KfW Research: Nachhaltigkeit gewinnt in Kreditverhandlungen an Bedeutung

Banken und Sparkassen thematisieren in Kreditverhandlungen mit Unternehmen immer häufiger das Thema Nachhaltigkeit. Das ist ein Ergebnis einer Unternehmensbefragung der KfW gemeinsam mit Spitzenverbänden sowie Fach- und Regionalverbänden der deutschen Wirtschaft.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 29.07.2024

  • Banken und Sparkassen fragen Unternehmen immer häufiger nach Informationen über Nachhaltigkeitsengagement
  • Kreditzugang von Unternehmen in Deutschland ist schwieriger geworden
  • Eigenkapitalausstattung hat sich verbessert

Banken und Sparkassen thematisieren in Kreditverhandlungen mit Unternehmen immer häufiger das Thema Nachhaltigkeit. Das ist ein Ergebnis einer Unternehmensbefragung der KfW gemeinsam mit Spitzenverbänden sowie Fach- und Regionalverbänden der deutschen Wirtschaft.

Demnach gaben rund 27 % der Unternehmen, die in den vergangenen zwölf Monaten Kreditverhandlungen geführt haben, an, dass die Geldinstitute das Thema Nachhaltigkeit adressiert haben. Das ist zwar immer noch ein überschaubarer Anteil, allerdings ein wachsender: In der vorherigen Erhebung im Jahr 2022 lag er erst bei 18 %.

„Für Unternehmen ist es vorteilhaft, das Thema Nachhaltigkeit noch stärker in den Fokus zu nehmen. Banken und Sparkassen beziehen aus regulatorischen Gründen und mit Blick auf das eigene Reputationsmanagement immer häufiger Nachhaltigkeitskriterien bei der Kreditvergabe ein. Dieser Trend wird sich weiter verstärken“,
sagte Dr. Juliane Gerstenberger, Senior Economist der KfW.

Davon gehen auch die Unternehmen selbst aus. Vier von zehn befragten Unternehmen rechnen damit, dass das Thema Nachhaltigkeit bei Kreditverhandlungen künftig wichtiger wird. Allerdings glauben nur 34 % der Unternehmen, dass sie darauf bereits sehr gut oder gut vorbereitet sind.

Diese Diskrepanz verdeutlicht, dass es großen Handlungsbedarf für die Erfassung von Nachhaltigkeitskennzahlen durch Unternehmen gibt. Besonders häufig fragten die Banken und Sparkassen in den Kreditverhandlungen nach Informationen über die Treibhausgasemissionen der Unternehmen sowie über deren Energie- und Stromverbrauch.

Ein weiteres Resultat der Unternehmensbefragung 2024: Das Finanzierungsklima für Unternehmen hat sich gegenüber der Vorerhebung vor zwei Jahren spürbar eingetrübt. Der Anteil der Unternehmen, welche die Aufnahme eines Kredits als leicht einschätzten, lag bei nur 35 % – das waren acht Prozentpunkte weniger als im Jahr 2022. Je kleiner die befragten Unternehmen waren, umso schwieriger gestaltete es sich für sie, eine Finanzierung zu bekommen.

Die Eigenkapitalausstattung der Unternehmen insgesamt hat sich verbessert. 37 % der befragten Firmen meldeten im Frühjahr, dass ihre Eigenkapitalquote innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate gestiegen ist. „Damit setzt sich die Stabilisierung der Eigenkapitalsituation der Unternehmen nach dem Einbruch in der Corona-Krise fort“, sagte Dr. Juliane Gerstenberger.

Über die Unternehmensbefragung: Die Befragung wurde zum 22. Mal unter Unternehmen und Betrieben aller Größenklassen, Wirtschaftszweige, Rechtsformen und Regionen durchgeführt. An der Erhebung nahmen knapp 1.800 Unternehmen aus 17 Spitzen-, Fach- und Regionalverbänden der Wirtschaft teil. Sie erfolgte im Zeitraum zwischen Anfang März 2024 und Ende April 2024 und bildet im Wesentlichen die Situation und Stimmungslage im Jahr 2023 ab.

Die Unternehmensbefragung 2024 „Finanzierungsklima aktuell eingetrübt – Nachhaltigkeit gewinnt weiter an Bedeutung“ steht unter www.kfw.de/unternehmensbefragung zum Download zur Verfügung.

Quelle: KfW

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Innovativer durch Exzellenzcluster

Wie kann die Position Deutschlands im internationalen Technologie- und Wissenschaftswettbewerb gestärkt werden? Die konzentrierte Förderung von Forschungsclustern bietet hier einen Ansatzpunkt. Eine kürzlich publizierte ZEW-Studie zeigt u. a.: Unternehmen sind dann innovativer, wenn in ihrer Region mehr als drei universitäre Exzellenzcluster gefördert werden.

ZEW, Pressemitteilung vom 29.07.2024

ZEW-Studie zur Stärkung der Innovationskraft in Deutschland

Wie kann die Position Deutschlands im internationalen Technologie- und Wissenschaftswettbewerb gestärkt werden? Die konzentrierte Förderung von Forschungsclustern bietet hier einen Ansatzpunkt. Eine kürzlich publizierte ZEW-Studie zeigt: Unternehmen sind dann innovativer, wenn in ihrer Region mehr als drei universitäre Exzellenzcluster gefördert werden. Eine geringere Anzahl geförderter Exzellenzcluster in einer Region zeigt jedoch keine messbare Wirkung auf die Innovativität der Unternehmen.

Diese Ergebnisse verdeutlichen die wichtige Rolle einer hinreichenden Fördermasse für die regionale Innovationsförderung. Zwar wurden seit 2006 zahlreiche Cluster gefördert, allerdings zeigen diese aufgrund ihrer breiten Verteilung über ganz Deutschland nur vereinzelt eine feststellbare Wirkung – die oft beklagte „Gießkannenförderung“.

„Um im globalen Wissenschafts- und Technologiewettbewerb eine führende Position einzunehmen, muss Deutschland seine Anstrengungen intensiveren. Eine konzentrierte Förderung von Exzellenzclustern ist eine effektive Möglichkeit, die regionale Innovationswirkung deutscher Universitäten zu erhöhen“, erklärt ZEW-Ökonom Dr. Bastian Krieger, Leiter der Nachwuchsforschungsgruppe „Co-Creation“ am ZEW. „Das derzeitige Volumen der Exzellenzförderung versetzt Deutschland in keine Spitzenposition. Um dieses Ziel zu erreichen, müsste ihre Fördermasse deutlich erhöht und strategisch gebündelt werden.“

Notwendigkeit einer verstärkten Förderung

Trotz Förderprogrammen wie der Exzellenzinitiative und -strategie liegt Deutschland im Wissenschaftsranking hinter führenden Nationen wie den USA, Großbritannien und der Schweiz zurück. Die Studie empfiehlt daher eine Neuausrichtung der Förderung, um die Effektivität der Exzellenzcluster zu maximieren. Dazu gehört eine Erhöhung des Volumens, aber auch eine gezielte Konzentration der Fördermittel auf ausgewählte Regionen.

Quelle: ZEW

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EU-Kommission fordert Deutschland zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen von bestimmten Produkten und Dienstleistungen auf

Die EU-Kommission hat Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt und darin aufgefordert, die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen von bestimmten Produkten und Dienstleistungen vollständig in nationales Recht umzusetzen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 25.07.2024

Die EU-Kommission hat Deutschland am 25.07.2024 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt und darin aufgefordert, die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen von bestimmten Produkten und Dienstleistungen vollständig in nationales Recht umzusetzen.

Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, auf die Aufforderung zu reagieren. Andernfalls kann die EU-Kommission Deutschland vor dem EuGH verklagen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Dienstentfernung eines Polizeibeamten wegen privatem Autohandel

Das VG Trier hat einen Bundespolizeibeamten aus dem nördlichen Landesteil aus dem Dienst entfernt (Az. 4 K 732/24).

VG Trier, Pressemitteilung vom 29.07.2024 zum Urteil 4 K 732/24 vom 18.07.2024

Die landesweit für das Disziplinarrecht zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Bundespolizeibeamten aus dem nördlichen Landesteil aus dem Dienst entfernt.

Diesem wurde im Disziplinarverfahren zur Last gelegt, eine nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeit ausgeübt zu haben, indem er von 2011 bis 2017 in erheblichen Umfang einen privaten Autohandel betrieben habe. Hierbei habe er teilweise hohe Umsätze erzielt. Auch sei er seiner Nebentätigkeit während verschiedener Krankschreibungsphasen nachgegangen. Ferner habe er teilweise zur Geschäftsanbahnung seine dienstliche Stellung als Polizeivollzugsbeamter genutzt und bei der Ausübung der Nebentätigkeit seine dienstliche Telefonnummer verwendet.

Die Richter der 4. Kammer haben den Beamten mit Urteil vom 18. Juli 2024 aus dem Dienst entfernt. Er habe ein schweres Dienstvergehen begangen, denn die Betätigung als Autohändler stelle eine genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit dar, die weder formell genehmigt noch materiell genehmigungsfähig gewesen sei. Vielmehr sei es dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich, wenn ein Beamter sich – wie im vorliegenden Fall – durch eine einem Zweitberuf gleichende Betätigung ein zweites wirtschaftliches Standbein aufbaue. Dies sei hier bereits wegen der durch den Beamten in seinem Autohandel erzielten Umsätze von jährlich mehreren hunderttausend, in der Spitze bis zu zwei Millionen Euro der Fall, ohne dass es darauf ankomme, inwieweit die Tätigkeit letztlich gewinnbringend gewesen sei. Insgesamt ergebe sich das Bild eines professionell agierenden Unternehmers, der nach innen und außen die Verantwortung für den Autohandel getragen und technische Unterstützungsleistungen wie ein Unternehmer eingekauft bzw. in Anspruch genommen habe. Zudem habe der Beamte seine Unternehmung über die Jahre ausgedehnt. Erschwerend komme hinzu, dass er auch in Zeiten einer Dienstunfähigkeit seiner Nebentätigkeit nachgegangen sei, indem er Kraftfahrzeuge verkauft, Kaufverträge eigenhändig unterschrieben und mehrfach den Empfang des Kaufbetrags in bar persönlich bestätigt habe.

Insgesamt habe der Beamte ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit an den Tag gelegt, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme unumgänglich sei. Durch die über mehrere Jahre ohne Genehmigung ausgeübte Nebentätigkeit – auch in Zeiten dienstunfähiger Erkrankung – habe er sowohl gegen seine allgemeine Gehorsams- und Hingabepflicht verstoßen als auch die ihm obliegende Verpflichtung verletzt, sich außerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf und das Ansehen der Bundespolizei erfordern. Dass er sich jahrelang bewusst und kontinuierlich über das Nebentätigkeitsrecht hinweggesetzt und auch seine Stellung als Polizeibeamter für seine privaten Zwecke ausgenutzt habe, offenbare eine vollständige innere Loslösung aus seiner beamtenrechtlichen Pflichtenstellung und dokumentiere eine irreparable Ansehensbeeinträchtigung seiner Person. Mildernde Umstände zugunsten des Beamten lägen nicht vor.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Datenschutz-Falle beim Hausverkauf: Wohnraumfotos im Online-Exposé müssen freigegeben sein

Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner des Hauses. Denn Bilder von bewohnten Räumen sind sog. personenbezogene Daten nach der DSGVO. Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, so kann dies Schadensersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben. Das hat das LG Frankenthal festgestellt. Die Klage der Mieter wegen Verletzung ihrer Privatsphäre hat das Gericht aber trotzdem abgewiesen, denn es hatte den Makler selbst ins Haus gelassen, damit die Bilder gemacht werden konnten (Az. 3 O 300/23).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 29.07.2024 zum Urteil 3 O 300/23 vom 04.06.2024 (rkr)

Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner des Hauses. Denn Bilder von bewohnten Räumen sind sog. personenbezogene Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung. Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, so kann dies Schadensersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben. Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung festgestellt. Die Klage eines Ehepaars aus dem Rhein-Pfalz-Kreis wegen Verletzung ihrer Privatsphäre hat die Kammer aber trotzdem abgewiesen. Denn es hatte den Makler selbst ins Haus gelassen, damit die Bilder gemacht werden konnten.

Die von dem Ehepaar gemietete Doppelhaushälfte in der Nähe von Speyer sollte verkauft werden. Das beauftragte Maklerbüro wollte ein aussagekräftiges Online-Exposé erstellen und brauchte dafür Fotos von den Innenräumen der bewohnten Immobilie. Dazu ließ das Paar Mitarbeiter des Maklerbüros an einem abgesprochenen Termin in ihr Zuhause. Nachdem das Ehepaar von mehreren Seiten auf die Internetfotos ihrer Wohnung angesprochen worden war, fühlte es sich jedoch zunehmend unwohl, demaskiert und hatte das Gefühl, beobachtet zu sein. Obwohl der Makler die Bilder sofort wieder aus dem Netz nahm, machte es einen immateriellen Schaden für sich geltend, der allein durch die Löschung nicht gutgemacht sei. Es verlangte ein Schmerzensgeld, das es schließlich auch vor Gericht durchzusetzen versuchte.

Die 3. Zivilkammer gab in ihrem Urteil dem Makler recht. Durch das Verhalten des Mieter-Ehepaars habe dies stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt. Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die Datenschutz-Grundverordnung nicht. Es sei klar gewesen, dass auch fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden. Zwar habe der Makler nicht darüber aufgeklärt, dass die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich sei. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung werde jedoch nicht unwirksam und bleibe bestehen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Stellungnahme zum Entwurf unverbindlicher Leitlinien des CEAOB zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit

Die WPK hat zu dem Entwurf unverbindlicher Leitlinien zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit des Committee of European Auditing Oversight Bodies (CEAOB) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 29.07.2024

Am 22. Juli 2024 hat die WPK zu dem Entwurf unverbindlicher Leitlinien zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit des Committee of European Auditing Oversight Bodies (CEAOB) Stellung genommen. Der Entwurf wurde im Juni 2024 vom CEAOB veröffentlicht.

Die WPK begrüßt die Veröffentlichung entsprechender Leitlinien dem Grunde nach. Allerdings hebt die WPK die Bedeutung angemessener Skalierungsaspekte hervor und weist darauf hin, dass die bestehenden und in Entwicklung befindlichen Standards und Verlautbarungen (insbesondere ISAE 3000 (Revised), ISSA 5000 und der Code of Ethics) in die Leitlinien integriert werden sollten. Zudem gibt die WPK fachliche Hinweise.

Hintergrund

Die Europäische Kommission ist nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet, bis spätestens 1. Oktober 2026 Standards zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit zu verabschieden. Bis dahin wird es eine Lücke geben, in der es keine auf EU-Ebene verabschiedeten Standards geben wird. Im Erwägungsgrund 69 der CSRD wird ausgeführt, dass das CEAOB zur Harmonisierung dieser Prüfungen unverbindliche Leitlinien verabschieden soll. In diesen Leitlinien sollen die Grundsätze und Verfahren festgelegt werden, um eine möglichst einheitliche Prüfung sicherzustellen.

Quelle: WPK

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Bestimmung des Leistungsortes bei der Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen und einfachen Auszügen aus anderen öffentlichen Registern

Das BMF hat ein Schreiben zur Bestimmung des Leistungsortes bei der Erteilung von einfachen Grundbuchauszügen veröffentlicht (Az. III C 3 – S-7117-a / 22 / 10001 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7117-a / 22 / 10001 :002 vom 24.07.2024

I. Allgemeines

1 Das gemeinsame Registerportal der Länder ermöglicht es jedem, das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie zum Teil das Vereinsregister bundesweit und in elektronischer Form zu Informationszwecken selbst einzusehen bzw. abzurufen. Zusätzlich besteht in jedem Land die Möglichkeit, bei berechtigtem Interesse (z. B. beim Grundstückskauf) Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.

Neben der kostenfreien Einsichtnahme bzw. Abruf der Inhalte sowie der elektronisch verfügbaren Dokumente besteht auch die Möglichkeit, einen einfachen, kostenpflichtigen Grundbuch- bzw. Registerauszug zu beantragen. Im Gegensatz zu den beglaubigten/amtlichen Grundbuch- bzw. Registerauszügen können die beantragten einfachen Grundbuch- bzw. Registerauszüge sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form von allen beim Grundbuchamt bzw. Registergericht geführten Rechtsträgern ausgegeben werden.

2 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

II. Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen und einfachen Auszügen aus anderen Registern

3 Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich bei der Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen nach § 3a Absatz 3 Nr. 1 UStG. Dies gilt auch in Fällen, in denen die einfachen Grundbuchauszüge elektronisch übermittelt werden können. Bei der Ausgabe einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern findet § 3a Absatz 3 Nr. 1 UStG mangels Grundstücksbezug keine Anwendung. Der Ort der sonstigen Leistung bei der Ausgabe einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern als dem Grundbuch bestimmt sich nach § 3a Absatz 1 und Absatz 2 UStG.

III. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

4 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. Juli 2024 – III C 3 – S 7015/23/10002 :001 (2024/0499981), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 3a.3 Absatz 9 Nummer 9 wie folgt geändert:

1. Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5Bei der Ausgabe einfacher oder beglaubigter/amtlicher Grundbuchauszüge stellt das Grundstück einen zentralen und wesentlichen Bestandteil der Dienstleistung dar, sodass diese ungeachtet des Verwendungszwecks als in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück stehend anzusehen ist.“

2. Nach Satz 5 werden folgende Sätze 6 und 7 eingefügt:

6Bei der Ausgabe einfacher oder beglaubigter/amtlicher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern findet § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG mangels Grundstücksbezug keine Anwendung. 7Der Ort der sonstigen Leistung bei der Ausgabe einfacher oder beglaubigter/amtlicher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern als dem Grundbuch bestimmt sich daher nach § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG.“

3. Der bisherige Satz 6 wird neuer Satz 8.

Anwendungsregelung

Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (alte Fassung) und in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung

Das BMF hat die Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG alte Fassung und nach § 6 AStG sowie die Erläuterungen hierzu bekannt gegeben (Az. IV B 5 – S-1369 / 19 / 10001 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1369 / 19 / 10001 :003 vom 15.07.2024

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit die Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG alte Fassung und nach § 6 AStG sowie die Erläuterungen hierzu bekannt gegeben:

  1. ASt – Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung
  2. Anleitung zur ASt – Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung
  3. ASt – Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG
  4. Anleitung zur ASt – Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG.

Für Tatbestände nach § 6 Absatz 1 AStG alte Fassung, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 verwirklicht wurden, ist der Vordruck ASt – Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung zu verwenden. Für Tatbestände nach § 6 Absatz 1 AStG, die ab dem 1. Januar 2022 verwirklicht wurden, ist der Vordruck ASt – Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG zu verwenden. Die mit diesem Schreiben neu bekannt gegebenen Vordruckmuster sind spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden.

Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen. Sie stehen voraussichtlich ab dem 1. August 2024 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbare Formulare bereit.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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EuGH zur Anwendbarkeit der Absicherung gegen Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters – Reiserücktritt wegen COVID-19

Die Absicherung gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters ist lt. EuGH auch dann anwendbar, wenn der Reisende aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände (hier: COVID-19) von der Reise zurücktritt (Rs. C-771/22 und C-45/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 29.07.2024 zum Urteil C-771/22 und C-45/23 vom 29.07.2024

COVID-19: Die Absicherung gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters ist auch dann anwendbar, wenn der Reisende aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von der Reise zurücktritt.

2020 traten Reisende in Österreich und in Belgien wegen der COVID-19-Pandemie von ihren Pauschalreisen nach Gran Canaria bzw. in die Dominikanische Republik zurück. Nach der Insolvenz ihrer Reiseveranstalter begehren sie von deren Versicherern die Erstattung der von ihnen getätigten Zahlungen.

Die Versicherer verweigerten diese Erstattungen mit der Begründung, dass sie nur das Risiko versichert hätten, dass die Reise wegen der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht durchgeführt werde. In den vorliegenden Fällen seien die Reisen aber nicht durchgeführt worden, weil die Reisenden von ihnen zurückgetreten seien. Der Veranstalter sei erst später insolvent geworden.

Das österreichische und das belgische Gericht, die mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasst sind, haben den Gerichtshof um die Auslegung der Richtlinie über Pauschalreisen1 ersucht. Diese Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Reiseveranstalter Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen leisten, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden.

Der Gerichtshof antwortet, dass die den Reisenden gewährte Absicherung gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters auch dann anwendbar ist, wenn ein Reisender aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von seiner Reise zurücktritt und der Reiseveranstalter nach diesem Rücktritt insolvent wird2.

Was diese Absicherung betrifft, gibt es keinen Grund, Reisende, deren Pauschalreise aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht durchgeführt werden kann, anders zu behandeln als Reisende, die aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von ihrer Reise zurückgetreten sind.

Die Richtlinie sieht insbesondere vor, dass der Reisende im Fall des Rücktritts aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen hat.

Diesem Anspruch würde seine praktische Wirksamkeit genommen, wenn, sollte der Veranstalter nach diesem Rücktritt insolvent werden, die Absicherung gegen eine solche Insolvenz nicht die entsprechenden Erstattungsforderungen erfassen würde.

Fußnoten

1 Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen.
2 Dies setzt außerdem voraus, dass der Reisende vor dem Eintritt dieser Insolvenz keine vollständige Erstattung der getätigten Zahlungen erhalten hat, worauf er Anspruch hat.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Regierungsentwurf Steuerfortentwicklungsgesetz (ehemals JStG 2024 II) veröffentlicht

Das BMF hat den Regierungsentwurf zum sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (ehemals JStG 2024 II) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 24.07.2024

Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) ehemals Zweites Jahressteuergesetz 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II)

Im Zuge der Kabinettbefassung zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 am 5. Juni 2024 wurde festgestellt, dass man sich der vielfältigen Herausforderungen bewusst ist, die mit den im Jahressteuergesetz 2024 enthaltenen Maßnahmen noch nicht bewältigt werden können. Hierzu gehören unter anderem Vorhaben im Bereich der Förderung von Kindern und Familien ebenso wie Fortentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Das Zweite Jahressteuergesetz 2024 greift dies auf. Neben notwendigen Entlastungen bei der Einkommensteuer werden weitere Einzelmaßnahmen aufgegriffen, die thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbunden sind.

Hinweis der Redaktion: Der RegE mit Stand 23.07.2024 wurde am 29.07.2024 vom BMF veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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