Deutsche Exporte im 1. Halbjahr 2024: -1,6% zum Vorjahreszeitraum

Die deutschen Exporte sind im 1. Halbjahr 2024 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 1,6 % auf 801,7 Mrd. Euro gesunken. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wurden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2024 insgesamt Waren im Wert von 662,8 Mrd. Euro nach Deutschland importiert. Das waren 6,2 % weniger als im 1. Halbjahr 2023.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.08.2024

  • Importe im gleichen Zeitraum um 6,2 % gesunken
  • Exportüberschuss im 1. Halbjahr 2024 beträgt 138,8 Milliarden Euro

Die deutschen Exporte sind im 1. Halbjahr 2024 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 1,6 % auf 801,7 Milliarden Euro gesunken. Nach Deutschland importiert wurden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2024 insgesamt Waren im Wert von 662,8 Milliarden Euro. Das waren 6,2 % weniger als im 1. Halbjahr 2023. Der Außenhandelssaldo (Exporte minus Importe) Deutschlands lag im 1. Halbjahr 2024 bei +138,8 Milliarden Euro und damit um 28,7 % höher als im 1. Halbjahr 2023 (+107,9 Milliarden Euro).

Wichtigste Exportgüter Deutschlands waren im 1. Halbjahr 2024 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile mit einem Wert von 135,3 Milliarden Euro. Gegenüber dem 1. Halbjahr 2023 sanken die Kfz-Exporte um 2,4 %. An zweiter Stelle lagen Maschinen mit einem Wert von 109,6 Milliarden Euro (-4,4 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum). Bei den Exporten chemischer Erzeugnisse zeigt sich ein ähnliches Bild. Während im 1. Halbjahr 2023 noch Waren im Wert von 75,1 Milliarden Euro exportiert wurden, waren es in den ersten sechs Monaten des laufenden Jahres nur noch 71,8 Milliarden Euro. Dies entspricht ebenfalls einem Rückgang von 4,4 %.

Wichtigste Importgüter Deutschlands waren Kraftwagen und Kraftwagenteile mit 73,0 Milliarden Euro (-4,2 %) sowie Datenverarbeitungsgeräte mit 64,3 Milliarden Euro (-9,8 %).

Der größte Exportüberschuss wurde im Handel mit Kraftwagen und Kraftwagenteilen mit 62,3 Milliarden Euro erzielt, gefolgt von Maschinen mit 59,7 Milliarden Euro. Umgekehrt wurden beim Handel mit Erdöl und Erdgas beziehungsweise bei den Erzeugnissen der Landwirtschaft deutlich mehr Waren importiert als exportiert. Hier betrug der Importüberschuss 32,5 beziehungsweise 13,9 Milliarden Euro.

Die meisten Waren gingen in die Vereinigten Staaten

Wie bereits in den Vorjahren waren im 1. Halbjahr 2024 die Vereinigten Staaten wichtigstes Abnehmerland deutscher Waren. Waren im Wert von 80,7 Milliarden Euro wurden von Deutschland in die Vereinigten Staaten exportiert. Auf den Plätzen zwei und drei der bedeutendsten Exportländer Deutschlands lagen Frankreich (62,4 Milliarden Euro) und die Niederlande (57,6 Milliarden Euro).

Nach Deutschland importiert wurden die meisten Waren in der ersten Jahreshälfte 2024 aus der Volksrepublik China (73,5 Milliarden Euro). Auf den Plätzen zwei und drei der wichtigsten deutschen Lieferländer lagen die Niederlande (49,6 Milliarden Euro) und die Vereinigten Staaten (46,0 Milliarden Euro).

Die höchsten Exportüberschüsse wies Deutschland im 1. Halbjahr 2024 im Handel mit den Vereinigten Staaten (34,7 Milliarden Euro), Frankreich (27,5 Milliarden Euro) und dem Vereinigten Königreich (23,0 Milliarden Euro) auf. Aus China wurden dagegen mehr Waren importiert als dorthin exportiert. Für dieses Land wies der Außenhandel im 1. Halbjahr 2024 einen Import­überschuss von 25,3 Milliarden Euro auf.

Im Berichtsmonat Juni 2024 exportierte Deutschland insgesamt Waren im Wert von 129,8 Milliarden Euro, das entspricht einem Rückgang um 8,2 % zum Juni 2023. Nach Deutschland importiert wurden Waren im Wert von 107,6 Milliarden Euro (-9,2 % zum Vorjahresmonat).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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EU-Kommission richtet DSA-Auskunftsersuchen an Meta

Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) hat die EU-Kommission am 16.08.2024 Meta, den Anbieter von Facebook und Instagram, ein Auskunftsersuchen übermittelt. Darin fordert sie das Unternehmen nach der Einstellung von CrowdTangle am 14. August 2024 auf, weitere Informationen bereitzustellen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.08.2024

Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) hat die EU-Kommission am 16. August 2024 Meta, den Anbieter von Facebook und Instagram, ein Auskunftsersuchen übermittelt. Darin fordert sie das Unternehmen nach der Einstellung von CrowdTangle am 14. August 2024 auf, weitere Informationen bereitzustellen. Es geht um die ergriffenen Maßnahmen, damit Forscher Zugang zu Daten haben, die gemäß dem DSA auf der Online-Schnittstelle von Facebook und Instagram öffentlich zugänglich sind; außerdem um die Pläne, wie Meta seine Funktionen zur Beobachtung von Wahlen und des gesellschaftlichen Diskurses aktualisiert. Insbesondere bittet die Kommission um Informationen über die Inhaltsbibliothek und die Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) von Meta. Das schließt die Zulassungskriterien, das Antragsverfahren, die Daten, auf die zugegriffen werden kann, und die Funktionen mit ein.

Förmliches Verfahren Ende April eingeleitet

Am 30. April 2024 leitete die Kommission ein förmliches Verfahren gegen Meta im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste ein. Dieses Verfahren läuft noch. Eine der Beschwerden konzentrierte sich auf die fehlende Verfügbarkeit eines wirksamen zivilgesellschaftlichen Diskurses und eines Instruments für die Überwachung von Wahlen durch Dritte im Vorfeld der Wahlen zum Europäischen Parlament und der nationalen Wahlen sowie auf Mängel bei der Bereitstellung des Zugangs von Forschern zu öffentlich zugänglichen Daten durch Meta.

Um die Bedenken der Kommission im Hinblick auf die Wahlen zum Europäischen Parlament auszuräumen, führte Meta Ende Mai in CrowdTangle neue Funktionen ein: insbesondere 27 neue öffentliche visuelle Dashboards in Echtzeit, eines für jeden Mitgliedstaat, um Dritten einen Bürgerdiskurs und eine Wahlbeobachtung in Echtzeit zu ermöglichen. Diese Funktionen wurden inzwischen eingestellt.

Frist für die Vorlage der angeforderten Informationen: 06.09.2024

Meta muss die angeforderten Informationen bis zum 6. September 2024 vorlegen. Auf der Grundlage der Bewertung der Antworten wird die Kommission die nächsten Schritte festlegen, die vorläufige Maßnahmen und Beschlüsse wegen Nichteinhaltung umfassen könnten. Die Kommission kann auch Verpflichtungszusagen von Meta akzeptieren, mit denen die im Verfahren aufgeworfenen Probleme behoben werden sollen.

Sanktionsmöglichkeiten

Nach Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes über digitale Dienste kann die Kommission Geldbußen wegen unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen in Beantwortung eines Auskunftsersuchens verhängen. Wird keine Antwort gegeben, kann die Kommission per Beschluss einen förmlichen Antrag stellen. In diesem Fall könnte die Nichteinhaltung der Frist zur Verhängung von Zwangsgeldern führen.

Quelle: EU-Kommission

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Die Fremdenverkehrssatzung der Inselgemeinde Spiekeroog zur Regulierung neuer Zweitwohnungen ist rechtmäßig

OVG Niedersachsen hat einen Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Gemeinde Spiekeroog zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion abgelehnt (Az. 1 KN 33/24).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 16.08.2024 zum Urteil 1 KN 33/24 vom 07.08.2024

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 7. August 2024 einen Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Gemeinde Spiekeroog zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion abgelehnt (Az. 1 KN 33/24).

Mit der auf Grundlage von § 22 BauGB durch die Gemeinde Spiekeroog erlassenen Satzung soll die Umwandlung von Ferien- und Dauerwohnungen auf der Insel in Zweitwohnungen gesteuert werden. Sie erfasst nahezu das gesamte bebaute Inselgebiet und sieht dort einen Zustimmungsvorbehalt der Gemeinde bei der Begründung von Wohnungs- und Bruchteilseigentum sowie der Einrichtung von Zweitwohnungen vor.

Der Eigentümer eines Hausgrundstücks auf der Insel Spiekeroog hat die Satzung mit einem Normenkontrollantrag angegriffen. Er hält die Ausdehnung des Satzungsgebiets für rechtswidrig, da dieses auch Grundstücke einschließe, die nicht für Fremdenverkehrszwecke genutzt würden. Zudem erschöpfe sich die Begründung der Satzung aus seiner Sicht in Leerformeln; sie sei wortgleich der Begründung der Fremdenverkehrssatzung einer Nachbargemeinde entnommen.

Der Senat, der mit Einverständnis der Prozessbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, hat die Auffassung des Antragstellers nicht geteilt. Die Befugnis der Gemeinde zum Erlass einer Satzung nach § 22 BauGB beschränke sich zwar auf Gebiete mit einer Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr. Eine solche Zweckbestimmung präge aber nahezu die gesamte Ortslage von Spiekeroog. Dass einzelne Flächen anderen Zwecken dienten, stelle die Zweckbestimmung des Gesamtgebiets nicht in Frage. Vereinzelte Gebäude außerhalb der Ortslage könnten diesem Gebiet ebenfalls noch zugerechnet werden. Auch gehe die Begründung der Satzung durch die Gemeinde hinreichend detailliert auf die Situation der Insel ein. Dass sich die Gemeinde dabei Formulierungen aus der Satzung einer Nachbargemeinde mit vergleichbarer Situation zu eigen gemacht habe, sei nicht zu beanstanden. Letztlich sei der mit der Fremdenverkehrssatzung verbundene Eingriff in die Eigentumsfreiheit auch in der Sache gerechtfertigt. Denn die zu beobachtende Ausbreitung einer Zweitwohnungsnutzung wirke sich nachteilig etwa auf die Immobilienpreise, die Verfügbarkeit von Dauerwohnraum für die auf der Insel lebenden und arbeitenden Menschen sowie die Auslastung der von der Gemeinde zu unterhaltenden Infrastruktur aus.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

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Standortfaktor Energie – Energiewende-Barometer 2024 gibt Warnsignal

Die Energiewende bedeutet mittlerweile für deutlich mehr Betriebe in Deutschland einen Wettbewerbsnachteil als eine Chance. Besonders alarmierend: Immer mehr Unternehmen möchten infolge der veränderten Energiewirtschaft und -politik die Produktion einschränken oder ins Ausland verlagern. Entsprechende Pläne hat lt. DIHK inzwischen gut jeder zweite große Industriebetrieb.

DIHK, Mitteilung vom 15.08.2024

Unsicherheiten bei der Energieversorgung und das im internationalen Vergleich hohe Preisniveau zählen weiterhin zu den größten Problemen deutscher Unternehmen am heimischen Standort. Die aktuellen Pläne der Bundesregierung für ein Wachstumspaket zum Bundeshaushalt 2025 werden dieser Herausforderung nicht gerecht. Wie stark die Energiefragen insbesondere Industriebetriebe belasten, zeigt das bundesweite Energiewende-Barometer der IHK-Organisation mit seinen aktuellen Werten. Mit dem Barometer holt die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) seit 2012 jedes Jahr die Einschätzungen von rund 3.300 Unternehmen aus der Breite der deutschen Wirtschaft zur Energiewende ein.

Zweitschlechtester Wert in der Geschichte der Umfrage

Auf die zentrale Frage nach den Auswirkungen der Energiewende auf die Wettbewerbsfähigkeit ihres Unternehmens finden die Befragten im Jahr 2024 eine eindeutige Antwort: In einer Skala von minus 100 für „sehr negativ“ bis plus 100 für „sehr positiv“ ergibt sich aktuell über alle Branchen hinweg ein Wert von minus 20. Das ist der zweitschlechteste Wert in der Geschichte des Energiewende-Barometers. Nur im Vorjahr, also 2023, wurde bislang ein noch schlechterer Wert erreicht. Die Betriebe erkennen also weiterhin deutlich mehr Risiken als Chancen für die eigene Wettbewerbsfähigkeit.

Besonders problematisch: Die Energiewende verstärkt die Abwanderung

Die Zahl der Industriebetriebe, die aufgrund veränderter energiepolitischer Rahmenbedingungen Produktionseinschränkungen oder eine Abwanderung ins Ausland erwägen, steigt kontinuierlich – von 16 Prozent im Jahr 2022 auf 31 Prozent in 2023 und auf 37 Prozent in der aktuellen Umfrage. Überdurchschnittlich stark ist die Tendenz bei Industriebetrieben mit hohen Stromkosten (2022: 25 Prozent – 2023: 38 Prozent – 2024: 45 Prozent) sowie bei Industrieunternehmen mit 500 oder mehr Beschäftigten. Unter Letzteren hat sich der Anteil der Betriebe mit Produktionseinschränkungen und Abwanderungsplänen von 37 Prozent im Jahr 2022 auf aktuell 51 Prozent erhöht. Das bedeutet: Eine Mehrzahl der großen Unternehmen erwägt oder realisiert den Abbau von Kapazitäten im Inland als Reaktion auf Veränderungen in der Energiewirtschaft und -politik.

Erwartungen der Wirtschaft an die Politik

Die Wettbewerbsnachteile für die deutsche Wirtschaft bei den Energiepreisen bleiben eine zentrale Investitionsbremse. Hier greifen die gegenwärtigen Ampelbeschlüsse zu kurz, wie das DIHK-Präsident Peter Adrian bereits Anfang Juli bei der Vorstellung der Pläne für ein sog. Wachstumspaket thematisiert hatte. Die Rückmeldungen aus der Umfrage zeigen, dass die Probleme der Energieversorgung und deren Folgen für den Wirtschaftsstandort Deutschland auf dem bisherigen Weg nicht zu beheben sind. Die Unternehmen erwarten von der Politik mehr Freiwilligkeit, mehr Verlässlichkeit und weniger Detailsteuerung. Beim Ranking der Transformationshemmnisse liegt die hohe Bürokratiebelastung auf Platz eins, eng gefolgt von fehlender Planbarkeit. Jeweils fast zwei Drittel der Befragten fühlen sich hierdurch ausgebremst.

Die Verbesserung bei Eigenversorgung und Direktlieferverträgen wird nicht nur für die Industrie, sondern für alle Unternehmen immer wichtiger – fast 90 Prozent fordern hier eine Anpassung der Rahmenbedingungen. Vier von fünf Betrieben sehen Engpässe bei Übertragungs- und Verteilnetzen als zunehmendes Problem für eine stabile Energieversorgung an. Für rund 80 Prozent ist die weitere Senkung der Steuern und Abgaben beim Strompreis eine zentrale Forderung. Zudem mahnen fast zwei Drittel der Befragten mit Blick auf den verlässlichen Zugang zu Wasserstoff mehr Planungssicherheit an.

Die Wachstumsbremsen durch die Energiepolitik lassen sich nur durch ein Umdenken lösen. Unternehmen brauchen eine nachhaltige Perspektive für eine verlässliche Energieversorgung mit wettbewerbsfähigen Preisen. Die DIHK hat zehn zügig wirksame Maßnahmen für gute Standortbedingungen in Deutschland vorgeschlagen, die klare Ziele für die Energiewende und verlässliche, glaubwürdige Rahmenbedingungen für das Wirtschaften am Standort Deutschland nach 2030 aufzeigen.

Quelle: DIHK

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BFH: Zeitpunkt der Berücksichtigung des Gewinns aus einem Wegzugsteuertatbestand gemäß § 6 AStG

Der BFH hat zur Aufgabe des Bekanntgabewillens und zum passiven Entstrickungsgewinn nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG auf Grund des Abschlusses eines Doppelbesteuerungsabkommens Stellung genommen (Az. IX R 38/21).

BFH, Urteil IX R 38/21 vom 16.04.2024

Leitsatz

Ein Gewinn aus dem Wegzugsteuertatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006 (BGBl. I 2006 S. 2782) ist unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland eintritt (entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.10.2018, BStBl I 2018 S. 1104, Tz. 1).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Qualifikation vororganschaftlich verursachter Mehrabführungen als Gewinnausschüttung durch § 14 Abs. 3 KStG 2002 i. d. F. des EURLUmsG gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt (Az. I R 16/23).

BFH, Urteil I R 16/23 (I R 36/13) vom 10.04.2024

„Saldierungsverbot“ – Teil-Nichtigkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG 2002

Leitsatz

  1. Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 i. d. F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (KStG 2002) sind als rein rechnerische Differenzbeträge zu verstehen. Daher ist eine solche Mehrabführung der Höhe nach nicht auf den Betrag des handelsbilanziellen Jahresüberschusses begrenzt, den die Organgesellschaft (tatsächlich) an den Organträger abgeführt hat, sie kann auch nicht durch Saldierung mit weiteren vororganschaftlichen und/oder organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen dem Betrag nach begrenzt werden (sog. geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise; Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. Indem die Mehrabführungen durch § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 als Gewinnausschüttungen fingiert werden, handelt es sich zugleich um entsprechende Leistungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002, die die in § 38 Abs. 2 KStG 2002 angeordnete Körperschaftsteuererhöhung auslösen (Bestätigung der Rechtsprechung).
  3. Zum Umfang der durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.2022 – 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 (BVerfGE 165, 103) ausgesprochenen Teil-Nichtigkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG 2002.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15.04.2013 – 6 K 4270/10 K,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob für sogenannte vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen, die nach § 14 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3310, berichtigt 3843, BStBl I 2004, 1158) –KStG 2002– als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger gelten, die Ausschüttungsbelastung nach § 38 Abs. 2 KStG 2002 herzustellen ist.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine ehemals gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, schloss am 25.10.2002 mit der an ihr zu 94,9 % beteiligten T-GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag ab (mit Wirkung ab dem 01.01.2002). Die fünfjährige Mindestlaufzeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 2002 endete am 31.12.2006.

3

Nach dem Wegfall der persönlichen Steuerbefreiung für gemeinnützige Wohnungsbauunternehmen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG 1984 durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25.07.1988 (BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224) hatte die Klägerin in ihrer steuerlichen Anfangsbilanz zum 01.01.1991 abweichend von der Handelsbilanz ihre Wohnungsbestände gemäß § 13 Abs. 2 und 3 KStG 1984 auf die höheren Teilwerte aufgestockt. Aus den Ansatzdifferenzen ergaben sich in den streitgegenständlichen Veranlagungszeiträumen höhere Abschreibungen in der Steuerbilanz als in der Handelsbilanz (2004: 2.227.891,11 €; 2005: 2.183.542,80 €; 2006: 2.064.921,76 €). Im Weiteren ergaben sich aufgrund der höheren Restbuchwerte in der Steuerbilanz zudem geringere Erträge aus dem Verkauf einzelner Grundstücke (2004: 2.256.457,03 €; 2005: 2.363.878,53 €; 2006: 2.775.946,30 €). Insgesamt überstiegen damit die handelsbilanziellen Ergebnisse der Streitjahre die steuerbilanziellen Ergebnisse um 4.484.348,14 € (2004), 4.547.421,33 € (2005) und um 4.840.868,06 € (2006).

4

Erstmals ab dem Jahr 2002 bildete die Klägerin in der Handelsbilanz Rückstellungen für Instandhaltungen gemäß § 249 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (Zuführungen: 4.707.017 € in 2004, 4.713.047 € in 2005 und 4.967.337 € in 2006), die in der Steuerbilanz wegen des Passivierungsverbots für Aufwandsrückstellungen nicht übernommen wurden. Nach Bildung dieser Rückstellungen wurden für die Streitjahre handelsrechtliche Gewinne in Höhe von 3.284.342 € (2004), 2.300.631 € (2005) und 2.569.643 € (2006) an die T-GmbH abgeführt. Unter Berücksichtigung weiterer –von der Vorinstanz im Einzelnen festgestellter– geringer Differenzen hinsichtlich des Personalaufwands glichen sich die handelsbilanziellen Mehrergebnisse und die handelsbilanziellen Minderergebnisse in den Streitjahren jeweils aus. Dies führte dazu, dass sich der an die T-GmbH abgeführte Gewinn und der Gewinn in der Steuerbilanz betragsmäßig nicht unterschieden.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) behandelte die Summe der Mehrabschreibungen und der Mindererlöse („Mehrabführungen“) als Gewinnausschüttungen im Sinne des § 14 Abs. 3 KStG 2002 und stellte dementsprechend bei der Klägerin die körperschaftsteuerliche Ausschüttungsbelastung gemäß § 38 KStG 2002 her. Die daraus resultierende Körperschaftsteuererhöhung führte in den Körperschaftsteuerbescheiden für die Streitjahre zu einer entsprechend höheren Festsetzung von Körperschaftsteuer. Die Rückstellungen für Bauinstandhaltung behandelte das FA als Gewinnrücklage nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG 2002. Das FA erließ Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27, 28, 37 und § 38 Abs. 1 KStG, in dem es die Mehrabführungen sowie die darauf entfallenden Körperschaftsteuererhöhungen vom Einlagekonto abzog und das Einlagekonto um die in die Gewinnrücklage nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG 2002 eingestellten Beträge als Minderabführungen nach § 27 Abs. 6 Satz 2 KStG 2002 erhöhte.

6

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf wies die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 15.04.2013 – 6 K 4270/10 K,F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1262) ab.

7

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, die sie auf eine Verletzung materiellen Rechts stützt.

8

Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 27.11.2013 – I R 36/13 (BFHE 245, 108, BStBl II 2014, 651) nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 80 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 34 Abs. 9 Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 infolge Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verfassungswidrig ist.

9

Mit Beschluss vom 14.12.2022 – 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 (BVerfGE 165, 103) hat das BVerfG festgestellt, dass § 34 Abs. 9 Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 in bestimmten Sachverhaltskonstellationen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) verstößt, und die Vorschrift teilweise für nichtig erklärt (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerfGG).

10

Der Senat hat den Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen I R 16/23 (I R 36/13) wieder aufgenommen.

11

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Düsseldorf vom 15.04.2013 – 6 K 4270/10 K,F sowie die geänderten Körperschaftsteuerbescheide 2004, 2005 und 2006 und die geänderten Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zum 31.12.2004, 31.12.2005 und 31.12.2006 gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG, jeweils vom 20.08.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.11.2010, aufzuheben.

12

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

13

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die steuerlichen Mehrabschreibungen aufgrund des höheren steuerlichen Wertansatzes der Wohngebäude der Klägerin sowie die damit verbundenen geringeren Erträge aus dem Verkauf einzelner Grundstücke zu vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 geführt haben, für die als Leistung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 gemäß § 38 Abs. 2 KStG 2002 eine entsprechende Körperschaftsteuererhöhung festzusetzen ist. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 verstößt in der Konstellation des Streitfalls nicht gegen Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und unterliegt deshalb nicht der Nichtigerklärung durch das BVerfG.

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1. Nach § 38 Abs. 2 KStG 2002 erhöht sich die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem Leistungen erfolgt sind, um 3/7 des Betrags der Leistungen, für die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag im Sinne des § 38 Abs. 1 KStG 2002 als verwendet gilt. Der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 fortgeschriebene Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.07.2000 (BGBl I 2000, 1034, BStBl I 2000, 1192) –KStG 1999– (= Alt-EK 02) gilt gemäß § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 als verwendet, soweit die Summe der Leistungen, die die Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den um den Bestand nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 verminderten ausschüttbaren Gewinn (§ 27 KStG 2002) übersteigt. Als Leistungen sind dabei alle Auskehrungen an die Gesellschafter, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, anzusehen (Senatsurteil vom 30.01.2013 – I R 35/11, BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 04.06.2003, BStBl I 2003, 366, Rz 11). Dies können sowohl offene Gewinnausschüttungen als auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), aber auch andere Auskehrungen aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses wie etwa Auszahlungen aus der Kapitalrücklage oder die Rückzahlung von Nachschüssen sein. Erfasst werden dabei Leistungen, die im Wirtschaftsjahr erbracht (das heißt abgeflossen) sind (Senatsurteile vom 29.05.1996 – I R 118/93, BFHE 180, 405, BStBl II 1997, 92; vom 19.12.2007 – I R 52/07, BFHE 220, 180, BStBl II 2008, 431; vom 09.06.2010 – I R 43/09, BFH/NV 2010, 2117; BMF-Schreiben vom 06.11.2003, BStBl I 2003, 575, Rz 7). Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 gelten Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger. § 14 Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 bestimmt, dass sie in dem Zeitpunkt als erfolgt gelten, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet. Ein Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 ist dabei nach § 14 Abs. 3 Satz 4 KStG 2002 der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen.

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2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass die steuerlichen Mehrabschreibungen aufgrund des höheren steuerlichen Wertansatzes der Wohngebäude der Klägerin sowie die damit verbundenen geringeren Erträge aus dem Verkauf einzelner Grundstücke zu vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 geführt haben.

16

a) Der Begriff der Mehrabführung im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 ist als rein rechnerische Differenz zwischen dem handelsbilanziellen Jahresüberschuss und dem Steuerbilanzgewinn zu verstehen (Senatsbeschlüsse vom 06.06.2013 – I R 38/11, BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398 und vom 27.11.2013 – I R 36/13, BFHE 245, 108, BStBl II 2014, 651). Dem Begriff der Mehrabführung ist zudem nicht das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal eines tatsächlichen Vermögensübergangs zu entnehmen. Zur näheren Begründung wird auf die Senatsbeschlüsse vom 06.06.2013 – I R 38/11 (BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398) und vom 27.11.2013 – I R 36/13 (BFHE 245, 108, BStBl II 2014, 651) verwiesen. Auch unter Berücksichtigung der in der Literatur an diesen Beschlüssen mitunter geäußerten Kritik (Suchanek, GmbH-Rundschau –GmbHR– 2013, 1096; Suchanek, GmbHR 2014, 823; Neumann in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 14 Rz 416b; Neumann/Suchanek, Die Unternehmensbesteuerung 2013, 549; Rödder/Joisten in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 568 f.) hält der Senat an dieser Auslegung des § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 nach nochmaliger Überprüfung fest.

17

b) Hieraus ergibt sich zum einen, dass eine Mehrabführung nicht der Höhe nach auf den Betrag des handelsbilanziellen Jahresüberschusses begrenzt sein kann, den die Organgesellschaft (tatsächlich) an den Organträger abgeführt hat (Senatsbeschluss vom 27.11.2013 – I R 36/13, BFHE 245, 108, BStBl II 2014, 651).

18

c) Zum anderen folgt daraus, dass eine tatbestandlich verwirklichte Mehrabführung nicht durch Saldierung mit weiteren vororganschaftlichen und/oder organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen dem Betrag nach begrenzt werden kann. Es ist vielmehr auf die einzelnen Geschäftsvorfälle abzustellen (sogenannte geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise, vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2013 – I R 36/13, BFHE 245, 108, BStBl II 2014, 651).

19

d) Die streitgegenständlichen Abweichungen in der Steuerbilanz gegenüber dem handelsbilanziellen Jahresüberschuss der Klägerin haben ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2022 – I R 51/19, BFHE 276, 101, BStBl II 2023, 725 zu einem rein zeitbezogenen Verständnis des Begriffs). Die Klägerin hat in ihrer steuerlichen Anfangsbilanz zum 01.01.1991 ihre Wohnungsbestände gemäß § 13 Abs. 2 und 3 KStG 1984 auf die höheren Teilwerte aufgestockt, während sie in der Handelsbilanz die Buchwerte fortgeführt hat. Infolge der daraus resultierenden höheren Abschreibungsbeträge sowie der geringeren Erträge aus dem Verkauf einzelner Grundstücke wurden in den Streitjahren niedrigere Ergebnisse ausgewiesen. Nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 14 Abs. 3 Satz 4 KStG 2002 ist ein Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen. Dieser Bilanzansatz hat die streitgegenständlichen Mehrabführungen ausgelöst, wodurch diese wiederum, wie von § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 gefordert, vororganschaftlich „verursacht“ sind (zur abweichenden Rechtslage vor der gesetzlichen Neuregelung vgl. Senatsurteil vom 18.12.2002 – I R 51/01, BFHE 201, 221, BStBl II 2005, 49).

20

3. Die streitgegenständlichen vororganschaftlichen Mehrabführungen gelten gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 als Gewinnausschüttungen und stellen in dieser Höhe Leistungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 mit der Folge entsprechender Körperschaftsteuererhöhungen nach § 38 Abs. 2 KStG 2002 dar. Ein tatsächlicher Vermögensabfluss ist schon nach der Wortbedeutung in § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 nicht erforderlich (s. dazu ausführlich Senatsbeschlüsse vom 06.06.2013 – I R 38/11, BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398 und vom 27.11.2013 – I R 36/13, BFHE 245, 108, BStBl II 2014, 651). Indem § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 vororganschaftliche Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen fingiert, ordnet das Gesetz zugleich an, dass es sich hierbei auch um Leistungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 handelt. Dass es sich tatsächlich nicht um Gewinnausschüttungen handelt, führt nicht zu einer abweichenden Wertung (Senatsbeschlüsse vom 06.06.2013 – I R 38/11, BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398 und vom 27.11.2013 – I R 36/13, BFHE 245, 108, BStBl II 2014, 651; vgl. auch Senatsurteile vom 20.08.2008 – I R 29/07, BFHE 222, 500, BStBl II 2010, 142 und vom 18.03.2009 – I R 13/08, BFH/NV 2009, 1613 zu der Frage, ob bei Vergütungen für Fremdkapital, die nach § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG 1999 als vGA „gelten“, Kapitalertragsteuern erhoben werden können; allerdings a.A. Suchanek, GmbHR 2013, 1104 und wohl auch Thiel in Kirchhof/Schmidt/Schön/Vogel, Steuer- und Gesellschaftsrecht zwischen Unternehmerfreiheit und Gemeinwohl, Festschrift für Arndt Raupach, S. 543, 554 zur Einlagefiktion in § 14 Abs. 3 Satz 2 KStG 2002).

21

4. Der streitgegenständliche Sachverhalt fällt nicht unter die (Teil-)Nichtigerklärung der Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG 2002 durch das BVerfG.

22

a) Das BVerfG hat mit Beschluss vom 14.12.2022 – 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 (BVerfGE 165, 103) entschieden, dass § 34 Abs. 1 und Abs. 9 Nr. 4 KStG 2002 gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen und nichtig sind, „soweit sie § 14 Absatz 3 [KStG 2002] auf der Ebene der Organgesellschaft zur Anwendung bringen auf

1) Mehrabführungen der Organgesellschaft an ihren Organträger, die auf der Grundlage eines zwischen dem 5. März 2003 und dem 13. August 2004 abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrags vor dem 1. Januar 2007 erfolgen,

2) Mehrabführungen der Organgesellschaft an ihren Organträger, die auf der Grundlage eines vor dem 5. März 2003 abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrags

a) auf den Schluss eines in 2004 endenden Wirtschaftsjahres erfolgen, wenn der Ergebnisabführungsvertrag nach dem 4. März 2003 eine Kündigung spätestens zum 31. Dezember 2003 zugelassen hätte, oder

b) auf den Schluss des ersten in 2005 endenden Wirtschaftsjahres erfolgen, wenn der Ergebnisabführungsvertrag nach dem 4. März 2003 eine Kündigung spätestens zum 31. Dezember 2004 zugelassen hätte, oder

c) auf den Schluss eines vor dem 16. Dezember 2004 endenden Wirtschaftsjahres erfolgen,

soweit durch die jeweilige Mehrabführung oder die Summe der jeweiligen Mehrabführungen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum eine Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 Absatz 2 [KStG i.d.F. des Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 16. Mai 2003, BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321] ausgelöst wird, die die durch die jeweilige Mehrabführung oder die Summe der jeweiligen Mehrabführungen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum ausgelöste Körperschaftsteuerminderung gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 [KStG 2002] übersteigt“.

23

b) Im Streitfall ist keine der vom BVerfG als vertrauensschutzwürdig beschriebenen Konstellationen gegeben. Die Klägerin hat den Ergebnisabführungsvertrag am 25.10.2002 und damit vor dem 05.03.2003 abgeschlossen. In dieser Fallkonstellation ist nach der Entscheidung des BVerfG das Vertrauen (nur) derjenigen steuerpflichtigen Organgesellschaften uneingeschränkt schutzwürdig, die im Jahr 2003 beziehungsweise 2004 eine dann gegebene Möglichkeit der ordentlichen Kündigung im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 18.12.2002 – I R 51/01, BFHE 201, 221, BStBl II 2005, 49 und vom 18.12.2002 – I R 68/01, juris und vom 18.12.2002 – I R 50/01, juris) verstreichen ließen. Darin liegt eine neue steuerrelevante Disposition, bei der die Steuerpflichtigen bis zum Gesetzesbeschluss auf die geltende –durch den Bundesfinanzhof geklärte– Rechtslage vertrauen durften. Dieses Vertrauen ist für Mehrabführungen auf den Schluss von im Jahr 2004 endenden Wirtschaftsjahren sowie auf das erste im Jahr 2005 endende Wirtschaftsjahr uneingeschränkt schutzwürdig (BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 – 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14, BVerfGE 165, 103, Rz 158).

24

Abzustellen ist damit in der streitgegenständlichen Fallkonstellation darauf, ob der Ergebnisabführungsvertrag eine Kündigung spätestens zum Ende des Jahres 2003 beziehungsweise zum Ende des Jahres 2004 zugelassen hätte. Dies ist nicht der Fall, da –worauf das FA zutreffend hinweist– die fünfjährige Mindestlaufzeit (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 2002) des Vertrages erst zum 31.12.2006 geendet hat (s. allgemein BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 – 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14, BVerfGE 165, 103, Rz 162).

25

Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags vor dem 05.03.2003, der danach weder zum 31.12.2003 noch zum 31.12.2004 gekündigt werden konnte, schutzwürdiges Vertrauen allein unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung besteht. Diese greift aber nach den Maßgaben des BVerfG nur für Mehrabführungen ein, die sich auf den Schluss eines nach dem 31.12.2003, aber spätestens am 15.12.2004 endenden Wirtschaftsjahres ergeben, nicht aber für die streitgegenständlichen, sich auf den Schluss von nach dem 15.12.2004 endenden Wirtschaftsjahren ergebenden Mehrabführungen. Für diese überwiegt bei einer Gesamtabwägung vielmehr das berechtigte Änderungsinteresse des Gesetzgebers (BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 – 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14, BVerfGE 165, 103, Rz 170).

26

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

27

6. Der Senat entscheidet durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).

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Mindestlohn hat Einkommen der Beschäftigten deutlich erhöht, vor allem in Ostdeutschland – Verringerung regionaler Lohnungleichheiten

Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns hat die Einkommen der Beschäftigten deutlich erhöht. Besonders profitiert haben Menschen mit niedrigem Einkommen, die Effekte reichen aber auch bis in die Mitte der Verteilung. In Ostdeutschland sind die Zuwächse am größten, wie eine neue WSI-Studie der Hans-Böckler-Stiftung, zeigt.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 16.08.2024

Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns hat die Einkommen der Beschäftigten deutlich erhöht. Besonders profitiert haben Menschen mit niedrigem Einkommen, die Effekte reichen aber auch bis in die Mitte der Verteilung. In Ostdeutschland sind die Zuwächse am größten, wie eine neue Studie von Dr. Toralf Pusch, Forscher des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung, zeigt. „Der Mindestlohn hat wesentlich dazu beigetragen, Lohnungleichheiten in verschiedenen Regionen Deutschlands zu verringern“, analysiert Pusch, der auf der Basis der aktuellsten vorliegenden amtlichen Daten die Entwicklung bis 2018 untersuchen konnte. „Die Wirkung des Mindestlohns ist aber natürlich kein Selbstläufer. Wenn es nur Mini-Erhöhungen gibt, wie in diesem Jahr und für das kommende Jahr vorgesehen, schwächt das den positiven Effekt“, sagt Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, die wissenschaftliche Direktorin des WSI.

Deutlich stärkere Anhebungen und eine Orientierung an den Referenzgrößen der EU-Mindestlohnrichtlinie, die für einen angemessenen Mindestlohn unter anderem mindestens 60 Prozent vom Medianlohn nennt, ist ebenso notwendig wie eine wirksame Stärkung der Tarifbindung, die die EU ebenfalls fordert.

Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche Direktorin des WSI

WSI-Forscher Pusch hat erstmals Mindestlohneffekte sowohl für das individuelle Einkommen als auch für das bedarfsgewichtete Brutto- und Haushaltsnettoeinkommen berechnet. Grundlage waren die Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) der Jahre 2008, 2013 und 2018. Diese enthält sehr detaillierte und im Vergleich zu anderen Erhebungen umfassende Daten zur Einkommenssituation von rund 42.000 Haushalten in Deutschland. Da die EVS nur alle fünf Jahre erhoben wird und aus der Befragungsrunde von 2023 noch keine Daten vorliegen, kann die Studie allerdings weder die Effekte der Mindestlohn-Erhöhung auf 12 Euro im Jahr 2022 einbeziehen noch den Effekt der aktuell nur schwachen Anpassungen.

Während die Lohnentwicklung im unteren Einkommensbereich zwischen 2008 und 2013 nahezu stagnierte, gab es nach der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 deutliche Zuwächse. Besonders eindrucksvoll zeigte sich dies in Ostdeutschland: Im Zeitraum von 2013 bis 2018 stiegen die individuellen Einkommen aus Löhnen der unteren 30 Prozent der Verteilung im Osten um durchschnittlich gut 21 Prozent, im Westen um rund 12 Prozent.

Dass das Plus in Ostdeutschland höher ausfiel, liegt daran, dass dort mehr Menschen im Niedriglohnsektor arbeiten als in Westdeutschland. Und je niedriger die Einkommen, desto höher waren die Zuwächse: So stiegen beispielsweise die Lohneinkommen von ostdeutschen Beschäftigten mit einem Monatsverdienst von knapp 1.300 Euro bis 2018 preisbereinigt um durchschnittlich gut 31 Prozent. Der klare Anstieg bei den Monatseinkommen entkräftet auch die Sorge mancher Mindestlohn-kritischer Fachleute, Arbeitgeber könnten nach Einführung der Lohnuntergrenze im Gegenzug die Stundenzahl von Beschäftigten im Mindestlohnbereich reduzieren.

Auch die Einkommen der Menschen mit relativ hohen Einkommen stiegen, allerdings weniger stark: Zwischen 2013 und 2018 betrug der Anstieg bei den obersten 30 Prozent der Verteilung im Osten durchschnittlich rund 14 Prozent und im Westen 11 Prozent.

Neben den Auswirkungen des Mindestlohns auf die individuellen Einkommen hat Pusch auch die Haushaltseinkommen untersucht, sowohl brutto als auch netto. Dazu zählen neben Löhnen auch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Sozialleistungen, Kapitaleinkommen und bei Wohneigentümern Mieten. Einige dieser Kategorien dürften vom Mindestlohn kaum betroffen sein. Bei Haushalten, die Sozialleistungen wie das Bürgergeld beziehen, wäre es sogar möglich, dass zusätzliches Lohneinkommen auf die Sozialleistungen angerechnet wird. In diesem Fall hätten diese Haushalte unter dem Strich einen deutlich geringeren Einkommenszuwachs.

Die Ergebnisse der Studie bestätigen dies jedoch nicht. Auch für Personen im ersten Dezil der Verteilung, also mit sehr niedrigen Einkommen, sind die Bruttohaushaltseinkommen nach Einführung des Mindestlohns gestiegen – in Ostdeutschland um rund 22 Prozent, in Westdeutschland um rund 11 Prozent. Deutliche mindestlohnbedingte Steigerungen der Bruttohaushaltseinkommen finden sich bis in die Mitte der Verteilung. Bei den Nettohaushaltseinkommen sind die prozentualen Zuwächse durch den Mindestlohn ähnlich hoch. Auch hier reichen die Effekte bis in die Mitte der Verteilung.

Theoretisch denkbar wäre auch, dass durch den Mindestlohn ein Teil der Arbeitsplätze im Niedriglohnsektor verloren geht und die Betroffenen dadurch Einkommenseinbußen hinnehmen müssen. Um das zu überprüfen, hat der WSI-Forscher neben den Bruttohaushaltseinkommen der abhängig Beschäftigten auch die Einkommen aller erwerbsfähigen Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren analysiert. Auch hier gab es keine negativen Auswirkungen des Mindestlohns in der Breite. Im Gegenteil: Im unteren bis mittleren Bereich der Einkommensverteilung zeigten sich erneut positive Effekte, wenn auch nicht so stark wie bei der alleinigen Betrachtung der abhängig Beschäftigten.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Cyberangriffe auf die Cloud werden meist abgewehrt

Cloud-Dienste bieten Schutz gegen viele Cyberangriffe. Von jenen 81 Prozent der Unternehmen, die aktuell Cloud Computing nutzen, geben lt. Bitkom mehr als die Hälfte (54 Prozent) an, dass bei ihnen in den vergangenen zwölf Monaten keine Cyberangriffe auf die Cloud-Umgebung stattgefunden haben.

Bitkom, Pressemitteilung vom 15.08.2024

  • Hälfte der Cloud-Nutzer nicht von Angriffen betroffen, ein Drittel kann Angriffe abwehren
  • Nur 6 Prozent berichten von Störungen des Betriebs

Phishing-Mails, um Passwörter zu stehlen, DDoS-Angriffe, um die IT lahmzulegen oder Ransomware-Attacken, mit denen Schadsoftware eingeschleust und Daten verschlüsselt sowie Lösegeld erpresst werden sollen – das ist Alltag für viele Unternehmen. Cloud-Dienste bieten dabei Schutz gegen viele dieser Cyberangriffe. Von jenen 81 Prozent der Unternehmen, die aktuell Cloud Computing nutzen, geben mehr als die Hälfte (54 Prozent) an, dass bei ihnen in den vergangenen zwölf Monaten keine Cyberangriffe auf die Cloud-Umgebung stattgefunden haben. Bei weiteren 35 Prozent hat es zwar Angriffe gegeben, die Security-Maßnahmen haben aber gegriffen und die Auswirkungen reduziert. Nur bei 6 Prozent kam es zu starken Störungen des Betriebsablaufs durch die Angriffe. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten aus allen Wirtschaftsbereichen in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Cloud-Anbieter beschäftigen hoch spezialisierte Expertinnen und Experten, um ihre Dienste zu schützen und immer auf dem neuesten Stand der technologischen Entwicklung zu halten. Das können viele IT-Abteilungen vor allem in kleineren und mittelständischen Unternehmen nicht leisten“, sagt Lukas Klingholz, Cloud-Experte beim Bitkom. „Die Cloud bietet jedem Unternehmen die Chance, seine IT-Sicherheit auf Top-Niveau zu bringen.“

Quelle: Bitkom

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Wegfall der Steuerklassen und andere Reformen könnten 1,2 Millionen Vollzeitstellen bringen

Der gerade beschlossene Wegfall der Steuerklassen 3 und 5 unter Beibehaltung des Ehegattensplittings kann in Deutschland einen Beschäftigungsgewinn von 67.000 Vollzeitkräften bringen. Insgesamt ließen sich durch Reformen im Steuer- und Sozialsystem mehr als 1,2 Millionen Vollzeitstellen besetzen. Durch Fehlanreize vor allem für Frauen und Ältere liegen bislang erhebliche Erwerbspotenziale brach. Das haben Berechnungen des ifo Instituts für die IHK München und Oberbayern ergeben.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 16.08.2024

Der gerade beschlossene Wegfall der Steuerklassen 3 und 5 unter Beibehaltung des Ehegattensplittings kann in Deutschland einen Beschäftigungsgewinn von 67.000 Vollzeitkräften bringen. Insgesamt ließen sich durch Reformen im Steuer- und Sozialsystem mehr als 1,2 Millionen Vollzeitstellen besetzen. Durch Fehlanreize vor allem für Frauen und Ältere liegen bislang erhebliche Erwerbspotenziale brach. Das haben Berechnungen des ifo Instituts für die IHK München und Oberbayern ergeben. „Das Steuer- und Abgabensystem in Deutschland kann definitiv so umgebaut werden, dass der Arbeitskräftemangel gemildert wird“, sagt Volker Meier vom ifo Zentrum für Arbeitsmarkt- und Bevölkerungsökonomik, einer der Autoren der Studie.

Ein Übergang vom Ehegattensplitting zu einem Familiensplitting würde ein Beschäftigungs-Plus von etwa 200.000 Vollzeitstellen in Deutschland auslösen, ein Ende der beitragsfreien Mitversicherung von Ehegatten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung 150.000 Vollzeitkräfte in die Beschäftigung bringen. Höhere Rentenabschläge bei Frührentnern würden ein Beschäftigungsplus von umgerechnet 180.000 Vollzeitkräften bewirken. Laut ifo sind 0,5 Prozent Rentenabschlag versicherungsmathematisch gerechtfertigt für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns. Derzeit werden nur 0,3 Prozent Rente abgezogen.

„Angesichts des Alterungsschubs und des Arbeitskräftemangels muss unser Steuer- und Sozialsystem konsequent Erwerbstätigkeit belohnen. Dabei kommt es auf jeden Beschäftigungsanreiz an: Ob Einstieg in die Erwerbstätigkeit, einige Wochenstunden mehr in der Teilzeitarbeit oder längeres, weil attraktiveres Arbeiten zur Rente hin – jede Wochenarbeitsstunde mehr zählt. Entsprechende Reformen wären auch ein wichtiger Beitrag für mehr Fairness unter allen Steuer- und Abgabenzahlern sowie zwischen den Generationen. Generell bleibt aber auch der Befund, dass die Steuer- und Abgabenlast für Erwerbstätige in Deutschland zu hoch ist”, sagt IHK-Hauptgeschäftsführer Manfred Gößl.

Weiter hat das ifo Institut berechnet, dass mehr Kinderbetreuung (400.000 zusätzliche Plätze) ein Beschäftigungs-Plus von 58.000 Vollzeitstellen bedeuten würde. Der Effekt ließe sich noch steigern, wenn die Betreuungsplätze vornehmlich in Mangelregionen geschaffen würden. Laut ifo sind dies vor allem die Großstädte in Westdeutschland.

Das gesetzliche Renteneintrittsalters von 67 auf 69 Jahre anzuheben hätte sogar eine Mehrbeschäftigung von 473.000 Vollzeitkräften zur Folge. Die Abschaffung der Rente mit 63 würde ein Plus von 157.000 Vollzeitkräften bedeuten.

Die Umrechnung auf Vollzeitkräfte dient als rechnerische Größe zum einfacheren Vergleich der Beschäftigungseffekte. Dazu gehören aber auch Stunden-Aufstockungen von Teilzeitkräften und die Aufnahme von Teilzeitbeschäftigungen. Jeweils gut ein Sechstel der genannten Beschäftigungsgewinne würde auf Bayern entfallen, so die ifo-Volkswirte.

Quelle: ifo Institut

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Anwendung des Nullsteuersatzes für Steckersolargeräte (§ 12 Abs. 3 UStG)

Das BMF hat am 15.08.2024 den UStAE in Abschnitt 12.18 Abs. 7 Satz 3 an aktuelles Recht angepasst und die für Steckersolargeräte zulässige maximale Einspeiseleistung (Wechselrichter-Scheinleistung) ab dem 16.05.2024 auf 800 Voltampere angehoben (Az. III C 2 – S-7220 / 22 / 10002 :017).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7220 / 22 / 10002 :017 vom 15.08.2024

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151) wurde mit Wirkung zum 16. Mai 2024 die für Steckersolargeräte zulässige maximale Einspeiseleistung (WechselrichterScheinleistung) auf 800 Voltampere angehoben.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. Juli 2024 – III C 3 – S 7117-a/22/10001 :002 (2024/0662499), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 12.18 Absatz 7 Satz 3 wie folgt geändert:

Die Angabe „600 Watt“ wird durch die Angabe „800 Voltampere“ ersetzt.

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle Umsätze ab dem 16. Mai 2024.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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