Moderne und effiziente Betriebsprüfungsmethoden: Vorstellung des Projekts „RAUPE“

Das Projekt „RAUPE“ (Regionale Außenprüfungseinheiten) wird zum 1. Januar 2025 flächendeckend in den rheinland-pfälzischen Finanzämtern eingeführt. Ziel des Projektes ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Finanzämtern weiter zu stärken, Synergien bei Betriebsprüfungen auszubauen und Nachwuchskräfte zu fördern. Hierauf macht das FinMin Rheinland-Pfalz aufmerksam.

FinMin Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 12.08.2024

Das Projekt „RAUPE“ (Regionale Außenprüfungseinheiten) wird zum 1. Januar 2025 flächendeckend in den rheinland-pfälzischen Finanzämtern eingeführt. Ziel des Projektes ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Finanzämtern weiter zu stärken, Synergien bei Betriebsprüfungen auszubauen und Nachwuchskräfte zu fördern. Finanzministerin Doris Ahnen hat sich dazu im Finanzamt Kaiserslautern mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausgetauscht, die bereits konzeptionelle Ansätze des Projektes in der Vergangenheit praktiziert haben und an der Umsetzung beteiligt sind.

„Mit ‘RAUPE‘ stellen wir unsere Betriebsprüfungen zukunftssicher auf und wirken dem Fachkräftemangel entgegen. Unsere Betriebsprüferinnen und -prüfer im Außendienst sind sehr gut ausgebildet und verfügen über ein hohes Maß an Fach- und Spezialwissen. Dieses Wissen soll effektiv an Nachwuchskräfte weitergegeben werden. Vor diesem Hintergrund sind eine gute Digitalisierung, neue technische Auswertungsmethoden und eine ämterübergreifende Koordinierung der Betriebsprüfung besonders bei Spezialfällen wichtiger denn je“, sagte Finanzministerin Doris Ahnen.

Im Rahmen von „RAUPE“ werden die Finanzämter in sechs Kooperationsräume gegliedert, um Personalressourcen und Spezialwissen effektiv zu nutzen. Die ämterübergreifende Zusammenarbeit soll auch die Einarbeitung sowie Aus- und Weiterbildung von neuen Prüferinnen und Prüfern erleichtern. Das Finanzamt Kaiserslautern hat entsprechende Ansätze bereits verfolgt und in der Praxis erfolgreich erprobt. „Die Mitarbeitenden haben mit großem Engagement am Projekt mitgewirkt. Die bereits gewonnenen Erfahrungen in der Region konnten so erfolgreich Eingang in die Projektarbeit finden. Davon profitiert die gesamte Steuerverwaltung“, unterstrich die Finanzministerin. Seitens der Unternehmen werden die modernen und effizienten Prüfungsmethoden begrüßt.

„Als Leitung eines Finanzamtes mit einem hohen Anteil an Außenprüfungsdiensten begrüße ich die Entwicklungen hin zu einer stärkeren ämterübergreifenden Aus- und Fortbildung sowie Einarbeitung. Dies erleichtert, freiwerdende Stellen gerade in den hochspezialisierten Großbetriebsprüfungen nachzubesetzen. Darüber hinaus ist die Planung eines koordinierten, ämterübergreifenden Prüfereinsatzes sinnvoll, um unsere Prüfungskapazitäten noch besser zu nutzen“, so Jan Philip Poppelbaum, Leiter des Finanzamts Kaiserslautern.

Das Finanzamt Kaiserslautern ist mit rund 268 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und derzeit rund 45 Auszubildenden zuständig für die Stadt Kaiserslautern, die Verbandsgemeinden Enkenbach-Alsenborn und Otterbach-Otterberg sowie die Verbandsgemeinden Eisenberg, Rockenhausen, Winnweiler und Alsenz-Obermoschel (Nordpfälzer Land). Das Finanzamt ist darüber hinaus ämterübergreifend tätig, unter anderem mit seiner Großbetriebsprüfung für die Finanzämter Kusel-Landstuhl und Pirmasens und mit der Betriebsprüfung für Mittelbetriebe und der Besteuerung der Körperschaften auch für das Finanzamt Kusel-Landstuhl.

Quelle: Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

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Neue Regeln im digitalen Handel: Erfolgreicher Abschluss von zwei wichtigen Digitalabkommen

Die über 80 Mitgliedstaten der Welthandelsorganisation (WTO) haben sich Ende Juli auf einen finalen Verhandlungstext über das multilaterale Abkommen zu E-Commerce geeinigt. Darüber hinaus konnten auch die Verhandlungen zum Abkommen über den digitalen Handel zwischen der EU und Singapur abgeschlossen werden. Bei einem Anteil des Digitalhandels von ca. 25 Prozent am gesamten Welthandel stellen beide Abkommen lt. BMWK wichtige Erfolge dar.

BMWK, Pressemitteilung vom 13.08.2024

Die über 80 Mitgliedstaten der Welthandelsorganisation (WTO) haben sich Ende Juli auf einen finalen Verhandlungstext über das multilaterale Abkommen zu E-Commerce (JSI E-Commerce) geeinigt. Darüber hinaus konnten auch die Verhandlungen zum Abkommen über den digitalen Handel zwischen der EU und Singapur abgeschlossen werden. Bei einem Anteil des Digitalhandels von ca. 25 Prozent am gesamten Welthandel stellen beide Abkommen wichtige Erfolge dar.

Staatssekretär Udo Philipp: In einem so wichtigen Zukunftsbereich wie dem digitalen Handel sind moderne und international geltende Regeln für den Wettbewerb wie auch die Verbraucher von großer Bedeutung. Der Verhandlungsabschluss der plurilateralen E-Commerce-Verhandlungen ist daher ein großer Erfolg – jetzt gilt es, die Regeln baldmöglichst in Kraft zu setzen. Ebenso ist das Abkommen über den digitalen Handel zwischen der EU und Singapur ein wichtiger Erfolg für neue Standards und Rechtssicherheit und vertieft gleichzeitig die Handelsbeziehungen mit dem wirtschaftlich dynamischen und geopolitisch wichtigen Singapur.

Mit dem geeinten plurilateralen Verhandlungstext zu E-Commerce wurden erstmals globale Regeln für den digitalen Handel ausverhandelt. Sie dienen dazu, den grenzüberschreitenden elektronischen Handel zu erleichtern, Handelshemmnisse für digital erbrachte Dienstleistungen und digitale Transaktionen abzubauen und auch Schwellen- und Entwicklungsländer stärker in den digitalen Handel zu integrieren. Im Abkommen ist zudem ein Verbot der Erhebung von Zöllen auf elektronische Übertragungen und eine umfassende Ausnahme für Datenschutz verankert. Die Mitgliedstaaten der JSI E-Commerce stehen für einen Anteil von über 90 Prozent des weltweiten Handels. Der Abkommenstext muss nun in das WTO-Regelwerk aufgenommen werden – wie bei anderen multilateralen Abkommen ist dafür ein Konsens aller WTO-Mitgliedsstaaten erforderlich.

Das Digitalabkommen der EU mit Singapur ergänzt das im Jahr 2019 in Kraft getretene Freihandelsabkommen um wichtige Regeln im elektronischen Handel, der bereits mehr als 50 Prozent des Dienstleistungshandels zwischen der EU und Singapur ausmacht. Als erstes alleinstehendes Digitalabkommen der EU setzt es neue Standards und erleichtert grenzüberschreitende Datenflüsse. Dabei werden europäische Verbraucherschutzstandards gewährleistet. Beide Vertragspartner müssen nun die Ratifizierung des Vertrages durch interne Verfahren umsetzen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Novelle des Förderprogramms „STARK“ startet

Das BMWK schließt eine Lücke bei der Unterstützung des Strukturwandels in den Kohleregionen. Bis dato war die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Transformation, Beschäftigungssteigerung und Wirtschaftsleistung das primäre Ziel. Unternehmen profitieren von diesen Rahmenbedingungen im zweiten Schritt. Nun ist aber auch eine direkte Unternehmensförderung möglich.

BMWK, Pressemitteilung vom 13.08.2024

„Glück Auf!“ für direkte investive Unternehmensförderung in den Kohleregionen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) schließt eine Lücke bei der Unterstützung des Strukturwandels in den Kohleregionen. Bis dato war die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Transformation, Beschäftigungssteigerung und Wirtschaftsleistung das primäre Ziel. Unternehmen profitieren von diesen Rahmenbedingungen im zweiten Schritt. Nun ist aber auch eine direkte Unternehmensförderung möglich. Somit können noch schnellere Wirkung erzielt werden.

Für das Gelingen des Kohleausstiegs bedarf es weiterer privater Investitionen in Alternativen zur Kohleverstromung. Daher wird insbesondere die Produktion von Batterien, Solarpaneelen, Windturbinen, Wärmepumpen, Elektrolyseuren und Ausrüstung für die Abschneidung, Nutzung und Speicherung von CO₂, gefördert.

Minister Habeck: Die Unternehmen in den Revieren und an den Kraftwerksstandorten gestalten den Strukturwandel vor Ort ganz wesentlich mit. Sie schaffen und sichern Arbeitsplätze, indem sie sich und die Regionen neu erfinden oder konkret in neue Wertschöpfungsprozesse investieren. Mit der „STARK“-Novelle werden wir genau solche Transformationsprozesse fördern. Wir machen Strukturstärkungsmittel aus dem Investitionsgesetz Kohleregionen endlich auch für direkte Unternehmensförderungen und die direkte Schaffung von Industriearbeitsplätzen nutzbar. Damit setzen wir eine zentrale Maßnahme aus dem Gesamtpaket für einen verbesserten Strukturwandel in den Kohleregionen um, das wir mit den Ländern diesen Sommer beschlossen haben.

Hierfür wurde das Förderprogramm „STARK“, zur Stärkung der Transformationsdynamik und Aufbruch in den Revieren und an den Kohlekraftwerksstandorten, novelliert. Inbegriffen sind zudem weitere bürokratische Entlastungen, Verfahrenserleichterungen und Hilfestellungen. STARK ist das größte und am breitesten aufgestellte Programm im durch den Kohleausstieg bedingten Strukturwandel. Es soll sicherstellen, dass die Menschen und Regionen auch nach dem Kohleausstieg gute Perspektiven haben. Es zeigt, dass ökonomisch, ökologisch und sozialer Wandel nachhaltig gelingen kann. Die Kohleregionen werden somit sichtbare Modellregionen und können zu international weiteren Anstrengungen im Klimaschutz inspirieren.

Weitere Informationen zu STARK

Mit der neuen Förderkategorie „Transformationstechnologien“ wird der Auf- und Ausbau der Produktion von Batterien, Solarpaneelen, Windturbinen, Wärmepumpen, Elektrolyseuren und Ausrüstung für die Abschneidung, Nutzung und Speicherung von CO₂ gefördert. Dabei werden wir die beihilferechtlichen Erleichterungen der Bundesregelung für „Transformationstechnologien“ bzw. des EU-Beihilferahmens des Temporary Crisis and Transition Framework (TCTF) nutzen. Hierfür müssen Projekte bis 31.12.2025 beschieden und daher zeitnah beantragt werden. Die Erleichterungen ermöglichen eine Förderung bis zu 40 % der förderfähigen Investitionskosten. Bundesminister Habeck hatte sich intensiv und erfolgreich für die Schaffung dieser beihilferechtlichen Möglichkeiten eingesetzt.

Zusätzlich werden Antragsstellern weitere Investitionsförderungen in den Förderkategorien „Qualifikation/Aus- und Weiterbildung“, „Stärkung unternehmerischen Handelns“ und „innovative Ansätze“ eröffnet.

„STARK“ ist mit rd. 2,8 Mrd. Euro derzeit die größte Bundesmaßnahme, die über das Investitionsgesetz Kohleregionen (InvkG) finanziert wird. Sie startete im Juli 2020 und läuft bis zum 31. Dezember 2038. Bislang werden über 260 Projekte in den Kohleregionen umgesetzt. Sie reichen zum Beispiel von Forschungs-, Wirtschafts- und Bildungsvernetzung im Rahmen des AI-Village für künstliche Intelligenz oder dem Wissens- und Technologietransfer für autonomen H2-basierten ÖPNV im ländlichen Raum über gemeinsame Entwicklung von Zukunftsvisionen für den Strukturwandel durch Jugendliche, bis zu bspw. Gründungsförderung oder der Gewinnung von Fachkräften. Für den verbleibenden Förderzeitraum stehen Mittel in Höhe von rd. 2,3 Mrd. Euro für neue Anträge zur Verfügung.

STARK wird aus den bis zu 41,09 Mrd. Euro finanziert, mit denen der Bund bis 2038 die Reviere und strukturschwachen Standorte von Kohlekraftwerken nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen unterstützt.

Die Fördergebiete von STARK liegen in den noch aktiven Braunkohlerevieren – Lausitzer Revier, Rheinisches Revier und Mitteldeutsches Revier –, in den ehemaligen Braunkohlerevieren Helmstedt und Altenburger Land und in strukturschwachen Standorten von Steinkohlekraftwerken. Dazu gehören Wilhelmshaven, Unna, Hamm, Herne, Duisburg, Gelsenkirchen, Rostock, Saarlouis und Saarbrücken. Der Großteil der STARK-Mittel ist den noch aktiven Braunkohlerevieren zugeordnet.

Die betroffenen Bundesländer werden in die Zuwendungsverfahren von STARK eingebunden. Sie haben auch bei der Erarbeitung der STARK-Novelle mitgewirkt.

Die neue Förderrichtlinie wurde auf der Homepage des BMWK veröffentlicht.

Die Antragstellung ist ab sofort beim BAFA möglich.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

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Bürokratie beim Anwerben ausländischer Fachkräfte zu hoch

Die bürokratischen Hindernisse beim Anwerben von Fachkräften aus dem Ausland bleiben auch mit dem Job-Turbo zu hoch. Das geht aus der jüngsten Randstad-ifo-Personalleiterbefragung hervor.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 13.08.2024

Die bürokratischen Hindernisse beim Anwerben von Fachkräften aus dem Ausland bleiben auch mit dem Job-Turbo zu hoch. Das geht aus der jüngsten Randstad-ifo-Personalleiterbefragung hervor. „Viele Personalleiter erwarten einen eher geringen Nutzen vom vorgeschlagenen Job-Turbo und dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz“, sagt ifo-Forscherin Daria Schaller.

39 % der Befragten urteilen, dass diese Maßnahmen den Firmen keine praktischen Hilfen bieten. Der Job-Turbo soll Unternehmen leichter mit geflüchteten Fachkräften in Kontakt bringen. Für 34 % ist der Weiterbildungsbedarf im Betrieb zu hoch, um diese Unterstützung zu nutzen. Für jeweils rund 30 % bleiben die Beschäftigungshürden zu hoch und Visumanträge dauern weiterhin zu lange. Rund 23 % bemerken immerhin, dass Fachkräfte eher verfügbar sind und 21 % stellen niedrigere Sprachbarrieren durch verpflichtende Kurse vor der Jobvermittlung fest.

Die Hälfte der befragten Firmen sehen keinen zusätzlichen Anreiz, Fachkräfte aus dem Ausland einzustellen. Nach Einführung des Job-Turbo und des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes werden 30 % ihre gewohnte Einstellungspraxis nicht ändern. Positive Effekte erwarten knapp ein Fünftel der Unternehmen: 17 % planen ausländische Fachkräfte für mehr als 8 Monate einzustellen; nur ein Prozent denkt über eine kurzfristige Einstellung bis 8 Monate nach.

Quelle: ifo Institut

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Am Data Act scheiden sich die Geister

Die deutsche Wirtschaft bereitet sich auf die Umsetzung des Data Act der EU vor. Durch ihn wird sich der Umgang mit Daten stark verändern. Ab September 2025 gelten neue Regeln. Die deutsche Wirtschaft ist lt. Bitkom noch gespalten, wie sie die Regelung bewerten soll.

Bitkom, Pressemitteilung vom 12.08.2024

  • 49 Prozent sehen den Data Act als Chance für ihr Unternehmen, 40 Prozent als Risiko
  • Jedes zweite Unternehmen wünscht sich mehr Hilfe bei der Umsetzung
  • In gut einem Jahr gelten neue Regeln für den Umgang mit Daten

Die deutsche Wirtschaft bereitet sich auf die Umsetzung des Data Act der EU vor. Durch ihn wird sich der Umgang mit Daten stark verändern. Ab September 2025 gelten neue Regeln: Wer dann eine smarte Waschmaschine kauft, kann viele der von ihr gesammelten Daten nutzen. Und ein Unternehmen, das Druckgussmaschinen herstellt, muss dem Nutzer der Maschine Zugang zu Daten gewähren, die es auch selbst von der Maschine erhält. Das regelt der Data Act, den die EU Anfang des Jahres verabschiedet hat. Die deutsche Wirtschaft ist noch gespalten, wie sie die Regelung bewerten soll. Rund die Hälfte (49 Prozent) sehen den Data Act als Chance für ihr Unternehmen, wobei 10 Prozent weit überwiegend und 39 Prozent eher eine Chance im Data Act erkennen. Zugleich sehen ihn 40 Prozent aber als Risiko, 11 Prozent weit überwiegend und 29 Prozent eher als Risiko. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten aus allen Wirtschaftsbereichen im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

„Die EU will mit dem Data Act den Turbo für die Datenökonomie in Europa zünden. Damit der Data Act keine Fehlzündung wird, müssen die von ihm eröffneten Möglichkeiten auch genutzt werden“, sagt David Schönwerth, Bereichsleiter Data Economy beim Bitkom. „Wichtig ist, dass sich wirklich alle Unternehmen mit dem Data Act beschäftigen. Der Data Act betrifft fast die gesamte Wirtschaft und nicht nur Unternehmen, die bereits heute Daten anbieten oder Daten von Dritten nutzen.“ Entsprechend wünscht sich eine knappe Mehrheit (53 Prozent) mehr Beratung durch öffentliche Stellen bei der Umsetzung des Data Acts. „Das ist ein Aufruf an die Bundesregierung: Die Unternehmen benötigen dringend Klarheit, welche Aufsichtsbehörden für den Data Act zuständig sind“, so Schönwerth.

Überwiegend positiv fällt die Einschätzung des Data Act aus, wenn die Unternehmen den Blick über den eigenen Tellerrand hinaus in die deutsche Gesamtwirtschaft richten. Hier sehen 58 Prozent den Data Act als Chance (18 Prozent weit überwiegend, 40 Prozent eher) und nur 32 Prozent als Risiko (13 Prozent weit überwiegend, 19 Prozent eher).

Quelle: Bitkom

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EuG wird Zuständigkeit für Vorabentscheidungen in sechs besonderen Sachgebieten übertragen

Dem Gericht der Europäischen Union (EuG) wird die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen in sechs besonderen Sachgebieten übertragen: gemeinsames Mehrwertsteuersystem, Verbrauchsteuern, Zollkodex, zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen und System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.

EuGH, Pressemitteilung vom 12.08.2024

Dem Gericht der Europäischen Union wird die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen in sechs besonderen Sachgebieten übertragen.

Die Umsetzung dieser teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen vom Gerichtshof auf das Gericht schließt sich an an die Reform des Gerichtssystems der Europäischen Union und wird Vorabentscheidungsfragen betreffen, die ab dem 1. Oktober 2024 vorgelegt werden.

Eine bedeutende Änderung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die heute im Amtsblatt der Europäischen Union1 veröffentlicht wird, wird am 1. September in Kraft treten. Diese Änderung sieht u. a. eine teilweise Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen vom Gerichtshof auf das Gericht vor, die ab dem 1. Oktober 2024 gelten wird. Diese Übertragung betrifft sechs besondere Sachgebiete: das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Verbrauchsteuern, den Zollkodex, die zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen sowie das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Die Änderung der Satzung sieht außerdem eine Ausweitung des Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln ab dem 1. September 2024 vor.

Diese Reform zielt darauf ab, die Arbeitsbelastung des Gerichtshofs im Bereich der Vorabentscheidungen zu verringern und es ihm zu ermöglichen, seine Aufgabe, die Wahrung des Rechts bei der Anwendung und Auslegung der Verträge zu gewährleisten, weiterhin innerhalb angemessener Fristen zu erfüllen. Im Jahr 2001 hatten die Verfasser des Vertrags von Nizza die Möglichkeit einer Beteiligung des Gerichts an der Behandlung bestimmter Vorabentscheidungsersuchen vorgesehen, ohne dass die Satzung seither zu diesem Zweck angepasst worden wäre.

In den vergangenen fünf Jahren war jedoch ein erheblicher struktureller Anstieg der Zahl der Rechtsstreitigkeiten zu verzeichnen2. Diese Entwicklung ging einher mit einer Zunahme der Komplexität und Sensibilität der Rechtssachen, die u. a. verfassungsrechtliche Fragen und Fragen im Zusammenhang mit den Grundrechten betrafen. Die Reform wird es dem Gerichtshof ermöglichen, sich auf seine Aufgabe zu konzentrieren, die Einheit und Kohärenz des Unionsrechts zu wahren und zu stärken. Das Gericht wiederum ist in der Lage, diese zusätzliche Arbeitslast aufzunehmen und wird die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen so behandeln, dass den nationalen Gerichten und den Beteiligten die gleichen Garantien geboten werden, wie sie der Gerichtshof bietet.

Die Reform umfasst im Wesentlichen drei Teile, deren Grundzüge im Folgenden dargestellt werden.

Teilweise Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen auf das Gericht

Der erste Teil der Reform betrifft die Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen vom Gerichtshof auf das Gericht, das mit zwei Richtern pro Mitgliedstaat besetzt ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit betrifft die Übertragung nur sechs klar abgegrenzte Sachgebiete, die sich hinreichend von anderen Sachgebieten trennen lassen und zu denen es bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt. Dem Gericht wird so die Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen übertragen, die ausschließlich in eines oder mehrere der folgenden sechs besonderen Sachgebiete fallen:

  1. gemeinsames Mehrwertsteuersystem;
  2. Verbrauchsteuern;
  3. Zollkodex;
  4. zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur;
  5. Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen;
  6. System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.

Diese Sachgebiete werfen selten Grundsatzfragen auf, die die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnten. Es gibt zu ihnen bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs, was es dem Gericht ermöglichen sollte, sich auf früher ergangene Urteile zu stützen. Diese Bereiche machen etwa 20 % der dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen aus, was eine ausreichend große Zahl von Rechtssachen darstellt, um eine tatsächliche Verringerung der Arbeitsbelastung des Gerichtshofs zu bewirken. Der Gerichtshof wird damit in die Lage versetzt, sich stärker auf seine Aufgaben als Verfassungs- und Höchstgericht der Union zu konzentrieren.

Der Gerichtshof wird weiterhin zuständig sein für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen, die sich zwar den vorgenannten besonderen Sachgebieten zuordnen lassen, aber auch andere Bereiche betreffen. Er wird außerdem weiterhin für Vorabentscheidungsersuchen zuständig sein, die zwar zu einem oder mehreren der besonderen Sachgebiete gehören, aber eigenständige Fragen der Auslegung (1) des Primärrechts einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, (2) des Völkerrechts oder (3) der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts aufwerfen. Darüber hinaus wird das Gericht auch Rechtssachen, die zwar in seine Zuständigkeit fallen, aber eine Grundsatzentscheidung erfordern, die die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnte, zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen können.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Beschleunigung sind sämtliche Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof einzureichen, damit dieser nach den in seiner Verfahrensordnung festgelegten Modalitäten prüft, ob das Ersuchen ausschließlich in eines oder mehrere der festgelegten besonderen Sachgebiete fällt und ob es folglich dem Gericht zuzuweisen ist. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Transparenz werden der Gerichtshof bzw. das Gericht in der Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen kurz begründen, weshalb er bzw. es für die Entscheidung über eine Vorabentscheidungsfrage zuständig ist.

Entwicklungen, die für sämtliche Vorabentscheidungssachen gelten

Der zweite Teil der Reform umfasst zwei Entwicklungen, die in der Verordnung zur Änderung der Satzung vorgesehen sind und die für alle Vorabentscheidungsersuchen gelten werden, unabhängig vom jeweiligen Sachgebiet und unabhängig von der Frage ihrer etwaigen Weiterleitung an das Gericht.

Erstens werden, wie dies bereits für sämtliche Mitgliedstaaten und für die Kommission der Fall ist, künftig sämtliche Vorabentscheidungsersuchen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Zentralbank mitgeteilt, damit diese beurteilen können, ob sie ein besonderes Interesse an den aufgeworfenen Fragen haben und dementsprechend von ihrem Recht zur Einreichung von Schriftsätzen oder schriftlichen Erklärungen Gebrauch machen wollen.

Zweitens ist zur Stärkung der Transparenz und der Offenheit des Vorabentscheidungsverfahrens und um ein besseres Verständnis der vom Gerichtshof und vom Gericht erlassenen Entscheidungen zu ermöglichen, vorgesehen, dass in sämtlichen Vorabentscheidungssachen die von einem in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten eingereichten Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Verfahrens auf der Internetseite des Gerichtshofs veröffentlicht werden, es sei denn, der Beteiligte widerspricht der Veröffentlichung seines Schriftsatzes oder seiner Erklärungen.

Ausweitung des Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln

Der dritte Teil der Reform bezweckt, die Effizienz des Verfahrens der Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts angesichts der hohen Zahl der beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel zu wahren. Damit sich der Gerichtshof auf die Rechtsmittel konzentrieren kann, die bedeutsame Rechtsfragen aufwerfen, wird der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln3 auf weitere vom Gericht erlassene Entscheidungen ausgeweitet.

Der Mechanismus der vorherigen Zulassung durch den Gerichtshof betrifft die Rechtsmittel in Rechtssachen, die bereits zweifach geprüft worden sind, zunächst durch eine unabhängige Beschwerdekammer einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union und danach durch das Gericht. Derzeit betrifft dieser Mechanismus die in Art. 58a der Satzung genannten, von vier Beschwerdekammern (siehe unten, Nrn. 1 bis 4) erlassenen und danach vor dem Gericht angefochtenen Entscheidungen. Mit der Änderung der Satzung, die am 1. September in Kraft treten wird, kommen zu den bisherigen vier unabhängigen Beschwerdekammern sechs weitere hinzu, sodass die Gesamtzahl auf zehn steigt. Es handelt sich um die Beschwerdekammern

  1. des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Alicante, Spanien);
  2. des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (CPVO) (Angers, Frankreich);
  3. der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) (Helsinki, Finnland);
  4. der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) (Köln, Deutschland), zu denen hinzukommen die Beschwerdekammern
  5. der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) (Ljubljana, Slowenien);
  6. des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) (Brüssel, Belgien);
  7. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) (Paris, Frankreich);
  8. der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (Paris, Frankreich);
  9. der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (Frankfurt am Main, Deutschland);
  10. der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) (Valenciennes, Frankreich).

Des Weiteren wird der Mechanismus der vorherigen Zulassung auch für Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts gelten, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer betreffen, die nach dem 1. Mai 2019 innerhalb einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union eingerichtet wurde und die anzurufen ist, bevor eine Klage vor dem Gericht eingereicht werden kann.

Schließlich wird dieser Mechanismus auch auf Rechtsstreitigkeiten über die Erfüllung von Verträgen ausgeweitet, die eine Schiedsklausel enthalten. Bei solchen Rechtsstreitigkeiten muss das Gericht nämlich zumeist nur das in der Schiedsklausel genannte nationale Recht in der Sache auf den Rechtsstreit anwenden.

Die Ausweitung des Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln wird ab dem 1. September 2024 gelten.

Fußnoten

1 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
2 Siehe Pressemitteilung Nr. 59/24.
3 Zur Einführung des Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln im Jahr 2019 siehe Pressemitteilung Nr. 53/19.

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Pauschalreise: Kein Rücktritt durch Nichterscheinen

Das AG München entschied, dass das Nichterscheinen am Flughafen aufgrund von Bedenken im Zusammenhang mit dem Corona-Virus nicht zum Rücktritt vor Reisebeginn führt (Az. 242 C 15369/23).

AG München, Pressemitteilung vom 12.08.2024 zum Urteil 242 C 15369/23 vom 05.02.2024 (rkr)

Nichterscheinen am Flughafen führt nicht zum Rücktritt vor Reisebeginn

Die Klägerin schloss mit dem beklagten Reiseveranstalter am 13.06.2021 einen Pauschalreisevertrag über eine Reise nach Palma de Mallorca vom 23.07.2021 bis 27.07.2021 zu einem Gesamtreisepreis von 1.114 Euro, einschließlich Flügen, Unterbringung und All-inklusiv-Leistungen. Der Reisepreis wurde von der Klägerin mehrere Wochen vor dem geplantem Antritt der Reise in voller Höhe an die Beklagte entrichtet. Die Reise sollte am 23.07.2021 mit Abflug um 17:50 Uhr beginnen.

Aufgrund von Bedenken im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entschied sich die Klägerin, die Reise nicht anzutreten. Sie erschien nicht am Flughafen und erklärte per Mail am 23.07.2021 um 17:54 Uhr den Rücktritt vom Reisevertrag.

Der beklagte Reiseveranstalter stellte der Klägerin daraufhin 85 % des Reisepreises, d. h. 946,90 Euro als Stornogebühr in Rechnung. Diese wurde in der Folge aus Kulanz nochmals auf 543,47 Euro reduziert. Die Klägerin ging davon aus, dass sie durch ihr Nichterscheinen wirksam den Rücktritt erklärt habe und die Beklagte aufgrund der Corona-Risiken in Mallorca zum damaligen Zeitpunkt keine Stornogebühr zu beanspruchen hatte. Die Klägerin klagte daher die Rückzahlung der Stornogebühr von 543,47 Euro vor dem Amtsgericht München ein.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Die nach dem Gesetz erforderliche Rücktrittserklärung vor Reisebeginn trat nicht ein. Zugang der ausdrücklichen Rücktrittserklärung bei der Beklagten per Mail war um 17:54 Uhr, also vier Minuten nach Reisebeginn. Das alleinige Nichterscheinen am Flughafen führt zu keiner konkludenten Rücktrittserklärung vor Reisebeginn. Insoweit führte das Gericht aus:

„Zwar kann ein Rücktritt auch konkludent erklärt werden. Jedenfalls muss aber eine Willenserklärung des Reisenden, gerichtet auf Beendigung des Reisevertrags vorliegen. Ein Nichterscheinen am Abflugort kann hingegen vielfältige Ursachen haben. Ohne weitere Anhaltspunkte lässt sich daher auch nach einem objektiven Empfängerhorizont nicht zwangsläufig schließen, dass der Reisende kein Interesse mehr an der Reise hat, wenn er die Reise nicht rechtzeitig antritt. Er kann sich nämlich einfach nur aus vielfältigen Gründen verspätet haben. Eine bloße Verspätung aber als konkludenten Rücktritt auszulegen ist zu weitgehend, da der Rücktritt als Gestaltungsrecht grundsätzlich unwiderruflich und damit „endgültig“ ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche weitgehende Auslegung auf Grund schützenswerten Interessen des Reiseveranstalters zwingend geboten wäre.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Unternehmen halten am Homeoffice fest

Trotz der medialen Aufmerksamkeit für eine mögliche Abkehr vom Homeoffice belegt eine ZEW-Befragung, dass hybride Arbeitsmodelle in deutschen Unternehmen ungebrochen weit verbreitet sind. Darüber hinaus erwarten Unternehmen für die kommenden zwei Jahre einen weiteren Anstieg der Homeoffice-Nutzung.

ZEW, Pressemitteilung vom 12.08.2024

Repräsentative ZEW-Studie zur aktuellen und geplanten Nutzung von Homeoffice

Zuletzt gab es immer wieder Berichte, dass namhafte Unternehmen ihre Homeoffice-Regelungen einschränken wollen. Die angekündigten „Return-to-Office“-Strategien reichen dabei von neuen Obergrenzen für die Anzahl der Homeoffice-Tage bis zur Wiedereinführung der täglichen Präsenzpflicht. Trotz der medialen Aufmerksamkeit für eine mögliche Abkehr vom Homeoffice belegt eine ZEW-Befragung, dass hybride Arbeitsmodelle in deutschen Unternehmen ungebrochen weit verbreitet sind. Darüber hinaus erwarten Unternehmen für die kommenden zwei Jahre einen weiteren Anstieg der Homeoffice-Nutzung. Das zeigt eine repräsentative Umfrage des ZEW Mannheim unter rund 1.200 Unternehmen im Juni 2024.

„Laut unserer Befragung arbeiten Beschäftigte in 82 Prozent der Unternehmen in der Informationswirtschaft mindestens einmal wöchentlich im Homeoffice. Im stärker ortsgebundenen Verarbeitenden Gewerbe sind es 48 Prozent. Der Anteil der Unternehmen, die ihren Beschäftigten mindestens einen Homeoffice-Tag pro Woche ermöglichen, verharrt damit seit der Corona-Pandemie auf einem konstant hohen Niveau. Demnach sehen wir aktuell keine Anzeichen für eine Abkehr der Unternehmen von Homeoffice-Angeboten, die mindestens einen Tag pro Woche umfassen“, kommentiert Studienleiter Dr. Daniel Erdsiek aus dem ZEW-Forschungsbereich „Digitale Ökonomie“ die Ergebnisse.

Kein Rückgang der Homeoffice-Angebote erwartet

Ein Vergleich der aktuellen Homeoffice-Nutzung mit der Situation vor der Pandemie macht deutlich, wie stark sich das mobile Arbeiten in deutschen Unternehmen etabliert hat. Im Verarbeitenden Gewerbe hat sich der Anteil der Unternehmen mit Homeoffice-Angeboten von 24 Prozent vor der Pandemie auf nun 48 Prozent verdoppelt. In der Informationswirtschaft ist der Anteil mit einem Sprung von 48 Prozent auf 82 Prozent ebenfalls stark angestiegen.

„Mit Blick auf die nächsten zwei Jahre rechnen die Unternehmen auch nicht damit, Angebote mit mindestens einem Homeoffice-Tag pro Woche zurückzufahren. Im Gegenteil: Der Anteil an Unternehmen mit Homeoffice-Angeboten wird laut Erwartungen nochmals ansteigen – auf 88 Prozent in der Informationswirtschaft und 57 Prozent im Verarbeitenden Gewerbe“, so Erdsiek.

Darüber hinaus rechnen die befragten Unternehmen auch mit einem steigenden Anteil der Beschäftigten, die solche Angebote künftig nutzen werden. Beispielsweise erwarten etwa zwei Drittel der Unternehmen in der Informationswirtschaft, dass im Juni 2026 mehr als 20 Prozent ihrer Beschäftigten mindestens einmal wöchentlich im Homeoffice arbeiten werden.

Verbreitung mehrtägiger Homeoffice-Modelle verdoppelt sich

Hybride Arbeitsmodelle können vielfältig ausgestaltet und an die betrieblichen Bedarfe angepasst werden. Ein grundlegender und universeller Bestandteil ist jedoch die vereinbarte Homeoffice-Frequenz. Im Wesentlichen lassen sich fünf Homeoffice-Modelle unterscheiden, die von wöchentlich einem bis zu fünf Tagen Homeoffice reichen.

„Aktuell erlauben 42 Prozent der Unternehmen in der Informationswirtschaft einem Teil ihrer Beschäftigten, an mindestens drei Tagen pro Woche von zuhause zu arbeiten. Vor der Corona-Pandemie war Homeoffice in diesem zeitlichen Umfang hingegen nur in 21 Prozent der Unternehmen möglich“, so Erdsiek. „Auch für die restlichen Homeoffice-Modelle liegt die aktuelle Verbreitung weit über dem Niveau vor der Pandemie – in den meisten Fällen etwa doppelt so hoch. Das gilt sowohl für die Informationswirtschaft als auch fürs Verarbeitende Gewerbe.“

Größere Unternehmen bieten häufiger Modelle mit mehreren Homeoffice-Tagen

In welchem zeitlichen Umfang im Homeoffice gearbeitet werden darf, variiert jedoch stark nach Unternehmensgröße. Dabei gilt: Je größer ein Unternehmen, umso wahrscheinlicher ist es, dass ein Teil der Beschäftigten Angebote mit hoher Homeoffice-Frequenz nutzen kann. Beispielsweise kommen Modelle mit mindestens drei Homeoffice-Tagen in etwa drei Viertel der großen Unternehmen in der Informationswirtschaft (mindestens 100 Beschäftigte) zum Einsatz. Dieser Unternehmensanteil sinkt auf 61 Prozent für mittlere Unternehmen (20 bis 99 Beschäftigte) und beträgt nur 35 Prozent für kleine Unternehmen (fünf bis 19 Beschäftigte).

„Hybride Arbeitsmodelle mit mindestens zwei Homeoffice-Tagen pro Woche werden derzeit von 91 Prozent der großen, 80 Prozent der mittleren und 55 Prozent der kleinen Unternehmen in der Informationswirtschaft genutzt. Im Verarbeitenden Gewerbe liegen diese Unternehmensanteile zwischen 76 Prozent für große und 15 Prozent für kleine Unternehmen.“

Quelle: ZEW

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Geschäftsklima für Selbständige verbessert sich

Das Geschäftsklima für die Selbständigen hat sich im Juli leicht verbessert. Der „Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex“ stieg auf -13,4* Punkte, nach -14,0* im Juni. Die Geschäfte liefen besser, teilweise zeigten sich die Selbständigen noch unzufrieden mit ihrer aktuellen Lage. Ihre Erwartungen blieben nahezu unverändert von Pessimismus geprägt.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 12.08.2024

Das Geschäftsklima für die Selbständigen hat sich im Juli leicht verbessert. Der „Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex“ stieg auf -13,4* Punkte, nach -14,0* im Juni. Die Geschäfte liefen besser, teilweise zeigten sich die Selbständigen noch unzufrieden mit ihrer aktuellen Lage. Ihre Erwartungen blieben nahezu unverändert von Pessimismus geprägt. „Die Selbständigen stemmen sich gegen die aktuelle Flaute“, sagt ifo-Expertin Katrin Demmelhuber. „Allerdings bleibt die Auftragslage schwierig.“

Eine fehlende Nachfrage belastet weiterhin viele Selbständige. 44,4 % waren im Juli von Auftragsmangel betroffen, nach 44,0 % im April. Ähnlich wie im letzten Quartal gibt ungefähr ein Viertel der Befragten an, dass sie ihre Waren oder Dienstleistungen nicht uneingeschränkt anbieten können, unter anderem wegen fehlendem Personal oder auch Lieferengpässen.

Seit August 2021 berechnet das ifo Institut den Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex für Soloselbständige und Kleinstunternehmen (weniger als 9 Mitarbeiter). Wie im Gesamtindex sind alle Sektoren abgebildet. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem Dienstleistungssektor.

*(Salden, nicht saisonbereinigt)

Quelle: ifo Institut

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Großhandelspreise im Juli 2024: -0,1 % gegenüber Juli 2023

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Juli 2024 um 0,1 % niedriger als im Juli 2023. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Juli 2024 gegenüber dem Vormonat Juni 2024 um 0,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.08.2024

Großhandelsverkaufspreise, Juli 2024
-0,1 % zum Vorjahresmonat
+0,3 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Juli 2024 um 0,1 % niedriger als im Juli 2023. Im Juni 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -0,6 % gelegen, im Mai 2024 bei -0,7 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Juli 2024 gegenüber dem Vormonat Juni 2024 um 0,3 %.

Gesunkene Preise für chemische Erzeugnisse, höhere Preise für Kaffee und Kakao

Hauptursächlich für den Rückgang der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im Juli 2024 der Preisrückgang im Großhandel mit chemischen Erzeugnissen (-8,4 %). Gegenüber Juni 2024 fielen diese Preise um 0,4 %. Ebenfalls günstiger im Vorjahresvergleich waren insbesondere die Preise im Großhandel mit lebenden Tieren (-9,5 %), mit Eisen, Stahl und Halbzeug daraus (-7,7 %) sowie mit Datenverarbeitungs- und peripheren Geräten (-5,5 %).

Höher als im Juli 2023 waren dagegen die Preise im Großhandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen (+19,5 %) sowie mit Nicht-Eisen-Erzen, Nicht-Eisen-Metallen und Halbzeug daraus (+15,4 %). Auch für Altmaterial und Reststoffe (+15,2 %), Zucker, Süßwaren und Backwaren (+9,5 %), sowie für Tabakwaren (+4,7 %) musste im Juli 2024 auf Großhandelsebene mehr bezahlt werden als vor einem Jahr.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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