Deutsche Wirtschaft steckt in der Krise fest

Die deutsche Wirtschaft steckt in der Krise fest. Dabei belasten sowohl konjunkturelle als auch strukturelle Faktoren. Nach einem Rückgang um 0,3% im vergangenen Jahr wird das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt in diesem Jahr wohl nur stagnieren. Das ergibt die ifo Konjunkturprognose Herbst 2024.

ifo Institut, Mitteilung vom 05.09.2024

Die deutsche Wirtschaft steckt in der Krise fest. Dabei belasten sowohl konjunkturelle als auch strukturelle Faktoren. Nach einem Rückgang um 0,3% im vergangenen Jahr wird das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt in diesem Jahr wohl nur stagnieren. In den kommenden beiden Jahren dürfte eine allmähliche Erholung einsetzen, im Zuge derer die Wirtschaftsleistung um 0,9 bzw. 1,5% zunehmen wird. Damit wurde die Wachstumsprognose gegenüber der ifo Konjunkturprognose Sommer 2024 deutlich um 0,4 Prozentpunkte für das laufende Jahr und um 0,6 Prozentpunkte für das Jahr 2025 gesenkt. Entgegen den Erwartungen können sich Industrie- und Konsumkonjunktur nur sehr langsam aus ihrer Starre befreien.

Quelle: ifo Institut

Powered by WPeMatico

Immissionen durch einen Windpark – Ansprüche der Anwohner?

Das LG Koblenz hatte zu entscheiden, ob Anwohner gegen die Betreiberin eines Windparks und gegen die Gemeinde, die die Fläche, auf der sich der Windpark befindet, verpachtet, Ansprüche wegen vermeintlich störender Immissionen haben (Az. 5 O 53/18).

LG Koblenz, Mitteilung vom 05.09.2024 zum Urteil 5 O 53/18 vom 18.07.2024 (nrkr)

Haben Anwohner gegen die Betreiberin eines Windparks und gegen die Gemeinde, die die Fläche, auf der sich der Windpark befindet, verpachtet, Ansprüche wegen vermeintlich störender Immissionen (Reduzierung von Schall und Licht, Schadensersatz, Schmerzensgeld)? Diese Frage hatte die 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Sachverhalt:

Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner einer Immobilie, die sich in ca. 1,4 km Luftdistanz zum nächstgelegenen Windrad des von der Beklagten zu 2. betriebenen Windparks befindet. Die Beklagte zu 2. hat die Fläche, auf der sich der Windpark befindet, von der Beklagten zu 1. (Ortsgemeinde) gepachtet.

Die Kläger behaupteten, dass von den Windenergieanlagen schädliche Umwelteinwirkungen und unzumutbare Beeinträchtigungen hinsichtlich ihres Eigentums ausgehen würden. Der von der TA-Lärm vorgesehene Lärmwert werde nachts im Bereich ihrer Immobilie überschritten. Zudem trete noch im Bereich ihrer Immobilie von den Windenergieanlagen emittierter Infraschall unterhalb von 8 Hz auf, der als Erschütterung wahrnehmbar sei, in die Innenräume gelange und dort zu verstärkten Schalldruckwerten, Brummgeräuschen sowie Schwingungen führe. Hierauf seien wiederum vermehrter Stress, Beeinträchtigungen des Schlafes und sogar Gesundheitsschäden der Kläger zurückzuführen. Eine weitere Eigentumsbeeinträchtigung gehe von dem nachts durch den Windpark hell erleuchteten Himmel aus.

Die Kläger beantragten, die Beklagte zu 2. zu verurteilen, die durch den Betrieb der Windkraftanlagen verursachten benachteiligenden Wirkungen in den Ruhzeiten von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie in den Ruhezeiten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr dadurch auszuschließen, dass die Anlagen in den benannten Zeiten abgeschaltet werden und dass ausschließlich in den Fällen, in denen sich bei Dunkelheit tatsächlich Flugzeuge nähern, eine Nachtbeleuchtung der Windkraftanlagen erfolgt. Für den Fall, dass dies technisch oder wirtschaftlich nicht möglich sein sollte und dass auch die Störungen nicht anderweitig beseitigt werden können, forderten sie einen Schadensersatz in Höhe von mindestens 10.000 Euro von den Beklagten als Gesamtschuldner.

Zudem forderten die Kläger für den von ihnen behaupteten Wertverlust ihrer Immobilie von den Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatz in Höhe von 21.000 Euro sowie Schmerzensgeld für die bisher erlittenen Beeinträchtigungen in Höhe von insgesamt 25.500 (17.500 Euro für den Kläger zu 1. und 8.000 Euro für die Klägerin zu 2.).

Die Beklagten beantragten Klageabweisung und behaupteten, dass der auf das Grundstück der Kläger einwirkende Schall deutlich unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte liege. Nachts sei lediglich ein kurzes Aufblinken der Warnleuchten wahrnehmbar, das jedoch nicht belästigend sei. Etwaige Ansprüche der Kläger seien zudem bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger die Genehmigung – was unstreitig war – nicht angefochten haben. Die Beklagte zu 1. könne als bloße Verpächterin ohnehin nicht verantwortliche Störerin und Schädigerin sein.

Die Entscheidung:

Die 5. Zivilkammer hat die Klage abgewiesen. Sie ist hierbei davon ausgegangen, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Eigentums der Kläger im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB vorliegen.

Ein gerichtlich in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten habe ergeben, dass die in der TA-Lärm aufgeführten Grenzwerte von 55 dB(A) tagsüber bzw. 40 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Der Sachverständige habe hierbei Langzeitmessungen zu mehreren unterschiedlichen Zeiten und unter unterschiedlichen Windbedingungen durchgeführt. Ausweislich des Gutachtens seien die von dem Windpark ausgehenden Geräusche auch nicht als impulshaltig anzusehen, so dass auch auf die gemessenen Lärmwerte kein Zuschlag erfolgen müsse. Dieses Ergebnis decke sich nach Ansicht des Gerichts auch mit dem ursprünglich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholten Immissionsgutachten.

Die durchgeführten Messungen hätten auch keine Überschreitung der Grenzwerte tieffrequenter, akustisch nicht wahrnehmbarer Geräuschemissionen (Infraschall) ergeben. Zudem seien die in der Immobilie der Kläger messbaren tieftonalen Geräusche im gleichen Umfange messbar, wenn die Windenergieanlagen abgeschaltet waren, was eigens zur Überprüfung veranlasst wurde.

Die Beleuchtung der Windenergieanlagen sei nach Auffassung der Kammer von den Klägern hinzunehmen, weil diese zum einen unstreitig dem Stand der Technik entspreche und zum anderen erforderlich sei, um Kollisionen, insbesondere mit Luftfahrzeugen, zu vermeiden. Eine wesentliche Einwirkung auf das Eigentum der Kläger ergebe sich hieraus nicht.

Auch wenn die einzelnen Immissionen jeweils für sich alleine betrachtet keine wesentlichen Einwirkungen auf das Eigentum der Kläger ergeben haben, wurde durch die Kammer sodann noch geprüft, ob eine relevante Wechselwirkung aller Immissionen im Wege einer Gesamtschau zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führe und dies verneint. Insbesondere sei eine von den Klägern behauptete angeblich besonders erdrückende Wirkung bis hin zu einer „Gefängnishofsituation“ bereits angesichts der Entfernung zwischen den Windkraftanlagen und dem Grundstück der Kläger auszuschließen. Die Windräder seien zwar aus allen Perspektiven am Horizont gut sichtbar, führten jedoch nicht zu einer „Abriegelung“ der Wohnbebauung. Es könne dementsprechend dahinstehen, inwieweit das Rücksichtnahmegebot des öffentlichen Baurechts überhaupt zu berücksichtigen sei.

Da keine wesentlichen Beeinträchtigungen durch den Windpark festzustellen seien, seien somit auch die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld unbegründet.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1. komme noch hinzu, dass diese den Windpark nicht selbst betreibe, sie der Beklagten zu 2. die Errichtung und den Betrieb der Anlagen lediglich im Rahmen der pachtweisen Überlassung gestattet habe und dementsprechend grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass der Betrieb durch die Beklagte zu 2. derart ausgestaltet ist, dass eine Verletzung der Rechtsgüter Dritter ausgeschlossen ist. Eine zumindest fahrlässige Mitverursachung einer Eigentums- oder Gesundheitsverletzung der Kläger i. S. d. § 823 I BGB durch die bloße Verpachtung der für den Windpark genutzten Flächen oder ein anschließendes Unterlassen sei jedenfalls ausgeschlossen, solange keine Anhaltspunkte für etwaige Rechtsverletzungen bestehen.

Quelle: Landgericht Koblenz

Powered by WPeMatico

Keine Haftung der Prüferin eines Kesselgehäuses für spätere Kraftwerksexplosion

Die selbst verkehrssicherungspflichtige Betreiberin kann sich gegenüber der Beklagten nicht auf eine unvollständige bzw. fehlerhafte Prüfung berufen, entschied das OLG Frankfurt. Da u. a. das beschädigte Material vernichtet worden war, sei auch nicht der Nachweis geführt worden, dass die behauptet pflichtwidrig durchgeführte Prüfung kausal für die Explosion geworden sei (Az. 9 U 58/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.09.2024 zum Urteil 9 U 58/22 vom 04.09.2024 (nrkr)

Die Beklagte hatte Gehäuseteile einer Kesselumwälzpumpe im Kohlekraftwerk untersucht, in welchem es zwei Jahr später zu einer Explosion gekommen war. Die selbst verkehrssicherungspflichtige Betreiberin könne sich gegenüber der Beklagten nicht auf eine unvollständige bzw. fehlerhafte Prüfungen berufen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 04.09.2024 veröffentlichte Urteil. Da u. a. das beschädigte Material vernichtet worden war, sei auch nicht der Nachweis geführt worden, dass die behauptet pflichtwidrig durchgeführte Prüfung kausal für die Explosion geworden sei.

Die Parteien streiten um Regressansprüche aufgrund einer Explosion im Steinkohlekraftwerk Staudinger im Mai 2014. Damals zerbarst eine Kesselumwälzpumpe. Das Gehäuse der Pumpe war ein drucktragendes Bauteil aus Stahl. Die Beklagte hatte – als Subunternehmerin – bei einer Routineuntersuchung von Gehäuseteilen 2012 mittels Ultraschalls keine Risse festgestellt.

2012 änderte die Betreiberin aufgrund der Energiewende die Betriebsweise des Kraftwerkes. Die Kraftwerksfahrweise wurde flexibilisiert; es kam häufiger zu Lastwechseln und damit verbundenen Schwankungen der Druck- und Temperaturzustände. Am Unglückstag hatten mehrere Lastwechsel stattgefunden. Es kam im Bereich eines Ermüdungsrisses zum Bruch des Gehäuses und einer Explosion. Diese führte zu erheblichen Schäden an den Gebäudeteilen und dem Austreten von Trümmerteilen durch die Gebäudehülle. Personen wurden nicht geschädigt. Die Klägerin, eine Versicherung, nimmt nun aus abgetretenem Recht u. a. der Betreiberin und der Versicherung die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von gut 65 Mio. Euro in Anspruch und meint, die Prüfung sei fehlerhaft ausgeführt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung führte nicht zum Erfolg.

Die Beklagte hafte nicht auf Schadensersatz, entschied der zuständige 9. Zivilsenat. Mangels direkter vertraglicher Beziehung kämen allein deliktische Ansprüche in Betracht. Die Klägerin werfe der Beklagten die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Form einer unvollständigen Prüfung und darauf basierender Anfertigung eines unvollständigen Prüfprotokolls vor. Die Betreiberin sei indes selbst verkehrssicherungspflichtig und müsse die Betriebssicherheit des Kraftwerts sicherstellen und aufrechterhalten. Da diese Verkehrssicherungspflicht nicht auf die Beklagte übergegangen sei, könne sie sich gegenüber der Beklagten nicht auf eine derartige Verletzung berufen. Soweit die Klägerin sich auf unterlassene weitere Prüfungen berufe, die mittelbar zur Explosion geführt haben sollen, lägen die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung nicht vor. Die konkreten Verantwortungsbereiche der Beteiligten sprächen nicht für eine Garantenstellung der Beklagten.

Darüber hinaus habe die Klägerin auch nicht bewiesen, dass die von ihr behauptete Pflichtverletzung kausal für den späteren Schaden gewesen sei. Die Klägerin sei insoweit voll beweispflichtig; Raum für Beweiserleichterungen bestehe nicht. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Kesselumwälzpumpe je nach Betriebsart verschiedenen Temperatur- und Druckzuständen ausgesetzt war, die wiederum zu verschiedenen Belastungszuständen und dadurch verursachten Materialbelastungen führen. Zudem habe die Betreiberin wesentliche Bruchstücke vernichtet und damit eine Überprüfung verhindert; auch die Betriebsdaten hätten nicht mehr vollständig vorgelegen. Vorgerichtlich vorgenommene sachverständige Werkstoffuntersuchungen hätten nicht klären können, ob ein Riss zum Zeitpunkt der Prüfung durch die Beklagte vorhanden gewesen sei. Für ein weiteres Gutachten habe keine Veranlassung bestanden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Klägerin die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

Powered by WPeMatico

Stimmung im deutschen Mittelstand verschlechtert sich weiter

Das Geschäftsklima im deutschen Mittelstand hat sich im August zum vierten Mal in Folge verschlechtert. Der Einbruch fällt allerdings deutlich moderater aus als noch im Juli. Für das KfW-ifo-Mittelstandsbarometer wertet die KfW Ergebnisse der ifo-Konjunkturumfragen aus, unterteilt nach Größenklassen der Unternehmen und Wirtschaftszweigen.

KfW, Pressemitteilung vom 05.09.2024

  • KfW-ifo-Geschäftsklima sinkt den vierten Monat in Folge
  • Schlechter beurteilten die mittelständischen Unternehmen ihre aktuelle Lage zuletzt nach dem ersten Corona-Lockdown
  • Lichtblicke im Einzelhandel und im Bau

Das Geschäftsklima im deutschen Mittelstand hat sich im August zum vierten Mal in Folge verschlechtert. Der Einbruch fällt allerdings deutlich moderater aus als noch im Juli. Der Index sinkt im Vergleich zum Vormonat um 1,3 Zähler auf nun minus 19,0 Punkte. Negative Indikatorwerte weisen auf eine unterdurchschnittliche Konjunkturlage hin.

Innerhalb des Geschäftsklimaindex sinkt die Beurteilung der aktuellen Lage um 1,9 Zähler auf minus 17,7 Punkte. Noch schlechter beurteilten die Mittelständler ihre Geschäftslage zuletzt im Juli 2020 (minus 19,1 Punkte), als die Wirtschaft gerade den ersten Corona-Lockdown hinter sich gebracht hatte. Die Geschäftserwartungen auf Sicht von sechs Monaten sinken um 0,9 Zähler auf minus 20,4 Punkte – das ist der tiefste Stand seit sechs Monaten.

Für das KfW-ifo-Mittelstandsbarometer wertet die KfW Ergebnisse der ifo-Konjunkturumfragen aus, unterteilt nach Größenklassen der Unternehmen und Wirtschaftszweigen.

Es gibt aber auch vereinzelt Lichtblicke. So steigt das Geschäftsklima im mittelständischen Einzelhandel im August deutlich um 4,2 Zähler auf nun minus 14,2 Punkte.

„Das könnte ein erstes Signal dafür sein, dass sich die zuletzt gestiegene reale Kaufkraft der privaten Haushalte nun langsam auch in einem höheren Konsum niederschlägt“,
sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. Im Bauhauptgewerbe sinkt die Stimmung nur leicht um 0,4 Punkte, was auf eine Bodenbildung in diesem für den Wohnbau wichtigen Segment hindeuten könnte.

Auch in den Großunternehmen fällt die Stimmung im August – und zwar stärker als im Mittelstand. Ihr Geschäftsklimaindex sinkt um 3,5 Zähler auf minus 25,6 Punkte. Anders als im Mittelstand sind es hier allerdings die Geschäftserwartungen, die sich weit deutlicher eintrüben als die aktuelle Lagebeurteilung. Ausreißer nach oben sind die Großunternehmen des Baus, die ihren Schwerpunkt im Wirtschaftsbau und im Tiefbau haben. Ihr Stimmungsindikator verbessert sich um 3,4 Zähler auf minus 2,9 Punkte und damit auf den höchsten Stand seit fast anderthalb Jahren.

„Ein wenig Licht und noch viel Schatten – so lässt sich wohl die aktuelle Stimmung in der deutschen Wirtschaft zusammenfassen. Das Geschäftsklima ist derzeit viel trüber als in früheren Phasen, in denen das Bruttoinlandsprodukt stagnierte. Das zurzeit außergewöhnlich tiefe Stimmungsniveau dürfte vor allem Folge der großen Verunsicherung in den Unternehmen sein, die mit einer Vielzahl transformativer Herausforderungen und hartnäckiger globaler Krisen konfrontiert sind“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib.

Quelle: KfW Bankengruppe

Powered by WPeMatico

EU-Kommission unterzeichnet Rahmenübereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz

Die EU-Kommission hat im Namen der EU das Rahmenübereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz (KI) unterzeichnet. Das Übereinkommen ist das erste rechtsverbindliche internationale Abkommen über künstliche Intelligenz und steht in vollem Einklang mit dem EU-Gesetz über künstliche Intelligenz, der ersten umfassenden KI-Verordnung der Welt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.09.2024

Die EU-Kommission hat im Namen der EU das Rahmenübereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz (KI) unterzeichnet. Das Übereinkommen ist das erste rechtsverbindliche internationale Abkommen über künstliche Intelligenz und steht in vollem Einklang mit dem EU-Gesetz über künstliche Intelligenz, der ersten umfassenden KI-Verordnung der Welt.

Das Übereinkommen sieht ein gemeinsames Konzept vor: Es soll sicherstellen, dass KI-Systeme mit Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit vereinbar sind. Es enthält eine Reihe von Schlüsselkonzepten aus dem EU-KI-Gesetz, wie z. B. einen risikobasierten Ansatz, Transparenz entlang der Wertschöpfungskette von KI-Systemen und KI-generierten Inhalten, detaillierte Dokumentationspflichten für KI-Systeme, die als risikoreich eingestuft werden, und Risikomanagementpflichten mit der Möglichkeit, KI-Systeme, die als eindeutige Bedrohung für die Grundrechte angesehen werden, zu verbieten.

Das Übereinkommen ist Teil der umfassenderen KI-Initiativen der EU

Die Unterzeichnung fand auf der informellen Konferenz der Justizminister des Europarates in Vilnius, Litauen, statt. Zu den Verhandlungspartnern gehörten die EU, andere Mitgliedstaaten des Europarats, der Heilige Stuhl, die USA, Kanada, Mexiko, Japan, Israel, Australien, Argentinien, Peru, Uruguay und Costa Rica. Die Beiträge von 68 internationalen Vertretern der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft, der Industrie und anderer internationaler Organisationen sorgten ebenfalls für einen umfassenden und integrativen Ansatz. Das Übereinkommen des Europarats ist Teil der umfassenderen Initiativen der EU im Bereich der künstlichen Intelligenz auf internationaler Ebene, zu denen auch Diskussionen im Rahmen der G7, der OECD, der G20 und der Vereinten Nationen gehören.

Umgesetzt wird das Übereinkommen in der EU durch das KI-Gesetz, das harmonisierte Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Einführung und die Nutzung von KI-Systemen sowie gegebenenfalls weitere einschlägige EU-Rechtsvorschriften enthält.

Nach der Unterzeichnung wird die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Übereinkommens ausarbeiten. Das Europäische Parlament sollte ebenfalls seine Zustimmung geben.

Quelle: Europäische Kommission

Powered by WPeMatico

EuGH: Deutscher Notar hat Beurkundung eines Wohnungsverkaufs eines russischen Unternehmens in Berlin zu Unrecht verweigert

Ein Notar verstößt nicht gegen die Sanktionen gegen Russland, wenn er den Kauf einer Immobilie beurkundet, die einer nicht gelisteten russischen Gesellschaft gehört. Mit der Beurkundung erteilt der Notar keine Rechtsberatung, sondern handelt unabhängig und unparteiisch im Rahmen einer ihm vom Staat übertragenen Aufgabe. So der EuGH (Rs. C-109/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 05.09.2024 zum Urteil C-109/23 [Jemerak]1 vom 05.09.2024

Ein Notar verstößt nicht gegen die Sanktionen gegen Russland, wenn er den Kauf einer Immobilie beurkundet, die einer nicht gelisteten russischen Gesellschaft gehört.

Mit der Beurkundung erteilt der Notar keine Rechtsberatung, sondern handelt unabhängig und unparteiisch im Rahmen einer ihm vom Staat übertragenen Aufgabe.

Ein Notar in Berlin verweigerte die Beurkundung eines Kaufvertrags über eine in Berlin gelegene Wohnung, die einer russischen Gesellschaft gehört. Seiner Ansicht nach kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass diese Beurkundung gegen das Verbot verstoße, in Russland niedergelassenen juristischen Personen Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen. Die Europäische Union hatte dieses allgemeine Verbot im Jahr 2022 eingeführt2, um den Druck auf Russland, seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine zu beenden, weiter zu verstärken3. Das Landgericht Berlin hat den Gerichtshof dazu befragt.

Der Gerichtshof antwortet, dass die notarielle Beurkundung eines Kaufvertrags über eine Immobilie, die einer in Russland niedergelassenen juristischen Person gehört, nicht unter das Verbot fällt, ihr Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen4.

Mit der Beurkundung nimmt der deutsche Notar nämlich unabhängig und unparteiisch eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe wahr, die ihm vom Staat übertragen wurde. Er scheint über diese Beurkundung hinaus keine Rechtsberatung zur Förderung der spezifischen Interessen der Parteien zu erteilen.

Im Übrigen scheinen auch die Aufgaben, die ein deutscher Notar zur Sicherstellung des Vollzugs eines beurkundeten Kaufvertrags über eine Immobilie wahrnimmt (wie die Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer, die Löschung der auf dieser Immobilie ruhenden Belastungen und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch), keine Rechtsberatung zu umfassen5. Auch ein Dolmetscher, der im Rahmen der notariellen Beurkundung tätig wird, erteilt keine Rechtsberatung, sodass seine Leistungen ebenfalls nicht unter das in Rede stehende Verbot fallen.

Fußnoten

1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Dieses Verbot gilt für alle in Russland niedergelassenen juristischen Personen, unabhängig davon, ob sie in die Listen von Personen, gegen die Sanktionen wie das Einfrieren von Geldern verhängt wurden, aufgenommen worden sind.
3 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in der durch die Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 geänderten Fassung.
4 Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das Landgericht Berlin.
5 Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das Landgericht Berlin.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

Powered by WPeMatico

Hessen: Über eine Milliarde Euro mehr dank Steuerfahndung und Betriebsprüfung

Steuerfahndung und Betriebsprüfung in Hessen haben im vergangenen Jahr für Mehreinnahmen von 1,2 Milliarden Euro gesorgt. Das geht aus dem nun veröffentlichten Jahresbericht 2023 der OFD Frankfurt hervor.

Hessisches Ministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 30.08.2024

Steuerfahndung und Betriebsprüfung in Hessen haben im vergangenen Jahr für Mehreinnahmen von 1,2 Milliarden Euro gesorgt. Das geht aus dem nun veröffentlichten Jahresbericht 2023 der Oberfinanzdirektion (OFD Frankfurt) hervor.

Zitat Finanzminister Professor Dr. R. Alexander Lorz: „Diese Arbeit zahlt sich aus: Mehr als eine Milliarde Euro Steuermehreinnahmen, aber auch ein Mehr an Steuergerechtigkeit bei uns in Hessen.“

„Wer versucht, sich an der Gemeinschaft der ehrlichen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zu vergehen, bekommt es mit der Steuerfahndung zu tun. Vorläufige Mehrsteuern von fast 200 Millionen Euro konnten dadurch aufgedeckt werden. 151 Jahre rechtskräftige Freiheitsstrafen wurden wegen Steuerkriminalität verhängt. Mit der Steuerfahndung legt man sich besser nicht an.“

„Hessens Wirtschaft sorgt für Arbeitsplätze, Wohlstand und Milliarden Steuereinnahmen für unser Gemeinwesen. Die Steuerverwaltung versteht sich als ihr Partner. Die Arbeit der Betriebsprüfung führt aber auch zu beträchtlichen Mehreinnahmen: Eine Milliarde Euro waren es 2023.“

Zitat Oberfinanzpräsidentin Konstanze Bepperling: „Der Jahresbericht 2023 ist Zeugnis für die Leistungsstärke und die Zukunftsorientiertheit der Hessischen Steuerverwaltung, die konsequent und schlagkräftig gegen Steuerhinterziehung vorgeht und darauf achtet, dass Recht und Gesetz eingehalten werden. Ihr Einsatz für noch mehr Steuergerechtigkeit hat sich auch im vergangenen Jahr gelohnt, denn die Vermeidung von Steuern schadet der Gesellschaft.“

Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Bericht über die Sitzung des Vorstandes der WPK am 4. September 2024

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit und hat die wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 4. September 2024 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 05.09.2024

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 4. September 2024 zusammengefasst.

Beratungen zum CSRD-Umsetzungsgesetz

Der Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes wurde am 24. Juli 2024 vom Bundeskabinett beschlossen („Neu auf WPK.de“ vom 25. Juli 2024). Die Anregungen der WPK zum Referentenentwurf wurden erfreulicherweise in vielen Punkten übernommen. Der Vorstand konzentrierte daher seine Beratungen angesichts des fortgeschrittenen Stadiums des Gesetzgebungsverfahrens auf die verbliebenen, wesentlichen Punkte, die in der Stellungnahme der WPK zum Regierungsentwurf vorgetragen werden sollen. Insbesondere die Anmerkungen zu der Fortbildungsverpflichtung im Rahmen der „Grandfather-Regelung“ wurden konkretisiert, sowohl hinsichtlich der Verortung der Rechtsgrundlage als auch hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Regelung.

Erhöhte Anstrengungen im Prüfungs- und Bestellungsverfahren im Jahr 2025

Im Rahmen der CSRD-Übergangsfrist für Examenskandidaten sollen im Jahr 2025 abweichend vom üblichen Ablauf des zweiten Prüfungstermins sowohl im Juni als auch im August alle sieben Klausuren angeboten werden. Darüber hinaus rechnet der Vorstand mit einem deutlichen Anstieg der Teilnahmezahlen im Wirtschaftsprüfungsexamen im nächsten Jahr sowie mit dem erstmaligen Angebot der Modulprüfung „Nachhaltigkeit“. Die Landesgeschäftsstellen und die Hauptgeschäftsstelle der WPK werden im Jahr 2025 alle ihre Kräfte auf das Prüfungs- und Bestellungsverfahren konzentrieren, um die zusätzlichen Examenstermine zu ermöglichen und einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens sicherzustellen. Nicht zeitkritische Themen und Aktivitäten sollen daher verschoben werden, um personelle Ressourcen für die Kernaufgaben freizuhalten und etwaigen Risiken begegnen zu können.

Kammerversammlung 2025 online

Der Vorstand hat sich mit der Konzeptionierung der nächsten Kammerversammlung befasst, die wieder digital stattfinden wird. Insbesondere wurden verschiedene Möglichkeiten beraten, einen aktiveren Austausch mit den Mitgliedern zu fördern.

Ehrenamtliche Tätigkeit für den Berufsstand

Der Vorstand möchte bei der Werbung für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der WPK die aktive Rolle bei der Mitgestaltung der Selbstverwaltung und des Berufsrechts betonen und dies in zukünftigen Veranstaltungen stärker hervorheben.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Genossenschaftsrecht: BRAK kritisiert geplantes Reformgesetz

Das BMJ will die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften verbessern und insbesondere die Digitalisierung fördern. Die BRAK sieht die Vorschläge kritisch und hält sie unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus zum Teil für kontraproduktiv.

BRAK, Mitteilung vom 04.09.2024

Das Bundesjustizministerium will die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften verbessern und insbesondere die Digitalisierung fördern. Die BRAK sieht die Vorschläge kritisch und hält sie unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus zum Teil für kontraproduktiv.

Mit dem im Juli vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform will das Bundesministerium der Justiz die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften verbessern und diese wirtschaftlich bedeutende Rechtsform dadurch attraktiver gestalten. Dazu soll u.a. die Gründung von Genossenschaften erleichtert und die Digitalisierung im Genossenschaftswesen gestärkt werden.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die Vorschläge des Referentenentwurfs nur zum Teil. Denn aus ihrer Sicht erreichen zahlreiche Vorschläge den eigentlichen Zweck der Stärkung der Rechtsform der Genossenschaft nur bedingt oder verfehlen ihn sogar.

Die BRAK begrüßt insbesondere die vorgeschlagenen Digitalisierungsschritte. Sie hält aber für erforderlich, sie im gesamten Gesellschaftsrecht einheitlich umzusetzen. Dies sei etwa bei der Regelung der virtuellen und hybriden Versammlung nicht gelungen. Der Abbau von Schriftformerfordernissen zugunsten der Textform ist nach Ansicht der BRAK nur dann sinnvoll, wenn zugleich die zu ändernde Norm hinterfragt wird; anderenfalls trage dies nicht zur – eigentlich beabsichtigten – Steigerung der Attraktivität von Genossenschaften bei. Unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus hält die BRAK daher u.a. diesen Regelungsvorschlag für zweifelhaft.

Kontraproduktiv ist aus Sicht der BRAK, dass aufgrund einer vorgeschlagenen Neuregelung theoretisch alle Mitglieder der Genossenschaft zur Vertreterversammlung zugelassen werden können. Das widerspreche deren Sinn, mitgliederstarken Genossenschaften ihre Generalversammlungen organisatorisch zu erleichtern.

Bereits zu dem im Juli 2023 vorgelegten Eckpunktepapier des Ministeriums hatte die BRAK sich zurückhaltend geäußert und Anregungen für praxisgerechtere Regelungen gegeben. Sie wird auch das weitere Gesetzgebungsverfahren kritisch begleiten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 18/2024

Powered by WPeMatico

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2025 – Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2025

Das BMF hat das Schreiben zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2025 veröffentlicht (Az. IV C 5 – S-2378 / 19 / 10002 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2378 / 19 / 10002 :002 vom 05.09.2024

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung (AO) bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG – i. V. m. § 93c Absatz 1 Nummer 1 AO). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 93c Absatz 1 Nummer 1 AO) authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig auf der Internetseite www.elster.de beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich.

Für jede elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist eine eindeutige, durch den Datenlieferanten zu vergebende ID (KmId) zu erstellen, deren Zusammensetzung in der technischen Schnittstellenbeschreibung zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung dokumentiert ist. Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz sind unter www.elster.de abrufbar.

Davon abweichend können insbesondere Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) beschäftigen, anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung (Besondere Lohnsteuerbescheinigung) erteilen.

Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Ausschreibung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen sind § 41b EStG sowie die Anordnungen in R 41b der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) maßgebend. Lohnsteuerbescheinigungen sind hiernach sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu erstellen.

Ist ein Dritter gemäß § 38 Absatz 3a Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (R 39c Satz 5 LStR i. V. m. § 41b Absatz 1 Satz 2 EStG).

Das Muster des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird jährlich im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gemacht.

Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.

Wurden für den Arbeitnehmer elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) übermittelt, wird jedoch kein Arbeitslohn gezahlt, ist keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.

I. Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen

(…)

Der Vordruck wird dem Arbeitgeber auf Anforderung kostenlos vom Finanzamt zur Verfügung gestellt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

Powered by WPeMatico