Freiburg: Heranziehung von Vermietern für Abfallgebühren rechtmäßig

Die Praxis der Stadt Freiburg, nach vergeblicher Zahlungsaufforderung gegenüber einem Mieter dessen Vermieter zur Zahlung der Abfallgebühren heranzuziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. So entschied das VG Freiburg (Az. 4 K 1957/23).

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 02.08.2024 zum Urteil 4 K 1957/23 vom 11.07.2024 (nrkr)

Die Praxis der Stadt Freiburg, nach vergeblicher Zahlungsaufforderung gegenüber einem Mieter dessen Vermieter zur Zahlung der Abfallgebühren heranzuziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 11. Juli 2024 entschieden (Az. 4 K 1957/23).

Im Jahr 2022 forderte die Stadt Freiburg den Eigentümer einer vermieteten Wohnung zur Zahlung von Abfallgebühren für das Jahr 2018 auf, nachdem sie die Gebühren im Jahr 2018 zunächst gegenüber dem Mieter festgesetzt und diesen zweimal erfolglos gemahnt hatte. Die hiergegen von dem Vermieter erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit den Beteiligten mittlerweile zugestelltem Urteil vom 11. Juli 2024 abgewiesen.

Zur Begründung führt das Gericht aus, die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Freiburg sehe vor, dass neben dem Mieter als tatsächlichem Wohnungsnutzer auch der Vermieter als Wohnungseigentümer die Abfallgebühren schulde. Beide Personen hafteten als Gesamtschuldner, sodass jeder in Anspruch genommen werden könne, bis die Gebühr vollständig erbracht sei.

Zwar bestimme die Satzung gleichzeitig, der tatsächliche Wohnungsnutzer solle vorrangig herangezogen werden. Dem habe die Stadt aber entsprochen, indem sie den Gebührenbescheid zunächst gegenüber dem Mieter erlassen und ihn zwei weitere Male zur Zahlung aufgefordert habe. Die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens gegen den Mieter sei nicht gefordert. Denn die in der Satzung vorgesehene Mehrzahl von Schuldnern diene gerade dem Ziel, den Verwaltungsaufwand und das städtische Kostenrisiko im Massengeschäft der Abfallgebühren möglichst gering zu halten. Es bleibe dem herangezogenen Gebührenschuldner überlassen, seine gesetzlichen Ausgleichsansprüche gegenüber dem anderen Gesamtschuldner geltend zu machen.

Nach der vorrangigen Aufforderung und Mahnung des Mieters könne sich die Stadt aussuchen, von welchem der in ihrer Abfallwirtschaftssatzung vorgesehenen Gebührenschuldner sie die Zahlung fordere. Hierbei habe sie ein weites Ermessen. Sie dürfe ihre Auswahl lediglich nicht willkürlich oder offenbar unbillig treffen. Dies sei im entschiedenen Verfahren nicht der Fall gewesen. Insbesondere müssten sich alle Gebührenschuldner nach der städtischen Satzung darauf einstellen, dass sie bis zur Verjährung des Gebührenanspruchs herangezogen werden könnten.

Es stehe Vermietern im Übrigen frei, die Abfallgebühren selbst zu bezahlen und bei ihren Mietern über die Mietnebenkosten geltend zu machen. Wenn Vermieter um die eigene vorrangige Heranziehung bäten, müsse die Stadt sie regelmäßig zuerst zur Zahlung auffordern. Nach dem Vortrag der Stadt werde einer solchen Bitte technisch durch die Anlegung eines sog. Sonderbuchungszeichens Rechnung getragen und sodann darüber vorrangig abgerechnet. Die Stadt müsse im Übrigen jedem Gebührenschuldner auf Anfrage Auskunft darüber erteilen, ob die Abfallgebühren bereits bezahlt worden seien oder noch bestünden und in welcher Höhe. Der Datenschutz stehe dem nicht entgegen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg

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Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen: EU-Kommission startet Konsultation

Behinderungsmissbrauch schadet sowohl Unternehmen als auch Verbrauchern. Die EU-Kommission hat eine öffentliche Konsultation eingeleitet: Alle Interessenträger werden aufgefordert, zum Entwurf der Leitlinien zum Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen Stellung zu nehmen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.08.2024

Behinderungsmissbrauch schadet sowohl Unternehmen als auch Verbrauchern. Er führt zu höheren Preisen, weniger Innovation und schlechterer Qualität von Waren und Dienstleistungen. Daher brauchen wir klare Spielregeln, damit wir gegen Behinderungsmissbrauch wirksam vorgehen können. Die EU-Kommission hat eine öffentliche Konsultation eingeleitet: Alle Interessenträger werden aufgefordert, zum Entwurf der Leitlinien zum Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen Stellung zu nehmen.

Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin und zuständig für Wettbewerbspolitik, forderte alle Interessenträger auf, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen: „Unser Leitlinienentwurf soll einen klaren, kohärenten und praktikablen Rahmen für die Beurteilung von missbräuchlichen Verhaltensweisen bieten. Der Entwurf spiegelt unsere Auslegung der EU-Rechtsprechung und die wertvolle Erfahrung wider, die die Kommission bei der Durchsetzung der Missbrauchsbekämpfungsvorschriften gewonnen hat.“

Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet marktbeherrschenden Unternehmen missbräuchliche Verhaltensweisen, so auch Verhaltensweisen, die Wettbewerber vom Markt ausschließen. Beispiele für Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen sind Verdrängungspreise, Kosten-Preis-Schere, Ausschließlichkeitsbindungen und Lieferverweigerungen.

Die Durchsetzung des Artikels 102 AEUV ist von entscheidender Bedeutung dafür, dass auf den Märkten wirksamer Wettbewerb herrscht, alle Unternehmen eine faire Chance bekommen, sich im Wettbewerb zu behaupten, und die Verbraucher von den Vorteilen wettbewerbsorientierter Märkte profitieren können. Die Kommission hat bei der Durchsetzung des Artikels 102 AEUV umfassende Erfahrung gesammelt, insbesondere im Bereich Behinderungsmissbrauch. Gleichzeitig ist Artikel 102 AEUV der einzige Bereich des EU-Wettbewerbsrechts, in dem noch keine Leitlinien die Anwendung der Bestimmungen klären.

Neue Leitlinien werden Rechtssicherheit erhöhen

Der am 02.08.2024 veröffentlichte Leitlinienentwurf soll darlegen, wie die Kommission die Rechtsprechung der EU-Gerichte zum Behinderungsmissbrauch auslegt, und die Beschlusspraxis der Kommission widerspiegeln. Dies wird die Rechtssicherheit zum Nutzen der Verbraucher und Unternehmen sowie der nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte erhöhen.

Insbesondere enthält der Leitlinienentwurf Orientierungshilfen zu verschiedenen Schlüsselfragen im Zusammenhang mit Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen, unter anderem

  • zum Zweck der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und zum Konzept des Verbraucherwohls im EU-Recht, auch in Bezug auf Behinderungsmissbrauch;
  • zu den wichtigsten Grundsätzen für die Beurteilung einer alleinigen und einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung;
  • zur Anwendung allgemeiner Grundsätze für die Feststellung, ob ein Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens wahrscheinlich einen Missbrauch darstellt, und insbesondere zu den Begriffen „Leistungswettbewerb“ und „Verdrängungswirkungen“;
  • zu den Beweisen, die erforderlich sind, um zu belegen, dass ein Verhalten geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten. In dem Leitlinienentwurf wird unterschieden zwischen: i) Kategorien von Verhaltensweisen, für die der Nachweis erbracht werden muss, dass sie Verdrängungswirkungen entfalten können, ii) Kategorien von Verhaltensweisen, die ein hohes Potenzial haben, zu Verdrängungswirkungen zu führen, und iii) reinen Beschränkungen, die automatisch zu Verdrängungswirkungen führen;
  • zum materiellrechtlichen Maßstab für die Feststellung der Möglichkeit, dass ein Verhalten Verdrängungswirkungen entfalten könnte;
  • zum Analyserahmen für bestimmte Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen. In dem Entwurf wird unterschieden zwischen: i) Verhaltensweisen, die spezifischen, in der EU-Rechtsprechung verankerten rechtlichen Prüfungen unterliegen (d. h. Ausschließlichkeitsbindungen, Kopplung und Bündelung, Lieferverweigerung, Verdrängungspreise und Kosten-Preis-Schere), und ii) Verhaltensweisen, die keinen spezifischen rechtlichen Prüfungen unterliegen (d. h. bedingte Rabatte, Bündel- oder Paketrabatte, Selbstbevorzugung und Zugangsbeschränkungen);
  • zu den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung objektiver Rechtfertigungen, die das beherrschende Unternehmen vorbringen kann.

Nächste Schritte

Alle Interessenträger können sich bis zum 31. Oktober 2024 zu dem Leitlinienentwurf äußern. Weitere Informationen, einschließlich Anweisungen zur Einreichung von Stellungnahmen, sind hier abrufbar.

Die Kommission plant derzeit, den Entwurf der Leitlinien zum Behinderungsmissbrauch auf der Grundlage der im Rahmen dieser öffentlichen Konsultation eingegangenen Stellungnahmen im Laufe des Jahres 2025 fertigzustellen.

Quelle: EU-Kommission

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Medikamentenabhängigkeit muss nicht in Privatklinik behandelt werden

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Kostenerstattung für eine Entwöhnungsbehandlung in einer Privatklinik leisten muss (Az. L 16 KR 582/22).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 05.08.2024 zum Beschluss L 16 KR 582/22 vom 29.07.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Kostenerstattung für eine Entwöhnungsbehandlung in einer Privatklinik leisten muss.

Geklagt hatte eine 66-jährige Frau aus der Region Hannover, die seit Jahren medikamentenabhängig ist. Als ihre Ärzte keine Schlafmittel mehr verschrieben, beschaffte sie sich Medikamente über das Internet. Da die hochdosierten Präparate in Deutschland keine Zulassung hatten, wurde durch den Zoll ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Erst durch das Strafverfahren flog ihre Abhängigkeit in der Familie auf.

Ihr Ehemann beantragte daraufhin für sie bei der Krankenkasse eine Kostenbeteiligung für die vollstationäre Behandlung in einer privaten Fachklinik zum Tagessatz von 650,- Euro.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die gewählte Klinik keinen Versorgungsvertrag habe und eine wohnortnahe Versorgung in Hannover oder Hildesheim möglich sei. Zudem sei eine ambulante psychotherapeutische und fachpsychiatrische Behandlung zu empfehlen, bevor eine stationäre Aufnahme notwendig werde.

Die Klägerin argumentierte, dass geeignete Kliniken in ihrer Umgebung lange Wartezeiten hätten und eine ambulante Behandlung nicht ausreichend sei. Ihre Fachärztin hatte zuvor eine stationäre Behandlung zur Entgiftung empfohlen, da ein ambulanter Entzug als zu riskant eingestuft wurde.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass kein Anspruch auf Kostenerstattung bestehe, wenn sich ein Versicherter von vornherein auf eine bestimmte Behandlung in einer nicht zugelassenen Klinik festlege. Eine ambulante Psychotherapie oder eine Suchtberatungsstelle seien von der Klägerin nicht angestrebt worden, obwohl dies vom Medizinischen Dienst (MD) empfohlen worden sei. Ihre Fixierung auf die Privatklinik zeige sich auch daran, dass sie ihren Antrag explizit auf diese Klinik ausgerichtet und bereits einen Termin zur stationären Aufnahme geplant habe, bevor sie eine Antwort von zugelassenen Kliniken erhalten habe.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Neue Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz

Die BRAK hat die 8. überarbeitete und ergänzte Auflage ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz veröffentlicht. Sie enthalten Informationen unter anderem zu Pflichten von Anwältinnen und Anwälten nach dem GwG, insbesondere auch in Bezug auf Sammelanderkonten.

BRAK, Mitteilung vom 05.08.2024

Die BRAK hat die 8. überarbeitete und ergänzte Auflage ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz veröffentlicht. Sie enthalten Informationen unter anderem zu Pflichten von Anwältinnen und Anwälten nach dem GwG, insbesondere auch in Bezug auf Sammelanderkonten.

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) erlegt Verpflichteten, zu denen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zählen können, verschiedene Pflichten im Rahmen der Geldwäscheprävention auf. Zur Auslegung und Anwendung dieser Pflichten hat die Arbeitsgruppe zur Realisierung einer wirksamen anlassunabhängigen Geldwäscheaufsicht durch die Rechtsanwaltskammern (RAK-AG Geldwäscheaufsicht) in Zusammenarbeit mit dem BRAK-Ausschuss Geldwäscheprävention die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG überarbeitet und erweitert.

Die nunmehr 8. Auflage wurde am 25.07.2024 durch das Präsidium der BRAK beschlossen. Die Rechtsanwaltskammern können die Hinweise entweder genehmigen (§ 51 VIII 2 GwG) oder aber eine eigene, abweichende Version verwenden. Sie sind seit Juni 2017 anstelle der BRAK für die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zuständig.

Die Neuauflage berücksichtigt unter anderem die durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II geschaffenen neuen Vorschriften im GwG, insbesondere das seit 01.04.2023 geltende Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften. Ferner wurden Klarstellungen unter anderem zu den Pflichten von Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälten, zur Übertragung von Sorgfaltspflichten auf Dritte und zur fehlenden Verpflichteten-Eigenschaft von Berufsausübungsgesellschaften aufgenommen.

Angepasst und ergänzt wurden außerdem unter anderem die Ausführungen zur mandatsbezogenen individuellen Risikobewertung, zur Einrichtung eines kanzleiintern Hinweisgebersystems sowie zu Mitwirkungspflichten gegenüber Kammern in Bezug auf die Vorlagepflicht von (geschwärzten und teilgeschwärzten) Unterlagen. Die Ausführungen zu Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wurden erweitert und mit Anwendungsbeispielen ergänzt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Besserer Schutz für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse

Das BMJ hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben“ in Bezug auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 02.08.2024

Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben“ in Bezug auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse veröffentlicht.

Geografische Angaben betreffen den Namen von Erzeugnissen mit Ursprung in einem bestimmten räumlichen Gebiet, deren Eigenschaften oder Ansehen auf diesen besonderen Ursprung zurückzuführen sind. Derzeit gibt es in Deutschland umfangreiche Regelungen zum Schutz geografischer Angaben bei Agrarerzeugnissen, aber keine übergreifende gesetzliche Regelung zum Schutz geografischer Angaben bei handwerklichen und industriellen Erzeugnissen. Diesbezüglich existieren derzeit lediglich zwei auf das Markengesetz gestützte Verordnungen zum Schutz des Namens Solingen („Solinger Messer“) sowie der geografischen Herkunftsangabe Glashütte („Glashütte Uhren“). Durch das neu geschaffene Rechtsinstrument soll insbesondere die Anmeldung neuer geografischer Angaben erleichtert werden.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu: „Jede und jeder kennt den „Schwarzwälder Schinken“ oder die „Thüringer Rostbratwurst“. Die Begriffe sind Qualitätsmerkmal und Verkaufsargument. Aber nicht nur im Agrar- und Lebensmittelbereich gibt es Produkte, die vor allem aufgrund ihrer regionalen Herkunft besonders geschätzt werden, Gerade handwerkliche und industrielle Erzeugnisse aus Deutschland zeichnen sich durch besondere Wertigkeit und Beliebtheit aus, weil sie in einer bestimmten Region hergestellt werden. Durch die neuen Regelungen sorgen wir dafür, dass auch die Erzeuger handwerklicher und industrieller Produkte diese regionale Herkunft besser schützen und als Wettbewerbsvorteil nutzen können. Mit der Umsetzung der europäischen Vorgaben stärken wir die regionale Wirtschaft in Deutschland.“

Der Schutz geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse sowie für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse wurde auf europäischer Ebene umfassend reformiert und erweitert. Erstmalig unionsrechtlich geregelt wurde der Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (sog. CIGIs, craft and industrial geografical indications). Parallel wurde das System für den Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Wein und Spirituosen (sog. AGRI-GIs) umfassend reformiert und in einer neuen Verordnung vereinheitlicht.

Der Gesetzentwurf enthält die notwendigen Durchführungsregelungen für den Schutz der geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse. Dieser Teil fällt in die federführende Zuständigkeit des Bundeministeriums der Justiz. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird darüber hinaus die notwendigen Regelungen für die Reform des Schutzes geografischer Angaben im Agrarbereich erarbeiten. Nach der jeweiligen Länder- und Verbändebeteiligung sollen die beiden Entwürfe zusammengeführt und gemeinsam, als einheitlicher Entwurf, ins Kabinett eingebracht werden.

Konkret sieht der Gesetzesentwurf folgende Regelungen vor:

  • Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) soll das Verfahren zur Eintragung von geografischen Angaben in das vom Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) zu führende Register durchführen. Für Beschwerden gegen Entscheidungen des DPMA wird das Bundespatentgericht zuständig sein. Die Verfahrensvorschriften zu den CIGIs ähneln den bestehenden Vorschriften zu AGRI-GIs: Insbesondere werden die zuständigen Fachministerien, Kammern und Wirtschaftsverbände und -organisationen am Verfahren beteiligt. Nach positiver Prüfung wird das DPMA die Anträge an das EUIPO übermitteln, das die Anträge überprüft und die Eintragung vornimmt. Seine Zuständigkeit für AGRI-GIs wird das DPMA perspektivisch an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung abgeben.
  • CIGIs sollen in Zukunft umfassend privatrechtlich geschützt werden: Der Gesetzentwurf sieht daher Anspruchsgrundlagen für Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche vor. Zusätzlich werden die widerrechtliche Verwendung, Nachahmung oder Aneignung einer CIGI bußgeldbewehrt.
  • Zum Schutz eingetragener CIGIs sind Kontrollen durch die zuständigen Landesbehörden vorgesehen, die auf den bestehenden Strukturen für die Kontrolle von Agrarerzeugnissen aufbauen. Die Regelungen des Gesetzentwurfs statten die Behörden der Länder mit den erforderlichen Befugnissen aus, z. B. um Geschäftsräume zu betreten oder widerrechtliche Kennzeichnungen zu entfernen. Insbesondere für eine effektive Überwachung des Online-Handels werden die Landesbehörden ermächtigt, Erzeugnisse verdeckt zu erwerben (sog. Mystery Shopping).
  • Flankiert wird die behördliche Überwachung des Online-Handels durch die unionsrechtliche Klarstellung, dass sämtliche Angebote, die gegen den Schutz geographischer Angaben verstoßen, rechtswidrige Inhalte im Sinne des Digital Services Act (DSA) darstellen. Hierdurch werden mittelbar auch Online-Plattformen in die Verantwortung für den Schutz geografischer Angaben einbezogen, beispielsweise durch die Verpflichtung, ein wirksames Melde- und Abhilfeverfahrens für rechtswidrige Angebote vorzuhalten. Ab Kenntnis von einem rechtswidrigen Angebot kommt auch eine Haftung der Plattformanbieter in Betracht.

Der Referentenentwurf wurde am 02.08.2024 an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise sowie alle Bürgerinnen und Bürger haben nun Gelegenheit, bis zum 13. September 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Aufschaukelnder Anhänger ist nicht mangelhaft

Das OLG Zweibrücken entschied, dass ein sich aufschaukelnder Anhänger nicht mangelhaft sei, wenn das als Mangel gerügte Aufschaukeln mit einfachen Maßnahmen verhindert werden könne und dass ein gewerblicher Käufer das Fahrverhalten des Anhängers innerhalb einer Zweiwochenfrist nach Auslieferung des Anhängers prüfen sollte, um seine Gewährleistungsrechte nicht zu verlieren (Az. 4 U 63/24).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 01.08.2024 zum Beschluss 4 U 63/24 vom 12.07.2024

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass ein sich aufschaukelnder Anhänger nicht mangelhaft sei, wenn das als Mangel gerügte Aufschaukeln mit einfachen Maßnahmen verhindert werden könne und dass ein gewerblicher Käufer das Fahrverhalten des Anhängers innerhalb einer Zweiwochenfrist nach Auslieferung des Anhängers prüfen sollte, um seine Gewährleistungsrechte nicht zu verlieren.

Der Inhaber eines Betriebes für Garten- und Landschaftsbau bestellte bei einem Unternehmen, welches Handel mit Baumaschinen betreibt, für seinen Betrieb einen Anhänger. Dabei handelte es sich um einen sog. Starrdeichsel-Plattformanhänger mit Zentral-Doppel-Achse. Nach dessen Auslieferung reklamierte der Garten- und Landschaftsbauer erst mehr als drei Wochen später ein Aufschaukeln des Anhängers im Fahrbetrieb, wenn der Anhänger nicht beladen sei. Der Anhänger sei deshalb mangelhaft. Der Garten- und Landschaftsbauer erhob Klage mit dem Ziel, sich mit seiner Klage vom Kaufvertrag zu lösen und von dem Unternehmen die Rücknahme und Rückübereignung des Anhängers gegen Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen.

Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat in einem Hinweisbeschluss die Klageabweisung des Landgerichts Kaiserslautern (Az. 3 O 691/21) bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass ein Mangel des Anhängers im Verfahren nicht bewiesen worden sei. Aufgrund des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens sei der Senat vielmehr davon überzeugt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Stützlast und damit das Vermeiden des Aufschaukelns des Anhängers durch das Ergreifen von einfachen Maßnahmen erreicht werden könne. Bei einem Starrdeichsel-Anhänger mit Einzelachse oder Doppelachse müsse für eine ausreichend hohe Anhänger-Stützlast Sorge getragen werden. Denn bei zu geringer Stützlast könne es technisch bedingt zu einer unzureichenden Belastung der spurführenden Hinterachse des Zug-Lkws kommen. Sollte es bei einer bestimmten Transportsituation nicht möglich sein, die zu transportierende Ladung so zu verteilen, dass eine ausreichend hohe Stützlast erreicht werde, bestehe – neben einer evtl. Anpassung der Höhe der Anhängerkupplung – aus technischer Sicht die Möglichkeit, diese durch zusätzliches Mitführen von Ballastgewicht zu realisieren, beispielsweise mittels befüllter Big-Bags oder mittels Betonteile. Zudem sei bei einem Handelskauf einem gewerblichen Käufer zuzumuten, innerhalb von zwei Wochen einen Anhänger im Fahrbetrieb mit und ohne Ladung zu prüfen. Mit einer bloßen Inaugenscheinnahme des Anhängers innerhalb der ersten beiden Wochen nach dem Erwerb, genüge der Käufer bei einem Kauf unter Handelsleuten den gesetzlichen Vorgaben nicht, um sich seiner Gewährleistungsrechte zu erhalten.

Der Kläger hat seine Berufung auf den Hinweis des Senats zurückgenommen.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken

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Namentliche Protokollierung ausschließlich der Nein-Stimmen bei Gemeinderatsbeschlüssen ist unzulässig

Der BayVGH entschied, dass die Praxis des Stadtrats der Stadt Windischeschenbach, bei namentlicher Abstimmung nur die mit „Nein“ stimmenden Ratsmitglieder im Protokoll namentlich aufzuführen, rechtswidrig ist (Az. 4 ZB 23.1795).

BayVGH, Pressemitteilung vom 02.08.2024 zum Beschluss 4 ZB 23.1795 vom 10.07.2024

Mit Beschluss vom 10. Juli 2024 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass die Praxis des Stadtrats der Stadt Windischeschenbach, bei namentlicher Abstimmung nur die mit „Nein“ stimmenden Ratsmitglieder im Protokoll namentlich aufzuführen, rechtswidrig ist.

Nach einer kommunalaufsichtlichen Überprüfung dieser Praxis forderte das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab die Stadt auf, die zugrundeliegende Regelung aus der Geschäftsordnung des Stadtrats zu entfernen. Eine von der Stadt dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 26. Juli 2023 ab.

Der BayVGH hat die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen. Laut BayVGH räume die gesetzliche Grundlage in der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) zwar einen Gestaltungsspielraum bei der Protokollierung von Abstimmungen in Gemeinde-/Stadtratssitzungen ein. Die Stadt könne sich auf die Erfassung des Abstimmungsergebnisses, d. h. die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen beschränken. Ebenso sei möglich, in der Niederschrift namentlich festzuhalten, wer für und wer gegen die jeweiligen Anträge gestimmt habe. Dagegen verstoße eine auf die Nein-Stimmen beschränkte namentliche Protokollierung gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Mandatsgleichheit der Ratsmitglieder. Denn so würden die mit „Nein“ stimmenden Ratsmitglieder auch für Außenstehende leichter identifizierbar. Sie könnten daher in der Öffentlichkeit mit der getroffenen Entscheidung leichter persönlich in Verbindung gebracht und zur Verantwortung gezogen werden als die – zunächst namenlosen – mit „Ja“ Stimmenden. Vor allem bei Abstimmungen mit nur wenigen Gegenstimmen könne die namentliche Erfassung (nur) der Nein-Stimmen daher einen psychologischen Druck dahingehend erzeugen, nicht nach außen hin als einer von wenigen „Abweichlern“ markiert zu werden.

Das von der Stadt angeführte Gegenargument, es sei für den Protokollführer leichter und vermeide eine Verzögerung, wenn er nur die Nein-Stimmen festhalte, ließ der BayVGH nicht gelten. Allein eine solch behauptete Zeitersparnis rechtfertige nicht die daraus resultierende Ungleichbehandlung. Ohnehin müsse die vollständige Niederschrift keineswegs schon am Ende der Sitzung vorliegen. Selbst wenn während der Sitzung aus Vereinfachungsgründen zunächst nur die jeweiligen Nein-Stimmen notiert würden, könnten im später angefertigten Protokoll auch die Namen derjenigen Ratsmitglieder ergänzt werden, die mit „Ja“ gestimmt haben.

Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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Banken sind bei Kreditvergabe restriktiver

Unternehmen in Deutschland haben im zweiten Quartal wieder größere Probleme gehabt, an Kredite zu kommen. Der Anteil der Großunternehmen, die über schwierige Kreditverhandlungen berichteten, stieg im Vergleich zum ersten Quartal lt. KfW um deutliche 5,1 Prozentpunkte auf 25,8 %.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 02.08.2024

  • Jedes vierte Unternehmen berichtet über schwierige Finanzierungsverhandlungen
  • Großunternehmen sehen sogar stärkere Kredithindernisse als in der Energiekrise 2022
  • Interesse der Unternehmen an Krediten wächst

Unternehmen in Deutschland haben im zweiten Quartal wieder größere Probleme gehabt, an Kredite zu kommen. Der Anteil der Großunternehmen, die über schwierige Kreditverhandlungen berichteten, stieg im Vergleich zum ersten Quartal um deutliche 5,1 Prozentpunkte auf 25,8 %. Die Kredithemmnisse für Großunternehmen sind damit sogar höher als bei ihrem bisherigen Rekordstand während der Energiekrise im Jahr 2022. Bei kleinen und mittleren Unternehmen stuften 27,8 % das Verhalten der Banken als restriktiv ein – ein Plus von 1,5 Prozentpunkten gegenüber dem Vorquartal.

Das sind Ergebnisse der KfW-ifo-Kredithürde. Dafür wertet die KfW jedes Quartal Daten der Konjunkturumfragen des ifo-Instituts aus, differenziert nach Größenklassen und Wirtschaftsbereichen.

Grundsätzlich für eine Kreditaufnahme interessierten sich im zweiten Quartal wieder etwas mehr Unternehmen. 21,2 % der kleinen und mittleren Unternehmen sprachen über eine Finanzierung mit ihrer Bank. Das war ein leichtes Plus von 0,7 Prozentpunkten zum Vorquartal. Der seit zwei Jahren andauernde Seitwärtstrend auf unterdurchschnittlichem Niveau hält damit aber an.

Bei den Großunternehmen ist die Erholung der Kreditnachfrage bereits deutlich weiter fortgeschritten. Der Anteil der kreditinteressierten Unternehmen legte im zweiten Quartal um 0,4 Prozentpunkte auf 32,9 % zu – und übertraf zum ersten Mal seit dem Sommer 2020 den Durchschnitt seit 2017.

„Die Unternehmen erfahren derzeit größere Zurückhaltung der Banken bei der Erfüllung ihrer Kreditwünsche. Die Vorsicht der Banken dürfte sich aus der ins Stocken geratenen konjunkturellen Erholung speisen“, sagte Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW.

„Bei den kleinen und mittleren Unternehmen ist die Kreditnachfrage weiterhin unterdurchschnittlich. Daran dürfte sich auch erst etwas ändern, wenn im Zuge stabilerer wirtschaftlicher Aussichten die Investitionsbereitschaft wieder merklich zunimmt“.

Quelle: KfW

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Länderspezifische Berichterstattung: Entwurf einer Durchführungsverordnung für ein gemeinsames Muster und maschinenlesbare elektronische Formate für Ertragsteuerberichte

Die EU-Kommission hat einen Entwurf für eine Durchführungsverordnung (inkl. Anhang) für ein gemeinsames Muster und maschinenlesbare elektronische Formate für Informationen, die in Ertragsteuerberichten anzugeben sind, veröffentlicht und konsultiert dazu bis zum 29.08.2024.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 02.08.2024

Die EU-Kommission hat einen Entwurf für eine Durchführungsverordnung (inkl. Anhang) für ein gemeinsames Muster und maschinenlesbare elektronische Formate für Informationen, die in Ertragsteuerberichten anzugeben sind (gemäß Art. 48 c der Richtlinie 2013/34/EU), veröffentlicht und konsultiert dazu bis zum 29.08.2024. Anschließend plant die EU-Kommission, die Durchführungsverordnung im dritten Quartal 2024 anzunehmen.

Die Durchführungsverordnung sieht vor, dass bei der Erstellung der Ertragsteuerberichte das XHTML-Format und für das Einbetten von Markups die Inline XBRL verwendet wird (Detailinformationen sind dazu in den Anhängen II und III enthalten).

Damit Unternehmen genügend Zeit haben, sich auf die Vorgaben vorzubereiten, ist ein Übergangszeitraum vorgesehen: Sie wenden diese Verordnung auf Berichte über Ertragsteuerinformationen für die Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 01.01.2025 beginnen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Blockchain-Technologie bei 7,2 % der Unternehmen im Einsatz oder geplant

Die Blockchain-Technologie nutzen 7,2 % der Unternehmen in Deutschland für ihre Geschäftsprozesse oder planen ihren Einsatz. Im Juni 2023 waren es 6,9 %. In jedem fünften Unternehmen wird über mögliche Einsatzfelder diskutiert. Für rund 73 % der Unternehmen ist das lt. ifo Institut kein Thema.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 02.08.2024

Die Blockchain-Technologie nutzen 7,2 % der Unternehmen in Deutschland für ihre Geschäftsprozesse oder planen ihren Einsatz. Im Juni 2023 waren es 6,9 %. In jedem fünften Unternehmen wird über mögliche Einsatzfelder diskutiert. Für rund 73 % der Unternehmen ist das kein Thema. Bei der Blockchain handelt es sich um eine dezentrale Datenbanktechnologie, die transparente, sichere und automatisierte Transaktionen ermöglicht. „Die Blockchain wird in sämtlichen Branchen eingesetzt, am häufigsten nutzen sie Großunternehmen“, sagt Branchenexpertin Anna Wolf vom ifo Institut.

Im Verarbeitenden Gewerbe setzen 4,6 % der Großunternehmen Blockchain ein und 6 % planen es. Jedes Vierte diskutiert darüber. Im Bau arbeiten 5 % der Großunternehmen mit dieser Technologie, 19 % planen, sie einzusetzen und jedes Dritte diskutiert über ihren Einsatz. 5,4 % der großen Dienstleister verwenden Blockchain in ihren Unternehmensprozessen und jeder Vierte plant, sie einzusetzen oder beschäftigt sich mit diesem Thema. Kaum Anwendungsmöglichkeiten für die Blockchain-Technologie sieht der Großhandel für sich. Im Einzelhandel setzen dagegen 8,6 % Blockchain bereits ein.

Die Anteile der Unternehmen, die mit der Blockchain-Technologie arbeiten, variieren stark je nach Branche. Im Automobilbau, in Unternehmen der Werbung und Marktforschung, bei Logistikunternehmen, sowie bei IT-Dienstleistern und Beratungsunternehmen ist Blockchain-Technologie bei mindestens jedem zehnten Unternehmen im Einsatz. „Die Anwendungsfelder reichen von der Rückverfolgung von Rohstoffen und Bauteilen zur Einhaltung ethischer, sozialer und ökologischer Standards bis hin zur fälschungssicheren Dokumentation durchgeführter Arbeitsschritte“, sagt Wolf.

Quelle: ifo Institut

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