Inflationsrate im Juli 2024 bei +2,3 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im Juli 2024 bei +2,3 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, hatte die Veränderungsrate im Juni 2024 +2,2 % betragen, nach +2,4 % im Mai 2024.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.08.2024

Insbesondere Preisrückgänge bei Energie dämpfen die Inflationsrate, Dienstleistungen wirken weiterhin inflationstreibend

Verbraucherpreisindex, Juli 2024
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,3 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juli 2024
+2,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Juli 2024 bei +2,3 %. Im Juni 2024 hatte die Veränderungsrate +2,2 % betragen, nach +2,4 % im Mai 2024. „Vor allem die Preisrückgänge bei Energie dämpfen die Inflationsrate“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). „Demgegenüber beobachten wir weiterhin überdurchschnittliche Preiserhöhungen bei Dienstleistungen“, so Brand weiter. Gegenüber dem Vormonat Juni 2024 stiegen die Verbraucherpreise im Juli 2024 um 0,3 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 1,7 % gegenüber Juli 2023

Die Energieprodukte verbilligten sich im Juli 2024 gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,7 % (Juni 2024: -2,1 %). Binnen Jahresfrist gingen im Juli 2024 vor allem die Preise für Haushaltsenergie (-3,6 %) zurück. Die Kraftstoffe insgesamt verbilligten sich im selben Zeitraum um 0,4 %. Zudem konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin von günstigeren Preisen für Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (-13,9 %) sowie für Strom (-6,2 %) und Erdgas (-3,3 %) profitieren. Dagegen waren einige Energieprodukte teurer als ein Jahr zuvor, insbesondere Fernwärme (+31,0 %) und leichtes Heizöl (+7,7 %).

Nahrungsmittel verteuerten sich um 1,3 % gegenüber Juli 2023

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im Juli 2024 um 1,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Der Preisauftrieb für Nahrungsmittel hat sich damit erneut verstärkt (Juni 2024: +1,1 %), die Teuerungsrate hierfür lag dennoch weiterhin unterhalb der Gesamtteuerung. Merklich teurer binnen Jahresfrist blieben Speisefette und Speiseöle (+14,3 %, darunter Olivenöl: +45,0 %) sowie Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+6,1 %, darunter Schokolade: +10,7 %). Auch für andere Nahrungsmittelgruppen wie Gemüse (+1,7 %) oder Brot und Getreideerzeugnisse (+0,9 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher im Juli 2024 mehr bezahlen als ein Jahr zuvor. Von Juli 2023 bis Juli 2024 wurden dagegen vor allem Molkereiprodukte (-1,1 %) günstiger.

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,9 %

Im Juli 2024 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +2,7 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im Juli 2024 bei +2,9 %. Die Veränderung des Verbraucherpreisindex ohne Nahrungsmittel und Energie gegenüber dem Vorjahresmonat verweilt somit knapp unterhalb der 3-Prozent-Marke (Juni 2024: +2,9 %). Beide Kenngrößen liegen seit Januar 2024 deutlich über der Gesamtteuerung und verdeutlichen somit, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen überdurchschnittlich hoch lag.

Waren verteuerten sich gegenüber Juli 2023 unterdurchschnittlich um 0,9 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von Juli 2023 bis Juli 2024 um 0,9 % und lagen damit deutlich unterhalb der Gesamtteuerung. Darunter verteuerten sich Verbrauchsgüter etwas stärker (+1,1 %) als die Gebrauchsgüter (+0,6 %). Einige Waren wurden merklich teurer, unter anderem alkoholfreie Getränke (+5,9 %), Tabakwaren (+4,7 %) und Bekleidungsartikel (+4,0 %). Günstiger hingegen wurden langlebige Gebrauchsgüter (-0,3 %).

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,9 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Juli 2024 um 3,9 % über dem Niveau des Vorjahresmonats und damit deutlich über der Gesamtteuerung. Bereits seit Mai 2024 hatte die Teuerung von Dienstleistungen bei +3,9 % gelegen. Von Juli 2023 bis Juli 2024 erhöhten sich Preise vor allem für Versicherungen (+13,9 %, darunter Versicherungen für den Verkehr: +29,4 %), für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+8,1 %) und für Gaststättendienstleistungen (+6,7 %). Merklich teurer waren unter anderem die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,9 %), Wasserversorgung und andere Dienstleistungen für die Wohnung (+4,7 %) sowie Sport-, Freizeit- und Erholungsdienstleistungen (+4,6 %). Bedeutsam für die Preisentwicklung bei Dienstleistungen bleiben zudem die Nettokaltmieten, die Teuerungsrate lag hier bei +2,2 % und somit nur knapp unter der Inflationsrate. Nur wenige Dienstleistungen waren hingegen günstiger als im Vorjahresmonat, zum Beispiel internationale Flugtickets (-1,8 %) und Telekommunikationsdienstleistungen (-0,2 %).

Preisanstieg gegenüber Vormonat um 0,3 %

Im Vergleich zum Juni 2024 stieg der Verbraucherpreisindex im Juli 2024 um 0,3 %. Teurer wurden in der Sommerreisezeit vor allem Flugtickets (+18,3 %) und Pauschalreisen (+10,1 %). Auch für Versicherungsdienstleistungen im Verkehr (+4,8 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher deutlich mehr bezahlen. Zudem zogen die Preise für Energie insgesamt leicht an (+0,3 %). Teurer wurden hier unter anderem Fernwärme (+2,6 %), leichtes Heizöl (+1,5 %) und Kraftstoffe (+0,6 %).

Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt blieben nahezu stabil (-0,1 %). Dagegen gingen die Preise für Bekleidungsartikel – auch saisonbedingt – zurück (-4,8 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

„Abfallberater“ – Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit für Statusfeststellung in der Sozialversicherung

Das SG Stuttgart entschied zur Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit betreffend die Tätigkeit als „Abfallberater“ in einem Entsorgungsbetrieb (Az. S 20 BA 3556/20).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2024 zum Urteil S 20 BA 3556/20 vom 12.10.2023 (nrkr)

Das SG Stuttgart entschied zur Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit betreffend die Tätigkeit als „Abfallberater“ in einem Entsorgungsbetrieb (Az. S 20 BA 3556/20).

Zwischen den Beteiligten war im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV streitig, ob der Beigeladene hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Klägerin als „Abfallberater“ der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Klägerin betrieb ein Voll-Service-Unternehmen im Bereich Entsorgungs-Management mit verschiedenen Bereichen, der Beigeladene war dort unter anderem als Abfallberater tätig. Die Klägerin und der Beigeladene schlossen einen Rahmenvertrag über Beratungsdienstleistungen für eine Tätigkeit als Berater in allen Fragen der Altpapierentsorgung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte fest, dass das Auftragsverhältnis als Abfallberater für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Der Beigeladene sei in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert.

Das SG wies die Klage ab. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setze eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies dann der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, hänge davon ab, welche Merkmale überwögen.

Nach Feststellung der Kammer sei der Beigeladene auf dem Betriebsgelände der Klägerin tätig gewesen. Die Aufgabe des Beigeladenen habe darin bestanden, das ankommende Rohmaterial, also vorwiegend Altpapier, aber auch Elektroabfall, mittels einer Sichtprüfung zu kontrollieren und auf Verunreinigungen zu prüfen. Nach Verarbeitung des Rohmaterials in der Kanalballenpresse sei durch den Beigeladenen eine weitere Sichtkontrolle der verarbeiteten und gepressten Ballen erfolgt. Sofern dem Beigeladenen verunreinigtes Material oder ein verunreinigtes bzw. mangelhaftes Endprodukt aufgefallen sei, habe er dies dem Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt, der dann alles Weitere veranlasst habe. Im Rahmen der abwägenden Gesamtbetrachtung überwögen für diese Tätigkeit die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Insbesondere das Ergebnis des Arbeitsprozesses des Beigeladenen sei täglich in den Betriebsablauf der Klägerin eingebracht worden. Er habe bei der Verwirklichung des Betriebszweckes, der Verarbeitung von Altpapier und Elektroabfall, mitgewirkt. Diese Arbeit stelle eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess der Klägerin dar, sodass der Beigeladene in deren Betriebsablauf eingegliedert gewesen sei. Diese Tätigkeit, also die Kontrolle der Rohstoffe und der Endprodukte der Klägerin, habe den Schwerpunkt der Beauftragung des Beigeladenen dargestellt. Eine beratende Tätigkeit sei hierdurch nicht entstanden.

Quelle:

Powered by WPeMatico

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kein Mehrbedarf für Tierhaltungen

Eine Anspruchsgrundlage für einen Mehrbedarf für Tierhaltungen ist im SGB II nicht vorgesehen, weil die Hundehaltung nicht zum vom SGB II zu gewährleistenden Existenzminimum rechnet. So entschied das SG Stuttgart (Az. 18 AS 1538/22).

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2024 zum Urteil 18 AS 1538/22 vom 01.03.2023 (rkr)

Eine Anspruchsgrundlage für einen Mehrbedarf für Tierhaltungen ist im SGB II nicht vorgesehen, weil die Hundehaltung nicht zum vom SGB II zu gewährleistenden Existenzminimum rechnet.

Trotz des erheblichen Anstiegs der Inflation liegt eine Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums durch die gesetzliche Höhe des Regelbedarfs (Stufe 1) jedenfalls für Leistungsbezieher, die in den Anwendungsbereich des § 73 SGB II (Einmalzahlung zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen in Höhe von 200 Euro) fallen, in dem den Monat Juli 2022 umfassenden Bewilligungszeitraum nicht vor.

Der Kläger begehrte höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts u. a. unter Berücksichtigung einer Hundehaftpflichtversicherung und der von ihm geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der Höhe des Regelbedarfs.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Eine Absetzbarkeit der Beiträge zur Hundehaftpflichtversicherung vom Einkommen nach § 11b SGB II scheide deshalb aus, weil der Kläger im streitigen Zeitraum Einkommen unterhalb der anrechenbaren Einkommensgrenze erzielt habe. Im Übrigen sei eine Anspruchsgrundlage für einen Mehrbedarf für Tierhaltungen im SGB II nicht vorgesehen, weil die Hundehaltung nicht zum vom SGB II zu gewährleistenden Existenzminimum rechne. Soweit der Kläger sich auf die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung berufe, könne auch hieraus kein höherer Anspruch abgeleitet werden, denn die Schaffung des § 73 SGB II stelle eine hinreichende zeitnahe Reaktion des Gesetzgebers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dar.

Quelle:

Powered by WPeMatico

Mehr Schutz für Gewaltbetroffene bei Familiengerichten

Das BMJ hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz veröffentlicht, mit dem gewaltbetroffene Personen im familiengerichtlichen Verfahren besser geschützt werden sollen. Für sie soll u. a. ein Wahlgerichtsstand ermöglicht werden, damit sie ihren Aufenthaltsort besser geheim halten können. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 09.08.2024

Für Betroffene soll u. a. ein Wahlgerichtsstand ermöglicht werden, damit sie ihren Aufenthaltsort besser geheim halten können. Zudem sollen Gerichte verstärkt darauf achten müssen, den Schutzbedarf von Kindern und des gewaltbetroffenen Elternteils zu ermitteln.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 24. Juli 2024 einen Referentenentwurf für ein Gesetz veröffentlicht, mit dem gewaltbetroffene Personen im familiengerichtlichen Verfahren besser geschützt werden sollen. Für sie soll u. a. ein Wahlgerichtsstand ermöglicht werden, damit sie ihren Aufenthaltsort besser geheim halten können. Zudem sollen Gerichte in solchen Fällen auch verstärkt darauf achten müssen, den Schutzbedarf von Kindern und des gewaltbetroffenen Elternteils zu ermitteln. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu: „Gerade während solcher oft langwierigen und emotional belastenden Prozesse benötigen Opfer von Partnerschaftsgewalt und Kinder besseren Schutz und Unterstützung.“

Des Weiteren soll die Vergütung für Verfahrensbeistände erhöht und ihre Stellung im Verfahren gestärkt werden. Zudem werden notwendige Anpassungen in den Verfahrensvorschriften der Familien-, Versorgungsausgleichs- und Nachlasssachen vorgeschlagen.

Im Einzelnen sieht der Referentenentwurf folgende Regelungen vor:

Gewaltbetroffene Personen sollen besser geschützt werden

Häufig hält ein von Partnerschaftsgewalt betroffener Elternteil aus Sicherheitsgründen seinen und den Aufenthaltsort des Kindes geheim – etwa bei Zuflucht in ein Frauenhaus. Daher soll ein Wahlgerichtsstand eingeführt werden. So kann der gewaltausübende Elternteil in einem Kindschafts-, Abstammungs- oder Kindesunterhaltsverfahren seine Familie nicht mehr über den aktuellen Aufenthaltsort des Kindes aufspüren.

Bereits aus der Istanbul-Konvention ergeben sich Amtsermittlungspflichten des Familiengerichts in Fällen von Gewaltbetroffenheit. Diese sollen nun im Verfahrensrecht besonders hervorgehoben werden. Bei Anhaltspunkten für Gewalt zwischen den Elternteilen ist das Gericht verpflichtet, den Schutzbedarf des Kindes und des gewaltbetroffenen Elternteils auch in Kindschaftssachen zu ermitteln. Es muss zudem ein angepasstes Gefahrenmanagement gewährleisten.

Unter Umständen muss das Gericht Schutzmaßnahmen ergreifen, wie z. B. getrennte Anhörungen der Eltern anordnen. Auch ist es für das Gericht bei Gewaltvorfällen zwischen den Eltern häufig nicht möglich, gerichtlich auf das Einvernehmen zwischen den Eltern hinzuwirken, was dem Grunde nach im Fokus des Kindschaftsverfahrens steht. Dies soll das Gericht berücksichtigen, indem es von einem Hinwirken auf Einvernehmen absieht. Auch von der Anordnung gemeinsamer Beratungsgespräche soll in solchen Fällen abgesehen werden.

Zudem soll der Informationsfluss und der Austausch zwischen den an Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren beteiligten Familiengerichten und anderen Professionen verbessert werden. Schutzmaßnahmen können daher bei Gewaltvorfällen schneller eingeleitet werden.

Vergütung für Verfahrensbeistände soll erhöht werden

Die 2009 eingeführte Pauschalvergütung des Verfahrensbeistands soll angepasst und erhöht werden. Dabei wird die Trennung zwischen dem originären Aufgabenkreis und dem erweiterten Aufgabenkreis, bei dem der Verfahrensbeistand zusätzlich auch Gespräche mit den Eltern und ggf. auch Dritten (z. B. Schule, Kita) führen soll, aufgehoben. Es verbleibt ein Aufgabenkreis, der dem ursprünglichen erweiterten Aufgabenkreis entspricht. Die Pauschalvergütung dafür soll auf 690 Euro angehoben werden. Gleichzeitig soll eine Geschwisterpauschale eingeführt werden, um gewissen Synergieeffekten bei der Bestellung für mehrere Geschwisterkinder Rechnung zu tragen.

Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass künftig die Kosten des Verfahrensbeistandes für die Beauftragung eines Dolmetschers erstattungsfähig sind. Zudem soll der Kontakt zwischen Verfahrensbeistand und Kind auch gegen den Willen der Eltern gerichtlich durchgesetzt werden können. Damit ist dem Verfahrensbeistand die Vertretung der Kindesinteressen auch in streitigen Fällen möglich.

Beschwerde gegen Umgangsausschluss soll möglich werden

Gegen eine einstweilige Anordnung über einen sogenannten Umgangsausschluss sollen Betroffene künftig Beschwerde einlegen können. Unter Umgangsausschluss versteht man die Entscheidung des Gerichts darüber, dass ein Umgangskontakt zwischen dem Kind und einem Umgangsberechtigten (in der Regel einem Elternteil) für kürzere oder längere Zeit nicht stattfinden darf. Es soll verhindert werden, dass es ohne die Möglichkeit einer kurzfristigen Überprüfung einer solchen Entscheidung zu einer massiven Beeinträchtigung der Bindung und Beziehung zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten kommt, weil das Hauptsacheverfahren ggf. einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden soll das Beschwerdegericht zukünftig von der obligatorischen Wiederholung einzelner Verfahrenshandlungen auch in Fällen, in denen dies bislang nicht möglich ist, absehen können. Damit sollen in Einzelfällen unnötige Verfahrensverzögerungen vermieden werden.

Versorgungsausgleich und Verwahrstellen

Der Versorgungsausgleich hat für die Alterssicherung von Ehegatten eine hohe Bedeutung. Durch den sogenannten Halbteilungsgrundsatz erhält nämlich jeder Ehegatte die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des anderen Ehegatten. Um dem zu entsprechen, sollen Anrechte, die im Versorgungsausgleichsverfahren übergangen wurden, nun nachträglich berücksichtigt werden können. Dies war bisher nicht zulässig.

Die Pflicht der Fortlebensermittlung durch die Verwahrstellen soll reduziert werden. Befindet sich eine Verfügung von Todes wegen mehr als 30 Jahre in amtlicher Verwahrung, müssen Gerichte oder Notarinnen und Notare ermitteln, ob der Erblasser überhaupt noch lebt. Diese aufwändige Ermittlung sei nun weitgehend entbehrlich, nachdem das Zentrale Testamentsregister seine volle Funktionsfähigkeit entfaltet hat, so das BMJ.

So geht es weiter

Der Referentenentwurf wurde am Tag der Veröffentlichung an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. September 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Bereits zu Beginn des Jahres hatte das BMJ außerdem Eckpunkte zur Reform des Kindschaftsrechts veröffentlicht. Durch Änderungen des Sorge- und Umgangsrecht soll zukünftig etwa klargestellt werden, dass das Familiengericht den Umgang beschränken oder ausschließen kann, um eine konkrete Gefährdung des gewaltbetroffenen betreuenden Elternteils abzuwenden. Den entsprechenden Referentenentwurf werde das BMJ bald vorlegen, erklärte Justizminister Buschmann.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Circular Economy – quo vadis?

Viele Unternehmen sehen einer aktuellen Umfrage der DIHK zufolge Chancen in der Kreislaufwirtschaft – vorausgesetzt, die Rahmenbedingungen stimmen. Dazu zählen die Betriebe unter anderem eine nutzerorientierte Umsetzung, einen Ausbau der digitalen Infrastruktur und besondere Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen. Zudem sprechen sich die Umfrageteilnehmer für EU-weit homogene Regeln aus.

DIHK, Mitteilung vom 08.08.2024

Eine funktionierende Kreislaufwirtschaft ist nicht nur ein wichtiges Mittel zur Erreichung der unternehmerischen Nachhaltigkeitsziele. Sie ist auch ein Ansatz, um in Zeiten hoher Unsicherheit und schnellem Wandel Wege zum langfristigen wirtschaftlichen Erfolg zu entwickeln. Die EU-Kommission hat vor diesem Hintergrund als Teil des Green Deals den „Circular Economy Action Plan“ (CEAP) erstellt, der dem zirkulären Wirtschaften in Europa mit 35 Initiativen Dynamik verleihen soll. Der CEAP dient als Basis für die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS), zu der das Bundesumweltministerium am 17. Juni 2024 einen Entwurf veröffentlichte.

Was die Wirtschaft von der Kreislaufwirtschaft hält

Einer aktuellen Umfrage der DIHK zufolge begreifen viele Unternehmen die Transformation zum zirkulären Wirtschaften als Chance. Etwa jeder zweite Betrieb nimmt diese grundsätzlich positive Haltung ein, allerdings sieht sich rund ein Drittel der Betriebe gegenwärtig außerstande, die Konsequenzen für den Erfolg des eigenen Unternehmens abzuschätzen. Auch wenn tendenziell Chancen gesehen werden, befürchtet doch zugleich eine Mehrheit einen höheren Dokumentationsaufwand und steigende Kosten – beispielsweise beim Einkauf von (teureren) Rezyklaten, also aus Plastikabfällen wiederverwerteten Kunststoffmaterialien.

Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie – und jetzt?

Die zukünftige NKWS soll in Deutschland eine nachhaltigere und effizientere Wirtschaft fördern, indem sie den Übergang zu einem zirkulären Wirtschaftssystem unterstützt. Verabschiedet wird die Strategie voraussichtlich im Herbst 2024. Viele Unternehmen gehen davon aus, dass die ambitionierten Ziele teilweise weitreichende regulatorische Vorgaben zur Folge haben. Dazu passt, dass die in der Strategie skizzierten Maßnahmen häufig in bestehende Geschäftsmodelle eingreifen, sie zugleich eine hohe Bürokratiebelastung erzeugen und damit insgesamt die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe stark beeinträchtigen können. Deshalb ist umso wichtiger, dass die NKWS immerhin an vielen Stellen eine Beteiligung der Wirtschaft an der Umsetzung vorsieht.

Denn eine Chance ist das Konzept der Kreislaufwirtschaft für viele Unternehmen nur, wenn wichtige Bedingungen erfüllt sind. Dazu zählen vor allem eine nutzerorientierte Umsetzung, eine frühzeitige Einbindung der Betriebe, ein Ausbau der digitalen Infrastruktur und eine Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen.

Erwartungen an Europa

Damit die Circular Economy europaweit funktioniert, befürworten mehr als 60 Prozent der Unternehmen zudem gemeinsame Regeln für alle europäischen Mitgliedstaaten. Denn die Betriebe müssen grenzübergreifend Informationen digital entlang der Wertschöpfungskette austauschen können. Dies erfordert neben der digitalen Infrastruktur auch einheitliche Standards – drei von vier Unternehmen halten dies für grundlegend.

Bei der Ausgestaltung des neuen „Clean Industrial Deal“ – eine weitere zentrale Initiative des Green Deal – sollte die EU-Kommission die Chance nutzen, zusammen mit den Unternehmen eine stärker kreislauforientierte und widerstandsfähigere Wirtschaft zu entwickeln. Unter anderem ist ein neuer „Circular Economy Act“ geplant, der den Markt für Sekundärrohstoffe beleben soll. Richtig gemacht kann das helfen, dass die Betriebe ihre Ziele der nachhaltigen Entwicklung erreichen und von der Circular Economy profitieren.

Quelle: DIHK

Powered by WPeMatico

Mieterhöhung über den Mietspiegel hinaus? In der Regel nicht!

Vermieter fordern teilweise eine Mieterhöhung, die über die Anpassung der Miete aufgrund des Mietspiegels hinausgeht. Sie begründen dies auch mit der gestiegenen Inflation seit Erlass des Mietspiegels („Stichtagszuschlag“). Das LG München I setzte dem jetzt deutliche Grenzen. Es handelt sich um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für eine Vielzahl von Mietverhältnissen in München (Az. 14 S 3692/24).

LG München I, Pressemitteilung vom 08.08.2024 zum Hinweisbeschluss 14 S 3692/24 vom 17.07.2024

Vermieter fordern teilweise eine Mieterhöhung, die über die Anpassung der Miete aufgrund des Mietspiegels hinausgeht. Sie begründen dies auch mit der gestiegenen Inflation seit Erlass des Mietspiegels („Stichtagszuschlag“). Das Landgericht München I setzte dem jetzt deutliche Grenzen. Es handelt sich um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für eine Vielzahl von Mietverhältnissen in München.

Mit der Grundsatzentscheidung vom 17.07.2024 (Hinweisbeschluss, Az. 14 S 3692/24) teilte die 14. Zivilkammer des Landgerichts München I, sog. Mietberufungskammer, erstmals ihre grundsätzliche rechtliche Einschätzung zum sog. Stichtagszuschlag mit. Ein solcher lasse sich jedenfalls nicht mit dem Anstieg des Verbraucherpreisindex (Inflation) begründen.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die (Berufungs-)Klägerin begehrte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Sie vertrat insbesondere die Ansicht, es sei in Zeiten hoher Inflation die Berücksichtigung einer Stichtagsdifferenz sachgerecht. Sie forderte deshalb einen Zuschlag zu den Mietwerten des Mietspiegels 2023 wegen einer ungewöhnlichen Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete, die in der Zeit zwischen der Datenerhebung zum Mietspiegel und dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens eingetreten sei.

Der beim Amtsgericht München zur Entscheidung berufene Richter ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht München I teilte die Auffassung des Erstgerichts.

Die zuständige Kammer beim Landgericht München I hat in ihrer grundlegenden, richtungsweisenden Entscheidung für ganz München insbesondere ausgeführt:

Zwar komme den Gerichten nach einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2013 bei Beurteilung eines Mieterhöhungsverlangens in Fällen, in denen zwischen dem Erhebungsstichtag eines Mietspiegels und dem Zugang des Zustimmungsverlangens nachträglich „ungewöhnliche Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete“ festzustellen sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu. In dessen Rahmen ist das Tatgericht grundsätzlich auch befugt, einen Stichtagszuschlag vorzunehmen, wenn dies dem Gericht zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete angemessen erscheint.

Nach Einschätzung des Landgerichts hat das Erstgericht vorliegend seinen Beurteilungsspielraum eingehalten. Insbesondere habe es eine ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete zutreffend verneint. Dies wurde auch damit begründet, dass ein Anstieg nach dem Index für Nettokaltmieten in Bayern von nur wenig mehr als 3 % keinen außergewöhnlichen Mietanstieg bedeutet.

Das Landgericht München I wies darauf hin, dass sich eine „ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete“ über den Mietspiegel hinaus nicht mit einem Anstieg des Verbrauchpreisindex begründen lässt. Beim Berechnen des Verbraucherpreisindex bzw. der Inflationsrate wird ein sog. Warenkorb verwendet, der rund 700 Güterarten umfasst und sämtliche von privaten Haushalten in Deutschland gekauften Waren und Dienstleistungen repräsentiert. Dem Verbraucherpreisindex könne nach Ansicht der 14. Zivilkammer für den spezifischen Anstieg der Wohnungsmieten und erst recht für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete keine belastbare Aussage entnommen werden.

Auch betonte die zuständige Kammer, dass die Einführung einer „Stichtagspraxis“ zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, die die bedeutsame Befriedungsfunktion des Mietspiegels gerade in angespannten Mietmärkten gefährden könnte.

Auf den Hinweisbeschluss der 14. Zivilkammer gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, wonach die Entscheidung des Erstgerichts zutreffend ist, wurde die Berufung zurückgenommen.

Zum Hintergrund

Das Thema „Stichtagszuschlag“ ist sehr aktuell. Es wurde bereits über eine Entscheidung des Amtsgerichts München in der Presse berichtet, in der einer auf den Stichtagszuschlag gestützten Klage stattgegeben wurde.

Die 14. Zivilkammer des Landgerichts München I ist u. a. für alle Berufungen gegen Entscheidungen des Amtsgerichts München in Fragen von Mieterhöhungsverlangen allein zuständig.

Beim Amtsgericht München wird die Frage des Stichtagszuschlag von den zuständigen Richterinnen und Richtern unterschiedlich beantwortet. Eine Vielzahl von Berufungen mit der streitgegenständlichen Frage, ob ein Verweis auf den Verbraucherpreisindex ausreichend sei, um einen Stichtagszuschlag zu begründen, sind bereits beim Landgericht München I anhängig.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Landgericht München I

Powered by WPeMatico

Zustimmungsersetzungsverfahren – Fristlose Kündigung einer Betriebsratsvorsitzenden

Das ArbG Köln hat die vom Arbeitgeber beabsichtigte fristlose Kündigung einer Betriebsratsvorsitzenden für gerechtfertigt erachtet und die notwendige Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung ersetzt (Az. 6 BV 25/24).

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 08.08.2024 zum Beschluss 6 BV 25/24 vom 08.08.2024 (nrkr)

Mit Beschluss vom 08.08.2024 hat das Arbeitsgericht Köln die vom Arbeitgeber beabsichtigte fristlose Kündigung der Betriebsratsvorsitzenden für gerechtfertigt erachtet und die notwendige Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung ersetzt, § 103 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG i. V. m. § 15 KSchG.

Der Arbeitgeber ist ein eingetragener Verein mit insgesamt ca. 540 Mitarbeitenden. Die Vorsitzende des aus elf Personen bestehenden Betriebsrats ist seit 2002 als Juristin bei dem Arbeitgeber, zuletzt in der Rechtsberatung tätig. Sie ist seit 2015 Vorsitzende des Betriebsrats und zur Ausübung ihres Betriebsratsamtes seit Mai 2022 vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt.

Seit Anfang 2023 kam es im Zusammenhang mit mobilem Arbeiten und der Zeiterfassung zu Konflikten zwischen den Beteiligten. Die Betriebsratsvorsitzende kam der Weisung des Arbeitgebers, ihre Tätigkeit am Sitz des Betriebsrates zu erbringen, mehrfach nicht nach und wurde hierfür abgemahnt. Darüber hinaus hat sie die Teilnahme an einem Personalgespräch verweigert. Der Arbeitgeber leitete nach verweigerter Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung am 31.07.2023 das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ein.

Im Verlauf des Verfahrens stritten die Beteiligten auch über das Arbeitszeitverhalten der Betriebsratsvorsitzenden. § 37 Abs. 3 BetrVG gewährt einen Anspruch auf Freizeitausgleich, wenn Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchzuführen ist. Der Arbeitgeber beruft sich darauf, dass die Betriebsratsvorsitzende ihm monatliche Aufzeichnungen zur Überprüfung gem. § 37 Abs. 3 BetrVG übersendet hat, die nicht alle ihre in der elektronischen Zeiterfassung aufgezeichneten Arbeitszeitüberschreitungen abbilden, obwohl diese für den Freizeitausgleich maßgebend sind.

Dies betrifft – unstreitig – insgesamt 628 Minuten, die im elektronischen Arbeitszeitkonto an 94 Tagen im Zeitraum vom 17.07.2023 bis 31.03.2024 verzeichnet waren. Dabei handele es sich nach Auffassung des Arbeitgebers um einen – jedenfalls versuchten – Arbeitszeitbetrug, weil der Arbeitgeber über den tatsächlichen Umfang der Zeitgutschriften getäuscht wurde.

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass dieses Verhalten der Betriebsratsvorsitzenden einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellt, § 626 Abs. 1 BGB. Dadurch, dass sie in 94 Fällen insgesamt 628 Minuten in ihren monatlichen Übersichten nicht dokumentierte, habe sie den Arbeitgeber über den Umfang von Betriebsratstätigkeit außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit zumindest zu täuschen versucht und dabei billigend die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Freizeitausgleich aufgrund der Plus-Salden im Arbeitszeitkonto herbeigeführt. Die Rechtslage sei der Betriebsratsvorsitzenden nach den ausführlichen Hinweisen des Arbeitgebers hinreichend bekannt gewesen. Ihr sei zudem erkennbar gewesen, dass der Arbeitgeber ihre monatlichen Aufzeichnungen der Überprüfung der Mehrarbeitszeiten zugrunde legte und nicht zwingend mit dem elektronischen Arbeitszeitkonto abgleiche.

Die Betriebsratsvorsitzende kann sich nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht darauf berufen, zu diesem Abgleich selbst nicht verpflichtet gewesen zu sein, da sie die von ihr gemeldeten Zeiten selber der Zeiterfassung entnommen habe. Ihr Einwand, es habe sich bei den nicht gemeldeten Zeiten weder um Betriebsratstätigkeiten gehandelt, noch habe sie diese Zeiten gegenüber dem Arbeitgeber als Arbeitszeit geltend gemacht, verfängt nach Auffassung des Arbeitsgerichts ebenfalls nicht. Die Betriebsratsvorsitzende habe selber vorgetragen, dass die im Zeiterfassungssystem durch „Stempeln“ dokumentierten Zeiten der Arbeitszeit gleichzusetzen und demnach ausschlaggebend für die Gewährung von bezahltem Freizeitausgleich sind. Letztlich sei es grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers seine Arbeitszeiten korrekt zu dokumentieren. Es komme nicht darauf an, dass der Arbeitgeber die streitgegenständlichen Zeitdifferenzen bei eingehender Kontrolle durch Einsichtnahme in das Zeiterfassungssystem hätte erkennen können.

Aufgrund der Schwere des Vorwurfs hielt das Arbeitsgericht Köln eine weitere Abmahnung für entbehrlich und die Kündigung auch aufgrund des vorherigen abgemahnten pflichtwidrigen Verhaltens und unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit der Betriebsratsvorsitzenden für verhältnismäßig.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Relevante Vorschriften

§ 37 Abs. 3 BetrVG – Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeiterfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

§ 103 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG – Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

§ 15 Abs. 1 KSchG – Unzulässigkeit der Kündigung

(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

§ 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Ver tragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis er langt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Quelle: Arbeitsgericht Köln

Powered by WPeMatico

FAQ zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung

Am 7. August 2024 hat die EU-Kommission einen umfangreichen Katalog von Fragen und Antworten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 08.08.2024

Am 7. August 2024 hat die EU-Kommission einen umfangreichen Katalog von Fragen und Antworten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung veröffentlicht. Die insgesamt 90 Fragen betreffen folgende acht Abschnitte:

I. Glossar
II. Überblick über die mit der CSRD eingeführten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Anforderungen an die Prüfer
III. Fragen zu Nachhaltigkeitsinformationen, über die gemäß Art. 19a der Bilanzrichtlinie (individuelle Nachhaltigkeitsberichterstattung) bzw. Art. 29a der Bilanzrichtlinie (konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung) zu berichten ist
IV. Fragen zu Nachhaltigkeitsinformationen, über die gemäß Art. 40a der Bilanzrichtlinie (Drittlandsunternehmen) zu berichten ist
V. Fragen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte
VI. Fragen zu wichtigen immateriellen Ressourcen
VII. Zusätzliche Fragen zu den Anforderungen an Unternehmen aus Drittländern
VIII. Fragen zur Sustainable Finance Disclosures Regulation (SFDR).

Ausführlich wird beispielsweise die Frage behandelt, wann ein Unternehmen Schätzungen verwenden darf, wenn trotz angemessener Bemühungen nicht alle erforderlichen Informationen aus der Wertschöpfungskette erhalten wurden (Frage 29).

Im Abschnitt V betreffend die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte werden beispielsweise Aspekte der Zulassung der Prüfer, der Vertraulichkeit, des Honorars, der Berichterstattung und des Prüfungsurteils angesprochen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Corona-Pandemie: Vormund konnte auch telefonisch wirksam bestellt werden

Das OLG Frankfurt entschied, dass eine Bestallung auch ohne Handschlag und Anwesenheit telefonisch wirksam sein kann, wenn sie im Übrigen ordnungsgemäß erfolgte und nachvollziehbare Gründe im Hinblick auf die Pandemielage für ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall vorlagen (Az. 7 WF 74/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.08.2024 zum Beschluss 7 WF 74/23 vom 27.06.2024 (nrkr)

Bis Ende 2022 sollte die Bestallung eines Vormundes mittels Handschlags bei persönlicher Anwesenheit des Vormundes erfolgen (§ 1789 S. 2 BGB).

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung beschlossen, dass eine Bestallung auch ohne Handschlag und Anwesenheit telefonisch wirksam sein kann, wenn sie im Übrigen ordnungsgemäß erfolgte und nachvollziehbare Gründe im Hinblick auf die Pandemielage für ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall vorlagen.

Die Antragstellerin wurde im April 2020 zur Vormundin über zwei Kinder bestellt, nachdem den Kindeseltern das Sorgerecht entzogen worden war. Die Vormundschaft sollte berufsmäßig geführt werden. Die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung der Vormundin fand aufgrund der Corona-Pandemie telefonisch statt. Über das Telefonat wurde ein ausführlicher Vermerk gefertigt. Gemäß der damals geltenden Regelung sollte die Verpflichtung „mittels Handschlags an Eides statt“ erfolgen (§ 1789 Satz 2 BGB i. d. F. bis zum 31.12.2022).

Die Staatskasse lehnte einen Vergütungsantrag der Vormundin ab, da diese lediglich telefonisch bestellt worden sei. Das Amtsgericht hat demgegenüber die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin sei wirksam zur Vormundin bestellt worden, bestätigte das OLG die Auffassung des Amtsgerichts. Sie sei telefonisch über die Aufgaben und Pflichten einer Vormundin unterrichtet und zu treuer und gewissenhafter Führung des Amtes verpflichtet worden.

Der Umstand, dass diese Verpflichtung lediglich telefonisch erfolgte, führe nicht zu Unwirksamkeit der Bestallung: Der Wortlaut des damals geltenden § 1789 Satz 2 BGB stehe der Wirksamkeit nicht entgegen. Die dort vorgesehene Verpflichtung „mittels Handschlags an Eides statt“ stelle lediglich eine Soll-Vorschrift dar. Sowohl Handschlag als auch persönliche Anwesenheit seien demnach nicht gänzlich unverzichtbar. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. „Die Verpflichtung mittels Handschlags verfolgte aus Sicht des historischen Gesetzgebers den Zweck, dem zu Verpflichtenden den Ernst und die Bedeutung der von ihm zu übernehmenden Pflichten zu verdeutlichen. Dies kann aber auch telefonisch geschehen“, begründete das OLG näher. Auch der historische Gesetzgeber sei nicht davon ausgegangen, dass die persönliche Anwesenheit des Vormunds für die Verpflichtung zwingend sei.

Zu Recht sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Umstände des Einzelfalls ein Absehen vom Handschlag bei persönlicher Anwesenheit hier ausnahmsweise rechtfertigten. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Verpflichtung in Anwesenheit trotz der seinerzeitigen Pandemie-Lage möglich und zumutbar gewesen wäre. Entscheidend sei, dass es aus der damaligen Sicht nachvollziehbare und vernünftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall gegeben habe.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Da die Frage, ob ein berufsmäßiger Vormund vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie auch telefonisch verpflichtet werden konnte, bislang nicht explizit höchstrichterlich entschieden worden sei, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Sie wäre binnen einen Monats beim BGH einzulegen.

Erläuterungen

bis zum 31.12.2022 galt folgende Regelung zur Bestellung:

§ 1789 BGB Bestellung durch das Familiengericht

1Der Vormund wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. 2Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides statt erfolgen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

Powered by WPeMatico

Vordrucke für die Feststellungserklärungen zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG und der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG

Das BMF weist nochmal auf die Vordrucke für die Feststellungserklärungen zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG und der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG sowie auf deren Abgabefristen hin.

BMF, Mitteilung vom 08.08.2024

Hinzurechnungsbesteuerung für ausländische Zwischengesellschaften

Die Vordrucke

  • für die Feststellungserklärungen zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. und 18 Absatz 3 Außensteuergesetz (AStG) in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung für Feststellungsjahre, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die vor dem 1. Januar 2022 beginnen (Altregelung), und
  • für die Feststellungserklärungen und Anzeigen zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. und 18 Absatz 3 AStG in der geltenden Fassung für Feststellungsjahre, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen (Neuregelung),

finden Sie unter https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do in der Rubrik „Steuerformulare“ – „Außensteuergesetz“. Für die Altregelung stehen die Vordrucke mit der Formular ID 034501 bis 034507 und für die Neuregelung die Vordrucke mit der Formular ID 034515 bis 034521 zur Verfügung.

Die Frist für die Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Absatz 3 AStG zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung in der Neuregelung für das Feststellungsjahr 2022 wurde mit BMF-Schreiben vom 18. Juni 2024 (BStBl I S. 983) bis zum 31. Oktober 2024 verlängert.

Zurechnungsbesteuerung für ausländische Familienstiftungen

Die Vordrucke für die Feststellungserklärungen zur Anwendung der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG (ausländische Familienstiftungen) finden Sie unter https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do in der Rubrik „Steuerformulare“ – „Außensteuergesetz“ (Formular ID 034508 bis 034512).

Die Frist für die Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Absatz 4 AStG zur Anwendung der Zurechnungsbesteuerung für das Feststellungsjahr 2022 wurde mit BMF-Schreiben vom 11. September 2023 (BStBl I S. 1581) bis zum 31. Juli 2024 verlängert.

Bis zur Veröffentlichung der angepassten Vordrucke sind die Feststellungserklärungen nach § 18 Absatz 4 AStG unter Verwendung der geltenden amtlichen Vordrucke abzugeben. Hierbei ist jedoch die aktuelle Rechtslage zu beachten; entsprechende Angaben sind daher ggf. auf einem gesonderten Blatt zu erläutern. Bei nachgeschalteten Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 9 AStG können die Angaben wie bisher in der Anlage ASt 1 C-1 (Formular ID 034508) erklärt werden. Als Hilfestellung für die nach aktueller Rechtslage erforderlichen Angaben, insbesondere zu den Beteiligungen an diesen nachgeschalteten Gesellschaften kann auch der Hauptvordruck ASt 1 B (Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, Formular ID 034515) dienen. Die Anlage 1 C-1 und der Hauptvordruck ASt 1 B sind unter dem oben genannten Link auf das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico