NUI-Regionenranking: Leverkusen löst Landkreis München an der Spitze ab

Die kreisfreie Stadt Leverkusen hat nach 5 Jahren den Landkreis München an der Spitze des NUI-Regionenrankings abgelöst. Auf den weiteren Plätzen folgen die kreisfreien Städte Baden-Baden, Rosenheim und Offenbach am Main sowie der Landkreis Starnberg. Im Rahmen des Neue Unternehmerische Initiative (NUI)-Regionenrankings ermittelt das IfM Bonn jährlich, wie viele haupt- und nebenerwerbliche Gründungen sowie Übernahmen und Zuzüge von Gewerbebetrieben in einer Region pro 10.000 Einwohner im erwerbsfähigen Alter neu angemeldet wurden.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 09.09.2024

Zahl der neuen unternehmerischen Initiativen liegt wieder über dem Vorpandemie-Niveau

Die kreisfreie Stadt Leverkusen hat nach 5 Jahren den Landkreis München an der Spitze des NUI-Regionenrankings abgelöst. Auf den weiteren Plätzen folgen die kreisfreien Städte Baden-Baden, Rosenheim und Offenbach am Main sowie der Landkreis Starnberg. Im Rahmen des Neue Unternehmerische Initiative (NUI)-Regionenrankings ermittelt das IfM Bonn jährlich, wie viele haupt- und nebenerwerbliche Gründungen sowie Übernahmen und Zuzüge von Gewerbebetrieben in einer Region pro 10.000 Einwohner im erwerbsfähigen Alter neu angemeldet wurden. Aus technischen Gründen kam es im Jahr 2022 deutschlandweit zu Verzögerungen bei der Erfassung von Gewerbeanmeldungen, die teils erst im Jahr 2023 nacherfasst wurden. Um die daraus resultierenden Verzerrungen für das Regionenranking aufzufangen, wurden die NUI-Werte für 2023 als Mittelwert der Jahre 2023 und 2022 berechnet.

Die weitesten Sprünge nach vorne in die TOP-20-Gruppe gelangen Zweibrücken (von Platz 82 auf 18) und Aschaffenburg (von Platz 51 auf 9). Zudem sind Kempten und der Landkreis Storman wieder in die TOP-20 aufgerückt. Die Hauptstadt Berlin hat hingegen knapp eine Platzierung unter den besten 20 Städten und Landkreisen verpasst. Ebenso gehören die Landkreise Dachau und Rosenheim sowie die kreisfreie Stadt Schwabach nicht mehr der Spitzengruppe an.

Insgesamt zählen 8 Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern, 5 Landkreise und kreisfreie Städte in Hessen, Düsseldorf und Leverkusen in Nordrhein-Westfalen, die beiden Landkreise Nordfriesland und Storman in Schleswig-Holstein, die kreisfreie Stadt Zweibrücken in Rheinland-Pfalz, Baden-Baden in Baden-Württemberg sowie der Landkreis Teltow-Fläming in Brandenburg zu den zwanzig Höchstplatzierten.

Der NUI-Indikator 2023/2022 lag im Durchschnitt aller 400 Kreise und kreisfreien Städte bei 131,3 und somit über dem Vorpandemie-Niveau (2019/2018: 123,9).

Quelle: IfM Bonn

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Mit Vernetzung gegen Finanzkriminalität: Bayerns Minister Füracker besucht das LBF NRW

Die Gründung eines bundesweit bislang einzigartigen Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) stößt über Nordrhein-Westfalens Grenzen hinweg auf großes Interesse. Im neuen Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität hat sich Bayerns Finanzminister Füracker gemeinsam mit Amtskollege Dr. Optendrenk informiert, wie Nordrhein-Westfalen seine Steuerfahndung umbaut.

FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.09.2024

Im neuen Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität hat sich Bayerns Finanzminister Füracker gemeinsam mit Amtskollege Dr. Optendrenk informiert, wie Nordrhein-Westfalen seine Steuerfahndung umbaut: „Wir brauchen eine lückenlos enge Zusammenarbeit der Länder beim gemeinsamen Kampf gegen organisierte Finanzkriminalität.“

Die Gründung eines bundesweit bislang einzigartigen Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) stößt über Nordrhein-Westfalens Grenzen hinweg auf großes Interesse. Am 4. September 2024 besuchte der bayerische Staatsminister der Finanzen und für Heimat Albert Füracker die neue Behörde gemeinsam mit seinem nordrhein-westfälischen Amtskollegen Dr. Marcus Optendrenk, um sich vor Ort ein Bild zu machen, wie die gesamte Steuerfahndung des Landes mit rund 1.200 Beschäftigten hier gebündelt und organisatorisch noch wirkungsvoller aufgestellt wird.

Minister Füracker sprach in Düsseldorf mit der Behördenleitung des LBF NRW über den Aufbauprozess und die Struktur der neuen Behörde, konkret ging es zudem um Deliktsfelder wie Geldwäsche, Umsatzsteuerbetrug und Cybercrime, um aktuelle Herausforderungen in diesen Bereichen und Maßnahmen. „Angesichts der Dimensionen professionalisierter Finanzkriminalität braucht es für eine erfolgreiche Bekämpfung gebündelte Expertise und angemessene Fahndungskapazitäten. Auch Bayern hat deshalb bereits vor über zehn Jahren die „Sonderkommission Schwerer Steuerbetrug“ gegründet. Als schlagkräftigte Elitetruppe der Steuerfahndung deckt sie seitdem erfolgreich besonders schwere und umfangreiche Steuerstraftaten auf und unterstützt andere Behörden bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“, so Minister Füracker. „Der Austausch ist wichtig, damit wir die Verzahnung unserer Behörden weiter voranbringen können. Beim gemeinsamen Kampf gegen organisierte Finanzkriminalität brauchen wir eine lückenlos enge Zusammenarbeit über die Ländergrenzen hinweg“, betonte Füracker weiter.

Dieses gemeinsame Ziel bekräftigte auch Minister Dr. Optendrenk: „Die Geldströme des Terrors und der Organisierten Kriminalität fließen schnell, international und digital. Bei ihrer effektiven Verfolgung können wir uns Reibungsverluste an Staats- oder Zuständigkeitsgrenzen nicht leisten, wenn wir Straftätern einen Riegel vorschieben und das Geld unserer Bürger schützen wollen“, erklärte er. „Wir sind froh, mit Bayern einen starken Partner innerhalb der Ländergemeinschaft zu haben, um schlanke Kooperationsstrukturen und optimale Schnittstellen zwischen den Ermittlungsbehörden zu fördern.“

Die Vernetzung mit anderen Behörden im Bereich Finanzkriminalitätsbekämpfung in Deutschland und der Europäischen Union ist laut Minister Dr. Optendrenk eines der Hauptziele des neuen LBF NRW. „Im vergangenen Jahr hat Nordrhein-Westfalen nationale und internationale Expertinnen und Experten aus Ermittlungsbehörden, der Europäischen Kommission und der Europäischen Staatsanwaltschaft zu einer Fachtagung in Brüssel zusammengebracht mit dem Ziel, gemeinsam mehr Schlagkraft im Kampf gegen organisierte Finanzkriminalität zu entwickeln“, erklärt er. „In der vergangenen Woche war mit der FIOD die niederländische Steuerfahndung im LBF NRW zu Gast. Das sind vielversprechende Ansätze, denn moderne Kriminalitätsbekämpfung braucht einen Schulterschluss.“

Quelle: Finanzministerium Nordrhein-Westfalen

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Mithaftung nicht angeschnallter Mitfahrer für Verletzungen von Fahrzeuginsassen

Das OLG Köln entschied, dass Fahrzeuginsassen, die entgegen der Gurtpflicht gemäß § 21a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung nicht angeschnallt sind und dadurch andere Mitfahrer verletzen, selbst haftbar gemacht werden können. Bei der gesetzlichen Gurtpflicht handele sich um eine Norm, die auch die anderen Fahrzeuginsassen schützen solle. (Az. 3 U 81/23).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 03.09.2024 zum Urteil 3 U 81/23 vom 27.08.2024 (nrkr)

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 27. August 2024 (Az. 3 U 81/23) entschieden, dass Fahrzeuginsassen, die entgegen der Gurtpflicht gemäß § 21a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung nicht angeschnallt sind und dadurch andere Mitfahrer verletzen, selbst haftbar gemacht werden können. Bei der gesetzlichen Gurtpflicht handele sich um eine Norm, die auch die anderen Fahrzeuginsassen schützen solle.

Im konkreten Fall blieb die Klage der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers wegen der behaupteten Verletzungen der Beifahrerin des anderen Fahrzeugs jedoch erfolglos. Der Unfallverursacher haftete für die Verletzungen der Beifahrerin des anderen Fahrzeugs. Er nahm die Beklagte, die nicht angeschnallt hinter der Beifahrerin saß, in Anspruch und behauptete, die Knie der Beklagten seien in die Rücklehne der Beifahrerin eingedrungen, was zu weiteren Schäden geführt habe. Der Senat hat eine Mithaftung der Beklagten abgelehnt, weil der Gurtpflichtverstoß gegenüber dem erheblichen Verschulden des stark alkoholisierten und die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitenden Versicherungsnehmers der Klägerin vollständig zurücktrete.

Am 15. September 2018 gegen 22:15 Uhr befuhr der Versicherungsnehmer der Klägerin mit seinem Pkw Audi A5 Coupé die Landstraße 121 in Höhe der Überquerung der Bundesautobahn 560 in Sankt Augustin-Buisdorf. Er war stark alkoholisiert (Blutalkoholkonzentration: 1,76 Promille) und fuhr mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (150 bis 160 km/h statt zulässiger 70 km/h). Ihm kam der mit drei Insassinnen besetzte Pkw Skoda Citigo entgegen, auf dessen Beifahrersitz die damals 36 Jahre alte Geschädigte saß und hinter der sich auf der Rückbank die nicht angeschnallte 38-jährige Beklagte befand. Der Pkw Audi kam von der Fahrbahn ab und stieß mit dem Pkw Skoda Citigo zusammen, wobei der Versicherungsnehmerin der Klägerin verstarb und die Insassen des anderen Fahrzeugs schwere Verletzungen erlitten.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als behauptete Mitverursacherin der Verletzungen der Geschädigten auf Erstattung von 70 % der von ihr bisher an diese in sechsstelliger Höhe erbrachten Leistungen sowie für künftige Zahlungen in Anspruch. Sie verweist auf Sachverständigengutachten, wonach die Nichteinhaltung der Gurtpflicht durch die Beklagte dazu geführt habe, dass deren Knie im Zeitpunkt des Aufpralls in die Rückenlehne des Beifahrersitzes eingedrungen seien und erhebliche Verletzungen der Geschädigten im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Brustkorbs verursacht hätten.

Der 3. Zivilsenat hat die Berufung der klagenden Versicherung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Bonn zurückgewiesen und dadurch die Ablehnung einer Mithaftung der Beklagten für die unfallbedingten Verletzungen der Geschädigten bestätigt. Die von § 21a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StVO geregelte Gurtpflicht stelle zwar eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, weil die Fahrzeuginsassen gerade auch vor den Folgen der Verletzung durch nicht angeschnallte andere Mitfahrer bewahrt werden sollten. Der Bundesgerichtshof gehe von einem Mitverschulden des Geschädigten bei Verletzung der eigenen Gurtpflicht aus. Es gelte – so der Senat – aber auch für Verletzungen anderer Fahrzeuginsassen.

Die gesetzliche Begründung für die Einführung der Gurtpflicht auf den Vordersitzen aus dem Jahre 1975 stelle darauf ab, dass gerade auch aus Zusammenstößen von Fahrzeuginsassen erhebliche Gefahren herrührten. Die Gurtpflicht sei im darauffolgenden Jahrzehnt auf sämtliche Fahrzeuginsassen ausgedehnt und bußgeldbewehrt worden. Das vom Senat zugrunde gelegte, weite Verständnis des Schutzzwecks der Gurtpflicht diene der Verkehrssicherheit und dem Schutz der individuellen Rechte aller Verkehrsteilnehmer; es stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie anderer Obergerichte zur Bußgeldbewehrung der Gurtpflicht. Ebenso füge es sich in das haftungsrechtliche Gesamtsystem ein.

Der Senat hat jedoch offengelassen, ob bei dem vorliegenden Unfall die Knie der Beklagten in die Rückenlehne des Beifahrersitzes eingedrungen waren und dies zu den Wirbelsäulenverletzungen der Geschädigten geführt hatte. Angesichts des strafwürdigen, grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhalten des Versicherungsnehmers der Klägerin trete eine mögliche Mithaftung der nicht angeschnallten Beklagten zurück. Hierzu hat der Senat auf die von der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Höhe der Mithaftung des Verletzten bei Nichteinhaltung der Gurtpflicht im Falle eigener Verletzungen zurückgegriffen und ist von einem vergleichbaren Ausnahmefall ausgegangen.

Das am 27. August 2024 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Bundesgerichtshof einzulegen ist.

Quelle: Oberlandesgericht Köln

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Eilantrag gegen Abstellort für Mülltonnen im Vogelsbergkreis ohne Erfolg

Das VG Gießen hat den Eilantrag von Eigentümern eines Grundstücks in der Gemarkung Schotten abgelehnt, mit dem sie sich gegen die Zuweisung von entfernteren Abstellorten für Mülltonnen in den Wintermonaten wandten (Az. 8 L 2125/24).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 03.09.2024 zum Beschluss 8 L 2125/24 vom 29.08.2024 (nrkr)

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat kürzlich den Eilantrag von Eigentümern eines Grundstücks in der Gemarkung Schotten abgelehnt, mit dem sie sich gegen die Zuweisung von entfernteren Abstellorten für Mülltonnen in den Wintermonaten wandten.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks in einem Wochenendhausgebiet. In diesem Gebiet befinden sich einige ganz oder teilweise asphaltierte, aber auch nur geschotterte Straßen sowie einige Sackgassen. Die Straße, an der das Grundstück liegt, weist eine Breite zwischen 2,60 m und 5,00 m auf, der Asphalt ist am Rand teilweise abgebrochen und auf der Straße befindet sich eine Steigung.

Im April 2024 wurde den Antragstellern durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Vogelsbergkreis aufgegeben, die Mülltonnen für ihr Grundstück in den Wintermonaten an Tagen mit Schnee und Eisglätte an der nächsten geteerten Kreuzung abzustellen. Alternativ könnten auch die am besten befahrbaren Straßen, die entsprechend auf einer Karte hervorgehoben wurden, genutzt werden. Dies begründete der Antragsgegner damit, dass es für die Müllabfuhr aufgrund der eingeschneiten und vereisten Fahrwege in den Wintermonaten nicht möglich sei, das Grundstück der Antragsteller ungehindert und gefahrlos anzufahren.

Die Antragsteller machten geltend, dass eine ungehinderte Leerung ihrer Mülltonnen seit Jahrzehnten gegeben gewesen sei. Die örtlichen Zuwegungsgegebenheiten hätten sich nicht geändert. Es müssten entsprechende Fahrzeuge eingesetzt werden, die das vorhandene Wegenetz nutzen könnten. Schließlich seien sowohl die Bedingung, dass die Fahrbahn mit Schnee und/oder Eis bedeckt sein müsse, als auch der Abstellort nicht bestimmt genug.

Die 8. Kammer kam demgegenüber zu dem Ergebnis, dass der Bescheid aus sich heraus verständlich und daher hinreichend bestimmt sei. Durch die vorhandene Steigung sowie die ausgebrochenen Asphaltränder an den Seiten der Straße bei einer Breite von nur 2,90 m auf Höhe des Grundstücks der Antragsteller könnten die Abfuhrfahrzeuge die Straße bei winterlicher Witterung nicht gefahrlos anfahren. Es sei auch in der Vergangenheit bereits vorgekommen, dass die Müllabfuhr das Grundstück auf Grund von Witterungsbedingungen nicht habe anfahren können. Vor diesem Hintergrund sei die Zuweisung von Abstellorten für die Mülltonnen rechtmäßig.

Die Entscheidung (Beschluss vom 29. August 2024, Az. 8 L 2125/24.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Unfall in der Duplex-Garage

Das AG München hat eine Klage auf Schadenersatz wegen unsachgemäßer Bedienung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage abgewiesen (Az. 223 C 19925/23).

AG München, Pressemitteilung vom 09.09.2024 zum Urteil 223 C 19925/23 vom 11.04.2024 (rkr)

Vor Betätigung der Hebevorrichtung keine Verpflichtung zur Kontrolle, ob Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe von 4.894,60 Euro wegen unsachgemäßer Bedienung der Hebevorrichtung einer Duplex-Garage.

Der Kläger ist Halter eines Audi A6 und Nutzer der unteren Etage einer Duplex-Garage, der Beklagte ist Nutzer der oberen Etage. Am 30.06.2023 morgens gegen 09:30 Uhr bediente der Beklagte die Hebevorrichtung, um an in seinem Fahrzeug deponiertes Werkzeug zu gelangen. Beim Absenken des Parkplatzes hörte der Beklagte ein kratzendes Geräusch und fuhr den Stellplatz wieder nach oben.

Nachdem der Beklagte den Kläger noch am selben Tag informiert hatte, gingen sie abends gemeinsam in die Tiefgarage, dort bediente der Beklagte die Hebevorrichtung erneut. Hierdurch sei des Weiteren die Antenne am Dach des Fahrzeugs zertrümmert und das Dach eingedrückt worden.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte für die Schäden an dessen Pkw. Der Pkw des Klägers sei ordnungsgemäß in der Duplex-Garage abgestellt gewesen. Der Beklagte hätte nach dem Hören der Kratzgeräusche jegliche Bedienung sofort einstellen müssen. Die zweite Bedienung der Hebevorrichtung am Abend sei ohne Einverständnis des Klägers erfolgt.

Nach Auffassung des Beklagten habe der Pkw des Klägers nicht auf den Stellplatz gepasst oder sei nicht ordnungsgemäß abgestellt worden. Als beide gemeinsam abends in der Tiefgarage waren, habe der Kläger das Fahrzeug mithilfe eines Manövers mit Handbremse und Gaspedal oben auf die Schwelle gesetzt, sodass genügend Abstand zwischen Fahrzeugheck und Fußbodenebene gegeben war. Darauf habe der Beklagte mit Einverständnis des Klägers den Stellplatz abgesenkt, ohne dass es zu einem weiteren Schaden gekommen wäre.

Das Amtsgericht München wies die Klage nach Anhörung eines Sachverständigen ab:

„Die Absenkung der Hebevorrichtung geschieht durch Drehen eines Schlüssels in der Schlüsselschaltung. Hierbei kann dem Beklagten nur ein Vorwurf gemacht werden, wenn er erkennen konnte, dass durch das Herabfahren der Hebevorrichtung das Fahrzeug des Klägers beschädigt wird. Hierfür gab es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Den Beklagten trifft auch keine Verpflichtung vor Betätigung der Hebevorrichtung zu kontrollieren, ob die geparkten Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind. […]

[Hinsichtlich der zweiten Bedienung der Hebevorrichtung] ist […] bereits nicht nachgewiesen, dass der Beklagte die Vorrichtung ohne Einverständnis des Klägers noch einmal bedient hat. […]

Zum anderen ist zu sehen, dass vorliegend auch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht festgestellt werden kann, welche Schäden am Klägerfahrzeug bei welcher Bewegung der Duplex entstanden sind. Bei der ersten Betätigung der Hebevorrichtung trifft den Beklagten unzweifelhaft kein Verschulden. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass die zweite Absenkung ohne Einverständnis des Klägers erfolgte, ist nicht ermittelbar, welche konkreten Schäden hierdurch entstanden sind.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Das Pfälzische Oberlandesgericht stärkt die Rechte der Kunden beim Einbauküchenkauf

Das OLG Zweibrücken hat eine Klausel für unzulässig erachtet, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche (nur) dann um über 20 % reduziert, wenn der Kunde den reduzierten Küchengesamtpreis bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung zahlt (Az. 5 U 38/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 09.09.2024 zum Hinweisbeschluss 5 U 38/23 vom 25.06.2024

Der 5. Zivilsenat des Pfälzische Oberlandesgerichts hat eine Klausel für unzulässig erachtet, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche (nur) dann um über 20 % reduziert, wenn der Kunde den reduzierten Küchengesamtpreis bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung zahlt.

Ein Ehepaar aus der Vorderpfalz bestellte bei einem in Baden-Württemberg ansässigen Küchenstudio eine Einbauküche nebst Elektrogeräten für ihr Wohnhaus. In der Auftragsbestätigung wies das Küchenstudio einen Gesamtpreis in der Größenordnung von 70.000 Euro sowie einen „Skontobetrag“ von über 15.000 Euro aus für den Fall der vollständigen Zahlung bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung. Bei Lieferung und Montage der Küche erhielten die Kunden eine Rechnung, die auf ihren Hinweis unter anderem bei der Höhe der Mehrwertsteuer korrigiert wurde. Etwa eine Woche nach Erhalt der korrigierten Rechnung überwiesen sie den um das „Skonto“ reduzierten Rechnungsbetrag bis auf einen Restbetrag in Höhe von knapp 3.000 Euro unter Verweis auf eine noch nicht erledigte Aufgabe. Wenige Tage später wiesen sie auch diesen Betrag an, nachdem das Küchenstudio ihnen mitgeteilt hatte, der Skontoabzug setze eine vollständige Zahlung voraus. In der Folge kam es zu Mängelrügen der Kunden und Nachbesserungsarbeiten des Küchenstudios. Etwa drei Monate nach der ersten Rechnung stellte das Studio den Kunden einen weiteren Betrag über etwa 1.000 Euro in Rechnung für Arbeiten, die bei Montage der Küche erledigt worden waren. Diesen Betrag sowie den von den Kunden in Abzug gebrachten „Skontobetrag“ klagte das Küchenstudio ein. Das Landgericht wies die Klage des Küchenstudios mit der Begründung ab, die verwendete Klausel sei unwirksam und ein mündlicher Zusatzauftrag nicht erwiesen.

Der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken bestätigte in einem Hinweisbeschluss die erstinstanzliche Entscheidung. Die Zahlungsbedingung „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ sei aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen unzulässig. So bestehe für den Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung aufgrund von Mängeln (teilweise) zurückzuhalten, möchte er sich nicht der Forderung des höheren Preises aussetzen. Bei Zahlung am selben Tag sei auch keine angemessene Zeit zur Prüfung, ob die Leistung vertragsgerecht erbracht und die Rechnung ordnungsgemäß gestellt worden sei, gegeben. Ferner sei eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere Zehntausend Euro dem Kunden nicht zumutbar. Schließlich sei der „Skontobetrag“ aufgrund seines Umfangs und im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis als unzulässige Vertragsstrafe zu werten. Denn branchenüblich sei ein Skonto von lediglich 1 % bis 3 %. In Anbetracht der Unwirksamkeit der Klausel schulde der Kunde lediglich den als „Sonderpreis“ vereinbarten Betrag („Gesamtpreis“ abzüglich „Skontobetrag“). Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nahm das Küchenstudio seine Berufung zurück.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Das BMF hat am 05.09.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 05.09.2024

Die Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung dient dem Ziel, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung zukunftsadäquat aufzustellen, damit deren Arbeit noch effizienter und wirksamer wird. Denn eine wirksame Bekämpfung der Schwarzarbeit schützt insbesondere den Sozialstaat mit seinem sozialen Sicherungssystem, den Rechtstaat und betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zugleich einen fairen Wettbewerb der redlichen Arbeitgeber.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Klage in Impfschadensprozess abgewiesen

Das LG Offenburg hat die Klage eines 35-Jährigen wegen behaupteter Impfschäden abgewiesen. Eine Haftung des Impfherstellers setze voraus, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen aufweise, die über ein vertretbares Maß hinausgehen (Az. 2 O 133/23).

LG Offenburg, Pressemitteilung vom 03.09.2024 zum Urteil 2 O 133/23 vom 03.09.2024

Das Landgericht Offenburg hat am 03.09.2024 die Klage eines 35-Jährigen wegen behaupteter Impfschäden abgewiesen.

In dem vor dem Landgericht Offenburg anhängigen Rechtsstreit hatte der Kläger gegenüber dem beklagten Impfhersteller unter anderem ein Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro gefordert. Der Kläger hatte sich 2021 mit dem Impfstoff der Beklagten gegen das Corona-Virus impfen lassen. Drei Monate nach der zweiten Impfung wurde bei dem Kläger u. a. eine Nierenerkrankung festgestellt. Der Kläger behauptete, die Schutzimpfungen gegen das Corona-Virus hätten bei ihm die diagnostizierten Erkrankungen hervorgerufen.

Das Landgericht Offenburg, 2. Zivilkammer, hat die Klage mit Urteil vom 3. September 2024 abgewiesen. In seiner Urteilsbegründung führte das Landgericht aus, dass eine Haftung des Impfherstellers voraussetze, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen aufweise, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. Es müsse also ein „negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis“ bestehen. Das sei bei dem Corona-Impfstoff nicht der Fall. Der Impfstoff sei von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) vor der Zulassung ausführlich geprüft worden. Bei der notwendigen Gesamtabwägung hätten angesichts der damals bestehenden pandemischen Lage der Nutzen der Impfung für die Allgemeinheit die Risiken der Impfung für den Einzelnen überwogen. Eine Haftung des Impfherstellers scheide daher aus.

Quelle: Landgericht Offenburg

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Baden-Württemberg: Transparenzregister zur Anpassung der Hebesätze veröffentlicht

Ab 2025 bestimmen die Kommunen die Grundsteuer anhand neuer Hebesätze. Ein Transparenzregister des Finanzministeriums Baden-Württemberg bietet unverbindliche Richtwerte für „aufkommensneutrale“ Hebesätze.

FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 09..09.2024

Ab 2025 bestimmen die Kommunen die Grundsteuer anhand neuer Hebesätze. Ein Transparenzregister des Finanzministeriums Baden-Württemberg bietet unverbindliche Richtwerte für „aufkommensneutrale“ Hebesätze.

Bald steht fest, wie viel Grundsteuer jeder Grundstückseigentümer ab 2025 zahlen muss. Denn die Gemeinderäte einer jeden Kommune entscheiden im nächsten Schritt über die Hebesätze. Und die braucht es, um die Grundsteuer final berechnen zu können. Das Finanzministerium hat in diesem Zusammenhang ein Transparenzregister für das Grundvermögen (Grundsteuer B) erstellt. Es zeigt, welche Hebesätze für die sogenannte „Aufkommensneutralität“ notwendig wären.

„Aufkommensneutralität“ bedeutet, dass die Einnahmen einer Kommune nach der Reform der Grundsteuer in etwa so hoch sind wie davor. Ein Beispiel: Eine Kommune hat im Jahr 2024 insgesamt 50 Millionen Euro Grundsteuer bekommen. Um aufkommensneutral zu handeln, müsste sie ihren Hebesatz also so wählen, dass sie auch im Jahr 2025 in etwa 50 Millionen Euro einnimmt. Aufkommensneutralität bedeutet allerdings nicht, dass es keine Belastungsverschiebungen bei den Eigentümerinnen und Eigentümern gibt.

Transparenzregister als Anhaltspunkt für Kommunen

Mithilfe des Transparenzregisters des Finanzministeriums lässt sich online unter https://fm.baden-wuerttemberg.de/transparenzregister/ nachvollziehen, welche Hebesätze aufkommensneutral wären. Dabei handelt es sich um unverbindliche Angaben. Über die Höhe ihrer Hebesätze entscheiden die Kommunen eigenständig. Die Angaben im Transparenzregister können den kommunalen Verwaltungen und Gemeinderäten dabei als Anhaltspunkte dienen, wie sie die Grundsteuer insgesamt auf einem stabilen Niveau halten können. Auch andere Bundesländer informieren über die Hebesätze, die für die Aufkommensneutralität erforderlich sind, und machen diese transparent.

Für die Berechnung greift das Transparenzregister zurück auf die alten Grundsteuermessbeträge, die Hebesätze aus dem Jahr 2024 sowie die Grundsteuermessbeträge, die die Finanzämter für die neue Grundsteuer bislang ermittelt haben. Derzeit liegen noch nicht alle neuen Grundsteuermessbeträge vor. Deshalb zeigt die Übersicht auch keinen einzelnen Wert an, sondern eine Bandbreite an möglichen Hebesätzen.

Modifiziertes Bodenwertmodell in Baden-Württemberg

Die Grundsteuer musste wegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 bundesweit reformiert werden. Die Begründung damals: Die bisherige Einheitsbewertung sei verfassungswidrig. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Steuer für das Grundvermögen (Grundsteuer B) in Baden-Württemberg deshalb nach dem neuen „modifizierten Bodenwertmodell“ erhoben.

Berechnet wird die Grundsteuer wie folgt: Grundsteuermessbetrag x Hebesatz / 100. Die Grundsteuermessbeträge hat das Finanzamt ermittelt und den Eigentümerinnen und Eigentümern im Grundsteuermessbescheid mitgeteilt. Die Grundsteuermessbeträge basieren auf den Grundstücksdaten, die die Eigentümer erklärt haben. Erhoben wird die Grundsteuer schlussendlich von den Kommunen. Voraussichtlich Anfang kommenden Jahres verschicken sie die finalen Grundsteuerbescheide an die Eigentümerinnen und Eigentümer und teilen ihnen darin die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer mit.

Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg

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Vergabeverfahren „Klassenassistenz“ im Kreis Pinneberg darf fortgeführt werden

Der Kreis Pinneberg darf das Vergabeverfahren für die Einführung einer sog. Klassenassistenz an den öffentlichen Grundschulen der Städte Barmstedt, Elmshorn und Pinneberg fortführen. Das hat das OVG Schleswig-Holstein in einem Eilverfahren entschieden.

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 03.09.2024 zum Beschluss 5 MB 7/24 vom 03.09.2024

Der Kreis Pinneberg darf das Vergabeverfahren für die Einführung einer sog. Klassenassistenz an den öffentlichen Grundschulen der Städte Barmstedt, Elmshorn und Pinneberg fortführen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht am 03.09.2024 in einem Eilverfahren entschieden. Es hat damit den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2024 bestätigt und die Beschwerden der vier Antragsteller zurückgewiesen. Die Antragsteller sind Träger der freien Jugendhilfe, die Leistungen der Schulbegleitung erbringen. Sie befürchten, dass in Zukunft weniger Schulbegleitungen bewilligt werden und meinen, ein Vergabeverfahren dürfe hier nicht durchgeführt werden.

Das Oberverwaltungsgericht kommt nun zu dem Ergebnis, dass die Antragsteller kein Recht darauf hätten, sich gegen das Vergabeverfahren „Klassenassistenz“ zur Wehr zu setzen. Sie würden dadurch nämlich nicht in ihren Rechten aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches verletzt. Es sei zwischen Schulbegleitung und „Klassenassistenz“ zu unterscheiden. Während die Schulbegleitung einzelne Kinder im Unterricht, bei Praktika oder auch in Pausen begleite, unterstütze die „Klassenassistenz“ die Klassenlehrkraft, sei fester Bestandteil der Klasse und solle in Absprache allen helfen, die aktuell Hilfe bräuchten. Auch eine Verletzung der Berufsfreiheit der Antragsteller hat das Oberverwaltungsgericht verneint und betont, dass es dem Kreis Pinneberg nicht darum gehe, das Betätigungsfeld von Trägern der freien Jugendhilfe zu behindern. Ziel sei es vielmehr, die Teilhabe an schulischer Bildung für alle in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zu sichern.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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