Einheitliche Ausbildung in der Pflegefachassistenz

Die Ausbildung zur Pflegefachassistenz war bisher nicht bundeseinheitlich geregelt. Das Kabinett hat am 04.09.2024 einen Gesetzentwurf beschlossen, der ein einheitliches Berufsprofil schafft und allen Auszubildenden eine angemessene Vergütung sichert.

Bundesregierung, Mitteilung vom 04.09.2024

Die Ausbildung zur Pflegefachassistenz war bisher nicht bundeseinheitlich geregelt. Das Kabinett hat am 04.09.2024 einen Gesetzentwurf beschlossen, der ein einheitliches Berufsprofil schafft und allen Auszubildenden eine angemessene Vergütung sichert.

Die Menschen in Deutschland werden älter und damit wächst auch die Zahl derjenigen, die pflegebedürftig werden. Für die Bundesregierung ist es eine wichtige Aufgabe, auch langfristig eine gute und professionelle pflegerische Versorgung zu sichern. Das Kabinett hat daher einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine bundesweit einheitliche Ausbildung zur Pflegefachassistenz auf den Weg bringt.

Attraktivität des Berufs steigern

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung die Attraktivität des Berufs steigern:

  • Erstmals wird ein einheitliches Berufsprofil geschaffen. Bislang gibt es in den Bundesländern in diesem Bereich 27 Ausbildungen mit unterschiedlichen Inhalten.
  • In Zukunft erhalten alle Auszubildenden eine angemessene Vergütung. Bisher ist eine Ausbildungsvergütung nicht überall vorgesehen.
  • Die Ausbildung soll grundsätzlich 18 Monate dauern. Ausnahmen, zum Beispiel für Ausbildungen in Teilzeit, sind vorgesehen.
  • Die Auszubildenden sollen zu selbstständigen Pflegemaßnahmen in einfachen Situationen befähigt werden. In komplexeren Situationen können sie entsprechend mitwirken. Dadurch werden Pflegefachpersonen entlastet.

Der Gesetzentwurf soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten und zum Start der neuen Ausbildung am 1. Januar 2027 greifen.

Quelle: Bundesregierung

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Für einfacheres Bauen – Novelle des Baugesetzbuches

Aufstocken von Gebäuden, Umnutzung von Gewerbeimmobilien und das Vorkaufsrecht der Kommunen: Mit ihrer Baugesetzbuch-Novelle erleichtert die Bundesregierung den Wohnungsbau – und setzt einen Teil der Wachstumsinitiative um.

Bundesregierung, Mitteilung vom 04.09.2024

Aufstocken von Gebäuden, Umnutzung von Gewerbeimmobilien und das Vorkaufsrecht der Kommunen: Mit ihrer Baugesetzbuch-Novelle erleichtert die Bundesregierung den Wohnungsbau – und setzt einen Teil der Wachstumsinitiative um.

Das Kabinett hat am 04.09.2024 eine umfassende Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB) beschlossen, um den Wohnungsbau voranzubringen – vor allem den Bau bezahlbarer Wohnungen. Denn die sind insbesondere in den Großstädten und Metropolregionen Mangelware.

Mit der Novelle setzt die Bundesregierung einen Teil ihrer Wachstumsinitiative um. Die Novelle ist also auch ein kleines zusätzliches Konjunkturprogramm für die Bauwirtschaft.

Das Baugesetzbuch (BauGB) ist die zentrale rechtliche Grundlage für die Stadtentwicklung in Deutschland. Die Bundesregierung hat das Bauplanungsrecht in dieser Wahlperiode bereits mehrfach angepasst, um den Ausbau und die Nutzung von erneuerbaren Energien zu stärken.

Umnutzung von Gewerbeimmobilien

Die Novelle sieht unter anderem vor, dass es in Regionen mit einem angespannten Wohnungsmarkt künftig leichter möglich sein soll, Gebäude durch neue Wohnungen aufzustocken. Auch die Umnutzung von ehemaligen Gewerbeimmobilien soll erleichtert werden. Dies soll quartiersweise oder stadtweit möglich sein, ohne dass ein Bebauungsplan geändert werden müsste. Bisher gibt es diese Möglichkeit nur im Einzelfall, der häufig schwer zu begründen war.

Es soll außerdem leichter verdichtet gebaut werden können; also in zweiter Reihe auf einem Grundstück oder in Höfen. So können etwa Kinder künftig schneller und einfacher ein eigenes Haus auf einem Familien-Grundstück bauen. Bisher scheitert dies oft daran, dass eine dichtere Bebauung nicht dem bisherigen Charakter eines Quartiers entspricht.

Mit der Novelle stärkt die Bundesregierung außerdem das Vorkaufsrecht der Kommunen, damit sie bei Bedarf mehr Grundstücke und Immobilien für den kommunalen Wohnungsbau erwerben können. Das Vorkaufsrecht gilt künftig auch bei Übertragung von Grundstücken auf kommunale Gesellschaften. Umgehungsmöglichkeiten werden eingedämmt.

Schutz von Mietwohnungen

Die Bundesregierung fördert das Wohneigentum und schützt Mieterinnen und Mieter vor Verdrängung. Der Schutz gegen die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten wird bis Ende 2027 verlängert.

Mit ihrem neuen Förderprogramm „Jung kauft Alt“ und dem Programm für Wohneigentum unterstützt die Bundesregierung Familien mit kleinen und mittleren Einkommen beim Kauf oder Bau einer eigenen Wohnung oder eines eigenen Hauses.

Mehr Tempo in der Bauplanung

In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten soll die neue, sogenannte „Bau-Turbo-Norm“ für schnelleren Wohnungsbau sorgen: Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Bebauungspläne inklusive langwieriger Planungsänderungen verzichtet werden. Die „Bau-Turbo-Norm“ wird als Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2027 befristet.

Die Aufstellung von Bebauungsplänen dauert häufig mehrere Jahre. Künftig sollen die Gemeinden Pläne im Regelfall innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Beteiligungsverfahren veröffentlichen. Auch die Umweltprüfung und der Umweltbericht werden entschlackt: Der Umweltbericht soll künftig nur ein Drittel der Begründung des Bebauungsplans umfassen. Mit der Novelle wird zudem eine Innovationsklausel eingeführt, damit veraltete Bebauungspläne künftig schneller aktualisiert werden können.

Klimaanpassungen in der Bau- und Stadtplanung berücksichtigen

Anpassungen an die Auswirkungen des Klimawandels sind ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Die Bau-Gesetzbuch-Novelle stärkt die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen zur Anpassung auf die zunehmende Hitzebelastung, für Hochwasser- und Starkregenereignisse. Zum Beispiel wird die „wassersensible Stadtentwicklung“ als neuer Grundsatz der Bauleitplanung aufgenommen.

Quelle: Bundesregierung

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Kabinett beschließt rentenpolitische Maßnahmen der Wachstumsinitiative

Das Bundeskabinett hat am 04.09.2024 eine Formulierungshilfe beschlossen, mit der die rentenpolitischen Maßnahmen der Wachstums­initiative umgesetzt werden. Damit wird Arbeiten im Alter attraktiver.

BMAS, Mitteilung vom 04.09.2024

Das Bundeskabinett hat am 04.09.2024 eine Formulierungshilfe beschlossen, mit der die rentenpolitischen Maßnahmen der Wachstumsinitiative umgesetzt werden. Damit wird Arbeiten im Alter attraktiver.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales: „Eine weitere Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters wird es nicht geben. Aber wir schaffen weitere finanzielle Anreize für Beschäftigte, die freiwillig länger arbeiten wollen. Wer sein Wissen und Können weiter freiwillig einbringen möchte, profitiert von den neuen Regelungen. Das ist ein wichtiger Schritt, um erfahrene Fachkräfte für unsere Wirtschaft zu sichern.“

Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz: „Der Fachkräftemangel ist ein zentrales Problem für unser zukünftiges Wachstum. Hier müssen wir alle Register ziehen. Mit den beschlossenen Maßnahmen machen wir es nun deutlich attraktiver und unkomplizierter, im Alter freiwillig länger zu arbeiten.

Zum Beispiel können Beschäftigte, die neben dem Rentenbezug einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, zukünftig die Arbeitgeberbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ausbezahlt bekommen. Das entspricht mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttolohns und ist ein erheblicher Anreiz zur Weiterarbeit.

Die beschlossenen Maßnahmen sind aufgrund des fortschreitenden demographischen Wandels wichtig für die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands, denn wir können nicht auf das Wissen, Können und die Erfahrung Älterer verzichten, die noch weiterarbeiten wollen.“

Was wurde vom Kabinett beschlossen?

1. Einschränkung des sog. Vorbeschäftigungsverbots ab Erreichen der Regelaltersgrenze

Wir erleichtern damit Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber, indem ihnen der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Arbeitgeber ermöglicht wird.

2. Einführung eines „Sockelbetrags“ bei der Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes

Wir erhöhen die Anreize für Hinterbliebene, eine Erwerbstätigkeit auszuweiten oder aufzunehmen, indem Erwerbseinkommen und kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem Betrag von aktuell 538 Euro im Monat („Sockelbetrag“) von der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ausgenommen werden. Im Ergebnis bleibt damit eine Vollzeittätigkeit zum gesetzlichen Mindestlohn bei Bezug einer Hinterbliebenenrente regelmäßig anrechnungsfrei.

3. Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitsförderung und zur gesetzlichen Rentenversicherung bei entsprechender Zahlung an Beschäftigte im Rentenalter

Arbeitgeber können zukünftig anstelle der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitsförderung und Rentenversicherung, die für versicherungsfreie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter zu entrichten sind, diese Beträge zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn auszahlen. Wir schaffen damit für diese Personen einen finanziellen Anreiz, eine mehr als geringfügige Erwerbstätigkeit (weiter) auszuüben.

4. Einführung einer Rentenaufschubprämie

Wir erhöhen weiter die Anreize für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Bei Aufschieben des Renteneintritts über die Regelaltersgrenze hinaus und nach Weiterarbeit im Rahmen einer mehr als geringfügigen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit von mindestens einem Jahr können Versicherte zukünftig anstelle der monatlichen Zuschläge eine Einmalzahlung – die Rentenaufschubprämie – in Anspruch nehmen.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Wachstumsinitiative: Signal für klimafreundliche Mobilität

Mit steuerlichen Verbesserungen stärkt die Bundesregierung die Elektromobilität. Künftig profitieren Unternehmen von einer Sonderabschreibung für vollelektrische und emissionsfreie Fahrzeuge – zudem wird der Steuervorteil für E-Dienstwagen erweitert.

Bundesregierung, Mitteilung vom 04.09.2024

Mit steuerlichen Verbesserungen stärkt die Bundesregierung die Elektromobilität. Künftig profitieren Unternehmen von einer Sonderabschreibung für vollelektrische und emissionsfreie Fahrzeuge – zudem wird der Steuervorteil für E-Dienstwagen erweitert.

Mit der Wachstumsinitiative hat sich die Bundesregierung vorgenommen, die Autoindustrie und ihre Beschäftigten beim Modernisierungsprojekt E-Mobilität zu unterstützen. Die steuerliche Förderung von dienstlich genutzten E-Autos soll dabei helfen, die Nachfrage nach emissionsfreien Fahrzeugen weiter zu erhöhen. Zudem soll der Standort gezielt vorangebracht werden.

Wie werden E-Dienstwagen konkret gefördert?

Für neu zugelassene, rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge sollen Unternehmen die Investitionskosten schneller steuerlich geltend machen können. Dazu wird eine neue Sonderabschreibung eingeführt. Über einen Zeitraum von sechs Jahren können die Anschaffungen – beginnend mit einem Satz von 40 Prozent – von der Steuer abgeschrieben werden. Das sorgt für zusätzliche Liquidität bei Unternehmen. Die Regelung gilt befristet für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028.

Zusätzlich wird die Dienstwagenbesteuerung für Elektro-Fahrzeuge erweitert. Das heißt konkret: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Elektro-Firmenwagen auch privat nutzen, versteuern diesen Vorteil vergünstigt. Dies gilt bislang nur, wenn das Auto nach dem sogenannten Bruttolistenpreis höchstens 70.000 Euro kostet. Dieser Betrag wird nun auf 95.000 Euro angehoben. Die neue Höchstgrenze gilt für Firmenwagen, die ab Juli 2024 angeschafft werden beziehungsweise wurden.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Wachstumsinitiative.

Die Bundesregierung hat beschlossen, die vereinbarten steuerlichen Regelungen innerhalb des parlamentarischen Verfahrens in das Steuerfortentwicklungsgesetz aufzunehmen.

Quelle: Bundesregierung

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Digitaler Zivilprozess: Neues Online-Verfahren wird erprobt

Das Bundeskabinett hat am 04.09.2024 den vom BMJ vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit beschlossen. Der Bund schafft somit zum ersten Mal ein Reallabor für die Justiz.

BMJ, Pressemitteilung vom 04.09.2024

Das Bundeskabinett hat am 04.09.2024 den vom Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit beschlossen. Der Bund schafft somit zum ersten Mal ein Reallabor für die Justiz.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Wir digitalisieren unsere Justiz Schritt für Schritt. Mit dem heutigen Kabinettsbeschluss wird der Zugang zum Gericht für Bürgerinnen und Bürger so einfach wie noch nie. Und auch die Justiz profitiert, denn Arbeitsabläufe werden effizienter. Das Erprobungsgesetz ist die Grundlage für neue digitale Kommunikationsformen im Zivilprozess. Das Online-Verfahren wird erst einmal an einzelnen Gerichten getestet. Ich bin aber überzeugt, dass wir am Anfang eines neuen Standards für den Zivilprozess stehen.“

Reallabore sind Testräume, um innovative Technologien und Ansätze zeitlich befristet und unter möglichst realen Bedingungen vor Ort zu erproben. Ziel ist es, Erkenntnisse für eine dauerhafte Regulierung zu gewinnen. Mit dem nun beschlossenen Reallabor für ein Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit soll es rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht werden, Zahlungsansprüche vor den pilotierenden Amtsgerichten in einem einfachen, nutzerfreundlichen, barrierefreien und digital geführten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Zugleich kann durch die strukturierte Erfassung des Prozessstoffs und eine weitergehende Digitalisierung der Verfahrensabläufe auch die Arbeit an den Gerichten noch effizienter gestaltet werden. Ziel ist eine einfache und zeitgemäße Verfahrenskommunikation durch die bundeseinheitliche Bereitstellung von digitalen Eingabesystemen und Plattformlösungen.

Damit wird eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt: Die Erleichterung der gerichtlichen Durchsetzung von Kleinforderungen in bürgerfreundlichen digitalen Verfahren.

Für das Reallabor zur Erprobung und Evaluierung des Online-Verfahrens wird die Zivilprozessordnung (ZPO) um ein weiteres Buch ergänzt. Mit dem dann 12. Buch der ZPO wird das Prozessrecht generell für eine Erprobungsgesetzgebung geöffnet und kann durch weitere Experimentierklauseln und Reallabore ergänzt werden. Als weiterer Anwendungsfall wird die Erprobung einer Digitalen Rechtsantragstelle erfasst.

Die Erprobung des Online-Verfahrens ist auf einen Zeitraum von zehn Jahren angelegt. Um das Online-Verfahren weiterzuentwickeln, ist nach vier sowie acht Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Evaluierung vorgesehen.

Der Entwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

  • Eröffnung des Online-Verfahrens durch eine Klageeinreichung mittels digitaler Eingabesysteme: Die Rechtsuchenden sollen bei der Erstellung einer Klage durch Informationsangebote und Abfragedialoge unterstützt werden. Die digitalen Eingabesysteme sollen bundeseinheitlich als Bestandteil eines Bund-Länder-Justizportals für Onlinedienste bereitgestellt werden. Die Klage soll entweder über den herkömmlichen elektronischen Rechtsverkehr oder über eine Kommunikationsplattform erfolgen können. Die Anwaltschaft soll über die bestehende Infrastruktur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) in die Erprobung einbezogen werden.
  • Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vor den Amtsgerichten, die auf Zahlung einer Geldsumme (nach der aktuellen Streitwertgrenze bis 5.000 EUR) gerichtet sind, sollen erfasst werden. Die Landesregierungen sollen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung die Amtsgerichte zu bestimmen, die das Online-Verfahren im Echtbetrieb erproben.
  • Öffnungsklauseln im Verfahrensrecht der ZPO zur verstärkten Nutzung digitaler Kommunikationstechnik: Die allgemeinen Verfahrensregeln der ZPO sollen durch Erprobungsregelungen modifiziert und ergänzt werden, insbesondere durch erweiterte Möglichkeiten eines Verfahrens ohne mündliche Verhandlung, eine Ausweitung von Videoverhandlungen und durch Erleichterungen im Beweisverfahren. Die Verkündung eines Urteils im Online-Verfahren soll durch dessen digitale Zustellung ersetzt werden können.
  • Digitale Strukturierung: Der Prozessstoff soll unter Nutzung von elektronischen Dokumenten, Datensätzen und Eingabesystemen digital strukturiert werden können. Insbesondere für sogenannte Massenverfahren (z. B. im Bereich der Fluggastrechte) sollen technische Standards und Dateiformate für die Datenübermittlung und eine ressourcenschonende Bearbeitung festgelegt werden.
  • Bundeseinheitliche Erprobung einer Kommunikationsplattform: Die rechtlichen Grundlagen für eine neue Form der verfahrensbezogenen Kommunikation zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten sollen geschaffen werden. Anträge und Erklärungen können unmittelbar über eine Kommunikationsplattform abgegeben werden. Auch die gemeinsame Bearbeitung von Dokumenten durch die Parteien und das Gericht (z. B. bei Vergleichsabsprachen) und die Zustellung von Dokumenten über die Plattform sollen ermöglicht werden.
  • Kosten: Die Gerichtsgebühren für das Online-Verfahren sollen im Vergleich zum herkömmlichen Zivilverfahren gesenkt werden, um einen wirtschaftlich attraktiven Zugang zum Recht für niedrigschwellige Forderungen zu schaffen.

Das Gesetzgebungsvorhaben wird durch ein Digitalisierungsprojekt des Bundesministeriums der Justiz begleitet. Dabei übernimmt der Bund in Projektpartnerschaft mit interessierten Ländern und Gerichten eine koordinierende Rolle bei der Entwicklung und Erprobung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens. Derzeit sind neun Länder und dreizehn Pilotgerichte an der Produktentwicklung beteiligt. Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.zugang-zum-recht-projekte.de/onlineverfahren

Der Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit wurde nun zur weiteren Beratung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet.

Der Gesetzesentwurf ist hier abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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EuGH erklärt Beschlüsse für nichtig, mit denen die EU-Kommission Anträgen nationaler Wettbewerbsbehörden auf Prüfung des geplanten Zusammenschlusses Illumina-Grail stattgab

Die EU-Kommission ist nicht berechtigt, die Verweisung von geplanten Zusammenschlüssen ohne europaweite Bedeutung durch nationale Wettbewerbsbehörden an sie anzuregen oder zu akzeptieren, wenn diese nach nationalem Recht nicht für die Prüfung dieser Vorhaben zuständig sind. So entschied der EuGH (Rs. C-611/22 P und C-625/22 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 03.09.2024 zum Urteil C-611/22 P und C-625/22 P vom 03.09.2024

Zusammenschluss Illumina-Grail: Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt die Beschlüsse für nichtig, mit denen die Kommission Anträgen nationaler Wettbewerbsbehörden auf Prüfung des geplanten Zusammenschlusses stattgab.

Die Kommission ist nicht berechtigt, die Verweisung von geplanten Zusammenschlüssen ohne europaweite Bedeutung durch nationale Wettbewerbsbehörden an sie anzuregen oder zu akzeptieren, wenn diese nach nationalem Recht nicht für die Prüfung dieser Vorhaben zuständig sind.

Am 21. September 2020 gaben die Grail LLC, eine US-amerikanische Gesellschaft, die Bluttests für die Früherkennung von Krebserkrankungen entwickelt, und die Illumina Inc., eine auf genetische Analysen spezialisierte US-amerikanische Gesellschaft, den geplanten Erwerb der ausschließlichen Kontrolle über Grail durch Illumina bekannt. Da der Zusammenschluss, insbesondere weil Grail weder in der Europäischen Union noch an einem anderen Ort der Welt Umsätze erwirtschaftete, keine europaweite Bedeutung hatte, wurde er nicht bei der Kommission angemeldet. Ferner wurde er auch nicht in den Mitgliedstaaten oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angemeldet, da er die maßgeblichen nationalen Schwellenwerte nicht erreichte.

Die Kommission, die mit einer Beschwerde gegen diesen Zusammenschluss befasst war, forderte die Mitgliedstaaten auf, gemäß der Fusionskontrollverordnung1 mögliche Anträge zu stellen, um diesen geplanten Zusammenschluss gleichwohl von ihr prüfen zu lassen, da er den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne und den Wettbewerb in ihrem Hoheitsgebiet erheblich zu beeinträchtigen drohe. Bei der Kommission ging ein entsprechender Antrag der französischen Wettbewerbsbehörde ein, dem sich auch die griechische, die belgische, die norwegische, die isländische und die niederländische Wettbewerbsbehörde anschlossen. Mit seinem Urteil Illumina/Kommission2 wies das Gericht die Klage ab, die Illumina gegen die Beschlüsse, mit denen die Kommission dem Verweisungsantrag und den Anträgen auf Anschließungen stattgab, erhoben hatte. Illumina und Grail legten gegen dieses Urteil jeweils Rechtsmittel ein.

Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt die streitigen Kommissionsbeschlüsse für nichtig. Er ist der Auffassung, dass das Gericht zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt ist, dass nach einer wörtlichen, historischen, systematischen und teleologischen Auslegung der Fusionskontrollverordnung die nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Kommission die Prüfung eines Zusammenschlusses beantragen könnten, der nicht nur keine europaweite Bedeutung hat, sondern darüber hinaus ihrer Kontrollzuständigkeit entzogen ist, weil er nicht die anwendbaren nationalen Schwellenwerte erreicht. Insbesondere hat das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass diese Verordnung ein „Korrektiv“ vorsehe, das auf eine wirksame Kontrolle sämtlicher Zusammenschlüsse mit erheblichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur in der Union abziele.

Die Auslegung des Gerichts ist nach Ansicht des Gerichtshofs geeignet, das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen mit dieser Verordnung verfolgten Zielen zu stören. Insoweit führt der Gerichtshof aus, dass die Schwellenwerte, die festgelegt werden, um zu bestimmen, ob ein Zusammenschluss anzumelden ist oder nicht, ein wichtiger Garant für Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen sind. Sie müssen nämlich leicht feststellen können, ob ihr geplanter Zusammenschluss einer vorherigen Prüfung zu unterziehen ist und, wenn ja, durch welche Behörde und unter welchen Verfahrensanforderungen.

Fußnoten

1 Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.
2 Urteil vom 13. Juli 2022, Illumina/Kommission, T-227/21 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 123/22).

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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September: Verbraucherstimmung im Abwärtstrend

Die Stimmung der Verbraucher in Deutschland verschlechtert sich im September spürbar, es zeigt sich ein negativer Trend. Das macht das Konsumbarometer des Handelsverbandes Deutschland (HDE) deutlich. Infolgedessen nimmt die Konsumzurückhaltung zu. Damit wird der private Konsum in den kommenden Monaten kein signifikantes Wachstum erreichen können.

HDE, Pressemitteilung vom 02.09.2024

Die Stimmung der Verbraucher in Deutschland verschlechtert sich im September spürbar, es zeigt sich ein negativer Trend. Das macht das Konsumbarometer des Handelsverbandes Deutschland (HDE) deutlich. Infolgedessen nimmt die Konsumzurückhaltung zu. Damit wird der private Konsum in den kommenden Monaten kein signifikantes Wachstum erreichen können. Die Wahrscheinlichkeit für eine Erholung noch in diesem Jahr verringert sich zunehmend.

Im September sinkt das HDE-Konsumbarometer, die Verbraucherstimmung in Deutschland sackt ab. Dieser abnehmende Optimismus korrespondiert mit dem Stimmungsrückgang in der Wirtschaft sowie dem aktuellen konjunkturellen Ausblick. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind mit Blick auf die weitere konjunkturelle Entwicklung sowie auf das eigene Einkommen pessimistischer. In der Folge planen die Konsumenten für die kommenden Monate weniger Anschaffungen.

Das gegenwärtige gesamtwirtschaftliche Umfeld ist nicht förderlich für den privaten Konsum, der im zweiten Quartal dieses Jahres um 0,2 Prozent im Vergleich zum Vorquartal sank. Angesichts dieser Entwicklung verstärkt sich der Eindruck, dass in diesem Jahr eine Erholung weder gesamtwirtschaftlich noch beim privaten Konsum gelingen wird. Es ist kein Wachstumsimpuls für den Einzelhandel in Sicht. Ohne den privaten Konsum als Wachstumstreiber verdüstert sich zudem der weitere konjunkturelle Ausblick. Eine gesamtwirtschaftliche Stagnation – wenn nicht sogar ein BIP-Rückgang – im Gesamtjahr wird wahrscheinlicher.

Das jeweils am ersten Montag eines Monats erscheinende HDE-Konsumbarometer basiert auf einer monatlichen Umfrage unter 1.600 Personen zur Anschaffungsneigung, Sparneigung, finanziellen Situation und zu anderen konsumrelevanten Faktoren. Das Konsumbarometer, das vom Handelsblatt Research Institute (HRI) im Auftrag des HDE erstellt wird, hat eine Indikatorfunktion für den privaten Konsum. Es bildet nicht das aktuelle Verbraucherverhalten ab, sondern die erwartete Stimmung in den kommenden drei Monaten.

Quelle: Handelsverband Deutschland (HDE)

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Consumer Technology 2024: Wearables etablieren sich als neuer Trendmarkt

Die Umsätze mit klassischer Unterhaltungselektronik wie Fernsehern, Digitalkameras und Audiogeräten gehen in Deutschland weiter leicht zurück. Gleichzeitig wächst die Nachfrage nach neuen Geräten wie z. B. smarten Wearables. Das zeigt die neue Trendstudie des Digitalverbands Bitkom zur „Zukunft der Consumer Technology 2024“.

Bitkom, Pressemitteilung vom 03.09.2024

  • Bereits ein Drittel der Deutschen nutzt Smartwatches, 70 Prozent offen gegenüber anderen smarten Accessoires
  • Klassisches Fernsehen liegt noch immer vor Videostreaming
  • Bitkom präsentiert Trendstudie „Zukunft der Consumer Technology“ zur IFA

Die Umsätze mit klassischer Unterhaltungselektronik wie Fernsehern, Digitalkameras und Audiogeräten gehen in Deutschland weiter leicht zurück. Gleichzeitig wächst die Nachfrage nach neuen Geräten wie z. B. smarten Wearables. So schrumpft der Markt für klassische Unterhaltungselektronik im laufenden Jahr von 8,2 Milliarden Euro um 7,5 Prozent auf 7,6 Milliarden Euro. In dem neuen Markt für Wearables gehen die Umsätze parallel von 2,4 Milliarden Euro um gut 8 Prozent auf 2,6 Milliarden Euro hoch. Das zeigt die neue Trendstudie des Digitalverbands Bitkom zur „Zukunft der Consumer Technology 2024“. Demnach sollen in diesem Jahr 13,1 Millionen dieser smarten, am Körper zu tragenden Geräte verkauft werden, bei einem Durchschnittspreis von 196 Euro pro Wearable. „Die Smartwatch hat sich für viele als Alltagsbegleiter und Erweiterung des Smartphones etabliert. Viele Hersteller arbeiten an neuen Wearables wie smarten Ringen oder smarter Kleidung. Hier erwarten wir auch in Zukunft weitere Zuwächse – und damit einen gegenläufigen Trend zur klassischen Unterhaltungselektronik“, so Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.

Wie die Befragung unter über 1.100 Menschen ab 16 Jahren im Zuge der Studie zeigt, nutzt bereits mehr als ein Drittel (36 Prozent) der Deutschen privat oder beruflich eine Smartwatch. Je jünger, desto beliebter sind sie: Unter den 16- bis 29-Jährigen tragen sogar fast zwei Drittel (64 Prozent) zumindest hin und wieder eine Smartwatch, bei den 30- bis 49-Jährigen fast die Hälfte (48 Prozent). Unter den 50- bis 64-Jährigen sind es 30 Prozent und in der Altersgruppe ab 65 Jahren immerhin noch 14 Prozent. Die meisten wollen so immer up-to-date sein: 91 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer geben an, die Smartwatch zu tragen, um sich über eingehende Nachrichten informieren zu lassen oder sie zu lesen. Mit weitem Abstand mit jeweils 41 Prozent folgen die Navigation sowie die Steuerung des Smartphones, zum Beispiel um Musik zu hören. 37 Prozent messen mit ihrer Smartwatch Gesundheitsdaten, 29 Prozent nutzen sie als Wecker, Timer oder Stoppuhr. Bei jeweils 23 Prozent kommt sie zum Einsatz, um Informationen von Fitness-Apps anzuzeigen oder um in Notfallsituationen Angehörige oder einen Notdienst verständigen zu können. Jeweils 13 Prozent telefonieren mit ihr beziehungsweise rufen darauf zum Beispiel Flug- oder Bahntickets ab. 11 Prozent steuern über die Smartwatch Smart Home Anwendungen.

Smarte Kopfhörer, Schuhsohlen oder Ringe: Wearables von Kopf bis Fuß

Neben Smartwatches kommen immer mehr smarte Accessoires und Gadgets auf den Markt, die zum Beispiel Körperdaten wie Herzfrequenz, Temperatur oder Flüssigkeitshaushalt messen können. Besonders interessant finden Verbraucherinnen und Verbraucher smarte Kopfhörer und Schuhsohlen. 24 Prozent der Deutschen würden gerne smarte Kopfhörer tragen oder haben sie bereits getragen. 22 Prozent würden smarte Einlegesohlen in ihren Schuhen tragen, einen smarten Gürtel zu tragen, kommt für 14 Prozent in Frage, ein smartes Pflaster für 13 Prozent und smarte Kleidungsstücke für 12 Prozent. 11 Prozent würden gerne einen smarten Fingerring tragen oder tun dies bereits. Für eine smarte Halskette sind 6 Prozent offen, für smarte Ohrringe 4 Prozent und für eine smarte Brosche nur 2 Prozent.

Insgesamt interessieren sich 70 Prozent der Deutschen dafür, eines oder mehrere solcher smarten Gadgets zu tragen. „Diese neuartigen Wearables sind in der Regel noch recht teuer und eher als Nischenprodukte für spezielle gesundheitliche oder sportliche Zwecke bekannt. Sie haben aber das Potenzial für den Massenmarkt und könnten auch andere etablierte Wearables ablösen“, so Rohleder. Bereits jetzt sagt fast ein Viertel (24 Prozent) der Deutschen, sie würden lieber einen smarten Ring als eine smarte Uhr tragen, um ihre Körperfunktionen zu messen. Ebenfalls 24 Prozent können sich vorstellen, sich einen kleinen smarten Assistenten auf den Zahn kleben zu lassen. Etwa ein Fünftel (19 Prozent) wäre sogar offen, sich einen kleinen smarten Assistenten implantieren zu lassen.

Mehrheit sieht positiven Einfluss von Körperdaten auf gesunde Lebensführung

Generell sind die meisten Menschen der Meinung, dass Daten wie sie Smartwatches, smarte Ringe oder Fitnesstracker aufzeichnen, einen positiven Beitrag zur Gesundheit leisten: 72 Prozent der Deutschen sagen, detaillierte Körperdaten sind sinnvoll, um Krankheiten vorzubeugen oder rechtzeitig zu erkennen. Zwei Drittel (66 Prozent) sagen, die Daten unterstützen eine gesunde Lebensführung. Auch KI-Funktionen spielen für knapp die Hälfte eine entscheidende Rolle: 52 Prozent der Deutschen erwarten, dass Accessoires mit KI die Gesundheitsvorsorge revolutionieren. „KI in Wearables kann kontinuierlich Gesundheitsdaten wie Schlafmuster, Aktivitätsniveau und Herzfrequenz analysieren, um personalisierte Empfehlungen für eine gesunde Lebensweise zu geben. Auch in der Telemedizin oder bei medizinischen Notfällen ist der KI-Einsatz möglich“, so Rohleder. Anderseits fühlen sich aber auch 40 Prozent der Deutschen von detaillierten Daten zu ihrem Körper unter Druck gesetzt. Und 25 Prozent würden sich beim Tragen von smarter Kleidung oder Accessoires Sorgen um die Sicherheit ihrer Gesundheitsdaten machen.

Neben VR-Brillen stoßen auch Smart Glasses auf großes Interesse

Schon länger auf dem Markt sind Virtual-Reality-Brillen. Für sie interessiert sich eine Mehrheit von 70 Prozent der Verbraucherinnen und Verbraucher: 22 Prozent haben eine solche Brille schon genutzt, weitere 48 Prozent würden sie gerne nutzen – für 27 Prozent kommt dies hingegen nicht in Frage. Beim Einsatz der Brillen liegt das Spielen vorne: 95 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer von VR-Brillen verwenden sie für Gaming, gefolgt von virtuellen Reisen an andere Orte (70 Prozent) oder um Filme und Serien zu schauen (64 Prozent). Ein Drittel (33 Prozent) war via VR-Brille bereits auf einem Musikkonzert, und auch für die Wohnungs- und Hausplanung kommen VR-Brillen zum Einsatz (29 Prozent). Zum Shopping haben 15 Prozent eine VR-Brille schon genutzt. Rohleder: „Der Markt für VR-Brillen ist gerade stark in Bewegung. Bisher werden sie vor allem gewerblich verwendet, z.B. in der Industrie. Langfristig werden sie aber auch zunehmend im privaten Umfeld, der Bildung oder im Gesundheitswesen Einsatz finden. Die spannende und noch offene Frage ist: Wann kommt der breite Roll-Out von VR-Brillen?“

Neben VR-Brillen, mit denen man vollständig in virtuelle Welten eintaucht, wird auch an sogenannten Smart Glasses geforscht. Sie sind in der Regel durchsichtig oder halbtransparent und ergänzen die reale Welt um digitale Informationen, zum Beispiel durch Hologramme. An solchen Brillen, die virtuelle Inhalte ins Blickfeld einblenden, sind 46 Prozent der Deutschen interessiert. Bei smarten Kontaktlinsen sind es hingegen nur 16 Prozent. Rohleder: „Noch bestehen große technische Herausforderungen bei Smart Glasses. Unter anderem geht es darum, ein alltagstaugliches Produkt zu entwickeln, das möglichst leicht und klein ist und dennoch über die nötige Rechen- und Akkupower verfügt, um die Umgebung zu erfassen und zum Beispiel auch bei strahlendem Sonnenschein Inhalte kontrast- und farbenreich anzuzeigen.“

Gesamtumsätze in der klassischen Consumer Technology weiter rückläufig

Insgesamt wird laut Prognosen des Bitkom der Umsatz mit klassischer Unterhaltungselektronik wie etwa Flat-TVs, Audiogeräten oder auch Spielekonsolen in diesem Jahr etwa 7,6 Milliarden Euro betragen. 2023 wurden in diesem Markt noch 8,2 Milliarden umgesetzt – ein Rückgang von mehr als 7 Prozent. 2022 waren es sogar noch 8,3 Milliarden Euro, 2021 8,9 Milliarden Euro und 2020 9,3 Milliarden Euro. „Nach dem Hoch der Consumer Technology in den Pandemiejahren gehen die Gesamtumsätze erwartungsgemäß weiter zurück – auch TV-Käufe für die heimische Fußball-EM konnten dies nicht kompensieren“, so Rohleder. Flat-TVs werden mit 2,83 Milliarden Euro auch weiterhin den größten Anteil am Markt für Unterhaltungselektronik ausmachen. Dahinter folgen Audio- und Video-Zubehör mit 1,62 Milliarden Euro sowie Audiogeräte mit 960 Millionen Euro. Mit Spielkonsolen werden voraussichtlich 860 Millionen Euro umgesetzt, mit Digitalkameras 540 Millionen Euro. Auf sonstige Consumer Technology wie Blu-Ray- und DVD-Player, Media-Sticks, Set-Top-Boxen und Wechselobjektive entfallen 810 Millionen Euro.

Klassisches Fernsehen liegt noch immer knapp vor Videostreaming

Ob auf Flachbild-Fernseher, Laptop, Tablet oder Smartphone – in den deutschen Haushalten bleiben Videos, Filme und Serien beliebt. Dabei ist das klassische Fernsehen noch längst nicht tot: Derzeit schauen noch immer 92 Prozent der Deutschen zumindest hin und wieder lineares TV, also das aktuelle Fernsehprogramm, das sie über Kabel, Satellit oder Antenne empfangen. Auch unter den Jüngeren zwischen 16 und 29 Jahren sind es noch 85 Prozent. Gleichzeitig steigt die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer, die Videos über das Internet streamen: 86 Prozent der Deutschen ab 16 Jahren schauen zumindest hin und wieder über diesen Weg – vor zwei Jahren waren es erst 75 Prozent. „Auch wenn für die Jüngeren Streaming deutlich wichtiger ist, ist das klassische Fernsehen auch bei Ihnen nicht out“, so Rohleder. „Die Sender setzen parallel auf mehrere Verbreitungswege und stellen über On-Demand-Angebote wie Mediatheken auch nachträglich Sendungen oder zusätzliches Filmmaterial zur Verfügung.“

Wer Videostreaming nutzt, ist damit im Schnitt 8,4 Stunden pro Woche beschäftigt. 33 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer schauen dabei ausschließlich kostenlose Videostreams. Fast die Hälfte (48 Prozent) zahlt für das einmalige Abrufen von Filmen und Serien ohne Abo. 37 Prozent nutzen kostenpflichtige Videostreaming-Dienste im Abo. Allerdings wird im Schnitt weniger dafür bezahlt: Für Videostreaming-Abos geben die Nutzerinnen und Nutzer durchschnittlich 15,40 Euro im Monat aus. Vor zwei Jahren waren es noch 17,90 Euro. Rohleder: „Viele haben Streaming-Abos aus den Pandemiejahren beibehalten, sind aber nicht bereit, sie um jeden Preis zu halten. Mit neuen Abo-Modellen versuchen Anbieter dem entgegenzuwirken und bieten zum Beispiel reduzierte Monatsgebühren an, wenn trotz Abonnement kurze Werbeblöcke eingespielt werden.“

Bitkom präsentiert diese Zahlen im Vorfeld der IFA. Sie feiert 100-jähriges Jubiläum und findet vom 6. bis 10. September 2024 in Berlin statt. Die Trendstudie „Zukunft der Consumer Technology – 2024“ mit Informationen und Fakten rund um den Markt für Consumer Technology, der Rolle von Wearables und Impulsen durch KI, AR, VR, dem Metaverse, Sprachassistenten, Video- und Audiostreaming sowie Gaming steht zum kostenlosen Download bereit: www.bitkom.org/zukunft-consumer-technology

Quelle: Bitkom

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Deutschland langt bei Erbschaftsteuer stärker zu

Deutschland besteuert Erbschaften von Betriebsvermögen im internationalen Ländervergleich recht hoch. Bei Vererbungen an den Ehegatten weist Deutschland die stärkste Belastung auf, bei Vererbungen an ein Kind die dritthöchste. Zu diesem Schluss kommt ein internationaler Vergleich des Wirtschaftsforschungsinstituts ZEW – Leibniz Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung in Mannheim im Auftrag der Stiftung Familienunternehmen.

Stiftung Familienunternehmen, Mitteilung vom 04.09.2024

Viele Länder erheben gar keine Steuer oder sehen Vergünstigungen vor

Wenn Betriebsvermögen mit Erbschaftsteuer belegt wird, gelten in Deutschland Ausnahmeregeln. Lohnsummenregel und Verschonungsbedarfsprüfung stehen in der Kritik. Dazu ist in nächster Zeit neuerliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu erwarten. Grund genug, einen vergleichenden Blick ins Ausland zu werfen.

Deutschland besteuert Erbschaften von Betriebsvermögen im internationalen Ländervergleich recht hoch. Bei Vererbungen an den Ehegatten weist Deutschland die stärkste Belastung auf, bei Vererbungen an ein Kind die dritthöchste. Zu diesem Schluss kommt ein internationaler Vergleich des Wirtschaftsforschungsinstituts ZEW – Leibniz Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung in Mannheim im Auftrag der Stiftung Familienunternehmen.

Von den 33 betrachteten Ländern erheben 14 Länder keine Erbschaftsteuer. Weitere 12 Länder stellen Erbvorgänge an Ehegatten und gegebenenfalls auch Kinder von der Steuer frei. Insgesamt 11 Länder sehen Vergünstigungen für das Erben von Unternehmen im Allgemeinen oder speziell von Familienunternehmen vor. In 17 von den 19 Ländern mit Erbschaftsteuer werden Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) gewährt.

Internationaler Vergleich der Regelungen

Ein internationaler Vergleich der Erbschaftssteuerregelungen liegt nur hier erstmals in dieser Stringenz und diesem Umfang vor, und zwar basierend auf einem am ZEW entwickelten Simulationsmodell. Hintergrund ist die intensive Debatte zur Rolle der Erbschaftsteuer im Steuersystem und zu ihrer Ausgestaltung. Dabei geht es zum einen um die Erzielung von Steuereinnahmen angesichts von Engpässen in den Länder-haushalten, zum anderen um Vorstellungen von einer gerechten Vermögensverteilung.

Der Anteil der Erbschaftsteuer am Gesamtsteueraufkommen ist in Deutschland in den vergangenen 20 Jahren zwar kräftig gestiegen, betrug zuletzt aber nur 1,1 Prozent. Das ist allerdings immer noch doppelt so viel wie im OECD-Durchschnitt. In einem Großteil der betrachteten Länder hat die Steuer an Relevanz verloren oder wurde abgeschafft.

Aufgrund der demografischen Entwicklung und der Vermögenswertentwicklung rechnen Experten in Deutschland mit einer Verdoppelung des deutschen Erbschaftsteueraufkommens auf bis zu 14,6 Milliarden Euro bis 2050. Das damit zu besteuernde Volumen an Erbschaften schätzen sie auf 290 Milliarden Euro.

Das Forscher-Team des ZEW geht davon aus, dass Erbschaftsteuern langfristig zur Senkung der absoluten Vermögensungleichheit beitragen können. Dabei sei allerdings zu beachten, dass eine Erbschaftsteuer das Verhalten der Wirtschaftssubjekte beeinflusst, also zum Beispiel die Investitionsneigung der Gesellschafter von Unternehmen, die Bereitschaft ihrer Ehegatten oder Kinder zur Unternehmensnachfolge oder die Entscheidung für einen Unternehmensverkauf. Die Belastung mit der Erbschaftsteuer kann sich so mittelbar auf Beschäftigung, Löhne oder auf Einnahmen anderer Steuerarten auswirken.

Professor Rainer Kirchdörfer, Vorstand der Stiftung Familienunternehmen: „Die Erbschaft- und Schenkungsteuer hat in Familienunternehmen eine besondere Bedeutung. Eine daraus resultierende Belastung wirkt sich auf die wirtschaftliche Situation von Familienunternehmen aus und beeinflusst die Entscheidungen der potenziellen Nachfolger für oder gegen die Unternehmensfortführung. Wir müssen in dieser Debatte auch die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland insgesamt in den Blick nehmen.“

Quelle: Stiftung Familienunternehmen

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Fondsmarktstärkungsgesetzes – WPK fordert Gleichstellung von BPG mit WPG

Mit dem Gesetzesentwurf eines Fondsmarktstärkungsgesetzes soll die Resilienz des Fondsmarktes und dadurch die Stabilität des Finanzmarktes insgesamt gestärkt werden. Für den Berufsstand ist § 40a des Entwurfs des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB‑E), eingeführt durch Art. 1 Nr. 26, relevant. Die Regelung sieht eine Privilegierung für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vor. Die WPK regt an, diese Privilegierung auf Buchprüfungsgesellschaften zu erstrecken.

WPK, Mitteilung vom 03.09.2024

Mit dem Gesetzesentwurf eines Fondsmarktstärkungsgesetzes soll die Resilienz des Fondsmarktes und dadurch die Stabilität des Finanzmarktes insgesamt gestärkt werden. Für den Berufsstand ist § 40a des Entwurfs des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB‑E), eingeführt durch Art. 1 Nr. 26, relevant. Die Vorschrift ist an § 45c KWG angelehnt.

Danach kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sonderbeauftragte für Kapitalverwaltungsgesellschaften bestellen, diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen und ihnen die hierfür erforderlichen Befugnisse übertragen. Soweit dem Sonderbeauftragten nicht die Wahrnehmung der Befugnisse eines Geschäftsleiters oder eines Aufsichtsorganmitglieds übertragen wird, kann auch eine juristische Person bestellt werden.

Die Regelung sieht eine Privilegierung für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vor. Wird eine solche als Sonderbeauftragter gewählt, darf die BaFin ohne Prüfung davon ausgehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur zuverlässiges und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben geeignetes Personal einsetzt.

Grund für Ungleichbehandlung nicht ersichtlich

Die WPK hat in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2024 angeregt, diese Privilegierung auf Buchprüfungsgesellschaften zu erstrecken. Es ist kein Grund für die Ungleichbehandlung ersichtlich. Auch bei einer Buchprüfungsgesellschaft kann ohne Weiteres angenommen werden, dass die bei ihr beschäftigten vereidigten Buchprüfer zuverlässig und fachlich geeignet sind. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer haben im Wesentlichen dieselben Aufgaben und unterliegen demselben Berufsrecht (vgl. §§ 128 ff. WPO). Somit unterliegen vereidigte Buchprüfer ebenso wie Wirtschaftsprüfer der Pflicht, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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