Vollverzinsung und Unionsrecht

Die Vollverzinsungsregeln der § 233a und § 238 Abs. 1a AO bilden in Bezug auf den Beginn des Zinslaufs und die Zinshöhe die Lage an den Zinsmärkten (jedenfalls noch) realitätsgerecht ab. Die Vollverzinsung verstößt auch nicht gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 12 K 1476/23).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 20.08.2024 zum Urteil 12 K 1476/23 vom 08.02.2024 (nrkr – BFH-Az.: V B 10/24)

Die Vollverzinsungsregeln der § 233a und § 238 Abs. 1a Abgabenordnung (AO) bilden in Bezug auf den Beginn des Zinslaufs und die Zinshöhe die Lage an den Zinsmärkten (jedenfalls noch) realitätsgerecht ab. Die Vollverzinsung verstößt auch nicht gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität.

Sachverhalt

Die Klägerin reichte am 04.03.2020 eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2019 ein. Das beklagte Finanzamt stimmte am 09.08.2022 der Umsatzsteuererklärung zu und setzte antragsgemäß einen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch von 2.100,13 Euro fest. Die Zinsfestsetzung erfolgte zunächst mit 0 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 13.12.2022 wurde die Zinsfestsetzung nachgeholt und für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 12.08.2022 (= 300 Zinstage zu 1,8 % pro Jahr) Erstattungszinsen nach § 233a AO i. H. v. 32 Euro festgesetzt. Gegen die Zinsfestsetzung hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass ihr aus europarechtlichen Gründen eine höhere Zinserstattung zustehe. Das Unionsrecht sei dahin auszulegen, dass sie der Praxis eines Mitgliedstaates entgegenstünden, Zinsen nach einem Zinssatz zu berechnen, der niedriger sei als der, den ein Steuerpflichtiger zahlen müsste, um ein Darlehen dieses Betrages aufzunehmen. Es sei daher bei der Bemessung des Zinssatzes für von der deutschen Finanzbehörde zu leistende Erstattungszinsen vom Zinssatz auszugehen, den der Steuerpflichtige für die Aufnahme eines ungesicherten Konsumentenkredites hätte aufwenden müssen. Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht nicht. Es wies die Klage ab.

Die Zinsfestsetzung zur Umsatzsteuer 2019 ist im Wesentlichen aus den folgenden Gründen rechtmäßig:

Beginn des Zinslaufs und Zinshöhe

Der Zinslauf beginnt für den Besteuerungszeitraum 2019 nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für Erstattungen des Steuerpflichtigen als auch für die von ihm zu entrichtenden Steuernachzahlungen am 01.10.2021. Die Verlängerung von 15 Monaten um sechs Monate auf 21 Monate hat der Gesetzgeber mit der um sechs Monate verlängerten Erklärungsfrist auf Grund der Auswirkungen der Corona-Pandemie als besonderer singulärer Sondersituation begründet. Gemäß § 238 Abs. 1a AO betragen die Zinsen ab dem 01.01.2019 für jeden Monat 0,15 %, d. h. 1,8 % für jedes Jahr. Danach hat das Finanzamt die Zinsen zur Umsatzsteuer 2019 durch Bescheid vom 13.12.2022 zutreffend in Höhe von 32 Euro festgesetzt.

Kein Verstoß gegen die Vorgaben des Unionsrechts

Die Klägerin beruft sich auf Art. 22, Art. 19, Art. 26 und Art. 27 der EU-Richtlinie 2008/9 EG vom 12.02.2008.

Die EU-Richtlinie 2008/9 EG regelt allein die Verzinsung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, wenn der Steuerpflichtige im EU-Ausland lebt.

Für die im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Klägerin ist jedoch der Anwendungsbereich der EU-Richtlinie 2008/9 EG vom 12.02.2008 nicht eröffnet. Nach Art. 1 ist die Richtlinie nur auf nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige, die zusätzlich noch die Voraussetzungen des Art. 3 erfüllen müssen, anzuwenden.

Kein von den nationalen Zinsvorschriften abweichenden Zinslauf und keine abweichende Zinshöhe wegen Art. 183 MwStSystRL

Entgegen den Ausführungen der Klägerin lässt sich weder ein höherer Zinssatz noch ein früherer Beginn des Zinslaufes aus Art. 183 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) in Verbindung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH-Urteil vom 23.04.2020 Rs. C-13/18 und C-126/18 Sole-Mizo und Dalmandi Mezögazdasagi), ableiten.

Kein Verstoß gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität

§§ 233a und 238 AO entsprechen den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität. Die Normen sind nicht ungünstiger als bei ähnlichen Forderungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind. Sie machen auch nicht die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich.

Vollverzinsung mit einheitlichem Steuersatz sowohl für die Verzinsung von Steuernachforderungen als auch für Steuererstattungen

§ 233a AO liegt das Prinzip der Vollverzinsung zu Grunde. Steuernachforderungen und Steuererstattungen werden, was den Beginn des Zinslaufs sowie die Zinshöhe nach § 238 AO anbelangt, gleichbehandelt; der Zinssatz wird pauschal bemessen. Dies ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Grenzüberschreitende Sachverhalte werden nicht ungünstiger behandelt als solche, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind.

Vollverzinsung ist mit dem Grundgesetz und Europarecht vereinbar.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 das Prinzip der Vollverzinsung mit einem starren, gleichen Zinssatz für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen als verfassungsgemäß erachtet. Sachgerecht sei auch, den Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 AO an den Ablauf einer Karenzzeit zu knüpfen. Allerdings sei ein Zinssatz von monatlich 0,5 % (= 6 % pro Jahr) für in das Jahr 2014 fallende Veranlagungszeiträume nicht mehr erforderlich, die Grenzen zulässiger Typisierung würden überschritten.

Nach Würdigung dieser Maßstäbe erachtet der erkennende Senat die Bemessung des Zinssatzes im Jahr 2019 für die Umsatzsteuerfestsetzung und Umsatzsteuererstattung der Klägerin mit 1,8 % pro Jahr als verfassungsgemäß und mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Äquivalenz und Effektivität vereinbar. Die Zinshöhe ist nach Ansicht des erkennenden Senats nicht geeignet, die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich zu machen.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 1/2024

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SGB-III-Modernisierungsgesetz

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des SGB-III-Modernisierungsgesetzes beschlossen. Mit weniger Bürokratie und mehr Transparenz sollen damit lt. BMAS die Weichen für eine zukunftsgerechte Arbeitsförderung und eine zeitgemäße Arbeitslosenversicherung gestellt werden.

BMAS, Pressemitteilung vom 19.08.2024

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des SGB-III-Modernisierungsgesetzes beschlossen.

Fachkräftesicherung ist Wohlstandssicherung. Mit weniger Bürokratie und mehr Transparenz stellen wir mit dem SGB-III-Modernisierungsgesetz die Weichen für eine zukunftsgerechte Arbeitsförderung und eine zeitgemäße Arbeitslosenversicherung. Wir sorgen dafür, dass junge Menschen und auch die Arbeits- und Fachkräfte mit ausländischen Berufsqualifikationen schneller, gezielter und leichter einen Job finden. In Zeiten des Fachkräftemangels ist das bürgerfreundliche SGB-III-Modernisierungsgesetz ein Baustein, um unsere Wirtschaft weiter voranzubringen und Wohlstand in diesem Land zu sichern.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Der Gesetzentwurf sieht weitere Schritte zur Digitalisierung und Automatisierung vor, die sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für die Bundesagentur für Arbeit von Vorteil sind. So werden die Möglichkeiten für eine Beratung und für Gespräche per Videotelefonie erweitert. In den Agenturen für Arbeit wird der Vermittlungsprozess weiterentwickelt, Versicherungs- und Leistungsrecht werden vereinfacht und entlastet.

Der Entwurf sieht auch die Anpassung und den Ausbau von Förderinstrumenten und die Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen im In- und Ausland vor.

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen neuen Kooperationsplan ersetzt. Dieser setzt auf unbürokratische Zusammenarbeit zwischen der Agentur für Arbeit und ihren arbeitsuchenden Kundinnen und Kunden, auf Vertrauen in die Eigenbemühungen und auf Eigeninitiative. Gleichzeitig bleibt die Pflicht bestehen, Jobangebote anzunehmen und an Maßnahmen teilzunehmen.

Die Beratung junger Menschen wird umfassender und nimmt gezielt typische in ihrem Umfeld liegende Herausforderungen mit in den Blick. Zudem wird die Zusammenarbeit der verschiedenen Sozialleistungsträger, wie sie etwa in Jugendberufsagenturen erfolgt, gestärkt. Durch einen höheren Zuschuss bei auswärtiger Unterbringung im Rahmen von Praktika zur Berufsorientierung wird ein zusätzlicher Anreiz für mehr Mobilität gesetzt.

Dies trägt auch der Zielsetzung der Ausbildungsgarantie Rechnung: Jeder junge Mensch soll die optimale Unterstützung für die Aufnahme und erfolgreiche Durchführung einer Berufsausbildung erhalten.

Ab 2029 wird die Bundesagentur für Arbeit Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen zum Anerkennungsverfahren beraten. So sollen zusätzliche Fachkräfte für den deutschen Arbeitsmarkt gewonnen und möglichst qualifikationsadäquat beschäftigt werden. Damit übernimmt die BA eine Aufgabe des ESF-Plus-Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung“, das zurzeit Personen im Inland im Anerkennungsverfahren unterstützt.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Ampel-Wachstumsinitiative: Arbeitszeit-Ideen wirtschaftlich kontraproduktiv, schädlich für Gesundheit und Gleichstellung

Die Wachstumsinitiative der Bundesregierung sieht mehr Möglichkeiten vor, vom 8-Stunden-Tag abzuweichen und über eine Vollzeitbeschäftigung hinaus finanzielle Anreize für Mehrarbeit zu schaffen. So sollen etwa Zuschläge auf Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgeht, steuerlich begünstigt werden. Diese Maßnahmen sind jedoch ungeeignet, das Wirtschaftswachstum langfristig anzukurbeln, und zwar aus zwei zentralen Gründen, ergibt eine neue WSI-Kurzanalyse der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 19.08.2024

Die Wachstumsinitiative der Bundesregierung sieht mehr Möglichkeiten vor, vom 8-Stunden-Tag abzuweichen und über eine Vollzeitbeschäftigung hinaus finanzielle Anreize für Mehrarbeit zu schaffen. So sollen etwa Zuschläge auf Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgeht, steuerlich begünstigt werden. Diese Maßnahmen sind jedoch ungeeignet, das Wirtschaftswachstum langfristig anzukurbeln, und zwar aus zwei zentralen Gründen, ergibt eine neue Kurzanalyse des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung: Erstens kann eine weitere Ausweitung der Erwerbsarbeitszeit bestehende gesundheitliche Probleme in der Erwerbsbevölkerung verschärfen und die bereits steigenden Fehlzeiten weiter erhöhen. Zweitens besteht die Gefahr, dass eine Ausweitung der Erwerbsarbeitszeit die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und dadurch die Teilnahme von Frauen am Erwerbsleben weiter einschränkt. Die Wachstumsinitiative ebenso wie andere politische Forderungen nach längeren Erwerbsarbeitszeiten ignorierten die Existenz unbezahlter Arbeit, die überwiegend von Frauen geleistet wird, analysiert Dr. Yvonne Lott, WSI-Expertin für Arbeitszeiten und für Geschlechterforschung. Damit dürften sie eher kontraproduktiv wirken. Denn in Deutschland arbeiten sehr viele qualifizierte Frauen, insbesondere Mütter, Teilzeit. Dass sie ihr Arbeitsvolumen ausdehnen, ist eines der großen ungehobenen Potenziale am Arbeitsmarkt und wird bei längeren Vollzeitarbeitszeiten erschwert.

Die vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung der Frauenerwerbstätigkeit im Rahmen der Initiative beurteilt Lott demgegenüber als völlig unzureichend. „Darüber hinaus droht die Wachstumsinitiative nicht nur die Geschlechterungleichheit zu verschärfen, sondern auch zur Spaltung in der Erwerbsbevölkerung beizutragen und so den Zusammenhalt in der Gesellschaft zu schwächen“, warnt die Wissenschaftlerin in ihrer Analyse.

Mehr krankheitsbedingte Ausfälle, größere Unfallrisiken und erhöhte Fehleranfälligkeit

Die gesundheitlichen Folgen von Mehrarbeit sind hinlänglich bekannt und die Forschungslage ist dazu eindeutig, betont Lott. Lange Erwerbsarbeitszeiten führten zu mehr krankheitsbedingten Ausfällen, erhöhter Fehleranfälligkeit und größeren Unfallrisiken. Und: Lange Erwerbsarbeitszeiten verringern die Zeit, die notwendig ist, um sich ausreichend von der Arbeit zu regenerieren.

Dies hat negative Folgen für die physische und psychische Gesundheit und das Wohlbefinden: Die Fehlzeiten auf dem deutschen Arbeitsmarkt sind schon jetzt hoch und in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Laut dem Fehlzeiten-Report 2023 der AOK haben psychisch bedingte Fehlzeiten seit 2012 um 48 Prozent zugenommen. Dies ist eine Belastung für die Wirtschaft und die Sozialkassen. Abweichungen vom 8-Stunden-Tag und finanzielle Anreize für Mehrarbeit dürften die gesundheitlichen Probleme von Beschäftigten verschärfen. Dies mindere nicht nur die Produktivität, sondern kann auch die Arbeitszufriedenheit verschlechtern und damit die Bereitschaft unter den Beschäftigten erhöhen, sich nach anderen Stellen umzusehen, konstatiert die Forscherin.

Risiko für die Gleichstellung

Lange Erwerbsarbeitszeiten bergen nicht nur Risiken für die eigene Gesundheit und das eigene Wohlbefinden der Beschäftigten. Sie belasten auch die übrigen Familienmitglieder und erschweren die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bzw. Privatleben. Damit behinderten sie die eigentlich erwünschte Entwicklung, dass Frauen ihre Erwerbsarbeit ausweiten, indem sie bestehende Hürden gleich doppelt vergrößern.

Frauen verrichten nach wie vor den Großteil der unbezahlten Arbeit wie Kinderbetreuung und Hausarbeit. Erwerbstätige Frauen investieren durchschnittlich 8 Stunden mehr pro Woche in unbezahlte Arbeit als Männer und arbeiten damit insgesamt eine Stunde pro Woche länger. Mit kleinen Kindern beträgt der Gender Care Gap in der aktiven Erwerbsbevölkerung sogar 15 Stunden. Familiäre Verpflichtungen sind daher auch der Hauptgrund von Frauen, in Teilzeit zu arbeiten. Für viele Frauen ist eine Ausweitung der Erwerbsarbeitszeiten bereits jetzt unrealistisch oder aber mit einer noch stärkeren Doppelbelastung verbunden, analysiert Arbeitszeitforscherin Lott. Die geplanten Maßnahmen verschärften das Problem, sodass sich Frauen noch häufiger gegen Jobs mit dann weiter erhöhten Arbeitszeitanforderungen entscheiden und sich aus dem Arbeitsmarkt weiter zurückziehen dürften. Arbeiteten hingegen vollzeitbeschäftigte Männer noch länger im Beruf, bleibe ihnen noch weniger Zeit für Kinderbetreuung und Hausarbeit. Diese Ausfälle müssten in erster Linie ihre Partnerinnen auffangen, die dann unter Umständen selbst eine Teilzeitbeschäftigung noch reduzieren müssten.

Eine weitere absehbare Fehlentwicklung: Da mehr Männer als Frauen die Möglichkeit haben, die finanziellen Anreize zur Mehrarbeit zu nutzen, könnten sich die bestehenden Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern wieder weiter vergrößern. Auch damit sende die Bundesregierung mit der Wachstumsinitiative ein falsches Signal, das wichtige Politikziele unterminiert. Sie benachteilige sogar explizit Teilzeitbeschäftigte, da diese von der Steuerbefreiung ausgenommen sind. Teilzeitbeschäftigte, bei denen es sich überwiegend um Frauen handelt, können nur dann von einer Ausweitung ihrer Arbeitszeit finanziell profitieren, wenn der Arbeitgeber eine Prämie zahlt, die steuerlich begünstigt wird.

Maßnahmen zur Stärkung der Frauenerwerbsarbeit unzureichend

Die Wachstumsinitiative sieht auch einige Maßnahmen zur Stärkung der Frauenerwerbsarbeit vor. Diese seien aber völlig unzureichend, kritisiert Lott:

„Die Abschaffung der Steuerklassen III und V sei „zwar löblich, aber nicht ausreichend, wenn die geplanten Maßnahmen gleichzeitig drohen, die Erwerbsarbeitszeiten vor allem von Männern zu verlängern und damit Geschlechterungleichheiten zu verschärfen.“

Eine Verbesserung des Angebots an Kita-Plätzen, wie sie die Wachstumsinitiative ebenfalls vorsieht, könne ohne eine finanzielle Aufwertung der sozialen Dienstleistungsberufe, eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und differenzierte Lohn- und Karrierewege nicht erreicht werden. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung möchten und können viele Erzieher*innen nur in Teilzeit arbeiten und sind eher geneigt, ihre Arbeitszeit weiter zu reduzieren als auszuweiten, so eine aktuelle, von der Hans-Böckler-Stiftung geförderte Studie. Andere suchen wegen der schlechten Bezahlung nach alternativen Stellen oder ergreifen den Beruf erst gar nicht. „Dies führt in den Kitas immer wieder zu Personalausfällen und eingeschränkten Betreuungszeiten, die in erster Linie von Frauen aufgefangen werden“, schreibt Lott.

Eine Stärkung der Frauenerwerbsarbeit sei daher „ohne eine Stärkung der partnerschaftlichen Arbeitsteilung nicht zu machen. Abweichungen vom 8-Stunden-Tag und finanzielle Anreize für Mehrarbeit gehen jedoch in die völlig entgegengesetzte Richtung.“

„Momentan arbeiten Frauen mehr als Männer. Allerdings ist ein Großteil der Arbeit unbezahlte Sorgearbeit. Wenn Frauen um den Fachkräftemangel zu begegnen, mehr Erwerbsarbeit leisten sollen, ist das sinnvoll. Allerdings müssen sie von der Sorgearbeit entlastet werden.“

Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche Direktorin des WSI

„Die geplanten Investitionen in Kinderbetreuung sind gut, aber dafür nicht ausreichend. Es braucht eine stabile Grundfinanzierung der Kinderbetreuung und eine Fachkräfteoffensive für Erzieher*innen“, so Kohlrausch. „Zudem müssen Männer einen größeren Teil der Sorgearbeit übernehmen. Anreize zur Erhöhung der Vollerwerbsarbeitszeit erreichen jedoch genau das Gegenteil. Männer hätten weniger Zeit für Sorgearbeit anstatt mehr, was dringend notwendig wäre.“

Risiko für den sozialen Zusammenhalt

Nicht nur Frauen haben aufgrund der ungleichen Verteilung der unbezahlten Arbeit weniger Möglichkeiten, ihre Erwerbsarbeitszeit auszuweiten. Auch generell diejenigen Beschäftigten, die Berufe mit einer hohen Arbeitsbelastung ausüben, z. B. körperlich anstrengende Berufe oder Berufe im jahrelangen Schichtdienst, können oftmals nicht länger am Tag arbeiten, denn gerade sie brauchen eine ausreichende und vor allem zeitnahe Erholung. Abweichungen vom 8-Stunden-Tag träfen diese Beschäftigten besonders, analysiert Arbeitszeitforscherin Lott.

Beschäftigte, die aufgrund der hohen Arbeitsbelastungen nicht länger arbeiten können, haben zudem weniger Möglichkeiten, die finanziellen Anreize für Mehrarbeit zu nutzen. Beschäftigte in stark belastenden Berufen, die oftmals schlechter bezahlt sind als etwa Beschäftigte im Bereich der Wissensarbeit, und die nicht in Betrieben arbeiten, in denen Arbeitszeiten tariflich geregelt sind, müssen damit weitere finanzielle Nachteile hinnehmen. Oder aber sie gehen höhere gesundheitliche Risiken ein, wenn sie diese Anreize doch nutzen wollen. „Dies kann zur Spaltung in der Erwerbsbevölkerung beitragen und ist damit ein Risiko für den sozialen Zusammenhalt“, konstatiert WSI-Expertin Lott.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Erzeugerpreise im Juli 2024: -0,8 % gegenüber Juli 2023

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Juli 2024 um 0,8 % niedriger als im Juli 2023. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im Juli 2024 gegenüber dem Vormonat Juni 2024 um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.08.2024

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Juli 2024
-0,8 % zum Vorjahresmonat
+0,2 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Juli 2024 um 0,8 % niedriger als im Juli 2023. Im Juni 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,6 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im Juli 2024 gegenüber dem Vormonat Juni 2024 um 0,2 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren auch im Juli 2024 die Preisrückgänge bei Energie, während Konsum- und Investitionsgüter teurer waren.

Starke Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung und bei Strom

Energie war im Juli 2024 um 4,1 % billiger als im Juli 2023. Gegenüber Juni 2024 stiegen die Energiepreise um 0,5 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge für Erdgas und Strom. Die Gaspreise fielen über alle Abnehmergruppen betrachtet gegenüber Juli 2023 um 12,3 %, gegenüber Juni 2024 stiegen sie um 0,7 %. Strom kostete im Juli 2024 über alle Abnehmergruppen hinweg 9,2 % weniger als im Juli 2023 und 0,1 % weniger als im Juni 2024.

Mineralölerzeugnisse waren dagegen 2,7 % teurer als im Juli 2023. Gegenüber Juni 2024 stiegen diese Preise um 0,6 %. Leichtes Heizöl war 7,5 % teurer als im Juli 2023, aber 1,7 % billiger als im Juni 2024. Kraftstoffe kosteten 0,5 % mehr als ein Jahr zuvor (+0,4 % gegenüber Juni 2024).

Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im Juli 2024 um 0,9 % (+0,1 % gegenüber Juni 2024).

Leichter Preisanstieg bei Vorleistungsgütern

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im Juli 2024 um 0,3 % höher als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat stiegen sie um 0,2 %. Innerhalb der einzelnen Produktgruppen verlief die Preisentwicklung uneinheitlich.

Preissteigerungen gegenüber Juli 2023 gab es unter anderem bei Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin (+5,5 %), Mörtel (+5,2 %), Gipserzeugnissen für den Bau (+3,3 %) und Kalk (+2,0 %).

Holz sowie Holz- und Korkwaren kosteten 2,6 % weniger als im Juli 2023. Spanplatten verbilligten sich gegenüber dem Vorjahresmonat um 12,0 %, Faserplatten um 6,3 %. Laubschnittholz war 3,6 % billiger, Nadelschnittholz dagegen 6,9 % teurer als im Juli 2023.

Metalle waren im Juli 2024 um 2,0 % billiger als ein Jahr zuvor. Die Preise für Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen lagen mit -9,0 % deutlich unter denen des Vorjahresmonats. Die Preise für Stabstahl sanken im Vorjahresvergleich um 6,9 %. Kupfer und Halbzeug daraus war dagegen 10,2 % teurer als im Juli 2023.

Papier, Pappe und Waren daraus waren 1,8 % billiger als im Juli 2023 (+1,0 % gegenüber dem Vormonat). Zeitungsdruckpapier kostete 5,2 % weniger als im Juli 2023, Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe verbilligten sich gegenüber dem Vorjahresmonat um 3,5 %.

Chemische Grundstoffe verbilligten sich insgesamt um 1,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Futtermittel für Nutztiere waren 7,3 %, Glas und Glaswaren 5,7 % und Zement 0,5 % günstiger als im Vorjahresmonat.

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im Juli 2024 um 2,0 % höher als im Vorjahresmonat (0,0 % gegenüber Juni 2024). Maschinen kosteten 2,1 % mehr als im Juli 2023. Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,3 % gegenüber Juli 2023.

Verbrauchsgüter waren im Juli 2024 um 0,6 % teurer als im Juli 2023 (-0,1 % gegenüber Juni 2024). Nahrungsmittel kosteten mit +0,2 % etwas mehr als im Juli 2023. Deutlich teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren Butter mit +33,0 % (+5,7 % gegenüber Juni 2024) und Süßwaren mit +21,5 %, Obst und Gemüseerzeugnisse kosteten 4,8 % mehr als im Juli 2023. Billiger als im Vorjahresmonat war im Juli 2024 dagegen insbesondere Schweinefleisch (-11,5 %).

Gebrauchsgüter waren im Juli 2024 um 0,7 % teurer als ein Jahr zuvor. Gegenüber Juni 2024 blieben die Preise hierfür unverändert.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Nur Anwalt kann sofortige Beschwerde im Eilrechtsschutz einlegen

Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz unterliegt dem Anwaltszwang, so das OLG Stuttgart (Az. 3 W 18/24). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 20.08.2024 zum Beschluss des OLG Stuttgart 3 W 18/24 vom 17.04.2024

Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz unterliegt dem Anwaltszwang, so das OLG Stuttgart.

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Anwaltszwang unterliegt (Beschl. v. 17.04.2024, Az. 3 W 18/24).

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Einer von ihnen begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung, dass dem anderen die Entfernung oder Veränderung einer Grenzbebauung während eines selbständigen Beweisverfahrens untersagt wird. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen legte der Nachbar über das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) sofortige Beschwerde ein.

OLG Stuttgart: Form des Gesuchs hebt Anwaltszwang nicht auf

Das OLG Stuttgart verwarf diese jedoch als unzulässig, da sie nicht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO von einem Rechtsanwalt eingelegt worden war. Zwar biete das Gesetz die Möglichkeit, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne einen Rechtsanwalt zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären (§ 920 Abs. 3, § 936 ZPO bzw. § 78 Abs. 3 ZPO). Dies betreffe aber lediglich die Form dieses Gesuchs und hebe nicht den Anwaltszwang für das gesamte Verfahren auf. Diese Auffassung entspreche auch der wohl mittlerweile überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte.

Bereits nach dem Wortlaut werde in § 78 Abs. 3 ZPO ausschließlich die Form einer Prozesshandlung und nicht die Frage geregelt, ob es sich bei dem zugrunde liegenden Verfahren um einen Anwaltsprozess handelt. Das OLG Stuttgart folgt hierbei der Rechtsprechung des BGH, wonach aus der gesetzlichen Möglichkeit, Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben, nicht geschlossen werden könne, dass für das Verfahren insgesamt kein Anwaltszwang gelte. Diese Regelung gelte lediglich für die Antragstellung (BGH, Beschl. v. 12.07.2012, Az. VII ZB 9/12). Die freiere Form solle der Situation Rechnung tragen, dass im Einzelfall wegen der besonderen Eilbedürftigkeit gegebenenfalls nicht genügend Zeit zur Verfügung steht, um für die Einleitung des Verfahrens anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Vorverlegten Rückflug verpasst: Kein Anspruch auf Ersatz von Rückflugkosten ohne nachvollziehbare Darlegung der Hinderungsgründe eines verpassten Boardings

Das AG München lehnte einen Anspruch auf Ersatz von Rückflugkosten einer vierköpfigen Familie ab, da die Hinderungsgründe des verpassten Boardings nicht nachvollziehbar dargelegt wurden (Az. 172 C 14078/23).

AG München, Pressemitteilung vom 19.08.2024 zum Urteil 172 C 14078/23 vom 30.01.2024 (rkr)

Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und seine beiden sieben und 18 Monate alten Kinder eine Pauschalreise nach Antalya in der Zeit vom 26.09.2022 bis 05.10.2022 zum Preis von 1.664 Euro. Der Rückflug war am 05.10.2022 für 23.20 Uhr ab Antalya geplant, wurde jedoch zunächst auf 23:55 Uhr verschoben. Hierüber wurde der Kläger per E-Mail am Vorabend informiert. Der Check-Out im Hotel war für 12:00 Uhr vorgesehen.

Nach den Ausführungen des Klägers sei ursprünglich geplant gewesen, den Tag mit der Familie seines Bruders, der in einem anderen Hotel in Antalya wohnte, in Antalya zu verbringen. Um die Reisedokumente und Pässe nicht den ganzen Tag herumtragen zu müssen, seien diese im Hotelsafe im Hotel des Bruders aufbewahrt worden.

Beim Auschecken an der Hotelrezeption um 12:00 Uhr sei dem Kläger dann von der Rezeption mitgeteilt worden, dass die Familie auf einen anderen Flug umgebucht worden sei, der bereits um 19:50 Uhr stattfinde und dass der Shuttle-Bus um 16:35 Uhr am Hotel des Klägers abfahre.

Nachdem der Reiseveranstalter die Änderung nach Zweifeln des Klägers an der Richtigkeit der Vorverlegung des Fluges schließlich bestätigte, sei aus Sicht des Klägers alles versucht worden, um den Flug noch zu erreichen. Gegen 13:00 Uhr habe sich der Kläger mit dessen Familie auf den Weg zu einem Markt in Antalya gemacht, um dort die Familie des Bruders zu treffen und von diesem den Hotelschlüssel zu erhalten, um die im Hotel des Bruders aufbewahrten Reiseunterlagen zu holen. Gegen 15:00 Uhr sei die Familie des Bruders auf dem Marktplatz angetroffen worden und der Kläger habe dessen Hotelschlüssel ausgehändigt bekommen. Sodann hätten noch Nahrungsmittel für die beiden Kinder gekauft und die Kinder gefüttert und gewickelt werden müssen. Als man mitsamt den Kindern schließlich um 17:15 Uhr wieder an dem Hotel des Klägers angelangte, war der Shuttlebus bereits abgefahren. Die Familie des Klägers sei daraufhin gegen 17:45 Uhr mit einem Taxi losgefahren, um am Hotel der Familie des Bruders noch die Reiseunterlagen abzuholen. Obwohl der Taxifahrer mit „Vollgas“ zum Flughafen gefahren sei, sei man erst gegen 19:00 Uhr am Terminal angekommen. Da das Boarding bereits abgeschlossen gewesen sei, habe der Kläger für sich und seine Familie schließlich Ersatztickets für den Rückflug bei einer anderen Fluggesellschaft für denselben Abend für 600 Euro erworben.

Mit der Klage forderte der Kläger Ersatz der Kosten für die Rückflugtickets sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten. Er geht davon aus, dass die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über die erneute Änderung informiert habe und er diese rein zufällig beim Auschecken erfahren habe. Aufgrund der zwei kleinen Kinder und den im anderen Hotel aufbewahrten Unterlagen sei es dann nicht mehr zumutbar möglich gewesen, den Shuttle-Bus zu erreichen.

Das Gericht wies die Klage weitestgehend ab und sprach dem Kläger lediglich einen Anspruch auf Minderung in Höhe von 83,20 Euro aufgrund der Verkürzung der Reise durch die Vorverlegung des Rückflugs von ursprünglich 23:20 Uhr auf 19:50 Uhr sowie darauf entfallene vorgerichtliche Anwaltskosten von 90,96 Euro zu.

Für das Gericht war nicht nachzuvollziehen, wieso es nicht möglich war, die Reiseunterlagen aus dem Hotel des Bruders auf andere Weise zu besorgen. Es sei dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, nach Mitteilung der Vorverlegung bis zur Abfahrt des Shuttles um 16:35 Uhr alles Notwendige zu organisieren:

„Stattdessen enthält dagegen die Darlegung des Klägers zum Zeitablauf vom Check-Out im Hotel bis zur verspäteten Rückkehr zum Hotel diverse Elemente, die mit Schadensminderungspflichtüberlegungen nicht in Einklang zu bringen bzw. weiterhin unsubstanziiert sind. So ist die Schilderung des gesamten Zeitraums von (ca.) 12 Uhr bis 15 Uhr, also dem letztlichen Zusammentreffen mit der „restlichen Familie“, geprägt von Unklarheiten und Andeutungen, nicht aber von der gradlinigen Darstellung eines Versuchs, die Reisepapiere zu erlangen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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2023 setzte der Fiskus in NRW 13,7 Prozent mehr Erbschaftsteuer fest

Insgesamt wurden in NRW 1,9 Milliarden Euro an Erbschaftsteuer festgesetzt. Der Vermögenswert steuerlich erfasster Schenkungen ist um fast 30 Prozent gestiegen. Das berichtet der Landesbetrieb IT NRW.

Landesbetrieb IT NRW, Pressemitteilung vom 19.08.2024

Insgesamt wurden in NRW 1,9 Milliarden Euro an Erbschaftsteuer festgesetzt. Der Vermögenswert steuerlich erfasster Schenkungen ist um fast 30 Prozent gestiegen.

Die nordrhein-westfälischen Finanzämter erteilten im Jahr 2023 Erbschaftsteuerbescheide zu 33.493 steuerrelevanten „Erwerben von Todes wegen” mit einem Vermögenswert von insgesamt 14,3 Milliarden Euro. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, verblieben nach Abzug von sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen und Hinzurechnung steuerlich relevanter Vorerwerbe insgesamt 8,6 Milliarden Euro an steuerpflichtigem Erbe; das waren 16,6 Prozent mehr als im Jahr 2022. Auf diese Summe mussten für 29 803 Nachlassbegünstigte zusammen 1,9 Milliarden Euro Erbschaftsteuer an den Fiskus zahlen; das waren 13,7 Prozent mehr als ein Jahr zuvor (2022: 1,6 Milliarden Euro).

Vermögensübertragungen über fünf Millionen Euro gab es nur selten

Bei 37,7 Prozent der steuerpflichtigen Erbschaften lag der Vermögenswert im vergangenen Jahr bei unter 50.000 Euro; hieraus resultierten 2,5 Prozent der insgesamt festgesetzten Erbschaftsteuer. Dagegen steuerten die 0,6 Prozent der Fälle mit Erbschaften von jeweils mehr als fünf Millionen Euro 26,8 Prozent zum zu erwartenden gesamten Erbschaftsteueraufkommen bei.

Vermögenswert steuerlich erfasster Schenkungen um fast 30 Prozent gestiegen

Neben den Erbschaften gab es 12.956 steuerrelevante Schenkungen (2022: 11.662) mit einem Vermögenswert von 9,2 Milliarden Euro (+29,6 Prozent). Hiervon wurden sachliche und persönliche Steuerbefreiungen abgezogen, steuerlich relevante Vorerwerbe hingegen hinzugezählt. Dadurch ergab sich für die Schenkungen insgesamt ein steuerpflichtiger Erwerb von 3,8 Milliarden Euro (2022: 3,3 Milliarden Euro). Die in 7.884 Fällen hierfür festgesetzte Schenkungsteuer summierte sich auf einen Betrag von 610 Millionen Euro; das waren 46,1 Prozent mehr als ein Jahr zuvor.

Das Statistische Landesamt weist darauf hin, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik nur Informationen zu dem Teil der Vermögensübergänge liefert, der innerhalb des Berichtsjahres von der Finanzverwaltung steuerlich erfasst wurde. Die Mehrzahl der Vermögensübertragungen liegt unterhalb der Freibetragsgrenzen und führt zu keiner Steuerfestsetzung. Der Steuerentstehungszeitpunkt des Erbschafts- oder Schenkungsfalls kann bereits in den Vorjahren liegen. In dem Vermögenswert sind ggf. Vorerwerbe aus vorangegangenen Jahren enthalten, auf die bereits eine Steuer erhoben wurde. Dies kann dazu führen, dass die Finanzämter bei einem gestiegenen steuerpflichtigen Erwerb weniger Steuern festsetzen als im Vorjahr bzw. sich die Steuern trotz eines verminderten steuerpflichtigen Erwerbs erhöhen.

Quelle: Information und Technik Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 2024

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Startups setzen verstärkt auf Mitarbeiterbeteiligung

Startups in Deutschland beteiligen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verstärkt am Unternehmen. Aktuell geben 44 Prozent an, Beschäftigte am Startup zu beteiligen, vor einem Jahr waren es noch 38 Prozent. Weitere 42 Prozent können sich lt. Bitkom eine Mitarbeiterbeteiligung in der Zukunft vorstellen. Nur 6 Prozent der Startups setzen nicht auf Mitarbeiterbeteiligung und schließen das auch für die Zukunft aus.

Bitkom, Pressemitteilung vom 19.08.2024

  • 44 Prozent beteiligen Beschäftigte am Unternehmen, 42 Prozent können sich das für die Zukunft vorstellen
  • Wichtigste Gründe sind Motivation und Bindung der Beschäftigten
  • Rechtliche Rahmenbedingungen wurden zu Jahresbeginn verbessert

Startups in Deutschland beteiligen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verstärkt am Unternehmen. Aktuell geben 44 Prozent an, Beschäftigte am Startup zu beteiligen, vor einem Jahr waren es noch 38 Prozent. Weitere 42 Prozent können sich eine Mitarbeiterbeteiligung in der Zukunft vorstellen. Nur 6 Prozent der Startups setzen nicht auf Mitarbeiterbeteiligung und schließen das auch für die Zukunft aus. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 172 Tech-Startups im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Erst zu Jahresbeginn ist das Zukunftsfinanzierungsgesetz in Kraft getreten, das die Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland attraktiver macht. „Startups können meist keine Spitzengehälter zahlen, aber sie können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am finanziellen Erfolg der häufig schnell wachsenden Unternehmen beteiligen“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Die Rahmenbedingungen für eine Mitarbeiterbeteiligung wurden zu Jahresbeginn verbessert, jetzt gilt es, die neuen Chancen auch zu nutzen.“

Am häufigsten setzen Startups auf eine Beteiligung in Form von virtuellen Anteilen (36 Prozent), dahinter folgen Anteilsoptionen sowie reale Anteile mit je 6 Prozent. Nur in einem Viertel (24 Prozent) der Startups, die Beschäftigte beteiligen, bekommen alle etwas ab. In 41 Prozent werden Führungskräfte und weitere Beschäftigte und in 30 Prozent ausschließlich Führungskräfte beteiligt.

Hauptgrund für eine Mitarbeiterbeteiligung im Startup ist der Wunsch, die Beschäftigten zusätzlich zu motivieren und den Erfolg des Startups voranzutreiben (88 Prozent). Außerdem soll die Mitarbeiterbindung gestärkt werden (79 Prozent). Zwei Drittel (66 Prozent) können auf diese Weise Fachkräfte gewinnen, deren Gehaltsvorstellungen sonst nicht erfüllbar gewesen wären. Die Hälfte (50 Prozent) sieht es als moralische und gesellschaftliche Pflicht, die Beschäftigten am eigenen Geschäftserfolg zu beteiligen. 40 Prozent wollen auf diese Weise die Personalkosten niedrig halten, 20 Prozent geben an, dass es der Wunsch der Investoren sei, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beteiligen und 12 Prozent halten es für notwendig, um ausländische Fachkräfte zu gewinnen.

In den Startups, die auf Mitarbeiterbeteiligung bislang verzichten, gilt vor allem der zu hohe Verwaltungsaufwand als Hindernis (33 Prozent). „Trotz der Anpassungen zum Jahresbeginn ist die Übertragung echter Unternehmensanteile weiterhin zu aufwändig und deshalb wenig attraktiv“, sagt Wintergerst. So werde weiterhin stark mit sogenannten virtuellen Anteilen oder komplexen Gesellschaftsstrukturen gearbeitet, um den Anforderungen der Startups gerecht zu werden. „Wir müssen die Prozesse vereinfachen, etwa durch die Einführung stimmrechtsloser Anteile im GmbH-Recht. Auch technologische Lösungen, wie die Tokenisierung von Unternehmensanteilen, können helfen, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren”, so Wintergerst weiter.

Je ein Viertel (24 Prozent) sagt, dass die Beschäftigten klassische Gehaltszahlungen bevorzugen bzw. die rechtliche Lage zu kompliziert ist. Ein Fünftel (21 Prozent) möchte die eigenen Anteile nicht verwässern, 18 Prozent halten Mitarbeiterbeteiligungsmodelle in Deutschland für steuerlich unattraktiv – vor einem Jahr, vor Verabschiedung des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, lag der Anteil noch bei 26 Prozent. Jedes zehnte Startup (10 Prozent) befürchtet bei einer Beteiligung der Beschäftigten langsamere Entscheidungsprozesse, 7 Prozent geben an, dass die Investoren dies ablehnen. Und fast jedes Vierte (23 Prozent) hat sich mit dem Thema schlicht noch nicht beschäftigt.

Quelle: Bitkom

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Countdown für die Corona-Schlussabrechnung: Einreichungsfrist endet am 30. September

Die Frist zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen läuft am 30.09.2024 ab. Darauf weist das BMWK aktuell ausdrücklich nochmals hin. Der DStV ruft alle Kolleginnen und Kollegen, die als Prüfende Dritte in das Verfahren eingebunden sind, auf, ihre Kanzleiorganisation danach auszurichten und – soweit nicht bereits geschehen – tätig zu werden.

DStV, Mitteilung vom 19.08.2024

Die Frist zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen läuft am 30.09.2024 ab. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aktuell ausdrücklich nochmals hin. Der DStV ruft alle Kolleginnen und Kollegen, die als Prüfende Dritte in das Verfahren eingebunden sind, auf, ihre Kanzleiorganisation danach auszurichten und – soweit nicht bereits geschehen – tätig zu werden.

Die Frist gilt für alle noch ausstehenden Schlussabrechnungsanträge, für welche seinerzeit eine entsprechende Fristverlängerung beantragt und bereits ein Organisationsprofil im digitalen Antragsportal angelegt wurde. Schlussabrechnungen sind nach Auskunft des BMWK im Übrigen mit Blick auf die Frist auch in den Fällen einzureichen, in denen gegen einen vorläufigen (teil-)bewilligenden Bescheid ggf. Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde.

Mit Blick auf die Einreichungsfrist hatte sich der DStV gemeinsam mit BStBK, WPK und BRAK bereits frühzeitig und wiederholt für Verfahrenserleichterungen und beschleunigte Prüfprozesse stark gemacht, um eine effiziente Abarbeitung der noch offenen Schlussabrechnungen zu ermöglichen. Dies war auch Gegenstand einer gemeinsamen Verständigung der Berufsorganisationen mit Bund und Ländern anlässlich einer außerordentlichen Wirtschaftsministerkonferenz im März dieses Jahres. Dazu gehörte ebenfalls, dass prüfende Dritte, welche unverschuldet außer Stande sind, die Schlussabrechnung fristgerecht einzureichen, im Einzelfall bei den Bewilligungsstellen eine Einreichung nach Ablauf der Frist beantragen können.

Um die Bearbeitung der Abrechnungen bei Verbundkonstellationen zur erleichtern, hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) zwischenzeitlich auch einen „Ergänzenden Leitfaden Verbundunternehmen“ veröffentlicht. Er knüpft an den bestehenden „Leitfaden Verbundunternehmen“ vom März 2021 an und enthält weitergehende Hinweise zur Behandlung typischer Fallkonstellationen, welche im Zuge des laufenden Verfahrens von den Ländern und Bewilligungsstellen identifiziert wurden. Der Leitfaden gibt unter anderem Hilfestellung zur Behandlung von sog. Familienverbünden und Schaustellern sowie von Fonds- und Beteiligungsgesellschaften. Beide Leitfäden sind abrufbar unter https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Infothek/Hinweise-zu-den-Programmbedingungen/hinweise-zu-den-programmbedingungen.html.

Alle Informationen zur Schlussabrechnung sind außerdem unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gebündelt. Dort befindet sich auch ein ausführlicher FAQ-Katalog sowie der Zugangslink zur Schlussabrechnung.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V. – www.dstv.de

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Anwaltschaft: Bedenkliche Schrumpfungen

Weniger Jura-Absolventen und weniger (niedergelassene) Anwälte reißen absehbar eine Lücke. Für den Zugang zum Recht wird das zum Problem, konstatiert Dr. Tanja Nitschke im Editorial des aktuellen BRAK-Magazins 3/2024.

BRAK, Mitteilung vom 19.08.2024

Weniger Jura-Absolventinnen und -absolventen und weniger (niedergelassene) Anwältinnen und Anwälte reißen absehbar eine Lücke. Für den Zugang zum Recht wird das zum Problem, konstatiert Dr. Tanja Nitschke im Editorial des gerade erschienenen BRAK-Magazins 3/2024. Da gegenzusteuern geht alle Anwältinnen und Anwälte an.

Auf den ersten Blick sieht sie ganz gut aus, die aktuelle Mitgliederstatistik der BRAK: Im Vergleich zum Vorjahr verzeichneten die Rechtsanwaltskammern knapp 2 % mehr Mitglieder. Doch dahinter offenbart sich eine höchst bedenkliche Entwicklung für die klassische anwaltliche Versorgung und den Zugang zum Recht.

Denn diese Entwicklung spielt sich vor dem Hintergrund einer schrumpfenden Zahl potenzieller neuer Anwältinnen und Anwälte ab: In den letzten Jahren gab es weniger Absolventinnen und Absolventen beider juristischer Examina und weniger Erstsemester – obwohl das Interesse an juristischen Studiengängen insgesamt nicht ab-, sondern sogar zugenommen hat. Hier wirken – auch – die unbestreitbaren Schwächen der volljuristischen Ausbildung abschreckend.

Damit ist eine Lücke vorprogrammiert, zumal in den kommenden Jahren auch noch viele Berufsträger der „Boomer-Jahrgänge“ in Rente gehen werden. Der Mitgliederzuwachs der Rechtsanwaltskammern (dazu im Detail Jennifer Witte, BRAK-Mitt. 2024, 122) darf darüber nicht hinwegtäuschen – denn dahinter verbirgt sich bei den niedergelassenen Anwältinnen und Anwälten tatsächlich eine Schrumpfung, der Zuwachs fand in anderen Bereichen statt.

Klar ist, dass sich die skizzierten Entwicklungen auf den Rechtsstaat auswirken werden. Wo weniger Anwältinnen und Anwälte sind, ist auch weniger Zugang zum Recht und erleben weniger Menschen unseren Rechtsstaat ganz greifbar. Dem gegenzusteuern und mehr junge Menschen nicht nur für den Anwaltsberuf, sondern auch für eigene unternehmerische Verantwortung in einer Kanzlei zu interessieren, geht uns alle an.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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