Zu den Anforderungen an die Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO n. F. in Erstattungsfällen

Im Rahmen des Erschließungsermessens zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO n. F. kann unter anderem von Bedeutung sein, ob sich aus der Veranlagung eine Nullfestsetzung, Nachzahlung oder Steuererstattung ergibt. Dies entschied das FG Münster (Az. 4 K 2351/23).

FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2024 zum Urteil 4 K 2351/23 vom 14.06.2024

Im Rahmen des Erschließungsermessens zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO n. F. kann unter anderem von Bedeutung sein, ob sich aus der Veranlagung eine Nullfestsetzung, Nachzahlung oder Steuererstattung ergibt. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 14. Juni 2024 (Az. 4 K 2351/23) entschieden.

Die am 29. März 2023 durch die Steuerberaterin des Klägers eingereichte Einkommensteuererklärung 2020 führte aufgrund der Anrechnung der vom Arbeitgeber abgeführten Lohnsteuer zu einer Einkommensteuererstattung. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag in Höhe von 175 Euro fest, da die Steuererklärung erst nach Ablauf der Abgabefrist (31. August 2022) abgegeben worden sei. Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch machte der Kläger u. a. geltend, dass er seine Steuererklärung erstmalig und letztmalig geringfügig verspätet abgegeben und die Veranlagung zu einer Erstattung geführt habe.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Nach § 152 Abs. 1 AO könne ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung sei abzusehen, wenn die Verspätung entschuldbar sei. Vorliegend sei die verspätete Abgabe – wie in einer früheren Einspruchsentscheidung zur Ablehnung eines vom Kläger ebenfalls gestellten Antrags auf rückwirkende Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 dargestellt – nicht entschuldbar gewesen. Entsprechend den Vorgaben des § 152 Abs. 5 AO sei daher ein Mindestverspätungszuschlag von 25 Euro für sieben angefangene Monate der Verspätung (= 175 Euro) festgesetzt worden. Im Rahmen des Klageverfahrens führte das Finanzamt ergänzend aus, dass es nach § 152 Abs. 1 AO n. F. nur auf die verspätete Abgabe und das Verschulden für die Verspätung ankomme. Andere Ermessenskriterien seien in die Neufassung des Gesetzes nicht aufgenommen worden.

Der 4. Senat hat der Klage stattgegeben und den Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufgehoben. Das Finanzamt habe sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

Im Streitfall habe sich die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach der Ermessensvorschrift des § 152 Abs. 1 AO gerichtet. Es habe kein Fall einer gebundenen Entscheidung nach § 152 Abs. 2 AO vorgelegen, da die Einkommensteuerfestsetzung zu einer Erstattung geführt habe (§ 152 Abs. 3 Nr. 3 AO). Auch seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO aufgrund der nicht fristgemäßen Abgabe der Einkommensteuererklärung erfüllt, während die Festsetzung nicht nach § 152 Abs. 1 Satz 2 AO ausgeschlossen gewesen sei. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Verspätung entschuldbar gewesen sei.

Auf Rechtsfolgenseite regele § 152 Abs. 1 AO nicht, welche Kriterien bei der Ausübung des Entschließungsermessens zu berücksichtigen seien. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich lediglich, dass eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung nach § 5 AO zu treffen sei. Es sei daher umstritten, ob und ggf. welche weiteren Ermessenskriterien seitens der Finanzverwaltung zu berücksichtigen seien.

Nach Auffassung des 4. Senats ergeben sich die maßgeblichen Ermessenskriterien aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach das Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise auszuüben sei. Der Verspätungszuschlag diene der Sicherstellung der rechtzeitigen Steuerfestsetzung und Steuerentrichtung durch rechtzeitigen Eingang der Steuererklärung als auch dem Ausgleich der aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile des Steuerpflichtigen. Folglich müsse die Behörde im Rahmen der Festsetzung eines Verspätungszuschlags berücksichtigten, welche Folgen sich aus der verspäteten Abgabe für das Veranlagungsverfahren und den Steuerpflichtigen ergeben würden. Insbesondere könne von Bedeutung sein, ob die verspätete Abgabe zu einer Verzögerung des Veranlagungsverfahrens geführt und ob sich aus der Veranlagung eine Nullfestsetzung, Nachzahlung oder Erstattung ergeben habe. Da der Gesetzgeber in § 152 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AO für Nullfestsetzungen und Erstattungsfälle eine gebundene Festsetzung ausschließe, sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Vorliegen einer Nullfestsetzung oder eines Erstattungsfalls um ermessensrelevante Kriterien handele und dass in derartigen Fällen – wie nach altem Recht – ein Verspätungszuschlag grundsätzlich nur bei erheblicher Fristüberschreitung oder schwerwiegendem Verschulden gerechtfertigt sei. Für die besondere Bedeutung einer Nullfestsetzung oder eines Erstattungsfalls als Ermessenskriterium spreche zudem, dass § 152 Abs. 5 Satz 2 AO die Festsetzung eines Mindestverspätungszuschlags vorsehe, wodurch das Vorliegen eines Erstattungsfalls bei der Bemessung des Verspätungszuschlags unberücksichtigt bleiben würde. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit seien jedoch die wirtschaftlichen Folgen im Rahmen des Erschließungsermessens zu berücksichtigen. Auch § 152 Abs. 8 Satz 2 AO sei zu entnehmen, dass der „Höhe der Steuer“ Bedeutung zukomme.

Andererseits sei die Schwere des Pflichtverstoßes des Steuerpflichtigen und dabei insbesondere die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung ebenfalls mit einzubeziehen. Eine ermessensfehlerfreie Festsetzung setze daher grundsätzlich voraus, dass die Finanzbehörde alle maßgeblichen Kriterien beachte und gegeneinander abwäge. Demgegenüber könne der Auffassung des Finanzamtes, dass einzig auf das Verschulden des Steuerpflichtigen abzustellen sei, nicht gefolgt werden. Dieser Auslegung stehe auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 152 AO das Festsetzungsverfahren habe vereinfachen wollen. Denn der Vereinfachungszweck werde durch die Regelungen zur gebundenen Festsetzung in § 152 Abs. 2 AO sowie zur ermessensunabhängigen Berechnung der Höhe des Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 5 AO weiterhin erreicht.

Den vorgenannten Grundsätzen habe die Ermessensentscheidung des Finanzamtes nicht entsprochen, da alleine auf die verspätete Abgabe und das Verschulden des Klägers abgestellt worden sei. Eine Heilung sei nicht in Betracht gekommen, da das Finanzamt erstmals im Klageverfahren Ausführungen zu den anderen Ermessenserwägungen angestellt habe.

Der 4. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter August 2024

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Zum Bewusstsein der (Teil-)Unentgeltlichkeit als Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 8 ErbStG

Das FG Münster entschied, dass der Tatbestand der Werterhöhung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 7 Abs. 8 ErbStG) ein subjektives Merkmal im Sinne eines Bewusstseins der (Teil-)Unentgeltlichkeit erfordert (Az. 3 K 2585/21).

FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2024 zum Urteil 3 K 2585/21 vom 23.05.2024 (nrkr)

Mit Urteil vom 23. Mai 2024 (Az. 3 K 2585/21 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass der Tatbestand der Werterhöhung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 7 Abs. 8 ErbStG) ein subjektives Merkmal im Sinne eines Bewusstseins der (Teil-)Unentgeltlichkeit erfordert.

Der Kläger war neben seinem Vater und seinem Bruder Gesellschafter einer GmbH. Es war ursprünglich durch Erbvertrag vereinbart worden, dass die Söhne jeweils die hälftige Beteiligung des Vaters an der GmbH erhalten sollten. Am 15. Januar 2013 annullierte der Vater den Erbvertrag mit dem Bruder des Klägers, der sich bereit erklärte, dass die ursprünglich ihm zugedachten Anteile an der GmbH auf den Kläger übertragen werden. Am selben Tag verpflichtete sich der Bruder des Klägers zur Veräußerung seiner Beteiligung an der GmbH mit Wirkung zum 1. November 2017 an die GmbH oder einen von dieser zu benennenden Dritten. Als Kaufpreis wurde eine Zahlung von 2.100.000 Euro unter Anrechnung etwaiger nach dem Zeitpunkt der Beurkundung erfolgenden Gewinnausschüttungen vereinbart.

Der Vater des Klägers verstarb im Jahr 2013. Im Jahr 2017 übte der Kläger als Geschäftsführer der GmbH das Benennungsrecht dahingehend aus, dass die GmbH die Beteiligung des Bruders des Klägers selbst erwerben sollte. Die notarielle Umsetzung der Anteilsübertragung erfolgte im Jahr 2018.

Das Finanzamt setzte für die Anteilsübertragung gegenüber dem Kläger Schenkungsteuer fest, wobei es als Stichtag auf den 1. November 2017 abstellte. Da der Ertragswert des Anteils an der GmbH am benannten Stichtag nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren 9.688.883 € betragen habe, handele es sich um eine gemischte Schenkung. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass er mit seinem Bruder zerstritten gewesen sei und zwischen zerstrittenen Geschwistern kein Schenkungswille vorliege. Ein subjektiver Bereicherungswille des Schenkers sei aber notwendig.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben und den Schenkungsteuerbescheid aufgehoben.

Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt, als Schenkung. Dabei entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Vorliegend sei der Bescheid bereits deshalb rechtswidrig, da die Besteuerung auf den Stichtag 1. November 2017 vorgenommen worden sei, während die zivilrechtliche Anteilsübertragung erst im Jahr 2018 durch die Abtretung in notarieller Form erfolgt sei.

Darüber hinaus sei auch der Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG nicht erfüllt. Die Gesetzesauslegung ergebe, dass ein subjektives Merkmal im Sinne eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit der Leistung erforderlich sei. Hierfür spreche neben dem Wortlaut der Begriffe „Zuwendender“ und „Bedachte“ auch die Gesetzessystematik sowie der Sinn und Zweck der Norm. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiere ausschließlich die unmittelbare Leistung an den Bedachten, indem die Norm auch mittelbare Begünstigungen als unmittelbare Leistungen erfasse. Damit trete jedoch keine vollständige Fiktion aller Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein – auf Seiten des Zuwendenden müsse noch immer eine „Leistung“ in dem Bewusstsein erbracht werden, den Wert des Geschäftsanteils des mittelbar Begünstigten ohne Erhalt eines äquivalenten Ausgleichs zu erhöhen. Ein extensiveres Verständnis der Fiktion würde dazu führen, dass der Tatbestand auf nahezu jede Transaktion, der objektiv ein zugunsten einer Kapitalgesellschaft wertmäßig unausgewogenes Geschäft zugrunde liege, ausgeweitet würde.

Folglich erfordere § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG einen „Willen zur Unentgeltlichkeit“, also ein Handeln des Zuwendenden in dem Bewusstsein, zur Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Da allein der Vertrag vom 15. Januar 2013 für die Willens- und Bewusstseinsbildung der beteiligten Vertragsparteien maßgeblich gewesen sei, sei für die Frage des subjektiven Elements auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Bruders des Klägers war der Senat davon überzeugt, dass dieser ohne Bewusstsein zur Teilentgeltlichkeit der Anteilsübertragung handelte. So habe der Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass es zwischen den Brüdern ab 2009 immer häufiger zu Differenzen gekommen und die Anteile nicht aus familiären Beweggründen unterhalb eines möglichen Veräußerungsgewinns übertragen worden seien. Für eine Wertfindung unter fremden Dritten habe auch die Einbeziehung von Rechts- und Steuerberatern bei Abschluss der getroffenen Vereinbarungen gesprochen. Ein subjektives Element könne auch nicht alleine aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren abgeleitet werden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist eingelegt worden. Ein endgültiges Az. wurde noch nicht vergeben.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter August 2024

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Gewinne von Tochtergesellschaften sind bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nicht einzubeziehen

Das FG Münster entschied, dass sich Gewinne von Tochterpersonengesellschaften auf die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen bei der Mutterpersonengesellschaft nicht auswirken (Az. 6 K 1425/21).

FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2024 zum Urteil 6 K 1425/21 vom 02.07.2024 (nrkr – BFH- Az.: IV R 13/24)

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 2. Juli 2024 (Az. 6 K 1425/21 F) entschieden, dass sich Gewinne von Tochterpersonengesellschaften auf die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen bei der Mutterpersonengesellschaft nicht auswirken.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die als Führungsholding an verschiedenen anderen Personengesellschaften beteiligt war. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin ermittelte das Finanzamt Überentnahmen, die zu nicht abziehbaren Schuldzinsen im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG führten. Bei der Berechnung der Überentnahmen bezog es die Gewinne der Tochtergesellschaften erst im Zeitpunkt der Gewinnabführung an die Klägerin als Einlage ein.

Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass Gewinne der Tochtergesellschaften bereits in die Berechnung der Überentnahmen einfließen müssten, da ihr diese Gewinne unmittelbar zuzurechnen seien.

Die Klage hat keinen Erfolg gehabt. Der 6. Senat hat die Berechnung des Finanzamts, nach der die Gewinnanteile aus den Tochterpersonengesellschaften nicht in den nach § 4 Abs. 4a EStG für die Berechnung der Überentnahmen maßgeblichen Gewinn einbezogen wurden, für zutreffend erachtet.

Als „Gewinn“ im Sinne dieser Vorschrift sei grundsätzlich der allgemeine Gewinnbegriff des EStG zugrunde zu legen. Dass der Gewinn einer Untergesellschaft anteilig der Obergesellschaft unmittelbar zuzurechnen sei, spreche für die Auffassung der Klägerin.

Der 6. Senat hat jedoch ausgeführt, dass dieser Gewinnbegriff bei mehrstöckigen Personengesellschaften dahingehend zu modifizieren sei, dass Gewinnanteile erst bei ihrer Auszahlung wie Entnahmen und Einlagen zu behandeln seien. Dies ergebe sich aus der im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG maßgeblichen betriebsbezogenen Betrachtung, wonach die Schuldzinsenkürzung maßgeblich an den Umstand des Eigenkapitalentzugs bei der jeweiligen betrieblichen Einheit anknüpfe. Danach stelle grundsätzlich jede Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb dar. Es gebe daher auch keine betriebsübergreifende „konzernbezogene“ Betrachtung des Entnahmebegriffs. Für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG sei daher eine Gewinnhinzurechnung in jedem einzelnen Betrieb vorzunehmen, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt werde, und damit Ober- und Untergesellschaften als fremde Betriebe anzusehen. Da die Gewinne in den Untergesellschaften erwirtschaftet worden seien, sei es gerechtfertigt, diesen die Gewinne solange zuzurechnen, bis es zur Auszahlung an die Obergesellschaft komme.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. IV R 13/24 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter August 2024

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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Einwohner-Energie-Geld „on top“

Die wegen gestiegener Energiekosten gewährte Einmalzahlung in Höhe von 75 Euro mindert nicht die Grundsicherungsleistungen. So entschied das LSG Hessen (Az. L 6 AS 310/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 15.08.2024 zum Urteil L 6 AS 310/23 vom 15.08.2024

Die wegen gestiegener Energiekosten gewährte Einmalzahlung in Höhe von 75 Euro mindert nicht die Grundsicherungsleistungen.

Bei der Berechnung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II – früher „Hartz IV“, aktuell Bürgergeld) sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls, wenn diese Zuwendungen die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben die Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären. Das von der Stadt Kassel im Jahr 2022 gewährte Einwohner-Energie-Geld überschritt im Fall einer sechsköpfigen Familie die hierfür maßgebliche Grenze nicht. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Jobcenter mindert Hartz-IV-Leistung wegen Einwohner-Energie-Geld

Im Juli 2022 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel das Programm „Kopf hoch, Kassel! – Einwohner-Energie-Geld (EEG)“, mit welchem die Belastungen durch die gestiegenen Energiekosten abgemildert werden sollten. Allen Einwohnerinnen und Einwohner wurde auf Antrag eine einmalige, nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 75 Euro gewährt.

Diese Zuwendung erhielt auch eine Familie mit 4 minderjährigen Kindern. Deren Grundsicherungsleistungen (2022 noch „Hartz IV“) minderte daraufhin jedoch das Jobcenter. Das EEG diene dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II und sei daher als Einkommen zu berücksichtigen.

Die betroffene Familie verwies hingegen darauf, dass es sich um eine zweckgebundene Zahlung handele. Auch nach Ansicht des Magistrats der Stadt Kassel sei eine Anrechnung des EEG grob unbillig bzw. stelle eine besondere Härte dar, weshalb die Stadt als zuständiger Träger der Sozialhilfeleistungen (SGB XII) das EEG nicht als Einkommen anrechne.

Das EEG ist wegen der geringen Höhe nicht als Einkommen zu berücksichtigen

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts entschieden, dass das EEG nicht als Einkommen anzurechnen sei. Es handele sich um eine Zuwendung, welche die Stadt Kassel allen Bürgerinnen und Bürgern gewährt habe, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Pflicht bestanden hätte.

Die Berücksichtigung des EEG als Einkommen sei zwar nicht grob unbillig, weil das Jobcenter die höheren Heizkosten übernommen habe und das seit Januar 2023 gewährte höhere Bürgergeld die gestiegenen Stromkosten auffange.

Allerdings sei die Lage der klagenden Familie durch das EEG nicht so günstig beeinflusst worden, dass daneben Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären. Als Maßstab gelte insoweit, dass die Zuwendung 10 % des jeweiligen Regelbedarfs nicht übersteige. Solle eine Einmalzahlung über mehrere Monate entlasten, sei der Betrag entsprechend aufzuteilen. Im Fall der Kläger werde – selbst wenn man das EEG nur auf die Monate Oktober bis Dezember 2022 verteile – hiernach die Grenze von 10 % nicht überschritten. Das EEG sei daher bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mindernd zu berücksichtigen.

Die Revision wurde zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Hessen

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Entschädigungen bei Flugärger

Die Bundesregierung hat FAQ zu Fluggastrechten im Überblick veröffentlicht.

Bundesregierung, Mitteilung vom 14.08.2024

Annullierte Flüge, beschädigte Gepäckstücke oder spontane Umbuchungen können bei Flugreisen für Ärger und zusätzliche Kosten sorgen. Die Fluggastrechteverordnung steht Reisenden im Fall von Flugärger bei und regelt Ansprüche auf Entschädigungen.

Quelle: Bundesregierung

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Tarifvertrag darf Inflationsausgleich während der Elternzeit ausschließen

Das LAG Düsseldorf entschied, dass es Tarifvertragsparteien gestattet ist, den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festzulegen. Mit der Regelung sei keine mittelbare Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen verbunden (Az. 14 SLa 303/24).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 14.08.2024 zum Urteil 14 SLa 303/24 vom 14.08.2024

Die Klägerin ist bei einer Kommune im Technischen Dienst beschäftigt. Sie befand sich vom 14.06.2022 bis zum 13.04.2024 in Elternzeit. Ab dem 14.12.2023 bis zum Ende der Elternzeit arbeitete sie mit 24 Wochenstunden in Teilzeit (Vollzeit = 39 Wochenstunden).

Der auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwendende Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) sah im Juni 2023 einen Inflationsausgleich von einmalig 1.240,00 Euro und in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 von monatlich 220,00 Euro vor. Die Kommune zahlte der Klägerin diesen Inflationsausgleich nur für die Monate Januar und Februar 2024 in Höhe von 135,38 Euro (24/39 von 220,00 Euro).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die tariflichen Voraussetzungen in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich, wonach an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss, sie als Arbeitnehmerin in Elternzeit unzulässig wegen des Geschlechts diskriminiere. Es liege eine mittelbare Diskriminierung vor, weil Mütter länger in Elternzeit gingen als Väter. Diese Ungleichbehandlung sei mit dem Zweck des Inflationsausgleichs nicht vereinbar. Vielmehr sei sie in Elternzeit in besonderem Maße von den steigenden Preisen betroffen. Dem tritt die Arbeitgeberin entgegen und verweist u. a. auf die Tarifautonomie.

Die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat heute anders als das Arbeitsgericht Essen den Antrag der Klägerin auf Zahlung des vollen Inflationsausgleichs zurückgewiesen. Die tarifliche Regelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie ist wirksam. Die Tarifvertragsparteien dürfen den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen. Weil das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit – ausgenommen die Teilzeittätigkeit – ruht, erfüllt die Klägerin diese Voraussetzung nicht. Sie hat keinen Entgeltanspruch. Diese Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt und stellt keine mittelbare Diskriminierung dar, weil der tarifliche Inflationsausgleich auch einen Vergütungszweck verfolgt. Er ist arbeitsleistungsbezogen ausgestaltet. Fehlt es daran völlig, weil nicht an einem Tag ein Entgeltanspruch besteht, besteht kein Anspruch. Soweit Beschäftigte, die Krankengeld bzw. Kinderkrankengeld beziehen, einen Inflationsausgleich erhalten, erfolgt dies aus sozialen Gründen zur Abmilderung besonderer Härten. Für diese durften die Tarifvertragsparteien andere Regelungen vorsehen als für Beschäftigte in Elternzeit. Die Inanspruchnahme einer Elternzeit ist im Regelfall planbar, die eigene oder die Erkrankung des Kindes tritt dagegen typischerweise plötzlich und unerwartet auf.

Die Kammer hat der Klägerin lediglich aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit für den Monat Dezember 2023 einen Inflationsausgleich von 220,00 Euro zugesprochen. Sie hatte in diesem Monat an einem Tag Anspruch auf Arbeitsentgelt. Für die Höhe der Inflationsausgleichsprämie ist die am ersten Tag des Bezugsmonats vereinbarte Arbeitszeit maßgeblich. Diese war am 01.12.2023 noch fiktiv 100 %. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 8.000,00 Euro wegen unzulässiger Geschlechtsdiskriminierung (§ 15 Abs. 2 AGG) hatte keinen Erfolg, weil die Kommune die Klägerin nicht wegen des Geschlechts diskriminiert hat.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug: „Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich)

§ 2 Inflationsausgleich 2023

(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

(…)

§ 3 Monatliche Sonderzahlungen

(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

(…)

§ 4 Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3

(1) Der Inflationsausgleich 2023 nach § 2 sowie die monatlichen Sonderzahlungen nach § 3 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.

(2) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD bzw. § 6 Absatz 3 TV-V und § 11 TV-Fleischuntersuchung genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TVöD bzw. § 13 Absatz 1 S. 2 TV-V und § 12 TV-Fleischuntersuchung), (…) Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Prioritäten des Unterausschusses für Steuerfragen (FISC) im EU-Parlament für die kommende Legislaturperiode

Der neue Vorsitzende des FISC-Unterausschusses im EU-Parlament, Pasquale Tridico hat die Schwerpunkte der Ausschussarbeit für die kommende Legislaturperiode bekannt gegeben. Ein zentrales Anliegen ist dabei der verstärkte Kampf gegen Steuerhinterziehung. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 15.08.2024

Der neue Vorsitzende des FISC-Unterausschusses im EU-Parlament, Pasquale Tridico (Die Linke/Italien), hat die Schwerpunkte der Ausschussarbeit für die kommende Legislaturperiode bekannt gegeben. Ein zentrales Anliegen ist dabei der verstärkte Kampf gegen Steuerhinterziehung.

Für Tridico ist die Schaffung eines gerechteren und ausgewogeneren Steuersystems eine Priorität. In einem anlässlich der konstituierenden Sitzung des FISC-Unterausschusses veröffentlichten Newsletter betont er, dass die EU entschlossen handeln müsse, um die Integrität ihrer Steuersysteme zu schützen und das Vertrauen in die Finanzinstitutionen zu erhalten. In diesem Zusammenhang müsse Steuerhinterziehung aktiv bekämpft und sichergestellt werden, dass alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, ihren notwendigen Beitrag leisten, so der Italiener.

Darüber hinaus betont er, dass bei der Bekämpfung von organisiertem Steuerbetrug, wie zum Beispiel dem so genannten MwSt.- Karussellbetrug, der Zusammenhang zwischen Steuerhinterziehung, organisierter Kriminalität und Geldwäsche erkannt werden müsse.

Der Newsletter geht auch auf die ungleiche Steuerbelastung von Bürgern und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Vergleich zu multinationalen Konzernen ein. Dies führe zu Ungleichheit, unfairem Wettbewerb und aggressiver Steuervermeidung in den Mitgliedstaaten. Der Ausschuss werde sich laut Tridico daher in seiner Arbeit für ein gerechtes und progressives Steuersystem in der kommenden Legislaturperiode einsetzen.

Ein weiteres Thema der Ausschussarbeit wird die Ausgewogenheit der Besteuerung von Arbeit und anderen Einkommensquellen, Finanzrenten, Technologie, Kapital und Vermögen sein, da KI die Weltwirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Steuersysteme verändern wird und Steuerfragen daher neu überdacht werden müssen.

Neben dem neuen Ausschussvorsitzenden Pasquale Tridico wird das Präsidium durch die stellvertretenden Vorsitzenden Kira Marie Peter-Hansen (Grüne/Dänemark), Regina Doherty (EVP/Irland), Markus Ferber (EVP/CSU) und Matthias Ecke (S&D/SPD) komplettiert. Die nächste Sitzung des FISC-Unterausschusses in der neuen Legislaturperiode wird am 17.10.2024 in Brüssel stattfinden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Auch beim Metaverse gelten die USA als führend

Das Metaverse bietet zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten. Deutschlands Unternehmen sehen dabei die heimische Wirtschaft allerdings im Hintertreffen. 6 von 10 (61 Prozent) halten sie im internationalen Vergleich für abgeschlagen, Praktisch kein Unternehmen sieht Deutschland lt. Bitkom in der Spitzengruppe oder weltweit führend (je 0 Prozent).

Bitkom, Pressemitteilung vom 15.08.2024

Unternehmen sehen Deutschland international im Hintertreffen

Ob als digitaler Zwilling der Fabrik, in der Medizin oder im Gaming – das Metaverse bietet zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten. Deutschlands Unternehmen sehen dabei die heimische Wirtschaft allerdings im Hintertreffen. 6 von 10 (61 Prozent) halten sie im internationalen Vergleich für abgeschlagen, 3 von 10 (29 Prozent) unter den Nachzüglern und nur 1 Prozent zumindest im Mittelfeld. Praktisch kein Unternehmen sieht Deutschland in der Spitzengruppe oder weltweit führend (je 0 Prozent). 9 Prozent wollen oder können keine Angabe machen. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 605 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Das Metaverse ist noch in einem sehr frühen Stadium. Umso wichtiger ist es, dass Deutschland und Europa bei Entwicklung und Anwendung der Technologie den Anschluss halten“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Das Metaverse ist keine Parallelwelt, sondern eine virtuelle Erweiterung der realen Welt. Gerade im gewerblichen und industriellen Bereich gibt es viele interessante Anwendungen für die Praxis.“

Als führende Nation gilt den deutschen Unternehmen die USA (33 Prozent). Dahinter folgen China (13 Prozent), Südkorea (7 Prozent) sowie Japan (5 Prozent). Rund ein Fünftel (21 Prozent) sehen noch keine Nation führend, 14 Prozent wollen oder können keine Angabe machen.

Quelle: Bitkom

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Pauschalreisen: vzbv fordert weiterhin guten Schutz für Reisende

Die Pläne der EU-Kommission zur Pauschalreiserichtlinie sehen in Sachen Vorauszahlungen deutliche Einschnitte beim Verbraucherschutz vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) darf es nicht zu einer Absenkung des bisherigen Schutzniveaus kommen. Der vzbv fordert zudem eine nationale Schlichtungsstelle.

vzbv, Pressemitteilung vom 13.08.2024

  • EU überarbeitet die für Verbraucher:innen wichtige Pauschalreiserichtlinie
  • vzbv fordert, dass deutsche Vorkasseregelungen nicht aufgeweicht werden
  • Möglichst viele Reisepakete sollten künftig als Pauschalreise behandelt werden

vzbv-Stellungnahme: Vorkasse für die Urlaubsbuchung darf nicht steigen

Die Pläne der Europäischen Kommission zur Pauschalreiserichtlinie sehen in Sachen Vorauszahlungen deutliche Einschnitte beim Verbraucherschutz vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) darf es nicht zu einer Absenkung des bisherigen Schutzniveaus kommen. Der vzbv fordert zudem eine nationale Schlichtungsstelle.

„Die Europäische Kommission plant, dass Pauschalreisende künftig deutlich mehr Vorkasse leisten sollen, als das bislang in Deutschland üblich ist. Wir fordern hier von der EU eine starke Position für die Verbraucher:innen“, so Ramona Pop, Vorständin des vzbv.

Der neue Vorschlag enthält zudem zu viele Schlupflöcher für Unternehmen. Diese könnten dazu führen, dass verkaufte Reisen am Ende gar nicht unter den Schutz des Pauschalreiserechts fallen. „Das böse Erwachen folgt dann im Urlaub, wenn Probleme auftreten“, so Pop. „Die Bundesregierung und das neugewählte Europäische Parlament müssen hier nachbessern.“

Schutzniveau bei Vorauszahlungen erhalten

Die Rechtsprechung in Deutschland ist eindeutig: Eine Anzahlung bei der Buchung einer Pauschalreise darf in der Regel 20 Prozent des Reisepreises nicht überschreiten. Laut Vorschlag der Europäischen Kommission sollen demnächst Anzahlungen in Höhe von 25 Prozent des Gesamtpreises verlangt werden dürfen. Zudem gibt es Ausnahmen für noch höhere, nach oben nicht begrenzte Anzahlungen. Aus vzbv-Sicht muss die 20-Prozent-Grenze grundsätzlich beibehalten werden. Mehr als 40 Prozent Anzahlung sollten auch in Ausnahmefällen nicht zulässig sein.

vzbv fordert Ausweitung des Pauschalreiseschutzes

Reiseveranstalter, Online-Reisebuchungsplattformen und Reisebüros bündeln auf Wunsch verschiedene Reiseleistungen wie Flug, Übernachtung und Mietwagen zu einem individuellen Gesamtpaket. Für Verbraucher:innen ist das praktisch: Pauschalreisende können jederzeit vom Reiseveranstalter Hilfe einfordern und haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn bei der Reise etwas schiefläuft.

Diesen Pflichten können sich Anbieter in der Praxis jedoch entziehen: Bei vielen Reisepaketen handelt es sich in Wirklichkeit lediglich um „verbundene Reiseleistungen“, die nur, wenn überhaupt, einen Schutz gegen Insolvenz bieten. Flug- und Hotelbuchung sind rechtlich getrennt – mit der Folge, dass zum Beispiel das Hotel trotz ausgefallenen Flugs bezahlt werden muss.

Der vzbv fordert deshalb, dass möglichst viele Reisepakete gesetzlich als Pauschalreise definiert werden. Außerdem sollten Verbraucher:innen vor ihrer Buchung klar und eindeutig informiert werden, ob sie tatsächlich eine Pauschalreise gebucht haben. Sollte das nicht der Fall sein, sollte die Buchung erst nach ausdrücklicher Bestätigung wirksam werden.

Verpflichtende Teilnahme an Schlichtungsverfahren

Der vzbv fordert außerdem, dass in jedem EU-Mitgliedstaat eine unabhängige Reiseschlichtungsstelle eingerichtet wird. So könnten Verbraucher:innen ihre Rechte schnell und einfach durchsetzen. Reiseveranstalter, Verkäufer und Vermittler von Pauschalreisen müssen zur Teilnahme verpflichtet werden. Ein solcher Ansatz fehlt in den Vorschlägen der Europäischen Kommission gänzlich.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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WPK: Fragen und Antworten zur Anwendung und Umsetzung der CSRD aktualisiert (Stand 29. Juli 2024)

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 29. Juli 2024 den Fragen- und Antworten-Katalog zur Anwendung und Umsetzung der CSRD aktualisiert

WPK, Mitteilung vom 14.08.2024

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 29. Juli 2024 den Fragen- und Antworten-Katalog zur Anwendung und Umsetzung der CSRD aktualisiert. Im Fokus der Änderungen und Ergänzungen standen neben der Anpassung an den Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes insbesondere Fragen der Anforderungen für die Eintragung als Nachhaltigkeitsprüfer einschließlich der dafür erforderlichen Fortbildung für bestehende Wirtschaftsprüfer (Grandfathering).

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