Bayern: 3,56 Milliarden Euro an Erbschaft- und Schenkungsteuer im Jahr 2023 festgesetzt

Nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Statistik werden im Freistaat Bayern im Jahr 2023 insgesamt 3,56 Milliarden Euro an Erbschaft- und Schenkungsteuer festgesetzt. Das sind 6,3 Prozent mehr als im Vorjahr, wobei sich die Anzahl der steuerpflichtigen Erwerbsfälle im gleichen Zeitraum sogar um 12,2 Prozent erhöht hat.

Bayerisches Landesamt für Statistik, Pressemitteilung vom 10.09.2024

Steuereinnahmen 2023 basieren auf unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerben von 19,21 Milliarden Euro

Nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Statistik werden im Freistaat Bayern im Jahr 2023 insgesamt 3,56 Milliarden Euro an Erbschaft- und Schenkungsteuer festgesetzt. Das sind 6,3 Prozent mehr als im Vorjahr, wobei sich die Anzahl der steuerpflichtigen Erwerbsfälle im gleichen Zeitraum sogar um 12,2 Prozent erhöht hat. Die Steuereinnahmen resultieren aus einem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerb von 19,21 Milliarden Euro. 51,8 Prozent der Steuereinnahmen erfolgen aus den insgesamt 27.111 veranlagten Erwerben von Todes wegen, zum Beispiel über Erbschaften. Daneben werden 13.279 Schenkungen festgesetzt. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine Ländersteuer, deren Einnahmen allein den jeweiligen Ländern zufließen.

Schweinfurt. Die bayerischen Finanzämter setzen im Jahr 2023 insgesamt 3,56 Milliarden Euro an Erbschaft- und Schenkungsteuer fest. Wie das Bayerische Landesamt für Statistik weiter mitteilt, entspricht das gegenüber dem Vorjahr einem Anstieg um 6,3 Prozent bzw. 211,5 Millionen Euro. Die Einnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer fließen als Ländersteuer vollumfänglich in die Kassen der jeweiligen Bundesländer.

Insgesamt werden 40.390 steuerpflichtige Erwerbsfälle im Jahr 2023 erfasst. Das sind 12,2 Prozent mehr als im Vorjahr. Dabei werden steuerpflichtige Erwerbe in Höhe von insgesamt 19,21 Milliarden Euro (+13,9 Prozent gegenüber 2022) zur Erbschaft- und Schenkungsteuer festgesetzt. Dieser Wert ergibt sich, ausgehend vom übertragenen Vermögenswert in Höhe von 23,52 Milliarden Euro, nach Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Steuerbefreiungen/-begünstigungen sowie von Freibeträgen und zuzüglich eventueller Vorerwerbe.

Sehr große Vermögensübertragungen gibt es 2023 nur selten: 0,8 Prozent der Erwerbenden von Todes wegen und Beschenkten erhalten jeweils ein steuerpflichtiges Vermögen von fünf Millionen Euro oder mehr. Diese Vermögensgruppe hat einen steuerpflichtigen Erwerb von 8,93 Milliarden Euro zu versteuern. Das entspricht einem Anteil von 46,5 Prozent an der Gesamtsumme des steuerpflichtigen Erwerbs. An den Erbschaft- und Schenkungsteuereinnahmen des Freistaates sind sie mit einem Anteil von 50,9 Prozent beteiligt.

Aus Erwerben von Todes wegen (z. B. Erbschaften, Vermächtnisse) resultieren 51,8 Prozent, konkret 1,85 Milliarden Euro, der festgesetzten Steuereinnahmen. Die 27.111 Erwerbenden von Todes wegen zeigen den Finanzämtern einen für die Steuerfestsetzung maßgeblichen steuerpflichtigen Erwerb von 8,48 Milliarden Euro an. Daneben werden 13 279 steuerrelevante Schenkungen erfasst. Diese führen mit einem steuerpflichtigen Erwerb von 10,73 Milliarden Euro zu einer Steuerfestsetzung von 1,72 Milliarden Euro.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik weist nur die Vermögensübertragungen aus, für die eine Steuer festgesetzt wurde. Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unterhalb der gesetzlich geregelten Freibeträge sind entsprechend nicht erfasst. Grundlage der Angaben bildet das Festsetzungsjahr 2023, d. h., der Steuerentstehungszeitpunkt des Erbschafts- oder Schenkungsfalls kann bereits in den Vorjahren liegen.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik

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EuGH stärkt Kündigungsschutz für schwangere Beschäftigte

Das ArbG Mainz hat nun nach dem bereits veröffentlichten Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren (Rs. C-284/23) den zugrundliegenden Rechtsstreit im Sinne der bei Ausspruch der Kündigung schwangeren Klägerin entschieden (Az. 4 Ca 1424/22).

ArbG Mainz, Pressemitteilung vom 10.09.2024 zum Verfahren 4 Ca 1424/22 (EuGH-Rs. C-284/23)

Das Arbeitsgericht Mainz hat nun nach dem bereits veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren EuGH C-284/23 den zugrundliegenden Rechtsstreit im Sinne der bei Ausspruch der Kündigung schwangeren Klägerin entschieden.

Die Klägerin war in der Probezeit gekündigt worden und hatte zunächst keine Klage dagegen erhoben. Erst drei Wochen nach Ablauf der Kündigungsfrist teilte sie ihrer Arbeitgeberin mit, dass nun eine Schwangerschaft festgestellt wurde, weshalb die Kündigung unwirksam sei. Eine Kündigungsschutzklage reichte sie dagegen erst nach einem weiteren Monat beim Arbeitsgericht ein.

Nach den Vorschriften des auf eine Europäische Richtlinie zurückgehenden Mutterschutzgesetzes war die Kündigung zwar unwirksam, dies hätte die Klägerin jedoch nach den Regelungen der §§ 4, 5 KSchG in der Auslegung, die diese Vorschriften in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfahren haben, auch durch Klageerhebung binnen zweier Wochen nach Kenntnis von ihrer Schwangerschaft gerichtlich geltend machen müssen.

Die 4. Kammer des Arbeitsgerichts hatte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob dies mit der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz vereinbar ist, und hat nach dessen Antwort nunmehr entschieden, dass die Klägerin keine Klagefrist einzuhalten hatte, weshalb der Klage trotz ihrer späten Erhebung stattzugeben war.

Quelle: Arbeitsgericht Mainz

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Jahressteuergesetz 2024: von Mobilitätsbudget bis Biersteuer

Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) in den Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 20/12780).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.09.2024

Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) in den Bundestag eingebracht (20/12780). Dieses enthält laut dem Entwurf „eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben“. Einige Maßnahmen hebt die Bundesregierung dabei hervor.

Dazu gehört beispielsweise die vereinfachte lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets. Arbeitgeber können demnach künftig ihren Mitarbeitern ein Mobilitätsbudget von bis zu 2.400 Euro pro Jahr als Zusatz zu ihrem Lohn gewähren und dieses pauschal mit 25 Prozent versteuern. „Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung wird eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften würden „um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie beispielsweis E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen) erweitert“. Ebenso werde der Erwerb von Einzelfahrkarten, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahnverkehr begünstigt.

Auch für Stromspeicher will die Bundesregierung die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessern. So sollen bei der Gewerbesteuer künftig Regelungen analog zu Windkraft- und Solaranlagen gelten. Es sollen „die Standortgemeinden der Energiespeicheranlagen in angemessener Weise am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber“ beteiligt werden. Das soll die Akzeptanz für solche Anlagen vor Ort schaffen. Die Unterscheidung von Grün- und Graustrom kann dabei aus Sicht der Bundesregierung „für die gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Speicherprojekten kein taugliches Abgrenzungskriterium sein“.

Der JStG-Entwurf enthält darüber hinaus eine Klarstellung zur Vermietung von Wohnraum an hilfebedürftige Personen. Diese stellt demnach die Erfüllung wohngemeinnütziger Zwecke dar. „Bezahlbares Wohnen soll insbesondere für Personen mit geringen Einkommen durch steuerbegünstigte Körperschaften ermöglicht werden“ erklärt die Bundesregierung.

Änderungen sind auch bei der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht vorgesehen. Maßgeblich hierfür ist laut Gesetzesbegründung das Europarecht. Künftig gilt demnach, dass die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht über 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) und im laufenden Jahr nicht über 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) liegt.

Dabei gilt allerdings auch eine Verschärfung: Galt bisher, dass es sich im laufenden Jahr um einen prognostizierten Betrag handelte, dessen Überschreitung nicht zwangsläufig zum Verlust der Umsatzsteuerbefreiung für das laufende Jahr führte, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung künftig nicht mehr in Betracht, wenn der Umsatz 100.000 Euro überschreitet. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind indes steuerfrei.

Höhere Freigrenzen gibt es künftig auch für Haus- und Hobbybrauer. Die für diese vorgesehene steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier wird von zwei auf fünf Hektoliter erhöht.

Mit dem JStG will die Bundesregierung ferner Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren umsetzen. Vorgesehen ist auch die „Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten“. Die Abwicklungsfrist für Investmentfonds soll von fünf auf zehn Jahre verlängert werden.

Der Gesetzentwurf beinhaltet auch Änderungen bezüglich der Steuerbefreiung der Entgelte von Reisesicherungsfonds, der Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen, Änderungen im Umwandlungssteuergesetz, die Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden, EU-rechtliche Anpassungen im Erbschaftssteuerrecht sowie Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken.

Die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungseinrichtungen wird an EU-Recht angeglichen. Der Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte wird auf 8,4 Prozent angepasst. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag – hib-Nr. 584/2024

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Gesetzentwurf für Steuer-Erleichterungen erreicht Bundestag

Der Entwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz wurde in den Bundestag eingebracht (SteFeG, BT-Drs. 20/12778).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.09.2024

Die Bundesregierung hat erste Maßnahmen ihres Wachstumspakets auf den parlamentarischen Weg gebracht. Im Entwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG, 20/12778) sind neben der Erhöhung von Freibeträgen in der Einkommensteuer und des Kindergeldes sowie der Anpassung des Steuertarifs zum Inflationsausgleich unter anderem auch die Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung und Erweiterungen bei der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter vorgesehen.

(…)

Der Gesetzentwurf sieht auch vor, dass die Steuerklassen III und V, die Verheiratete wählen können, künftig entfallen und in die Steuerklasse IV mit Faktor überführt werden.

Die Stellungnahme des Bundesrats zu dem Gesetzentwurf steht noch aus.

Quelle: Deutscher Bundestag – hib-Nr. 582/2024

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Tödlicher Wespenstich als Dienstunfall

Verstirbt ein Lehrer mit Wespenallergie infolge eines Wespenstichs bei einem außerschulischen Arbeitstreffen, handelt es sich um einen Dienstunfall. Das hat das VG Berlin entschieden und damit der klagenden Witwe eine erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung zugesprochen (Az. 7 K 394/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 10.09.2024 zum Urteil 7 K 394/23 vom 28.08.2024

Verstirbt ein Lehrer mit Wespenallergie infolge eines Wespenstichs bei einem außerschulischen Arbeitstreffen, handelt es sich um einen Dienstunfall. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und damit der klagenden Witwe implizit eine erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung zugesprochen.

Der Ehemann der Klägerin war verbeamteter Lehrer in Berlin. Am vorletzten Tag der Sommerferien nahm er an einem Präsenztag der Lehrkräfte in einem Ruder-Club teil, um schulische Themen zu bearbeiten. Er teilte zwei Kollegen mit, dass er gegen Wespenstiche allergisch sei, aber heute sein Notfallmedikament vergessen habe; sie sollten auf ihn aufpassen, er könne nach einem Stich eventuell ohnmächtig werden. Er wurde kurze Zeit später auf der Terrasse des Clubs beim Kaffeetrinken von einer Wespe gestochen und erlitt einen anaphylaktischen Schock, in dessen Folge er trotz Rettungsmaßnahmen der Kollegen und der herbeigerufenen Rettungskräfte noch vor Ort verstarb. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie lehnte eine Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall insbesondere deshalb ab, weil die Wespenallergie eine persönliche Anlage des Lehrers gewesen sei, sodass sich in seinem Tod keine spezifische Gefahr der Beamtentätigkeit realisiert habe.

Der dagegen gerichteten Klage hat die 7. Kammer stattgegeben. Der Wespenstich erfülle alle Voraussetzungen eines Dienstunfalls. Insbesondere sei die Anwesenheit des Lehrers auf der Terrasse des Ruder-Clubs dienstlich veranlasst gewesen, weil er nur wegen des dienstlichen Arbeitstreffens dort gewesen sei und das Begrüßen und Einweisen der Kollegen im wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn liege. Ereigne sich der Unfall – wie hier – während der Dienstzeit am Dienstort und damit im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn, komme es nicht darauf an, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereigne, dienstlich geprägt sei. Denn bei der Dienstausübung seien dienstliche und private Aspekte regelmäßig nicht streng zu trennen. Schließlich sei die Wespenallergie auch nicht als Vorschädigung einzustufen, die den Unfall als unwesentliche Ursache für den Tod erscheinen ließe. Anders als bei einer mechanischen Abnutzung wie etwa einer vorgeschädigten Achillessehne, die jederzeit auch außerhalb des Dienstes reißen könnte, hänge die Reaktion auf einen Wespenstich von verschiedenen zufälligen Faktoren ab, wie etwa der Giftmenge und dem Ort des Stiches. Dass der Lehrer sein Notfall-Set vergessen habe, begründe allenfalls eine rechtlich irrelevante Nachlässigkeit. Denn es sei zweifelhaft, ob er dieses überhaupt noch hätte benutzen können, wenn sogar die schnell eingetroffenen professionellen Rettungskräfte sein Versterben nicht hätten verhindern können.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Hipp muss Werbung für Kindermilch anpassen

Das OLG München gab einer Klage des vzbv gegen irreführende Werbeaussagen im Internet und auf der Verpackung statt. Die Hipp GmbH & Co Vertrieb GmbH darf künftig nicht mehr den Eindruck erwecken, dass Kinder 7x mehr an Vitamin D benötigen als Erwachsene (Az. 29 U 3902/20).

vzbv, Mitteilung vom 10.09.2024 zum Urteil 29 U 3902/20 des OLG München vom 11.04.2024 (rkr)

  • Werbung suggerierte, dass Kinder siebenmal mehr Vitamin D benötigen als Erwachsene
  • OLG München: Aussagen waren irreführend, weil Kinder nicht mehr Vitamin D benötigen als Erwachsene
  • Urteil folgt Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach der Gesamteindruck der Werbung entscheidend ist

OLG München gibt Klage des vzbv gegen irreführende Werbeaussagen im Internet und auf der Verpackung statt

„Darum benötigt Ihr Kind 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener“ – mit solchen Aussagen hat der Babynahrungshersteller Hipp für mit Vitamin D angereicherte Kindermilch geworben. Doch die Werbung im Internet und auf der Verpackung war irreführend, entschied das Oberlandesgericht (OLG) München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Die Hipp GmbH & Co Vertrieb GmbH darf künftig nicht mehr den Eindruck erwecken, dass Kinder 7x mehr an Vitamin D benötigen als Erwachsene.

„Nährwertangaben bei Lebensmitteln dürfen nicht mehrdeutig oder irreführend sein – erst recht nicht, wenn es um Kindernahrung geht“, sagt Susanne Einsiedler, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv. „Kinder benötigen nicht mehr Vitamin D als Erwachsene. Die Hipp-Werbung suggerierte das Gegenteil. Dass sich der im Vergleich zu Erwachsenen siebenmal höhere Vitamin-D-Bedarf von Kindern nur auf den Bedarf pro Kilogramm Körpergewicht bezog, war kaum erkennbar.“

Angeblicher hoher Mehrbedarf von Kindern an Vitamin D

Hipp hatte auf seiner Internetseite für die Produkte „Hipp Kindermilch COMBIOTIK ab 1+ Jahr“ und „Hipp Kindermilch COMBIOTIK ab 2+ Jahr“ mehrfach einen im Vergleich zu Erwachsenen stark erhöhten Vitamin-D-Bedarf von Kindern hervorgehoben. „7x mehr brauchst du als ich, wirst groß, gesund – ganz sicherlich“ und „7x mehr Vitamin D, starke Knochen bis zum Zeh“ hieß es unmittelbar über den Produktfotos mit dem Aufdruck „mit viel Vitamin D“. Weiter unten auf der Webseite wurde das bekräftigt: „Darum benötigt Ihr Kind 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener.“ Erst durch Klick auf eine Schaltfläche konnten Verbraucher:innen erfahren, dass damit der relative Mehrbedarf von Kindern gegenüber Erwachsenen pro Kilogramm Körpergewicht gemeint war. Der absolute Bedarf an Vitamin D ist bei Erwachsenen und Kindern gleich hoch.

Ähnlich warb Hipp auf der Verpackung: In der Zusammenstellung des Produkts sei berücksichtigt, dass Kinder drei Mal mehr Calcium und sieben Mal mehr Vitamin D als Erwachsene benötigen. Lediglich aus einer schwer verständlichen Fußnote ging hervor, dass dies nur „pro kg KG (EFSA 2013, Erwachsene 80 kg, Kleinkinder 12 kg)“ gilt.

Werbeaussagen waren irreführend

Das OLG München schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Hipp-Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstieß, nach der nährwertbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen. Dabei komme es auf den Gesamteindruck an, den die Werbung bei den angesprochenen Verbraucher:innen hervorrufe. Jedenfalls ein erheblicher Teil derselben würde die strittigen Aussagen so verstehen, dass ein Kind im Vergleich zu einem Erwachsenen die 7-fache Gesamtmenge an Vitamin D benötige und die beworbenen Produkte geeignet seien, diesen vermeintlichen Mehrbedarf zu decken. Das treffe nicht zu.

Hipp hatte zwar darauf hingewiesen, dass es sich um einen Vergleich pro Kilogramm Körpergewicht handelt. Die Hinweise waren jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, um die Irreführung zu beseitigen. Es sei nicht gewährleistet, dass sie überhaupt wahrgenommen werden.

Urteil folgt einer Grundsatzentscheidung des BGH-Urteil

Vor drei Jahren hatte das OLG München die Klage des vzbv im gleichen Verfahren noch abgewiesen. Dagegen ging der vzbv in Revision. Anschließend hatte der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das OLG München zurückverwiesen. Unter Beachtung der vom BGH genannten Grundsätze zum Gesamteindruck der Werbung hat das Gericht nunmehr der Klage des vzbv in vollem Umfang stattgegeben. Damit bestätigte das OLG auch das Urteil des Landgerichts München aus dem Jahr 2020 (Az. 39 O 15946/19).

Hipp hat die vom vzbv beanstandeten Passagen auf der Website mittlerweile angepasst. Ob auch die auf der Verpackung beanstandete Aussage geändert wurde, prüft der vzbv aktuell.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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EuGH hebt das Urteil des EuG betreffend die Steuervorbescheide, die Irland Apple erteilt hat, auf

Tax Rulings: Der EuGH entscheidet endgültig über den Rechtsstreit und bestätigt den Beschluss der EU-Kommission von 2016: Irland hat Apple eine rechtswidrige Beihilfe gewährt, die zurückzufordern ist (Rs. C-465/20 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 10.09.2024 zum Urteil C-465/20 P vom 10.09.2024

Tax Rulings: Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts betreffend die Steuervorbescheide, die Irland Apple erteilt hat, auf.

Er entscheidet endgültig über den Rechtsstreit und bestätigt den Beschluss der Europäischen Kommission von 2016: Irland hat Apple eine rechtswidrige Beihilfe gewährt, die zurückzufordern ist.

Die Europäische Kommission hatte 2016 entschieden, dass Irland Gesellschaften des Apple-Konzerns von 1991 bis 2014 Steuervergünstigungen gewährt habe, die eine staatliche Beihilfe darstellten. Die Beihilfe betraf die steuerliche Behandlung von durch Tätigkeiten außerhalb der Vereinigten Staaten erwirtschafteten Gewinnen von Apple. Das Gericht erklärte den Beschluss der Kommission 2020 für nichtig, weil die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass den betreffenden Gesellschaften ein selektiver Vorteil verschafft worden sei. Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf ein Rechtsmittel hin auf und entscheidet endgültig über den Rechtsstreit. Anders als das Gericht bestätigt er den Beschluss der Kommission.

1991 und 2007 erteilte Irland zwei Gesellschaften irischen Rechts des Apple-Konzerns (Apple Sales International, ASI, und Apple Operations Europe, AOE), die steuerlich jedoch nicht in Irland ansässig waren, Steuervorbescheide (sog. Tax Rulings). Damit wurden die Methoden gebilligt, die ASI und AOE zur Ermittlung des in Irland zu versteuernden Gewinns aus Geschäftstätigkeiten ihrer jeweiligen irischen Zweigniederlassung anwandten. Die Europäische Kommission nahm 2016 an, dass die durch die Nutzung der von ASI und AOE gehaltenen Lizenzen des geistigen Eigentums erwirtschafteten Gewinne durch die Steuervorbescheide mit der Begründung, dass sich die Verwaltungssitze dieser Gesellschaften außerhalb von Irland befänden und die Verwaltung der Lizenzen des geistigen Eigentums von Entscheidungen abhänge, die in den Vereinigten Staaten auf der Ebene des Apple-Konzerns getroffen würden, von der Steuerbemessungsgrundlage ausgeschlossen worden seien und den genannten Gesellschaften damit von 1991 bis 2014 eine rechtswidrige, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe gewährt worden sei, die dem Apple-Konzern insgesamt zugute gekommen sei. Sie ordnete deshalb die Rückforderung der Beihilfe an.1 Die Kommission ging nach ihren Schätzungen davon aus, dass Irland Apple rechtswidrige Steuervergünstigungen in Höhe von 13 Mrd. Euro gewährt habe.2

Auf Klagen von Irland und von ASI und AOE hin erklärte das Gericht den Beschluss der Kommission 2020 für nichtig, weil die Kommission nicht dargetan habe, dass mit den in Rede stehenden Steuervorbescheiden die Bemessungsgrundlage für die Steuer in Irland gegenüber der normalen Besteuerung verringert und damit ein selektiver Vorteil verschafft worden wäre.3

Mit seinem Urteil hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf ein Rechtsmittel der Kommission hin auf und entscheidet endgültig über den Rechtsstreit.

Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht zu Unrecht angenommen hat, dass die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass die von ASI und AOE gehaltenen Lizenzen des geistigen Eigentums und die entsprechenden, durch die Verkäufe von Apple-Produkten außerhalb der Vereinigten Staaten erwirtschafteten Gewinne steuerlich den irischen Zweigniederlassungen hätten zugewiesen werden müssen. Insbesondere hat das Gericht zu Unrecht angenommen, dass die Haupterwägungen der Kommission auf unzutreffenden Annahmen betreffend die normale Besteuerung nach dem im vorliegenden Fall anwendbaren irischen Steuerrecht beruhten, und den von Irland und von ASI und AOE gegen die Tatsachenfeststellungen der Kommission betreffend die Tätigkeiten der irischen Zweigniederlassungen von ASI und AOE und die Tätigkeiten außerhalb dieser Zweigniederlassungen erhobenen Rügen zu Unrecht stattgegeben.

Der Gerichtshof hebt das angefochtene Urteil deshalb auf. Er ist der Auffassung, dass die Klagen entscheidungsreif sind und – soweit der Rechtsstreit noch bei ihm anhängig ist – endgültig über sie zu entscheiden ist. Der Gerichtshof bestätigt die Auffassung der Kommission, dass die Tätigkeiten der Zweigniederlassungen von ASI und AOE in Irland nach der einschlägigen Vorschrift des irischen Rechts betreffend die Ermittlung der von gebietsfremden Gesellschaften zu entrichtenden Steuer nicht mit den Tätigkeiten anderer Gesellschaften des Apple-Konzerns wie etwa einer Muttergesellschaft in den Vereinigten Staaten, sondern mit den Tätigkeiten anderer Einheiten von ASI und AOE, insbesondere der sich nicht in Irland befindenden Verwaltungssitze dieser Gesellschaften, zu vergleichen sind.

Fußnoten

1 Beschluss (EU) 2017/1283 der Kommission vom 30. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38373 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) Irlands zugunsten von Apple.
2 Pressemitteilung IP/16/2923 der Kommission vom 30. August 2016.
3 Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2020, Irland u. a./Kommission, T-778/16 und T-892/16 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 90/20).

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Grundfreibetrag 2024 soll um 180 Euro steigen

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer soll für das Jahr 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (20/12783). Der steuerliche Kinderfreibetrag soll um 228 Euro auf 6.612 Euro steigen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.09.2024

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer soll für das Jahr 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (20/12783). Der steuerliche Kinderfreibetrag soll um 228 Euro auf 6.612 Euro steigen.

Die Bundesregierung begründet die Notwendigkeit der Erhöhung damit, dass zum 1. Januar 2024 die Leistungen im Sozialrecht stärker gestiegen sind als noch 2022 im Existenzminimumbericht prognostiziert. „Dies wirkt sich auf die Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums für das Jahr 2024 aus“ erklärt sie und schreibt weiter: „Nach Aktualisierung der Datenbasis infolge der höheren Fortschreibung der sozialrechtlichen Regelbedarfe ergibt sich ein Anpassungsbedarf bei den steuerlichen Freibeträgen zur Freistellung des sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen bzw. Kindern.“

Im Jahr 2025 werde die Erhöhung der steuerfreien Einkommen zu Steuermindereinnahmen von 3,3 Milliarden Euro führen, erwartet die Bundesregierung. 491 Millionen Euro entfallen der Kalkulation zufolge dabei auf die Kommunen und jeweils rund 1,4 Milliarden Euro auf die Länder und den Bund. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf werde unverzüglich nachgereicht, schreibt Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) in seinem Begleitbrief an Bundestagspräsidentin Bärbel Bas (SPD).

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 582/2024

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Jedes vierte Unternehmen beschäftigt sich mit dem AI Act

Seit Anfang August gilt der AI Act. Bisher haben sich in Deutschland allerdings erst rund ein Viertel (24 Prozent) der Unternehmen lt. Bitkom mit dem neuen EU-weiten Regulierungsrahmen für Künstliche Intelligenz beschäftigt. 21 Prozent befassen sich derzeit damit, nur 3 Prozent haben sich bereits intensiv mit dem AI Act beschäftigt.

Bitkom, Pressemitteilung vom 09.09.2024

  • Aber ebenso viele haben noch gar nichts von der neuen europäischen KI-Regulierung gehört
  • Zwei Drittel brauchen Hilfe bei der Umsetzung des AI Act
  • Bitkom veranstaltet AI & Big Data Summit am 25. und 26. September in Berlin

Seit Anfang August gilt der AI Act. Bisher haben sich in Deutschland allerdings erst rund ein Viertel (24 Prozent) der Unternehmen mit dem neuen EU-weiten Regulierungsrahmen für Künstliche Intelligenz beschäftigt. 21 Prozent befassen sich derzeit damit, nur 3 Prozent haben sich bereits intensiv mit dem AI Act beschäftigt. Weitere 29 Prozent beabsichtigen zumindest, sich mit ihm noch auseinanderzusetzen. Zugleich sagen aber 16 Prozent, dass sie sich mit dem AI Act auch künftig nicht beschäftigen werden – und rund jedes vierte Unternehmen (24 Prozent) hat noch nie von der lange diskutierten EU-Regelung gehört. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 602 Unternehmen aller Branchen im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Unternehmen sollten sich mit dem AI Act befassen – und zwar frühzeitig. Der AI Act gibt Regeln für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen und -Modellen vor, darunter fallen auch alle Unternehmen, die ein KI-System nicht selbst entwickeln, sondern entwickeln lassen oder eine marktübliche Standard-KI einsetzen“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „KI wird in immer mehr Anwendungen und in immer mehr Unternehmen Einzug halten. Der AI Act ist für alle verbindlich und das gilt auch dann, wenn einzelne Beschäftigte ohne Wissen des Unternehmens KI einsetzen.“

Bei der Bewertung des AI Act ist die Wirtschaft gespalten

Noch gibt es große Unsicherheit in der Wirtschaft, welche Folgen der AI Act haben wird. 62 Prozent der Unternehmen sagen, der AI Act werde Entwicklung und Einsatz von KI rechtssicher machen. 53 Prozent gehen davon aus, dass er das Vertrauen in KI erhöhen wird. Umgekehrt befürchten aber 45 Prozent, dass der AI Act die Entwicklung von KI in Europa behindern wird, 41 Prozent glauben, dass er den Einsatz von KI in Europa behindern wird. Eine breite Mehrheit von 69 Prozent der Unternehmen braucht nach eigenem Dafürhalten Hilfe bei der Auseinandersetzung mit dem AI Act. Wintergerst: „Wir dürfen beim AI Act nicht die Fehler der Datenschutz-Grundverordnung wiederholen. Die bestehenden und neu zu schaffenden Aufsichts- und Marktüberwachungsbehörden dürfen nicht nur kontrollieren und sanktionieren, sie müssen vor allem Hilfestellung liefern, wie Künstliche Intelligenz in Deutschland rechtskonform entwickelt und eingesetzt werden kann.“

Bitkom veranstaltet AI & Data Summit und Quantum Summit

Die Chancen und Herausforderungen des AI Act stehen auch im Mittelpunkt des AI & Data Summit des Bitkom am 25. und 26. September im Kosmos in Berlin. Neben Keynotes und Panels geht es um die praktische Vermittlung von Wissen in Workshops. Die Veranstaltung findet zusammen mit dem Quantum Summit im Kosmos Berlin statt. Alle Informationen über das Programm gibt es online unter aidaq.berlin.

Quelle: Bitkom 

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Inflationsrate im August 2024 bei +1,9 %

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex zum Vorjahresmonat – lag im August 2024 bei +1,9 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sanken die Verbraucherpreise im August 2024 gegenüber dem Vormonat Juli 2024 um 0,1 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.09.2024

Insbesondere Preisrückgänge bei Energie dämpfen die Inflationsrate

Verbraucherpreisindex, August 2024
+1,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
-0,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, August 2024
+2,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
-0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im August 2024 bei +1,9 %. Zuletzt hatte die Inflation vor gut drei Jahren (März 2021: +1,8 %) unterhalb von zwei Prozent gelegen. Im Juli 2024 hatte die Veränderungsrate +2,3 % betragen, nach +2,2 % im Juni 2024. „Die Preisrückgänge bei Energie dämpften die Inflationsrate im August noch stärker als in den Monaten zuvor. Demgegenüber wirkten die weiterhin überdurchschnittlichen Preiserhöhungen bei Dienstleistungen inflationstreibend“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Gegenüber dem Vormonat Juli 2024 sanken die Verbraucherpreise im August 2024 um 0,1 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 5,1 % gegenüber August 2023

Die Preise für Energieprodukte lagen im August 2024 mit -5,1 % deutlich niedriger als im Vorjahresmonat, nach -1,7 % im Juli 2024. Binnen Jahresfrist gingen vor allem die Preise für Kraftstoffe (-6,9 %) und Haushaltsenergie (-3,8 %) zurück. Bei der Haushaltenergie konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin von günstigeren Preisen für Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-13,1 %) und leichtem Heizöl (-9,3 %) profitieren. Auch Strom (-6,8 %) und Erdgas (-3,1 %) verbilligten sich gegenüber August 2023. Hingegen war Fernwärme (+31,1 %) weiterhin erheblich teurer als ein Jahr zuvor.

Nahrungsmittel verteuerten sich um 1,5 % gegenüber August 2023

Die Preise für Nahrungsmittel lagen im August 2024 um 1,5 % über den Preisen des Vorjahresmonats. Der Preisauftrieb für Nahrungsmittel verstärkte sich damit den fünften Monat in Folge (Juli 2024: +1,3 %, Juni: +1,1 %). Die Teuerungsrate hierfür lag dennoch weiterhin unterhalb der Gesamtteuerung. Merklich teurer binnen Jahresfrist blieben Speisefette und Speiseöle (+15,9 %, darunter Olivenöl: +35,0 %). Auch für andere Nahrungsmittelgruppen wie Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+5,0 %) oder Obst (+2,5 %) und Gemüse (+0,9 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher im August 2024 mehr bezahlen als ein Jahr zuvor. Hingegen wurden zum Beispiel Molkereiprodukte (-0,4 %) günstiger.

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,8 %

Im August 2024 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +2,6 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im August 2024 bei +2,8 %. Die Veränderung des Verbraucherpreisindex ohne Nahrungsmittel und Energie gegenüber dem Vorjahresmonat blieb somit knapp unterhalb von drei Prozent (Juni und Juli 2024 jeweils: +2,9 %). Beide Kenngrößen liegen seit Januar 2024 deutlich über der Gesamtteuerung und verdeutlichen somit, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen überdurchschnittlich hoch war.

Preise für Waren blieben gegenüber August 2023 stabil

Die Preise für Waren insgesamt blieben von August 2023 bis August 2024 stabil (0,0 %, davon Verbrauchsgüter: +0,1 %; Gebrauchsgüter: 0,0 %) und lagen damit deutlich unterhalb der Gesamtteuerung. Im Einzelnen wurden neben dem deutlichen Preisrückgang bei Energie (-5,1 %) einige Waren dennoch teurer, vor allem alkoholfreie Getränke (+7,1 %) und Tabakwaren (+5,1 %).

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,9 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im August 2024 um 3,9 % über dem Niveau des Vorjahresmonats und damit deutlich über der Gesamtteuerung. Bereits seit Mai 2024 hatte die Teuerung von Dienstleistungen unverändert bei +3,9 % gelegen. Von August 2023 bis August 2024 erhöhten sich Preise vor allem für Versicherungen (+12,6 %, darunter Versicherungen für den Verkehr: +25,5 %), für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+7,8 %) und für Gaststättendienstleistungen (+6,7 %). Merklich teurer waren unter anderem auch die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,5 %), Wasserversorgung und andere Dienstleistungen für die Wohnung sowie Sport-, Freizeit- und Erholungsdienstleistungen (jeweils: +4,4 %). Bedeutsam für die Preisentwicklung bei Dienstleistungen bleiben zudem die Nettokaltmieten, die Teuerungsrate lag hier bei +2,1 % und somit nur knapp über der Inflationsrate. Nur wenige Dienstleistungen waren hingegen günstiger als im Vorjahresmonat, zum Beispiel internationale Flugtickets (-0,7 %) und Telekommunikationsdienstleistungen (-0,3 %).

Preise für Mineralölprodukte sanken gegenüber Vormonat um 2,9 %

Im Vergleich zum Juli 2024 sank der Verbraucherpreisindex im August 2024 um 0,1 %. Die Preise für Energie insgesamt gingen zurück (-1,4 %). Günstiger wurden vor allem Mineralölprodukte (-2,9 %, davon leichtes Heizöl: -3,8 %; Kraftstoffe: -2,8 %). Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt gaben binnen Monatsfrist leicht nach (-0,2 %), insbesondere gingen hier die Preise für Gemüse zurück (-3,0 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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