Einziehung mehrerer Immobilien sowie weiterer Vermögenswerte im selbstständigen Einziehungsverfahren angeordnet

Das LG Berlin I hat im sog. selbstständigen Einziehungsverfahren die Einziehung von insgesamt fünf Immobilien bzw. Miteigentumsanteilen an Immobilien sowie damit in Zusammenhang stehender Ansprüche aus Miet- und Pachtforderungen angeordnet. Das Gericht war der Überzeugung, dass die Immobilien mit rechtswidrig erlangtem Vermögen finanziert worden sind (Az. 502 KLs 17/21).

LG Berlin I, Pressemitteilung vom 31.07.2024 zum Urteil 502 KLs 17/21 vom 26.07.2024

Die 2. Strafkammer des Landgerichts Berlin I hat mit Urteil vom 26. Juli 2024 im sog. selbstständigen Einziehungsverfahren die Einziehung von insgesamt fünf Immobilien bzw. Miteigentumsanteilen an Immobilien sowie damit in Zusammenhang stehender Ansprüche aus Miet- und Pachtforderungen angeordnet. Die Grundstücke sind in den Berliner Bezirken Neukölln bzw. Tempelhof gelegen. Das Verfahren richtete sich gegen die Eigentümer dieser Immobilien, den Einziehungsbeteiligten Abdulrahim M., einen 72-jährigen Libanesen, sowie den Einziehungsbeteiligten Karim R., einen 40-jährigen libanesischen Staatsangehörigen, der in Berlin lebt.

Der Entscheidung lag folgender Verfahrensgang zugrunde:

Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte zunächst Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche geführt, die sich u.a. gegen die beiden Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Immobilien richteten. Es bestand der Verdacht, dass die damals Beschuldigten aus verschiedenen Straftaten stammende Gelder in Kenntnis der illegalen Herkunft in den Erwerb dieser Immobilien investiert und dadurch die rechtswidrige Herkunft der Gelder verschleiert haben. Im Verlauf des Verfahrens wurden die Immobilien sowie damit in Zusammenhang stehende Forderungen aus Miet- und Pachtverträgen sowie Ansprüche gegen Sozialleistungsträger sichergestellt und beschlagnahmt. Die Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche wurden jedoch von der Staatsanwaltschaft Berlin bereits im April 2021 eingestellt, da sich ein strafbares Verhalten nicht nachweisen ließ. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Berlin die Einziehung der Immobilien sowie weiterer Vermögenswerte im sogenannten selbstständigen Einziehungsverfahren.

Die selbstständige Einziehung nach § 76a StGB ermöglicht die Einziehung von Vermögenswerten auch dann, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Vermögenswerte aus irgendeiner nicht länger als 30 Jahre zurückliegenden Straftat herrühren.

Das Gericht hatte daher in der Beweisaufnahme zu klären, ob die Immobilien mit Geldern aus Straftaten oder mit legalen Mitteln finanziert wurden. Die Verhandlung hatte am 15. April 2024 begonnen und war ursprünglich bis in den Oktober 2024 hinein terminiert. Die Kammer gelangte nun jedoch schon nach 18 Verhandlungstagen zu der Überzeugung, dass die Immobilien mit rechtswidrig erlangtem Vermögen finanziert worden sind. Der Einlassung, dass die in Berlin erworbenen Immobilien aus dem Erlös von Immobilienverkäufen der Familie des Einziehungsbeteiligten Karim R. im Libanon finanziert wurden, ist die Kammer nicht gefolgt. Eine Gesamtschau der Umstände lasse nur den Schluss zu, dass hierfür aus Straftaten stammende Vermögenswerte verwendet wurden. Dies sei ausreichend, um die Vermögenswerte einzuziehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden; der Einziehungsbeteiligte Karim R. hat hiervon bereits Gebrauch gemacht.

Quelle: Landgericht Berlin I

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Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b i. V. m. Satz 7 EStG

Das BMF hat zum EuGH-Urteil C-627/22 vom 30.05.2024 Stellung genommen (Az. IV B 8 – S-2301 / 22 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 8 – S-2301 / 22 / 10001 :001 vom 05.08.2024

Bezug: EuGH-Urteil vom 30. Mai 2024, C-627/22 (Finanzamt Köln-Süd)

Gemäß § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 EStG für beschränkt Steuerpflichtige nur möglich, wenn es sich um Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union handelt oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und diese im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Der EuGH hat mit Urteil vom 30. Mai 2024 in der Rechtssache C-627/22 (Finanzamt Köln-Süd) entschieden, dass Artikel 7 und 15 des am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, in der zuletzt durch das Protokoll vom 4. März 2016 im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union angepassten Fassung in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs I dieses Abkommens dahingehend auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegenstehen, nach der das Recht, für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Antragsveranlagung zu wählen, um die Berücksichtigung von Aufwendungen wie Werbungskosten und die Anrechnung von im Steuerabzugsverfahren einbehaltener Lohnsteuer zu erreichen, was zu einer Einkommensteuererstattung führen kann, Steuerpflichtigen mit Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaates, eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 und Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten vorbehalten ist und insbesondere nicht einem Staatsangehörigen des erstgenannten Mitgliedstaates offensteht, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in diesem Mitgliedstaat erzielt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 7 EStG im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung das Folgende:

  • Einem Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist auch dann stattzugeben, wenn es sich bei der antragstellenden Person um einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, handelt und diese Person in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Dieses Scheiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Startup-Politik bekommt nur noch eine glatte Vier

Die Startup-Politik der Bundesregierung bekommt von Gründerinnen und Gründern lt. Bitkom nur noch eine glatte Vier als Schulnote (4,0). Das ist etwas schlechter als vor einem Jahr, als die Durchschnittsnote noch bei 3,7 lag.

Bitkom, Pressemitteilung vom 05.08.2024

Startups wünschen sich weniger Bürokratie und leichteren Zugang zu öffentlichen Aufträgen

Die Startup-Politik der Bundesregierung bekommt von Gründerinnen und Gründern nur noch eine glatte Vier als Schulnote (4,0). Das ist etwas schlechter als vor einem Jahr, als die Durchschnittsnote noch bei 3,7 lag. Jetzt gibt jedes zehnte Startup (10 Prozent) sogar ein „Ungenügend“ (2023: 4 Prozent), 23 Prozent ein „Mangelhaft“ (2023: 22 Prozent). „Sehr gut“ findet unverändert 1 Prozent die Startup-Politik der Regierung, 8 Prozent geben ein „Gut“ (2023: 6 Prozent) und 27 Prozent ein „Befriedigend“ (2023: 39 Prozent). Das sind Ergebnisse einer Befragung von 172 Tech-Startups im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Die Ampel muss mehr Tempo bei der Umsetzung ihrer Startup-Versprechen aus dem Koalitionsvertrag machen“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst.

Fragt man die Startups selbst, welche Maßnahmen ganz besonders dringend sind, dann rangiert ganz oben der Abbau von Bürokratie. Für 70 Prozent ist dies sehr wichtig. 55 Prozent halten besonders die Befreiung von gesetzlichen Auflagen und Bürokratie in den ersten zwei Jahren nach Gründung für sehr wichtig. Eine knappe Mehrheit (56 Prozent) nennt einen vereinfachten Zugang für Startups zu öffentlichen Aufträgen als sehr wichtige Maßnahme, 44 Prozent die Vereinfachung und Beschleunigung der Gründung von Gesellschaften. Wintergerst: „Die von Startups als besonders wichtig erachteten Maßnahmen könnte die Bundesregierung sofort in Angriff nehmen, ohne dafür zusätzliche Haushaltsmittel bereitstellen zu müssen. Was es dafür braucht, ist nur der gemeinsame politische Wille.“

Aus Startup-Perspektive ebenfalls wichtig sind der Ausbau des Zukunftsfonds, um verstärkt institutionelle Investoren in den Wagniskapitalmarkt zu holen (43 Prozent), die Verstärkung von Förderprogrammen zur Zusammenarbeit von Startups und Mittelstand (39 Prozent) sowie der vereinfachte Zuzug qualifizierter Arbeitskräfte aus dem außereuropäischen Ausland (39 Prozent). Jeweils rund ein Drittel hält den erleichterten Zugang zu öffentlichen Daten (32 Prozent) und die weitere Verbesserung der Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (31 Prozent) für sehr wichtig. Ein Viertel priorisiert den Ausbau von öffentlich geförderten Gründungszentren (25 Prozent).

Quelle: Bitkom

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Jedes dritte Unternehmen hält das Metaverse für eine wichtige Zukunftstechnologie

Die deutschen Unternehmen bleiben lt. Bitkom gegenüber dem Metaverse zurückhaltend, obwohl durchaus Zukunftschancen gesehen werden. Zwar halten 32 Prozent das Metaverse für eine wichtige Zukunftstechnologie. Für 62 Prozent ist es hingegen ein Hype, der bald wieder vorübergeht.

Bitkom, Pressemitteilung vom 05.08.2024

Aber erst jedes achte hat sich mit dem Praxiseinsatz beschäftigt

Die deutschen Unternehmen bleiben gegenüber dem Metaverse zurückhaltend, obwohl durchaus Zukunftschancen gesehen werden. Zwar halten 32 Prozent das Metaverse für eine wichtige Zukunftstechnologie. Für 62 Prozent ist es hingegen ein Hype, der bald wieder vorübergeht. Und so haben sich erst 13 Prozent mit dem Einsatz von Metaverse-Technologien im eigenen Unternehmen beschäftigt. Weitere 9 Prozent der Unternehmen haben immerhin fest vor, sich mit dem Metaverse zu beschäftigen und rund ein Viertel (26 Prozent) möchte das zumindest für die Zukunft nicht ausschließen. Für knapp die Hälfte 47 Prozent ist das Metaverse aber kein Thema und wird es auch in Zukunft nicht werden. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 605 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Auch wenn sich der Anteil jener Unternehmen, die sich bereits mit dem Metaverse beschäftigt haben, in den letzten beiden Jahren von 6 auf 13 Prozent mehr als verdoppelt hat: Das Metaverse wird weiterhin massiv unterschätzt“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Wer das Metaverse für eine wichtige Zukunftstechnologie hält, sollte sich mit den Möglichkeiten für das eigene Unternehmen ernsthaft auseinandersetzen.“

Quelle: Bitkom

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im Juni 2024: +3,9 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Juni 2024 gegenüber Mai 2024 saison- und kalenderbereinigt um 3,9 % gestiegen, nachdem er zuvor fünf Monate in Folge gesunken war.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.08.2024

Auftragseingang ohne Großaufträge: +3,3 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe:
Juni 2024 (real, vorläufig):
+3,9 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-11,8 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Mai 2024 (real, revidiert):
-1,7 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-8,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juni 2024 gegenüber Mai 2024 saison- und kalenderbereinigt um 3,9 % gestiegen, nachdem er zuvor fünf Monate in Folge gesunken war. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang im 2. Quartal 2024 um 1,4 % niedriger als im 1. Quartal 2024. Ohne die Berücksichtigung der Großaufträge war der Auftragseingang im Juni 2024 um 3,3 % höher als im Mai 2024 und im 2. Quartal 2024 um 1,4 % höher als im 1. Quartal 2024. Für Mai 2024 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang des Auftragseingangs von 1,7 % gegenüber April 2024 (vorläufiger Wert: -1,6 %).

Deutlicher Anstieg der Auftragseingänge in der Automobilindustrie

Die positive Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im Juni 2024 ist insbesondere auf den deutlichen Anstieg in der Automobilindustrie (saison- und kalenderbereinigt +9,3 % zum Vormonat) zurückzuführen. Auch die Zuwächse im Bereich Herstellung von Metallerzeugnissen (+9,8 %) und im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge; +11,7 %) wirkten sich positiv aus. Negativ beeinflusste das Gesamtergebnis hingegen der Rückgang im Bereich Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (-7,9 %).

Im Bereich der Investitionsgüter ergab sich für den Auftragseingang im Juni 2024 ein Anstieg um 9,2 % gegenüber dem Vormonat. Bei den Vorleistungsgütern (-1,5 %) und den Konsumgütern (-7,1 %) fiel der Auftragseingang gegenüber dem Vormonat.

Für den Anstieg des Auftragseingangs im Verarbeitenden Gewerbe waren maßgeblich die inländischen Neuaufträge verantwortlich. Diese stiegen um 9,1 %. Die Auslandsaufträge erhöhten sich nur leicht um 0,4 %. Dabei stiegen die Aufträge von außerhalb der Eurozone um 0,9 % während sie aus der Eurozone um 0,3 % gefallen sind.

Umsatz im Juni 2024 um 0,9 % niedriger als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im Juni 2024 saison- und kalenderbereinigt 0,9 % niedriger als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2023 war der Umsatz kalenderbereinigt 5,0 % geringer. Für Mai 2024 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang von 0,3 % gegenüber April 2024 (vorläufiger Wert: -0,7 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Höhere Pfändungsfreigrenzen seit dem 01.07.2024

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge haben sich zum 01.07.2024 erhöht. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 06.08.2024

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge haben sich zum 01.07.2024 erhöht.

Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) werden zum 01.07.2024 insgesamt erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz wurde am 16.05.2024 (berichtigt am 24.05.2024) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ab dem 1. Juli 2024 beträgt der unpfändbare Betrag nach

  • § 850c I 1 ZPO: 1.491,28 Euro (bisher 1.402,28) monatlich,
  • § 850c II 1 ZPO: 561,43 Euro (bisher 527,76 Euro) monatlich,
  • § 850c II 2 ZPO: 312,78 Eur0 (bisher 294,02 Euro) monatlich,
  • § 850c III 3 ZPO: 4.573,10 Euro (bisher 4.298,81 Euro) monatlich.

Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Verbandsgemeindeumlage der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg für das Jahr 2022 rechtswidrig

Die für das Jahr 2022 von der beklagten Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg erhobene Verbandsgemeindeumlage, die sich aus einer allgemeinen Umlage und einer Sonderumlage zusammensetzt, welche seit der Fusion der ehemaligen Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg als Schulden- und Disparitätenausgleich von den Ortsgemeinden der ehemaligen Verbandsgemeinde Stromberg erhoben wird, ist rechtswidrig. So entschied das VG Koblenz (Az. 2 K 695/23).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 05.08.2024 zum Urteil 2 K 695/23 vom 17.07.2024

Die für das Jahr 2022 von der beklagten Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg erhobene Verbandsgemeindeumlage, die sich aus einer allgemeinen Umlage und einer Sonderumlage zusammensetzt, welche seit der Fusion der ehemaligen Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg als Schulden- und Disparitätenausgleich von den Ortsgemeinden der ehemaligen Verbandsgemeinde Stromberg erhoben wird, ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und hob einen Umlagebescheid für das Jahr 2022 auf.

Geklagt hatte – nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens – die im Gebiet der ehemaligen Verbandsgemeinde Stromberg gelegene Ortsgemeinde Roth, die für das Jahr 2022 zu einer Verbandsgemeindeumlage in Höhe von 137.298,00 Euro herangezogen worden war. Entsprechend den Regelungen der Haushaltssatzung der Beklagten setzte sich diese aus einer allgemeinen Verbandsgemeindeumlage von 30 % und einer Sonderumlage von 3,5 % zusammen. In den Regelungen der zwischen den ehemaligen Verbandsgemeinden geschlossenen Fusionsvereinbarung ist dagegen eine Sonderumlage in Höhe von 4 Prozentpunkten vorgesehen.

Die Klage hatte Erfolg. Der Bescheid der Beklagten sei sowohl hinsichtlich der allgemeinen als auch hinsichtlich der Sonderumlage rechtswidrig, so die Koblenzer Richter. Die Erhebung der Sonderumlage stehe zwar grundsätzlich im Ermessen des Rates der Verbandsgemeinde. Die Beklagte habe jedoch die Höhe der Sonderumlage in ihrer Haushaltssatzung nicht auf 3,5 % absenken dürfen. Die wirksamen Regelungen der Fusionsvereinbarung sähen – jedenfalls für die ersten fünf Jahren nach der Fusion im Jahr 2020 – zwingend eine jährliche Sonderumlage von 4 Prozentpunkten vor. Eine hiervon abweichende Festsetzung in der Haushaltssatzung der Beklagten sei fehlerhaft. Auch die allgemeine Verbandsgemeindeumlage sei rechtswidrig festgesetzt worden. Der Umlagesatz sei nicht entsprechend den Anforderungen ermittelt worden, die das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hierfür entwickelt habe, weil der Finanzbedarf der Ortsgemeinden, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei, nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Dieser Verstoß sei ferner nicht durch einen im Dezember 2023 von dem Verbandsgemeinderat der Beklagten nachträglich gefassten Beschluss geheilt worden, in welchem zwar der Umlagesatz für das Jahr 2022 neu ermittelt, die maßgebliche Haushaltssatzungsregelung jedoch nicht neu gefasst worden sei.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Änderung bei der Förderung von Energieberatungen

Die Anzahl der Anträge für Energieberatungen in Wohngebäuden hat bis Juli 2024 mit 80.000 einen neuen Höchststand erreicht. Das BMWK hat vorgesehen, die Fördersätze ab dem 7. August von bisher 80 Prozent auf 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars zu reduzieren und die maximalen Zuschussbeträge pro geförderte Beratung, um 50 Prozent gegenüber den bisherigen maximalen Zuschusshöhen abzusenken.

BMWK, Pressemitteilung vom 05.08.2024

Die Energieberatungsprogramme werden derzeit stark nachgefragt. Die Anzahl der Anträge für Energieberatungen in Wohngebäuden hat bis Juli 2024 mit 80.000 einen neuen Höchststand erreicht. Angesichts der haushaltspolitischen Gesamtlage und der anhaltend hohen Nachfrage nach geförderten Energieberatungen ist daher eine Anpassung der Fördersätze und der Zuschusshöhen unerlässlich. Deshalb ist vorgesehen, die Fördersätze ab dem 7. August von bisher 80 Prozent auf 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars zu reduzieren und die maximalen Zuschussbeträge pro geförderte Beratung, um 50 Prozent gegenüber den bisherigen maximalen Zuschusshöhen abzusenken. Durch die Absenkung können auch in Zukunft möglichst viele Interessierte eine geförderte Energieberatung erhalten und die Programme auf einem guten Niveau weitergeführt werden.

Unverändert, also voll erhalten bleiben der Bonus für einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP-Bonus) und die höheren förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen, z. B. für die Gebäudehülle und für Fenster. Das heißt, auch weiterhin erhöht sich die Zuschussförderung für sonstige Effizienz-Einzelmaßnahmen (z. B. Fenstertausch oder Dämmung Außenwände) von 15 Prozent auf 20 Prozent, wenn zuvor mithilfe der Energieberatungsförderung ein iSFP erstellt wurde. Auch bleibt es dabei, dass sich die förderfähigen Ausgaben für solche Effizienz-Einzelmaßnahmen bei Vorlage eines geförderten iSFP auf 60.000 Euro verdoppeln (ggü. 30.000 Euro ohne geförderten iSFP).

Geförderte Energieberatungen werden mit den Förderprogrammen Energieberatung für Wohngebäude (EBW) und Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) für private Verbraucherinnen und Verbraucher, Unternehmen sowie Kommunen und gemeinnützige Organisationen angeboten. Sie bieten ganz konkrete Informationen und Orientierung zur energetischen Sanierung von Gebäuden. Die Beratungen legen so die Grundlage für zielgerichtete Schritte hin zu mehr Energieeffizienz, für die Nutzung Erneuerbarer und die Abkehr von fossilen Energien.

Im EBW-Förderprogramm hat sich die Nachfrage in den letzten Jahren vervielfacht (Rund 10.000 Anträge in 2019, 130.600 in 2023 und bereits über 80.000 Anträge bis Anfang Juli 2024). Im EBN-Förderprogramm sind bis Anfang Juli bereits rund 3.200 Anträge eingegangen, im letzten Jahr waren es gesamt rund 6.000.

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Frauen in Führungspositionen – Unterrichtung der Bundesregierung

Der Frauenanteil in Führungsebenen der Privatwirtschaft, im öffentlichen Dienst und in den Gremien des Bundes ist seit Inkrafttreten des FüPoG 2015 (Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen) insgesamt kontinuierlich gestiegen. Das schreibt die Bundesregierung in einer Unterrichtung (20/12393).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.08.2024

Der Frauenanteil in Führungsebenen der Privatwirtschaft, im öffentlichen Dienst und in den Gremien des Bundes ist seit Inkrafttreten des FüPoG 2015 (Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen) insgesamt kontinuierlich gestiegen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Achten Jährlichen Information über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen, die nun als Unterrichtung (20/12393) vorliegt.

In der Privatwirtschaft ist demnach für die Aufsichtsräte der in dem Bericht betrachteten Unternehmen eine kontinuierliche Steigerung seit dem Geschäftsjahr 2015 bis zum Geschäftsjahr 2021 um 7,4 Prozentpunkte zu beobachten. Die börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen, die seit dem 1. Januar 2016 eine feste Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent erfüllen müssen, haben die gesetzlichen Mindestvorgaben bereits um 5,7 Prozentpunkte überschritten. Der Frauenanteil in den Vorständen stieg im Betrachtungszeitraum weiter um insgesamt 5,4 Prozentpunkte auf insgesamt niedrigem Niveau. „In den Vorständen aller untersuchten Unternehmen waren Frauen nach wie vor stark unterrepräsentiert“, heißt es in der Unterrichtung. Dennoch sei der Frauenanteil auf Vorstandsebene von 6,1 Prozent im Geschäftsjahr 2015 auf 11,3 Prozent im Geschäftsjahr 2021 gestiegen. Zum Anteil von Frauen in Führungspositionen des öffentlichen Dienstes des Bundes heißt es in der Vorlage, dass er sich von 33 Prozent Jahr 2015 auf 43 Prozent Ende Juni 2023 erhöht habe. „Doch gemessen daran, dass 55 Prozent aller Beschäftigten in der Bundesverwaltung Frauen sind und Frauen noch immer in den meisten Führungspositionen unterrepräsentiert sind, ist die Entwicklung noch nicht zufriedenstellend“ heißt es in der Unterrichtung weiter. Insgesamt beschäftigten danach 2023 insgesamt 19 der 24 Obersten Bundesbehörden weniger Frauen als Männer in Führungspositionen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 539/2024

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14 % mehr Ausgaben für BAföG-Leistungen im Jahr 2023

Im Jahr 2023 haben 635.600 Personen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezogen. Das waren 5.400 Personen oder 0,9 % mehr als im Vorjahr. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, erhielten BAföG-Empfänger einen durchschnittlichen Förderbetrag von 640 Euro pro Monat, das waren 47 Euro oder 8 % mehr als im Vorjahr.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 05.08.2024

  • Gesamtförderbetrag steigt wegen höherer Bedarfssätze auf 3,4 Milliarden Euro
  • Durchschnittlich 640 Euro pro Monat für BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger
  • Mehr geförderte Studierende, weniger Schülerinnen und Schüler

Im Jahr 2023 haben 635.600 Personen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezogen. Das waren 5.400 Personen oder 0,9 % mehr als im Vorjahr. Damit stieg die Zahl der Geförderten im zweiten Jahr in Folge leicht an, nachdem sie von 2012 bis 2021 jährlich gesunken war. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, erhielten BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger einen durchschnittlichen Förderbetrag von 640 Euro pro Monat, das waren 47 Euro oder 8 % mehr als im Vorjahr. Die Gesamtausgaben für BAföG-Leistungen stiegen aufgrund höherer Bedarfssätze gegenüber dem Vorjahr um 14 % auf 3,4 Milliarden Euro.

Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Vollförderung sinkt um 4 %

Mit einem maximalen Förderbetrag (Vollförderung) wurden 348.400 Personen und damit 55 % der BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger gefördert. Die Zahl vollgeförderter Studierender (245 300) blieb 2023 gegenüber dem Vorjahr fast gleich (+700 Personen), während die Zahl vollgeförderter Schülerinnen und Schülern (103.200) um 4 % sank (-4.600 Personen). Auch die Teilförderung sank bei dieser Gruppe um 6 % auf 31.000 Personen. Die Zahl der teilgeförderten Studierenden stieg dagegen um 5 % auf 256 200 Geförderte. Eine Teilförderung erhalten Personen, bei denen das eigene Einkommen oder das Einkommen der Eltern bestimmte Grenzen überschreitet.

17 % mehr BAföG-Mittel für die Förderung von Studierenden

Im Jahr 2023 wurden für die Förderung von Studierenden 2,9 Milliarden Euro (+17 %) sowie 526 Millionen Euro (+0,9 %) für Schülerinnen und Schüler bereitgestellt. Studierende erhielten monatlich im Durchschnitt 663 Euro pro Person (+52 Euro). Bei Schülerinnen und Schüler lag der monatliche Förderbetrag bei 537 Euro pro Person (+20 Euro). Die Förderung erstreckte sich zum Teil nicht über das gesamte Jahr. Die Höhe des individuellen Förderbetrags ist unter anderem abhängig von der besuchten Ausbildungsstätte (zum Beispiel Berufsfachschule oder Hochschule) sowie der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts).

Frauenanteil unter den Geförderten im Jahr 2023 bei 58 %

Im Jahr 2023 erhielten 501.400 Studierende sowie 134.200 Schülerinnen und Schüler eine BAföG-Förderung. Wie bereits im Vorjahr waren von den Geförderten 58 % Frauen und 42 % Männer. Die Wohnsituation war für die Geförderten je nach Bildungsgang unterschiedlich. So wohnten 28 % aller Geförderten bei ihren Eltern, allerdings lag dieser Anteil bei den geförderten Schülerinnen und Schüler mit 45 % deutlich höher als bei den geförderten Studierenden, von denen nur 24 % bei ihren Eltern wohnten.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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