Tarifvertragliche Ausbildungsvergütungen: Zwischen 710 und 1.650 Euro im Monat

Bei den durch Tarifvertrag festgelegten Ausbildungsvergütungen bestehen je nach Branche, Region und Ausbildungsjahr sehr große Unterschiede. Dies zeigt eine aktuelle WSI-Studie der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 31.07.2024

Aufgrund des Fachkräftemangels kommt es in vielen Tarifbranchen zu überdurchschnittlichen Erhöhungen

Bei den durch Tarifvertrag festgelegten Ausbildungsvergütungen bestehen je nach Branche, Region und Ausbildungsjahr sehr große Unterschiede. Die Spannbreite reicht von 710 Euro pro Monat im Friseurhandwerk von Nordrhein-Westfalen im ersten Ausbildungsjahr bis zu 1.650 Euro im westdeutschen Bauhauptgewerbe, mit denen Auszubildende im vierten Ausbildungsjahr vergütet werden. Dies zeigt eine aktuelle Studie über 20 ausgewählte Tarifbranchen, die das Tarifarchiv des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung zum Beginn des neuen Ausbildungsjahres 2024 vorlegt.

Ausbildungsvergütungen steigen in vielen Tarifbranchen überdurchschnittlich

„Dass in vielen Tarifbranchen die tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen deutlich stärker als die Löhne ansteigen, lässt sich bereits seit einigen Jahren beobachten“, sagt der Leiter des WSI-Tarifarchivs, Prof. Dr. Thorsten Schulten. „Auch im Ausbildungsjahr 2023/2024 hat sich dieser Trend weiter fortgesetzt. Tarifbranchen, in denen weniger als 1.000 Euro im Monat gezahlt wird, werden angesichts des bestehenden Fachkräftemangels immer weniger.“

„Eine angemessene Ausbildungsvergütung ist wichtig, damit die berufliche Ausbildung attraktiv wird. Es ist kein Zufall, dass vor allem in Berufen mit einer sehr geringen Vergütung Ausbildungsplätze unbesetzt bleiben. Die Klagen der Arbeitgeber*innen über mangelndes Interesse der Jugendlichen an einer Ausbildung sind nicht glaubwürdig, wenn gleichzeitig nur eine geringe Ausbildungsvergütung bezahlt wird, wie es zum Beispiel häufig im Handwerk der Fall ist. Insbesondere im Hinblick auf den Fachkräftemangel ist eine deutliche Erhöhung von Ausbildungsvergütungen somit die richtige Strategie.“

Prof. Dr. Bettina Kohlrausch,Wissenschaftliche Direktorin WSI

Die größten Zuwächse konnten mit jeweils 22,7 Prozent die tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen im ersten Ausbildungsjahr 2023/24 im ostdeutschen Bauhauptgewerbe sowie die baden-württembergische Textilindustrie erzielen. Ebenfalls um mehr als 20 Prozent angehoben wurden die Ausbildungsvergütungen in der ostdeutschen Süßwarenindustrie, dem brandenburgischen Einzelhandel und bei der Deutschen Bahn AG. In zehn Tarifbereichen stiegen die Ausbildungsvergütungen zwischen zehn und 20 Prozent und in weiteren neun Tarifbereichen zwischen fünf und zehn Prozent.

In einigen wenigen Tarifbereichen stiegen die Ausbildungsvergütungen weniger als die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung, die um 4,7 Prozent angehoben wurde. Hierzu gehören das Private Transport und Verkehrsgewerbe (NRW) mit einer Erhöhung von 4,5 Prozent, die Landwirtschaft (Mecklenburg-Vorpommern) mit 3,9 Prozent, die Metall- und Elektroindustrie (Baden-Württemberg und Sachsen) mit 3,3 Prozent und das Gebäudereinigungshandwerk mit 2,9 Prozent.

Darüber hinaus gab es in vier Tarifbranchen seit Beginn des Ausbildungsjahres 2023 noch keine Erhöhung. Dazu zählen z. B. die Süßwarenindustrie von Nordrhein-Westfalen und die westdeutsche Floristik, die sich in laufenden oder bald beginnenden Tarifverhandlungen befinden. Im Öffentlichen Dienst der Länder ist hingegen bereits eine weitere Anhebung der Ausbildungsvergütungen für November 2024 vereinbart. Im Backhandwerk wie auch im bayerischen Gastgewerbe wurden zudem die Ausbildungsvergütungen vor Beginn des Ausbildungsjahres 2023 um mehr als 25 Prozent erhöht.

Hohe Zuwächse bei den Ausbildungsvergütungen im Trend

Die mittelfristige Dynamik der tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen zeigt sich in der Entwicklung der letzten fünf Jahre seit Beginn des Ausbildungsjahres 2019 (siehe auch Abbildung 3 in der pdf-Version). Während die Tarifentgelte für die Beschäftigten in den letzten fünf Jahren im Durchschnitt um etwa 15 Prozent anstiegen sind, lag der Zuwachs der Ausbildungsvergütungen in den meisten der hier betrachteten Tarifbranchen deutlich darüber. Die höchsten Steigerungsraten gab es dabei im Backhandwerk, wo die Ausbildungsvergütungen im ersten Ausbildungsjahr seit 2019 um 52,2 Prozent zunahmen. In weiteren sieben Tarifbereichen stiegen die Ausbildungsvergütungen zwischen 40 und 50 Prozent. Mit Ausnahme der Süßwarenindustrie in Nordrhein-Westfalen handelt es sich hierbei ausschließlich um ostdeutsche Tarifbereiche, in denen teilweise nach wie vor überdurchschnittliche Erhöhungen notwendig waren, um die Ausbildungsvergütungen an das Westniveau anzupassen.

In zwölf Tarifbereichen stiegen die Ausbildungsvergütungen zwischen 30 und 40 und in weiteren sechs Tarifbereichen zwischen 20 und 30 Prozent. Lediglich in acht der hier untersuchten Tarifbereiche lag der Zuwachs bei den Ausbildungsvergütungen bei weniger als 15 Prozent und damit unterhalb der Entwicklung der Tarifentgelte. Das Schlusslicht bildet die Metall- und Elektroindustrie mit einer Erhöhung der Ausbildungsvergütungen von lediglich 8,6 Prozent (Sachsen) bzw. 8,7 Prozent (Baden-Württemberg). Vor diesem Hintergrund fordert die IG Metall für die im Herbst 2024 startenden Tarifverhandlungen in der Metall- und Elektroindustrie eine überdurchschnittlich hohe Anhebung der Ausbildungsvergütungen von 170 Euro pro Monat.

Große Niveauunterschiede bei den Ausbildungsvergütungen nach Branche und Region

Die Ausbildungsvergütungen werden normalerweise im Rahmen der regulären Tarifverhandlungen zusammen mit den Löhnen der Beschäftigten verhandelt. Neben den ökonomischen Rahmenbedingungen der jeweiligen Branche werden sie auch durch die Verhandlungsposition der jeweiligen Gewerkschaft beeinflusst, die von Branche zu Branche und von Region zu Region sehr unterschiedlich sein kann.

Die Unterschiede bei den tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen zeigen sich bereits im ersten Ausbildungsjahr. In zwölf der 20 untersuchten Tarifbranchen liegen die Vergütungen mittlerweile oberhalb von 1.000 Euro pro Monat. Hinzu kommen zwei weitere Branchen, in denen zumindest die westdeutschen Ausbildungsvergütungen die 1.000-Euro-Marke überschritten haben. In sechs Tarifbranchen liegen die Vergütungen hingegen nach wir vor unterhalb von 1.000 Euro.

Die höchsten monatlichen Ausbildungsvergütungen mit Beträgen oberhalb von 1.200 Euro werden im ersten Ausbildungsjahr in folgenden Branchen gezahlt:

  • Pflegeberufe im Tarifbereich des Öffentlichen Dienstes (Bund und Kommunen) mit 1.341 Euro
  • Privates Bankgewerbe mit bundeseinheitlich 1.300 Euro
  • Textilindustrie in Baden-Württemberg mit 1.245 Euro
  • Pflegeberufe im Tarifbereich des Öffentlichen Dienstes (Länder) bundeseinheitlich mit 1.231 Euro (ab 01.11.2024 1.331 Euro)
  • Deutsche Bahn AG mit bundeseinheitlich 1.225 Euro
  • Öffentlicher Dienst (Bund und Kommunen) mit bundeseinheitlich 1.218 Euro
  • Versicherungsgewerbe mit bundeseinheitlich 1.205 Euro

Zu den Tarifbranchen mit niedrigen Ausbildungsvergütungen von unter 900 Euro gehören die Landwirtschaft (Mecklenburg-Vorpommern: 873 Euro, Nordrhein: 830 Euro), das Backhandwerk (860 Euro) und die westdeutsche Floristik (800 Euro). Das Schlusslicht bei den hier untersuchten Tarifbranchen bildet mit einer Ausbildungsvergütung von 710 Euro das Friseurhandwerk von Nordrhein-Westfalen. Letztere liegt dabei jedoch noch deutlich oberhalb der Mindestausbildungsvergütung, die lediglich 649 Euro beträgt.

In lediglich sieben der vom WSI untersuchten Tarifbranchen existieren bundesweit einheitliche Ausbildungsvergütungen, darunter das Backhandwerk, das Private Bankgewerbe, die Druckindustrie, die Deutsche Bahn AG, das Gebäudereinigungshandwerk, der Öffentliche Dienst und das Versicherungsgewerbe.

In elf Tarifbranchen bestehen hingegen teilweise nach wie vor Unterschiede im Niveau der Ausbildungsvergütungen zwischen den west- und ostdeutschen Tarifgebieten. In der chemischen Industrie und der Metall- und Elektroindustrie liegen die ostdeutschen Ausbildungsvergütungen mit Beträgen von elf bzw. 33 Euro pro Monat dabei nur relativ geringfügig unterhalb des hier berücksichtigten westdeutschen Tarifbezirks, wobei auch innerhalb Westdeutschlands regionale Unterschiede bestehen. Die größten Ost-West-Unterschiede existieren mit 245 Euro in der Textilindustrie, 100 Euro im Gastgewerbe und 89 Euro im Kfz-Handwerk. In der ostdeutschen Süßwarenindustrie werden im September 2024 76 Euro pro Monat mehr an Ausbildungsvergütung als in der Süßwarenindustrie Nordrhein-Westfalens gezahlt. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass die laufenden Tarifverhandlungen im Herbst 2024 diesen Abstand wieder ausgleichen werden.

Die erheblichen Unterschiede zwischen den Branchen setzen sich auch im zweiten und dritten Ausbildungsjahr fort. So variieren die Ausbildungsvergütungen im zweiten Ausbildungsjahr zwischen 830 Euro, die im Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen gezahlt werden, und 1.402 Euro für die Auszubildenden in der Pflege bei Bund und Kommunen.

Im dritten Ausbildungsjahr liegen die Unterschiede zwischen 955 Euro im Friseurhandwerk von Nordrhein-Westfalen und 1.550 Euro für die Auszubildenden im westdeutschen Bauhauptgewerbe. Jenseits des Friseurhandwerks und der Landwirtschaft (Nordrhein) liegen im dritten Ausbildungsjahr mittlerweile alle Ausbildungsvergütungen oberhalb von 1.000 Euro.

In elf der hier ausgewerteten Branchen existiert darüber hinaus auch noch ein viertes Ausbildungsjahr. Die höchste Ausbildungsvergütung wird dann mit 1.650 Euro im Monat im westdeutschen Bauhauptgewerbe gezahlt.

Reichweite der Tarifverträge für die Ausbildungsvergütungen

Trotz einer rückläufigen Tarifbindung werden die Ausbildungsvergütungen in Deutschland nach wie vor in erster Linie durch Tarifverträge festgelegt. Zum einen liegt der Anteil der Auszubildenden in tarifgebunden Unternehmen mit 55 Prozent immer noch etwas höher als bei den Beschäftigten insgesamt, was auch damit zusammenhängt, dass tarifgebundene Unternehmen eine höhere Ausbildungsbereitschaft haben. Nach dem Berufsbildungsgesetz müssen jedoch auch nicht-tarifgebundene Unternehmen existierende Tarifverträge als Orientierung berücksichtigen und dürfen nicht mehr als 20 Prozent von diesen nach unten abweichen.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Schlag mit einer Vase auf den Kopf des Betreuers ist ein Arbeitsunfall

Wenn ein Betreuter seinem ehrenamtlichen Betreuer eine Vase auf den Kopf schlägt, kann das für das Opfer ein Arbeitsunfall sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligten miteinander verwandt sind und der Vorfall sich in der gemeinsamen Wohnung ereignet. Voraussetzung ist, dass der Angriff infolge der Betreuertätigkeit erfolgt ist. So das LSG Sachsen-Anhalt (Az. L 6 U 19/23).

LSG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 31.07.2024 zum Urteil L 6 U 19/23 vom 26.06.2024 (nrkr)

Wenn ein Betreuter seinem ehrenamtlichen Betreuer eine Vase auf den Kopf schlägt, kann das für das Opfer ein Arbeitsunfall sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligten miteinander verwandt sind und der Vorfall sich in der gemeinsamen Wohnung ereignet. Voraussetzung ist, dass der Angriff infolge der Betreuertätigkeit erfolgt ist. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Fall bejaht, in dem der für den Bereich der Gesundheitsfürsorge als Betreuer zuständige Vater wegen eines Tobsuchtsanfalls seines Sohnes den Notarzt gerufen hatte und es unmittelbar danach zu dem Angriff kam.

Der Kläger in diesem Verfahren war als ehrenamtlicher Betreuer für seinen erwachsenen Sohn bestellt worden, der aufgrund einer geistigen Behinderung beeinträchtigt war. Zum Aufgabenkreis des Betreuers gehörte u. a. die Gesundheitsfürsorge für den Sohn. Zwischen den beiden Männern kam es im Februar 2016 in der gemeinsamen Wohnung zum Streit, weil das Zimmer des Sohnes von Schimmel befallen war und ein Bausachverständiger den Schaden begutachten sollte. Der Vater versuchte, seinen 38jährigen Sohn dazu zu überreden, die Besichtigung zu dulden und vorher noch einen Teil seiner Lego-Steine zur Seite zu räumen, damit der Sachverständige die Möglichkeit hätte, sich die betroffenen Stellen anzusehen. Als der Vater seinem Sohn Hilfe beim Aufräumen anbot, zog dieser sich zunächst in sein Zimmer zurück. Wenig später schlug er wutentbrannt mit einem Hammer durch die Zimmertür. Als der Vater den Notruf wählte, um einen Notarzt und die Polizei zu rufen, stürzte sich der Sohn auf ihn und schlug ihm schließlich eine Vase auf den Kopf.

Die zuständige Unfallkasse weigerte sich, die dabei erlittene Platzwunde als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen. Als ehrenamtlicher Betreuer falle der Vater zwar grundsätzlich unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Vorfall habe sich aber nicht bei einer versicherten Tätigkeit ereignet. Dass Eltern ihre Kinder anhalten, ihr Zimmer aufzuräumen, gehöre zum Familienalltag und nicht zur unfallversicherten Tätigkeit eines Betreuers.

Die dagegen gerichtete Klage des Vaters hatte nun in zweiter Instanz vor dem LSG Sachsen-Anhalt Erfolg. Das Gericht stellte darauf ab, dass zur versicherten Tätigkeit des Klägers als Betreuer seines Sohnes u. a. die Fürsorge für dessen Gesundheit gehört habe. Der Gefahr des Angriffs mit der Vase sei der Vater nicht nur deshalb ausgesetzt gewesen, weil er mit seinem Sohn in einem Haushalt gelebt habe, sondern auch weil er den Notruf gewählt habe, um ärztliche Hilfe für seinen Sohn herbeizurufen. Das sei ein Teil seiner Tätigkeit als Betreuer im Bereich der Gesundheitsfürsorge gewesen. Die Betreuertätigkeit könne jedenfalls nach dem seinerzeit geltenden Betreuungsrecht nicht auf die Vornahme von Rechtsgeschäften reduziert werden.

Hintergrund

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Unfallversicherungsschutz begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuches Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII). Dazu gehören gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII u. a. ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Unfälle sind nach der gesetzlichen Definition zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

Gemäß § 1901 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der bis Ende 2022 galt, umfasste die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich waren, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe näherer gesetzlicher Regelungen rechtlich zu besorgen. Zum 1. Januar 2023 ist das Betreuungsrecht umfassend reformiert worden.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

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ifo Beschäftigungsbarometer erneut gefallen (Juli 2024)

Unternehmen in Deutschland zeigen sich zurückhaltender bei ihrer Personalplanung. Das ifo Beschäftigungsbarometer sank im Juli auf 95,4 Punkte, nach 95,9 Punkten im Juni.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 31.07.2024

Unternehmen in Deutschland zeigen sich zurückhaltender bei ihrer Personalplanung. Das ifo Beschäftigungsbarometer sank im Juli auf 95,4 Punkte, nach 95,9 Punkten im Juni. „Aufgrund der stagnierenden Wirtschaftsentwicklung sinkt die Bereitschaft, neue Mitarbeiter einzustellen“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Wo Aufträge fehlen, wird auch kein zusätzliches Personal gebraucht.“

In der Industrie ist das Barometer unverändert geblieben. Ein Abbau von Arbeitsplätzen wird von vielen Unternehmen diskutiert. Gleiches gilt für den Handel, wo viele zurückhaltende Konsumenten das Geschäft belasten. Im Baugewerbe wird der Personalbestand trotz Krise vorerst konstant bleiben. Nur die Dienstleister stellen teilweise noch neue Mitarbeiter ein, aber weniger als im Vormonat.

Quelle: ifo Institut

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Importpreise im Juni 2024: +0,7 % gegenüber Juni 2023

Die Importpreise waren im Juni 2024 um 0,7 % höher als im Juni 2023. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Juni 2024 gegenüber dem Vormonat Mai 2024 um 0,4 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.07.2024

Importpreise, Juni 2024
+0,7 % zum Vorjahresmonat
+0,4 % zum Vormonat

Exportpreise, Juni 2024
+0,6 % zum Vorjahresmonat
+0,3 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im Juni 2024 um 0,7 % höher als im Juni 2023. Im Mai 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -0,4 % gelegen, im April 2024 bei -1,7 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Juni 2024 gegenüber dem Vormonat Mai 2024 um 0,4 %.

Die Exportpreise lagen im Juni 2024 um 0,6 % über dem Stand von Juni 2023. Im Mai 2024 hatte die Jahresveränderungsrate bei 0,2 % gelegen, im April 2024 bei -0,2 %. Gegenüber dem Vormonat Mai 2024 stiegen die Exportpreise um 0,3 %.

Anstieg der Importpreise im Vergleich zu Juni 2023 durch höhere Preise insbesondere bei Energie und Konsumgütern

Die Preisanstiege bei importierter Energie um 4,3 % und bei Konsumgütern um 1,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat hatten im Juni 2024 den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise.

Gegenüber Mai 2024 verteuerten sich die Energieeinfuhren um 2,3 % und Konsumgüter um 0,2 %.

Den größten Einfluss auf die Jahresveränderungsrate für Energie hatte Erdöl. Die Preise lagen hier im Juni 2024 um 10,5 % über denen von Juni 2023. Gegenüber Mai 2024 wurde Erdöl 2,3 % billiger.

Teurer als vor einem Jahr waren auch Mineralölerzeugnisse (+6,5 %) und Erdgas (+1,4 %). Ein Preisanstieg bei Erdgas gegenüber dem Vorjahr war zum letzten Mal im Dezember 2022 beobachtet worden.

Erheblich günstiger als im Vorjahresmonat waren dagegen Steinkohle (-12,4 %) und elektrischer Strom (-9,5 %). Während Steinkohle auch im Vormonatsvergleich billiger wurde (-2,1 %), verteuerte sich elektrischer Strom deutlich um 28,5 % gegenüber Mai 2024.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im Juni 2024 um 0,3 % höher als im Juni 2023. Gegenüber Mai 2024 veränderten sie sich nicht. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex um 0,2 % über dem Stand des Vorjahres (+0,4 % gegenüber Mai 2024).

Bei den Konsumgütern verteuerten sich vor allem die Importe der Verbrauchsgüter (+2,0 % gegenüber Juni 2023). Gebrauchsgüter waren 0,7 % teurer als vor einem Jahr.

Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl weiterhin deutlich mehr (+171,2 %) gegenüber Juni 2023 gezahlt werden. Gegenüber Mai 2024 gaben die Preise hier um 6,2 % nach.

Insgesamt waren importierte Nahrungsmittel im Vorjahresvergleich um 3,0 % teurer (+0,2 % gegenüber Mai 2024).

Gestiegene Preise auch bei importierten landwirtschaftlichen Gütern und Investitionsgütern

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen im Juni 2024 um 8,6 % über denen von Juni 2023 (+1,5 % gegenüber Mai 2024). Hier war insbesondere Rohkakao 178,6 % teurer als vor einem Jahr, gegenüber dem Vormonat stiegen die Preise um 11,2 %. Die Preise für Rohkaffee waren um 16,6 % höher als im Juni 2023 und stiegen auch im Vormonatsvergleich (+2,0 %). Dagegen waren unter anderem Zwiebeln (-44,5 %), Tomaten (-9,4 %) und Getreide (-6,1 %) preiswerter als vor einem Jahr.

Die Preise für Investitionsgüter lagen mit einem Plus von 0,3 % ebenfalls über denen von Juni 2023.

Dagegen waren Vorleistungsgüter 1,4 % preiswerter als im Juni 2023. Hier waren unter anderem Stärke und Stärkeerzeugnisse (-27,7 %) sowie Akkus und Batterien (-9,2 %) preiswerter als ein Jahr zuvor. Gegenüber dem Vormonat Mai 2024 veränderten sich die Preise für Vorleistungsgüter kaum (-0,1 %).

Preissteigerungen bei Exporten von Investitions- und Konsumgütern

Bei der Ausfuhr hatten die Preissteigerungen bei Investitionsgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung. Diese verteuerten sich gegenüber Juni 2023 um 1,4 % (unverändert gegenüber Mai 2024). Einen wesentlichen Einfluss hatten hier die gegenüber dem Vorjahr gestiegenen Preise für Maschinen (+2,2 %) sowie Kraftwagen und Kraftwagenteile (+1,5 %).

Konsumgüter wurden im Vergleich zu Juni 2023 um 2,0 % teurer. Während Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich nur um 0,8 % teurer waren, lagen die Preise für exportierte Verbrauchsgüter 2,3 % über denen von Juni 2023.

Der Preisrückgang bei Energieexporten von 6,2 % im Vorjahresvergleich (jedoch +4,5 % gegenüber Mai 2024) konnte die Teuerungen bei ausgeführten Investitions- und Konsumgütern nicht ausgleichen. Während Erdgas im Vorjahresvergleich um 17,1 % und Strom um 9,5 % preiswerter waren, lagen die Preise für Mineralölerzeugnisse um 4,6 % über denen des Vorjahres. Im Vergleich zu Mai 2024 wurden Mineralölerzeugnisse geringfügig billiger (-0,2 %). Dagegen stiegen die Preise für Strom (+28,5 %) und Erdgas (+5,7 %) gegenüber Mai 2024.

Vorleistungsgüter waren ebenfalls billiger als im Juni 2023 (-0,8 %). Gegenüber dem Vormonat blieb das Preisniveau hier unverändert.

Die Preise für den Export landwirtschaftlicher Güter veränderten sich gegenüber dem Vorjahr nicht (+0,7 % gegenüber Mai 2024).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Üppige Grundsteuer in NRW

Fast jede zweite Kommune in Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2024 die Grundsteuer B erhöht. Das berichtet der BdSt NRW und stellt dazu Forderungen auf.

BdSt Nordrhein-Westfalen, Mitteilung vom 30.07.2024

Fast jede zweite Kommune in Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2024 die Grundsteuer B erhöht

Erstmalig wurde dabei die 1.000%-Marke durchbrochen: Niederkassel hat einen Hebesatz von 1.100 Prozentpunkten festgesetzt. Die größte prozentuale Steuererhöhung ist in Eschweiler mit einem Plus von 72 % festzustellen. Lediglich eine einzige Gemeinde (Büren) hat die Grundsteuer gesenkt, von 515 auf 514 Prozentpunkte.

Die Gründe für die Grundsteuer-Erhöhungen sind vielfältig, wie auch bei der Steuerwehr-Tour des BdSt NRW deutlich wurde. Zu nennen sind unter anderem der sehr hohe Lohnabschluss im öffentlichen Dienst, die hohe Inflation und hohe Energiekosten der vergangenen Jahre, die Zinswende, die schwächelnde Konjunktur, ständig steigende kommunale Soziallasten, der Unterhaltungsstau der kommunalen Infrastruktur, die Investitionen in den Klimaschutz, hohe Kosten zur Unterbringung und Integration von Flüchtlingen, die kommunale Wärmeplanung, die Vorbereitung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung im Primarbereich, das ungelöste Altschuldenproblem der Kommunen und unzureichende Landesmittel im kommunalen Finanzausgleich.

Die Grundsteuerreform

Noch sind nicht alle Auswirkungen der Grundsteuerreform ab 2025 absehbar. Deshalb sind die derzeitigen Erhöhungen der Hebesätze kritisch zu hinterfragen. Das Finanzministerium hat vor knapp einem Monat die aufkommensneutralen Hebesätze veröffentlicht, auf deren Basis die Städte und Gemeinden in NRW die Reform für die Kommune aufkommensneutral umsetzen können. Das heißt, sie sollen mit den neuen Hebesätzen für 2025 die gleichen Einnahmen erzielen können wie auch 2024.

Zusätzlich hat das Finanzministerium gesplittete aufkommensneutrale Hebesätze veröffentlicht. Sie unterscheiden zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken (Gewerbe). Der nordrhein-westfälische Landtag hat Anfang Juli beschlossen, den Kommunen die Möglichkeit zu geben, solche differenzierten Grundsteuer B-Hebesätze einzuführen. Dies hatte der BdSt NRW in zwei Anhörungen im Landtag als kurzfristige Abfederung einer durch die Reform entstandenen häufig zu verzeichnenden Unwucht zu Lasten der Wohngrundstücke gefordert, um die in ganz NRW unterschiedlich vorkommende Lastenverschiebung auszugleichen.

Sowohl durch die Reform als auch durch die Anwendung der aufkommensneutralen Hebesätze kann es zu individuellen Mehrbelastungen bzw. individuellen Entlastungen kommen. Seine voraussichtliche Belastung durch die Grundsteuer kann jede und jeder mit seinem Grundsteuerbescheid und den veröffentlichten aufkommensneutralen Hebesätzen des Finanzministeriums berechnen. Die versprochene Aufkommensneutralität bedeutet nur, das Steueraufkommen der einzelnen Kommune soll nicht höher oder niedriger ausfallen als vor der Reform.

Die BdSt-Forderungen

Aus Sicht des Bundes der Steuerzahler NRW gibt es mehrere Stellschrauben, an denen jetzt gedreht werden muss. Zum einen ist das Land in der Pflicht, die grundsätzliche Finanzausstattung der Kommunen zu verbessern und gleichzeitig die verwaltungsaufwändigen Förderprogramme abzubauen. Die Konnexität muss beachtet werden und ein nachhaltiges Konzept einer Altschuldenlösung muss schnell her. Auf der anderen Seite müssen alle Kommunen ihre Kraftanstrengungen zur Haushaltskonsolidierung weiter intensivieren. Es gilt, die Einsparpotenziale durch beispielsweise interkommunale Zusammenarbeit oder Verbesserung der Gewerbestruktur auszunutzen. Außerdem müssen bestehende Standards evaluiert und hinterfragt werden.

Der Bund der Steuerzahler hält darüber hinaus das Bundesmodell der Grundsteuerreform für verfassungswidrig und hat gemeinsam mit Haus & Grund bundesweit mehrere Klagen eingereicht. Spätestens nachdem das Bundesverfassungsgericht die Erhebung der Grundsteuer erneut als verfassungswidrig bewertet hat, sollte die Grundsteuer abgeschafft werden. Zur Kompensation der Einnahmeausfälle der Kommunen gibt es bereits verschiedene Ansätze. So könnten die Kommunen beispielsweise ein Hebesatzrecht auf die Einkommensteuer und Körperschaftssteuer erhalten sowie einen größeren Anteil an der Umsatzsteuer. Die Grundsteuer sollte also in Zukunft nicht ständig neu reformiert werden, sondern durch andere steuerliche Finanzierungsmöglichkeiten für die Kommunen ersetzt werden.

Quelle: Bund der Steuerzahler NRW

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Warnung vor falscher Anwaltskanzlei Schirmer Rechtsanwaltschaft mbH

Die BRAK warnt: Aktuell werden vermehrt angebliche Forderungsschreiben einer nicht existierenden Anwaltskanzlei verschickt. Betroffen sind Unternehmen, die angeblich gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen haben.

BRAK, Mitteilung vom 31.07.2024

Aktuell werden vermehrt angebliche Forderungsschreiben einer nicht existierenden Anwaltskanzlei verschickt. Betroffen sind Unternehmen, die angeblich gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen haben. Die Schreiben sind mit dem Namen eines nicht existierenden Rechtsanwalts, Herbert Pekoll, unterzeichnet.

In den letzten Wochen ist eine neue Betrugsmasche aufgetaucht, bei der eine nicht existierende Anwaltskanzlei, die Schirmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (auch als Schirrmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aufgeführt), gefälschte Forderungsschreiben verschickt. Weder die Schirmer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH noch der Rechtsanwalt Herbert Pekoll existieren tatsächlich. Es handelt sich um eine Betrugsmasche, die darauf abzielt, Unternehmen unter Druck zu setzen oder einzuschüchtern und möglicherweise so zu Zahlungen oder anderen unberechtigten Handlungen zu bewegen.

So können Sie sich schützen:

  • Prüfen Sie die Absenderdaten: Recherchieren Sie die angegebenen Kontaktdaten und überprüfen Sie, ob die Kanzlei tatsächlich existiert. Die Prüfung ob ein Anwalt oder eine Anwältin in Deutschland eine Zulassung hat, können sie online über das Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis vornehmen (www.rechtsanwaltsregister.org); wenn Sie Zweifel haben, wenden Sie sich an einen vertrauenswürdigen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.
  • Ignorieren Sie verdächtige Forderungen: Reagieren Sie nicht auf Aufforderungen in verdächtigen Schreiben und leisten Sie keine Zahlungen.
  • Melden Sie den Vorfall: Informieren Sie die zuständigen Behörden oder den Verbraucherschutz über den Betrugsversuch.

Bleiben Sie wachsam und schützen Sie sich und Ihr Unternehmen vor solchen betrügerischen Machenschaften.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU-Kommission eröffnet Konsultation zum Verhaltenskodex für Allzweck-KI-Modelle

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zu einem Verhaltenskodex für Anbieter von Allzweckmodellen der Künstlichen Intelligenz (GPAI) eröffnet. Sie bittet in der EU tätige GPAI-Anbieter, Unternehmen, Vertreter der Zivilgesellschaft, Rechteinhaber und Wissenschaftler, ihre Ansichten und Erkenntnisse mitzuteilen. Diese fließen in den bevorstehenden Entwurf der Kommission für den Verhaltenskodex für GPAI-Modelle ein.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.07.2024

Die EU-Kommission hat eine Konsultation zu einem Verhaltenskodex für Anbieter von Allzweckmodellen der Künstlichen Intelligenz (GPAI) eröffnet. Sie bittet in der EU tätige GPAI-Anbieter, Unternehmen, Vertreter der Zivilgesellschaft, Rechteinhaber und Wissenschaftler, ihre Ansichten und Erkenntnisse mitzuteilen. Diese fließen in den bevorstehenden Entwurf der Kommission für den Verhaltenskodex für GPAI-Modelle ein.

Der im Gesetz über künstliche Intelligenz (Artificial Intelligence Act, AI Act) vorgesehene Verhaltenskodex wird kritische Bereiche wie Transparenz, urheberrechtsbezogene Vorschriften, Risikoermittlung und -bewertung, Risikominderung und internes Risikomanagement abdecken. Die Konsultation endet am 10. September 2024.

Anwendungszeitraum

Das KI-Gesetz tritt am 1. August 2024 in Kraft. Es zielt darauf ab, die verantwortungsvolle Entwicklung und den Einsatz von KI in der EU zu fördern. Die Bestimmungen über GPAI werden zwölf Monate nach Inkrafttreten des KI-Gesetzes zur Anwendung kommen. Die EU-Kommission geht davon aus, dass sie den Verhaltenskodex bis April 2025 fertigstellen wird.

KI-Büro – Leitlinien für Trainingsdaten

Darüber hinaus werden die Rückmeldungen aus der Konsultation auch in die Arbeit des KI-Büros einfließen, das die Umsetzung und Durchsetzung der Vorschriften des KI-Gesetzes über GPAI überwachen wird. Das AI-Büro entwickelt derzeit eine Vorlage und Leitlinien für die Zusammenfassung von Trainingsdaten, die zur Erstellung des GPAI-Modells verwendet werden. Die Vorlage und die Leitlinien werden von der Kommission angenommen werden und zu den weiteren Diskussionen über den Kodex beitragen.

Diese werden dann von der EU-Kommission angenommen und sollen zu den Diskussionen über den Kodex beitragen. Die Teilnahme an dieser Konsultation wird in beide Prozesse einfließen. Der endgültige Verhaltenskodex wird voraussichtlich im April 2025 fertiggestellt sein.

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Inflationsrate im Juli 2024 voraussichtlich +2,3 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird lt. Statistischem Bundesamt im Juli 2024 voraussichtlich +2,3 % betragen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.07.2024

Verbraucherpreisindex, Juli 2024:
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,3 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juli 2024:
+2,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,5 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Juli 2024 voraussichtlich +2,3 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Juni 2024 voraussichtlich um 0,3 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt voraussichtlich +2,9 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2024 um 0,1 % niedriger als im Vorquartal

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 2. Quartal 2024 gegenüber dem 1. Quartal 2024 um 0,1 % gesunken, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Daten berichtet.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.07.2024

Generalrevision der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen – Ergebnisse ab 1991 überarbeitet

Bruttoinlandsprodukt (BIP), 2. Quartal 2024
-0,1 % zum Vorquartal (preis-, saison- und kalenderbereinigt)
+0,3 % zum Vorjahresquartal (preisbereinigt)
-0,1 % zum Vorjahresquartal (preis- und kalenderbereinigt)

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 2. Quartal 2024 gegenüber dem 1. Quartal 2024 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 0,1 % gesunken, nachdem es zu Jahresbeginn 2024 noch leicht gestiegen war (+0,2 % im 1. Quartal 2024 zum 4. Quartal 2023). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, nahmen insbesondere die preis-, saison- und kalenderbereinigten Investitionen in Ausrüstungen und Bauten ab.

Bruttoinlandsprodukt im Vorjahresvergleich gesunken

Im Vorjahresvergleich war das BIP im 2. Quartal 2024 preisbereinigt um 0,3 % höher als im 2. Quartal 2023. Preis- und kalenderbereinigt war das BIP um 0,1 % niedriger als im Vorjahresquartal, da im 2. Quartal 2024 ein Arbeitstag mehr zur Verfügung stand.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Gebäudetyp-E: Der Wohnungsneubau soll einfacher und günstiger werden

Das BMJ schlägt eine Reform des Bauvertragsrechts vor und hat am 29.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (sog. Gebäudetyp-E-Gesetz) veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 29.07.2024

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann schlägt eine Reform des Bauvertragsrechts vor. Einfaches und innovatives Bauen soll so erleichtert werden. Für die Beteiligten von Bauprojekten soll es einfacher werden, beim Neu- und Umbau von Gebäuden oder Außenanlagen auf die Einhaltung von Standards zu verzichten, die für die Wohnsicherheit nicht notwendig sind. Entsprechende Bauprojekte werden schon heute mit dem Schlagwort „Gebäudetyp E“ bezeichnet. E steht für einfaches und innovatives Bauen. Das vorgeschlagene Gesetz hat deshalb die Kurzbezeichnung Gebäudetyp-E-Gesetz.

Hierzu erklärt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:

„Der Gebäudetyp-E ist ein wichtiger Beitrag, um auf die stark gestiegenen Baukosten zu reagieren. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir Bauen in Deutschland günstiger, einfacher und unbürokratischer machen. Fachleute schätzen, dass sich dadurch bis zu 10 Prozent der Herstellungskosten einsparen lassen. Wir wollen dieses milliardenschwere Potential freisetzen. Wir setzen dabei am Bauvertragsrecht an. Gutes Wohnen hängt nicht davon ab, dass immer jede einzelne DIN-Norm eingehalten wird. Die Beteiligten von Bauprojekten müssen die Möglichkeit haben, einvernehmlich von Komfort-Standards abzuweichen. Das geltende Bauvertragsrecht macht solche Vereinbarungen unnötig kompliziert. Wir wollen den Weg frei machen für einfaches Bauen. Klar ist: Wir machen keine Abstriche bei Gebäudesicherheit und Gesundheit. Gebäudetyp E: Das steht für einfaches und innovatives Bauen – aber eben auch für sicheres Bauen. Es geht bei unserem Gesetz um die Reduzierung verzichtbarer Komfortstandards, nicht um die Reduzierung der Sicherheit. Egal ob es um die Zahl der Steckdosen geht oder um die der Heizkörper im Bad: Wir wollen, dass Bauherren echte Wahlfreiheit haben. Alle sollen sich den Standard aussuchen können, der zu ihrem Wünschen passt – und zu ihrem Geldbeutel.“

Der Entwurf für das Gebäudetyp-E-Gesetz (vollständiger Titel: Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus) wurde in engem Austausch mit Architektenschaft und Bauwirtschaft und weiteren Stakeholdern entwickelt. Der Gesetzentwurf wird flankiert von einer umfassenden „Leitlinie und Prozessempfehlung Gebäudetyp E“, die das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erarbeitet und am 17. Juli 2024 veröffentlicht hat. Sie soll den Vertragsparteien als Hilfsmittel dienen bei der Gestaltung von Verträgen für Neu- und Umbauten nach dem Gebäudetyp E.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Änderungen im Bauvertragsrecht vor:

1. Konkretisierung des Begriffs der „anerkannten Regeln der Technik“

Durch das neue Gesetz soll der Begriff der „anerkannten Regeln der Technik“ konkreter gefasst werden. Künftig soll für alle Bauverträge die Vermutung gelten, dass reine Ausstattungs- und Komfortstandards keine „anerkannten Regeln der Technik“ sind. Für sicherheitsrelevante technische Normen soll eine gegenteilige Vermutung gelten: für sie soll also vermutet werden, dass sie „anerkannte Regeln der Technik“ sind.

Aus dieser Konkretisierung soll im Ergebnis folgen: Reine Komfort-Standards sollen beim Neubau von Wohnungen künftig nur dann eingehalten werden müssen, wenn sich beide Vertragsparteien ausdrücklich darauf verständigt haben. Haben die Parteien keine entsprechende Vereinbarung getroffen, soll die Einhaltung von reinen Komfortstandards auch nicht geschuldet sein.

Der Begriff der „anerkannten Regeln der Technik“ ist für das Bauvertragsrecht sehr relevant. Beim Neubau von Wohnungen müssen die „anerkannten Regeln der Technik“ grundsätzlich eingehalten werden. Welche Regeln das sind, ist durch ein Gesetz nicht definiert. Die Gerichte haben hier einen Entscheidungsspielraum. Innovative Baustoffe und Bauweisen stehen bislang häufig nicht im Einklang mit den „anerkannten Regeln der Technik“. Zu den „anerkannten Regeln der Technik“ zählen dafür bislang viele technische Normen, die reine Komfort-Standards sind. So gehen die Gerichte insbesondere von der Vermutung aus, dass zu den „anerkannten Regeln der Technik“ auch alle DIN-Normen gehören: also die nicht-gesetzlichen Normen, die unter Leitung des Deutschen Instituts für Normung (DIN) erarbeitet werden.

2. Erleichterung der Abweichung von „anerkannten Regeln der Technik“

Fachkundige Unternehmer sollen künftig einfacher von den „anerkannten Regeln der Technik“ abweichen können, wenn sie miteinander Verträge über den Neu- oder Umbau eines Gebäudes oder einer Außenanlage schließen. Wollen die beiden Unternehmer von den „anerkannten Regeln der Technik“ abweichen, so soll diese Abweichung künftig nicht mehr voraussetzen, dass der Werkunternehmer den Besteller des Bauwerks über Risiken und Konsequenzen der Abweichung aufklärt. Haben die Unternehmer keine Vereinbarung zu einem Abweichen von den „anerkannten Regeln der Technik“ getroffen, soll eine Abweichung von den „anerkannten Regeln der Technik“ künftig unter gewissen Voraussetzungen dennoch keinen Mangel des Bauwerks begründen. Kein Mangel soll künftig vorliegen, wenn (1) die Abweichung dem Besteller vor Ausführung der Bauleistung angezeigt wird, (2) der Besteller nicht unverzüglich widersprochen hat und (3) die dauerhafte Sicherheit und Eignung des Gebäudes gewährleistet ist.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände verschickt. Interessierte Kreise haben bis zum 30. August 2024 Gelegenheit, Stellung zu nehmen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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