere Steuern nicht hinreichend einschätzen können, zumal kein Vertrauen in die von einigen Politikern versprochene Aufkommensneutralität der Neufassung des Grundsteuerrechts besteht und gegebenenfalls erhebliche Mehrbelastungen für den einzelnen Bürger resultieren können. Das Veranlagungsverfahren hat insoweit Ähnlichkeiten mit dem Erwerb einer schwarzen Katze in einem schwarzen Sack. Dies widerspricht deutlich dem Rechtsstaatprinzip, wonach der Bürger staatliches Handeln nachvollziehen können sollte, insbesondere, wenn dieses mit Eingriffs- und Belastungswirkungen verbunden ist.

2. Für das Bundesmodell gilt wie auch für die alternativen Flächenmodelle die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Zeitschiene, wonach der 1. Januar 2022 der Zeitpunkt der Hauptfeststellung ist und der Beginn der Anwendung der reformierten Gesetzgebung sowie der entsprechenden neuen Steuerpflicht ab dem Veranlagungsjahr 2025 in Kraft tritt. Das Bewertungsrecht geht dabei von dem tradierten Vorgehen aus und benutzt für die Feststellungen der Werte, z. B. Bodenrichtwert, Mietwert, Zinsen oder Baukosten statische Größen, die sich aus den Erfahrungen des Wirtschaftslebens bis zum Jahr 2021 ergeben haben. Solange man von einer in Deutschland verhaltenen Wirtschafts- und Preisdynamik ausgehen konnte, hatte das gewählte Vorgehen eine scheinbare Rechtfertigung, zumal wenn die vorgesehene, aber keineswegs sichere, neue Hauptfeststellung im Jahr 2029 mit bis dahin aktualisierten wirtschaftlichen Daten für den Grundbesitz tatsächlich realisiert werden sollte. Noch vor dem neuen Hauptfeststellungszeitpunkt 2022 ist jedoch in Deutschland die lange Periode der Preisstabilität und der verhalten positiven Wirtschaftsentwicklung zu Ende gegangen. Eine explodierende Inflation beeinflusst alle Wertansätze im Bewertungsgesetz einschließlich der Höhe und Streuung der Zinsen. Zudem hat die COVID-Pandemie die Wirtschaftsabläufe beeinträchtigt, was sich auch im Bausektor ausgewirkt hat. Außerdem hat der Krieg in der Ukraine viele Nachfrage- und Angebotsbedingungen auf dem deutschen Kapital-, Energie- und Grundstücksmarkt verändert. Schließlich haben die insgesamt erschwerten Wirtschaftsbedingungen über viele Branchen hinweg seit Ende 2022 nicht nur zu steigenden Preisen, sondern auch zu unerwarteten Preisrückgängen gerade am Immobilienmarkt geführt. Die statischen Wertansätze aus den Erfahrungen von vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt 2022 sind daher nicht mehr geeignet, zur „Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, insbesondere zur Sicherstellung einer relations- und realitätsgerechten Abbildung der Grundsteuerwerte“ (§ 263 BewG) beizutragen. Insofern ist nicht damit zu rechnen, dass die Werte in den mit den Zahlungspflichten einhergehenden Steuerbescheiden ab 2025 dem Gleichheitsgrundsatz und damit der Verfassungsmäßigkeit entsprechen.

3. Selbst eine relativ zutreffende und relationsgerechte Bewertung nach den Regeln des Bewertungsgesetzes ist nicht in der Lage, die Wertveränderungen nachzuvollziehen, die sich an einem gegebenen Grundbesitzobjekt über die Zeit hineinstellen. Es wird vielmehr immer wieder Grundvermögensobjekte geben, denen von den Eigentümern keine besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird und deren Wert absolut und im Verhältnis zu anderen Objekten abnimmt. Gleichfalls kann es bei einer Reihe von anderen Objekten zu aufwendigen Renovierungen bis hin zu Ausbauten kommen, die sich nach der Nomenklatur des Bewertungsgesetzes nicht offenbaren und daher im steuerlichen Grundstückswert unberücksichtigt bleiben. Auch sind im Zusammenhang mit der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung sowie der jeweiligen Bauleit- oder Verkehrsplanung Umbewertungen von Grundbesitzobjekten zu erwarten, die Objekte absolut und in ihrer Relation untereinander ihre Werte ändern, was sich aber nicht in den steuerlichen Werten niederschlägt. Die realitätsgerechte Abbildung der Werte versagt daher.

4. Die Grundsteuer knüpft an dem realen Grundbesitz an und versucht, diesen im Rahmen des Bundesmodells mithilfe von Pauschalierungen und Typisierungen wertmäßig zu erfassen. Dieses Vorgehen abstrahiert vollständig von der individuellen Leistungsfähigkeit der Grundstückseigentümer. Die Grundsteuer orientiert sich vielmehr an einem Belastungsmodell, das vor vielen Jahrhunderten zu den Zeiten des Lehenswesens benutzt wurde. Damals vergab die Obrigkeit Grundstücke zum Lehen, d. h. die Grundstücksnutzer hatten das Grundstück nicht als Eigentum, sondern nur zur zeitweiligen Überlassung, wofür dann Abgaben in Form von Realien zu leisten waren. Die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse haben sich jedoch spätestens seit dem 19. Jahrhundert grundlegend geändert. Die Grundstücke stehen im subjektiven Eigentum der Grundstücksnutzer und Abgaben sind nach § 3 Abs. 1 AO in aller Regel Geldleistungen und keine Realabgaben. Die Grundsteuer ist in heutigen Tagen nur als eine spezielle Vermögensteuer zu verstehen, die im Übrigen Vermögensbesitzer völlig unterschiedlich und gleichheitswidrig trifft. Beispielsweise belasten Mietwohnungsgrundstücke über die Weitergabe der Grundsteuerbeträge die Mieter. Die Grundsteuer auf Unternehmensgrundstücke hingegen ist ein Kostenbestandteil und wird sich im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung gewinnmindernd auswirken. Für Eigenheimbesitzer wirkt die Grundsteuer hauptsächlich als spezielle Vermögensteuer. Als spezielle Vermögensteuer ist die Grundsteuer nun auch Berücksichtigung der weiteren oben genannten Argumente aber keine gleichheitsgerechte Abgabe, sondern ein Konglomerat eher gleichheitswidriger Steuern oder Steuerbestandteile.

5. Mittlerweile gibt es einen weiteren Anlass, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung bzw. die Verfassungskonformität der Grundsteuer anzuzweifeln. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben koordinierte Erlasse zu den BFH-Beschlüssen vom Mai 2024 (u. a. II B 78/23 (AdV)) vorgelegt. Es geht dabei um den Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer. Danach haben Eigentümer im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden gemeinen Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Dieser geringere gemeine Wert wird zurückgeführt auf die Verwendung unzutreffender höherer Bodenrichtwerte seitens der Finanzverwaltung. Die Auswirkungen anderer unzutreffender Wertansätze im Rahmen des Bewertungsverfahrens sind wohl (noch) nicht geprüft oder thematisiert worden. In jedem Fall erscheint die von der Finanzverwaltung in Einzelfällen wohl zu Recht zugelassene Korrekturmöglichkeit für die Grundsteuerwerte gleichwohl als höchst makaber. Betrachtet man nämlich andere Steuerarten wie die Einkommen- oder Umsatzsteuer wird ein Steuerpflichtiger niemals entsprechend große Korrekturen der Steuerschuld erreichen können, wenn die Finanzverwaltung unzutreffenderweise höhere Bemessungsgrundlagen unterstellt. Außerdem gibt es wohl in der Steuerrechtsordnung keinerlei Festlegung, die einen 40-Prozent Abschlag beim Wert bzw. eine AdV-Reduktion in Höhe von 50 % begründen könnte. Sie sind weder durch das Bewertungsgesetz noch durch das Grundsteuergesetz vorgesehen bzw. legitimiert. Diese Abschläge reflektieren lediglich eine willkürliche Handlungsweise der Finanzverwaltung und passen nicht in eine Rechtsstaatsordnung, nach der Steuern nur gemäß dem Legalitätsprinzip erhoben werden können.

Fazit

Insgesamt wäre es an der Zeit, die Grundsteuer ganz generell auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen und sich dabei bewusst zu sein, dass ihre Verfassungsmäßigkeit trotz der Modifikationen des Bewertungsgesetzes keinesfalls gegeben ist. Die Grundsteuer komplett abzuschaffen ist keine Unmöglichkeit. Denn es gibt weit bessere sowie weniger bürokratische und streitanfällige Steuermodelle zur Finanzierung der Städte und Gemeinden.

Quelle: Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz

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SGB II: Kein zusätzlicher Inflationsausgleich

Mit der Einmalzahlung und der deutlichen Steigerung des Regelsatzes ab dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber die durch die Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten angemessen schnell berücksichtigt. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 12 AS 1814/22).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 09.09.2024 zum Urteil L 12 AS 1814/22 vom 13.12.2023 (nrkr)

Mit der Einmalzahlung und der deutlichen Steigerung des Regelsatzes ab dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber die durch die Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten angemessen schnell berücksichtigt.

Dies hat das Landessozialgericht NRW (LSG) in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 13.12.2023 entschieden (Az. L 12 AS 1814/22).

Der 1966 geborene Kläger machte bei der beklagten Gemeinde vergeblich höhere SGB II-Leistungen für 2022 geltend. Dabei zweifelte er die Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs an und verlangte die Gewährung eines pandemiebedingten Mehrbedarfs. Das SG Münster wies seine Klage durch Gerichtsbescheid ab.

Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Zwar seien die Inflationsrate und damit der Kaufkraftverlust für das zur Verfügung stehende Einkommen auch in Form von staatlichen Transferleistungen derzeit und schon im Jahr 2022 erheblich gewesen. Eine Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfs ergebe sich daraus jedoch nicht. Die Inflationswerte seien nicht ohne weiteres auf die regelsatzrelevanten Güter zu übertragen. Welche Schlussfolgerungen aus der Inflationsrate für eine Anpassung der Regelleistungen aufgrund dieser Teuerungsrate zu ziehen seien, sei vorrangig Aufgabe des Gesetzgebers. Dieser müsse bei den periodisch anstehenden Neuermittlungen des Regelbedarfs zwischenzeitlich erkennbare Bedenken aufgreifen und unzureichende Berechnungsschritte korrigieren. Eine solche Reaktion sei erfolgt. Bereits für den Monat Juli 2022 sei von Amts wegen eine Einmalzahlung zum Inflationsausgleich in Höhe von 200 Euro gewährt worden (§ 73 SGB II), womit der Gesetzgeber der regulären Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zuvorgekommen sei. Auch die deutliche Steigerung des Regelsatzes mit Einführung des Bürgergeldes ab dem 01.01.2023 dokumentiere die angesichts komplexer demokratischer Gesetzgebungsverfahren angemessen schnelle Reaktion des Gesetzgebers auf die Diskrepanz zwischen Preisentwicklung und Regelbedarfsanpassung. Damit habe er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums in einem zumutbaren Zeitraum ein inflationsgeschütztes Grundsicherungsniveau geschaffen.

Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat beim BSG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. B 7 AS 56/24 B).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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