Deutlicher Rückschlag für das Konsumklima

Nach der deutlichen Erholung im Vormonat erleidet die Verbraucherstimmung in Deutschland im August einen herben Rückschlag. Die Einkommens- und Konjunkturerwartungen müssen spürbare Einbußen hinnehmen. Auch die Anschaffungsneigung geht etwas zurück. Da zudem die Sparneigung in diesem Monat ansteigt, trübt sich das Konsumklima ein. Dies zeigen die aktuellen Ergebnisse des GfK Konsumklimas powered by NIM.

GfK, Pressemitteilung vom 27.08.2024

Nach der deutlichen Erholung im Vormonat erleidet die Verbraucherstimmung in Deutschland im August einen herben Rückschlag. Die Einkommens- und Konjunkturerwartungen müssen spürbare Einbußen hinnehmen. Auch die Anschaffungsneigung geht etwas zurück. Da zudem die Sparneigung in diesem Monat ansteigt, trübt sich das Konsumklima ein: Es sinkt in der Prognose für September im Vergleich zum Vormonat (revidiert -18,6 Punkte) um 3,4 Zähler auf -22,0 Punkte. Dies zeigen die aktuellen Ergebnisse des GfK Konsumklimas powered by NIM. Es wird seit Oktober 2023 gemeinsam von GfK und dem Nürnberg Institut für Marktentscheidungen (NIM), Gründer der GfK, herausgegeben.

Das Konsumklima leidet derzeit vor allem unter dem Einbruch der Einkommensaussichten. Der leichte Anstieg der Sparneigung um 2,7 Punkte belastet zusätzlich die Konsumstimmung.

„Offenbar war die Euphorie, die die Fußball-Europameisterschaft in Deutschland ausgelöst hat, nur ein kurzes Aufflackern und ist nach Ende des Turniers verflogen. Hinzu kommen negative Meldungen rund um die Arbeitsplatzsicherheit, die die Verbraucher wieder pessimistischer stimmen und eine schnelle Erholung der Konsumstimmung unwahrscheinlich erscheinen lassen“, erklärt Rolf Bürkl, Konsumexperte beim NIM. „Leicht steigende Arbeitslosenzahlen, eine Zunahme der Unternehmensinsolvenzen sowie Personalabbaupläne diverser Unternehmen in Deutschland lassen bei einer Reihe von Beschäftigten die Sorgen um ihren Arbeitsplatz zunehmen. Die Hoffnungen auf eine stabile und nachhaltige Erholung der Konjunktur müssen damit weiter verschoben werden.“

Die Einkommenserwartungen gehen spürbar zurück

Die privaten Haushalte in Deutschland sehen derzeit ihre finanzielle Lage in den nächsten 12 Monaten deutlich weniger rosig als noch vor einem Monat: Der Indikator Einkommenserwartung verliert 16,2 Punkte und rutscht auf 3,5 Punkte. Ein größerer Rückgang der Einkommensstimmung innerhalb eines Monats wurde zuletzt vor knapp zwei Jahren, im September 2022 gemessen. Damals mussten die privaten Haushalte durch Inflationsraten von knapp acht Prozent erhebliche Kaufkrafteinbußen hinnehmen.

Trotz der Kaufkraftzuwächse, die viele Haushalte derzeit real verzeichnen, greift offenbar wieder mehr Verunsicherung um sich. Die Sorgen um die Sicherheit des Arbeitsplatzes ist bei einer Reihe von Beschäftigten angestiegen. So meldete die Bundesagentur für Arbeit zuletzt wieder leicht steigende Arbeitslosenzahlen. Demnach liegt momentan die Zahl der arbeitslos gemeldeten Personen um etwa 200.000 höher als vor einem Jahr.

Die Anschaffungsneigung im Sog sinkender Einkommensaussichten

Von den deutlich gesunkenen Einkommenserwartungen bleibt auch die Anschaffungsneigung der deutschen Verbraucher nicht unbeeindruckt. Allerdings fallen die Verluste mit 2,5 Zählern vergleichsweise moderat aus. Der Indikator weist damit im August -10,9 Punkte auf. Im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres steht immer noch ein Plus von gut 6 Punkten zu Buche.

Konjunkturerwartungen im Auf und Ab

Das Auf und Ab der Konjunkturaussichten, das seit Mai 2024 zu beobachten ist, setzt sich auch im August fort. Nach dem deutlichen Zuwachs von 7,3 Zählern im Vormonat verliert der Indikator aktuell 7,8 Punkte. Er weist derzeit 2,0 Punkte auf.

Eine schwächelnde Konjunktur, Stellenabbaupläne in der deutschen Industrie, ein Anstieg der Insolvenzzahlen sowie ein zunehmendes Rezessionsrisiko verunsichern die Konsumenten und lassen den Konjunkturpessimismus für die kommenden 12 Monate steigen.

Quelle: GfK Marktforschung

Powered by WPeMatico

Neue Förderrichtlinie für die Dekarbonisierung des Mittelstands

Das BMWK hat die neue Förderrichtlinie „Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK)“ veröffentlicht. Mit der neuen Förderung wird zukünftig vor allem der industrielle Mittelstand bei der Dekarbonisierung unterstützt. Der erste Förderaufruf soll voraussichtlich im September 2024 starten. Unternehmen haben dann drei Monate Zeit, ihre Projekte einzureichen.

BMWK, Pressemitteilung vom 23.08.2024

Das Bundeministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 23.08.2024 die neue Förderrichtlinie „Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK)“ veröffentlicht. Mit der neuen Förderung wird zukünftig vor allem der industrielle Mittelstand bei der Dekarbonisierung unterstützt. Für das Förderprogramm stehen nach derzeitiger Planung für die gesamte Programmlaufzeit circa 3,3 Milliarden Euro zur Verfügung. Der erste Förderaufruf soll voraussichtlich im September 2024 starten. Unternehmen haben dann drei Monate Zeit, ihre Projekte einzureichen.

(…)

Das Förderprogramm soll bis 2030 laufen, es soll jährliche Förderwettbewerbe geben. Die Finanzierung erfolgt aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF). Die Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) ergänzt als Nachfolger des Programms Dekarbonisierung in der Industrie (DDI) das Förderangebot des BMWK und ermöglicht branchen- und technologieoffen gerade auch innovativen kleineren und mittelgroßen Transformationsprojekten die Umsetzung. So kann beispielsweise die Umstellung auf Strom dort sinnvoll sein, wo heute noch fossile Brennstoffe in Prozessen genutzt werden, die hohe Temperaturen erfordern.

Die BIK tritt neben das Instrument der Klimaschutzverträge und adressiert zielgenau den Mittelstand. BIK und Klimaschutzverträge sind aufeinander abgestimmt und können nicht kumuliert werden. Die Fördermöglichkeiten starten ab einer Projektgröße von 500.000 Euro für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und einer Million Euro für große Unternehmen. Ab einem Projektvolumen von 15 Millionen Euro ist eine Kofinanzierung der Bundesländer in Höhe von 30 Prozent vorgesehen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Powered by WPeMatico

Keine Dienstunfallanerkennung für Berufsfeuerwehrmann

Das VG Trier hat die Klage eines Berufsfeuerwehrmanns auf Anerkennung eines Einsatzes bei der Amokfahrt in der Trierer Innenstadt als Dienstunfall abgewiesen (Az. 7 K 185/24).

VG Trier, Pressemitteilung vom 26.08.2024 zum Urteil 7 K 185/24 vom 16.07.2024

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteil vom 16. Juli 2024 die Klage eines Berufsfeuerwehrmanns auf Anerkennung eines Einsatzes bei der Amokfahrt in der Trierer Innenstadt als Dienstunfall abgewiesen.

Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand bis Mitte 2024 im Dienst der beklagten Stadt und war bei der Berufsfeuerwehr tätig. Nach der Amokfahrt in der Innenstadt von Trier am 1. Dezember 2020 wurde der Kläger zum Einsatzort entsendet. Er verblieb zunächst in einem Bereitstellungsraum, von dem aus er nach einiger Zeit mit einem Kollegen den Innenstadtbereich mit dem Auftrag, im Rahmen der psychosozialen Einsatznachsorge angrenzende Geschäfte auf potentiell beteiligte Personen mit Verdacht auf Schockzustand zu überprüfen, anfuhr. Nachdem sie keine behandlungsbedürftigen Personen antreffen konnten, beendeten sie ihren Einsatz. Im Januar 2021 meldete der Kläger den Einsatz präventiv als Dienstunfall und beantragte sodann Mitte 2023 die Anerkennung des betreffenden Ereignisses als Dienstunfall. Die Beklagte verneinte einen solchen Anspruch mit der Begründung, bei dem Kläger habe bereits unabhängig von dem maßgeblichen Einsatz ein wesentlicher Vorschaden vorgelegen.

Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Anfang 2024 Klage erhoben, mit der er die Anerkennung des Einsatzes anlässlich der Amokfahrt als Dienstunfall weiterverfolgt hat. Das Einsatzgeschehen habe unabhängig von der Diagnose unzweifelhaft bei ihm schwere psychische Beeinträchtigungen hervorgerufen und sei hierfür die rechtlich allein wesentliche Ursache.

Das sahen die Richter der 7. Kammer anders und haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, der Einsatz des Klägers im Zusammenhang mit der Amokfahrt mit einer Vielzahl von zum Teil tödlich verletzten Personen stelle zwar auch unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit bei der Berufsfeuerwehr keinen Vorgang dar, der im Rahmen seines Dienstverhältnisses üblich und damit als diensttypisch einzuordnen sei und der daher schon von vornherein keinen Anlass für das Eingreifen der Unfallfürsorge darstellen könne. Allerdings sei der Einsatz nicht die nach den rechtlichen Vorgaben erforderliche „wesentlich mitwirkende Teilursache“ für die nunmehr bestehende Beeinträchtigung des Klägers gewesen, was zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen der schriftlichen Stellungsnahmen und der mündlichen Verhandlung feststehe. Der Dienstherr solle nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf die Beamtentätigkeit rückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken übernehmen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden bestehe dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung gehabt habe. Eine wesentliche Ursache liege nicht vor bei sogenannten Gelegenheitsursachen, d.h. bei solchen Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestehe und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre. Der Zusammenhang zum Dienst sei deshalb nicht anzunehmen, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden sei. Das sei hier anzunehmen. Im Falle des Klägers sei im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtung davon auszugehen, dass wegen dessen psychischer Vorbelastung aufgrund verschiedener früherer Erlebnisse und Traumata auch eine andere im Alltag vorkommende Belastungssituation zu den nunmehr bestehenden psychischen Beeinträchtigungen geführt hätte. Der Einsatz nach der Amokfahrt sei allenfalls „der letzte Tropfen gewesen, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe“.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

Powered by WPeMatico

American Bully: Gefährlicher Hund i. S. d. betreffenden Landesgesetzes

Ein sog. American Bully ist ein gefährlicher Hund i. S. d. Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG), dessen Haltung der Erlaubnispflicht unterliegt; erfolgt eine Haltung ohne die erforderliche Erlaubnis, kann die zuständige Behörde u. a. die Abgabe des Hundes anordnen. So entschied das VG Trier (Az. 8 L 540/24 und 8 L 1645/24).

VG Trier, Pressemitteilung vom 26.08.2024 zu den Beschlüssen 8 L 540/24 vom 06.03.2024 und 8 L 1645/24 vom 01.07.2024

Ein sog. American Bully ist ein gefährlicher Hund i. S. d. Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG), dessen Haltung der Erlaubnispflicht unterliegt; erfolgt eine Haltung ohne die erforderliche Erlaubnis, kann die zuständige Behörde u. a. die Abgabe des Hundes anordnen. Dies hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in zwei inhaltlich zusammenhängenden Eilrechtsschutzverfahren entschieden.

Die Antragstellerin der Eilverfahren hatte einen jungen American Bully ohne die erforderliche Erlaubnis angeschafft. Nach Kenntniserlangung ordnete die zuständige Verbandsgemeinde Hermeskeil im Dezember 2023 zunächst an, den Hund an ein geeignetes Tierheim/eine geeignete Tierpension abzugeben und einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Gegen diese Anordnung hat die Antragstellerin in einem ersten Verfahren erfolglos um Eilrechtsrechtsschutz nachgesucht (Verfahren 8 L 540/24.TR). Im Januar 2024 erfolgte daraufhin die Sicherstellung und Verbringung des Hundes in eine geeignete Einrichtung. Im April 2024 ordnete die zuständige Behörde sodann die (rechtlich sogenannte) „Verwertung“ des Hundes an, wonach die Überlassung des Hundes an die Einrichtung zur Vermittlung und notwendige veterinärmedizinische Behandlungen, u. a. die Unfruchtbarmachung, verfügt wurden. Auch gegen diese Verfügung suchte die Antragstellerin erfolglos um Eilrechtsschutz nach (Verfahren 8 L 1645/24.TR) und machte zur Begründung – wie bereits im zuvor genannten Eilrechtsschutzverfahren – im Wesentlichen geltend, die Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund i. S. d. Gesetzes erfordere zunächst ein phänotypisches Gutachten.

Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 8. Kammer indes nicht anzuschließen. Bei dem Hund der Antragstellerin handele es sich unstreitig um einen sog. American Bully, der vom Hundezuchtverband United Kennel Club – UKC – als eigenständige Rasse anerkannt sei und der sich laut der Rassestandards der UKC aus gezielten Kreuzungen von Pit Bull Terriern entwickelt habe und später in geringen Umfang von verschiedenen Bulldograssen beeinflusst worden sei. Nach der einschlägigen Vorschrift im LHundG seien Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier, sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammten, gefährliche Hunde. Da der American Bully maßgeblich vom Pit Bull Terrier abstamme, weshalb davon auszugehen sei, dass dessen maßgeblichen Merkmale noch signifikant in Erscheinung träten, lägen die Voraussetzungen für die Annahme eines gefährlichen Hundes nach der einschlägigen Vorschrift vor, ohne dass es einer phänotypischen Begutachtung bedürfe.

Die damit für die Hundehaltung erforderliche Erlaubnis sei nicht eingeholt worden und könne der Antragstellerin auch nicht erteilt werden, da sie nicht über das nach dem LHundG erforderliche berechtigte Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes verfüge.

Die Antragstellerin hat gegen die Verwertungsanordnung Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

Powered by WPeMatico

Alleinhaftung des Auffahrenden bei Zweitunfall

Wer Anzeichen für einen Verkehrsunfall auf der eigene Fahrbahn ignoriert und mit voller Geschwindigkeit auf die Unfallstelle zufährt, kann keinen Schadensersatz wegen einer Kollision verlangen. So entschied das LG Lübeck (Az. 9 O 1/22).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 23.08.2024 zum Urteil 9 O 1/22 vom 29.12.2023 (rkr)

Wer Anzeichen für einen Verkehrsunfall auf der eigene Fahrbahn ignoriert und mit voller Geschwindigkeit auf die Unfallstelle zufährt, kann keinen Schadensersatz wegen einer Kollision verlangen.

Ein Mercedes-Fahrer kollidierte auf der Autobahn mit einem Reh. Sein Fahrzeug verlor hierbei einige Teile auf dem linken Fahrstreifen. Dort blieben auch Teile des Rehkadavers liegen. Mehrere Minuten nach dem Unfall erreichte ein Audi-Fahrer die Erstunfallstelle. Er fuhr auf dem linken Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h. Dabei bemerkte er eine Person, die 500 Meter vor ihm ohne Warnweste auf seinem Fahrstreifen lief. Auf Höhe dieser Person will der Audi-Fahrer mit Teilen des Reh-Kadavers kollidiert sein, wodurch erhebliche Schäden am Fahrzeug entstanden sein sollen.

Der Audi-Fahrer wollte diesen Schaden vollständig ersetzt bekommen. Die Erstunfallstelle sei bei seinem Eintreffen nicht abgesichert gewesen und er habe seine Geschwindigkeit bis hin zur Vollbremsung reduziert, sobald er die Person auf seinem Fahrstreifen bemerkt habe. Die Versicherung der Eigentümerin des Mercedes lehnte das ab. Darauf versuchte der Audi-Fahrer seinen Anspruch vor dem Landgericht Lübeck gegen die Versicherung und den Mercedes-Fahrer durchzusetzen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht hat die Klage des Mannes abgewiesen. Nach Anhörung von Zeugen des Wildunfalls und der Einholung eines Sachverständigengutachtens stand für das Gericht fest, dass die Unfallschilderungen des Klägers in wesentlichen Teilen nicht zutrafen. Zwar konnten die Schäden am Audi mit dem Zusammenstoß mit einem Rehkadaver erklärt werden. Dies aber nur bei einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h. Auch war die Unfallstelle vor dem Eintreffen des Audi-Fahrers nach Aussagen der Zeugen, die das Gericht für glaubhaft gehalten hat, mit einem Warndreieck abgesichert worden.

Nach Ansicht des Gerichts wurde der Zweitunfall damit ganz überwiegend durch den Audi-Fahrer selbst verursacht. Indem er „die ausreichende Absicherungsmaßnahme durch das Warndreieck und die Bedeutung einer betriebsfremden Person auf der Autobahn grob missachtet hat und darauf verzichtet hat, dies zum Anlass zu nehmen, um besonders aufmerksam zu sein, seine Fahrgeschwindigkeit deutlich zu reduzieren und sich bremsbereit zu halten, hat er jegliche Sorgfalt außer Acht gelassen, die in der durch ihn selbst vorgetragenen Ausgangslage erforderlich gewesen wäre, um sich vor Schäden zu bewahren“. Er habe sich schließlich „sehenden Auges ohne sachlichen Grund selbst in Gefahr begeben“. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht eine Haftung des Mercedes-Fahrers und der Versicherung nicht für gerechtfertigt.

Das Urteil vom 29.12.2023 (Aktenzeichen 9 O 1/22) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

Powered by WPeMatico

Zulassung von Nachtflugverkehr am Flughafen Dortmund im dritten Anlauf rechtmäßig

Die Genehmigung der Bezirksregierung Münster über die Zulassung von Flugverkehr in den abendlichen Nachtstunden am Flughafen Dortmund ist nach Behebung der Mängel vorausgegangener Zulassungsentscheidungen rechtmäßig. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 20 D 135/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23.08.2024 zum Urteil 20 D 135/23 vom 23.08.2024

Die Genehmigung der Bezirksregierung Münster über die Zulassung von Flugverkehr in den abendlichen Nachtstunden am Flughafen Dortmund ist nach Behebung der Mängel vorausgegangener Zulassungsentscheidungen rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.08.2024 auf die Klage von drei Anwohnern aus Dortmund und Unna entschieden.

Mit Urteilen vom 03.12.2015 hatte das Oberverwaltungsgericht die ursprüngliche Fassung der Genehmigung vom 23.05.2014, mit der erstmalig planmäßige Landungen bis 23.00 Uhr und planmäßige Starts bis 22.30 Uhr zugelassen worden waren, wegen Abwägungsmängeln für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (vgl. Pressemitteilung vom 03.12.2015). Die zur Behebung dieser Abwägungsmängel erlassene Änderungsgenehmigung vom 01.08.2018, mit der planmäßige Landungen bis 23.00 Uhr, verspätete Landungen bis 23.30 Uhr und verspätete Starts bis 22.30 Uhr zugelassen wurden, hatte das Oberverwaltungsgericht aufgrund neuerlicher Abwägungsmängel mit Urteilen vom 26.01.2022 ebenfalls für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (vgl. Pressemitteilung vom 26.01.2022). Die Lärmschutzbelange der Bevölkerung seien unzureichend festgestellt und berücksichtigt worden. Zur Behebung dieser Mängel erließ die Bezirksregierung auf Antrag des Flughafenbetreibers die Änderungsgenehmigung vom 09.06.2023 und hielt darin an der Zulassung nächtlichen Flugverkehrs am Verkehrsflughafen im Umfang der beanstandeten Genehmigung vom 01.08.2018 fest. Dagegen klagten die Anwohner erneut. Mit Urteil vom heutigen Tag befand das Oberverwaltungsgericht die Änderungsgenehmigung vom 09.06.2023 für rechtmäßig.

Zur Begründung führte der Vorsitzende des 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts bei der Urteilsverkündung im Wesentlichen aus: Gegenstand des Verfahrens war allein noch die Frage, ob die sogenannte Geringfügigkeitsschwelle, d. h. die Schwelle der nächtlichen Fluglärmbetroffenheiten, unterhalb derer diese für die Abwägung nicht relevant sind, rechtsfehlerfrei bestimmt ist. Die insoweit mit den Urteilen vom 26.01.2022 noch beanstandeten Abwägungsmängel der Änderungsgenehmigung vom 01.08.2018 sind durch die Änderungsgenehmigung vom 09.06.2023 behoben. Die Lärmschutzbelange der Bevölkerung, die das Gewicht der für die Verlängerung der Betriebszeit sprechenden öffentlichen Verkehrsinteressen mindern, sind nunmehr rechtsfehlerfrei festgestellt, berücksichtigt und abgewogen worden. Die Festlegung der Geringfügigkeitsschwelle allein durch das Dauerschallpegelkriterium von 45 dB(A) ist mit der Änderungsgenehmigung vom 09.06.2023 hinreichend begründet worden und auch ansonsten rechtlich nicht zu beanstanden. Auf Erkenntnisse der Lärmmedizin oder Lärmwirkungsforschung kommt es dafür nicht an. Zum einen ist nunmehr hinreichend dargetan, dass es für die Ermittlung der abwägungserheblichen Fluglärmbelange der zusätzlichen Betrachtung eines Maximalpegelkriteriums insbesondere wegen der geringen Anzahl zugelassener nächtlicher Flugbewegungen ausnahmsweise nicht bedarf. Zum anderen liegt das herangezogene Dauerschallpegelkriterium von 45 dB(A) in hinreichendem Maße unterhalb der für den Verkehrsflughafen Dortmund einschlägigen gesetzlichen Zumutbarkeitsschwelle eines nächtlichen Dauerschallpegels von 55 dB(A). Selbst wenn Erkenntnisse der Lärmmedizin oder Lärmwirkungsforschung zu berücksichtigen wären, stehen diese mit Stand zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses der Änderungsgenehmigung vom 01.08.2018 der von der Bezirksregierung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle nicht entgegen. Dass im Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsgenehmigung vom 09.06.2023 anderes anzunehmen wäre, lässt sich nicht feststellen

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Da­gegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesver­waltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

Ausländische Beschäftigte tragen zur Wertschöpfung in Ostdeutschland 24,6 Milliarden Euro bei

Rund 5,8 Prozent der gesamten Bruttowertschöpfung der ostdeutschen Flächenländer geht direkt auf sozialversicherungspflichtig Beschäftige mit ausländischer Staatsangehörigkeit zurück. Berücksichtigt man auch die Verflechtungen innerhalb der Wirtschaft, sind es sogar 6,9 Prozent. Das berichtet das IW Köln.

IW Köln, Mitteilung vom 25.08.2024

Rund 5,8 Prozent der gesamten Bruttowertschöpfung der ostdeutschen Flächenländer geht direkt auf sozialversicherungspflichtig Beschäftige mit ausländischer Staatsangehörigkeit zurück. Berücksichtigt man auch die Verflechtungen innerhalb der Wirtschaft, sind es sogar 6,9 Prozent.

In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist der demografische Wandel am Arbeitsmarkt bereits sehr viel stärker spürbar als im Rest der Republik. So waren in den fünf Ländern zusammen im Dezember 2023 rund 116.000 weniger Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt als noch im Dezember 2018. Hingegen war in diesem Zeitraum bundesweit noch ein Anstieg um 200.000 Personen zu verzeichnen (Bundesagentur für Arbeit, 2019; 2024; eigene Berechnungen).

Ursächlich hierfür ist das Zusammenspiel mehrerer Faktoren. Ein zentraler Punkt ist, dass nach der Wiedervereinigung über längere Zeit in größerem Maß vorwiegend jüngere Arbeitskräfte aus den ostdeutschen Flächenländern abgewandert sind, da die Transformation der Wirtschaft zu starken Verwerfungen an den Arbeitsmärkten geführt hatte. Gleichzeitig kam es dort in den 1990er-Jahren zu einem starken Einbruch der Geburtenzahlen (Statistisches Bundesamt, 2024a), der zur Folge hat, dass heute nur sehr wenige junge Menschen in den Arbeitsmarkt nachrücken. In der ehemals geteilte Stadt Berlin ist dies anders. Daher wird sie im Folgenden auch nicht in die Betrachtung miteinbezogen, obschon ihr Arbeitsmarkt mit den ostdeutschen Flächenländern eng verflochten ist.

Zuwanderung kann eine derartige demografische Lücke am Arbeitsmarkt schließen. Allerdings konnte sich in Ostdeutschland in der sozialistischen Phase nicht in gleichem Maß eine Einwanderungsgesellschaft etablieren wie im Westen und nach der Wiedervereinigung wurde eine stärkere Zuwanderung durch die ungünstige Lage am Arbeitsmarkt zunächst auch weiterhin verhindert. Inzwischen hat sich das geändert und Arbeitskräfte aus dem Ausland erreichen verstärkt auch die ostdeutschen Flächenländer. So hat sich die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne deutsche Staatsangehörigkeit zwischen Dezember 2018 und Dezember 2023 mit einem Anstieg um rund 173.000 von 230.000 auf 403.000 nahezu verdoppelt. Damit wurde der Rückgang bei den Inländern mehr als ausgeglichen und es ergab sich insgesamt ein Beschäftigungswachstum um 56.000 Personen. Nur in Thüringen war die Gesamtbeschäftigung trotzdem rückläufig.

Von allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den ostdeutschen Flächenländern hatten im Dezember 2023 rund 8,6 Prozent eine ausländische Staatsangehörigkeit. Dies ist zwar nur etwas mehr als die Hälfte des bundesweiten Schnitts von 15,5 Prozent, aber nahezu das Doppelte des entsprechenden Werts von Dezember 2018 von 4,9 Prozent. Besonders hoch war der Anteil dabei in Brandenburg mit 11,2 Prozent und eher niedrig in Mecklenburg-Vorpommern mit 6,6 Prozent und in Sachsen-Anhalt mit 7,4 Prozent. Sachsen kommt auf 8,2 Prozent und Thüringen auf 8,9 Prozent. Ein etwas anderes Bild ergibt sich für die Veränderungen gegenüber Dezember 2018. Diese liegen bei 4,7 Prozentpunkten in Brandenburg, 2,6 Prozentpunkten in Mecklenburg-Vorpommern, 3,4 Prozentpunkten in Sachsen-Anhalt, 3,4 Prozentpunkten in Sachsen und 3,8 Prozentpunkten in Thüringen (Bundesagentur für Arbeit, 2019; 2024; eigene Berechnungen).

Betrachtet man die Staatsangehörigkeiten der in den ostdeutschen Flächenländern hinzugekommenen ausländischen Beschäftigten, zeigt sich, dass der Anstieg auf verschiedene Migrationskontexte zurückgeht. Besonders bedeutsam ist mit einem Anteil von 24,0 Prozent das Nachbarland Polen, wobei es sich zu großen Teilen um sehr kleinräumige Wanderungsbewegungen im grenznahen Bereich handeln dürfte. Auf das zweite Nachbarland Tschechien entfallen 3,2 Prozent und auf die übrigen EU-Länder zusammen 16,0 Prozent, wobei Rumänien eine herausgehobene Bedeutung zukommt. Insgesamt ergibt sich so für die anderen EU-Länder ein Anteil von 43,2 Prozent (Bundesagentur für Arbeit, 2019; 2024; eigene Berechnungen).

Ein zweiter Schwerpunkt liegt bei den Fluchtkontexten. So gehen 10,1 Prozent des Anstiegs der ausländischen Beschäftigten auf ukrainische Staatsangehörige und 15,7 Prozent Staatsangehörige der acht bedeutendsten außereuropäischen Asylherkunftsländer zurück. Darüber hinaus spielt auch Indien, von wo in den letzten Jahren vorwiegend hochqualifizierte Fachkräfte zuziehen, mit 4,5 Prozent eine besondere Rolle. Ebenfalls gilt das mit 3,1 Prozent für Vietnam, von wo auch bereits in der sozialistischen Phase Personen nach Ostdeutschland zugezogen sind. Auf die bislang nicht genannten asiatischen Länder entfallen zusammen 6,4 Prozent, auf den verbleibenden Teil von Europa 9,1 Prozent und 7,8 Prozent auf den Rest der Welt (Bundesagentur für Arbeit, 2019, 2024; eigene Berechnungen).

Möchte man ermitteln, welchen Beitrag die ausländischen Beschäftigten zur Wirtschaftsleistung in den ostdeutschen Flächenländern leisten, muss man eine Annahme zu ihrer Produktivität treffen. Hier wird davon ausgegangen, dass diese dem durchschnittlichen Niveau aller Erwerbstätigen in den jeweiligen Branchen entspricht. Unter dieser Annahme ergibt sich ein Gesamtbeitrag der ausländischen Beschäftigten zur Bruttowertschöpfung in Höhe von 24,65 Milliarden Euro. Dies entspricht einem Anteil von 5,8 Prozent an der gesamten Bruttowertschöpfung in den ostdeutschen Flächenländern. Dass dies weniger als ihr Anteil an der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist, geht darauf zurück, dass nicht nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte einen Beitrag zur Wertschöpfung leisten. Würde man hier die selbstständigen und geringfügig beschäftigten ausländischen Staatsangehörigen mit in den Blick nehmen, wären der Gesamtbetrag und der Anteil höher.

Läge die ausländische Beschäftigung noch auf dem Niveau von Dezember 2018, wären es nur 13,97 Milliarden Euro. 10,69 Milliarden Euro sind also dem Anstieg der Beschäftigung von nicht-deutschen Staatsangehörigen zwischen den Jahren 2018 und 2023 zuzurechnen und dürften damit in engem Zusammenhang mit der erst in den letzten Jahren in die ostdeutschen Flächenländer erfolgten Zuwanderung stehen. Dies entspricht 2,5 Prozent der gesamten Bruttowertschöpfung. Differenziert man nach Branchen, liegt der direkte Wertschöpfungsbeitrag der ausländischen Beschäftigten im Baugewerbe mit 2,10 Milliarden Euro am höchsten, gefolgt von der Lagerei und den sonstigen Verkehrsdienstleistungen mit 1,77 Milliarden Euro und der Arbeitnehmerüberlassung mit 1,53 Milliarden Euro (Bundesagentur für Arbeit, 2019; 2024; Statistisches Bundesamt, 2024b; eigene Berechnungen).

Zu diesen Werten ist anzumerken, dass die Produktionsprozesse der Branchen miteinander verknüpft sind und bei einem Wegfall der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit ausländischen Staatsangehörigkeiten durch indirekte und induzierte Zweit- und Drittrundeneffekte auch andere Wirtschaftsbereiche betroffen wären. Mithilfe einer von der IW Consult entwickelten, regionalisierten Input-Output-Tabelle für die ostdeutschen Flächenländer (zur Methodik siehe Bolwin et al., 2024), können diese Effekte berechnet werden. Für die ausländischen Beschäftigten in den ostdeutschen Flächenländern kommt man so sogar auf einen Wertschöpfungsbeitrag von 29,64 Milliarden Euro, von denen 12,75 Milliarden den seit Dezember 2018 hinzugekommenen Personen zuzurechnen sind. Dies entspricht Anteilen von 6,9 Prozent und 3,0 Prozent (Bundesagentur für Arbeit, 2019; 2024; Eurostat, 2024; Statistisches Bundesamt, 2024b; eigene Berechnungen). Dabei wurden zur Vermeidung von Dopplungen bei den indirekten Effekten ausschließlich Beiträge der Vorleistungsindustrien berücksichtigt, die nicht schon im direkten Effekt erfasst sind.

Ob vorwiegend aus der EU zuwandernde Arbeitskräfte den vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung an sich zu erwartenden Einbruch der Beschäftigung in den ostdeutschen Flächenländern weiterhin verhindern können, erscheint aufgrund der demografischen Lage in Polen und weiteren EU-Ländern fraglich. Vielmehr müssen perspektivisch verstärkt Fachkräfte aus demografiestarken Drittstaaten gewonnen werden.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Köln

Powered by WPeMatico

Betrug-E-Mails im Namen des BZSt

Seit einiger Zeit versuchen Betrüger über verschiedene E-Mail-Adressen, wie beispielsweise „poststelle@bzst.bund.de“ an Informationen von Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern zu gelangen. Das BZSt warnt ausdrücklich davor, auf diese Betrugs-E-Mail zu reagieren.

BZSt, Pressemitteilung vom 23.08.2024

Warnung

Seit einiger Zeit versuchen Betrüger über verschiedene E-Mail-Adressen, wie beispielsweise „poststelle@bzst.bund.de“ an Informationen von Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern zu gelangen.

Sie versenden E-Mails mit dem Titel „Dringend!“ oder Ähnlichem über die verschiedenen E-Mail-Adressen im Namen des BZSt mit der Aufforderung eine noch nicht gezahlte Steuerstarfe zu bezahlen.

Das BZSt warnt ausdrücklich davor, auf diese Betrugs-E-Mail zu reagieren.

Betrugs-E-Mails erkennen

Betrugs-E-Mails erkennen Sie unter anderem an folgenden Kriterien:

  • Steuerbescheide und Zahlungsaufforderungen werden vom BZSt nur per Brief zugestellt, niemals per E-Mail. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt haben.
  • Zahlungen sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
  • Die Fälschungen sind oftmals in schlechtem Deutsch mit Rechtschreibfehlern verfasst. Häufig werden Fachbegriffe falsch verwendet.
  • Echte Bescheide tragen immer den Namen und die Telefonnummer der/des verantwortlichen Bearbeiterin / Bearbeiters.
  • Das BZSt wird Sie niemals bitten für die Zahlung einer vermeintlichen Steuerschuld einem übersandten Link zu folgen und dort ein Formular auszufüllen.

Kontaktieren Sie das BZSt

Da das BZSt ein starkes Interesse daran hat, dass niemand durch solche betrügerischen Fälschungen geschädigt wird, bitten wir Sie bei dem geringsten Verdacht Kontakt mit dem BZSt aufzunehmen. Helfen Sie mit, solche Fälschungen aufzudecken und senden Sie verdächtige E-Mails und ggf. weitere Informationen mit Ihren Kontaktdaten an das BZSt.

  • Telefon: +49 (0)228 406 – 0
  • Fax: +49 (0)228 406 – 2661
  • E-Mail: oeffentlichkeitsarbeit@bzst.bund.de
  • De-Mail: poststelle@bzst.de-mail.de
  • Postanschrift: Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn

Quelle: Bundeszentralamt für Steuern

Powered by WPeMatico

Stellungnahme: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform

Das BMJ hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht. Der WPK liegt darüber hinaus ein Entwurf des BMWK für WPO-Änderungen vor, die noch im Gesetzesentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform aufgenommen werden sollen.

WPK, Mitteilung vom 23.08.2024

Noch aufzunehmende Änderungen der WPO (Datenübermittlung von der WPK an die Staatsaufsicht)

Das Bundesministerium der Justiz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht. Der WPK liegt darüber hinaus ein Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für WPO-Änderungen vor, die noch im Gesetzesentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform aufgenommen werden sollen.

Der Entwurf bezüglich der WPO-Änderungen sieht die Teilung des § 36a WPO auf zwei Vorschriften vor. Zudem soll die Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen sowie die Möglichkeit der Datenübermittlung zur Wahlwerbung im Rahmen der WPK-Beiratswahl geregelt werden. Zu den geplanten WPO-Änderungen hat die WPK mit Schreiben vom 22. August 2024 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz Stellung genommen.

Ungleichbehandlung der WPK im Vergleich zur APAS

Die WPK kritisiert die Ungleichbehandlung der WPK im Vergleich zur Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) bezüglich der Übermittlungspflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, dem Bundesamt für Justiz sowie den Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und den Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände. Der Entwurf sieht vor, dass die für die WPK einzuführende Übermittlungspflicht einer Interessenabwägung unterliegen soll. In § 66c Abs. 1 WPO, der die Übermittlungspflichten der APAS regelt, ist dies nicht der Fall.

Datenübermittlung von der WPK an die APAS

Angesichts der aktuellen Überarbeitung der Übermittlungsvorschriften hat die WPK auch gefordert, in der WPO eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung von der WPK an die APAS zu schaffen, soweit es sich um die originäre Aufsicht der APAS über Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt.

Ferner hat die WPK die Klarstellung angeregt, dass § 36b Abs. 1 Nr. 2 WPO‑E für eine Datenübermittlung von Gerichten und Behörden an die APAS entsprechend anwendbar ist.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Corona-Wirtschaftshilfen: Schlussabrechnungen nur noch bis 30.09.2024 möglich!

Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen können nur noch bis zum 30.09.2024 eingereicht werden. Das Bundeswirtschaftsministerium ruft prüfende Dritte dazu auf, diese letzte Möglichkeit für noch ausstehende Schlussabrechnungen zu nutzen. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.08.2024

Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen können nur noch bis zum 30.09.2024 eingereicht werden. Das Bundeswirtschaftsministerium ruft prüfende Dritte dazu auf, diese letzte Möglichkeit für noch ausstehende Schlussabrechnungen zu nutzen.

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen unterstützte der Bund in den Jahren 2020 bis 2022 Unternehmen und Selbstständige, die pandemiebedingte Umsatzrückgänge zu verzeichnen hatten. Diese Wirtschaftshilfen konnten nur über sog. prüfende Dritte – d. h. Steuerberaterinnen und -berater, Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – beantragt werden. Um schnell unterstützen zu können, wurden die Hilfen nur vorläufig gewährt; sie müssen im Rahmen der sog. Schlussabrechnungen nachträglich geprüft werden. Wie die Anträge müssen auch die Schlussabrechnungen über das digitale Antragsportal des Bundes eingereicht werden.

Die Frist hierfür endete ursprünglich bereits im Jahr 2023. Die Berufsorganisationen der „prüfenden Dritten“ aus Anwaltschaft, Steuerberaterschaft und Wirtschaftsprüfer:innen konnten im Frühjahr 2024 eine Einigung mit Bund und Ländern erreichen. Danach wurde der Prüfprozess vereinfacht und die Frist für die Schlussabrechnungen letztmalig bis zum 30.09.2024 verlängert.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bedankt sich bei den prüfenden Dritten, die bereits die Schlussabrechnungen für ihre Mandantschaft eingereicht haben. Diejenigen, bei denen die Einreichung noch aussteht, ruft das Ministerium auf, diese letzte Gelegenheit zu nutzen und die Schlussabrechnungen bis spätestens zum 30.09.2024 einzureichen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico