Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 28.08.2024 den Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung beschlossen. Damit werden Unbilligkeiten beseitigt, Schutzlücken geschlossen und die Verwaltung von Bürokratie entlastet.

BMAS, Pressemitteilung vom 28.08.2024

Änderungen für Krisenhelfer und für Studierende haben Bundeskabinett passiert

Das Bundeskabinett hat am 28.08.2024 den Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung beschlossen. Damit werden Unbilligkeiten beseitigt, Schutzlücken geschlossen und die Verwaltung von Bürokratie entlastet.

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil: „Mit dem Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz bringen wir ein Update auf den Weg und gewährleisten einen Unfallversicherungsschutz auf der Höhe der Zeit. Die veränderte Sicherheitslage in der Welt erfordert, dass alle im Gesetz genannten Krisenhelfergruppen einen umfassenden Versicherungsschutz bei Unfällen im Einsatzland erhalten. Auch sind neue Regelungen für Unfälle auf dem Arbeitsweg bei der Begleitung von Kindern zu Schule und Kita nötig. Zudem wird der Unfallversicherungsschutz von Studierenden verbessert. Gleichzeitig bauen wir Bürokratie ab und beschleunigen Verfahren.“

Die Änderungen im Einzelnen:

  • Künftig sollen weitere Krisenhelferinnen und Krisenhelfer, die im Interesse unseres Landes tätig sind, einen erweiterten Versicherungsschutz für ihre Tätigkeit im Ausland erhalten, wie er für einzelne Krisenhelfergruppen bereits besteht. Dies soll zum Beispiel für Internationale Jugendfreiwilligendienstleistende gelten.
  • Bereits heute sind Eltern auf dem Weg zur Arbeit unfallversichert, wenn sie ihre Kinder zur Kita oder Schule bringen oder von dort abholen. Künftig werden auch andere umgangsberechtigte Personen bei diesen Wegen versichert, z. B. getrenntlebende Elternteile oder deren neue Lebenspartner.
  • Studierende genießen in Zukunft auch bei universitären Pflichtarbeiten außerhalb des räumlichen Bereichs der Hochschule den vollen Versicherungsschutz. Wenn etwa bestimmte Teile einer Abschlussarbeit an der Hochschule nicht möglich, aber als Teil der Prüfungsleistung notwendig und mit der Hochschule abgesprochen sind, gilt auch hier der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Schülerinnen und Schüler, die als Jungstudierende die Hochschule besuchen, fallen künftig unter den Versicherungsschutz – so wie alle anderen Studierenden auch.
  • Um dem erheblichen Anstieg der Bestattungskosten in den vergangenen Jahren gerecht zu werden, wird das Sterbegeld erhöht
  • Mehr Datenaustausch – etwa zwischen Pflegekasse und Unfallversicherungsträgern bei der Feststellung eines Versicherungsfalls – soll in Zukunft für schnelle Leistungsgewährung sorgen. Die Abschaffung jährlicher Verwaltungs- und Verfahrenskostenberichte oder von Sonderregelungen etwa für Seeleute sollen außerdem zusätzliche Ressourcen in der gesetzlichen Unfallversicherung freisetzen.
  • Es wird ein bundeseinheitliches Verzeichnis aller Betriebsstätten aufgebaut und so für eine einheitliche und aktuelle Datenlage gesorgt. Das hilft sowohl der Unfallversicherung als auch den Arbeitsschutzbehörden der Länder. So wird die Prävention zur Verhütung von Unfällen gestärkt und die Kontrollen effizienter ausgestaltet.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

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Mehr Schutz für Gewaltbetroffene

Der Ausschuss Familien- und Erbrecht hat für die BRAK zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 28.08.2024

Die BRAK begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, sieht aber Optimierungspotenzial.

Der Ausschuss Familien- und Erbrecht hat für die BRAK zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften Stellung genommen.

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, den Schutz gewaltbetroffener Personen und deren Kinder zu verbessern. Außerdem soll die Vergütung für Verfahrensbeistände angepasst und ihre Stellung im Verfahren gestärkt werden. Zudem werden Anpassungen in den Verfahrensvorschriften der Familien-, Versorgungsausgleichs- und Nachlasssachen vorgeschlagen. Insbesondere hat sich hinsichtlich übergangener Anrechte Bedarf für eine Weiterentwicklung und Anpassung des Versorgungsausgleichsgesetzes ergeben.

In der Stellungnahme befürwortet die BRAK die Einführung einer Beschwerde über Entscheidungen über einen Ausschluss des Umgangs mit einem Elternteil im Wege der einstweiligen Anordnung.

In Bezug auf die in § 68 Abs. 3 FamFG-E geplante Neuerung, wonach das Gericht von der Durchführung einzelner Verfahrenshandlungen absehen darf, weist sie aber darauf hin, dass die Abweisung eines Rechtsmittels ohne nochmalige Anhörung des Beschwerdeführers zu viel Frustration und zum Verlust des Vertrauens in das Rechtssystem führen kann. Gerade aber in Bezug auf die Wiederholung von Kindesanhörungen und in Verfahren mit Gewaltbezug wäre es nach Auffassung der BRAK wünschenswert, dass die Beschwerdegerichte leichter hiervon absehen könnten. Soweit der Gesetzgeber hier allein auf Kindesanhörungen abstellen wollte, sollte dies im Wortlaut klargestellt werden.

Die Schaffung einer Wahlmöglichkeit für den Gerichtsstand in § 152 Abs. 2 Nr. 2 FamFG-E wird überwiegend begrüßt.

Es wird angeregt, den Begriff „Partnerschaftsgewalt“ legal zu definieren.

Die Abschaffung der in der Praxis kaum bis gar nicht vorkommende Bestellung eines Verfahrensbeistandes ohne erweiterten Aufgabenkreis hält die BRAK für sinnvoll.

Der künftige Anspruch von Verfahrensbeiständen auf Erstattung der Kosten für Dolmetscher war überfällig und wird ebenfalls befürwortet.

Die Erhöhung der Vergütung für das erste Kind hält der Ausschuss für gerechtfertigt und angemessen. Es sollte aber zur Erhaltung der Qualität und angesichts der Anzahl der zur Verfügung stehenden Verfahrensbeistände an dem bisherigen Modell, dass die Vergütung für jedes Kind gleich hoch ist und keine Verringerung der Vergütung ab dem zweiten Kind erfolgt, festgehalten werden. Jedenfalls aber sollte bei Geschwisterkindern eine Differenzierung danach erfolgen, ob alle Geschwister den gleichen gewöhnlichen Aufenthalt haben, denn nur dann kann es ggfs. die vom Gesetzgeber als Begründung genannten Synergieeffekte geben.

Ferner regt die BRAK an, dass auch in Gewaltschutzverfahren, in denen minderjährige Kinder betroffen sind, ein Verfahrensbeistand bestellt werden muss.

Die Einführung einer Regelung über übergangene Anrechte im Versorgungsausgleichsgesetz sowie die beabsichtigten Änderungen in Nachlasssachen wird seitens der BRAK ausdrücklich begrüßt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt!

Ab November 2024 wird jedem wirtschaftlich Tätigen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren zugeteilt. Das BZSt informiert über Einzelheiten. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 27.08.2024

Ab November 2024 wird jedem wirtschaftlich Tätigen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren zugeteilt. Das BZSt informiert über Einzelheiten.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21.08.2024 den Regierungsentwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung – WIdV) auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die Einführung einer Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) erfolgt demnach zum 24.10.2024.

Hilfe bei der Einführung

Das für die Vergabe und Verwaltung der W-IdNr. zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat hierzu auf seiner Homepage ausführliche Informationen bereitgestellt. Zudem werden im FAQ-Katalog des BZSt viele Fragen rund um die W-IdNr. beantwortet. Der FAQ-Katalog des BZSt ist eine atmende Informationsquelle. Er soll regelmäßig aktualisiert werden.

Durchblick im Zahlendschungel behalten

Die W-IdNr. besteht aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern und entspricht damit im Aufbau der USt-IdNr. Die W-IdNr. wird jedoch zusätzlich um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt. Zu beachten ist, dass die W-IdNr. die USt-IdNr. nicht ersetzt. Aber: Die W-IdNr. gilt gleichzeitig auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Auf der Homepage des BZSt werden Informationen zur Abgrenzung der W-IdNr. zur USt-IdNr., zur Steuernummer und zur steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) bereitgestellt.

Roll-out in die Fläche

Eine Antragsstellung bei einer Finanzbehörde auf Vergabe der W-IdNr. ist nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die Vergabe der W-IdNr. durch das BZSt erfolgt stufenweise:

1) Allen wirtschaftlich Tätigen mit vorhandener USt-IdNr. wird mit Wirkung ab einem durch öffentliche Bekanntmachung festzulegenden Stichtag diese USt-IdNr. als W-IdNr. zugeteilt. Zu beachten ist: Außer einer öffentlichen Bekanntmachung im BStBl. I (voraussichtlich im Oktober 2024) erfolgt kein Mitteilungsschreiben an diese wirtschaftlich Tätigen oder ihre steuerlichen Berater.

2) Für wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr., die bereits umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer sind, erfolgt die elektronische Mitteilung der W-IdNr. voraussichtlich ab November 2024. Der wirtschaftlich Tätige ohne Berater muss hierfür über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügen. Hat der Steuerpflichtige einen steuerlichen Berater mit entsprechender Bekanntgabevollmacht, erfolgt die Mitteilung an den steuerlichen Vertreter. Die Finanzverwaltung stellt den Softwareanbietern eine Schnittstelle zur Verfügung, sodass die steuerlichen Berater die W-IdNr. über ihre Kanzleisoftware abrufen können.

3) Den übrigen wirtschaftlich Tätigen wird eine W-IdNr. voraussichtlich ab dem 3. Quartal 2025 elektronisch zugeteilt. Für die Bekanntgabe gelten die oben unter 2). ausgeführten Voraussetzungen.

4) Bei Ausübung von mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten vergibt das BZSt ab dem 1. Quartal 2026 weitere Unterscheidungsmerkmale. Darüber werden die wirtschaftlich Tätigen und ihre Berater gesondert informiert. Bis dahin wird die W-IdNr. mit dem Unterscheidungsmerkmal 00001 vergeben.

Wichtig während des Übergangs

Die W-IdNr. ist quasi eine steuerliche ID für Unternehmer, Freiberufler und Unternehmen und wird zukünftig verpflichtend als Identifizierungsmerkmal auf allen Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben sein. Bevor das gilt, sind aber großzügige Übergangsregelungen vorgesehen. So ist beispielsweise die Angabe der W-IdNr. und des Unterscheidungsmerkmals in den elektronischen Steuererklärungsvordrucken vorerst bis zum Abschluss der initialen Vergabe der W-IdNr. nicht verpflichtend.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Einführung der W-IdNr. und verspricht sich davon Verbesserung der Effizienz und Transparenz im deutschen Besteuerungsverfahren. Der DStV erachtet die Digitalisierung der Verwaltung sowie des Besteuerungsverfahrens als besonders wichtig, um Bürokratie abzubauen (vgl. u. a. DStV-Stellungnahme S 09/24). Mit der Vergabe der W-IdNr. an alle Unternehmer, Freiberufler und juristische Personen rückt die Umsetzung des Once-Only-Prinzips, wonach Steuerpflichtige nur noch an einer Stelle Angaben machen oder Daten übermitteln müssen, ein großes Stück näher.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverbannd e. V

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EU-Kommission startet Sondierung: Leitlinien für staatliche Beihilfen im Luftverkehrssektor werden überarbeitet

Die EU-Kommission hat eine Aufforderung zur Stellungnahme gestartet, um Informationen über Umfang und Inhalt ihrer Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften von 2014 zu sammeln.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.08.2024

Die Europäische Kommission hat eine Aufforderung zur Stellungnahme gestartet, um Informationen über Umfang und Inhalt ihrer Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften von 2014 (im Folgenden „Luftverkehrsleitlinien“) zu sammeln. Die Luftverkehrsleitlinien legen die Bedingungen fest, unter denen Mitgliedstaaten und lokale Behörden staatliche Beihilfen für Flughäfen und Fluggesellschaften gewähren können. Mit dieser Initiative sollen die Leitlinien für staatliche Beihilfen im Luftverkehrssektor überarbeitet und mit den Zielen des Grünen Deals in Einklang gebracht werden. Dabei sollen die Anbindungen gewahrt und der Wettbewerb im Luftfahrtsektor gefördert werden.

Themen und Zielgruppe

Insbesondere zielt die Aufforderung zur Stellungnahme darauf ab:

  • die Entwicklungen auf dem Luftverkehrsmarkt seit der Annahme der Luftverkehrsleitlinien und die Bedürfnisse der Luftverkehrsbranche sowie die Entscheidungspraxis der Kommission zu analysieren;
  • zu bewerten, ob die Luftverkehrsleitlinien aktualisiert und vereinfacht werden sollten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten zu verbessern;
  • zu bewerten, wie die Luftverkehrsleitlinien besser an die Prioritäten des Grünen Pakts für Europa angepasst werden können.

Die Aufforderung zur Stellungnahme steht allen offen und zielt darauf ab, Stellungnahmen und Ansichten zu den aktuellen Bedürfnissen im Luftverkehrssektor einzuholen, denen in den überarbeiteten Luftverkehrsleitlinien Rechnung getragen werden könnte.

Zeitrahmen

Alle interessierten Kreise können ihre Ansichten bis zum 8. Oktober 2024 in jeder EU-Amtssprache auf dem Portal „Ihre Meinung zählt“ der Kommission veröffentlichen. Die Kommission wird eine öffentliche Konsultation vorbereiten, die für das letzte Quartal 2024 geplant ist.

Quelle: Europäische Kommission

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Internationales Wissen macht Unternehmen innovativer

Deutschland ist einer der größten Importeure von Wissen weltweit, zeigt eine Berechnung des ZEW Mannheim. Der Wert von importierten Wissensdienstleistungen nach Deutschland, beispielsweise im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) oder durch Patente, hat sich im letzten Jahrzehnt mehr als verdoppelt.

ZEW, Pressemitteilung vom 26.08.2024

ZEW-Studie zu Innovationen durch Wissensimporte

Der Wert von importierten Wissensdienstleistungen nach Deutschland, beispielsweise im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) oder durch Patente, hat sich im letzten Jahrzehnt mehr als verdoppelt. Er wuchs von rund 16,9 Milliarden US-Dollar im Jahr 2010 auf über 46 Milliarden im Jahr 2022, wie das ZEW auf Basis von Zahlen der Welthandelsorganisation WTO berechnet hat. Damit ist Deutschland einer der größten Importeure von Wissen weltweit. Vor allem kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) könnten noch weiter davon profitieren, nutzen das Potenzial aber noch nicht aus. Das ergibt eine aktuelle Auswertung des ZEW Mannheim.

„Vor dem Hintergrund zunehmenden Protektionismus und des Strebens nach technologischer Souveränität ist es ratsam, sich für den Wissensimport auf verlässliche Partnerländer – beispielsweise aus der EU – zu fokussieren. Ziel der deutschen Wirtschaftspolitik sollte es daher sein, noch bestehende Handelsbarrieren für den Import von Wissen im Binnenmarkt abzubauen“, empfiehlt Studienautor Dr. Bastian Krieger, Leiter der Nachwuchsforschungsgruppe „Co-Creation“ im ZEW-Forschungsbereich „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“.

Importierende Unternehmen sind doppelt so innovativ

Der Zugang zu internationalem Wissen, beispielsweise durch Patente, Lizenzen oder FuE, steigert den Erfolg von Innovationen in Deutschland. Die Wahrscheinlichkeit, dass Unternehmen neue oder deutlich verbesserte Produkte, Services oder interne Prozesse etablieren, liegt bei 68 Prozent, wenn sie Wissen importieren. Das ist mehr als doppelt so hoch wie bei nicht-importierenden Unternehmen (33 Prozent).

EU-Länder wichtigste Importpartner

Der Anteil von EU-Mitgliedstaaten, aus denen Wissen nach Deutschland importiert wird, wächst. 2010 kamen rund 35 Prozent der Wissensimporte aus der EU, 2019 waren es 44 Prozent.

Dieser Trend deckt sich mit einer Empfehlung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) von 2021, sich in der internationalen Zusammenarbeit zur Entwicklung von Schlüsseltechnologien auf ausgewählte Staaten zu fokussieren. Dadurch soll die technologische Souveränität und Resilienz gegenüber globalen Herausforderungen gestärkt werden.

„Die EU nimmt einen immer größeren Stellenwert im Wissensimport deutscher Unternehmen ein. Unsere Untersuchung zeigt, dass die Strategie des BMBF sich mit dem deckt, was sich in der Vergangenheit gezeigt hat. Der Import von Wissen sollte nicht eingestellt, jedoch die Quellenländer der Importe sorgfältig ausgewählt werden. Die EU bietet vergleichsweise verlässliche Partner“, so Krieger.

KMU haben kaum Anteil am Wissensimport

Die Untersuchung zeigt allerdings auch, dass vor allem große Unternehmen internationalen Wissensimport betreiben, dagegen beziehen KMU nur selten Wissen und Technologien aus dem Ausland.

„Wir sehen, dass sich KMU kaum am internationalen Wissensimport beteiligen. Die genauen Gründe dafür müssen noch weiter untersucht werden, um ihre Möglichkeiten zu verbessern. Wenn KMU stärker Wissen und Technologien importieren würden, wären ihre Innovationen voraussichtlich erfolgreicher. Sprich: es gäbe mehr Kostensenkungen durch bessere Prozesse sowie höhere Umsätze durch innovativere Produkte und Dienstleistungen. Dadurch könnten deutliche Innovationsgewinne für die deutsche Wirtschaft eingefahren werden. Dieses Potenzial wird aktuell jedoch noch nicht genutzt“, schätzt Krieger.

Quelle: ZEW Mannheim

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Bruttoinlandsprodukt: Ausführliche Ergebnisse zur Wirtschaftsleistung im 2. Quartal 2024

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 2. Quartal 2024 gegenüber dem 1. Quartal 2024 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 0,1 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, bestätigt sich damit das Ergebnis der Schnellmeldung vom 30. Juli 2024.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 27.08.2024

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 2. Quartal 2024 gegenüber dem 1. Quartal 2024 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 0,1 % gesunken. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, bestätigt sich damit das Ergebnis der Schnellmeldung vom 30. Juli 2024. „Nach dem leichten Anstieg im Vorquartal hat sich die deutsche Wirtschaft im Frühjahr wieder abgekühlt“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes. Im 1. Quartal 2024 war das BIP um 0,2 % gegenüber dem Vorquartal gestiegen.

Konsumausgaben stabil im Vergleich zum Vorquartal, Investitionen deutlich im Minus

Die Konsumausgaben insgesamt zeigten sich im Vergleich zum Vorquartal stabil, sie nahmen preis-, saison- und kalenderbereinigt gegenüber dem 1. Quartal 2024 leicht um 0,1 % zu. Zwar sank der private Konsum um 0,2 %, nachdem er zum Jahresbeginn noch gestiegen war (revidiert +0,3 % im 1. Quartal 2024 im Vergleich zum 4. Quartal 2023). Die Konsumausgaben des Staates stiegen hingegen deutlich um 1,0 % im Vergleich zum Vorquartal.

Die Bruttoanlageinvestitionen nahmen nach der leicht positiven Entwicklung im Vorquartal im 2. Quartal 2024 deutlich ab. Die Investitionen in Ausrüstungen – also vor allem in Maschinen, Geräte und Fahrzeuge – sanken preis-, saison- und kalenderbereinigt mit -4,1 % zum Vorquartal sogar noch deutlicher als die Investitionen in Bauten (-2,0 %).

Auch vom Außenhandel blieben positive Impulse aus: Exportiert wurden im 2. Quartal 2024 preis-, saison- und kalenderbereinigt insgesamt 0,2 % weniger Waren und Dienstleistungen als im 1. Quartal 2024. Die Importe von Waren und Dienstleistungen stagnierten im Vergleich zum Vorquartal (0,0 %).

Bruttowertschöpfung entwickelt sich branchenabhängig unterschiedlich

Die preis-, saison- und kalenderbereinigte Bruttowertschöpfung war im 2. Quartal 2024 insgesamt um 0,1 % niedriger als im 1. Quartal 2024. Dabei zeigte sich je nach Wirtschaftsbereich ein gemischtes Bild. Den deutlichsten Rückgang verzeichnete das Baugewerbe mit -3,2 %, nachdem der Jahresauftakt witterungsbedingt noch positiv ausgefallen war. Die Wirtschaftsleistung im Verarbeitenden Gewerbe sank leicht um 0,2 %. Innerhalb des Verarbeitenden Gewerbes stieg die Produktion von Kraftwagen und Kraftwagenteilen sowie von chemischen Erzeugnissen. Andere Branchen, wie der Maschinenbau oder die Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, verzeichneten dagegen Produktionsrückgänge. Auch der zusammengefasste Bereich Handel, Verkehr, Gastgewerbe (-0,6 %) sowie die sonstigen Dienstleister (-0,2 %) konnten ihre Wirtschaftsleistung im 2. Quartal 2024 nicht ausweiten. Positive Signale kamen dagegen aus den anderen Dienstleistungsbereichen, wobei die preis-, saison- und kalenderbereinigte Bruttowertschöpfung der Unternehmensdienstleister mit +0,9 % im Vergleich zum Vorquartal am deutlichsten anstieg.

Bruttoinlandsprodukt im Vorjahresvergleich gestiegen

Im Vorjahresvergleich war das BIP im 2. Quartal 2024 preisbereinigt um 0,3 % höher als im 2. Quartal 2023. Preis- und kalenderbereinigt stagnierte das BIP (0,0 %) zum Vorjahresquartal, da im 2. Quartal 2024 ein Arbeitstag mehr zur Verfügung stand.

Investitionen im Vorjahresvergleich deutlich im Minus – positive Impulse von Konsumausgaben

Wie im Vorquartalsvergleich so wurde im 2. Quartal 2024 auch im Vorjahresvergleich deutlich weniger investiert. Die Ausrüstungsinvestitionen gingen preisbereinigt kräftig um 6,5 % gegenüber dem 2. Quartal 2023 zurück. Die Investitionen in Bauten sanken preisbereinigt um 3,2 %.

Einen Anstieg zum Vorjahresquartal verzeichneten dagegen die Konsumausgaben, die preisbereinigt um 0,9 % zunahmen. Während die privaten Konsumausgaben zum Vorjahreszeitraum nur leicht anstiegen (0,1 %), legte der Staatskonsum merklich um 2,9 % zu. Ursache hierfür waren unter anderem höhere soziale Sachleistungen bei Gemeinden und Sozialversicherungen. Insgesamt ging die inländische Verwendung im 2. Quartal 2024 preisbereinigt um 0,7 % gegenüber dem 2. Quartal 2023 zurück.

Die preisbereinigten Exporte stiegen im 2. Quartal 2024 um 0,3 % im Vergleich zum Vorjahresquartal. Dabei nahmen die Ausfuhren von Waren um 0,4 % zu, während die Dienstleistungsexporte um 0,3 % sanken. Der Rückgang der Dienstleistungsexporte ist unter anderem auf stark gestiegene Preise für Transportleistungen zurückzuführen. Importiert wurde im 2. Quartal 2024 preisbereinigt insgesamt 2,0 % weniger als im Vorjahresquartal. Die Einfuhren von Waren sanken um 3,7 % im Vergleich zum Vorjahr, bedingt vor allem durch geringere Einfuhren von elektrischen Ausrüstungen und Maschinen. Dagegen nahmen die Dienstleistungsimporte um 2,3 % zu –diese positive Entwicklung wurde vor allem durch steigende Ausgaben für den Reiseverkehr, für Transportdienstleistungen und für sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen getrieben.

Dienstleistungsbereiche im Vorjahresvergleich deutlich gestiegen, Baugewerbe mit starkem Rückgang

Insgesamt lag die preisbereinigte Bruttowertschöpfung im 2. Quartal 2024 um 0,8 % über dem Niveau des 2. Quartals 2023. Die Dienstleistungsbereiche konnten ihre Wirtschaftsleistung im Vergleich zum Vorjahresquartal um 1,9 % steigern. Dabei verzeichneten alle dazugehörigen Bereiche ein deutliches Plus, wobei die Bereiche Information und Kommunikation (+3,3 %) sowie das Grundstücks- und Wohnungswesen (+2,4 %) ihre preisbereinigte Wertschöpfung besonders stark ausweiteten.

Im Gegensatz dazu ging die Wirtschaftsleistung im Verarbeitenden Gewerbe und im Bau erneut zurück: Das Baugewerbe musste mit preisbereinigt -3,4 % den deutlichsten Rückgang der Wertschöpfung hinnehmen. Anhaltend starken Rückgängen im Hochbau und dem Ausbaugewerbe stand dabei ein erneuter Zuwachs im Tiefbau entgegen. Hierzu zählen vor allem der Bau von Straßen, Bahnverkehrsstrecken und Leitungen. Innerhalb des Verarbeitenden Gewerbes nahm die Produktion von Konsumgütern, stärker aber noch die von Vorleistungs- und Investitionsgütern, ab. Auch die beiden größten Branchen – die Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen und der Maschinenbau – hatten deutliche Rückgänge zum Vorjahr zu verzeichnen. Folglich sank die preisbereinigte Bruttowertschöpfung im Verarbeitenden Gewerbe um 1,2 % im Vergleich zum 2. Quartal 2023.

Erwerbstätigkeit entwickelt sich weiterhin positiv

Die Wirtschaftsleistung wurde im 2. Quartal 2024 von rund 46,1 Millionen Erwerbstätigen mit Arbeitsort in Deutschland erbracht. Das waren 167 000 Personen oder 0,4 % mehr als im 2. Quartal 2023. Ein Anstieg der Erwerbstätigkeit im 2. Quartal eines Jahres ist durch die allgemeine Belebung bei den Außenberufen im Frühjahr saisonal üblich. Die Frühjahrsbelebung fiel im Jahr 2024 aber verhaltener aus als im Durchschnitt der Jahre 2022 und 2023 (siehe Pressemitteilung Nr. 314/24 vom 16. August 2024).

Im Durchschnitt wurden je Erwerbstätigen mehr Arbeitsstunden geleistet als im 2. Quartal 2023 (+0,4 %). Das gesamtwirtschaftliche Arbeitsvolumen – also das Produkt aus der gestiegenen Erwerbstätigenzahl und den geleisteten Stunden je erwerbstätiger Person – erhöhte sich im gleichen Zeitraum um 0,8 %. Das ergaben vorläufige Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit.

Die gesamtwirtschaftliche Arbeitsproduktivität – gemessen als preisbereinigtes BIP je Erwerbstätigenstunde – nahm nach vorläufigen Berechnungen gegenüber dem 2. Quartal 2023 um 0,4 % ab. Je Erwerbstätigen stagnierte sie im Vergleich zum Vorjahresquartal (0,0 %).

Einkommen und Konsum nominal gestiegen, Sparquote im Vorjahresvergleich leicht im Plus

In jeweiligen Preisen war das BIP im 2. Quartal 2024 um 4,0 % und das Bruttonationaleinkommen um 4,1 % höher als ein Jahr zuvor. Das Volkseinkommen war um 3,4 % höher als im 2. Quartal 2023. Dabei stieg nach vorläufigen Berechnungen das Arbeitnehmerentgelt um 5,5 %. Die Unternehmens- und Vermögenseinkommen sanken hingegen um 2,1 %. Entsprechend stiegen die durchschnittlichen Bruttolöhne und ‑gehälter je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer im 2. Quartal 2024 um 5,1 % zum Vorjahresquartal. Netto erhöhten sich die Durchschnittsverdienste mit +5,3 % geringfügig mehr. Die Lohnerhöhungen sind vor allem auf höhere Tarifabschlüsse im Zuge der Inflation sowie auf die Zahlungen von steuerfreien Inflationsausgleichsprämien zurückzuführen.

Die Bruttolöhne und -gehälter insgesamt waren um 5,6 % höher als im Jahr zuvor, da sich auch die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erneut leicht erhöhte. Die privaten Konsumausgaben nahmen in jeweiligen Preisen mit +3,0 % zum Vorjahresquartal deutlich weniger zu als noch in den Vorquartalen. Das verfügbare Einkommen erhöhte sich um 3,9 %. Die Sparquote lag im 2. Quartal 2024 mit 10,8 % leicht über dem Vorjahreswert (10,2 %).

Die deutsche Wirtschaft im internationalen Vergleich

Im 2. Quartal 2024 blieb die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands im internationalen Vergleich hinter der in vielen anderen Staaten zurück: In den anderen großen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie in der EU insgesamt (+0,3 %) legte die Wirtschaftsleistung im 2. Quartal 2024 zu. In Spanien stieg das preis-, saison- und kalenderbereinigte BIP mit +0,8 % gegenüber dem Vorquartal am stärksten, in Frankreich (+0,3 %) und in Italien (+0,2 %) nahm es zumindest leicht zu. In den Vereinigten Staaten (USA) stieg das BIP im Vergleich mit dem 1. Quartal 2024 um 0,7 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Vergabe- und Auktionsregeln für die im Jahr 2019 durchgeführte Versteigerung der 5G-Mobilfunkfrequenzen ist rechtswidrig

Die Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 26. November 2018 über die Vergabe- und Auktionsregeln für die im Jahr 2019 durchgeführte Versteigerung der für den 5G-Mobilfunk besonders geeigneten Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz ist rechtswidrig. So entschied das VG Köln (Az. 1 K 1281/22 u. a.).

VG Köln, Pressemitteilung vom 27.08.2024 zu den Urteilen 1 K 1281/22 (vormals 9 K 8489/18) und 1 K 8531/18 vom 26.08.2024

Die Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 26. November 2018 über die Vergabe- und Auktionsregeln für die im Jahr 2019 durchgeführte Versteigerung der für den 5G-Mobilfunk besonders geeigneten Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 26. August 2024 entschieden und die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung verpflichtet.

Für die Zuteilung der genannten Frequenzen ordnete die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur am 14. Mai 2018 ein Vergabeverfahren an und bestimmte, dieses als Versteigerungsverfahren durchzuführen (BK1-17/001, Teil I und II). Am 26. November 2018 erließ die Präsidentenkammer die im vorliegenden Verfahren angegriffene Entscheidung über die Vergabe- und Auktionsregeln (BK1-17/001, Teil III und IV). Die Versteigerung wurde im Jahr 2019 durchgeführt und erzielte Erlöse in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro.

Die Vergaberegeln in der Präsidentenkammerentscheidung vom 26. November 2018 umfassen unter anderem die Frequenznutzungsbestimmungen für die späteren Zuteilungsinhaber. Hierzu gehören z.B. konkrete Versorgungsverpflichtungen für Haushalte und Verkehrswege sowie eine sog. Diensteanbieterregelung. Durch diese werden die späteren Zuteilungsinhaber verpflichtet, mit Diensteanbietern ohne eigene Netzinfrastruktur über die Mitnutzung von Funkkapazitäten zu verhandeln.

Dieses Verhandlungsgebot halten die hier klagenden Diensteanbieterinnen für unzureichend. Sie beantragten bereits im Verfahren vor der Präsidentenkammer eine sog. Diensteanbieterverpflichtung. Diese Anträge verfolgten sie mit ihren im Dezember 2018 erhobenen Klagen weiter. Sie begründeten ihre Klagen mit schwerwiegenden Verfahrens- und Abwägungsfehlern der Präsidentenkammerentscheidung. Das Verfahren sei insbesondere durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) unter Leitung des damaligen Bundesministers Scheuer in rechtswidriger Weise beeinflusst worden. Dies ergebe sich aus den Verwaltungsvorgängen des BMVI, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie des Bundeskanzleramts, die die Klägerinnen nach erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes erhalten hatten.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage der einen Diensteanbieterin mit Urteil vom 3. Juli 2019 zunächst als unzulässig abgewiesen (Az.: 9 K 8489/18). Mit Urteil vom 21. Oktober 2021 (Az.: 6 C 8.20) hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung teilweise auf und verwies sie insoweit an das Verwaltungsgericht Köln zurück. Hierzu führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass aufzuklären sei, ob mit Blick auf die Präsidentenkammer eine Besorgnis der Befangenheit bestanden habe, ob es zu einem Verstoß gegen die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur als nationaler Regulierungsbehörde gekommen sei und ob die Abwägung der Präsidentenkammer unter dem Gesichtspunkt einer faktischen Vorfestlegung fehlerhaft gewesen sei. Denn es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass das BMVI in erheblichem Umfang versucht habe, insbesondere auf die Festlegung der Versorgungsverpflichtungen Einfluss zu nehmen. Hierzu bedürfe es weiterer Sachverhaltsaufklärung. Insbesondere sei aufzuklären, wie die Präsidentenkammer auf den politischen Druck reagiert habe.

In dem zurückverwiesenen Verfahren (neues Az.: 1 K 1281/22) sowie in dem noch anhängigen Verfahren der zweiten Diensteanbieterin (Az.: 1 K 8531/18) führte das Verwaltungsgericht Köln Anfang Juni 2024 eine Beweisaufnahme durch. Hierzu vernahm das Gericht die seinerzeitigen Mitglieder der Präsidentenkammer – den ehemaligen Präsidenten der Bundesnetzagentur Homann und die ehemaligen Vizepräsidenten Dr. Eschweiler und Franke – sowie den damaligen Leiter der Fachabteilung Dr. Hahn.

Mit dem gestern nach mündlicher Verhandlung verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln die Präsidentenkammerentscheidung vom 26. November 2018 aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Anträge der Klägerinnen auf Aufnahme einer Diensteanbieterverpflichtung neu zu bescheiden. Zur Begründung führte die Vorsitzende der 1. Kammer bei der Urteilsverkündung aus:

„Die Präsidentenkammerentscheidung ist formell rechtswidrig. Die konkrete Verfahrensgestaltung der Präsidentenkammer begründet gegenüber allen drei Mitgliedern die Besorgnis der Befangenheit. Hierfür ist nicht erforderlich, dass das Mitglied tatsächlich befangen war. Es reicht der ‚böse Schein‘. Dieser kann sich auch daraus ergeben, dass sich die Verfahrensgestaltung des Amtswalters so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernt, dass für den davon betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung entsteht.

Vorliegend ergibt sich die Besorgnis der Befangenheit zwar nicht schon aus der Teilnahme einzelner Mitglieder der Präsidentenkammer an Gipfelveranstaltungen und anderen Terminen im Zusammenhang mit der Behördenleitung (wie dem Mobilfunkgipfel am 12. Juli 2018). Das Gericht ist aber überzeugt, dass die Präsidentenkammer dem massiven Druck von Seiten des BMVI zumindest teilweise nachgegeben hat. Das BMVI versuchte während des gesamten Vergabeverfahrens im Jahr 2018 in erheblicher Weise, auf die Entscheidungen der Präsidentenkammer Einfluss zu nehmen, indem es sich für strengere Versorgungsverpflichtungen einsetzte. Parallel zum streitigen Verfahren fand am 12. Juli 2018 ein allein vom BMVI initiierter und vorbereiteter Mobilfunkgipfel statt, bei dem der Bund den bei der 5G-Frequenzversteigerung erfolgreichen Netzbetreibern im Fall verbindlicher Erschließungszusagen den Aufschub des Zahlungsbeginns und die Stundung der Zahlung der Auktionserlöse in Aussicht stellte.

Die Einflussnahme des BMVI auf das Verfahren zeigt sich in der Gesamtschau verschiedener Reaktionen der Präsidentenkammer, etwa zu Beginn des Verfahrens im Zurückziehen erster Erwägungen, oder in der terminlichen Gestaltung des Verfahrens wie der aus Rücksicht auf das BMVI erfolgten Verlegung der mündlichen Anhörung auf den Tag nach dem Mobilfunkgipfel. Darüber hinaus gab es nach der Veröffentlichung des Konsultationsentwurfs im September 2018 mehrere persönliche Treffen zwischen Mitgliedern der Präsidentenkammer und den damaligen Bundesministern Scheuer und Altmaier sowie dem seinerzeitigen Chef des Bundeskanzleramts Prof. Dr. Braun. Bei diesen Treffen wurde die Präsidentenkammer nachdrücklich zu Änderungen des Entwurfs aufgefordert, u.a. wurde ihr ein ,Fünf-Punkte-Plan‘ zur Sicherstellung der im Koalitionsvertrag der Großen Koalition enthaltenen Ziele im Bereich Mobilfunk übergeben. Zwar sind politische Stellungnahmen unschädlich, soweit Ministerien diskursive Beteiligungsrechte wahrnehmen, die ihnen in einem institutionalisierten Rahmen zukommen. Ein solcher Rahmen lag hier aber weder vor noch wurde er durch die Präsidentenkammer geschaffen. Die mangelnde Transparenz ließ für die am Vergabeverfahren beteiligten Kreise den Eindruck eines politischen und damit für die Frequenzversteigerung sachwidrigen ‚Nebenverfahrens‘ entstehen.

Aus denselben Gründen ist das Gericht überzeugt, dass es im Vergabeverfahren zu einem Verstoß gegen die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur als nationaler Regulierungsbehörde gekommen ist. Dies folgt nicht schon daraus, dass das BMVI die Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur etwa nicht respektierte. Der Verstoß ergibt sich daraus, dass die Bundesnetzagentur ihre Unabhängigkeit nicht ausreichend aktiv geschützt hat, indem sie die ministeriellen Einflussnahmeversuche weder auf Ebene der Ministertreffen noch auf Facharbeitsebene unterbunden hat.

Nach alledem leidet die Präsidentenkammerentscheidung auch an einem materiellen Fehler im Abwägungsvorgang. Da die Forderungen des BMVI teilweise Eingang in die Vergaberegeln gefunden haben, kann die Annahme einer faktischen Vorfestlegung nicht ausgeschlossen werden. Es liegt vielmehr nahe, dass die Präsidentenkammer ihre Entscheidung ohne die massive Einflussnahme durch das BMVI im Einzelnen anders ausgestaltet hätte.“

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu, über die – sofern das Verwaltungsgericht Köln der Beschwerde nicht abhelfen würde – das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden würde.

Hinweis:

Im Zusammenhang mit der Frequenzversteigerung ist noch ein weiteres Verfahren eines Mobilfunknetzbetreibers anhängig (Az.: 1 K 8514/18).

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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ifo Exporterwartungen gesunken (August 2024)

Die Stimmung in der deutschen Exportindustrie hat sich verschlechtert. Die ifo Exporterwartungen sanken im August 2024 auf -4,8 Punkte, von -2,2 Punkten im Juli 2024.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 27.08.2024

Die Stimmung in der deutschen Exportindustrie hat sich verschlechtert. Die ifo Exporterwartungen sanken im August auf -4,8 Punkte, von -2,2 Punkten im Juli. „Die Exporteure profitieren gegenwärtig nicht von dem Wirtschaftswachstum in den anderen europäischen Ländern“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Die Exportwirtschaft fällt als Wachstumsmotor für die deutsche Wirtschaft vorerst aus.“

Einen Zuwachs beim Exportgeschäft erwarten die Lederhersteller sowie die Getränke- und Nahrungsmittelindustrie. Die Chemische Industrie sowie die Hersteller von Datenverarbeitungsgeräten gehen von einem gleichbleibenden Exportgeschäft aus. Für die Möbelindustrie hat sich der Blick ins Ausland merklich eingetrübt. Nachdem sie im Vormonat noch mit Zuwächsen plante, erwartet sie nun rückläufige Aufträge aus dem Ausland. Mit sinkenden Auslandsumsätzen rechnen auch die Autoindustrie sowie die Metallerzeugung und -bearbeitung.

Quelle: ifo Institut

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Neue Heizungsförderung: Antragstellung nun für alle möglich

Die Antragstellung für die neue Heizungsförderung startet lt. BMWK am 27.08.2024 auch für die dritte und letzte noch offene Antragstellergruppe. Damit können jetzt auch Unternehmen, Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am Sondereigentum die Heizungsförderung bei der KfW beantragen.

BMWK, Pressemitteilung vom 27.08.2024

Die Antragstellung für die neue Heizungsförderung startet am 27. August wie geplant auch für die dritte und letzte noch offene Antragstellergruppe. Damit können jetzt auch Unternehmen, Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am Sondereigentum die Heizungsförderung bei der KfW beantragen. Beim Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage oder beim Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz sind Investitionszuschüsse von der KfW erhältlich, für Wohn- wie auch Nichtwohngebäude.

Die dritte Antragstellergruppe kann die Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten nutzen, plus fünf Prozent Effizienz-Bonus für besonders effiziente Wärmepumpen (also insgesamt bis zu 35 Prozent Förderung) oder einen Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 Euro für besonders effiziente Biomasse-Heizungen.

Bereits seit dem 27. Februar sind für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer zusätzlich ein Klimageschwindigkeits- und ein Einkommens-Bonus und damit insgesamt bis zu 70 Prozent Zuschuss erhältlich. Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sowie WEG für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum ist die Antragsstellung seit 28. Mai möglich. Zudem steht auch ein neuer Ergänzungskredit zur Finanzierung zur Verfügung, ggf. auch mit Zinsvergünstigung aus Bundesmitteln.

Die Mittel für die Heizungsförderung stellt der Bund aus dem Klima- und Transformationsfond zur Verfügung.

Die Antragstellung für die neue Heizungsförderung über das neue Kundenportal „Meine KfW“ (meine.KfW.de) stößt dabei auf große Akzeptanz und Zufriedenheit bei den Nutzerinnen und Nutzern – ergeben Umfragen der KfW.

So erfolgt unter anderem bei vollständigen Unterlagen und förderfähigen Projekten die Zusage digital und automatisiert innerhalb weniger Minuten. Seit Förderstart am 27. Februar 2024 wurden per 23. August 2024 rd. 93.000 Zuschusszusagen erteilt.

Für Kommunen gilt bei der Antragstellung eine gesonderte Regelung, sie können ihre Vorhaben ab 1. September 2024 im Rahmen einer Übergangsregelung bei der KfW anmelden. Diese gilt bis voraussichtlich November 2024.

Weitergehende Informationen zur Heizungs- und energetischen Sanierungsförderung sind auf www.energiewechsel.de/beg sowie – zur Antragstellung für die neue Heizungsförderung – auf www.kfw.de zu finden. Nähere Informationen zur Vorhabenanmeldung für Kommunen finden Sie unter: www.kfw.de/422.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

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Verfassungsbeschwerden gegen mehrere Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes erfolglos

Das BVerfG hat zwölf Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) richten, nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 790/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 27.08.2024 zu den Beschlüssen 2 BvR 790/23 u. a. vom 30.07.2024

Mit am 27.08.2024 bekanntgegebenen Beschlüssen hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwölf Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) richten, nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 790/23, 2 BvR 842/23, 2 BvR 1120/23, 2 BvR 1209/23, 2 BvR 228/24, 2 BvR 361/24, 2 BvR 402/24, 2 BvR 551/24, 2 BvR 688/24, 2 BvR 729/24, 2 BvR 744/24, 2 BvR 779/24).

Die Beschwerdeführenden sind Wählerinnen und Wähler sowie Personen, die eine Kandidatur als (unabhängige oder von einer Partei aufgestellte) Wahlkreisbewerber beabsichtigen. Sie wenden sich überwiegend gegen das Zweitstimmendeckungsverfahren in § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1, 2 BWahlG, teilweise auch und teilweise allein gegen die 5 %-Sperrklausel in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG und teilweise gegen weitere Bestimmungen des BWahlG. Mit Urteil vom 30. Juli 2024 entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass das Zweitstimmendeckungsverfahren mit dem Grundgesetz vereinbar ist und die 5 %-Sperrklausel derzeit gegen das Grundgesetz verstößt, jedoch mit bestimmten Maßgaben fortgilt (vgl. Pressemitteilung Nr. 64/2024 vom 30. Juli 2024).

Soweit die Verfassungsbeschwerden eine verfassungsrechtliche Überprüfung des Zweitstimmendeckungsverfahrens und die Neuregelung der Sperrklausel anstreben, hat das Bundesverfassungsgericht sie mit dem genannten Urteil vom 30. Juli 2024 bereits vorgenommen. Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

Zudem genügt die überwiegende Zahl der Verfassungsbeschwerden ganz oder teilweise nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Mehrere Verfassungsbeschwerden scheitern überdies aus anderen Gründen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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