IESBA: 2024 Handbook veröffentlicht

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat das 2024 Handbook of the International Code of Ethics for Professional Accountants (including International Independence Standards) veröffentlicht. Das teilt die WPK mit und weist auf einige Änderungen hin.

WPK, Mitteilung vom 03.09.2024

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat das 2024 Handbook of the International Code of Ethics for Professional Accountants (including International Independence Standards) veröffentlicht. Es ersetzt die Ausgabe 2023 und enthält die folgenden Punkte:

  • Public Interest Entity (PIE): Die Definition PIE wurde überarbeitet, neue PIE-Kategorien wurden etabliert. So wurde beispielsweise die bisherige Kategorie Listed Entity durch die neue Kategorie Publicly Traded Entity ersetzt.
  • Audit Client & Group Audit Client: Im Glossar wurden die Definitionen Audit Client und Group Audit Client als Folge der geänderten Definitionen von PIE und Listed Entity (siehe oben) überarbeitet.
  • Technology: hier wurden zahlreiche Überarbeitungen vorgenommen.

Die Änderungen treten grundsätzlich am 15. Dezember 2024 in Kraft. Eine frühere Anwendung ist zulässig und wird von IESBA empfohlen.

Daneben wurden im hinteren Teil des Handbuchs die bereits genehmigten Änderungen zu Tax Planning and Related Services aufgenommen, die nach dem 30. Juni 2025 in Kraft treten. Eine frühere Anwendung ist zulässig und wird von IESBA empfohlen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension

Das BMF teilt die Folgen aus dem BFH-Urteil vom 15. März 2023 mit und die darauf folgenden Änderung des BMF-Schreibens vom 18. September 2017 (Az. IV C 2 – S-2742 / 22 / 10003 :009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2742 / 22 / 10003 :009 vom 30.08.2024

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Randnummer 10 des BMF-Schreibens vom 18. September 2017 (BStBl I S. 1293) wie folgt gefasst:

10 Die körperschaftsteuerlichen Regelungen für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften bleiben unberührt (BFH-Urteile vom 5. März 2008, a. a. O. und vom 23. Oktober 2013, a. a. O.). In der Anwartschaftsphase ist eine Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer, die zwar die Vollendung des vereinbarten Pensionsalters voraussetzt, nicht jedoch dessen Ausscheiden aus dem Betrieb oder die Beendigung des Dienstverhältnisses, körperschaftsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie führt nicht von vorneherein wegen Unüblichkeit oder fehlender Ernsthaftigkeit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles (Auszahlungsphase) neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt nach der Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs regelmäßig keine gesellschaftliche Veranlassung vor, soweit die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2023 – I R 41/19, BStBl. 2024 II S. xxx). Denn in der Auszahlungsphase der Pension würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter grundsätzlich verlangen, entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit – ggf. unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs – aufzuschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat (BFH-Urteile vom 5. März 2008, a. a. O., vom 23. Oktober 2013, a. a. O. und vom 15. März 2023, a. a. O.).

Vorbehaltlich der Beachtung des formellen Fremdvergleichs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (R 8.5 Abs. 2 KStR) liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, soweit die Summe aus Versorgungszahlung und neuem Aktivgehalt das vor Eintritt des Versorgungsfalles gezahlte Aktivgehalt nicht überschreitet.

Die Grundsätze gelten sowohl bei monatlicher Pensionsleistung als auch bei Ausübung eines vereinbarten Kapitalwahlrechts bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze.

Die Auflösung der Pensionsrückstellung steht der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht entgegen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch dann zu bejahen, wenn das Aktivgehalt und die Arbeitszeit nach Eintritt des Versorgungsfalls deutlich reduziert werden, da eine „Teilzeittätigkeit“ mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist.“

Soweit der BFH in Rn. 28 des Urteils vom 15. März 2023, a. a. O., die – nicht entscheidungserhebliche – Auffassung vertritt, dass eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen dazu führen könne, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden könne, ohne eine vGA auszulösen, ist dem nicht beizupflichten. An der bisherigen abweichenden Verwaltungsauffassung, dass eine Teilzeittätigkeit nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar ist, wird festgehalten.

Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de zur Ansicht und zum Abruf bereit und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

Powered by WPeMatico

Deutschland hinkt bei Erforschung und Nutzung digitaler Technologien hinterher

Deutschland hinkt bei der Erforschung und Anwendung digitaler Technologien im internationalen Vergleich deutlich hinterher. Bei einem Misslingen der digitalen Transformation drohen erhebliche Wohlstandsverluste. Ein Gegensteuern durch die Politik und die Unternehmen selbst ist daher geboten. Das sind Ergebnisse einer Studie von KfW Research.

KfW, Pressemitteilung vom 03.09.2024

  • Vergleichsweise wenige Publikationen und Patente auf dem Gebiet der digitalen Technologien
  • IT-Investitionen im internationalen Vergleich niedrig
  • Wirtschaftspolitische Maßnahmen zur Verbesserung der Situation sinnvoll

Deutschland hinkt bei der Erforschung und Anwendung digitaler Technologien im internationalen Vergleich deutlich hinterher. Bei einem Misslingen der digitalen Transformation drohen erhebliche Wohlstandsverluste. Ein Gegensteuern durch die Politik und die Unternehmen selbst ist daher geboten. Das sind Ergebnisse einer Studie von KfW Research. Anhand verschiedener Indikatoren wurde untersucht, wie Deutschland im Bereich digitale Technologien positioniert ist.

Kurz gefasst gab es folgende zentrale Ergebnisse:

  • Ein Indikator für das Ausmaß, in dem eine Technologie in einem Land erforscht wird, ist die Anzahl der wissenschaftlichen Publikationen, etwa durch Hochschulen. Die beiden internationalen Spitzenreiter auf dem Gebiet, China und die USA, veröffentlichen beinahe 6- bzw. 4-mal so viele wissenschaftliche Untersuchungen über digitale Technologien wie Deutschland. Deutschland hat seinen diesbezüglichen Output zwar im Zeitraum seit der Jahrtausendwende bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie um das 3,4-fache erhöht. China hat aber eine Steigerungsrate von 17,5.
  • Bei den Patentanmeldungen im Bereich der digitalen Transformation ist Japan Spitzenreiter, dicht gefolgt von den USA. Diese Länder melden knapp 3-mal so viele Patente wie Deutschland an.
  • Bei digitalen Technologien weist Deutschland seit vielen Jahren eine negative Handelsbilanz aus. Deutschland importiert also mehr Waren, die auf digitalen Technologien basieren, als es im Ausland absetzt.
  • Die Digitalisierungsaktivitäten deutscher Unternehmen sind vergleichsweise gering. Bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt gaben Unternehmen in Deutschland im Jahr 2022 nur 1,4 % für IT-Investitionen aus – genauso viel wie schon 2019. Um zu anderen hoch entwickelten Ländern aufzuschließen, müssten die IT-Investitionen in Deutschland auf das gut Doppelte oder Dreifache auf rund 140 bis 180 Mrd. Euro im Jahr ansteigen. Erfreulich ist, dass die Digitalisierungsausgaben im Mittelstand im Zuge der Coronapandemie merklich zugelegt haben (+ 35 %).

Um die Position Deutschlands bei der Erforschung digitaler Technologien zu stärken, bietet es sich an, die diesbezügliche Grundlagenforschung an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu stärken. Davon könnten auch Unternehmen profitieren, beispielsweise weil ihnen qualifizierte Hochschulabsolventen als Forscher und Ingenieure zur Verfügung stehen würden. Außerdem gilt es, die Aktivitäten der Unternehmen im Bereich Forschung & Entwicklung wirtschaftspolitisch zu fördern. Ein weiteres Ergebnis der Studie von KfW Research: Die Infrastruktur in Deutschland muss so ausgebaut werden, dass alle Unternehmen zu guten Internetverbindungen und Rechenkapazitäten Zugang haben. Das ist momentan nicht überall der Fall.

„Deutschland wird einen langen Atem brauchen, um bei der Erforschung und Nutzung digitaler Technologien zu den führenden Ländern aufzuschließen“, sagte Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW.

„Deutschland hat aber erfolgsversprechende Anknüpfungspunkte. So wird beispielsweise die qualitativ hochwertige akademische Forschung im Bereich künstliche Intelligenz international sehr geschätzt. Zudem hat Deutschland auch technologische Stärken, etwa im Bereich Roboter und autonomes Fahren.“

Quelle: KfW Bankengruppe

Powered by WPeMatico

Ausbildung: In welchen Jobs junge Menschen am meisten verdienen

Tausende neue Azubis starten in diesen Tagen in ihren Unternehmen. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) Köln zeigt, in welchen Ausbildungsberufen die höchsten Gehälter gezahlt werden – und wo besonders viele Fachkräfte gesucht werden.

IW Köln, Pressemitteilung vom 02.09.2024

Tausende neue Azubis starten in diesen Tagen in ihren Unternehmen. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) Köln zeigt, in welchen Ausbildungsberufen die höchsten Gehälter gezahlt werden – und wo besonders viele Fachkräfte gesucht werden.

Azubi-Mangel überall: Im vergangenen Jahr blieben mit 13,4 Prozent so viele Ausbildungsplätze wie noch nie unbesetzt. Damit droht sich der Fachkräftemangel in Ausbildungsberufen weiter zu verschärfen – dabei lässt sich auch mit einer Ausbildung gutes Geld verdienen, wie eine neue IW-Studie zeigt. Auf Basis von Daten der Bundesagentur für Arbeit haben die Autoren dafür eine Rangliste der 20 lukrativsten Berufe erstellt.

Ganz vorne in der Liste sind Fachkräfte der Technischen Forschung und Entwicklung. Wer in diesem Beruf beschäftigt ist – meistens in der Herstellung von Autos oder pharmazeutischen Erzeugnissen – erhielt zuletzt schon im Alter von 20 bis 39 Jahren einen Bruttomedianlohn von 5.670 Euro. Zum Vergleich: Das mittlere Gehalt für eine festangestellte Fachkraft lag 2023 bei rund 3.500 Euro. Auf Rang zwei und drei folgen Fluggerätmechaniker und Leichtflugzeugbauer (5.108 Euro) sowie spezialisierte Fachkräfte in der Versicherungs- und Finanzbranche, zum Beispiel Tresorverwalter (5.021 Euro).

Technische Berufe am besten bezahlt

Bis auf wenige Ausnahmen sind die meisten der 20 lukrativsten Berufe technisch ausgerichtet. Allein elf von 20 Jobs sind in der Metall- und Elektro-Branche angesiedelt. Auffällig: Trotz sehr hoher Löhne besteht in einem großen Teil der Berufe ein teils erheblicher Fachkräftemangel. In der elektrischen Betriebstechnik (zum Beispiel Elektroanlagenmonteure oder Industrieelektriker) konnten zuletzt etwa nur jeder fünfte Job mit einem passenden Arbeitslosen besetzt werden – trotz glänzender Verdienstaussichten von im Mittel 4.251 Euro für unter 40-Jährige.

Zuwanderung kann Azubi-Mangel verlangsamen

„Die Ergebnisse zeigen, dass mehr Geld allein den Fachkräftemangel nicht einfach beseitigen kann“, sagt IW-Fachkräfteexperte Jurek Tiedemann. Viele Schülerinnen und Schüler würden nur einen Bruchteil der potenziellen Ausbildungsberufe kennen. Eine bessere berufliche Orientierung sei unerlässlich, doch das alleine reiche nicht: „Ohne Zuwanderung wird der Azubi-Mangel in den kommenden Jahren noch weiter wachsen“, so Tiedemann. Zudem müsse die Qualifizierung von An- und Ungelernten intensiviert werden.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Köln

Powered by WPeMatico

„Jung kauft Alt“: Förderprogramm für den Kauf von Bestandsimmobilien startet

Am 3. September 2024 startet das neue Förderprogramm „Jung kauft Alt“, das Familien mit minderjährigen Kindern und kleineren bis mittleren Einkommen beim Wohneigentumserwerb von sanierungs­bedürftigen Bestandsgebäuden unterstützt. Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Dazu informiert das Bundesbauministerium.

Bundesbauministerium, Pressemitteilung vom 30.08.2024

Am 3. September 2024 startet das neue Förderprogramm „Jung kauft Alt“, das Familien mit minderjährigen Kindern und kleineren bis mittleren Einkommen beim Wohneigentumserwerb von sanierungs­bedürftigen Bestandsgebäuden unterstützt. Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Für die Zinsverbilligungen der KfW stehen für 2024 insgesamt 350 Millionen Euro bereit. Zum Start liegt der Zinssatz bei 35 Jahren Kreditlaufzeit und einer zehnjährigen Zinsbindung bei 1,51 Prozent effektiv. Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Förderung ist unter anderem der Erwerb einer Bestandsimmobilie mit einem Gebäudeenergieausweis der Klassen F, G oder H. In Deutschland trifft dies auf rund 45 Prozent aller Wohngebäude zu.

Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Geld sparen und gleichzeitig Ressourcen schonen, das kann man durch das Sanieren von alten Häusern. Mit unserem neuen Förderprogramm ‚Jung kauft Alt‘ können sich jetzt auch Familien mit mittleren und kleineren Einkommen ihren Traum vom Einfamilienhaus erfüllen. Durch zinsverbilligte Kredite, die deutlich unter dem liegen, was die eigene Hausbank anbietet, kann eine Familie mit zwei Kindern bis zu 18.000 Euro sparen. Familien können so zum Beispiel in die alte Heimat ziehen, dort ein bestehendes Haus sanieren und gleichzeitig andere Sanierungsförderungen in Anspruch nehmen. Gerade in ländlichen und dünn besiedelten Regionen vermeiden wir damit Donut-Dörfer, bei denen die historische Bausubstanz im Dorfkern leer steht und die Menschen drumherum im Neubau wohnen.“

Zum Programm

  • Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung als Kredit mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln. Förderfähig sind die gesamten Ausgaben für den Eigentumserwerb inkl. (anteilige) Grundstückskosten. Nicht gefördert werden Kaufnebenkosten.
  • Förderberechtigt sind Familien mit minderjährigen Kindern und einem maximal zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro bei einem Kind (+10.000 Euro je weiteres Kind).
  • Gefördert wird der Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum im Bestand. Die Gebäude müssen dabei den Energieeffizienzklassen F, G oder H (gemäß Energieausweis) zugehörig sein. Innerhalb von 54 Monaten nach Förderzusage muss auf mindestens Energieeffizienzklasse 70 EE saniert werden.
  • Fördervoraussetzung ist, dass das zu erwerbende Wohneigentum selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Nicht förderfähig sind Gebäude, die nicht zur dauerhaften Wohnnutzung vorgesehen sind (z.B. Ferienwohnungen, Gartenhäuser). Die Zweckbindung – selbstgenutztes Wohneigentum – besteht für die Dauer von fünf Jahren; die Wohneinheit selbst muss für mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken genutzt werden.
  • Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Darlehen. Die Kredithöchstbeträge sind abhängig von der Kinderanzahl und betragen bei einem Kind max. 100.000 Euro, bei zwei Kindern max. 125.000 Euro und bei drei oder mehr Kindern max. 150.000 Euro. Es sind Kreditlaufzeiten von 7 bis 35 Jahren sowie Zinsbindungen von 10 oder 20 Jahren möglich.
  • Eine Kombination mit anderen (Landes-)Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich, ebenso die Kombination mit BEG-Mitteln (Sanierungsförderung)
  • Nicht förderberechtigt sind Personen, die Voreigentum besitzen oder bereits Baukindergeld beziehen bzw. bezogen haben.

Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)

Powered by WPeMatico

Homeoffice verkleinert Büroflächen in deutschen Unternehmen

Durch Homeoffice sinkt der Bedarf an Büroflächen. Laut dem Ifo-Institut haben 6 Prozent aller Unternehmen ihre Büroflächen bereits verkleinert; weitere 8 Prozent planen es in den kommenden fünf Jahren. Langfristig dürfte die Nachfrage um etwa 12 Prozent sinken.

ifo Institut, Mitteilung vom 03.09.2024

Bereits 6,2% der deutschen Unternehmen haben ihre Büroflächen aufgrund von Homeoffice reduziert, weitere 8,3% planen dies in den nächsten fünf Jahren. „Besonders stark zeigt sich dieser Trend bei Dienstleistern und Großunternehmen, die den Großteil der Büroflächen nutzen“, erklärt Simon Krause.

Quelle: ifo Institut

Powered by WPeMatico

Ab 1. September wichtige Änderungen der Verfahrensvorschriften des EuGH und EuG in Kraft

Am 01.09.2024 traten wichtige Änderungen der Verfahrensvorschriften des EuGH und des EU-Gerichts in Kraft. Mit den neuen Vorschriften werden Änderungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt und die Verfahren vor beiden Gerichten modernisiert.

EuGH, Pressemitteilung vom 30.08.2024

Am 1. September treten wichtige Änderungen der Verfahrensvorschriften des Gerichtshofs und des Gerichts in Kraft.

Mit den neuen Vorschriften werden Änderungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt und die Verfahren vor beiden Gerichten modernisiert.

Der Gerichtshof und das Gericht haben ihre Verfahrensordnungen geändert, um die vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Änderungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union umzusetzen.1 Gleichzeitig werden mit den neuen Vorschriften die Verfahren vor beiden Gerichten modernisiert und vereinfacht. Die vom Gerichtshof bzw. vom Gericht vorgelegten Änderungsvorschläge wurden im Juni vom Rat der Europäischen Union genehmigt, bevor sie im Juli von diesen Gerichten förmlich erlassen wurden.2 Ferner hat der Gerichtshof eine neue Fassung der Praktischen Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof3 und das Gericht eine neue Fassung der Praktischen Durchführungsbestimmungen zu seiner Verfahrensordnung4 erlassen.

Die Umsetzung der Änderungen der Satzung

Ein Teil der neuen Vorschriften zielt darauf ab, Änderungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union umzusetzen. Dabei handelt sich insbesondere um Bestimmungen, die erforderlich sind, um die ab dem 1. Oktober 2024 geltende teilweise Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen vom Gerichtshof auf das Gericht zu ermöglichen.5

Die Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs betreffen zunächst die Modalitäten der Erstbehandlung von Vorabentscheidungsersuchen, die dem Gerichtshof vorgelegt werden, im Hinblick auf die Bestimmung des für ihre Behandlung zuständigen Gerichts. Außerdem geht es um Bestimmungen, die erforderlich sind, um eine zügige Behandlung der Vorabentscheidungsersuchen zu gewährleisten, die das Gericht an den Gerichtshof verweist, weil sie eine Grundsatzentscheidung erfordern, die die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnte. Schließlich regeln sie die Modalitäten, unter denen die von den Beteiligten eingereichten schriftlichen Erklärungen in Vorabentscheidungsverfahren, über die ab dem 1. September 2024 entschieden wird, innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Verfahrens online veröffentlicht werden, es sei denn, ein Beteiligter hat hiergegen Einwände erhoben. Die neuen Praktischen Anweisungen für die Parteien enthalten nähere Angaben dazu, wie solche Einwände vorgebracht werden können.

Die Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts betreffen erstens bestimmte Aspekte der Struktur und der Organisation des Gerichts. Insbesondere sehen sie die Bildung einer Mittleren Kammer zwischen den Kammern mit fünf Richtern und der Großen Kammer mit 15 Richtern vor; diese ist mit neun Richtern besetzt und steht unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Gerichts. Vorabentscheidungsersuchen werden Kammern zugewiesen, die speziell mit der Entscheidung dieser Rechtssachen beauftragt sind und mit fünf Richtern tagen, unbeschadet der Möglichkeit, sie je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtssache an einen anderen Spruchkörper zu verweisen. Die Richter, die in Vorabentscheidungsverfahren als Generalanwalt tätig werden sollen, und die Richter, die sie im Fall einer Verhinderung vertreten sollen, werden vom Gericht gewählt und unterstützen die für Vorabentscheidungsverfahren zuständigen Spruchkörper nach dem Modell der Beteiligung der Generalanwälte an den Verfahren vor dem Gerichtshof. Zweitens regeln neue Vorschriften, wie die vom Gerichtshof weitergeleiteten Vorabentscheidungsersuchen vom Gericht behandelt werden. Um den nationalen Gerichten und den Beteiligten die gleichen Garantien zu bieten, die beim Gerichtshof zur Anwendung gelangen, hat das Gericht die Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, die auf Vorabentscheidungsersuchen anwendbar sind, vorbehaltlich von Anpassungen übernommen, mit denen die Gesamtkohärenz der für das Gericht geltenden Verfahrensbestimmungen gewahrt werden soll. Auch die neuen Praktischen Durchführungsbestimmungen orientieren sich in Bezug auf die Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen weitgehend an der Praxis des Gerichtshofs.

Weitere Änderungen der Verfahrensvorschriften

Weitere Vorschriften stehen nicht im Zusammenhang mit Änderungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und zielen darauf ab, die Art und Weise, wie der Gerichtshof und das Gericht die bei ihnen anhängigen Rechtssachen behandeln, zu verbessern, zu vereinfachen und zu modernisieren.

Neue Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, mit denen während der Gesundheitskrise gewonnenen Erfahrungen Rechnung getragen werden soll, sehen ausdrücklich vor, dass die Parteien oder ihre Vertreter, sofern die in den Praktischen Anweisungen für die Parteien festgelegten rechtlichen und technischen Voraussetzungen beachtet werden, per Videokonferenz verhandeln können. Außerdem werden die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sowie über die Arten der Einreichung und der Zustellung von Verfahrensschriftstücken präzisiert. Schließlich werden in Bezug auf die Übertragung von öffentlichen Sitzungen des Gerichtshofs, die zur Transparenz und zum Zugang der Öffentlichkeit zur Rechtsprechungstätigkeit beiträgt, die Modalitäten, die bereits für die mündlichen Verhandlungen der Großen Kammer und die Termine zur Verkündung von Urteilen und zur Verlesung von Schlussanträgen angewandt werden, nunmehr in einer neuen Bestimmung festgelegt.

Die neuen vom Gerichtshof erlassenen Praktischen Anweisungen für die Parteien greifen die Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs auf und enthalten zusätzliche Erläuterungen zu mehreren praktischen Fragen im Zusammenhang mit dem schriftlichen und dem mündlichen Verfahren.

Die weiteren Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts betreffen u. a. folgende Punkte:

1.Abschaffung der Kanzleigebühren für Auszüge aus dem Register der Kanzlei, Abschriften der Verfahrensschriftstücke sowie Ausfertigungen der Beschlüsse und Urteile;

2.Modernisierung der Vorschriften über die Arten der Einreichung und der Zustellung von Verfahrensschriftstücken;

3.Möglichkeit, durch schlichte Entscheidung verfahrensleitende Verfügungen zu erlassen, die bisher den Erlass eines Beschlusses erforderten (Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens und Verbindung von Rechtssachen ohne Antrag auf vertrauliche Behandlung);

4.Begrenzung der Frist für die Einreichung einer Anpassung der Klageschrift, wenn ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert wird;

5.Möglichkeit, ohne vorherigen Erlass einer prozessleitenden Maßnahme unmittelbar eine Beweiserhebung zu beschließen, mit der die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage eines Schriftstücks verlangt wird;

6.Klärung und Vereinfachung der Vorschriften für die Zuweisung akzessorischer Anträge an einen Spruchkörper (Berichtigung, Unterlassen einer Entscheidung, Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, Drittwiderspruch, Auslegung, Wiederaufnahme, Streitigkeit über die Kosten);

7.Übertragung von öffentlichen Sitzungen des Gerichts (erst nach Inkrafttreten eines Durchführungsbeschlusses).

Die vom Gericht erlassenen neuen Praktischen Durchführungsbestimmungen erläutern und präzisieren die Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts, insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, die vertrauliche Behandlung bestimmter Daten in Klageverfahren, die Gestaltung von Verfahrensschriftstücken und zugehörigen Anlagen sowie die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen, einschließlich per Videokonferenz.

Die neuen Verfahrensvorschriften, die am 1. September 2024 in Kraft treten, sowie die konsolidierten Fassungen der Satzung und der Verfahrensordnungen beider Gerichte sind auf der Webseite Curia unter den Rubriken Gerichtshof/Verfahren und Gericht/Verfahren abrufbar.

Fußnoten

1 Diese Änderungen sind am 12. August 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Verordnung (EU, Euratom) 2024/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union; siehe auch Pressemitteilung Nr. 125/24.
2 Die betreffenden Änderungen sind ebenfalls am 12. August 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden: Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs [2024/2094] und Änderungen der Verfahrensordnung des Gericht [2024/2095].
3 Die Praktischen Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof wurden heute im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht [2024/2173]..
4 Praktische Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts [2024/2097].
5 Siehe Pressemitteilung Nr. 125/24.

Quelle: Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Powered by WPeMatico

Importpreise im Juli 2024: +0,9 % gegenüber Juli 2023

Die Importpreise waren im Juli 2024 um 0,9 % höher als im Juli 2023. Im Juni 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,7 % gelegen, im Mai 2024 bei -0,4 %. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, sanken die Einfuhrpreise im Juli 2024 gegenüber dem Vormonat Juni 2024 um 0,4 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.08.2024

Importpreise, Juli 2024

  • +0,9 % zum Vorjahresmonat
  • -0,4 % zum Vormonat

Exportpreise, Juli 2024

  • +0,8 % zum Vorjahresmonat
  • -0,1 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im Juli 2024 um 0,9 % höher als im Juli 2023. Im Juni 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,7 % gelegen, im Mai 2024 bei -0,4 %. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, sanken die Einfuhrpreise im Juli 2024 gegenüber dem Vormonat Juni 2024 um 0,4 %.

Die Exportpreise lagen im Juli 2024 um 0,8 % über dem Stand von Juli 2023. Im Juni 2024 hatte die Jahresveränderungsrate bei +0,6 % gelegen, im Mai 2024 bei +0,2 %. Gegenüber dem Vormonat Juni 2024 sanken die Exportpreise um 0,1 %.

Anstieg der Importpreise im Vergleich zu Juli 2023 durch höhere Preise insbesondere bei Konsumgütern und landwirtschaftlichen Gütern

Die Preisanstiege bei importierten landwirtschaftlichen Gütern um 7,6 % und bei Konsumgütern um 2,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat hatten im Juli 2024 den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise. Gegenüber dem Vormonat sanken die Preise für landwirtschaftliche Güter aber um 2,5 %, für Konsumgüter blieben sie unverändert.

Bei den importierten landwirtschaftlichen Gütern war insbesondere Rohkakao (+158,7 %) deutlich teurer als vor einem Jahr, gegenüber dem Vormonat sanken die Preise jedoch um 4,6 %. Die Preise für Rohkaffee waren um 24,3 % höher als im Juli 2023 und stiegen auch im Vormonatsvergleich (+2,5 %). Dagegen waren unter anderem Zwiebeln (-39,2 %), lebende Schweine (-14,6 %) und Getreide (-8,9 %) preiswerter als vor einem Jahr.

Bei den Konsumgütern verteuerten sich vor allem die Importe der Verbrauchsgüter (+2,5 % gegenüber Juli 2023). Gebrauchsgüter waren 1,4 % teurer als vor einem Jahr.

Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl weiterhin deutlich mehr (+148,2 %) gegenüber Juli 2023 gezahlt werden. Gegenüber Juni 2024 sanken die Preise hier um 2,4 %.

Insgesamt waren importierte Nahrungsmittel im Vorjahresvergleich um 3,9 % teurer (+0,2 % gegenüber Juni 2024).

Gestiegene Preise auch bei importierter Energie

Gegenüber Juli 2023 verteuerten sich die Energieeinfuhren um 1,7 %. Den größten Einfluss auf die Jahresveränderungsrate für Energie hatte Erdöl. Die Preise lagen hier im Juli 2024 um 8,7 % über denen von Juli 2023. Gegenüber Juni 2024 wurde Erdöl 2,3 % teurer. Teurer als vor einem Jahr waren auch Mineralölerzeugnisse (+1,6 %). Gegenüber Juni 2024 wurden sie 0,2 % preiswerter.

Erheblich günstiger als im Vorjahresmonat waren dagegen elektrischer Strom (-13,0 %), Erdgas (-3,3 %) und Steinkohle (-2,4 %). Auch gegenüber Juni 2024 wurden sie billiger: elektrischer Strom um 21,0 %, Erdgas um 5,6 % und Steinkohle um 1,6 %.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im Juli 2024 um 0,9 % höher als im Juli 2023. Gegenüber Juni 2024 sanken sie um 0,2 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex um 0,6 % über dem Stand des Vorjahres (-0,5 % gegenüber Juni 2024).

Unveränderte Preise bei Vorleistungsgütern und Investitionsgütern

Die Preise für Vorleistungsgüter und Investitionsgüter veränderten sich im Vorjahresvergleich nicht. Gegenüber dem Vormonat sanken sie um 0,1 % (Vorleistungsgüter) beziehungsweise 0,2 % (Investitionsgüter).

Bei den Vorleistungsgütern waren unter anderem Stärke und Stärkeerzeugnisse (-27,4 %), Akkus und Batterien (-8,7 %) sowie Eisen, Stahl und Ferrolegierungen (-4,1 %) preiswerter als ein Jahr zuvor, während beispielsweise Holz- und Zellstoff 19,6 % sowie Nicht-Eisen-Metalle und deren Halbzeug 6,3 % teurer waren.

Bei den Investitionsgütern waren insbesondere Datenverarbeitungs- und periphere Geräte im Vorjahresvergleich um 5,5 % billiger, während Kraftwagen und Kraftwagenmotoren um 3,1 % teurer importiert wurden.

Preissteigerungen bei Exporten von Investitions- und Konsumgütern

Bei der Ausfuhr hatten die Preissteigerungen bei Investitionsgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung. Diese verteuerten sich gegenüber Juli 2023 um 1,7 % (+0,4 % gegenüber Juni 2024). Einen wesentlichen Einfluss hatten hier die gegenüber dem Vorjahr gestiegenen Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile (+2,3 %) sowie für Maschinen (+2,0 %).

Konsumgüter wurden im Vergleich zu Juli 2023 um 2,2 % teurer. Während Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich nur um 0,9 % teurer waren, lagen die Preise für exportierte Verbrauchsgüter 2,4 % über denen von Juli 2023.

Der Preisrückgang bei Energieexporten von 8,6 % im Vorjahresvergleich (-4,3 % gegenüber Juni 2024) konnte die Teuerungen bei ausgeführten Investitions- und Konsumgütern nicht ausgleichen. Während Erdgas im Vorjahresvergleich um 18,2 % und Strom um 13,0 % preiswerter waren, lagen die Preise für Mineralölerzeugnisse um 0,2 % über denen des Vorjahres. Auch gegenüber Juni 2024 sanken die Preise für Strom (-21,0 %) und Erdgas (-5,9 %), während Mineralölerzeugnisse 0,3 % teurer exportiert wurden.

Auch landwirtschaftliche Güter waren im Vergleich preiswerter (-0,4 % gegenüber Juli 2023 und -2,3 % gegenüber Juni 2024)

Die Preise für exportierte Vorleistungsgüter änderten sich im Durchschnitt gegenüber dem Vorjahr nicht (0,0 %) und gegenüber dem Vormonat kaum (-0,1 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Selbstbestimmte Freizeit mit Reha-Karre

Das SG Aachen hat einer schwerbehinderten Klägerin eine „Reha-Karre“, einen Fahrrad-Anhänger für behinderte erwachsene Menschen, zugesprochen (Az. S 19 SO 112/23).

SG Aachen,-Pressemitteilung vom 23.08.2024 zum Urteil S 19 SO 112/23 vom 14.06.2024 (nrkr)

Mit Urteil vom 14.06.2024 (S 19 SO 112/23) hat die 19. Kammer des Sozialgerichts Aachen einer schwerbehinderten Klägerin eine „Reha-Karre“, einen Fahrrad-Anhänger für behinderte erwachsene Menschen, zugesprochen.

Um an Fahrradausflügen mit ihrer Familie, ihren Assistenten und Freunden teilnehmen zu können, hatte die 36-jährige Klägerin vor dem Sozialgericht Aachen gegen den Landschaftsverband Rheinland auf Bewilligung der „Reha-Karre“ geklagt. Die Klägerin leidet an spastischer Tetraparese und Tetraplegie. Sie ist gehbehindert und kann nicht selbst Fahrrad fahren. Ihre Mutter hatte vorgetragen, Familie und Freundeskreis der Klägerin unternähmen immer mehr Fahrten mit dem Fahrrad, vor allem für Erledigungen in der Innenstadt von Aachen, aber auch Ausflüge in die Umgebung. Von diesen Unternehmungen sei ihre Tochter ohne Reha-Karre vollständig ausgeschlossen. Auch ihre Assistenzkräfte, die teilweise keinen Führerschein besäßen, seien in ihren Möglichkeiten der Freizeitgestaltung erheblich eingeschränkt.

Der beklagte Landschaftsverband hatte beantragt, die Klage abzuweisen. Die beantragte Reha-Karre sei für eine soziale Teilhabe nicht zwingend erforderlich. Die Klägerin verfüge über einen Aktivrollstuhl mit Unterstützungsantrieb, ihre Eltern besäßen ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug, auch könne die Klägerin öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass Unternehmungen mit dem Fahrrad die Freizeitmöglichkeiten der Klägerin erweiterten, sie könne jedoch auch ohne das Hilfsmittel ein übliches Maß an gesellschaftlichen Kontakten pflegen.

In ihrer Entscheidung führte die 19. Kammer aus, die Bewilligung sei erforderlich, um eine durch die Behinderung der Klägerin bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Die Klägerin könne nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, des behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs oder ihres Aktiv-Rollstuhls verwiesen werden.

Das grundrechtlich verbürgte Benachteiligungsverbot untersage es, behinderte Menschen von Betätigungen auszuschließen, die nicht Behinderten offenstehen, wenn nicht zwingende Gründe für einen solchen Ausschluss vorliegen. Das Selbstbestimmungsrecht der Klägerin beinhalte, selbst zu entscheiden, wie sie ihre Freizeit verbringen möchte. Nach Anhörung der Mutter der Klägerin bestünden für das Gericht keine Zweifel, dass ein Fahren mit der Reha-Karre, die von einem Fahrrad gezogen wird, zu den Zielen der Freizeitgestaltung der Klägerin gehört. Von dieser Freizeitgestaltung mit ihrer Familie sowie mit ihren Assistenzkräften ist sie jedoch bislang aufgrund ihrer Behinderung ausgeschlossen. Ein Ausgleich dieser Benachteiligung könne nur durch die Bewilligung der Reha-Karre erfolgen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Sozialgericht Aachen

 

Powered by WPeMatico

Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 EStDV – Anlage EÜR 2024

Das BMF gibt die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und
Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für
das Jahr 2024 bekannt (Az. IV C 6 – S-2142 / 23 / 10001 :010).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2142 / 23 / 10001 :010 vom 02.09.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2024 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.

Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden.

Körperschaften übermitteln auf der Anlage EÜR (ggf. neben der Anlage AVEÜR und/oder Anlage LuF) die Betriebseinnahmen und -ausgaben bis zu Zeile 75. Die weitere Ermittlung der Einkünfte wird auf der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung vorgenommen.

Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.

Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

Powered by WPeMatico