Das Recht auf Reparatur kommt

Reparieren statt wegwerfen: Das schont Ressourcen, verringert die Müllmengen und schont die Umwelt. Anfang Juli 2024 ist eine entsprechende EU-Richtlinie in Kraft getreten. Sie muss bis Ende Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Bundesregierung gibt einen Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 09.08.2024

Reparieren statt wegwerfen: Das schont Ressourcen, verringert die Müllmengen und schont die Umwelt. Anfang Juli 2024 ist eine entsprechende EU-Richtlinie in Kraft getreten. Sie muss bis Ende Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden.

Noch immer werfen viele Konsumentinnen und Konsumenten kaputte Produkte weg, statt sie reparieren zu lassen. Das liegt zum einen an der fehlenden Wertschätzung der Produkte, zum anderen aber auch an der fehlenden Möglichkeit, die Lebensdauer durch Reparaturen zu verlängern. Die massenhafte Entsorgung von Produkten verursacht Müllberge, die vermeidbar wären und belastet die Umwelt stark.

Deswegen hat die Bundesregierung im Jahr 2021 das sog. Recht auf Reparatur in den Koalitionsvertrag aufgenommen und sich seitdem für die Schaffung einer EU-Regelung eingesetzt. Im Juli 2024 ist eine entsprechende EU-Richtlinie in Kraft getreten, die bis 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss.

Kosten und Dauer von Reparaturen

Der Anreiz für eine Reparatur fehlt, wenn sie zu lange dauert oder aber zu teuer ist. Das Gewährleistungsrecht und die dazugehörige Rechtsprechung geben Auskunft darüber, was in so einem Fall für Konsumentinnen und Konsumenten zumutbar ist: Hier ist beispielsweise eine Reparaturdauer von bis zu vier Wochen anerkannt. Prinzipiell müssen Reparateure in die Lage versetzt werden, die anerkannte Dauer einhalten zu können – hierzu müssen allerdings auch entsprechende Ersatzteile lieferbar sein.

Dabei gilt das Recht auf Reparatur nicht nur innerhalb der Gewährleistungszeit, sondern auch für einen bestimmten Zeitraum darüber hinaus. Noch zu entscheiden gilt, in welchen Fällen eine Reparatur für die Verbraucherinnen und Verbraucher kostenfrei sein wird. Mit all diesen Herausforderungen befasst sich die Bundesregierung im Zuge der nationalen Umsetzung.

Der digitale Produktpass

Ein wichtiges Element der neuen Regelung ist zudem der digitale Produktpass. Interessierte sollen darin ablesen können, wie ein Produkt hergestellt wurde, ob es repariert werden kann und ob seine Bestandteile wiederverwertbar sind. Die entsprechend relevanten Angaben im standardisierten Format ermöglichen allen Akteuren in der Wertschöpfungs- und Lieferkette, ihren jeweiligen Beitrag für eine Kreislaufwirtschaft zu erbringen.

Dabei stammen die Daten aus allen Phasen des Produktlebenszyklus und können in all diesen Phasen für verschiedene Zwecke genutzt werden – von dem Design über die Herstellung bis zu der Entsorgung. Der digitale Produktpass hilft Verbraucherinnen und Verbrauchern folglich dabei, nachhaltigere Produktentscheidungen zu treffen.

Über das Ökodesign zum nachhaltigen Produkt

Seit 2005 stellt die EU-Ökodesign-Richtlinie für den europäischen Markt bereits ökologische Mindestanforderungen an Produkte. So informieren Energielabel Interessierte über die Energieeffizienz eines Elektrogerätes. Das Label wurde im Laufe der Zeit um weitere umweltbezogene Angaben, wie beispielsweise zum Wasserverbrauch eines Gerätes, ergänzt.

Im Juli 2024 wurde die Richtlinie durch die sog. EU-Verordnung für das Ökodesign nachhaltiger Produkte ersetzt: Damit ist der Anwendungsbereich auf neue Umweltaspekte und nahezu alle Produkte erweitert worden.

Darüber hinaus sollen künftig vermehrt Rohstoffe gespart werden. Zu den ersten neuen Produktgruppen, für die ökologische Mindestanforderungen geprüft werden sollen, zählen beispielsweise Textilien und Schuhe, Möbel sowie Chemikalien. Generelle Ausnahmen gibt es nur für wenige Produktbereiche, beispielsweise Produkte des Bereiches Sicherheit und Verteidigung. Vom Geltungsbereich umfasst werden auch Onlinehandel und Importware.

Quelle: Bundesregierung

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Finanzamt muss Auskunft geben

Steuerzahler haben Anspruch zu wissen, welche personenbezogene Daten gespeichert sind. Finanzämter müssen die Steuerzahler informieren, welche personenbezogenen Daten von ihnen sie verarbeitet und gespeichert haben, wenn sie diese Auskunft veranlagen. So entschied der BFH (Az. IX R 35/21). Darauf weist der BdSt NRW hin.

BdSt NRW, Pressemitteilung vom 09.08.2024 zum Urteil IX R 35/21 des BFH vom 12.03.2024

Steuerzahler haben Anspruch zu wissen, welche personenbezogene Daten gespeichert sind. Finanzämter müssen die Steuerzahler informieren, welche personenbezogenen Daten von ihnen sie verarbeitet und gespeichert haben, wenn sie diese Auskunft veranlagen. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. März 2024 (Az. IX R 35/21).

Ein Steuerpflichtiger hatte sein Finanzamt aufgefordert, ihm digitale Kopien von Verwaltungsakten zur Verfügung zu stellen, die ihn betreffende personenbezogene Daten enthielten. Das Finanzamt weigerte sich, woraufhin der Steuerzahler Klage beim Finanzgericht einlegte, das jedoch – dem Finanzamt folgend – ebenfalls keine rechtliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch sah. Der Bundesfinanzhof entschied nun zugunsten des Steuerzahlers: Nach seiner Ansicht kann ein Steuerpflichtiger von seinem Finanzamt grundsätzlich Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten fordern, und zwar unabhängig davon, um welche Steuerart es gehe. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht abhängig von der Art der Aktenführung und der Dokumente sowie der Form der Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung.

Der Bundesfinanzhof stellte jedoch ebenfalls fest, dass ein Recht auf die (elektronische) Zurverfügungstellung von Kopien ganzer Akten hingegen nicht bestehe. Auch gebe es keinen Anspruch auf Auskunft, wenn „dieser offenkundig unbegründet oder exzessiv“ sei, so die Auffassung der Richter. In derartigen Fällen müsse die Finanzbehörde jedoch die Umstände darlegen, die nach ihrer Einschätzung zur Unbegründetheit des Auskunftsersuchens führe.

Quelle: Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V.

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Kein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen – Hinterbliebene eines Geschädigten muss Wegeunfall nachweisen

Für die den Versicherungsschutz des § 8 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII begründenden Umstände und damit auch für die Tatsache, dass der Geschädigte am Unfalltag einer versicherten Tätigkeit nachging und er sich auf dem Heimweg von dieser Tätigkeit befand, trägt die Hinterbliebene die Beweislast. So das SG Stuttgart (Az. S 13 U 3177/19).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2024 zum Urteil S 13 U 3177/19 vom 24.05.2023 (rkr)

Die Nichterweislichkeit, dass sich der Unfall auf einem versicherten Weg ereignete, geht nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast zulasten des Beteiligten, der hieraus ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Für die den Versicherungsschutz des § 8 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII begründenden Umstände und damit auch für die Tatsache, dass der Geschädigte am Unfalltag einer versicherten Tätigkeit nachging und er sich auf dem Heimweg von dieser Tätigkeit befand, trägt die Hinterbliebene die Beweislast.

In diesem Verfahren war ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen gegen die beklagte Berufsgenossenschaft streitig. Der Ehemann der Klägerin war – mit dem Fahrrad – auf der Rückfahrt nach einem Aufenthalt in einem von ihm und seiner Familie genutzten Garten tödlich verunglückt. Die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen wurde abgelehnt, da die Beklagte davon ausging, dass er zum Grillen im Garten war.

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Es habe nicht festgestellt werden können, ob der Geschädigte an dem Unfalltag einer versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen oder ob er ausschließlich zur Erholung im Garten gewesen sei. Die Familie habe an diesem Tag mit ihm im Garten gegrillt, er sei dann aber alleine im Garten zurückgeblieben. Niemand habe angeben können, was er vor dem Besuch der Familie und nach dem Essen bis zu seiner Heimfahrt gemacht habe. Die Klägerin trage die Beweislast dafür, dass sich der Unfall während einer bei der Beklagten versicherten Tätigkeit ereignet habe.

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Arbeitsunfall bei Sturz bei der Aberntung eines Kirschbaums auf einer bewirtschafteten Obstwiese mit 48 Bäumen mit Most- und Tafelobst

Zur Annahme eines Arbeitsunfalls bei einem Sturz bei der Aberntung eines Kirschbaums auf einer bewirtschafteten Obstwiese mit 48 Bäumen mit Most- und Tafelobst hat das SG Stuttgart entschieden (Az. S 13 U 6494/18).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2024 zum Urteil S 13 U 6494/18 vom 24.05.2023 (nrkr)

Zur Annahme eines Arbeitsunfalls bei einem Sturz bei der Aberntung eines Kirschbaums auf einer bewirtschafteten Obstwiese mit 48 Bäumen mit Most- und Tafelobst hat das SG Stuttgart entschieden (Az. S 13 U 6494/18).

In diesem Verfahren war die Anerkennung eines Arbeitsunfalles streitig. Die Klägerin war beim Kirschenernten auf einem Grundstück vom Baum gestürzt, das sie zusammen mit der Eigentümerin des Grundstücks – mit der sie auch befreundet ist – bewirtschaftete. In dem Verfahren war insbesondere streitig, ob die Klägerin als sog. Wie-Beschäftigte im Rahmen einer gezielten Aberntung von Obst tätig war oder ob sie lediglich Kirschen im eigenen Interesse gepflückt hat, um sie selbst unmittelbar zu verbrauchen, oder sie im Rahmen eines Freundschaftsdienstes bei der Ernte geholfen hat.

Die Kammer gab der Klage statt und erkannte das Ereignis (Sturz vom Baum) als Arbeitsunfall im Rahmen einer „Wie-Beschäftigung“ an. Die Grundstückeigentümerin habe ein versichertes landwirtschaftliches Unternehmen und nicht lediglich einen Kleingarten geführt. Die Klägerin habe bei den Erntearbeiten auf dem Grundstück der Eigentümerin als „Wie-Beschäftigte“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter dem Versicherungsschutz der beklagten Berufsgenossenschaft gestanden. Die Kammer ging davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin nicht um eine reine Gefälligkeitsleistung im Rahmen der Freundschaft gehandelt habe. Die Klägerin und die Grundstückseigentümerin hätten über einen längeren Zeitraum in relativ großem Umfang zusammen Obst angebaut und die Klägerin habe regelmäßig auf dem Grundstück gearbeitet. Es sei glaubhaft, dass der Kirschbaum abgeerntet werden sollte. Das Pflücken von circa 6 kg Kirschen, die im Umfang von circa 4,5 kg für die Klägerin und im Umfang von 1,5 kg für die Eigentümerin des Grundstückes bestimmt gewesen seien, habe dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Eigentümerin gedient. Es habe sich hierbei nicht um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin gehandelt. Eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit wäre in dieser Konstellation nur anzunehmen, wenn der Zweck des Pflückens nicht im Rahmen des planmäßigen Aberntens der Bäume/Sträucher zu sehen wäre, sondern allein dazu gedient hätte, zum eigenen Verbrauch Obst zu ernten. Dies sei nicht der Fall gewesen.

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Kein Arbeitsunfall eines forstwirtschaftlichen Unternehmers im Nebenerwerb bei Schaffung eines Lagerortes für Brennholz für das private Heizen

Das SG Stuttgart lehnte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls eines forstwirtschaftlichen Unternehmers im Nebenerwerb bei Verrichtung einer Tätigkeit, die dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Versicherten zuzuordnen ist, ab (Az. S 21 U 3144/21).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2024 zum Urteil S 21 U 3144/21 vom 17.05.2023 (rkr)

Das SG Stuttgart entschied zur Ablehnung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls eines forstwirtschaftlichen Unternehmers im Nebenerwerb bei Verrichtung einer Tätigkeit, die dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Versicherten zuzuordnen ist – hier: Schaffung eines Lagerortes für Brennholz für das private Heizen (Az. S 21 U 3144/21).

Zwischen den Beteiligten stand die Feststellung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall im Streit, bei dem sich der Kläger bei Abrissarbeiten am Fuß verletzte. Der Kläger betrieb ein forstwirtschaftliches Unternehmen im Nebenerwerb.

Das Sozialgericht wies die Klage ab, da kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Die Bauarbeiten in einem ehemaligen Stallgebäude hätten in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Die Kammer sei davon überzeugt, dass die Bauarbeiten nicht dem Wirtschaftsbetrieb, sondern in erster Linie wesentlichen privaten Zwecken gedient hätten. Nach dem Einbau einer neuen Heizung (Tausch von Ölheizung auf Pellet-Scheitholz-Heizung) habe ein Lagerort für Brennholz für das private Heizen geschaffen werden sollen. Objektive Anhaltspunkte, dass die Arbeiten auch ohne den Einbau der neuen Heizung und dem Bedarf an Brennholz durchgeführt worden wären, bestünden keine. Ein Versicherungsschutz nach § 124 SGB VII scheide aus.

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Ceragem-Massageliege zählt nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung

Eine Ceragem-Massageliege zählt als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies entschied das SG Stuttgart (Az. S 18 KR 519/22).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2024 zum Gerichtsbescheid S 18 KR 519/22 vom 13.04.2023 (rkr)

Eine Ceragem-Massageliege zählt als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der an einer schweren Osteochondrose leidende Kläger begehrte von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit einer Massageliege.

Das Sozialgericht wies die Klage ab, da die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 33 Abs. 1 SGB V nicht vorgelegen hätten. Bei der hier begehrten Ceragem-Liege handele es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, da die Ceragem-Liege nach dem Konzept des Herstellers als „Wellness- und Healthcare-Produkt“ dem allgemeinen Wohlbefinden, der Erholung und Entspannung dienen und einen gesunden Lebensstil unterstützen solle und insofern nicht speziell für kranke und/oder behinderte, sondern für alle Menschen konzipiert sei. Dass die Liege daneben insbesondere auch der Vorbeugung und Behandlung von Rückenbeschwerden dienen solle, sei demgegenüber ohne Belang. Eine spezielle Ausrichtung der begehrten Massageliege(n) auf Krankenbehandlungen konnte das Gericht nicht erkennen.

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Anerkennung der Schwerbehinderung – Feststellung des GdB bzw. der Voraussetzungen der begehrten Merkzeichen unterliegt den Grundsätzen objektiver Beweislast des Antragstellers

Führt das Verhalten des Klägers zur Aufhebung einer angeordneten Begutachtung, geht dies unter Berücksichtigung der Grundsätze der objektiven Beweislast zu seinen Lasten. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 22 SB 4651/21).

SG Stuttgart, Mitteilung von August 2024 zum Gerichtsbescheid S 22 SB 4651/21 vom 25.05.2023 (rkr)

Führt das Verhalten des Klägers zur Aufhebung einer angeordneten Begutachtung, geht dies unter Berücksichtigung der Grundsätze der objektiven Beweislast zu seinen Lasten.

Der Kläger begehrte die Feststellung eines Grades der Behinderung von 100 sowie die Zuerkennung der Merkzeichen G, aG, H, B und RF wegen einer von ihm geltend gemachten ME/CFS-Erkrankung (Myalgische Enzephalomyelitis/das Chronische Fatigue Syndrom). Die allein als behandelnde Ärztin angegebene Hausärztin hatte eine Auskunft erteilt. Das Gericht hielt deren Angaben nicht für ausreichend und ordnete eine Begutachtung auf dem neurologischen Fachgebiet an. Der beauftragte Gutachter teilte dem Gericht schließlich mit, dass der Kläger nach mehrfacher Kontaktaufnahme mitgeteilt habe, dass er eine körperliche und neurologische Untersuchung nicht wünsche und sicher auch nicht zu einer psychiatrischen Exploration oder einer neuropsychologischen Diagnostik bereit sei. Das Gericht forderte den Kläger dazu auf, seine Bereitschaft, sich vom Sachverständigen untersuchen zu lassen und an der gutachterlichen Untersuchung mitzuwirken, schriftlich zu bestätigen, was der Kläger ablehnte. Der Gutachtensauftrag wurde sodann aufgehoben.

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Die Bemessung des GdB sei grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei habe insbesondere die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen. Vorliegend habe sich das Gericht nicht davon überzeugen können, welche Art von funktionellen Auswirkungen aufgrund des ME/CFS-Syndroms beim Kläger vorlägen. Dabei unterliege die Feststellung des GdB bzw. der Voraussetzungen der begehrten Merkzeichen den Grundsätzen der objektiven Beweislast. Danach trage derjenige die Folgen der Nichterweislichkeit einer Tatsache, der daraus ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten wolle. Der Grundsatz der objektiven Beweislast greife dann ein, wenn das Gericht trotz aller Bemühungen bei der Amtsermittlung den Sachverhalt nicht weiter aufklären könne. Das Gericht erforsche den Sachverhalt von Amts wegen (§ 103 Satz 1 SGG). Die Beteiligten seien hierzu mit heranzuziehen (§ 103 Satz 1 SGG). Eine Mitwirkungspflicht der Beteiligten – hier des Klägers – bestehe immer dann, wenn das Gericht den Sachverhalt anderenfalls nicht oder nicht vollständig selbst erforschen könne. Die Grenzen der zumutbaren Mitwirkung ergäben sich aus dem den Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) konkretisierenden § 65 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I). Solle Beweis – wie vorliegend – durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden, treffe den Kläger die Obliegenheit, zum Zwecke der Begutachtung beim Sachverständigen zu erscheinen – oder wie hier den Hausbesuch zuzulassen – und an der Untersuchung aktiv mitzuwirken. Das Gericht könne den Kläger aber nicht zwingen, sich einer Untersuchung und Begutachtung zu unterziehen.

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Keine Kostenübernahme der Gesetzlichen Krankenkasse für ein Exoskelett

Das SG Stuttgart entschied zur Kostenübernahme der GKV für ein Exoskelett. Im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs sei die Versorgung mit einem Exoskelett nicht geeignet, wenn die im Hilfsmittelverzeichnis genannten Indikationen nicht erfüllt sind (Az. S 15 KR 1464/22).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2024 zum Urteil S 15 KR 1464/22 vom 13.12.2023 (rkr)

Im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Versorgung mit einem Exoskelett nicht geeignet, wenn die im Hilfsmittelverzeichnis genannten Indikationen nicht erfüllt sind.

Die Beteiligten stritten um die Kostenübernahme für ein Exoskelett. Der Kläger erlitt eine Lendenwirbelfraktur und ist seitdem querschnittsgelähmt. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass ein alltagsrelevanter Gebrauch gegenüber einem Rollstuhl und einem Stehständer nicht gegeben sei. Es könne nicht damit gerechnet werden, dass ein alltagsrelevantes Gehen erreicht werden könne, da die oberen Extremitäten durch Krücken zur unterstützenden Stabilisierung der Körperposition belegt seien. Zudem bestehe keine gesunde Knochendichte des Klägers. Eine gesunde Knochendichte sei aber laut Hilfsmittelverzeichnis Voraussetzung für die Versorgung.

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Das Exoskelett diene dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, da es um den Ausgleich der durch den Schaden verloren gegangenen Funktion der Beine, die für den Menschen im Wesentlichen aus dem Stehen und Gehen besteht, gehe. Jedoch sei die im Hilfsmittelverzeichnis genannte Indikation bei dem Kläger nicht erfüllt. Als Voraussetzung für das Exoskelett werde im Hilfsmittelverzeichnis der Nachweis einer gesunden Knochendichte, eine ausreichende Funktionsfähigkeit in den oberen Extremitäten und dessen Bewegungsumfang mit ausreichender Rumpfstabilität sowie Beweglichkeit von Hüft-, Knie- und Fußgelenken aufgelistet. Die Indikation sei bei der Bewertung der Geeignetheit des Hilfsmittels heranzuziehen. Bei dem Kläger habe eine herabgesetzte Knochendichte sowie eine Erkrankung im Schultergelenk vorgelegen. Deshalb war das Gericht der Ansicht, dass die Versorgung mit einem Exoskelett bei dem Kläger nicht geeignet sei, da dieses nur mit Unterarmgehstützen genutzt werden könne und insgesamt ein hoher Kraftaufwand erforderlich sei.

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GfK Nachhaltigkeitsindex zeigt leichten Rückgang

Nachhaltiges Einkaufen bleibt für die Menschen weiterhin ein wichtiges Thema: Der GfK Nachhaltigkeitsindex liegt im Juli 2024 mit 99,6 Punkten nur leicht unter dem Wert vom April.

GfK, Pressemitteilung vom 08.08.2024

Der Klimawandel bewegt die Deutschen weniger stark als die Inflation oder die Sorge, ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen zu können. Das zeigen die Ergebnisse der jährlich durchgeführten globalen Konsumentenstudie „GfK Consumer Life“. Dennoch bleibt nachhaltiges Einkaufen für die Menschen weiterhin ein wichtiges Thema: Der GfK Nachhaltigkeitsindex liegt im Juli 2024 mit 99,6 Punkten nur leicht unter dem Wert vom April. Eine aktuelle Sonderanalyse von GfK zeigt zudem, dass Bio-Produkte von Konsumenten als ähnlich qualitativ hochwertig und vertrauenswürdig wahrgenommen werden wie Markenprodukte.

Die positive Entwicklung des Konsumklimas und der Anschaffungsneigung wirkt sich aktuell nur bedingt auf die Bereitschaft für nachhaltige Einkäufe aus. Der Index für nachhaltige größere Anschaffungen sinkt deutlich und liegt im Juli bei 100 Punkten. Das entspricht dem Durchschnittswert von 2022. Im April lag dieser Index noch bei 107 Punkten. Der Anteil derjenigen, die in den letzten zwölf Monaten nachhaltige größere Anschaffungen gekauft haben, geht von 32 Prozent im April auf 28 Prozent im Juli zurück. Auch der Anteil derjenigen, die planen in den nächsten 12 Monaten größere Anschaffungen unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten zu tätigen, sinkt leicht auf 27 Prozent. (April: 30 Prozent). Stabil bleibt der Anteil der Konsumenten, die bereit sind, für nachhaltige größere Anschaffungen mehr Geld auszugeben (70 Prozent).

Im Bereich FMCG nimmt die Bedeutung von Nachhaltigkeit weiter zu. So steigt der Anteil derjenigen, die in den letzten Monaten häufig nachhaltige Lebensmittel und Drogerieprodukte gekauft haben, im Juli um 4 Prozentpunkte auf 27 Prozent. Entsprechend entwickelt sich auch der Index für nachhaltige FMCG*-Produkte positiv und liegt bei 99,4 Punkten (April: 98 Punkte). Der Anteil der Konsumenten, die planen, im nächsten Monat nachhaltige FMCG-Produkte zu kaufen, liegt bei 63 Prozent – das sind zwei Prozentpunkte weniger als im April. Bei Lebensmitteln und Drogerieprodukten zeigen sich 69 Prozent der Befragten bereit, für Nachhaltigkeit höhere Preise zu zahlen (April: 67 Prozent).

Diese Ergebnisse spiegeln sich auch in den steigenden Umsatz- und Absatzzahlen für Bio-Lebensmittel wider. Laut NIQ Handelspanel wuchs deren Absatz im ersten Halbjahr 2024 um 10 Prozent und der Umsatz um 9 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum; Nicht-Bio-Lebensmittel verzeichneten ein Umsatzplus von 2 Prozent. Insgesamt stieg der Anteil von Bioprodukten am FMCG-Gesamtumsatz auf knapp 5 Prozent.

Bio-Siegel wird vor allem für junge Generation kaufentscheidender

Eine aktuelle Befragung von GfK zeigt, dass nachhaltige Produkte bei den Konsumenten gegenüber so genannten Markenprodukten immer stärker an Relevanz gewinnen. „47 Prozent der Studienteilnehmer gaben an, dass sie Bio-Produkte mit hochwertiger Qualität verbinden – ein Merkmal, das bisher vor allem bei Markenprodukten kaufentscheidend war“, erklärt Petra Süptitz, Nachhaltigkeitsexpertin bei NIQ/GfK. „Auch Dimensionen wie Frische, Tierwohl oder gesunde Inhaltsstoffe werden eher Bio-Produkten als Markenartikeln zugeschrieben.“ Für die 18- bis 29-jährigen Konsumenten stehen Bio-Produkte sogar stärker für Qualität und Vertrauen als Markenprodukte und für fast die Hälfte dieser Altersgruppe spielt das Bio-Siegel eine größere Rolle bei der Kaufentscheidung als das Markenlogo. Die aktuelle Marktentwicklung zeigt zudem, dass derzeit vor allem Handelsmarken, die das Thema Bio stark besetzen, bei der jungen Generation punkten können.

Zwei Drittel der deutschen Konsumenten kennen Unverpackt-Stationen

Zu nachhaltigem Konsum gehören für viele Deutsche auch recycelte Verpackungsmaterialien. 69 Prozent wünschen sich sogar, dass Produkte ohne Verpackung verkauft werden. Entsprechend erfreuen sich Unverpackt- und Nachfüllstationen im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten zunehmender Beliebtheit: 66 Prozent geben an, solche Stationen zu kennen und 29 Prozent haben sie bereits genutzt. Bei den 18- bis 29-Jährigen liegt der Bekanntheitsgrad sogar bei 83 Prozent und auch der Anteil der Nutzer ist in dieser Altersgruppe überdurchschnittlich hoch. „Auch wenn fast ein Drittel der Konsumenten in Deutschland schon Erfahrungen mit Unverpackt-Stationen gemacht hat, gibt es noch Barrieren für ihre Nutzung. Dazu gehört beispielsweise die Annahme, dass unverpackte Produkte teurer sind als verpackte Produkte oder auch Themen wie Hygiene und Convenience. Finden Händler für diese Bedenken gute Lösungen, bieten die Stationen Potential – denn nur 6 Prozent der Deutschen lehnen sie generell ab“, sagt Petra Süptitz.

Quelle: GfK

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Beantragte Regelinsolvenzen im Juli 2024: +13,5 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Juli 2024 um 13,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.08.2024

  • 30,9 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Mai 2024 als im Mai 2023
  • 0,2 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Mai 2024 als im Mai 2023

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juli 2024 um 13,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Die Zuwachsrate liegt damit wie schon in den Monaten Juni 2023 bis Mai 2024 wieder im zweistelligen Bereich, nachdem es im Juni 2024 mit +6,3 % einen einstelligen Zuwachs gegeben hatte. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Zahl der Unternehmensinsolvenzen im Mai 2024 gegenüber Mai 2023 um knapp ein Drittel gestiegen

Im Mai 2024 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 1.934 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 30,9 % mehr als im Mai 2023.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im Mai 2024 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 3,4 Milliarden Euro. Im Mai 2023 hatten die Forderungen bei knapp 4,0 Milliarden Euro gelegen.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Mai 2024 in Deutschland insgesamt 5,6 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 12,2 Fällen. Danach folgten die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Zeitarbeitsfirmen) mit 9,0 Insolvenzen und das Baugewerbe mit 8,5 Fällen sowie das Gastgewerbe mit 7,4 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

0,2 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Mai 2024 als im Vorjahresmonat

Im Mai 2024 gab es 5.691 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 0,2 % gegenüber Mai 2023. Im April hatte der Anstieg noch +27,9 % betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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