EuGH zur Weigerung von Google, Dritten Zugang zur Plattform Android Auto zu gewähren

EuGH-Generalanwältin Medina: entschied: Die Weigerung von Google, Dritten Zugang zur Plattform Android Auto zu gewähren, verstößt möglicherweise gegen das Wettbewerbsrecht (Rs. C-233/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 05.09.2024 zum Schlussantrag C-233/23 vom 05.09.2024

Generalanwältin Medina: Die Weigerung von Google, Dritten Zugang zur Plattform Android Auto zu gewähren, verstößt möglicherweise gegen das Wettbewerbsrecht.

Google1 ist Urheberin und Entwicklerin von Android OS, eines Open-Source-Betriebssystems für Android-Mobilgeräte. 2015 brachte sie Android Auto auf den Markt, eine App für Mobilgeräte mit dem Betriebssystem Android, mit dem es Benutzern möglich ist, über einen in das Fahrzeug integrierten Bildschirm auf bestimmte Apps auf ihrem Smartphone zuzugreifen. Drittentwickler können mit Hilfe von Templates, die Google bereitstellt, Versionen eigener Apps erstellen, die mit Android Auto kompatibel sind.

Enel X, die zur Enel Group gehört, erbringt Dienstleistungen für das Laden von Elektrofahrzeugen. Im Mai 2018 brachte sie die App Juice-Pass auf den Markt, die eine Reihe von Funktionen für das Laden von Elektrofahrzeugen anbietet. Im September 2018 ersuchte Enel X Google, Juice-Pass mit Android Auto kompatibel zu machen. Google lehnte dies mit der Begründung ab, dass in Ermangelung eines speziellen Templates Medien- und Messaging-Apps die einzigen Apps von Drittanbietern seien, die mit Android Auto kompatibel seien. Sie rechtfertigte ihre Weigerung mit Sicherheitserwägungen und der Notwendigkeit, die für die Entwicklung eines neuen Templates notwendigen Ressourcen bereitzustellen.

Die italienische Wettbewerbsbehörde stellte fest, dass das Verhalten von Google gegen das Wettbewerbsrecht der Union verstoße. Mit der Behinderung und Verzögerung der Veröffentlichung der Juice-Pass-App auf der Plattform Android Auto habe Google ihre beherrschende Stellung missbraucht. Google focht diese Entscheidung vor dem italienischen Staatsrat an, der den Gerichtshof mit dem Fall befasst hat.

In ihren Schlussanträgen vom 05.09.2024 prüft Generalanwältin Laila Medina, ob in dieser Rechtssache die ständige Rechtsprechung zur Zugangsverweigerung durch ein beherrschendes Unternehmen einschlägig ist, d. h., ob die sogenannten Bronner-Voraussetzungen2 gelten. Anschließend untersucht sie, ob Zugangsverpflichtungen im Hinblick auf die Interoperabilität für beherrschende Unternehmen bedeuten, dass sie ein aktives Verhalten an den Tag legen, also z. B. die erforderliche Software entwickeln müssen.

Generalanwältin Medina gelangt zu dem Schluss, dass die Bronner-Voraussetzungen nicht anwendbar seien, wenn die Plattform, zu der Zugang gefordert werde, von dem beherrschenden Unternehmen nicht zu dessen ausschließlicher Nutzung entwickelt, sondern so konzipiert und gestaltet worden sei, dass sie die Apps von Drittentwicklern aufnehme. In einem solchen Fall sei es nicht erforderlich, nachzuweisen, dass diese Plattform für den benachbarten Markt unentbehrlich sei. Dagegen missbrauche ein Unternehmen seine beherrschende Stellung, wenn es mit seinem Verhalten den Zugang einer von einem Drittanbieter entwickelten App zur Plattform ausschließe, behindere oder verzögere, vorausgesetzt, dass sein Verhalten geeignet sei, wettbewerbswidrige Wirkungen zum Nachteil der Verbraucher zu entfalten, und nicht objektiv gerechtfertigt sei.

Die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens, einem Drittanbieter Zugang zu einer Plattform wie der in der vorliegenden Rechtssache fraglichen zu gewähren, könne objektiv gerechtfertigt sein, wenn der geforderte Zugang technisch nicht möglich sei oder wenn er in technischer Hinsicht die Leistung der Plattform beeinträchtigen könnte oder deren wirtschaftlichem Modell oder Zweck zuwiderlaufen würde. Der bloße Umstand, dass das beherrschende Unternehmen, um Zugang zu der Plattform zu gewähren, über die Erteilung der Einwilligung hinaus ein Software-Template entwickeln müsste, das den spezifischen Bedürfnissen des um Zugang ersuchenden Anbieters Rechnung trage, könne als solcher eine Zugangsverweigerung dann nicht rechtfertigen, wenn für die Entwicklung ein angemessener Zeitrahmen zur Verfügung stehe und dem beherrschenden Unternehmen eine angemessene Vergütung geleistet werde. Das beherrschende Unternehmen müsse dem um Zugang ersuchenden Anbieter auf das Ersuchen hin diese beiden Aspekte mitteilen.

Das Wettbewerbsrecht der Union erlege nicht ohne Weiteres eine Verpflichtung auf, objektive Kriterien für die Prüfung von Ersuchen um Zugang zu einer Plattform aufzustellen. Nur in dem Fall, dass gleichzeitig mehrere Ersuchen gestellt würden, könne das Fehlen solcher Kriterien einen Gesichtspunkt darstellen, der bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit des dem beherrschenden Unternehmen vorgeworfenen Verhaltens zu berücksichtigen ist, wenn dieses zu übermäßigen Verzögerungen bei der Zugangsgewährung oder zu einer diskriminierenden Behandlung der konkurrierenden, um Zugang ersuchenden Anbieter führe.

Fußnoten

1 Google Italy Srl, die italienische Tochtergesellschaft der Google LLC, die wiederum der Alphabet Inc gehört. Die drei Unternehmen werden zusammen als „Google“ bezeichnet.
2 Diese Bezeichnung geht auf das Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-7/97 Bronner (vgl. Pressemitteilung Nr. 72/98) zurück. Nach diesen Kriterien können Verhaltensweisen, die in der Weigerung bestehen, Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, die einem beherrschenden Unternehmen gehört und von ihm für seine eigenen Tätigkeiten entwickelt wurde, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen, wenn nicht nur die Weigerung geeignet ist, jeglichen Wettbewerb durch das Unternehmen, das um den Zugang ersucht, auf dem relevanten Markt auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen ist, sondern auch die Infrastruktur selbst für die Ausübung der Tätigkeit durch das ersuchende Unternehmen in dem Sinne unentbehrlich ist, dass kein tatsächlicher oder potenzieller Ersatz für diese Infrastruktur besteht.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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EuGH zur Unterlassung der öffentlichen Bekanntmachung der Maßnahmen zur Sanierung eines Kreditinstituts

Die Unterlassung der öffentlichen Bekanntmachung der Maßnahmen zur Sanierung eines Kreditinstituts bewirkt weder die Ungültigkeit dieser Maßnahmen noch nimmt sie ihnen ihre Wirkungen in einem anderen Mitgliedstaat. So entschied der EuGH (Rs. C-498/22 bis C–500/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 05.09.2024 zum Urteil C-498/22 bis C–500/22 vom 05.09.2024

Die Unterlassung der öffentlichen Bekanntmachung der Maßnahmen zur Sanierung eines Kreditinstituts bewirkt weder die Ungültigkeit dieser Maßnahmen noch nimmt sie ihnen ihre Wirkungen in einem anderen Mitgliedstaat.

Im August 2014 erließ die portugiesische Zentralbank Maßnahmen zur Abwicklung des portugiesischen Kreditinstituts Banco Espírito Santo SA (BES), das sich in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befand. In diesem Zusammenhang wurde die Brückenbank Novo Banco errichtet. Die Aktiva, die Passiva und die anderen, nicht zu den Vermögenswerten gehörenden Bestandteile von BES wurden auf Novo Banco übertragen. Bestimmte Passiva wurden jedoch von der Übertragung ausgenommen und verblieben im Vermögen von BES.

Im Oktober 2014 veröffentlichte die spanische Zentralbank Informationen über die teilweise Übertragung des Geschäftsbetriebs von BES auf Novo Banco in Bezug auf Spanien. Es wurde ausgeführt, dass Novo Banco den normalen Geschäftsbetrieb von BES ohne Unterbrechung weiterführen werde, und dass diese Maßnahme als Sanierungsmaßnahme im Sinne der Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten gelte1.

Im Dezember 2015 erließ die portugiesische Zentralbank zwei Entscheidungen zur Änderung und Klarstellung ihrer Entscheidung vom August 2014 in Bezug auf die Passiva von BES, die nicht an Novo Banco abgetreten worden waren. Mehrere Kunden der spanischen Zweigstelle von Novo Banco waren der Ansicht, dass diese die Haftungsrisiken aus verschiedenen, von ihnen mit BES Spanien abgeschlossenen Verträgen über Finanzprodukte und -dienstleistungen übernehme2. Da sich Novo Banco weigerte, diese Haftungsrisiken zu übernehmen, strengten die Kunden Gerichtsverfahren an.

In diesem Zusammenhang hegt Spaniens Oberster Gerichtshof Zweifel an der Verpflichtung spanischer Gerichte, die Wirkungen der von der portugiesischen Zentralbank erlassenen Sanierungsmaßnahmen anzuerkennen, da diese Maßnahmen nicht wie in der Richtlinie vorgesehen öffentlich bekannt gemacht wurden. Er hat dem Gerichtshof hierzu Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass die Unterlassung dieser öffentlichen Bekanntmachung durch die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats (Portugal) weder die Ungültigkeit dieser Maßnahmen bewirkt noch ihnen ihre Wirkungen im Aufnahmemitgliedstaat (Spanien) nimmt.

Erfolgt keine öffentliche Bekanntmachung, hat das Recht des Herkunftsmitgliedstaats Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat betroffen sind, die Möglichkeit zu gewähren, einen Rechtsbehelf gegen diese Maßnahmen zu ergreifen, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem sie über diese Maßnahmen informiert wurden, davon Kenntnis erlangt haben oder vernünftigerweise davon hätten wissen müssen.

Die Wirkungen der in Portugal erlassenen Abwicklungsmaßnahmen, die den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung der aufgrund einer vorvertraglichen oder vertraglichen Haftung geschuldeten Beträge auf der Passivseite von BES vorsehen, in Spanien anzuerkennen, stellt schließlich weder einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit dar, noch gegen das Eigentumsrecht oder den Verbraucherschutz. Hierzu ist außerdem darauf hinzuweisen, dass diese Maßnahmen dem ebenfalls von der Union verfolgten Ziel des Gemeinwohls der Gewährleistung der Stabilität des Bankensystems und der Vermeidung eines systemischen Risikos entsprechen.

Fußnoten

1 Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten.
2 Es handelte sich dabei um einen hypothekarisch besicherten Darlehensvertrag, der eine sogenannte Floor-Klausel enthielt, die einen Mindestzinssatz von 2 % festlegte (Rechtssache C-498/22), um einen atypischen Finanzkontrakt, und zwar um ein komplexes Finanzprodukt mit hohem Risiko mit variablem, an die Entwicklung des Aktienkurses anderer Kreditinstitute gebundenem Zinssatz (Rechtssache C-499/22), sowie um eine von BES ausgegebene vorrangige Schuldverschreibung in Höhe von 100.000 Euro. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Schuldverschreibung durch den Kunden gehörte diese zum Vermögen von Novo Banco, auf die sie gemäß der Entscheidung von August 2014 übertragen worden war (Rechtssache C-500/22).

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Urteil im Organhaftungsverfahren „Wirecard“

Das LG München I hat der Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung von Schadensersatz gegen drei ehemalige Vorstandsmitglieder der Wirecard AG in Höhe von 140 Mio. Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit stattgegeben. Die ehemaligen Vorstandsmitglieder haften als Gesamtschuldner. Die Klage gegen ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied hat die Kammer dagegen abgewiesen (Az. 5 HK O 17452/21).

Das LG München I hat der Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung von Schadensersatz gegen drei ehemalige Vorstandsmitglieder der Wirecard AG in Höhe von 140 Mio. Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit stattgegeben. Die ehemaligen Vorstandsmitglieder haften als Gesamtschuldner. Die Klage gegen ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied hat die Kammer dagegen abgewiesen (Az. 5 HK O 17452/21).

 

Die auf aktienrechtliche Fragestellungen spezialisierte 5. Kammer für Handelssachen unter dem Vorsitz von Dr. Helmut Krenek hat am 05.09.2024 der Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung von Schadensersatz gegen drei ehemalige Vorstandsmitglieder der Wirecard AG in Höhe von 140 Mio. Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit stattgegeben (Az.: 5 HK O 17452/21); die ehemaligen Vorstandsmitglieder haften als Gesamtschuldner. Die Klage gegen ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied hat die Kammer dagegen abgewiesen.

Zum Verfahren:

Der in diesem Zivilverfahren klagende Insolvenzverwalter wirft den Beklagten vor, sie hätten ihre Pflichten als Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglied bei unternehmerischen Entscheidungen verletzt. Konkret sei dies – laut Kläger – im Zusammenhang mit der Vergabe eines unbesicherten Darlehens über 100 Mio. Euro durch eine Tochtergesellschaft der Wirecard AG aus Mitteln der Wirecard AG an die oCap Management Pte Ltd. (OCAP) sowie der auf Weisung der Wirecard AG erfolgten Zeichnung einer Schuldverschreibung über 100 Mio. Euro durch eine Tochtergesellschaft geschehen. Die Beklagten gehen davon aus, ihre Pflichten nicht, jedenfalls nicht schuldhaft verletzt zu haben. Die Entscheidungen seien durch das Unternehmensinteresse gerechtfertigt gewesen.

Die Kammer hatte über die Klage am 22.02.2024 mündlich verhandelt (siehe Pressemitteilung 03/2024 vom 22.02.2024).

Zum heute ergangenen Urteil:

1.Aufgrund von § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG haben die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft gem. § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

2.Die Kammer bejahte eine jeweils jedenfalls fahrlässig begangene Pflichtverletzung aller drei Vorstandsmitglieder wegen der Vergabe eines Darlehens in Höhe von 100 Mio. Euro, das nach dem Vertragsinhalt dem Aufbau eines MCA-Geschäfts in Asien dienen sollte. Beim Merchant Cash Advanced-Geschäft (MCA) im engeren Sinn, um das es hier geht, erhält der Händler eine Art Betriebsmittelkredit, der dadurch zurückgezahlt wird, dass von den künftig abgewickelten Kreditkartenzahlungen Anteile sukzessive einbehalten werden.

Die zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung sah die Kammer darin, dass dieses Darlehen nicht besichert wurde. Eine ungesicherte Kreditvergabe an einen finanzschwachen Vertragspartner wertete die Kammer als unvertretbares Risiko und als gegen die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmanns verstoßend. Dies beruht vor allem auf in der Vergangenheit bei einem anderen Darlehen aufgelaufene Rückstände von 2,375 Mio. Euro sowie der Tatsache, dass infolge der vom Aufsichtsrat beauftragen Sonderprüfung durch KPMG unsicher war, ob mit dem Darlehen in engem Zusammenhang stehende Third Party Acquiring-Geschäft tatsächlich existierte. Hierfür waren angesichts des gerade auch von den Beklagten betonten strategischen Charakters des Darlehens sowohl der Vorstandsvorsitzende als auch der Finanzvorstand nach der internen Geschäftsverteilung des Vorstands der Wirecard AG unmittelbar ressortverantwortlich. Die Produktvorständin traf zwar keine unmittelbare Ressortverantwortung; jedoch hatte sie Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung insbesondere durch ein flüchtiges weiteres ehemaliges Vorstandsmitglied haben musste, nachdem in der Vergangenheit ein Darlehen ohne den erforderlichen vorherigen Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrates ausbezahlt worden war. Die Vorstandsmitglieder konnten sich nach Auffassung der Kammer auch nicht darauf berufen, es habe im Zusammenhang mit einem früheren Darlehen keine Hinweise auf fehlende Liquidität der Darlehensnehmerin gegeben. Den Vorstandsmitgliedern lagen keine hinreichenden Unterlagen zur Prüfung der Kapitaldienstfähigkeit vor. Andere Unterlagen in Bezug auf die Liquidität hatten immer nur im Jahr 2018 ausgereichte Darlehen über einen Gesamtumfang von 115 Mio. Euro zum Gegenstand.

Da auf dieses Darlehen ein Betrag von 60 Mio. Euro aus der Zeichnung einer Schuldverschreibung getilgt wurde, entstand der Wirecard AG aus diesem Komplex ein Schaden in Höhe von 40 Mio. Euro, nachdem die Darlehensnehmerin insolvent ist und keine Zahlungen zu erwarten sind. Rückzahlungen auf andere Kredite sind nicht geeignet, den Schaden zu verringern.

3.Im Zusammenhang mit der Zeichnung von Schuldverschreibungen nahm die Kammer eine zu einem Schaden in Höhe von 100 Mio. Euro führende fahrlässig begangene Pflichtverletzung an, weil die Vorstandsmitglieder vor der Zeichnung entgegen anwaltlichem Rat eine Financial Due Diligence zur Überprüfung der Werthaltigkeit und Existenz der verbrieften Forderungen sowie der Solvenz des Sicherungsgebers unterließen. Um dies beurteilen zu können, wäre indes die Durchführung einer Financial Due Diligence durch den damaligen Vorstand der Schuldnerin, die die Gelder für den Erwerb der verbrieften Forderung zur Verfügung gestellt hat, erforderlich gewesen, um dem objektivierten branchenüblichen Standard zu genügen. Die Pflichtverletzung ließ sich nicht mit dem Argument verneinen, der mandatierte Rechtsanwalt hätte erklärt, aus rechtlicher Hinsicht gebe es keine „Dealbreaker“, weil dieser Hinweis die Prüfung der Existenz und Werthaltigkeit der Forderungen sowie der Solvenz eines Sicherungsgebers gerade nicht betreffe. Auch andere vorliegende Unterlagen gaben keine verlässlichen Informationen hierzu.

Da es keinen Rückfluss aus diesen Schuldverschreibungen an die Wirecard AG gab und wegen Insolvenz des Emittenten der Schuldverschreibung, dem die Wirecard AG die Mittel für die Zeichnung zur Verfügung gestellt hatte, bejahte die Kammer einen Schaden in voller Höhe.

4.Die Klage gegen das Mitglied des Aufsichtsrats wurde dagegen abgewiesen. Zwar bejahte die Kammer eine Verletzung der ihn treffenden Überwachungspflichten als zentrale Aufgabe eines jeden Aufsichtsrates. Ab dem Zeitpunkt des Beginns der Sonderprüfung hätte der Beklagte zu 6) angesichts der entstandenen Krisensituation auf eine Verschärfung der Zustimmungserfordernisse drängen müssen, um die gebotene präventive Kontrolle zu verstärken. Der Beschluss über den Zustimmungsvorbehalt für Maßnahmen mit einem Volumen von mehr als 500 Mio. Euro hätte beispielsweise dergestalt abgeändert werden können, dass der Schwellenwert, ab dem die Zustimmung des Aufsichtsrats eingeholt werden muss, sehr viel niedriger angesetzt wird.

Allerdings ist die Kammer nicht von der Ursächlichkeit der Änderung des Zustimmungsvorbehalts für den entstandenen Schaden überzeugt, nachdem der Vorstand schon im Jahr 2019 bei der Vergabe eines Darlehens über 100 Mio. Euro die Auszahlung veranlasste, obwohl ihm nur die Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden vorlag, die indes einen zwingend notwendigen Beschluss des gesamten Gremiums nicht ersetzen kann. Nach allgemeinen Grundsätzen der Verteilung im Zivilprozess geht dieser Umstand der nicht sicher zu bejahenden Kausalität zu Lasten des Klägers, hier also des Insolvenzverwalters.

Da in diesem Zivilprozess ein anderer Prüfungsmaßstab zu beachten ist als in einem Strafprozess, ist der Ausgang der aktuell bei der 4. Strafkammer geführten Hauptverhandlung gegen den Vorstandsvorsitzenden für dieses Verfahren ebenso ohne Bedeutung wie das Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig

Quelle: Landgericht München I

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BFH: Keine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG in der bis Ende 2020 geltenden Fassung

Der BFH nahm u. a. Stellung zu der Frage, ob bei der vorliegenden Konstellation der Veräußerungsverlust der Abgeltungsteuer unterliegt, und ob die XETRA-Gold Inhaberschuldverschreibung ein Wertpapier im Sinne von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ist und die Wandlung daher ein steuerneutraler Vorgang (Az. VIII R 28/20).

BFH, Urteil VIII R 28/20 vom 08.05.2024

Leitsatz

  1. Die Einlösung einer unechten (umgekehrten) Umtauschanleihe mit der Andienung eines Wertpapiers durch den Emittenten erfüllt den Tatbestand der Einlösung in § 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der nach dem 31.12.2008 geltenden Fassung.
  2. § 20 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG findet auch auf im Einlösungszeitpunkt eingetauschte oder angediente Xetra-Gold-Schuldverschreibungen Anwendung, wenn diese die Voraussetzungen des Wertpapierbegriffs gemäß § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.09.2020 – 5 K 2870/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.09.2020 – 5 K 2870/19 und die Einspruchsentscheidung vom 13.11.2019 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 12.04.2019 wird dahingehend geändert, dass bei den Kapitaleinkünften, die dem gesonderten Tarif nach § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen, Kapitalerträge des Klägers (nach Abzug des Sparerpauschbetrags) in Höhe von 469.480 € und bei den Einkünften des Klägers, die dem Regeltarif gemäß § 32a des Einkommensteuergesetzes unterliegen, negative Kapitaleinkünfte in Höhe von 3.496.735,04 € angesetzt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

I.

1

Die Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger (Kläger) werden für das Jahr 2016 (Streitjahr) vom Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

2

Der Kläger erzielte im Streitjahr aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen (Kommanditanteilen) Veräußerungsgewinne gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) in Höhe von 5.894.809 €.

3

Er erwarb im Oktober des Streitjahres sämtliche Anteile an der A-GmbH.

4

Ferner erwarb der Kläger am 02.11. des Streitjahres folgende Schuldverschreibungen zu einem Nennwert von je 3.600.000 € in seinem schweizerischen Depot:

  • 72 Stück Reverse Convertible Bonds Precious Metals Opportunity 1,40 % Notes Suncap SCOOPS.A., ISIN: XS 1511904309 (PMO-Anleihe) zu einem Kaufpreis von 3.644.695,04 €;
  • 72 Stück Reverse Convertible Bonds Gold Short 1,60 % Notes Ardilla Segur S.A., ISIN: XS1511907237 (GS-Anleihe) zu einem Kaufpreis von 3.645.401,76 €.
5

Das Finanzgericht (FG) hat zu den Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen festgestellt, dass es sich jeweils um festverzinsliche, betrags- und laufzeitidentische Indexanleihen handelte. Die Rückzahlung auf die Anleihen war jeweils von der Entwicklung des NYSE ARCA Gold Bugs Index (Basiswert), einem Index für Aktien internationaler Goldproduzenten und Gold fördernder Bergbauunternehmen in US-Dollar, innerhalb des identischen Referenzzeitraums beider Anleihen vom 02.11. bis 18.11. des Streitjahres abhängig. Die Zinsen der Anleihen waren zum Fälligkeitsdatum (dem 01.12. des Streitjahres) zu zahlen.

6

Bei einem Anstieg des Basiswerts innerhalb des Referenzzeitraums nach den Emissionsbedingungen hatte die Emittentin bei der PMO-Anleihe am Fälligkeitstag einen Betrag in Höhe von 214 % des Nennwerts der Anleihe zu zahlen oder konnte dem Kläger in Höhe von 196 % des Nennwerts Xetra-Gold-Schuldverschreibungen oder Anteile am iShares Core DAX UCITS ETF (DE) (WKN: 593393; im Folgenden: ETF) andienen. Bei einem unverändertem Basiswert bis zum Ablauf des Referenzzeitraums war der Nennwert der Anleihe in Höhe von 100 % zurückzuzahlen. Unterschritt der Basiswert mit Ablauf des Referenzzeitraums den Basiswert zu Beginn des Referenzzeitraums, hatte die Emittentin an den Kläger entweder einen Betrag in Höhe von 10 % des Nennwerts der Anleihe zu zahlen oder konnte ihm in Höhe von 4 % des Nennwerts Xetra-Gold-Schuldverschreibungen oder ETF-Anteile andienen.

7

Die GS-Anleihe war gegenläufig ausgestaltet. Bei einem Anstieg des Basiswerts innerhalb des Referenzzeitraums hatte die Emittentin am Fälligkeitstag (dem 01.12. des Streitjahres) einen Betrag in Höhe von 10 % des Nennwerts der Anleihe zu zahlen oder durfte dem Kläger in Höhe von 4 % des Nennwerts der Anleihe Xetra-Gold-Schuldverschreibungen oder ETF-Anteile andienen. Bei einem unverändertem Basiswert bis zum Ablauf des Referenzzeitraums war der Nennwert der Anleihe in Höhe von 100 % zurückzuzahlen. Unterschritt der Basiswert mit Ablauf des Referenzzeitraums den Basiswert zu Beginn des Referenzzeitraums, hatte die Emittentin an den Kläger entweder einen Betrag in Höhe von 215 % des Nennwerts zu zahlen oder konnte ihm in Höhe von 196 % des Nennwerts Xetra-Gold-Schuldverschreibungen oder ETF-Anteile andienen.

8

Der Basiswert der PMO-Anleihe sank im Referenzzeitraum. Vor dem Fälligkeitstag am 01.12. des Streitjahres veräußerte der Kläger die PMO-Anleihe am 24.11. mit Wirkung zum 25.11. des Streitjahres zu einem Kaufpreis von 147.960 € an die A-GmbH. Der Kaufpreis entsprach nach den Feststellungen des FG dem von der Emittentin festgelegten Rücknahmepreis von 4,11 % pro Stück der Schuldverschreibung (4,11 % von 50.000 € x 72 Stück). Dem Kläger entstand ein Veräußerungsverlust in Höhe von 3.496.735,04 € (3.644.695,04 € ./. 147.960 €). Die PMO-Anleihe wurde bei der A-GmbH entsprechend den Emissionsbedingungen durch die Andienung von 1 512 Stück der ETF-Anteile erfüllt.

9

Die GS-Anleihe wurde bei Fälligkeit am 01.12. des Streitjahres eingelöst, indem dem Kläger von der Emittentin 197 064 Stück Xetra-Gold-Schuldverschreibungen angedient und geliefert wurden. Der Wert der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt betrug 7.050.949,92 € (35,78 €/Stück).

10

Die erhaltenen Xetra-Gold-Schuldverschreibungen veräußerte der Kläger im Streitjahr nicht. Das Kursrisiko der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen sicherte er durch den Erwerb von jeweils 6 025 Call- und Put-Optionen ab.

11

In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) stehenden Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 21.09.2018 behandelte das FA den Verlust aus der Veräußerung der PMO-Anleihe in Höhe von 3.496.736 € gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG als tariflichen Veräußerungsverlust. Während des Einspruchsverfahrens wurde der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr wegen anderer Streitpunkte durch den Bescheid vom 19.10.2018 geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

12

Aufgrund einer Außenprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass der Verlust aus der Veräußerung der PMO-Anleihe nicht als tariflicher Veräußerungsverlust des Klägers sondern als dem gesonderten Tarif unterliegender Verlust gemäß § 32d Abs. 1 EStG einzuordnen sei. Hinsichtlich der GS-Anleihe habe der Kläger durch die Einlösung und Andienung der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen einen Veräußerungsgewinn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG in Höhe von (7.050.949,92 € ./. Anschaffungskosten von 3.645.401,76 € =) 3.405.548,16 € erzielt, der ebenfalls dem gesonderten Tarif unterliege. Das FA verrechnete den Veräußerungsverlust aus der PMO-Anleihe und den Gewinn aus der Einlösung der GS-Anleihe und gelangte hieraus zu einem Verlust des Klägers in Höhe von 91.187 € (3.405.548,16 € ./. 3.496.735,04 €), den es von den weiteren Kapitalerträgen des Klägers in Höhe von 471.019 € abzog, die unter den gesonderten Tarif fielen. Es erließ noch während des Einspruchsverfahrens am 12.04.2019 einen auch wegen anderer Streitpunkte gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Den Einspruch wies es als unbegründet zurück.

13

Die anschließend erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das FG ordnete den Verlust aus der Veräußerung der PMO-Anleihe an die A-GmbH in Höhe von 3.496.735,04 € als tariflichen negativen Kapitalertrag ein. Aus der Einlösung der GS-Anleihe habe der Kläger Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 3.405.548,16 € erzielt, die dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterlägen. Die Lieferung der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen könne nicht gemäß § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG als steuerneutrale Einlösung der GS-Anleihe behandelt werden. Die Begründung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 111 wiedergegeben.

14

Das FA und die Kläger verfolgen ihre Begehren jeweils mit der Revision weiter.

15

Das FA rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts durch das FG in Gestalt des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG und § 42 AO.

16

Das FA beantragt, das Urteil des FG München vom 29.09.2020 – 5 K 2870/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Die Kläger beantragen, die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen.

18

Die Kläger rügen mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Bundesrechts durch das FG in Gestalt des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG.

19

Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG München vom 29.09.2020 – 5 K 2870/19 und die Einspruchsentscheidung vom 13.11.2019 aufzuheben sowie den Bescheid zur Einkommensteuer 2016 vom 12.04.2019 dergestalt zu ändern, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen wegen der Veräußerung der PMO-Anleihe in Höhe von ./. 3.496.735,04 € als negative tarifliche Kapitalerträge berücksichtigt und die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, aufgrund der nicht steuerbaren Einlösung der GS-Anleihe unter Andienung der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen ermittelt und somit gegenüber dem Ansatz im angefochtenen Bescheid um 91.187 € erhöht werden.

20

Das FA beantragt, die Revision der Kläger als unbegründet zurückzuweisen.

II.

21

Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zutreffend den Veräußerungsverlust des Klägers aus der PMO-Anleihe in Höhe von 3.496.735,04 € als tariflichen Kapitalertrag behandelt (unter II.1.). Die Revision der Kläger ist begründet. Das FG hat zu Unrecht einen Einlösungsgewinn des Klägers der Besteuerung unterworfen (unter II.2.). Die Sache ist auch spruchreif. Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ist wie unter II.3. dargelegt zu ändern (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

22

1. Das FG hat den Veräußerungsverlust der Kläger aus der PMO-Anleihe zu Recht in Höhe von 3.496.735,04 € als gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG tariflich zu besteuernde negative Kapitaleinkünfte des Klägers eingeordnet.

23

a) Bei der PMO-Anleihe handelt es sich –wie vom FG der Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt– um eine sonstige Kapitalforderung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 und 2 EStG.

24

aa) Unter den Begriff der Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder Nr. 8 bis 11 EStG ergibt, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Nicht darunter fallen Ansprüche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter, insbesondere auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 16.06.2020 – VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz 11).

25

bb) Eine Schuldverschreibung ist in diesem Sinne auf eine Sachlieferung (hier: von Gold) gerichtet, wenn sie die zugrunde liegende Sache verkörpert, sodass der Gläubiger bei der Einlösung, abgesehen von besonderen Ausnahmefällen, einerseits ausschließlich und unmittelbar die physische Sachlieferung und andererseits weder die Rückzahlung des zugrunde liegenden Kapitals noch Geldzahlungen statt der Sachlieferung verlangen kann (vgl. zu Xetra-Gold-Schuldverschreibungen BFH-Urteile vom 12.05.2015 – VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834, Rz 14; vom 06.02.2018 – IX R 33/17, BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525, Rz 17, 18; zu Investmentanteilen an einem Gold-ETF vom 12.04.2021 – VIII R 15/18, BFHE 273, 17, BStBl II 2021, 913, Rz 18). Ist der in einer Schuldverschreibung verbriefte Anspruch ein solcher Sachlieferungsanspruch, wird er auch nicht dadurch zur sonstigen Kapitalforderung, dass die Schuldverschreibung am Sekundärmarkt veräußert werden kann, denn eine solche Veräußerung begründet lediglich ein weiteres Rechtsverhältnis, das unabhängig vom schuldrechtlichen Lieferungsanspruch, der Gegenstand der Schuldverschreibung ist, zu beurteilen ist (BFH-Urteile vom 16.06.2020 – VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz 14; vom 12.05.2015 – VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834, Rz 14).

26

cc) Danach handelt es sich bei der PMO-Anleihe –wie zu Recht zwischen den Beteiligten unstreitig ist– um eine auf die Zahlung von Geld gerichtete sonstige Kapitalforderung. Die Anleihe ist nicht unmittelbar und ausschließlich auf die Lieferung von physischem Gold gerichtet, sondern der Emittent hatte lediglich im Fall der Einlösung die Wahl, den am maßgeblichen Stichtag (Calculation Date) zu bestimmenden Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Nennwerts der Anleihe oder eines übersteigenden oder geringeren Betrags durch einen Geldbetrag oder die Andienung der in den Emissionsbedingungen näher bezeichneten Xetra-Gold-Schuldverschreibungen oder der ETF-Anteile am Fälligkeitstag zu erfüllen. Der Senat hat bereits entschieden, dass das Recht des Gläubigers der Anleihe, eine Goldlieferung statt der Rückzahlung der Kapitalanlage oder des Rücknahmepreises eines Investmentanteils verlangen zu können, nicht zur Einordnung als verbriefter Sachlieferungsanspruch auf Gold führt (vgl. BFH-Urteil vom 12.04.2021 – VIII R 15/18, BFHE 273, 17, BStBl II 2021, 913, Rz 19). Gleiches gilt, wenn wie hier neben einer Geldzahlung ein Andienungsrecht des Emittenten für die Lieferung eines verbrieften Sachlieferungsanspruchs auf Gold oder auf Lieferung eines Investmentanteils vereinbart ist.

27

dd) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind erfüllt. Die Norm erfasst Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Die PMO-Anleihe ist festverzinslich, sodass ein Entgelt für die Überlassung des Anleihebetrags zugesagt ist. Der Umstand, dass die PMO-Anleihe als Indexanleihe ausgestaltet ist, sodass der Rückzahlungsbetrag von der Entwicklung des Basiswerts abhängt, spricht ebenfalls nicht gegen die Einordnung als sonstige Kapitalforderung, da ein Entgelt in Gestalt des Zinses und in jedem Fall eine geringe Rückzahlung des Nennbetrags (hier: 4,11 %) zugesagt sind (s. zur Einbeziehung von Vollrisikozertifikaten BFH-Urteil vom 29.10.2019 – VIII R 16/16, BFHE 266, 550, BStBl II 2020, 254, Rz 14, 15, m.w.N.).

28

b) Die Veräußerung der PMO-Anleihe an die A-GmbH hat zu einem steuerbaren Veräußerungsverlust des Klägers gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG im Streitjahr geführt. Dass der Veräußerungstatbestand verwirklicht ist, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Ebenso ist die Höhe des erzielten Verlusts nicht streitig. Es fehlt auch nicht an der für die Steuerbarkeit des Veräußerungsverlusts erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht.

29

aa) Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nach der gefestigten Senatsrechtsprechung tatsächlich (widerlegbar) zu vermuten (BFH-Urteil vom 14.03.2017 – VIII R 38/15, BFHE 258, 240, BStBl II 2017, 1040, Rz 19). Diese Vermutung gilt unabhängig davon, ob die sich ergebenden negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen (hier: der Veräußerungsverlust gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG) in einem zweiten Schritt gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG aus dem gesonderten Tarif ausgeschlossen werden. Die Ausschlussregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG wirkt nicht in die Einkünfteermittlung selbst hinein (BFH-Urteil vom 30.11.2022 – VIII R 15/19, BFHE 279, 85, BStBl II 2023, 632, Rz 31).

30

bb) Die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht ist im Streitfall auch nicht ausnahmsweise widerlegt. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der PMO-Anleihe stand nach den Feststellungen des FG nicht von vornherein fest, dass der Kläger hieraus keinen Gewinn erzielen werde können. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil vom 16.03.2023 – VIII R 36/19 (BFH/NV 2023, 808) Bezug.

31

c) Der Veräußerungsverlust (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG) aus der Abtretung der PMO-Anleihe an die Q-GmbH unterliegt –wie vom FG zutreffend erkannt– nicht dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Verlusts gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG sind erfüllt, da der Kläger zu mindestens 10 % an der A-GmbH beteiligt ist. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum Jahressteuergesetz (JStG) 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) geltenden Fassung ist nicht dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass die Norm keine Anwendung findet, wenn durch die Veräußerung einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist, ein Verlust entsteht. Der Senat verweist auch hier zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf seine gefestigte Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 16.03.2023 – VIII R 36/19, BFH/NV 2023, 808, Rz 33 bis 36, m.w.N.).

32

d) Die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG ist entgegen der Auffassung des FA auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO vorliegt. Die gesetzgeberische Entscheidung, dass die Veräußerung einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist, zu einem tariflichen Veräußerungsgewinn oder -verlust führt, darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass in einem solchen Fall von einer Umgehungsgestaltung gemäß § 42 AO ausgegangen wird. Der Kläger hat nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen, sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. An dieser Sichtweise ändert sich nichts dadurch, dass ein Verlustgeschäft vorliegt, denn auch Veräußerungsverluste werden folgerichtig vom Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG erfasst (s. zur Vermeidung von Wiederholungen BFH-Urteile vom 30.11.2022 – VIII R 15/19, BFHE 279, 85, BStBl II 2023, 632 und vom 30.11.2022 – VIII R 30/20, BFHE 279, 99, BStBl II 2023, 638, Rz 25; vom 16.03.2023 – VIII R 36/19, BFH/NV 2023, 808, Rz 37; vom 14.06.2023 – VIII R 17/22, BFH/NV 2023, 1302, Rz 18).

33

2. Das Urteil des FG ist jedoch rechtsfehlerhaft und aufzuheben, soweit das FG angenommen hat, der Kläger habe einen steuerpflichtigen Einlösungsgewinn aus der GS-Anleihe erzielt, auf den § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG keine Anwendung finden könne.

34

a) Es handelt sich bei der GS-Anleihe wie bei der PMO-Anleihe um eine sonstige Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (s. unter II.1.). Die GS-Anleihe ist ebenso als umgekehrte (unechte) Index-Umtauschanleihe mit einem Emittentenwahlrecht ausgestaltet, so dass dem Inhaber statt der Zahlung des geschuldeten Geldbetrags die in den Emissionsbedingungen festgelegten Xetra-Gold-Schuldverschreibungen oder ETF-Anteile angedient werden können.

35

b) Die Einlösung der GS-Anleihe unter Andienung und Lieferung der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen durch die Emittentin erfüllt grundsätzlich den Tatbestand gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG.

36

Entgegen der Auffassung des FA liegt in der Einlösung kein Tausch der Anleiheforderung gegen die Xetra-Gold-Schuldverschreibungen und damit keine Veräußerung der GS-Anleihe gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an die Emittentin. Die Forderung des Klägers auf Rückzahlung des vom Emittenten geschuldeten Geldbetrags (des Nennbetrags, geringeren oder höheren Betrags) wird durch die Andienung und Lieferung der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen erfüllt und erlischt damit. Sie geht nicht als solche auf den Emittenten über. Der Vorgang kann nur als Einlösung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG der Besteuerung unterliegen.

37

Zwar kann die Einlösung einer Wandelanleihe auf Aktien mit Ausgabe der Aktien als zivilrechtlich einheitlicher Vorgang steuerrechtlich nicht als Einlösung, sondern als Anschaffungsvorgang zu betrachten sein (BTDrucks 16/10189, S. 50). Dies gilt jedoch nicht für die GS-Anleihe als umgekehrte Umtauschanleihe (mit Emittentenwahlrecht, sogenannte Reverse Exchangeable). Der Kläger als Gläubiger der Anleihe erhält mit den Xetra-Gold-Schuldverschreibungen vom Emittenten ein anderes Wirtschaftsgut (anders als bei der Wandelanleihe: keine aus einer bedingten Kapitalerhöhung stammenden Aktien), sodass sich die Einlösung der GS-Anleihe mit Andienung der gelieferten Xetra-Gold-Schuldverschreibungen als veräußerungsähnlicher Vorgang darstellt (s. zur Rechtslage vor und nach 2009 Bron/Seidel, Deutsche Steuer-Zeitung 2009, 268 [273], Hamacher, Der Betrieb 2000, 2396 [2397]; Schumacher, Steuerberater-Jahrbuch 2002/2003, 441 [462, 463], a.A. Dreyer/Herrmann, Betriebs-Berater 2001, 705 [708], zur Diskussion Korn, Finanz-Rundschau 2003, 1101 [1103 ff., 1106]) und den Tatbestand der Einlösung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG erfüllt.

38

c) Da die Emittentin vom Andienungsrecht Gebrauch gemacht und die Xetra-Gold-Schuldverschreibungen geliefert hat, hat der Kläger als Anleihegläubiger aufgrund der Einlösung eine Sacheinnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG in Höhe des Werts der angedienten Xetra-Gold-Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Lieferung erzielt. Aus der Einlösung entsteht dem Kläger gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG –vorbehaltlich der Sonderregelung in § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG (s. unter II.2.d)– ein Gewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der erhaltenen Xetra-Gold-Schuldverschreibungen und dem geleisteten Nennbetrag der Anleihe als Anschaffungskosten in der zwischen den Beteiligten unstreitigen Höhe von (7.050.949,92 € ./. 3.645.401,76 € =) 3.405.548,16 €.

39

d) Entgegen der Auffassung des FA und des FG ist auf die Einlösung der GS-Anleihe jedoch § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG anzuwenden. Nach dieser Regelung ist bei der Ermittlung des Einlösungsgewinns das Entgelt des Klägers für den Erwerb der GS-Anleihe (3.645.401,76 €) statt des Werts der erhaltenen Xetra-Gold-Schuldverschreibungen (7.050.949,92 €) als Veräußerungspreis anzusetzen, wodurch sich aufgrund der gleich hohen Anschaffungskosten gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG kein Einlösungsgewinn ergibt. Zudem bildet der Erwerbspreis der GS-Anleihe (3.645.401,76 €) die Anschaffungskosten für die eingetauschten Xetra-Gold-Schuldverschreibungen.

40

Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Abs. 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend (§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG).

41

e) Soweit das FA in der Revisionsbegründung vorbringt, die Anwendung von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG sei (aufgrund einer erweiternden oder entsprechenden Auslegung) der Regelung in § 20 Abs. 8 Satz 2 EStG ausgeschlossen, ist dem nicht zu folgen. § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG nimmt nur auf die betrieblichen Einkunftsarten Bezug und regelt in Satz 2, dass § 20 Abs. 4a EStG „insoweit“ nicht anzuwenden ist. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck setzt § 20 Abs. 8 Satz 2 EStG voraus, dass derselbe Lebenssachverhalt (hier: die Einlösung der GS-Anleihe) sowohl zu einer Betriebseinnahme als auch zu einem Kapitalertrag gemäß § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG führt. Im Streitfall fehlt es aber bereits an einer parallelen Steuerbarkeit der Einlösung im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG und einer anderen Einkunftsart. Im Rahmen von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wäre erst eine spätere Veräußerung der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen steuerbar.

42

f) Die Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG sind erfüllt. Wie schon dargelegt, handelt es sich bei der GS-Anleihe um eine sonstige Kapitalforderung, die mit einem Andienungsrecht des Emittenten für die Lieferung von Wertpapieren statt der Zahlung eines Geldbetrags verbunden war. Bei den Xetra-Gold-Schuldverschreibungen handelt es sich um Wertpapiere im Sinne der Norm.

43

§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG stellt auf den allgemeinen Wertpapierbegriff in § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) ab. Gemäß § 2 Abs. 1 WpHG sind Wertpapiere im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesondere nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a WpHG auch Schuldtitel, insbesondere unter anderem Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen. Hierzu gehören auch solche Inhaberschuldverschreibungen, die Tausch- oder Erwerbsrechte vermitteln (Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl. 2023, § 2 WpHG, Rz 31). Die Xetra-Gold-Schuldverschreibungen als Inhaberschuldverschreibungen, die börsenfähig sind und dem Inhaber das Recht auf die Auslieferung einer bestimmten Menge Gold vermitteln, fallen –wie auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist– unter den Wertpapierbegriff des Wertpapierhandelsgesetzes (s.a. BFH-Urteil vom 12.05.2015 – VIII R 4/15, BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835).

44

g) Der Senat sieht anders als das FG weder Raum für eine normspezifische Auslegung des Merkmals der erhaltenen Wertpapiere noch für eine teleologische Reduktion der Rechtsfolge aus § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG in der Weise, dass die Norm nur auf eingetauschte Wertpapiere Anwendung finden kann, die im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG einer durchgehenden Verstrickung eines späteren Veräußerungsgewinns und gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gleichgestellten Gewinns unterliegen.

45

aa) Der Senat legt seiner Prüfung die nachstehenden methodischen Auslegungsvorgaben zugrunde.

46

Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Insbesondere bei der Auslegung einer Norm aus ihrem Wortlaut ist zu berücksichtigen, dass diese nur eine von mehreren anerkannten Auslegungsmethoden ist, zu denen auch die systematische Auslegung zählt. Nach Letzterer ist darauf abzustellen, dass einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gebracht hat, grundsätzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind. Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BFH-Urteile vom 13.09.2023 – II R 49/21, BFHE 282, 313, Rz 17; vom 24.05.2023 – X R 22/20, BFHE 280, 476, BStBl II 2023, 866, Rz 11; vom 18.12.2014 – IV R 22/12, BFHE 248, 354, BStBl II 2015, 606, Rz 24).

47

Eine Regelungslücke ist vom Gericht durch eine Analogie, teleologische Extension oder teleologische Reduktion zu schließen (vgl. zur Lückenfüllung BFH-Urteil vom 11.02.2010 – V R 38/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873, Rz 23). Eine Regelungslücke liegt vor, wenn ein bestimmter Sachbereich zwar gesetzlich geregelt ist, jedoch keine Vorschrift für Fälle enthält, die nach dem Grundgedanken und dem System des Gesetzes hätten mitgeregelt werden müssen. Von einer Regelungslücke ist danach auszugehen, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig, das heißt, ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht. Die Unvollständigkeit muss sich bereits aus der dem Gesetz immanenten Zwecksetzung ergeben und nicht nur aus einer selbständigen kritischen Würdigung des Gesetzes. Auch bei einem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann eine Gesetzeslücke vorliegen. Dies ist in Abgrenzung zum lediglich rechtspolitisch fehlerhaften oder verbesserungsbedürftigen Gesetz unter Heranziehung des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zu ermitteln, wobei auf die Wertungen und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zurückzugreifen ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.02.2010 – V R 38/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873, Rz 21, 22).

48

bb) Eine einschränkende Auslegung des Merkmals „Wertpapiere“ in § 20 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG dergestalt, dass nicht durchgehend gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG steuerverstrickte Wertpapiere wie Xetra-Gold-Schuldverschreibungen vom sachlichen Anwendungsbereich auszugrenzen sind, kommt angesichts der historischen Entwicklung der Regelung nicht in Betracht.

49

aaa) Die Entstehungsgeschichte gibt zu erkennen, dass der Gesetzgeber in § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG bewusst sämtliche Wertpapiere erfassen wollte, die unter den allgemeinen zivilrechtlichen Wertpapierbegriff fallen.

50

Im Gesetzesentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 (BTDrucks 16/10189, S. 9) war zunächst vorgesehen, einen § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG für die Andienung und Lieferung (nur) von Aktien einzufügen, weil der Gesetzgeber bei Umtausch- und Aktienanleihen einen Gleichlauf mit der Wandelanleihe im Sinne des § 221 des Aktiengesetzes erreichen wollte, die die Wandlung als einheitlichen Vorgang und als steuerliches Anschaffungsgeschäft behandelt (BTDrucks 16/10189, S. 50). Nach einer Prüfbitte des Bundesrats (BTDrucks 16/10494, S. 7 f.), die sich auf andere Tatbestände des § 20 Abs. 4a EStG bezog, wurde die geplante Regelung als neuer § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG auf Empfehlung des Finanzausschusses (BTDrucks 16/11108, S. 16) über die Andienung von Aktien hinaus auf die Andienung von „anderen Wertpapieren“ ausgedehnt, da auch bei derartigen Rechten die Vereinfachung des Steuerabzugs gerechtfertigt sei. Mit Art. 1 Nr. 16 Buchst. c Doppelbuchst. bb JStG 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wurde § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nochmals erweitert. Seitdem müssen sich das Recht des Gläubigers und das Andienungsrecht des Emittenten nicht mehr auf die Andienung einer „vorher festgelegten Anzahl von Wertpapieren“ statt der „Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe“ beziehen, sondern findet die Norm Anwendung, wenn Wertpapiere statt der „Zahlung eines Geldbetrags“ geliefert werden. Der Tatbestand wurde vom Gesetzgeber auf Vollrisikozertifikate mit einem Andienungsrecht erweitert, bei denen die Rückzahlung des Kapitals und das Erzielen von Erträgen von der Entwicklung eines Basiswerts abhängig sind (BRDrucks 318/10, S. 79; im Vorgriff auf die Neuregelung schon Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 22.12.2010, BStBl I 2010, 94, Tz. 103 bis 105; unverändert übernommen im BMF-Schreiben vom 09.10.2012, BStBl I 2012, 953).

51

bbb) Der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG wurde erst für nach dem 31.12.2020 angediente Wertpapiere (§ 52 Abs. 28 Satz 19 EStG) auf Wertpapiere im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG eingeschränkt, ohne dass das Gesetz Rückwirkung für das Streitjahr entfaltet (Art. 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Gesetzes vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096). Begründet wurde dies in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 19/25160, S. 190) mit der Ausnutzung der Norm für missbräuchliche Steuergestaltungen, bei denen es das Ziel sei, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einerseits voll abzugsfähige Verluste und andererseits steuerfreie Gewinne in ähnlicher Höhe zu erzeugen. Zur Verhinderung sei § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG –entsprechend der ursprünglichen Zielrichtung– auf den Umtausch in Aktien zu beschränken. Aus den Gesetzesmaterialien geht aus Sicht des Senats hervor, dass es sich um eine konstitutive und nicht um eine deklaratorische Einschränkung des Anwendungsbereichs für Fälle handelt, in denen die Zuteilung (Andienung) der Wertpapiere nach dem 31.12.2020 erfolgt (vgl. z.B. Fissenewert in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz J 21-3, 21-4; BeckOK EStG/Schmidt, 18. Ed. [15.03.2024], EStG § 20 Rz 1350.3; Brandis/Heuermann/Ratschow, § 20 EStG Rz 435a).

52

cc) Auch die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion und Eingrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs auf durchgehend gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerverstrickte Wertpapiere sind nicht erfüllt.

53

aaa) Zwar ist den Gesetzesmaterialien zum Jahressteuergesetz 2009 (BTDrucks 16/10189, S. 50 und BTDrucks 16/11108, S. 16) zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Wandlung, den Umtausch und die Andienung von Wertpapieren statt der Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe als steuerneutral behandeln wollte, um allein die spätere Veräußerung der erhaltenen Wertpapiere der Besteuerung zu unterwerfen. Zum Jahressteuergesetz 2010, in dem § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG neu gefasst wurde, betont die Gesetzesbegründung nochmals (BRDrucks 318/10, S. 79), dass zur Gleichstellung mit der Wandelanleihe die Steuerneutralität auch bei Umtauschanleihen gewährt werden solle, weil sich allein die spätere Veräußerung der erhaltenen Wertpapiere für die Einkommensteuerfestsetzung oder den Quellensteuerabzug auswirken solle. Der Gesetzgeber wollte mithin in § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG eine Regelung schaffen, die einen Besteuerungsaufschub im Zeitpunkt der Wandlung einer Wandelanleihe, des Umtauschs oder der Andienung von Wertpapieren im Fall von Umtauschanleihen gewährleistete, für die erhaltenen Wertpapiere zugleich aber eine Besteuerung im Veräußerungszeitpunkt sicherstellen.

54

bbb) Zudem enthält § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG in systematischer Hinsicht eine Ausnahmevorschrift, die im Wandlungs-, Umtausch- und Andienungszeitpunkt einen eigentlich entstandenen Einlösungsgewinn im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht zur Entstehung kommen lässt, ohne dass der Rechtsanwender zwischen den verschiedenen Ausgestaltungen der Schuldverschreibung als Wandelanleihe oder Umtauschanleihe differenzieren muss. Das gesetzliche Grundprinzip bilden § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG und § 20 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG ab. Nach dem 31.12.2008 angeschaffte sonstige Kapitalforderungen und Wertpapiere unterliegen nach diesen Regelungen hinsichtlich sämtlicher positiver und negativer Wertveränderungen bei der Veräußerung oder der Verwirklichung eines gleichgestellten Tatbestands im Gewinn- und Verlustfall der Besteuerung (vgl. zu Kapitalforderungen BFH-Urteil vom 24.10.2017 – VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831, Rz 11; zu Aktien BFH-Urteil vom 03.12.2019 – VIII R 34/16, BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 29, 30, m.w.N.). Der Gesetzgeber verzichtet nach dem systematischen Sinnzusammenhang der Regelung in § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG für Wandelanleihen sowie Umtauschanleihen mit Gläubigerwahlrechten und Andienungsrechten des Emittenten auf eine Besteuerung des Einlösungsgewinns aus der Anleihe nur deshalb, weil er davon ausgeht, dass der spätere Veräußerungsgewinn oder gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gleichgestellte Gewinn aus den erhaltenen Wertpapieren der Besteuerung unterliegt.

55

ccc) Es fehlt für eine Auslegung der Regelung in § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG entgegen ihrem Wortlaut, der weder eine Beschränkung des Merkmals „Wertpapiere“ noch der Rechtsfolge enthält, oder für eine teleologische Reduktion der Regelung daran, dass die gesetzgeberische Vorstellung einer durchgehenden Verstrickung der umgetauschten Wertpapiere im System des § 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat und die Anwendung der Vorschrift auf den Umtausch in Xetra-Gold-Schuldverschreibungen nicht zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt. Eine teleologische Reduktion der Norm scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus. § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG stellt sich auch aus Sicht des Senats zwar als rechtspolitisch fehlerhaft und verbesserungsbedürftig dar. Nach den unter II.2.d aa dargelegten Auslegungsvorgaben ist den Gerichten eine einschränkende teleologische Auslegung einer Norm in einem solchen Fall jedoch untersagt. Rechtspolitisch unerwünschte Effekte der Regelung in § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG können keine Grundlage für eine teleologische Reduktion der Norm sein (vgl. auch FG München, Urteil vom 27.10.2023 – 8 K 797/22, EFG 2024, 565, Rz 61 bis 71, Revision anhängig: VIII R 33/23; vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2022 – VIII R 27/19, BFHE 278, 570, BStBl II 2023, 330, Rz 26).

56

Da der Wortlaut und Normzweck des § 20 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG nur auf die Einlösung der Anleihe mit Andienungs- und Umtauschrecht hin ausgerichtet ist, wird das Gesetz nicht dadurch sinnwidrig, dass es keine Steuerbarkeit der erhaltenen Wertpapiere gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG als Voraussetzung normiert hat. Nach den Gesetzesmaterialien zum Jahressteuergesetz 2009 (s. BTDrucks 16/10189, S. 50 und BTDrucks 16/11108, S. 16) und zum Jahressteuergesetz 2010 (s. BRDrucks 318/10, S. 79) ist Normzweck die Vereinfachung des Steuerabzugs für die depotführenden Institute im Zeitpunkt der Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung unter Umtausch und Andienung anderer Wertpapiere. Dieser Normzweck wird auch gewährleistet, wenn eine Anleihe vom Emittenten unter Andienung von Xetra-Gold-Schuldverschreibungen eingelöst wird. Denn auch in diesem Fall kann das depotführende Institut des Anleihegläubigers von einer Wertermittlung der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen absehen und muss keinen Einlösungsgewinn oder -verlust ermitteln. Zudem sind die Einlösung und Veräußerung der Xetra-Gold-Schuldverschreibung innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ab der Einlösung steuerbar, sodass auch ein Übergang der Anschaffungskosten von der ursprünglichen Anleihe auf die Xetra-Gold-Schuldverschreibungen in diesem Fall eintritt, was der Regelungsintention des Gesetzgebers entspricht.

57

Dass der Gesetzgeber von der Vorstellung ausgegangen ist, der Gewinn aus der späteren Veräußerung der umgetauschten Wertpapiere unterliege stets gemäß § 20 Abs. 2 EStG der Besteuerung, ist im Hinblick auf die Xetra-Gold-Schuldverschreibungen somit eine Fehlvorstellung. Denn die Besteuerung wird nicht bis zur systemgerechten Veräußerung der Wertpapiere aufgeschoben, sondern durch den Wechsel in das Besteuerungssystem des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in das Belieben des Steuerpflichtigen gestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 28.05.2015 – X B 171/14, BFH/NV 2015, 1243, Rz 13; BFH-Urteil vom 18.10.2006 – IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (1) [Rz 23]). Diese gesetzgeberische Fehlvorstellung berechtigt den Senat jedoch nicht dazu, den Norminhalt des § 20 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG zu Lasten des Wortlauts einzuschränken.

58

h) Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO liegt bezogen auf die Einlösung der GS-Anleihe nicht vor.

59

Der Erwerb und die Veräußerung der PMO-Anleihe sind wie unter II.1.d dargelegt kein Missbrauch, sondern die Inanspruchnahme eines gesetzlich vorgesehenen Steuervorteils. Aus Sicht des Senats scheidet schon deshalb die vom FA geforderte Gesamtbetrachtung und Missbrauchsprüfung für beide Anleihen aus.

60

Der Senat sieht hinsichtlich des Erwerbs und der Einlösung der GS-Anleihe ebenfalls keinen Gestaltungsmissbrauch, da sich der Erwerb der Anleihe als marktkonforme Kapitalanlage darstellt, keine künstliche oder gekünstelte Gestaltung ist und letztlich die Emittentin und nicht der Kläger entschieden hat, dem Kläger Xetra-Gold-Schuldverschreibungen statt ETF-Anteile zu liefern. Dass die Regelung in § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG die Einlösung und Andienung der Xetra-Gold-Schuldverschreibungen als steuerneutralen Vorgang behandelt, den Besteuerungszeitpunkt hinausschiebt und der Kläger die Haltefrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausnutzen kann, um eine Besteuerung ganz zu vermeiden, ist kein Verstoß gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung, sondern lediglich das Ausnutzen der vom Gesetz angeordneten Rechtsfolgen und eingeräumten Möglichkeiten. Der Kläger nutzt auch bei der GS-Anleihe keine gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteile aus (vgl. auch FG München, Urteil vom 27.10. 2023 – 8 K 797/22, EFG 2024, 565, Rz 94, 99, Revision anhängig: VIII R 33/23).

61

3. Die Sache ist spruchreif. Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 12.04.2019 ist, da das teilweise stattgebende Urteil des FG aufzuheben ist, vom Senat wie folgt zu ändern:

Der Verlust aus der Veräußerung der PMO-Anleihe ist in Höhe von 3.496.735,04 € als gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG tariflich zu besteuernder negativer Kapitalertrag zu berücksichtigen. Er berührt nicht die Ermittlung der Kapitaleinkünfte, die dem gesonderten Tarif unterliegen.

62

Bei den Kapitalerträgen, die dem gesonderten Tarif unterliegen, sind mangels eines steuerpflichtigen Einlösungsgewinns aus der GS-Anleihe für den Kläger im Streitjahr anzusetzen:

Kapitalerträge 465.202 €
Aktiengewinne 5.817 €
./. Verlust PMO-Anleihe 0 €
zuzüglich GS-Einlösung 0 €
Zwischensumme 471.019 €
./. Rest Sparerpauschbetrag 1.539 €
Kapitaleinkünfte im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG 469.480 €
Kapitaleinkünfte im angefochtenen Bescheid vom 12.04.2019 378.293 €
Erhöhung

91.187 €

63

Die Berechnung der Steuer wird dem FA gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO auferlegt.

64

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das FA zu tragen. Die Erhöhung der Kapitalerträge, die dem gesonderten Tarif unterliegen, um 91.187 € führt nicht zu einem Teilunterliegen der Kläger, da sie diese Erhöhung beantragt hatten.

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BFH zur Steuerpflicht von Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob von einem Bistum der römisch-katholischen Kirche Deutschlands gezahlte Dienstbezüge eines im Ausland tätigen Priesters aufgrund deren Herkunft aus einer inländischen öffentlichen Kasse der inländischen Steuerpflicht unterliegen (Az. VI R 35/21).

BFH, Urteil VI R 35/21 vom 11.07.2024

Leitsatz

  1. Eine inländische öffentliche Kasse ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, sowie jede Kasse, die einer Institution angehört, die der Dienstaufsicht und der Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand unterliegt.
  2. Die Kasse einer inländischen, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ist eine öffentliche Kasse im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.03.2021 – 12 K 1516/17 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist beim Bistum … (Bistum) als römisch-katholischer Priester inkardiniert und im Auftrag des Bistums in der Föderativen Republik Brasilien (Brasilien) als Gemeindepfarrer tätig. Er hat keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland).

2

Im Rahmen einer beim Bistum durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass der vom Bistum gezahlte Arbeitslohn des Klägers für dessen Tätigkeit in Brasilien ab dem 01.01.2006 der inländischen Lohnversteuerung unterliege, weil das Doppelbesteuerungsabkommen mit Brasilien am 31.12.2005 außer Kraft getreten sei.

3

Infolge der Prüfungsfeststellungen behielt das Bistum unter anderem in den Jahren 2011 bis 2016 (Streitzeitraum) vom Gehalt des Klägers Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse I ein und führte die einbehaltenen Beträge in Höhe von insgesamt … € an das Betriebsstättenfinanzamt, den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–), ab. Der Kläger legte gegen die Lohnsteuer-Anmeldungen des Bistums von Dezember 2010 bis Dezember 2016 jeweils Einspruch ein. Die Einsprüche gegen die Lohnsteuer-Anmeldungen Dezember 2010 bis Oktober 2015 und Januar 2016 bis Dezember 2016 verwarf das FA als unzulässig. Die Einsprüche gegen die Lohnsteuer-Anmeldungen November 2015 und Dezember 2015 wies es als unbegründet zurück. Der Kläger erhob hiergegen keine Klage.

4

Er begehrte vom FA allerdings die Erstattung der vom Bistum im Streitzeitraum von seinem Arbeitslohn einbehaltenen und abgeführten Lohn- und Kirchensteuern sowie des Solidaritätszuschlags. Das FA erließ daraufhin einen Abrechnungsbescheid, mit dem es den Erstattungsanspruch auf 0 € feststellte. Den Einspruch des Klägers wies das FA als unbegründet zurück.

5

Die Klage hatte mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1127 veröffentlichten Gründen ebenfalls keinen Erfolg.

6

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

7

Er beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) sowie die Einspruchsentscheidung vom 16.05.2017 aufzuheben und den Abrechnungsbescheid vom 20.02.2017 dahin abzuändern, dass ein Erstattungsanspruch in Höhe von … € festgestellt wird.

8

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Revisionsverfahren beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.

II.

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der angefochtene Abrechnungsbescheid rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der abgeführten Lohnsteuern und Nebenabgaben.

11

1. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, entscheidet die Finanzbehörde gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) durch Abrechnungsbescheid. Das gilt insbesondere auch für Streitigkeiten über das Bestehen eines Erstattungsanspruchs, der nach § 37 Abs. 1 AO einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis darstellt.

12

Ist eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, für dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsgrund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).

13

a) Ob eine Steuer im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ohne rechtlichen Grund gezahlt worden oder dieser später weggefallen ist, richtet sich regelmäßig nach den zugrunde liegenden Steuerbescheiden. Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) sind die Steuerbescheide; die Steueranmeldungen (§ 168 AO) stehen den Steuerbescheiden gleich (§ 218 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO; z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 18.12.1986 – I R 52/83, BFHE 149, 440, BStBl II 1988, 521; vom 28.11.1990 – V R 117/86, BFHE 163, 112, BStBl II 1991, 281 und vom 14.03.2012 – XI R 6/10, BFHE 237, 296, BStBl II 2014, 607, Rz 19).

14

b) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch gegen das FA auf Erstattung der für den Streitzeitraum entrichteten Lohnsteuern und Nebenabgaben. Denn die entsprechenden Steuern wurden aufgrund der Lohnsteuer-Anmeldungen des Bistums und damit mit Rechtsgrund gezahlt (s.a. Senatsurteil vom 28.04.2016 – VI R 18/15, BFHE 254, 26, BStBl II 2016, 898, Rz 16). Diese Steueranmeldungen (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO) stehen jeweils einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO). Die Steuerfestsetzungen sind auch nicht nachträglich entfallen. Denn die Lohnsteuer-Anmeldungen wurden weder geändert noch aufgehoben. Das FA hat die vom Kläger gegen die Lohnsteuer-Anmeldungen erhobenen Einsprüche vielmehr teilweise als unzulässig verworfen und teilweise als unbegründet zurückgewiesen. Klage gegen diese Entscheidungen des FA hat der Kläger nicht erhoben, so dass sie bestandskräftig geworden sind.

15

2. Soweit der I. Senat des BFH die Auffassung vertreten hat, die Vorschriften über den Lohnsteuer-Abzug träten hinter die Regelungen über die beschränkte Steuerpflicht zurück, weshalb Lohnsteuer, die über die Steuerpflicht von Einkünften nach Maßgabe des § 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinausgehe, ohne materiell-rechtlichen Grund erhoben und deshalb entsprechend § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG zu erstatten sei (BFH-Urteil vom 21.10.2009 – I R 70/08, BFHE 226, 529, BStBl II 2012, 493, Rz 26 und 27), kann der erkennende Senat dahin stehen lassen, ob er sich dieser Auffassung anschließen könnte.

16

a) Zwar ist die Vorschrift des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG, auch wenn sie zwischenzeitlich durch Art. 1 Nr. 16 Buchst. b des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes –AbzStEntModG– (BGBl I 2021, 1259) aufgehoben wurde, im Streitzeitraum weiterhin anwendbar (s. Art. 15 Abs. 1 AbzStEntModG).

17

b) Aber auch wenn mit der Rechtsprechung des I. Senats des BFH hinsichtlich der Lohnsteuer-Erstattung auf das materielle Steuerrecht abzustellen und ein Erstattungsanspruch entsprechend § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG trotz entgegenstehender, bestandskräftiger Lohnsteuer-Anmeldungen anzunehmen wäre, wäre die Revision des Klägers unbegründet. Denn das Bistum hat vom Arbeitslohn des Klägers im Streitzeitraum auch materiell zu Recht Lohnsteuern und Nebenabgaben einbehalten und an das FA abgeführt.

18

3. Der Kläger war –wie das FG zutreffend entschieden hat– mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die er im Streitzeitraum vom Bistum bezogen hat, jedenfalls gemäß § 1 Abs. 4 EStG und § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG beschränkt steuerpflichtig. Das Bistum war folglich –wie geschehen– gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet, Lohnsteuer einzubehalten und an das FA abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). Ob der Kläger darüber hinaus unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, kann der Senat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht abschließend beurteilen, bedarf im Streitfall aber auch keiner Entscheidung.

19

a) Natürliche Personen, die –wie der Kläger– im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich § 1 Abs. 2 und Abs. 3 EStG sowie § 1a EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen.

20

b) Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung sind inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), die aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss.

21

aa) Der Kläger bezog für seine Tätigkeit als Priester Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die entsprechenden Lohnzahlungen wurden vom Bistum auch mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges Dienstverhältnis gewährt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die (öffentlichen) Mittel wirtschaftlich für die dienstvertragliche Vergütung gezahlt werden (BFH-Urteil vom 28.03.2018 – I R 42/16, BFHE 261, 393, BStBl II 2019, 671, Rz 16). Der Kläger war nach den unangefochtenen und den Senat daher bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) als beim Bistum inkardinierter römisch-katholischer Priester in dessen Auftrag als Gemeindepfarrer in Brasilien tätig und erhielt für diese Tätigkeit vom Bistum Arbeitslohn, den das Bistum auch selbst wirtschaftlich getragen hat. Da hierüber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.

22

bb) Die Kasse des Bistums, die den Arbeitslohn des Klägers gezahlt hat, ist eine inländische öffentliche Kasse.

23

Eine inländische öffentliche Kasse ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, zu der auch eine ausländische Zahlstelle gehört; darüber hinaus wird unter den Begriff der inländischen öffentlichen Kasse jede Kasse gefasst, die einer Institution angehört, die der Dienstaufsicht und der Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand –etwa durch die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder– unterliegt (BFH-Urteil vom 28.03.2018 – I R 42/16, BFHE 261, 393, BStBl II 2019, 671, Rz 11, m.w.N.; Amtliches Lohnsteuer-Handbuch, H 3.11 „Öffentliche Kassen“; BMF-Schreiben vom 13.11.2019, BStBl I 2019, 1082, Rz 4).

24

(1) Art. 140 des Grundgesetzes (GG) erklärt die Art. 136 bis 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) zu Bestandteilen des Grundgesetzes. Nach Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV behalten die Religionsgesellschaften, die bereits vor Erlass der Weimarer Reichsverfassung Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, diesen Status.

25

Das Bistum ist hiernach als Untergliederung der römisch-katholischen Kirche eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts. […] Die Kassen des Bistums sind damit auch öffentliche Kassen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG (im Ergebnis ebenso BFH-Urteil vom 28.03.2018 – I R 42/16, BFHE 261, 393, BStBl II 2019, 671, Rz 11; Amtliches Lohnsteuer-Handbuch, H 3.11 „Öffentliche Kassen“; Schmidt/Loschelder, EStG, 43. Aufl., § 49 Rz 87; BeckOK EStG/Fetzer, 18. Ed. [15.03.2024], EStG § 49 Rz 399; a.A. Hidien in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 49 Rz G 149; Brandis/Heuermann/Reimer, § 49 EStG Rz 224).

26

Die Kassen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften erlangen den Status einer öffentlichen Kasse im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG allein aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verfasstheit ihrer Träger. Dies gilt auch für die Kassen der korporierten Religionsgesellschaften und ihrer rechtsfähigen Untergliederungen –hier des Bistums–. Denn ihre Träger sind –wenn auch staatsfrei (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 17.02.1965 – 1 BvR 732/64, BVerfGE 18, 385; vom 31.03.1971 – 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415 und vom 13.12.1983 – 2 BvL 13-15/82, BVerfGE 66, 1)– öffentlich-rechtlich verfasst.

27

Zwar sind Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben, nicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, bei denen es sich um in den Staat organisch eingegliederte Verbände handelt, zu vergleichen (s. BVerfG-Beschlüsse vom 17.02.1965 – 1 BvR 732/64, BVerfGE 18, 385; vom 28.04.1965 – 1 BvR 346/61, BVerfGE 19, 1; vom 31.03.1971 – 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415 und vom 21.09.1976 – 2 BvR 350/75, BVerfGE 42, 312; BVerfG-Urteil vom 19.12.2000 – 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370). Gleichwohl besitzen sie öffentlich-rechtliche (staatsähnliche) Befugnisse. Insbesondere sind sie nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Zudem verfügen die korporierten Religionsgemeinschaften über eine eigenständige Organisationsgewalt, die Dienstherrenfähigkeit, Rechtssetzungsbefugnis, das Parochialrecht und die Widmungsbefugnis (z.B. BVerfG-Beschluss vom 30.06.2015 – 2 BvR 1282/11, BVerfGE 139, 321, Rz 2 ff.).

28

Wie bei der Kasse einer inländischen nichtkirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts ist bei einer solchen kirchlichen öffentlich-rechtlichen Körperschaft daher nicht erforderlich, dass die Institution, der die Kasse angehört, der Dienstaufsicht und der Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand unterliegt. Vielmehr rechtfertigen bereits die besondere Rechtsstellung und Bedeutung der Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit auch der korporierten Religionsgemeinschaften und ihrer Untergliederungen sowie deren Vergleichbarkeit in Status und Hoheitsbefugnissen mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne weitere Voraussetzungen die Annahme öffentlicher Kassen im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG. Dass die kirchlichen Kassen und damit auch die des Bistums nicht der (staatlichen) sondern unter Umständen keiner vergleichbaren oder lediglich einer kircheninternen Finanzkontrolle unterliegen, ist daher unerheblich.

29

(2) Überdies entspricht es Sinn und Zweck des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG, (auch) die Kassen der korporierten Religionsgemeinschaften als öffentliche Kassen im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG anzusehen. Anknüpfungspunkt für den Besteuerungstatbestand dieser Vorschrift als sogenannter Inlandsbezug –und zugleich die Rechtfertigung des inländischen Besteuerungszugriffs (s. BFH-Urteil vom 28.03.2018 – I R 42/16, BFHE 261, 393, BStBl II 2019, 671, Rz 13, m.w.N.)– ist der Zahlungsvorgang zulasten der inländischen Volkswirtschaft, insbesondere einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Denn ein solcher Inlandsbezug ist auch bei Zahlungen, die kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts durch ihre Kassen leisten, gegeben. Dies folgt aus dem Umstand, dass sie ebenfalls zulasten des inländischen (Kirchen-)Steueraufkommens gehen und damit eine Belastung eines inländischen öffentlichen Haushalts darstellen. Hinzu kommt, dass gezahlte Kirchensteuern gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG Sonderausgaben darstellen und damit auch das staatliche Steueraufkommen mindern.

30

cc) Die Einstufung der Kassen der korporierten Religionsgemeinschaften als inländische öffentliche Kassen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG steht zudem mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV in Einklang.

31

(1) Danach verwalten und ordnen die korporierten Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten ihrem kirchlichen Auftrag und ihrem Selbstverständnis entsprechend –innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes– eigenständig (BVerfG-Urteile vom 19.12.2000 – 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370 und vom 01.12.2009 – 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07, BVerfGE 125, 39).

32

(2) Ein Eingriff in dieses verfassungsrechtlich garantierte, kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist durch die Einordnung einer kirchlichen Kasse als inländische öffentliche Kasse im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG nicht zu beklagen. Dadurch ist keine rein innere kirchliche Angelegenheit betroffen, bei der der Staat keinerlei Schranken in Gestalt allgemeiner Gesetze und deren Auslegung durch die dazu berufenen staatlichen Gerichte setzen könnte (s. dazu BVerfG-Beschluss vom 21.09.1976 – 2 BvR 350/75, BVerfGE 42, 312).

33

Vielmehr haben die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes über den Lohnsteuerabzug und die beschränkte Steuerpflicht für die Kirche dieselbe Bedeutung wie für „jedermann“. Es handelt sich damit um für alle geltende Gesetze im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV (s. hierzu BVerfG-Beschluss vom 21.09.1976 – 2 BvR 350/75, BVerfGE 42, 312, m.w.N.), deren Beachtung keine Störungen im kirchlichen Wirkungsbereich zur Folge hat.

34

Auch schränken die Annahme öffentlicher Kassen und die bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG damit verbundene Verpflichtung der kirchlichen Körperschaften zum Lohnsteuerabzug die Kirchen und die vom Lohnsteuerabzug betroffenen inkardinierten Priester nicht in ihrem umfassenden, über die organisationsmäßigen Grenzen hinausreichenden religiösen Auftrag ein, wie er durch die ihnen verfassungsrechtlich gewährleistete Autonomie garantiert ist. Sie können vielmehr ungeachtet des Lohnsteuerabzugs ihren kirchlichen Auftrag als auch alle sonstigen Tätigkeiten, zu denen sie nach ihrem religiösen Selbstverständnis berufen sind, ausüben. Die mit dem Lohnsteuerabzug verbundene (finanzielle) Belastung hat nicht die grundgesetzlich geschützte Religionsausübung als solche zum Gegenstand, sondern knüpft mit der Arbeitslohnzahlung an einen religionsneutralen Vorgang an (s. BVerfG-Beschluss vom 04.10.1965 – 1 BvR 498/62, BVerfGE 19, 129).

35

4. Der inländischen Besteuerung steht im Streitfall des weiteren Abkommensrecht nicht entgegen. Denn im Streitzeitraum bestand kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Brasilien (mehr).

36

5. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, er werde wegen des inländischen Lohnsteuerabzugs und der in Brasilien abzuführenden (Einkommen-)Steuern in verfassungswidriger Weise übermäßig belastet, kann er damit revisionsrechtlich schon deshalb nicht gehört werden, weil das FG keine Feststellungen zur Höhe der vom Kläger in Brasilien gegebenenfalls zu zahlenden (Einkommen-)Steuern getroffen hat. Zudem kommt insoweit, als sich durch die deutsche Besteuerung eine tatsächliche Doppelbesteuerung der Einkünfte ergibt, auch ein Steuererlass wegen sachlicher Unbilligkeit gemäß § 227 AO in Betracht (s. BMF-Schreiben vom 13.11.2019, BStBl I 2019, 1082, Rz 17). Ein etwaiger Erlass der Lohnsteuer ist aber ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.

37

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH zum Zurechnungssubjekt des fiktiven Gewinns nach § 15a Abs. 3 EStG

Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils vorangehende Entnahme, die bei dem ausscheidenden Kommanditisten zur Entstehung eines negativen Kapitalkontos führt, zu einer Einlageminderung des Rechtsnachfolgers führt, wenn dieser an dem der Anteilsübertragung nachfolgenden Bilanzstichtag noch nicht als Kommanditist im Handelsregister eingetragen ist (Az. IV R 17/21).

BFH, Urteil IV R 17/21 vom 20.06.2024

Leitsatz

  1. § 15a Abs. 3 Satz 1 (Einlageminderung) und Satz 3 (Haftungsminderung) des Einkommensteuergesetzes sind gesellschafterbezogen auszulegen. Danach ist der fiktive Gewinn demjenigen Kommanditisten zuzurechnen, der die für die Einlageminderung erforderliche Entnahme tätigt oder für den die im Handelsregister eingetragene Haftsumme gemindert wird.
  2. Die gesellschafterbezogene Betrachtung der Gewinnhinzurechnung gilt auch dann, wenn der Kommanditanteil unterjährig übertragen wird.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 01.07.2021 – 11 K 1039/21 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Gründe

A.

1

Streitig ist die Feststellung einer Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

2

An der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH & Co. KG, waren bei ihrer Gründung im Jahr 1996 die X-GmbH als Komplementärin ohne eigenen Anteil und Herr Y (Beigeladener zu 1.) als alleiniger Kommanditist zu 100 % beteiligt. Die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage des Beigeladenen zu 1. betrug bei Gründung 50.000 DM (25.564,59 €). Noch im Gründungsjahr leistete der Beigeladene zu 1. zudem eine Pflichteinlage von … DM (… €). Im Folgejahr zahlte er eine weitere Pflichteinlage in Höhe von … DM (… €). Die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage blieb in der Höhe unverändert.

3

Die Klägerin erwirtschaftete in den Jahren nach ihrer Gründung zunächst Verluste, die bei dem Beigeladenen zu 1. nicht der Ausgleichs- oder Abzugsbeschränkung des § 15a Abs. 1 EStG unterlagen.

4

Mit Gesellschafterbeschluss vom 02.10.2003 wurde die Hafteinlage des Beigeladenen zu 1. auf … € erhöht. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 07.10.2003. Mit einem weiteren Beschluss vom 28.11.2003 minderten die Gesellschafter der Klägerin die bisherige Pflichteinlage des Beigeladenen zu 1. um … €. Die Klägerin zahlte diesen Betrag an den Beigeladenen zu 1. aus. Das Kapitalkonto des Beigeladenen zu 1. betrug danach ./. … €.

5

Der Beigeladene zu 1. übertrug am 15.12.2003 mit Wirkung zum 02.12.2003 seinen Anteil an der Klägerin –nach den Ausführungen des Finanzgerichts (FG) unentgeltlich– auf die Z-Stiftung (Beigeladene zu 2.). Die Eintragung des Gesellschafterwechsels in das Handelsregister wurde am 20.01.2004 beantragt. Am 04.02.2004 erfolgte daraufhin der Eintrag, dass der Beigeladene zu 1. als Kommanditist ausgeschieden und die Beigeladene zu 2. durch Sonderrechtsnachfolge an seiner Stelle als Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von … € in die Gesellschaft eingetreten sei. Die Beigeladene zu 2. tätigte im Streitjahr (2003) keine eigenen Entnahmen.

6

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) veranlagte die Klägerin für das Streitjahr zunächst erklärungsgemäß. Im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung vertrat das FA sodann die Auffassung, dass bei der Beigeladenen zu 2. nach § 15a Abs. 3 EStG ein Gewinn von … € hinzuzurechnen sei, da ihre Hafteinlage zum Bilanzstichtag am 31.12.2003 nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Das FA stellte dementsprechend mit geändertem Bescheid vom 01.10.2015 für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG (Verlustfeststellungsbescheid) für die Beigeladene zu 2. einen Gewinn nach § 15a Abs. 3 EStG in Höhe von … € fest.

7

Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein und begehrte die Aufhebung der Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG. Das FA wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 25.07.2016 als unbegründet zurück.

8

Das FG gab der daraufhin erhobenen Klage mit Urteil vom 01.07.2021 – 11 K 1039/21 statt. § 15a Abs. 3 EStG solle verhindern, dass die aus § 15a Abs. 1 EStG folgende Begrenzung des Verlustausgleichs durch vorübergehende höhere Einlagen in das Gesellschaftsvermögen oder durch eine vorübergehende Erweiterung der Außenhaftung des Kommanditisten umgangen werde. Die Rechtfertigung für das Hinzurechnen des fiktiven Gewinns und für das Umwandeln des Verlustes liege mithin darin begründet, dass die wirtschaftliche Belastung nachträglich entfalle, die den früheren Verlustausgleich gerechtfertigt habe. Ende die Beteiligung eines Kommanditisten an der Einkunftsquelle und trete stattdessen ein anderer im Wege der unentgeltlichen Rechtsnachfolge in die Gesellschaft ein, sei zu prüfen, welche Rechtsfolgen das Ausscheiden auslöse. Erfolge der Gesellschafterwechsel während des laufenden Wirtschaftsjahres, könne auch nicht allein auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag abgestellt werden. Bei einer unentgeltlichen Anteilsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG entstehe beim Übertragenden kein Gewinn nach § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG (nunmehr § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG). Stattdessen werde das negative Kapitalkonto zunächst gewinnneutral vom Rechtsnachfolger fortgeführt. Dies gelte auch für ein Kapitalkonto, das aufgrund ausgleichs- oder abzugsfähiger Verluste negativ geworden sei. Danach sei § 15a Abs. 3 EStG im Streitfall auf die Beigeladene zu 2. nicht anwendbar. Grundsätzlich hätte bei dem Beigeladenen zu 1. ein Veräußerungsgewinn nach § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG angesetzt werden müssen. Sein Kapitalkonto sei im Zeitpunkt der Übertragung auf die Beigeladene zu 2. aufgrund ausgleichsfähiger Verluste negativ geworden. An dieser Situation hätte sich durch die Herabsetzung der Pflichteinlage und die anschließende Entnahme auch nichts nach § 15a Abs. 3 EStG geändert, weil der Beigeladene zu 1. mit einer entsprechenden Haftsumme im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Letztendlich sei jedoch bei dem Beigeladenen zu 1. kein Veräußerungsgewinn entstanden, weil die Anteilsübertragung unentgeltlich erfolgt sei; die Beigeladene zu 2. führe das negative Kapitalkonto fort und müsse erst künftige Gewinne versteuern. Die Beigeladene zu 2. sei an den maßgeblichen Vorgängen nicht beteiligt gewesen. Demnach komme es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage nicht an, ob und inwieweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG für die Beigeladene zu 2. vorlägen.

9

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

10

Das FA beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 01.07.2021 – 11 K 1039/21 F aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

12

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

B.

13

Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht der zulässigen Klage (dazu unter I.) stattgegeben und die vom FA festgestellte Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG für die Beigeladene zu 2. aufgehoben (dazu unter II.).

14

I. Die Klage der Klägerin war zulässig.

15

1. Gegenstand des Klageverfahrens –und auch des Revisionsverfahrens– ist die im Gewinnfeststellungsbescheid 2003 als selbständige Besteuerungsgrundlage festgestellte Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG.

16

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung im Sinne von § 179 Abs. 1 und Abs. 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) und der Feststellung des verrechenbaren Verlustes im Sinne des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG um zwei Verwaltungsakte, die auch gesondert und unabhängig voneinander angefochten werden können und selbständig der Bestandskraft fähig sind. Dies gilt auch dann, wenn –wie vorliegend– die Bescheide gemäß § 15a Abs. 4 Satz 5 EStG formell miteinander verbunden werden (z.B. BFH-Urteil vom 20.11.2014 – IV R 47/11, BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532, Rz 20, m.w.N.). Dementsprechend sind die in den beiden Bescheiden zu treffenden Feststellungen voneinander abzugrenzen. Bei der Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG handelt es sich um eine mit den Einkünften nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlage. Als solche ist sie daher im Gewinnfeststellungsbescheid und nicht im Verlustfeststellungsbescheid gesondert festzustellen. Insoweit ist der Gewinnfeststellungsbescheid ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO für die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG (BFH-Urteil vom 20.11.2014 – IV R 47/11, BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532, Rz 22).

17

b) Vor diesem Hintergrund ist das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) der Klägerin –in Übereinstimmung mit dem FG– dahin auszulegen, dass sie sich nur gegen die im Gewinnfeststellungsbescheid 2003 festgestellte Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG, nicht (zusätzlich) auch gegen die Feststellung des verrechenbaren Verlustes wendet.

18

Die Klägerin hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem FG beantragt, den Bescheid für das Streitjahr über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 01.10.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.07.2016 dahin zu ändern, dass die Feststellung eines laufenden Gewinns gemäß § 15a Abs. 3 EStG in Höhe von … € entfällt. Ihr Klagebegehren richtete sich jedoch allein gegen die für die Beigeladene zu 2. festgestellte Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG. Inhaltliche Einwendungen gegen die daraus folgende Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG hat die Klägerin hingegen nicht erhoben.

19

2. Die Klägerin war befugt, die so verstandene Klage zu erheben.

20

Solange die Personengesellschaft zivilrechtlich nicht vollbeendet ist, ist sie nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F. bzw. § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FGO i.d.F. des Art. 27 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I, Nr. 411) selbst dann klagebefugt, wenn der Rechtsstreit –so wie hier– eine Feststellung betrifft, die einen Gesellschafter persönlich angeht (vgl. BFH-Urteil vom 10.09.2020 – IV R 14/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367, Rz 12, für einen ausgeschiedenen Gesellschafter).

21

II. Für die Beigeladene zu 2. ist keine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG festzustellen. Denn sie hat weder den Tatbestand einer Einlageminderung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG (dazu unter 2.) noch den einer Haftungsminderung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG (dazu unter 3.) verwirklicht.

22

1. § 15a Abs. 3 EStG regelt eine Gewinnhinzurechnung für den Kommanditisten bei einer Einlageminderung (§ 15a Abs. 3 Satz 1 EStG) oder einer Haftungsminderung (§ 15a Abs. 3 Satz 3 EStG). Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht aufgrund der Entnahmen eine nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen (§ 15a Abs. 3 Satz 1 EStG). Wird der Haftungsbetrag im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG gemindert (Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um aufgrund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen (§ 15a Abs. 3 Satz 3 EStG). Der aufgrund einer Einlage- oder Haftungsminderung zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der KG nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung beziehungsweise Haftungsminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 letzter Halbsatz EStG).

23

Die Regelung des § 15a Abs. 3 EStG bezweckt, eine Umgehung der aus § 15a Abs. 1 EStG folgenden Begrenzung des Verlustausgleichs durch vorübergehende höhere Einlagen in das Gesellschaftsvermögen oder eine nur vorübergehende Erweiterung der Außenhaftung zu verhindern (vgl. Lüdemann in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 15a EStG Rz 146). Anderenfalls könnten durch kurzfristige Einlagen oder Eintragung von Haftsummen in beliebiger Höhe Verlustverrechnungsmöglichkeiten geschaffen werden (BTDrucks 8/3648, S. 17). Rechtstechnisch geschieht dies nicht durch eine rückwirkende Änderung der Feststellung nach § 15a Abs. 4 EStG für das Jahr der Verlustentstehung, sondern durch die Zurechnung eines Betrages in Höhe der Einlage- oder Haftungsminderung als fiktiver (laufender) Gewinn. In gleicher Höhe wird der früher ausgleichsfähige Verlustanteil in einen verrechenbaren Verlustanteil „umgepolt“ (§ 15a Abs. 3 Satz 4 EStG). § 15a Abs. 3 EStG hat demnach zum Ziel, das gleiche Ergebnis herbeizuführen, als wenn von vornherein eine geringere Einlage geleistet worden wäre oder eine geringere Haftung bestanden hätte und der Verlustanteil bereits im Entstehungsjahr nicht ausgleichsfähig, sondern lediglich verrechenbar gewesen wäre (z.B. BFH-Urteil vom 20.11.2014 – IV R 47/11, BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532, Rz 28, m.w.N.).

24

2. Die Beigeladene zu 2. hat im Streitjahr den Tatbestand einer Einlageminderung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG nicht erfüllt. Sie hat weder selbst eine Entnahme getätigt (dazu unter a) noch kann ihr die Entnahme des Beigeladenen zu 1. als eigene zugerechnet werden (dazu unter b).

25

a) Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die Beigeladene zu 2. im Streitjahr selbst keine Entnahme getätigt hat, die zur Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos geführt hat.

26

b) Der Beigeladenen zu 2. kann auch die Entnahme des Beigeladenen zu 1. selbst dann nicht als eigene Entnahme zugerechnet werden, wenn sie, wovon die Beteiligten und das FG übereinstimmend ausgehen, den Kommanditanteil unentgeltlich erworben hat. Denn § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG ist nach seinem Wortlaut, Sinn und Zweck sowie einem am Grundsatz der Individualbesteuerung ausgerichteten Gesetzesverständnis gesellschafterbezogen und nicht beteiligungsbezogen auszulegen. Danach kann ein fiktiver Gewinn durch Einlageminderung nur demjenigen Kommanditisten zugerechnet werden, der die hierfür erforderliche Entnahme selbst getätigt hat.

27

aa) § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG setzt nach seinem Wortlaut eine Entnahme des Kommanditisten voraus, die bei diesem zu einem negativen Kapitalkonto führt oder ein solches erhöht und keine erweiterte Außenhaftung im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG auslöst. Als Rechtsfolge ist dem Kommanditisten ein fiktiver Gewinn in Höhe der Einlageminderung zuzurechnen. Der Wortlaut des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG ist dahin zu verstehen, dass der fiktive Gewinn demjenigen Kommanditisten zuzurechnen ist, der die Einlageminderung vorgenommen hat. So bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem im Tatbestand und mit dem auf Rechtsfolgenseite genannten Kommanditisten unterschiedliche Kommanditisten gemeint sein könnten. Der Sinn und Zweck des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG untermauert dieses Verständnis. Rechtstechnisch soll eine Einlageminderung durch die Zurechnung eines fiktiven Gewinns nachversteuert werden. Zurechnungssubjekt der fiktiven Gewinne ist daher derjenige Kommanditist, der die Minderung der Einlage vorgenommen hat. Im Übrigen entspricht dieses Auslegungsergebnis dem Grundsatz der Individualbesteuerung. Dieser das Einkommen- wie das Körperschaftsteuerrecht gleichermaßen prägende Grundsatz (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.2012 – I R 13/11, BFHE 236, 516, Rz 16) besagt, dass jede einzelne Person das Zurechnungssubjekt der von ihr erzielten Einkünfte ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 – GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.III.1.). Jede Person hat die von ihr erwirtschafteten Einkünfte zu versteuern. Bezogen auf § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG bedeutet dies, dass der fiktive Gewinn von dem Kommanditisten „erwirtschaftet“ wird, der den Tatbestand der Einlageminderung verwirklicht. Dieser Kommanditist hat dann auch den sich hieraus ergebenden fiktiven Gewinn zu versteuern.

28

bb) Die gesellschafterbezogene Betrachtung gilt auch dann, wenn –wie im Streitfall– die Entnahme unterjährig erfolgt und der Kommanditist im Anschluss daran, aber noch vor dem nächsten Bilanzstichtag, seine Kommanditbeteiligung überträgt. Es ist gerade nicht –wie das FA meint– allein auf die Umstände zum Bilanzstichtag abzustellen. Grundsätzlich sind zwar für die Frage der Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Bei der Einlageminderung handelt es sich aber um einen gesellschafterbezogenen Vorgang, der im Zeitpunkt der Entnahme verwirklicht wird und daher bei der steuerlichen Behandlung des entnehmenden Kommanditisten selbst und nicht bei einem Rechtsnachfolger zu berücksichtigen ist.

29

cc) Danach kann die Entnahme des Rechtsvorgängers einem unentgeltlichen Rechtsnachfolger auch nicht auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 EStG zugerechnet werden.

30

(1) Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG wird der nämliche Betrieb vom Rechtsnachfolger fortgeführt; der Rechtsnachfolger rückt in die Rechtsposition des Rechtsvorgängers ein (BFH-Urteil vom 12.12.2013 – IV R 17/10, BFHE 244, 23, BStBl II 2014, 316, Rz 19). Dazu gehört nicht nur die Fortführung der Buchwerte durch den Erwerber (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG), sondern der vollständige Eintritt des Rechtsnachfolgers in die betriebsbezogene Rechtsstellung des Rechtsvorgängers (BFH-Urteil vom 09.09.2010 – IV R 22/07, Rz 14). Der Rechtsnachfolger tritt selbst in noch unentwickelte betriebsbezogene Rechtspositionen seines Vorgängers ein, soweit diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Wertansätzen der übergegangenen Wirtschaftsgüter stehen (BFH-Urteil vom 24.03.1992 – VIII R 48/90, BFHE 168, 521, BStBl II 1993, 93, unter 2.b bb bbb, zur Anrechnung von Vorbesitzzeiten des Rechtsvorgängers beim Rechtsnachfolger). Es geht auch der verrechenbare Verlust im Sinne des § 15a Abs. 2 EStG auf den Übernehmer über, weil dieser Verlust demjenigen zugeordnet werden muss, der später aus der nämlichen Beteiligung Gewinne erzielt (z.B. BFH-Urteil vom 01.03.2018 – IV R 16/15, BFHE 261, 101, BStBl II 2018, 527, Rz 28, m.w.N.).

31

(2) § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG ist aber nicht betriebsbezogen, sondern –wie vorstehend dargestellt– gesellschafterbezogen auszulegen. Der unentgeltliche Rechtsnachfolger tritt bezüglich der Entnahmen des Rechtsvorgängers in einen bereits durch seinen Rechtsvorgänger abgeschlossenen Vorgang ein. Er übernimmt ein durch die Entnahmen seines Rechtsvorgängers gemindertes (gegebenenfalls negatives) Kapitalkonto. Sollte der Rechtsvorgänger durch die Entnahmen vor der unentgeltlichen Übertragung die Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt haben, gingen auf den Rechtsnachfolger auch die noch in der Person des Rechtsvorgängers nach § 15a Abs. 3 Satz 4 EStG entstandenen verrechenbaren Verluste über. Es ist jedoch nicht möglich, aufgrund einer Entnahme des Rechtsvorgängers eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG beim Rechtsnachfolger vorzunehmen. Mit der Berücksichtigung der Entnahme beim Rechtsvorgänger ist dieser Vorgang im Hinblick auf die Anwendung des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG vielmehr „verbraucht“. Der Vorgang kann daher nicht nochmals bei dem Rechtsnachfolger berücksichtigt werden.

32

Das gilt auch dann, wenn –wovon das FG und die Beteiligten im Streitfall übereinstimmend ausgehen– die Feststellung einer Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG für den Rechtsvorgänger als Übertragenden deswegen unterblieben ist, weil in Höhe des durch die Entnahme entstandenen negativen Kapitalkontos bei ihm eine nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Haftung (Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs –HGB–) besteht. Auch in einem derartigen Fall kann die Entnahme des Rechtsvorgängers nicht zweimal für die Prüfung einer Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG herangezogen werden – zum einen beim Übertragenden und darüber hinaus noch einmal beim unentgeltlichen Erwerber.

33

dd) Danach kann die Entnahme des Beigeladenen zu 1. der Beigeladenen zu 2. selbst dann nicht als eigene zugerechnet werden, wenn sie den Kommanditanteil des Beigeladenen zu 1. –wovon das FG und die Beteiligten übereinstimmend ausgehen– unentgeltlich erworben hat.

34

3. Die Beigeladene zu 2. hat auch nicht den Tatbestand einer Haftungsminderung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG verwirklicht.

35

a) § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG ist –ebenso wie Abs. 3 Satz 1– nach seinem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie einem am Grundsatz der Individualbesteuerung ausgerichteten Gesetzesverständnis gesellschafterbezogen und nicht beteiligungsbezogen auszulegen. Danach kann auch der fiktive Gewinn infolge einer Haftungsminderung nur demjenigen Kommanditisten zugerechnet werden, für den die im Handelsregister eingetragene Haftsumme gemindert wird.

36

§ 15a Abs. 3 Satz 3 EStG spricht davon, dass „der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert“ wird. Auch hier bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem in § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG auf Rechtsfolgenseite genannten Kommanditisten ein anderer als derjenige Kommanditist gemeint sein könnte, für den die Haftung gemindert wird. Zudem will § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG verhindern, dass durch die kurzfristige Erweiterung der Außenhaftung Verlustausgleichsmöglichkeiten geschaffen werden. Der fiktive Gewinn muss daher demjenigen zugerechnet werden, für den die Haftung durch Herabsetzung der Haftsumme gemindert wird. Im Übrigen entspricht diese Auslegung dem Grundsatz der Individualbesteuerung. Der fiktive Gewinn im Sinne des § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG wird von demjenigen Kommanditisten „erwirtschaftet“, der den Tatbestand der Haftungsminderung verwirklicht.

37

Der Haftungsbetrag im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG meint die Differenz zwischen der für den Kommanditisten im Handelsregister eingetragenen Haftsumme und der vom Kommanditisten darauf geleisteten Einlage, für die er den Gläubigern der KG unmittelbar nach § 171 Abs. 1 HGB haftet (vgl. Brandis/Heuermann/Stutzmann, § 15a EStG Rz 216; Schmidt/Wacker, EStG, 43. Aufl., § 15a Rz 102; HHR/Lüdemann, § 15a EStG Rz 160). Zu einer Minderung des Haftungsbetrages kommt es danach, wenn die für den Kommanditisten im Handelsregister eingetragene Haftsumme gemindert wird. Dies setzt die Eintragung der geminderten Haftsumme im Handelsregister und ihre Bekanntmachung voraus. Denn erst ab diesem Zeitpunkt ist die Herabsetzung gegenüber den Gläubigern nach § 174 HGB wirksam (Krumm in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 15a Rz 67; Brandis/Heuermann/Stutzmann, § 15a EStG Rz 217; Schmidt/Wacker, EStG, 43. Aufl., § 15a Rz 102; HHR/Lüdemann, § 15a EStG Rz 160).

38

b) Danach fehlt es im Streitfall bereits an einer Minderung des Haftungsbetrages im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG durch die Beigeladene zu 2.

39

Die Beigeladene zu 2. war im Streitjahr noch nicht als Kommanditistin mit einer bestimmten Haftsumme im Handelsregister eingetragen. Danach konnte die für sie im Handelsregister eingetragene Haftsumme im Streitjahr auch nicht gemindert werden. Die bloße Nichteintragung der Beigeladenen zu 2. zum 31.12.2003 erfüllt nicht den Tatbestand des § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG und kann daher keine Hinzurechnung eines fiktiven Gewinns auslösen.

40

4. Lediglich ergänzend weist der erkennende Senat darauf hin, dass mit der Aufhebung der für die Beigeladene zu 2. nach § 15a Abs. 3 EStG festgestellten Gewinnhinzurechnung eine mit Grundlagenfunktion für den Verlustfeststellungsbescheid (Folgebescheid) versehene Feststellung entfällt, was nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO beim Verlustfeststellungsbescheid zu berücksichtigen ist (vgl. § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG).

41

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig, da sie keinen eigenen Sachantrag gestellt haben (BFH-Urteil vom 20.11.2014 – IV R 47/11, BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532, Rz 37).

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BFH: Keine Relevanz der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft für die Feststellung eines im Wege der Anwachsung von einer Personengesellschaft übernommenen Gewerbeverlusts

Der BFH entschied, dass ein ursprünglich im Betrieb einer Personengesellschaft entstandener und durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangener Gewerbeverlust nicht dadurch entfällt, dass die Kapitalgesellschaft den verlustverursachenden Geschäftsbereich im Wege eines Asset Deals weiterveräußert (Az. III R 30/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 35/24 vom 05.09.2024 zum Urteil III R 30/21 vom 25.04.2024

Mit Urteil vom 25.04.2024 – III R 30/21 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein ursprünglich im Betrieb einer Personengesellschaft entstandener und durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangener Gewerbeverlust nicht dadurch entfällt, dass die Kapitalgesellschaft den verlustverursachenden Geschäftsbereich im Wege eines Asset Deals weiterveräußert.

Die Klägerin, eine GmbH, hatte als Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG im Jahr 2011 deren Gewerbeverlust übernommen. Auslöser der Gesamtrechtsnachfolge war eine durch eine Verschmelzung verursachte Anwachsung des KG-Vermögens. Die Klägerin führte den Betrieb der KG zunächst weiter. In den Feststellungsbescheiden zum vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2011 und 31.12.2012 blieb der zum 31.12.2010 festgestellte Gewerbeverlust der KG bei der Klägerin erhalten. Zweifelhaft wurde dies im Streitjahr 2013, in dem sie ihr operatives Geschäft durch Übertragung aller Vermögenswerte (Asset Deal) veräußerte. Im Anschluss an eine Außenprüfung betrachtete das Finanzamt (FA) den von der KG herrührenden Gewerbeverlust bei der Klägerin als untergegangen und erließ entsprechende Änderungsbescheide. Das Finanzgericht (FG) gab der von der Klägerin erhobenen Klage statt.

Der BFH hat das Urteil des FG bestätigt und die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen. Es bestehe keine Grundlage für das vom FA bejahte Entfallen des bei der GmbH nach der Anwachsung ununterscheidbar festgestellten Gewerbeverlusts. Insbesondere gehe eine solche weder aus § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) noch aus § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG hervor. Von dem Grundsatz der Unerheblichkeit der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft sei nach geltendem Recht auch im Anschluss an eine Anwachsung keine Ausnahme zu machen. Die Veräußerung des von der KG übernommenen Geschäftsbetriebs habe nichts daran geändert, dass die bei der Klägerin verbliebene andere Unternehmenstätigkeit nach § 2 Abs. 2 Abs. 1 GewStG weiterhin in vollem Umfang als einheitlicher und zugleich identischer Gewerbebetrieb galt. Um zu dem vom FA gewünschten Entfallen des von der KG übernommenen Gewerbeverlusts bei der GmbH zu gelangen, bedürfte es sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht einer näheren Ausgestaltung durch den Gesetzgeber.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 07.09.2020 – 5 K 114/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein auf den 31.12.2012 festgestellter vortragsfähiger Gewerbeverlust wegen der Veräußerung des den Verlust ursprünglich verursachenden Geschäftsbereichs im Jahr 2013 (Streitjahr) untergegangen ist. Maßgeblich für die Entscheidung ist die Frage, inwieweit der Fortbestand eines zum Vorjahresende bei einer Kapitalgesellschaft festgestellten Gewerbeverlusts, den sie aufgrund einer Anwachsung von einer Personengesellschaft übernommen hatte, auch bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft von dem Kriterium der Unternehmensidentität abhängig bleibt.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die früher unter … firmierte. Im Jahr 2011 wurde die Klägerin Gesamtrechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG. Bis dahin war sie alleinige Kommanditistin dieser KG und hielt 100 % der Kapitaleinlage; Komplementärin ohne Kapitaleinlage war die B Verwaltungsgesellschaft mbH.

3

Für die A GmbH & Co. KG war zum 31.12.2010 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Höhe von 34.793.699 € bestandskräftig festgestellt worden.

4

Mit notariellem Vertrag vom xx.xx.2011 wurde die B Verwaltungsgesellschaft mbH (Komplementärin) auf die Klägerin (Kommanditistin) verschmolzen. Die A GmbH & Co. KG bestand danach als KG nicht mehr fort, ihr Vermögen ging im Wege der Anwachsung auf die Klägerin über (vgl. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs i.V.m. § 738 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB– a.F., vgl. auch §§ 712, 712a BGB n.F.).

5

Mit Gesellschafterbeschluss vom xx.xx.2011 wurden die Firma und der Unternehmensgegenstand der Klägerin geändert. Neuer Unternehmensgegenstand war die Be- und Verarbeitung von … Die Klägerin führte den übernommenen Betrieb der A GmbH & Co. KG zunächst weiter.

6

In den Feststellungsbescheiden zum vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2011 und den 31.12.2012 blieb der von der KG herrührende Verlustbetrag von 34.793.699 € auch bei der Klägerin erhalten. Zum 31.12.2012 wurde der vortragsfähige Gewerbeverlust mit 43.554.465 € festgestellt.

7

Mit notariellem Vertrag vom xx.xx.2013 (Asset Deal) veräußerte die Klägerin ihr operatives Geschäft zu Buchwerten an eine andere GmbH. Infolgedessen führte sie nunmehr den früheren Betrieb der A GmbH & Co. KG nicht mehr weiter.

8

Durch Gesellschafterbeschluss vom xx.xx.2013 wurden der Unternehmensgegenstand und die Firma der Klägerin erneut geändert. Sie firmierte nun als C GmbH, deren Unternehmensgegenstand das Halten und Verwalten von Beteiligungen aller Art, insbesondere …, ist.

9

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 kam der Prüfer zu dem Ergebnis, aufgrund des mit Wirkung zum xx.xx.2013 vereinbarten Asset Deals sowie des damit einhergehenden Wegfalls der Unternehmensidentität seien die auf die Klägerin übergegangenen und noch nicht genutzten gewerbesteuerlichen Verluste der früheren A GmbH & Co. KG in Höhe von 34.793.699 € weggefallen. Sie könnten durch die Klägerin insoweit nicht mehr genutzt werden.

10

Das für die Klägerin früher zuständige Finanzamt X machte sich die Auffassung der Betriebsprüfung zu eigen und erließ am 08.11.2016 geänderte Bescheide. Den Gewerbesteuermessbetrag 2013 setzte es auf 43.897 € fest, den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2013 stellte es mit 5.879.431 € fest. Im Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag nahm es einen unstreitigen Verlustabzug von 2.881.335 € vor und legte dar, dass im Streitjahr 2013 von dem auf den 31.12.2012 festgestellten Gewerbeverlust (43.554.465 €) nur noch ein Betrag von 8.760.766 € abzugsfähig sei, wohingegen ein Verlust aus früheren Erhebungszeiträumen in Höhe von 34.793.699 € nicht mehr abziehbar sei.

11

Der Einspruch gegen die Bescheide vom 08.11.2016 hatte keinen Erfolg. Der zuständig gewordene Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) wies ihn durch Einspruchsentscheidung vom 20.12.2018 als unbegründet zurück.

12

Der daraufhin erhobenen Klage gab das Sächsische Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 07.09.2020 – 5 K 114/19 statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 848 veröffentlicht. Der Senat hat die Revision durch Beschluss vom 07.10.2021 – III B 121/20 zugelassen.

13

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von Bundesrecht. Das FG-Urteil berücksichtige nicht die sich aus § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ergebenden Anforderungen, sondern begründe nach dem Wegfall der Unternehmensidentität der Klägerin im Streitjahr die Fortführung des übernommenen Gewerbeverlusts mit der Fiktion eines einheitlichen Gewerbebetriebs nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG.

14

Das FA beantragt, das Urteil des Sächsischen FG vom 07.09.2020 – 5 K 114/19 aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

16

Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat in seinem Urteil zwar den in Rechtsprechung und Literatur bestehenden Meinungsstreit und insbesondere die divergierende finanzgerichtliche Rechtsprechung nicht vollständig erkannt. Im Ergebnis hat es der Klage des Klägers jedoch zu Recht stattgegeben.

17

1. Das FG ist stillschweigend, aber zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage sowohl bezüglich des Gewerbesteuermessbescheids 2013 als auch bezüglich des Bescheids zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2013 zulässig ist (vgl. § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG und Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 15.06.2023 – IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190, Rz 20 ff.; vgl. zum Verhältnis der Feststellung des Gewerbeverlusts zu der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags auch die BFH-Urteile vom 07.09.2016 – IV R 31/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 17 ff.; vom 17.03.2021 – IV R 7/20, BFH/NV 2021, 1206, Rz 17; vom 10.02.2022 – IV R 33/18, BFH/NV 2022, 911, Rz 20 ff.; vom 11.01.2024 – IV R 25/21, BFH/NV 2024, 679, Rz 19 ff.).

18

2. Ebenfalls zutreffend hat das FG entschieden, dass im geltenden Recht keine Grundlage für das vom FA in den Bescheiden vom 08.11.2016 und in der Einspruchsentscheidung vom 20.12.2018 bejahte Entfallen des Gewerbeverlusts in Höhe von 34.793.699 € besteht. Eine solche ist weder in § 10a GewStG noch in § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG enthalten. Ebenso wenig ist eine Regelung außerhalb des GewStG einschlägig (vgl. im Kontext des § 10a GewStG etwa § 19 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes –UmwStG–, der mangels sachlicher Anwendbarkeit des Umwandlungssteuergesetzes im Streitfall keine Anwendung findet). Das FG hat deshalb zu Recht entschieden, dass der von der KG herrührende Gewerbeverlust von 34.793.699 € bei der Klägerin trotz der im Streitjahr erfolgten Veräußerung des verlustverursachenden früheren Geschäftsbetriebs der KG als vortragsfähiger Fehlbetrag erhalten blieb.

19

a) Nach § 10a Satz 1 GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Mio. € um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 GewStG ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Der 1 Mio. € übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist nach § 10a Satz 2 GewStG bis zu 60 % um nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen (§ 10a Satz 6 GewStG). Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach dem Satz 1 und 2 des § 10a GewStG zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge (§ 10a Satz 7 GewStG). Im Fall des § 2 Abs. 5 GewStG kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben (§ 10a Satz 8 GewStG). Die Sätze 9 ff. des § 10a GewStG sehen die entsprechende Anwendung von Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) vor, wobei die Sätze 11 und 12 erst nach dem Streitjahr eingefügt wurden.

20

b) Das FG ist in seinem allein das Jahr 2013 betreffenden Urteil in zutreffender Weise von dem zum 31.12.2012 festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust ausgegangen. Dieser betrug 43.554.465 € und schloss den streitigen Betrag von 34.793.699 € ein, den die Klägerin im Zuge der Anwachsung im Jahr 2011 von der KG übernommen hatte. Ausgehend von diesem zum Vorjahresende festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust (43.554.465 €) ergibt sich aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt dafür, dass der von der KG stammende Verlustbetrag (34.793.699 €) im Streitjahr untergegangen sein könnte. Die Veräußerung des von der KG übernommenen Geschäftsbetriebs änderte nichts daran, dass die bei der Klägerin verbliebene andere Unternehmenstätigkeit nach § 2 Abs. 2 Abs. 1 GewStG weiterhin in vollem Umfang als einheitlicher und zugleich identischer Gewerbebetrieb galt (vgl. zur vom unterjährigen Wechsel des Unternehmensgegenstands unabhängigen gewerbesteuerlichen Einheitlichkeit des Gewerbebetriebs einer Kapitalgesellschaft z.B. BFH-Urteil vom 25.11.2009 – I R 18/08, BFH/NV 2010, 941, Rz 12). Insbesondere galt der Gewerbebetrieb der Klägerin nicht gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG als eingestellt, da er im Zuge des Asset Deals nicht „im Ganzen“ auf einen anderen Unternehmer überging. Aus dem unmittelbar ohnehin nicht den übergebenden, sondern den übernehmenden Unternehmer betreffenden § 10a Satz 8 GewStG folgt deshalb im Streitjahr kein Entfallen des von der Klägerin bereits im Jahr 2011 übernommenen und in der Folgezeit fortgeführten Verlustbetrags von 34.793.699 €. Auch nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften des KStG und insbesondere aus § 8c KStG in der im Streitjahr anwendbaren Fassung ist er nicht entfallen. Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig und bedarf keiner weiteren Begründung.

21

c) Das Entfallen des vortragsfähigen Gewerbeverlusts lässt sich im Streitfall nicht mit der nach der ständigen Rechtsprechung zu § 10a GewStG für die Gewerbeverlustnutzung erforderlichen Unternehmensidentität begründen. Denn diese blieb durch den Asset Deal vom xx.xx.2013 unberührt.

22

aa) Für die Geltendmachung eines Gewerbeverlusts bedarf es sowohl der Unternehmeridentität als auch der Unternehmensidentität (vgl. Senatsurteil vom 17.01.2019 – III R 35/17, BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407, Rz 18 ff. und BFH-Urteil vom 01.02.2024 – IV R 26/21, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2024, 671, Rz 23 ff., zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Insoweit liegt kein Umstand vor, der im Streitjahr 2013 gegen den Fortbestand der Unternehmeridentität (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.01.2019 – III R 35/17, BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407, Rz 21; BFH-Urteile vom 07.09.2016 – IV R 31/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 27 und vom 01.02.2024 – IV R 26/21, DStR 2024, 671, Rz 24 ff., zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) sprechen könnte. Im Streit steht hier ausschließlich die Unternehmensidentität der Klägerin.

23

bb) Das Erfordernis der Unternehmensidentität wird aus dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer abgeleitet, der es nicht zulasse, dass Verluste eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG bei einem anderen Gewerbebetrieb berücksichtigt werden. Die Unternehmensidentität liegt vor, wenn der im Verlustabzugsjahr bestehende Gewerbebetrieb mit jenem identisch ist, der im Verlustentstehungsjahr bestand (vgl. Senatsurteil vom 17.01.2019 – III R 35/17, BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407, Rz 19; BFH-Urteile vom 07.09.2016 – IV R 31/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 27 und vom 01.02.2024 – IV R 26/21, DStR 2024, 671, Rz 24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.). Statt des Begriffs der Unternehmensidentität wird teilweise auch der (synonyme) Begriff der Unternehmensgleichheit verwendet (z.B. BFH-Urteile vom 12.01.1978 – IV R 26/73, BFHE 124, 348, BStBl II 1978, 348; vom 29.10.1986 – I R 318-319/83, BFHE 148, 158, BStBl II 1987, 310; vom 15.03.1994 – XI R 60/89, BFH/NV 1994, 899; vgl. auch BTDrucks 18/9986, S. 14: „ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal“).

24

cc) Bei einer Kapitalgesellschaft wird die Unternehmensidentität insofern als unproblematisch angesehen, als ihre Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt (vgl. Senatsurteil vom 17.01.2019 – III R 35/17, BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407, Rz 20 und BFH-Urteil vom 01.02.2024 – IV R 26/21, DStR 2024, 671, Rz 26, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Betätigung berührt die Unternehmensidentität einer Kapitalgesellschaft nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH nicht, solange derselbe einheitliche Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG weiterhin existiert (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.1986 – I R 318-319/83, BFHE 148, 158, BStBl II 1987, 310 und vom 25.11.2009 – I R 18/08, BFH/NV 2010, 941, Rz 12). Das Kriterium der Unternehmensidentität hat danach für den Fortbestand des vortragsfähigen Gewerbeverlusts bei einer Kapitalgesellschaft –zumindest grundsätzlich– keine Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 26.02.2014 – I R 59/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, Rz 35 und BFH-Urteil vom 04.05.2017 – IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 31; zu dem jüngst entschiedenen Sonderfall der Einbringung des gesamten Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2024 – IV R 26/21, DStR 2024, 671, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, und näher dazu unten II.2.c dd (2)).

25

dd) Von dem Grundsatz der Unerheblichkeit der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft ist auch im Anschluss an eine Anwachsung –wie im Streitfall (das heißt nach der Übernahme des bei einer Personengesellschaft entstandenen Gewerbeverlusts)– keine Ausnahme zu machen.

26

(1) Die Frage ist sowohl im Schrifttum als auch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte umstritten.

27

(a) Unter Verweis auf Kleinheisterkamp (in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 10a Rz 36, vgl. auch Rz 43) und den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer schloss sich das FG Nürnberg im Urteil vom 25.10.2016 – 1 K 1229/14 (EFG 2017, 929; die Revision I R 14/17 wurde zurückgenommen) der Literaturmeinung an, noch nicht verbrauchte Fehlbeträge seien nicht mehr nutzbar, wenn die Körperschaft das übergehende Unternehmen nicht bis zu deren vollständiger Verrechnung unverändert fortführe (vgl. auch Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 10a Rz 10a; Hackemann in Hallerbach/Nacke/Rehfeld, Gewerbesteuergesetz, 2. Aufl., § 10a Rz 87; Schnitter in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 10a GewStG Rz 62; Suchanek/Hesse in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 10a Rz 78, 87; Suchanek, Die Unternehmensbesteuerung 2020, 57, 62). Aus § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG folge nichts anderes. Zwar gelte danach der Gewerbebetrieb der aufnehmenden Gesellschaft auch bei Verschiedenheit der ausgeübten Tätigkeiten als einheitlicher Gewerbebetrieb. Dies habe jedoch keine Bedeutung für die Frage, ob der (einheitliche) Gewerbebetrieb der aufnehmenden Gesellschaft im Abzugsjahr mit dem übergegangenen Unternehmen im Entstehungsjahr der Verluste identisch gewesen sei. Anders als für die originären Fehlbeträge der aufnehmenden Kapitalgesellschaft komme es für die in einem übergegangenen Unternehmen entstandenen Fehlbeträge auf die tatsächliche Fortführung des verlustverursachenden Unternehmens an.

28

(b) Die Gegenmeinung wird nicht nur vom Sächsischen FG im angefochtenen Urteil, sondern auch vom FG Düsseldorf im Urteil vom 28.10.2010 – 11 K 3637/09 F (EFG 2011, 477) und vom FG München im Urteil vom 25.01.2023 – 6 K 1787/19 (EFG 2023, 541) vertreten. Letzteres hat den höchstrichterlich bislang ungeklärten Meinungsstreit in seinem Urteil, gegen das beim BFH die unter dem Aktenzeichen XI R 2/23 geführte Revision anhängig ist, unter II.2.c der Entscheidungsgründe (Rz 73 ff.) ausführlich dargelegt. Es verweist auf das Urteil vom 02.03.1983 – I R 85/79 (BFHE 138, 94, BStBl II 1983, 427), in dem der BFH das Kriterium der Unternehmensidentität nicht thematisiert habe, sowie auf das zitierte Urteil des FG Düsseldorf vom 28.10.2010 – 11 K 3637/09 F (EFG 2011, 477). Die Unternehmensidentität sei nur im Zeitpunkt der Anwachsung erforderlich. Der übernommene Geschäftsbetrieb lebe weder als steuerrechtliches noch als zivilrechtliches Subjekt unter dem Dach der übernehmenden Körperschaft fort. Anders als bei Personengesellschaften komme es bei Kapitalgesellschaften auf das Merkmal der Unternehmensidentität nicht an (Verweis auf BFH-Urteil vom 29.10.1986 – I R 318-319/83, BFHE 148, 158, BStBl II 1987, 310, Rz 28). Nach der Anwachsung verbleibe bei der Körperschaft ein einheitlicher Gewerbebetrieb. Die Unternehmensidentität sei gewahrt, solange nicht der (gesamte) Betrieb der aufnehmenden Kapitalgesellschaft veräußert oder aufgegeben werde. Es sei Sache des Gesetzgebers, eine von § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG abweichende Behandlung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften im Allgemeinen oder für den Fall der Nutzung eines von einer Personengesellschaft übernommenen Verlusts zu regeln.

29

(c) Auch Vertreter des Schrifttums haben sich der inzwischen überwiegenden Auffassung der Finanzgerichte angeschlossen (vgl. Weiss, DStR 2022, 1785, 1788 und in BeckOK GewStG, Jahndorf/Oellerich/Weiss, § 10a Rz 492.2 ff. und 743.5 f.; Hübner/Jesic/Leucht/Schildmann, DStR 2023, 543, 547 f.).

30

(2) Diese in Übereinstimmung mit der Vorentscheidung des Sächsischen FG stehende Auffassung ist zutreffend. Die Frage der Unternehmensidentität hat bei einer Kapitalgesellschaft nicht deswegen ausnahmsweise eine andere oder besondere Bedeutung, weil der von ihr übernommene Gewerbeverlust im Ursprung von einer Personengesellschaft herrührt. Es bedürfte vielmehr einer rechtlichen Grundlage, die für den Fall, dass eine Kapitalgesellschaft im Wege der Anwachsung einen für eine Personengesellschaft festgestellten Gewerbeverlust übernommen hat, die Verlustnutzung von der identitätswahrenden Fortführung des verlustverursachenden Betriebs der Personengesellschaft abhängig macht. An einer solchen Vorschrift fehlt es im geltenden Recht; dies gilt insbesondere auch für das Entfallen des nach der Anwachsung ununterscheidbar festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlusts der Kapitalgesellschaft.

31

Für diese Sichtweise spricht der seit längerem als Argument für die dauerhafte Unternehmensidentität einer Kapitalgesellschaft angeführte Grundsatz der Einheitlichkeit des Gewerbebetriebs nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG. Anders als bei einer Personengesellschaft kommt es danach bei einer Kapitalgesellschaft für die Nutzung ihres Gewerbeverlusts nicht auf die Unternehmensidentität an, weil diese unabhängig von der Art ihrer gewerblichen Tätigkeit erhalten bleibt. Der seit dem Urteil vom 29.10.1986 – I R 318-319/83 (BFHE 148, 158, BStBl II 1987, 310, Rz 28) in der Rechtsprechung des BFH gefestigte Grundsatz, dass die Änderung der wirtschaftlichen Betätigung einer Kapitalgesellschaft ihre Unternehmensidentität nicht berührt (vgl. Senatsurteil vom 17.01.2019 – III R 35/17, BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407, Rz 20, m.w.N.), bedürfte einer normativen Einschränkung, um zu der in der Revisionsbegründung des FA vertretenen „Auslegung“ des § 10a GewStG im Anwachsungsfall zu gelangen. Einer näheren gesetzlichen Ausgestaltung bedürfte es hierbei nicht nur in materiellrechtlicher, sondern auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Ein im Bescheid einheitlich festgestellter Gewerbeverlust lässt nämlich nicht erkennen, aus welchen einzelnen ursprünglichen Bestandteilen er sich zusammensetzt. Ebenso wenig ist gesetzlich geregelt, nach welchen Kriterien und insbesondere in welcher Reihenfolge die Verwendung des festgestellten Gewerbeverlusts zu erfolgen hat. Dass es gesetzliche Bestimmungen zu einem „fortführungsgebundenen“ Verlustvortrag im derzeit geltenden Recht gibt und wie diese aussehen können, belegen die nach dem Streitjahr eingeführten Regelungen des § 8d KStG und des § 10a Satz 10 ff. GewStG.

32

Die Anwachsung bei der mit 100 % am KG-Vermögen beteiligten Klägerin führte im Jahr 2011 (also zwei Jahre vor dem Streitjahr) dazu, dass der bei der KG entstandene Gewerbeverlust nun bei der Klägerin (GmbH) festzustellen war. Zum 31.12.2011 und zum 31.12.2012 wurde der streitige Fehlbetrag von 34.793.699 € in voller Höhe als vortragsfähiger Fehlbetrag der Klägerin festgestellt. Aus den betreffenden Bescheiden ist nicht ersichtlich, dass die vortragsfähigen Fehlbeträge teilweise von einer Personengesellschaft stammten. Der vortragsfähige Gewerbeverlust der Klägerin wurde für ihren einheitlichen Gewerbebetrieb vielmehr auch insofern in einer nicht unterscheidenden Weise gemäß § 10a Satz 6 GewStG gesondert festgestellt. Für eine Differenzierung zwischen verschiedenen Teilen des Gewerbeverlusts bietet das Gewerbesteuergesetz keine Anhaltspunkte. Nicht geregelt ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Frage, ob die Fortführung des ursprünglich von einer Personengesellschaft geführten verlustverursachenden Betriebs –ihre Notwendigkeit für die spätere Verlustnutzung durch die Kapitalgesellschaft unterstellt– für die weitere Feststellung des übernommenen Gewerbeverlusts zeitlich unbefristet oder nur für eine bestimmte Zeit als unverzichtbare Voraussetzung anzusehen ist.

33

ee) Gegen die vom erkennenden Senat vorgenommene Auslegung des § 10a GewStG sprechen weder die vom FA angeführten Gesetzesmaterialien zu § 8d KStG noch gleichheitsrechtliche Überlegungen oder das BFH-Urteil vom 01.02.2024 – IV R 26/21 (DStR 2024, 671, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

34

(1) § 8d KStG wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20.12.2016 (BGBl I 2016, 2998) eingeführt und trat mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft. Parallel dazu wurde § 10a GewStG entsprechend angepasst. Die neuen Vorschriften beruhten auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 18/9986). In diesem wurde ausgeführt (S. 14), die Änderung des § 10a GewStG reflektiere die Änderung der Verlustnutzungsmöglichkeiten im Körperschaftsteuerrecht. Der neue § 8d KStG sei uneingeschränkt auch auf die gewerbesteuerlichen Fehlbeträge anzuwenden. Für deren Geltendmachung leite die Rechtsprechung bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer „als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal“ die Voraussetzung ab, dass die Verluste bei demselben Unternehmen entstanden sind, dessen Gewerbeertrag gekürzt werden solle („Erfordernis der Unternehmensgleichheit bzw. Unternehmensidentität“). Im Anschluss an die Kriterien für die „Bestimmung der wirtschaftlichen Eigenart“ eines Gewerbebetriebs und für die Frage, „ob eine natürliche Person mehrere selbständige oder nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb unterhält“, schließt die Gesetzesbegründung mit dem vom FA im Revisionsverfahren als Argument angeführten Satz, dass „diese Grundsätze … fortan auch für Körperschaften“ gälten.

35

Entgegen der Auffassung des FA spricht diese Historie des § 8d KStG nicht für, sondern gegen die vom FA vertretene Auslegung des § 10a GewStG. Zum einen kommt schon im Wort „fortan“ zum Ausdruck, dass die beschriebenen gewerbesteuerlichen Konsequenzen für Körperschaften erst ab dem Jahr 2016 zu ziehen waren. Zum anderen ist angesichts ihres Kontexts festzustellen, dass sich die Gesetzesbegründung nur auf die mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft gesetzten Neuregelungen in § 8d KStG und § 10a GewStG bezog. Diese sind für die im vorliegenden Revisionsverfahren relevante Streitfrage unerheblich (vgl. dazu oben II.2.b). Die Neuregelungen bestätigen zudem indirekt die gesetzliche Regelungsbedürftigkeit und die Entscheidung, dass es de lege lata an einer gesetzlichen Regelung für die vom FA vertretene Rechtsauffassung fehlt (vgl. II.2.c dd (2)).

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(2) Soweit sich das FA in der Revisionsbegründung auf die gleiche Behandlung des Unternehmensübergangs auf eine Kapitalgesellschaft einerseits und eine gewerbliche Personengesellschaft andererseits beruft, wird in der Revisionserwiderung zu Recht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2010 – 1 BvR 2130/09 (Finanz-Rundschau —FR– 2010, 670) verwiesen. Danach genügt die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil hinreichend gewichtige, sachliche Unterscheidungsgründe vorliegen, die die gesetzliche Differenzierung tragen (Rz 16). Ausgehend von der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG beruht auch die ständige Rechtsprechung des BFH zur Unternehmensidentität bei Kapitalgesellschaften auf einer sachlich begründeten Differenzierung.

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(3) Das BFH-Urteil vom 01.02.2024 – IV R 26/21 (DStR 2024, 671, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) steht schließlich ebenfalls nicht im Widerspruch zur vorliegenden Entscheidung (a.A. Suchanek, FR 2024, 447, 448). Danach steht § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG der Annahme von „Unternehmensidentität im Sinne des § 10a GewStG“ auf der Ebene der übernehmenden Personengesellschaft nicht entgegen, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Betrieb nach § 24 UmwStG in eine GmbH & Co. KG einbringt und sich ihre Tätigkeit fortan auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Gesellschaft sowie das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH beschränkt. Der IV. Senat hat damit den vom erkennenden Senat im Urteil vom 17.01.2019 – III R 35/17 (BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407, Rz 27) offengelassenen Fall entschieden (vgl. die hierauf Bezug nehmenden Rz 29 ff. des Urteils vom 01.02.2024 – IV R 26/21, DStR 2024, 671, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

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Eine Einbringung gemäß § 24 UmwStG liegt bei der Klägerin im Streitjahr nicht vor, vielmehr veräußerte sie ihr operatives Geschäft mit notariellem Vertrag vom xx.xx.2013 (Asset Deal) an eine andere GmbH. Anders als in dem vom IV. Senat entschiedenen Fall war die Geschäftsübernehmerin im vorliegenden Fall keine Personengesellschaft, sondern eine GmbH. Auf sie ging der zum 31.12.2012 bei der Klägerin festgestellte Gewerbeverlust im Zuge des Asset Deals vom xx.xx.2013 schon mangels Unternehmeridentität nicht über. Die Rechtsauffassung des FA würde hier also im Gegensatz zum Fall des IV. Senats dazu führen, dass der festgestellte Gewerbeverlust der Klägerin, soweit er von der KG herrührte, ersatzlos entfiele und nicht auf die Erwerberin überginge. Aus diesem Grund steht im Streitfall keine mit der Systematik des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs nach § 10a GewStG unvereinbare „doppelte Unternehmensidentität“ zu befürchten, ebenso wenig führt das vorliegende Urteil zu einer „Überstrapazierung“ des Zwecks der Gewerblichkeitsfiktion des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG (vgl. zu diesen beiden Aspekten des BFH-Urteils vom 01.02.2024 – IV R 26/21 die dortigen Rz 42 und 44).

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d) Im Ergebnis bleibt es auch im Falle einer Anwachsung bei dem Grundsatz, dass eine Änderung der wirtschaftlichen Betätigung einer Kapitalgesellschaft ihre Unternehmensidentität unberührt lässt und sich das Problem der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft, die eine betriebliche Einheit auf einen anderen Rechtsträger überträgt, nicht stellt (vgl. Senatsurteil vom 17.01.2019 – III R 35/17, BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407, Rz 20 und BFH-Urteil vom 01.02.2024 – IV R 26/21, DStR 2024, 671, Rz 26, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Soweit ein im Betrieb einer Personengesellschaft entstandener Gewerbeverlust durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangen ist, entfällt der anschließend zu ihren Gunsten festgestellte Gewerbeverlust nicht dadurch, dass sie den verlustverursachenden Geschäftsbereich im Wege eines Asset Deals später weiterveräußert. Demgemäß steht das stattgebende Urteil des FG im Einklang mit dem Bundesrecht und insbesondere mit § 10a GewStG; die Revision des FA war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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Geldwäscheprävention: BRAK regt Änderungen an geplanter Novelle zu Immobilienkäufen an

Bereits seit April 2023 gilt für Immobiliengeschäfte ein Barzahlungsverbot. Dieses will das BMF nun auch in der Verordnung umsetzen, die geldwäscherechtliche Meldepflichten für solche Geschäfte regelt. Die BRAK hält die Meldepflicht weiterhin für kritisch mit Blick auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und regt Änderungen an.

BRAK, Mitteilung vom 04.09.2024

Bereits seit April 2023 gilt für Immobiliengeschäfte ein Barzahlungsverbot. Dieses will das Bundesfinanzministerium nun auch in der Verordnung umsetzen, die geldwäscherechtliche Meldepflichten für solche Geschäfte regelt. Die BRAK hält die Meldepflicht weiterhin für kritisch mit Blick auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und regt Änderungen an.

Bei Immobiliengeschäften bestehen seit Oktober 2020 Meldepflichten für auffällige Umstände in Bezug auf Kauf- oder Zahlungsmodalitäten nach der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien). Seit April 2023 sind nach § 16a Geldwäschegesetz (GwG) Barzahlungen bei Immobiliengeschäften verboten. Dieses Verbot wurde durch das Sanktionendurchsetzungsgesetz II eingeführt, die Meldetatbestände der GwGMeldV-Immobilien wurden jedoch bislang nicht hieran angepasst.

Um dies zu ändern und die Ergebnisse der vom Bundesministerium der Finanzen durchgeführten Evaluation der GwGMeldV-Immobilien zu berücksichtigen, hat das Ministerium Ende Juni den Entwurf einer Änderungsverordnung vorgelegt. Damit soll das Barzahlungsverbot nach § 16a GwG in der GwGMeldV-Immobilien abgebildet werden, indem zwei neue Meldetatbestände geschaffen werden. Meldepflichtig soll danach künftig sein, wenn der Nachweis fehlt, dass bei Erwerb einer Immobilie die Gegenleistung ohne Barmittel geleistet wurde. Zudem soll eine Umgehung dieser Nachweispflicht dadurch verhindert werden, dass künftig Vereinbarungen meldepflichtig sind, nach denen die Gegenleistung später als ein Jahr nach Stellung des Antrags auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer beim Grundbuchamt erbracht werden soll.

In ihrer Stellungnahme sieht die BRAK die mit der GwGMeldV-Immobilien verbundene weitgehende Durchbrechung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf Immobilien-Mandate mit Blick auf das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant grundsätzlich weiterhin kritisch. Die geplanten Anpassungen hält die BRAK vor dem Hintergrund der vorgenommenen Evaluierung und der Neuregelung des § 16a GwG für zweckmäßig. Sie regt jedoch an, anstatt einer starren Wertgrenze von 20.000 Euro für das Abweichen vom tatsächlichen Verkehrswert in dem Meldetatbestand des § 6 I Nr. 2 die bisherige prozentuale Wertgrenze beizubehalten; in der Begründung zum Verordnungsentwurf fehle eine Aussage dazu, weshalb eine starre Wertgrenze eingeführt werden soll. Die BRAK spricht sich ferner dafür aus, die Meldepflicht gem. § 6 IV der Verordnung nicht auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu erstrecken. Die Norm sei für diese gar nicht einschlägig , die entsprechende Überprüfung erfolge vielmehr ausschließlich durch Notarinnen und Notare.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 18/2024

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Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im Juli 2024

Die Auftragslage im Verarbeitenden Gewerbe scheint sich zu stabilisieren. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts haben die Bestellungen im Juli gegenüber dem Vormonat preis-, kalender- und saisonbereinigt um 2,9 % zugenommen. Darauf weist das BMWK hin.

BMWK, Pressemitteilung vom 05.09.2024

Die Auftragslage im Verarbeitenden Gewerbe scheint sich zu stabilisieren. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts1 haben die Bestellungen im Juli gegenüber dem Vormonat preis-, kalender- und saisonbereinigt um 2,9 % zugenommen. Schon im Juni lagen sie laut revidierten Angaben mit +4,6 % erstmals seit Jahresbeginn wieder deutlich im Plus. Die Auftriebskräfte kamen zu Beginn des dritten Quartals vor allem vom Auslandsgeschäft. Während die Ordereingänge aus dem Ausland um 5,1 % zulegten, stagnierte die Nachfrage aus dem Inland (0,0 %) nach einem Auftragsschub im Vormonat (+9,4 %). Ohne die stark schwankenden Großaufträge ging die Bestelltätigkeit allerdings leicht um 0,4 % gegenüber dem Vormonat zurück.

In den einzelnen Wirtschaftszweigen des Verarbeitenden Gewerbes fiel die Entwicklung dabei unterschiedlich aus: Während die Bereiche Pharmazeutische Erzeugnisse (-6,4 %), Chemie (-0,8 %) und Maschinenbau (-6,1 %) Auftragseinbußen hinnehmen mussten, konnten der stark von Großaufträgen geprägte sonstige Fahrzeugbau (+86,5 %), der Bereich Kfz und Kfz-Teile (+1,6 %) sowie die Hersteller von elektrischen Ausrüstungen (+18,6 %) teils deutliche Bestellzuwächse gegenüber dem Vormonat verbuchen.

Mit dem erneuten Anstieg im Juli liegen die Auftragseingänge nun auch im weniger volatilen Dreimonatsvergleich wieder mit 1,7 % im Plus, wozu v. a. die Nachfrage aus dem Inland beigetragen hat. Auch wenn aus dem Ausland zuletzt wieder deutlich mehr Bestellungen eingingen, deuten Einkaufsmanagerindizes und aktuelle Daten zur internationalen Konjunktur auf eine weiterhin schwache Auslandsnachfrage hin. Darüber hinaus haben sich wichtige Stimmungsindikatoren im Verarbeitenden Gewerbe zuletzt wieder eingetrübt. Damit dürfte die Industriekonjunktur auch in den kommenden Monaten verhalten bleiben.

1 Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 5. September 2024.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

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Bundesregierung erleichtert den Ausbau von Geothermie, Wärmepumpen und Wärmespeichern

Die Bundesregierung beschleunigt Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und für Wärmespeicher. Das Bundeskabinett hat am 04.09.2024 die dafür notwendigen Gesetzesänderungen beschlossen. Damit werden genehmigungsrechtliche Hemm…

BMWK, Pressemitteilung vom 04.09.2024

Die Bundesregierung beschleunigt Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und für Wärmespeicher. Das Bundeskabinett hat am 04.09.2024 die dafür notwendigen Gesetzesänderungen beschlossen. Damit werden genehmigungsrechtliche Hemmnisse bei der Erschließung der Geothermie sowie dem Ausbau von Wasser-Wärmepumpen und Wärmespeichern abgebaut. Die Beschleunigungsmaßnahmen sind Teil der von der Bundesregierung beschlossenen Wachstumsinitiative.

Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz: „Das Potential der Geothermie, also der direkten Erdwärme aus tieferen Gesteinsschichten wurde jahrzehntelang in Deutschland vernachlässigt. Jetzt holen wir die Geothermie endlich aus ihrem Schattendasein. Wir sorgen dafür, dass die Wärmeenergie aus tiefen Erdschichten für unsere Energieversorgung gezielt und unbürokratisch erschlossen werden kann. So können wir die Energiewende auch im Wärmebereich schneller vorantreiben und damit unsere Abhängigkeit von Öl, Gas und Kohle weiter verringern. Geothermie hat viele Vorteile. Sie ist eine klimaneutrale, unerschöpfliche Energiequelle, die zuverlässig ganzjährig zur Verfügung steht. Mit Geothermie lässt sich zudem auch ein anhaltend hoher Wärmebedarf decken.“

Der Anteil erneuerbarer Energien an der Erzeugung von Raumwärme macht bislang weniger als ein Fünftel aus. Um die Klimaziele zu erreichen, ist es erforderlich, die Treibhausgasemissionen in der Wärmeversorgung deutlich zu senken. Hierbei kommt der Geothermie eine wichtige Rolle zu. Rund ein Viertel der Wärme in Deutschland könnte grundsätzlich mithilfe tiefengeothermischer Systeme erzeugt werden. Das zeigt das große Potential dieser Technologie. Zusammen mit Wärmepumpen soll die Geothermie zukünftig zu einer der wichtigsten Energiequellen für das Heizen werden und damit für eine effiziente, klimafreundliche und emissionsarme Wärmeversorgung sorgen. Mit den gesetzlichen Änderungen werden Geothermieanlagen, bestimmte Wärmepumpen und Langzeit-Wärmespeicher nun schneller und einfacher zugelassen. Dazu werden Änderungen in mehreren Gesetzen vorgenommen.

Erstens, wird mit dem geplanten Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) klargestellt, dass die oberflächennahe Geothermie nicht in den Anwendungsbereich des Bergrechts fällt und bergrechtliche Zulassungsverfahren für oberflächennahe Geothermie daher nicht erforderlich sind. Dieses Gesetz befindet sich derzeit noch in der Beratung des Bundestages.

Zweitens, werden mit diesem eigens dafür vorgesehenen Artikel-Gesetz die Genehmigungsverfahren für Geothermie, bestimmte Wärmepumpen und Wärmespeicher beschleunigt, vereinfacht und digitalisiert. Dafür sind Änderungen im Berg- und Wasserrecht vorgesehen. Dies betriff zum Beispiel die Einführung von Höchstfristen für Genehmigungsverfahren im Bergrecht. Die Behörden müssen nun innerhalb eines Jahres über die Genehmigung entscheiden. Die Bergämter haben zudem die Möglichkeit, auch bei größeren Projekten zur Wärmeerzeugung unter bestimmten Voraussetzungen von der Betriebsplanpflicht abzusehen. Erleichterungen sieht das Gesetz insbesondere für Wärmepumpen vor, die wasserrechtliche und bergrechtliche Genehmigungen benötigen. Das heißt, für alle Wasser-Wärmepumpen und Luftwärmepumpen, die wasserrechtliche Genehmigungen erfordern. Bei kleinen Grundwasserwärmepumpen und bei Erdwärmekollektoren für Privathaushalte wird ganz auf die wasserrechtliche Genehmigung verzichtet. Es verbleibt bei einer bloßen Anzeige an die Behörde.

Wichtig ist auch, dass den Belangen der Geothermie, Wärmepumpen und Wärmespeichern ein stärkeres Gewicht in Abwägungsentscheidungen eingeräumt wird. Diese Anlagen liegen nunmehr – wie auch schon anderen EE -Anlagen –im überragenden öffentlichen Interesse.

Flankierend finden sich, drittens, im Gesetzentwurf zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes, der bereits am 28.8. im Kabinett beschlossen wurde, ambitionierte wasserrechtliche Zulassungsfristen für Geothermie und Wärmepumpen. Hier werden die entscheidenden Weichen gestellt für zügige und fachlich fundierte Genehmigungen.

Viertens, sollen mit der heute ebenfalls im Kabinett beschlossenen Baurechtsnovelle Geothermievorhaben im Außenbereich einfacher zugelassen werden können.

Als nächstes werden sich Bundesrat und Bundestag mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeicher befassen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

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