Abordnung von Lehrkräften gestoppt

Das VG Münster hat Eilanträgen von Lehrkräften aus Münster und Umgebung gegen ihre Abordnung an eine Grundschule in Gelsenkirchen bzw. eine Grundschule in Münster stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der jeweiligen Klage angeordnet (Az. 5 L 554/24, 5 L 619/24).

VG Münster, Pressemitteilung vom 07.08.2024 zu den Beschlüssen 5 L 554/24 und 5 L 619/24 vom 06.08.2024 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit heute bekannt gegebenen Beschlüssen vom 6. August 2024 Eilanträgen von Lehrkräften aus Münster und Umgebung gegen ihre Abordnung an eine Grundschule in Gelsenkirchen bzw. eine Grundschule in Münster stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der jeweiligen Klage angeordnet.

Im Juni und Juli 2024 hatte die Bezirksregierung Münster eine Vielzahl von an Grundschulen in Münster und Umgebung tätigen Lehrkräften für die Dauer von zwei Jahren an Grundschulen im Emscher-Lippe-Raum abgeordnet sowie für dieselbe Dauer an Gymnasien tätige Lehrkräfte an die betroffenen Grundschulen in Münster und Umgebung abgeordnet.

Zur Begründung der Abordnungen hatte die Bezirksregierung jeweils unter anderem angeführt: Die Notwendigkeit von Abordnungen aus dienstlichen Gründen ergebe sich aus der besonderen Bedarfslage an Grundschullehrkräften insbesondere in den Schulamtsbezirken der Städte Gelsenkirchen, Bottrop und Recklinghausen. Eine wesentliche Maßnahme zur Verbesserung der Unterrichtsversorgung sei die schulform- und schulamtsübergreifende Abordnung, um Versorgungslücken zu schließen. Die Kompensation erfolge für dieselbe Dauer durch Lehrkräfte der überbesetzten Gymnasien. Bei der Ermessensentscheidung darüber, ob die oder der Betroffene abgeordnet werde, seien sowohl öffentliche Belange wie insbesondere die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung im Regierungsbezirk Münster als auch die mit der Abordnung verbundenen Nachteile für die private Lebensführung der betreffenden Lehrkräfte abgewogen worden.

Gegen die Abordnungsverfügungen haben etwa ein Dutzend Lehrkräfte aus Münster und Umgebung beim Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben und entsprechende Eilanträge gestellt.

Zwei dieser Eilanträge hatten nunmehr Erfolg. In den Gründen des eine Grundschullehrerin betreffenden Beschlusses heißt es unter anderem: Zwar dürfte die Organisationsgrundentscheidung, die gleichmäßige Sicherstellung der Unterrichtsversorgung im Regierungsbezirk Münster zu erreichen, grundsätzlich die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses für die Abordnung rechtfertigen. Die Abordnungsverfügung sei jedoch nicht frei von Ermessensfehlern. Die Behauptung der Bezirksregierung Münster, der Kreis der für die Abordnung in Frage kommenden Lehrkräfte habe sich durch das Votum der Schulleitung insoweit reduziert, dass ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung gerade dieser bestimmten Lehrkräfte, die von der Schulleitung benannt worden seien, gegeben sei, treffe nicht zu. Nach der verwaltungspolitischen Vorstellung des Landes komme vielmehr eine Vielzahl von Beamten zur Abordnung in Frage, nämlich alle Grundschullehrer, die an Grundschulen im Münsterland tätig seien, soweit die Funktionsfähigkeit „ihrer“ Grundschule auch im Fall ihrer Abordnung sichergestellt sei. In dieser Konstellation sei der Antragsgegner verpflichtet, eine auf gleichmäßigen Maßstäben beruhende Ermessensentscheidung unter dieser Vielzahl von Grundschullehrern zu treffen. Dem sei der Antragsgegner nicht gerecht geworden. Die Aufforderung an die jeweilige Schulleitung, die abzuordnenden Personen zu benennen, hätte – um die Auswahlentscheidung auf der Grundlage gleichmäßiger Maßstäbe vornehmen zu können – so nicht ergehen dürfen. Die Grundschulen hätten allein all diejenigen Grundschullehrer ihrer Schule benennen können, die für eine Abordnung in Betracht kommen, ohne die Funktionsfähigkeit und Unterrichtsversorgung der eigenen Schule zu gefährden. Demgegenüber sei das zum Teil erfolgte Losverfahren schon im Ansatz kein sachgerechtes Auswahlkriterium. Schließlich fehle es auch an jeglicher Dokumentation, welche Lehrkräfte überhaupt in das Losverfahren einbezogen worden seien und dass dieses zumindest formal korrekt durchgeführt worden sei.

Vergleichbares ist in dem Beschluss betreffend die Abordnung eines Gymnasiallehrers ausgeführt worden. Hinsichtlich der Abordnung der Gymnasiallehrer sei überdies bereits unklar geblieben, wie die Auswahl der Gymnasien und des Umfangs, in dem diese zur Benennung abzuordnender Lehrkräfte aufgefordert worden seien, tatsächlich erfolgt seien.

Über die übrigen Eilanträge wird in Kürze entschieden.

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster

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Kein Wechsel von privater in gesetzliche Krankenversicherung durch kurzzeitigen Teilrentenbezug

Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, ob Rentner durch die vorübergehende Wahl einer Teilrente von der privaten Krankenversicherung dauerhaft in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln können (Az. L 14 KR 129/24).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 07.08.2024 zum Urteil L 14 KR 129/24 vom 23.07.2024

Der 14. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob Rentner durch die vorübergehende Wahl einer Teilrente von der privaten Krankenversicherung dauerhaft in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln können.

Der heute 69 Jahre alte Kläger ist seit dem Jahr 2008 privat krankenversichert, seit Juli 2019 verheiratet und bezieht, nachdem er seine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben hatte, neben einer Betriebsrente eine Rente der Deutschen Rentenversicherung. Zum 1. September 2021 beantragte er bei der Rentenversicherung, nur einen Teil seiner Rente ausgezahlt zu bekommen. Sodann beantragte der Rentner unter Verweis auf das nun unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegende Monatseinkommen die Aufnahme in die beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung seiner Ehefrau. Er teilte mit, nach drei bis vier Monaten wieder seine Vollrente beziehen und sodann in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben zu wollen. Dies lehnte die Krankenkasse seiner Ehefrau ab. Der Rentner beziehe die Teilrente nur vorübergehend. Bei der Berechnung der Einkommensgrenze komme es aber auf den Jahresdurchschnitt an. Die wesentlich höhere Vollrente, die der Kläger im Anschluss beziehen werde, sei daher zu berücksichtigen.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin blieb ohne Erfolg. Die missbräuchliche Wahl der Teilrente eröffne nicht den Weg in die gesetzliche Krankenversicherung. In seiner Berufung hat der Rentner darauf verweisen, dass er lediglich sein legitimes gesetzliches Gestaltungsrecht gegenüber der Rentenversicherung genutzt habe.

Der 14. Senat des Landessozialgerichts hat mit seinem Urteil vom 23. Juli 2024 die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Er hat ausgeführt, dass der Bezug einer Teilrente für nur drei bis vier Monate regelmäßig keinen Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Familienversicherung ermögliche. Die Wahl einer Teilrente sei zwar zulässig, ein nur vorübergehender Bezug stelle jedoch kein regelmäßiges Einkommen dar. Vielmehr sei prognostisch für die kommenden zwölf Monate ein Durchschnittseinkommen zu bilden aus derzeitiger Teilrente und beabsichtigter Vollrente. Bezieher von Renten seien nur dann in der Familienversicherung zu versichern, wenn dieses Durchschnittseinkommen geringer sei als die maßgebliche Einkommensgrenze. Diese Auslegung sei zum Schutz der Solidargemeinschaft der Krankenversicherung geboten. Die Familienversicherung solle Familien entlasten. Daher seien nur solche Familienangehörigen beitragsfrei mitzuversichern, die gegenwärtig und in absehbarer Zukunft bedürftig seien und blieben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Revision einlegen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zugelassen und auf die beabsichtigte Gesetzesänderung verwiesen, wonach der Weg in die Familienversicherung durch den Bezug einer Teilrente ausgeschlossen werden soll.

Die schriftliche Begründung der Entscheidung liegt bereits vor. Sie wird als Anhang zu dieser Pressemitteilung auf der Internetseite des Landessozialgerichts veröffentlicht.

Zum rechtlichen Hintergrund

Rentner, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, können nur unter sehr engen Voraussetzungen in die – meist deutlich günstigere – gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

In der gesetzlichen Krankenversicherung können Ehegatten, Lebenspartner und Kinder unter bestimmten Umständen beitragsfrei mitversichert werden (§ 10 SGB V). Das versicherte Mitglied muss den Angehörigen lediglich bei seiner Krankenkasse anmelden, damit dieser Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen kann. Familienversicherte Angehörige dürfen jedoch nur geringe Einnahmen haben (im Jahr 2024 monatlich maximal 505 Euro, bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung maximal 538 Euro im Monat). Die Wahl einer Teilrente (§ 42 Abs. 1 SGB VI) ermöglicht es Rentnerinnen und Rentnern, selbst die monatliche Rentenhöhe zu bestimmen.

Nach dem Ende der Familienversicherung setzt sich der Krankenversicherungsschutz als gesetzliche Krankenversicherung fort (§ 188 Abs. 4 SGB V).

Eine Familienversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht. Hier müssen Familienangehörige mit einem zusätzlichen Vertrag selbst versichert werden.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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BGH zur Frage der Schätzung des merkantilen Minderwerts (Wertverlust trotz Instandsetzung) eines Unfallfahrzeugs

Der BGH entschied, dass der merkantile Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Fahrzeugs in jedem Fall ausgehend von Netto- und nicht von Bruttoverkaufspreisen zu schätzen ist. Wurde der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist ein dem „Umsatzsteueranteil“ entsprechender Betrag vom Minderwert abzuziehen (Az. VI ZR 188/22).

BGH, Pressemitteilung vom 07.08.2024 zum Urteil VI ZR 188/22 vom 16.07.2024

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kfz-Unfällen zuständige VI. Zivilsenat hat entschieden, dass der merkantile Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Fahrzeugs in jedem Fall ausgehend von Netto- und nicht von Bruttoverkaufspreisen zu schätzen ist. Wurde der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist ein dem „Umsatzsteueranteil“ entsprechender Betrag vom Minderwert abzuziehen.

Sachverhalt

Ein (geleastes) Fahrzeug wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers stand außer Streit. Die Klägerin ließ das Fahrzeug reparieren und machte einen merkantilen Minderwert von 1.250 Euro geltend. Die Beklagte bezahlte nur 700 Euro. Mit der Klage verlangte die Klägerin Zahlung des restlichen Betrags an die Leasinggesellschaft. Zwischen den Parteien war streitig, ob vom merkantilen Minderwert ein „Umsatzsteueranteil“ abzuziehen ist.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts in Höhe von 300 Euro aufrechterhalten und die Klage im Übrigen ab- und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Es hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und auf dieser Grundlage angenommen, dass ein merkantiler Minderwert von insgesamt 1.000 Euro anzusetzen sei, weshalb die Beklagte weitere 300 Euro zu zahlen habe. Ein „Umsatzsteueranteil“ sei vom Minderwert nicht abzuziehen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte ihr Ziel, die Klage in Höhe des ihrer Ansicht nach vom Minderwert abzuziehenden „Umsatzsteueranteils“ abzuweisen, weiterverfolgt.

Entscheidung des Senats

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Beim merkantilen Minderwert handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis als unfallfreie erzielen. Der Ersatz des merkantilen Minderwerts als solcher unterliegt nicht der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da es sich bei dem zu zahlenden Schadensersatz (§ 251 Abs. 1 BGB) nicht um eine Leistung gegen Entgelt handelt.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist vom merkantilen Minderwert für den Fall, dass er ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt wurde, ein dem „Umsatzsteueranteil“ entsprechender Betrag abzuziehen. Ob das Berufungsgericht im Streitfall den Minderwert ausgehend von Brutto- oder Nettoverkaufspreisen geschätzt hat, stand nicht fest.

Zur Bemessung des Minderwerts wird geschätzt, um wieviel geringer der erzielbare Verkaufspreis bei einem gedachten Verkauf des beschädigten Fahrzeugs nach der Reparatur im Vergleich zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den Unfall wäre. Diese Wertdifferenz ist unabhängig davon zu ersetzen, ob der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur verkauft oder behält. Bei der Schätzung des Minderwerts ist aus Rechtsgründen auf die jeweiligen Nettoverkaufspreise abzustellen. Denn wenn es sich bei dem der Schätzung des merkantilen Minderwerts zugrunde zu legenden hypothetischen Verkauf um eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung eines Unternehmers handelt, würde der Geschädigte zwar zusätzlich zum Nettoverkaufspreis die darauf entfallende Umsatzsteuer erhalten, müsste sie aber an das Finanzamt abführen. Sie wäre bei ihm nur ein durchlaufender Posten. Unterliegt der gedachte Verkauf hingegen nicht der Umsatzsteuer (beim Verkauf „von privat“), dürfte dem Käufer schon gar keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

Wurde der merkantile Minderwert ausgehend von Bruttoverkaufspreisen geschätzt, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm ein dem „Umsatzsteueranteil“ entsprechender Betrag abgezogen wird. Andernfalls käme es zu einer Bereicherung des Geschädigten. Eine andere – nicht rechtliche, sondern tatsächliche – Frage ist es, welche Preise eine Privatperson bei einem Verkauf erzielen würde, insbesondere, ob diese Preise, obwohl es Nettopreise sind, betragsmäßig an die von Unternehmern erzielbaren Bruttopreise heranreichen würden.

Der Senat hat am 16. Juli 2024 in drei weiteren Verfahren (Az. VI ZR 205/23, VI ZR 239/23 und VI ZR 243/23) in dieser Frage ebenso entschieden.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Entwurf zur Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien veröffentlicht

Das BMF hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich veröffentlicht. Er soll der Schaffung neuer Meldetatbestände dienen, um die Regelungen des § 16a Geldwäschegesetz zum Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien abzubilden.

BMF, Mitteilung vom 02.08.2024

Anhörung zum Entwurf

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien)

Kernanliegen des Verordnungsentwurfs ist die Abbildung der Regelungen des § 16a Geldwäschegesetz (GwG) zum Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien in den Meldetatbeständen der GwGMeldV-Immobilien. Hierfür sollen zwei neue Meldetatbestände geschaffen werden, die folgende Sachverhaltskonstellationen erfassen:

  • Die Nichterbringung des Nachweises, dass bei Erwerb einer Immobilie die Gegenleistung ohne Barmittel erbracht wurde (§ 6 Absatz 4 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf),
  • den Abschluss einer Vereinbarung, wonach die Gegenleistung später als ein Jahr nach Stellung des Antrages auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer beim Grundbuchamt erbracht werden soll (§ 6 Absatz 1 Nummer 5 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf). Hierdurch soll eine Umgehung der zuvor genannten Nachweispflicht vermieden werden.

Darüber hinaus sollen die Ergebnisse der Evaluierung der Meldetatbestände der GwGMeldV-Immobilien aufgegriffen und künftig Meldungen ausgeschlossen werden, die im Hinblick auf die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht werthaltig sind.

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Exporte im Juni 2024: -3,4 % zum Mai 2024

Im Juni 2024 sind die deutschen Exporte gegenüber Mai 2024 kalender- und saisonbereinigt um 3,4 % gesunken und die Importe um 0,3 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt, sanken die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2023 um 4,4 %, die Importe um 6,4 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.08.2024

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), Juni 2024
127,7 Milliarden Euro
-3,4 % zum Vormonat
-4,4 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), Juni 2024
107,3 Milliarden Euro
+0,3 % zum Vormonat
-6,4 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), Juni 2024
+20,4 Milliarden Euro

Im Juni 2024 sind die deutschen Exporte gegenüber Mai 2024 kalender- und saisonbereinigt um 3,4 % gesunken und die Importe um 0,3 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt, sanken die Exporte im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2023 um 4,4 %, die Importe um 6,4 %.

Insgesamt wurden im Juni 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 127,7 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 107,3 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss im Juni 2024 mit einem Überschuss von 20,4 Milliarden Euro ab. Im Mai 2024 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik bei +25,3 Milliarden Euro gelegen, im Juni 2023 bei +19,0 Milliarden Euro.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Juni 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 69,7 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 56,3 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber Mai 2024 sanken die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 3,4 % und die Importe aus diesen Staaten stiegen um 1,0 %. In die Staaten der Eurozone wurden im Juni 2024 Waren im Wert von 48,5 Milliarden Euro (-3,2 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 37,0 Milliarden Euro (-0,3 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden im Juni 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 21,3 Milliarden Euro (-3,7 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,3 Milliarden Euro (+3,7 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Juni 2024 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 57,9 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 51,0 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber Mai 2024 nahmen die Exporte in die Drittstaaten um 3,5 % ab, die Importe von dort sanken um 0,4 %.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Juni 2024 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt 7,7 % weniger Waren exportiert als im Mai 2024. Damit sanken die Exporte in die Vereinigten Staaten auf einen Wert von 12,9 Milliarden Euro. Die Exporte in die Volksrepublik China nahmen um 3,4 % auf 7,9 Milliarden Euro zu, die Exporte in das Vereinigte Königreich sanken um 0,6 % auf 6,5 Milliarden Euro.

Die meisten Importe kamen im Juni 2024 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 12,3 Milliarden Euro eingeführt, das waren 4,9 % weniger als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten sanken um 6,5 % auf 7,4 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 11,1 % auf 3,1 Milliarden Euro zu.

Die Exporte in die Russische Föderation sanken im Juni 2024 gegenüber Mai 2024 kalender- und saisonbereinigt um 3,2 % auf 0,6 Milliarden Euro. Gegenüber Juni 2023, als infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine der Export nach Russland bereits stark zurückgegangen war, nahmen sie um 22,2 % ab. Die Importe aus Russland sanken im Juni 2024 gegenüber Mai 2024 um 1,5 % auf 0,2 Milliarden Euro, gegenüber Juni 2023 gingen die Importe um 44,8 % zurück.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Juni 2024 Waren im Wert von 129,7 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 107,5 Milliarden Euro importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2023 nahmen die Exporte im Juni 2024 damit um 8,3 % und die Importe um 9,3 % ab. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Juni 2024 mit einem Überschuss von 22,2 Milliarden Euro ab. Im Juni 2023 hatte der Saldo +23,0 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Produktion im Juni 2024: +1,4 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Juni 2024 gegenüber Mai 2024 saison- und kalenderbereinigt um 1,4 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.08.2024

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen ebenfalls um 1,4 % gestiegen

Produktion im Produzierenden Gewerbe
Juni 2024 (real, vorläufig):
+1,4 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-4,1 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Mai 2024 (real, revidiert):
-3,1 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-7,2 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juni 2024 gegenüber Mai 2024 saison- und kalenderbereinigt um 1,4 % gestiegen. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion im 2. Quartal 2024 um 1,3 % niedriger als im 1. Quartal 2024. Im Mai 2024 sank die Produktion gegenüber April 2024 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 3,1 % (vorläufiger Wert: -2,5 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2023 war die Produktion im Juni 2024 kalenderbereinigt 4,1 % niedriger.

Deutliche Produktionszuwächse in der Automobilindustrie

Die positive Entwicklung der Produktion im Produzierenden Gewerbe im Juni 2024 ist insbesondere auf den Anstieg in der Automobilindustrie (saison- und kalenderbereinigt +7,5 % zum Vormonat) zurückzuführen, nachdem die Produktion in diesem Bereich im Mai 2024 um 9,9 % im Vergleich zum Vormonat zurückgegangen war. Auch Zuwächse im Bereich Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (+5,2 %) wirkten sich positiv aus. Negativ beeinflusste das Gesamtergebnis hingegen der Produktionsrückgang in der Nahrungsmittelindustrie (-5,3 %).

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) nahm im Juni 2024 gegenüber Mai 2024 saison- und kalenderbereinigt um 1,5 % zu. Dabei stieg die Produktion von Investitionsgütern um 2,5 % und die Produktion von Vorleistungsgütern um 2,1 %. Die Produktion von Konsumgütern hingegen sank um 2,4 %. Außerhalb der Industrie stieg die Energieerzeugung im Juni 2024 im Vergleich zum Vormonat um 2,9 % und die Bauproduktion um 0,3 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2023 sank die Industrieproduktion im Juni 2024 kalenderbereinigt um 4,7 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen nimmt weiter zu

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im Juni 2024 gegenüber Mai 2024 saison- und kalenderbereinigt um 1,4 % gestiegen. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in diesen Industriezweigen im 2. Quartal 2024 um 1,3 % höher als 1. Quartal 2024. Verglichen mit dem Vorjahresmonat Juni 2023 war die energieintensive Produktion im Juni 2024 kalenderbereinigt um 3,8 % höher.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Referentenentwurf zur Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien veröffentlicht

Das BMF hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich veröffentlicht. Er soll der Schaffung neuer Meldetatbestände dienen, um die Regelungen des § 16a Geldwäschegesetz zum Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien abzubilden.

BMF, Mitteilung vom 02.08.2024

Anhörung zum Entwurf

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien)

Kernanliegen des Verordnungsentwurfs ist die Abbildung der Regelungen des § 16a Geldwäschegesetz (GwG) zum Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien in den Meldetatbeständen der GwGMeldV-Immobilien. Hierfür sollen zwei neue Meldetatbestände geschaffen werden, die folgende Sachverhaltskonstellationen erfassen:

  • Die Nichterbringung des Nachweises, dass bei Erwerb einer Immobilie die Gegenleistung ohne Barmittel erbracht wurde (§ 6 Absatz 4 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf),
  • den Abschluss einer Vereinbarung, wonach die Gegenleistung später als ein Jahr nach Stellung des Antrages auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer beim Grundbuchamt erbracht werden soll (§ 6 Absatz 1 Nummer 5 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf). Hierdurch soll eine Umgehung der zuvor genannten Nachweispflicht vermieden werden.

Darüber hinaus sollen die Ergebnisse der Evaluierung der Meldetatbestände der GwGMeldV-Immobilien aufgegriffen und künftig Meldungen ausgeschlossen werden, die im Hinblick auf die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht werthaltig sind.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entwurf eines Fondsmarktstärkungsgesetzes veröffentlicht

Das BMF hat am 05.08.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 05.08.2024

Entwurf eines Gesetzes zur „Stärkung des deutschen Fondsmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Mit dem Gesetzentwurf werden die Änderungen der europäischen Investmentfondsrichtlinien (Richtlinie 2009/65/EG (sog. OGAW-Richtlinie) und 2011/61/EU (sog. AIFM-Richtlinie) durch die neue Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds 1:1 in nationales Recht umgesetzt.

Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, geschlossene Sondervermögen auch im Publikumsfondsbereich aufzulegen. Anbietern von geschlossenen Fonds soll es außerdem leichter möglich sein, Bürgerbeteiligungen im Bereich der erneuerbaren Energien anzubieten

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Urlaubsplanung in Europa: Konsumgüter, die Sie im Koffer mitnehmen können

Trotz des freien Warenverkehrs innerhalb der EU gelten für die Einfuhr bestimmter Konsumgüter aus einem EU-Land in ein anderes bestimmte Vorschriften. Die Nichteinhaltung der festgelegten Freimengen, die von Land zu Land unterschiedlich sein können, kann zur Beschlagnahmung Ihrer Waren, einer Geldstrafe oder sogar einer strafrechtlichen Verfolgung führen.

EU-Kommission, Mitteilung vom 06.08.2024

Trotz des freien Warenverkehrs innerhalb der EU gelten für die Einfuhr bestimmter Konsumgüter aus einem EU-Land in ein anderes bestimmte Vorschriften. Die Nichteinhaltung der festgelegten Freimengen, die von Land zu Land unterschiedlich sein können, kann zur Beschlagnahmung Ihrer Waren, einer Geldstrafe oder sogar einer strafrechtlichen Verfolgung führen.

Reisen innerhalb der EU

Die gute Nachricht ist, dass Sie bei Reisen innerhalb der EU alle Fleisch- und Milchprodukte mitnehmen dürfen, solange Sie diese für den Eigenbedarf verwenden. Dasselbe gilt für Schnittblumen, Obst und Gemüse, sofern diese in einem EU-Land angebaut wurden und frei von Schädlingen oder Krankheiten sind. Diese Regeln gelten auch, wenn Sie Fleisch, Milchprodukte oder Pflanzenprodukte im Gepäck mitführen oder diese online bestellen oder per Post versenden lassen.

Beschränkungen gelten allerdings bei Säuglingsmilchpulver (unter 10 kg), Babynahrung, medizinisch notwendiger Nahrung und speziellem Tierfutter.

Was Alkohol und Tabak betrifft, dürfen Sie solche Produkte transportieren, sofern Sie diese für Ihren Eigengebrauch und nicht für den Weiterverkauf verwenden. Jedes EU-Land kann eigene Richtwerte für die Mengen festlegen, die Sie einführen dürfen. Diese Werte dürfen jedoch nicht unter den auf EU-Ebene festgelegten Richtwerten liegen: 800 Zigaretten, 1 kg Tabak, 10 Liter Spirituosen, 20 Liter Likörwein, 90 Liter Wein und 110 Liter Bier.

Es gibt keine EU-weiten Vorschriften für Reisen mit Bargeld zwischen EU-Ländern. Sie sollten sich jedoch vor Reiseantritt immer bei den örtlichen Zollbehörden erkundigen, ob im Abflug-, Transit- und Ankunftsland lokale Vorschriften gelten.

Wenn Sie im Ausland ein Problem mit mangelhaften Waren, mangelhaften digitalen Inhalten oder mangelhaften digitalen Dienstleistungen haben, die Sie in einem EU-Land erworben haben, kann Ihnen das Europäische Verbraucherzentrum in Ihrem Land helfen. Ausführlichere Informationen zu Ihren Rechten nach nationalem Recht finden Sie in den spezifischen Bestimmungen zu gesetzlichen Garantien und gewerblichen Gewährleistungen des Landes, in dem Sie Ihren Kauf getätigt haben.

Einreise in die EU aus einem Nicht-EU-Land

Wenn Sie aus einem Nicht-EU-Land in die EU reisen, dürfen Sie kein Fleisch oder Milchprodukte mitbringen. Sie können jedoch eine begrenzte Menge Obst und Gemüse sowie Eier, Eierprodukte und Honig mitbringen. Begrenzte Mengen an Fisch oder Fischprodukten sind ebenfalls erlaubt. In den meisten EU-Ländern gelten strenge Vorschriften für den Transport gefährdeter Tiere oder Pflanzen, und in einigen Fällen benötigen Sie möglicherweise eine Genehmigung.

Bestimmte Waren können Sie außerdem mehrwertsteuer- und verbrauchsteuerfrei in die EU einführen, sofern sie nicht für den Weiterverkauf bestimmt sind und Sie die festgelegten Höchstmengen einhalten. Sie können beispielsweise 4 Liter Wein und 16 Liter Bier einführen. Darüber hinaus können Sie 1 Liter Spirituosen mit mehr als 22 % vol. (wie Wodka oder Gin) oder 1 Liter unvergällten Alkohol (Ethylalkohol) mit 80 % vol. oder 2 Liter Likörwein (wie Sherry oder Portwein) oder Schaumwein einführen. Was Tabak betrifft, sollten Sie die von den Zollbehörden des EU-Landes, in das Sie reisen, angegebenen Höchstmengen prüfen.

Bei anderen Waren, einschließlich Parfüm, dürfen Sie bis zu einem Wert von 300 Euro pro Reisenden bzw. 430 Euro für Luft- und Seereisende mitführen. In einigen EU-Ländern gilt für Reisende unter 15 Jahren eine niedrigere Grenze von 150 Euro. Und wenn Sie mit dem Auto durch die EU reisen, dürfen Sie zusätzlich zu dem Kraftstoff in Ihrem Tank maximal 10 Liter Kraftstoff in einem tragbaren Behälter mitführen.

Wenn Sie vorhaben, mit 10.000 Euro in bar  (oder dem Gegenwert in anderen Währungen) in die EU einzureisen oder sie zu verlassen , müssen Sie dies den Zollbehörden  des EU-Landes, in das Sie einreisen oder das Sie verlassen, mithilfe des EU-Bargeldanmeldeformulars melden. Wenn Sie keine Barmittelanmeldung einreichen oder die Barmittelanmeldung falsch oder unvollständig ist, drohen Ihnen Sanktionen.

Quelle: EU-Kommission

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Stimmung im deutschen Mittelstand verschlechtert sich zum dritten Mal in Folge

Das Geschäftsklima im deutschen Mittelstand hat sich im Juli zum dritten Mal in Folge verschlechtert – und zwar dieses Mal deutlich: Es sinkt im Vergleich zum Vormonat um 4,2 Zähler auf minus 17,7 Punkte. Negative Indikatorwerte weisen lt. KfW auf eine unterdurchschnittliche Konjunkturlage hin.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 06.08.2024

  • KfW-ifo-Mittelstandsbarometer sinkt deutlich
  • Konjunkturaufschwung wieder mit größeren Fragezeichen

Das Geschäftsklima im deutschen Mittelstand hat sich im Juli zum dritten Mal in Folge verschlechtert – und zwar dieses Mal deutlich: Es sinkt im Vergleich zum Vormonat um 4,2 Zähler auf minus 17,7 Punkte. Negative Indikatorwerte weisen auf eine unterdurchschnittliche Konjunkturlage hin.

Innerhalb des Geschäftsklimaindex sinkt die Beurteilung der aktuellen Lage um 4,2 Zähler auf minus 15,9 Punkte. Damit notiert der Indikator wieder fast so tief wie zu Jahresbeginn. Die Geschäftserwartungen auf Sicht von sechs Monaten sinken ebenfalls stark um 4,0 Zähler auf minus 19,7 Punkte.

Für das KfW-ifo-Mittelstandsbarometer wertet die KfW Ergebnisse der ifo-Konjunkturumfragen aus, unterteilt nach Größenklassen der Unternehmen und Wirtschaftszweigen.

Die Stimmungseintrübung betrifft im Juli kleine und mittlere Unternehmen aus allen Bereichen. Am stärksten ist sie im Dienstleistungssektor ausgeprägt, gefolgt vom Einzelhandel. Unternehmen aus dem Dienstleistungsbereich bewerten die Lage aber weiterhin deutlich besser als Unternehmen aus anderen Sektoren.

Auch in den Großunternehmen sinkt das Geschäftsklima im Juli. Mit einem Minus von 2,1 Zählern auf minus 22 Punkte ist der Rückgang etwas weniger ausgeprägt als im Mittelstand. Allerdings lag das Geschäftsklima der Großunternehmen in den letzten Monaten auch schon recht deutlich unter dem Klima der mittelständischen Unternehmen, sodass nun eine Annäherung stattfindet.

„Das Geschäftsklima der deutschen Unternehmen ist das dritte Mal in Folge gesunken. Es handelt sich um mehr als eine rein erwartungsgetriebene Stimmungseintrübung, denn auch die Geschäftslage der befragten Unternehmen hat sich wieder verschlechtert“, sagte Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW.

„Hinter dem bisher erwarteten Konjunkturaufschwung stehen nach der Trendwende bei den Unternehmensbefragungen und dem leichten Rückgang des BIP im zweiten Quartal nun wieder größere Fragezeichen. Doch es gibt auch unter den aktuellen Indikatoren Hoffnungsschimmer. Vor allem hat sich die Erholung des Konsumklimas bis zuletzt fortgesetzt.“

Quelle: KfW

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