Vermögensübertragungen in Hessen im Jahr 2023 auf 17,4 Milliarden Euro verdoppelt

Die Vermögensübertragungen an Hessen sind gegenüber dem Vorjahr um 8,9 Milliarden Euro angestiegen. Hierfür waren insbesondere hohe Schenkungen verantwortlich. Die Einnahmen des hessischen Landeshaushalts aus der Erbschafts- und Schenkungsteuer fielen dennoch geringer aus als im Jahr 2022. Sie sanken um 22,9 Prozent auf 731 Millionen Euro.

Hessisches Statistisches Landesamt, Pressemitteilung vom03.09.2024

Die Vermögensübertragungen an Hessinnen und Hessen sind gegenüber dem Vorjahr um 8,9 Milliarden Euro (plus 104,5 Prozent) auf 17,4 Milliarden Euro angestiegen. Hierfür waren insbesondere hohe Schenkungen verantwortlich. Die Einnahmen des hessischen Landeshaushalts aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer fielen dennoch geringer aus als im Jahr 2022. Sie sanken um 22,9 Prozent auf 731 Millionen Euro

Im Jahr 2023 erhielten die Hessinnen und Hessen insgesamt rund 17,4 Milliarden Euro aus Erbschaften und Schenkungen. Im Vergleich zum Vorjahr verdoppelten sich die Vermögensübertragungen um 8,9 Milliarden Euro, was einem Zuwachs von 104,5 Prozent entsprach. Maßgeblich hierfür waren Schenkungsfälle, bei denen großes Betriebsvermögen übertragen wurde. Zum Vergleich: Deutschlandweit stiegen die Vermögensübertragungen im Jahr 2023 um 19,8 Prozent (plus 20,1 Milliarden Euro) auf insgesamt 122 Milliarden Euro an. Davon sind 14,3 Prozent bzw. 17,4 Milliarden Euro allein auf die Ergebnisse in Hessen zurückzuführen. 25,7 Prozent (bzw. 4,5 Milliarden Euro) der hessischen Vermögensübertragungen gingen 2023 auf Erbschaften von Todes wegen und 74,3 Prozent (bzw. 12,9 Milliarden Euro) auf Schenkungen zu Lebzeiten zurück.

Steueraufkommen in Hessen

Gegensätzlich zeigt sich das Bild beim Steueraufkommen, das dem hessischen Landeshaushalt zugutekommt. Die von den Finanzverwaltungen in Hessen festgesetzte Steuer betrug 2023 insgesamt 731 Millionen Euro. Das waren 22,9 Prozent bzw. 218 Millionen Euro weniger als im Jahr 2022. Dabei war das generierte Steueraufkommen zu 78,3 Prozent (bzw. 572 Millionen Euro) auf Erbschaften und zu 21,7 Prozent (bzw. 159 Millionen Euro) auf Schenkungen zurückzuführen.

Für die Berechnung der Steuereinnahmen des Landeshaushalts ist der steuerpflichtige Erwerb die Bemessungsgrundlage. Dabei werden Steuerbefreiungen und Freibeträge berücksichtigt. Die Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs der Hessinnen und Hessen durch Erbschaften und Schenkungen belief sich 2023 auf rund 4,2 Milliarden Euro. Im Vorjahr hatte er bei 4,6 Milliarden Euro gelegen. Bezieht man die hessischen Erbschaft- und Schenkungsteuereinnahmen in Höhe von 731 Millionen Euro auf den steuerpflichtigen Erwerb, dann ergibt sich für das Jahr 2023 ein durchschnittlicher Steuersatz von 17,4 Prozent. Im Jahr 2022 hatte der durchschnittliche Steuersatz bei 20,8 Prozent gelegen.

Hinweise

Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2023 umfasst nur Erwerbe, für die in dem jeweiligen Jahr erstmalig eine Festsetzung erfolgte, unabhängig davon, wann der Erbfall oder die Schenkung eingetreten ist. So kann eine steuerpflichtige Person beispielsweise 2023 erstmals veranlagt worden sein, obwohl der Tod der Person, die Vermögen vererbt, bereits mehrere Jahre zurückliegt.

In dieser Pressemitteilung werden nur unbeschränkt Steuerpflichtige betrachtet, deren steuerpflichtiger Erwerb größer oder gleich null Euro beträgt. Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Hessen bzw. Deutschland hat.

Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt

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Kartellrecht: EU-Kommission veröffentlicht Ergebnisse der Evaluierung des EU-Durchsetzungsrahmens

Die EU-Kommission hat die Evaluierungsergebnisse für die EU-Verordnungen veröffentlicht, in denen die Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften festgelegt sind (Verordnungen 1/2003 und 773/2004), und zwar in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.09.2024

Die Europäische Kommission hat die Evaluierungsergebnisse für die EU-Verordnungen veröffentlicht, in denen die Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften festgelegt sind (Verordnungen 1/2003 und 773/2004), und zwar in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager sagte: „Der bestehende EU-Rahmen für die Durchsetzung des Kartellrechts ist ein voller Erfolg. Mit der Verordnung 1/2003 wurden der Kommission aktuellere Instrumente für Prüfverfahren und Beschlüsse an die Hand gegeben. Die EU-Wettbewerbsvorschriften werden nun umfassender angewendet, da sie auch von den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgesetzt werden können. So ist eine gemeinsame Wettbewerbskultur innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes entstanden. Doch hat die Evaluierung auch Bereiche aufgezeigt, in denen weiter Handlungsbedarf bestehen könnte, damit unsere Durchsetzungsinstrumente mit der digitalen Transformation Schritt halten und das Kartellrecht rasch durchgesetzt werden kann.“

Verfahrensrechtlicher Rahmen

Die Verordnungen bilden den verfahrensrechtlichen Rahmen für die Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) niedergelegten Wettbewerbsvorschriften. Seit ihrem Inkrafttreten vor 20 Jahren haben sie bei der Durchsetzung der EU-Kartellvorschriften eine entscheidende Rolle gespielt.

225 Durchsetzungsbeschlüsse, 42 Milliarden Euro Geldbußen

Im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis August 2024 hat die Kommission 225 Durchsetzungsbeschlüsse erlassen: darin hat sie entweder eine Zuwiderhandlung gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften festgestellt oder Verpflichtungen gebilligt, durch die ihre vorläufigen Bedenken ausgeräumt würden. Sie hat auf der Grundlage der Verordnung 1/2003 Geldbußen in Höhe von über 42 Milliarden Euro verhängt, wovon rund 37 Milliarden Euro vom Gerichtshof der EU bestätigt wurden. Die Ersparnisse für Kunden, die sich aus kartellrechtlichen Maßnahmen der Kommission insgesamt ergeben haben, beliefen sich für den Zeitraum von 2012 bis 2021 auf 50 bis 87 Milliarden Euro.

Wichtigste Ergebnisse der Evaluierung

Die Evaluierung hat Folgendes ergeben:

Die Verordnungen haben allgemein das Ziel einer wirksamen, effizienten und einheitlichen Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften erreicht. Nach wie vor haben sie einen EU-Mehrwert und sind relevant.

Wichtigste Änderungen durch die Verordnung 1/2003:

  • Erstens wurde das alte System abgeschafft, nach dem Unternehmen Vereinbarungen bei der Kommission anmelden mussten, um eine Freistellung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV nutzen zu können – diese Neuerung wird sehr positiv bewertet.
  • Zweitens wurde ein dezentrales System der parallelen Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften durch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden eingeführt und so eine wirksamere Durchsetzung erreicht. Die nationalen Wettbewerbsbehörden und die Kommission haben zusammen mehr als 1.650 Beschlüsse erlassen, wobei 85 % von den nationalen Behörden stammen. Somit sind die nationalen Behörden neben der Kommission zu wichtigen Durchsetzungsbehörden für das EU-Wettbewerbsrecht geworden.

Das Europäische Wettbewerbsnetz („European Competition Network“ oder kurz „ECN“) war für die einheitliche und wirksame Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften von entscheidender Bedeutung, auch wenn die Zusammenarbeit innerhalb des ECN weiter ausgebaut werden könnte. Laut Evaluierung müssen unnötige parallele Prüfverfahren vermieden und das Zusammenspiel von EU-Wettbewerbsrecht und nationalem Wettbewerbsrecht weiter verbessert werden, um die kohärente Durchsetzung aller verfügbaren Rechtsinstrumente zu gewährleisten.

Ferner wird in der Bewertung hervorgehoben, dass Prüfungen schneller gehen müssen. Es wurden mehrere Probleme ermittelt, von denen einige mit der Digitalisierung zusammenhängen und die Wirksamkeit von Prüfinstrumenten und -befugnissen beeinträchtigen könnten, die für eine analoge Welt konzipiert waren. Beispielsweise wurde das System, eine nichtvertrauliche Fassung der Kommissionsakte zu erstellen und zugänglich zu machen, um die Verteidigungsrechte der Parteien zu wahren, zu einer Zeit eingeführt, in der Prüfverfahren einen viel geringeren Umfang hatten. Durch die inzwischen großen Datenmengen und umfangreicheren Akten verursacht die Erstellung einer nichtvertraulichen Fassung der Kommissionakte nun erheblichen Aufwand für die Parteien, die Informationsgeber und die Kommission.

Konsultationen, Konferenz, Workshops zu dem Thema

Im Rahmen der Evaluierung hat die Kommission Informationen darüber zusammengetragen, wie sich die Verordnungen seit ihrer Annahme im Jahr 2004 ausgewirkt haben. Die Quellen bildeten Rückmeldungen im Rahmen einer öffentlichen Konsultation, einer von der Kommission organisierten Konferenz zu 20 Jahren der Verordnung 1/2003 und eines Workshops mit Interessenträgern. Ferner hat die Kommission eine externe Begleitstudie zur Evaluierung in Auftrag gegeben. Der Abschlussbericht der Begleitstudie wird zugleich mit einer Zusammenfassung der Rückmeldungen der nationalen Wettbewerbsbehörden und der Ergebnisse des Workshops mit Interessenträgern veröffentlicht.

Rechtsrahmen für einstweilige Maßnahmen und Anwendung in den Mitgliedstaaten

Parallel dazu hat die Kommission einen Bericht an den Rat und das Europäische Parlament über den Rechtsrahmen für einstweilige Maßnahmen und deren Anwendung durch die nationalen Wettbewerbsbehörden angenommen. Einstweilige Maßnahmen sorgen dafür, dass der Wettbewerb während einer laufenden kartellrechtlichen Prüfung gewahrt bleibt. Die ECN+-Richtlinie räumt den nationalen Wettbewerbsbehörden ein Grundmaß an Durchsetzungsbefugnissen ein, einschließlich der Befugnis zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen. Laut Bericht unterliegen nationale Wettbewerbsbehörden, die verstärkt von einstweiligen Maßnahmen Gebrauch machen, oft weniger strengen Verfahrensvorschriften und mitunter weniger strengen rechtlichen Anforderungen für die Anordnung solcher Maßnahmen.

Nächste Schritte

In den kommenden Monaten wird die Kommission über die Evaluierungsergebnisse beraten und entscheiden, ob eine Überarbeitung der Verordnungen eingeleitet werden soll.

Quelle: Europäische Kommission

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OVG Saarland setzt absolutes Rauchverbot für Spielhalle außer Vollzug

Das OVG Saarland hat auf Antrag einer Spielhallenbetreiberin im Wege einer einstweiligen Anordnung das im Dezember 2023 in Kraft getretene absolute Rauchverbot für Spielhallen im Saarland für ihre Spielhalle außer Vollzug gesetzt (Az. 1 B 56/24).

OVG Saarland, Pressemitteilung vom 04.09.2024 zum Beschluss 1 B 56/24 vom 02.09.2024

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 2. September 2024[1] auf Antrag einer Spielhallenbetreiberin im Wege einer einstweiligen Anordnung das im Dezember 2023 in Kraft getretene absolute Rauchverbot für Spielhallen im Saarland für ihre Spielhalle außer Vollzug gesetzt. Im Einzelnen hat es festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig (bis zum Ergehen einer abschließenden erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im dort anhängigen Hauptsacheverfahren)[2] nicht verpflichtet ist, zu gewährleisten, dass in ihrer Spielhalle in einem dort abgetrennten Raucherbereich, in dem keine Spielmöglichkeit angeboten wird (Raucherkabine), nicht geraucht wird.

Hintergrund ist, dass das Rauchen in den saarländischen Spielbanken in abgetrennten Raucherbereichen weiterhin zulässig ist.[3] Der für das Spielhallenrecht zuständige 1. Senat des OVG ist deswegen überzeugt, dass die seit Ende letzten Jahres geltende Vorschrift des Saarländischen Spielhallengesetzes,[4] die ein absolutes Rauchverbot in den saarländischen Spielhallen auch dann vorsieht, wenn dort ein abgetrennter Raucherbereich bzw. eine Raucherkabine vorhanden ist, verfassungswidrig ist; sie verletzt, so der Senat, die Antragstellerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit,[5] ohne dass ein diese Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund vorliegt.[6] Weder der Nichtraucherschutz noch der Spielerschutz oder das Ziel der Suchtbekämpfung stellten eine tragfähige Grundlage für ein absolutes Rauchverbot dar, das auf Spielhallen beschränkt sei (also nicht auch Spielbanken umfasse).

Der anonymisierte Beschluss wird im Volltext auf der Homepage des Gerichts eingestellt.[7]

[1] Aktenzeichen 1 B 56/24
[2] Aktenzeichen 1 K 889/24
[3] § 6 Abs. 5 SSpielbG
[4] § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG
[5] Art. 12 Abs. 1 GG
[6] Art. 3 Abs. 1 GG

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis

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Volksbegehren „Hamburg Werbefrei“ ist überwiegend durchzuführen

Nach dem Hamburgischen Verfassungsgericht ist das Volksbegehren „Hamburg Werbefrei“ überwiegend durchzuführen. Nur eine der beabsichtigten Neuregelungen verstoße gegen das Eigentumsgrundrecht (Az. HVerfG 1/23).

VerfG Hamburg, Pressemitteilung vom 06.09.2024 zum Urteil HVerfG 1/23 vom 06.09.2024

Nach dem am 06.09.2024 verkündeten Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts ist das Volksbegehren „Hamburg Werbefrei“ überwiegend durchzuführen. Nur eine der beabsichtigten Neuregelungen verstoße gegen das Eigentumsgrundrecht.

Verfahrensgang

Auf Antrag des Senats hatte das Verfassungsgericht über die Durchführung des Volksbegehrens zu entscheiden. Dessen Grundlage ist die Volksinitiative „Hamburg Werbefrei“, die eine Neufassung der in der Hamburgischen Bauordnung enthaltenen Regelungen zu Werbeanlagen zum Gegenstand hat. Sie verfolgt das Ziel, „ein ausgewogenes Verhältnis zwischen gestalterischen Aspekten, dem Informationsinteresse der Bevölkerung und den Interessen der Wirtschaft an der Wahrnehmbarkeit im öffentlichen Raum herzustellen“. Neben der Reduzierung von Werbeanlagen sollen hierfür „gestalterische Vorgaben für Werbeanlagen zwecks stadtbild-verträglicher Integration und Vermeidung optischer Dominanz von Werbung im Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild“ gemacht und digitale Werbeanlagen und Wechsellichtanlagen grundsätzlich verboten werden. Die Volksinitiative kam Ende des Jahres 2022 zustande. Die Hamburgische Bürgerschaft, die sich mit dem Anliegen anschließend zu befassen hatte, verabschiedete das beantragte Gesetz nicht. Die Initiatoren und Initiatorinnen beantragten daraufhin im Februar 2023, ein Volksbegehren durchzuführen und reichten eine überarbeitete Fassung des Gesetzentwurfs ein, woraufhin der Senat das Hamburgische Verfassungsgericht mit dem Feststellungsziel angerufen hat, dass das Volksbegehren nicht durchzuführen sei.

Inhalt der Entscheidung

Lediglich eine der beabsichtigten Neuregelungen – nämlich diejenige, mit der nach dem Willen der Initiative die Beseitigung beziehungsweise Nutzungseinschränkung bereits errichteter und bislang rechtmäßiger Werbeanlagen angeordnet werden soll – sei nicht mit dem Eigentumsgrundrecht der betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer vereinbar. Der Entwurf berücksichtige nicht ausreichend, dass ein Eingriff in früher erworbene Rechte nur möglich sei, wenn hierfür schwerwiegende Gründe vorlägen, die Vorrang vor dem Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger auf den Fortbestand ihres Rechts hätten. Insbesondere lasse die Regelung keine hinreichende Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu, etwa der örtlichen Lage und Gestaltung der Werbeanlage, der Laufzeit der erteilten Genehmigung oder der Höhe der getätigten Investitionen.

Im Übrigen sei das Volksbegehren mit höherrangigem Recht vereinbar. Anders als der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg meine, sei der Entwurf in allen wesentlichen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus hinreichend verständlich. Auch würden in der Begründung die erwarteten Auswirkungen der Neuregelungen so deutlich dargestellt, dass die Stimmberechtigten die Vor- und Nachteile hinreichend nachvollziehen könnten. Eine Verschleierung der Rechtslage oder eine Irreführung der Stimmberechtigten finde nicht statt. Auch das Haushaltsrecht der Bürgerschaft werde nicht wesentlich beeinträchtigt.

Der Gesetzentwurf der Volksinitiative im Übrigen sei auch mit den Grundrechten vereinbar. Die Regelungen des Gesetzentwurfs seien nicht unverhältnismäßig und schafften für künftig neu zu errichtenden Anlagen einen Interessenausgleich. Sie berücksichtigten die Belange der betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer hinreichend, etwa indem sie in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zwischen Eigen- und Fremdwerbung unterschieden und erstere in größerem Umfang erlaubten. Der Gesetzentwurf führe überdies einen Ausgleich zwischen den Informationsinteressen der Bevölkerung und dem Ziel herbei, Werbeanlagen im öffentlichen Raum zu reduzieren. Werbung für kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen würde zwar privilegiert. Das stehe aber mit dem Ziel der Neuausrichtung des öffentlichen Raums in Einklang und entspreche dem insoweit gegenüber kommerzieller Werbung gesteigerten Informationsinteresse der Bevölkerung.

Quelle: Hamburgisches Verfassungsgericht

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Altersdiskriminierung in der Sexualmedizin?

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht für eine gynäkologische Lasertherapie aufkommen muss (Az. L 16 KR 426/23).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 09.09.2024 zum Beschluss L 16 KR 426/23 vom 22.08.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht für eine gynäkologische Lasertherapie aufkommen muss.

Geklagt hatte eine Seniorin (geb. 1952) aus Hannover, die nach den Wechseljahren an einer Trockenheit des Intimbereichs und Schmerzen beim Geschlechtsverkehr litt. Ihr Frauenarzt empfahl ihr eine Laserbehandlung. Hierdurch würde es zu einer Verbesserung der Kollagen- und Elastinbildung kommen und damit zu einer längerfristigen Besserung der Beschwerden. Außerdem könne dadurch eine dauerhafte Hormontherapie vermieden werden.

Ihre Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Eine Laserbehandlung des Intimbereichs sei keine Kassenleistung, da sie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zugelassen sei. Ausnahmen vom generellen Leistungsausschluss seien nur bei schwersten Erkrankungen möglich.

Hiergegen argumentierte die Frau, dass bei ihr keine andere Behandlung möglich sei. Zahlreiche Fachartikel würden die Erfolge der Therapie belegen. Die Frau war der Auffassung, dass man ihr eine erfolgversprechende Behandlung aufgrund ihres Alters verwehre, weil die sexuelle Gesundheit älterer Menschen nicht ernst genommen werde. Der Geschlechtsverkehr sei jedoch naturgegeben, wie alle anderen Körperfunktionen auch. Bei Störungen von Körperfunktionen müsse die GKV unabhängig vom Alter für die Behandlungskosten aufkommen. Die Ablehnung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Laserbehandlung des Intimbereichs als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode zu bewerten sei, die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassen sein müsse. Eine Entscheidung über die politische Dimension und Relation einzelner GKV-Leistungen habe das Gericht nicht zu treffen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Sinne einer Altersdiskriminierung liege schon deshalb nicht vor, weil auch jüngere Menschen keinen Anspruch auf eine nicht zugelassene Lasertherapie hätten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Nationale KI-Aufsicht praxisgerecht gestalten

Künstliche Intelligenz (KI) ist keine Zukunftsvision mehr, sondern konkrete Gegenwart. Die Querschnittstechnologie hat großes Potenzial. Sie bringt schon heute über die Wirtschaftszweige hinweg einschneidende Veränderungen. Mehr als 60 Prozent der Unternehmen wenden KI bereits an oder planen ihren Einsatz in den nächsten drei Jahren. Das zeigen die Ergebnisse der DIHK-Digitalisierungsumfrage

DIHK, Mitteilung vom 05.09.2024

Künstliche Intelligenz (KI) ist keine Zukunftsvision mehr, sondern konkrete Gegenwart. Die Querschnittstechnologie hat großes Potenzial. Sie bringt schon heute über die Wirtschaftszweige hinweg einschneidende Veränderungen. Mehr als 60 Prozent der Unternehmen wenden KI bereits an oder planen ihren Einsatz in den nächsten drei Jahren. Das zeigen die Ergebnisse der DIHK-Digitalisierungsumfrage.

Die neue Technologie birgt allerdings auch Risiken. Damit die EU-Mitgliedsländer hier die gleichen Schranken einziehen, hat die EU ein Gesetz zur Regulierung der künstlichen Intelligenz erlassen: den Artificial Intelligence Act, kurz AI Act (https://artificialintelligenceact.eu/de/). Er ist am 1. August in Kraft getreten. Hierbei gelten verschiedene Umsetzungszeiträume und Anwendungsfristen. Beispielsweise muss auch Deutschland bis zum 1. August 2025 eine nationale KI-Aufsicht benennen. Diese soll die Einhaltung des AI Act überwachen, Maßnahmen zur Förderung von Innovation und Wettbewerb erstellen und Reallabore errichten. Welche Elemente dabei aus Sicht der Unternehmen sinnvoll sind, hat die DIHK in einem Impulspapier erarbeitet.

Schlüssel für Wettbewerbsfähigkeit und digitale Souveränität

Unbedingt zu berücksichtigen ist, dass die Unternehmen bereits jetzt durch eine umfangreiche Regulatorik in vielen Bereichen belastet sind. Bürokratische Berichts- und Nachweispflichten oder „Gold Plating“, also eine unnötig strenge Anwendung und Auslegung von EU-Vorgaben, würden „KI made in Germany“ und innovative Anwendungen in den Betrieben hemmen. Eine innovations- und wirtschaftsfreundliche Ausgestaltung des AI Act in Deutschland ist daher unabdingbar, um die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zu gewährleisten. Einen regionalen Flickenteppich wie bei der Umsetzung der europäischen Datenschutzgrundverordnung DSGVO, bei der die Aufsicht über 16 Bundesländer hinweg zersplittert wurde, darf es nicht geben.

Gemeinsame Aufsichtsbehörde statt unklarer Zuständigkeiten

Anstelle vieler einzelner Anlaufstellen sollte eine bundesweit zuständige KI-Aufsichtsbehörde als „One-Stop-Shop“ für Unternehmen ausgestaltet sein. Eine EU-weit verbindliche und einheitliche Anwendung und Umsetzung schafft Rechtssicherheit für die Unternehmen und verhindert „Gold Plating“. Gleichzeitig können effizient organisierte Prozesse und Strukturen für Vertrauen und Planungssicherheit bei den Betrieben sorgen.

Ebenfalls wichtig: Die Kontrollen sollten sich an der Risikoklasse der KI-Anwendung orientieren und die Genehmigungspraxis unter Einbezug von Wirtschaft und Verbänden stetig evaluiert werden. So lässt sich eine realitätsnahe und innovationsfreundliche Ausgestaltung der nationalen Behörde erreichen, die eine Balance zwischen Kontrolle, Förderung und Unterstützung herstellt. Darüber hinaus ist eine wirtschaftsnahe und digitale Ausgestaltung der KI-Reallabore relevant: In solchen „Sandboxes“ können bestimmte KI-Systeme für einen begrenzten Zeitraum erprobt werden. Für eine breite innovationsfördernde Wirkung ist ein möglichst unbürokratischer Zugang wichtig – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups sind niedrige Hürden und ein von der Unternehmensgröße unabhängiger Zugang entscheidend.

Erfahrene Kandidatin: die Bundesnetzagentur

Aktuell stehen verschiedene Optionen für die Umsetzung der KI-Aufsicht in Deutschland zur Debatte, wobei bereits vielfach die Bundesnetzagentur (BNetzA) ins Gespräch gebracht wurde.

Aus Sicht der deutschen Wirtschaft sprechen einige Argumente dafür, die BNetzA mit der Aufgabe der nationalen KI-Aufsicht zu betrauen. Sie kann an bisherige Erfahrungen anknüpfen, als zentrale Ansprechbehörde fungieren und damit eine bundesweit einheitliche Auslegung gewährleisten. In der Vergangenheit hat sie dies bereits mit der Aufsicht über Unternehmen in anderen Bereichen unter Beweis gestellt, unter anderem in der Telekommunikation sowie im Strommarkt.

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)

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Konjunkturelle Durststrecke zieht sich – Spürbare Erholung der deutschen Wirtschaft wohl erst ab 2025

Die Erholung der deutschen Wirtschaft verläuft weiterhin schleppend und wird durch eine stockende weltwirtschaftliche Entwicklung zusätzlich erschwert. Erst in den beiden nächsten Jahren dürfte es merklich aufwärts gehen, wie aus der aktuellen Prognose des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) hervorgeht.

DIW Berlin, Pressemitteilung vom 06.09.2024

DIW Berlin senkt Konjunkturprognose für laufendes Jahr und rechnet mit Stagnation – Für 2025 und 2026 Wachstum von 0,9 beziehungsweise 1,4 Prozent erwartet – Privater Konsum zieht nur allmählich an – Inflation sinkt weiter – Industrieaufschwung bleibt zunächst aus – Dienstleistungen stützen

Die Erholung der deutschen Wirtschaft verläuft weiterhin schleppend und wird durch eine stockende weltwirtschaftliche Entwicklung zusätzlich erschwert. Erst in den beiden nächsten Jahren dürfte es merklich aufwärts gehen, wie aus der aktuellen Prognose des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) hervorgeht. Mit einer Stagnation in diesem Jahr wird ein Rückfall in die Rezession zwar verhindert. Es verfliegt aber auch die Hoffnung auf eine raschere Erholung, nachdem die leichte Aufwärtsdynamik vom Jahresbeginn wieder abebbte. Ab Ende dieses Jahres stehen die Zeichen dann wieder auf Wachstum: Die DIW-Konjunkturforscher*innen erwarten einen Zuwachs von 0,9 Prozent für 2025, im Folgejahr dürfte ein solides Plus von 1,4 Prozent erzielt werden.

Temporärer Dämpfer für den privaten Konsum

Der private Konsum dürfte sich im weiteren Prognosezeitraum als entscheidende Wachstumsstütze erweisen, auch wenn Zukunftssorgen angesichts leicht steigender Arbeitslosenzahlen und Verunsicherung über wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen die Kauflaune der Verbraucherinnen zuletzt etwas trübten. „Auch die Fußball-Europameisterschaft konnte den privaten Verbrauch nicht anschieben“, sagt DIW-Konjunkturchefin Geraldine Dany-Knedlik. Statt es auszugeben, legen die Verbraucherinnen mehr von ihrem Einkommen auf die hohe Kante. Die Sparquote liegt aktuell bei 10,8 Prozent.

Positive Impulse für den Konsum gehen aber von weiter kräftig steigenden Reallöhnen aus. So stehen zum Jahresende Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst und in der Metall- und Elektroindustrie an, die mit einem deutlichen Lohnplus enden dürften. Auch die kontinuierlich sinkende Inflation, die im August erstmals seit dreieinhalb Jahren wieder unter die Zwei-Prozent-Marke fiel, wird wohl dem Konsum bereits in diesem Jahr wieder Schwung verleihen.

Industriemotor stottert – Hoffen auf Investitionen im Ausland

Bremsspuren hinterlässt die sonst so exportstarke deutsche Industrie, die nun schon seit Jahren schwächelt. Die Dienstleistungen präsentieren sich dagegen robuster und dürften die Konjunktur im weiteren Prognoseverlauf stützen. „Die Schere zwischen produzierendem Gewerbe und Dienstleistungen geht immer weiter auseinander“, so Dany-Knedlik. „Die Nachfrage nach deutschen Industriegütern ist im In- und Ausland nach wie vor schwach, der Auftragsmangel wird zunehmend zum Problem. Es bleibt aber zu hoffen, dass eine langsam anziehende Investitionstätigkeit im Ausland auch die deutsche Industrieproduktion wieder etwas in Gang bringt – trotz der starken Konkurrenz aus China. Die deutschen Exporte dürften allerdings im weiteren Verlauf eher von den Dienstleistungen etwa im IT-Bereich oder Reiseverkehr getragen werden.

Enttäuschend entwickeln sich auch die Investitionen. Insbesondere die privaten Ausrüstungsinvestitionen brachen angesichts dünner Auftragsbücher der Unternehmen ein. Stützend wirkten sich dagegen öffentliche Investitionen wie Militärausgaben aus. Der Wohnungsbau ist weiter rückläufig, positive Impulse liefert lediglich der Tiefbau. Für eine Belebung sorgen könnten weitere Zinssenkungen, die auch Kredite verbilligen würden, und eine allmähliche Stabilisierung weiterer Baukosten.

DIW-Präsident Fratzscher: Weitere Rückschläge nicht ausgeschlossen

„Die deutsche Wirtschaft hat ein erhebliches Aufholpotenzial“, resümiert DIW-Präsident Marcel Fratzscher. „Auch wenn Rückschläge nicht auszuschließen sind, bleiben wir bei unserem vorsichtigen Optimismus.“ Weltwirtschaftliche Risiken bestünden etwa in einer Wiederwahl von Donald Trump zum US-Präsidenten und damit verbundenen Handelskonflikten mit China und Europa sowie einer Eskalation der Kriege in der Ukraine oder im Nahen Osten. Auch hausgemachte Probleme könnten die Wirtschaft schwer treffen. Ein Risikofaktor sei das Erstarken der AfD. Der Rechtsruck und die Unklarheit nach den Landtagswahlen in Thüringen und Sachsen könnten die politische Paralyse verschärfen und vor allem die beiden Bundesländer empfindlich schwächen.

„In der wirtschaftlichen Entwicklung gibt es aber auch Lichtblicke“, ergänzt Fratzscher. Der Arbeitsmarkt erweise sich unter dem Strich als robust, auch wenn die Arbeitslosenzahlen zuletzt leicht gestiegen seien. Die Zinssenkungen der Europäischen Zentralbank (EZB) sorgten für bessere Finanzierungsbedingungen und kurbelten die Investitionen der Unternehmen an.

„Die derzeitige Schwäche des privaten Konsums sollte ein Weckruf für die Politik sein“, so Fratzscher. „Vor allem Menschen mit geringen und mittleren Einkommen, die am meisten unter der hohen Inflation leiden, müssen stärker entlastet werden, damit sie dauerhaft höhere Realeinkommen haben.“

Weltwirtschaft erholt sich – Deutschland als Konjunkturbremse in Europa

Die Weltwirtschaft setzt ihre Erholung fort, auch wenn die Industrie rund um den Globus stottert. Insbesondere das Wachstum in den Schwellenländern ist etwas ins Stocken geraten. Grund dafür ist die Entwicklung in China, wo der Konsum nach wie vor schwächelt. Auch in den kommenden zwei Jahren dürfte das Wachstum dort nicht so stark ausfallen wie vor der Corona-Pandemie.

Auch die fortgeschrittenen Volkswirtschaften insgesamt verlieren im kommenden Jahr etwas an Schwung, was vor allem an den eingetrübten Wachstumsaussichten der USA liegt. Die Wirtschaft dort profitiert von einem starken zweiten Quartal. Ein nachlassender privater Konsum und eine erhöhte Arbeitslosigkeit deuten aber auf eine merkliche Abkühlung hin. Die Wirtschaft im Euroraum ohne Deutschland dürfte dagegen ihren Erholungskurs fortsetzen – getrieben von Konsum und Export: In diesem und im kommenden Jahr wird sie wohl um jeweils 1,4 Prozent wachsen und 2026 um 1,6 Prozent. Damit bremst die Flaute in der deutschen Wirtschaft die Konjunktur im Euroraum etwas. Die Schwäche in den USA und ich China dürfte dazu führen, dass die Weltwirtschaft nach 3,8 Prozent in diesem Jahr nur noch 3,5 Prozent im kommenden Jahr zulegt und sich 2026 wieder etwas dynamischer entwickelt.

Quelle: Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin)

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Cookies: Weiter Keine Entlastung durch Einwilligungsdienste

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf für eine Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) beschlossen. Mit der Rechtsverordnung möchte die Bundesregierung Dienste etablieren, mit denen Verbraucher Einwilligungen im Internet erteilen und verwalten können sollen. Dazu hat der vzbv Stellung genommen.

vzbv, Mitteilung vom 04.09.2024

vzbv-Stellungnahme zum Regierungsentwurf für eine Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf für eine Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) beschlossen. Mit der Rechtsverordnung möchte die Bundesregierung Dienste etablieren, mit denen Verbraucher:innen Einwilligungen im Internet erteilen und verwalten können sollen. So soll die Flut an Einwilligungsbannern (Cookie-Banner) reduziert werden. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) wird die EinwV jedoch keine positive Wirkung entfalten können.

Problematisch ist insbesondere, dass Anbieter digitaler Dienste die über Einwilligungsverwaltungsdienste getroffene Entscheidungen der Nutzer:innen nicht akzeptieren müssen (§ 19 EinwV-E). Lehnen Nutzer:innen die Einwilligung ab, können die Anbieter erneut beliebig oft um Einwilligungen bitten. Nutzer:innen werden damit unter Druck gesetzt, Einwilligungen zu erteilen. Das ist inakzeptabel, widerspricht den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und nimmt Verbraucher:innen den Anreiz, Einwilligungsverwaltungsdienste zu nutzen. In der Verordnung muss daher geregelt werden, dass Anbieter digitaler Dienste den Entscheidungen der Nutzer:innen Folge leisten müssen.

Der vzbv fordert unter anderem:

  • Anbieter digitaler Dienste müssen den Entscheidungen der Nutzer:innen Folge leisten. Wiederholte Abfragen zur Einwilligung müssen untersagt werden.
  • Regelungen sollten für alle Anbieter digitaler Dienste gelten, die Einwilligungsverwaltungsdienste einbinden.
  • Nutzer:innen sollten frei zwischen verschiedenen Diensten zur Einwilligungsverwaltung wählen können.
  • Diese und weitere Positionen werden in der verlinkten Stellungnahme ausführlich dargelegt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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Energielieferanten müssen klarer über Vertragsänderungen informieren

Das LG Gera gab einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH statt. Demnach hat der Anbieter nicht ausreichend über beabsichtigte Vertragsänderungen informiert und damit gegen das Energiewirtschaftsgesetz verstoßen (Az. 2 O 881/22).

vzbv, Pressemitteilung vom 05.09.2024 zum Urteil des LG Gera 2 O 881/22 vom 16.07.2024 (nrkr)

  • Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH wegen intransparenter Informationen in Kundenschreiben verurteilt
  • Landgericht Gera: Hinweis auf Sonderkündigungsrecht darf nicht leicht zu übersehen und missverständlich formuliert sein
  • Energielieferanten müssen Änderungen der Vertragsbedingungen erläutern oder alte und neue Bedingungen gegenüberstellen

vzbv klagt erfolgreich gegen mangelnde Transparenz in Schreiben von Strom- und Gasanbieter

Juristischer Erfolg für mehr Transparenz in Vertragsänderungsschreiben an Strom- und Gaskund:innen: Das Landgericht (LG) Gera gab einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH statt. Demnach hat der Anbieter nicht ausreichend über beabsichtigte Vertragsänderungen informiert und damit gegen das Energiewirtschaftsgesetz verstoßen. In einem ähnlichen Verfahren setzte sich der vzbv bereits gegen den Anbieter Hanwha Q Cells GmbH aus Sachsen-Anhalt durch.

„Energielieferanten sind verpflichtet, Kund:innen einfach und verständlich über geplante Preiserhöhungen, Vertragsänderungen und Sonderkündigungsrechte zu informieren. “, sagt Fabian Tief, Referent im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Die gesetzlich vorgeschriebene Transparenz soll Verbraucher:innen ermöglichen, eine informierte Entscheidung zu treffen. Das Urteil ist ein gutes Signal hin zu einer verbraucherfreundlicheren Praxis unter den Energielieferanten.“

Hinweis auf Kündigungsrecht war leicht zu übersehen

Die Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH hatten in Preiserhöhungsschreiben an Gas- und Stromkund:innen auch Änderungen der Geschäftsbedingungen (AGB) angekündigt und hierzu mitgeteilt: „Alle Anpassungen erfolgen automatisch. Sie müssen nichts tun.“ Das suggerierte nach Auffassung des vzbv, dass Verbraucher:innen nichts dagegen unternehmen können. Auf ihr Sonderkündigungsrecht wies das Unternehmen lediglich kleingedruckt auf der zweiten Seite des Schreibens hin – versteckt zwischen hervorgehobenen Passagen mit der Aufforderung zur Ablesung des Zählerstandes und der Werbung für einen Treuebonus. Welche Vertragsklauseln wie geändert werden, wurde in den Schreiben nicht erläutert.

Informationen müssen einfach und verständlich sein

Das Landgericht Gera schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass das Unternehmen weder über das Sonderkündigungsrecht noch über die Änderung der Geschäftsbedingungen in einfacher und verständlicher Weise informiert hat, wie es das Energiewirtschaftsgesetz vorschreibt. Der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht sei im Gesamtgefüge des Preiserhöhungsschreibens derart unscheinbar, dass er leicht zu übersehen sei. Darüber hinaus erwecke das Unternehmen den falschen Eindruck, dass es sich beim Kündigungsrecht um eine Serviceleistung des Unternehmens und nicht um ein gesetzliches Recht der Kund:innen handelt.

Das Gericht monierte außerdem, dass die Änderungen der Vertragsbestimmungen nicht nachvollziehbar waren. Es fehle eine Gegenüberstellung der alten und neuen Bedingungen oder eine Erläuterung der beschlossenen Änderungen. Ein bloßer Hinweis auf die neuen Bedingungen reiche nicht aus.

Änderung muss klarer erkennbar sein

Bereits im Jahr 2023 gewann der vzbv eine ähnliche Klage beim Landgericht Dessau-Roßlau gegen die Hanwha Q Cells GmbH mit Sitz in Bitterfeld-Wolfen. Das Unternehmen hatte in Preiserhöhungsschreiben die alten und neuen Strompreise lediglich gegenübergestellt. Außerdem wurde auf eine Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hingewiesen, ohne die Anpassung zu erläutern. Beides war nach Auffassung des Gerichts unzureichend. Damit sich Kund:innen ein klares Bild machen können, müssten auch die einzelnen Preisbestandteile vor und nach der Erhöhung gegenübergestellt werden. Auch bei den AGB-Änderungen müsste das Unternehmen entweder die alten und neuen Bedingungen gegenüberstellen oder die einzelnen Änderungen verständlich erläutern.

Die Hanwha Q Cells GmbH hat Anfang des Jahres 2024 ihre Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg (Az. 7 U 32/23) zurückgenommen. Damit ist das Urteil des LG Dessau-Roßlau rechtskräftig.

Hintergrund: Undurchsichtige Preiskommunikation in der Energiekrise

Um während der Energiepreiskrise über die Vielzahl an Preisänderungen einen vertieften Einblick zu bekommen, hatte der vzbv von Oktober 2021 bis April 2022 über 180 Preiserhöhungsmitteilungen von mehr als 70 Energieanbietern analysiert. Dabei wurde festgestellt, dass Energielieferanten den gesetzlichen Vorgaben, die an Preisänderungsmitteilungen gestellt werden, nicht in jedem Fall nachkommen.

Parallel leitete der vzbv mehrere Unterlassungsverfahren ein. Die Stadtwerke Jena-Pößneck GmbH und die Hanwha Q Cells GmbH gaben keine Unterlassungserklärung ab, weshalb der vzbv die beiden Klagen einreichte.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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Exporte im Juli 2024: +1,7 % zum Juni 2024

Im Juli 2024 sind die deutschen Exporte gegenüber Juni 2024 kalender- und saisonbereinigt um 1,7 % und die Importe um 5,4 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, sanken die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2023 um 1,2 %, die Importe um 0,1 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.09.2024

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Juli 2024

  • 130,0 Milliarden Euro
  • +1,7 % zum Vormonat
  • -1,2 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Juli 2024

  • 113,2 Milliarden Euro
  • +5,4 % zum Vormonat
  • -0,1 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Juli 2024

  • +16,8 Milliarden Euro

Im Juli 2024 sind die deutschen Exporte gegenüber Juni 2024 kalender- und saisonbereinigt um 1,7 % und die Importe um 5,4 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, sanken die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2023 um 1,2 %, die Importe um 0,1 %.

Insgesamt wurden im Juli 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 130,0 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 113,2 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss im Juli 2024 mit einem Überschuss von 16,8 Milliarden Euro ab. Im Juni 2024 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik bei +20,4 Milliarden Euro gelegen, im Juli 2023 bei +18,3 Milliarden Euro.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Juli 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 72,1 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 59,3 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Juni 2024 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 3,3 %, die Importe aus diesen Staaten nahmen um 5,3 % zu. In die Staaten der Eurozone wurden im Juli 2024 Waren im Wert von 50,4 Milliarden Euro (+4,0 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 40,2 Milliarden Euro (+8,3 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden im Juli 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 21,7 Milliarden Euro (+1,9 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,1 Milliarden Euro (-0,4 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Juli 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 57,9 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 53,9 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Juni 2024 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 0,2 % ab, die Importe von dort stiegen um 5,6 %.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Juli 2024 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 1,7 % weniger Waren exportiert als im Juni 2024. Damit sanken die Exporte in die Vereinigten Staaten auf einen Wert von 12,7 Milliarden Euro. Die Exporte in die Volksrepublik China nahmen um 8,0 % auf 7,3 Milliarden Euro ab, die Exporte in das Vereinigte Königreich sanken um 2,7 % auf 6,4 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im Juli 2024 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 13,6 Milliarden Euro eingeführt, das waren 6,6 % mehr als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 5,3 % auf 7,8 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 4,5 % auf 2,9 Milliarden Euro ab.

Die Exporte in die Russische Föderation stiegen im Juli 2024 gegenüber Juni 2024 kalender- und saisonbereinigt um 18,9 % auf 0,7 Milliarden Euro. Gegenüber Juli 2023, als die Exporte nach Russland infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine bereits auf einem sehr niedrigen Niveau lagen, nahmen sie um 6,5 % ab. Die Importe aus Russland sanken im Juli 2024 gegenüber Juni 2024 um 6,5 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber Juli 2023 gingen die Importe um 37,5 % zurück.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Juli 2024 Waren im Wert von 135,0 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 114,3 Milliarden Euro importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juli 2023 nahmen die Exporte im Juli 2024 damit um 5,4 % und die Importe um 4,8 % zu. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Juli 2024 mit einem Überschuss von 20,7 Milliarden Euro ab. Im Juli 2023 hatte der Saldo +19,0 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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