Unwirksamkeit der Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen bei fehlendem Präventionsverfahren?

Arbeitgeber sind verpflichtet, auch innerhalb der sog. Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG, §§ 173 Abs. 1, 168 SGB IX, in denen ein schwerbehinderter Mensch noch keinen Kündigungsschutz genießt, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Dies entschied das LAG Köln entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG (Az. 6 SLa 76/24).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 12.09.2024 zum Urteil 6 SLa 76/24 vom 12.09.2024 (nrkr)

Arbeitgeber sind verpflichtet, auch innerhalb der sog. Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG, §§ 173 Abs. 1, 168 SGB IX, in denen ein schwerbehinderter Mensch noch keinen Kündigungsschutz genießt, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Dies hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln am 13. September 2024 entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur bis 2017 geltenden Vorgängernorm des § 84 SGB IX entschieden. Da die beklagte Kommune im vorliegenden Einzelfall jedoch widerlegen konnte, dass sie dem Kläger wegen der Schwerbehinderung gekündigt hatte, führte dies nicht zur Unwirksamkeit der Probezeitkündigung des Klägers.

Der 1984 geborene Kläger verfügt über einen Grad der Behinderung von 80 und war bei der beklagten Kommune seit dem 1. Januar 2023 im Bauhof beschäftigt. Am 22. Juni 2023 kündigte die Beklagte dem Kläger innerhalb der Probezeit ohne zuvor ein Präventionsverfahren durchgeführt zu haben. Das Präventionsverfahren nach §167 SGB IX stellt ein kooperatives Klärungsverfahren dar, das Arbeitgeber unter Beteiligung internen und externen Sachverstandes (insb. Schwerbehindertenvertretung, Integrationsamt, Rehabilitationsträger) durchführen müssen, wenn der Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gefährdet ist. Unterlässt der Arbeitgeber die Durchführung des Präventionsverfahrens, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Denn in einem solchen Fall wird vermutet, dass der Arbeitgeber den schwerbehinderten Arbeitnehmer wegen des nicht durchgeführten Präventionsverfahrens diskriminiert hat.

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil v. 21.04.2016 – 8 AZR 402/14) hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, bei auftretenden Schwierigkeiten bereits innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses ein Präventionsverfahren durchzuführen. Nach Auffassung der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts ergibt sich die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene zeitliche Begrenzung weder aus dem Wortlaut der Vorschrift, noch stützt eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen dieses Ergebnis. Wegen der auch vom Bundesarbeitsgericht angenommenen strukturellen Probleme, ein Präventionsverfahren vor Ablauf der ersten sechs Monate („Probezeit“) zum Abschluss zu bringen, hat das Landesarbeitsgericht für diese Sonderkonstellation aber eine Beweiserleichterung zugunsten des Arbeitgebers vorgenommen, um die Wartezeitkündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen nicht faktisch vollständig auszuschließen.

Im konkreten Einzelfall ist das Landesarbeitsgericht Köln aufgrund der unstreitigen Tatsachen zu dem Ergebnis gekommen, dass die streitgegenständliche Probezeitkündigung nicht wegen der Schwerbehinderung des Klägers ausgesprochen worden war und hat die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 167 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX): Prävention

(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. […]

§ 164 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX): Pflichten des Arbeitgebers und Rechte
schwerbehinderter Menschen

[…]
(2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

§ 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Beweislast

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln

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Ausbildungsstart 2024: Herausforderungen bleiben – doch es gibt Lichtblicke

Auch in diesem Jahr bleiben lt. DIHK zum Ausbildungsstart viele Werkbänke und Bürostühle leer. Um mehr junge Menschen für eine Berufsausbildung zu begeistern, macht die IHK-Organisation u. a. in der Kampagne „Jetzt #könnenlernen“ auf die Vorteile dieses Karriereeinstiegs aufmerksam. Und auch die Betriebe zeigen großen Einsatz für den Fachkräftenachwuchs.

DIHK, Mitteilung vom 12.09.2024

Die meisten Berufsausbildungen starten im August und September – doch beinahe jedes zweite Unternehmen im Bereich Industrie und Handel konnte im vergangenen Jahr nicht alle Ausbildungsplätze besetzen. Das zeigen die Ergebnisse der DIHK-Ausbildungsumfrage 2024. Mehr als jedes dritte Unternehmen mit Besetzungsschwierigkeiten gibt sogar an, keine einzige Bewerbung erhalten zu haben. Kleinere Betriebe sowie Unternehmen der Branchen Industrie, Gastgewerbe, Handel, Verkehr und Baugewerbe sind besonders vom Mangel an Auszubildenden betroffen. Allerdings geht noch was, auch im laufenden Ausbildungsjahr: Nachzügler können – etwa nach einem unbefriedigenden Studienstart – noch bis ins neue Jahr hinein eine Azubi-Laufbahn starten.

Immer mehr Azubis kommen aus dem Ausland

Nach wie vor gibt es aktuell insgesamt deutlich mehr Ausbildungsplätze als Bewerberinnen und Bewerber. Der Bundesagentur für Arbeit zufolge wurden von Oktober 2023 bis August 2024 knapp eine halbe Million Ausbildungsstellen angeboten – im gleichen Zeitraum haben sich 418.000 Menschen auf einen Ausbildungsplatz beworben. Trotz insgesamt rückläufiger Zahlen zeichnet sich bei den ausländischen Bewerbern für Ausbildungsplätze ein Plus von 15,7 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum 2022/2023 ab. Ihre Zahl ist von 78.000 auf 91.000 gestiegen. Davon kommen 35.000 aus den Haupt-Asylherkunftsländern. Die Integration von ausländischen Bewerbern in den Arbeitsmarkt ist für die deutsche Wirtschaft enorm wichtig, um den kontinuierlichen Rückgang der Anzahl von Azubis mit deutschem Pass auszugleichen, die bislang noch rund 87 Prozent aller Azubi-Stellen besetzen. IHKs und DIHK unterstützen diesen Prozess durch vielfältige Beratungsangebote und Netzwerkprojekte.

Wie Unternehmen Auszubildende gewinnen

Die bundesweite DIHK-Ausbildungsumfrage zeigt, dass Unternehmen auf die unterschiedlichsten Werkzeuge setzen, um potenzielle Auszubildende anzusprechen. Beispielsweise nutzen 86 Prozent der Betriebe die eigene Website als Plattform, um auf sich als Ausbildungsbetrieb aufmerksam zu machen. Rund 70 Prozent setzen zudem auf Initiativen wie Schnuppertage oder Praktika. Die Betriebe berichten, dass der persönliche Kontakt und eine direkte Ansprache entscheidende Wege sind, um junge Menschen für eine Ausbildung zu gewinnen. Neben innovativen Rekrutierungsstrategien setzen Unternehmen insbesondere auch auf flache Hierarchien, eine moderne IT-Ausstattung sowie finanzielle Anreize und neue Lern- und Lehrkonzepte. Herausragende Beispiele sind etwa die zwei Gewinner des IHK-Bildungspreises 2024: Die duale Ausbildung der Krones AG, die Aus- und Weiterbildung in einem internationalen Programm vereint, oder die duale Ausbildung der zapf umzüge AG, die ungelernten Mitarbeitern durch den Erwerb von Teilqualifikationen den Weg in die Berufsausbildung und den Meister ebnet.

Auch IHKs werben für die duale Ausbildung

Im Rahmen der Ausbildungskampagne „Jetzt #könnenlernen – Ausbildung macht mehr aus uns“ wirbt die IHK-Organisation derzeit mit bislang zwanzig Azubis auf Plakaten und digitalen Werbetafeln sowie auf dem TikTok-Kanal @die.azubis für die Ausbildung. Mit Botschaften wie „Wir demonstrieren jeden Tag. Unsere Stärken“ und „Unser Berufsziel: Mehr Sein als Schein“ machen sie auf die Vorteile der dualen Ausbildung aufmerksam. Die eigene Begeisterung steckt an. Zwischen Oktober 2023 und August 2024 haben sich mehr junge Menschen um einen Ausbildungsplatz beworben als im vergleichbaren Zeitraum 2022/2023.

Was sich Unternehmen von der Politik wünschen

Damit Unternehmen passende Auszubildende ausbilden können, muss unter anderem die zielgerichtete Berufsorientierung gestärkt und bereits in den Schulen angesetzt werden. Der jüngste Bildungsmonitor sowie der Nationale Bildungsbericht verdeutlichen, dass zunehmend mehr Schülerinnen und Schülern eine solide Grundbildung fehlt und sich deren schulische Leistungen tendenziell kontinuierlich verschlechtern. Eine stärkere Einbindung von Wirtschafts-, Finanz- oder MINT-Themen sollten daher im Unterricht eine größere Rolle einnehmen. Auch die schulische Förderung von Deutschkenntnissen und Softskills wie Umgangsformen sind aus Sicht der Ausbildungsbetriebe immer wichtiger.

Um das Potenzial von Azubis aus dem Ausland nutzen zu können, erhoffen sich 43 Prozent der ausbildenden Unternehmen eine Vereinfachung von bürokratischen Prozessen bei Visum- und Aufenthaltsverfahren. Strukturelle Probleme wie fehlender Wohnraum in Betriebsnähe (28 Prozent) und mangelnde Integrationsunterstützung (17 Prozent) weisen zudem darauf hin, dass neben der Wirtschaft selbst auch staatliche Stellen bei der Integration ausländischer Azubis stärker gefordert sind.

Quelle: DIHK

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im September 2024

Die deutsche Wirtschaft befindet sich lt. BMWK auch zu Beginn des dritten Quartals weiterhin in einer Stagnation.

BMWK, Pressemitteilung vom 13.09.2024

  • Die deutsche Wirtschaft befindet sich zu Beginn des dritten Quartals weiterhin in einer Stagnation. Rückläufige Auftragsbestände und eine tendenziell weiter schwache Auftragslage dämpfen die exportorientierte Industrie. Auch bei den konsumnahen Dienstleistungsbereichen Handel, Verkehr, Gastgewerbe wird die Lage weiter ungünstig beurteilt. Trotz der rückläufigen Inflation und der deutlich gestiegenen Kaufkraft im Zuge der höheren Reallöhne hat sich die Stimmung bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern eingetrübt. Eine konjunkturelle Erholung dürfte wohl erst gegen Jahresende eintreten.
  • Zu Beginn des dritten Quartals ist die Produktion wieder gesunken, während die Auftragseingänge zum zweiten Mal in Folge expandierten. Die Produktion im Produzierenden Gewerbe wurde im Juli preis-, kalender- und saisonbereinigt um 2,4 % gegenüber dem Vormonat gedrosselt. Im aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich lag sie damit um 2,7 % im Minus. Auch wenn die Auftragseingänge zu Beginn des dritten Quartals im Plus lagen, ging die Bestelltätigkeit ohne die stark schwankenden Großaufträge um 0,4 % gegenüber dem Vormonat zurück.
  • Trotz rückläufiger Inflation und deutlich gestiegener Kaufkraft im Zuge der höheren Reallöhne hat sich die Stimmung der privaten Haushalte in Deutschland laut HDE-Konsumbarometer und GfK-Konsumklima zuletzt wieder verschlechtert. Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel inklusive Kfz ist im August zwar um 2,3 Zähler gestiegen, lag mit -23,1 Punkte aber weiterhin spürbar im negativen Bereich. Insgesamt machen die Frühindikatoren aktuell wenig Hoffnung auf eine spürbare Konsumbelebung.
  • Die Inflationsrate lag im August mit +1,9 % erstmals seit März 2021 wieder unter der Zielmarke von 2 %. Zwar hat sich der Preisdruck bei Nahrungsmitteln mit 1,5 % leicht erhöht, aber er war weiterhin unterdurchschnittlich. Gleichzeitig haben sich die preisdämpfenden Effekte durch billigere Energie spürbar verstärkt. So gingen die Energiepreise im Vorjahresvergleich um 5,1 % zurück. Überdurchschnittlich war indes weiterhin der Preisauftrieb bei Dienstleistungen mit +3,9 %. Insgesamt dürften die inflationsdämpfenden Faktoren im weiteren Jahresverlauf bestehen bleiben.
  • Die schwache Konjunktur zeigt sich zunehmend am Arbeitsmarkt. Die registrierte Arbeitslosigkeit nahm im August saisonbereinigt um 2.000 Personen zu, während sich die Erwerbstätigkeit im Juli mit +4.000 Personen deutlich geringer als in den Monaten zuvor erhöhte. Die Frühindikatoren deuten auf keine baldige Trendwende hin, sodass derzeit von keiner Belebung am Arbeitsmarkt in der zweiten Jahreshälfte auszugehen ist.
  • Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen lag im Juni nach endgültigen Ergebnissen mit 1.653 Fällen um 14,5 % niedriger als im Mai. Im Vergleich zum Vorjahresmonat betrug der Anstieg 6,8 %. Der IWH-Insolvenztrend zeigt im August 2024 mit 1.282 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften eine Zunahme von 27,3 % gegenüber dem Vormonatswert.

Wirtschaftliche Schwäche hält an

Die deutsche Wirtschaft befindet sich auch zu Beginn des dritten Quartals weiterhin in einer Stagnation. Die Industrieproduktion ist vor allem infolge der anhaltend rückläufigen Auslandsnachfrage und sinkender Auftragsbestände weiterhin in einem Abschwung; zuletzt tendierten auch wichtige Dienstleistungsbereiche wie Handel, Verkehr, Gastgewerbe sowie sonstige Dienstleister schwächer. Erschwert wird die aktuelle Bewertung der Entwicklung im Dienstleistungssektor durch die umstellungsbedingt derzeit stark eingeschränkte Datenverfügbarkeit der Konjunkturstatistiken im Handel und Dienstleistungsbereich.

Aktuelle Stimmungs- und Frühindikatoren deuten keine kurzfristige konjunkturelle Erholung an. Die Industrieproduktion und die Auftragseingänge – bereinigt um Großaufträge – waren im Juli erneut rückläufig, wobei bei der Produktion ferienbedingte Sondereffekte eine Rolle gespielt haben dürften. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im August zum dritten Mal in Folge gefallen, die Unternehmen bewerteten zuletzt sowohl die aktuelle Lage als auch die Geschäftserwartungen pessimistischer. Im Verarbeitenden Gewerbe gab der Index besonders deutlich nach, was zum Teil auf die erwartete Wachstumsverlangsamung in wichtigen Absatzmärkten, insbesondere den USA und China, zurückzuführen sein dürfte. Angesichts der weiterhin schwachen Auslandsnachfrage, der anhaltenden geopolitischen Unsicherheiten und der erst langsam und mit Verzögerung wirkenden entlastenden Effekte der geldpolitischen Lockerung dürfte sich die industrielle Schwächephase zunächst fortsetzen und die exportorientierte deutsche Industrie dämpfen.

Auch im Dienstleistungsbereich setzte sich die Eintrübung des Geschäftsklimas vor allem mit Blick auf die Geschäftserwartungen fort. Trotz der rückläufigen Inflation und der deutlich gestiegenen Kaufkraft im Zuge der höheren Reallöhne tendierten zuletzt auch wichtige Stimmungsindikatoren der privaten Haushalte, namentlich das GfK-Konsumklima und das HDE-Konsumbarometer, schwächer.

Vor diesem Hintergrund gehen daher auch die meisten Wirtschaftsforschungsinstitute in ihren Herbstprognosen von einer fortgesetzten wirtschaftlichen Stagnation in der zweiten Jahreshälfte und einer konjunkturellen Belebung erst im Verlauf des kommenden Jahres, getragen von einer Erholung des privaten Konsums, einer anziehenden Auslandsnachfrage und einer Trendumkehr bei der Investitionsentwicklung, aus.

Weltwirtschaft verliert an Fahrt

Die weltweite Industrieproduktion ist im Juni saisonbereinigt mit -0,1 % gegenüber dem Vormonat leicht zurückgegangen. Damit liegt sie im Vorjahresvergleich zwar immer noch um 1,5 % im Plus, die Entwicklung bleibt aber nach wie vor schleppend. Für Juli und August signalisiert der Frühindikator der Bundesbank ebenfalls eine Stagnation der globalen Industriekonjunktur. Auch der Stimmungsindikator von S&P Global deutet für die Erholung der weltweiten Industriekonjunktur einen weiteren Dämpfer an. Im August ist der Index zum dritten Mal in Folge leicht gesunken – von 49,7 auf 49,5 Punkte – und bleibt damit unter der Wachstumsschwelle von 50 Punkten. Im Dienstleistungsbereich hat sich die Stimmung dagegen um 0,5 Punkte auf 53,8 Punkte im August verbessert, sodass der Gesamtindikator nach dem Rückgang im Juli nun wieder auf 52,8 Punkte gestiegen ist. Insgesamt deuten die Frühindikatoren darauf hin, dass sich die Gangart der Weltwirtschaft verlangsamt und die weltweite Nachfrage, insbesondere nach Industrieerzeugnissen, auch in der zweiten Jahreshälfte verhalten bleibt.

Der internationale Warenhandel hat im Juni saisonbereinigt um 0,7 % gegenüber dem Vormonat expandiert und befand sich damit wieder in etwa auf dem Niveau von Ende 2022. Gegenüber dem Vorjahresmonat lag er um 1,8 % im Plus. Zum Start in das zweite Halbjahr deuten aktuelle Meldungen zum Containerumschlag darauf hin, dass die verhaltene Erholung des Welthandels anhält: Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index setzte seinen recht dynamischen Aufwärtstrend im Juli mit einem saisonbereinigten Anstieg von 131,2 auf 133,2 Punkte fort. Triebfeder war der Containerumschlag in den chinesischen Häfen. Der Anstieg des Nordrange-Index kam dagegen ins Stocken. Aktuelle Einkaufsmanagerindizes weisen darauf hin, dass die weltweiten Exportaufträge zuletzt rückläufig waren, was eine abnehmende Dynamik des Welthandels nahelegt. Die Impulse aus dem Auslandsgeschäft dürften also auch in der zweiten Jahreshälfte eher gering ausfallen.

Außenhandel kommt im Juli nicht in Schwung

Das deutsche Auslandsgeschäft tritt auf der Stelle. Nach den vorangegangenen deutlichen Einbußen sind die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen im Juli gegenüber dem Vormonat saison- und kalenderbereinigt nahezu stagniert (-0,1 %). Zu Beginn des dritten Quartals liegen die Ausfuhren um -2,7 % unter dem Vorquartal, im weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsvergleich fällt das Minus mit -1,9 % auch deutlich aus. Die Einfuhren von Waren und Dienstleistungen expandierten dagegen gegenüber dem Vormonat mit +2,8 % kräftig, wozu vor allem deutlich gestiegene Warenimporte aus dem Euroraum (+8,3 %), aus dem wichtigsten deutschen Zuliefererland China (+6,6 %) sowie aus den USA (+5,3 %) beitrugen. Der monatliche Handelsbilanzüberschuss verringerte sich im Zuge der stärkeren Dynamik bei den Ein- als bei den Ausfuhren im Juli um 3,6 Mrd. EUR auf 9,4 Mrd. EUR.

Die Einfuhrpreise haben im Juli saisonbereinigt mit -0,3 % gegenüber dem Vormonat wieder etwas nachgegeben, v.a. bedingt durch geringere Preise für importierte Energie und Rohstoffe. Gleichzeitig stagnierten die Ausfuhrpreise (0,0 %), sodass sich das Preisverhältnis von exportierten zu importierten Gütern um 0,2 % gegenüber dem Vormonat verbesserte. In realer Betrachtung dürften damit die Einfuhren noch etwas stärker gestiegen sein.

Die Frühindikatoren senden aktuell gemischte, aber überwiegend verhaltene Signale für die weitere Entwicklung des Auslandsgeschäfts. Die Auftragseingänge aus dem Ausland haben im Juli saisonbereinigt um 5,1 % ggü. dem Vormonat zugelegt, nachdem sie schon im Juni mit +1,4 % im Plus lagen. Ohne Großaufträge stiegen die Auslandsorder um +3,3 %. Im weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsvergleich lagen die Bestellungen aus dem Ausland mit -0,9 % aber weiter im Minus. Die ifo Exporterwartungen haben sich im August zum dritten Mal in Folge eingetrübt, auf nunmehr -4,8 Punkte. Wichtige Exportbranchen wie der Automobilsektor und der Maschinenbau rechnen für die kommenden drei Monate per Saldo weiterhin mit einer rückläufigen Auslandsnachfrage. Auch laut einer aktuellen Umfrage des Bundesverbands Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) erwarten die deutschen Exporteure für 2024 schrumpfende Geschäfte.

Vor dem Hintergrund der anhaltend schwachen globalen Industriekonjunktur und enttäuschender Meldungen zu Einkaufsmanagerindizes in wichtigen Absatzmärkten sind für die deutsche Exportwirtschaft auch in den kommenden Monaten keine nennenswerten Impulse zu erwarten.

Produktion startet schwach in das dritte Quartal

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe wurde nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Juli preis-, kalender- und saisonbereinigt um 2,4 % gegenüber dem Vormonat gedrosselt. Gemäß revidierter Daten hatte der Ausstoß im Juni noch um 1,7 % zugenommen. Dabei ging die Industrieproduktion um 3,2 % zurück, während sich die Energieproduktion um 1,9 % verringerte; die Ausbringung im Baugewerbe wurde leicht um +0,3 % erhöht.

Innerhalb der Industrie fällt der Vormonatsvergleich mehrheitlich negativ aus: Deutliche Produktionsrückgänge wurden in gewichtigen Bereichen wie der Herstellung von Kfz und Kfz-Teilen (-8,1 %), dem Maschinenbau (-0,5 %), der Metallerzeugnisse (-3,8 %) und den chemischen Erzeugnissen (-1,3 %) vermeldet. Ihre Ausbringung steigern konnten lediglich Hersteller von Nahrungs- und Futtermitteln (+3,5 %), Druckerzeugnissen, Ton-, Bild- und Datenträgern (+1,8 %) und Bekleidung (+9,4 %) sowie die Branche Reparatur und Installation von Maschinen (+5,6 %).

Im aussagekräftigeren Dreimonatsvergleich ging die Produktion im Produzierenden Gewerbe um 2,7 % zurück. In der Industrie belief sich der Rückgang dabei auf 2,9 % und im Baugewerbe auf 3,4 %. Nur im Energiebereich war mit +0,9 % ein Plus zu verzeichnen.

Dagegen scheint sich die Auftragslage im Verarbeitenden Gewerbe zu stabilisieren. Im Juli nahmen die Bestellungen gegenüber dem Vormonat um 2,9 % zu, nachdem sie sich im Juni um 4,6 % erhöht hatten. Die Auftriebskräfte kamen zu Beginn des dritten Quartals vor allem vom Auslandsgeschäft. Während die Ordereingänge aus dem Ausland um 5,1 % zulegten, stagnierte die Nachfrage aus dem Inland (0,0 %) nach einem Auftragsschub im Vormonat (+9,4 %). Ohne die stark schwankenden Großaufträge ging die Bestelltätigkeit allerdings leicht um 0,4 % gegenüber dem Vormonat zurück.

In den einzelnen Wirtschaftszweigen des Verarbeitenden Gewerbes fiel die Entwicklung dabei unterschiedlich aus: Während die Bereiche Pharmazeutische Erzeugnisse (-6,4 %), Chemie (-0,8 %) und Maschinenbau (-6,1 %) Auftragseinbußen hinnehmen mussten, konnten der stark von Großaufträgen geprägte sonstige Fahrzeugbau (+86,5 %), der Bereich Kfz und Kfz-Teile (+1,6 %) sowie die Hersteller von elektrischen Ausrüstungen (+18,6 %) teils deutliche Bestellzuwächse gegenüber dem Vormonat verbuchen.

Dennoch bleibt die Industriekonjunktur am aktuellen Rand verhalten. Neben den Produktionsdaten haben sich auch wichtige Stimmungsindikatoren im Verarbeitenden Gewerbe zuletzt weiter eingetrübt. Die Auftragseingänge befinden sich trotz einer leichten Belebung im Juli nach wie vor auf einem niedrigen Niveau. Auch die jüngsten Indikatoren zur Weltkonjunktur deuten auf eine weiterhin schwache Auslandsnachfrage in den kommenden Monaten hin. Damit ist kurzfristig nicht mit einer spürbaren Belebung der exportorientierten Industrie in Deutschland zu rechnen.

Verbraucherstimmung trübt sich wieder ein

Aufgrund der noch lückenhaften Konjunkturstatistiken im Handel und Dienstleistungsbereich liegen derzeit noch keine Informationen für die aktuellen Einzelhandelsumsätze vor. Der letzte Datenstand ist April 2024. Das Statistische Bundesamt hat angekündigt, die saisonbereinigten Umsatzzahlen des Einzelhandels im Laufe des Septembers zu veröffentlichen. Die Neuzulassungen von Pkw insgesamt sind im August um 5,6 % gestiegen, ihr Niveau vom Vorjahresmonat unterschritten sie allerdings deutlich um 27,8 %. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es mit dem Auslaufen der Förderung des Absatzes von gewerblich genutzten elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) zum Ende August 2023 in dem Monat zu einem kräftigen Aufwuchs der Neuzulassungen kam. Im aussagekräftigeren Drei-Monatsvergleich nahmen die Zulassungen im August um 1,9 % zu. Bei den PKW-Neuzulassungen von Privatpersonen ergab sich im August im Vormonatsvergleich eine leichte Abnahme um 0,7 %. In der Drei-Monatsbetrachtung ist – nach hohen Schwankungen in den Vormonaten – ein Plus von 3,3 % zu konstatieren. Die Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen erhöhten sich im August um 8,8 %. In der Drei-Monatsbetrachtung ergab sich hier ein Zuwachs von 1,2 %.

Die Stimmung der privaten Haushalte in Deutschland hat sich laut HDE-Konsumbarometer und GfK-Konsumklima zuletzt wieder eingetrübt. Das HDE-Konsumbarometer ging im September weiter zurück, nachdem es im August vorübergehend stagniert hatte. Auch für das GfK-Konsumklima wird ein Rückgang für September prognostiziert, zuvor war eine Erholung beobachtet worden. Ausschlaggebend für die jüngste Entwicklung waren vor allem Rückschläge bei den Einkommens- und Konjunkturerwartungen.

Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel inklusive Kfz ist im August zwar um 2,3 Zähler gestiegen, lag mit -23,1 Punkte aber weiterhin spürbar im negativen Bereich. Die Beurteilung der aktuellen Lage verbesserte sich um 0,5 Zähler auf -15,8 Punkte. Die Erwartungen zogen um 3,9 Zähler an und lagen bei -30,2 Punkten. Beide Teilindikatoren hatten zuvor im Juni und Juli nachgegeben.

Insgesamt machen die Frühindikatoren aktuell wenig Hoffnung auf ein spürbares Anziehen der Verbraucherausgaben in Deutschland. Die Fußball-Europameisterschaft scheint dem Konsum keine spürbaren Impulse gegeben zu haben und selbst merkliche reale Lohnsteigerungen können die Verbraucherstimmung angesichts gestiegener Sorgen um den Arbeitsplatz offenbar nicht heben.

Inflationsrate erstmals seit März 2021 wieder unter 2 Prozent

Die Inflationsrate (Preisniveauanstieg binnen Jahresfrist) ist im August auf +1,9 % gefallen, nachdem sie im Juli +2,3 % betragen hatte. Die Kernrate (ohne Energie und Nahrung) ging im August ebenfalls leicht auf +2,8 % zurück.

Der Preisdruck seitens Nahrungsmittel hat sich im Vorjahresvergleich zuletzt weiter leicht erhöht. Hier lagen die Preise um 1,5 % höher, im Juli hatte die Rate bei +1,3 % gelegen. Gleichzeitig hat sich aber der preisdämpfende Effekt durch billigere Energie wieder verstärkt, was maßgeblich für den deutlichen Rückgang der Inflationsrate im August war. Die Energiepreise waren im August mit -5,1 % gegenüber dem Vorjahr spürbar stärker rückläufig als noch im Juli mit -1,7 %. Im Bereich der Dienstleistungen lag der Preisauftrieb unverändert bei +3,9 % und damit weiterhin überdurchschnittlich.

Die Preise auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen tendieren zwar seit dem Frühjahr im Vormonatsvergleich wieder leicht aufwärts, wirken insgesamt aber tendenziell weiter dämpfend auf die Inflationsrate: Die Erzeugerpreise legten im Juli gegenüber Juni leicht um 0,2 % zu. Im Vorjahresvergleich gingen sie jedoch um 0,8 % zurück. Ausschlaggebend waren hier nach wie vor Preisrückgänge bei Energie. Die Einfuhrpreise verringerten sich im Juli im Vormonatsvergleich um 0,4 % und lagen damit 0,9 % über ihrem Vorjahresniveau. Die Verkaufspreise im Großhandel gingen im Juli gegenüber dem Vormonat um 0,8 % und im Vorjahresvergleich um -1,1 % zurück.

An den Spotmärkten waren die Preise für Erdgas in den letzten Wochen weiterhin recht moderat, auch wenn der TTF Base Load mit rund 37 Euro/MWh aktuell etwa 8 % über dem Niveau des Vorjahres liegt. Gegenüber dem Vormonat sank er um fast 2 %. Die Markterwartungen deuten darauf hin, dass sich die Erdgaspreise auch in den kommenden Quartalen um 40 Euro/MWh bewegen werden. Der Preis für Rohöl der Sorte verringerte sich gegenüber dem Vormonat um fast 14 % und lag zuletzt bei 70,6 Euro/Barrel. Gegenüber dem Vorjahr ging der Preis für Rohöl um 22 % zurück.

Die Inflation dürfte infolge geringer Preissteigerungen auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen, moderater Energiebörsenpreise, der Wirkung der geldpolitischen Straffung der EZB, angemessener Tarifabschlüsse sowie Normalisierung der Gewinnmargen der Unternehmen im weiteren Jahresverlauf moderat bleiben. Die Wirtschaftsforschungsinstitute erwarten in ihren Herbstprognosen für dieses Jahr Inflationsraten von 2,2 bis 2,4 % und nächstes Jahr von 2,0 bis 2,4 %.

Wirtschaftliche Schwäche schlägt sich zunehmend am Arbeitsmarkt nieder

Die schwache Konjunktur lässt die Arbeitslosigkeit weiter steigen und bremst den Zuwachs bei der Erwerbstätigkeit zunehmend ab: Die registrierte Arbeitslosigkeit nahm im August saisonbereinigt zwar nur leicht um 2.000 Personen zu, aber die Unterbeschäftigung erhöhte sich mit +8.000 Personen merklich. Die konjunkturelle Kurzarbeit ist im Juni auf 232 Tausend Personen gestiegen, die Anzeigen von Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit legten im Juli gegenüber dem Vormonat weiter um 5.000 Personen zu. Die Zahl der Erwerbstätigen erhöhte sich im Juli mit +155.000 Personen gegenüber dem Vorjahresmonat zwar weiterhin, im Vormonatsvergleich fällt der Anstieg saisonbereinigt mit +4.000 Personen jedoch deutlich geringer aus als in den letzten Monaten. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung weist saisonbereinigt mit -9.000 Personen im Juni gegenüber den Vormonaten erstmals seit April 2023 wieder eine negative Veränderungsrate auf.

Die Frühindikatoren deuten auf keine baldige Trendwende hin: Das IAB-Arbeitsmarktbarometer gibt im August nur noch einen leicht positiven Arbeitsmarktausblick, die Arbeitslosigkeitskomponente bewegt sich dabei jedoch weiterhin im negativen Bereich. Die Zahl der bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Stellen ist weiter rückläufig. Laut ifo Beschäftigungsbarometer war die Einstellungsbereitschaft der Unternehmen im August zum dritten Mal in Folge rückläufig, insbesondere in der Industrie. Derzeit ist somit von keiner Belebung am Arbeitsmarkt in der zweiten Jahreshälfte auszugehen.

Unternehmensinsolvenzen sinken; aber erneuter Anstieg erwartet

Im Juni sank die Zahl der Unternehmensinsolvenzen nach endgültigen Ergebnissen um 14,5 % gegenüber Mai. Im Vergleich zum Vorjahresmonat betrug der Anstieg 6,8 %. Mit 1.653 Fällen liegt der Wert nah am vor-Corona-Mittelwert 2016-2019 (1.660). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2024 lagen die Unternehmensinsolvenzen 24,9 % höher als im Vorjahreszeitraum. Als Ursachen für das weiterhin dynamische Insolvenzgeschehen werden eine Reihe von Entwicklungen gesehen, darunter die immer noch verhaltene Konjunkturentwicklung sowie Nachholeffekte aus der Zeit der durch Sonderregelungen geprägten Vorjahre mit historisch niedrigen Insolvenzzahlen.

Der IWH-Insolvenztrend zeigt im August mit 1.282 Insolvenzen einen Rückgang von 8,8 % ggü. dem Vormonat (+27,3 % ggü. Vorjahresmonat), nachdem im Juli ein starker Anstieg verzeichnet wurde. Das IWH rechnet auf Basis von Frühindikatoren damit, dass die Insolvenzzahlen im September und Oktober wieder ansteigen – und sich weiterhin durchgehend über dem Vor-Corona-Niveau bewegen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Kurzarbeit in der Industrie nimmt zu

Die Kurzarbeit in der deutschen Industrie ist in den vergangenen Monaten leicht gestiegen und dürfte lt. ifo Institut auch weiter zunehmen. Demnach fuhren im August 14,3 % der teilnehmenden Firmen in der Industrie Kurzarbeit, nach 12,5 % im Mai.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 13.09.2024

Die Kurzarbeit in der deutschen Industrie ist in den vergangenen Monaten leicht gestiegen und dürfte auch weiter zunehmen. Demnach fuhren im August 14,3 % der teilnehmenden Firmen in der Industrie Kurzarbeit, nach 12,5 % im Mai. Für die kommenden drei Monate erwarten dies 23 %, nach 18,8 % im Mai – wobei die Erwartung seit 2022 immer über dem tatsächlichen Stand lag. Im langjährigen Vergleich ist die Kurzarbeit leicht erhöht. Der Anstieg ist angesichts der schlechten Wirtschaftslage in der Industrie vergleichsweise gering. „Dies ist allerdings kein positives Zeichen. Vielmehr verdeutlicht es, dass viele betroffene Unternehmen die Krise als sehr schwerwiegend ansehen. Deshalb scheinen sie trotz Arbeitskräfteknappheit eher Beschäftigung abzubauen oder Standorte zu verlagern, statt diese mit Hilfe von Kurzarbeit zu überbrücken”, sagt ifo-Experte Sebastian Link.

Der Schwerpunkt der Nennungen von Kurzarbeit liegt bei den Möbelherstellern mit einem Anteil von 29,2 %, gefolgt von der Metallerzeugung mit 27,7, den Herstellern elektrischer Ausrüstungen mit 23,1 %, dem Maschinenbau mit 19,8 % und der Autobranche mit 19,3. In der Chemie hingegen wurde keine nennenswerte Kurzarbeit berichtet.

Die Bundesagentur für Arbeit gab die Zahl der Kurzarbeiter im Juni mit 232.000 an, nach 215.000 im Mai, wobei diese überwiegend auf das Verarbeitende Gewerbe entfielen. Während der Corona-Zeit betrug sie zeitweise sogar 6 Millionen.

Quelle: ifo Institut

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Steuerbefreiung von Musikunterricht: Baden-Württemberg will Klarheit vom Bund

Das Jahressteuergesetz 2024 sorgt für Unsicherheiten beim Musikunterricht, der bisher umsatzsteuerbefreit war. Nach rechtlicher Auffassung des FinMin Baden-Württemberg bleibt es inhaltlich beim Alten. Das Land fordert eine Klarstellung des Bundes und hat hierzu einen Antrag im Finanzausschuss des Bundesrats eingebracht.

FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 12.09.2024

Das Jahressteuergesetz 2024 sorgt für Unsicherheiten beim Musikunterricht, der bisher umsatzsteuerbefreit war. Nach rechtlicher Auffassung des Finanzministeriums Baden-Württemberg bleibt es inhaltlich beim Alten. Das Land fordert eine Klarstellung des Bundes und hat hierzu einen Antrag im Finanzausschuss des Bundesrats eingebracht.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 des Bundes soll auch die Vorschrift zur Steuerbefreiung von Musikunterricht reformiert werden. Das führt zu Unsicherheiten bei Betroffenen. Sie fragen sich, wie der Musikunterricht künftig steuerrechtlich beurteilt wird. Bisher war dieser nämlich von der Umsatzsteuer befreit.

Nach der rechtlichen Auffassung des Finanzministeriums Baden-Württemberg bleibt mit der Neufassung inhaltlich alles beim Alten. Für Musikschulen, Musikvereine, selbständige Musiklehrerinnen und Musiklehrer ändert sich steuerlich also nichts. Der von ihnen erteilte Musikunterricht wird auch künftig von der Umsatzsteuer befreit sein.

Land fordert Klarstellung des Bundes

Das Land will dazu eine Klarstellung des Bundes. Deshalb hat Baden-Württemberg einen Antrag in den Finanzausschuss des Bundesrats eingebracht. Darin betont das Land die Bedeutung der musikalischen Bildung in Deutschland. Und die Notwendigkeit, dass Musikunterricht auch weiterhin umsatzsteuerfrei bleibt. Das Land fordert von der Bundesregierung, klarzustellen, dass sich umsatzsteuerrechtlich nichts für den Musikunterricht durch das Jahressteuergesetz 2024 ändert. Der Finanzausschuss hat den Antrag von Baden-Württemberg heute, 12. September, beschlossen.

Musikunterricht von der Umsatzsteuer befreit

Der Musikunterricht von Musikschulen, Musikvereinen sowie selbstständigen Musiklehrerinnen und Musiklehrern ist von der Umsatzsteuer befreit. Also alles, was der (schulischen) Bildung und Ausbildung dient – egal, ob für Kinder oder Erwachsene. Was zur bloßen Freizeitgestaltung gehört, ist dagegen weiter umsatzsteuerpflichtig.

Eine Neuerung soll es laut Gesetzesentwurf beim Verfahren geben: Um unnötige Bürokratie abzubauen, soll für die Steuerbefreiung künftig keine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Begünstigung des Unterrichtsinhalts mehr erforderlich sein. Die Entscheidung, ob es sich um eine begünstigte Bildungsleistung oder eine bloße Freizeitgestaltung handelt, soll künftig das zuständige Finanzamt treffen.

Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg

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Ohne Quellenangabe keine Sachverständigenvergütung

Legen gerichtliche Sachverständige ihre Erkenntnisquellen nicht offen, können sie ihren Vergütungsanspruch verlieren. So entschied das LG Lübeck (Az. 9 O 266/18).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 12.09.2024 zum Beschluss 9 O 266/18 vom 28.09.2023 (rkr)

Legen gerichtliche Sachverständige ihre Erkenntnisquellen nicht offen, können sie ihren Vergütungsanspruch verlieren. So entschied das Landgericht Lübeck kürzlich.

Was ist passiert?

Ein Telekommunikationsdienstleister verlegte seine Glasfaser- und Telefonleitungen in einer norddeutschen Stadt unterhalb des Straßennetzes. Dort befand sich bereits die Stromversorgung der Straßenbeleuchtung. Jahre später fielen die Straßenbeleuchtung und die Glasfaser- und Telefonleitungen gleichzeitig aus. Sie waren miteinander verschmort.

Der Telekommunikationsdienstleister forderte von der Stadt, die das Versorgungsnetz der Straßenbeleuchtung betrieb, für die Reparatur der Leitungen aufzukommen. Als Schadenursache komme allein ein Kurzschluss in dem Stromkabel der Stadt in Frage.

Die Vertreter der Stadt lehnten dies ab. Der Schaden habe nur eintreten können, da der Telekommunikationsdienstleister das Stromnetz beim Verlegen seiner Kabel beschädigt habe. Auch sei bei den Verlegungsarbeiten der notwendige Sicherheitsabstand zwischen den Leitungen nicht eingehalten worden. Darauf machte der Telekommunikationsdienstleister seinen Anspruch vor dem Landgericht Lübeck geltend.

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen. Dieser sollte unter anderem die Ursache des Schadens an den Kabeln klären. Der Sachverständige legte ein schriftliches Gutachten vor, das er in einem Termin am Landgericht Lübeck erläutern sollte. Im Termin erklärte der Sachverständige von sich aus, dass es öfter zu Problemen mit der Straßenbeleuchtung gekommen sei. Er weigerte sich aber zu sagen, woher er diese Information hatte. Der Vertreter der Stadt lehnte den Sachverständigen darauf mit Erfolg als befangen ab.

Für seine Tätigkeit hatte der Sachverständige aber schon knapp 4.000 Euro erhalten und bereits weitere Rechnungen gestellt. Der Kostenprüfungsbeamte des Landgerichts Lübeck und der Vertreter der Stadt forderten das Gericht auf, die Rückzahlung zu veranlassen.

Wie ist die Rechtslage?

Der Wegfall und die Beschränkung des Vergütungsanspruchs von Sachverständigen richtet sich nach § 8a JVEG. Danach wird der Sachverständige, obwohl er grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die eine Prozesspartei berechtigen, ihn als befangen abzulehnen, nur dann für seine Tätigkeit bezahlt, soweit sein Gutachten verwertbar ist.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat den Vergütungsanspruch des Sachverständigen abgelehnt und ihn zur Rückzahlung der bereits erhaltenen Gelder verpflichtet. Das Gericht stellte fest, dass der Sachverständige seine erfolgreiche Ablehnung durch die Stadt geradezu provoziert habe. Es hob besonders hervor, „dass der Sachverständige im Termin geradezu verschwörerisch erklärte, dass ihm hinsichtlich des Streitgegenstands besondere Informationen zum Nachteil der Beklagten vorliegen würden, wobei er zugleich ankündigte seine Informationsquellen nicht offenzulegen.“. Damit habe er Zweifel an seiner Neutralität, Unvoreingenommenheit und Objektivität geweckt und den Eindruck vermittelt, dass er sich auf die Seite des Telekommunikationsdienstleisters geschlagen habe.

Der Beschluss vom 28.09.2023 (Az. 9 O 266/18) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Kein Honorar für falschen Psychotherapeuten selbst wenn die Patienten zufrieden waren

Ein Heilbehandler, der seine Zulassung als Psychotherapeut durch Vorlage gefälschter Abschlusszeugnisse erschlichen hat, hat keinen Anspruch auf ein Honorar für eine vertragsärztliche Leistung. Auf die Frage, ob er entsprechendes Fachwissen besessen hat oder seine Patienten mit ihm zufrieden gewesen sind, kommt es nicht an. Dies entschied das SG Berlin (Az. S 143 KR 853/22).

SG Berlin, Pressemitteilung vom 12.09.2024 zum Urteil S 143 KR 853/22 vom 19.02.2024 (rkr)

Ein Heilbehandler, der seine Zulassung als Psychotherapeut durch Vorlage gefälschter Abschlusszeugnisse erschlichen hat, hat keinen Anspruch auf ein Honorar für eine vertragsärztliche Leistung. Auf die Frage, ob er entsprechendes Fachwissen besessen hat oder seine Patienten mit ihm zufrieden gewesen sind, kommt es nicht an.

Der in Berlin wohnende Beklagte wurde im Jahr 2018 vom Amtsgericht Mannheim wegen Urkundenfälschung, Missbrauchs von Titeln und Betrugs verurteilt. Er hatte sich gegen Geld gefälschte Diplome über ein erfolgreiches Psychologiestudium, einen Doktortitel und den Abschluss von Fachprüfungen als Kinder- und Jugendpsychologe verschafft und damit die Zulassung zu einem Vertragsarztsitz als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut in Baden-Württemberg erlangt. In der Folge zahlte ihm die Kassenärztliche Vereinigung Honorare in Höhe von mehr als 110.000 Euro aus.

Nach Bekanntwerden des Sachverhalts machte die Kassenärztliche Vereinigung einen Anspruch auf Rückforderung des Honorars geltend. In Höhe von 417 Euro trat sie diesen an die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Niedersachsen ab, welche daraufhin vom Beklagten Zahlung verlangte. Der Beklagte bestritt die Forderung jedoch. Aufgrund diverser Fortbildungen habe er breites Fachwissen besessen, zudem auch sehr eng mit einem Ärzteteam zusammengearbeitet. Nie habe es unzufriedene Patienten oder Beschwerden gegeben. Im Übrigen sei über sein Vermögen inzwischen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Mit ihrer im März 2022 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage begehrte die klagende Krankenkasse, dass ihre Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt werde. Zugleich klagte sie auf Feststellung, dass sich die Rückforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründe.

Mit Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2024 hat die 143. Kammer des Sozialgerichts Berlin durch ihren Vorsitzenden der Klage stattgegeben und dies wie folgt begründet: Der Beklagte habe auf das erlangte Honorar keinen Anspruch gehabt. Wie schon das Bundessozialgericht überzeugend dargelegt habe, sei die Erbringung ärztlicher Leistungen den Ärzten und Zahnärzten vorbehalten. Arzt in diesem Sinne sei nur der approbierte Heilbehandler. Sofern eine Person ohne diese Voraussetzungen die Behandlung durchgeführt habe, bestehe insgesamt kein Vergütungsanspruch. Die kassenärztliche Vereinigung habe die Vergütung im vorliegenden Fall also ohne Rechtsgrund geleistet, weshalb ihr ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zugestanden habe.

Auf den Umstand, dass dem Beklagten ein Versorgungsauftrag erteilt worden war, komme es ebenso wenig an wie darauf, ob die Menschen, die sich ihm als Patienten anvertraut hatten, zufrieden gewesen seien.

Der Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt, denn er habe gewusst, dass er ohne die – durch gefälschte Urkunden erlangte – Approbation bei der Kassenärztlichen Vereinigung keine Honorarforderung hätte anmelden können. Wäre es ihm tatsächlich nur darum gegangen, bedürftigen Menschen durch zugewandtes Hören und seelische und moralische Unterstützung zu helfen – so sein Vortrag im Gerichtsverfahren – hätte er diese Hilfe jederzeit ehrenamtlich bei einem Sozialverband anbieten können. Hätte er tatsächlich geglaubt, dass allein eine – wie er vortrug – „gute Behandlung von kranken Menschen“ eine Honorarzahlung rechtfertige, wäre das aufwendige Täuschungsmanöver nicht nötig gewesen.

Anmerkung der Pressestelle (SG Berlin): Ein Gerichtsbescheid, der ohne mündliche Verhandlung in Fällen ohne besondere Schwierigkeiten ergeht, hat dieselbe Wirkung wie ein Urteil. Der Gerichtsbescheid ist inzwischen rechtskräftig geworden.

Quelle: Sozialgericht Berlin

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Beschäftigte verbringen 17 % ihrer Arbeitszeit im Homeoffice

Die Beschäftigten in Deutschland verbringen lt. ifo Institut durchschnittlich 17 % ihrer Arbeitszeit zuhause. Der Umfang von Homeoffice hat sich zum Vorjahr somit nicht verändert.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 12.09.2024

Die Beschäftigten in Deutschland verbringen durchschnittlich 17 % ihrer Arbeitszeit zuhause. „Der Umfang von Homeoffice ist gegenüber dem Vorjahr unverändert“, sagt ifo-Forscher Jean-Victor Alipour. „Dies mag vor dem Hintergrund der Debatte um die Rückkehr ins Büro überraschen. Doch das Ergebnis deckt sich mit anderen Daten, wonach das Homeoffice keinesfalls auf dem Rückzug ist.”

Die Durchschnittszahlen verbergen große Unterschiede nach Branchen. Besonders intensiv wird in der IT-Branche (58 % der Arbeitszeit) und in den Unternehmensberatungen (50 %) von zuhause gearbeitet. Dagegen verbringen Arbeitnehmer auf dem Bau und in der Gastronomie nur 2 % ihrer Arbeitszeit im Homeoffice. In der Industrie sind es 10 % der Arbeitsstunden.

Der Anteil der Beschäftigten im Homeoffice liegt derzeit bei 23,4 %, nur knapp unter dem Wert vom Februar (24,1 %). „Strengere Regeln müssen nicht unbedingt weniger Homeoffice bedeuten“, erläutert Alipour. „Denn bei den Angeboten der Arbeitgeber kommt es vor allem auf die Koordination von Präsenzzeiten an, um den persönlichen Kontakt zu stärken.“

Homeoffice ist in Großunternehmen besonders verbreitet. Dort verbringen Beschäftigte 20 % ihrer Arbeitszeit zu Hause. Dagegen liegt der Anteil in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nur bei 15 %.

Die Ergebnisse basieren auf der ifo Konjunkturumfrage unter rund 9.000 Unternehmen.

Quelle: ifo Institut

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Großhandelspreise im August 2024: -1,1 % gegenüber August 2023

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im August 2024 um 1,1 % niedriger als im August 2023. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Großhandelspreise im August 2024 gegenüber dem Vormonat Juli 2024 um 0,8 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.09.2024

Großhandelsverkaufspreise, August 2024
-1,1 % zum Vorjahresmonat
-0,8 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im August 2024 um 1,1 % niedriger als im August 2023. Im Juli 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -0,1 % gelegen, im Juni 2024 bei -0,6 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Großhandelspreise im August 2024 gegenüber dem Vormonat Juli 2024 um 0,8 %.

Gesunkene Preise für Mineralölerzeugnisse, höhere Preise für Kaffee und Kakao

Hauptursächlich für den Rückgang der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im August 2024 der Preisrückgang im Großhandel mit Mineralölerzeugnissen (-7,7 %). Gegenüber Juli 2024 fielen diese Preise um 3,1 %. Ebenfalls günstiger im Vorjahresvergleich waren insbesondere die Preise im Großhandel mit lebenden Tieren (-8,3 %), mit Eisen, Stahl und Halbzeug daraus (-6,5 %) sowie mit chemischen Erzeugnissen (-5,8 %).

Höher als im August 2023 waren dagegen die Preise im Großhandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen (+19,6 %) sowie mit Nicht-Eisen-Erzen, Nicht-Eisen-Metallen und Halbzeug daraus (+14,7 %). Auch für Altmaterial und Reststoffe (+14,4 %), Zucker, Süßwaren und Backwaren (+9,3 %), sowie für Tabakwaren (+5,2 %) musste im August 2024 auf Großhandelsebene mehr bezahlt werden als vor einem Jahr.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt (BT-Drucks. 20/12787), mit dem die EU-Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen umgesetzt werden soll.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.09.2024

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt (20/12787), mit dem die EU-Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen umgesetzt werden soll. Wie die Bundesregierung schreibt, verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten bis zum 6. Juli 2024 zur Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung für nach dem Bilanzrecht als große sowie als kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte definierte Unternehmen und einer Prüfung der entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung. Damit trage das Gesetz insbesondere zur rechtzeitigen Erreichung des Ziels 12 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen. Diese Verpflichtung werde mit dem vorliegenden Gesetz umgesetzt. Im Zuge der Umsetzung werde auch der bestehende Rechtsrahmen überprüft und punktuell angepasst. Zur Umsetzung der Ziele seien Änderungen unter anderem im Handelsgesetzbuch, im Wertpapierhandelsgesetz und in der Wirtschaftsprüferordnung erforderlich.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 598/2024

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